Bundespatentgericht, Beschluss vom 07.05.2015, Az. 27 W (pat) 525/12

27. Senat | REWIS RS 2015, 11453

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Stadtwerke Bremen" – Berühmung staatlicher bzw. kommunaler Trägerschaft – unzutreffende Erwartungen über die Verantwortlichkeit für die beanspruchten Warne und Dienstleistungen – Täuschungsgefahr – Prüfung im Eintragungsverfahren None None None None


Leitsatz

Stadtwerke Bremen

Berühmt sich der Anmelder durch die Marke selbst einer staatlichen bzw. kommunalen Trägerschaft, ist er aber weder zum Zeitpunkt der Anmeldung noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde bezüglich deren Zurückweisung in erforderlichem Umfang an dem staatlichen bzw. kommunalen Träger, auf den die Marke selbst hinweist, beteiligt, erzeugt er unzutreffende Erwartungen über die Verantwortlichkeit für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, womit die Marke geeignet ist, das Publikum i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG zu täuschen.

Drängt sich im Zusammenhang mit der Person des Anmelders (z. B. wegen des Namens oder der Firma) auf, eine kommunale Trägerschaft anzuzweifeln, ist dies bereits im Eintragungsverfahren zu prüfen.

Tenor

hat der 27. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 2015 durch [X.] [X.], den Richter [X.] und die Richterin Werner

beschlossen:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Meta

27 W (pat) 525/12

07.05.2015

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 07.05.2015, Az. 27 W (pat) 525/12 (REWIS RS 2015, 11453)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11453


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZB 43/15

Bundesgerichtshof, I ZB 43/15, 09.11.2016.


Az. 27 W (pat) 525/12

Bundespatentgericht, 27 W (pat) 525/12, 19.09.2017.

Bundespatentgericht, 27 W (pat) 525/12, 07.05.2015.


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Referenzen
Wird zitiert von

I ZB 43/15

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