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Erlass einer einstweiligen Anordnung: Hängebeschluss zur Ausfertigung des Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetzes - Bekanntgabe ohne Begründung gem § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG
Es wird angeordnet, dass das Gesetz zum Beschluss des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der [X.] und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/[X.], [X.] ([X.] – [X.]) (Bundestagsdrucksache 19/26821) bis zur Entscheidung des [X.] über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Bundespräsidenten nicht ausgefertigt wird
Die Begründung wird nachgereicht.
Meta
26.03.2021
Bundesverfassungsgericht 2. Senat
Einstweilige Anordnung
Sachgebiet: BvR
nachgehend BVerfG, 6. Dezember 2022, Az: 2 BvR 547/21, Urteil
Art 23 Abs 1 S 2 GG, Art 82 Abs 1 S 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG, Art 122 AEUV, Art 311 Abs 1 AEUV, Art 311 Abs 2 AEUV, Art 311 Abs 3 S 1 AEUV, Art 311 Abs 3 S 2 AEUV, EUBes 335/2014, § 3 Abs 1 IntVG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 26.03.2021, Az. 2 BvR 547/21 (REWIS RS 2021, 7406)
Papierfundstellen: WM2021,852 REWIS RS 2021, 7406
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Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 547/21, 15.04.2021.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 547/21, 26.03.2021.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 547/21, 2 BvR 798/21, 06.12.2022.
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2 BvR 547/21, 2 BvR 798/21 (Bundesverfassungsgericht)
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