Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 06.12.2022, Az. 2 BvR 547/21, 2 BvR 798/21

2. Senat | REWIS RS 2022, 6993

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT EUROPA- UND VÖLKERRECHT EUROPA

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Gegenstand

Verfassungsbeschwerden gegen das Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz ("EU-Wiederaufbaufonds – NGEU") erfolglos - Eigenmittelbeschluss 2020 (juris: EUBes 2020/2053) jedenfalls keine offensichtliche Überschreitung des geltenden Integrationsprogramms - Aufnahme von Krediten durch die EU als sonstige Einnahmen iSd Art 311 Abs 2 AEUV nicht offensichtlich fehlerhaft - zudem keine Berührung der Verfassungsidentität - keine EuGH-Vorlage gem Art 267 AEUV geboten - Sondervotum


Leitsatz

1. Die Zulassung einer auf eine Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 79 Abs. 3 GG gestützten Verfassungsbeschwerde gegen das Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz gewährleistet, dass das Recht auf demokratische Selbstbestimmung nicht ins Leere läuft.

2. Aus Sicht des Grundgesetzes begegnet die im Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz enthaltene Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zum Eigenmittelbeschluss 2020 keinen durchgreifenden Bedenken. Der Eigenmittelbeschluss 2020 stellt jedenfalls keine offensichtliche Überschreitung des geltenden Integrationsprogramms der Europäischen Union dar, weil er die Ermächtigung zur Kreditaufnahme durch die Europäische Union selbst vorsieht, die Mittel ausschließlich zweckgebunden für eine der Europäischen Union zugewiesene Einzelermächtigung eingesetzt werden, die Kreditaufnahme zeitlich befristet und der Höhe nach begrenzt ist und die Summe der sonstigen Einnahmen den Umfang der Eigenmittel nicht übersteigt.

Tenor

1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Beschwerdeführer zu [X.] und zu I[X.] wenden sich mit ihren [X.] gegen das Gesetz zum Beschluss des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der [X.] und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/[X.], [X.] ([X.] - [X.]), mit dem die [X.] dem Beschluss ([X.], [X.]) 2020/2053 des Rates über das Eigenmittelsystem der [X.] und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/[X.], [X.] (vgl. ABl [X.] Nr. [X.] vom 15. Dezember 2020, [X.] ff.; im Folgenden: Eigenmittelbeschluss 2020) zugestimmt hat. Dieser bildet die Grundlage für die Ermächtigung der [X.], zur Finanzierung des temporären [X.] "[X.] [X.]" (NG[X.]) bis 2026 am Kapitalmarkt Mittel bis zu einem Betrag von 750 Milliarden [X.] aufzunehmen.

2

1. Auf der Tagung des [X.] vom 17. bis 21. Juli 2020, die unter dem Eindruck der COVID-19-[X.] stattfand, vereinbarten die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der [X.] den Mehrjährigen Finanzrahmen ([X.]) 2021 bis 2027 und das temporäre [X.] NG[X.] (vgl. Außerordentliche Tagung des [X.] <17., 18., 19., 20. und 21. Juli 2020> - Schlussfolgerungen, [X.]CO 10/20 vom 21. Juli 2020). Mit diesem sollen die gravierenden wirtschaftlichen und [X.] Auswirkungen der [X.] in den Mitgliedstaaten eingedämmt und gemildert werden.

3

Am 14. Dezember 2020 nahm der Rat der [X.] den Eigenmittelbeschluss 2020 an. Darin wird die [X.] - ausschließlich zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-[X.] - ermächtigt, an den Kapitalmärkten im Namen der [X.] Mittel bis zu einem Betrag von 750 Milliarden [X.] zu Preisen von 2018 aufzunehmen. Soweit hier von Bedeutung, enthält der Eigenmittelbeschluss 2020 folgende Erwägungsgründe und Regelungen:

(1) Das Eigenmittelsystem der [X.] muss gewährleisten, dass die [X.] über angemessene Mittel für eine geordnete Entwicklung ihrer Politikbereiche verfügt; dabei ist eine strikte Haushaltsdisziplin zu wahren. Die Entwicklung des [X.] kann und sollte auch in größtmöglichem Umfang zur Entwicklung der Politikbereiche der [X.] beitragen.

(…)

(6) Um die Finanzierungsinstrumente der [X.] besser auf deren politische Prioritäten abzustimmen, der Rolle des Gesamthaushaltsplans der [X.] (im Folgenden "[X.]shaushalt") für das Funktionieren des Binnenmarkts besser Rechnung zu tragen, die Ziele der [X.]spolitiken stärker zu unterstützen und die Beiträge der Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens ([X.]) zum [X.]hreshaushalt der [X.] zu verringern, ist der [X.] auf seiner Tagung vom 17. bis 21. Juli 2020 übereingekommen, dass die [X.] in den kommenden [X.]hren auf eine Reform des Systems der Eigenmittel hinarbeiten und neue Eigenmittel einführen wird.

(…)

(9) Der [X.] hat auf seiner Tagung vom 17. bis 21. Juli 2020 festgestellt, dass die allgemeinen Ziele der Einfachheit, Transparenz und Gerechtigkeit - einschließlich einer fairen Lastenteilung - Richtschnur für die [X.] sein sollte. Ferner sollte für den [X.]raum 2021-2027 der jährliche [X.] Beitrag [X.], der [X.], [X.] und [X.] und - im Rahmen der Unterstützung für Aufbau und Resilienz auch [X.] - durch [X.] ermäßigt werden.

(…)

(11) Mit der Einbeziehung des [X.]päischen Entwicklungsfonds in den [X.]shaushalt sollten die in diesem Beschluss festgesetzten Obergrenzen der Eigenmittel erhöht werden. Zudem ist zwischen der Obergrenze für die Mittel für Zahlungen und der Eigenmittelobergrenze ein ausreichender Spielraum einzuplanen, damit die [X.] unter allen Umständen ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen kann, selbst in [X.]en wirtschaftlichen Abschwungs.

(12) Damit die [X.] alle ihre in einem bestimmten [X.]hr fällig werdenden finanziellen Verpflichtungen und Eventualverbindlichkeiten decken kann, sollten ausreichende Spielräume im Rahmen der Obergrenzen der Eigenmittel gewährleistet werden. Der Gesamtbetrag der Eigenmittel, der der [X.] für die jährlichen Mittel für Zahlungen zur Verfügung steht, sollte 1,40 % der Summe der [X.] aller Mitgliedstaaten nicht überschreiten. Der Gesamtbetrag der jährlichen Mittel für Verpflichtungen, die in den [X.]shaushalt eingesetzt werden, sollte 1,46 % der Summe der [X.] aller Mitgliedstaaten nicht übersteigen.

(…)

(14) Die wirtschaftlichen Folgen der [X.] verdeutlichen, wie wichtig es ist, dass die [X.] im Falle wirtschaftlicher Schocks über ausreichende finanzielle Kapazitäten verfügt. Die [X.] muss sich zur Erreichung ihrer Ziele mit den erforderlichen Mitteln ausstatten. Finanzmittel in außerordentlicher Höhe werden benötigt, um die Folgen der [X.] zu bewältigen, ohne den Druck auf die Finanzen der Mitgliedstaaten in einer [X.] zu erhöhen, in der ihre Haushalte aufgrund der Finanzierung ihrer nationalen wirtschaftlichen und [X.] Maßnahmen im Zusammenhang mit der Krise bereits einem enormen Druck ausgesetzt sind. Daher sollte auf [X.]sebene eine außerordentliche Reaktion erfolgen. Aus diesem Grund ist es angemessen, die [X.] ausnahmsweise zu ermächtigen, im Namen der [X.] an den Kapitalmärkten vorübergehend Mittel in Höhe von bis zu 750 Mrd. [X.]R zu Preisen von 2018 aufzunehmen. Bis zu 360 Mrd. [X.]R der aufgenommenen Mittel zu Preisen von 2018 würden für Darlehen und bis zu 390 Mrd. [X.]R zu Preisen von 2018 der aufgenommenen Mittel würden für Ausgaben, beide zum ausschließlichen Zweck der Bewältigung der Folgen der [X.], verwendet werden.

(15) Diese außerordentliche Reaktion sollte zur Bewältigung der Folgen der [X.] dienen und deren Wiederauftreten verhindern. Daher sollte die Unterstützung zeitlich begrenzt sein und der Großteil der Mittel unmittelbar nach der Krise bereitgestellt werden, was bedeutet, dass die rechtlichen Verpflichtungen für ein Programm, das aus diesen zusätzlichen Mitteln finanziert wird, bis zum 31. Dezember 2023 eingegangen werden sollten. Die Genehmigung von Zahlungen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität wird an die zufriedenstellende Erfüllung der einschlägigen Etappenziele und Zielvorgaben des Aufbau- und Resilienzplans geknüpft werden, die nach dem einschlägigen Verfahren gemäß der Verordnung zur Einrichtung einer Aufbau- und Resilienzfazilität bewertet wird, welche die Schlussfolgerungen des [X.] vom 17. bis 21. Juli 2020 wi[X.]piegelt.

(16) Um die Haftung im Zusammenhang mit der geplanten [X.] tragen zu können, ist eine außerordentliche und vorübergehende Anhebung der [X.] erforderlich. Daher sollten die Obergrenze der Mittel für Zahlungen und die Obergrenze der Mittel für Verpflichtungen zum alleinigen Zweck der Deckung sämtlicher Verbindlichkeiten der [X.], die sich aus ihrer [X.] zur Bewältigung der Folgen der [X.] ergeben, um jeweils 0,6 Prozentpunkte angehoben werden. Die Ermächtigung der [X.], im Namen der [X.] zum alleinigen und ausschließlichen Zweck der Finanzierung der Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen der [X.] Mittel an den Kapitalmärkten aufzunehmen, steht in engem Zusammenhang mit der in diesem Beschluss vorgesehenen Anhebung der [X.] und letztlich mit dem Funktionieren des [X.] der [X.]. Folglich sollte diese Ermächtigung in den vorliegenden Beschluss aufgenommen werden. Der beispiellose Charakter dieses Vorhabens und die außerordentliche Höhe der aufzunehmenden Mittel erfordern, dass Gewissheit über die Gesamthöhe der Haftung der [X.] und die wesentlichen Merkmale der Rückzahlung besteht und dass eine diversifizierte [X.]strategie umgesetzt wird.

(17) Die Anhebung der [X.] ist notwendig, da die Obergrenzen anderenfalls nicht ausreichen würden, um die Verfügbarkeit angemessener Mittel zu gewährleisten, die die [X.] zur Deckung der Verbindlichkeiten benötigt, die sich aus der außerordentlichen und befristeten Ermächtigung zur [X.] ergeben. Die Notwendigkeit, auf diese zusätzliche Mittelzuweisung zurückzugreifen, wird ebenfalls nur vorübergehend bestehen, da die betreffenden finanziellen Verpflichtungen und Eventualverbindlichkeiten im Laufe der [X.] abnehmen werden, während die aufgenommenen Mittel zurückgezahlt und die Darlehen getilgt werden. Die Anhebung sollte daher enden, sobald alle aufgenommenen Mittel zurückgezahlt sind und alle Eventualverbindlichkeiten aus Darlehen, die auf der Grundlage dieser Mittel gewährt wurden, nicht mehr bestehen, was spätestens am 31. Dezember 2058 der Fall sein sollte.

(18) Die Maßnahmen der [X.] zur Bewältigung der Folgen der [X.] müssen erheblich sein und über einen relativ kurzen [X.]raum erfolgen. Die [X.] muss entsprechend diesen zeitlichen Vorgaben erfolgen. Daher sollte die Aufnahme neuer Nettomittel spätestens Ende 2026 eingestellt werden. Nach 2026 sollten die [X.]n strikt auf [X.] beschränkt werden, um ein wirksames Schuldenmanagement zu gewährleisten. Die [X.] sollte bei der Umsetzung der [X.]n durch eine diversifizierte Finanzierungsstrategie die Kapazität der Märkte, solche beträchtlichen Beträge aufzunehmen mit unterschiedlichen Laufzeiten einschließlich kurzfristiger Finanzierungen zum Zweck des Liquiditätsmanagements, bestmöglich nutzen und die günstigsten Rückzahlungsbedingungen gewährleisten. Zusätzlich sollte die [X.] das [X.] und den Rat regelmäßig und umfassend über alle Aspekte ihres Schuldenmanagements unterrichten. Sobald die Zahlungszeitpläne für die Politikbereiche, die durch die [X.] finanziert werden sollen, bekannt sind, wird die [X.] dem [X.] und dem Rat einen Emissionszeitplan mit den voraussichtlichen Emissionsterminen und voraussichtlichen Volumen für das kommende [X.]hr sowie einen Plan mit den voraussichtlichen Tilgungs- und Zinszahlungen übermitteln. Die [X.] sollte diesen [X.]plan regelmäßig aktualisieren.

(19) Die Rückzahlung der Mittel, die zur Bereitstellung nicht rückzahlbarer Unterstützung, zur Bereitstellung rückzahlbarer Unterstützung durch Finanzierungsinstrumente oder zur Bildung von Rückstellungen für Haushaltsgarantien aufgenommen wurden, sowie die Zahlung fälliger Zinsen sollten aus dem [X.]shaushalt finanziert werden. Die aufgenommenen Mittel, die den Mitgliedstaaten als Darlehen gewährt werden, sollten unter Verwendung der von den Empfängermitgliedstaaten erhaltenen Beträge zurückgezahlt werden. Der [X.] müssen die erforderlichen Mittel zugewiesen und bereitgestellt werden, damit sie gemäß [X.]ikel 310 Absatz 4 und [X.]ikel 323 des Vertrags über die Arbeitsweise der [X.] (A[X.]V) in jedem [X.]hr und unter allen Umständen in der Lage ist, alle ihre finanziellen Verpflichtungen und Eventualverbindlichkeiten zu decken, die sich aus der außerordentlichen und befristeten Ermächtigung zur [X.] ergeben.

(20) Beträge, die nicht wie vorgesehen für Zinszahlungen verwendet werden, werden unter Beachtung eines [X.] für vorzeitige Rückzahlungen vor Ende des Mehrjährigen [X.] 2021-2027 verwendet, und können über diesen Betrag hinaus angehoben werden, sofern nach 2021 gemäß dem Verfahren nach [X.]ikel 311 Absatz 3 A[X.]V neue Eigenmittel eingeführt worden sind. Alle Verbindlichkeiten, die sich aus der außerordentlichen und befristeten Ermächtigung zur [X.] ergeben, sollten bis 31. Dezember 2058 vollständig zurückgezahlt sein. Um für die Mittel, die zur Deckung der Rückzahlungen der aufgenommenen Mittel erforderlich sind, eine wirtschaftliche Haushaltsführung zu gewährleisten, ist es angebracht, die Möglichkeit vorzusehen, dass die zugrunde liegenden Mittelbindungen in [X.]hrestranchen erfolgen.

(21) Der [X.]plan für Rückzahlungen sollte den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung wahren und das gesamte Volumen der im Rahmen der Ermächtigung der [X.] aufgenommenen Mittel abdecken, damit eine stetige und vorhersehbare Verringerung der Verbindlichkeiten während des Gesamtzeitraums erreicht wird. Zu diesem Zweck sollten die von der [X.] in einem bestimmten [X.]hr für die Rückzahlung des [X.] zu entrichtenden Beträge 7,5 % des [X.] von 390 Mrd. [X.]R für Ausgaben nicht übersteigen.

(22) Angesichts der Besonderheiten der außerordentlichen, befristeten und begrenzten Ermächtigung der [X.], zur Bewältigung der Folgen der [X.] Mittel aufzunehmen, sollte klargestellt werden, dass die [X.] an den Kapitalmärkten aufgenommene Mittel grundsätzlich nicht zur Finanzierung operativer Ausgaben verwenden sollte.

(23) Um sicherzustellen, dass die [X.] ihren rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Dritten stets fristgerecht nachkommen kann, sollten in diesem Beschluss besondere Vorschriften vorgesehen werden, mit denen die [X.] ermächtigt wird, während des [X.]raums der vorübergehenden Anhebung der [X.] die Mitgliedstaaten aufzufordern, die entsprechenden Kassenmittel vorläufig bereitzustellen, wenn die bewilligten, in den [X.]shaushalt eingesetzten Mittel nicht ausreichen, um die aus der [X.] im Zusammenhang mit dieser vorübergehenden Anhebung entstehenden Verbindlichkeiten zu decken. Die [X.] sollte als letztes Mittel Kassenmittel nur dann abrufen dürfen, wenn sie die erforderliche Liquidität nicht durch andere Maßnahmen der aktiven Kassenmittelverwaltung, einschließlich erforderlichenfalls durch Rückgriff auf kurzfristige Finanzierungen an den Kapitalmärkten, erreichen kann, um die fristgerechte Erfüllung der Verpflichtungen der [X.] gegenüber Kreditgebern zu gewährleisten. Es ist angebracht vorzusehen, dass ein derartiger Abruf den Mitgliedstaaten von der [X.] rechtzeitig im Voraus mitgeteilt wird und strikt anteilsmäßig zu den Einnahmen, die im Haushaltsplan je Mitgliedstaat veranschlagt sind, erfolgen und in jedem Fall auf ihren Anteil an der vorübergehend angehobenen Eigenmittelobergrenze, d. h. 0,6 % des [X.] der Mitgliedstaaten, begrenzt sein sollte. Kommt ein Mitgliedstaat jedoch einem Abruf ganz oder teilweise nicht rechtzeitig nach, oder teilt er der [X.] mit, dass er nicht in der Lage sein wird, einem Abruf nachzukommen, so sollte die [X.] dennoch ermächtigt sein, vorläufig und anteilsmäßig von anderen Mitgliedstaaten zusätzliche Mittel abzurufen. Es ist angebracht, einen Höchstbetrag vorzusehen, den die [X.] jährlich von den einzelnen Mitgliedstaaten abrufen kann. Es wird erwartet, dass die [X.] die erforderlichen Vorschläge für die Einsetzung der Ausgaben, die durch die von den Mitgliedstaaten vorläufig bereitgestellten Kassenmittel abgedeckt werden, in den [X.]shaushalt vorlegt, um sicherzustellen, dass diese Mittel so früh wie möglich für die Gutschrift der Eigenmittel auf den Konten durch die Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, d. h. nach Maßgabe des geltenden Rechtsrahmens und somit auf Grundlage der jeweiligen [X.]-Schlüssel und unbeschadet sonstiger Eigenmittel und sonstiger Einnahmen.

(…)

(25) Dieser Beschluss sollte erst in [X.] treten, wenn ihm alle Mitgliedstaaten gemäß ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften zugestimmt haben und somit die Souveränität der Mitgliedstaaten in vollem Umfang gewahrt ist. Der [X.] hat auf seiner Tagung vom 17. bis 21. Juli 2020 die Absicht der Mitgliedstaaten zur Kenntnis genommen, diesen Beschluss so bald wie möglich zu billigen.

(…)

(29) Da es dringend geboten ist, die [X.] mit dem Ziel der Finanzierung von Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen der [X.] zu ermöglichen, sollte dieser Beschluss am ersten Tag des ersten Monats in [X.] treten, der auf den Monat des Eingangs der letzten Mitteilung über den Abschluss der Verfahren für die Annahme dieses Beschlusses folgt.

(…)

[X.]ikel 1

Gegenstand

Dieser Beschluss enthält die Vorschriften für die Bereitstellung der Eigenmittel der [X.], damit die Finanzierung des [X.] der [X.] gewährleistet ist.

[X.]ikel 2

Eigenmittelkategorien und konkrete Methoden für ihre Berechnung

(1) Folgende Einnahmen stellen in den [X.]shaushalt einzusetzende Eigenmittel dar:

a) traditionelle Eigenmittel in Form von Abschöpfungen, Prämien, Zusatz- oder Ausgleichsbeträgen, zusätzlichen Teilbeträgen und anderen Abgaben, Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs und anderen Zöllen auf den Warenverkehr mit [X.], die von den Organen der [X.] eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden, Zöllen auf die unter den ausgelaufenen Vertrag über die Gründung der [X.] fallenden Erzeugnisse sowie Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehen sind;

b) Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines einheitlichen Abrufsatzes für alle Mitgliedstaaten in Höhe von 0,30 % auf den Gesamtbetrag der auf alle steuerpflichtigen Lieferungen erhobenen Mehrwertsteuer ([X.]), geteilt durch den für das jeweilige Kalenderjahr gemäß der Verordnung ([X.], [X.]) Nr. 1553/89 des Rates berechneten gewogenen mittleren [X.]-Satz, ergeben. Die für diesen Zweck zu berücksichtigende [X.]-Bemessungsgrundlage darf für keinen Mitgliedstaat 50 % des [X.] überschreiten;

c) Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines einheitlichen Abrufsatzes auf das Gewicht der in dem jeweiligen Mitgliedstaat angefallenen nicht recycelten Verpackungsabfälle aus Kunststoff ergeben. Der einheitliche Abrufsatz beträgt 0,80 [X.]R pro Kilogramm. Für bestimmte Mitgliedstaaten gilt eine jährliche pauschale Ermäßigung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 3;

d) Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines im Rahmen des Haushaltsverfahrens unter Berücksichtigung aller übrigen Einnahmen festzulegenden einheitlichen Abrufsatzes auf den Gesamtbetrag der [X.] aller Mitgliedstaaten ergeben.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c des vorliegenden [X.]ikels bezeichnet "Kunststoff" ein Polymer im Sinne des [X.]ikels 3 Nummer 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 1907/2006 des [X.] und des Rates, dem Zusätze oder andere Stoffe hinzugefügt worden sein können; "Verpackungsabfälle" und "Recycling" haben die in [X.]ikel 3 Nummern 2 bzw. 2c der Richtlinie 94/62/[X.] des [X.] und des Rates und in dem Durchführungsbeschluss ([X.]) 2005/270/[X.] der [X.] festgelegte Bedeutung.

Das Gewicht nicht recycelter Verpackungsabfälle aus Kunststoff wird berechnet als die Differenz zwischen dem Gewicht der in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten [X.]hr angefallenen Verpackungsabfälle aus Kunststoff und der nach der Richtlinie 94/62/[X.] in demselben [X.]hr recycelten Verpackungsabfälle aus Kunststoff.

Die folgenden Mitgliedstaaten haben Anspruch auf jährliche pauschale Ermäßigungen, ausgedrückt in jeweiligen Preisen, die auf den in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Beitrag anzuwenden ist: [X.] in Höhe von 22 Mio. [X.]R, [X.] in Höhe von 32,1876 Mio. [X.]R, [X.] in Höhe von 4 Mio. [X.]R, [X.] in Höhe von 33 Mio. [X.]R, [X.] in Höhe von 142 Mio. [X.]R, [X.] in Höhe von 13 Mio. [X.]R, [X.] in Höhe von 184,0480 Mio. [X.]R, [X.] in Höhe von 3 Mio. [X.]R, [X.] in Höhe von 6 Mio. [X.]R, [X.] in Höhe von 9 Mio. [X.]R, [X.] in Höhe von 30 Mio. [X.]R, [X.] in Höhe von 1,4159 Mio. [X.]R, [X.] in Höhe von 117 Mio. [X.]R, [X.] in Höhe von 31,3220 Mio. [X.]R, [X.] in Höhe von 60 Mio. [X.]R, [X.] in Höhe von 6,2797 Mio. [X.]R und die [X.] in Höhe von 17 Mio. [X.]R.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe d wird der einheitliche Abrufsatz auf das [X.] der einzelnen Mitgliedstaaten angewendet.

Das [X.] gemäß Absatz 1 Buchstabe d ist das in Anwendung der Verordnung ([X.]) Nr. 549/2013 von der [X.] errechnete jährliche [X.] zu Marktpreisen.

(4) Für den [X.]raum 2021-2027 erhalten folgende Mitgliedstaaten eine Bruttoermäßigung ihrer jährlichen [X.]-Beiträge gemäß Absatz 1 Buchstabe d: [X.] in Höhe von 565 Mio. [X.]R, [X.] in Höhe von 377 Mio. [X.]R, [X.] in Höhe von 3 671 Mio. [X.]R, die [X.] in Höhe von 1 921 Mio. [X.]R und [X.] in Höhe von 1 069 Mio. [X.]R. Diese Beträge werden in Preisen von 2020 ausgedrückt und in jeweilige Preise umgerechnet, indem der jeweils jüngste von der [X.] errechnete [X.] für das Bruttoinlandsprodukt für die [X.] in [X.] herangezogen wird, der zum [X.]punkt der Aufstellung des [X.] vorliegt. Diese Bruttokürzungen werden von allen Mitgliedstaaten finanziert.

(5) Ist der [X.]shaushalt zu Beginn des Haushaltsjahres der [X.] noch nicht angenommen, so bleiben die vorherigen einheitlichen [X.]-gestützten Abrufsätze bis zum Inkrafttreten der neuen Sätze gültig.

[X.]ikel 3

[X.]

(1) Der Gesamtbetrag der Eigenmittel, der der [X.] für die jährlichen Mittel für Zahlungen zur Verfügung steht, darf 1,40 % der Summe der [X.] aller Mitgliedstaaten nicht übersteigen.

(2) Der Gesamtbetrag der jährlichen Mittel für Verpflichtungen, die in den [X.]shaushalt eingesetzt werden, darf 1,46 % der Summe der [X.] aller Mitgliedstaaten nicht übersteigen.

(3) Es ist für ein angemessenes Verhältnis zwischen Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen zu sorgen, um zu gewährleisten, dass sie miteinander vereinbar sind und dass die in Absatz 1 festgelegte Obergrenze in den folgenden [X.]hren eingehalten werden kann.

(4) Führen Änderungen der Verordnung ([X.]) Nr. 549/2013 zu erheblichen Änderungen bei der Höhe des [X.], so nimmt die [X.] eine Neuberechnung der in den Absätzen 1 und 2 festgelegten, vorübergehend gemäß [X.]ikel 6 angehobenen Obergrenzen anhand der folgenden Formel vor:

(…)

[X.]ikel 4

Nutzung der an den Kapitalmärkten aufgenommenen Mittel

Die [X.] verwendet die an den Kapitalmärkten aufgenommenen Mittel nicht zur Finanzierung operativer Ausgaben.

[X.]ikel 5

Außerordentliche und zeitlich befristete zusätzliche Mittel zur Bewältigung der Folgen der [X.]

(1) Folgendes gilt ausschließlich zur Bewältigung der Folgen der [X.] durch die Verordnung des [X.] eines [X.] der [X.] und die darin genannten sektoralen Rechtsvorschriften:

a) Die [X.] wird ermächtigt, an den Kapitalmärkten im Namen der [X.] Mittel bis zu 750 Mrd. [X.]R zu Preisen von 2018 aufzunehmen. Die [X.] wird in [X.] abgewickelt.

b) Von den aufgenommenen Mitteln können bis zu 360 Mrd. [X.]R zu Preisen von 2018 für die Gewährung von Darlehen und abweichend von [X.]ikel 4 bis zu 390 Mrd. [X.]R zu Preisen von 2018 für Ausgaben verwendet werden.

Der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Betrag wird auf der Grundlage eines festen [X.]s von 2 % pro [X.]hr angepasst. Die [X.] teilt dem [X.] und dem [X.] den angepassten Betrag mit.

Die [X.] steuert die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte [X.] so, dass nach 2026 keine Aufnahme neuer Nettomittel mehr erfolgt.

(2) Die Rückzahlung des [X.] der aufgenommenen Mittel, die für die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden [X.]ikels genannten Ausgaben zu verwenden sind, und die dafür fälligen Zinsen gehen zulasten des [X.]shaushalts. Die Mittelbindungen können gemäß [X.]ikel 112 Absatz 2 der Verordnung ([X.], [X.]) 2018/1046 des [X.] und des Rates in mehreren [X.]hrestranchen erfolgen.

Die Rückzahlung der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden [X.]ikels genannten Mittel wird nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung so geplant, dass eine stetige und vorhersehbare Verringerung der Verbindlichkeiten gewährleistet ist. Die Rückzahlung des [X.] der Mittel beginnt vor Ablauf des [X.]-[X.]raums 2021-2027 mit einem Mindestbetrag, sofern nicht genutzte Beträge für Zinszahlungen, die für die [X.] nach Absatz 1 dieses [X.]ikels fällig sind, das zulassen, wobei das Verfahren nach [X.]ikel 314 A[X.]V gebührend zu berücksichtigen ist. Alle Verbindlichkeiten, die sich aus der in Absatz 1 dieses [X.]ikels genannten außerordentlichen und befristeten Ermächtigung der [X.] zur [X.] ergeben, sind bis spätestens 31. Dezember 2058 vollständig zurückzuzahlen.

Die von der [X.] in einem bestimmten [X.]hr für die Rückzahlung des [X.] der Mittel gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes zahlbaren Beträge dürfen 7,5 % des in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten [X.] für Ausgaben nicht übersteigen.

(3) Die [X.] trifft die für die Verwaltung der [X.] notwendigen Vorkehrungen. Die [X.] unterrichtet das [X.] und den Rat regelmäßig und umfassend über alle Aspekte ihrer Schuldenmanagementstrategie. Die [X.] erstellt einen Emissionszeitplan mit den voraussichtlichen Emissionsterminen und -volumen für das kommende [X.]hr sowie einen Plan mit den voraussichtlichen Tilgungs- und Zinszahlungen und übermittelt ihn dem [X.] und dem Rat. Die [X.] aktualisiert diesen [X.]plan regelmäßig.

[X.]ikel 6

Außerordentliche und vorübergehende Anhebung der [X.] für die Bereitstellung der zur Bewältigung der Folgen der [X.] erforderlichen Mittel

Die in [X.]ikel 3 Absätze 1 und 2 jeweils festgelegten Obergrenzen werden ausschließlich zur Deckung aller Verbindlichkeiten der [X.], die sich aus der in [X.]ikel 5 genannten [X.] ergeben, vorübergehend um jeweils 0,6 Prozentpunkte angehoben, bis alle derartigen Verbindlichkeiten nicht mehr bestehen, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2058.

Die Anhebung der [X.] darf nicht zur Deckung sonstiger Verbindlichkeiten der [X.] verwendet werden.

[X.]ikel 7

Grundsatz der Gesamtdeckung

Die in [X.]ikel 2 genannten Einnahmen dienen unterschiedslos der Finanzierung aller im [X.] der [X.] ausgewiesenen Ausgaben.

[X.]ikel 8

Übertragung von Überschüssen

Ein etwaiger Mehrbetrag der Einnahmen der [X.] gegenüber den tatsächlichen Gesamtausgaben im Verlauf eines Haushaltsjahres wird auf das folgende Haushaltsjahr übertragen.

[X.]ikel 9

Erhebung der Eigenmittel und deren Bereitstellung für die [X.]

(1) Die in [X.]ikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Eigenmittel werden von den Mitgliedstaaten nach ihren innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhoben. Die Mitgliedstaaten passen diese Vorschriften gegebenenfalls den Erfordernissen der [X.]svorschriften an.

Die [X.] prüft die einschlägigen innerstaatlichen Vorschriften, die ihr von den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, teilt den Mitgliedstaaten die Anpassungen mit, die sie zur Gewährleistung der Übereinstimmung mit den [X.]svorschriften für notwendig hält, und erstattet erforderlichenfalls dem [X.] und dem Rat Bericht.

(2) Die Mitgliedstaaten behalten von den in [X.]ikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Einnahmen 25 % als Erhebungskosten ein.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen der [X.] die in [X.]ikel 2 Absatz 1 dieses Beschlusses genannten Eigenmittel gemäß den Verordnungen zur Verfügung, die im Rahmen des [X.]ikels 322 Absatz 2 A[X.]V erlassen wurden.

(4) Reichen die bewilligten, in den [X.]shaushalt eingesetzten Mittel nicht dafür aus, dass die [X.] ihren Verpflichtungen aus der [X.] nach [X.]ikel 5 des vorliegenden Beschlusses nachkommen kann, und kann die [X.] die erforderliche Liquidität nicht durch das Ergreifen anderer, in den Finanzierungsregelungen für solche [X.]n vorgesehener Maßnahmen rechtzeitig erreichen, um die Erfüllung der Verpflichtungen der [X.] sicherzustellen - unter anderem durch aktive Kassenmittelverwaltung und erforderlichenfalls durch Rückgriff auf kurzfristige Finanzierungen an den Kapitalmärkten entsprechend den Bedingungen und Einschränkungen nach [X.]ikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und [X.]ikel 5 Absatz 2 des vorliegenden Beschlusses -, so stellen die Mitgliedstaaten - als letztes Mittel der [X.] - unbeschadet des [X.]ikels 14 Absatz 2 der Verordnung ([X.], [X.]) Nr. 609/2014 des Rates der [X.] die hierfür erforderlichen Mittel zur Verfügung. In diesem Fall kommen abweichend von [X.]ikel 14 Absatz 3 und [X.]ikel 14 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung ([X.], [X.]) Nr. 609/2014 die Absätze 5 bis 9 des vorliegenden [X.]ikels zur Anwendung.

(5) Vorbehaltlich des [X.]ikels 14 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung ([X.], [X.]) Nr. 609/2014 kann die [X.] die Mitgliedstaaten auffordern, anteilsmäßig ("pro rata") zu den Einnahmen, die im Haushaltsplan je Mitgliedstaat veranschlagt sind, die Differenz zwischen den [X.] und dem Kassenmittelbedarf vorläufig zur Verfügung zu stellen. Die [X.] kündigt den Mitgliedstaaten solche Abrufe rechtzeitig im Voraus an. Die [X.] wird mit den nationalen Schuldenverwaltungsstellen und Finanzministerien einen strukturierten Dialog über die Emissions- und Rückzahlungszeitpläne aufbauen.

Kommt ein Mitgliedstaat einem Abruf ganz oder teilweise nicht rechtzeitig nach oder teilt er der [X.] mit, dass er einem Abruf nicht nachkommen kann, so hat die [X.] vorläufig das Recht, von anderen Mitgliedstaaten zusätzliche Mittel abzurufen, um den entsprechenden Anteil des betreffenden Mitgliedstaats abzudecken. Ein solcher Abruf erfolgt anteilsmäßig zu den Einnahmen, die jeweils im Haushaltsplan für jeden der anderen Mitgliedstaaten veranschlagt sind. Der Mitgliedstaat, der einem Abruf nicht nachgekommen ist, bleibt weiterhin verpflichtet, diesem nachzukommen.

(6) Der jährliche Höchstbetrag an [X.], der gemäß Absatz 5 von einem Mitgliedstaat abgerufen werden kann, ist in jedem Fall auf seinen [X.]-gestützten relativen Anteil an der außerordentlichen und vorübergehenden Anhebung der Eigenmittelobergrenze gemäß [X.]ikel 6 begrenzt. Zu diesem Zweck berechnet sich der [X.]-gestützte relative Anteil als der Anteil am gesamten [X.] der [X.], wie er sich aus der entsprechenden Spalte des Einnahmenteils des letzten verabschiedeten [X.] der [X.] […] ergibt.

(7) Jede Bereitstellung von [X.] gemäß den Absätzen 5 und 6 wird unverzüglich gemäß dem geltenden Rechtsrahmen für den [X.]shaushalt ausgeglichen.

(8) Ausgaben, die durch die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 5 vorläufig bereitgestellten Kassenmittel gedeckt sind, werden unverzüglich in den [X.]shaushalt eingesetzt, um sicherzustellen, dass die entsprechenden Einnahmen so früh wie möglich für die Gutschrift der Eigenmittel auf den Konten durch die Mitgliedstaaten gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung ([X.], [X.]) Nr. 609/2014 berücksichtigt werden.

(9) Die Anwendung des Absatzes 5 darf nicht dazu führen, dass innerhalb eines [X.]hres Kassenmittel in einem Umfang abgerufen werden, der die gemäß [X.]ikel 6 angehobenen [X.] nach [X.]ikel 3 überschreitet.

(…)

[X.]ikel 12

Inkrafttreten

Der Generalsekretär des Rates gibt den Mitgliedstaaten diesen Beschluss bekannt.

Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretär des Rates unverzüglich den Abschluss der Verfahren mit, die nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zur Annahme dieses Beschlusses erforderlich sind.

Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des ersten Monats in [X.], der auf den Monat des Eingangs der letzten Mitteilung nach Absatz 2 folgt.

Er gilt ab dem 1. [X.]nuar 2021.

[X.]ikel 13

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

4

Das temporäre [X.] NG[X.] findet seine Grundlage in der Verordnung ([X.]) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines [X.] der [X.] ("[X.]pean [X.] Recovery Instrument" - [X.]RI) zur Unterstützung der Erholung nach der [X.] (vgl. ABl [X.] Nr. [X.] vom 22. Dezember 2020, [X.] ff.; im Folgenden: [X.]RI-VO). Die auf [X.]. 122 A[X.]V gestützte [X.]RI-VO bestimmt unter anderem:

(…)

(1) Um die Ausbreitung von COVID-19 einzudämmen, das am 11. März 2020 von der [X.] zu einer [X.] erklärt wurde, haben die Mitgliedstaaten eine Reihe beispielloser Maßnahmen ergriffen.

(2) Die [X.] Maßnahmen, die in Reaktion auf die durch COVID-19 verursachte außergewöhnliche Situation, die sich der Kontrolle der Mitgliedstaaten entzieht, ergriffen wurden[,] haben zu erheblichen Störungen der Wirtschaftstätigkeit geführt, die sich in einem starken Rückgang des Bruttoinlandsprodukts sowie in signifikanten Auswirkungen auf die Beschäftigung, die [X.] Bedingungen, Armut und Ungleichheiten wi[X.]piegeln. Insbesondere haben die Maßnahmen zu Unterbrechungen der Lieferketten sowie der Produktion geführt und Abwesenheiten vom Arbeitsplatz verursacht. Darüber hinaus ist die Erbringung vieler Dienstleistungen sehr schwierig oder unmöglich geworden. Gleichzeitig ging die [X.] zurück. Viele Unternehmen sind mit Liquiditätsengpässen sowie Solvenzrisiken konfrontiert, während die Finanzmärkte eine sehr hohe Volatilität aufweisen. Beson[X.] stark betroffen sind wichtige Wirtschaftszweige wie die Reise- und Tourismusbranche. Alles in allem haben diese Maßnahmen bereits zu einer erheblichen Verschlechterung der finanziellen Lage vieler Unternehmen in der [X.] geführt oder werden eine solche Verschlechterung nach sich ziehen.

(3) Die durch COVID-19 verursachte Krise hat sich in der [X.] und in [X.] rasch ausgebreitet. Für 2020 wird ein drastischer Rückgang des Wachstums in der [X.] erwartet. Es besteht die Gefahr, dass die Erholung in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich verläuft und die Divergenzen zwischen den nationalen Volkswirtschaften zunehmen. Die unterschiedlichen haushaltspolitischen Spielräume, die den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, um finanzielle Unterstützung dort zu leisten, wo sie am dringendsten für die Erholung benötigt wird, und die zwischen den Mitgliedstaaten uneinheitlichen Maßnahmen stellen eine Gefahr für den Binnenmarkt und den [X.] und territorialen Zusammenhalt dar.

(4) Für die wirtschaftliche Erholung wird ein umfassendes Bündel von Maßnahmen benötigt. Dieses Bündel von Maßnahmen erfordert umfangreiche öffentliche und private Investitionen, um die [X.] auf einen Pfad der nachhaltigen und robusten Erholung zu geleiten, hochwertige Arbeitsplätze zu schaffen, die [X.] Inklusion zu fördern, die durch die [X.] verursachten unmittelbaren Schäden zu beheben und gleichzeitig die Prioritäten der [X.] im Hinblick auf den ökologischen und digitalen Wandel voranzutreiben.

(5) In der durch COVID-19 verursachten außergewöhnlichen Situation, die sich der Kontrolle der Mitgliedstaaten entzieht, ist ein kohärentes und einheitliches Vorgehen auf [X.]sebene erforderlich. Um eine weitere Verschlechterung der Wirtschafts- und Beschäftigungslage sowie des [X.] Zusammenhalts zu verhindern und eine nachhaltige und robuste Erholung der Wirtschaftstätigkeit zu fördern, sollte im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten ein außergewöhnliches und koordiniertes Programm zur wirtschaftlichen und [X.] Unterstützung eingerichtet werden, insbesondere für jene Mitgliedstaaten, die beson[X.] stark betroffen sind.

(6) Da diese Verordnung eine außergewöhnliche Reaktion auf zwar vorübergehende, jedoch extreme Umstände darstellt, sollte die Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung lediglich für die Zwecke der Bewältigung der negativen wirtschaftlichen Folgen der [X.] oder für die Finanzmittel bereitgestellt werden, die unmittelbar erforderlich sind, um ein Wiederauftreten der [X.] zu verhindern.

(7) Der Schwerpunkt der Unterstützung im Rahmen des durch diese Verordnung geschaffenen Instruments (im Folgenden "Instrument") sollte insbesondere auf Maßnahmen liegen, die darauf abstellen, die Arbeitsmärkte und den Sozialschutz sowie die Gesundheitssysteme wiederherzustellen, dem Potenzial für nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung neue Impulse zu verleihen, damit der Zusammenhalt unter den Mitgliedstaaten gestärkt wird und sie beim Übergang zu einer grünen und digitalen Wirtschaft unterstützt werden, Unternehmen, die von den Auswirkungen der [X.] betroffen sind, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, zu unterstützen, sowie Investitionen in Aktivitäten, die von grundlegender Bedeutung für die Stärkung des nachhaltigen Wachstums in der [X.] sind, zu fördern, einschließlich direkter finanzieller Investitionen in Unternehmen, sowie auf Maßnahmen für Forschung und Innovation in Reaktion auf die [X.], für Kapazitätsaufbau auf [X.]sebene, um die künftige Krisenvorsorge zu verbessern, für die Aufrechterhaltung der Bemühungen um einen gerechten Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft, und auf der Unterstützung der Landwirtschaft sowie der Entwicklung ländlicher Gebiete bei der Bewältigung der Auswirkungen der [X.].

(8) Um eine nachhaltige und stabile Erholung in der gesamten [X.] zu gewährleisten und die Durchführung der wirtschaftlichen Unterstützung zu erleichtern, sind die bestehenden Mechanismen für Ausgaben im Rahmen von [X.]sprogrammen nach Maßgabe des Mehrjährigen [X.] zu nutzen. Die Unterstützung im Rahmen dieser Programme ist in Form von nicht rückzahlbarer Unterstützung, Darlehen und Dotierungen für Haushaltsgarantien zu gewähren. Bei der Zuweisung von Finanzmitteln sollte berücksichtigt werden, inwieweit diese Programme zur Verwirklichung der Ziele des Instruments beitragen können. Bei Beiträgen zu diesen Programmen im Rahmen des Instruments sollten die Ziele des Instruments, die mit der Unterstützung der Erholung nach der [X.] im Zusammenhang stehen, genau beachtet werden.

(9) Angesichts der [X.] der zu finanzierenden Maßnahmen sollte ein Teil der im Rahmen des Instruments verfügbaren Beträge für Darlehen für Mitgliedstaaten verwendet werden, während es sich bei dem anderen Teil der Mittel um externe zweckgebundene Einnahmen für die Zwecke von [X.]ikel 21 Absatz 5 der Verordnung ([X.], [X.]) 2018/1046 des [X.] und des Rates (im Folgenden "Haushaltsordnung") handeln sollte, die von der [X.] für nicht rückzahlbare Unterstützung, Unterstützung durch Finanzierungsinstrumente oder Dotierungen für Haushaltsgarantien und damit verbundene Ausgaben verwendet werden sollten. Zu diesem Zweck ist es - als Teil der im Rahmen der vorliegenden Verordnung erforderlichen Maßnahmen - angemessen, zu ermöglichen, dass [X.]ikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung die Zuweisung gemäß der als Basisrechtsakt fungierenden vorliegenden Verordnung eines Teils der Einnahmen, die auf Grundlage der im Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der [X.] und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/[X.] des Rates, [X.] (im Folgenden "Eigenmittelbeschluss") vorgesehenen außerordentlichen und zeitlich befristeten Ermächtigung aufgenommen werden dürfen, abdeckt.

(10) Wenngleich [X.]ikel 12 Absatz 4 Buchstabe c und [X.]ikel 14 Absatz 3 der Haushaltsordnung auf Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen Anwendung finden, die im Zusammenhang mit den externen zweckgebundenen Einnahmen im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellt werden, sollten die Mittel für Verpflichtungen aus diesen externen zweckgebundenen Einnahmen angesichts der festgelegten Fristen für die verschiedenen Unterstützungsarten nicht automatisch über die jeweiligen [X.] hinaus übertragen werden, ausgenommen Mittel für Verpflichtungen, die für die technische und administrative Unterstützung bei der Durchführung der Maßnahmen gemäß dem Instrument erforderlich sind.

(11) Mittel für Verpflichtungen für nicht rückzahlbare Unterstützung sollten automatisch bis zur Höhe des bewilligten Betrags zur Verfügung gestellt werden. Die Liquidität sollte wirksam verwaltet werden, damit Mittel erst dann aufgenommen werden, wenn die Mittel für Zahlungen, die sich aus den betreffenden rechtlichen Verpflichtungen ergeben, bereitzustellen sind.

(12) Angesichts der Bedeutung, die der Verwendung der Beträge in den ersten [X.]hren der Durchführung des Instruments zukommt, ist es angezeigt, die bei der Durchführung des Instruments erzielten Fortschritte und die Verwendung der zugewiesenen Unterstützung gemäß dieser Verordnung zu überprüfen. Zu diesem Zwecke sollte die [X.] bis zum 31. Oktober 2022 einen Bericht erstellen.

(…)

[X.]ikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Zur Unterstützung der Erholung nach der [X.] wird mit dieser Verordnung das [X.] der [X.] (im Folgenden "Instrument") geschaffen.

(2) Die Unterstützung im Rahmen des Instruments dient insbesondere der Finanzierung der folgenden Maßnahmen zur Bewältigung der negativen wirtschaftlichen Folgen der [X.] oder zur Deckung der Finanzmittel, die unmittelbar erforderlich sind, um ein Wiederauftreten dieser Krise zu verhindern:

a) Maßnahmen zur Wiederherstellung der Beschäftigung und zur Schaffung neuer Arbeitsplätze;

b) Maßnahmen in Form von Reformen und Investitionen, um dem Potenzial für nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung neue Impulse zu verleihen, den Zusammenhalt unter den Mitgliedstaaten zu stärken und ihre Resilienz zu steigern;

c) Maßnahmen für Unternehmen, die von den wirtschaftlichen Auswirkungen der [X.] betroffen sind, insbesondere Maßnahmen zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen sowie Unterstützung für Investitionen in Aktivitäten, die von grundlegender Bedeutung für die Stärkung des nachhaltigen Wachstums in der [X.] sind, einschließlich direkter Finanzinvestitionen in Unternehmen;

d) Maßnahmen für Forschung und Innovation in Reaktion auf die [X.];

e) Maßnahmen zur Verbesserung der Krisenvorsorge der [X.] und zur Ermöglichung einer raschen und wirksamen Reaktion der [X.] im Falle wesentlicher Krisensituationen, einschließlich Maßnahmen wie die Bevorratung grundlegender Güter und medizinischer Ausrüstung und den Erwerb der erforderlichen Infrastrukturen für eine rasche Krisenreaktion;

f) Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass ein gerechter Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft nicht durch die [X.] untergraben wird;

g) Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der [X.] auf die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums.

(3) Die in Absatz 2 genannten Maßnahmen werden im Rahmen spezifischer [X.]sprogramme sowie im Einklang mit den einschlägigen Rechtsakten der [X.] durchgeführt, die Vorschriften für diese Programme festlegen, unter uneingeschränkter Achtung der Ziele des Instruments. Sie umfassen technische und administrative Unterstützung bei der Durchführung.

[X.]ikel 2

Finanzierung des Instruments und Mittelzuweisung

(1) Das Instrument wird auf der Grundlage der Ermächtigung nach [X.]ikel 5 des [X.] bis in Höhe des Betrags von 750 000 Mio. [X.]R zu Preisen von 2018 finanziert.

Für die Zwecke der Durchführung im Rahmen der spezifischen [X.]sprogramme wird der in Unterabsatz 1 genannte Betrag auf der Grundlage eines festen [X.]s von 2 % pro [X.]hr angepasst. Für Mittel aus Verpflichtungen gilt dieser [X.] für die jährlichen Tranchen.

(2) Der in Absatz 1 genannte Betrag wird folgendermaßen aufgeteilt:

a) Unterstützung von bis zu 384 400 Mio. [X.]R zu Preisen von 2018 in Form von nicht rückzahlbarer Unterstützung und rückzahlbarer Unterstützung durch Finanzierungsinstrumente, die wie folgt aufgeteilt wird:

i) bis zu 47 500 Mio. [X.]R zu Preisen von 2018 für Struktur- und Kohäsionsprogramme des bis 2022 verstärkten Mehrjährigen [X.] 2014-2020, einschließlich Unterstützung durch Finanzierungsinstrumente;

ii) bis zu 312 500 Mio. [X.]R zu Preisen von 2018 für ein Programm zur Finanzierung des Aufbaus und der wirtschaftlichen und [X.] Resilienz durch die Unterstützung von Reformen und Investitionen;

iii) bis zu 1 900 Mio. [X.]R zu Preisen von 2018 für Zivilschutzprogramme;

iv) bis zu 5 000 Mio. [X.]R zu Preisen von 2018 für Programme im Zusammenhang mit Forschung und Innovation, einschließlich Unterstützung durch Finanzierungsinstrumente;

v) bis zu 10 000 Mio. [X.]R zu Preisen von 2018 für Programme zur Unterstützung von Gebieten bei ihrem Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft;

vi) bis zu 7 500 Mio. [X.]R zu Preisen von 2018 für die Entwicklung ländlicher Gebiete;

b) bis zu 360 000 Mio. [X.]R zu Preisen von 2018 in Form von Darlehen für die Mitgliedstaaten für ein Programm zur Finanzierung des Aufbaus und der wirtschaftlichen und [X.] Resilienz durch die Unterstützung von Reformen und Investitionen;

c) bis zu 5 600 Mio. [X.]R zu Preisen von 2018 für die Dotierung für Haushaltsgarantien und damit verbundene Ausgaben für Programme zur Unterstützung von Investitionen in internen Politikbereichen der [X.].

[X.]ikel 3

Vorschriften für den [X.]

(1) Für den Zweck von [X.]ikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung stellen 384 400 Mio. [X.]R zu Preisen von 2018 des in [X.]ikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Betrags externe zweckgebundene Einnahmen für die [X.]sprogramme nach [X.]ikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung und 5 600 Mio. [X.]R zu Preisen von 2018 dieses Betrags externe zweckgebundene Einnahmen für die [X.]sprogramme nach [X.]ikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung dar.

(2) 360 000 Mio. [X.]R zu Preisen von 2018 des in [X.]ikel 2 Absatz 1 genannten Betrags werden für Darlehen für Mitgliedstaaten im Rahmen der [X.]sprogramme nach [X.]ikel 2 Absatz 2 Buchstabe b verwendet.

(3) Mittel für Verpflichtungen zur Deckung der Unterstützung der [X.]sprogramme nach [X.]ikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und c werden ab dem Tag des Inkrafttretens des [X.] automatisch bis zu den jeweiligen Beträgen gemäß diesen Buchstaben zur Verfügung gestellt; der Eigenmittelbeschluss enthält die in [X.]ikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannte Ermächtigung.

(4) Rechtliche Verpflichtungen, die zu Ausgaben für Unterstützung gemäß [X.]ikel 2 Absatz 2 Buchstabe a und gegebenenfalls [X.]ikel 2 Absatz 2 Buchstabe c führen, werden von der [X.] oder ihren Exekutivagenturen spätestens am 31. Dezember 2023 eingegangen. Rechtliche Verpflichtungen in Höhe von mindestens 60 % des in [X.]ikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrags werden spätestens am 31. Dezember 2022 eingegangen.

(5) Beschlüsse über die Gewährung von Darlehen nach [X.]ikel 2 Absatz 2 Buchstabe b werden spätestens am 31. Dezember 2023 angenommen.

(6) Haushaltsgarantien der [X.] bis zu einem Betrag, der im Einklang mit der in den einschlägigen Basisrechtsakten festgelegten betreffenden Dotierungsquote je nach Risikoprofil der unterstützten Finanzierungen und Investitionen der Dotierung für die Haushaltsgarantien nach [X.]ikel 2 Absatz 2 Buchstabe c entspricht, werden nur zur Unterstützung von Vorhaben gewährt, die von den Gegenparteien spätestens am 31. Dezember 2023 genehmigt wurden. Die jeweiligen Haushaltsgarantievereinbarungen enthalten Bestimmungen, die erfordern, dass Finanzoperationen in Höhe von mindestens 60 % des Betrags dieser Haushaltsgarantien spätestens am 31. Dezember 2022 von den Gegenparteien genehmigt werden. Wird die Dotierung für Haushaltsgarantien für nicht rückzahlbare Unterstützung im Zusammenhang mit den in [X.]ikel 2 Absatz 2 Buchstabe c genannten Finanzierungen und Investitionen verwendet, so werden die damit verbundenen rechtlichen Verpflichtungen von der [X.] spätestens am 31. Dezember 2023 eingegangen.

(7) Die Absätze 4 bis 6 des vorliegenden [X.]ikels finden keine Anwendung auf die in [X.]ikel 1 Absatz 3 genannte technische und administrative Unterstützung.

(8) Die Kosten für die technische und administrative Unterstützung bei der Durchführung des Instruments, etwa für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme für die Zwecke dieser Verordnung, werden aus dem [X.]shaushalt finanziert.

(9) Zahlungen im Zusammenhang mit den eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen, den angenommenen Beschlüssen und den Bestimmungen in Bezug auf genehmigte Finanzoperationen nach den Absätzen 4 bis 6 erfolgen spätestens am 31. Dezember 2026, mit Ausnahme der in [X.]ikel 1 Absatz 3 genannten technischen und administrativen Unterstützung und der Fälle, in denen zwar die im vorliegenden Absatz festgelegte Frist eingehalten wurde, als die rechtliche Verpflichtung eingegangen, der Beschluss angenommen oder das Vorhaben genehmigt wurde, aber ausnahmsweise Zahlungen nach 2026 erforderlich sind, damit die [X.] ihren Verpflichtungen gegenüber Dritten nachkommen kann, auch aufgrund eines rechtskräftigen Urteils gegen die [X.].

[X.]ikel 4

Berichterstattung

Die [X.] legt dem Rat bis zum 31. Oktober 2022 einen Bericht über die bei der Durchführung des Instruments erzielten Fortschritte und die Verwendung der nach [X.]ikel 2 Absatz 2 zugewiesenen Mittel vor.

(…)

[X.]ikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der [X.] in [X.].

5

Als Kernstück des NG[X.] wurde mit der Verordnung ([X.]) 2021/241 des [X.] und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (vgl. ABl [X.] Nr. L 57 vom 18. Februar 2021, [X.]7 ff.; im Folgenden: [X.]) die Aufbau- und Resilienzfazilität ("Recovery and Resilience Facility" - [X.]) geschaffen. Die auf [X.]. 175 Abs. 3 A[X.]V gestützte [X.]-Verordnung enthält folgende, im vorliegenden Zusammenhang relevante Erwägungsgründe und Regelungen:

(…)

(6) Der COVID-19-Ausbruch Anfang 2020 hat die wirtschaftlichen, [X.] und haushaltspolitischen Aussichten in der [X.] und weltweit verändert; daher ist eine rasche und koordinierte Reaktion sowohl auf [X.] der [X.] als auch auf [X.] der Mitgliedstaaten erforderlich, um die enormen wirtschaftlichen und [X.] Folgen für sowie die asymmetrischen Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten zu bewältigen. Die [X.] wie auch die vorangegangene Wirtschafts- und Finanzkrise haben gezeigt, dass der Aufbau solider, nachhaltiger und resilienter Volkswirtschaften sowie Finanz- und Sozialsysteme auf der Grundlage starker wirtschaftlicher und [X.]r Strukturen den Mitgliedstaaten dabei hilft, wirksamer und auf gerechte und inklusive Weise auf Schocks zu reagieren und sich rascher von ihnen zu erholen. Mangelnde Resilienz kann, was Schocks anbelangt, auch zu negativen Spillover-Effekten zwischen Mitgliedstaaten oder innerhalb der [X.] als Ganzes führen und dadurch die Konvergenz und den Zusammenhalt in der [X.] beeinträchtigen. Eine Senkung der Ausgaben in Bereichen wie dem Bildungswesen, der Kultur- und Kreativbranche sowie in der Gesundheitsversorgung kann sich als kontraproduktiv im Hinblick auf eine rasche Erholung erweisen. Die mittel- und langfristigen Folgen der [X.] werden entscheidend davon abhängen, wie schnell sich die Volkswirtschaften und Gesellschaften der Mitgliedstaaten von dieser Krise erholen, was wiederum vom verfügbaren haushaltspolitischen Spielraum der Mitgliedstaaten für Maßnahmen zur Abmilderung der [X.] und wirtschaftlichen Folgen der Krise und von der Resilienz ihrer Volkswirtschaften und [X.] Strukturen beeinflusst wird. Nachhaltige und wachstumsfördernde Reformen und Investitionen, die strukturelle Schwächen der Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten beheben und die Resilienz stärken, die Produktivität erhöhen und zu einer höheren Wettbewerbsfähigkeit der Mitgliedstaaten führen, werden daher von entscheidender Bedeutung sein, um diese Volkswirtschaften wieder auf [X.] zu bringen und die Ungleichheiten und Unterschiede in der [X.] zu verringern.

(7) Erfahrungen der Vergangenheit haben gezeigt, dass in Krisenzeiten Investitionen oft drastisch gekürzt werden. Es ist jedoch gerade in dieser Ausnahmesituation wichtig, Investitionen zu fördern, um den Aufschwung zu beschleunigen und das langfristige Wachstumspotenzial zu stärken. Ein gut funktionierender Binnenmarkt und Investitionen in umweltfreundliche und digitale Technologien und in Innovation und Forschung, einschließlich einer wissensbasierten Wirtschaft, in die Energiewende und in die Steigerung der Energieeffizienz im Wohnungsbau und in anderen Schlüsselsektoren der Wirtschaft tragen zur Schaffung von fairem, inklusivem und nachhaltigem Wachstum und Arbeitsplätzen und zur Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität der [X.] bis 2050 bei.

(8) Im Zusammenhang mit der [X.] ist es notwendig, den derzeitigen Rahmen für die Bereitstellung von Unterstützung an die Mitgliedstaaten zu stärken und den Mitgliedstaaten mittels eines innovativen Instruments eine direkte finanzielle Unterstützung zu bieten. Zu diesem Zweck sollte im Rahmen dieser Verordnung eine Aufbau- und Resilienzfazilität (im Folgenden "Fazilität") eingerichtet werden, mit der eine wirksame und umfassende finanzielle Unterstützung für die schnellere Durchführung nachhaltiger Reformen und der damit verbundenen öffentlichen Investitionen in den Mitgliedstaaten bereitgestellt wird. Die Fazilität sollte ein spezielles Instrument zur Bekämpfung der negativen Auswirkungen und Folgen der [X.] in der [X.] sein. Sie sollte umfassend sein und auf den Erfahrungen der [X.] und der Mitgliedstaaten mit den anderen Instrumenten und Programmen aufbauen. Vorbehaltlich der Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen könnten private Investitionen auch durch öffentliche Investitionsprogramme - auch in Form von Finanzierungsinstrumenten, Subventionen und anderen Instrumenten - gefördert werden.

(…)

(10) Durch die Unterstützung von Maßnahmen, die sich auf die Politikbereiche von [X.] Bedeutung beziehen, sollte eine Erholung herbeigeführt und die Resilienz der [X.] und ihrer Mitgliedstaaten gestärkt werden. Diese Politikbereiche sind in folgende sechs Säulen (im Folgenden "sechs Säulen") aufgegliedert: ökologischer Wandel; digitaler Wandel; intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, darunter wirtschaftlicher Zusammenhalt, Arbeitsplätze, Produktivität, Wettbewerbsfähigkeit, Forschung, Entwicklung und Innovation sowie ein gut funktionierender Binnenmarkt mit starken kleinen und mittleren Unternehmen (KMU); [X.]r und territorialer Zusammenhalt; Gesundheit und wirtschaftliche, [X.] und institutionelle Resilienz, um unter anderem die Krisenvorsorge und Krisenreaktionsfähigkeit zu erhöhen; und Maßnahmen für die nächste Generation, Kinder und Jugendliche, wie zum Beispiel Bildung und Kompetenzen.

(11) Der ökologische Wandel sollte durch Reformen und Investitionen in umweltfreundliche Technologien und Kapazitäten, darunter in biologische Vielfalt, Energieeffizienz, Gebäudesanierung und Kreislaufwirtschaft, unterstützt werden und gleichzeitig einen Beitrag zu den Klimazielen der [X.] leisten, das nachhaltige[.] Wachstum fördern, Arbeitsplätze schaffen und die Energieversorgungssicherheit erhalten.

(12) Reformen und Investitionen in digitale Technologien, Infrastruktur und Prozesse werden die Wettbewerbsfähigkeit der [X.] auf globaler [X.] verbessern und zudem durch die Diversifizierung der wichtigsten Lieferketten dazu beitragen, dass die [X.] wi[X.]tandsfähiger, innovativer und unabhängiger wird. Mit den Reformen und Investitionen sollten insbesondere die Digitalisierung von Dienstleistungen, die Entwicklung der digitalen Infrastruktur und der [X.], Cluster und digitale Innovationszentren sowie offene digitale Lösungen gefördert werden. Der digitale Wandel sollte auch Anreize für die Digitalisierung von KMU schaffen. Bei Investitionen in digitale Technologien sollten die Grundsätze der Interoperabilität, der Energieeffizienz und des Schutzes personenbezogener Daten eingehalten, die Beteiligung von KMU und Start-up-Unternehmen ermöglicht und die Nutzung quelloffener Lösungen gefördert werden.

(…)

(19) Im Einklang mit der Verordnung ([X.]) 2020/2094 des Rates und in den Grenzen der darin zugewiesenen Mittel sollten im Rahmen der Fazilität Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung und Resilienz durchgeführt werden, um den beispiellosen Auswirkungen der [X.] zu begegnen. Diese zusätzlichen Mittel sollten so eingesetzt werden, dass die Einhaltung der in der Verordnung ([X.]) 2020/2094 vorgesehenen Fristen sichergestellt ist.

(20) Mit der Fazilität sollten Projekte unterstützt werden, die dem Grundsatz der Zusätzlichkeit der [X.]sfinanzierung entsprechen. Die Fazilität sollte - außer in hinreichend begründeten Fällen - nicht als Ersatzfinanzierung für wiederkehrende nationale Ausgaben dienen.

(…)

(23) Eingedenk des [X.] als Strategie für nachhaltiges Wachstum in [X.] sowie der Wichtigkeit, den Klimawandel in Übereinstimmung mit den Zusagen der [X.] zur Umsetzung des [X.] und der Ziele für nachhaltige Entwicklung der [X.] wird die mit dieser Verordnung eingerichtete Fazilität Klimaschutzbelange und ökologische Nachhaltigkeit durchgängig berücksichtigen und dazu beitragen, das allgemeine Ziel der Verwendung von 30 % der Ausgaben aus dem [X.]shaushalt zur Verwirklichung der Klimaschutzziele zu erreichen. Zu diesem Zweck sollten die von der Fazilität unterstützten und in den Aufbau- und [X.]n der einzelnen Mitgliedstaaten enthaltenen Maßnahmen zum ökologischen Wandel - einschließlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen - beitragen und einen Betrag ausmachen, der mindestens 37 % der Gesamtzuweisung des Aufbau- und Resilienzplans entspricht, wozu die im Anhang dieser Verordnung dargelegte Methodik für die Verfolgung klimabezogener Ausgaben heranzuziehen ist.

(…)

(26) Die von der Fazilität unterstützten und in den Aufbau- und [X.]n der einzelnen Mitgliedstaaten enthaltenen Maßnahmen sollten ferner einen Betrag ausmachen, der mindestens 20 % der Zuweisung des Aufbau- und Resilienzplans für die Digitalisierung entspricht.

(…)

(37) Um für einen sinnvollen finanziellen Beitrag zu sorgen, der dem tatsächlichen Bedarf der Mitgliedstaaten zur Durchführung und Vollendung der im Aufbau- und Resilienzplan enthaltenen Reformen und Investitionen entspricht, sollte ein maximaler finanzieller Beitrag festgelegt werden, der den Mitgliedstaaten im Rahmen der Fazilität in Form einer nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung zur Verfügung steht. 70 % dieses maximalen finanziellen Betrags sollten auf der Grundlage der Bevölkerung, des umgekehrten B[X.] pro Kopf und der relativen Arbeitslosenquote jedes Mitgliedstaats berechnet werden. 30 % dieses maximalen finanziellen Betrags sollten auf der Grundlage der Bevölkerung, des umgekehrten B[X.] pro Kopf sowie zu gleichen Teilen der Veränderung des realen [X.] und der kumulierten Veränderung des realen B[X.] im [X.]raum 2020-2021 berechnet werden, basierend auf den [X.] 2020 der [X.] für die zum [X.]punkt der Berechnung nicht verfügbaren Daten, die bis zum 30. Juni 2022 mit den tatsächlichen Werten aktualisiert werden müssen.

(…)

(46) Damit die finanzielle Unterstützung in den ersten [X.]hren nach der [X.] erfolgt und die Kompatibilität mit den für diese Fazilität verfügbaren Mitteln sichergestellt ist, sollten die Mittel bis zum 31. Dezember 2023 zur Verfügung gestellt werden. Dazu sollte es möglich sein, dass 70 % des für die nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung zur Verfügung stehenden Betrags bis zum 31. Dezember 2022 und 30 % zwischen dem 1. [X.]nuar 2023 und dem 31. Dezember 2023 gebunden werden.

(…)

(47) Eine finanzielle Unterstützung für den Aufbau- und Resilienzplan eines Mitgliedstaats sollte auch im Wege eines Darlehens möglich sein, vorbehaltlich des Abschlusses eines Darlehensvertrags mit der [X.] auf der Grundlage eines hinreichend begründeten Antrags des betreffenden Mitgliedstaats. Darlehen zur Unterstützung der Durchführung nationaler Aufbau- und [X.] sollten bis zum 31. Dezember 2023 bereitgestellt [werden] und Laufzeiten haben, die dem längerfristigen Charakter dieser Ausgaben Rechnung tragen.

(…)

(52) Die Freigabe von Mitteln im Rahmen der Fazilität ist abhängig von der zufriedenstellenden Erreichung der einschlägigen Etappenziele und Zielwerte durch die Mitgliedstaaten, die in den Aufbau- und [X.]n festgelegt sind, deren Bewertung vom Rat gebilligt wurde. Bevor die [X.] eine Entscheidung zur Genehmigung der Auszahlung des finanziellen Beitrags und gegebenenfalls des Darlehens trifft, sollte sie den Wirtschafts- und Finanzausschuss um eine Stellungnahme zur zufriedenstellenden Erreichung der einschlägigen Etappenziele und Zielwerte durch die Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer vorläufigen Bewertung durch die [X.] ersuchen. Damit die [X.] die Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses bei ihrer Bewertung berücksichtigen kann, sollte diese innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der vorläufigen Bewertung durch die [X.] vorgelegt werden. In seinen Beratungen wird sich der Wirtschafts- und Finanzausschuss um Konsens bemühen. Sollten ausnahmsweise ein oder mehrere Mitgliedstaaten der Auffassung sein, dass schwerwiegende Abweichungen von der zufriedenstellenden Erreichung der einschlägigen Etappenziele und Zielwerte vorliegen, können sie den Präsidenten des [X.] ersuchen, den [X.] auf dessen nächster Tagung mit der Angelegenheit zu befassen. Die jeweiligen Mitgliedstaaten sollten zudem unverzüglich den Rat unterrichten, und der Rat sollte dann unverzüglich das [X.] unterrichten. In derartigen Ausnahmefällen sollte keine Entscheidung zur Genehmigung der Auszahlung des finanziellen Beitrags und gegebenenfalls des Darlehens getroffen werden, bis der [X.] die Angelegenheit auf seiner nächsten Tagung eingehend erörtert hat. Dieses Verfahren sollte in der Regel innerhalb von drei Monaten, nachdem die [X.] den Wirtschafts- und Finanzausschuss um Stellungnahme ersucht hat, abgeschlossen werden.

(53) Im Interesse der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und unter Achtung der Leistungsabhängigkeit der Fazilität sollten spezifische Vorschriften für Mittelbindungen, Zahlungen, [X.] und Einziehungen sowie für die Kündigung von [X.] über finanzielle Unterstützungsleistungen festgelegt werden. (…) Alle Zahlungen der finanziellen Beiträge an die Mitgliedstaaten sollten bis zum 31. Dezember 2026 geleistet werden, mit Ausnahme der in [X.]ikel 1 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung ([X.]) 2020/2094 genannten Maßnahmen und der Fälle, in denen zwar beim Eingehen der rechtlichen Verpflichtung bzw. bei der Annahme des Beschlusses die in [X.]ikel 3 jener Verordnung festgelegten Fristen eingehalten wurden, die [X.] aber etwa aufgrund eines rechtskräftigen Urteils gegen sie in der Lage sein muss, ihren Verpflichtungen gegenüber den Mitgliedstaaten nachzukommen.

(…)

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND FINANZIERUNG

[X.]ikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird die Aufbau- und Resilienzfazilität (im Folgenden "Fazilität") eingerichtet.

Sie enthält die Ziele der Fazilität, ihre Finanzierung, die Formen der [X.]smittel im Rahmen dieser Fazilität und die Regeln für die Bereitstellung dieser Mittel.

[X.]ikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. "[X.]smittel" die Mittel, die unter eine Verordnung des [X.] und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den [X.]päischen Fonds für regionale Entwicklung, den [X.], den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den [X.], Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa (im Folgenden "Dachverordnung für 2021-2027") fallen,

2. "finanzieller Beitrag" eine nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung im Rahmen der Fazilität, die den Mitgliedstaaten für die Zuweisung zur Verfügung steht oder ihnen zugewiesen worden ist,

3. [X.]päisches Semester den in [X.]ikel 2-a der Verordnung ([X.]) Nr. 1466/97 des Rates verankerten Prozess,

4. "Etappenziele und Zielwerte" Fortschrittsmaßstäbe für die Verwirklichung einer Reform oder Investition, wobei die Etappenziele qualitative und die Zielwerte quantitative Ergebnisse sind,

5. "Resilienz" die Fähigkeit, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und die Umwelt betreffenden Schocks oder anhaltenden strukturellen Veränderungen auf faire, nachhaltige und inklusive Weise zu begegnen und

6. "Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen" die Vermeidung der Unterstützung oder Durchführung von Wirtschaftstätigkeiten, durch die ein Umweltziel gegebenenfalls im Sinne von [X.]ikel 17 der Verordnung ([X.]) 2020/852 erheblich beeinträchtigt wird.

[X.]ikel 3

Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich der Fazilität umfasst Politikbereiche von [X.] Bedeutung, die in sechs Säulen aufgegliedert sind:

a) ökologischer Wandel,

b) digitaler Wandel,

c) intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, darunter wirtschaftlicher Zusammenhalt, Arbeitsplätze, Produktivität, Wettbewerbsfähigkeit, Forschung, Entwicklung und Innovation sowie ein gut funktionierender Binnenmarkt mit starken KMU,

d) [X.]r und territorialer Zusammenhalt,

e) Gesundheit und wirtschaftliche, [X.] und institutionelle Resilienz, um unter anderem die Krisenvorsorge und Krisenreaktionsfähigkeit zu erhöhen, und

f) Maßnahmen für die nächste Generation, Kinder und Jugendliche, wie zum Beispiel Bildung und Kompetenzen.

[X.]ikel 4

Allgemeine und spezifische Ziele

(1) Im Einklang mit den in [X.]ikel 3 der vorliegenden Verordnung genannten sechs Säulen und der durch diese geschaffenen Kohärenz und den entstandenen Synergien besteht das allgemeine Ziel der Fazilität im Zusammenhang mit der [X.] darin, den wirtschaftlichen, [X.] und territorialen Zusammenhalt der [X.] zu fördern, indem Resilienz, Krisenvorsorge, Anpassungsfähigkeit und Wachstumspotenzial der Mitgliedstaaten verbessert, die [X.] und wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Krise insbesondere auf Frauen abgemildert werden, zur Umsetzung der [X.] Säule [X.]r Rechte beigetragen wird, der ökologische Wandel unterstützt, zur Verwirklichung der Klimaziele der [X.] für 2030 beigetragen wird, die in [X.]ikel 2 Nummer 11 der Verordnung ([X.]) 2018/1999 festgelegt sind, und indem das Ziel der Klimaneutralität der [X.] bis 2050 und das Ziel des digitalen Wandels unterstützt wird, um so zur wirtschaftlichen und [X.] Aufwärtskonvergenz, zur Wiederherstellung und Förderung des nachhaltigen Wachstums, zur Integration der Volkswirtschaften der [X.], zur Schaffung von hochwertigen Arbeitsplätzen sowie zur strategischen Autonomie der [X.] im Einklang mit einer offenen Wirtschaft, beizutragen und einen [X.] Mehrwert zu schaffen.

(2) Damit das allgemeine Ziel erreicht wird, besteht das spezifische Ziel der Fazilität darin, den Mitgliedstaaten finanzielle Unterstützung für die Verwirklichung der in ihren Aufbau- und [X.]n festgelegten Etappenziele und Zielwerte ihrer Reformen und Investitionen zur Verfügung zu stellen. Dieses spezifische Ziel wird in enger und transparenter Zusammenarbeit mit den betreffenden Mitgliedstaaten verfolgt.

[X.]ikel 5

Horizontale Grundsätze

(1) Die Unterstützung aus der Fazilität darf mit Ausnahme von hinreichend begründeten Fällen nicht die wiederkehrenden nationalen Haushaltsausgaben ersetzen, und zudem muss bei dieser Unterstützung dem Grundsatz der Zusätzlichkeit der Finanzierung durch die [X.] gemäß [X.]ikel 9 Rechnung getragen werden.

(2) Mit der Fazilität dürfen nur Maßnahmen unterstützt werden, die mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Einklang stehen.

[X.]ikel 6

Mittel aus dem [X.] der [X.]päischen [X.]

(1) In [X.]ikel 1 der Verordnung ([X.]) 2020/2094 genannte Maßnahmen werden im Rahmen der Fazilität:

a) durch einen Betrag von bis zu 312 500 000 000 [X.]R gemäß [X.]ikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung ([X.]) 2020/2094 [zu] Preisen von 2018, der vorbehaltlich des [X.]ikels 3 Absätze 4 und 7 der Verordnung ([X.]) 2020/2094 für die nicht rückzahlbare Unterstützung zur Verfügung steht, durchgeführt.

Diese Beträge gelten gemäß [X.]ikel 3 Absatz 1 der Verordnung ([X.]) 2020/2094 als zweckgebundene Einnahmen für die Zwecke von [X.]ikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung;

b) durch einen Betrag von bis zu 360 000 000 000 [X.]R gemäß [X.]ikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung ([X.]) 2020/2094 zu Preisen von 2018, der gemäß [X.]ikel 14 und 15 der vorliegenden Verordnung vorbehaltlich des [X.]ikels 3 Absatz 5 der Verordnung ([X.]) 2020/2094 für die Unterstützung in Form eines Darlehens zur Verfügung steht, durchgeführt.

(…)

[X.]ikel 8

Durchführung der Fazilität

Die Fazilität wird von der [X.] in direkter Mittelverwaltung im Einklang mit den einschlägigen, gemäß [X.]ikel 322 A[X.]V angenommenen Vorschriften, insbesondere der Haushaltsordnung und der Verordnung ([X.], [X.]) 2020/2092 des [X.] und des Rates durchgeführt.

[X.]ikel 9

Zusätzlichkeit und Zusatzfinanzierung

Die Unterstützung im Rahmen der Fazilität wird zusätzlich zu der Unterstützung aus anderen Programmen und Instrumenten der [X.] gewährt. Reformen und Investitionsvorhaben können aus anderen Programmen und Instrumenten der [X.] unterstützt werden, sofern mit dieser Unterstützung nicht dieselben Kosten gedeckt werden.

[X.]ikel 10

Maßnahmen zur Verknüpfung der Fazilität mit einer ordnungsgemäßen wirtschaftspolitischen Steuerung

(1) Die [X.] schlägt dem Rat vor, die Mittelbindungen oder Zahlungen vollständig oder teilweise auszusetzen, wenn der Rat im Einklang mit [X.]ikel 126 Absatz 8 oder Absatz 11 A[X.]V zu dem Schluss kommt, dass ein Mitgliedstaat keine wirksamen Maßnahmen zur Korrektur seines übermäßigen Defizits ergriffen hat, es sei denn, es wurde festgestellt, dass ein schwerwiegender Wirtschaftsabschwung für die gesamte [X.] im Sinne von [X.]ikel 3 Absatz 5 und [X.]ikel 5 Absatz 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 1467/97 des Rates vorliegt.

(…)

KAPITEL II

FINANZIELLER BEITRAG, [X.], [X.] UND ÜBERPRÜFUNG

[X.]ikel 11

Maximaler finanzieller Beitrag

(1) Der maximale finanzielle Beitrag wird für jeden Mitgliedstaat wie folgt berechnet:

a) für 70 % des in [X.]ikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Betrags, umgerechnet in jeweilige Preise, auf der Grundlage der Bevölkerung, des umgekehrten B[X.] pro Kopf und der relativen Arbeitslosenquote des jeweiligen Mitgliedstaats, nach der in [X.] dargelegten Methodik;

b) für 30 % des in [X.]ikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Betrags, umgerechnet in jeweilige Preise, auf der Grundlage der Bevölkerung und des umgekehrten B[X.] pro Kopf sowie zu gleichen Teilen der Veränderung des realen [X.] und der kumulierten Veränderung des realen B[X.] im [X.]raum 2020-2021, nach der in [X.]I dargelegten Methodik. Die Veränderung des realen [X.] und die kumulierte Veränderung des realen B[X.] im [X.]raum 2020-2021 basieren auf der Herbstprognose 2020 der [X.].

(2) Die Berechnung des maximalen finanziellen Beitrags nach Absatz 1 Buchstabe b wird bis zum 30. Juni 2022 für jeden Mitgliedstaat aktualisiert, indem die Daten der Herbstprognose 2020 der [X.] durch die tatsächlichen Werte im Zusammenhang mit der Veränderung des realen [X.] und der kumulierten Veränderung des realen B[X.] im [X.]raum 2020-2021 ersetzt werden.

[X.]ikel 12

Zuweisung des finanziellen Beitrags

(1) Jeder Mitgliedstaat kann einen Antrag bis zu seinem maximalen finanziellen Beitrag gemäß [X.]ikel 11 zur Durchführung seiner Aufbau- und [X.] stellen.

(2) Bis zum 31. Dezember 2022 stellt die [X.] 70 % des in [X.]ikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Betrags, umgerechnet in jeweilige Preise, für die Zuweisung zur Verfügung.

(3) Vom 1. [X.]nuar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 stellt die [X.] 30 % des in [X.]ikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Betrags, umgerechnet in jeweilige Preise, für die Zuweisung zur Verfügung.

(…)

[X.]ikel 13

Vorfinanzierung

(1) Vorbehaltlich der Annahme des in [X.]ikel 20 Absatz 1 genannten Durchführungsbeschlusses durch den Rat bis zum 31. Dezember 2021 und auf Antrag eines Mitgliedstaats im Rahmen der Vorlage seines Aufbau- und Resilienzplans, leistet die [X.] eine Vorfinanzierungszahlung in Höhe von bis zu 13 % des finanziellen Beitrags und gegebenenfalls von bis zu 13 % des Darlehens gemäß [X.]ikel 20 Absätze 2 und 3. Abweichend von [X.]ikel 116 Absatz 1 der Haushaltsordnung leistet die [X.] die entsprechende Zahlung so weit wie möglich innerhalb von zwei Monaten nach der Annahme der in [X.]ikel 23 genannten rechtlichen Verpflichtung durch die [X.].

(…)

[X.]ikel 14

Darlehen

(1) Bis zum 31. Dezember 2023 kann die [X.] auf Antrag eines Mitgliedstaats diesem Mitgliedstaat ein Darlehen für die Durchführung seines Aufbau- und Resilienzplans gewähren.

(2) Ein Mitgliedstaat kann eine Unterstützung in Form eines Darlehens bei der Vorlage eines Aufbau- und Resilienzplans gemäß [X.]ikel 18 oder zu einem anderen [X.]punkt bis zum 31. August 2023 beantragen. In letzterem Fall ist dem Antrag ein überarbeiteter Aufbau- und Resilienzplan mit zusätzlichen Etappenzielen und Zielwerten beizufügen.

(3) In dem Antrag eines Mitgliedstaats auf Unterstützung in Form eines Darlehens ist Folgendes anzugeben:

a) die Gründe für die Unterstützung in Form eines Darlehens, die durch den höheren Finanzbedarf im Zusammenhang mit zusätzlichen Reformen und Investitionen gerechtfertigt sein muss;

b) die zusätzlichen Reformen und Investitionen gemäß [X.]ikel 18;

c) die höheren Kosten des betreffenden Aufbau- und Resilienzplans im Vergleich zum Betrag der finanziellen Beiträge, die dem Aufbau- und Resilienzplan gemäß [[X.]ikel] 20 Absatz 4 Buchstabe a bzw. Buchstabe b zugewiesen wurden.

(4) Der Betrag des für die Unterstützung in Form eines Darlehens für den Aufbau- und Resilienzplan des betreffenden Mitgliedstaats darf nicht höher sein als die Differenz zwischen den Gesamtkosten des - gegebenenfalls überarbeiteten - Aufbau- und Resilienzplans und dem maximalen finanziellen Beitrag gemäß [X.]ikel 11.

(5) Das maximale Volumen der Unterstützung in Form eines Darlehens für jeden Mitgliedstaat darf 6,8 % seines [X.] im [X.]hre 2019 zu jeweiligen Preisen nicht übersteigen.

(6) Abweichend von Absatz 5 kann - vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mitteln - der Betrag der Unterstützung in Form eines Darlehens unter außergewöhnlichen Umständen erhöht werden.

(…)

KAPITEL III

AUFBAU- UND RESILIENZPLÄNE

[X.]ikel 17

Voraussetzungen für die Gewährung von Unterstützung

(1) Im Rahmen des in [X.]ikel 3 festgelegten Anwendungsbereichs und zur Verwirklichung der in [X.]ikel 4 genannten Ziele erstellen die Mitgliedstaaten nationale Aufbau- und [X.]. Darin wird die [X.] und Investitionsagenda des betreffenden Mitgliedstaats festgelegt. Aufbau- und [X.], die für eine Finanzierung im Rahmen der Fazilität infrage kommen, müssen Maßnahmen für die Durchführung von Reformen und öffentlichen Investitionen in einem umfassenden und kohärenten Gesamtpaket enthalten, das auch öffentliche Programme enthalten kann, die auf die Mobilisierung privater Investitionen abzielen.

(2) Ab dem 1. Februar 2020 begonnene Maßnahmen sind förderfähig, sofern sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

(3) Die Aufbau- und [X.] müssen mit den einschlägigen län[X.]pezifischen Herausforderungen und Prioritäten, die im Rahmen des [X.]päischen Semesters ermittelt wurden, sowie für Mitgliedstaaten, deren Währung der [X.] ist, mit den Herausforderungen und Prioritäten, die in der jüngsten Empfehlung des [X.] des [X.]-Währungsgebiets ermittelt wurden, in Einklang stehen. Die Aufbau- und [X.] müssen auch mit den Informationen der Mitgliedstaaten in den nationalen Reformprogrammen im Rahmen des [X.]päischen Semesters, in ihren nationalen Energie- und Klimaplänen und deren Aktualisierungen gemäß der Verordnung ([X.]) 2018/1999, in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang im Rahmen einer Verordnung des [X.] und des [X.] des Fonds für einen gerechten Übergang (im Folgenden "Verordnung über den Fonds für einen gerechten Übergang"), in den Plänen zur Umsetzung der Jugendgarantie sowie in den Partnerschaftsvereinbarungen und operationellen Programmen im Rahmen der [X.]sfonds in Einklang stehen.

(4) Die Aufbau- und [X.] müssen den in [X.]ikel 5 festgelegten horizontalen Grundsätzen entsprechen.

(…)

[X.]ikel 18

Aufbau- und Resilienzplan

(1) Ein Mitgliedstaat, der einen finanziellen Beitrag nach [X.]ikel 12 erhalten möchte, legt der [X.] einen Aufbau- und Resilienzplan nach [X.]ikel 17 Absatz 1 vor.

(…)

(4) Der Aufbau- und Resilienzplan ist hinreichend zu begründen und zu belegen. Er enthält insbesondere folgende Elemente:

a) eine Erläuterung, wie der Aufbau- und Resilienzplan unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Maßnahmen eine umfassende und angemessen ausgewogene Antwort auf die wirtschaftliche und [X.] Lage des Mitgliedstaats darstellt und somit einen angemessenen Beitrag zu allen in [X.]ikel 3 genannten Säulen leistet, wobei den spezifischen Herausforderungen des betreffenden Mitgliedstaats Rechnung zu tragen ist;

(…)

c) eine ausführliche Erläuterung, wie der Aufbau- und Resilienzplan das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die […] wirtschaftliche, [X.] und institutionelle Resilienz des betreffenden Mitgliedstaats unter anderem durch die Förderung von Maßnahmen für Kinder und Jugendliche stärkt und die wirtschaftlichen und [X.] Auswirkungen der [X.] abmildert, einen Beitrag zur Umsetzung der [X.] Säule [X.]r Rechte leistet und somit zur Stärkung des wirtschaftlichen, [X.] und territorialen Zusammenhalts und zur wirtschaftlichen, [X.] und territorialen Konvergenz in der [X.] beiträgt;

d) eine Erläuterung, wie mit dem Aufbau- und Resilienzplan sichergestellt wird, dass keine Maßnahme zur Durchführung der im Aufbau- und Resilienzplan enthaltenen Reformen und Investitionsvorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung der [X.] im Sinne des [X.]ikels 17 der Verordnung ([X.]) 2020/852 (Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen) verursacht;

e) eine qualitative Erläuterung, wie die in dem Aufbau- und Resilienzplan vorgesehenen Maßnahmen zum ökologischen Wandel, einschließlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt, oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen sollen und ob sie einen Betrag ausmachen, der mindestens 37 % der Gesamtzuweisung des Aufbau- und Resilienzplans entspricht, (…)

f) eine Erläuterung, wie die in dem Aufbau- und Resilienzplan vorgesehenen Maßnahmen zum digitalen Wandel oder sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen sollen und ob sie einen Betrag ausmachen, der mindestens 20 % der Gesamtzuweisung des Aufbau- und Resilienzplans entspricht, (…)

(…)

i) geplante Etappenziele und Zielwerte sowie einen vorläufigen [X.]plan für die Durchführung der Reformen und Investitionen, die bis zum 31. August 2026 abzuschließen sind;

(…)

[X.]ikel 19

Bewertung durch die [X.]

(1) Die [X.] bewertet den Aufbau- und Resilienzplan oder gegebenenfalls dessen gemäß [X.]ikel 18 Absatz 1 oder Absatz 2 vorgelegte Aktualisierung innerhalb von zwei Monaten nach der offiziellen Vorlage und unterbreitet einen Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates gemäß [X.]ikel 20 Absatz 1.

(…)

[X.]ikel 20

Vorschlag der [X.] und Durchführungsbeschluss des Rates

(1) Auf Vorschlag der [X.] billigt der Rat im Wege eines Durchführungsbeschlusses die Bewertung des von dem Mitgliedstaat gemäß [X.]ikel 18 Absatz 1 vorgelegten Aufbau- und Resilienzplans oder gegebenenfalls die Bewertung seiner gemäß [X.]ikel 18 Absatz 2 vorgelegten Aktualisierung.

(…)

KAPITEL IV

FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

[X.]ikel 22

Schutz der finanziellen Interessen der [X.]

(1) Bei der Durchführung der Fazilität ergreifen die Mitgliedstaaten als Begünstigte bzw. Darlehensnehmer im Rahmen der Fazilität alle geeigneten Maßnahmen, um die finanziellen Interessen der [X.] zu schützen und sicherzustellen, dass die Mittelverwendung im Zusammenhang mit den von der Fazilität unterstützten Maßnahmen im Einklang mit dem anwendbaren [X.]srecht und nationalen Recht steht, insbesondere hinsichtlich der Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten. Zu diesem Zweck sehen die Mitgliedstaaten ein wirksames und effizientes internes Kontrollsystem und die Einziehung [X.] gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Beträge vor. Die Mitgliedstaaten können sich auf ihre üblichen nationalen Systeme der Haushaltsverwaltung stützen.

(…)

[X.]ikel 23

Mittelbindung für den finanziellen Beitrag

(1) Sobald der Rat einen Durchführungsbeschluss gemäß [X.]ikel 20 Absatz 1 erlassen hat, schließt die [X.] mit dem betreffenden Mitgliedstaat eine Übereinkunft, die eine rechtliche Einzelverpflichtung im Sinne der Haushaltsordnung darstellt. Für jeden Mitgliedstaat darf die rechtliche Verpflichtung den in [X.]ikel 11 Absatz 1 Buchstabe a genannten finanziellen Beitrag für 2021 und 2022 und den in [X.]ikel 11 Absatz 2 genannten aktualisierten finanziellen Beitrag für 2023 nicht übersteigen.

(…)

[X.]ikel 24

Bestimmungen für die Zahlungen, die Aussetzung und die Kündigung von Verträgen hinsichtlich finanzieller Beiträge und Unterstützung in Darlehensform

(1) Die Zahlungen der finanziellen Beiträge sowie gegebenenfalls des Darlehens an den betreffenden Mitgliedstaat gemäß diesem [X.]ikel erfolgen bis 31. Dezember 2026 und im Einklang mit den im Haushalt eingesetzten Verpflichtungen und vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel.

(…)

KAPITEL VIII

KOMMUNIKATION UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(…)

[X.]ikel 36

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der [X.] in [X.].

6

2. Am 19. Februar 2021 legte die [X.]regierung den Entwurf eines Gesetzes zum Beschluss des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der [X.] und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/[X.], [X.] ([X.] - [X.]) vor (vgl. BTDrucks 19/26821). Der [X.]rat, dem der Entwurf am 17. Dezember 2020 gemäß [X.]. 76 Abs. 2 [X.] vorab zugeleitet worden war, beschloss am 12. Februar 2021, keine Einwendungen zu erheben. Der Entwurf hatte auszugsweise folgenden Wortlaut:

(…)

[X.]ikel 1

Dem Beschluss ([X.], [X.]) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der [X.] und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/[X.], [X.] ([X.] [X.] vom 15.12.2020, [X.]) wird zugestimmt. Der Beschluss wird nachstehend veröffentlicht.

[X.]ikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in [X.].

(2) [X.], an dem der Beschluss nach seinem [X.]ikel 12 für die [X.] in [X.] tritt, ist im [X.] bekannt zu geben.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

(…)

(…) Die der [X.] übertragenen Befugnisse zur [X.] sind im Eigenmittelbeschluss hinsichtlich ihrer Höhe, der Dauer und ihrem Zweck klar begrenzt. Die generierten Mittel werden zum ausschließlichen Zweck der Bewältigung der Folgen der [X.] über die Instrumente und Programme des [X.] für Ausgaben verwendet sowie als Darlehen an die Mitgliedstaaten vergeben.

(…)

Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Außerordentlichen Tagung des [X.] vom 17. bis 21. Juli 2020 zum Mehrjährigen Finanzrahmen für den [X.]raum 2021 bis 2027 würden sich die Gesamtabführungen an Eigenmitteln durch die [X.] nach dem neuen Eigenmittelbeschluss unter Annahme der vollen Ausschöpfung der jährlichen Obergrenzen des [X.] voraussichtlich wie folgt entwickeln (in Mrd. [X.]R, Angaben in laufenden Preisen):

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

38,0

38,0

38,2

39,7

41,0

42,4

43,1

(…)

B. Besonderer Teil

(…)

[X.]ikel 5 [des [X.]] ermächtigt die [X.]päische [X.] ausschließlich zur Finanzierung des temporären [X.]es NG[X.] auf Basis von [X.]ikel 122 A[X.]V zur Bewältigung der [X.] im Namen der [X.] Mittel in Höhe von bis zu 750 Mrd. [X.]R in Preisen von 2018 an den Kapitalmärkten aufzunehmen und zu diesem Zweck Anleihen begeben zu dürfen. Von dieser Summe dürfen bis zu 360 Mrd. [X.]R für die Gewährung von Darlehen an Mitgliedstaaten und - in Abweichung des Grundsatzes aus [X.]ikel 4 - bis zu 390 Mrd. [X.]R für Ausgaben im Rahmen von [X.]-Programmen verwendet werden (beide Angaben zuvor in Preisen von 2018).

Diese Befugnis zur [X.] ist hinsichtlich ihrer Höhe, der Dauer und ihres Zwecks klar begrenzt. So dürfen die Mittel ausschließlich zur Bewältigung der negativen wirtschaftlichen und [X.] Folgen der [X.] durch das [X.] verwendet werden. Die mit den Mitteln finanzierten Maßnahmen sollen insbesondere eine weitere Verschlechterung der Wirtschafts- und Beschäftigungslage sowie des [X.] Zusammenhalts verhindern und eine nachhaltige und robuste Erholung der Wirtschaftstätigkeit fördern sowie den grünen und digitalen Wandel unterstützen. In welche Instrumente und Programme die Mittel im Detail fließen sollen, legt eine Verordnung des [X.] eines [X.] der [X.] zur Unterstützung der Erholung nach der [X.] fest (sogenannte [X.]RI Verordnung, "[X.]pean [X.] Recovery Instrument"): Danach kommen von den 750 Mrd. [X.]R eine Summe von 672,5 Mrd. [X.]R der Aufbau- und Resilienzfazilität zugute, wovon wiederum 360 Mrd. [X.]R als Darlehen und 312,5 Mrd. [X.]R für Ausgaben zu verwenden sind. Die verbleibenden 77,5 Mrd. [X.]R fließen in verschiedene Programme der [X.], die zusätzlich auch aus dem [X.] 2021-2027 finanziert werden sollen und die mit der Unterstützung der Erholung nach der [X.] im Zusammenhang stehen. Dazu gehören unter anderem Struktur- und Kohäsionsprogramme, insbesondere das Programm React[X.], der Fonds für einen gerechten Übergang (sog. Just Transition Fund) zur Unterstützung von Gebieten bei ihrem Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft sowie das Programm zur Forschungsförderung Horizont [X.].

Sowohl die Gesamtsumme von bis zu 750 Mrd. [X.]R, als auch die Summen, die für Ausgaben oder Darlehen verwendet werden dürfen, stellen [X.] dar. Die Ermächtigung zur [X.] ist zeitlich klar begrenzt. So müssen die rechtlichen Verpflichtungen für Maßnahmen, die aus den aufgenommenen Mitteln finanziert werden sollen, bis Ende des [X.]hres 2023 eingegangen sein. Die entsprechenden Auszahlungen an die Mitgliedstaaten müssen bis Ende des [X.]hres 2026 vorgenommen worden sein. Mittel, die nicht bis Ende des [X.]hres 2026 entsprechend den in den [X.]srechtsakten festgehaltenen Bedingungen an die Mitgliedstaaten ausgezahlt werden konnten, verfallen und entsprechende Zahlungsermächtigungen dürfen auch nicht auf andere Programme des [X.] übertragen werden. [X.]ikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 hält in diesem Zusammenhang ausdrücklich fest, dass nach dem [X.] keine Aufnahme neuer Nettomittel am Kapitalmarkt zulässig ist. Da Kredite von der [X.] erst dann aufgenommen werden, wenn eine entsprechende Auszahlung ansteht, würden für diese nicht genutzten Mittel erst gar keine Kredite an den Kapitalmärkten aufgenommen werden. (…)

Die Kredite müssen bis spätestens zum 31. Dezember 2058 zurückgezahlt worden sein.

Die Tilgung der Kredite, die für Darlehen verwendet wurden, erfolgt letztlich mit Mitteln, die der [X.] bei Fälligkeit seines Darlehens an die [X.] zurückzahlt. Dabei dient der zwischen der Eigenmittelobergrenze nach [X.]ikel 3 und den tatsächlich im [X.]shaushalt verplanten Eigenmitteln belassene Spielraum, die sogenannte [X.], als Absicherung. Die Tilgung der Kredite, die für Ausgaben verwendet wurden, erfolgt aus dem [X.]shaushalt. Zins und Tilgung werden als gewöhnliche Haushaltslinie innerhalb der [X.]-Obergrenzen in das Budget eingestellt.

Die [X.] ist gehalten, die an den Kapitalmärkten aufgenommenen Kredite in ihren Laufzeiten so zu strukturieren, dass eine stetige und vorhersehbare Verringerung der Verbindlichkeiten gewährleistet wird. Maximal sind für die Tilgung der Kredite, die für Ausgaben verwendet wurden, jährlich 7,5 % des dafür vorgesehenen [X.] von 390 Mrd. [X.]R (in Preisen von 2018) vorzusehen. Die Rückzahlung der aufgenommenen Kredite dürfte ganz überwiegend erst nach dem [X.] vorgenommen werden. Um trotzdem möglichst zügig mit der Rückführung der Verbindlichkeiten zu beginnen, ist in [X.]ikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 festgehalten, dass schon im [X.]-[X.]raum 2021 bis 2027 mit einem Mindestbetrag mit der Rückzahlung begonnen werden muss, sollten Mittel, die im [X.] eigentlich für Zinszahlungen vorgesehen sind, nicht ausgeschöpft werden.

Die [X.] wird den Rat und das [X.] regelmäßig zu ihrem Schuldenmanagement und den geplanten Emissionsterminen und -volumina unterrichten. Dies stellt sicher, dass sich zum Beispiel die Finanzagentur bei der Begebung von [X.]wertpapieren auf geplante Anleiheemissionen der [X.]päische[n] [X.] einrichten kann und die Aufnahmefähigkeit der Märkte bestmöglich genutzt wird.

[X.]ikel 6 legt fest, dass zur Absicherung aller Verbindlichkeiten der [X.], die sich aus der [X.] ergeben, die [X.] nach [X.]ikel 3 vorübergehend um einen zusätzlichen Betrag von 0,6 Prozentpunkten der Summe der [X.] der Mitgliedstaaten angehoben werden, und zwar bis alle diese Verbindlichkeiten nicht mehr bestehen, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2058.

Dieser zusätzliche Betrag darf nur zur Deckung der Verbindlichkeiten verwendet werden, die sich aus der Kreditaufnahme für das Wiederaufbauinstrument NG[X.] zur Bewältigung der Folgen der [X.] ergeben. Damit ist die Absicherung weiterer Verbindlichkeiten der [X.] aus der [X.] am Kapitalmarkt oder andere Verwendungen ausgeschlossen.

(…)

[X.]ikel 9 regelt die Erhebung der Eigenmittel und ihre Bereitstellung durch die Mitgliedstaaten.

(…)

Reichen die im [X.]shaushalt vorgesehenen Mittel zu einem bestimmten [X.]punkt nicht dazu aus, dass die [X.] ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber Dritten, die aus der [X.] zur Finanzierung des [X.]es NG[X.] entstanden sind, zu erfüllen, ist die [X.] nach Absatz 4 verpflichtet, zunächst innerhalb der Implementierung des [X.]shaushaltes nach der erforderlichen Liquidität zu suchen. [X.] dies nicht aus, kann die [X.] auch kurzfristige Anleihen am Kapitalmarkt begeben. Erst wenn dies nicht ausreicht, um die notwendigen Mittel zu beschaffen, darf sie als letztes Mittel an die Mitgliedstaaten herantreten.

Dabei darf die [X.] nach Absatz 5 die Mitgliedstaaten nur anteilsmäßig zu den Einnahmen, die im Haushaltsplan je Mitgliedstaat veranschlagt sind (also "pro rata"), zur Bereitstellung der erforderlichen Mittel auffordern. Kommt ein Mitgliedstaat einem Abruf ganz oder teilweise nicht nach oder teilt dieser der [X.] mit, dem Abruf nicht nachzukommen, so kann die [X.] vorläufig und wieder nur anteilsmäßig von den anderen Mitgliedstaaten Mittel zur Deckung der verbliebenen Finanzierungslücke anfordern. Die finanziellen Verpflichtungen des zunächst nicht zahlenden Mitgliedstaats bleiben bestehen. Die Regelungen der sogenannten Bereitstellungsverordnung (Verordnung [X.], [X.] Nr. 609/2014) zur Durchsetzung von Aufforderungen der [X.] an die Mitgliedstaaten, Eigenmittel bereitzustellen, wie [X.] die Berechnung von Verzugszinsen, finden auch hier Anwendung. Der [X.] nach Absatz 5 wird für jeden Mitgliedstaat auf die jährliche Höchstgrenze der gemäß [X.]ikel 6 angehobenen Eigenmittelobergrenze beschränkt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten in keinem Fall zu höheren Finanzierungsbeiträgen herangezogen werden, als im Eigenmittelbeschluss vorgesehen ist.

(…)

7

Der [X.] nahm den Gesetzentwurf der [X.]regierung zum Beschluss des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der [X.] und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/[X.], [X.] ([X.] - [X.]) - wie vom [X.] empfohlen (vgl. BTDrucks 19/27901) - am 25. März 2021 an. Bei der namentlichen Abstimmung votierten von 645 abgegebenen Stimmen 478 Abgeordnete mit [X.], 95 mit Nein, 72 enthielten sich (vgl. Plenarprotokoll 19/218 vom 25. März 2021, [X.] ff.). Darüber hinaus wurde ein gemeinsamer Antrag der Fraktionen der [X.] und [X.] über zusätzliche Berichtspflichten zum [X.] NG[X.] angenommen (vgl. BTDrucks 19/27838; Plenarprotokoll 19/218 vom 25. März 2021, [X.]), ebenso eine Beschlussempfehlung des [X.]ausschusses, wonach der [X.] eine Stellungnahme nach [X.]. 23 Abs. 3 [X.] zu drei Vorschlägen der [X.] (vgl. BTDrucks 19/20243, Nr. [X.], [X.], [X.]) abgeben solle (vgl. BTDrucks 19/27921; Plenarprotokoll 19/218 vom 25. März 2021, [X.]): zum geänderten Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der [X.] (vgl. Ratsdokument 8140/20), zum Vorschlag für eine Verordnung zur Schaffung eines [X.] der [X.] zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-[X.] (vgl. Ratsdokument 8141/20) und zum Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung einer Aufbau- und Resilienzfazilität (vgl. Ratsdokument 8403/20).

8

Einen Entschließungsantrag der [X.] (vgl. BTDrucks 19/27923), mit dem unter anderem gefordert wurde, die anleihebasierte Finanzierung für das [X.] NG[X.] im Eigenmittelbeschluss 2020 nur ausnahmsweise, zeitlich begrenzt und automatisch auslaufend auszugestalten und nicht zu verlängern, lehnte der [X.] ab (vgl. Plenarprotokoll 19/218 vom 25. März 2021, [X.]), ebenso den Antrag "[X.] [X.] ist unzulässig - [X.]regierung muss [X.]-Verschuldung stoppen" der [X.] (vgl. BTDrucks 19/27210; Plenarprotokoll 19/218 vom 25. März 2021, [X.]). Abgelehnt wurde ferner ein Antrag der Fraktion [X.]/[X.], in dem unter anderem gefordert wurde, dass die [X.]regierung den [X.] umfassend, zum frühestmöglichen [X.]punkt, fortlaufend und in der Regel schriftlich über die Durchführung des [X.], die bei seiner Durchführung erzielten Fortschritte und die Verwendung der Mittel informiert sowie in eine offene Debatte über die gewonnenen Erkenntnisse eintritt (vgl. BTDrucks 19/27824; Plenarprotokoll 19/218 vom 25. März 2021, [X.]).

9

Auch einen Gesetzentwurf der [X.] zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von [X.]regierung und Deutschem [X.] in Angelegenheiten der [X.] zur Stärkung der Beteiligungsrechte des [X.]es in Angelegenheiten des [X.] [X.] [X.] (Next-Generation-[X.]ZBBG - NG-[X.]ZBBG), mit dem die Mitwirkungsrechte des [X.]es bei der Ausgestaltung des Wiederaufbaupakets der [X.] zur Bewältigung der [X.] sichergestellt werden sollten, weil angesichts der im Zusammenhang mit dem 750-Milliarden-[X.]-Paket der [X.] übernommenen Haftungsrisiken für die [X.] eine Ausweitung der Informations-, Kontroll- und Mitspracherechte des Haushaltsgesetzgebers geboten sei, lehnte der [X.] ab (vgl. BTDrucks 19/26877; Plenarprotokoll 19/218 vom 25. März 2021, [X.]).

Das vom [X.] beschlossene Gesetz wurde noch am selben Tag auf die Tagesordnung des [X.]rates gesetzt, der ihm am 26. März 2021 gemäß [X.]. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] einstimmig zustimmte (vgl. [X.] 235/21 ).

3. Das [X.] wurde durch den [X.]präsidenten am 23. April 2021 ausgefertigt und am 28. April 2021 im [X.] verkündet (vgl. [X.] 2021 [X.] 322).

Der Eigenmittelbeschluss 2020 trat am 1. Juni 2021 rückwirkend zum 1. [X.]nuar 2021 in [X.] ([X.]. 12 Eigenmittelbeschluss 2020), nachdem ihm alle Mitgliedstaaten gemäß ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften zugestimmt hatten. Eine erste Auszahlung von NG[X.]-Mitteln erfolgte am 28. Juni 2021 (vgl. [X.], Pressemitteilung vom 28. Juni 2021, [X.]/21/3262).

1. Die Beschwerdeführer zu [X.] rügen mit ihrer Beschwerdeschrift vom 26. März 2021, das [X.] verletze sie in ihren Rechten aus [X.]. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit [X.]. 20 Abs. 1 und Abs. 2, [X.]. 79 Abs. 3 [X.]. Es sei nicht mit der nach [X.]. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit [X.]. 79 Abs. 2 [X.] erforderlichen Mehrheit beschlossen worden, überschreite in qualifizierter Weise den durch [X.]. 311 Abs. 3 A[X.]V und das Bail-out-Verbot des [X.]. 125 Abs. 1 A[X.]V gesetzten unionsrechtlichen Kompetenzrahmen und verletze die Verfassungsidentität des Grundgesetzes, weil der Eigenmittelbeschluss 2020 die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des [X.]es beeinträchtige.

Der Eigenmittelbeschluss 2020 wandle die [X.]päische [X.] in eine Fiskalunion um. Dies ergebe sich aus einer Äußerung des (damaligen) [X.]ministers der Finanzen, der in der ersten Lesung des [X.] ausgeführt habe: "Es ist der Weg in die Fiskalunion, und es ist ein guter Weg für [X.]s Zukunft" (unter Hinweis auf Plenarprotokoll 19/212 vom 25. Februar 2021, [X.] 26681). Obwohl es zahlreiche politisch und wirtschaftlich gleichwertige Alternativen gebe, würden mit dem Eigenmittelbeschluss 2020 für die nächsten 38 [X.]hre nicht nur die nationalen Haushalte in eine Gemeinschaftshaftung hineingezogen, sondern auch die Gestaltungsspielräume der zukünftigen Haushalte der [X.] erheblich eingeschränkt. Darauf habe auch der [X.] in seinem Bericht vom 11. März 2021 hingewiesen. Im Rechtsrahmen des Grundgesetzes könne der mit dem Eigenmittelbeschluss 2020 ins Werk gesetzte Weg zu einer Fiskalunion jedoch nicht gegangen werden. Dafür bedürfe es vielmehr einer Vertragsänderung im ordentlichen Änderungsverfahren nach [X.]. 48 [X.]V.

Das [X.] möge daher feststellen:

1. [X.] über das Eigenmittelsystem der [X.] und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/[X.], [X.] ([X.] - [X.]) ([X.]sdrucksache 19/26821, Beschluss des [X.]es vom 25. März 2021, Zustimmung des [X.]rates vom 26. März 2021) verletzt die Beschwerdeführer in ihren grundrechtsgleichen Rechten aus [X.]ikel 38 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit [X.]ikel 20 Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit [X.]ikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes.

2. [X.] über das Eigenmittelsystem der [X.] und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/[X.], [X.] ([X.] - [X.]; [X.]sdrucksache 19/26821, Beschluss des [X.]es vom 25. März 2021, Zustimmung des [X.]rates vom 26. März 2021) ist mit [X.]. 23 Absatz 1 Satz 3 unvereinbar und nichtig.

3. Die [X.] hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.

a) Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Sie richte sich gegen einen statthaften [X.] - das [X.] und die in ihm enthaltene Zustimmung zu der im Eigenmittelbeschluss 2020 enthaltenen Ermächtigung der [X.], zur Finanzierung des temporären [X.] am Kapitalmarkt Kredite in Höhe von 750 Milliarden [X.] mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2058 zulasten des [X.]shaushalts aufnehmen und die zur Erfüllung der damit eingegangenen Zahlungsverpflichtungen benötigten Kassenmittel unter anderem bei der [X.] abrufen zu können. Das Zustimmungsgesetz nach [X.]. 23 Abs. 1 [X.] sei gemäß [X.]. 93 Abs. 1 Nr. 4a [X.], § 13 Nr. 8a, §§ 90 ff. BVerf[X.] grundsätzlich ein tauglicher [X.].

aa) Die Beschwerdeführer zu [X.] seien beschwerdebefugt. Sie rügten mit ihrer Verfassungsbeschwerde die Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte aus [X.]. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit [X.]. 20 Abs. 1 und Abs. 2, [X.]. 79 Abs. 3 [X.]. Das [X.] verstoße gegen das Erfordernis eines qualifizierten Mehrheitsbeschlusses nach [X.]. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit [X.]. 79 Abs. 2 [X.]. Der mit ihm gebilligte Eigenmittelbeschluss 2020 sei nicht von [X.]. 311 Abs. 3 A[X.]V gedeckt, mit [X.]. 125 Abs. 1 A[X.]V unvereinbar und greife in die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen [X.]es ein.

[X.]. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] umfasse im Anwendungsbereich von [X.]. 23 Abs. 1 [X.] den Schutz davor, dass bei einer Übertragung von Hoheitsrechten die formellen Voraussetzungen des [X.]. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit [X.]. 79 Abs. 2 [X.] missachtet und der gemäß [X.]. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit [X.]. 79 Abs. 3 [X.] unverfügbare Inhalt des [X.] Selbstbestimmungsrechts und des Grundsatzes der Volkssouveränität preisgegeben würden. Das gelte auch für im besonderen Vertragsänderungsverfahren ergehende Zustimmungsgesetze, soweit der zu billigende [X.]srechtsakt das geltende Integrationsprogramm in qualifizierter Weise verletze sowie die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des [X.]es beeinträchtige.

[X.] und [X.]rat treffe aufgrund ihrer Integrationsverantwortung insoweit die Verpflichtung, Rechtsakten, die einen [X.] darstellten oder eine Identitätsverletzung bewirkten, die Zustimmung auch dann zu versagen, wenn sie in einem besonderen Vertragsänderungsverfahren ergingen. Das gelte auch für das [X.], das eine ratifikationsähnliche Zustimmung zu einem beschlossenen [X.]srechtsakt darstelle.

[X.]) Die Beschwerdeführer zu [X.] seien als Wahlberechtigte zum Deutschen [X.] durch das [X.] selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen, weil dieses nach dem Eintritt seiner unionsrechtlichen Bindungswirkung ohne weiteren Umsetzungsakt das über den [X.] vermittelte Recht auf [X.] Selbstbestimmung beeinträchtige.

b) Die Verfassungsbeschwerde sei auch begründet.

aa) Die Gesetzesbegründung gebe an, sich auf [X.]. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu stützen. Sie halte für die Beschlussfassung im [X.] ebenso wie für die Zustimmung im [X.]rat eine einfache (Stimmen-)Mehrheit ([X.]. 42 Abs. 2 Satz 1, [X.]. 52 Abs. 3 Satz 1 [X.]) für ausreichend. Damit verstoße das [X.] gegen [X.]. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit [X.]. 79 Abs. 2 [X.].

[X.]) Der Eigenmittelbeschluss 2020 überdehne, soweit er eine Verschuldung der [X.] erlaube, den unionsrechtlichen Kompetenzrahmen und sei vom Integrationsprogramm nicht mehr gedeckt, unabhängig davon, ob dieser selbst Primär- oder Sekundärrecht sei. Selbst wenn er dem Primärrecht zuzuordnen sein sollte, dürfe er den inhaltlichen wie verfahrensrechtlichen Vorgaben des [X.]. 311 Abs. 3 A[X.]V nicht wi[X.]prechen und auch sonst Grundregeln der Wirtschafts- und [X.] nicht unterlaufen.

Der Eigenmittelbeschluss 2020 verletze offensichtlich und mit strukturell bedeutsamer Wirkung für das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung die haushaltsverfassungsrechtliche Zuständigkeitsverteilung in der [X.]. Die [X.] erhalte erstmals eine Kompetenz, die über Schuldenaufnahmen zur Finanzierung von Unterstützungsleistungen in Form von ([X.] weit hinausgehe. Dafür biete [X.]. 311 Abs. 3 A[X.]V offensichtlich keine Grundlage und stelle in der Sache eine vertragswidrige Beanspruchung einer Kompetenz-Kompetenz dar.

Zudem verstoße der Beschluss gegen die [X.] des [X.]. 125 Abs. 1 A[X.]V. Zwar werde durch ihn weder die [X.]päische [X.] noch ein Mitgliedstaat verpflichtet, für die Verbindlichkeiten eines anderen Mitgliedstaats einzustehen. Die Verbindlichkeiten aus den [X.] seien keine gesamtschuldnerische, sondern eine anteilige Verpflichtung pro rata. [X.]. 9 Abs. 4 ff. Eigenmittelbeschluss 2020 sehe jedoch vor, dass die [X.] - wenn auch subsidiär - von den Mitgliedstaaten jederzeit zusätzliche Kassenmittel zur Deckung ihrer (Rück-)Zahlungsverpflichtungen aus der [X.] abrufen könne, ohne dass es dazu einer erneuten Bereitstellungszusage bedürfe. Diese über die regulären Beiträge zum Haushalt der [X.] hinausgehende Nachschusspflicht bemesse sich zwar ebenfalls anteilig nach den jeweiligen Beiträgen, sei aber letztlich gesamtschuldnerischer Natur. Wolle oder könne ein Mitgliedstaat seiner Nachschusspflicht nicht nachkommen, müssten gemäß [X.]. 9 Abs. 5 [X.]. 2 Eigenmittelbeschluss 2020 die übrigen Mitgliedstaaten für dessen Anteil einstehen. Damit werde - selbst wenn man die weit zurückgenommenen Maßstäbe zugrunde lege, die der Gerichtshof der [X.] in der Rechtssache [X.] aus [X.]. 125 Abs. 1 A[X.]V abgeleitet habe - eine Konstellation ermöglicht, die Sinn und Zweck des [X.] wi[X.]preche. Mit der Einstandspflicht für die Verbindlichkeiten anderer Mitgliedstaaten würden die Anreize für eine solide Haushaltspolitik offenkundig beeinträchtigt und einzelne Mitgliedstaaten mit Blick auf eine weitere Staatsverschuldung von der Marktlogik entlastet.

[X.]) Das [X.] beeinträchtige schließlich die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des [X.]es und verletze auch insoweit die durch [X.]. 79 Abs. 3 [X.] geschützte Volkssouveränität. [X.]. 9 Abs. 4 bis Abs. 6 Eigenmittelbeschluss 2020, die die [X.] ermächtigten, von den Mitgliedstaaten im Bedarfsfall zusätzliche Eigenmittel für den Haushalt der [X.] abzurufen, könnten dazu führen, dass die Haftung der [X.] für diese Verbindlichkeiten auf eine Höhe weit über dem auf 190 Milliarden [X.] begrenzten Haftungsanteil am Kapital des [X.]päischen Stabilitätsmechanismus ([X.]) steige. Zwar seien Haftung beziehungsweise Nachschusspflicht auf 2 % des [X.] und den nationalen Anteil am [X.] beschränkt. Die [X.] könne [X.] jedoch dazu verpflichten, den Ausfall anderer Mitgliedstaaten abzudecken. [X.] rechnerisch ergebe sich so für [X.] über die gesamte Laufzeit der Kreditrückzahlung von 2028 bis 2058 ein Haftungsanteil in einer Größenordnung von 850 bis zu 1.000 Milliarden [X.]. Dieses Haftungsrisiko der nach dem Eigenmittelbeschluss 2020 zulasten des [X.]s potentiell abrufbaren Verbindlichkeit umfasse - abzüglich der auf [X.] entfallenden Zuschüsse und Darlehen - circa 770 Milliarden [X.] und sei - an[X.] als beim [X.]päischen Stabilitätsmechanismus - nicht weiter begrenzt.

Hinzu komme, dass der Haushaltsgesetzgeber weder den [X.]punkt noch das Ausmaß des konkreten [X.]s durch die [X.] voraussehen könne. Ein Tilgungsplan fehle, der Abruf zusätzlicher Kassenmittel könne ohne konkrete Einwilligung des betreffenden Mitgliedstaats erfolgen. Das ermögliche einen direkten Durchgriff auf den [X.]. Der [X.] sei hier nicht mehr "Herr seiner Entschlüsse"; vielmehr entscheide die [X.] nach eigenem Dafürhalten, ob die Voraussetzungen für einen [X.] vorlägen, ob und wann sie einen solchen [X.] tätige, in welcher Höhe und gegenüber welchen Mitgliedstaaten. Nicht ausgeschlossen sei auch, dass andere Mitgliedstaaten der [X.] ohne jede Voraussetzung und ohne jede Sanktionsfolge mitteilten, einem an sie gerichteten Abruf ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen zu wollen oder zu können. Würden weitere Mitgliedstaaten die [X.]päische [X.] im Laufe der nächsten 30 [X.]hre verlassen, fiele deren Haftungsanteil möglicherweise den anderen Mitgliedstaaten anheim. Darauf habe der [X.] keinerlei Einfluss. Dass auch [X.] eine Nachschusspflicht [X.]ehnen könne, sei eher eine theoretische Option und nicht geeignet, die Souveränität des [X.] über den [X.] zu wahren.

Für die [X.] ab 2028 komme dies einer völligen Preisgabe der Haushaltsautonomie des [X.]es gleich. Zwar sollten die mit der Kreditaufnahme eingegangenen [X.] grundsätzlich aus dem Haushalt der [X.] bedient werden. Für den [X.]raum ab 2028, in dem die Tilgungen beginnen sollten, gebe es jedoch noch keinen Mehrjährigen Finanzrahmen, in den diese [X.] eingestellt seien. Insoweit unterliege das Maß, in dem der [X.] künftig mit der Rückzahlung der aufgenommenen Schulden der [X.] belastet werden könne, der Fremdbestimmung durch deren Organe. Da noch kein Finanzrahmen für die [X.] nach 2028 existiere, gebe es auch noch keine Ausgaben, auf die die Ausgleichsfunktion der [X.] ausgerichtet sein könnte. Weil das gesamte Einstandsvolumen die Kredit- beziehungsweise Haftungssumme von 750 Milliarden [X.] weit übersichere - insgesamt ergebe sich ein Garantievolumen von mindestens 4.000 Milliarden [X.] (unter Hinweis auf [X.], Bericht nach § 99 [X.] zu den möglichen Auswirkungen der gemeinschaftlichen Kreditaufnahme der Mitgliedstaaten der [X.] auf den [X.] , 11. März 2021, [X.] 6, 24 f.) -, könnten zusätzliche COVID-19-Folgenbewältigungsprogramme aufgelegt oder die [X.] verlängert und diese im künftigen Mehrjährigen Finanzrahmen verankert werden, ohne dass es einer Änderung des [X.] 2020 bedürfte. Damit bestehe die realistische Gefahr, dass der [X.] sein Budgetrecht nicht mehr in eigener Verantwortung ausüben könne.

c) Mit [X.] vom 10. Oktober 2021 haben die Beschwerdeführer zu [X.] ihren Antrag neu gefasst. Der ursprüngliche Antrag, das [X.] auch wegen Verstoßes gegen [X.]. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit [X.]. 79 Abs. 2 [X.] für nichtig zu erklären, werde im Hinblick auf den Beschluss des [X.]s vom 15. April 2021 nicht weiterverfolgt. An der [X.] und der Identitätsrüge werde dagegen festgehalten. Die Einlassung der [X.]regierung in ihrer Stellungnahme vom 29. Juni 2021, wonach eine [X.]Rüge nicht mehr zulässig sei, weil das Gesetz vom [X.] verabschiedet worden sei, laufe darauf hinaus, dass der Gesetzgeber durch "ad-hoc-Zustimmungsakte" unionale [X.] heilen und das "Grundrecht auf Demokratie" leerlaufen lassen könne. Nichts anderes gelte für den Vortrag der [X.]regierung, der Eigenmittelbeschluss 2020 sei nach seinem Inkrafttreten unter dem Blickwinkel des [X.]. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] irrelevant und daher unangreifbar.

Allerdings habe das Inkrafttreten des [X.]es und des [X.] 2020 zur Folge, dass sich die Beschwerdeführer zu [X.] nicht mehr gegen die bevorstehende Zustimmung der Verfassungsorgane zu diesem Gesetz wenden könnten, sondern nur mehr gegen die unzureichende Wahrnehmung der Integrationsverantwortung durch diese. Sie beantragen nunmehr,

das [X.] möge feststellen:

[X.] über das Eigenmittelsystem der [X.] und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/[X.], [X.] ([X.] - [X.]) ([X.]sdrucksache 19/26821, Beschluss des [X.]es vom 25. März 2021, Zustimmung des [X.]rates vom 26. März 2021) verletzt die Beschwerdeführer in ihren grundrechtsgleichen Rechten aus [X.]ikel 38 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit [X.]ikel 20 Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit [X.]ikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes. [X.]regierung, [X.] und [X.]rat haben daher die ihnen zu Gebote stehenden Maßnahmen zu ergreifen, um die Verfassungsordnung wiederherzustellen.

Es werde angeregt, zu den aufgeworfenen Rechtsfragen zunächst eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] nach [X.]. 267 A[X.]V einzuholen.

2. Der Beschwerdeführer zu I[X.] rügt in seiner Beschwerdeschrift vom 5. Mai 2021 eine Verletzung seines Rechts auf [X.] Selbstbestimmung aus [X.]. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit [X.]. 20 Abs. 1 und Abs. 2 sowie [X.]. 79 Abs. 3 [X.] und beantragt, das [X.] möge entscheiden:

(1) [X.] über das Eigenmittelsystem der [X.] und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/[X.], [X.] ([X.] - [X.]), [X.] [X.] 321, verletzt den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus [X.]. 38 Abs. 1 [X.] i.V.m. [X.]. 20 Abs. 3 [X.] i.V.m. [X.]. 79 Abs. 3 [X.].

(2) [X.] und [X.]regierung sind verpflichtet, mit rechtlichen oder politischen Mitteln auf die Aufhebung des Beschlusses des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der [X.] und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/[X.], [X.] […] hinzuwirke[n] sowie - solange die Maßnahmen fortwirken - geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die innerstaatlichen Auswirkungen der Maßnahmen so weit wie möglich begrenzt bleiben.

Durch das [X.] NG[X.] erhalte die [X.]päische [X.] in noch höherem Maße als bisher Elemente einer Haftungs- und [X.]. Insoweit ermächtige der Eigenmittelbeschluss 2020 zu einer auf annähernd vier [X.]hrzehnte angelegten erheblichen Umverteilung zwischen den Haushalten der Mitgliedstaaten und ihren Steuerzahlern und bewirke damit einen Finanzausgleich, den die Verträge nicht vorsähen. Äußerungen aus dem politischen Raum belegten zudem, dass mit dem Eigenmittelbeschluss 2020 der Weg in eine dauerhafte Fiskalunion in Gestalt einer Haftungs- und [X.] beschritten werden solle. Nach Ankündigung der [X.] solle das NG[X.] "dazu beitragen, dass wir unseren Kindern eine grünere, digitalere und robustere [X.] übergeben können" (unter Hinweis auf Außerordentliche Tagung des [X.] <17., 18., 19., 20. und 21. Juli 2020> - Schlussfolgerungen, [X.]CO 10/20 vom 21. Juli 2020). Demgemäß sollten die "Reformen und Investitionsprogramme (…) auf die gemeinsamen [X.] Ziele wie Digitalisierung und den [X.]päischen Green Deal einzahlen" (unter Hinweis auf [X.], [X.], [X.]s Zukunft im Sinne der nächsten Generation: Leitartikel von der Präsidentin der [X.] [X.] vom 29. Juli 2020, [X.]/1425).

Mit dem Eigenmittelbeschluss 2020 erhalte die [X.]päische [X.] eine ausdrückliche Ermächtigung zur Verschuldung (unter Hinweis auf [X.], [X.], [X.] 3085 <3087>) und ein Finanzausgleichsinstrument, das im Primärrecht nicht vorgesehen sei. Vorläufige Berechnungen ergäben für den [X.]raum 2021 bis 2022 eine Gesamtsumme an Zuschüssen von knapp 219 Milliarden [X.], von denen unter anderem etwa 40 % an [X.] und [X.], 10,4 % an [X.], 8,6 % an [X.], 6,9 % an [X.] und nur 5,8 % an [X.] ausgekehrt würden. Auch im Verhältnis zur nationalen Wirtschaftsleistung würden die Zuschüsse ungleich verteilt. Sie betrügen für [X.] weniger als 1 %, lägen für [X.] und [X.] jedoch zwischen 4 und 6 % des Bruttoinlandsprodukts (B[X.]). Die [X.] habe entsprechend ihrem Anteil am Haushalt der [X.] 24 % der Aufwendungen für das 750 Milliarden [X.] umfassende Programm zu tragen.

a) Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Sie richte sich gegen das Zustimmungsgesetz zum Beschluss des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der [X.] und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/[X.], [X.] und damit gegen einen Akt der hoheitlichen Gewalt der [X.]. Soweit im Antrag zu 2) ein Tätigwerden der Verfassungsorgane des [X.] begehrt werde, mache der Beschwerdeführer zu I[X.] deren Verpflichtung geltend, bei Feststellung eines [X.]s oder einer Berührung der Verfassungsidentität "die ihnen zu Gebote stehenden Maßnahmen" zu ergreifen, um die Verfassungsordnung wiederherzustellen. Der Eigenmittelbeschluss 2020 selbst sei als Rechtsakt der [X.] nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde. Die Verfassungsorgane seien nach der Rechtsprechung des [X.]s jedoch gehalten, an Maßnahmen der [X.], die die Grenzen des [X.] überschritten, nicht mitzuwirken, aktiv auf die Befolgung und Beachtung der [X.] hinzuwirken und gegen strukturell bedeutsame [X.] einzuschreiten.

Der Beschwerdeführer zu I[X.] sei beschwerdebefugt, weil er geltend mache, durch den Eigenmittelbeschluss 2020 in mehrfacher Hinsicht in seinem Recht auf [X.] Selbstbestimmung aus [X.]. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit [X.]. 20 Abs. 1 und Abs. 2 sowie [X.]. 79 Abs. 3 [X.] verletzt zu werden. Das betreffe die Verstöße gegen das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung. Diese seien schwerwiegend, evident und strukturell bedeutsam und erfüllten die Voraussetzungen der [X.]Kontrolle, weil [X.]. 311 Abs. 3 A[X.]V keine Ermächtigung für die [X.]päische [X.] enthalte, Schulden aufzunehmen, und weil der Eigenmittelbeschluss 2020 auch gegen die sogenannte "no-bail-out"-Klausel des [X.]. 125 Abs. 1 A[X.]V verstoße, nach der weder die [X.]päische [X.] noch die Mitgliedstaaten für die Verbindlichkeiten eines anderen Mitgliedstaats hafteten und für derartige Verbindlichkeiten nicht einträten. Zwar sei eine Haftung der Mitgliedstaaten für die im Rahmen des NG[X.] aufgenommenen Kredite nicht vorgesehen, und es werde auch keine unmittelbare (horizontale) Haftung eines Mitgliedstaats für das Finanzgebaren der anderen angeordnet. Im Innenverhältnis bestehe allerdings eine Rechtspflicht, der [X.] die Rückzahlung der aufgenommenen Mittel zu ermöglichen. Der Eigenmittelbeschluss 2020 verstoße ferner auch gegen [X.]. 122 A[X.]V, der [X.] nur für einzelne Mitgliedstaaten vorsehe und dessen Tatbestandsvoraussetzungen auch im Übrigen nicht erfüllt seien. Die Verfassungsbeschwerde zeige zudem auf, dass sich der [X.] mit der Zustimmung zum Eigenmittelbeschluss 2020 in relevantem Umfang zentraler Entscheidungs-, Gestaltungs- und [X.] begeben habe, insbesondere seiner haushaltspolitischen Gesamtverantwortung. [X.] hafte danach für Entscheidungen, auf die es keinen Einfluss habe. Das wiege umso schwerer, als diese Abhängigkeit für einen sehr langen [X.]raum bestehe und sich [X.] langfristig und über Generationen hinweg einem Schulden- und Haftungsmechanismus unterwerfe.

b) Die Verfassungsbeschwerde sei auch begründet, weil der Eigenmittelbeschluss 2020 insbesondere wegen der [X.] in schwerwiegender, offensichtlich und strukturell bedeutsamer Weise gegen [X.]. 311, [X.]. 122 und [X.]. 125 A[X.]V verstoße und sich damit als [X.] darstelle.

aa) Das Primärrecht kenne keine Ermächtigung für eine Schuldenaufnahme. Ein Rückgriff auf [X.]. 352 A[X.]V komme nicht in Betracht, und die Tatbestandsvoraussetzungen insbesondere des [X.]. 122 A[X.]V seien ersichtlich nicht erfüllt.

Soweit von der [X.] auch in der Vergangenheit Anleihen zweckgebunden und in begrenztem Umfang begeben worden seien, sei es stets um eine begrenzte Kreditaufnahme zur Finanzierung von Unterstützungsleistungen in Form von Darlehen gegangen, das heißt um die Durchreichung von Krediten (back-to-back lending). Beim Eigenmittelbeschluss 2020 gehe es dagegen um eine Schuldenaufnahme zur Finanzierung nicht rückzahlbarer Zuschüsse und dies nicht nur für einen begrenzten [X.]raum. Eine solche Kreditaufnahme bedürfe einer Grundlage im Primärrecht. Der Eigenmittelbeschluss 2020 sei kein Akt des Primärrechts, sondern werde vom Rat der [X.] auf der Grundlage des [X.]. 311 Abs. 3 A[X.]V erlassen. Dass die Mitgliedstaaten ihm zustimmen müssten, sichere zwar eine verstärkte Rückbindung an die nationalen [X.]e in [X.], ändere aber nichts an der Rechtsnatur der Maßnahme.

Bei der Ermächtigung zur Kreditaufnahme gehe es nicht um eine neue Kategorie von Eigenmitteln im Sinne von [X.]. 311 Abs. 2 [3] Satz 2 A[X.]V. Ob eine solche überhaupt zulässig wäre, könne jedoch dahinstehen, da der Eigenmittelbeschluss 2020 diesen Weg gerade nicht beschreite. Die Mittel aus der Kreditaufnahme im Rahmen des NG[X.] seien keine "Eigenmittel", sondern würden als externe zweckgebundene Einnahmen eingestuft ([X.]. 3 [X.]RI-VO mit den Erwägungsgründen 9 und 10). Eigenmittel flössen in den Haushalt der [X.]. Das sei bei den hier in Rede stehenden Mitteln nicht der Fall, die daher in die Kategorie der sonstigen Einnahmen fielen. In der Sache wi[X.]preche es jedoch der Intention der [X.]. 310 ff. A[X.]V, wonach haushaltswirksame Maßnahmen der [X.] durch Eigenmittel zu finanzieren seien ("unbeschadet der sonstigen Einnahmen", [X.]. 311 Abs. 2 A[X.]V), wenn die sonstigen Einnahmen zu einer Haupteinnahmequelle der [X.] würden. Da die Schaffung einer Verschuldungsmöglichkeit für die [X.]päische [X.] für einen erheblichen [X.]raum zu einer substantiellen Änderung der [X.] Haushalts- und Finanzarchitektur führe, sei der Verstoß schwerwiegend und strukturell bedeutsam.

Der Eigenmittelbeschluss 2020 lasse sich auch nicht auf [X.]. 122 A[X.]V stützen. Für [X.]. 122 Abs. 2 A[X.]V habe der Gerichtshof in der Rechtssache [X.] betont, dass die Einzelermächtigung bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen, die sich der Kontrolle eines Mitgliedstaats entziehen, einen punktuellen finanziellen Beistand zulasse. Von einer "punktuellen" [X.] könne beim [X.] NG[X.] und der Aufbau- und Resilienzfazilität angesichts der Begünstigung aller Mitgliedstaaten und der umfassend definierten Verwendungszwecke in [X.]. 1 [2] Abs. 2 Buchstabe a Ziffer ii, Buchstabe b [X.]RI-VO jedoch keine Rede sein. Es fehle auch am gebotenen Zusammenhang zwischen der COVID-19-[X.] und der Aufbau- und Resilienzfazilität, dem Herzstück des [X.], das weder auf die wirtschaftlichen Belastungen durch das Coronavirus für das Gesundheitswesen noch auf den erwarteten [X.] infolge der [X.] abstelle, sondern auf die Wirtschaftskraft der einzelnen Mitgliedstaaten im [X.]hr 2019 und auf die Arbeitslosenrate zwischen 2015 und 2019. Klimaneutralität und Digitalisierung stünden nicht im Zusammenhang mit der COVID-19-[X.]. [X.]. 122 Abs. 1 A[X.]V sei keine tragfähige Grundlage für das NG[X.], weil er als Grundlage für finanzielle Zuwendungen ("Beistand") von der insoweit spezielleren Regelung des Abs. 2 verdrängt werde. Bei ihm handele es sich um eine in erster Linie auf Versorgungsengpässe zugeschnittene Ausnahmevorschrift, auf die ein Beistandsprogramm für die gesamte [X.]päische [X.] nicht gestützt werden könne.

Zudem liege ein Verstoß gegen das Bail-out-Verbot des [X.]. 125 Abs. 1 A[X.]V vor, weil die Mitgliedstaaten eine Nachschusspflicht treffe, wenn Darlehen einzelner Mitgliedstaaten nicht fristgerecht bedient würden ([X.]. 9 Abs. 5 [X.]. 2 Eigenmittelbeschluss 2020). Das sei in der Sache nichts anderes als eine Vergemeinschaftung von Schulden der Mitgliedstaaten. Auch dass die Mitgliedstaaten erhebliche Nettotransfers und günstige Kredite jenseits des Kapitalmarkts erhielten, wi[X.]preche der Intention des [X.]. 125 A[X.]V, der gewährleisten solle, dass die Mitgliedstaaten bei ihrer Verschuldung der Marktlogik unterworfen bleiben. Dem Grundsatz der Haushaltsdisziplin als einem Eckpfeiler der Wirtschafts- und [X.] laufe darüber hinaus zuwider, dass die von der [X.] aufgenommenen Schulden nicht auf die jeweiligen nationalen Schuldenstände angerechnet würden.

[X.]) Der Eigenmittelbeschluss 2020 beziehungsweise die Zustimmung des [X.]es in der Gestalt des [X.]es verletze darüber hinaus die Budgethoheit des [X.]es, weil der Eigenmittelbeschluss 2020 mit der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des [X.]es unvereinbare Haftungsrisiken begründe und dessen Entscheidungs-, Gestaltungs- und [X.] substantiell mindere. Unter Zugrundelegung der vom [X.] im Beschluss vom 15. April 2021 genannten Kriterien sei damit die Verfassungsidentität der [X.] verletzt. Die Haftungsrisiken für den [X.] seien letztlich nicht kalkulierbar, weil die wirtschaftliche Entwicklung in den Mitgliedstaaten und damit auch deren Zahlungsfähigkeit und -bereitschaft für die über 30-jährige Laufzeit des Programms nicht prognostizierbar seien. Einzelne Berechnungen bezifferten eine theoretisch mögliche Belastung des [X.]s bei weitreichendem Zahlungsausfall der Kredite und Austritten von Mitgliedstaaten aus der [X.]päischen (Währungs-)[X.] auf bis zu 770 Milliarden [X.]. Mit dem Eigenmittelbeschluss 2020 werde ein Haftungsmechanismus begründet, der mit der Haushaltsautonomie des [X.] unvereinbar sei. Der [X.] habe der [X.] einmal zugestimmt; die nachfolgenden [X.]räume entzögen sich jedoch seinem Einfluss. Der Abruf zusätzlicher Mittel könne ohne Einwilligung des [X.]es erfolgen, der zudem keinen Einfluss darauf habe, ob andere, hochverschuldete Mitgliedstaaten die geforderten Reformen gemäß [X.]. 1 Abs. 2 Buchstabe b [X.]RI-VO tatsächlich durchführten und ob sie in der Lage und bereit sein würden, ihren Rückzahlungspflichten nachzukommen. Von einer Einflussnahme auf die tatsächliche Mittelverwendung sei er ohnehin ausgeschlossen. Der [X.] beschneide damit in relevantem Ausmaß auch das Budgetrecht künftiger [X.]e.

c) Mit [X.] vom 28. [X.]nuar 2022 hat der Beschwerdeführer zu I[X.] auf die Stellungnahmen von [X.] und [X.]regierung repliziert und seine Beschwerdebegründung ergänzt.

aa) Die Auffassung, [X.]srechtsakte ohne Durchgriffswirkung könnten nicht unter Berufung auf [X.]. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] mittelbar überprüft werden, sei unzutreffend. Das Erfordernis, dass die in [X.] ausgeübte öffentliche Gewalt demokratisch legitimiert sein müsse, beschränke sich nicht auf Maßnahmen, die nach Rechtsnatur, Systematik und Wortlaut geeignet seien, unmittelbare Wirkungen zu begründen. Relevante [X.] von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der [X.] wirkten ebenso in die nationale Rechtsordnung hinein, weil sie den demokratiestaatlich geforderten Zurechnungszusammenhang zwischen Volk und staatlicher Herrschaft unterbrächen. Auch der Einwand, bei einer konstitutiven Zustimmung des [X.]es zu einer Maßnahme der [X.] sei eine Verletzung des "Grundrechts auf Demokratie" von vornherein ausgeschlossen, gehe an der Sache vorbei. Verstöße gegen das vom [X.] verabschiedete Zustimmungsgesetz könne dieser durch einfache Zustimmung nicht ungeschehen machen. Ein [X.]beschluss könne eine ultra vires ergangene Maßnahme von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der [X.] nicht legitimieren, weil diese aus dem gemäß [X.]. 23 Abs. 1 [X.] gebilligten Integrationsprogramm ausbreche.

Unzutreffend sei ferner die Auffassung, der Beschwerdeführer zu I[X.] könne die fehlende Verankerung der [X.]RI-Verordnung in [X.]. 122 A[X.]V nicht rügen. Das [X.] sei ein Akt der [X.] Staatsgewalt, mit dem dem Eigenmittelbeschluss 2020 zugestimmt worden sei. Da dieser in [X.]. 5 Abs. 1 [X.]. 1 Satz 1 auf [X.]. 122 A[X.]V verweise, sei es als Vorfrage für die Beurteilung des [X.] 2020 durchaus von Bedeutung, ob die [X.]RI-Verordnung tatsächlich auf [X.]. 122 A[X.]V gestützt werden könne.

[X.]) Auch in der Sache könnten die Argumente von [X.] und [X.]regierung nicht entkräften, dass der Eigenmittelbeschluss 2020 nicht auf [X.]. 311 Abs. 3 A[X.]V gestützt werden könne. Dazu vertieft der Beschwerdeführer zu I[X.] die Argumente in der Verfassungsbeschwerde. Sowohl für den Verteilungsschlüssel der Mittel aus NG[X.] als auch für die vorgesehenen Verwendungszwecke fehle es - mit Ausnahme jener 30 %, für die sich der Verteilungsschlüssel nach dem Rückgang des nationalen B[X.] in den [X.]hren 2020/2021 bestimmen solle - an einem hinreichenden Zusammenhang mit den ökonomischen Folgen der [X.]. Auch wenn die Auswirkungen der [X.] "praktisch allumfassend" sein möchten, begründe dies keine allumfassenden [X.]skompetenzen. Zudem verliere das für das Verhältnis von [X.]päischer [X.] und Mitgliedstaaten wie auch der Mitgliedstaaten untereinander grundlegende Bail-out-Verbot des [X.]. 125 A[X.]V mit dem auf [X.]. 122 A[X.]V gestützten [X.] NG[X.] seine begrenzende Funktion.

Im Hinblick auf die [X.] seien die Haftungsrisiken für den [X.] entscheidend. Der [X.] begebe sich insoweit für einen generationenüberschreitenden [X.]raum bis 2058 in eine Abhängigkeit von Entscheidungen Dritter und Entwicklungen, die er nicht beeinflussen könne. Die strukturelle Bedeutung für das Budgetrecht des [X.]es ergebe sich bereits aus der Größenordnung von NG[X.] und der Dauer des Programms und verstärke mit ihm verbundene Haushaltsrisiken. Diese Risiken würden nicht dadurch relativiert, dass sich der jährliche Haftungsanteil [X.] bei isolierter Betrachtung der einzelnen Budgetzeiträume in einer Größenordnung bewegen dürfte, bei der noch nicht von Verpflichtungen von struktureller Bedeutung auszugehen sei. Die Haushaltsrisiken seien im Fall von NG[X.] nicht geringer als bei den Finanzhilfen des [X.], im Gegenteil. Darüber hinaus fehle es an einer hinreichenden Konditionierung der Mittelvergabe. Das NG[X.] lasse die Mittelverwendung in der alleinigen Verantwortung der jeweiligen Mitgliedstaaten; eine Einflussnahme des [X.]es sei insoweit ausgeschlossen.

Der [X.]präsident, der [X.], der [X.]rat, die [X.]regierung und alle Landesregierungen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

1. Der [X.] erachtet die [X.] für unzulässig und unbegründet.

a) Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu [X.] sei von vornherein unzulässig und zudem offensichtlich unbegründet.

aa) Die Beschwerdeführer zu [X.] wendeten sich der Sache nach gegen den Eigenmittelbeschluss 2020 der [X.], der kein Akt [X.] öffentlicher Gewalt sei und daher auch nicht unmittelbarer [X.] im Verfahren der Verfassungsbeschwerde sein könne. Zur Umgehung dieser prozessualen Hürde richteten sie ihr [X.] gegen das [X.]. Dieses habe zum [X.]punkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde mangels Unterzeichnung und Ausfertigung durch den [X.]präsidenten jedoch noch nicht existiert, und eine Kontrolle von Gesetzentwürfen durch das [X.] sei nicht vorgesehen. Soweit für Vertragsgesetze zu völkerrechtlichen [X.] eine Ausnahme gelte, sei die mitgliedstaatliche Zustimmung zum Eigenmittelbeschluss damit nicht vergleichbar.

Die Beschwerdeführer zu [X.] seien zudem nicht beschwerdebefugt. Eine Beeinträchtigung von [X.]. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] komme unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht, weil sich das [X.] als Konkretisierung des [X.] und nicht als Übertragung von Hoheitsrechten darstelle. Für eine [X.]Kontrolle bestehe kein Anlass, weil eine Verletzung von unionsrechtlichen Maßstabsnormen nicht ersichtlich sei. Insbesondere bestehe im [X.]srecht kein allgemeines [X.].

Soweit die Beschwerdeführer zu [X.] eine Beeinträchtigung der Verfassungsidentität des Grundgesetzes durch mögliche finanzielle Inanspruchnahme von Mitgliedstaaten behaupteten, erweise sich dies als verfehlt. Unterstellungen von Haftungsrisiken für den [X.] in dreistelliger Milliardenhöhe seien völlig haltlos. Der Betrag für die Rückzahlung des [X.] für nicht rückzahlbare Unterstützungen dürfe jährlich 7,5 % des [X.] für solche Unterstützungen nicht übersteigen ([X.]. 5 Abs. 2 [X.]. 3 Eigenmittelbeschluss 2020). Damit stünden 7,5 % von 390 Milliarden [X.] in Rede ([X.]. 5 Abs. 2 [X.]. 3 i.V.m. Abs. 1 [X.]. 1 Buchstabe b Eigenmittelbeschluss 2020), mithin 29,25 Milliarden [X.] pro [X.]hr. Diese würden aus dem Haushalt der [X.] erbracht und nach dem sich aus dem Eigenmittelbeschluss 2020 ergebenden jährlichen Finanzierungsbeitrag von jedem Mitgliedstaat erhoben ([X.]. 9 Abs. 5 [X.]. 1 Eigenmittelbeschluss 2020). Zwar enthalte der Eigenmittelbeschluss 2020 eine Nachschusspflicht der Mitgliedstaaten, wenn der Finanzbedarf die Haushaltsmittel der [X.] übersteige, so dass ein Mitgliedstaat mit einem höheren Anteil belegt werden könne, wenn ein oder mehrere andere Mitgliedstaaten dem Kapitalabruf nicht nachkommen könnten ([X.]. 9 Abs. 5 [X.]. 2 Eigenmittelbeschluss 2020). Ein solcher [X.] verändere indes nicht die Höhe der Verpflichtungen eines Mitgliedstaats gegenüber der [X.]. Darüber hinaus sei eine Auf- oder Verrechnung möglich ([X.]. 9 Abs. 6 und Abs. 7 Eigenmittelbeschluss 2020). Dass diese Ausnahmeregelungen jemals angewendet würden, sei in hohem Maße unwahrscheinlich. Von einer die Finanzkraft der Mitgliedstaaten überfordernden Belastung könne jedoch selbst in dem äußerst unwahrscheinlichen [X.] keine Rede sein, weil [X.]. 9 Abs. 6 Eigenmittelbeschluss 2020 für die jährliche Inanspruchnahme eines Mitgliedstaats eine Grenze setze (0,6 Prozentpunkte des [X.] gemäß [X.]. 6 Eigenmittelbeschluss 2020). Auf [X.] entfiele damit eine maximale zusätzliche Belastung von 21,75 Milliarden [X.]. Selbst für den völlig fernliegenden Fall, dass alle anderen Mitgliedstaaten über den gesamten [X.] vollständig ausfielen und die Rückzahlung der Gesamtsumme von 750 Milliarden [X.] in 27 [X.]hren allein von [X.] getragen werden müsste, verbliebe dem Haushaltsgesetzgeber ausreichender Gestaltungsraum.

[X.]) Die Verfassungsbeschwerde sei zudem offensichtlich unbegründet. Für das [X.] habe es keiner Zweidrittelmehrheit bedurft, auch wenn diese bei der Verabschiedung des Gesetzes erreicht worden sei. Der [X.] habe die Reform des [X.] und das [X.]ma [X.] NG[X.] zudem über einen längeren [X.]raum sehr intensiv und kontinuierlich begleitet. Er habe eine Stellungnahme abgegeben und dabei Festlegungen für die künftige Begleitung des [X.] NG[X.] getroffen. Zur Ausfüllung bereits bestehender Unterrichtungspflichten der [X.]regierung habe er konkrete weitere Vorgaben gemacht und festgelegt, dass diese zeitnah und umfassend über den Entwicklungsstand des [X.] NG[X.] zu berichten habe.

[X.]) Mit [X.] vom 28. Juni 2021 hat der [X.] zu der Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu [X.] ergänzend Stellung genommen und ausgeführt, dass es auf [X.] des Primärrechts weder ein explizites [X.] gebe noch sich ein solches durch Auslegung gewinnen lasse. Es folge weder aus einem [X.]. 310 Abs. 1 [X.]. 3 A[X.]V zu entnehmenden Grundsatz der haushalterischen Ausgeglichenheit noch aus dem Begriff der Eigenmittel in [X.]. 311 Abs. 3 A[X.]V. Was unter Eigenmitteln zu verstehen sei, sei der Bestimmung von Rat und Mitgliedstaaten überlassen, wobei das Verfahren des [X.]. 311 Abs. 3 A[X.]V gegen ein enges Verständnis spreche. Die Beschwerdeführer zu [X.] führten zudem fast durchgehend nur deutschsprachiges Schrifttum an und übersähen, dass in ausländischen Publikationen - soweit die Verschuldung der [X.] dort überhaupt unter rechtlichen Aspekten thematisiert werde - regelmäßig keine Bedenken geäußert würden.

Der Eigenmittelbeschluss 2020 sehe im Übrigen keine Ermächtigung der [X.] zur Fremdfinanzierung des allgemeinen Haushalts vor ([X.]. 4 Eigenmittelbeschluss 2020), sondern erlaube die Begebung von Anleihen nur für zweckgebundene Programme. Es sei, soweit ersichtlich, Konsens, dass sonstige zweckgebundene Einnahmen - solange sie nicht dem Haushalt der [X.] zuflössen und damit das für die Haushaltsfinanzierung maßgebliche Verfahren untergrüben - auch durch die Begebung von Anleihen erzielt werden dürften. Dies stehe im Einklang mit der [X.] Praxis, die konkrete Programme der [X.] bereits in der Vergangenheit so finanziert habe.

Soweit der [X.] in der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in dieser Sache ([X.] 157, 332 <389 f. Rn. 103> - [X.] - [X.]) Klärungsbedarf hinsichtlich der Vorkehrungen zur weiteren Einbindung des [X.]es bei NG[X.] sehe, ergäben sich unter Zugrundelegung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe keine Hinweise auf eine Pflichtverletzung des [X.]es. Dieser habe sich auch nach der Verabschiedung des [X.]es mit dem neuen Eigenmittelbeschluss 2020 und dem NG[X.] intensiv befasst. Es habe zahlreiche Unterrichtungen durch die [X.]regierung gegeben, zudem sei das NG[X.] Gegenstand einer Vielzahl parlamentarischer Anfragen gewesen. Das Plenum und die zuständigen Ausschüsse hätten sich mit ihm beschäftigt, ebenso die Berichterstattung des [X.] Büros des [X.]es und die [X.]verwaltung, die den rechtlichen und ökonomischen Sachstand für die [X.] aufbereitet habe. Die vom [X.] angedeutete Parallele zum [X.] bestehe nicht. Die im Rahmen von NG[X.] eingerichtete Aufbau- und Resilienzfazilität sei im Gegensatz zum [X.] ein auf [X.] eingerichtetes Programm der [X.], bei dem eine mitgliedstaatliche Einflussnahme bei der Auszahlung von Mitteln im Einzelnen grundsätzlich nicht vorgesehen sei. Für die Programmverwaltung sei nach [X.]. 17 Abs. 1 A[X.]V ausschließlich die [X.] zuständig. An[X.] als für die [X.]päische Finanzstabilisierungsfazilität ([X.]) und den [X.] bestehe auch kein Bedarf für eine gesonderte gesetzliche Regelung, die die Zustimmung des [X.]es für die Bewilligung von Mitteln im Einzelfall festschreibe.

Einer Vorlage an den Gerichtshof der [X.] bedürfe es nicht. Im Hinblick auf die von den Beschwerdeführern zu [X.] vertretene Auffassung zu einem unionalen [X.] lasse sich zwar über die Auslegung der einschlägigen Primärrechtsbestimmungen streiten. Von Bedeutung sei allerdings, dass sich alle 27 Mitgliedstaaten durch ihre Zustimmung zum Eigenmittelbeschluss 2020 die diesem zugrundeliegende Rechtsauffassung zu eigen gemacht hätten. Damit könnte schon ein Punkt erreicht sein, an dem man die richtige Auslegung des [X.]srechts als offenkundig ansehen könne ("acte clair").

b) Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu I[X.] ist nach Auffassung des [X.]es teilweise unzulässig und jedenfalls unbegründet.

aa) Der Beschwerdeführer zu I[X.] habe hinreichend substantiiert die Möglichkeit dargelegt, dass die im Eigenmittelbeschluss 2020 verankerte [X.] der [X.] die primärrechtlichen Kompetenzgrundlagen überschreiten könnte. Mit dem Hinweis, dass die Mittel aus der Kreditaufnahme keine Eigenmittel seien, habe er auf [X.]. 311 Abs. 2 A[X.]V und damit auf Grenzen des [X.] aufmerksam gemacht, die auch der [X.] im Zuge seiner Mitwirkung (§ 3 Abs. 1 [X.]) zu achten habe.

Dagegen genüge die Rüge einer Verletzung der Budget- und haushaltspolitischen Gesamtverantwortung nicht den Substantiierungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerf[X.]. Dass die finanzverfassungsrechtliche Grundordnung der [X.] ([X.]. 14 Abs. 1 Satz 1, [X.]. 16 Abs. 1 Satz 1 [X.]V, [X.]. 294, [X.]. 311, [X.]. 313 ff. A[X.]V) verletzt werde, wenn für Programme Kredite, die aus dem [X.]shaushalt zu bedienen seien, eingesetzt würden ([X.]. 6 [X.]), sei weder dargetan noch sonst ersichtlich. Auch die Annahme, dass mit [X.]. 9 Eigenmittelbeschluss 2020 eine "Haftungsübernahme für Willensentscheidungen anderer [X.]" drohe und ein "Abruf zusätzlicher Mittel zur Deckung einer Finanzierungslücke" ohne Einwilligung des [X.]es zu besorgen sei, werde nicht näher substantiiert.

[X.]) Die Verfassungsbeschwerde sei jedenfalls unbegründet, da der Eigenmittelbeschluss 2020 weder einen [X.] darstelle noch die Verfassungsidentität berühre.

Der Eigenmittelbeschluss 2020 und das [X.] ließen sich auf [X.]. 311 und [X.]. 122 A[X.]V stützen. [X.]. 5 Abs. 1 [X.]. 1 Buchstabe a Satz 1 Eigenmittelbeschluss 2020 beruhe insoweit auf [X.]. 311 A[X.]V. Die Beschwerdeschrift lasse eine nähere Analyse des [X.]. 311 A[X.]V, seines Revisionscharakters und seiner Rückkopplung im Integrationsverantwortungsgesetz vermissen und verstelle sich damit den Zugang zu Rationalität und Ausgestaltung der eigenmittelfinanzierten Zweckverschuldung. Sie könne nicht darlegen, dass es dem Rat und den 27 Mitgliedstaaten verwehrt sein solle, Kreditfinanzierung durch Eigenmitteldeckung ([X.]. 5 Abs. 2, [X.]. 6 Eigenmittelbeschluss 2020) im "System der Eigenmittel" festzulegen ([X.]. 311 Abs. 3 Satz 1 A[X.]V), und dass die Verankerung der technischen Mittelerhebung im Eigenmittelbeschluss 2020 selbst ferner liege als die traditionelle Ermächtigung im Basisrechtsakt, hier der [X.]RI-Verordnung. Vor allem aber verkenne sie den an die [X.] anknüpfenden Auftrag des [X.]. 311 Abs. 1 A[X.]V sowie die revisionspolitische Verantwortung aus [X.]. 311 Abs. 3 A[X.]V.

Soweit der Beschwerdeführer zu I[X.] eine "weitreichende Verschiebung im System der Finanzverfassung der [X.]" hin zu sonstigen Einnahmen als "Haupteinnahmequelle" besorge, bestünden daran bereits unter quantitativen Vorzeichen - bei einer jährlichen Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von 13 Milliarden [X.] und dafür fälliger Zinsen in 30 [X.]hren - erhebliche Zweifel. Jedenfalls in der Gesamtschau der NG[X.]-Kennzahlen und der qualitativen Aspekte des Programms werde erkennbar, dass der Eigenmittelbeschluss 2020 den "allgemeinen Rahmen" nicht überschreite. Dass die Verträge Anleihen der [X.] verbieten wollten, sei nicht ersichtlich. Im Gegenteil lasse die primärrechtliche Bezugnahme auf "Schulden der [X.]" in [X.]. 318 Abs. 1 A[X.]V erkennen, dass Kredite auch auf [X.]sebene Teil der Haushaltswirtschaft sein könnten.

[X.]. 125 A[X.]V blockiere weder die wirtschaftspolitisch angemessenen Maßnahmen der Krisenfolgenbewältigung noch eine [X.] Programmpolitik zur Stärkung des wirtschaftlichen, [X.] und territorialen Zusammenhalts der [X.]. Die Beachtung der "bestimmten Bedingungen" gewährleiste die Übereinstimmung mit [X.]. 122 Abs. 2 A[X.]V und damit auch die Vereinbarkeit mit [X.]. 125 A[X.]V. Soweit die Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des [X.]. 125 A[X.]V spezieller auf "Haftungsregeln und [X.]" im Eigenmittelbeschluss 2020 stützen wolle, verkenne sie die normative Substanz von [X.]. 9 Abs. 4 ff. Eigenmittelbeschluss 2020. Dass in der [X.] der Solidarität ([X.]. 3 Abs. 3 [X.]. 3 [X.]V, [X.]. 122 Abs. 1 A[X.]V) eine "[X.]" solidarischen Beistand jeglicher [X.] ausschließe, liege fern. Noch ferner liege, dass in einer [X.] des wirtschaftlichen, [X.] und territorialen Zusammenhalts ([X.]. 3 Abs. 3 [X.]. 3 [X.]V, [X.]. 174 f. A[X.]V) [X.] Haushalts- und Programmpolitik ausgeschlossen sein solle.

Auch der Gerichtshof der [X.] habe im [X.]-Urteil bekräftigt, dass mit [X.]. 125 A[X.]V "nicht jede Form der finanziellen Unterstützung eines anderen Mitgliedstaats untersagt werden solle", und sich dabei sowohl auf den Wortlaut der Norm als auch auf ihre systematische Auslegung berufen (unter Hinweis auf [X.], Urteil vom 27. November 2012, [X.], [X.]/12, [X.]:C:2012:756, Rn. 130 ff.). Darauf nehme die Verfassungsbeschwerde zwar Bezug, verkenne jedoch, dass das Urteil auf Direkthilfen zur Haushaltsfinanzierung und -sanierung zugeschnitten sei. Dagegen seien die Maßnahmen des [X.]. 1 Abs. 2 [X.]RI-VO gerade nicht auf einen budgetären Beistand ausgerichtet, sondern auf spezifische [X.]sprogramme. [X.] sowie Aufbau- und Resilienzfazilität begegneten der krisenbedingten "Gefahr für den Binnenmarkt" (Erwägungsgrund 3 [X.]RI-VO) und strukturierten "im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten ein außergewöhnliches und koordiniertes Programm zur wirtschaftlichen und [X.] Unterstützung" (Erwägungsgrund 5 [X.]RI-VO), ausgerichtet auf "Politikbereiche von [X.] Bedeutung", darunter "intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum" ([X.]. 3 Buchstabe c [X.]). Der Gerichtshof der [X.] habe [X.]. 125 A[X.]V im Übrigen nur zu [X.]. 122 Abs. 2 A[X.]V in Beziehung gesetzt (unter Hinweis auf [X.], Urteil vom 27. November 2012, [X.], [X.]/12, [X.]:C:2012:756, Rn. 131), nicht zu Abs. 1 dieser Norm.

Der Versuch des Beschwerdeführers zu I[X.], [X.]. 122 Abs. 2 A[X.]V [X.] gegenüber dessen Abs. 1 beizulegen, beruhe auf einer unzureichenden Analyse des NG[X.]. [X.]. 122 Abs. 1 A[X.]V setze unspezifische Wirtschaftsnotlagen voraus und könne nicht auf "Schwierigkeiten in der Versorgung mit bestimmten Waren" beschränkt werden. Das folge aus seiner Entstehungsgeschichte und aus dem Wortlaut ("insbesondere"). Auch die Zuständigkeit allein des Rates, der Rekurs auf "Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten", vor allem aber die Annahme der Notlage und die tatbestandliche Offenheit für "die der Wirtschaftslage angemessenen Maßnahmen" ließen erkennen, dass es insoweit um eine Reservezuständigkeit für die unvorhersehbare Notsituation gehe. [X.]. 122 Abs. 1 A[X.]V räume dem Rat einen weitreichenden Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum ein, dessen Überschreitung der Beschwerdeführer zu I[X.] nicht dargelegt habe. Dass das [X.] in seinen Erwägungsgründen 1 bis 13 von unrichtigen Realbefunden bei den [X.] und von COVID-19 veranlassten Verwerfungen ausgehe oder an irrationale ökonomische Schlussfolgerungen anknüpfe, sei nicht ersichtlich.

Auch der Vergleich mit dem [X.] führe nicht weiter. [X.]. 136 Abs. 3 Satz 2 A[X.]V gebe Finanzhilfen im Verhältnis der Mitgliedstaaten unter "strengen Auflagen" frei, während [X.]. 122 Abs. 2 A[X.]V den Beistand der [X.] unter "bestimmten Bedingungen" gestatte.

Eine Haftung für Rückzahlungslasten der [X.] sei im Eigenmittelbeschluss 2020 nicht angelegt. Der Eigenmittelbeschluss 2020 regele das Rechtsverhältnis zwischen der [X.] und ihren Anleihegläubigern. Es handele sich um ein bilaterales Kreditverhältnis ohne Einbeziehung Dritter ([X.]. 5 Abs. 2 [X.]. 1 Satz 1 Eigenmittelbeschluss 2020). Die Mitgliedstaaten hafteten nicht mit ihren Budgets. [X.]. 9 Eigenmittelbeschluss 2020 betreffe allein das Innenverhältnis zwischen [X.]päischer [X.] und Mitgliedstaaten. [X.] Einstehen für eine fremde Schuld im Außenverhältnis, jede Form von "[X.]" scheide von vornherein aus.

Der [X.] habe den spezifischen Regeln für die Bereitstellung von [X.] zugestimmt, nicht jedoch einer unionsrechtswidrigen Anwendung von [X.]. 9 Eigenmittelbeschluss 2020. Er sei auch nicht gehalten, einem treuwidrigen Verhalten der [X.] oder anderer Mitgliedstaaten vorsorglich mit einem Budgetvorbehalt zu begegnen, Misstrauen zu säen und Rechtstreue und Loyalität ([X.]. 4 Abs. 3 [X.]V) in Frage zu stellen. Die [X.]päische [X.] sei auf gegenseitiges Vertrauen angelegt. [X.]. 9 Abs. 4 ff. Eigenmittelbeschluss 2020 setze die allgemeine Vertrauensbasis voraus. Deshalb gebe er Liquiditätshilfe frei - in der Gewissheit, dass der unveränderlich verpflichtete Mitgliedstaat ([X.]. 9 Abs. 5 [X.]. 2 Satz 3 Eigenmittelbeschluss 2020) seiner Pflicht später nachkommen werde. Das Szenario, [X.] drohten im schlimmsten Fall "sehr stark wachsende Rückzahlungsverpflichtungen" bis zu einer Haftungssumme von 770 Milliarden [X.], beruhe ersichtlich auf der Annahme, dass die Eigenmittel der [X.] abschmelzen würden, das Regelwerk zum Abruf von [X.] jedoch fortbestehe. Damit übersehe der Beschwerdeführer zu I[X.], dass [X.]. 9 Abs. 4 ff. Eigenmittelbeschluss 2020 ein System et[X.]iere, das die vorläufige Bereitstellung von [X.] mit dem unverzüglichen Ausgleich verknüpfe. Der [X.] habe in den Schlussfolgerungen der Außerordentlichen Tagung vom 17. bis 21. Juli 2020 die Regeln der Liquiditätssicherung ungewöhnlich detailliert vorgezeichnet und festgeschrieben, dass "die [X.] vorläufig mehr Mittel von den Mitgliedstaaten abrufen kann, als es ihrem jeweiligen Anteil entspricht, ohne dass sich die endgültigen Verbindlichkeiten erhöhen". Im Eigenmittelbeschluss sollte zudem festgelegt werden, "dass solche Beiträge unverzüglich ausgeglichen werden, und zwar im Einklang mit dem geltenden Rechtsrahmen für den [X.]-Haushalt" (unter Hinweis auf Außerordentliche Tagung des [X.] <17., 18., 19., 20. und 21. Juli 2020> - Schlussfolgerungen, [X.]CO 10/20 vom 21. Juli 2020, [X.] 4 A10). Vor diesem Hintergrund sei die gesetzliche Zustimmung des [X.]es zum Eigenmittelbeschluss 2020 beschränkt auf [X.]. 9 Eigenmittelbeschluss 2020. Damit habe er im Sinne des [X.]. 310 Abs. 4 A[X.]V die jederzeitige Zahlungsfähigkeit der [X.] abgesichert.

Der [X.] habe sich nicht aus der Begleitung des NG[X.] zurückgezogen. Der Beschluss vom 25. März 2021 über "Zusätzliche Berichtspflichten der [X.]regierung zum [X.]-[X.] [X.] [X.]" (unter Hinweis auf BTDrucks 19/27838, [X.] 3 f.; Plenarprotokoll 19/218 vom 25. März 2021, [X.]) belege seine Entschlossenheit, der haushaltswirtschaftlichen Seite des "Vorhabens" im Rahmen des Gesetzes über die Zusammenarbeit von [X.]regierung und Deutschem [X.] in Angelegenheiten der [X.] ([X.]ZBBG) besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Er habe die haushaltswirtschaftliche Dimension der NG[X.]-Politik nicht verkannt, vielmehr aufmerksam bedacht (unter Hinweis auf BTDrucks 19/27921, [X.] 7), seine permanente Beobachtungspflicht intensiviert (unter Hinweis auf BTDrucks 19/27838) und damit seine Budget- und Integrationsverantwortung wahrgenommen.

2. Auch nach Ansicht der [X.]regierung sind die [X.] unzulässig und unbegründet.

a) Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu [X.] sei unzulässig, weil sie die Anforderungen an eine hinreichend substantiierte Begründung der Verletzung ihres Rechts aus [X.]. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] durchgehend verfehle. Im Übrigen sei sie auch unbegründet.

aa) Mit Blick auf die [X.]Rüge bleibe unklar, ob die Zustimmung zum [X.] als verfassungsrechtlich relevante Billigung eines kompetenzüberschreitenden Handelns der [X.], die (vorherige) Beteiligung der Verfassungsorgane am Beschluss des Rates über den Eigenmittelbeschluss 2020 oder deren Nichteinschreiten angegriffen werde. Auf die Rechtsprechung des [X.]s zur haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des [X.]es gehe die Verfassungsbeschwerde nicht näher ein.

[X.]) Die Verfassungsbeschwerde sei jedenfalls unbegründet. Die unionsrechtliche Ermächtigung der [X.], zur Finanzierung des [X.] NG[X.] Kredite aufzunehmen, stelle keine Übertragung von Hoheitsrechten dar. Das NG[X.] lasse sich vielmehr auf [X.]. 311 Abs. 3 A[X.]V stützen, zwischen der Verschuldungsermächtigung und dem Eigenmittelsystem bestehe ein hinreichender Zusammenhang. Der Eigenmittelbeschluss 2020 verstoße auch nicht gegen [X.]. 125 Abs. 1 A[X.]V, weil er nicht zu einer gesamtschuldnerischen, sondern zur einer bloß anteiligen Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten führe. Es fehle damit an einer offensichtlichen Kompetenzüberschreitung. Vor allem aber scheide eine strukturell bedeutsame Kompetenzverschiebung aus, weil die [X.]päische [X.] ihren Mitgliedstaaten durch das [X.] NG[X.] keine Zuständigkeiten entziehe oder in deren Kompetenzräume eindringe, sondern den Mitteln zur Bekämpfung der COVID-19-[X.] auf nationaler [X.] einen [X.] Mitteleinsatz im Geiste der Solidarität an die Seite stelle.

Soweit die Beschwerdeführer zu [X.] eine Beeinträchtigung der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung rügten, übersähen sie, dass eine Inanspruchnahme durch die [X.] über [X.]. 9 Eigenmittelbeschluss 2020 aufgrund der Gesamtheit der Regelungen des [X.] 2020 höchst unwahrscheinlich und die hier bestehenden Risiken umfangmäßig von vornherein klar begrenzt seien. Durch das Rückzahlungsregime des [X.] 2020 entstünden keine unübersehbaren Haftungsrisiken für künftige [X.]e. Auf Summen zwischen 770 und 1.000 Milliarden [X.], die nach Ansicht der Beschwerdeführer gegebenenfalls aus dem [X.] beglichen werden müssten, gelangten sie nur durch die A[X.]ition der [X.] bis 2058. Verfassungsrechtlich relevant seien jedoch nur die jährlichen Summen. [X.] man, wie im derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen festgelegt, einen durchschnittlichen Finanzierungsanteil der [X.] am Haushalt der [X.] von rund 24 %, so bedeute dies, dass auf [X.] pro [X.]hr rund 7 Milliarden [X.] entfielen. Das sei weit davon entfernt, ein Risiko für den [X.] darzustellen. Selbst eine hypothetische Beispielrechnung für das [X.]hr 2021 habe für den schlimmsten Fall einen Betrag in Höhe von maximal 21,8 Milliarden [X.] ergeben, den die [X.] zur Begleichung der Verbindlichkeiten aus der [X.] für das [X.] von der [X.] zusätzlich anfordern könnte.

[X.]) Mit [X.] vom 29. Juni 2021 hat die [X.]regierung zu der Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu [X.] ergänzend Stellung genommen und ihren Vortrag weiter vertieft.

Die [X.]Rüge sei unzulässig, weil der Eigenmittelbeschluss 2020 keine innerstaatlichen Rechtswirkungen entfalte und Bürgerinnen und Bürger durch ihn ebenso wenig unmittelbar verpflichtet würden wie innerstaatliche Stellen. Selbst wenn man dies an[X.] sehe, gehe die [X.]Rüge in der konkreten Konstellation wegen der gemäß [X.]. 311 Abs. 3 Satz 3 A[X.]V und § 3 Abs. 1 [X.] mit [X.] Mehrheiten von [X.] und [X.]rat vermittelten [X.] Legitimation für das [X.] ins Leere. Der Eigenmittelbeschluss nach [X.]. 311 Abs. 3 A[X.]V sei ein atypischer Rechtsakt, über dessen genaue Rechtsnatur Uneinigkeit bestehe. Unbestritten sei jedoch seine konstitutive Natur. Damit beruhten die innerstaatlichen Wirkungen des [X.] 2020 auf dem [X.]. Selbst wenn man unterstellte, dass der Eigenmittelbeschluss 2020 gegen das Primärrecht verstoße, so wäre er nach unionsrechtlichen Kriterien zwar rechtswidrig, aber gleichwohl wirksam. Daraus ergäbe sich zwar ein Rechtmäßigkeits-, aber kein Demokratieproblem. Sei der legitimationsvermittelnde Rechtsakt - an[X.] als im Regelfall - nicht das [X.] Zustimmungsgesetz zu den [X.], sondern eine ausnahmsweise konstitutiv wirkende [X.] Zustimmung zu einem vermeintlichen [X.], so sei eine Verletzung des Rechts auf [X.] Selbstbestimmung aus [X.]. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] ausgeschlossen. Der (vermeintliche) [X.] könne in diesem Fall nicht mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden.

Das [X.]srecht begründe im Übrigen kein materielles [X.]. Namentlich könne [X.]. 310 Abs. 1 [X.]. 3 A[X.]V nicht im Sinne einer materiellen Unzulässigkeit jeder Kreditaufnahme gelesen werden. Dagegen spreche schon die langjährige Praxis: Seit 1975 hätten die [X.]päische [X.] und ihre Vorläuferinnen Kredite aufgenommen. Auch hätte das in [X.]. 17 Abs. 2 Haushaltsordnung enthaltene Verbot, "im Rahmen des Haushalts Kredite aufzunehmen", kaum vorgesehen werden müssen, wenn der unionale Gesetzgeber davon ausgegangen wäre, dass bereits das Primärrecht ein solches [X.] enthalte. Dafür sprächen überdies die ausdrücklichen Verschuldungsermächtigungen zum Beispiel in [X.]. 172 Abs. 4 [X.]-Vertrag oder [X.]. 309 Abs. 1 A[X.]V sowie [X.]. 318 Abs. 1 Satz 2 A[X.]V, wonach die [X.] dem [X.] und dem Rat eine "Übersicht über das Vermögen und die Schulden der [X.]" übermitteln müsse.

Der unionale Gesetzgeber könne im Verfahren des [X.]. 311 Abs. 3 A[X.]V daher Mittel vorsehen, die der [X.] zwar nicht als Eigenmittel zuflössen, aber Verbindlichkeiten begründeten, denen keine Rückzahlungsansprüche gegenüberstünden. Dies sei mit [X.]. 5 Abs. 1 Eigenmittelbeschluss 2020 geschehen.

Eine Verletzung der Verfassungsidentität wegen unzureichender Einbindung des [X.]es in das NG[X.] komme nicht in Betracht. Der [X.] sei in das Vorhaben von Beginn an intensiv eingebunden gewesen, habe zwei Sachverständigenanhörungen und drei Lesungen des [X.]es durchgeführt und ihm mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit zugestimmt. Über die [X.]RI- und die [X.]-Verordnung sei er fortlaufend unterrichtet worden. Bei der Aufbau- und Resilienzfazilität handele es sich um ein Programm der [X.], für dessen Vollzug die [X.] verantwortlich sei ([X.]. 17 Abs. 1 Satz 4 [X.]V). Auch mache [X.]. 291 Abs. 2 A[X.]V deutlich, dass [X.] im Regelfall der [X.] und nur in begründeten Ausnahmefällen dem Rat übertragen werden dürften. Das sei ein deutlicher Unterschied gegenüber dem [X.]. Die Entscheidung über die einzelnen Auszahlungen müsse daher von der [X.] getroffen werden, wobei die Mitgliedstaaten über den Wirtschafts- und Finanzausschuss sowie das Komitologieverfahren nach [X.]. 35 Abs. 2 [X.] einbezogen würden. Dies führe zu einer intensiveren Beteiligung des [X.]es, als es beim Vollzug von Förderprogrammen der [X.] normalerweise der Fall sei. In Ausnahmefällen könne aus politischen Gründen auch der [X.] befasst werden (Erwägungsgrund 52 [X.]). Die Beteiligungsrechte des [X.]es im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität richteten sich nach dem Gesetz über die Zusammenarbeit von [X.]regierung und Deutschem [X.] in Angelegenheiten der [X.]. Insoweit gölten die allgemeinen Unterrichtungs- und Berichtspflichten nach §§ 3, 4 [X.]ZBBG. Über diese hinaus fänden bei der Annahme der nationalen Aufbau- und [X.] nach [X.]. 20 Abs. 1 [X.] die besonderen Unterrichtungspflichten und Verfahren der §§ 6 ff. [X.]ZBBG Anwendung. Die Unterrichtung des [X.]es werde auch für die [X.], mit denen die nationalen Aufbau- und [X.] beziehungsweise entsprechende Änderungen angenommen würden, beibehalten. Dadurch werde der [X.] in die Lage versetzt, die Planentwürfe der Mitgliedstaaten zur Kenntnis und auf die Verhandlungslinie der [X.]regierung Einfluss zu nehmen. Zwar habe die [X.]regierung insoweit keine Vetoposition. Sie sei aber verpflichtet und in der Lage, bei einer [X.]ehnenden Stellungnahme des [X.]es auf eine [X.]ehnende Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses beziehungsweise des [X.] hinzuwirken. Für weitergehende Mitwirkungsrechte des [X.] bestehe kein Anlass, ebenso wenig für eine Begleitgesetzgebung.

[X.]) Mit weiterem [X.] vom 11. [X.]nuar 2022 hat die [X.]regierung auf den [X.] der Beschwerdeführer zu [X.] vom 10. Oktober 2021 reagiert und eine unzulässige Abänderung des Antrags gerügt. Indem sie als Rechtsschutzziel nun die Verpflichtung zur Wahrnehmung der Integrationsverantwortung ausgäben, schienen sie davon auszugehen, dass der [X.] eine Verletzung der Integrationsverantwortung feststellen könne. Dies sei aber nicht der Fall, weil die Verfassungsorgane ihre Integrationsverantwortung durch den Erlass des [X.]es wahrgenommen hätten. Solange es keinen Ausspruch über die Verfassungswidrigkeit dieses Gesetzes gebe, könne nicht erwartet werden, dass [X.] und [X.]regierung gegen einen [X.]srechtsakt vorgingen, dem sie selbst zugestimmt hätten und den sie für unionsrechtskonform erachteten. Die Beschwerdeführer zu [X.] verschliffen insoweit objektives und subjektives Verfassungsrecht sowie Hauptsacheverfahren, Vollstreckungsverfahren und eine als neues Verfahren zu führende "Vollstreckungsbeschwerde".

Die [X.]regierung lege schließlich Wert auf die Feststellung, dass die tatsächlich erfolgte Verabschiedung des [X.]es mit [X.] Mehrheiten eine - nach ihrer Auffassung nicht vorliegende - Kompetenzüberschreitung nicht billigen oder gar heilen könne.

b) Mit im Wesentlichen vergleichbarer Argumentation erachtet die [X.]regierung auch die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu I[X.] für unzulässig und (hilfsweise) für unbegründet.

aa) Soweit der Beschwerdeführer zu I[X.] im Rahmen seiner [X.]Rüge auch einen Verstoß des [X.] 2020 gegen [X.]. 125 Abs. 1 A[X.]V beanstande, [X.]. 311 Abs. 2 A[X.]V eine quantitative Grenze für sonstige Einnahmen der [X.] entnehmen und [X.]. 310 Abs. 1 A[X.]V als [X.] verstehen wolle, behaupte er dessen materielle [X.]srechtswidrigkeit, nicht dessen [X.]Eigenschaft. Eine normative Verknüpfung von Eigenmittelbeschluss 2020 und [X.]RI-Verordnung bestehe nicht. Eine Verletzung des "Grundrechts auf Demokratie" des Beschwerdeführers zu I[X.] durch einen Verstoß gegen [X.]. 122 A[X.]V sei ausgeschlossen, die diesbezügliche Rüge unzulässig.

Die [X.]Rüge sei zudem nicht den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerf[X.] entsprechend begründet. Das gelte auch für die Rüge, der [X.] habe sich verfassungswidrig seiner Haushaltsautonomie entäußert. Der Beschwerdeführer zu I[X.] trage nichts dazu vor, warum es auf die allein vom Sachverständigen (…) in die Diskussion eingeführte a[X.]ierte Haftungssumme von bis zu 770 Milliarden [X.] ankommen solle und nicht auf die jährliche Maximalbelastung für den [X.].

[X.]) Die [X.]Rüge sei in Bezug auf den Eigenmittelbeschluss 2020 unbegründet, eine Verletzung der Haushaltsautonomie des [X.]es stehe nicht im Raum.

(1) [X.]. 311 Abs. 3 A[X.]V sei eine taugliche Kompetenzgrundlage für die Kreditaufnahmeermächtigung in [X.]. 5 Abs. 1 Eigenmittelbeschluss 2020. Ein Verstoß gegen [X.]. 125 Abs. 1 A[X.]V liege nicht vor. Lediglich höchst vorsorglich sei auszuführen, dass [X.]. 122 A[X.]V eine taugliche Kompetenzgrundlage für die [X.]RI-Verordnung darstelle. Es handele sich bei der Zuweisung der am Finanzmarkt aufgenommenen Mittel zu einzelnen Förderprogrammen der [X.] durch das [X.] um die Verteilung von Mitteln auf verschiedene Ausgabenprogramme mit der wirtschaftspolitischen Zielsetzung, die Folgen der [X.] zu bekämpfen. Deshalb stelle nicht [X.]. 122 Abs. 2, sondern [X.]. 122 Abs. 1 A[X.]V die einschlägige Rechtsgrundlage dar. Dass die [X.]RI-Verordnung lediglich [X.]. 122 A[X.]V als Rechtsgrundlage angebe, sei darauf zurückzuführen, dass [X.]. 122 A[X.]V zwar zwei separate Befugnisnormen enthalte, beide Normen aber nicht nur eng miteinander verwandte Zielsetzungen hätten, sondern auch zahlreiche inhaltliche Gemeinsamkeiten aufwiesen. In beiden Fällen gehe es um außergewöhnliche wirtschaftspolitische Maßnahmen mit hinreichendem [X.]. Ein Unterschied bestehe nur darin, dass sich Abs. 2 auf einen konditionierten finanziellen Beistand beschränke, der nach seinem Wortlaut einzelnen betroffenen Mitgliedstaaten geleistet werde, während Abs. 1 andere temporäre wirtschaftspolitische Maßnahmen zur [X.] zulasse. Die Voraussetzungen von [X.]. 122 Abs. 1 A[X.]V seien bei der [X.]RI-Verordnung erfüllt. Das [X.] sei eine temporäre wirtschaftspolitische Maßnahme zur Reaktion auf eine außergewöhnliche Krisensituation.

Die Parameter für die Mittelvergabe stünden auch in Zusammenhang mit der [X.]. [X.] Parameter hätten nicht zur Verfügung gestanden. Für die in den [X.]hren 2021 bis 2022 zu bindenden 70 % der Mittel beruhe der Verteilungsschlüssel auf dem Bruttoinlandsprodukt pro Kopf, auf der Bevölkerungszahl und auf der Arbeitslosenquote der [X.]hre 2015 bis 2019 im jeweiligen Mitgliedstaat. Für die erst bis Ende 2023 zu bindenden 30 % der Mittel sei das Kriterium der Arbeitslosenquote dagegen zu gleichen Teilen durch den Rückgang des realen Bruttoinlandsprodukts im [X.]hr 2020 und den in den [X.]hren 2020 und 2021 festgestellten kumulierten Rückgang des Bruttoinlandsprodukts ersetzt worden. Die Zahlen sollten zum 30. Juni 2022 festgestellt und die Krisenbetroffenheit noch besser abgebildet werden. Auch die 70 % der Mittel, deren Verteilung auf bereits im [X.] 2020 feststehenden Zahlen beruhe, flössen jedoch überproportional an Mitgliedstaaten mit stärkerer Krisenbetroffenheit. Eine höhere Arbeitslosenquote sei in der Regel ein Zeichen für einen weniger flexiblen Arbeitsmarkt und größere sozioökonomische Probleme, so dass die gleiche krisenhafte Entwicklung Mitgliedstaaten mit einer höheren Arbeitslosenquote schwerer belaste. Zudem hätten Mitgliedstaaten mit einer höheren durchschnittlichen Arbeitslosenquote in den [X.]hren 2015 bis 2019 tendenziell auch einen höheren wirtschaftlichen Einbruch im [X.]hr 2020 sowie kumuliert in den [X.]hren 2020 und 2021 erlitten. Die Abhängigkeit der Mittelverteilung von der Bevölkerungsgröße stelle sicher, dass größere Mitgliedstaaten [X.] proportional mehr Mittel erhielten. Dass Mitgliedstaaten mit vor der Krise geringerem Pro-Kopf-Einkommen mehr Mittel erhielten, sei damit zu rechtfertigen, dass der gleiche prozentuale Einbruch für reichere Mitgliedstaaten sozioökonomisch weniger dramatische Folgen verursache als für ärmere Mitgliedstaaten, in denen die Menschen tendenziell auch weniger Möglichkeiten hätten, Krisen aus eigener [X.] abzumildern.

Soweit der Beschwerdeführer zu I[X.] geltend mache, die Förderzwecke nach [X.]. 1 Abs. 2 [X.]RI-VO seien zu weit gefasst, verkenne er den umfassenden, alle Wirtschafts- und Lebensbereiche betreffenden Charakter der [X.] und überdehne die Anforderungen an den [X.] in [X.]. 122 Abs. 1 A[X.]V. Entgegen seiner Auffassung sei auch für eine Konditionierung der Mittel und eine hinreichende Kontrolle der Mittelverwendung gesorgt. Die nationalen Aufbau- und [X.] würden durch die [X.] und die Mitgliedstaaten geprüft und abschließend vom Rat gebilligt.

(2) Die Rüge, der [X.] habe sich mit der Verabschiedung des [X.]es seiner Haushaltsautonomie entäußert, sei jedenfalls unbegründet. Die [X.] rechne derzeit mit jährlichen Rückzahlungen in Höhe von 16 Milliarden [X.] (in laufenden Preisen) für die zur Finanzierung der Zuschüsse aufgenommenen Mittel. Bei einem angenommenen konstanten [X.] Finanzierungsanteil von 24 % belaufe sich der [X.] Beitrag an den Rückzahlungen auf 3,84 Milliarden [X.] pro [X.]hr zuzüglich Zinsen. Nicht berücksichtigt werden müsse dagegen zunächst die Darlehenskomponente, da die Mittel zur Tilgung der Anleihen von dem Mitgliedstaat aufzubringen seien, der das Darlehen in Anspruch genommen habe. Die hier genannten Summen seien nach Auffassung der [X.]regierung weit davon entfernt, ein Risiko für den [X.] darzustellen.

Der [X.] hat mit [X.] vom 16. April 2021 den Beitritt zum Verfahren 2 BvR 547/21 und mit [X.] vom 18. März 2022 zum Verfahren 2 BvR 798/21 erklärt.

1. Auf einen Antrag der Beschwerdeführer zu [X.] auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der [X.] mit Beschluss vom 26. März 2021 zunächst angeordnet, dass das [X.] bis zur Entscheidung des [X.]s über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den [X.]präsidenten nicht ausgefertigt werden darf (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom 26. März 2021 - 2 BvR 547/21 -).

2. Mit weiterem Beschluss vom 15. April 2021 hat er den Antrag der Beschwerdeführer zu [X.] auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache abgelehnt. Die Verfassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren sei zwar weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Bei summarischer Prüfung lasse sich allerdings eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen Verstoß des [X.]es und des ihm zugrundeliegenden [X.] 2020 gegen [X.]. 79 Abs. 3 [X.], aufgrund derer zwingend eine einstweilige Anordnung zu erlassen wäre, nicht feststellen. Die demnach gebotene Folgenabwägung ergebe, dass die Nachteile, die sich aus dem Erlass der einstweiligen Anordnung ergäben, die Nachteile deutlich überwögen, die bei einer Ablehnung des Antrags zu besorgen seien (vgl. [X.] 157, 332 <377 Rn. 74> - [X.] - [X.]).

3. In der mündlichen Verhandlung am 26. und 27. Juli 2022 haben die Beteiligten ihr Vorbringen vertieft und ergänzt. Als sachkundige Dritte im Sinne von § 27a BVerf[X.] sind der stellvertretende Generaldirektor des [X.] [X.] Prof. Dr. [X.], LL.M., der Vertreter des [X.]s Ministerialrat [X.], Prof. Dr. Dr. h.c. [X.], Direktor des [X.] Instituts, [X.], Univ.-Prof. [X.]. [X.], PhD, Direktor des [X.]ischen Instituts für Wirtschaftsforschung ([X.]), [X.], und Prof. Dr. Dr. h.c. [X.], Präsident des [X.] an der [X.], angehört worden.

Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu [X.] ist, unbeschadet der Frage, ob sie sich durch [X.] erledigt hat, zulässig ([X.]). Dies gilt auch für die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu I[X.] (I[X.]).

Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu [X.] ist in der Gestalt, die sie durch den [X.] vom 10. Oktober 2021 erhalten hat, zulässig.

1. Soweit die Beschwerdeführer zu [X.] zunächst die Feststellung beantragt hatten, das [X.] sei mit [X.]. 23 Abs. 1 Satz 3 [X.] unvereinbar und nichtig, war der Antrag von vornherein unzulässig und genügte nicht den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerf[X.] (vgl. [X.] 157, 332 <378 f. Rn. 78 f.> - [X.] - [X.]). Mit [X.] vom 10. Oktober 2021 haben die Beschwerdeführer zu [X.] jedoch erklärt, der Antrag, das [X.] im Wege der formellen [X.] wegen Verstoßes gegen [X.]. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit [X.]. 79 Abs. 3 [X.] für nichtig zu erklären, werde im Hinblick auf den Beschluss des [X.]s vom 15. April 2021 nicht mehr weiterverfolgt. Da es sich um einen eigenständigen, von den anderen Anträgen der Beschwerdeführer zu [X.] klar abgrenzbaren Antrag handelte, liegt darin eine zulässige Rücknahme dieser Rüge (vgl. [X.] 85, 109 <113>; 98, 218 <242 f.>; 106, 210 <213>; 114, 396 <397>; 126, 1 <17>).

2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig.

a) Nach der Entscheidung des [X.]s vom 15. April 2021, der Ausfertigung des [X.]es durch den [X.]präsidenten am 23. April 2021 und seiner Verkündung im [X.] am 28. April 2021 (vgl. [X.] [X.] 322) haben die Beschwerdeführer zu [X.] ihren Antrag in der Hauptsache in zulässiger Weise ergänzt und unter seiner Ziffer 1. den Satz "[X.]regierung, [X.] und [X.]rat haben daher die ihnen zu Gebote stehenden Maßnahmen zu ergreifen, um die Verfassungsordnung wiederherzustellen" hinzugefügt. Zur Begründung führen sie an, dass sie ihr ursprüngliches Rechtsschutzziel, die Verfassungsorgane an einer Zustimmung zum Eigenmittelbeschluss 2020 zu hindern, nicht mehr erreichen könnten und das Rechtsschutzziel nunmehr nur noch darin bestehen könne, diese zur nachlaufenden Wahrnehmung ihrer Integrationsverantwortung zu verpflichten; dem solle die Antragsergänzung Rechnung tragen.

Bei sachgerechter Würdigung des Begehrens und insbesondere der Antragsbegründung (vgl. [X.] 1, 14 <39>; 54, 53 <64 f.>; 68, 1 <68 f.>; 103, 242 <257>; 139, 194 <220 Rn. 97>; 142, 353 <367 Rn. 29>) handelt es sich um eine bloße Klarstellung des ursprünglichen Antrags im Hinblick auf die geänderte Sachlage nach dem Beschluss des [X.]s vom 15. April 2021 und nach Ausfertigung, Verkündung und Inkrafttreten des [X.]es. Diese Klarstellung ändert den Verfahrensgegenstand nicht, zumal die Beschwerdeführer zu [X.] eine Verletzung der Integrationsverantwortung bereits in der Begründung ihrer Beschwerdeschrift vom 26. März 2021 thematisiert haben.

Selbst wenn man eine Antragsänderung annehmen wollte, wäre diese zulässig, weil sie sachdienlich ist. Das Gesetz über das [X.] regelt die Antragsänderung zwar nicht ausdrücklich; es ist jedoch seit langem geklärt, dass für eine zweckentsprechende Gestaltung des Verfahrens auf die sonst im Verfahrensrecht geltenden allgemeinen Grundsätze zurückgegriffen werden kann (vgl. [X.] 1, 109 <110 f.>; 46, 321 <323>; 51, 405 <407>; 72, 122 <132 f.>; 103, 195 <196>). Danach ist eine Antragsänderung zulässig, wenn sie das Gericht für sachdienlich hält (vgl. § 263 ZPO, § 91 Abs. 1 VwGO, § 67 Abs. 1 FGO, § 99 Abs. 1 S[X.], § 81 Abs. 3 Satz 1 Arb[X.]). Das ist der Fall, wenn der bisherige Verfahrensstoff als Entscheidungsgrundlage verwertbar bleibt, durch die Zulassung ein neues Verfahren vermieden wird und die Zulässigkeitsvoraussetzungen auch für den geänderten Streitgegenstand vorliegen (vgl. [X.] 154, 17 <80 f. Rn. 87> - [X.]-Programm der [X.]). Dies ist hier zu bejahen, weil die Beschwerdeführer zu [X.] ihren Antrag lediglich der geänderten Sachlage nach Ausfertigung und Verkündung des [X.]es angepasst haben, der bisherige Verfahrensstoff dadurch nicht tangiert wird und ohne Weiteres verwertbar bleibt.

b) Die Zustimmung der [X.] zum Eigenmittelbeschluss 2020 durch das [X.] ist ein tauglicher [X.] im Sinne von [X.]. 93 Abs. 1 Nr. 4a [X.] und § 90 Abs. 1 BVerf[X.]. Beim [X.] handelt es sich um einen Akt [X.] öffentlicher Gewalt, der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden kann (vgl. § 93 Abs. 3 und § 95 Abs. 3 BVerf[X.]).

c) Die Beschwerdeführer zu [X.] sind beschwerdebefugt. Sie legen hinreichend substantiiert (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerf[X.]) dar, durch das [X.] in ihrem Recht auf [X.] Selbstbestimmung selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen zu sein (aa). Die dagegen erhobenen Einwände greifen nicht durch ([X.]).

aa) Die Beschwerdeführer zu [X.] rügen eine Verletzung ihres grundrechtsgleichen Rechts aus [X.]. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit [X.]. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit [X.]. 79 Abs. 3 [X.]. Diese Rüge ist mit Blick auf den in [X.]. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] verankerten und von [X.]. 79 Abs. 3 [X.] umfassten Anspruch der Bürgerinnen und Bürger auf [X.] Selbstbestimmung (vgl. [X.] 89, 155 <187>; 123, 267 <340>; 129, 124 <169, 177>; 132, 195 <238 Rn. 104>; 135, 317 <386 Rn. 125>; 142, 123 <190 Rn. 126>; 146, 216 <249 f. Rn. 46>; 151, 202 <286 Rn. 118> - [X.]päische Bankenunion; 153, 74 <153 Rn. 138> - Einheitliches Patentgericht; 154, 17 <86 Rn. 101> - [X.]-Programm der [X.]) hinreichend substantiiert.

(1) Die Beschwerdeführer zu [X.] legen - auch unter Zugrundelegung der besonderen Anforderungen an die Zulässigkeit einer [X.]Rüge (vgl. [X.] 142, 123 <172 ff. Rn. 77 ff.>; 151, 202 <274 ff. Rn. 90 ff.> - [X.]päische Bankenunion; 154, 17 <82 Rn. 90> - [X.]-Programm der [X.]) - unter Bezugnahme auf die in der Rechtsprechung des [X.]s entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäbe die Möglichkeit hinreichend dar, dass der mit dem [X.] gebilligte Eigenmittelbeschluss 2020 weder von [X.]. 311 Abs. 3 A[X.]V gedeckt noch mit [X.]. 125 Abs. 1 A[X.]V vereinbar sei und sie deshalb in ihrem Recht aus [X.]. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit [X.]. 20 Abs. 1 und Abs. 2 und [X.]. 79 Abs. 3 [X.] verletze.

Nach Auffassung der Beschwerdeführer zu [X.] bietet [X.]. 311 Abs. 3 A[X.]V keine Ermächtigungsgrundlage für die in [X.]. 4 und [X.]. 5 Eigenmittelbeschluss 2020 getroffenen Regelungen. Sie stützen sich dabei auf große Teile des [X.] Schrifttums, das Kreditaufnahmen der [X.] zunächst überwiegend als unzulässig angesehen hatte und diese Ansicht teilweise noch immer vertritt. Mit dem Eigenmittelbeschluss 2020 werde gegen das [X.] als eine der wesentlichen Grundlagen der [X.] Finanzverfassung verstoßen.

Sie rügen ferner, dass der Eigenmittelbeschluss 2020 und insbesondere seine Abrufregelung in [X.]. 9 Abs. 5 [X.]. 2 Satz 1 gegen [X.]. 125 Abs. 1 A[X.]V verstoße und auch deshalb als [X.] zu qualifizieren sei.

(2) Aus ihrem Vortrag ergibt sich zudem jedenfalls die Möglichkeit, dass der Eigenmittelbeschluss 2020 in die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des [X.]es eingreift und sie deshalb in ihrem Recht auf [X.] Selbstbestimmung aus [X.]. 38 Abs. 1 Satz 1, [X.]. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit [X.]. 79 Abs. 3 [X.] verletzt sein könnten (vgl. [X.] 157, 332 <382 ff. Rn. 87 ff.> - [X.] - [X.]). Sie führen aus, dass der Eigenmittelbeschluss 2020 die [X.] dazu ermächtige, von den Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Mittel abzurufen, und dies dazu führen könne, dass die [X.] für die Verbindlichkeiten der [X.] bis 2058 in einer Höhe von bis zu 1.000 Milliarden [X.] in Anspruch genommen werden könne. Abzüglich der auf [X.] entfallenden Zuschüsse und Darlehen bedeute dies ein maximales Haftungsrisiko für den [X.] von circa 770 Milliarden [X.]. Ob dieses Risiko eintreten werde, könne der Haushaltsgesetzgeber allerdings nicht voraussehen. Der Abruf zusätzlicher Kassenmittel könne erfolgen, ohne dass es zu diesem [X.]punkt einer konkreten Einwilligung des betreffenden Mitgliedstaats bedürfe. Darin liege ein direkter Durchgriff auf den [X.]. Da die [X.] nach eigenem Dafürhalten entscheide, ob, wann, in welcher Höhe und wem gegenüber sie einen [X.] tätige, bestehe die Gefahr, dass der [X.] sein Budgetrecht nicht mehr frei von Fremdbestimmung seitens der Organe der [X.] ausüben könne und nicht mehr Herr seiner Entschlüsse sei. Das sei mit den in [X.] 132, 195 (240 Rn. 108) aufgestellten Anforderungen nicht vereinbar. Eine mögliche Berührung der von [X.]. 79 Abs. 3 [X.] gezogenen Schranken durch den Eigenmittelbeschluss 2020 und eine teilweise Entleerung der Haushaltsautonomie des [X.]es erscheinen danach - wie der [X.] schon in seiner Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dargelegt hat (vgl. [X.] 157, 332 <382 ff. Rn. 87 ff.> - [X.] - [X.]) - jedenfalls nicht von vornherein gänzlich ausgeschlossen.

[X.]) Soweit [X.] und [X.]regierung die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer zu [X.] verneinen, ist dem nicht zu folgen.

(1) Die Auffassung, eine Beeinträchtigung des Rechts auf [X.] Selbstbestimmung aus [X.]. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] komme unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht, weil sich das [X.] nicht als Übertragung von Hoheitsrechten, sondern als eine Konkretisierung des [X.] auf der Basis von [X.]. 311 Abs. 3 A[X.]V darstelle, die per se nicht ultra vires ergehen könne, verkennt die Bindung des [X.] an das in den [X.] niedergelegte Integrationsprogramm. Dieses kann ausschließlich im Verfahren nach [X.]. 48 [X.]V oder auf der Grundlage entsprechender [X.]n geändert werden, zu denen [X.]. 311 Abs. 3 Satz 3 A[X.]V nicht zählt. Daran ändert auch die in § 3 Abs. 1 [X.] vorgesehene Gesetzesform für die Zustimmung des [X.]es nichts.

Im Urteil zur [X.]päischen Bankenunion hat der [X.] ausdrücklich klargestellt, dass der Gesetzgeber die [X.]regierung nicht dazu ermächtigen dürfe, einem [X.] von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der [X.] zuzustimmen, weil andernfalls der [X.] Entscheidungsprozess, den [X.]. 23 Abs. 1 in Verbindung mit [X.]. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit [X.]. 79 Abs. 3 [X.] gewährleisten, unterlaufen würde. Das [X.] ist daher verpflichtet, über die Übertragung von Kompetenzen im Rahmen der [X.] Integration in einem förmlichen Verfahren zu entscheiden, damit das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung gewahrt bleibt (vgl. [X.] 151, 202 <297 f. Rn. 144> - [X.]päische Bankenunion). Daran anknüpfend hat der [X.] in seinem Urteil [X.] vom 2. März 2021 noch einmal klargestellt, dass das Grundgesetz kein Mandatsgesetz kennt, das eine Inanspruchnahme von Hoheitsrechten durch die [X.]päische [X.] oder andere zwischenstaatliche Einrichtungen legitimieren könnte. Nehmen diese Hoheitsrechte in Überschreitung der ihnen in den zugrundeliegenden [X.] eingeräumten Kompetenzen einseitig und im Wi[X.]pruch zum geltenden Integrationsprogramm wahr oder wird durch ihr Handeln die Identität der Verfassung berührt, so ist dies vom Zustimmungsgesetz nicht gedeckt und damit verfassungswidrig. Ein solches Handeln bleibt auch dann mit der Verfassung unvereinbar, wenn der [X.] Vertreter im Rat in der Form eines Gesetzes ermächtigt würde, ihm zuzustimmen. Eine Heilung des Verfassungsverstoßes durch Gesetz ist im Falle eines [X.]Handelns ohne vorangegangene Änderung der Verträge und im Falle eines Identitätsverstoßes gar nicht möglich. Der Gesetzgeber darf die [X.]regierung daher nicht dazu ermächtigen, einem [X.] von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der [X.] zuzustimmen (vgl. [X.] 157, 1 <21 f. Rn. 65> - [X.]). Dass dies in Bezug auf [X.]. 311 A[X.]V nicht gelten sollte, weil dieser für den Eigenmittelbeschluss mit Blick auf die entscheidende Rolle der Mitgliedstaaten und der nationalen [X.]e für die Finanzierung der [X.] ein besonderes Gesetzgebungsverfahren vorsieht, ist nicht ersichtlich.

Die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer zu [X.] scheitert auch nicht an einer fehlenden Durchgriffswirkung des [X.] 2020 auf ihre Rechtsstellung. Letztere wird im Falle eines [X.]es dadurch berührt, dass jede offensichtliche und strukturell bedeutsame Verletzung des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung durch Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der [X.] den Grundsatz der Volkssouveränität und damit das in [X.]. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit [X.]. 20 Abs. 2 Satz 1 und [X.]. 79 Abs. 3 [X.] verbürgte Recht aller Bürgerinnen und Bürger beeinträchtigt, keiner Hoheitsgewalt unterworfen zu werden, der sie nicht ausweichen können und die sie nicht prinzipiell personell und sachlich zu gleichen Anteilen in Freiheit zu bestimmen vermögen (vgl. [X.] 142, 123 <191 Rn. 128, 209 Rn. 166>; 151, 202 <285 f. Rn. 117> - [X.]päische Bankenunion; 154, 17 <85 Rn. 99> - [X.]-Programm der [X.]). [X.] ist nur, was [X.] und [X.]rat im Verfahren nach [X.]. 23 Abs. 1 [X.] als Integrationsprogramm festgelegt haben. Daran vermag auch der Rückgriff auf einen vermeintlich spezielleren, den Zustimmungsgesetzen zu den [X.] vorgelagerten Rechtsanwendungsbefehl auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 [X.] schon wegen des Vorrangs der Verfassung nichts zu ändern.

Die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer zu [X.] ist nach alledem zu bejahen. Es macht in der Sache keinen Unterschied, ob - wie im Fall des [X.] - der [X.] Vertreter im Rat durch Gesetz zur Zustimmung zu einem [X.]srechtsakt ermächtigt wird oder - wie im Fall des [X.]es - die Zustimmung unmittelbar durch Gesetz erteilt wird. Die Zulassung einer auf eine Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus [X.]. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit [X.]. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit [X.]. 79 Abs. 3 [X.] gestützten Verfassungsbeschwerde auch in dieser Konstellation bedeutet keine Überdehnung dieses Rechts. Sie gewährleistet vielmehr, dass das Recht auf [X.] Selbstbestimmung nicht ins Leere läuft.

(2) Im Rahmen der [X.]Kontrolle kann schließlich auch ein Verstoß gegen das sogenannte Bail-out-Verbot des [X.]. 125 Abs. 1 A[X.]V gerügt werden. Zwar hat der [X.] eine Verfassungsbeschwerde gegen das [X.]-Gesetz, die eine Verletzung von [X.]. 125 A[X.]V gerügt hatte, für unzulässig erklärt, weil [X.]. 125 A[X.]V es dem [X.] Gesetzgeber nicht verwehrt, die [X.] in den jeweils maßgeblichen Verfahren umzugestalten (vgl. [X.] 132, 287 <292 Rn. 10>). Hier geht es jedoch darum, dass das sogenannte Bail-out-Verbot in [X.]. 125 A[X.]V der [X.] bestimmte Maßnahmen wie die Anordnung einer Haftungsübernahme durch die [X.] selbst oder die Mitgliedstaaten untersagt. Die Vorschrift normiert insoweit nicht nur Rechtmäßigkeitsanforderungen an die Ausgestaltung der unionalen Finanzverfassung. [X.]. 125 A[X.]V kann so verstanden werden, dass er der [X.] bestimmte Maßnahmen ausdrücklich vorenthält, damit er seinen Zweck erfüllen kann, die Mitgliedstaaten zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der [X.] hinsichtlich der Bewertung ihrer Bonität den Kapitalmärkten auszusetzen (vgl. [X.], Urteil vom 27. November 2012, [X.], [X.]/12, [X.]:C:2012:756; [X.], in: [X.]/Hilf/ [X.], Das Recht der [X.], [X.]. 125 A[X.]V Rn. 1 i.V.m. [X.]. 123 A[X.]V Rn. 1 f. ; [X.], in: [X.], [X.]V/A[X.]V, 3. Aufl. 2018, [X.]. 125 A[X.]V Rn. 1; [X.], in: [X.]/[X.], [X.]V/A[X.]V, 6. Aufl. 2022, [X.]. 125 A[X.]V Rn. 1 f. i.V.m. [X.]. 123 A[X.]V Rn. 2). Seine behauptete Verletzung kann daher auch Gegenstand einer [X.]Kontrolle sein.

Für die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu I[X.] gelten die obigen Ausführungen im Wesentlichen entsprechend.

Die Verfassungsbeschwerde ist auch insoweit hinreichend substantiiert, als der Beschwerdeführer zu I[X.] eine Beeinträchtigung der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des [X.]es durch [X.]. 5 und [X.]. 9 Abs. 4 ff. Eigenmittelbeschluss 2020 rügt. Er führt unter Rückgriff auf die in der Rechtsprechung des [X.]s entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäbe an, dass sich der [X.] mit seiner Zustimmung zum Eigenmittelbeschluss 2020 in erheblichem Umfang zentraler Entscheidungs-, Gestaltungs- und [X.] begeben habe, die [X.] jedoch nicht für Entscheidungen haften dürfe, auf die sie keinen Einfluss habe. Dies sei mit Blick auf die [X.] bei Ausfall einzelner Mitgliedstaaten jedoch der Fall, was umso schwerer wiege, als sich [X.] dadurch über einen sehr langen [X.]raum in die Abhängigkeit von Entscheidungen Dritter begebe und über Generationen hinweg einem Schulden- und Haftungsmechanismus unterwerfe.

Soweit der Beschwerdeführer zu I[X.] geltend macht, dass die [X.]RI-Verordnung nicht auf [X.]. 122 A[X.]V gestützt werden könne, bezieht er sich auf eine Koppelung, die der mit dem [X.] gebilligte Eigenmittelbeschluss 2020 in [X.]. 5 Abs. 1 [X.]. 1 selbst vornimmt. Dort heißt es, dass die folgende Regelung "ausschließlich zur Bewältigung der Folgen der [X.] durch die Verordnung des [X.] eines [X.] der [X.] und die darin genannten sektoralen Rechtsvorschriften" gelte. Ob diese Verordnung tatsächlich auf [X.]. 122 A[X.]V gestützt werden kann, kann daher als Vorfrage auch für die kompetenzielle Beurteilung des [X.] 2020 bedeutsam sein. Dass die Verausgabung der Mittel nicht in der [X.]RI-Verordnung geregelt ist, sondern durch Verordnungen gesteuert wird, die auf unterschiedliche Ermächtigungen gestützt sind, insbesondere auf [X.]. 175 Abs. 3 A[X.]V, ändert daran nichts. Der Beschwerdeführer zu I[X.] wendet sich insoweit gegen das [X.] als solches und nicht gegen dessen Umsetzung im Detail. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist das vom [X.] beschlossene [X.]. Mit diesem wurde dem Eigenmittelbeschluss 2020 zugestimmt, der in [X.]. 5 Abs. 1 [X.]. 1 auf die [X.]RI-Verordnung Bezug nimmt.

Die [X.] sind unbegründet. Das [X.] verletzt die Beschwerdeführer nach Maßgabe der vom [X.] [X.] und zur [X.] entwickelten Maßstäbe ([X.]) nicht in ihren Rechten aus [X.]. 38 Abs. 1 in Verbindung mit [X.]. 20 Abs. 1 und Abs. 2 und [X.]. 79 Abs. 3 [X.]. Unter Zugrundelegung der von der [X.] und der [X.]regierung dargelegten Auslegung des [X.] 2020 stellt dieser - seine strukturelle Bedeutsamkeit für die Kompetenzverteilung zwischen der [X.] und den Mitgliedstaaten unterstellt - weder eine offensichtliche Überschreitung der Ermächtigung aus [X.]. 311 Abs. 2 und Abs. 3 in Verbindung mit [X.]. 122 Abs. 1 und Abs. 2 A[X.]V dar (I[X.]1.), noch beeinträchtigt er die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen [X.]es (I[X.]2.). Einer Vorlage an den Gerichtshof der [X.] bedarf es nicht (II[X.]).

1. Das Recht auf [X.] Selbstbestimmung aus [X.]. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit [X.]. 20 Abs. 1 und Abs. 2 sowie [X.]. 79 Abs. 3 [X.] vermittelt den Bürgerinnen und Bürgern nicht nur Schutz vor einer substantiellen Erosion der Gestaltungsmacht des Deutschen [X.]es, sondern auch ein Recht darauf, dass Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der [X.] nur die Zuständigkeiten ausüben, die ihnen nach Maßgabe des [X.]. 23 Abs. 1 [X.] übertragen worden sind (vgl. [X.] 142, 123 <173 Rn. 80 ff.>; 146, 216 <251 Rn. 50>; 151, 202 <275 Rn. 92> - [X.]päische Bankenunion; 157, 332 <380 Rn. 82> - [X.] - [X.]). Dieses Recht wird verletzt, wenn Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der [X.] Maßnahmen treffen, die vom Integrationsprogramm nicht gedeckt sind (vgl. [X.] 75, 223 <235, 242>; 89, 155 <188>; 123, 267 <353>; 126, 286 <302 ff.>; 134, 366 <382 ff. Rn. 23 ff.>; 142, 123 <203 Rn. 153>; 146, 216 <252 f. Rn. 52 f.>; 151, 202 <275 Rn. 92> - [X.]päische Bankenunion; 157, 332 <380 Rn. 82> - [X.] - [X.]), oder wenn beim Vollzug des [X.] die Grenzen des [X.]. 79 Abs. 3 [X.] nicht beachtet werden (vgl. [X.] 123, 267 <353>; 126, 286 <302>; 133, 277 <316>; 134, 366 <382 Rn. 22, 384 ff. Rn. 27 ff.>; 140, 317 <336 ff. Rn. 40 ff.>; 142, 123 <203 Rn. 153>; 146, 216 <253 Rn. 54>; 151, 202 <275 Rn. 92> - [X.]päische Bankenunion; 157, 332 <380 Rn. 82> - [X.] - [X.]).

Der Vorrang der Verfassung ([X.]. 20 Abs. 3 [X.]) verpflichtet die Verfassungsorgane, auch bei ihrer Mitwirkung am Vollzug des [X.] sowie bei dessen näherer Ausgestaltung und Fortentwicklung dafür zu sorgen, dass dessen Grenzen gewahrt werden (vgl. [X.] 123, 267 <351 ff., 435>; 129, 124 <180 f.>; 135, 317 <399 ff. Rn. 159 ff.>; 142, 123 <208 Rn. 164>; 151, 202 <296 f. Rn. 141> - [X.]päische Bankenunion). Ihnen obliegt insoweit eine dauerhafte Verantwortung für die Einhaltung des [X.] durch Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der [X.] (vgl. [X.] 123, 267 <352 ff., 389 ff., 413 ff.>; 126, 286 <307>; 129, 124 <181>; 132, 195 <238 f. Rn. 105>; 134, 366 <394 f. Rn. 47>; 142, 123 <208 Rn. 165>; 151, 202 <296 f. Rn. 141> - [X.]päische Bankenunion). Diese verpflichtet sie - den grundrechtlichen Schutzpflichten nicht unähnlich -, sich dort schützend und fördernd vor die durch [X.]. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit [X.]. 20 Abs. 2 Satz 1 [X.] geschützten Rechtspositionen der Einzelnen zu stellen, wo diese nicht selbst für ihre Integrität sorgen können (vgl. [X.] 142, 123 <209 Rn. 166>; 151, 202 <297 Rn. 142> - [X.]päische Bankenunion). Der Verpflichtung der Verfassungsorgane entspricht daher ein in [X.]. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] verankertes Recht der wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger, dass die Verfassungsorgane dafür sorgen, dass die mit dem Vollzug des [X.] verbundenen Einschränkungen ihres Anspruchs auf [X.] Selbstbestimmung nicht weitergehen, als dies durch die zulässige Übertragung von Hoheitsrechten auf die [X.]päische [X.] gerechtfertigt ist (vgl. [X.] 151, 202 <297 Rn. 142> - [X.]päische Bankenunion).

Für den [X.] ergibt sich aus [X.]. 23 Abs. 2 und Abs. 3 [X.] daher nicht nur das Recht, in Angelegenheiten der [X.] mitzuwirken (vgl. [X.] 131, 152 <196 ff.>; 132, 195 <260 Rn. 156, 271 f. Rn. 181 f.>; 135, 317 <402 f. Rn. 166, 420 Rn. 213, 428 Rn. 232 f.>; 157, 1 <23 Rn. 70> - [X.]), sondern auch die Pflicht, dieses Recht im Rahmen seiner Integrationsverantwortung effektiv wahrzunehmen (vgl. [X.] 134, 366 <395 f. Rn. 48 f.>; 146, 216 <250 ff. Rn. 47 ff.>; 151, 202 <296 ff. Rn. 141 ff., 332 f. Rn. 218> - [X.]päische Bankenunion; 157, 1 <22 f. Rn. 69 f.> - [X.]; 158, 89 <122 ff. Rn. 91 ff., 130 Rn. 110> - [X.] - Vollstreckungsanordnung).

2. Nach [X.]. 20 Abs. 2 Satz 1 [X.] muss jede in [X.] ausgeübte öffentliche Gewalt auf seine Bürgerinnen und Bürger zurückführbar sein (vgl. [X.] 83, 37 <50 f.>; 93, 37 <66>; 130, 76 <123>; 137, 185 <232 Rn. 131>; 139, 194 <224 Rn. 106>; 142, 123 <191 Rn. 128>; 151, 202 <285 Rn. 117> - [X.]päische Bankenunion; 154, 17 <85 Rn. 99> - [X.]-Programm der [X.]). Damit gewährleistet das Grundgesetz deren Anspruch auf freie und gleiche Teilhabe an der Legitimation und Beeinflussung der sie betreffenden Hoheitsgewalt. Der Grundsatz der Volkssouveränität schließt es aus, dass Bürgerinnen und Bürger einer öffentlichen Gewalt unterworfen werden, der sie nicht ausweichen können und die sie nicht prinzipiell personell und sachlich zu gleichem Anteil in Freiheit zu bestimmen vermögen (vgl. [X.] 123, 267 <341>; 142, 123 <191 Rn. 128>; 151, 202 <285 f. Rn. 117> - [X.]päische Bankenunion; 154, 17 <85 Rn. 99> - [X.]-Programm der [X.]).

a) [X.]. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit [X.]. 20 Abs. 1 und Abs. 2 sowie [X.]. 79 Abs. 3 [X.] schützt insoweit auch vor einer eigenmächtigen Inanspruchnahme hoheitlicher Befugnisse durch Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der [X.] (vgl. [X.] 134, 366 <397 Rn. 53>; 142, 123 <194 Rn. 135>; 151, 202 <275 Rn. 92> - [X.]päische Bankenunion; 154, 17 <88 Rn. 106> - [X.]-Programm der [X.]). Nehmen diese Aufgaben und Befugnisse in Anspruch, die ihnen das im Zustimmungsgesetz niedergelegte Integrationsprogramm nicht überträgt, so verletzen sie damit den durch [X.]. 1 Abs. 1 [X.] geschützten Kern der Volkssouveränität (vgl. [X.] 123, 267 <372>; 129, 300 <336 ff.>; 135, 259 <294 Rn. 71>; 142, 123 <194 Rn. 135>).

b) Dem entsprechen die Bestimmungen des [X.]-Vertrags. Die [X.]päische [X.] ist eine Rechtsgemeinschaft ([X.]. 2 Satz 1 [X.]V; vgl. [X.], Urteil vom 23. April 1986, [X.]/[X.], [X.], [X.]:[X.], Rn. 23). Sie ist insbesondere durch das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung ([X.]. 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 [X.]V; vgl. [X.] 75, 223 <242>; 89, 155 <187 f., 192, 199>; 123, 267 <349>; 126, 286 <302>; 134, 366 <384 Rn. 26>; 142, 123 <199 Rn. 144>) und die [X.] Grundrechte gebunden und achtet die Verfassungsidentität der Mitgliedstaaten, auf denen sie beruht (vgl. im Einzelnen [X.]. 4 Abs. 2 Satz 1, [X.]. 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, [X.]. 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 [X.]V; vgl. [X.] 126, 286 <303>; 142, 123 <199 Rn. 144>). Das [X.]srecht bleibt - auch soweit es als autonome ([X.] bezeichnet wird (vgl. [X.] 123, 267 <348 f.>) - von einer vertraglichen Ermächtigung abhängig. Für eine Erweiterung ihrer Befugnisse sind die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der [X.] daher auf Vertragsänderungen angewiesen, die von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe der für sie jeweils geltenden verfassungsrechtlichen Bestimmungen vorgenommen und verantwortet werden (vgl. insbesondere [X.]. 48 Abs. 4 [X.]. 2, Abs. 6 [X.]. 2 Satz 3, Abs. 7 [X.]. 3 [X.]V; vgl. [X.] 142, 123 <199 Rn. 144>).

Eine wirksame Ermächtigung für die Ausübung öffentlicher Gewalt ist auch ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit ([X.]. 2 [X.]V, [X.]. 20 Abs. 3 [X.]), so dass sich Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der [X.], die auf [X.] beruhen, weder auf eine gültige Aufgabenzuweisung durch die Verträge in Verbindung mit dem jeweiligen Zustimmungsgesetz stützen können ([X.]. 5 Abs. 1 Satz 1 [X.]V) noch Eingriffe in die Rechtssphäre der Bürgerinnen und Bürger zu rechtfertigen vermögen (vgl. [X.] 134, 366 <388 Rn. 30>; 142, 123 <202 Rn. 152>).

c) Das [X.] prüft die Einhaltung des im Zustimmungsgesetz zu den [X.] [X.] niedergelegten [X.] im Rahmen der [X.]Kontrolle (vgl. [X.] 151, 202 <296 Rn. 140> - [X.]päische Bankenunion; 154, 17 <88 ff. Rn. 105 ff.> - [X.]-Programm der [X.]) und trägt so zur Sicherstellung eines hinreichenden [X.] Legitimationsniveaus bei dessen Vollzug und damit der Rahmenbedingungen für das [X.]srecht und seinen Anwendungsvorrang (vgl. [X.] 142, 123 <199 Rn. 145>; 158, 210 <239 ff. Rn. 73 f.> - [X.] - [X.]) sowie zur Gewährleistung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit bei.

Die [X.]Kontrolle setzt - wegen der engen inhaltlichen Begrenzung des in [X.]. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit [X.]. 20 Abs. 1 und Abs. 2 und [X.]. 79 Abs. 3 [X.] niedergelegten Rechts auf [X.] Selbstbestimmung - eine hinreichend qualifizierte Kompetenzüberschreitung voraus, weil nur dann davon die Rede sein kann, dass die Bürgerinnen und Bürger in Ansehung einer Maßnahme von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der [X.] einer politischen Gewalt unterworfen werden, der sie nicht ausweichen können und die sie nicht prinzipiell personell und sachlich zu gleichem Anteil in Freiheit zu bestimmen vermögen (vgl. [X.] 142, 123 <200 Rn. 147>; 154, 17 <85 Rn. 99, 90 Rn. 110> - [X.]-Programm der [X.]). Damit wird zugleich die Aufgabenzuweisung an den Gerichtshof der [X.] gemäß [X.]. 19 Abs. 1 Satz 2 [X.]V gewahrt (vgl. [X.] 126, 286 <307>; 142, 123 <200 f. Rn. 149>; 154, 17 <92 Rn. 112> - [X.]-Programm der [X.]). Eine qualifizierte Kompetenzüberschreitung muss offensichtlich und für die Kompetenzverteilung zwischen der [X.] und den Mitgliedstaaten von struktureller Bedeutung sein (vgl. [X.] 154, 17 <90 Rn. 110> - [X.]-Programm der [X.]).

aa) Eine Maßnahme von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der [X.] liegt offensichtlich außerhalb der übertragenen Kompetenzen (vgl. [X.] 123, 267 <353, 400>; 126, 286 <304>; 134, 366 <392 Rn. 37>; 142, 123 <200 Rn. 148>; 151, 202 <300 f. Rn. 151> - [X.]päische Bankenunion; 154, 17 <90 Rn. 110> - [X.]-Programm der [X.]), wenn sich die Kompetenz - bei Anwendung allgemeiner methodischer Standards - unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründen lässt (vgl. [X.] 126, 286 <308>; 142, 123 <200 Rn. 149>; 151, 202 <300 Rn. 151> - [X.]päische Bankenunion).

Die Annahme einer offensichtlichen Kompetenzüberschreitung setzt allerdings nicht voraus, dass zu einer Frage keine unterschiedlichen Rechtsauffassungen vertreten werden. Dass Stimmen im Schrifttum, der Politik oder den Medien einer Maßnahme Unbedenklichkeit attestieren, hindert die Feststellung einer offensichtlichen Kompetenzüberschreitung noch nicht. Offensichtlich kann die Annahme einer Kompetenzüberschreitung auch sein, wenn sie das Ergebnis einer sorgfältigen und detailliert begründeten Auslegung ist. Insoweit gelten bei der [X.]Kontrolle die allgemeinen Grundsätze (vgl. [X.] 142, 123 <201 Rn. 150>; 151, 202 <301 Rn. 152> - [X.]päische Bankenunion; 154, 17 <92 f. Rn. 113> - [X.]-Programm der [X.]; stRspr).

[X.]) Eine strukturell bedeutsame Verschiebung zulasten mitgliedstaatlicher Kompetenzen liegt vor, wenn die Kompetenzüberschreitung im Hinblick auf das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung und die rechtsstaatliche Gesetzesbindung erheblich ins Gewicht fällt. Davon ist auszugehen, wenn die Inanspruchnahme der Kompetenz eine Vertragsänderung nach [X.]. 48 [X.]V oder die Inanspruchnahme einer [X.] erforderte (vgl. [X.] 126, 286 <309>; 151, 202 <301 Rn. 153> - [X.]päische Bankenunion; 154, 17 <90 Rn. 110 - [X.]-Programm der [X.]; vgl. auch [X.], Gutachten 2/94 vom 28. März 1996, [X.], [X.]. 1996, [X.] <1788 Rn. 30>), für [X.] also ein Tätigwerden des Gesetzgebers, sei es nach [X.]. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.], sei es nach Maßgabe des Integrationsverantwortungsgesetzes (vgl. [X.] 89, 155 <210>; 142, 123 <201 f. Rn. 151>; 151, 202 <301 Rn. 153> - [X.]päische Bankenunion; 154, 17 <90 Rn. 110> - [X.]-Programm der [X.]).

3. Das Recht auf [X.] Selbstbestimmung aus [X.]. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit [X.]. 20 Abs. 1 und Abs. 2 und [X.]. 79 Abs. 3 [X.] wird ferner verletzt, wenn Maßnahmen von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der [X.] die Grenze der durch [X.]. 79 Abs. 3 [X.] (i.V.m. [X.]. 23 Abs. 1 Satz 3 [X.]) für unantastbar erklärten Grundsätze des [X.]. 20 [X.] berühren, namentlich wenn durch sie die Gestaltungsmacht des [X.]es substantiell eingeschränkt wird (vgl. [X.] 151, 202 <302 Rn. 155> - [X.]päische Bankenunion; 154, 17 <93 f. Rn. 114 f.> - [X.]-Programm der [X.]; 157, 332 <381 Rn. 84> - [X.] - [X.]).

a) Das Budgetrecht des Deutschen [X.]es (vgl. [X.] 123, 267 <359>; 129, 124 <177, 181>; 157, 332 <381 Rn. 84> - [X.] - [X.]) und dessen haushaltspolitische Gesamtverantwortung sind als unverfügbarer Teil des grundgesetzlichen Demokratieprinzips durch [X.]. 20 Abs. 1 und Abs. 2, [X.]. 79 Abs. 3 [X.] geschützt (vgl. [X.] 123, 267 <359>; 129, 124 <177>; 132, 195 <239 Rn. 106>; 135, 317 <399 f. Rn. 161>; 142, 123 <195 Rn. 138>; 146, 216 <253 f. Rn. 54>; 151, 202 <288 f. Rn. 123> - [X.]päische Bankenunion; 154, 17 <87 Rn. 104> - [X.]-Programm der [X.]; 157, 332 <381 Rn. 84> - [X.] - [X.]). Es gehört zum [X.] von [X.]. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.], dass der [X.] dem Volk gegenüber verantwortlich über alle wesentlichen Einnahmen und Ausgaben entscheidet (vgl. [X.] 70, 324 <355 f.>; 79, 311 <329>; 129, 124 <177>; 142, 123 <195 Rn. 138>; 151, 202 <288 Rn. 123> - [X.]päische Bankenunion; 154, 17 <87 Rn. 104> - [X.]-Programm der [X.]; 157, 332 <381 Rn. 84> - [X.] - [X.]), über die Summe der Belastungen der Bürgerinnen und Bürger und über wesentliche Ausgaben des Staates befindet (vgl. [X.] 123, 267 <361>; 151, 202 <288 f. Rn. 123> - [X.]päische Bankenunion; 157, 332 <381 Rn. 84> - [X.] - [X.]; stRspr). Vor diesem Hintergrund liegt eine Verletzung des Demokratieprinzips vor, wenn die Festlegung von Abgaben in [X.] und Höhe in wesentlichem Umfang supranationalisiert und damit der Dispositionsbefugnis des [X.]es entzogen würde (vgl. [X.] 129, 124 <179>; 151, 202 <288 f. Rn. 123> - [X.]päische Bankenunion; 154, 17 <87 Rn. 104> - [X.]-Programm der [X.]; 157, 332 <382 Rn. 85> - [X.] - [X.]).

Es dürfen keine dauerhaften Mechanismen begründet werden, die auf eine Haftungsübernahme für Willensentscheidungen anderer [X.], zwischenstaatlicher Einrichtungen oder internationaler Organisationen hinauslaufen, vor allem, wenn sie mit schwer kalkulierbaren Folgewirkungen verbunden sind. Jede ausgabenwirksame solidarische Hilfsmaßnahme des [X.] größeren Umfangs im unionalen und internationalen Bereich muss vom [X.] im Einzelnen bewilligt werden. Soweit überstaatliche Vereinbarungen getroffen werden, die aufgrund ihrer Größenordnungen für das Budgetrecht von struktureller Bedeutung sein können, etwa durch Übernahme von Bürgschaften, deren Einlösung die Haushaltsautonomie gefährden kann, oder durch Beteiligung an entsprechenden Finanzsicherungssystemen, bedarf nicht nur jede einzelne Disposition der Zustimmung des [X.]es; es muss darüber hinaus gesichert sein, dass weiterhin hinreichender parlamentarischer Einfluss auf die [X.] und Weise des Umgangs mit den zur Verfügung gestellten Mitteln besteht (vgl. [X.] 132, 195 <241 Rn. 110>; 135, 317 <402 Rn. 165>; 157, 332 <381 f. Rn. 85> - [X.] - [X.]; vgl. auch [X.] 129, 124 <180 f.>).

Ob und inwieweit sich unmittelbar aus dem Demokratieprinzip eine justizi[X.]e quantitative Begrenzung der Übernahme von Zahlungsverpflichtungen oder Haftungszusagen herleiten lässt, hat der [X.] bislang nicht entschieden. Insoweit kann es jedenfalls lediglich auf eine evidente Überschreitung von äußersten Grenzen ankommen (vgl. [X.] 129, 124 <182>; 132, 195 <242 Rn. 112>; 157, 332 <387 Rn. 96> - [X.] - [X.]). Eine unmittelbar aus dem Demokratieprinzip folgende Obergrenze könnte allenfalls überschritten sein, wenn sich die Zahlungsverpflichtungen und Haftungszusagen im [X.] so auswirkten, dass die Haushaltsautonomie für einen nennenswerten [X.]raum nicht nur eingeschränkt würde, sondern praktisch vollständig leerliefe (vgl. [X.] 129, 124 <183>; 132, 195 <242 Rn. 112>; 135, 317 <405 Rn. 174>; 157, 332 <387 Rn. 96> - [X.] - [X.]).

Ob der Umfang von Zahlungsverpflichtungen und Haftungszusagen zu einer Entäußerung der Haushaltsautonomie des [X.]es führen kann, hat in erster Linie der Gesetzgeber zu entscheiden, der insoweit - namentlich mit Blick auf die Frage der Eintrittsrisiken und die zu erwartenden Folgen für die Handlungsfreiheit des Haushaltsgesetzgebers - über einen weiten [X.] verfügt, den das [X.] grundsätzlich zu beachten hat. Das gilt auch für die Abschätzung der künftigen Schuldentragfähigkeit des [X.]s und des wirtschaftlichen Leistungsvermögens der [X.] (vgl. [X.] 129, 124 <182 f.>; 157, 332 <387 Rn. 97> - [X.] - [X.]), einschließlich der Berücksichtigung der Folgen alternativer Handlungsoptionen (vgl. [X.] 132, 195 <242 f. Rn. 113>; 157, 332 <387 Rn. 97> - [X.] - [X.]).

b) Die Wahrung der von [X.]. 79 Abs. 3 [X.] geschützten Grundsätze prüft das [X.] auch in Ansehung von Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der [X.] im Rahmen der [X.] (vgl. [X.] 140, 317 <337 Rn. 43, 341 Rn. 49>; 151, 202 <287 Rn. 120, 324 ff. Rn. 203 ff.> - [X.]päische Bankenunion).

3. Die [X.] und die [X.] sind zurückhaltend und europarechtsfreundlich anzuwenden. Dies setzt voraus, dass der Gerichtshof der [X.], soweit erforderlich, im Wege eines [X.] nach [X.]. 267 Abs. 3 A[X.]V mit der Sache befasst wird und das [X.] seiner Prüfung die Maßnahme in der Auslegung zugrunde legt, die ihr in dem Vorabentscheidungsverfahren durch den Gerichtshof gegeben wird (vgl. [X.] 126, 286 <304>; 134, 366 <382 ff. Rn. 22 ff.>; 142, 123 <204 Rn. 156>).

4. Welche Verpflichtungen mit der Integrationsverantwortung der Verfassungsorgane konkret verbunden sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. [X.] 157, 1 <22 ff. Rn. 69 ff.> - [X.]).

a) An einem [X.] von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der [X.] oder einer Maßnahme, die die Identität des Grundgesetzes berührt, dürfen die Verfassungsorgane nicht mitwirken (vgl. [X.] 151, 202 <297 f. Rn. 144, 321 Rn. 194> - [X.]päische Bankenunion; 157, 1 <27 Rn. 81> - [X.]). Sie müssen ihnen entgegentreten (vgl. [X.] 142, 123 <207 f. Rn. 163 ff.>; 151, 202 <276 Rn. 94> - [X.]päische Bankenunion; 157, 1 <27 Rn. 81> - [X.]), sich aktiv mit der Frage auseinan[X.]etzen, wie die Integrität der Verfassungsordnung wiederhergestellt werden kann, und eine positive Entscheidung darüber treffen, welche Wege dafür beschritten werden sollen (vgl. [X.] 154, 17 <88 f. Rn. 107, 150 Rn. 231> - [X.]-Programm der [X.]; 157, 1 <27 Rn. 81> - [X.]).

b) Im Übrigen verfügen die Verfassungsorgane insoweit über einen weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum; vorhandene Risiken müssen sie erwägen und politisch verantworten (vgl. [X.] 125, 39 <78>; 142, 123 <210 Rn. 169>; 151, 202 <299 Rn. 148> - [X.]päische Bankenunion; 154, 17 <89 f. Rn. 109> - [X.]-Programm der [X.]; 157, 1 <23 Rn. 71 f.> - [X.]; 158, 89 <122 Rn. 90> - [X.] - Vollstreckungsanordnung).

aa) Zur Einhaltung des [X.] können sie [X.]e von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der [X.] nachträglich legitimieren, indem sie eine - die Grenzen von [X.]. 79 Abs. 3 [X.] wahrende - Änderung des Primärrechts anstoßen und die in Anspruch genommenen Hoheitsrechte im Verfahren nach [X.]. 23 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 [X.] förmlich übertragen (vgl. [X.] 146, 216 <250 Rn. 48>; 151, 202 <299 Rn. 148> - [X.]päische Bankenunion; 157, 1 <25 Rn. 78> - [X.]; 158, 89 <122 Rn. 91> - [X.] - Vollstreckungsanordnung). Soweit dies nicht möglich oder nicht gewollt ist, sind sie dagegen grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Kompetenzen mit rechtlichen oder politischen Mitteln auf die Aufhebung der vom Integrationsprogramm nicht gedeckten Maßnahmen hinzuwirken sowie - solange diese fortwirken - geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass ihre innerstaatlichen Auswirkungen so weit wie möglich begrenzt bleiben (vgl. [X.] 134, 366 <395 f. Rn. 49>; 142, 123 <209 f. Rn. 167, 211 Rn. 170>; 146, 216 <251 Rn. 49>; 151, 202 <297 Rn. 141> - [X.]päische Bankenunion; 154, 17 <150 Rn. 231> - [X.]-Programm der [X.]; 157, 1 <25 f. Rn. 78> - [X.]; 158, 89 <122 f. Rn. 91> - [X.] - Vollstreckungsanordnung).

Hierzu verfügen [X.]regierung und [X.] über eine Reihe von Mitteln, derer sie sich bedienen beziehungsweise deren Einsatz sie anregen oder bewirken können. Dazu zählen eine Klage vor dem Gerichtshof der [X.] ([X.]. 263 Abs. 1 A[X.]V), die Beanstandung der fraglichen Maßnahme gegenüber den handelnden und den sie kontrollierenden Stellen, das Stimmverhalten in den Entscheidungsgremien der [X.] einschließlich der Ausübung von Vetorechten, Vorstöße zur Vertragsänderung (vgl. [X.]. 48, 50 [X.]V) sowie Weisungen an nachgeordnete Stellen, die in Rede stehende Maßnahme nicht anzuwenden (vgl. [X.] 142, 123 <211 f. Rn. 171>; 157, 1 <26 Rn. 79> - [X.]; 158, 89 <123 Rn. 92> - [X.] - Vollstreckungsanordnung).

Der [X.] kann sein Frage-, Debatten- und Entschließungsrecht ausüben, das ihm auch zur Kontrolle des Handelns der [X.]regierung in Angelegenheiten der [X.] zusteht. Er kann der [X.]regierung seine Auffassung jederzeit durch Beschluss mitteilen ([X.]. 40 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 75 Abs. 1 Buchstabe d, Abs. 2 Buchstabe [X.]) oder ein Gesetz erlassen. Im Übrigen kann er sich - je nach Bedeutung und Tragweite der Angelegenheit - der Subsidiaritätsklage ([X.]. 23 Abs. 1a [X.] i.V.m. [X.]. 12 Buchstabe b [X.]V und [X.]. 8 Subsidiaritätsprotokoll), des Enquêterechts ([X.]. 44 [X.]) oder eines Misstrauensvotums ([X.]. 67 [X.]) bedienen (vgl. [X.] 157, 1 <26 Rn. 79> - [X.]). Bei einem vom [X.] festgestellten [X.]Handeln oder einer Berührung der Verfassungsidentität bedarf es jedenfalls einer Plenardebatte, da der [X.] seine Repräsentationsfunktion grundsätzlich in seiner Gesamtheit wahrnimmt. Entscheidungen von erheblicher Tragweite wie die Entschließung darüber, welche Wege zur Wiederherstellung der Kompetenzordnung beschritten werden sollen, hat grundsätzlich ein Verfahren vorauszugehen, das der Öffentlichkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten, und das die Volksvertretung dazu veranlasst, Notwendigkeit und Umfang der zu beschließenden Maßnahmen in öffentlicher Debatte zu klären (vgl. [X.] 142, 123 <212 f. Rn. 172 f.>; 157, 1 <26 f. Rn. 80> - [X.]; 158, 89 <123 f. Rn. 93> - [X.] - Vollstreckungsanordnung).

[X.]) Eine Verletzung der unter anderem aus [X.]. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] abgeleiteten Integrationsverantwortung liegt - ähnlich wie eine Verletzung (anderer) grundrechtlicher Schutzpflichten - allerdings erst dann vor, wenn es an jeglichen Schutzvorkehrungen fehlt, die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzureichend sind oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl. [X.] 142, 123 <210 f. Rn. 169>; 151, 202 <299 Rn. 148> - [X.]päische Bankenunion; 157, 1 <23 f. Rn. 73> - [X.]; 158, 89 <124 Rn. 94> - [X.] - Vollstreckungsanordnung).

Nach diesen Maßstäben stellt der dem [X.] zugrundeliegende Eigenmittelbeschluss 2020 jedenfalls keine offensichtliche und strukturell bedeutsame Überschreitung des geltenden [X.] der [X.] dar (1.). Er berührt auch nicht die Verfassungsidentität des Grundgesetzes im Sinne von [X.]. 79 Abs. 3 [X.] (2.) und beeinträchtigt die Beschwerdeführer zu [X.] und zu I[X.] daher nicht in ihrem Recht auf [X.] Selbstbestimmung aus [X.]. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit [X.]. 20 Abs. 1 und Abs. 2 sowie [X.]. 79 Abs. 3 [X.] (3.).

1. Der Eigenmittelbeschluss 2020 ist auf [X.]. 311 Abs. 2 und Abs. 3 in Verbindung mit [X.]. 122 Abs. 1 und Abs. 2 A[X.]V gestützt. Er ermächtigt in seinem [X.]. 5 Abs. 1 [X.]. 1 Buchstabe a die [X.] zur Aufnahme von Krediten im Namen der [X.] von bis zu 750 Milliarden [X.] zu Preisen von 2018 (vgl. auch Erwägungsgrund 14 zum Eigenmittelbeschluss 2020; [X.]. 2 Abs. 1 [X.]. 1 [X.]RI-VO). Von diesen Mitteln können bis zu 360 Milliarden [X.] zu Preisen von 2018 für die Gewährung von Darlehen und bis zu 390 Milliarden [X.] zu Preisen von 2018 für Ausgaben verwendet werden ([X.]. 5 Abs. 1 [X.]. 1 Buchstabe b Eigenmittelbeschluss 2020; vgl. auch Erwägungsgrund 14 zum Eigenmittelbeschluss 2020; [X.]. 2 Abs. 2, [X.]. 3 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]RI-VO; [X.]. 6 Abs. 1 [X.]). Nach [X.]. 4 Eigenmittelbeschluss 2020 darf die [X.] die an den Kapitalmärkten aufgenommenen Mittel nicht zur Finanzierung operativer Ausgaben verwenden.

Darin liegt jedenfalls im Ergebnis keine offensichtliche Verletzung des [X.]. Zwar enthalten die Verträge keine Einzelermächtigung im Sinne von [X.]. 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 [X.]V, die die [X.]päische [X.] berechtigen würde, Kredite an den Kapitalmärkten aufzunehmen (a). Ausnahmsweise kommt jedoch die Aufnahme von Krediten als sonstige Einnahmen im Sinne von [X.]. 311 Abs. 2 A[X.]V in Betracht, wenn die Ermächtigung zur Kreditaufnahme im Eigenmittelbeschluss vorgesehen ist, die Mittel ausschließlich zweckgebunden für eine der [X.] zugewiesene Einzelermächtigung eingesetzt werden, die Kreditaufnahme zeitlich befristet und der Höhe nach begrenzt ist und die Summe der sonstigen Mittel den Umfang der Eigenmittel nicht übersteigt. Ob [X.]. 5 Eigenmittelbeschluss 2020 diese Anforderungen erfüllt, erscheint vor allem im Hinblick auf die Tatbestandsvoraussetzungen von [X.]. 122 Abs. 1 und Abs. 2 A[X.]V und die Summe der Eigenmittel fraglich, ist jedoch nicht offensichtlich ausgeschlossen (b). Auch eine Umgehung des [X.]. 125 Abs. 1 A[X.]V erscheint nicht ausgeschlossen, ist jedoch ebenfalls nicht offensichtlich (c).

a) Die Verträge enthalten keine Kompetenz im Sinne von [X.]. 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 [X.]V, die die [X.]päische [X.] ermächtigte, Kredite an den Kapitalmärkten aufzunehmen.

aa) Da eine solche Ermächtigung nach der Regelungssystematik der [X.]. 4 Abs. 1 und [X.]. 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 [X.]V jedoch erforderlich wäre, damit Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der [X.] tätig werden können, wird daraus überwiegend ein allgemeines [X.] entnommen. In diesem Sinne bestimmt [X.]. 17 Abs. 2 der Haushaltsordnung der [X.] (vgl. Verordnung <[X.], [X.]> 2018/1046 des [X.] und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der [X.], zur Änderung der Verordnung <[X.]> Nr. 1296/2013, <[X.]> Nr. 1301/2013, <[X.]> Nr. 1303/2013, <[X.]> Nr. 1304/2013, <[X.]> Nr. 1309/2013, <[X.]> Nr. 1316/2013, <[X.]> Nr. 223/2014, <[X.]> Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/[X.] sowie zur Aufhebung der Verordnung <[X.], [X.]> Nr. 966/2012, ABl [X.] Nr. L 193, [X.] <36>) - wenn auch nur kraft einer sekundärrechtlichen Anordnung -, dass die [X.]päische [X.] nicht befugt ist, im Rahmen des Haushalts Kredite aufzunehmen.

Von einem allgemeinen [X.] der [X.] gehen auch ihre Organe selbst aus (vgl. [X.]/[X.], [X.] <2022>, [X.] 433 <451 f.>), wie der Vertreter der [X.] in der mündlichen Verhandlung noch einmal unterstrichen hat (vgl. [X.], Fragen und Antworten: [X.] [X.] - Rechtliche Ausgestaltung, 9. Juni 2020, [X.]/20/1024; vgl. auch Rat der [X.], Gutachten des Juristischen Dienstes, 24. Juni 2020, 9062/20, Rn. 57 [X.]. 39). Ohne eine Änderung der Verträge sei es ausgeschlossen, eine Kreditfinanzierung der [X.] zu verstetigen. Diese dürfe nach Auffassung der [X.] daher nicht zum Normalfall werden.

Auch im - vor allem [X.] - Schrifttum wird ein [X.] für die [X.]päische [X.] angenommen, dessen Reichweite allerdings umstritten ist. Teilweise wird ein solches pauschal (vgl. [X.]/Fremuth, [X.]recht, 10. Aufl. 2020, [X.]08 Rn. 7; Wimmel, [X.], [X.] 769 <778>), teilweise unter Berufung auf [X.]. 310 Abs. 1 [X.]. 3 A[X.]V bejaht (vgl. [X.]/Necker, Fiskalföderalismus in der [X.]: Herausforderungen für die Reform der Finanzverfassung der [X.], 2011, [X.] 30; [X.], Das Finanz- und Haushaltssystem der [X.], 2014, [X.] 39; [X.], in: [X.]/[X.], Geprägte Freiheit 2019/20, [X.] Beiträge zum Finanz- und Steuerrecht, 2020, [X.]27 f.; Herdegen, [X.]recht, 23. Aufl. 2022, § 11 Rn. 12). Stimmen im Schrifttum sehen jedenfalls die Aufnahme von Anleihen zur allgemeinen (nicht zweckgebundenen) Haushaltsfinanzierung als nicht von [X.]. 311 Abs. 3 A[X.]V gedeckt an (vgl. [X.], Die Anleihekompetenzen der [X.] nach dem [X.]-Vertrag, 1988, [X.]2 ff.; [X.], [X.] in der [X.]päischen Gemeinschaft, 1997, [X.] 366 ff.; [X.], [X.] [X.], 1999, [X.] 75 ff.; [X.], in: [X.]/Hilf/[X.], Das Recht der [X.], [X.]. 311 A[X.]V Rn. 24 ).

In ausländischen amtlichen Veröffentlichungen und im fremdsprachigen Schrifttum wird die Verschuldung der [X.] überwiegend mit Blick auf das NG[X.] thematisiert (vgl. z.B. [X.], [X.] du Covid-19 et dette de l'Etat: quelques rapides constats, [X.], 2020, numéro 52707; [X.], Reading between the lines of Council agreement on the MFF and [X.] [X.], [X.], [X.]; [X.], Common debt: [X.] is not the first case, [X.] 7/2021, 12. April 2021; de la Porte/[X.], [X.] <2021> 55, [X.] 388 ff.; [X.]/de la Porte/[X.]/[X.], Comparative [X.]pean Politics <2022> 20, [X.]44 ff.). In der Regel werden aber ökonomische Gesichtspunkte in den Fokus gerückt (vgl. [X.], [X.]pean [X.] recovery funds: Strings attaches, but not tied up in knots, [X.], October 2020; [X.]/[X.]/López-Vicente/[X.], [X.] in the [X.]pean [X.], [X.]. 2021; [X.]/[X.]/Weil, [X.] [X.] borrowing: a first assessment, Policy Contribution Issue n˚22/21, November 2021; vgl. auch [X.]/[X.], Financing the [X.]pean [X.]: new context, new responses, [X.], September 2020). Soweit rechtliche Analysen vorgenommen werden, gibt es sowohl die Vereinbarkeit von NG[X.] mit dem [X.]srecht bejahende (vgl. de [X.], [X.]: [X.], in: [X.]/[X.], [X.] Law in Times of Pandemic - [X.] [X.]´s Legal Response to Covid-19, 2021, [X.] 33 ff.; [X.], [X.] 58 <2021>, [X.] 635 ff.; [X.], [X.] 2022, [X.], [X.], [X.]86 ff.) oder NG[X.] sogar als nicht weitgehend genug bewertende Stimmen (vgl. de Sadeleer, Le plan de relance [X.] [X.]: [X.] rendez-vous manqué pour réformer le budget de l'UE?, [X.] 4/2020, [X.] 2020) als auch differenzierte (vgl. Dermine, [X.] [X.]'s Response to the COVID-19 Crisis and the Trajectory of Fiscal Integration in [X.]pe: [X.], Legal Issues of Economic Integration 47, no. 4 <2020>, [X.] 337 ff.) als auch dezidiert kritische Einschätzungen (vgl. etwa die sehr kritische Stellungnahme des [X.] vom 12. Juni 2020 zu den [X.]svorschlägen, [X.] PeVL 16/2020 vp - [X.]/2020 vp; darauf aufbauend die Stellungnahme vom 27. April 2021, [X.] PeVL 14/2021 vp - [X.] 260/2020 vp; vgl. ferner [X.], [X.] [X.], [X.] or breaking the law?, [X.]; dies./[X.], [X.] <2022>, [X.] 433 ff.).

[X.]) Ein absolutes [X.] normieren die Verträge allerdings nicht. Ein solches ergibt sich auch nicht aus [X.]. 310 Abs. 1 [X.]. 3 A[X.]V, wonach der Haushaltsplan der [X.] in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen ist (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.] Kommentar [X.]V/[X.]/A[X.]V, 2017, [X.]. 310 A[X.]V Rn. 30; [X.], in: [X.]/Heintschel von [X.], [X.]päisches [X.]srecht [X.]V/A[X.]V/[X.]h/[X.], 2. Aufl. 2018, [X.]. 310 A[X.]V Rn. 13; vgl. auch [X.], [X.], [X.] 3085 <3088>). Vergleichbare Regelungen finden sich - wie [X.]. 110 Abs. 1 Satz 2 [X.] beispielhaft zeigt - in nahezu allen Haushaltsordnungen des [X.] Rechtsraumes, ohne dass damit eine Aussage darüber verbunden wäre, ob die Einnahmen aus Eigenmitteln oder aus Krediten stammen müssen. Vielmehr setzt [X.]. 318 Abs. 1 A[X.]V, der die [X.] dazu verpflichtet, dem [X.] und dem Rat jährlich eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden der [X.] zu übermitteln, die Existenz von Schulden der [X.] sogar voraus.

Die [X.]spraxis kennt zahlreiche Fälle, in denen die [X.]päische [X.] in der Vergangenheit Kredite aufgenommen hat (vgl. [X.], NVwZ 2020, [X.]777 <1778>; [X.], Die [X.]päische [X.] auf dem Weg zur Fiskalunion, Integrationsfortschritt durch den Rechtsrahmen des Sonderhaushalts "[X.] [X.]", in: [X.] [X.] zum [X.]recht, Nr. 121, 9. Oktober 2020, [X.]4; [X.]., [X.], [X.] 3085 <3088>; [X.], [X.] 58 <2021>, [X.] 635 <646 ff.>; [X.], [X.] 2021, [X.]6 <17 f.>; [X.], in: [X.], [X.]päisches Organisations- und Verfassungsrecht, Enzyklopädie [X.]recht, [X.], 2. Aufl. 2022, § 20 Rn. 73 ff.). Deren Umfang war allerdings stets begrenzt, und die Kredite wurden nur zur [X.] von (revolvierenden) Darlehen verwendet.

Vor diesem Hintergrund wird im Schrifttum eine begrenzte, zweckgebundene - nicht zur allgemeinen Haushaltsdeckung bestimmte - Kreditaufnahme mit unterschiedlichen Begründungen für möglich gehalten (vgl. [X.], [X.], [X.]64 <174>; [X.], in: von der Groeben/Schwarze/[X.], [X.]päisches [X.]srecht, 7. Aufl. 2015, [X.]. 311 A[X.]V Rn. 45; [X.], in: [X.]/[X.], [X.]V/A[X.]V, 6. Aufl. 2022, [X.]. 311 A[X.]V Rn. 19; [X.], in: [X.], [X.]recht, 2. Aufl. 2020, § 9 Rn. 90; [X.], in: [X.]/Hilf/[X.], Das Recht der [X.], [X.]. 311 A[X.]V Rn. 46 ; a.A. [X.], [X.] [X.], 1999, [X.] 240 ff.; [X.], Vorgaben föderaler Ordnungen für das Ausmaß und die Grenzen finanzieller Solidarität in der [X.], 2014, [X.]80 f.; [X.], in: [X.]/[X.]., [X.]päische Wirtschafts- und [X.], Enzyklopädie [X.]recht, [X.], 2022, § 3 Rn. 56 - Bruch mit dem bisherigen Rechtsverständnis, der durch den Eigenmittelbeschluss aber geheilt werde; ähnlich Hummel, in: [X.]/[X.], [X.]päische Wirtschafts- und [X.], Enzyklopädie [X.]recht, [X.], 2022, § 12 Rn. 34). Einige Stimmen erachten eine Kreditaufnahme sogar für grundsätzlich zulässig (vgl. [X.], [X.] 2001, [X.] 846 <866>; [X.], [X.], [X.]64 <172>; [X.], in: von der Groeben/Schwarze/[X.], [X.]päisches [X.]srecht, 7. Aufl. 2015, [X.]. 311 A[X.]V Rn. 43; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.] Kommentar [X.]V/[X.]/A[X.]V, 2017, [X.]. 311 A[X.]V Rn. 69; [X.], in[X.]/[X.]/[X.], [X.]V/A[X.]V, 6. Aufl. 2017, [X.]. 311 A[X.]V Rn. 7; [X.], in: [X.], [X.]V/A[X.]V, 3. Aufl. 2018, [X.]. 311 A[X.]V Rn. 28; [X.], in: [X.]/[X.], Handbuch des [X.]-Wirtschaftsrechts, A. II[X.], Rn. 135 ; [X.]., in: [X.]/Heintschel von [X.], [X.]päisches [X.]srecht [X.]V/A[X.]V/[X.]h/[X.], 2. Aufl. 2018, [X.]. 311 A[X.]V Rn. 8; [X.], in: [X.], [X.]recht, 2. Aufl. 2020, § 9 Rn. 92 f.; [X.], [X.] 2021, [X.]6 <18>; [X.], in: [X.], [X.]päisches Organisations- und Verfassungsrecht, Enzyklopädie [X.]recht, [X.], 2. Aufl. 2022, § 20 Rn. 98 ff.).

[X.]) Im Ergebnis wird die Aufnahme von Krediten durch die [X.]päische [X.] am Kapitalmarkt jedenfalls dann unzulässig sein, wenn sie allgemein zur Haushaltsfinanzierung erfolgt. Nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung in [X.]. 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 [X.]V müssten die Verträge eine entsprechende Befugnis enthalten. Eine solche Ermächtigung existiert nicht.

Das Fehlen einer entsprechenden Verschuldungsermächtigung der [X.] wird durch das in [X.]. 311 Abs. 3 Satz 3 A[X.]V verankerte Ratifikationserfordernis des [X.] nicht in Frage gestellt. Unabhängig davon, ob man den Eigenmittelbeschluss als sekundärrechtlichen Rechtsakt oder als Rechtsakt sui generis einordnet (vgl. [X.], [X.] in der [X.]päischen Gemeinschaft, 1997, [X.] 365; [X.], [X.] 2007, [X.] 707 <710>; [X.], AöR 145 <2020>, [X.] 381 <391 f.>; an[X.] Lienemeyer, [X.] [X.], 2002, [X.] 207; [X.], in: [X.], [X.]V/A[X.]V, 3. Aufl. 2018, [X.]. 311 A[X.]V Rn. 19; [X.], in: [X.]/Hilf/[X.], Das Recht der [X.], [X.]. 311 A[X.]V Rn. 10 ; differenzierend [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.] Kommentar [X.]V/[X.]/ A[X.]V, 2017, [X.]. 311 A[X.]V Rn. 127; [X.], in: [X.]/Heintschel von [X.], [X.]päisches [X.]srecht [X.]V/A[X.]V/[X.]h/[X.], 2. Aufl. 2018, [X.]. 311 A[X.]V Rn. 9; [X.], in: [X.]/[X.], [X.]V/A[X.]V, 6. Aufl. 2022, [X.]. 311 A[X.]V Rn. 5), dessen Rechtmäßigkeitsanforderungen sich auch aus dem nationalen Verfassungsrecht ergeben, handelt es sich bei einem Eigenmittelbeschluss um einen Rechtsakt, der von den Organen der [X.] im Rahmen des [X.] in einem besonderen Verfahren erlassen wird. [X.]. 311 A[X.]V enthält eine begrenzte Einzelermächtigung im Sinne von [X.]. 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 [X.]V, deren Inanspruchnahme trotz des [X.] in [X.]. 311 Abs. 3 Satz 3 A[X.]V auch an das einschlägige Primärrecht gebunden ist.

Abweichungen von den Vorgaben des [X.]. 311 Abs. 2 und Abs. 3 A[X.]V könnten auch nicht mit dem Hinweis begründet werden, dass eine Verschuldung für die Verwirklichung von NG[X.] notwendig sei. Die Formulierung eines politischen Handlungsziels allein eröffnet keine Kompetenzen (vgl. [X.] 89, 155 <194 f.>; 123, 267 <393>; 142, 123 <218 f. Rn. 184>; 146, 216 <285 f. Rn. 119>). Zu einem grundlegenden Umbau der Finanzarchitektur der [X.] ist der Rat nicht befugt, auch dann nicht, wenn er einstimmig entscheidet. Hierzu bedarf es vielmehr einer Änderung der Verträge im Verfahren nach [X.]. 48 [X.]V.

[X.]) Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, weil [X.]. 4 und [X.]. 5 Eigenmittelbeschluss 2020 keine solche Abweichung darstellen und keine Ermächtigung zur Kreditaufnahme zur allgemeinen Haushaltsfinanzierung enthalten.

b) Es ist jedoch nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass [X.]. 5 Eigenmittelbeschluss 2020 die Anforderungen an die Ermächtigung der [X.] zur Aufnahme von Krediten an den Kapitalmärkten als sonstige Mittel im Sinne von [X.]. 311 Abs. 2 A[X.]V wahrt und die haushaltsverfassungsrechtlichen Grundsätze des Primärrechts beachtet. Insbesondere darf die Finanzierung durch Eigenmittel nicht durch die Erzielung sonstiger Einnahmen umgangen werden. Dies dürfte hier gewährleistet sein. Die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten als sonstige Einnahmen ist im Eigenmittelbeschluss 2020 selbst niedergelegt (aa). Diese Mittel können ausweislich von [X.]. 4 und [X.]. 5 Eigenmittelbeschluss 2020 ausschließlich zweckgebunden für eine Aufgabe verwendet werden, die sich auf eine zumindest nicht offensichtlich unhaltbare Auslegung von [X.]. 122 A[X.]V stützen kann ([X.]). Die Ermächtigung ist befristet und der Höhe nach begrenzt ([X.]). Ihre Summe dürfte jene der Eigenmittel jedenfalls nicht offensichtlich übersteigen ([X.]).

aa) Eine Ermächtigung der [X.] zur Aufnahme von Krediten an den Kapitalmärkten als sonstige Mittel im Sinne von [X.]. 311 Abs. 2 A[X.]V ist im Eigenmittelbeschluss niedergelegt. Die Formulierung "Bestimmungen über das System der Eigenmittel" in [X.]. 311 Abs. 3 Satz 1 A[X.]V schließt Regelungen über die Einführung weiterer (zweckgebundener) Einnahmen nicht aus (vgl. Rat der [X.], Gutachten des Juristischen Dienstes, 24. Juni 2020, 9062/20, Rn. 48 ff.). Vielmehr müssen auch sonstige Einnahmen wegen der Funktion des in [X.]. 311 Abs. 3 A[X.]V geregelten Verfahrens, das Budgetrecht der Mitgliedstaaten und ihrer [X.]e bei der Zurverfügungstellung von Finanzmitteln für die [X.]päische [X.] zu wahren, im Eigenmittelbeschluss selbst geregelt werden.

(1) Nach [X.]. 311 Abs. 2 A[X.]V ist der Haushalt der [X.] unbeschadet der sonstigen Einnahmen vollständig aus Eigenmitteln zu finanzieren. Gemäß [X.]. 311 Abs. 3 Satz 1 A[X.]V erlässt der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren einstimmig und nach Anhörung des [X.] einen Beschluss, mit dem die Bestimmungen über das System der Eigenmittel der [X.] festgelegt werden. Nach Satz 2 können neue Kategorien von Eigenmitteln eingeführt oder bestehende Kategorien abgeschafft werden. Satz 3 bestimmt, dass der Eigenmittelbeschluss erst nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in [X.] tritt.

Im Eigenmittelbeschluss können nach überkommener Praxis aber auch sonstige (zweckgebundene) Einnahmekategorien verankert werden. Der Vertrag sieht die Kategorie der sonstigen Einnahmen ausdrücklich vor. Zu den sonstigen Einnahmen im Sinne von [X.]. 311 Abs. 2 A[X.]V gehören die (direkten) Steuern der Bediensteten der [X.], sonstige Abgaben im Rahmen des Agrarmarkts wie die bis 1992 erhobenen [X.] und [X.] sowie die Verwaltungseinnahmen der [X.] wie Gebühren, Zwangsgelder, [X.], Geldbußen (z.B. aus dem Kartellbereich), verfallene Kautionen, Stiftungen und Schenkungen et cetera; auch [X.] aus vorangegangenen Haushaltsjahren sowie Einnahmen aus Verkäufen und Vermietungen fallen hierunter (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.]V/A[X.]V, 6. Aufl. 2022, [X.]. 311 A[X.]V Rn. 13). Sonstige Einnahmen können die Einnahmen aus Krediten sein (vgl. Rat der [X.], Gutachten des Juristischen Dienstes, 24. Juni 2020, 9062/20, Rn. 28; [X.], NVwZ 2020, [X.]777 <1779>; [X.], [X.] 2021, [X.] 416 <422 f.>).

Die Verankerung der sonstigen Einnahmen unmittelbar im Eigenmittelbeschluss ist nicht nur eine Option, sondern - wie insbesondere der Vertreter der [X.] in der mündlichen Verhandlung unterstrichen hat - ein primärrechtliches Gebot. Ohne eine solche Verankerung im Eigenmittelbeschluss selbst könnte eine Entscheidung des Rates und der nationalen [X.]e über die Zurverfügungstellung der Eigenmittel nicht getroffen werden. Nach und nach ist die [X.]päische [X.] vom klassischen Modell der Finanzierung internationaler Organisationen durch Beiträge der Mitgliedstaaten zu einer Finanzierung durch Eigenmittel übergegangen, auch wenn die Eigenmittel der [X.] finanzwirtschaftlich der Sache nach überwiegend kaschierte Mitgliedsbeiträge bleiben (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.]V/A[X.]V, 6. Aufl. 2022, [X.]. 311 A[X.]V Rn. 3 ff.). Sie werden der [X.] von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt, bei denen das [X.] über die Finanzausstattung der [X.] liegt. Die Mitgliedstaaten haben davon abgesehen, der [X.] ein eigenständiges Steuer- oder Abgabenerhebungsrecht zuzuweisen. Daher ermächtigt etwa [X.]. 114 Abs. 1 A[X.]V die [X.]päische [X.] nicht zur Erhebung von Steuern und steuerähnlichen Abgaben wie Sonderabgaben oder Beiträgen (vgl. [X.] 151, 202 <366 Rn. 299> - [X.]päische Bankenunion). Das folgt nicht nur aus dem Wortlaut der Norm, der lediglich von der "Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten" spricht, sondern insbesondere aus der Erwägung, dass die Finanzierung der [X.] und ihrer Aufgaben ausschließlich über das in [X.]. 311 A[X.]V geregelte System der Eigenmittel und den Eigenmittelbeschluss zu erfolgen hat. Insoweit bedarf die Zuweisung aller Eigenmittel an die [X.]päische [X.] nicht nur eines einstimmigen Beschlusses des Rates, sondern auch einer vorgängigen Billigung der Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften (vgl. [X.] 151, 202 <366 f. Rn. 300> - [X.]päische Bankenunion). Dass das [X.] über die Finanzausstattung der [X.] bei den Mitgliedstaaten liegt, ist aus Gründen des Demokratieprinzips - aus [X.] Sicht wegen [X.]. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit [X.]. 79 Abs. 3 [X.] - verfassungsrechtlich geboten, weil es die Budgethoheit der nationalen [X.]e gewährleistet.

(2) [X.]. 4 und [X.]. 5 Eigenmittelbeschluss 2020 regeln die Ermächtigung der [X.] zur Aufnahme von Krediten selbst und werden den vorstehenden Anforderungen insoweit gerecht.

Das Kreditvolumen wird im Eigenmittelbeschluss 2020 auf maximal 750 Milliarden [X.] begrenzt ([X.]. 5 Abs. 1 [X.]. 1 Buchstabe a). In [X.]. 5 Abs. 1 [X.]. 1 Buchstabe b Eigenmittelbeschluss 2020 ist festgehalten, dass bis zu 360 Milliarden [X.] der aufgenommenen Mittel für Darlehen und bis zu 390 Milliarden [X.] der aufgenommenen Mittel für Ausgaben, beide zum ausschließlichen Zweck der Bewältigung der Folgen der [X.], verwendet werden dürfen. Weiter konkretisiert wird die Aufteilung des Volumens in der [X.]RI-Verordnung ([X.]. 2 Abs. 2), auf die [X.]. 5 Eigenmittelbeschluss 2020 ausdrücklich Bezug nimmt. Bis zu 384,4 Milliarden [X.] zu Preisen von 2018 in Form von nicht rückzahlbarer Unterstützung und rückzahlbarer Unterstützung durch Finanzierungsinstrumente, von denen bis zu 47,5 Milliarden [X.] auf Struktur- und Kohäsionsprogramme des bis 2022 verstärkten Mehrjährigen [X.] 2014 bis 2020 einschließlich Unterstützung durch Finanzierungsinstrumente entfallen, bis zu 312,5 Milliarden [X.] für ein Programm zur Finanzierung des Aufbaus und der wirtschaftlichen und [X.] Resilienz durch die Unterstützung von Reformen und Investitionen (vgl. auch [X.]. 6 Abs. 1 Buchstabe a [X.]), bis zu 1,9 Milliarden [X.] für Zivilschutzprogramme, bis zu 5 Milliarden [X.] für Programme im Zusammenhang mit Forschung und Innovation, einschließlich Unterstützung durch Finanzierungsinstrumente, bis zu 10 Milliarden [X.] für Programme zur Unterstützung von Gebieten bei ihrem Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft und bis zu 7,5 Milliarden [X.] für die Entwicklung ländlicher Gebiete, während bis zu 360 Milliarden [X.] zu Preisen von 2018 in Form von Darlehen für die Mitgliedstaaten für ein Programm zur Finanzierung des Aufbaus und der wirtschaftlichen und [X.] Resilienz durch die Unterstützung von Reformen und Investitionen verwendet werden sollen (vgl. auch [X.]. 6 Abs. 1 Buchstabe b [X.]) sowie bis zu 5,6 Milliarden [X.] zu Preisen von 2018 für die Dotierung für Haushaltsgarantien und damit verbundene Ausgaben für Programme zur Unterstützung von Investitionen in internen Politikbereichen der [X.].

Die aufzunehmenden Mittel stellen sonstige Einnahmen im Sinne von [X.]. 311 Abs. 2 A[X.]V dar. Sie sind nach dem Regelungsgehalt des [X.] 2020 wie auch nach der Auffassung von [X.]regierung und [X.]päischer [X.] keine Eigenmittel im Sinne von [X.]. 311 Abs. 3 Satz 2 A[X.]V, weil sie die [X.]päische [X.] nicht zur Fremdfinanzierung des allgemeinen Haushalts ermächtigen. [X.]. 4 Eigenmittelbeschluss 2020 bestimmt ausdrücklich, dass die [X.]päische [X.] die an den Kapitalmärkten aufgenommenen Mittel nicht zur Finanzierung operativer Ausgaben verwenden darf. Gemäß [X.]. 5 Abs. 1 [X.]. 1 Eigenmittelbeschluss 2020 sind sie "ausschließlich zur Bewältigung der Folgen der [X.] durch die Verordnung des [X.] eines [X.] der [X.] und die darin genannten sektoralen Rechtsvorschriften" vorgesehen, das heißt nur zur Finanzierung zweckgebundener konkreter [X.]sprogramme. Dass die [X.]RI-Verordnung dies nur für die [X.] in Höhe von 390 Milliarden [X.], nicht jedoch für die Darlehenskomponente in Höhe von 360 Milliarden [X.] (deklaratorisch) feststellt (vgl. [X.]. 3 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]RI-VO), dürfte darauf beruhen, dass die Kreditkomponente wegen ihrer vermeintlichen Haushaltsneutralität nicht berücksichtigt wird (vgl. Rat der [X.], Gutachten des Juristischen Dienstes, 24. Juni 2020, 9062/20, Rn. 21 ff.; vgl. dazu [X.], [X.] 2021, [X.] 416 <422>).

Ob sonstige Einnahmen dem Haushaltsausgleich der [X.] dienen dürfen, ist umstritten (vgl. [X.]. [X.], in: Schwarze/[X.]/[X.]/[X.], [X.]-Kommentar, 4. Aufl. 2019, [X.]. 311 A[X.]V Rn. 23; a.A. [X.], in: von der Groeben/Schwarze/[X.], [X.]päisches [X.]srecht, 7. Aufl. 2015, [X.]. 311 A[X.]V Rn. 41; [X.], in: [X.], [X.]V/A[X.]V, 3. Aufl. 2018, [X.]. 311 A[X.]V Rn. 33; [X.], in: [X.]/[X.], [X.]V/A[X.]V, 6. Aufl. 2022, [X.]. 311 A[X.]V Rn. 13), bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung, weil die in [X.]. 5 Eigenmittelbeschluss 2020 angeführten Kredite, wie gerade ausgeführt, nicht als Eigenmittel in den allgemeinen Haushalt der [X.] fließen.

[X.]) Eine Ermächtigung der [X.] zur Aufnahme von Krediten am Finanzmarkt als sonstige Einnahmen verstößt jedenfalls dann nicht offensichtlich gegen [X.]. 311 Abs. 2 und Abs. 3 A[X.]V, wenn die Mittel für eine der [X.] zugewiesene Einzelermächtigung verwendet werden und insoweit von vornherein strikt zweckgebunden sind. Die Zweckbindung sonstiger Mittel im Sinne von [X.]. 311 Abs. 2 A[X.]V stellt sicher, dass diese für das in den [X.] niedergelegte Integrationsprogramm verwendet werden und die [X.]päische [X.] keine Kredite für Aufgaben aufnimmt, die ihr nicht durch eine begrenzte Einzelermächtigung im Sinne von [X.]. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.]V zugewiesen sind (1). Ob das im Hinblick auf [X.]. 4 und [X.]. 5 Eigenmittelbeschluss 2020 und [X.]. 122 Abs. 1 und Abs. 2 A[X.]V der Fall ist, ist fraglich, jedoch nicht offensichtlich ausgeschlossen (2).

(1) Die Verausgabung der gemäß [X.]. 4 und [X.]. 5 Eigenmittelbeschluss 2020 aufzunehmenden Mittel dient der Bewältigung gravierender Schwierigkeiten im Sinne von [X.]. 122 A[X.]V. Die nach dem Wortlaut des [X.]. 5 Abs. 1 [X.]. 1 Buchstabe a Eigenmittelbeschluss 2020 vorgesehene Aufnahme von Krediten im Namen der [X.] ist auf den historischen Ausnahmefall der "Bewältigung der Folgen der [X.]" beschränkt und daher strikt zweckgebunden. Diese Zweckbindung ergibt sich auch aus [X.]. 4 und [X.]. 6 Eigenmittelbeschluss 2020 ("Außerordentliche und vorübergehende Anhebung der [X.] für die Bereitstellung der zur Bewältigung der Folgen der [X.] erforderlichen Mittel") sowie den Erwägungsgründen (vgl. insb. Erwägungsgründe 14 bis 18, 22, 29). Sie hat zudem in [X.]. 1 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]RI-VO und den dortigen Erwägungsgründen (vgl. insb. Erwägungsgründe 1 bis 8) sowie in [X.]. 4 Abs. 1 [X.] und den Erwägungsgründen dieser Verordnung (vgl. insb. Erwägungsgründe 6, 8, 13, 15 f., 19, 28, 46) Nie[X.]chlag gefunden. Die Zweckbindung liegt schließlich der mit dem [X.] erteilten Zustimmung des [X.] Gesetzgebers zum Eigenmittelbeschluss 2020 zugrunde (vgl. BTDrucks 19/26821, [X.] 9, 12 f.).

(2) Ob sich [X.]. 4 und [X.]. 5 Eigenmittelbeschluss 2020 auch in der Sache auf [X.]. 122 Abs. 1 oder Abs. 2 A[X.]V stützen lassen, erscheint zwar fraglich (a), ist im Ergebnis jedoch nicht offensichtlich ausgeschlossen (b).

(a) Nach [X.]. 122 Abs. 1 A[X.]V kann der Rat auf Vorschlag der [X.] unbeschadet der sonstigen in den [X.] vorgesehenen Verfahren im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten über die der Wirtschaftslage angemessenen Maßnahmen beschließen, insbesondere falls gravierende Schwierigkeiten in der Versorgung mit bestimmten Waren, vor allem im Energiebereich, auftreten. Gemäß [X.]. 122 Abs. 2 Satz 1 A[X.]V kann er auf Vorschlag der [X.], wenn ein Mitgliedstaat aufgrund von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht ist, beschließen, dem betreffenden Mitgliedstaat unter bestimmten Bedingungen einen finanziellen Beistand der [X.] zu gewähren. Nach Satz 2 unterrichtet der Präsident des Rates das [X.] über den Beschluss. [X.]. 122 A[X.]V ist eine grundsätzlich eng auszulegende Ausnahmevorschrift für gravierende Schwierigkeiten, deren Regelungsgehalt im Einzelnen weitgehend ungeklärt ist.

(aa) Gegen einen Rückgriff auf [X.]. 122 A[X.]V spricht, dass der Wortlaut von Abs. 2 eine Hilfe nur bei Schwierigkeiten "aufgrund von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen" ermöglicht, die sich der Kontrolle eines Mitgliedstaats entziehen, und eine Förderung aller Mitgliedstaaten damit nicht gemeint sein dürfte (vgl. [X.], NVwZ 2020, [X.]777 <1778>), auch wenn parallele Unterstützungsmaßnahmen für jeden einzelnen Mitgliedstaat vom Wortlaut nicht ausgeschlossen werden (vgl. [X.], AöR 145 <2020>, [X.] 381 <409>).

([X.]) Gegen die Verankerung der [X.]RI-Verordnung in [X.]. 122 A[X.]V kann zudem ihr zweifelhafter Zusammenhang mit den Folgen der [X.] angeführt werden. Zwar verlangt der Wortlaut von [X.]. 122 Abs. 2 A[X.]V keinen Konnex zwischen den durch die "Schwierigkeiten" entstandenen Schäden und dem Ziel der Unterstützungsmaßnahmen. Ein solcher Konnex ist aber schon deshalb erforderlich, weil [X.]. 122 Abs. 2 A[X.]V sonst zu einer nahezu grenzenlosen Generalklausel würde und jede erdenkliche Maßnahme am [X.] vorbei ermöglichte. Zum Schutz der Grundsätze der Demokratie auf [X.] der [X.] ([X.]. 10 Abs. 1 [X.]V) und des institutionellen Gleichgewichts erscheint daher eine enge Interpretation von [X.]. 122 Abs. 2 A[X.]V geboten (vgl. [X.], AöR 145 <2020>, [X.] 381 <409>).

Ob ein solcher Zusammenhang vorliegt oder ob es sich bei NG[X.] nicht doch - wie die Beschwerdeführer meinen - um ein "allgemeines Konjunkturprogramm" handelt, ist unklar. Ein direkter Zusammenhang mit der COVID-19-[X.] ließe sich noch für jene 30 % der Mittel annehmen, für die sich der Verteilungsschlüssel nach dem Rückgang des nationalen B[X.] in den [X.]hren 2020/2021 bestimmen soll. Ob sich Gleiches für die restlichen 70 % sagen lässt, wird bezweifelt, weil das B[X.] 2019 und die durchschnittliche Arbeitslosigkeit keinen Bezug zu den Folgen der [X.] aufweisen (vgl. [X.], Schriftliche Stellungnahme zur Anhörung durch den Ausschuss für die Angelegenheiten der [X.] des Deutschen [X.]es am 26. Oktober 2020, [X.] 19<21>115, [X.] 9); das gilt auch für Klimaneutralität und Digitalisierung (vgl. [X.], NVwZ 2020, [X.]777 <1778>). Diese Zweifel werden durch - an entsprechende Äußerungen des (damaligen) [X.]ministers der Finanzen in der ersten Beratung zum [X.] (vgl. Plenarprotokoll 19/212 vom 25. Februar 2021, [X.] 26680 f.) anknüpfende - Ausführungen der [X.]regierung in der Aussprache des [X.]es am 25. März 2021 erhärtet, in denen es heißt (vgl. Plenarprotokoll 19/218 vom 25. März 2021, [X.] 27480 f.):

Hinter diesem etwas technisch klingendem Begriff "Eigenmittelsystem der [X.]" verbirgt sich sehr viel. Es gibt die einen, zu denen ich gehöre, die das als einen notwendigen und überfälligen Schritt in Richtung Fiskalunion [X.]päische [X.] ansehen. Es gibt die anderen, für die ist das ein notwendiges Übel und Teil eines schmerzhaften Paketes, das wir in der [X.] während unserer [X.] geschnürt haben, um die [X.]päische [X.] handlungsfähig zu halten, aber eben auch, um ein klares Signal zu setzen, dass wir niemanden alleine lassen. (…)

Ich höre sehr oft, es gehe um ein Wiederaufbauprogramm. Es ist mitnichten ein Wiederaufbauprogramm. Mit den 750 Milliarden [X.] wollen wir dazu beitragen, dass sich [X.] erneuert. Wir wollen in Digitalisierung, wir wollen in den [X.] Zusammenhalt, wir wollen vor allem aber in mehr Klimaschutz investieren, damit niemand Angst haben muss vor Arbeitsplatzverlusten. (…)

Von einigen Stimmen im Schrifttum wird daher ein Zusammenhang zwischen den Folgen der Schocks und der gewährten Unterstützung verneint (vgl. [X.]/[X.], [X.] <2022>, [X.] 433 <446, 450>). Die Unterstützung solle Anreize für eine Reform der mitgliedstaatlichen Volkswirtschaften geben, die weit über die Beseitigung der unmittelbaren COVID-19-Schäden hinausgingen (vgl. [X.], AöR 145 <2020>, [X.] 381 <409>; vgl. auch [X.]/de la Porte/[X.]/[X.], Comparative [X.]pean Politics <2022> 20, [X.]44 <146>). In der Tat müssen 37 % der Mittel für Klimaschutz und 20 % für Digitalisierung verwendet werden (Erwägungsgründe 23 und 26 sowie [X.]. 16 Abs. 2 Buchstabe b, [X.]. 18 Abs. 4 Buchstabe e und f, [X.]. 19 Abs. 3 Buchstabe e und f [X.]). Während Mittel für die Digitalisierung aufgrund der Lockdown-Folgen und der eingeschränkten Möglichkeiten des direkten Kontakts zwischen Menschen noch mit der [X.] in Verbindung gebracht werden könnten, dürfte dies mit Blick auf den Klimaschutz eher fernliegen (vgl. auch [X.], Urteil vom 1. April 2022 - [X.] 7/21 -, Rn. 171). Daran ändert auch [X.]. 1 Abs. 2 Buchstabe f [X.]RI-VO nichts, in dem von "Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass ein gerechter Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft nicht durch die [X.] untergraben wird" die Rede ist.

([X.]) Gegen eine Rückführbarkeit auf [X.]. 122 A[X.]V könnte ferner sprechen, dass die Mittelverausgabung zwischen 2021 bis 2026 erfolgen soll. Für eine konjunkturelle Belebung zur Bewältigung der [X.]folgen könnte eine kurzfristige Verausgabung notwendig sein. Allerdings sind die Ansichten der Ökonomen, wie die Anhörung der sachkundigen Dritten in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, in dieser Hinsicht nicht eindeutig.

([X.]) Auch dass gut 10 % der Mittel - 77,5 Milliarden [X.] - als Zuschüsse für laufende Programme der [X.] verwendet werden sollen, die mit der Corona-[X.] in keinem Zusammenhang stehen, lässt daran zweifeln, ob die [X.]RI-Verordnung auf [X.]. 122 A[X.]V gestützt werden kann.

(ee) Gleiches gilt für den vergangenheitsorientierten Verteilungsschlüssel. Wie die sachkundigen Dritten aus den Wirtschaftswissenschaften in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben, lässt dieser einen Bezug zu den ökonomischen Folgen der [X.] allenfalls zum Teil erkennen (vgl. [X.], Schriftliche Stellungnahme zur Anhörung durch den Ausschuss für die Angelegenheiten der [X.] des Deutschen [X.]es am 26. Oktober 2020, [X.] 19<21>115, [X.] 9; [X.], Stellungnahme im Rahmen der Anhörung im [X.] des [X.] [X.]es am 22. März 2021 zum Entwurf eines Gesetzes zum Beschluss des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der [X.] und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/[X.], [X.] <[X.] - [X.]> [X.]sdrucksache 19/26821 vom [X.], [X.] 3 ff.; [X.]/[X.], NJW 2021, [X.]650 <1653>).

(b) Trotz dieser Einwände überschreiten [X.]. 4 und [X.]. 5 Eigenmittelbeschluss 2020 die Einzelermächtigung aus [X.]. 122 Abs. 1 und Abs. 2 A[X.]V jedenfalls nicht offensichtlich. Soweit dort auf die [X.]RI-Verordnung verwiesen ([X.]. 5 Abs. 1 [X.]. 1 Eigenmittelbeschluss 2020) und deren Normprogramm als Zweckbindung für die Bewilligung der Kreditaufnahme festgelegt wird, beruht dies zumindest auf einer im Ergebnis vertretbaren Auslegung von [X.]. 122 Abs. 1 und Abs. 2 A[X.]V.

Bei der Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen des [X.]. 122 A[X.]V genießen Rat und [X.] einen weiten Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum (vgl. [X.], in: [X.]/Hilf/[X.], Das Recht der [X.], [X.]. 122 A[X.]V Rn. 13, 19 ; [X.], in: [X.]/Heintschel von [X.], [X.]päisches [X.]srecht [X.]V/A[X.]V/[X.]h/[X.], 2. Aufl. 2018, [X.]. 122 A[X.]V Rn. 16).

Dass der Verordnungsgeber die [X.]RI-Verordnung - wie der Vertreter der [X.] in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat - auf [X.]. 122 Abs. 1 A[X.]V gestützt und das dort genannte Regelbeispiel "Schwierigkeiten in der Versorgung mit bestimmten Waren, vor allem im Energiebereich", das in eine andere Richtung deutet (vgl. [X.], NVwZ 2020, [X.]777 <1778>), lediglich als exemplarischen Fall verstanden hat, findet im Wortlaut der Norm ("insbesondere") einen Anknüpfungspunkt, so dass es jedenfalls nicht unvertretbar ist, die im Rahmen von NG[X.] vorgesehene Mittelzuweisung als eine "der Wirtschaftslage angemessene Maßnahme" einzuordnen.

Das gilt erst recht angesichts des vom Verordnungsgeber vorgenommenen Rückgriffs auf die Wertungen des [X.]. 122 Abs. 2 A[X.]V, der eine vollständige Entgrenzung von [X.]. 122 Abs. 1 A[X.]V verhindern und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] Rechnung tragen soll. Dieser hat in der Rechtssache [X.] ausgeführt, dass [X.]. 122 Abs. 1 A[X.]V keine geeignete Rechtsgrundlage für einen etwaigen finanziellen Beistand der [X.] für Mitgliedstaaten darstellt, die schwerwiegende Finanzierungsprobleme haben oder denen solche Probleme drohen (vgl. [X.], Urteil vom 27. November 2012, [X.], [X.]/12, [X.]:C:2012:756, Rn. 116). Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Ereignisse, die sich der Kontrolle eines Mitgliedstaats entziehen, werden davon nicht erfasst.

Eine offensichtliche Überschreitung von [X.]. 122 Abs. 1 und Abs. 2 A[X.]V ist daher zu verneinen, falls die Verordnung strikt auf den historischen Ausnahmefall der "Unterstützung der Erholung nach der [X.]" ([X.]. 1 Abs. 1 [X.]RI-VO) beziehungsweise die "Bewältigung der negativen wirtschaftlichen Folgen der [X.]" ([X.]. 1 Abs. 2 [X.]RI-VO) beschränkt bleibt.

Der Eigenmittelbeschluss 2020 geht davon aus, dass es sich bei der [X.]RI-Verordnung und NG[X.] um eine Ausnahmeregelung zur Bewältigung der erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-[X.] handelt. [X.]regierung und [X.] haben in der mündlichen Verhandlung betont, dass das NG[X.] ein einmaliges Instrument zur Reaktion auf eine präzedenzlose Krise sei, welche die COVID-19-[X.] mit massiven Auswirkungen für die [X.] Volkswirtschaften ausgelöst habe, und dass diese Bewertung auch der mit dem [X.] erteilten Zustimmung [X.] zugrunde liege. Es gehe insoweit nicht um den Einstieg in eine [X.].

Diese Auffassung wird auch von erheblichen Teilen des Schrifttums geteilt. Hier findet sich die verbreitete Auffassung, dass sich die volkswirtschaftlichen "Schocks", die die Mitgliedstaaten in der Folge der COVID-19-[X.] erlitten haben, unter [X.]. 122 Abs. 2 A[X.]V subsumieren lassen (vgl. [X.], AöR 145 <2020>, [X.] 381 <409>; [X.], [X.] [X.] [X.] - [X.]?, in: [X.]/[X.], [X.] Law in Times of Pandemic - [X.] [X.]´s Legal Response to Covid-19, 2021, [X.] 27 <30>; [X.]/ [X.], [X.] <2022>, [X.] 433 <444>).

[X.]) Die Ermächtigung der [X.] zur Aufnahme von Krediten an den Kapitalmärkten in [X.]. 5 Eigenmittelbeschluss 2020 und die damit verbundenen sonstigen Einnahmen sind der Höhe nach begrenzt (1) und zeitlich befristet (2). Beides ist Grundlage für das [X.] (3).

(1) Die [X.] ist auf den außerordentlichen, aber klar begrenzten Maximalbetrag von 750 Milliarden [X.] zu Preisen von 2018 begrenzt ([X.]. 5 Abs. 1 [X.]. 1 Buchstabe a Eigenmittelbeschluss 2020, Erwägungsgrund 14 zum Eigenmittelbeschluss 2020; [X.]. 2 Abs. 1 [X.]. 1 [X.]RI-VO).

(2) Auch die zeitliche Dauer ist klar begrenzt: Einerseits normiert [X.]. 5 Abs. 1 [X.]. 3 Eigenmittelbeschluss 2020, dass nach dem [X.] keine Aufnahme neuer Nettomittel mehr erfolgen darf (vgl. auch Erwägungsgrund 18 zum Eigenmittelbeschluss 2020; [X.]. 3 Abs. 9 [X.]RI-VO; [X.]. 24 Abs. 1 [X.], Erwägungsgrund 53 zur [X.]). Andererseits bestimmt [X.]. 5 Abs. 2 [X.]. 2 Satz 3 Eigenmittelbeschluss 2020, dass alle Verbindlichkeiten, die sich aus der außerordentlichen und befristeten Ermächtigung der [X.] zur [X.] ergeben, bis spätestens 31. Dezember 2058 vollständig zurückzuzahlen sind (vgl. auch [X.]. 6 Satz 1 Eigenmittelbeschluss 2020, Erwägungsgründe 17 und 20 zum Eigenmittelbeschluss 2020).

(3) Diese Begrenzung ist Grundlage der mit dem [X.] erteilten Zustimmung des [X.] Gesetzgebers zum Eigenmittelbeschluss 2020 (vgl. BTDrucks 19/26821, [X.] f., 9, 12 f.). Eine darüber hinausgehende Kreditaufnahme durch die [X.]päische [X.] sieht der Eigenmittelbeschluss 2020 nicht vor. Sie wäre nur im Wege seiner Änderung zu erreichen, die einen neuen einstimmigen Beschluss des Rates und eine Ratifizierung durch [X.] und [X.]rat gemäß [X.]. 311 Abs. 3 Satz 3 A[X.]V in Verbindung mit [X.]. 23 Abs. 1 [X.] und § 3 Abs. 1 [X.] voraussetzte (vgl. [X.] 157, 332 <389 Rn. 101> - [X.] - [X.]).

[X.]) Möglich erscheint allerdings, dass die aus der Aufnahme von Krediten auf der Grundlage von [X.]. 5 Eigenmittelbeschluss 2020 erzielten sonstigen Einnahmen im Sinne von [X.]. 311 Abs. 2 A[X.]V die Eigenmittel im Sinne von [X.]. 311 Abs. 3 A[X.]V übersteigen (1). Offensichtlich ist dies dennoch nicht (2).

(1) Der Eigenmittelbeschluss 2020 ermächtigt die [X.] zur Aufnahme von Mitteln an den Kapitalmärkten in Höhe von bis zu 750 Milliarden [X.] ([X.]. 5 Abs. 1 [X.]. 1 Buchstabe a Eigenmittelbeschluss 2020), wobei die [X.] die [X.] so zu steuern hat, dass nach 2026 keine Aufnahme neuer Nettomittel mehr erfolgt ([X.]. 5 Abs. 1 [X.]. 3 Eigenmittelbeschluss 2020). Ob sich eine Kreditaufnahme in diesem Umfang noch als spezifische Ausnahmeregelung gegenüber dem Haushalt der [X.] darstellt, erscheint zweifelhaft.

Sonstige Einnahmen müssen jedenfalls ausweislich des Wortlauts von [X.]. 311 Abs. 2 A[X.]V ("unbeschadet") im Verhältnis zu den Eigenmitteln die Ausnahme bleiben. Nach [X.]. 311 Abs. 3 Satz 2 A[X.]V ist ([X.] des [X.] die Festlegung von "Kategorien von Eigenmitteln", nicht die Festlegung sonstiger Einnahmen. Das liegt schon deshalb nahe, weil lediglich die Eigenmittel in den Haushalt der [X.] fließen und dem Haushaltsverfahren des [X.]. 314 A[X.]V unterliegen, in dem das [X.] das letzte Wort hat (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.] Kommentar [X.]V/[X.]/A[X.]V, 2017, [X.]. 314 A[X.]V Rn. 32; [X.], in: [X.], [X.]V/A[X.]V, 3. Aufl. 2018, [X.]. 314 A[X.]V Rn. 24). Weil das System der Eigenmittel darauf abzielt, der [X.] selbst politische Gestaltungsfreiheit zu eröffnen, liegt eine Auslegung auf der Hand, nach der der Eigenmittelbeschluss Mittel, die der [X.] keinen Nettovermögenszuwachs verschaffen, nur ausnahmsweise vorsehen darf (vgl. [X.], AöR 145 <2020>, [X.] 381 <394>). Eine Kreditfinanzierung von Aufgaben der [X.] untergräbt ihre vom Vertrag gewollte Finanzierung aus Eigenmitteln und kann sie sogar ins Gegenteil verkehren, weil sie die Organe in eine von den [X.] nicht gewollte Abhängigkeit von den Mitgliedstaaten bringt. Es liefe daher Sinn und Zweck von [X.]. 311 Abs. 3 Satz 1 und [X.]. 314 A[X.]V sowie dem Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts zwischen den Organen der [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 29. Oktober 1980, [X.], 138/79, [X.]. 1980, [X.] 3333 <3360>; Urteil vom 22. Mai 1990, [X.]/Rat, [X.]/88, [X.]. 1990, [X.] <2072 f. Rn. 21 ff.>; Urteil vom 6. Mai 2008, [X.]/Rat, [X.]/06, [X.]:C:2008:257, Rn. 57) zuwider, wenn der Eigenmittelbeschluss durch eine Aufblähung der sonstigen Einnahmen und eine Reduzierung der Eigenmittel die Finanzverfassung der [X.] "durch die Hintertür" verändern und insbesondere das [X.] entmachten könnte. In der Vergangenheit beliefen sich die sonstigen Einnahmen regelmäßig nur auf gut 1 % des Haushalts der [X.] (vgl. [X.], NVwZ 2020, [X.]777 <1779>).

Für die rechtliche Bewertung kommt es dabei auf die Ermächtigung der [X.] zur Kreditaufnahme an, nicht auf deren Vollzug und die tatsächliche Inanspruchnahme des [X.]. Es spricht daher viel dafür, dass jedenfalls dann, wenn die [X.] den Umfang des Haushalts der [X.] pro [X.]hr übersteigt, [X.]. 311 Abs. 2 und Abs. 3 A[X.]V verletzt (vgl. [X.], NVwZ 2020, [X.]777 <1779>; vgl. auch Rat der [X.], Gutachten des Juristischen Dienstes, 24. Juni 2020, 9062/20, Rn. 57) und diese Einzelermächtigung überschritten sein dürfte.

Legt man entsprechend dem [X.], dem der Haushalt der [X.] verpflichtet ist (vgl. [X.]. 310 Abs. 1 [X.]. 2, [X.]. 312 Abs. 1 [X.]. 3, Abs. 3 [X.]. 2, [X.]. 313, [X.]. 314 Abs. 1 A[X.]V; [X.]. 9-16 Haushaltsordnung), die auf der Grundlage von [X.]. 5 Eigenmittelbeschluss 2020 vorgesehenen sonstigen Einnahmen zugrunde und vergleicht sie mit dem regulären Haushalt der [X.], so war beziehungsweise ist in den Haushaltsjahren 2021 und 2022 eine erheblich über dem auf Eigenmittel gestützten Budget liegende Kreditaufnahme vorgesehen (vgl. [X.]pean Commission, [X.] [X.]'s 2021-2027 long-term Budget and [X.][X.], [X.], 2021, [X.] 56 ):

Langfristiger Haushalt [X.] ([X.] 2021-2027):

1.074,3 Milliarden [X.]

NG[X.]:

750 Milliarden [X.]

2021

154,049 Milliarden [X.]

335,151 Milliarden [X.]

2022

153,254 Milliarden [X.]

312,582 Milliarden [X.]

2023

152,848 Milliarden [X.]

102,267 Milliarden [X.]

2024

152,750 Milliarden [X.]

-

2025

152,896 Milliarden [X.]

-

2026

153,390 Milliarden [X.]

-

2027

155,113 Milliarden [X.]

-

Die in den [X.]hren 2021 und 2022 den Haushalt der [X.] weit übersteigende Kreditaufnahme im Rahmen von NG[X.] deutet auf einen Verstoß gegen [X.]. 311 Abs. 2 und Abs. 3 A[X.]V hin.

(2) Eine andere Beurteilung ergibt sich hingegen, wenn man auf den Mehrjährigen Finanzrahmen der [X.] (vgl. [X.]. 312 A[X.]V) abstellt.

Der [X.]raum, auf den sich die Ermächtigung zur Kreditaufnahme im Eigenmittelbeschluss 2020 bezieht, reicht bis 2026. In den [X.]hren 2023 bis 2026 wird die vorgesehene Kreditaufnahme deutlich hinter dem Volumen des regulären Haushalts zurückbleiben, so dass für die Mehrzahl der [X.]hre des [X.] das von [X.]. 311 Abs. 2 und Abs. 3 A[X.]V geforderte [X.] gewahrt bleibt. Das gilt auch, wenn man unter Durchbrechung des [X.]s allein auf den Mehrjährigen Finanzrahmen abstellt.

Dies haben insbesondere die vom [X.] in der mündlichen Verhandlung angehörten sachkundigen Dritten getan. Professor [X.] hat ausgeführt, nach Angaben des [X.]ministeriums der Finanzen belaufe sich das Volumen des Mehrjährigen [X.] auf 1.094,4 Milliarden [X.] in Preisen von 2018 (einschließlich [X.] Adjustment Reserve etc.). Würde NG[X.] voll ausgeschöpft, entspräche dies 68,5 % des aktuellen Mehrjährigen [X.]. Ob die Kreditaufnahme den Umfang des Haushalts der [X.] pro [X.]hr übersteige, lasse sich nicht ohne Weiteres feststellen, da es Schwankungen über die [X.] geben dürfte. So sei die Inanspruchnahme aufgrund der Vorfinanzierungsmöglichkeit der Mitgliedstaaten in Höhe von 13 % im [X.]hr 2021 mit 91 Milliarden [X.] bei einem Haushaltsvolumen von 168 Milliarden [X.] relativ hoch gewesen und habe sich auf 54 % belaufen. Im [X.]hr 2022 dürfte mit 53 Milliarden [X.] bei einem voraussichtlichen Haushaltsvolumen von 170,8 Milliarden [X.] ein geringerer Anteil in Höhe von 31 % zustande kommen. Professor [X.] hat dargelegt, dass der Mehrjährige Finanzrahmen in Preisen von 2018 1.074 Milliarden [X.] betrage und das schuldenfinanzierte NG[X.] circa 70 % des Mehrjährigen [X.] ausmache. Die durchschnittliche Kreditaufnahme pro [X.]hr im Planungszeitraum 2021 bis 2026 übersteige den [X.]-Haushalt nicht. Betrachte man die Summe aus Mehrjährigem Finanzrahmen und NG[X.], dann seien etwa 41 % der geplanten Ausgaben der [X.] zwischen 2021 und 2026 schuldenfinanziert. Das sei im Vergleich zu den Nationalstaaten in konjunkturellen Normalzeiten sehr hoch. In den Krisenjahren 2020 und 2021 hätten die [X.] aber ungefähr 50 % der Ausgaben auf [X.]ebene über eine Neuverschuldung finanziert, während die Nettokreditaufnahme in [X.] in diesen [X.]hren 30 beziehungsweise 39 % betragen habe. Damit bewege sich die [X.]päische [X.] im absoluten Spitzenbereich. Die geplante Bruttoverschuldung der [X.] durch NG[X.] mache etwa 5 % des [X.] aus. Professor [X.] hat dargelegt, dass die Kreditaufnahme (einschließlich der für die Kreditvergabe an die Mitgliedstaaten vorgesehenen Mittel) 40 % des Gesamthaushalts einschließlich NG[X.] betrage und 67 % des Haushalts der [X.] ohne NG[X.]. Die [X.] sei grundsätzlich ermächtigt, in den [X.]hren 2021 und 2022 für NG[X.] Mittel in Höhe von 356 Milliarden [X.] (2021) und 338 Milliarden [X.] (2022) aufzunehmen. Ob es dazu auch komme, hänge vor allem vom Fortschritt bei der Genehmigung der nationalen Aufbau- und [X.] ab. Es sei davon auszugehen, dass die Kreditaufnahme deutlich gestreckt werde.

Vor diesem Hintergrund erscheint es angesichts der Anlage von NG[X.] sowie im Hinblick auf den Schutzzweck von [X.]. 311 Abs. 2 und Abs. 3 A[X.]V zumindest nicht offensichtlich unzutreffend, statt auf das jeweilige Haushaltsjahr auf den Mehrjährigen Finanzrahmen abzustellen. So gesehen, wird das hier in Rede stehende [X.] zum einen nur in zwei von sieben [X.]hren durchbrochen, zum anderen bleibt es für die Gesamtdauer des NG[X.] gewahrt: Der langfristige Haushalt der [X.] (2021-2027) beläuft sich auf insgesamt 1.074,3 Milliarden [X.] (vgl. Verordnung <[X.], [X.]> 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen [X.] für die [X.]hre 2021 bis 2027, ABl [X.] Nr. [X.], [X.]1 <21>). Im Vergleich dazu haben die NG[X.]-Mittel mit bis zu 750 Milliarden [X.] zwar ein signifikantes Volumen. Insoweit liegt aber kein offensichtlicher Verstoß gegen [X.]. 311 Abs. 2 und Abs. 3 A[X.]V vor.

c) Ein Verstoß des [X.] 2020 gegen [X.]. 125 Abs. 1 A[X.]V ist ebenfalls nicht festzustellen (aa). Dessen Umgehung erscheint zwar nicht ausgeschlossen ([X.]), ist jedoch nicht offensichtlich ([X.]).

aa) [X.]. 125 Abs. 1 Satz 1 A[X.]V bestimmt, dass die [X.]päische [X.] nicht für die Verbindlichkeiten der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen von Mitgliedstaaten haftet und nicht für derartige Verbindlichkeiten eintritt; dies gilt unbeschadet der gegenseitigen finanziellen Garantien für die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens. Satz 2 regelt darüber hinaus, dass auch die Mitgliedstaaten nicht für die Verbindlichkeiten der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats haften und nicht für derartige Verbindlichkeiten eintreten; dies gilt ebenfalls unbeschadet der gegenseitigen finanziellen Garantien für die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens.

Die [X.] nach [X.]. 5 Eigenmittelbeschluss 2020 hat zur Folge, dass die [X.]päische [X.] neue Verbindlichkeiten an den Finanzmärkten begründen darf, jedoch nicht Verbindlichkeiten der Mitgliedstaaten übernimmt. Mit der in [X.]. 6 Eigenmittelbeschluss 2020 vorgesehenen Beitragserhöhung bis längstens 2058 begründen auch die Mitgliedstaaten lediglich eigene Verbindlichkeiten neu und übernehmen nicht Schulden anderer Mitgliedstaaten, wenn auch ihr Beitragssatz zur [X.] spürbar steigt (vgl. [X.], [X.], [X.] 3085 <3088>; [X.], [X.] 2021, [X.] 416 <439>). Ein Verstoß gegen [X.]. 125 Abs. 1 A[X.]V scheidet deshalb von vornherein aus, weil das NG[X.] keine Haftung der [X.] gegenüber den Mitgliedstaaten begründet und keine Mechanismen zur unmittelbaren Haftung der Mitgliedstaaten kennt.

[X.]) Der Eigenmittelbeschluss 2020 könnte allerdings eine Umgehung von [X.]. 125 Abs. 1 A[X.]V ermöglichen (zum Umgehungsverbot bei [X.]. 123 A[X.]V vgl. [X.] 134, 366 <411 Rn. 86>; [X.], Urteil vom 16. Juni 2015, [X.], [X.]/14, [X.]:C:2015:400, Rn. 101).

Zweck des [X.] in [X.]. 125 A[X.]V ist es, dass die Mitgliedstaaten in ihrer Finanzpolitik autonom handeln und nicht gegenseitig die Verantwortung für ihre jeweiligen Verbindlichkeiten übernehmen. Ein Finanzausgleich zwischen den Mitgliedstaaten ist unionsrechtlich nicht vorgesehen. [X.]. 125 A[X.]V soll daher sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten bei der Verschuldung der Marktlogik unterworfen bleiben (vgl. [X.], Urteil vom 27. November 2012, [X.], [X.]/12, [X.]:C:2012:756, Rn. 116). Insoweit darf auch nicht auf [X.]. 122 A[X.]V zurückgegriffen werden, um den in [X.]. 125 A[X.]V ausgesprochenen Haftungsausschluss für Verbindlichkeiten eines Mitgliedstaats zu unterlaufen (vgl. [X.], in: [X.]/Hilf/[X.], Das Recht der [X.], [X.]. 122 A[X.]V Rn. 7 ).

Das erscheint hier jedenfalls nicht ausgeschlossen. Zahlreiche Mitgliedstaaten weisen übermäßige Schuldenquoten auf (vgl. [X.]stat, [X.]indikatoren, 83/2022, 21. Juli 2022). Vor diesem Hintergrund dient das NG[X.] - wie Professor [X.] in seiner Stellungnahme ausgeführt hat - auch dazu, diese von der Marktlogik zu entlasten und mit günstigen Kreditkonditionen zu versorgen (vgl. [X.], [X.], [X.] 3085 <3088>). Denn durch die kreditfinanzierten verlorenen Zuschüsse wie auch die unionale Kreditaufnahme im Rahmen von NG[X.] entfällt eine (nationale) Neuverschuldung der Mitgliedstaaten in erheblichem Umfang beziehungsweise wird sie ersetzt.

Sollten darüber hinaus die Haushaltsmittel der [X.] nicht genügen, um die im Rahmen von NG[X.] aufgenommenen Schulden zurückzuzahlen, kann die [X.] - wenn andere Möglichkeiten nicht ausreichen - als letztes Mittel von den Mitgliedstaaten verlangen, den Fehlbetrag im Verhältnis zu ihrem Beitrag zum Haushalt der [X.] vorläufig zur Verfügung zu stellen. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitgliedstaat seinen Anteil an der Schuldentilgung nicht erfüllen kann ([X.]. 9 Abs. 5 [X.]. 1 Eigenmittelbeschluss 2020). Der säumige Mitgliedstaat bleibt in diesem Fall jedoch verpflichtet, seinen Finanzierungsanteil an der [X.] zu leisten, so dass es nicht um eine Haftungsübernahme im eigentlichen Sinne geht; die Zwischenfinanzierung durch die übrigen Mitgliedstaaten ([X.]. 9 Abs. 5 [X.]. 2 Satz 1 Eigenmittelbeschluss 2020) ist insoweit nur befristet, nicht endgültig.

[X.]) Auch wenn ein gewisses Spannungsverhältnis zwischen der Kreditaufnahme durch die [X.]päische [X.] und ihren Rückzahlungsmodalitäten auf der einen und dem Bail-out-Verbot des [X.]. 125 Abs. 1 A[X.]V auf der anderen Seite nicht ausgeschlossen ist, so ist doch entscheidend, dass [X.]. 125 Abs. 1 A[X.]V einer Mittelvergabe im Rahmen von NG[X.] auf der Grundlage der primärrechtlichen Ausgabeermächtigung in [X.]. 122 A[X.]V nicht entgegensteht. Dessen Wertungen stehen hinter jenen von [X.]. 125 Abs. 1 A[X.]V nicht zurück, so dass jedenfalls nicht von einer offensichtlichen Umgehung der zuletzt genannten Norm auszugehen ist.

2. Der Eigenmittelbeschluss 2020, insbesondere dessen [X.]. 6 und [X.]. 9, berühren nicht die Verfassungsidentität des Grundgesetzes im Sinne von [X.]. 79 Abs. 3 [X.]. In Ansehung der strikten Zweckbindung und klaren Begrenzung von Höhe und Dauer der aufgenommenen Mittel und ihrer Bewilligung durch den Deutschen [X.] im Verfahren nach [X.]. 311 Abs. 3 Satz 3 A[X.]V beeinträchtigt er - für sich genommen - nicht die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen [X.]es (a). Eine Gesamtbetrachtung sämtlicher vom [X.] gebilligter Schulden, Haftungszusagen und Garantien im Kontext der [X.] lässt zwar erhebliche Risiken für den [X.] erkennen, überschreitet aber nicht den weiten haushaltspolitischen [X.] des [X.]es (b). Dieser ist - im Zusammenwirken mit der [X.]regierung - im Rahmen seiner Integrationsverantwortung allerdings verpflichtet, die Verwendung der Mittel aus NG[X.] und die Entwicklung des mit ihm verbundenen [X.] für den [X.] fortlaufend zu beobachten und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zum Schutz des [X.]s zu ergreifen (c).

a) In seinem Beschluss über den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Ratifizierung des [X.]es vom 15. April 2021 hat der [X.] auf der Grundlage einer summarischen Prüfung eine Berührung der haushaltspolitischen Verantwortung des [X.]es durch das [X.] beziehungsweise den Eigenmittelbeschluss 2020 mit hoher Wahrscheinlichkeit verneint (vgl. [X.] 157, 332 <388 f. Rn. 99 ff.> - [X.] - [X.]). An dieser Einschätzung ist festzuhalten. Auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist weder mit Blick auf die reguläre Tilgung der NG[X.]-Mittel noch auf die von [X.]. 9 Eigenmittelbeschluss 2020 geregelten Konstellationen ersichtlich, dass aufgrund des [X.] 2020 Verpflichtungen für den [X.] entstehen können, die das Budgetrecht des [X.]es substantiell einschränken.

aa) Die Ermächtigung der [X.] in [X.]. 5 Abs. 1 Buchstabe a Eigenmittelbeschluss 2020, am Kapitalmarkt Mittel bis zu 750 Milliarden [X.] zu Preisen von 2018 aufzunehmen, führt nicht zu einer unmittelbaren Haftung der [X.] und des [X.]s. Eine solche kommt nur in Betracht, wenn die Mittel der [X.] nicht ausreichen, um den Verpflichtungen aus der [X.] nach [X.]. 5 Eigenmittelbeschluss 2020 nachzukommen, und die [X.] die erforderlichen Mittel nicht auf andere Weise, etwa durch kurzfristige Kassenkredite (vgl. [X.]. 9 Abs. 4 Satz 1 Eigenmittelbeschluss 2020), bereitstellen kann. In diesem Fall müssten die Mitgliedstaaten der [X.] die fehlenden Mittel grundsätzlich anteilsmäßig ("pro rata") entsprechend ihrem Finanzierungsanteil am Budget der [X.] ([X.]. 9 Abs. 5 [X.]. 1 Eigenmittelbeschluss 2020) vorläufig zur Verfügung stellen. Nur wenn ein Mitgliedstaat einem derartigen Kapitalabruf ganz oder teilweise nicht rechtzeitig nachkommt, kann die [X.] von anderen Mitgliedstaaten zusätzliche Mittel abrufen, wobei wiederum der jeweilige Finanzierungsanteil zugrunde zu legen ist ([X.]. 9 Abs. 5 [X.]. 2 Satz 1 und Satz 2 Eigenmittelbeschluss 2020). Die Verpflichtung des nicht leistenden Mitgliedstaats wird davon nicht berührt ([X.]. 9 Abs. 5 [X.]. 2 Satz 3 Eigenmittelbeschluss 2020). Der mögliche Abruf gemäß [X.]. 9 Abs. 4 Satz 1 Eigenmittelbeschluss 2020 ist zudem auf den [X.]-gestützten Anteil an der außerordentlichen und vorübergehenden Anhebung der Eigenmittelobergrenze um 0,6 Prozentpunkte des [X.] gedeckelt ([X.]. 9 Abs. 6 i.V.m. [X.]. 6 Eigenmittelbeschluss 2020).

Höhe und Zweck der von der [X.] aufzunehmenden Mittel von bis zu 750 Milliarden [X.] zu Preisen von 2018 sind ebenso begrenzt wie die mögliche Haftung der [X.]. Die entsprechenden Mittel sind ausschließlich zur Bewältigung der Folgen der [X.] einzusetzen (vgl. Erwägungsgründe 14 bis 18, 22, 29 und [X.]. 5, [X.]. 6 Eigenmittelbeschluss 2020; BTDrucks 19/26821, [X.] 9, 12 f.), was durch die Verordnung ([X.]) 2020/2094 und die Verordnung ([X.]) 2021/241 zusätzlich sichergestellt werden soll.

Die Verpflichtungen aus dem Eigenmittelbeschluss 2020 sind zudem zeitlich befristet. Eine zusätzliche Kreditaufnahme durch die [X.]päische [X.] sieht der Eigenmittelbeschluss 2020 nicht vor. Sie wäre nur durch eine Änderung des [X.] 2020 zu erreichen, die einen neuen einstimmigen Beschluss des Rates und eine Ratifizierung durch den Deutschen [X.] gemäß [X.]. 311 Abs. 3 Satz 3 A[X.]V in Verbindung mit [X.]. 23 Abs. 1 [X.] und § 3 Abs. 1 [X.] voraussetzte. Schließlich sieht der Eigenmittelbeschluss 2020 vor, dass mit der Tilgung nach [X.]. 5 Abs. 2 [X.]. 2 unter näher bestimmten Voraussetzungen noch innerhalb der Geltung des aktuellen Mehrjährigen [X.] 2021 bis 2027 zu beginnen ist und diese Tilgung zum 31. Dezember 2058 abgeschlossen sein muss.

[X.]) Diese Regelungen gefährden die durch [X.]. 79 Abs. 3 in Verbindung mit [X.]. 110 und [X.]. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] geschützte haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen [X.]es nicht.

(1) Durch den Eigenmittelbeschluss 2020 werden keine dauerhaften Mechanismen begründet, die auf eine Haftungsübernahme für Willensentscheidungen anderer [X.] hinausliefen und die für das Budgetrecht des Deutschen [X.]es von struktureller Bedeutung wären. Über die im Eigenmittelbeschluss 2020 verankerte Zweckbindung und die Möglichkeiten, das Verhalten der [X.]regierung beim Vollzug von NG[X.] zu beeinflussen (vgl. [X.]. 23 Abs. 2 und Abs. 3 [X.]), ist zudem ein hinreichender parlamentarischer Einfluss auf die [X.] und Weise des Umgangs mit den zur Verfügung gestellten Mitteln (vgl. [X.] 129, 124 <180 f.>; 132, 195 <241 Rn. 110>) sichergestellt.

Das gilt auch für die in [X.]. 9 Abs. 4 Eigenmittelbeschluss 2020 geregelte Nachschusspflicht. Diese stellt - wie dargelegt (vgl. Rn. 209) - keine Haftungsübernahme für Willensentscheidungen anderer [X.] oder auch der [X.] dar, sondern einen vorübergehenden anteiligen Vorschuss, dessen Voraussetzungen der Eigenmittelbeschluss 2020 detailliert regelt und den der [X.] mit der Zustimmung zum [X.] in vollem Umfang verantwortet.

(2) Soweit es der [X.] in seiner bisherigen Rechtsprechung für möglich gehalten hat, dass das Budgetrecht des [X.]es aus [X.]. 110 in Verbindung mit [X.]. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] jedenfalls bei einer "evidenten Überschreitung von äußersten Grenzen" leerlaufen könnte (vgl. [X.] 129, 124 <182>; 132, 195 <242 Rn. 112>; 157, 332 <387 Rn. 96> - [X.] - [X.]), kann auch hier dahinstehen, ob es eine solche justizi[X.]e Obergrenze angesichts der Vielgestaltigkeit der Sachverhalte und der betroffenen Interessen geben kann und wo diese gegebenenfalls verläuft. Sie wäre allenfalls dann überschritten, wenn sich die Zahlungsverpflichtungen und Haftungszusagen im [X.] so auswirkten, dass das Budgetrecht des [X.] für einen nennenswerten [X.]raum nicht nur eingeschränkt würde, sondern praktisch vollständig leerliefe (vgl. [X.] 129, 124 <183>; 157, 332 <387 Rn. 96> - [X.] - [X.]; vgl. auch bereits [X.] 123, 267 <361 f.>). Das ist vorliegend nicht der Fall.

(a) Mit dem [X.] hat der [X.] dem Eigenmittelbeschluss 2020 zugestimmt und seine haushaltspolitische Gesamtverantwortung insoweit wahrgenommen. Er hat damit nicht nur die Erhöhung der [X.] Beiträge bis 2058 um maximal 0,6 Prozentpunkte des [X.] gebilligt ([X.]. 6 i.V.m. [X.]. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Eigenmittelbeschluss 2020), sondern auch die Risiken, die mit der Nachschusspflicht nach [X.]. 9 Abs. 4 Eigenmittelbeschluss 2020 verbunden sein können. Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung fehlerhaft wäre, sind nicht ersichtlich und hat auch die mündliche Verhandlung nicht ergeben.

Bei regulärer Tilgung der [X.] des NG[X.] in Höhe von bis zu 390 Milliarden [X.] in Preisen von 2018 - die Mittel zur Tilgung der Darlehen in Höhe von bis zu 360 Milliarden [X.] sind regulär von dem Mitgliedstaat aufzubringen, der das jeweilige Darlehen in Anspruch genommen hat - ist der Maximalbetrag der Tilgung in [X.]. 5 Abs. 2 [X.]. 3 Eigenmittelbeschluss 2020 auf 29,25 Milliarden [X.] pro [X.]hr zu Preisen von 2018 festgelegt (7,5 % von 390 Milliarden [X.]). Bei einem durchschnittlichen Finanzierungsanteil der [X.] am Haushalt der [X.] von rund 24 % ergibt sich nach Angaben der [X.]regierung damit ein Betrag von rund 7 Milliarden [X.] pro [X.]hr, um den sich der [X.] Beitrag zum Haushalt der [X.] erhöht. Die [X.]regierung rechnet allerdings mit einer langsameren Tilgung, so dass der jährliche [X.] Beitrag deutlich geringer ausfallen und sich auf rund 3,84 Milliarden [X.] ([X.] Zinsen) belaufen könnte. Diese Prognose haben die sachkundigen Dritten in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen bestätigt. Professor [X.] ist von einer Erhöhung des jährlichen Beitrags der [X.] zum Haushalt der [X.] von 5,8 Milliarden [X.], Professor [X.] von 3,47 bis 3,64 Milliarden [X.] pro [X.]hr ausgegangen, was unter Berücksichtigung der Zinsbelastung eine Bruttobelastung von anfänglich 5,5 bis 5,7 Milliarden [X.] pro [X.]hr ergäbe, die ab 2028 über die [X.] tendenziell fallen würde.

Die Einschätzung des [X.]es, diese Belastungen tragen zu können, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Beträge dieser Größenordnung sind zwar nicht unerheblich und wurden in der Vergangenheit für den [X.] auch politisch als bedeutsam erachtet. Dennoch handelt es sich nicht um Summen, die für das Budgetrecht des [X.] oder seine haushaltspolitische Gesamtverantwortung von struktureller Bedeutung sind.

(b) Das gilt auch für das Risiko einer finanziellen Inanspruchnahme [X.] auf der Grundlage von [X.]. 9 Abs. 4 Eigenmittelbeschluss 2020. Der Gesetzgeber hat es als sehr gering bewertet und angesichts der in Rede stehenden möglichen jährlichen Maximalbelastung ebenso das Risiko, dass das Budgetrecht des [X.] für einen nennenswerten [X.]raum leerlaufen könnte. Das ist angesichts des ihm insoweit zukommenden Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums nicht zu beanstanden.

(aa) Für die verfassungsrechtliche Beurteilung kommt es dabei nicht auf die (potentielle) Gesamtsumme des Haftungsvolumens bis 2058 an, sondern wegen des haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Jährlichkeit (vgl. u.a. [X.]. 110 Abs. 2 [X.], § 11 Abs. 1 [X.]; [X.]. 310 Abs. 1 [X.]. 2, [X.]. 312 Abs. 1 [X.]. 3, Abs. 3 [X.]. 2, [X.]. 313, [X.]. 314 Abs. 1 A[X.]V; [X.]. 9-16 Haushaltsordnung; vgl. auch Staatsgerichtshof des [X.], Urteil vom 27. Oktober 2021 - [X.]. 2783, [X.]. 2827 -, Rn. 193 ff.; [X.], Urteil vom 1. April 2022 - [X.] 7/21 -, Rn. 160 ff.) auf die potentielle jährliche Maximalbelastung. Dass der 19. [X.] mit seiner Zustimmung zum [X.] im [X.]hre 2021 eine Entscheidung getroffen hat, die künftige [X.]e über viele [X.]hre hinweg in ihrem haushaltspolitischen Spielraum in erheblichem Umfang bindet und einschränkt, ist der parlamentarischen Rechtsetzung inhärent. Zwar ist das [X.] Prinzip auf die Revisibilität auch parlamentarischer Entscheidungen angelegt (vgl. [X.] 141, 1 <21 f. Rn. 53>), das Eingehen von nicht ohne Weiteres rückgängig zu machenden rechtlichen und faktischen Bindungen schließt dies jedoch nicht aus.

Nach der Prognose der [X.]regierung, die der des Gesetzgebers entspricht, kann sich insoweit maximal ein Betrag von circa 21,8 Milliarden [X.] jährlich ergeben, den die [X.] zusätzlich zu den Leistungen für die Tilgung der Verbindlichkeiten aus der [X.] für NG[X.] anfordern könnte. Für den sehr unwahrscheinlichen Fall, dass sämtliche anderen Mitgliedstaaten der [X.] ihrer Nachschusspflicht nicht nachkommen sollten, dürfte diese Belastung zusätzlich auf den [X.] entfallen (vgl. [X.] 157, 332 <392 f. Rn. 109> - [X.] - [X.]). Die Beschwerdeführer zu [X.] gehen bei einem maximalen Haftungsrisiko von circa 770 Milliarden [X.] bis 2058 von einer jährlichen Belastung zwischen 24,84 und 32,25 Milliarden [X.] aus, der Beschwerdeführer zu I[X.] von 20,81 Milliarden [X.]. Der [X.] nennt eine maximale zusätzliche Belastung für den [X.] in Höhe von 21,75 Milliarden [X.] pro [X.]hr. Die mündliche Verhandlung hat diese Prognosen im Wesentlichen erhärtet. Professor [X.] hat - gestützt auf die Angaben des [X.]ministeriums der Finanzen - ausgeführt, dass für den Fall, dass alle Mitgliedstaaten bis auf [X.] ausfielen, pro [X.]hr 21,8 Milliarden [X.] und bis zum [X.]hr 2058 rund 675,8 Milliarden [X.] (jeweils in konstanten Preisen) vom [X.] getragen werden müssten. Professor [X.] hat die Eigenmittelnachschusspflicht auf maximal 25,4 Milliarden [X.] pro [X.]hr taxiert, Professor [X.] auf 28 Milliarden [X.]. Alle sachkundigen Dritten haben allerdings betont, dass es sich hier um ein realitätsfernes Szenario eher theoretischer Natur handele.

Auch eine jährliche zusätzliche Maximalbelastung von circa 21 bis 28 Milliarden [X.] hätte nicht zur Folge, dass das Budgetrecht des [X.] für einen nennenswerten [X.]raum nicht nur eingeschränkt würde, sondern praktisch vollständig leerliefe. Im ([X.]) Haushaltsjahr 2019 betrugen die Einnahmen und Ausgaben des [X.] rund 357,1 Milliarden [X.] (vgl. [X.]ministerium der Finanzen, Haushaltsrechnung des [X.] für das Haushaltsjahr 2019, [X.], [X.] 3). Im [X.]hre 2020 waren es rund 443,4 Milliarden [X.] (vgl. [X.]ministerium der Finanzen, Haushaltsrechnung des [X.] für das Haushaltsjahr 2020, [X.], [X.] 3), im [X.]hre 2021 rund 557,1 Milliarden [X.] (vgl. [X.]ministerium der Finanzen, Haushaltsrechnung des [X.] für das Haushaltsjahr 2021, [X.], [X.] 3). Für das [X.]hr 2022 sind rund 495,8 Milliarden [X.] angesetzt (vgl. Gesetz über die Feststellung des [X.]splans für das Haushaltsjahr 2022 , BGBl I [X.] 890), für 2023 445,2 Milliarden [X.], für 2024 423,7 Milliarden [X.], für 2025 428,6 Milliarden [X.] und für 2026 436,3 Milliarden [X.] (vgl. [X.]ministerium der Finanzen, Pressemitteilung Nr. 17 vom 1. Juli 2022). Dabei sind Nebenhaushalte und Sondervermögen noch nicht berücksichtigt.

Die öffentlichen Haushalte ([X.], Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Sozialversicherungen einschließlich aller Nebenhaushalte) waren beim nicht-öffentlichen Bereich (Kreditinstitute sowie z.B. private Unternehmen im In- und Ausland) zum 1. Quartal 2022 mit 2.318,9 Milliarden [X.] verschuldet, der Anteil des [X.] daran betrug 1.546,9 Milliarden [X.] (vgl. Statistisches [X.]amt, Pressemitteilung Nr. 271 vom 29. Juni 2022).

Diese Vergleichswerte zeigen, dass die in Rede stehende rechnerische jährliche Maximalbelastung für den [X.] zwar erheblich und für den politischen Handlungsspielraum bedeutsam wäre, das Budgetrecht des [X.] jedoch in keinem Fall leerlaufen ließe. Das gilt ungeachtet der Vorgaben des [X.]. 109 Abs. 3 und [X.]. 115 Abs. 2 [X.] auch mit Blick auf die mögliche Manövriermasse.

([X.]) Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber aufgrund einer gültigen Prognose von einer geringen Eintrittswahrscheinlichkeit dieses Szenarios ausgegangen ist. Das [X.] kann ein etwaiges Risiko umso eher eingehen, je unwahrscheinlicher seine Realisierung ist. Umgekehrt wiegt auch eine nur geringe Eintrittswahrscheinlichkeit umso stärker, je höher die Haftung für die [X.] ausfallen kann und mit ihr das Risiko für das Budgetrecht des Deutschen [X.]es. Auch wenn die Höhe der Haftung vorliegend erheblich wäre, ist die Wahrscheinlichkeit, dass die [X.] allein für das gesamte Volumen von NG[X.] haftete, doch verschwindend gering. Dass der [X.] seinen [X.] dahingehend ausgeübt hat, dem Eigenmittelbeschluss 2020 mit dem [X.] zuzustimmen und das damit verbundene Haftungsrisiko zu übernehmen, ist daher nicht zu beanstanden.

b) Auch in der Gesamtschau mit anderen, von der [X.] im Rahmen der Wirtschafts- und [X.] bereits übernommenen Zahlungsverpflichtungen und Haftungszusagen lässt sich eine Verletzung des Budgetrechts des [X.]es nicht feststellen. Es ist in erster Linie Sache des [X.], in Abwägung aktueller Bedürfnisse mit den Risiken mittel- und langfristiger Gewährleistungen darüber zu befinden, in welcher Gesamthöhe die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen und Gewährleistungen noch verantwortbar ist (vgl. [X.] 135, 317 <401 Rn. 164>). Die Kumulation mehrerer, jeweils für sich betrachtet verfassungsrechtlich noch nicht zu beanstandender Zahlungsverpflichtungen beziehungsweise Haftungszusagen kann dabei auch (sukzessive) zu einer solchen Verengung des Budgetrechts des [X.]es führen, dass dieser nicht mehr "Herr seiner Entschlüsse" ist (vgl. [X.] 129, 124 <179 f.>; 132, 195 <240>; 135, 317 <401 Rn. 163 f.>; 153, 74 <154 Rn. 140> - Einheitliches Patentgericht).

Die mündliche Verhandlung hat jedoch nicht ergeben, dass sich der [X.] mit dem [X.] in der Gesamtschau mit anderen bereits übernommenen Verpflichtungen und Haftungszusagen seines Budgetrechts begeben hätte und nicht mehr "Herr seiner Entschlüsse" wäre. Allerdings ist der finanzielle Spielraum des [X.]es in der Zukunft durch übernommene Zahlungsverpflichtungen und Haftungszusagen bereits erheblich verengt. So hat der Vertreter des [X.]s in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass der [X.] durch bereits eingegangene erhebliche Bindungen quasi "versteinert" sei und nur noch rund 10 % disponible Mittel verblieben, von denen rund 1 % für Zins- und Tilgung von NG[X.] aufgebracht werden müsse. Letztlich seien die Haftungsrisiken aus Eventualverbindlichkeiten wie der [X.], dem [X.], dem [X.] mitigate Unemployment Risks in an Emergency ([X.]) und NG[X.] jedoch unklar, weil es keine seriöse Einschätzung des aus [X.]-Verbindlichkeiten folgenden Gesamtrisikos gebe.

Professor [X.] hat ausgeführt, die [X.]schuld habe sich zum Stichtag 31. Dezember 2021 einschließlich aller Sondervermögen auf rund 1.438 Milliarden [X.] belaufen. Der Gewährleistungsrahmen gemäß § 3 Haushaltsgesetz 2021 habe zu diesem Stichtag 821,7 Milliarden [X.] betragen, wovon 551,6 Milliarden [X.] mit Garantien belegt gewesen seien. Die Sondervermögen des [X.] hätten zu diesem Stichtag Gewährleistungen in Höhe von 804,2 Milliarden [X.] übernehmen können, hätten aber bis dahin erst 0,9 Milliarden [X.] belegt. Haftungszusagen und Garantien im Kontext der [X.] (NG[X.], [X.], [X.], [X.] etc.) hätten sich zu diesem Stichtag auf 472 Milliarden [X.] belaufen. Welche Belastung sich daraus pro [X.]hr für den [X.] ergeben könne, hänge von der Zinsentwicklung ab. So erhöhten sich die Zinsausgaben des [X.] von 3,9 Milliarden [X.] im [X.]hr 2021 auf 29,6 Milliarden im [X.]hr 2023 (unter Berücksichtigung der Sondervermögen mit eigener [X.] insgesamt 30,7 Milliarden [X.]). Nach Professor [X.] beliefen sich die Staatsschulden der [X.] im [X.]hr 2021 auf 69,3 % des Bruttoinlandsprodukts. Davon entfielen auf den [X.] derzeit rund 43 %. Gewährleistungen/Garantien übernehme der öffentliche Sektor vor allem in den Bereichen der Wirtschaftsförderung und -stabilisierung, im [X.] Kontext zur Stabilisierung der öffentlichen Finanzen im [X.]raum und gegenüber internationalen Finanzinstitutionen und Fonds. Gewährte Garantien und Bürgschaften des [X.] hätten sich Ende 2020 auf 668 Milliarden [X.] (18,7 % des B[X.] des [X.]hres 2021) belaufen, von denen 120 Milliarden [X.] (3,4 % des B[X.] des [X.]hres 2021) auf Garantien im Kontext von [X.]päischer [X.] und [X.]raum entfielen. Der insgesamt zur Verfügung gestellte, aber bislang nicht genutzte Rahmen an Bürgschaften und Garantien des [X.] betrage 1.866 Milliarden [X.] (52,3 % des B[X.] des [X.]hres 2021). Die implizite Garantie, die [X.] im Rahmen des [X.] 2020 in Höhe von 0,6 Prozentpunkte des [X.] für die Absicherung der Kreditaufnahme von NG[X.] bereitstelle, sei darin allerdings nicht enthalten; ebenso fehlten Garantien und Bürgschaften der Länder und Kommunen. Nicht berücksichtigt seien hier darüber hinaus die potentiellen Belastungen, die sich aus den Aktivitäten der [X.]päischen Zentralbank ergäben, insbesondere aus [X.]. Hier könne es durch Zahlungsausfälle der Mitgliedstaaten und der nationalen Zentralbanken ebenfalls zu Belastungen für den [X.] in Form sinkender Einnahmen aus Gewinnausschüttungen der [X.]bank und eventuell notwendiger Kapitalerhöhungen der Notenbank kommen. Solche Belastungen seien nicht sehr wahrscheinlich; gänzlich auszuschließen seien sie aber nicht. Im Rahmen von NG[X.] werde die [X.]päische [X.] 750 Milliarden [X.] an Schulden aufnehmen, gemessen in Preisen von 2018. Das entspreche 796 Milliarden [X.] in Preisen von 2021 ([X.] 2 %). Setze man für den Anteil der Mitgliedstaaten den [X.]-Schlüssel an, entfalle davon eine Verschuldung von 204 Milliarden [X.] (5,7 % des B[X.] des [X.]hres 2021) auf [X.]. [X.] man den transferbezogenen Betrag für die NG[X.]-Verschuldung zugrunde, dann ergäben sich daraus gesamtstaatliche Verbindlichkeiten in Höhe von 72,3 % des B[X.] für "explizite" Schulden. Damit liege [X.] oberhalb der geltenden [X.] Höchstgrenze für den Schuldenstand in Höhe von 60 % des B[X.], aber unter dem Durchschnitt der [X.]zone (95,6 %) und der [X.] 27 (88,1 %).

c) Der [X.] ist im Rahmen seiner Integrationsverantwortung angesichts dieser Belastungen allerdings gehalten, die Verwendung der Mittel aus NG[X.] und die Entwicklung des mit ihm verbundenen [X.] für den [X.] fortlaufend zu beobachten und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zum Schutz des [X.]s zu ergreifen. Vor dem Hintergrund der nur schwach ausgeprägten parlamentarischen Legitimationsabstützung des NG[X.] muss er - im Zusammenwirken mit der [X.]regierung und unter Inanspruchnahme seiner Rechte aus [X.]. 23 Abs. 2 und Abs. 3 [X.] sowie dem Gesetz über die Zusammenarbeit von [X.]regierung und Deutschem [X.] in Angelegenheiten der [X.] - darüber wachen, wie die Mittel aus NG[X.] verwendet werden und wie sich das mit NG[X.] verbundene Haftungsrisiko für den [X.] entwickelt. Sollte sich seine Risikoprognose als unzutreffend herausstellen, hat er umgehend geeignete Maßnahmen zum Schutz des [X.]s zu ergreifen.

Zwar gelten die Anforderungen, die der [X.] in seinen Entscheidungen zu [X.]hilfe und [X.]päischer Finanzstabilisierungsfazilität und zum [X.]päischen Stabilitätsmechanismus entwickelt hat (vgl. [X.] 132, 195 <241 Rn. 110>; 135, 317 <402 Rn. 165>; vgl. auch [X.] 129, 124 <180 f.>; 157, 332 <381 f. Rn. 85> - [X.] - [X.]), nicht, wenn der [X.] gemäß [X.]. 311 Abs. 3 A[X.]V Eigenmittel zur Verfügung gestellt werden. Die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des [X.]es erschöpft sich hier in der Bewilligung der Mittel im Ratifizierungsgesetz nach Satz 3 und in der Kontrolle der im Rat vertretenen [X.]regierung bei ihrem Verhandlungs- und Abstimmungsverhalten zum Haushalt der [X.]. Geht es jedoch um die Bewilligung sonstiger Mittel im Rahmen von [X.]. 311 Abs. 2 A[X.]V, die nicht in den Haushalt der [X.] fließen, sondern zweckgebunden sind, fehlt es an der Legitimationsabstützung durch das [X.] im Haushaltsverfahren nach [X.]. 314 A[X.]V. Entsprechend stärker fällt die Integrationsverantwortung des [X.]es ins Gewicht.

3. Vor diesem Hintergrund beeinträchtigt der Eigenmittelbeschluss 2020 die Beschwerdeführer zu [X.] und zu I[X.] nicht in ihrem Recht auf [X.] Selbstbestimmung aus [X.]. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit [X.]. 20 Abs. 1 und Abs. 2 sowie [X.]. 79 Abs. 3 [X.].

Eine Vorlage an den Gerichtshof der [X.] gemäß [X.]. 267 Abs. 3 A[X.]V ist nicht veranlasst. In dem hier zu entscheidenden Fall kommt es nicht auf die Auslegung von [X.]. 122 und [X.]. 311 A[X.]V durch den Gerichtshof an, weil es sich bei einer engen Auslegung des [X.] 2020 nach Auffassung des [X.]s nicht um eine hinreichend qualifizierte Überschreitung des [X.] oder eine Berührung der Verfassungsidentität des Grundgesetzes handelt. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gerichtshof die in Rede stehenden Einzelermächtigungen in [X.]. 122 und [X.]. 311 Abs. 2 und Abs. 3 A[X.]V im Ergebnis enger auslegen würde als das [X.], sodass die [X.] auch im Falle einer Vorlage erfolglos blieben (vgl. [X.] 151, 202 <372 f. Rn. 317> - [X.]päische Bankenunion).

Bei der Auslegung von [X.]. 125 Abs. 1 A[X.]V handelt es sich dagegen um einen "acte [X.]". Das [X.] hat insoweit die Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Rechtssache [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 27. November 2012, [X.], [X.]/12, [X.]:C:2012:756) zugrunde gelegt und ist unter Anwendung dieser Rechtsprechung und insbesondere der dort entwickelten Maßstäbe für die Haushaltsführung der Mitgliedstaaten zu dem Ergebnis gelangt, dass der Eigenmittelbeschluss 2020 auch insoweit keine qualifizierte Überschreitung der primärrechtlichen Kompetenzgrundlage darstellt.

Die Entscheidung ist mit 6:1 Stimmen ergangen.

Meta

2 BvR 547/21, 2 BvR 798/21

06.12.2022

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerfG, 26. März 2021, Az: 2 BvR 547/21, Einstweilige Anordnung

Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 38 Abs 1 S 1 GG, Art 79 Abs 3 GG, Art 122 Abs 1 AEUV, Art 122 Abs 2 AEUV, Art 125 Abs 1 AEUV, Art 267 Abs 3 AEUV, Art 311 Abs 2 AEUV, Art 311 Abs 3 AEUV, Art 4 EUBes 2020/2053, Art 5 Abs 1 UAbs 1 Buchst a EUBes 2020/2053, Art 9 Abs 5 UAbs 2 S 1 EUBes 2020/2053, EUV 2020/2094, GII210322

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 06.12.2022, Az. 2 BvR 547/21, 2 BvR 798/21 (REWIS RS 2022, 6993)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6993


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 547/21

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 547/21, 15.04.2021.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 547/21, 26.03.2021.


Az. 2 BvR 547/21, 2 BvR 798/21

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 547/21, 2 BvR 798/21, 06.12.2022.


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