Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.01.2017, Az. I ZR 253/14

1. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 17470

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ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT ÖFFENTLICHES RECHT BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) UNLAUTERER WETTBEWERB INTERNET GRUNDRECHTE WETTBEWERBSRECHT COMPUTERSPIELE

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Gegenstand

Wettbewerbsverstoß und Markenrechtsverletzung: Gezielte Behinderung durch Missachtung der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Computerspiel-Herstellers niedergelegten Spielregeln; mittelbare Einwirkung auf das Produkt eines Mitbewerbers als unlautere produktbezogene Behinderung; anwendbares Recht für Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Verletzung einer Unionsmarke; Ort der Schadensentstehung - World of Warcraft II


Leitsatz

World of Warcraft II

1. Der lauterkeitsrechtliche Schutz eines durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgestalteten Geschäftsmodells vor gezielter Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG durch Missachtung der Geschäftsbedingungen setzt grundsätzlich voraus, dass die missachteten Geschäftsbedingungen in die Verträge des Verwenders einbezogen werden und der Inhaltskontrolle standhalten. Das gilt auch dann, wenn der Hersteller, Vertreiber oder Veranstalter eines Spiels in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Spielregeln niedergelegt hat. Er verdient den lauterkeitsrechtlichen Schutz vor einer gezielten Behinderung durch einen Verstoß gegen die Spielregeln nur, wenn diese Spielregeln rechtlich verbindlich sind (Fortführung von BGH, Urteil vom 30. April 2014, I ZR 224/12, GRUR 2014, 785 Rn. 32 = WRP 2014, 839 - Flugvermittlung im Internet).

2. Das bloße Sich-Hinwegsetzen über Vertragsbedingungen reicht für die Bewertung einer geschäftlichen Handlung als wettbewerbswidrig regelmäßig nicht aus. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die das Wettbewerbsverhalten als unlauter erscheinen lassen. Solche besonderen Umstände können vorliegen, wenn das pflichtwidrige Verhalten der einen Vertragspartei das durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgestaltete Geschäftsmodell der anderen Vertragspartei beeinträchtigt und damit in unlauterer Weise auf das von der anderen Vertragspartei angebotene Produkt einwirkt. Dabei kann bereits in der mittelbaren Einwirkung auf das Produkt eines Mitbewerbers eine wettbewerbsrechtlich unlautere produktbezogene Behinderung zu sehen sein. Eine Einwirkung auf das Produkt eines Mitbewerbers ist regelmäßig als unlauter anzusehen, wenn dabei eine Schutzvorkehrung unterlaufen wird, die  eine solche Einwirkung verhindern soll (Fortführung von BGH, Urteil vom 22. Juni 2011, I ZR 159/10, GRUR 2011, 1018 Rn. 69 und 70 = WRP 2011, 1469 - Automobil-Onlinebörse; Urteil vom 30. April 2014, I ZR 224/12, GRUR 2014, 785 Rn. 37 = WRP 2014, 839 - Flugvermittlung im Internet).

3. Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Verletzung einer Unionsmarke beurteilen sich gemäß Art. 101 Abs. 2 UMV, Art. 8 Abs. 2 Rom-II-VO nach deutschem Recht, wenn der Ort der Verletzungshandlung in Deutschland liegt, weil die markenrechtsverletzenden Waren von einem in Deutschland ansässigen Unternehmen im Internet beworben und angeboten werden.

4. Ansprüche aus § 125b Nr. 2, § 14 Abs. 6, § 19 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG, § 242 BGB auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Verletzung einer Unionsmarke sind nur in Bezug auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union begründet, in denen aufgrund der Verletzungshandlung ein Schaden entstanden ist.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] - 3. Zivilsenat - vom 6. November 2014 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der mit den Klageanträgen zu Ziffer [X.], [X.] und [X.] erhobenen Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Verletzung der Klagemarken in Bezug auf andere Mitgliedstaaten der [X.] als [X.] zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, ein [X.] Unternehmen, hat das Computerspiel „[X.]“ entwickelt, das in [X.] auch mit der Abkürzung „[X.]“ bezeichnet wird. Das von der Klägerin hergestellte Spiel wird in [X.] durch ihre mittelbare Tochtergesellschaft, die in [X.] ansässige B.            , vertrieben. Die Klägerin ist Inhaberin der Unionswortmarken „[X.]“ und „[X.]“ (im Folgenden Klagemarken), die für Software für Computerspiele eingetragen sind.

2

Bei dem Computerspiel „[X.]“ handelt es sich um ein über das [X.] spielbares Massen-Mehrspieler-Online-Rollenspiel, bei dem gleichzeitig mehrere tausend Mitspieler mithilfe von [X.] eine persistente virtuelle Welt bevölkern. Innerhalb der Spielwelt kann der Spielercharakter eine Vielzahl von Aufgaben oder Missionen (sogenannte Quests) erfüllen, die ihm Erfahrungspunkte und Belohnungen etwa in Form von virtuellem Geld oder Ausrüstungsgegenständen (sogenannte Items) einbringen. Weitere Erfahrungspunkte erhält er für den erfolgreichen Kampf gegen computergesteuerte Charaktere und Monster sowie für das Erkunden unbekannter Gebiete. Innerhalb der Spielwelt begegnet der Spielercharakter den Charakteren anderer Spieler, gegen die er kämpfen oder mit denen er kommunizieren oder Handel treiben kann. Die Spielercharaktere können Gruppen bilden, um gemeinsam zu kämpfen oder Missionen zu erfüllen. Manche Aufgaben lassen sich nur zusammen lösen und bestimmte Items nur in der Gruppe erlangen.

3

Nach dem Erreichen einer bestimmten Anzahl von Erfahrungspunkten steigt der Spielercharakter um eine Stufe (sogenanntes Level) auf. Bis Level 60 kann er mit jedem geraden, danach mit jedem [X.] neue Fähigkeiten bei einem Lehrer erlernen. Ab Level 10 erhält er nach jedem [X.] einen Talentpunkt, den er für die Spezialisierung seiner Fähigkeiten nutzen kann. Außerdem kann er Berufe erlernen, in deren Fertigkeiten er sich durch das Sammeln von Rohstoffen oder das Herstellen von Gegenständen steigert und dadurch zusätzliche Spielerfahrung sammelt. Je höher der Spielercharakter im Levelsystem aufsteigt, desto größere Möglichkeiten entfalten sich für ihn und desto stärker und besser wird er.

4

Um an dem Spiel „[X.]“ teilzunehmen, muss der Spieler auf einem Datenträger oder online eine Client-Software erwerben, die ihm die Darstellung der Spielwelt auf seinem Computer ermöglicht. Mithilfe der Client-Software verbindet er sich mit dem [X.]            , auf dem die virtuelle Spielwelt und die Spielercharaktere verwaltet und verarbeitet werden (sogenannter Battle.net-Server). Vor Spielbeginn muss sich der Spieler auf dem Battle.net-Server registrieren und einen [X.] einrichten. Im Zuge des [X.] werden ihm die „Battle.net-Nutzungsbestimmungen“, die „[X.] Endbenutzerlizenzvereinbarung“ und die „[X.]-Nutzungsbestimmungen“ angezeigt, denen er zustimmen muss, um die Registrierung abschließen und an dem Online-Spiel teilnehmen zu können.

5

Die „Battle.net-Nutzungsbestimmungen“ enthalten folgende Regelung:

2. Zusätzliche [X.]. Die Ihnen gemäß Artikel 1 gewährte Lizenz unterliegt den in den Artikeln 1 und 2 festgelegten Beschränkungen (insgesamt die „[X.]“). Jedwede Nutzung des Service oder eines Spiels, die gegen die [X.] verstößt, gilt als Verstoß gegen die Urheberrechte von B.    an dem und in Bezug auf den Service und/oder das Spiel. Sie verpflichten sich dazu, unter keinen Umständen:

2.1 [X.], [X.] (Bots), [X.], Mods oder jedwede sonstige nicht autorisierte Fremdsoftware, die der Veränderung des Service, eines Spiels oder eines Spielverlaufs dient, herzustellen oder zu nutzen;

6

In der „[X.] Endbenutzerlizenzvereinbarung“ findet sich folgende Bestimmung:

2. Zusätzliche [X.]. Die Ihnen gemäß Artikel 1 gewährte Lizenz unterliegt den in den Artikeln 1 und 2 festgelegten Beschränkungen (insgesamt die „[X.]“). Jedwede Nutzung des Service oder eines Spiels, die gegen die [X.] verstößt, gilt als Verstoß gegen die Urheberrechte von B.    an dem und in Bezug auf den Service und/oder das Spiel. Sie verpflichten sich dazu, unter keinen Umständen Folgendes zu tun: […]

B. Verwendung von [X.], [X.] (Bots), [X.] oder anderer unzulässiger Software von Drittanbietern, die die Erfahrung des Spiels verändern.

7

In den „[X.]-Nutzungsbestimmungen“ heißt es:

[X.] Zugang zum Service […]

2. Gewährung einer beschränkten Lizenz zur Nutzung des Service. Vorbehaltlich Ihrer Zustimmung zu und laufenden Einhaltung der [X.], gewährt Ihnen B.           hiermit eine beschränkte, widerrufliche, nicht übertragbare, nicht in [X.] vergebbare, nicht exklusive Lizenz, die Sie hiermit akzeptieren, zur Nutzung des Service ausschließlich für Ihre eigenen, nicht kommerziellen [X.] durch Zugang zum Service anhand eines zugelassen, nicht modifizierten Game Client. Sie dürfen den Service nicht für irgendeinen anderen Zweck oder verbunden mit irgendeiner anderen Software verwenden. […]

II[X.] Nutzungsbeschränkungen für [X.]. […]

2. Sie stimmen zu, dass Sie unter keinen Umständen […]

(2) [X.], „Mods“ und/oder [X.] erstellen oder verwenden, sowie jegliche andere von [X.] hergestellte Software verwenden, die das Spielerlebnis von [X.] verändert.

8

Die B.             erzielt Umsätze aus dem Vertrieb des Spiels „[X.]“ überwiegend dadurch, dass die Spieler ab Level 21 monatliche Teilnahmegebühren entrichten müssen. Weitere Einnahmen erzielt sie aus dem Verkauf der Client-Software.

9

Die Beklagte zu 2 bietet seit dem [X.] auf ihren [X.]seiten „[X.]“ und „www.gatherbuddy.com“ die Computerprogramme „Honorbuddy“ und „[X.]“ (sogenannte [X.]) an. Der Beklagte zu 1 ist Mitgeschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der [X.] zu 2; er ist im Impressum der [X.]seiten als „Responsible for the content of the website“ ausgewiesen.

Die [X.] der [X.] ermöglichen die Automatisierung von Spielaktionen in dem Spiel „[X.]“. Die Software „Honorbuddy“ sucht und absolviert ohne Zutun des Spielers Quests, durch die sein [X.] Erfahrungspunkte und Belohnungen erlangen und gegebenenfalls automatisch in das nächste [X.] aufsteigen kann. Die Software „[X.]“ sammelt von selbst bestimmte Rohstoffe. Auf diese Weise kann der Spieler in seiner Abwesenheit zeitraubende oder spielerisch reizlose Spielzüge durch die [X.] ausführen lassen und die Weiterentwicklung seines Spielercharakters fördern. Die [X.] initiieren keine Kämpfe mit den Charakteren anderer Spieler und reagieren nicht auf deren Ansprache.

Auf der [X.]seite „[X.]“ finden sich die Angaben „[X.] Bot Honorbuddy - All in One [X.] Bot“ und „Honorbuddy ist ein [X.] PVP Leveling und Questing Bot“. Auf der [X.]seite „www.gatherbuddy.com“ wird mit den Angaben „[X.] Bot [X.] - [X.] Bot Gathering“ und „[X.] ist ein einfach zu gründen und zu betreiben [X.] Bot“ geworben. In den Quelltexten der Webseiten werden die Zeichen „[X.] Bot“ und „[X.] […] Bot“ als Schlagwörter (sogenannte [X.]) verwendet.

Die Klägerin setzt zur Aufdeckung von Bots die Softwarekomponente "[X.]" ein. Die [X.] der [X.] sind mit der Programmkomponente "[X.]" ausgestattet, die die Entdeckung der Bots verhindern soll und bewirkt, dass bei der drohenden Aufdeckung des Bot-Einsatzes das Spiel des Nutzers automatisch beendet wird.

Die Klägerin beanstandet den Vertrieb der [X.] aus eigenem Recht und in gewillkürter Prozessstandschaft für die B.             als wettbewerbswidrige Behinderung. In der Verwendung der Zeichen „[X.] Bot“ und „[X.] Bot“ auf den [X.]seiten der [X.] sieht sie Verletzungen ihrer Rechte an den Klagemarken.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

[X.] die [X.] unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es im Gebiet der [X.] zu unterlassen,

Software anzubieten und/oder zu verbreiten, die es dem Nutzer der Software ermöglicht, im Online-Spiel „[X.]“ durch folgende Funktionen den Spielverlauf zu beeinflussen:

- Automatisches Suchen und Absolvieren von Aufgaben (Questing);

- Automatisches Sammeln von Kräutern, insbesondere von [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] ([X.]), [X.], [X.], Tigerlilie ([X.]) und [X.] ([X.] Lotus);

- Automatisches Sammeln von Erzen und Edelsteinen, insbesondere von Titanerz, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und Teufelseisen-Erz;

und/oder

- Automatisches Sammeln von Wolken (Clouds), insbesondere von [X.] in den Zonen [X.], [X.] und [X.], von [X.] ([X.]) in den Zonen [X.] und [X.], von [X.] in den Zonen Borean Tundra und [X.], von [X.], [X.], [X.] und [X.] in der Zone Burning Crusade;

I[X.] 1. die [X.] unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Europäischen Union

a) unter dem Zeichen „[X.] Bot“

und/oder

b) unter dem Zeichen „[X.] Bot“

Software für Computerspiele anzubieten und/oder zu bewerben, wie in den Anlagen [X.] [Screenshots vom Impressum der [X.]seiten „www.gatherbuddy.com“ und „[X.]“], [X.] [Screen-shots von der [X.]seite „[X.]“] und/oder [X.] [Screenshot von der [X.]seite „www.gatherbuddy.com“] wiedergegeben,

und/oder

diese Zeichen als Metatag im HTML-Code für die [X.]-Seiten „www.gatherbuddy.com“ und/oder „[X.]“, auch in Verbindung mit Subdomains, zu benutzen, wie in der Anlage [X.] [Screenshots von den [X.]seiten „www.gatherbuddy.com“ und „[X.]“] geschehen;

I[X.] 3. die [X.] zu verurteilen, der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig und wahrheitsgemäß darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer [X.] bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar aufgeschlüsselt unter Angabe

- der verkauften Stückzahlen,

- des erzielten Umsatzes,

- der betriebenen Werbung, einschließlich der Benutzung der Bezeichnungen „[X.] Bot“ und/oder „[X.] Bot“ als [X.], aufgeschlüsselt nach Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, einschließlich des Umfangs der im [X.] geschalteten Werbung, aufgeschlüsselt nach Websites, auf denen die Werbung geschaltet wurde, sowie der Anzahl der Seitenaufrufe der Werbung;

I[X.] 4. die [X.] zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die tatsächlichen Herstellungskosten der Software, wie sie im Antrag gemäß Ziffer [X.] beschrieben ist, und zwar untergliedert nach direkt zurechenbaren Kosten (Personal-, Material-, Betriebskosten) und indirekt zurechenbaren Kosten unter Angabe der Grundlagen der Zurechnungsschlüssel;

I[X.] 5. festzustellen, dass die [X.] zu 1 und zu 2 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer [X.] bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird.

Für den Fall, dass der auf wettbewerbswidrige Behinderung gestützte Klageantrag zu Ziffer I abgewiesen wird, hat die Klägerin geltend gemacht, durch das Angebot und die Überlassung der [X.] veranlassten die [X.] die Spieler zur Verletzung ihrer Urheberrechte; sie hat die [X.] deshalb hilfsweise auf Unterlassung des Angebots und der Verbreitung der [X.], Vernichtung der vorrätigen Vervielfältigungsstücke und Auskunftserteilung in Anspruch genommen sowie die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht begehrt.

Das [X.] hat der Klage mit den Hauptanträgen stattgegeben ([X.], [X.], 1083). Die Berufung der [X.] ist ohne Erfolg geblieben (O[X.], [X.], 110). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die [X.] ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

A. Das [X.]erufungsgeri[X.]ht hat den [X.] zu Ziffer I wegen wettbewerbswidriger [X.]ehinderung der [X.]             und die [X.] zu Ziffer II wegen Verletzung der Markenre[X.]hte der Klägerin als begründet era[X.]htet. Dazu hat es ausgeführt:

Hinsi[X.]htli[X.]h des lauterkeitsre[X.]htli[X.]hen [X.]s ergebe si[X.]h die Aktivlegitimation der Klägerin zwar ni[X.]ht aus einem eigenen Wettbewerbsverhältnis zu den [X.], aber aus der Mitbewerbereigens[X.]haft der [X.]             , deren Unterlassungsanspru[X.]h die Klägerin zulässigerweise in gewillkürter Prozessstands[X.]haft geltend ma[X.]he.

Mit der Verwendung der [X.] der [X.] zu 2 verstießen die Spieler gegen das in den Regelwerken der [X.]             enthaltene Verbot, Software zur Automatisierung von Spielzügen einzusetzen. Die Klauseln seien au[X.]h dann in die vertragli[X.]hen [X.]eziehungen zwis[X.]hen den Spielern und der [X.]             betreffend die Nutzung des [X.] einbezogen worden und wirksam, wenn es si[X.]h dabei um Allgemeine Ges[X.]häftsbedingungen handeln sollte.

Eine unlautere [X.]ehinderung der [X.]             ergebe si[X.]h unter dem Aspekt der Vertriebsstörung. Die Verwendung der [X.] führe dazu, dass die [X.]             ihr Angebot ni[X.]ht mehr in seiner ursprüngli[X.]hen unverfäls[X.]hten Form auf den Markt bringen könne. Dadur[X.]h, dass si[X.]h die Nutzer der [X.] unter Missa[X.]htung der Spielregeln Vorteile gegenüber den anderen Spielern vers[X.]hafften und kein gemeinsames Spiel mit ihnen mögli[X.]h sei, büße das auf Wettbewerb zwis[X.]hen den Spielern ausgeri[X.]htete Spiel „[X.]“ bei den ehrli[X.]hen Spielern erhebli[X.]h an Attraktivität ein. Das könne zur Folge haben, dass die verärgerten und enttäus[X.]hten Spieler von einer Spielteilnahme absähen und die [X.]             erhebli[X.]he Verluste bei den Einnahmen aus den Abonnementgebühren und dem Vertrieb der Client-Software erleide. Das Angebot der [X.] sei ni[X.]ht im [X.]li[X.]k auf einen Ergänzungsbedarf der Spieler zulässig.

Die auf den [X.]seiten der [X.] markenmäßig verwendeten [X.]ezei[X.]hnungen „[X.] [X.]ot“ und „[X.]“ verletzten die Re[X.]hte der Klägerin an den [X.], da [X.] bestehe. Die [X.]enutzung der Marken sei ni[X.]ht na[X.]h Art. 12 [X.] gere[X.]htfertigt, weil sie ni[X.]ht den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspre[X.]he.

Der [X.]eklagte zu 1 hafte neben der [X.] zu 2 als ihr Ges[X.]häftsführer, weil er mit dem Angebot der [X.] persönli[X.]h befasst gewesen sei.

[X.] Die Revision der [X.] hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Der Klageantrag zu Ziffer I, mit dem die Klägerin einen auf unlautere [X.]ehinderung gestützten wettbewerbsre[X.]htli[X.]hen Unterlassungsanspru[X.]h der [X.]            gegen die [X.]eklagte zu 2 geltend ma[X.]ht, ist zulässig (dazu [X.]) und begründet (dazu [X.]I). Der mit dem Klageantrag zu Ziffer [X.] verfolgte markenre[X.]htli[X.]he Unterlassungsanspru[X.]h der Klägerin gegen die [X.]eklagte zu 2 ist begründet (dazu [X.]). Die mit den Klageanträgen zu Ziffer [X.], [X.] und [X.] erhobenen Ansprü[X.]he auf Erteilung von Auskünften und Feststellung der S[X.]hadenersatzpfli[X.]ht sind begründet, soweit die Klageanträge si[X.]h auf S[X.]häden beziehen, die in [X.] entstanden sind; soweit die Klageanträge si[X.]h auf S[X.]häden beziehen, die in anderen Mitgliedstaaten der [X.] entstanden sind, kann ihnen aufgrund der vom [X.]erufungsgeri[X.]ht bislang getroffenen Feststellungen ni[X.]ht stattgegeben werden (dazu [X.]). Der [X.]eklagte zu 1 haftet für die von der [X.] zu 2 begangenen Re[X.]htsverletzungen (dazu [X.]I).

I. Die Revision rügt vergebli[X.]h, das [X.]erufungsurteil sei ni[X.]ht mit Gründen versehen, weil die in den Geri[X.]htsakten befindli[X.]he Urs[X.]hrift ni[X.]ht von den beteiligten [X.]n unterzei[X.]hnet worden sei. Das Fehlen der Unters[X.]hriften unter einem Urteil stellt allerdings einen absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 547 Nr. 6 ZPO dar, weil eine na[X.]h Ablauf von fünf Monaten ni[X.]ht mit den Unters[X.]hriften aller mitwirkenden [X.] vollständig zur Ges[X.]häftsstelle gelangte Ents[X.]heidung als „ni[X.]ht mit Gründen versehen" gilt (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juli 2007 - [X.], NJW-RR 2007, 1567 Rn. 14 mwN). Das [X.]erufungsurteil ist jedo[X.]h mit den Unters[X.]hriften der mitwirkenden [X.] versehen. Die Urs[X.]hrift des Urteils ist in einer beim [X.]erufungsgeri[X.]ht geführten Urteilssammlung ar[X.]hiviert. Diese Urs[X.]hrift ist von den beteiligten [X.]n unterzei[X.]hnet. Das hat der Senat in der [X.] dur[X.]h Inaugens[X.]heinnahme des vom [X.]erufungsgeri[X.]ht übersandten [X.] festgestellt. Das Original eines Urteils muss ni[X.]ht bei den Geri[X.]htsakten verbleiben, sondern kann in eine bei Geri[X.]ht geführte Urteilssammlung aufgenommen werden (vgl. [X.], Urteil vom 2. Februar 2012 - [X.], [X.], 945 Rn. 14 = [X.], 1222 - Tribenuronmethyl).

II. Der Klageantrag zu Ziffer I, mit dem die Klägerin unter dem Gesi[X.]htspunkt der wettbewerbswidrigen [X.]ehinderung ein Verbot des Vertriebs der [X.] dur[X.]h die [X.] erstrebt, ist zulässig.

1. Der Unterlassungsantrag ist ni[X.]ht wegen fehlender [X.]estimmtheit des [X.] unzulässig.

a) Die Klägerin stützt ihren Klageantrag zu Ziffer I zum einen auf einen eigenen Anspru[X.]h und zum anderen auf einen in gewillkürter Prozessstands[X.]haft erhobenen Anspru[X.]h der [X.]            . [X.]ei einem Anspru[X.]h aus eigenem und einem Anspru[X.]h aus fremdem Re[X.]ht handelt es si[X.]h au[X.]h bei einheitli[X.]hem Klageziel um unters[X.]hiedli[X.]he Streitgegenstände (vgl. [X.], Urteil vom 8. Mai 2007 - [X.], NJW 2007, 2560 Rn. 16 f.; Urteil vom 23. Juli 2008 - [X.], [X.], 2922 Rn. 19; [X.]es[X.]hluss vom 27. November 2013 - [X.], juris Rn. 2 mwN). Na[X.]h dem zur Auslegung des Klageantrags heranzuziehenden Klagevorbringen ist davon auszugehen, dass eine alternative Klagehäufung vorliegt. Die Klägerin hat vorgetragen, letztli[X.]h könne dahinstehen, ob ihr eigene Ansprü[X.]he gegen die [X.] zustehen oder ledigli[X.]h der [X.]            ; sie könne diese Ansprü[X.]he jedenfalls im Wege der gewillkürten Prozessstands[X.]haft im eigenen Namen geltend ma[X.]hen. Damit hat sie zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht, dass sie dem Geri[X.]ht die Auswahl überlässt, auf wel[X.]hen der beiden Klagegründe es die Verurteilung stützt.

b) Eine alternative Klagehäufung verstößt zwar gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezei[X.]hnen ([X.], [X.]es[X.]hluss vom 24. März 2011 - [X.], [X.]Z 189, 56 Rn. 8 - [X.]). Die klagende Partei kann in der Revisionsinstanz au[X.]h ni[X.]ht mehr von der alternativen zur kumulativen Klagehäufung übergehen, weil darin eine Klageänderung liegt, die in der Revisionsinstanz ausges[X.]hlossen ist (vgl. [X.], Urteil vom 17. August 2011 - [X.], [X.], 1043 Rn. 32 = [X.], 1454 - [X.]I). Sie kann jedo[X.]h no[X.]h in der Revisionsinstanz von der alternativen zur eventuellen Klagehäufung we[X.]hseln und die Reihenfolge bestimmen, in der sie die prozessualen Ansprü[X.]he geltend ma[X.]hen will (vgl. [X.]Z 189, 56 Rn. 13 - [X.]; [X.], [X.], 1043 Rn. 37 - [X.]I; [X.], Urteil vom 27. November 2014 - [X.], [X.], 689 Rn. 14 = [X.], 735 - [X.], mwN). Die Klägerin hat in der [X.] klargestellt, dass sie den wettbewerbsre[X.]htli[X.]hen Unterlassungsanspru[X.]h in erster Linie in Prozessstands[X.]haft der [X.]             und hilfsweise als eigenen Anspru[X.]h geltend ma[X.]ht. Da sie ihr Klagebegehren damit vorrangig aus dem Streitgegenstand herleitet, den das [X.]erufungsgeri[X.]ht seiner Verurteilung zugrunde gelegt hat, begegnet die Wahl dieser Reihenfolge na[X.]h dem au[X.]h im Verfahrensre[X.]ht geltenden Gebot von Treu und Glauben keinen [X.]edenken (vgl. dazu [X.]Z 189, 56 Rn. 13 - [X.]).

2. Die Klägerin ist befugt, den wettbewerbsre[X.]htli[X.]hen Unterlassungsanspru[X.]h der [X.]            im eigenen Namen im Wege der gewillkürten Prozessstands[X.]haft geri[X.]htli[X.]h geltend zu ma[X.]hen.

a) Eine gewillkürte Prozessstands[X.]haft setzt eine wirksame Ermä[X.]htigung des Prozessstands[X.]hafters zur geri[X.]htli[X.]hen Verfolgung der Ansprü[X.]he des [X.] sowie ein eigenes s[X.]hutzwürdiges Interesse des Ermä[X.]htigten an dieser Re[X.]htsverfolgung voraus, wobei si[X.]h dieses Interesse aus den besonderen [X.]eziehungen des Ermä[X.]htigten zum Re[X.]htsinhaber ergeben kann und au[X.]h wirts[X.]haftli[X.]he Interessen zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind (vgl. [X.], Urteil vom 5. Oktober 2000 - [X.], [X.]Z 145, 279, 286 - [X.] Immobilienfonds; Urteil vom 31. Juli 2008 - [X.], [X.], 1108 Rn. 54 = [X.], 1537 - [X.]; Urteil vom 21. April 2016 - [X.], [X.], 1048 Rn. 21 = [X.], 1114 - An Evening with [X.]). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

b) Die [X.]             hat die Klägerin ermä[X.]htigt, ihre Ansprü[X.]he gegen die [X.] wegen des Vertriebs von [X.]ots für das Computerspiel „[X.]“ geri[X.]htli[X.]h zu verfolgen. Die Klägerin hat ein eigenes s[X.]hutzwürdiges Interesse an der Re[X.]htsverfolgung. Zwis[X.]hen der Klägerin und der [X.]             bestehen besondere Re[X.]htsbeziehungen. Die [X.]            ist eine mittelbare To[X.]htergesells[X.]haft der Klägerin. Das von der Klägerin entwi[X.]kelte und hergestellte Spiel wird in [X.] dur[X.]h die [X.]            vertrieben. Die Klägerin hat daher ein wirts[X.]haftli[X.]hes Interesse daran, dass die Vermarktung des Spiels dur[X.]h die [X.]            in [X.] ni[X.]ht unlauter behindert wird.

III. Das [X.]erufungsgeri[X.]ht hat mit Re[X.]ht angenommen, dass der [X.]            gegen die [X.]eklagte zu 2 der mit dem Klageantrag zu Ziffer I erhobene Unterlassungsanspru[X.]h unter dem Gesi[X.]htspunkt der unlauteren [X.]ehinderung zusteht.

1. Der geltend gema[X.]hte wettbewerbsre[X.]htli[X.]he Abwehranspru[X.]h ist na[X.]h [X.] Re[X.]ht zu beurteilen.

a) Die Anwendbarkeit [X.] Lauterkeitsre[X.]hts folgt allerdings ni[X.]ht aus der vom [X.]erufungsgeri[X.]ht dafür herangezogenen [X.]estimmung des § 3 Abs. 1 [X.].

aa) Gemäß § 3 Abs. 1 [X.] unterliegen in der [X.]undesrepublik [X.] niedergelassene Diensteanbieter und ihre Telemedien den Anforderungen des [X.] Re[X.]hts au[X.]h dann, wenn die Telemedien in einem anderen Mitgliedstaat der [X.] ges[X.]häftsmäßig angeboten oder erbra[X.]ht werden.

bb) § 3 [X.] dient der Umsetzung von Art. 3 der Ri[X.]htlinie 2000/31/[X.] über bestimmte re[X.]htli[X.]he Aspekte der Dienste in der Informationsgesells[X.]haft, insbesondere des elektronis[X.]hen Ges[X.]häftsverkehrs, im [X.]innenmarkt. Die Ri[X.]htlinie 2000/31/[X.] s[X.]hafft na[X.]h ihrem Erwägungsgrund 23 und ihrem Art. 1 Abs. 4 keine zusätzli[X.]hen Regeln im [X.]erei[X.]h des internationalen Privatre[X.]hts hinsi[X.]htli[X.]h des anwendbaren Re[X.]hts. Art. 3 der Ri[X.]htlinie verlangt daher keine Umsetzung in Form einer speziellen Kollisionsregel; vielmehr erfordert diese [X.]estimmung, dass der Anbieter eines Dienstes des elektronis[X.]hen Ges[X.]häftsverkehrs grundsätzli[X.]h keinen strengeren Anforderungen unterliegt, als sie das im [X.] dieses Anbieters geltende Sa[X.]hre[X.]ht vorsieht (vgl. [X.], Urteil vom 25. Oktober 2011 - [X.]/09 und [X.]/10, Slg. 2011, [X.] = [X.], 300 Rn. 68 - [X.] Advertising).

Die ri[X.]htlinienkonform auszulegende [X.]estimmung des § 3 [X.] enthält dana[X.]h keine Kollisionsnorm, sondern ein sa[X.]hre[X.]htli[X.]hes [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 8. Mai 2012 - [X.], [X.], 850 Rn. 30). Dana[X.]h ist das na[X.]h nationalen Kollisionsregeln anwendbare Re[X.]ht, soweit es strengere Anforderungen als das im [X.] des Diensteanbieters geltende Sa[X.]hre[X.]ht vorsieht, inhaltli[X.]h zu modifizieren und auf die weniger strengen Anforderungen des Re[X.]hts des Herkunftslandes des Diensteanbieters zu reduzieren (vgl. [X.], [X.], 850 Rn. 26; vgl. au[X.]h [X.] in [X.]/[X.], UWG, 34. Aufl., [X.]. UWG Rn. 5.22; [X.] in [X.]/[X.], Re[X.]ht der elektronis[X.]hen Medien, 3. Aufl., § 3 [X.] Rn. 8; [X.].[X.]G[X.]/[X.], 6. Aufl., § 3 [X.] Rn. 37; aA [X.].UWG/[X.], 2. Aufl., [X.] Rn. 48).

[X.][X.]) Im Streitfall ist sowohl na[X.]h den nationalen Kollisionsregeln (dazu soglei[X.]h unter [X.]I 1 b) als au[X.]h im [X.] der [X.] zu 2 ([X.]) [X.] Re[X.]ht anwendbar, so dass es keiner Modifikation der Anforderungen des [X.] Re[X.]hts bedarf.

b) Die Anwendbarkeit [X.] Lauterkeitsre[X.]hts ergibt si[X.]h für Verletzungshandlungen bis zum 10. Januar 2009 aus Art. 40 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.]G[X.] und für Verletzungshandlungen seit dem 11. Januar 2009 aus Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 864/2007 über das auf außervertragli[X.]he S[X.]huldverhältnisse anzuwendende Re[X.]ht ([X.]).

aa) Na[X.]h Art. 40 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.]G[X.] unterliegen Ansprü[X.]he aus unerlaubter Handlung dem Re[X.]ht des Staates, in dem der Ersatzpfli[X.]htige gehandelt hat. Als [X.]egehungsort in diesem Sinn ist bei marktbezogenen Wettbewerbshandlungen der Ort anzusehen, an dem die wettbewerbli[X.]hen Interessen der Mitbewerber aufeinandertreffen (vgl. [X.], Urteil vom 8. Oktober 2015 - [X.], [X.], 513 Rn. 14 = [X.], 586 - Eizellspende, mwN). Die hier in Rede stehenden wettbewerbli[X.]hen Interessen der Mitbewerber treffen in [X.] aufeinander, wo die [X.]            ihr Spiel „[X.]“ verbreitet und die [X.] ihre [X.] anbieten. Dana[X.]h ist [X.] Re[X.]ht anwendbar.

bb) Das auf außervertragli[X.]he S[X.]huldverhältnisse aus unlauterem [X.] anwendbare Re[X.]ht ist na[X.]h Art. 6 Abs. 1 und 2 Rom-II-Verordnung zu bestimmen, soweit die s[X.]hadensbegründenden Ereignisse na[X.]h dem 11. Januar 2009 eingetreten sind (vgl. Art. 31 und 32 [X.]).

(1) Na[X.]h Art. 6 Abs. 1 [X.] ist auf außervertragli[X.]he S[X.]huldverhältnisse aus unlauterem [X.] das Re[X.]ht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbrau[X.]her beeinträ[X.]htigt worden sind oder wahrs[X.]heinli[X.]h beeinträ[X.]htigt werden. Ents[X.]heidend ist dana[X.]h der Ort der wettbewerbli[X.]hen Interessenkollision (vgl. [X.], [X.], 513 Rn. 16 - Eizellspende, mwN). [X.]esteht die geltend gema[X.]hte Verletzungshandlung in der gezielten [X.]ehinderung eines Mitbewerbers, ist dies jedenfalls der Ort, an dem die wettbewerbli[X.]hen Interessen der Mitbewerber kollidieren. Die Klägerin ma[X.]ht geltend, die [X.] behinderten mit dem Angebot ihrer [X.] gezielt den Absatz des Spiels „[X.]“ dur[X.]h die [X.]            in [X.]. Dana[X.]h kollidieren die wettbewerbli[X.]hen Interessen der Mitbewerber auf dem [X.] Markt und ist [X.] Re[X.]ht anwendbar.

(2) [X.]eeinträ[X.]htigt ein unlauteres [X.] auss[X.]hließli[X.]h die Interessen eines bestimmten Wettbewerbers, ist na[X.]h Art. 6 Abs. 2 [X.] deren Artikel 4 anwendbar. Diese Voraussetzung ist im Streitfall ni[X.]ht erfüllt. Das von der Klägerin geltend gema[X.]hte unlautere [X.] der [X.] beeinträ[X.]htigt na[X.]h Darstellung der Klägerin ni[X.]ht auss[X.]hließli[X.]h die Interessen der [X.]            , sondern au[X.]h die Interessen der Kunden der [X.]            , die wegen des Einsatzes der von den [X.] auf dem [X.] Markt vertriebenen [X.] verärgert und enttäus[X.]ht werden und si[X.]h mögli[X.]herweise von dem Spiel abwenden. [X.]ei sol[X.]hen marktvermittelten Einwirkungen auf die Interessen der ausländis[X.]hen Marktgegenseite bleibt die Marktortregel des Art. 6 Abs. 1 [X.] anwendbar (vgl. [X.], Urteil vom 12. Dezember 2013 - I ZR 131/12, [X.], 601 Rn. 37 f. = [X.], 548 - englis[X.]hspra[X.]hige Pressemitteilung; vgl. au[X.]h [X.], Urteil vom 11. Februar 2010 - [X.], [X.]Z 185, 66 Rn. 19 - Auss[X.]hreibung in [X.]; [X.] in [X.]/[X.] aaO [X.]. UWG Rn. 5.44a; [X.] in [X.]/[X.], UWG, 7. Aufl., Einf. [X.] Rn. 21; [X.].[X.]G[X.]/[X.], aaO [X.] Rn. 153).

2. Das [X.]erufungsgeri[X.]ht hat mit Re[X.]ht angenommen, dass die [X.]            na[X.]h § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG bere[X.]htigt ist, einen Unterlassungsanspru[X.]h aus § 8 Abs. 1 UWG gegen die [X.]eklagte zu 2 geltend zu ma[X.]hen, weil sie Mitbewerber der [X.] zu 2 ist.

a) Na[X.]h § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist „Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Na[X.]hfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht, wenn beide Parteien glei[X.]hartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbrau[X.]herkreises abzusetzen versu[X.]hen mit der Folge, dass das konkret beanstandete [X.] des einen Wettbewerbers den anderen beeinträ[X.]htigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (vgl. [X.], Urteil vom 10. April 2014 - [X.], [X.], 1114 Rn. 24 = [X.], 1307 - ni[X.]kelfrei; Urteil vom 21. Januar 2016 - I ZR 252/14, [X.], 828 Rn. 20 = [X.], 974 - Kundenbewertung im [X.], jeweils mwN).

b) Na[X.]h diesen Maßstäben handelt es si[X.]h bei der [X.]             und der [X.] zu 2 um Mitbewerber. Zwis[X.]hen ihnen besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. [X.]eide Parteien bieten Software für das Online-Spiel „[X.]“ an. Dabei greifen die von der [X.] zu 2 vertriebenen [X.] in den Verlauf des von der [X.]            vertriebenen Spiels „[X.]“ ein, indem bestimmte Spielaktionen abwei[X.]hend von den Spielvorgaben und zum Ärger von Mitspielern automatisiert dur[X.]hgeführt werden. Der Einsatz der [X.] kann zur Folge haben, dass die Kunden der [X.]            von der weiteren Teilnahme am Spiel „[X.]“ Abstand nehmen. Der Vertrieb der [X.] dur[X.]h die [X.]eklagte zu 2 kann daher den Absatz des Spiels „[X.]“ dur[X.]h die [X.]            stören.

3. Das [X.]erufungsgeri[X.]ht hat einen wettbewerbsre[X.]htli[X.]hen Unterlassungsanspru[X.]h der [X.]            gegen die [X.]eklagte zu 2 wegen unlauterer [X.]ehinderung für begründet era[X.]htet. Diese [X.]eurteilung hält sowohl na[X.]h dem zur [X.] von der Klägerin gerügten Zuwiderhandlungen geltenden Re[X.]ht (§ 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 10 UWG aF) als au[X.]h na[X.]h dem zur [X.] Revisionsents[X.]heidung maßgebli[X.]hen Re[X.]ht (§ 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 4 UWG) der Na[X.]hprüfung stand.

a) Da der auf eine Verletzungshandlung gestützte Unterlassungsanspru[X.]h in die Zukunft geri[X.]htet ist, ist die Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der [X.] zu 2 sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme wettbewerbswidrig war als au[X.]h zum Zeitpunkt der Ents[X.]heidung in der Revisionsinstanz wettbewerbswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 21. Juli 2016 - [X.], [X.], 1076 Rn. 18 = [X.], 1221 - LGA tested, mwN). Na[X.]h der Aufnahme des Vertriebs der [X.] im [X.] ist das Lauterkeitsre[X.]ht mit Wirkung ab dem 10. Dezember 2015 dur[X.]h das [X.] zur Änderung des [X.] ([X.]G[X.]l. 2015, S. 2158) novelliert worden. Der Tatbestand der gezielten Mitbewerberbehinderung, der si[X.]h in § 4 Nr. 10 UWG aF und § 4 Nr. 4 UWG wortglei[X.]h findet, hat si[X.]h in der Sa[X.]he ni[X.]ht geändert.

b) Na[X.]h § 4 Nr. 4 UWG (§ 4 Nr. 10 UWG aF) handelt unlauter, wer Mitbewerber gezielt behindert. Eine unlautere [X.]ehinderung von Mitbewerbern setzt eine [X.]eeinträ[X.]htigung der wettbewerbli[X.]hen Entfaltungsmögli[X.]hkeiten der Mitbewerber voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene [X.]eeinträ[X.]htigung hinausgeht und bestimmte [X.]keitsmerkmale aufweist. [X.] ist die [X.]eeinträ[X.]htigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zwe[X.]k verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadur[X.]h zu verdrängen, oder wenn die [X.]ehinderung dazu führt, dass die beeinträ[X.]htigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt dur[X.]h eigene Anstrengung ni[X.]ht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt si[X.]h nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der Interessen der Mitbewerber, Verbrau[X.]her und sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 22. Juni 2011 - [X.], [X.], 1018 Rn. 65 = [X.], 1469 - Automobil-Onlinebörse; Urteil vom 30. April 2014 - I ZR 224/12, [X.], 785 Rn. 23 = [X.], 839 - Flugvermittlung im [X.]; Urteil vom 12. März 2015 - [X.], [X.], 607 Rn. 16 = [X.], 714 - Uhrenankauf im [X.]; Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 137/15, [X.], 92 Rn. 14 = [X.], 46 - Fremd[X.]oupon-[X.]ösung).

[X.]) Das [X.]erufungsgeri[X.]ht hat angenommen, unter Würdigung aller Umstände eins[X.]hließli[X.]h der Interessen der [X.]eteiligten behindere die [X.]eklagte zu 2 die [X.]            gezielt. Der Vertrieb der [X.] führe dazu, dass die [X.]            ihre Leistung ni[X.]ht mehr in unverfäls[X.]hter Weise und dur[X.]h eigene Anstrengungen in angemessener Weise am Markt zur Geltung bringen könne und sie zudem erhebli[X.]hen wirts[X.]haftli[X.]hen S[X.]haden nehmen könne. Der wirts[X.]haftli[X.]he Erfolg des Spiels „[X.]“ beruhe darauf, dass die Spieler bei diesem Spiel zueinander in Wettbewerb träten und si[X.]h dabei an die für alle glei[X.]hermaßen geltenden Spielregeln halten müssten. Zu diesen Spielregeln gehöre das Verbot der Verwendung von [X.]ots. Die „[X.]attle.net-Nutzungsbestimmungen“, die „[X.] Endbenutzerlizenzvereinbarung“ und die „[X.]-Nutzungsbestimmungen“, aus denen si[X.]h das Verbot der Verwendung der [X.] ergebe, seien au[X.]h dann in die vertragli[X.]hen [X.]eziehungen zwis[X.]hen der [X.]            und den Spielern einbezogen worden und wirksam, wenn es si[X.]h dabei um Allgemeine Ges[X.]häftsbedingungen handeln sollte. Dur[X.]h den Vertrieb der [X.] nutze die [X.]eklagte zu 2 das von der [X.]            angebotene Spiel „[X.]“ für eigene Zwe[X.]ke aus. Zuglei[X.]h untergrabe und verändere sie damit das Spiel, weil unehrli[X.]he Spieler die [X.] unter Missa[X.]htung der geltenden Spielregeln in das Spiel einbänden. Die [X.]            könne das Spiel daher ni[X.]ht mehr in seiner ursprüngli[X.]hen Form vermarkten. Die Verärgerung und Enttäus[X.]hung der si[X.]h regelkonform verhaltenden Spieler könne dazu führen, dass sie von der Teilnahme an dem Spiel Abstand nähmen und die [X.]            dadur[X.]h erhebli[X.]he Einnahmeverluste erleide. Diese [X.]eurteilung hält den Angriffen der Revision stand.

d) Eine unlautere [X.]ehinderung der [X.]            dur[X.]h den Vertrieb von [X.] dur[X.]h die [X.]eklagte zu 2 erfordert allerdings, dass die [X.]            den Spielern den Einsatz sol[X.]her [X.]ots re[X.]htswirksam untersagt hat und deshalb die Einhaltung dieser Spielvorgabe erwarten darf. Der lauterkeitsre[X.]htli[X.]he S[X.]hutz eines dur[X.]h Allgemeine Ges[X.]häftsbedingungen ausgestalteten Ges[X.]häftsmodells vor gezielter [X.]ehinderung dur[X.]h Missa[X.]htung der Ges[X.]häftsbedingungen setzt grundsätzli[X.]h voraus, dass die missa[X.]hteten Ges[X.]häftsbedingungen in die Verträge des Verwenders mit seinen Vertragspartnern einbezogen werden und der Inhaltskontrolle standhalten (vgl. [X.], Urteil vom 11. September 2008 - [X.], [X.]Z 178, 73 Rn. 22 bis 26 - [X.]; [X.], [X.], 1018 Rn. 67 bis 70 - Automobil-Onlinebörse; [X.], 785 Rn. 32 - Flugvermittlung im [X.]). Das gilt au[X.]h dann, wenn der Hersteller, Vertreiber oder Veranstalter eines Spiels in seinen Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen die Spielregeln niedergelegt hat. Er verdient den lauterkeitsre[X.]htli[X.]hen S[X.]hutz vor einer gezielten [X.]ehinderung dur[X.]h einen Verstoß gegen die Spielregeln nur, wenn diese Spielregeln re[X.]htli[X.]h verbindli[X.]h sind. Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Das Verbot der Verwendung von [X.]ots ist [X.]estandteil der Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen der [X.]            (dazu [X.]I 3 d aa). Dieses Verbot wird in die Verträge zwis[X.]hen der [X.]            und den Spielern einbezogen (dazu [X.]I 3 d bb) und hält einer Inhaltskontrolle stand (dazu [X.]I 3 d [X.][X.]).

aa) Das [X.]erufungsgeri[X.]ht hat offengelassen, ob es si[X.]h bei den Nutzungsbedingungen um re[X.]htli[X.]h kontrollfreie Spielregeln oder an den Anforderungen der §§ 305 ff. [X.]G[X.] zu messende Allgemeine Ges[X.]häftsbedingungen handelt. Letzteres ist ri[X.]htig.

(1) Na[X.]h § 305 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] sind Allgemeine Ges[X.]häftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abs[X.]hluss eines Vertrags stellt. Sie sind typis[X.]herweise auf Leistungsaustaus[X.]hbeziehungen mit prinzipiell gegensätzli[X.]hen Interessen des Verwenders und seiner Kunden zuges[X.]hnitten. Insoweit unters[X.]heiden sie si[X.]h von sportli[X.]hen Regelwerken, bei denen der die Regeln aufstellende Verband und die si[X.]h den Regeln unterwerfenden Sportler dur[X.]h das grundsätzli[X.]h in die glei[X.]he Ri[X.]htung weisende Anliegen der Aufre[X.]hterhaltung eines geregelten und geordneten Sportbetriebs miteinander verbunden sind, und die deshalb ni[X.]ht der Inhaltskontrolle na[X.]h den §§ 305 ff. [X.]G[X.] unterliegen (vgl. [X.], Urteil vom 28. November 1994 - [X.], [X.]Z 128, 93, 101 f.).

(2) Die von der [X.]            aufgestellten Regeln dienen ni[X.]ht allein dem Anliegen der Aufre[X.]hterhaltung eines geregelten und geordneten Spielablaufs. Sie legen vielmehr zuglei[X.]h fest, unter wel[X.]hen Voraussetzungen die Spieler zur Nutzung der virtuellen Spielwelt bere[X.]htigt sind (vgl. [X.] in [X.]randi-Dohrn/[X.], Re[X.]ht 2.0 - Informationsre[X.]ht zwis[X.]hen virtueller und realer Welt, 2008, [X.]). Sie sind in den Regelwerken der [X.]             als [X.]es[X.]hränkung der Lizenz ausgestaltet, die den Spielern an der auf dem [X.]attle.net-Server installierten Software gewährt wird. In den Regelwerken ist zudem vorgesehen, dass ein Verstoß des Spielers gegen die Spielregeln zur Kündigung der Nutzungsvereinbarung und zur Sperrung seines [X.]attle.net-A[X.][X.]ounts führen kann. Im Hinbli[X.]k auf ihre vertragli[X.]hen Re[X.]hte und Pfli[X.]hten können die [X.]            und die Spieler gegensätzli[X.]he Interessen verfolgen.

bb) Das [X.]erufungsgeri[X.]ht hat angenommen, die „[X.]attle.net-Nutzungsbestimmungen“, die „[X.] Endbenutzerlizenzvereinbarung“ und die „[X.]-Nutzungsbestimmungen“ würden zwar mangels [X.]ekanntgabe ihres Inhalts ni[X.]ht im Rahmen des Erwerbs der Client-Software in die vertragli[X.]hen [X.]eziehungen zwis[X.]hen den Spielern und der [X.]            einbezogen. Die Einbeziehung erfolge aber im Zuge der Einri[X.]htung der [X.]attle.net-A[X.][X.]ounts dadur[X.]h, dass die Spieler den ihnen zur Kenntnis gebra[X.]hten Regelwerken ausdrü[X.]kli[X.]h zustimmten. Diese [X.]eurteilung hält den Angriffen der Revision stand.

(1) Na[X.]h § 305 Abs. 2 [X.]G[X.] werden Allgemeine Ges[X.]häftsbedingungen nur dann [X.]estandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragss[X.]hluss die andere Vertragspartei ausdrü[X.]kli[X.]h oder, wenn ein ausdrü[X.]kli[X.]her Hinweis wegen der Art des Vertragss[X.]hlusses nur unter unverhältnismäßigen S[X.]hwierigkeiten mögli[X.]h ist, dur[X.]h deutli[X.]h si[X.]htbaren Aushang am Orte des Vertragss[X.]hlusses auf sie hinweist (Nr. 1) und der anderen Vertragspartei die Mögli[X.]hkeit vers[X.]hafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen (Nr. 2), und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist. Eine Inkenntnissetzung der anderen Vertragspartei erst na[X.]h Vertragss[X.]hluss genügt den Anforderungen des § 305 Abs. 2 [X.]G[X.] ni[X.]ht (vgl. [X.].[X.]G[X.]/[X.]asedow, 7. Aufl., § 305 Rn. 78; [X.]e[X.]kOK [X.]G[X.]/[X.], 41. Edition [Stand: 1. Mai 2016], § 305 Rn. 63).

(2) Die Revision ma[X.]ht erfolglos geltend, den Spielern würden bereits aufgrund des Kaufvertrags über die Client-Software umfassende Re[X.]hte zur Nutzung des [X.]attle.net-Servers eingeräumt, die dur[X.]h die formularmäßigen Nutzungsbedingungen der [X.]            ni[X.]ht na[X.]hträgli[X.]h bes[X.]hränkt werden könnten. Die Einri[X.]htung des [X.]attle.net-A[X.][X.]ounts begründe kein eigenständiges S[X.]huldverhältnis, sondern diene der Erfüllung des bei Erwerb der Client-Software zustande gekommenen S[X.]huldverhältnisses. Mit der Entri[X.]htung des Entgelts für die Client-Software erwerbe der Spieler zuglei[X.]h einen Anspru[X.]h auf Gewährung des Zugangs zur virtuellen Spielwelt, ohne den der Erwerb der Client-Software für ihn sinnlos sei.

[X.]ei einem Massen-Mehrspieler-Online-Spiel s[X.]hließt der Spieler regelmäßig zwei Verträge ab. Er s[X.]hließt einen Kaufvertrag mit dem Händler über die für den Zugang zum Online-Spiel benötigte und auf seinem Computer zu installierende Client-Software ab. Im Zuge der Einri[X.]htung des [X.] trifft er sodann mit dem [X.] eine Vereinbarung über die Nutzung der auf dessen Server hinterlegten Software, mit der die persistente virtuelle Spielwelt bereitgestellt wird und die Spielzüge der Teilnehmer laufend aktualisiert und koordiniert werden. Es liegen dana[X.]h regelmäßig vers[X.]hieden ausgestaltete Verträge über unters[X.]hiedli[X.]he Computerprogramme vor (vgl. [X.] in Fests[X.]hrift [X.], 2007, [X.], 330 f.; [X.] in [X.]randi-Dohrn/[X.] aaO S. 207; [X.], [X.], 2008, [X.] und 88 f.; [X.], [X.] mit virtuellen Gegenständen aus [X.], 2010, [X.], 203 und 218; vgl. au[X.]h [X.], Urteil vom 11. Februar 2010 - [X.], [X.], 822 Rn. 24 = [X.], 1174 - Half-Life 2).

Das [X.]erufungsgeri[X.]ht hat angenommen, die [X.] hätten keinen Vortrag gehalten, aus dem si[X.]h im Streitfall die Einräumung sämtli[X.]her Nutzungsre[X.]hte bereits bei Erwerb der Client-Software ergebe. Die Revision hat ni[X.]ht aufgezeigt, dass diese Feststellung unzutreffend ist. Für die Annahme von zwei Vertragsverhältnissen spri[X.]ht, dass die Spieler an den Händler einen Kaufpreis für den Erwerb der Client-Software und an die [X.]            (ab Level 21) monatli[X.]he Teilnahmegebühren entri[X.]hten müssen. Soweit die [X.] vorgebra[X.]ht haben, über den eingeri[X.]hteten [X.]attle.net-A[X.][X.]ount könne der Nutzer an weiteren Online-Spielen der [X.]            teilnehmen, lässt dieser Umstand ni[X.]ht darauf s[X.]hließen, dass dem Nutzer bereits beim Kauf der Client-Software die Re[X.]hte zur Spielteilnahme eingeräumt werden. [X.]ei der erstmaligen Einri[X.]htung des A[X.][X.]ounts muss der Spieler den Regelwerken der [X.]            ausdrü[X.]kli[X.]h zustimmen, um auf ihren Server zugreifen zu können.

Der Annahme von zwei Vertragsverhältnissen steht ni[X.]ht entgegen, dass, wie die Revision geltend ma[X.]ht, na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] das Herunterladen der Kopie eines Computerprogramms und der Abs[X.]hluss eines Lizenzvertrags über die Nutzung dieser Kopie ein unteilbares Ganzes bilden, weil das Herunterladen einer Kopie eines Computerprogramms sinnlos wäre, wenn diese Kopie von ihrem [X.]esitzer ni[X.]ht genutzt werden dürfte. Die von der Revision herangezogenen Ausführungen des Geri[X.]htshofs betreffen die Auslegung des [X.]egriffs „Erstverkauf“ in Art. 4 Abs. 2 der Ri[X.]htlinie 2009/24/[X.] vom 23. April 2009 über den Re[X.]htss[X.]hutz an Computerprogrammen und beziehen si[X.]h auf den Erwerb und die Nutzung derselben Software (vgl. [X.], Urteil vom 3. Juli 2012 - [X.]/11, [X.], 904 Rn. 44 = [X.], 1074 - UsedSoft). Mit den vertragli[X.]hen [X.]eziehungen bei einem aus mehreren Computerprogrammen bestehenden Online-Spiel hat si[X.]h der Geri[X.]htshof ni[X.]ht befasst. Der Annahme von zwei Vertragsverhältnissen steht entgegen der Ansi[X.]ht der Revision au[X.]h ni[X.]ht § 69d Abs. 1 [X.] entgegen. Soweit dana[X.]h die bestimmungsgemäße [X.]enutzung des Computerprogramms dur[X.]h einen zur Verwendung eines Vervielfältigungsstü[X.]ks des Programms [X.]ere[X.]htigten zulässig ist, betrifft dies allein die erworbene Software - vorliegend die Client-Software - und gilt dies nur, soweit keine besonderen vertragli[X.]hen [X.]estimmungen vorliegen.

(3) Die Revision ma[X.]ht vergebli[X.]h geltend, bei der Annahme von zwei Vertragsverhältnissen sei § 305 Abs. 2 [X.]G[X.] wegen der verbrau[X.]hers[X.]hützenden Zielri[X.]htung dieser Vors[X.]hrift dahin auszulegen, dass die Voraussetzungen für die Einbeziehung der Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen zur Nutzung des [X.]attle.net-Servers bereits beim Kauf der Client-Software vorliegen müssten. Da die Software ohne eine Online-Anbindung an den zentralen Spielserver ni[X.]ht für den Spielbetrieb nutzbar sei, müsse dem Verbrau[X.]her zum Zeitpunkt des Erwerbs der Software die Gelegenheit zur Kenntnisnahme von den einzubeziehenden Nutzungsbedingungen gegeben werden, um ihm eine informierte Kaufents[X.]heidung zu ermögli[X.]hen.

Na[X.]h § 305 Abs. 2 Nr. 2 [X.]G[X.] muss dem Verbrau[X.]her die Mögli[X.]hkeit zur Kenntnisnahme der einzubeziehenden Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen bei Abs[X.]hluss des jeweiligen Vertrags vers[X.]hafft werden. Eine zeitli[X.]he Vorverlagerung bei wirts[X.]haftli[X.]h aufeinander aufbauenden Verträgen ist ni[X.]ht vorgesehen. Entgegen der Ansi[X.]ht der Revision ist eine andere Auslegung au[X.]h ni[X.]ht im [X.]li[X.]k auf die Ri[X.]htlinie 93/13/[X.] über missbräu[X.]hli[X.]he Klauseln in Verbrau[X.]herverträgen geboten. Die Ri[X.]htlinie 93/13/[X.] sieht keine Regelungen zur Einbeziehung von Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen, sondern [X.]estimmungen zur Auslegung und Inhaltskontrolle von Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen in Verträgen zwis[X.]hen Gewerbetreibenden und Verbrau[X.]hern vor (vgl. [X.].[X.]G[X.]/[X.]asedow aaO vor § 305 Rn. 20).

[X.][X.]) Das [X.]erufungsgeri[X.]ht hat angenommen, die Nutzer des [X.]attle.net-Servers hätten si[X.]h dur[X.]h ihre Zustimmung zu den Regelwerken der [X.]            wirksam verpfli[X.]htet, bei der Teilnahme an dem Spiel „[X.]“ keine [X.] wie die vorliegend in Rede stehenden [X.] einzusetzen. Aus den entspre[X.]henden Klauseln ergebe si[X.]h im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] hinrei[X.]hend klar und verständli[X.]h, dass die Verwendung von [X.]ots untersagt sei. In Ziffer 2.1 der „[X.]attle.net-Nutzungsbedingungen“ und Ziffer 2 [X.] der „[X.] Endbenutzerlizenzvereinbarung“ sei die Verwendung von „[X.] ([X.]ots)“ ausdrü[X.]kli[X.]h aufgeführt. Soweit in Ziffer [X.] (2) der „[X.]-Nutzungsbestimmungen“ die Verwendung von „[X.]“ verboten sei, fielen darunter au[X.]h [X.]ots. Die Verwendung von Anglizismen entspre[X.]he dem Spra[X.]hgebrau[X.]h der angespro[X.]henen Verkehrskreise. Au[X.]h diese [X.]eurteilung hält der re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung stand.

(1) Die Revision ma[X.]ht geltend, entgegen der Ansi[X.]ht des [X.]erufungsgeri[X.]hts seien die in Rede stehenden Klauseln mangels hinrei[X.]hender Transparenz na[X.]h § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] unwirksam. Na[X.]h ihrer Systematik sei insgesamt unklar, ob [X.]ots verboten seien. In den „[X.]attle.net-Nutzungsbedingungen“ und der „[X.] Endbenutzerlizenzvereinbarung“ seien „[X.]ots“ gesondert neben „[X.]“ angeführt. Für den Dur[X.]hs[X.]hnittsadressaten sei deshalb zumindest zweifelhaft, ob „[X.]ots“ zu „[X.]“ im Sinne der Klauseln zählten. Das gelte umso mehr, als zu den [X.] au[X.]h Spieler zählten, denen die [X.] Fa[X.]hbegriffe „[X.]ots“ und „[X.]“ erfahrungsgemäß ni[X.]ht geläufig seien. Die jedenfalls bestehende Unklarheit gehe zulasten der [X.]            . Damit dringt die Revision ni[X.]ht dur[X.]h.

(2) Die Auslegung von Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen unterliegt der uneinges[X.]hränkten revisionsre[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung (vgl. [X.], Urteil vom 9. Juni 2010 - [X.], NJW 2010, 2877 Rn. 11; Urteil vom 13. November 2012 - [X.], [X.]Z 195, 298 Rn. 15). Allgemeine Ges[X.]häftsbedingungen sind ausgehend von den [X.] eines re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht vorgebildeten [X.] na[X.]h dem objektiven Inhalt und typis[X.]hen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitli[X.]h so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redli[X.]hen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (vgl. [X.]Z 195, 298 Rn. 16). Verbleiben na[X.]h Auss[X.]höpfung aller in [X.]etra[X.]ht kommenden Auslegungsmögli[X.]hkeiten Zweifel und sind zumindest zwei Auslegungsergebnisse re[X.]htli[X.]h vertretbar, geht die Unklarheit na[X.]h § 305[X.] Abs. 2 [X.]G[X.] zu Lasten des Verwenders (vgl. [X.], Urteil vom 4. Juli 2013 - [X.], NJW-RR 2014, 215 Rn. 25).

(3) Aus der Wendung „[X.] ([X.]ots)“ in Ziffer 2.1 der „[X.]attle.net-Nutzungsbedingungen“ und Ziffer 2 [X.] der „[X.] Endbenutzerlizenzvereinbarung“ ergibt si[X.]h na[X.]h den zutreffenden Ausführungen des [X.]erufungsgeri[X.]hts eindeutig, dass es si[X.]h bei dem englis[X.]hspra[X.]higen [X.]egriff „[X.]ots“ um ein Synonym für den [X.] [X.]egriff „[X.]“ handelt. Daraus ers[X.]hließt si[X.]h au[X.]h für den ni[X.]ht vorgebildeten Dur[X.]hs[X.]hnittsadressaten unmissverständli[X.]h, dass der Einsatz von Computerprogrammen, die Spielzüge selbständig dur[X.]hführen, untersagt ist. Das Verbot der Verwendung von [X.]ots wird ni[X.]ht dadur[X.]h unklar, dass Ziffer [X.] (2) der „[X.]-Nutzungsbestimmungen“ ni[X.]ht no[X.]hmals ein ausdrü[X.]kli[X.]hes Verbot von [X.] oder [X.]ots vorsieht. Es bedarf daher keiner Ents[X.]heidung, ob si[X.]h die tatri[X.]hterli[X.]he [X.]eurteilung des [X.]erufungsgeri[X.]hts als erfahrungswidrig erweist, dem Dur[X.]hs[X.]hnittsteilnehmer des Spiels „[X.]“ seien die englis[X.]hspra[X.]higen [X.]egriffe „[X.]ots“ und „[X.]“ aus si[X.]h heraus in dem Sinn verständli[X.]h, dass „[X.]ots“ unter den Oberbegriff „[X.]“ fallen.

e) Das [X.]erufungsgeri[X.]ht hat eine gezielte [X.]ehinderung der [X.]            im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG (§ 4 Nr. 10 UWG aF) unter dem Gesi[X.]htspunkt der unlauteren Vertriebsstörung bejaht, weil der Verkauf der [X.] dazu führe, dass das Spiel „[X.]“ dur[X.]h Unterlaufen der verbindli[X.]hen Spielregeln inhaltli[X.]h verändert und seine Vermarktung bei den si[X.]h regelkonform verhaltenden Spielern beeinträ[X.]htigt werde. Es hat angenommen, die [X.]            könne das Spiel „[X.]“ ni[X.]ht mehr in seiner ursprüngli[X.]hen „reinen“ Form, das heißt frei von den [X.] der [X.] zu 2, auf den Markt bringen. Das Spiel werde verfäls[X.]ht, indem die [X.] unmittelbar in das Spiel eingebunden und dort unter Missa[X.]htung der Spielregeln aktiv würden. Au[X.]h diese [X.]eurteilung ist frei von Re[X.]htsfehlern.

aa) Das bloße Si[X.]h-Hinwegsetzen über Vertragsbedingungen rei[X.]ht für die [X.]ewertung einer ges[X.]häftli[X.]hen Handlung als wettbewerbswidrig regelmäßig ni[X.]ht aus, weil dies zu einer Verdingli[X.]hung s[X.]huldre[X.]htli[X.]her Pfli[X.]hten führte, die mit der Aufgabe des Wettbewerbsre[X.]hts ni[X.]ht im Einklang stünde. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die das [X.] als unlauter ers[X.]heinen lassen ([X.], [X.], 785 Rn. 35 - Flugvermittlung im [X.], mwN). Sol[X.]he besonderen Umstände können vorliegen, wenn das pfli[X.]htwidrige Verhalten der einen Vertragspartei das dur[X.]h Allgemeine Ges[X.]häftsbedingungen ausgestaltete Ges[X.]häftsmodell der anderen Vertragspartei beeinträ[X.]htigt und damit in unlauterer Weise auf das von der anderen Vertragspartei angebotene Produkt einwirkt. Dabei kann bereits in der mittelbaren Einwirkung auf das Produkt eines Mitbewerbers eine wettbewerbsre[X.]htli[X.]h unlautere produktbezogene [X.]ehinderung zu sehen sein (vgl. [X.], Urteil vom 24. Juni 2004 - [X.], [X.], 877, 879 = [X.], 1272 - Werbeblo[X.]ker; [X.], NJW 1996, 264 f.; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 4 Rn. [X.]; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 4 Rn. 4/61; [X.] in Fezer/[X.]üs[X.]her/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 4 Nr. 4 Rn. 117; jurisPK-UWG/[X.]-[X.]idinger, 4. Aufl., § 4 Nr. 4 Rn. 117 [Stand: 13. Juni 2016]; [X.].UWG/[X.], 2. Aufl., § 4 Nr. 10 Rn. 383). Eine Einwirkung auf das Produkt eines Mitbewerbers ist regelmäßig als unlauter anzusehen, wenn dabei eine S[X.]hutzvorkehrung unterlaufen wird, die eine sol[X.]he Einwirkung auf das Produkt verhindern soll (vgl. [X.], [X.], 1018 Rn. 67 bis 70 - Automobil-Onlinebörse; [X.], 785 Rn. 37 - Flugvermittlung im [X.]). Na[X.]h diesen Maßstäben liegt im Streitfall eine wettbewerbsre[X.]htli[X.]h unlautere produktbezogene [X.]ehinderung vor.

bb) Dur[X.]h den Vertrieb der [X.] wirkt die [X.]eklagte zu 2 auf das Spiel „[X.]“ mittelbar ein, weil ihre Kunden die [X.]ots zur Dur[X.]hführung von Spielzügen einsetzen. Die [X.] werden in das Spiel integriert, indem sie anstelle des Spielers bestimmte Spielaktionen dur[X.]hführen, ohne dabei Interaktionen mit anderen Spielern zuzulassen. Sie beeinflussen damit das Spielerlebnis der anderen Spieler und greifen dadur[X.]h in das Konzept des Spiels ein.

Na[X.]h den Feststellungen des [X.]erufungsgeri[X.]hts handelt es si[X.]h bei dem Spiel „[X.]“ um ein Massen-Mehrspieler-Online-Rollenspiel, das darauf angelegt ist, dass eine Vielzahl von Teilnehmern in einer persistenten virtuellen Welt miteinander und gegeneinander spielt und bei der Erfüllung von Aufgaben und dem Aufstieg in den [X.]s in Wettstreit zueinander tritt (vgl. au[X.]h [X.]/[X.], [X.], 397; [X.], [X.] 19/2009 [X.] 4; [X.] aaO S. 5; [X.] aaO S. 33 und 43). Der Erfolg eines sol[X.]hen Spiels steht und fällt damit, dass für alle Spieler die glei[X.]hen [X.]edingungen für die [X.]ewältigung der Aufgaben und das Errei[X.]hen höherer Levels gelten. Zur Einhaltung des auf der Chan[X.]englei[X.]hheit der Spieler beruhenden Spielkonzepts gibt die [X.]            deshalb jedem Spieler vor, dass er keine [X.]ots verwenden darf.

Das [X.]erufungsgeri[X.]ht ist ohne Re[X.]htsfehler davon ausgegangen, dass die Chan[X.]englei[X.]hheit der Spieler dur[X.]h den Einsatz der in Rede stehenden [X.] beeinträ[X.]htigt wird. Die Nutzer der [X.]ots können si[X.]h Vorteile gegenüber anderen Spielern vers[X.]haffen, indem sie zeitraubende oder reizlose Spielaktionen in ihrer Abwesenheit dur[X.]h die [X.] dur[X.]hführen lassen und auf diese Weise eine s[X.]hnellere Weiterentwi[X.]klung ihrer Spieler[X.]haraktere als diejenigen der Spieler errei[X.]hen, die die Spielzüge selbst ausführen. Die [X.] lassen zudem keine Interaktionen mit Spielern in Form der gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben oder von Kämpfen gegeneinander zu, wie sie im Spiel „[X.]“ vorgesehen sind. Deshalb hat das [X.]erufungsgeri[X.]ht ohne Re[X.]htsfehler angenommen, dass die [X.] der [X.] zu 2 dur[X.]h die Missa[X.]htung der Spielregeln das Spiel „[X.]“ in unlauterer Weise untergraben und verändern, so dass die [X.]            es im Rahmen der Abonnements ni[X.]ht mehr mit dem von ihr vorgesehenen Inhalt vermarkten kann. Der Einsatz der [X.] führt dazu, dass si[X.]h die Spieler ni[X.]ht mehr uneinges[X.]hränkt aneinander messen und miteinander kommunizieren können, und bewirkt damit eine inhaltli[X.]he Verfäls[X.]hung des Spiels.

Darüber hinaus unterlaufen die von der [X.] zu 2 vertriebenen [X.] S[X.]hutzvorkehrungen, mit denen die Klägerin den Einsatz sol[X.]her [X.]ots zu verhindern su[X.]ht. Die Klägerin setzt zur Aufde[X.]kung von [X.]ots die Softwarekomponente "[X.]" ein. Die [X.] der [X.] zu 2 sind mit der Programmkomponente "[X.]" ausgestattet, die die Entde[X.]kung der [X.]ots verhindern soll und bewirkt, dass bei der drohenden Aufde[X.]kung des [X.]ot-Einsatzes das Spiel des Nutzers automatis[X.]h beendet wird.

[X.][X.]) Die Revision ma[X.]ht erfolglos geltend, der Vertrieb der [X.] könne ni[X.]ht als unlauter angesehen werden, weil die [X.]eklagte zu 2 damit ledigli[X.]h einen Ergänzungsbedarf der Nutzer des Spiels „[X.]“ befriedige, denen daran gelegen sei, langwierige und monotone Spielpassagen zu überspringen.

(1) Der Vertrieb von Zusatzprodukten, die zu den Erzeugnissen eines Wettbewerbers passen und ihnen einen zusätzli[X.]hen, dur[X.]h die Erzeugnisse selbst ni[X.]ht errei[X.]hbaren Nutzen vers[X.]haffen, ist als sol[X.]her grundsätzli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden (vgl. [X.], Urteil vom 13. Oktober 1983 - I ZR 138/81, [X.], 282 f. = WRP 1984, 256 - Telekonverter; zu § 4 Nr. 9 UWG aF [jetzt § 4 Nr. 3 UWG] vgl. [X.], Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 136/11, [X.], 951 Rn. 36 f. = [X.], 1188 - Regalsystem; Urteil vom 17. Juli 2013 - [X.], [X.] 1013, 1052 Rn. 42 = [X.], 1339 - Einkaufswagen III). Die Ausnutzung des Interesses an einem Ergänzungsprodukt ist jedo[X.]h unlauter, wenn das Produkt die Waren oder Dienstleistungen des Mitbewerbers unzulässig ausbeutet und den Mitbewerber dadur[X.]h um seinen wirts[X.]haftli[X.]hen Erfolg bringt (vgl. Omsels in [X.]/[X.], UWG, 3. Aufl., § 4 Nr. 10 Rn. 107).

(2) Das [X.]erufungsgeri[X.]ht hat das Angebot der [X.] als unlauter angesehen, weil die [X.]eklagte zu 2 das Spiel „[X.]“ für eigene ges[X.]häftli[X.]he Zwe[X.]ke ausnutze und es zuglei[X.]h dur[X.]h die Missa[X.]htung der Spielregeln untergrabe und verändere. Diese [X.]eurteilung ist re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden. Die [X.] dienen ni[X.]ht der Ergänzung des Spiels „[X.]“. Ihr Einsatz führt ni[X.]ht zu einer Erweiterung der Spieloptionen, sondern zur Veränderung des Konzepts des den Einsatz von [X.]ots verbietenden Spiels.

dd) Entgegen der Ansi[X.]ht der Revision muss si[X.]h die [X.]             ni[X.]ht entgegenhalten lassen, sie lasse Hilfsmittel zu, die das Spielges[X.]hehen in stärkerem Maße als die [X.] beeinflussten, und sorge auf diese Weise selbst für eine die Chan[X.]englei[X.]hheit beeinträ[X.]htigende Aufwei[X.]hung der Spielregeln. Es ist grundsätzli[X.]h allein Sa[X.]he des Veranstalters eines Spiels, die Spielregeln zu bestimmen. Der [X.]            steht es daher frei, die Verwendung von Hilfsmitteln zuzulassen. Die Revision hat ni[X.]ht dargelegt, dass die zugelassenen Hilfsmittel das Spielerlebnis derart verändern, dass das kompetitive und kooperative Konzept des Spiels „[X.]“ in Frage steht. Soweit die Revision vorbringt, die Klägerin biete mittlerweile zahlrei[X.]he Mögli[X.]hkeiten an, [X.] zu überspringen und virtuelles Gold mit realem Geld zu kaufen, obwohl sol[X.]he Maßnahmen die Chan[X.]englei[X.]hheit der Nutzer beeinträ[X.]htigten, kann sie damit s[X.]hon deshalb keinen Erfolg haben, weil es si[X.]h dabei um neuen Sa[X.]hvortrag handelt, der in der Revisionsinstanz grundsätzli[X.]h ausges[X.]hlossen ist (§ 559 Abs. 1 ZPO).

f) Das [X.]erufungsgeri[X.]ht hat angenommen, der Vertrieb der [X.] dur[X.]h die [X.]eklagte zu 2 führe zu einer unlauteren [X.]ehinderung der [X.]            , weil der Einsatz der [X.] im [X.]li[X.]k auf die Reaktionen der si[X.]h regelkonform verhaltenden Spieler erhebli[X.]he wirts[X.]haftli[X.]h na[X.]hteilige Auswirkungen auf den Vertrieb des Spiels „[X.]“ haben könne. Grundlegende Voraussetzung des wirts[X.]haftli[X.]hen Erfolgs des Spiels sei, dass die Spieler die Spielregeln einhielten. Das [X.]erufungsgeri[X.]ht, dessen Mitglieder zu den angespro[X.]henen Verkehrskreisen zählten, könne selbst beurteilen, dass es die ehrli[X.]hen Spieler als ungere[X.]ht ansähen, wenn andere Spieler aufgrund der regelwidrigen automatisierten Erfüllung von aufwändigen oder langwierigen Aufgaben lei[X.]hter und s[X.]hneller im Level aufstiegen und ein gemeinsames Spielen mit den dur[X.]h [X.]ots gesteuerten Spieler[X.]harakteren ni[X.]ht mögli[X.]h sei. Die Verärgerung und Enttäus[X.]hung der ehrli[X.]hen Spieler könne dazu führen, dass sie si[X.]h von dem Spiel abwendeten oder potentielle Nutzer aufgrund von [X.]eiträgen in den eins[X.]hlägigen Foren von der Spielteilnahme absähen, was zu erhebli[X.]hen Einnahmeverlusten der [X.]            bei den Abonnementgebühren führe. Diese [X.]eurteilung hält den Angriffen der Revision stand.

aa) Die Revision wendet vergebli[X.]h ein, das [X.]erufungsgeri[X.]ht habe ni[X.]ht na[X.]hvollziehbar dargelegt, dass es die Reaktion der ehrli[X.]hen Spieler aus eigener Sa[X.]hkunde beurteilen könne. Die Mitglieder des [X.]erufungsgeri[X.]hts zählten ni[X.]ht zu den vom Spiel „[X.]“ angespro[X.]henen Verkehrskreisen. Die Anspra[X.]he der Nutzer in der zweiten Person Singular im [X.]auftritt der [X.] zu 2 deute darauf hin, dass si[X.]h das Spiel an ein jüngeres Publikum ri[X.]hte.

Au[X.]h mit dieser Rüge kann die Revision bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil es si[X.]h um neuen Sa[X.]hvortrag handelt, der in der Revisionsinstanz grundsätzli[X.]h ausges[X.]hlossen ist (§ 559 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen knüpft die [X.]eurteilung des [X.]erufungsgeri[X.]hts, ein auf Wettstreit ausgeri[X.]htetes Spiel büße im Fall des regelwidrigen Verhaltens von Spielern bei den ehrli[X.]hen Spielern an Attraktivität ein, ni[X.]ht an [X.]esonderheiten des Spiels „[X.]“ an. Das [X.]erufungsgeri[X.]ht konnte die Verärgerung und Enttäus[X.]hung der si[X.]h regelkonform verhaltenden Spieler daher aufgrund allgemeinen [X.] beurteilen, ohne dass es der Darlegung einer eigenen Sa[X.]hkunde im angefo[X.]htenen Urteil bedurfte.

bb) Die Revision führt erfolglos an, bei der Abstandnahme verärgerter und enttäus[X.]hter Spieler von dem Spiel „[X.]“ handele es si[X.]h um eine bloß theoretis[X.]he Mögli[X.]hkeit, die si[X.]h ni[X.]ht in realen empiris[X.]hen [X.]efunden nieders[X.]hlage. Die Vermutung des [X.]erufungsgeri[X.]hts, die [X.]             erleide infolge der Verwendung der [X.] erhebli[X.]he wirts[X.]haftli[X.]he Na[X.]hteile, sei dadur[X.]h widerlegt, dass die Klägerin trotz des jahrelangen Vertriebs der [X.] keine Angaben zu konkreten Einnahmeverlusten oder Mehrkosten der [X.]            habe ma[X.]hen können.

Für eine gezielte [X.]ehinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG muss eine [X.]ehinderung ni[X.]ht tatsä[X.]hli[X.]h eingetreten sein. Es genügt, dass die ges[X.]häftli[X.]he Handlung zur [X.]ehinderung geeignet ist (zu § 4 Nr. 10 UWG aF vgl. [X.]egründung zum Regierungsentwurf eines [X.], [X.]T-Dru[X.]ks. 15/1487, S. 17; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 4 Rn. 4.6). Die bloß theoretis[X.]he Mögli[X.]hkeit einer [X.]ehinderung rei[X.]ht allerdings ni[X.]ht aus (vgl. [X.], Urteil vom 12. Oktober 1989 - I ZR 155/87, [X.], 44, 46 = [X.], 266 - Annon[X.]en-Avis).

Die Annahme des [X.]erufungsgeri[X.]hts, die Verärgerung und Enttäus[X.]hung der ehrli[X.]hen Spieler über den regelwidrigen Einsatz von [X.] dur[X.]h andere Spieler sei geeignet, sie zur Abwendung von dem Spiel „[X.]“ zu veranlassen, beruht auf hinrei[X.]henden tatsä[X.]hli[X.]hen Anknüpfungspunkten. Seine Eins[X.]hätzung, die Spieler verlören das Interesse an einem kompetitiven und kooperativen Spiel, bei dem sie si[X.]h ni[X.]ht unter denselben [X.]edingungen mit anderen Spielern messen und Spielzüge ni[X.]ht wie vorgesehen gemeinsam ausführen könnten, ist na[X.]hvollziehbar und entspri[X.]ht der Lebenserfahrung. Das [X.]erufungsgeri[X.]ht hat seine [X.]ewertung im Übrigen dur[X.]h die von der Klägerin vorgelegten [X.]eiträge in [X.]foren und [X.]es[X.]hwerden bestätigt gesehen, in denen Nutzer ihre Verärgerung über den Einsatz von [X.]ots kundgetan und die [X.]eendigung ihrer Teilnahme am Spiel „[X.]“ in Erwägung gezogen haben.

Die Annahme einer mögli[X.]hen S[X.]hädigung der [X.]            entbehrt ni[X.]ht deshalb einer tatsä[X.]hli[X.]hen Grundlage, weil die Klägerin keinen konkreten Vortrag zu Einnahmeverlusten infolge von [X.] gehalten hat, die auf den Einsatz der [X.] der [X.] zu 2 zurü[X.]kzuführen sind. Daraus kann ni[X.]ht gefolgert werden, die [X.]             habe infolge des Vertriebs der [X.]ots keine finanziellen Einbußen erlitten. Der Klägerin muss si[X.]h ni[X.]ht zwingend ers[X.]hließen, aus wel[X.]hem Grund Teilnehmer ihre [X.] kündigen. Im Übrigen hat das [X.]erufungsgeri[X.]ht wirts[X.]haftli[X.]he Na[X.]hteile der [X.]            au[X.]h insoweit für mögli[X.]h gehalten, als potentielle Spieler aufgrund der [X.]eiträge verärgerter Nutzer über den Einsatz der [X.] vom Erwerb der Client-Software und vom Abonnement des Spiels „[X.]“ absehen.

[X.][X.]) Die Revision rügt, das [X.]erufungsgeri[X.]ht habe außer [X.] gelassen, dass der [X.]eeinträ[X.]htigung der wirts[X.]haftli[X.]hen Entfaltung der [X.]             positive Effekte der [X.] gegenüberstünden, die si[X.]h auf den Vertrieb des Spiels „[X.]“ günstig auswirken könnten. Die [X.] könne neue Spieler gewinnen, die ni[X.]ht die nötige Geduld oder Zeit für das eigenhändige Errei[X.]hen höherer Levels aufbrä[X.]hten und si[X.]h ansonsten ni[X.]ht für ein Abonnement des Spiels „[X.]“ ents[X.]hieden. Zudem verlängerten si[X.]h die Abonnementzeiten der Nutzer, die an dem Spiel vor allem zum Agieren auf dem - mithilfe der [X.] s[X.]hneller zu errei[X.]henden - hö[X.]hsten Level teilnähmen. Das Überspringen langweiliger Spielpassagen, um mögli[X.]hst ras[X.]h zu den unterhaltsamen und fesselnden Levels zu gelangen, wirke si[X.]h positiv auf die langfristige Spielmotivation aus. Mit diesem Einwand dringt die Revision ni[X.]ht dur[X.]h.

Die [X.]            muss si[X.]h mögli[X.]he wirts[X.]haftli[X.]he Vorteile aus dem unzulässigen Einsatz von [X.] aus Re[X.]htsgründen ni[X.]ht entgegenhalten lassen (zur s[X.]hadensre[X.]htli[X.]hen Vorteilsausglei[X.]hung vgl. [X.], Urteil vom 12. März 2007 - [X.], NJW 2007, 3130 Rn. 20; Urteil vom 30. September 2014 - [X.], NJW 2015, 553 Rn. 14). Ihr Angebot ri[X.]htet si[X.]h an Nutzer, die an dem Spiel „[X.]“ na[X.]h den vorgegebenen Regeln teilnehmen. An Abonnenten, die mithilfe der [X.] unter Verstoß gegen die Spielregeln das Spielkonzept untergraben und für Verärgerung bei den ehrli[X.]hen Spielern sorgen, ist der [X.]            ni[X.]ht gelegen. Das zeigt si[X.]h au[X.]h daran, dass sie [X.] mithilfe der Softwarekomponente „[X.]“ aufzuspüren versu[X.]ht und na[X.]h den Nutzungsbedingungen bei [X.] Verwendung von [X.]ots zur Kündigung des [X.] bere[X.]htigt ist.

g) Das [X.]erufungsgeri[X.]ht ist unter Würdigung aller im Streitfall maßgebli[X.]hen Gesi[X.]htspunkte ohne Re[X.]htsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass die [X.]eklagte zu 2 dur[X.]h den Vertrieb der [X.] die wirts[X.]haftli[X.]he Entfaltungsfreiheit der [X.]            unangemessen beeinträ[X.]htigt. Es hat im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung das Interesse von Spielern, si[X.]h mithilfe der [X.] der eigenhändigen Dur[X.]hführung bestimmter Spielaktionen zu entziehen und dadur[X.]h das Spiel für si[X.]h attraktiver zu gestalten, zu Re[X.]ht als unbea[X.]htli[X.]h angesehen. Ein sol[X.]hes Interesse ist ni[X.]ht s[X.]hutzwürdig, weil es negative Auswirkungen auf das Spielerlebnis der anderen Spieler haben kann und si[X.]h die Spieler vor der Teilnahme verpfli[X.]htet haben, das Spielkonzept ni[X.]ht dur[X.]h den Einsatz von [X.]ots zu unterlaufen.

IV. Das [X.]erufungsgeri[X.]ht hat den gegen die [X.]eklagte zu 2 geri[X.]hteten Klageantrag zu Ziffer [X.] zu Re[X.]ht als begründet angesehen. Es hat angenommen, der Klägerin stehe gegen die [X.]eklagte zu 2 ein unionsweiter Anspru[X.]h auf Unterlassung der Verwendung der Zei[X.]hen „[X.] [X.]ot“ und „[X.]“ zu, weil die auf den [X.]seiten der [X.] zu 2 und in den Quelltexten verwendeten Angaben die Marken „[X.]“ und „[X.]“ der Klägerin verletzten. Diese [X.]eurteilung hält sowohl na[X.]h dem zur [X.] von der Klägerin gerügten Zuwiderhandlungen geltenden Re[X.]ht (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.]u[X.]hst. b, Art. 102 Abs. 1 Satz 1 [X.]) als au[X.]h na[X.]h dem zur [X.] Revisionsents[X.]heidung maßgebli[X.]hen Re[X.]ht (Art. 9 Abs. 1 und 2 [X.]u[X.]hst. b, Art. 102 Abs. 1 Satz 1 [X.]) der Na[X.]hprüfung stand.

1. Die Verordnung ([X.]) Nr. 207/2009 über die Gemeins[X.]haftsmarke ([X.]) ist na[X.]h dem Erlass des [X.]erufungsurteils dur[X.]h die Verordnung ([X.]) Nr. 2015/2424 zur Änderung der Verordnung ([X.]) Nr. 207/2009 über die Gemeins[X.]haftsmarke und der Verordnung ([X.]) [X.] zur Dur[X.]hführung der Verordnung ([X.]) Nr. 40/94 über die Gemeins[X.]haftsmarke und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr. 2869/95 über die an das Harmonisierungsamt für den [X.]innenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entri[X.]htenden Gebühren mit Wirkung zum 23. März 2016 geändert und zuglei[X.]h in „Verordnung über den S[X.]hutz der [X.]smarke“ ([X.]) umbenannt worden. Eine für die [X.]eurteilung des Unterlassungsanspru[X.]hs maßgebli[X.]he Änderung der Re[X.]htslage ist dadur[X.]h ni[X.]ht eingetreten.

a) Na[X.]h Art. 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] gewährt die Gemeins[X.]haftsmarke ihrem Inhaber ein auss[X.]hließli[X.]hes Re[X.]ht. Dieses Re[X.]ht gestattet es gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 2 [X.]u[X.]hst. b [X.] dem Inhaber, [X.] zu verbieten, ohne seine Zustimmung im ges[X.]häftli[X.]hen Verkehr ein Zei[X.]hen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnli[X.]hkeit des Zei[X.]hens mit der Gemeins[X.]haftsmarke und der Identität oder Ähnli[X.]hkeit der dur[X.]h die Gemeins[X.]haftsmarke und das Zei[X.]hen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwe[X.]hslungen besteht. Stellt ein Gemeins[X.]haftsmarkengeri[X.]ht fest, dass der [X.]eklagte eine Gemeins[X.]haftsmarke verletzt hat oder zu verletzen droht, so verbietet es gemäß Art. 102 Abs. 1 Satz 1 [X.] dem [X.], die Handlungen, die die Gemeins[X.]haftsmarke verletzen oder zu verletzen drohen, fortzusetzen, sofern dem ni[X.]ht besondere Gründe entgegenstanden.

b) Na[X.]h Art. 9 Abs. 1 [X.] erwirbt mit der Eintragung einer [X.]smarke ihr Inhaber ein auss[X.]hließli[X.]hes Re[X.]ht an ihr. Der Inhaber dieser [X.]smarke hat gemäß Art. 9 Abs. 2 [X.]u[X.]hst. b [X.] unbes[X.]hadet der von Inhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem [X.] der [X.]smarke erworbenen Re[X.]hte das Re[X.]ht, [X.] zu verbieten, ohne seine Zustimmung im ges[X.]häftli[X.]hen Verkehr ein Zei[X.]hen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn das Zei[X.]hen mit der [X.]smarke identis[X.]h oder ihr ähnli[X.]h ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identis[X.]h oder ihnen ähnli[X.]h sind, für die die [X.]smarke eingetragen ist, und für das Publikum die Gefahr einer Verwe[X.]hslung besteht, die die Gefahr eins[X.]hließt, dass das Zei[X.]hen mit der Marke gedankli[X.]h in Verbindung gebra[X.]ht wird. Stellt ein [X.]smarkengeri[X.]ht fest, dass der [X.]eklagte eine [X.]smarke verletzt hat oder zu verletzen droht, so verbietet es na[X.]h Art. 102 Abs. 1 Satz 1 [X.] dem [X.], die Handlungen, die die [X.]smarke verletzen oder zu verletzen drohen, fortzusetzen, sofern dem ni[X.]ht besondere Gründe entgegenstehen.

2. Das [X.]erufungsgeri[X.]ht hat die Voraussetzungen einer markenmäßigen Verwendung der angegriffenen Zei[X.]hen mit Re[X.]ht bejaht.

a) Eine Markenverletzung na[X.]h Art. 9 Abs. 1 Satz 2 [X.]u[X.]hst. b [X.] oder Art. 9 Abs. 2 [X.]u[X.]hst. b [X.] kann grundsätzli[X.]h nur angenommen werden, wenn eine markenmäßige Verwendung der beanstandeten [X.]ezei[X.]hnung vorliegt. Eine markenmäßige Verwendung oder - was dem entspri[X.]ht - eine Verwendung als Marke setzt voraus, dass die beanstandete [X.]ezei[X.]hnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls au[X.]h der Unters[X.]heidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient. Die Re[X.]hte aus der Marke na[X.]h Art. 9 Abs. 1 Satz 2 [X.]u[X.]hst. b [X.] oder Art. 9 Abs. 2 [X.]u[X.]hst. b [X.], deren Anwendung eine [X.] voraussetzt, sind daher auf diejenigen Fälle bes[X.]hränkt, in denen die [X.]enutzung des Zei[X.]hens dur[X.]h einen [X.] die Hauptfunktion der Marke, das heißt die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Verbrau[X.]her, beeinträ[X.]htigt oder immerhin beeinträ[X.]htigen könnte (vgl. [X.], Urteil vom 11. April 2013 - [X.], [X.], 1239 Rn. 20 = [X.], 1601 - [X.]/Volks.Inspektion; Urteil vom 30. Juli 2015 - [X.], [X.], 1223 Rn. 21 = [X.], 1501 - Posterlounge).

b) Das [X.]erufungsgeri[X.]ht hat angenommen, die [X.]eklagte zu 2 verwende die Angaben „[X.] [X.]ot“ und „[X.]“ in ihrem [X.]auftritt und den zugehörigen Quelltexten zur [X.]ezei[X.]hnung ihrer „[X.]“ und „Honorbuddy“ genannten [X.]ot-Software für Computerspiele. Die [X.]ezei[X.]hnungen wiesen zwar au[X.]h bes[X.]hreibende Elemente hinsi[X.]htli[X.]h der Funktionalität der Software auf. Sie würden jedo[X.]h im Rahmen des Absatzes der [X.]ots - jedenfalls au[X.]h - herkunftshinweisend verwendet. Mangels bes[X.]hreibender Zusätze wie etwa „für“ verstehe ein relevanter Anteil des angespro[X.]henen Verkehrs die Angaben im Rahmen des [X.]auftritts der [X.] zu 2 als Hinweis auf die Herkunft der [X.]ot-Software aus ihrem Unternehmen.

[X.]) Gegen diese tatri[X.]hterli[X.]he [X.]eurteilung erhebt die Revision keine Einwände; Re[X.]htsfehler sind au[X.]h ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Die Verwendung einer fremden Marke als [X.]estandteil einer eigenen Kennzei[X.]hnung stellt regelmäßig einen markenmäßigen Gebrau[X.]h dar (vgl. [X.], Urteil vom 30. April 2009 - [X.], [X.]Z 181, 77 Rn. 55 - [X.], mwN). Für eine markenmäßige Verwendung rei[X.]ht es ferner aus, dass ein als Su[X.]hwort verwendetes Zei[X.]hen dazu benutzt wird, das Ergebnis des Auswahlverfahrens in der Trefferliste einer Su[X.]hmas[X.]hine zu beeinflussen und den Nutzer zu der [X.]seite des Verwenders zu führen (vgl. [X.], [X.], 1223 Rn. 23 - Posterlounge, mwN).

3. Das [X.]erufungsgeri[X.]ht hat angenommen, zwis[X.]hen den [X.] und den angegriffenen Zei[X.]hen bestehe im [X.]li[X.]k auf die Identität der Waren, die gesteigerte Kennzei[X.]hnungskraft der [X.] und die hohe Zei[X.]henähnli[X.]hkeit [X.] im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 [X.]u[X.]hst. b [X.] und Art. 9 Abs. 2 [X.]u[X.]hst. b [X.]. Diese [X.]eurteilung lässt keinen Re[X.]htsfehler erkennen und wird von der Revision au[X.]h ni[X.]ht angegriffen.

4. Die Revision wendet si[X.]h ohne Erfolg gegen die Annahme des [X.]erufungsgeri[X.]hts, die [X.]eklagte zu 2 könne si[X.]h ni[X.]ht auf eine [X.]enutzung im Sinne der S[X.]hutzs[X.]hranke des Art. 12 [X.]u[X.]hst. [X.] [X.] (jetzt Art. 12 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. [X.], Abs. 2 [X.]) berufen.

a) Die Gemeins[X.]haftsmarke gewährt na[X.]h Art. 12 [X.]u[X.]hst. [X.] [X.] ihrem Inhaber ni[X.]ht das Re[X.]ht, einem [X.] zu verbieten, die Marke, falls dies notwendig ist, als Hinweis auf die [X.]estimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung im ges[X.]häftli[X.]hen Verkehr zu benutzen, sofern die [X.]enutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspri[X.]ht. Die [X.]smarke gewährt na[X.]h Art. 12 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. [X.] [X.] ihrem Inhaber ni[X.]ht das Re[X.]ht, einem [X.] zu verbieten, die [X.]smarke im ges[X.]häftli[X.]hen Verkehr zu Zwe[X.]ken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers dieser Marke zu benutzen, insbesondere wenn die [X.]enutzung der Marke als Hinweis auf die [X.]estimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung erforderli[X.]h ist. Na[X.]h Art. 12 Abs. 2 [X.] findet Absatz 1 nur dann Anwendung, wenn die [X.]enutzung dur[X.]h den [X.] den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspri[X.]ht.

b) Das [X.]erufungsgeri[X.]ht hat mit Re[X.]ht angenommen, dass die Voraussetzungen der S[X.]hutzs[X.]hranke des Art. 12 [X.]u[X.]hst. [X.] [X.] und des Art. 12 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. [X.], Abs. 2 [X.] ni[X.]ht erfüllt sind, weil die [X.]enutzung der Marken dur[X.]h die [X.]eklagte zu 2 ni[X.]ht den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspri[X.]ht.

aa) Das Tatbestandsmerkmal der „anständigen Gepflogenheiten” entspri[X.]ht der Sa[X.]he na[X.]h der Pfli[X.]ht, den bere[X.]htigten Interessen des Markeninhabers ni[X.]ht in unlauterer Weise zuwiderzuhandeln (zu Art. 6 Abs. 1 [X.] vgl. [X.], [X.], 509 Rn. 41 - [X.]/[X.], mwN; zu § 23 Nr. 3 [X.] vgl. [X.], Urteil vom 14. April 2011 - [X.], [X.], 1135 Rn. 24 = [X.], 1602 - [X.]). Die [X.]eurteilung ist Aufgabe des nationalen Geri[X.]hts, das alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen hat. Dabei hat es au[X.]h [X.]egleitumstände zu berü[X.]ksi[X.]htigen, die außerhalb der eigentli[X.]hen Zei[X.]hengestaltung liegen (zu Art. 6 Abs. 1 [X.] vgl. [X.], [X.], 509 Rn. 46 - [X.]/[X.]; zu § 23 Nr. 3 [X.] vgl. [X.], [X.], 1135 Rn. 24 - [X.]). Dazu gehören jedenfalls sol[X.]he wettbewerbsre[X.]htli[X.]hen Gesi[X.]htspunkte, die Auswirkungen auf die bere[X.]htigten Interessen des Markeninhabers haben können ([X.], Urteil vom 12. März 2015 - [X.], [X.], 1121 Rn. 39 = [X.], 1351 - Tuning, mwN).

bb) Das [X.]erufungsgeri[X.]ht hat angenommen, die [X.]eklagte zu 2 handle den bere[X.]htigten Interessen der Klägerin als Markeninhaberin in unlauterer Weise zuwider. Der Vertrieb der als „[X.] [X.]ot“ und „[X.]“ bezei[X.]hneten [X.], die der Automatisierung von Spielaktionen innerhalb des - übereinstimmend mit den [X.] - als „[X.]“ oder „[X.]“ bezei[X.]hneten Computerspiels der Klägerin diene, verstoße in wettbewerbsre[X.]htli[X.]h relevanter Weise gegen die legitimen Interessen der Klägerin und der [X.]            als ihrer mittelbaren To[X.]htergesells[X.]haft. Dagegen hat die Revision keine [X.] erhoben, die über die - ni[X.]ht dur[X.]hgreifenden - Einwände gegen die Annahme einer gezielten [X.]ehinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG hinausgehen.

V. Das [X.]erufungsgeri[X.]ht hat die mit den Klageanträgen zu Ziffer [X.], [X.] und [X.] erhobenen unionsweiten Ansprü[X.]he gegen die [X.]eklagte zu 2 auf Auskunftserteilung und Feststellung der S[X.]hadensersatzpfli[X.]ht wegen Verletzung der [X.] als begründet angesehen. Die [X.]eurteilung des [X.]erufungsgeri[X.]hts hält einer re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung nur insoweit stand, als die Klageanträge si[X.]h auf in [X.] entstandene S[X.]häden beziehen; soweit die Klageanträge in anderen Mitgliedstaaten der [X.] entstandene S[X.]häden betreffen, kann ihnen aufgrund der vom [X.]erufungsgeri[X.]ht bislang getroffenen Feststellungen ni[X.]ht stattgegeben werden.

1. Für den Anspru[X.]h auf S[X.]hadensersatz und dem der Vorbereitung seiner [X.]ere[X.]hnung dienenden Anspru[X.]h auf Auskunftserteilung kommt es auf das zur [X.] Verletzungshandlungen seit dem [X.] jeweils geltende Re[X.]ht an (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 12. Juli 2012 - [X.], [X.], 301 Rn. 17 = [X.], 491 - Solarinitiative; Urteil vom 28. Januar 2016 - [X.], [X.], 803 Rn. 14 = [X.], 1135 - Armbanduhr).

2. Die Folgeansprü[X.]he der Klägerin beurteilen si[X.]h sowohl na[X.]h den bis zum 22. März 2016 gültigen als au[X.]h na[X.]h den dana[X.]h anwendbaren Vors[X.]hriften na[X.]h [X.] Re[X.]ht.

a) Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] stellen die Verpfli[X.]htungen zum Ersatz des dur[X.]h Verletzungshandlungen entstandenen S[X.]hadens sowie zur Erteilung von Auskünften über diese Handlungen zwe[X.]ks [X.]estimmung des S[X.]hadens keine Sanktionen im Sinne von Art. 89 der Verordnung ([X.]) Nr. 6/2002 dar (vgl. [X.], Urteil vom 13. Februar 2014 - [X.]/12, [X.], 368 Rn. 53 = [X.], 821 - Gautzs[X.]h Großhandel/M[X.]M Joseph Duna). Entspre[X.]hendes gilt für Sanktionen im Sinne von Art. 102 [X.] und Art. 102 [X.] (vgl. [X.], [X.], 1239 Rn. 68 - [X.]/Volks.Inspektion; [X.]e[X.]kOK [X.]/[X.], 3. Edition [Stand: 25. August 2016], Art. 101 Rn. 10; [X.]e[X.]kOK [X.]/[X.], 8. Edition [Stand: 1. Oktober 2016], Art. 101 [X.] Rn. 11).

Wel[X.]hes Re[X.]ht auf die Ansprü[X.]he auf S[X.]hadensersatz und Auskunftserteilung anwendbar war und ist, ri[X.]htet si[X.]h daher na[X.]h Art. 101 Abs. 2 [X.] und Art. 101 Abs. 2 [X.] (zu Art. 88 Abs. 2 der Verordnung [[X.]] Nr. 6/2002 vgl. [X.], [X.], 368 Rn. 54 - Gautzs[X.]h Großhandel/M[X.]M Joseph Duna). Na[X.]h Art. 101 Abs. 2 [X.] wenden die Gemeins[X.]haftsmarkengeri[X.]hte in allen Fragen, die ni[X.]ht dur[X.]h diese Verordnung erfasst werden, ihr nationales Re[X.]ht eins[X.]hließli[X.]h ihres internationalen Privatre[X.]hts an. Na[X.]h Art. 101 Abs. 2 [X.] wendet das betreffende Geri[X.]ht in allen Markenfragen, die ni[X.]ht dur[X.]h diese Verordnung erfasst werden, das geltende nationale Re[X.]ht an. Dur[X.]h diese Neufassung der [X.]estimmung hat si[X.]h in der Sa[X.]he ni[X.]hts geändert. Zum geltenden nationalen Re[X.]ht gehören die am jeweiligen Geri[X.]htsort geltenden Regeln des internationalen Privatre[X.]hts (vgl. [X.]e[X.]kOK [X.]/[X.] aaO Art. 101 Rn. 6).

b) Gemäß Art. 8 Abs. 2 [X.] - einer in [X.] geltenden Regelung des internationalen Privatre[X.]hts - ist bei außervertragli[X.]hen S[X.]huldverhältnissen aus der Verletzung von unionsweit einheitli[X.]hen Re[X.]hten des geistigen Eigentums auf Fragen, die ni[X.]ht unter den eins[X.]hlägigen Re[X.]htsakt der [X.] fallen, das Re[X.]ht des Staates anzuwenden, in dem die Verletzung begangen wurde. Die [X.]estimmung entspri[X.]ht der bis zum 10. Januar 2009 geltenden Vors[X.]hrift des Art. 40 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.]G[X.], na[X.]h der für Ansprü[X.]he aus unerlaubter Handlung das Re[X.]ht des Staates anwendbar ist, in dem der Ersatzpfli[X.]htige gehandelt hat. Dana[X.]h ist im Streitfall [X.] Sa[X.]hre[X.]ht anwendbar. Der [X.]egehungsort oder Handlungsort liegt in [X.], von wo aus die in [X.] ansässige [X.]eklagte zu 2 die [X.] unter den Zei[X.]hen „[X.] [X.]ot“ und „[X.]“ im [X.] beworben und angeboten hat.

3. Die gegen die [X.]eklagte zu 2 geri[X.]hteten Ansprü[X.]he der Klägerin auf Auskunftserteilung und S[X.]hadensersatz folgen aus § 125b Nr. 2, § 14 Abs. 6, § 19 Abs. 3 Nr. 2 [X.], § 242 [X.]G[X.]. Die Annahme des [X.]erufungsgeri[X.]hts, die [X.] hätten die Verletzungshandlungen fahrlässig begangen, ist re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden. Für die Annahme eines zumindest fahrlässigen Verhaltens rei[X.]ht es aus, dass si[X.]h der Verletzer erkennbar in einem Grenzberei[X.]h des re[X.]htli[X.]h Zulässigen bewegt und deshalb eine von der eigenen Eins[X.]hätzung abwei[X.]hende [X.]eurteilung der re[X.]htli[X.]hen Zulässigkeit seines Verhaltens jedenfalls in [X.]etra[X.]ht ziehen muss (vgl. [X.], Urteil vom 19. Februar 2009 - [X.], [X.], 685 Rn. 34 = [X.], 803 - ahd.de; Urteil vom 24. September 2013 - [X.], [X.], 479 Rn. 19 = [X.], 568 - Verre[X.]hnung von Musik in Werbefilmen). Die Re[X.]htsfrage, ob der Vertrieb von [X.]ots für Massen-Mehrspieler-Online-Rollenspiele, die unter Verstoß gegen die Spielregeln in das Spielkonzept eingreifen, zulässig ist und daher ges[X.]hützte Zei[X.]hen des [X.]s zur [X.]ezei[X.]hnung dieser [X.]ots verwendet werden dürfen, war zweifelhaft und hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]h ni[X.]ht geklärt. Soweit der [X.]eklagte zu 1 na[X.]h eigenem Vortrag bei mehreren ausgebildeten Personen und Institutionen si[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der Zulässigkeit des Ges[X.]häftsmodells der [X.] zu 2 erkundigt hat, ma[X.]ht die Revision ni[X.]ht geltend, es habe si[X.]h um fa[X.]hkundige Re[X.]htsbeistände gehandelt, die die Zulässigkeit des Ges[X.]häftsmodells ohne Hinweis auf die Mögli[X.]hkeit einer anderen [X.]eurteilung dur[X.]h die Geri[X.]hte bejaht hätten (vgl. [X.], Urteil vom 14. November 1980 - I ZR 138/78, [X.] 1981, 286, 288 = WRP 1981, 265 - Goldene Karte I).

4. Die Klägerin hat unionsweite Ansprü[X.]he auf Auskunftserteilung und Feststellung der S[X.]hadensersatzpfli[X.]ht wegen Verletzung der [X.]smarken geltend ma[X.]ht. Sol[X.]he Ansprü[X.]he sind nur in [X.]ezug auf Mitgliedstaaten der [X.] begründet, in denen aufgrund der - im Streitfall in [X.] vorgenommenen (vgl. Rn. 106) - Verletzungshandlung ein S[X.]haden entstanden ist. Das [X.]erufungsgeri[X.]ht hat ni[X.]ht festgestellt, dass der Klägerin aufgrund des Angebots von [X.] unter den Zei[X.]hen „[X.] [X.]ot“ und „[X.]“ dur[X.]h die [X.]eklagte zu 2 im [X.] ni[X.]ht nur in [X.], sondern au[X.]h in anderen - und gegebenenfalls in wel[X.]hen - Mitgliedstaaten der [X.] ein S[X.]haden entstanden ist. Da die Klägerin in den Vorinstanzen ni[X.]ht auf diesen re[X.]htli[X.]hen Gesi[X.]htspunkt hingewiesen wurde, ist ihr aus Gründen der prozessualen Fairness dur[X.]h Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das [X.]erufungsgeri[X.]ht Gelegenheit zu entspre[X.]hendem Sa[X.]hvortrag zu geben. Ohne entspre[X.]hende Feststellungen kann im vorliegenden Verfahrensstadium die Frage offenbleiben, ob auf Auskunfts- und S[X.]hadensersatzansprü[X.]he wegen Verletzungshandlungen, die von der [X.] zu 2 in anderen Mitgliedstaaten der [X.] begangen worden sind, auf die Re[X.]htsordnung der jeweiligen Mitgliedstaaten zurü[X.]kgegriffen werden muss (vgl. S[X.]hlussanträge des Generalanwalts [X.] vom 5. September 2013 - [X.]/12 Rn. 100 - Gautzs[X.]h Großhandel/M[X.]M Joseph Duna; [X.]e[X.]kOK [X.]/[X.] aaO Art. 101 Rn. 7; Hoffri[X.]hter-Dauni[X.]ht in [X.]üs[X.]her/[X.]/S[X.]hiwy, Gewerbli[X.]her Re[X.]htss[X.]hutz Urheberre[X.]ht Medienre[X.]ht, 3. Aufl., Art. 101, 102 [X.] Rn. 13; für eine vorrangige Anknüpfung an die zentrale Verursa[X.]hungshandlung Kur, [X.] Int. 2014, 749, 758).

VI. Das [X.]erufungsgeri[X.]ht hat die Klageanträge zu Ziffer [X.] zutreffend au[X.]h insoweit als begründet era[X.]htet, als sie si[X.]h gegen den [X.] zu 1 ri[X.]hten. Es hat ohne Re[X.]htsfehler angenommen, dass der [X.]eklagte zu 1 als Ges[X.]häftsführer der [X.] zu 2 für die von dieser begangenen Wettbewerbsverstöße und Markenverletzungen haftet.

1. Ein Ges[X.]häftsführer haftet bei unlauteren Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesells[X.]haft oder bei der Verletzung absoluter Re[X.]hte dur[X.]h die von ihm vertretene Gesells[X.]haft als Täter oder Teilnehmer, wenn er an den deliktis[X.]hen Handlungen entweder dur[X.]h [X.] beteiligt war oder er sie aufgrund einer na[X.]h allgemeinen Grundsätzen des Deliktsre[X.]hts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen (vgl. [X.], Urteil vom 18. Juni 2014 - [X.], [X.]Z 201, 344 Rn. 17 - Ges[X.]häftsführerhaftung; Urteil vom 27. November 2014 - [X.], [X.], 672 Rn. 80 = [X.], 739 - [X.]; Urteil vom 22. Januar 2015 - [X.], [X.], 909 Rn. 45 = [X.], 1090 - Exzenterzähne; [X.], [X.], 803 Rn. 61 - Armbanduhr). Eine [X.]eteiligung dur[X.]h [X.] liegt vor, wenn der Ges[X.]häftsführer ein auf Re[X.]htsverletzungen angelegtes Ges[X.]häftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat (vgl. [X.]Z 201, 344 Rn. 31 - Ges[X.]häftsführerhaftung). Weiter kann bei Maßnahmen der Gesells[X.]haft, über die typis[X.]herweise auf Ges[X.]häftsführungsebene ents[X.]hieden wird, na[X.]h dem äußeren Ers[X.]heinungsbild und mangels abwei[X.]hender Feststellungen davon ausgegangen werden, dass sie von den Ges[X.]häftsführern veranlasst worden sind (vgl. [X.], [X.], 672 Rn. 83 - [X.]; [X.], 909 Rn. 45 - Exzenterzähne; [X.], [X.], 803 Rn. 61 - Armbanduhr).

2. Das [X.]erufungsgeri[X.]ht ist bei seiner [X.]eurteilung von diesen Grundsätzen ausgegangen. Es hat angenommen, der [X.]eklagte zu 1 habe den - wettbewerbswidrigen und markenre[X.]htsverletzenden - Vertrieb der [X.] ins Werk gesetzt. Er sei im Rahmen seiner Tätigkeit als Ges[X.]häftsführer der [X.] zu 2 mit dem Angebot der [X.] persönli[X.]h befasst gewesen. Das ergebe si[X.]h aus seinem Vortrag, er habe Re[X.]htsrat eingeholt und si[X.]h erkundigt, ob der Vertrieb der [X.] re[X.]htmäßig sei. Ferner bezei[X.]hne er si[X.]h im Impressum der [X.]seiten ausdrü[X.]kli[X.]h als verantwortli[X.]h für den Inhalt der Webseiten.

Diese tatri[X.]hterli[X.]he [X.]eurteilung ist re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden. Der Umstand, dass der [X.]eklagte zu 1 im [X.]li[X.]k auf die Vermarktung der [X.] Re[X.]htsrat eingeholt hat, zeigt, dass er in die typis[X.]herweise auf Ges[X.]häftsführerebene getroffene Ents[X.]heidung eingebunden war, ob die [X.]eklagte zu 2 den Vertrieb der [X.] aufnimmt. Der [X.] auf die Verantwortli[X.]hkeit des [X.] zu 1 für die [X.]seiten spri[X.]ht dafür, dass er für ihre textli[X.]he Gestaltung zuständig war. Soweit die Revision einwendet, der Hinweis beziehe si[X.]h nur auf die äußerungsre[X.]htli[X.]he Verantwortli[X.]hkeit des [X.] zu 1 im Sinne des Pressere[X.]hts, ersetzt sie die tatri[X.]hterli[X.]he Würdigung dur[X.]h ihre eigene Si[X.]htweise, ohne einen Re[X.]htsfehler des [X.]erufungsgeri[X.]hts aufzuzeigen. Sie legt ferner ni[X.]ht dar, dass der [X.]eklagte zu 1 in den Tatsa[X.]heninstanzen vorgebra[X.]ht hat, der weitere Ges[X.]häftsführer der [X.] zu 2 habe die Ents[X.]heidung über den Vertrieb der [X.] und die textli[X.]he Gestaltung der [X.]seiten allein getroffen.

C. Ein Vorabents[X.]heidungsersu[X.]hen an den Geri[X.]htshof der [X.] na[X.]h Art. 267 Abs. 3 A[X.]V ist ni[X.]ht veranlasst. Im Streitfall stellt si[X.]h keine ents[X.]heidungserhebli[X.]he Frage zur Auslegung des [X.]sre[X.]hts, die ni[X.]ht dur[X.]h die Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten ist (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - [X.]/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 - [X.]; Urteil vom 1. Oktober 2015 - [X.]/14, [X.] Int. 2015, 1152 Rn. 43 - [X.]/Do[X.] Generi[X.]i).

D. Dana[X.]h ist auf die Revision der [X.] das [X.]erufungsurteil unter Zurü[X.]kweisung des weitergehenden Re[X.]htsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als das [X.]erufungsgeri[X.]ht hinsi[X.]htli[X.]h der mit den Klageanträgen zu Ziffer [X.], [X.] und [X.] erhobenen Ansprü[X.]he auf Auskunftserteilung und Feststellung der S[X.]hadensersatzpfli[X.]ht wegen Verletzung der [X.] in [X.]ezug auf andere Mitgliedstaaten der [X.] als [X.] zum Na[X.]hteil der [X.] erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sa[X.]he zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten der Revision, an das [X.]erufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen.

[X.]üs[X.]her      

        

S[X.]haffert      

        

Ko[X.]h   

        

Löffler      

        

S[X.]hwonke      

        

Meta

I ZR 253/14

12.01.2017

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 6. November 2014, Az: 3 U 86/13, Urteil

§ 4 Nr 4 UWG, Art 12 Abs 1 Buchst c EUV 2015/2424, Art 12 Abs 2 EUV 2015/2424, Art 101 Abs 2 EUV 2015/2424, Art 8 Abs 2 EGV 864/2007, § 14 Abs 6 MarkenG, § 19 Abs 3 Nr 2 MarkenG, § 125b Nr 2 MarkenG, § 242 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.01.2017, Az. I ZR 253/14 (REWIS RS 2017, 17470)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17470

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