Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2017, Az. I ZR 253/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 17500

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:120117UIZR253.14.0

[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
I
ZR
253/14

Verkündet am:
12. Januar
2017
Führinger

Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.][X.]sstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

World of War[X.]raft II
[X.] § 4 Nr. 4; [X.] Art. 12 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. [X.] und Abs. 2, Art. 101 Abs. 2; [X.] Art. 8 Abs. 2; [X.] § 125b Nr. 2, § 14 Abs. 6, § 19 Abs. 3 Nr. 2
a)
Der lauterkeitsre[X.][X.]li[X.]he S[X.]hutz eines dur[X.]h Allgemeine Ges[X.]häftsbedingungen ausgestalteten Ge-s[X.]häftsmodells vor gezielter [X.]ehinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 [X.] dur[X.]h Missa[X.][X.]ung der Ges[X.]häfts-bedingungen setzt grundsätzli[X.]h voraus, dass die missa[X.][X.]eten Ges[X.]häftsbedingungen in die Verträge des Verwenders einbezogen werden und der Inhaltskontrolle standhalten. Das gilt au[X.]h dann, wenn der Hersteller, Vertreiber oder Veranstalter eines Spiels in seinen Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen die Spielregeln niedergelegt hat. Er verdient den lauterkeitsre[X.][X.]li[X.]hen S[X.]hutz vor einer gezielten [X.]ehinderung dur[X.]h einen Verstoß gegen die Spielregeln nur, wenn diese Spielregeln re[X.][X.]li[X.]h verbindli[X.]h sind (Fortfüh-rung von [X.], Urteil vom 30.
April 2014 -
I
ZR
224/12, [X.], 785 Rn.
32 = [X.], 839
-
Flugvermittlung im [X.]).
b)
Das bloße Si[X.]h-Hinwegsetzen über Vertragsbedingungen rei[X.][X.] für die [X.]ewertung einer ges[X.]häftli[X.]hen Handlung als wettbewerbswidrig regelmäßig ni[X.][X.] aus. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzu-treten, die das [X.] als unlauter ers[X.]heinen lassen. Sol[X.]he besonderen Umstände [X.] vorliegen, wenn das pfli[X.][X.]widrige Verhalten der einen Vertragspartei das dur[X.]h Allgemeine Ge-s[X.]häftsbedingungen ausgestaltete Ges[X.]häftsmodell der anderen Vertragspartei beeinträ[X.][X.]igt und damit in unlauterer Weise auf das von der anderen Vertragspartei angebotene Produkt einwirkt. Dabei kann bereits in der mittelbaren Einwirkung auf das Produkt eines Mitbewerbers eine wettbewerbsre[X.][X.]li[X.]h unlautere produktbezogene [X.]ehinderung zu sehen sein. Eine Einwirkung auf das Produkt eines Mitbewerbers ist [X.] als unlauter anzusehen, wenn dabei eine S[X.]hutzvorkehrung unterlaufen wird, die eine sol[X.]he Einwirkung verhindern soll (Fortführung von [X.], Urteil vom 22.
Juni 2011
I
ZR
159/10, [X.], 1018 Rn.
69 und 70 = [X.], 1469 -
Automobil-Onlinebörse; Urteil vom 30.
April 2014 -
I
ZR
224/12, [X.], 785 Rn.
37 = [X.], 839 -
Flugvermittlung im [X.]).
[X.])
Ansprü[X.]he auf Auskunftserteilung und Feststellung der S[X.]hadensersatzpfli[X.][X.] wegen Verletzung einer [X.]smarke beurteilen si[X.]h gemäß Art.
101 Abs.
2 [X.],
Art.
8 Abs.
2 [X.] na[X.]h deuts[X.]hem Re[X.][X.], wenn der Ort der Verletzungshandlung in Deuts[X.]hland liegt, weil die markenre[X.][X.]sverletzenden Waren von einem in Deuts[X.]hland ansässigen Unternehmen im [X.] beworben und angeboten werden.
d)
Ansprü[X.]he aus §
125b Nr.
2, §
14 Abs.
6, §
19 Abs.
3 Nr.
2 [X.], §
242 [X.] auf Auskunftserteilung und Feststellung der S[X.]hadensersatzpfli[X.][X.] wegen Verletzung einer [X.]smarke sind nur in [X.]ezug auf Mitgliedstaaten der Europäis[X.]hen [X.] begründet, in denen aufgrund der Verletzungshandlung ein S[X.]haden entstanden ist.
[X.], Urteil vom 12. Januar 2017 -
I [X.] -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.]undesgeri[X.][X.]shofs hat auf die mündli[X.]he Verhand-lung vom 6.
Oktober 2016
dur[X.]h
den Vorsitzenden [X.] Prof.
Dr.
[X.]üs[X.]her,
die [X.]
Prof. Dr. S[X.]haffert, Prof.
Dr.
[X.], Dr.
Löffler
und
die [X.]in Dr.
S[X.]hwonke

für Re[X.][X.] erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des Hanseatis[X.]hen Oberlandesgeri[X.][X.]s [X.]

3.
Zivilsenat

vom 6.
November 2014
unter Zurü[X.]kweisung des weitergehenden Re[X.][X.]smittels
im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsi[X.][X.]li[X.]h der mit den Klageanträgen zu Ziffer II
3, II
4 und II
5 erhobenen Ansprü[X.]he auf Auskunftserteilung und Feststellung der S[X.]hadensersatzpfli[X.][X.]
wegen Verletzung der [X.] in [X.]ezug auf andere Mitglied-staaten der Europäis[X.]hen [X.] als Deuts[X.]hland zum Na[X.][X.]eil der [X.] erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sa[X.]he zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten
der Revision, an das [X.]e-rufungsgeri[X.][X.] zurü[X.]kverwiesen.
Von Re[X.][X.]s wegen

Tatbestand:
Die Klägerin, ein US-amerikanis[X.]hes Unternehmen, hat das
Computer-spiel World of War[X.]raft

entwi[X.]kelt, das in [X.] au[X.]h mit der Abkür-zung WoW

bezei[X.]hnet
wird. Das von der Klägerin hergestellte Spiel wird in [X.] dur[X.]h ihre
mittelbare To[X.][X.]ergesells[X.]haft, die in Frankrei[X.]h ansässige [X.]

, vertrieben. Die Klägerin ist Inhaberin der [X.]s-
1
-
3
-
wortmarken [X.] WARCRAFT

und [X.]

(im Folgenden Klagemar-ken), die für Software für Computerspiele eingetragen sind.
[X.]ei dem Computerspiel World of War[X.]raft

handelt es si[X.]h um ein über das [X.] spielbares
Massen-Mehrspieler-Online-Rollenspiel, bei dem glei[X.]h-zeitig mehrere tausend Mitspieler mithilfe von
[X.]en
eine persis-tente virtuelle Welt bevölkern.
Innerhalb der Spielwelt kann der
Spieler[X.]harakter eine Vielzahl von Aufgaben oder Missionen (sogenannte Quests) erfüllen, die ihm Erfahrungspunkte und [X.]elohnungen etwa in Form von virtuellem Geld oder Ausrüstungsgegenständen (sogenannte Items) einbringen. Weitere Erfahrungs-punkte erhält er für den erfolgrei[X.]hen Kampf gegen [X.]omputergesteuerte [X.] und Monster sowie für das Erkunden unbekannter Gebiete. Innerhalb der Spielwelt begegnet der Spieler[X.]harakter den Charakteren anderer Spieler, gegen die er kämpfen oder mit denen er kommunizieren oder Handel treiben kann. Die Spieler[X.]haraktere können Gruppen bilden, um gemeinsam zu kämp-fen oder Missionen zu erfüllen. Man[X.]he Aufgaben lassen si[X.]h nur zusammen
lösen und bestimmte Items nur in der Gruppe erlangen.
Na[X.]h dem Errei[X.]hen einer bestimmten Anzahl von Erfahrungspunkten steigt der Spieler[X.]harakter um eine Stufe (sogenanntes Level) auf. [X.]is Level 60 kann er mit jedem geraden, dana[X.]h mit jedem [X.] neue Fähigkeiten bei einem Lehrer erlernen. Ab Level 10
erhält er na[X.]h jedem [X.] ei-nen Talentpunkt, den er für die Spezialisierung seiner Fähigkeiten nutzen kann. Außerdem kann er [X.]erufe erlernen, in deren Fertigkeiten er si[X.]h dur[X.]h das Sammeln von Rohstoffen oder das Herstellen von Gegenständen steigert und dadur[X.]h zusätzli[X.]he Spielerfahrung sammelt. Je höher der Spieler[X.]harakter im Levelsystem aufsteigt, desto größere Mögli[X.]hkeiten entfalten si[X.]h für ihn und desto stärker und besser wird er.
2
3
-
4
-
Um an dem Spiel World of War[X.]raft

teilzunehmen,
muss der Spieler auf einem Datenträger oder online
eine Client-Software erwerben, die ihm die [X.] der Spielwelt auf seinem Computer ermögli[X.][X.]. Mithilfe der
Client-Software verbindet er si[X.]h
mit dem [X.]

, auf
dem die virtuelle
Spielwelt und die Spieler[X.]haraktere verwaltet und verarbeitet werden
(sogenannter [X.]attle.net-Server). Vor Spielbeginn muss si[X.]h der Spieler auf dem [X.]attle.net-Server registrieren und einen [X.]attle.net-A[X.][X.]ount einri[X.][X.]en. Im Zuge des [X.] werden ihm die [X.]attle.net-Nutzungsbestim-mungen, die World of War[X.]raft
Endbenutzerlizenzvereinbarung

und die World of War[X.]raft-Nutzungsbestimmungen

angezeigt, denen er zustimmen muss,
um die Registrierung abs[X.]hließen und an dem Online-Spiel teilnehmen zu können.
Die [X.]attle.net-Nutzungsbestimmungen

enthalten
folgende Regelung:
2.
Zusätzli[X.]he Lizenzbes[X.]hränkungen. Die Ihnen gemäß Artikel
1 gewährte Lizenz unterliegt den in den Artikeln
1 und 2 festgelegten [X.]es[X.]hränkungen (insgesamt die Lizenzbes[X.]hränkungen). Jedwede Nutzung des Servi[X.]e oder eines Spiels, die gegen die Lizenzbes[X.]hränkungen verstößt, gilt als Verstoß gegen die Urheberre[X.][X.]e von [X.]

an dem und
in [X.]ezug auf
den Servi[X.]e und/oder das Spiel. Sie verpfli[X.][X.]en si[X.]h dazu, unter keinen Umständen:
2.1
[X.], Automatisierungssoftware ([X.]ots), Ha[X.]ks, Mods oder jedwede sonstige ni[X.][X.] autorisierte Fremdsoftware, die der Veränderung des Servi[X.]e,
eines Spiels oder eines Spielverlaufs dient, herzustellen oder zu nutzen;
In der World of War[X.]raft Endbenutzerlizenzvereinbarung

findet si[X.]h fol-gende
[X.]estimmung:
2.
Zusätzli[X.]he Lizenzbes[X.]hränkungen.
Die Ihnen gemäß Artikel
1 gewährte Lizenz
unterliegt den in den Artikeln
1 und 2 festgelegten
[X.]es[X.]hränkungen (insgesamt die Lizenzbes[X.]hränkungen). Jedwede Nutzung des Servi[X.]e oder eines Spiels, die gegen die Lizenzbes[X.]hränkungen verstößt, gilt als Verstoß gegen die Urheberre[X.][X.]e von [X.]

an dem und in [X.]ezug auf
den Servi[X.]e und/oder das Spiel. Sie verpfli[X.][X.]en si[X.]h dazu, unter keinen Umständen Folgendes zu tun:

[X.]
Verwendung von [X.], Automatisierungssoftware ([X.]ots), Ha[X.]ks oder anderer unzulässiger Software von Drittanbietern, die die Erfah-rung des Spiels verändern.
4
5
6
-
5
-
In den

World of War[X.]raft-Nutzungsbestimmungen

heißt es:
I.
Zugang zum Servi[X.]e

2.
Gewährung einer bes[X.]hränkten Lizenz zur Nutzung des Servi[X.]e. Vor-behaltli[X.]h Ihrer Zustimmung zu und laufenden Einhaltung der [X.]

-Vereinbarungen, gewährt Ihnen [X.]

hiermit
eine bes[X.]hränkte,
widerrufli[X.]he, ni[X.][X.] übertragbare, ni[X.][X.] in [X.] verge[X.]are, ni[X.][X.] exklusive Lizenz, die Sie hiermit akzeptieren, zur Nutzung des Servi[X.]e auss[X.]hließli[X.]h für
Ihre eigenen, ni[X.][X.] kom-merziellen Unterhaltungszwe[X.]ke dur[X.]h Zugang zum Servi[X.]e anhand eines zugelassen, ni[X.][X.] modifizierten Game Client. Sie dürfen den Servi[X.]e ni[X.][X.] für irgendeinen anderen Zwe[X.]k oder verbunden mit [X.] anderen Software verwenden.

III.
Nutzungsbes[X.]hränkungen
für World of War[X.]raft.

2.
Sie stimmen zu, dass Sie unter keinen Umständen

(2)
[X.], Mods

und/oder Ha[X.]ks erstellen oder
verwenden, sowie jegli[X.]he andere von [X.] hergestellte Software verwenden, die das Spielerlebnis von World of War[X.]raft verändert.
Die [X.]

erzielt Umsätze aus dem Vertrieb des
Spiels World of War[X.]raft

überwiegend dadur[X.]h, dass die Spieler ab
Level
21
monatli[X.]he Teilnahmegebühren entri[X.][X.]en müssen. Weitere Einnahmen erzielt
sie aus dem Verkauf der Client-Software.
Die [X.]eklagte zu 2 bietet
seit dem [X.] auf ihren [X.]seiten www.honorbuddy.[X.]om

und www.gatherbuddy.[X.]om

die Computerprogramme Honorbuddy

und Gatherbuddy

(sogenannte [X.]) an. Der [X.]eklagte zu 1 ist Mitges[X.]häftsführer und Mehrheitsgesells[X.]hafter der [X.] zu 2; er ist im Impressum der [X.]seiten als Responsible for the [X.]ontent of the web-site

ausgewiesen.
Die [X.] der [X.] ermögli[X.]hen die Automatisierung von Spielaktionen in dem Spiel World of War[X.]raft. Die Software

Honorbuddy

su[X.][X.] und absolviert ohne Zutun des Spielers
Quests, dur[X.]h die sein [X.] Erfahrungspunkte und [X.]elohnungen erlangen und gegebenenfalls automatis[X.]h in das nä[X.]hste [X.] aufsteigen kann. Die Software

Gather-buddy

sammelt von selbst bestimmte Rohstoffe. Auf diese Weise kann der 7
8
9
10
-
6
-
Spieler in seiner Abwesenheit zeitraubende oder spieleris[X.]h reizlose Spielzüge dur[X.]h die [X.] ausführen lassen und die Weiterentwi[X.]klung seines Spie-ler[X.]harakters
fördern.
Die [X.]
initiieren keine Kämpfe mit den Charakte-ren anderer Spieler und reagieren ni[X.][X.] auf deren
Anspra[X.]he.
Auf der [X.]seite www.honorbuddy.[X.]om

finden si[X.]h die Angaben WoW [X.]ot Honorbuddy -
All in One [X.] [X.]ot

und Honorbuddy ist ein World of War[X.]raft PVP Leveling und [X.]. Auf der [X.]seite www.gather-buddy.[X.]om

wird mit den Angaben [X.] [X.]ot Gatherbuddy -
[X.] [X.]ot Gathe-ring

und Gatherbuddy ist ein einfa[X.]h zu gründen und zu betreiben World of War[X.]raft [X.]ot

geworben. In den
Quelltexten
der Webseiten werden die Zei[X.]hen [X.] [X.]ot

und World of War[X.]raft []
[X.]ot

als S[X.]hlagwörter
(sogenannte [X.]) verwendet.
Die Klägerin setzt zur Aufde[X.]kung von [X.]ots die Softwarekomponente "[X.]" ein. Die [X.] der [X.] sind mit der Programmkomponen-te "[X.]" ausgestattet, die die Entde[X.]kung der [X.]ots verhindern soll und [X.], dass bei der drohenden Aufde[X.]kung des [X.]ot-Einsatzes das Spiel des Nutzers automatis[X.]h beendet wird.
Die Klägerin
beanstandet
den
Vertrieb der [X.] aus
eigenem Re[X.][X.]
und in gewillkürter Prozessstands[X.]haft für die
[X.]

als wettbewerbswidrige [X.]ehinderung. In der Verwendung der Zei[X.]hen World of War[X.]raft [X.]ot

und [X.] [X.]ot

auf den [X.]seiten der [X.]
sie[X.] sie Verletzungen ihrer
Re[X.][X.]e an den [X.].
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
I.
die [X.] unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es im Gebiet der [X.]undesrepublik Deuts[X.]hland zu unterlassen,

Software anzubieten und/oder zu verbreiten, die es dem Nutzer der Softwa-re ermögli[X.][X.], im Online-Spiel World of War[X.]raft

dur[X.]h folgende Funktionen den Spielverlauf zu beeinflussen:

Automatis[X.]hes Su[X.]hen und Absolvieren von Aufgaben (Questing);
11
12
13
14
-
7
-

Automatis[X.]hes Sammeln von Kräutern, insbesondere von [X.], I[X.]ethorn, Li[X.]hbloom, [X.], [X.] ([X.]), Gold[X.]lo-ver, [X.], Tigerlilie ([X.]) und [X.] (Felt Lotus);

Automatis[X.]hes Sammeln von Erzen und Edelsteinen, insbesondere von Titanerz, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und Teufelseisen-Erz;

und/oder

Automatis[X.]hes Sammeln von Wolken (Clouds), insbesondere von Ar[X.]ti[X.] Clouds in den Zonen [X.], I[X.]e[X.]rown und [X.], von [X.] ([X.]) in den Zonen [X.] und [X.], von [X.] in den Zonen [X.]orean Tundra und [X.], von [X.], [X.], Ar[X.]ane Vortex und [X.] in der Zone [X.]ur-ning Crusade;
II.
1.
die [X.] unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu unterlassen, im ges[X.]häftli[X.]hen Verkehr im Gebiet der Europäis[X.]hen Uni-on

a)
unter dem Zei[X.]hen World of War[X.]raft [X.]ot

und/oder
b)
unter dem Zei[X.]hen [X.] [X.]ot

Software für Computerspiele anzubieten und/oder zu bewerben, wie in den Anlagen K
8
[S[X.]reenshots vom Impressum der [X.]seiten www.gatherbuddy.[X.]om

und www.honorbuddy.[X.]om], K
10 [S[X.]reen-shots von der [X.]seite www.honorbuddy.[X.]om] und/oder K
13 [S[X.]reenshot von der [X.]seite www.gatherbuddy.[X.]om] wiedergege-ben,

und/oder

diese Zei[X.]hen als Metatag im HTML-Code für die [X.]-Seiten www.
gatherbuddy.[X.]om

und/oder www.honorbuddy.[X.]om, au[X.]h in Verbindung mit Subdomains, zu benutzen, wie in der Anlage K
14 [S[X.]reenshots von den [X.]seiten www.gatherbuddy.[X.]om

und www.honorbuddy.[X.]om] ges[X.]hehen;
II. 3.
die [X.] zu verurteilen, der Klägerin unter Vorlage eines einheitli-[X.]hen, geordneten Verzei[X.]hnisses vollständig und wahrheitsgemäß dar-über Auskunft zu erteilen, in wel[X.]hem Umfang sie die unter Ziffer
II
1
be-zei[X.]hneten Handlungen begangen haben, und zwar aufges[X.]hlüsselt un-ter Angabe

der verkauften Stü[X.]kzahlen,

des erzielten Umsatzes,

der betriebenen Werbung, eins[X.]hließli[X.]h der [X.]enutzung der [X.]ezei[X.]h-nungen World of War[X.]raft [X.]ot

und/oder [X.] [X.]ot

als Metatags, aufges[X.]hlüsselt na[X.]h Herstellungs-
und Verbreitungsauflage, Verbrei-tungszeitraum und Verbreitungsgebiet, eins[X.]hließli[X.]h des Umfangs der im [X.] ges[X.]halteten Werbung, aufges[X.]hlüsselt na[X.]h [X.], auf denen die Werbung ges[X.]haltet wurde,
sowie der Anzahl der Seitenaufrufe der Werbung;
-
8
-
II. 4.
die [X.] zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die tatsä[X.]hli[X.]hen Herstellungskosten der Software, wie sie im Antrag gemäß Ziffer
II
1 bes[X.]hrieben ist, und zwar untergliedert na[X.]h direkt zure[X.]henba-ren Kosten (Personal-, Material-, [X.]etriebskosten) und indirekt zure[X.]hen-baren Kosten unter Angabe der Grundlagen der Zure[X.]hnungss[X.]hlüssel;
II. 5.
festzustellen, dass die [X.] zu
1 und zu
2 als Gesamts[X.]huldner ver-pfli[X.][X.]et sind, der Klägerin allen S[X.]haden zu ersetzen, der
dieser dur[X.]h die in Ziffer
Il
1 bezei[X.]hneten Handlungen entstanden ist und künftig ent-stehen wird.
Für den Fall, dass der auf wettbewerbswidrige [X.]ehinderung gestützte Klageantrag zu Ziffer
I
abgewiesen wird, hat die Klägerin geltend gema[X.][X.], dur[X.]h das Angebot und die Überlassung der [X.] veranlassten die [X.] die Spieler zur Verletzung ihrer Urheberre[X.][X.]e; sie hat die [X.]
deshalb hilfsweise auf Unterlassung des Angebots und der Verbreitung der Au-tomatisierungssoftware, Verni[X.][X.]ung der vorrätigen Vervielfältigungsstü[X.]ke und Auskunftserteilung in Anspru[X.]h genommen sowie die Feststellung ihrer S[X.]ha-densersatzpfli[X.][X.] begehrt.
Das Landgeri[X.][X.] hat der Klage mit den Hauptanträgen stattgegeben ([X.], [X.], 1083).
Die [X.]erufung der [X.] ist ohne Erfolg ge-blieben
(OLG
[X.], [X.], 110).
Mit ihrer vom [X.]erufungsgeri[X.][X.] zugelassenen Revision, deren Zurü[X.]kweisung die Klägerin beantragt,
verfolgen die [X.] ihren Klageabweisungsantrag
weiter.
Ents[X.]heidungsgründe:
A. Das [X.]erufungsgeri[X.][X.] hat den
Klageanspru[X.]h zu Ziffer
I wegen [X.] [X.]ehinderung der [X.]

und die Kla-
geansprü[X.]he
zu Ziffer
II wegen Verletzung der Markenre[X.][X.]e der Klägerin als begründet
era[X.][X.]et. Dazu hat es ausgeführt:

15
16
17
-
9
-
Hinsi[X.][X.]li[X.]h des
lauterkeitsre[X.][X.]li[X.]hen Klageanspru[X.]hs ergebe si[X.]h die Aktivlegitimation der Klägerin zwar ni[X.][X.] aus einem eigenen Wettbewerbsver-hältnis zu den [X.], aber aus der Mitbewerbereigens[X.]haft der [X.]

, deren Unterlassungsanspru[X.]h die Klägerin zulässigerweise in
gewillkürter Prozessstands[X.]haft geltend ma[X.]he.
Mit der Verwendung der [X.] der [X.] zu 2 verstießen die Spieler gegen das in den Regelwerken der [X.]

enthal-
tene Verbot, Software zur Automatisierung von Spielzügen einzusetzen. Die Klauseln seien au[X.]h dann in die vertragli[X.]hen [X.]eziehungen zwis[X.]hen den [X.] und der [X.]

betreffend die
Nutzung des [X.]attle.net-
Servers einbezogen worden und wirksam, wenn
es si[X.]h dabei um Allgemeine Ges[X.]häftsbedingungen handeln sollte.
Eine unlautere [X.]ehinderung der [X.]

ergebe si[X.]h
unter dem Aspekt der Vertriebsstörung.
Die Verwendung
der [X.] führe dazu, dass die [X.]

ihr Angebot ni[X.][X.] mehr in seiner
ursprüngli[X.]hen unverfäls[X.][X.]en Form auf den Markt bringen könne.
Dadur[X.]h, dass si[X.]h die Nutzer der [X.] unter Missa[X.][X.]ung der Spielregeln Vorteile gegenüber den anderen
Spielern vers[X.]hafften und kein gemeinsames Spiel mit ihnen mögli[X.]h sei, büße das auf Wettbewerb zwis[X.]hen den Spielern ausgeri[X.]h-tete Spiel

World of War[X.]raft

bei den ehrli[X.]hen Spielern erhebli[X.]h an Attraktivi-tät ein. Das könne zur Folge haben, dass die verärgerten und enttäus[X.][X.]en Spieler
von einer
Spielteilnahme absähen und die [X.]

erhebli[X.]he Verluste bei den Einnahmen aus den Abonnementgebühren und dem Vertrieb der Client-Software
erleide.
Das Angebot der [X.] sei ni[X.][X.] im [X.]li[X.]k auf einen Ergänzungsbedarf der Spieler zulässig.
Die auf den [X.]seiten der [X.] markenmäßig verwendeten [X.]e-zei[X.]hnungen

World of War[X.]raft [X.]ot

und [X.] [X.]ot

verletzten die Re[X.][X.]e der Klägerin an den [X.], da Verwe[X.]hslungsgefahr
bestehe. Die [X.]enut-18
19
20
21
-
10
-
zung der Marken sei ni[X.][X.] na[X.]h Art.
12 [X.] gere[X.][X.]fertigt, weil
sie ni[X.][X.] den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder
Handel entspre[X.]he.
Der [X.]eklagte zu 1 hafte neben der [X.] zu 2 als ihr Ges[X.]häftsfüh-rer, weil er mit dem Angebot der [X.] persönli[X.]h befasst gewesen sei.
[X.] Die Revision der [X.]
hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Der
Klageantrag zu Ziffer
I, mit dem die Klägerin einen auf unlautere [X.]ehinderung gestützten wettbewerbsre[X.][X.]li[X.]hen
Unterlassungsanspru[X.]h der [X.]

gegen die [X.]eklagte zu 2 geltend ma[X.][X.], ist zulässig (dazu [X.])
und begründet
(dazu [X.]
III). Der mit dem Klageantrag zu Ziffer
II
1 verfolgte
markenre[X.][X.]li[X.]he Unterlassungsanspru[X.]h der Klägerin gegen die [X.]eklagte zu 2 ist begründet (dazu [X.]
IV). Die mit den Klageanträgen zu Ziffer
II 3, II
4 und II
5 erhobenen
Ansprü[X.]he auf Erteilung von Auskünften und Feststellung der S[X.]ha-denersatzpfli[X.][X.] sind begründet, soweit die Klageanträge
si[X.]h auf S[X.]häden be-ziehen, die in Deuts[X.]hland entstanden sind;
soweit die Klageanträge si[X.]h auf
S[X.]häden beziehen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäis[X.]hen [X.] ent-standen sind, kann ihnen aufgrund der vom [X.]erufungsgeri[X.][X.] bislang getroffe-nen Feststellungen ni[X.][X.] stattgegeben werden (dazu [X.]). Der [X.]eklagte zu 1 haftet für die von der [X.] zu
2 begangenen Re[X.][X.]sverletzungen (dazu [X.]
VI).
I. Die Revision rügt vergebli[X.]h, das [X.]erufungsurteil sei ni[X.][X.] mit Gründen versehen, weil die in den Geri[X.][X.]sakten befindli[X.]he Urs[X.]hrift ni[X.][X.] von den be-teiligten [X.]n unterzei[X.]hnet worden sei. Das Fehlen der Unters[X.]hriften unter einem Urteil stellt allerdings einen absoluten Revisionsgrund im Sinne des §
547 Nr. 6 ZPO dar, weil eine na[X.]h Ablauf von fünf Monaten ni[X.][X.] mit den Un-ters[X.]hriften aller mitwirkenden [X.] vollständig zur Ges[X.]häftsstelle gelangte [X.] mit Gründen versehen" gilt (vgl. [X.], Urteil vom 11.
Juli 2007 -
XII ZR 164/03, NJW-RR 2007, 1567 Rn. 14 mwN). Das [X.]eru-fungsurteil ist jedo[X.]h mit den Unters[X.]hriften der mitwirkenden [X.] versehen.
22
23
24
-
11
-
Die Urs[X.]hrift des Urteils ist in einer beim [X.]erufungsgeri[X.][X.] geführten [X.] ar[X.]hiviert. Diese Urs[X.]hrift ist von den beteiligten [X.]n unter-zei[X.]hnet. Das
hat der Senat in der [X.] dur[X.]h Inaugens[X.]hein-nahme des vom [X.]erufungsgeri[X.][X.] übersandten [X.] festgestellt. Das Original eines Urteils muss ni[X.][X.] bei den Geri[X.][X.]sakten verbleiben, sondern kann in eine bei Geri[X.][X.] geführte Urteilssammlung aufgenommen werden (vgl. [X.], Urteil vom 2.
Februar 2012 -
I
ZR
81/10, [X.], 945 Rn.
14 = [X.], 1222 -
Tribenuronmethyl).
II. Der
Klageantrag zu Ziffer I, mit dem die Klägerin unter dem Gesi[X.][X.]s-punkt der wettbewerbswidrigen [X.]ehinderung ein Verbot des Vertriebs der [X.]ud-dy-[X.]ots dur[X.]h die [X.] erstrebt, ist zulässig.

1. Der Unterlassungsantrag ist ni[X.][X.] wegen fehlender [X.]estimmtheit des [X.] unzulässig.
a) Die Klägerin stützt ihren Klageantrag zu Ziffer I
zum einen auf einen eigenen Anspru[X.]h und zum anderen auf einen in gewillkürter Prozessstand-s[X.]haft erhobenen Anspru[X.]h der [X.]

. [X.]ei einem An-
spru[X.]h aus eigenem und einem Anspru[X.]h aus fremdem Re[X.][X.] handelt es si[X.]h au[X.]h bei einheitli[X.]hem Klageziel um unters[X.]hiedli[X.]he Streitgegenstände (vgl. [X.], Urteil vom 8.
Mai 2007 -
XI
ZR
278/06, NJW 2007, 2560 Rn.
16
f.; Urteil vom 23.
Juli 2008 -
XII
ZR
158/06, [X.], 2922 Rn.
19; [X.]es[X.]hluss vom 27.
November 2013
-
III
ZR
371/12, juris Rn. 2 mwN). Na[X.]h
dem zur Auslegung des Klageantrags heranzuziehenden Klagevorbringen ist davon auszugehen, dass eine alternative Klagehäufung vorliegt. Die Klägerin hat vorgetragen, letzt-li[X.]h könne dahinstehen, ob ihr eigene Ansprü[X.]he gegen die [X.] zustehen oder ledigli[X.]h der [X.]

; sie könne diese Ansprü[X.]he je-
denfalls im Wege der gewillkürten Prozessstands[X.]haft im
eigenen Namen gel-tend ma[X.]hen.
Damit hat sie
zum Ausdru[X.]k gebra[X.][X.], dass sie dem Geri[X.][X.] die 25
26
27
-
12
-
Auswahl überlässt, auf wel[X.]hen der beiden Klagegründe es
die Verurteilung stützt.
b) Eine alternative Klagehäufung verstößt zwar gegen das Gebot des §
253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezei[X.]hnen ([X.], [X.]e-s[X.]hluss vom 24. März 2011 -
I [X.], [X.]Z 189, 56 Rn. 8 -
TÜV I).
Die klagende [X.] kann in der Revisionsinstanz au[X.]h ni[X.][X.] mehr von der
alternati-ven zur kumulativen Klagehäufung übergehen, weil darin eine Klageänderung liegt, die in der Revisionsinstanz ausges[X.]hlossen ist (vgl. [X.], Urteil vom 17.
August 2011 -
I [X.], [X.], 1043 Rn. 32 = [X.], 1454

[X.]). Sie
kann jedo[X.]h no[X.]h in der Revisionsinstanz von der alternativen zur
eventuellen Klagehäufung we[X.]hseln
und die Reihenfolge bestimmen, in der sie die prozessualen Ansprü[X.]he geltend ma[X.]hen will (vgl. [X.]Z 189, 56 Rn. 13

TÜV I; [X.], [X.], 1043 Rn. 37 -
[X.]; [X.], Urteil vom 27. [X.] -
I ZR 1/11, [X.], 689 Rn. 14 = [X.], 735
-
Parfumfla-kon
III,
mwN). Die Klägerin hat in der [X.] klargestellt, dass sie den wettbewerbsre[X.][X.]li[X.]hen Unterlassungsanspru[X.]h in erster Linie in Pro-zessstands[X.]haft der [X.]

und hilfsweise als
eigenen
Anspru[X.]h geltend ma[X.][X.]. Da sie ihr Klagebegehren
damit vorrangig aus dem
Streitgegenstand herleitet, den das [X.]erufungsgeri[X.][X.] seiner Verurteilung zu-grunde gelegt hat, begegnet die Wahl dieser Reihenfolge na[X.]h dem
au[X.]h
im Verfahrensre[X.][X.] geltenden
Gebot von
Treu und Glauben keinen [X.]edenken
(vgl. dazu [X.]Z 189, 56 Rn. 13 -
TÜV I).

2. Die Klägerin ist befugt, den wettbewerbsre[X.][X.]li[X.]hen Unterlassungsan-spru[X.]h der [X.]

im eigenen Namen im Wege der gewill-
kürten Prozessstands[X.]haft geri[X.][X.]li[X.]h geltend zu ma[X.]hen.
a) Eine gewillkürte Prozessstands[X.]haft setzt eine wirksame Ermä[X.][X.]i-gung des Prozessstands[X.]hafters zur geri[X.][X.]li[X.]hen Verfolgung der Ansprü[X.]he des Re[X.][X.]sinhabers sowie ein eigenes s[X.]hutzwürdiges Interesse des Ermä[X.]h-28
29
30
-
13
-
tigten an dieser Re[X.][X.]sverfolgung voraus, wobei si[X.]h dieses Interesse aus den besonderen [X.]eziehungen des Ermä[X.][X.]igten zum Re[X.][X.]sinhaber ergeben kann und au[X.]h wirts[X.]haftli[X.]he Interessen zu berü[X.]ksi[X.][X.]igen sind
(vgl. [X.], Urteil vom 5.
Oktober 2000 -
I
ZR
166/98,
[X.]Z 145, 279, 286 -
D[X.] Immobilienfonds; Urteil vom 31.
Juli 2008 -
I
ZR
21/06, [X.], 1108 Rn.
54 = [X.], 1537 -
Haus & Grund
III; Urteil vom 21.
April 2016 -
I
ZR
43/14, [X.], 1048
Rn.
21 = [X.], 1114 -
An Evening with [X.]). Diese Voraussetzungen
sind hier erfüllt.
b) Die [X.]

hat die Klägerin ermä[X.][X.]igt, ihre An-
sprü[X.]he gegen die [X.] wegen des Vertriebs von [X.]ots für das Computer-spiel World of War[X.]raft

geri[X.][X.]li[X.]h zu verfolgen. Die Klägerin
hat ein eigenes s[X.]hutzwürdiges Interesse an der Re[X.][X.]sverfolgung. Zwis[X.]hen der Klägerin und der [X.]

bestehen besondere Re[X.][X.]sbeziehungen. Die
[X.]

ist eine mittelbare To[X.][X.]ergesells[X.]haft der Klägerin.
Das von der Klägerin entwi[X.]kelte und hergestellte Spiel wird in [X.] dur[X.]h die [X.]

vertrieben. Die Klägerin hat daher ein wirt-
s[X.]haftli[X.]hes Interesse daran, dass die
Vermarktung des Spiels dur[X.]h die [X.]

in Deuts[X.]hland ni[X.][X.] unlauter behindert wird.
III. Das [X.]erufungsgeri[X.][X.] hat mit Re[X.][X.] angenommen, dass der [X.]

gegen die [X.]eklagte zu 2 der mit dem Klageantrag zu Ziffer
I
erhobene
Unterlassungsanspru[X.]h unter dem Gesi[X.][X.]spunkt der unlauteren [X.] zuste[X.].
1. Der
geltend gema[X.][X.]e wettbewerbsre[X.][X.]li[X.]he Abwehranspru[X.]h ist
na[X.]h deuts[X.]hem Re[X.][X.] zu beurteilen.
a) Die Anwendbarkeit deuts[X.]hen Lauterkeitsre[X.][X.]s folgt allerdings ni[X.][X.] aus der vom [X.]erufungsgeri[X.][X.] dafür herangezogenen [X.]estimmung
des §
3 Abs.
1 [X.].

31
32
33
34
-
14
-
aa) Gemäß §
3 Abs.
1 [X.]
unterliegen in der [X.]undesrepublik Deuts[X.]h-land niedergelassene Diensteanbieter und ihre Telemedien den Anforderungen des deuts[X.]hen Re[X.][X.]s au[X.]h dann, wenn die Telemedien in einem anderen Mit-gliedstaat der Europäis[X.]hen [X.] ges[X.]häftsmäßig angeboten oder erbra[X.][X.] werden.
[X.]) §
3 [X.] dient der Umsetzung von Art.
3 der Ri[X.][X.]linie 2000/31/[X.] über bestimmte re[X.][X.]li[X.]he Aspekte der Dienste in der Informationsgesells[X.]haft, insbesondere des elektronis[X.]hen Ges[X.]häftsverkehrs,
im [X.]innenmarkt.
Die Ri[X.][X.]linie 2000/31/[X.]
s[X.]hafft
na[X.]h ihrem Erwägungsgrund
23 und ihrem Art.
1 Abs.
4 keine zusätzli[X.]hen
Regeln im [X.]erei[X.]h des internationalen Privatre[X.][X.]s hinsi[X.][X.]li[X.]h des anwendbaren Re[X.][X.]s. Art.
3 der Ri[X.][X.]linie verlangt daher keine Umsetzung in Form einer speziellen Kollisionsregel; vielmehr erfordert
diese [X.]estimmung, dass der Anbieter eines Dienstes des elektronis[X.]hen Ges[X.]häfts-verkehrs grundsätzli[X.]h keinen strengeren Anforderungen unterliegt, als sie das im [X.] dieses Anbieters geltende Sa[X.]hre[X.][X.] vorsie[X.] (vgl. [X.], Urteil vom 25.
Oktober 2011 -
C-509/09 und [X.]/10, Slg. 2011, [X.] = [X.], 300 Rn.
68 -
eDate Advertising).
Die ri[X.][X.]linienkonform auszulegende [X.]estimmung des §
3 [X.] enthält dana[X.]h
keine Kollisionsnorm, sondern ein sa[X.]hre[X.][X.]li[X.]hes [X.]es[X.]hränkungsver-bot
(vgl. [X.], Urteil vom 8.
Mai 2012 -
VI
ZR
217/08, [X.], 850 Rn.
30). Dana[X.]h ist das na[X.]h nationalen Kollisionsregeln anwendbare Re[X.][X.], soweit es strengere Anforderungen als das im [X.] des Diensteanbieters gel-tende Sa[X.]hre[X.][X.]
vorsie[X.], inhaltli[X.]h zu modifizieren und auf die weniger stren-gen Anforderungen des Re[X.][X.]s des Herkunftslandes des Diensteanbieters zu reduzieren
(vgl. [X.], [X.], 850 Rn.
26; vgl. au[X.]h [X.] in [X.]/
[X.], [X.], 34.
Aufl., [X.].
[X.] Rn.
5.22; [X.] in [X.]/
S[X.]huster, Re[X.][X.] der elektronis[X.]hen Medien, 3.
Aufl., §
3 [X.] Rn.
8; Mün[X.]h-35
36
37
-
15
-
Komm.[X.]/[X.], 6. Aufl., §
3 [X.] Rn. 37; aA Mün[X.]hKomm.[X.]/
Mankowski, 2.
Aufl., IntWettbR Rn.
48).

[X.][X.]) Im Streitfall ist sowohl na[X.]h den nationalen Kollisionsregeln (dazu soglei[X.]h unter [X.]I
1 b) als au[X.]h im [X.] der [X.] zu 2 (Deuts[X.]hland) deuts[X.]hes Re[X.][X.] anwendbar, so dass es keiner Modifikation der Anforderungen des deuts[X.]hen Re[X.][X.]s bedarf.
b) Die Anwendbarkeit deuts[X.]hen Lauterkeitsre[X.][X.]s ergibt si[X.]h für [X.] bis zum 10.
Januar 2009 aus Art.
40 Abs.
1 Satz
1 [X.][X.] und für
Verletzungshandlungen seit dem 11.
Januar 2009 aus Art.
6 Abs.
1 und 2 der Verordnung ([X.]) Nr.
864/2007 über das auf außervertragli[X.]he S[X.]huldver-hältnisse anzuwendende Re[X.][X.] ([X.]).

aa) Na[X.]h Art.
40 Abs.
1 Satz
1 [X.][X.]
unterliegen Ansprü[X.]he aus uner-laubter Handlung dem Re[X.][X.] des Staates, in dem der Ersatzpfli[X.][X.]ige gehandelt hat. Als [X.]egehungsort in diesem Sinn ist
bei marktbezogenen Wettbewerbs-handlungen der Ort anzusehen, an dem die wettbewerbli[X.]hen Interessen der Mitbewerber aufeinandertreffen
(vgl. [X.], Urteil vom 8.
Oktober 2015
-
I
ZR
225/13, [X.], 513 Rn.
14 = [X.], 586
-
Eizellspende, mwN). Die hier in Rede stehenden wettbewerbli[X.]hen Interessen der Mitbewer-ber treffen in Deuts[X.]hland aufeinander, wo die [X.]

ihr

verbreitet und die [X.] ihre [X.] anbie-ten. Dana[X.]h ist deuts[X.]hes Re[X.][X.] anwendbar.
[X.]) Das auf außervertragli[X.]he S[X.]huldverhältnisse aus unlauterem Wett-bewerbsverhalten anwendbare Re[X.][X.] ist na[X.]h Art. 6 Abs. 1 und 2 Rom-II-Verordnung zu bestimmen, soweit die s[X.]hadensbegründenden Ereignisse na[X.]h dem 11. Januar 2009 eingetreten sind (vgl. Art. 31 und 32
[X.]).

(1) Na[X.]h Art.
6 Abs.
1
[X.]
ist auf außervertragli[X.]he S[X.]huldver-hältnisse aus unlauterem [X.] das Re[X.][X.] des Staates anzu-38
39
40
41
42
-
16
-
wenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen
oder die kollektiven Interessen der Verbrau[X.]her beeinträ[X.][X.]igt worden sind oder wahrs[X.]heinli[X.]h be-einträ[X.][X.]igt werden. Ents[X.]heidend ist dana[X.]h der Ort der wettbewerbli[X.]hen Inte-ressenkollision (vgl.
[X.], [X.], 513 Rn.
16 -
Eizellspende, mwN). [X.]e-ste[X.] die geltend gema[X.][X.]e Verletzungshandlung in der gezielten [X.]ehinderung eines Mitbewerbers, ist dies jedenfalls der Ort, an dem die wettbewerbli[X.]hen Interessen der Mitbewerber
kollidieren.
Die
Klägerin ma[X.][X.] geltend, die [X.] behinderten mit dem Angebot ihrer Automatisierungssoftware gezielt den .

in
Deuts[X.]hland. Dana[X.]h kollidieren die wettbewerbli[X.]hen Interessen der [X.] auf dem deuts[X.]hen Markt
und ist deuts[X.]hes Re[X.][X.] anwendbar.

(2) [X.]eeinträ[X.][X.]igt ein unlauteres [X.] auss[X.]hließli[X.]h die Interessen eines bestimmten Wettbewerbers, ist na[X.]h Art.
6 Abs.
2 [X.] deren Artikel
4
anwendbar.
Diese Voraussetzung ist im Streitfall ni[X.][X.] erfüllt. Das von der Klägerin geltend gema[X.][X.]e unlautere [X.] der [X.] beeinträ[X.][X.]igt na[X.]h Darstellung der Klägerin ni[X.][X.] auss[X.]hließli[X.]h die Interessen der [X.]

, sondern au[X.]h die Interessen der
Kunden der [X.]

, die wegen des Einsatzes der von den
[X.] auf dem deuts[X.]hen Markt vertriebenen Automatisierungssoftware verärgert und enttäus[X.][X.] werden und si[X.]h mögli[X.]herweise von dem Spiel [X.]. [X.]ei sol[X.]hen marktvermittelten Einwirkungen auf die Interessen der
ausländis[X.]hen Marktgegenseite bleibt die
Marktortregel
des Art. 6 Abs. 1 [X.]
anwendbar (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Dezember 2013 -
I
ZR
131/12, [X.], 601 Rn.
37 f. = [X.], 548 -
englis[X.]hspra[X.]hige Pressemittei-lung; vgl. au[X.]h [X.], Urteil vom 11. Februar
2010 -
I [X.], [X.]Z 185, 66 Rn. 19 -
Auss[X.]hreibung in [X.]; [X.] in [X.]/[X.] aaO [X.].
[X.] Rn.
5.44a; [X.] in [X.]/Sosnitza, [X.], 7.
Aufl., Einf.
[X.] Rn.
21; Mün[X.]h-Komm.[X.]/[X.], aaO IntLautR Rn.
153).

43
-
17
-
2. Das [X.]erufungsgeri[X.][X.] hat mit
Re[X.][X.] angenommen, dass die [X.]

na[X.]h §
8 Abs.
3 Nr.
1 [X.] bere[X.][X.]igt ist, einen Unterlas-
sungsanspru[X.]h aus §
8 Abs. 1 [X.] gegen die [X.]eklagte zu 2 geltend zu ma-[X.]hen, weil sie Mitbewerber der [X.] zu 2 ist.
a) Na[X.]h §
2 Abs.
1 Nr.
3 [X.] ist Mitbewerber

jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Na[X.]hfrager von Wa-ren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis ste[X.]. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis beste[X.], wenn beide [X.]en glei[X.]hartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbrau[X.]herkreises ab-zusetzen versu[X.]hen mit der Folge, dass das konkret beanstandete [X.] des einen Wettbewerbers den anderen beeinträ[X.][X.]igen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann
(vgl. [X.], Urteil vom 10.
April 2014 -
I
ZR
43/13, [X.], 1114 Rn.
24
= [X.], 1307 -
ni[X.]kelfrei; Urteil vom 21.
Januar 2016 -
I
ZR
252/14, [X.], 828
Rn.
20 = [X.], 974
-
Kundenbewertung im [X.], jeweils mwN).
b) Na[X.]h diesen Maßstäben handelt es si[X.]h bei der [X.]

und der
[X.] zu
2 um Mitbewerber. Zwis[X.]hen ihnen beste[X.] ein
konkretes Wettbewerbsverhältnis. [X.]eide [X.]en bieten Software für das [X.] World of War[X.]raft

an. Dabei greifen die von der [X.] zu 2 ver-triebenen [X.] in den Verlauf des von der [X.]

ein, indem
bestimmte Spielaktionen abwei[X.]hend von den Spielvorgaben und zum Ärger von
Mitspielern
automati-siert dur[X.]hgeführt werden. Der Einsatz
der [X.] kann zur Folge haben, dass
die Kunden
der [X.]

von der weiteren Teilnahme

Abstand nehmen. Der
Vertrieb der
[X.] dur[X.]h die [X.]eklagte zu 2 kann daher den Absatz des Spiels World of War[X.]raft

dur[X.]h die [X.]

stören.

44
45
46
-
18
-
3. Das [X.]erufungsgeri[X.][X.] hat
einen wettbewerbsre[X.][X.]li[X.]hen
Unterlas-sungsanspru[X.]h der [X.]

gegen die [X.]eklagte zu 2 wegen
unlauterer [X.]ehinderung
für begründet
era[X.][X.]et. Diese [X.]eurteilung hält sowohl na[X.]h dem zur [X.] von der Klägerin gerügten Zuwiderhandlungen geltenden Re[X.][X.] (§
8
Abs.
1 Satz
1,
§
3
Abs.
1, §
4 Nr.
10 [X.] aF) als au[X.]h na[X.]h dem zur [X.] Revisionsents[X.]heidung maßgebli[X.]hen Re[X.][X.] (§
8
Abs.
1 Satz
1,
§
3 Abs.
1, §
4 Nr.
4 [X.]) der Na[X.]hprüfung stand.
a) Da der auf eine Verletzungshandlung gestützte Unterlassungsan-spru[X.]h in die Zukunft geri[X.][X.]et ist, ist die Klage nur begründet, wenn das bean-standete Verhalten der [X.] zu 2 sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme wettbewerbswidrig
war als au[X.]h zum Zeitpunkt der Ents[X.]heidung in der [X.] ist (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom
21.
Juli 2016

I
ZR
26/15, [X.], 1076
Rn.
18 = [X.], 1221
-
LGA tested, mwN). Na[X.]h der Aufnahme
des Vertriebs der [X.] im [X.] ist das Lauterkeitsre[X.][X.] mit Wirkung ab dem 10.
Dezember 2015 dur[X.]h das [X.] zur Änderung des [X.] ([X.]l.
2015, S.
2158) novelliert worden. Der Tatbestand der gezielten [X.]behinderung, der si[X.]h in §
4 Nr.
10 [X.] aF und §
4 Nr.
4 [X.] wort-glei[X.]h findet, hat si[X.]h in der Sa[X.]he ni[X.][X.] geändert.
b) Na[X.]h §
4 Nr.
4 [X.] (§
4 Nr.
10 [X.] aF) handelt unlauter, wer [X.] gezielt behindert. Eine unlautere [X.]ehinderung von Mitbewerbern setzt eine [X.]eeinträ[X.][X.]igung der wettbewerbli[X.]hen Entfaltungsmögli[X.]hkeiten der [X.] voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene [X.]eeinträ[X.][X.]i-gung hinausge[X.] und bestimmte [X.]keitsmerkmale
aufweist. [X.] ist die [X.]eeinträ[X.][X.]igung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zwe[X.]k verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadur[X.]h zu verdrän-gen,
oder wenn die [X.]ehinderung dazu führt, dass die beeinträ[X.][X.]igten [X.] ihre Leistung am Markt dur[X.]h eigene Anstrengung ni[X.][X.] mehr in ange-47
48
49
-
19
-
messener Weise zur Geltung bringen können. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt si[X.]h nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzel-falls unter [X.]erü[X.]ksi[X.][X.]igung der Interessen der Mitbewerber, Verbrau[X.]her und sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 22.
Juni 2011

I
ZR
159/10, [X.], 1018 Rn.
65 = [X.], 1469 -
Automobil-Onlinebörse; Urteil vom 30.
April 2014 -
I
ZR
224/12, [X.],
785 Rn.
23 = [X.],
839
-
Flugvermittlung im [X.]; Urteil vom 12.
März 2015 -
I
ZR
188/13, [X.], 607 Rn.
16 = [X.], 714
-
Uhrenankauf im [X.]; Urteil vom 23.
Juni 2016 -
I
ZR
137/15, [X.], 92
Rn.
14
= [X.] 2017,
46
-
Fremd[X.]oupon-[X.]ösung).
[X.]) Das [X.]erufungsgeri[X.][X.] hat angenommen, unter
Würdigung aller Um-stände eins[X.]hließli[X.]h
der Interessen der [X.]eteiligten behindere die [X.]eklagte zu 2 die [X.]

gezielt. Der Vertrieb der
[X.] führe da-
zu, dass die
[X.]

ihre Leistung ni[X.][X.] mehr in unver-
fäls[X.][X.]er Weise und dur[X.]h eigene Anstrengungen in angemessener Weise am Markt zur Geltung bringen könne und sie zudem erhebli[X.]hen wirts[X.]haftli[X.]hen S[X.]haden nehmen könne. Der wirts[X.]haftr-e-werb träten und si[X.]h dabei an die für alle glei[X.]hermaßen geltenden Spielregeln halten müssten. Zu diesen Spielregeln gehöre das Verbot der Verwendung von [X.]attle.net-NutzungsbeWorld of War[X.]raft Endbe--aus denen si[X.]h das Verbot der Verwendung der [X.] ergebe, seien au[X.]h dann in die vertragli[X.]hen [X.]eziehungen zwis[X.]hen der [X.]

und den Spielern einbezogen worden und wirksam, wenn es si[X.]h dabei
um Allgemeine Ges[X.]häftsbedingungen handeln sollte. Dur[X.]h den Vertrieb der [X.] nutze die [X.]eklagte zu 2 das von der [X.]

angebotene Spiel World of War[X.]raft

für eigene Zwe[X.]ke aus. Zuglei[X.]h unter-grabe und verändere sie damit das Spiel, weil
unehrli[X.]he Spieler die [X.]uddy-50
-
20
-
[X.]ots unter Missa[X.][X.]ung
der geltenden Spielregeln in das Spiel einbänden. Die [X.]

könne das Spiel daher ni[X.][X.] mehr
in seiner ur-
sprüngli[X.]hen Form vermarkten. Die Verärgerung und Enttäus[X.]hung der si[X.]h regelkonform verhaltenden Spieler
könne dazu führen, dass sie von der Teil-nahme an dem Spiel Abstand nähmen und die [X.]

dadur[X.]h erhebli[X.]he
Einnahmeverluste erleide. Diese [X.]eurteilung hält den An-griffen der Revision stand.
d) Eine unlautere [X.]ehinderung der [X.]

dur[X.]h
den Vertrieb von [X.] dur[X.]h die [X.]eklagte zu 2 erfordert allerdings, dass die
[X.]

den Spielern den Einsatz sol[X.]her
[X.]ots re[X.][X.]s-
wirksam
untersagt hat und deshalb die Einhaltung dieser Spielvorgabe erwarten darf.
Der
lauterkeitsre[X.][X.]li[X.]he S[X.]hutz eines dur[X.]h Allgemeine Ges[X.]häftsbedin-gungen ausgestalteten Ges[X.]häftsmodells vor gezielter
[X.]ehinderung dur[X.]h Missa[X.][X.]ung der
Ges[X.]häftsbedingungen setzt grundsätzli[X.]h voraus, dass die missa[X.][X.]eten Ges[X.]häftsbedingungen in die Verträge des Verwenders mit sei-nen Vertragspartnern einbezogen werden und der Inhaltskontrolle standhalten (vgl. [X.], Urteil vom 11.
September 2008 -
I
ZR
74/06, [X.]Z 178, 73 Rn.
22 bis 26 -
bundesligakarten.de; [X.], [X.], 1018 Rn.
67 bis 70 -
[X.]; [X.], 785 Rn.
32 -
Flugvermittlung im [X.]).
Das gilt au[X.]h
dann, wenn der Hersteller, Vertreiber oder Veranstalter eines Spiels in seinen Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen die Spielregeln niedergelegt hat. Er verdient den lauterkeitsre[X.][X.]li[X.]hen S[X.]hutz vor einer gezielten [X.]ehinderung dur[X.]h einen
Verstoß gegen die Spielregeln nur, wenn diese Spielregeln re[X.][X.]-li[X.]h verbindli[X.]h sind. Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Das Verbot der Verwendung von [X.]ots ist [X.]estandteil der Allgemeinen
Ges[X.]häftsbedingungen
der [X.]

(dazu [X.]I 3 d aa). Dieses Verbot wird in die
Verträge zwis[X.]hen der [X.]

und den Spielern einbezo-
gen (dazu [X.]I 3 d [X.]) und hält einer Inhaltskontrolle stand
(dazu [X.]I 3
d [X.][X.]).
51
-
21
-
aa) Das [X.]erufungsgeri[X.][X.] hat offengelassen, ob es si[X.]h bei den
Nut-zungsbedingungen um re[X.][X.]li[X.]h kontrollfreie Spielregeln oder an den [X.] der §§
305
ff. [X.] zu messende Allgemeine Ges[X.]häftsbedingungen handelt.
Letzteres
ist ri[X.][X.]ig.

(1) Na[X.]h §
305 Abs.
1 Satz
1 [X.] sind Allgemeine Ges[X.]häftsbedingun-gen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abs[X.]hluss eines Vertrags stellt. Sie sind typis[X.]herweise auf Leistungsaustaus[X.]hbeziehun-gen mit prinzipiell gegensätzli[X.]hen Interessen des Verwenders und seiner Kun-den zuges[X.]hnitten.
Insoweit unters[X.]heiden sie si[X.]h von sportli[X.]hen Regelwer-ken, bei denen der die Regeln aufstellende Verband und die si[X.]h den Regeln unterwerfenden Sportler dur[X.]h das grundsätzli[X.]h in die glei[X.]he Ri[X.][X.]ung wei-sende Anliegen der Aufre[X.][X.]erhaltung eines geregelten und geordneten Sport-betriebs miteinander verbunden sind,
und die deshalb ni[X.][X.] der Inhaltskontrolle na[X.]h den §§
305
ff. [X.] unterliegen
(vgl. [X.], Urteil vom 28.
November 1994 -
II
ZR
11/04, [X.]Z
128, 93, 101
f.).

(2) Die von der [X.]

aufgestellten Regeln dienen
ni[X.][X.] allein dem Anliegen der Aufre[X.][X.]erhaltung eines geregelten und geordne-ten Spielablaufs. Sie legen vielmehr zuglei[X.]h fest, unter wel[X.]hen Vorausset-zungen die
Spieler zur Nutzung der virtuellen Spielwelt
bere[X.][X.]igt sind
[X.] in [X.]randi-Dohrn/[X.], Re[X.][X.] 2.0 -
Informationsre[X.][X.] zwis[X.]hen virtuel-ler und realer Welt, 2008, [X.]). Sie sind in den Regelwerken der [X.]

als [X.]es[X.]hränkung
der Lizenz ausgestaltet, die den Spielern
an der auf dem [X.]attle.net-Server installierten Software gewährt wird. In den Regelwerken ist zudem vorgesehen, dass ein Verstoß des Spielers gegen die Spielregeln zur Kündigung der Nutzungsvereinbarung und zur Sperrung seines [X.]attle.net-A[X.][X.]ounts führen kann. Im Hinbli[X.]k auf ihre vertragli[X.]hen Re[X.][X.]e und 52
53
54
-
22
-
Pfli[X.][X.]en
können die [X.]

und die Spieler gegensätzli-
[X.]he
Interessen verfolgen.
[X.]) Das [X.]erufungsgeri[X.][X.] hat angenommen, die [X.]attle.net-Nutzungsbe-stimmungen, die World of War[X.]raft Endbenutzerlizenzvereinbarung

und die World of War[X.]raft-Nutzungsbestimmungen

würden zwar mangels [X.] ihres Inhalts ni[X.][X.] im Rahmen des Erwerbs der Client-Software in die ver-tragli[X.]hen [X.]eziehungen zwis[X.]hen den Spielern und der [X.]

einbezogen. Die Einbeziehung erfolge aber im Zuge der Einri[X.][X.]ung der
[X.]attle.net-A[X.][X.]ounts
dadur[X.]h, dass die Spieler den ihnen zur Kenntnis gebra[X.]h-ten Regelwerken ausdrü[X.]kli[X.]h zustimmten.
Diese [X.]eurteilung hält den Angriffen der Revision stand.

(1) Na[X.]h
§
305 Abs.
2 [X.] werden Allgemeine Ges[X.]häftsbedingungen nur dann [X.]estandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragss[X.]hluss die andere Vertragspartei ausdrü[X.]kli[X.]h oder, wenn ein ausdrü[X.]kli[X.]her Hinweis wegen der Art des Vertragss[X.]hlusses nur unter unverhältnismäßigen S[X.]hwie-rigkeiten mögli[X.]h ist, dur[X.]h deutli[X.]h si[X.][X.]baren Aushang am Orte des Vertrags-s[X.]hlusses auf sie hinweist (Nr.
1) und der anderen Vertragspartei die Mögli[X.]h-keit vers[X.]hafft, in zumutbarer Weise
von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen (Nr.
2), und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist. Eine Inkenntnissetzung der anderen Vertragspartei erst na[X.]h Vertragss[X.]hluss genügt den Anforderungen des §
305 Abs.
2 [X.] ni[X.][X.] (vgl. Mün[X.]h-Komm.[X.]/[X.], 7.
Aufl., §
305 Rn.
78; [X.]e[X.]kOK [X.]/[X.], 41.
Edition
[Stand: 1.
Mai 2016], §
305 Rn.
63).

(2) Die Revision ma[X.][X.] erfolglos geltend, den Spielern würden bereits aufgrund des Kaufvertrags über die Client-Software umfassende Re[X.][X.]e zur Nutzung des [X.]attle.net-Servers eingeräumt, die dur[X.]h die formularmäßigen Nutzungsbedingungen der [X.]

ni[X.][X.] na[X.][X.]rägli[X.]h be-
s[X.]hränkt werden könnten. Die Einri[X.][X.]ung des [X.]attle.net-A[X.][X.]ounts begründe 55
56
57
-
23
-
kein eigenständiges
S[X.]huldverhältnis, sondern diene der Erfüllung des bei Er-werb der Client-Software zustande gekommenen
S[X.]huldverhältnisses. Mit der Entri[X.][X.]ung des Entgelts für die Client-Software erwerbe der Spieler zuglei[X.]h einen Anspru[X.]h auf Gewährung des Zugangs
zur virtuellen Spielwelt, ohne den der Erwerb der Client-Software für ihn sinnlos sei.
[X.]ei einem Massen-Mehrspieler-Online-Spiel s[X.]hließt der Spieler regel-mäßig
zwei Verträge ab. Er s[X.]hließt einen Kaufvertrag mit dem Händler über
die für den Zugang zum Online-Spiel benötigte und auf seinem Computer zu in-stallierende
Client-Software ab. Im Zuge der Einri[X.][X.]ung des Spieler-A[X.][X.]ounts trifft er sodann mit dem [X.] eine Vereinbarung über die Nutzung der auf dessen Server hinterlegten
Software, mit der die persistente virtuelle Spielwelt bereitgestellt wird und die Spielzüge der Teilnehmer laufend [X.] und koordiniert werden. Es
liegen
dana[X.]h
regelmäßig vers[X.]hieden [X.] Verträge über unters[X.]hiedli[X.]he
Computerprogramme
vor
(vgl. Völz-mann-Sti[X.]kelbro[X.]k in Fests[X.]hrift [X.], 2007, S.
327, 330
f.; [X.] in [X.]randi-Dohrn/[X.] aaO S.
207; Ps[X.]zolla, Onlinespielre[X.][X.], 2008, S.
85 und 88 f.; [X.], [X.] mit virtuellen Gegenständen aus [X.], 2010, S.
199, 203 und 218; vgl. au[X.]h [X.], Urteil vom 11.
Februar 2010 -
I
ZR
178/08, [X.], 822 Rn.
24
= [X.] 2010, 1174 -
Half-Life 2).
Das [X.]erufungsgeri[X.][X.] hat angenommen, die [X.] hätten keinen Vortrag gehalten, aus dem si[X.]h im Streitfall die Einräumung sämtli[X.]her Nut-zungsre[X.][X.]e bereits bei Erwerb der Client-Software ergebe. Die Revision hat ni[X.][X.] aufgezeigt, dass diese Feststellung unzutreffend ist. Für die Annahme von zwei Vertragsverhältnissen spri[X.][X.], dass die Spieler an den Händler einen Kaufpreis für den Erwerb der Client-Software und an die [X.]

(ab Level 21) monatli[X.]he Teilnahmegebühren entri[X.][X.]en müssen. Soweit
die [X.] vorgebra[X.][X.] haben, über den eingeri[X.][X.]eten [X.]attle.net-A[X.][X.]ount könne der Nutzer an weiteren Online-Spielen der [X.]

58
59
-
24
-
teilnehmen, lässt dieser Umstand ni[X.][X.] darauf s[X.]hließen, dass dem Nutzer be-reits beim Kauf der Client-Software die Re[X.][X.]e zur Spielteilnahme eingeräumt werden. [X.]ei der erstmaligen Einri[X.][X.]ung des A[X.][X.]ounts muss der Spieler den Regelwerken der [X.]

ausdrü[X.]kli[X.]h zustimmen, um auf
ihren Server zugreifen zu können.
Der Annahme von zwei Vertragsverhältnissen ste[X.] ni[X.][X.] entgegen, dass, wie die Revision geltend ma[X.][X.], na[X.]h der Re[X.][X.]spre[X.]hung des Geri[X.][X.]s-hofs
der Europäis[X.]hen [X.] das Herunterladen der Kopie eines [X.] und der Abs[X.]hluss eines Lizenzvertrags über die Nutzung dieser Kopie ein unteilbares Ganzes
bilden, weil das Herunterladen einer Kopie eines [X.] sinnlos wäre, wenn diese Kopie von ihrem
[X.]esitzer ni[X.][X.] ge-nutzt werden dürfte. Die von der Revision herangezogenen Ausführungen des Geri[X.][X.]shofs
betreffen die Auslegung des [X.]egriffs Erstverkauf

in Art.
4 Abs.
2 der Ri[X.][X.]linie 2009/24/[X.] vom 23.
April 2009 über den Re[X.][X.]ss[X.]hutz an Com-puterprogrammen und beziehen si[X.]h auf den Erwerb und die Nutzung dersel-ben Software
(vgl. [X.], Urteil vom 3.
Juli 2012 -
C-128/11, [X.], 904 Rn.
44 = [X.], 1074 -
UsedSoft). Mit den vertragli[X.]hen [X.]eziehungen bei einem aus
mehreren
Computerprogrammen bestehenden Online-Spiel hat si[X.]h der Geri[X.][X.]shof ni[X.][X.] befasst.
Der Annahme von zwei Vertragsverhältnissen
ste[X.] entgegen der Ansi[X.][X.] der Revision au[X.]h ni[X.][X.]
§
69d Abs.
1 [X.] entge-gen. Soweit dana[X.]h die bestimmungsgemäße [X.]enutzung des [X.] dur[X.]h einen zur Verwendung eines Vervielfältigungsstü[X.]ks des [X.] [X.]ere[X.][X.]igten zulässig ist, betrifft dies allein die erworbene Software

vorliegend die Client-Software
-
und gilt dies nur, soweit keine besonderen vertragli[X.]hen [X.]estimmungen vorliegen.

(3) Die Revision ma[X.][X.] vergebli[X.]h geltend, bei der Annahme von zwei Vertragsverhältnissen
sei §
305 Abs.
2 [X.] wegen
der
verbrau[X.]hers[X.]hützen-den Zielri[X.][X.]ung dieser Vors[X.]hrift dahin auszulegen, dass die Voraussetzungen 60
61
-
25
-
für die Einbeziehung der Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen zur Nutzung des [X.]attle.net-Servers bereits beim Kauf
der Client-Software vorliegen müssten. Da die
Software ohne eine Online-Anbindung an den
zentralen Spielserver ni[X.][X.] für den Spielbetrieb nutzbar sei, müsse dem Verbrau[X.]her zum Zeitpunkt des
Er-werbs der Software die Gelegenheit zur Kenntnisnahme von den einzubezie-henden Nutzungsbedingungen gegeben werden, um ihm eine informierte Kauf-ents[X.]heidung zu ermögli[X.]hen.
Na[X.]h §
305 Abs.
2 Nr.
2 [X.] muss dem Verbrau[X.]her die Mögli[X.]hkeit zur Kenntnisnahme der einzubeziehenden Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen bei Abs[X.]hluss des jeweiligen Vertrags vers[X.]hafft werden. Eine zeitli[X.]he [X.] bei wirts[X.]haftli[X.]h aufeinander aufbauenden
Verträgen
ist ni[X.][X.] vorgesehen. Entgegen der Ansi[X.][X.] der Revision ist eine andere Auslegung au[X.]h ni[X.][X.] im [X.]li[X.]k auf die Ri[X.][X.]linie 93/13/[X.] über missbräu[X.]hli[X.]he Klauseln in Verbrau-[X.]herverträgen geboten. Die Ri[X.][X.]linie 93/13/[X.] sie[X.] keine Regelungen zur Einbeziehung von Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen, sondern [X.]estimmungen zur
Auslegung und Inhaltskontrolle von Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen in Verträgen zwis[X.]hen Gewerbetreibenden und Verbrau[X.]hern vor (vgl. Mün[X.]h-Komm.[X.]/[X.] aaO vor §
305 Rn.
20).

[X.][X.]) Das [X.]erufungsgeri[X.][X.] hat
angenommen, die Nutzer des [X.]attle.net-Servers hätten si[X.]h dur[X.]h ihre Zustimmung zu den Regelwerken der [X.]

wirksam verpfli[X.][X.]et, bei der Teilnahme an dem Spiel

World of War[X.]raft

keine Automatisierungssoftware wie die vorliegend in Rede stehenden [X.] einzusetzen. Aus den entspre[X.]henden Klauseln ergebe si[X.]h im Sinne von §
307 Abs.
1 Satz
2 [X.] hinrei[X.]hend klar und verständli[X.]h, dass die Verwendung von [X.]ots untersagt sei.
In Ziffer 2.1 der [X.]attle.net-Nutzungsbedingungen

und Ziffer 2
[X.] der World of War[X.]raft Endbenutzer-lizenzvereinbarung

sei die Verwendung von Automatisierungssoftware ([X.]ots)

ausdrü[X.]kli[X.]h aufgeführt. Soweit in Ziffer III
2
(2) der World of War[X.]raft-62
63
-
26
-
Nutzungsbestimmungen

die Verwendung von [X.]

verboten sei, fielen [X.] au[X.]h [X.]ots. Die Verwendung von Anglizismen entspre[X.]he dem Spra[X.]hge-brau[X.]h der angespro[X.]henen Verkehrskreise.
Au[X.]h diese [X.]eurteilung hält der re[X.][X.]li[X.]hen Na[X.]hprüfung stand.

(1) Die Revision ma[X.][X.] geltend, entgegen der Ansi[X.][X.] des
[X.]erufungsge-ri[X.][X.]s seien die in Rede stehenden Klauseln mangels hinrei[X.]hender Transpa-renz na[X.]h §
307
Abs.
1 Satz
2 [X.] unwirksam. Na[X.]h ihrer Systematik sei [X.] unklar, ob [X.]ots verboten seien. In den [X.]attle.net-Nutzungsbedin-gungen

und der World of War[X.]raft Endbenutzerlizenzvereinbarung

seien [X.]ots

gesondert neben [X.]

angeführt.
Für den Dur[X.]hs[X.]hnittsadressaten sei deshalb zumindest zweifelhaft, ob [X.]ots

zu [X.]

im Sinne der Klauseln zählten. Das gelte umso mehr, als zu den Dur[X.]hs[X.]hnittsnutzern au[X.]h Spieler zählten, denen die englis[X.]hen Fa[X.]hbegriffe [X.]ots

und [X.]

erfahrungsge-mäß ni[X.][X.] geläufig seien. Die
jedenfalls bestehende
Unklarheit gehe zulasten der [X.]

.
Damit dringt die Revision ni[X.][X.] dur[X.]h.

(2) Die Auslegung von Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen unterliegt der uneinges[X.]hränkten revisionsre[X.][X.]li[X.]hen Na[X.]hprüfung (vgl. [X.], Urteil vom 9.
Juni 2010 -
VIII
ZR
294/09, NJW 2010, 2877 Rn.
11; Urteil vom 13.
Novem-ber 2012 -
XI
ZR
500/11, [X.]Z 195, 298
Rn.
15). Allgemeine Ges[X.]häftsbedin-gungen
sind ausgehend von den Verständnismögli[X.]hkeiten eines re[X.][X.]li[X.]h ni[X.][X.] vorgebildeten Dur[X.]hs[X.]hnittskunden na[X.]h dem objektiven Inhalt und typis[X.]hen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitli[X.]h so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redli[X.]hen Vertragspartnern unter Abwägung der Interes-sen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (vgl. [X.]Z 195, 298
Rn.
16). Verbleiben na[X.]h Auss[X.]höpfung aller in [X.]etra[X.][X.] kommenden Aus-legungsmögli[X.]hkeiten Zweifel und sind zumindest zwei Auslegungsergebnisse re[X.][X.]li[X.]h vertretbar, ge[X.] die Unklarheit na[X.]h §
305[X.] Abs.
2 [X.] zu
Lasten des 64
65
-
27
-
Verwenders (vgl. [X.], Urteil vom 4.
Juli 2013 -
I
ZR
156/12, NJW-RR 2014, 215 Rn.
25).

(3) Aus
der Wendung Automatisierungssoftware ([X.]ots)

in Ziffer 2.1 der [X.]attle.net-Nutzungsbedingungen

und
Ziffer 2
[X.] der World of War[X.]raft Endbe-nutzerlizenzvereinbarung

ergibt si[X.]h na[X.]h den zutreffenden Ausführungen des [X.]erufungsgeri[X.][X.]s eindeutig, dass es si[X.]h bei dem englis[X.]hspra[X.]higen
[X.]egriff [X.]ots

um ein Synonym für den deuts[X.]hen [X.]egriff Automatisierungssoftware

handelt.
Daraus ers[X.]hließt si[X.]h au[X.]h für den ni[X.][X.] vorgebildeten Dur[X.]hs[X.]hnitts-adressaten
unmissverständli[X.]h, dass der Einsatz von Computerprogrammen, die Spielzüge selbständig dur[X.]hführen, untersagt ist.
Das
Verbot
der Verwen-dung von [X.]ots
wird ni[X.][X.] dadur[X.]h unklar, dass
Ziffer III
2
(2) der

World of War-[X.]raft-Nutzungsbestimmungen

ni[X.][X.] no[X.]hmals ein ausdrü[X.]kli[X.]hes Verbot von Automatisierungssoftware oder [X.]ots vorsie[X.].
Es bedarf daher keiner Ents[X.]hei-dung, ob si[X.]h die tatri[X.][X.]erli[X.]he [X.]eurteilung des [X.]erufungsgeri[X.][X.]s als [X.] erweist, dem Dur[X.]hs[X.]hnittsteilnehmer des Spiels World of War-[X.]raft

seien
die englis[X.]hspra[X.]higen [X.]egriffe [X.]ots

und

[X.]

aus si[X.]h heraus in dem Sinn verständli[X.]h, dass [X.]ots

unter den Oberbegriff [X.]

fallen.
e) Das [X.]erufungsgeri[X.][X.] hat eine gezielte [X.]ehinderung der [X.]

im Sinne von §
4 Nr.
4 [X.] (§
4 Nr.
10 [X.] aF) unter dem
Gesi[X.][X.]spunkt der unlauteren Vertriebsstörung beja[X.], weil der Verkauf
der [X.] dazu
führe, dass das Spiel World of War[X.]raft

dur[X.]h Unterlaufen der
verbindli[X.]hen Spielregeln inhaltli[X.]h verändert und seine Vermarktung bei
den si[X.]h regelkonform verhaltenden Spielern beeinträ[X.][X.]igt werde. Es hat [X.], die
[X.]

könne
das Spiel World of War-
[X.]raft

ni[X.][X.] mehr in seiner ursprüngli[X.]hen reinen

Form, das heißt frei von den [X.]
der [X.] zu 2,
auf den Markt bringen. Das Spiel werde ver-fäls[X.][X.], indem die [X.] unmittelbar in das Spiel eingebunden und dort 66
67
-
28
-
unter Missa[X.][X.]ung
der Spielregeln aktiv würden. Au[X.]h diese [X.]eurteilung ist frei von Re[X.][X.]sfehlern.
aa) Das bloße Si[X.]h-Hinwegsetzen über Vertragsbedingungen rei[X.][X.] für die [X.]ewertung einer ges[X.]häftli[X.]hen Handlung als wettbewerbswidrig regelmä-ßig ni[X.][X.] aus, weil dies zu einer Verdingli[X.]hung s[X.]huldre[X.][X.]li[X.]her Pfli[X.][X.]en führ-te, die mit der Aufgabe des Wettbewerbsre[X.][X.]s ni[X.][X.] im Einklang stünde. Es müssen vielmehr
besondere Umstände hinzutreten, die das [X.] als unlauter ers[X.]heinen lassen ([X.], [X.], 785 Rn.
35
-
Flug-vermittlung im [X.], mwN). Sol[X.]he besonderen Umstände können vorliegen, wenn das pfli[X.][X.]widrige Verhalten der einen
Vertragspartei das dur[X.]h Allgemei-ne Ges[X.]häftsbedingungen ausgestaltete Ges[X.]häftsmodell
der anderen Ver-tragspartei beeinträ[X.][X.]igt
und damit in unlauterer Weise auf das von der
ande-ren Vertragspartei angebotene Produkt einwirkt. Dabei kann bereits in der mit-telbaren Einwirkung auf das Produkt eines Mitbewerbers eine wettbewerbs-re[X.][X.]li[X.]h unlautere produktbezogene [X.]ehinderung zu sehen sein
(vgl. [X.], Urteil vom 24.
Juni 2004 -
I
ZR
26/02, [X.], 877, 879 = [X.] 2004, 1272 -
Werbeblo[X.]ker; [X.], NJW 1996, 264
f.; [X.] in [X.]/
[X.] aaO §
4 Rn.
4.48a; [X.] in [X.]/Sosnitza
aaO
§
4 Rn.
4/61; Götting/
Hetmank in Fezer/[X.]üs[X.]her/Obergfell, [X.], 3.
Aufl., §
4 Nr.
4 Rn.
117; jurisPK-[X.]/[X.]-[X.]idinger, 4.
Aufl., §
4 Nr.
4 Rn.
117 [Stand: 13.
Juni 2016]; [X.].[X.]/[X.], 2.
Aufl., §
4 Nr.
10 Rn.
383).
Eine Einwirkung auf das
Produkt eines Mitbewerbers ist regelmäßig als unlauter anzusehen, wenn dabei
eine S[X.]hutzvorkehrung unterlaufen wird, die eine sol[X.]he
Einwirkung auf das
Produkt verhindern soll (vgl. [X.], [X.], 1018 Rn.
67 bis 70

[X.]; [X.], 785 Rn.
37 -
Flugvermittlung im [X.]).
Na[X.]h diesen Maßstäben liegt im Streitfall eine wettbewerbsre[X.][X.]li[X.]h unlautere produktbezogene [X.]ehinderung vor.

68
-
29
-
[X.]) Dur[X.]h den Vertrieb der [X.] wirkt die [X.]eklagte zu 2 auf das Spiel World of War[X.]raft

mittelbar
ein, weil
ihre Kunden
die [X.]ots zur Dur[X.]hfüh-rung von Spielzügen einsetzen. Die [X.] werden in das Spiel integriert, indem sie
anstelle des Spielers
bestimmte Spielaktionen dur[X.]hführen, ohne [X.] Interaktionen mit anderen Spielern zuzulassen.
Sie beeinflussen damit das Spielerlebnis der anderen Spieler und greifen dadur[X.]h in das Konzept des Spiels ein.
Na[X.]h den Feststellungen des [X.]erufungsgeri[X.][X.]s handelt es si[X.]h bei dem Spiel World of War[X.]raft

um ein Massen-Mehrspieler-Online-Rollenspiel,
das darauf angelegt ist, dass eine Vielzahl von Teilnehmern in einer persistenten virtuellen Welt miteinander
und gegeneinander spielt
und bei der Erfüllung von Aufgaben und dem Aufstieg in den [X.]s in Wettstreit zueinander
tritt
(vgl. au[X.]h [X.]/[X.], [X.], 397; [X.], jurisPR-ITR 19/2009 Anm.
4; Ps[X.]zolla aaO S.
5; [X.] aaO S.
33 und 43). Der Erfolg eines
sol[X.]hen Spiels ste[X.] und fällt
damit, dass für alle Spieler die glei[X.]hen [X.]edingungen für die [X.]e-wältigung der Aufgaben und das Errei[X.]hen höherer
Levels gelten.
Zur Einhal-tung des auf der
Chan[X.]englei[X.]hheit der Spieler beruhenden Spielkonzepts gibt die [X.]

deshalb jedem Spieler
vor, dass
er
keine
[X.]ots
verwenden darf.

Das [X.]erufungsgeri[X.][X.] ist ohne Re[X.][X.]sfehler davon ausgegangen, dass die Chan[X.]englei[X.]hheit der Spieler dur[X.]h den Einsatz der in Rede stehenden [X.]
beeinträ[X.][X.]igt wird. Die
Nutzer der [X.]ots können si[X.]h Vorteile
ge-genüber anderen Spielern vers[X.]haffen, indem sie zeitraubende oder reizlose Spielaktionen
in ihrer Abwesenheit dur[X.]h die Automatisierungssoftware dur[X.]h-führen lassen und auf diese Weise
eine s[X.]hnellere Weiterentwi[X.]klung ihrer
Spieler[X.]haraktere
als diejenigen der Spieler errei[X.]hen, die die Spielzüge selbst ausführen.
Die [X.] lassen zudem
keine Interaktionen mit Spielern in Form der
gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben
oder von Kämpfen gegenei-69
70
71
-
30
-
nander
zu, wie sie im Spiel World of War[X.]raft

vorgesehen sind.
Deshalb hat das
[X.]erufungsgeri[X.][X.]
ohne Re[X.][X.]sfehler angenommen, dass die [X.] der [X.] zu 2 dur[X.]h die Missa[X.][X.]ung
der Spielregeln
das Spiel World of War[X.]raft

in unlauterer Weise untergraben und verändern, so dass die [X.]

es im Rahmen der Abonnements ni[X.][X.] mehr mit dem von
ihr vorgesehenen
Inhalt vermarkten kann. Der Einsatz der [X.] führt [X.], dass si[X.]h die Spieler ni[X.][X.] mehr uneinges[X.]hränkt
aneinander messen und miteinander kommunizieren können, und bewirkt damit
eine inhaltli[X.]he Verfäl-s[X.]hung des Spiels.
Darüber hinaus unterlaufen die von der
[X.] zu 2 vertriebenen [X.] S[X.]hutzvorkehrungen, mit denen die Klägerin den Einsatz sol[X.]her [X.]ots zu verhindern su[X.][X.]. Die Klägerin setzt zur Aufde[X.]kung von [X.]ots die Soft-warekomponente "[X.]" ein. Die [X.] der [X.] zu
2 sind mit der Programmkomponente "[X.]" ausgestattet, die die Entde[X.]kung der [X.]ots verhindern soll und bewirkt, dass bei der drohenden Aufde[X.]kung des [X.]ot-Einsatzes das Spiel des Nutzers automatis[X.]h beendet wird.
[X.][X.]) Die Revision ma[X.][X.] erfolglos geltend, der Vertrieb der [X.] könne ni[X.][X.] als unlauter angesehen werden, weil die [X.]eklagte zu 2 damit ledig-li[X.]h einen Ergänzungsbedarf der Nutzer des Spiels World of War[X.]raft

befriedi-ge, denen daran gelegen sei, langwierige und monotone Spielpassagen zu überspringen.

(1) Der Vertrieb von Zusatzprodukten,
die zu den Erzeugnissen eines Wettbewerbers passen und ihnen
einen zusätzli[X.]hen, dur[X.]h die Erzeugnisse selbst ni[X.][X.] errei[X.]hbaren Nutzen vers[X.]haffen, ist als sol[X.]her
grundsätzli[X.]h ni[X.][X.] zu beanstanden
(vgl. [X.], Urteil vom 13.
Oktober 1983 -
I
ZR
138/81, [X.], 282
f. = [X.] 1984, 256 -
Telekonverter; zu §
4 Nr.
9 [X.] aF [jetzt §
4 Nr.
3 [X.]] vgl. [X.], Urteil vom 24.
Januar 2013 -
I
ZR
136/11, [X.], 951 Rn.
36
f. = [X.], 1188 -
Regalsystem; Urteil vom 17.
Juli 2013
72
73
74
-
31
-

I
ZR
21/12, [X.] 1013, 1052 Rn.
42 = [X.], 1339 -
Einkaufs-wagen
III). Die Ausnutzung des Interesses an einem Ergänzungsprodukt
ist jedo[X.]h unlauter, wenn das Produkt die Waren oder Dienstleistungen des [X.]s unzulässig
ausbeutet und den Mitbewerber dadur[X.]h um seinen wirt-s[X.]haftli[X.]hen Erfolg bringt (vgl. Omsels in [X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
4 Nr.
10 Rn.
107).

(2) Das [X.]erufungsgeri[X.][X.] hat das Angebot der [X.] als unlauter
angesehen, weil die [X.]eklagte zu 2 das Spiel World of War[X.]raft

für eigene ge-s[X.]häftli[X.]he Zwe[X.]ke ausnutze
und es zuglei[X.]h dur[X.]h die Missa[X.][X.]ung
der Spiel-regeln untergrabe und verändere. Diese [X.]eurteilung ist re[X.][X.]li[X.]h
ni[X.][X.] zu bean-standen. Die [X.] dienen ni[X.][X.] der Ergänzung des Spiels World of War-[X.]raft. Ihr Einsatz führt ni[X.][X.] zu
einer
Erweiterung der Spieloptionen, sondern zur Veränderung des Konzepts des den Einsatz von [X.]ots verbietenden
Spiels.
dd) Entgegen der Ansi[X.][X.] der Revision muss si[X.]h die [X.]

ni[X.][X.] entgegenhalten lassen, sie lasse Hilfsmittel zu, die das Spiel-
ges[X.]hehen in stärkerem Maße als die [X.] beeinflussten, und sorge auf diese Weise selbst für eine die Chan[X.]englei[X.]hheit beeinträ[X.][X.]igende Aufwei-[X.]hung der Spielregeln. Es ist grundsätzli[X.]h allein Sa[X.]he des Veranstalters eines Spiels, die Spielregeln zu bestimmen. Der [X.]

ste[X.] es
daher frei, die Verwendung von Hilfsmitteln zuzulassen. Die Revision hat ni[X.][X.] dargelegt, dass die zugelassenen Hilfsmittel das Spielerlebnis derart
verändern, dass das kompetitive und kooperative Konzept des Spiels World of War[X.]raft

in Frage ste[X.].
Soweit die Revision vorbringt, die Klägerin biete mittlerweile zahl-rei[X.]he Mögli[X.]hkeiten an, [X.] zu überspringen und virtuelles Gold
mit rea-lem Geld zu kaufen, obwohl sol[X.]he Maßnahmen die Chan[X.]englei[X.]hheit der Nutzer beeinträ[X.][X.]igten, kann sie damit s[X.]hon
deshalb keinen Erfolg haben, weil es si[X.]h dabei um neuen Sa[X.]hvortrag handelt, der in der Revisionsinstanz grundsätzli[X.]h ausges[X.]hlossen ist (§
559 Abs.
1 ZPO).
75
76
-
32
-
f) Das [X.]erufungsgeri[X.][X.] hat angenommen, der Vertrieb der [X.] dur[X.]h die [X.]eklagte zu 2 führe zu einer unlauteren
[X.]ehinderung der [X.]

, weil
der Einsatz der [X.] im [X.]li[X.]k auf die Reaktionen
der si[X.]h regelkonform verhaltenden Spieler erhebli[X.]he wirts[X.]haftli[X.]h
na[X.][X.]eilige Auswirkungen
auf den Vertrieb des Spiels World of War[X.]raft

haben könne. Grundlegende Voraussetzung des wirts[X.]haftli[X.]hen Erfolgs
des Spiels sei, dass die Spieler die Spielregeln
einhielten.
Das [X.]erufungsgeri[X.][X.], dessen Mitglieder zu den angespro[X.]henen Verkehrskreisen zählten,
könne selbst beurteilen, dass es die ehrli[X.]hen Spieler als ungere[X.][X.]
ansähen, wenn andere
Spieler aufgrund der regelwidrigen automatisierten
Erfüllung von aufwändigen oder langwierigen Aufgaben lei[X.][X.]er und s[X.]hneller im Level aufstiegen
und ein gemeinsames Spielen mit den dur[X.]h [X.]ots gesteuerten Spieler[X.]harakteren ni[X.][X.] mögli[X.]h sei. Die Verärgerung und Enttäus[X.]hung der ehrli[X.]hen Spieler könne dazu führen, dass sie si[X.]h von dem Spiel abwendeten oder potentielle Nutzer aufgrund von [X.]eiträgen
in den eins[X.]hlägigen Foren von der Spielteilnahme absähen, was zu erhebli[X.]hen Einnahmeverlusten der [X.]

bei den Abon-
nementgebühren führe.
Diese [X.]eurteilung hält den Angriffen der Revision stand.
aa) Die Revision wendet vergebli[X.]h ein, das [X.]erufungsgeri[X.][X.] habe ni[X.][X.] na[X.]hvollziehbar dargelegt, dass es die Reaktion der ehrli[X.]hen Spieler aus eige-ner Sa[X.]hkunde beurteilen könne. Die Mitglieder des [X.]erufungsgeri[X.][X.]s zählten ni[X.][X.] zu den vom Spiel World of War[X.]raft

angespro[X.]henen Verkehrskreisen. Die Anspra[X.]he der Nutzer
in der zweiten Person Singular im [X.]auftritt der [X.] zu 2 deute darauf hin, dass
si[X.]h
das Spiel an ein jüngeres Publikum ri[X.][X.]e.
Au[X.]h mit dieser Rüge kann die Revision bereits
deshalb keinen Erfolg haben, weil es si[X.]h um neuen Sa[X.]hvortrag handelt, der in der Revisionsinstanz grundsätzli[X.]h ausges[X.]hlossen ist (§
559 Abs.
1 ZPO). Im Übrigen knüpft die 77
78
79
-
33
-
[X.]eurteilung des [X.]erufungsgeri[X.][X.]s, ein auf Wettstreit ausgeri[X.][X.]etes Spiel
büße
im Fall des regelwidrigen Verhaltens
von Spielern bei den ehrli[X.]hen Spielern an Attraktivität ein,
ni[X.][X.] an [X.]esonderheiten des Spiels World of War[X.]raft

an. Das
[X.]erufungsgeri[X.][X.] konnte die Verärgerung und Enttäus[X.]hung der si[X.]h [X.] verhaltenden Spieler daher aufgrund allgemeinen [X.] [X.], ohne dass es der Darlegung einer eigenen Sa[X.]hkunde im angefo[X.][X.]e-nen Urteil bedurfte.
[X.]) Die Revision führt erfolglos an, bei der Abstandnahme verärgerter und enttäus[X.][X.]er Spieler von dem Spiel World of War[X.]raft

handele es si[X.]h um eine bloß theoretis[X.]he Mögli[X.]hkeit, die si[X.]h ni[X.][X.] in
realen empiris[X.]hen [X.]efun-den nieders[X.]hlage. Die Vermutung des [X.]erufungsgeri[X.][X.]s, die [X.]

erleide infolge der Verwendung der [X.] erhebli[X.]he wirt-
s[X.]haftli[X.]he Na[X.][X.]eile, sei dadur[X.]h widerlegt, dass die Klägerin trotz des [X.] Vertriebs der
[X.] keine Angaben zu konkreten Einnahmeverlus-ten
oder Mehrkosten der [X.]

habe ma[X.]hen können.
Für eine
gezielte
[X.]ehinderung im Sinne von §
4 Nr.
4 [X.] muss eine [X.]ehinderung ni[X.][X.] tatsä[X.]hli[X.]h eingetreten sein. Es genügt, dass die ges[X.]häftli-[X.]he Handlung zur [X.]ehinderung geeignet ist (zu §
4 Nr.
10 [X.] aF vgl. [X.]egrün-dung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbe-werb, [X.]T-Dru[X.]ks.
15/1487, S.
17; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
4 Rn.
4.6).
Die bloß theoretis[X.]he
Mögli[X.]hkeit einer [X.]ehinderung rei[X.][X.] allerdings ni[X.][X.]
aus
(vgl. [X.], Urteil vom 12.
Oktober 1989 -
I
ZR
155/87, [X.], 44, 46 = [X.] 1990, 266 -
Annon[X.]en-Avis).
Die Annahme des [X.]erufungsgeri[X.][X.]s, die Verärgerung und Enttäus[X.]hung der ehrli[X.]hen Spieler über den regelwidrigen Einsatz von [X.] dur[X.]h an-dere Spieler sei geeignet, sie zur Abwendung von dem Spiel World of War-[X.]raft

zu veranlassen, beru[X.] auf hinrei[X.]henden tatsä[X.]hli[X.]hen Anknüpfungs-punkten. Seine Eins[X.]hätzung, die Spieler verlören das Interesse an einem kom-80
81
82
-
34
-
petitiven und kooperativen Spiel, bei dem sie si[X.]h ni[X.][X.] unter denselben [X.]edin-gungen mit anderen Spielern messen und Spielzüge ni[X.][X.] wie vorgesehen ge-meinsam ausführen könnten, ist na[X.]hvollziehbar und entspri[X.][X.] der Lebenser-fahrung. Das [X.]erufungsgeri[X.][X.] hat seine [X.]ewertung im Übrigen dur[X.]h die von der Klägerin vorgelegten [X.]eiträge
in [X.]foren und [X.]es[X.]hwerden bestätigt gesehen, in denen Nutzer
ihre Verärgerung über den Einsatz von [X.]ots kundge-tan und die [X.]eendigung ihrer Teilnahme am Spiel World of War[X.]raft

in Erwä-gung gezogen haben.
Die
Annahme einer mögli[X.]hen S[X.]hädigung der [X.]

entbehrt ni[X.][X.] deshalb einer
tatsä[X.]hli[X.]hen
Grundlage, weil
die Klägerin
keinen konkreten Vortrag zu Einnahmeverlusten infolge von Abonnementkündi-gungen gehalten hat, die auf den Einsatz der [X.] der [X.] zu 2 zurü[X.]kzuführen sind. Daraus kann ni[X.][X.] gefolgert
werden, die [X.]

habe
infolge des Vertriebs der [X.]ots keine finanziellen Einbu-
ßen erlitten. Der Klägerin muss
si[X.]h ni[X.][X.] zwingend ers[X.]hließen, aus wel[X.]hem Grund Teilnehmer ihre [X.] kündigen. Im Übrigen hat das [X.]eru-fungsgeri[X.][X.] wirts[X.]haftli[X.]he Na[X.][X.]eile der [X.]

au[X.]h in-
soweit für mögli[X.]h gehalten, als potentielle Spieler aufgrund der [X.]eiträge verär-gerter Nutzer über den Einsatz der [X.] vom
Erwerb der Client-Software
und vom Abonnement des Spiels World of War[X.]raft

absehen.
[X.][X.]) Die Revision rügt,
das [X.]erufungsgeri[X.][X.] habe außer A[X.][X.]
gelassen, dass der [X.]eeinträ[X.][X.]igung der wirts[X.]haftli[X.]hen Entfaltung der [X.]

positive Effekte der [X.] gegenüberstünden, die si[X.]h auf den
Vertrieb des Spiels World of War[X.]raft

günstig
auswirken könnten. Die [X.] könne neue Spieler gewinnen, die ni[X.][X.] die nötige Geduld oder Zeit für das eigenhändige Errei[X.]hen höherer Levels aufbrä[X.][X.]en und si[X.]h ansonsten ni[X.][X.] für ein Abonnement des Spiels World of War[X.]raft

ents[X.]hie-den. Zudem
verlängerten si[X.]h die Abonnementzeiten der Nutzer, die an dem 83
84
-
35
-
Spiel vor allem
zum Agieren auf dem
-
mithilfe der [X.] s[X.]hneller zu er-rei[X.]henden
-
hö[X.]hsten
Level teilnähmen. Das Überspringen langweiliger Spiel-passagen, um mögli[X.]hst ras[X.]h zu den unterhaltsamen und fesselnden Levels zu gelangen,
wirke si[X.]h positiv auf die langfristige Spielmotivation aus.
Mit die-sem Einwand dringt die Revision
ni[X.][X.] dur[X.]h.
Die [X.]

muss si[X.]h mögli[X.]he wirts[X.]haftli[X.]he Vor-
teile aus dem unzulässigen Einsatz von [X.] aus Re[X.][X.]sgründen ni[X.][X.] entgegenhalten lassen
(zur s[X.]hadensre[X.][X.]li[X.]hen Vorteilsausglei[X.]hung vgl. [X.], Urteil vom 12.
März 2007 -
II
ZR
315/05, NJW 2007, 3130 Rn.
20; Urteil vom 30.
September 2014 -
X
ZR
126/13, NJW 2015, 553 Rn.
14).
Ihr
Angebot ri[X.][X.]et si[X.]h an Nutzer, die an dem Spiel World of War[X.]raft

na[X.]h den vorgege-benen Regeln teilnehmen. An Abonnenten, die mithilfe
der [X.] unter Verstoß gegen die Spielregeln das Spielkonzept untergraben und für Verärge-rung bei den ehrli[X.]hen Spielern
sorgen, ist der [X.]

ni[X.][X.] gelegen.
Das zeigt si[X.]h au[X.]h daran, dass sie
[X.] mithilfe der Softwarekomponente [X.]

aufzuspüren versu[X.][X.] und na[X.]h den Nutzungs-bedingungen bei regelwidriger Verwendung von [X.]ots zur Kündigung des [X.]
bere[X.][X.]igt
ist.
g) Das [X.]erufungsgeri[X.][X.] ist unter Würdigung aller im Streitfall maßgebli-[X.]hen Gesi[X.][X.]spunkte ohne Re[X.][X.]sfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass die [X.]e-klagte zu 2 dur[X.]h den Vertrieb der [X.] die wirts[X.]haftli[X.]he Entfaltungs-freiheit der [X.]

unangemessen beeinträ[X.][X.]igt. Es hat
im Rahmen der gebotenen
Interessenabwägung das Interesse von Spielern, si[X.]h mithilfe der Automatisierungssoftware der eigenhändigen Dur[X.]hführung bestimmter
Spielaktionen zu entziehen und dadur[X.]h das Spiel für si[X.]h [X.] zu gestalten, zu Re[X.][X.] als unbea[X.][X.]li[X.]h angesehen. Ein sol[X.]hes Interesse ist ni[X.][X.] s[X.]hutzwürdig, weil es
negative Auswirkungen auf das Spielerlebnis der 85
86
-
36
-
anderen Spieler haben kann und si[X.]h die Spieler vor der Teilnahme verpfli[X.][X.]et haben, das Spielkonzept ni[X.][X.] dur[X.]h den Einsatz von [X.]ots zu unterlaufen.

[X.] Das [X.]erufungsgeri[X.][X.] hat den
gegen die [X.]eklagte zu 2 geri[X.][X.]eten Klageantrag zu Ziffer
II
1 zu
Re[X.][X.] als begründet angesehen. Es hat angenom-men, der Klägerin stehe gegen die [X.]eklagte zu 2 ein unionsweiter Anspru[X.]h auf Unterlassung
der Verwendung der Zei[X.]hen World of War[X.]raft [X.]ot

und [X.] [X.]ot

zu, weil die auf den [X.]seiten der [X.] zu 2 und in den [X.] verwendeten Angaben die Marken [X.] WARCRAFT

und [X.]

der Klägerin verletzten.
Diese [X.]eurteilung hält sowohl na[X.]h dem zur [X.] von der Klägerin gerügten Zuwiderhandlungen
geltenden Re[X.][X.] (Art.
9 Abs.
1 Satz
1 und 2 [X.]u[X.]hst.
b, Art.
102 Abs.
1 Satz
1 [X.]) als au[X.]h na[X.]h dem zur [X.] Revisionsents[X.]heidung maßgebli[X.]hen Re[X.][X.] (Art.
9 Abs.
1 und 2
[X.]u[X.]hst.
b, Art.
102 Abs.
1 Satz
1 [X.]) der Na[X.]hprüfung stand.
1. Die
Verordnung ([X.]) Nr.
207/2009 über die Gemeins[X.]haftsmarke ([X.]) ist na[X.]h dem Erlass des [X.]erufungsurteils dur[X.]h die Verordnung ([X.]) Nr.
2015/2424 zur Änderung der Verordnung ([X.]) Nr.
207/2009 über die Ge-meins[X.]haftsmarke und der Verordnung ([X.]) Nr.
2868/95 zur Dur[X.]hführung der Verordnung ([X.]) Nr.
40/94 über die Gemeins[X.]haftsmarke und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr.
2869/95 über die
an das Harmonisierungsamt für den [X.]innenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entri[X.][X.]enden Gebühren mit Wirkung zum 23.
März 2016 geändert und zuglei[X.]h in Verordnung über den S[X.]hutz der [X.]smarke

([X.])
umbenannt worden. Eine für die [X.]eurteilung des Unterlassungsanspru[X.]hs maßgebli[X.]he Änderung der Re[X.][X.]slage ist da-dur[X.]h ni[X.][X.] eingetreten.
a) Na[X.]h
Art.
9 Abs.
1
Satz
1
[X.] gewährt die Gemeins[X.]haftsmarke ih-rem Inhaber ein auss[X.]hließli[X.]hes Re[X.][X.]. Dieses Re[X.][X.] gestattet es gemäß
Art.
9 Abs.
1 Satz
2 [X.]u[X.]hst.
b [X.] dem Inhaber, [X.] zu verbieten, ohne seine Zustimmung im ges[X.]häftli[X.]hen Verkehr ein Zei[X.]hen zu benutzen, wenn 87
88
89
-
37
-
wegen der Identität oder Ähnli[X.]hkeit des Zei[X.]hens mit der Gemeins[X.]haftsmarke und der Identität oder Ähnli[X.]hkeit der dur[X.]h die Gemeins[X.]haftsmarke und das Zei[X.]hen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwe[X.]hslungen beste[X.]. Stellt
ein Gemeins[X.]haftsmarkengeri[X.][X.] fest, dass der [X.]eklagte eine Gemeins[X.]haftsmarke verletzt hat oder zu verletzen dro[X.], so verbietet
es gemäß Art.
102 Abs.
1 Satz
1 [X.] dem [X.], die Handlun-gen, die die Gemeins[X.]haftsmarke verletzen oder zu verletzen drohen, fortzu-setzen, sofern dem ni[X.][X.] besondere Gründe entgegenstanden.
b) Na[X.]h Art.
9
Abs.
1 [X.] erwirbt mit der Eintragung einer [X.]smarke ihr Inhaber ein auss[X.]hließli[X.]hes Re[X.][X.] an ihr. Der Inhaber dieser [X.]smarke hat gemäß Art.
9
Abs.
2 [X.]u[X.]hst.
b [X.] unbes[X.]hadet der von Inhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem [X.] der [X.]smarke erworbenen Re[X.][X.]e das Re[X.][X.], [X.] zu verbieten, ohne seine Zustimmung im ges[X.]häftli-[X.]hen Verkehr ein Zei[X.]hen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn das Zei[X.]hen mit der [X.]smarke identis[X.]h oder ihr ähnli[X.]h ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identis[X.]h oder ihnen ähnli[X.]h sind, für die die [X.]smarke eingetragen ist, und für das Publikum
die Gefahr einer Verwe[X.]hslung beste[X.], die die Gefahr eins[X.]hließt, dass das Zei-[X.]hen mit der Marke gedankli[X.]h in Verbindung gebra[X.][X.] wird. Stellt ein [X.]ngeri[X.][X.] fest, dass der [X.]eklagte eine [X.]smarke verletzt hat oder zu verletzen dro[X.], so verbietet es na[X.]h Art.
102 Abs.
1 Satz
1 [X.] dem [X.], die Handlungen, die die [X.]smarke verletzen oder zu verletzen drohen, fortzusetzen, sofern dem ni[X.][X.] besondere Gründe entgegenstehen.
2.
Das [X.]erufungsgeri[X.][X.] hat die Voraussetzungen einer markenmäßigen Verwendung der angegriffenen Zei[X.]hen mit Re[X.][X.]
beja[X.].
a) Eine Markenverletzung na[X.]h Art.
9 Abs.
1 Satz
2 [X.]u[X.]hst.
b [X.] oder
Art.
9 Abs.
2 [X.]u[X.]hst.
b [X.] kann grundsätzli[X.]h nur angenommen werden, wenn eine markenmäßige Verwendung der beanstandeten
[X.]ezei[X.]hnung vor-90
91
92
-
38
-
liegt. Eine markenmäßige Verwendung oder -
was dem entspri[X.][X.]
-
eine Ver-wendung als Marke setzt voraus, dass die beanstandete [X.]ezei[X.]hnung im Rah-men des Produkt-
oder Leistungsabsatzes jedenfalls au[X.]h der Unters[X.]heidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient. Die Re[X.][X.]e aus der Marke na[X.]h Art.
9 Abs.
1 Satz
2 [X.]u[X.]hst.
b [X.]
oder
Art.
9 Abs.
2 [X.]u[X.]hst.
b [X.], deren Anwendung eine Verwe[X.]hslungsgefahr vor-aussetzt, sind daher auf diejenigen Fälle bes[X.]hränkt, in denen die [X.]enutzung des Zei[X.]hens dur[X.]h einen [X.] die Hauptfunktion der Marke, das heißt die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Ver-brau[X.]her, beeinträ[X.][X.]igt oder immerhin beeinträ[X.][X.]igen könnte
(vgl. [X.], Urteil vom 11.
April 2013 -
I
ZR
214/11, [X.], 1239 Rn.
20 = [X.], 1601
-
VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion; Urteil vom 30.
Juli 2015 -
I
ZR
104/14, [X.], 1223 Rn.
21 = [X.], 1501 -
Posterlounge).
b) Das [X.]erufungsgeri[X.][X.] hat angenommen, die [X.]eklagte zu 2 verwende die Angaben World of War[X.]raft [X.]ot

und [X.] [X.]ot

in ihrem [X.]auftritt und den zugehörigen Quelltexten
zur [X.]ezei[X.]hnung ihrer Gatherbuddy

und Honorbuddy

genannten [X.]ot-Software für Computerspiele.
Die [X.]ezei[X.]hnungen wiesen zwar au[X.]h bes[X.]hreibende Elemente hinsi[X.][X.]li[X.]h der Funktionalität der Software auf. Sie würden jedo[X.]h im Rahmen des Absatzes der [X.]ots
-
jedenfalls au[X.]h
-
herkunftshinweisend verwendet. Mangels bes[X.]hreibender Zusätze wie etwa für

verstehe ein relevanter Anteil des angespro[X.]henen [X.] die Angaben im Rahmen des [X.]auftritts der [X.] zu 2 als Hin-weis auf die Herkunft der [X.]ot-Software
aus ihrem Unternehmen.
[X.]) Gegen diese
tatri[X.][X.]erli[X.]he
[X.]eurteilung erhebt die Revision keine Ein-wände; Re[X.][X.]sfehler sind au[X.]h ni[X.][X.] ersi[X.][X.]li[X.]h.
Die Verwendung einer fremden Marke als [X.]estandteil einer eigenen Kennzei[X.]hnung stellt regelmäßig einen markenmäßigen Gebrau[X.]h dar (vgl. [X.], Urteil vom 30.
April 2009

I
ZR
42/07, [X.]Z 181, 77 Rn.
55 -
DAX, mwN). Für eine markenmäßige Ver-93
94
-
39
-
wendung
rei[X.][X.] es
ferner aus, dass ein als Su[X.]hwort verwendetes Zei[X.]hen dazu benutzt wird, das Ergebnis des Auswahlverfahrens in der Trefferliste einer Su[X.]hmas[X.]hine zu beeinflussen und den Nutzer zu der [X.]seite des [X.] zu führen (vgl. [X.], [X.], 1223 Rn.
23 -
Posterlounge, mwN).
3.
Das [X.]erufungsgeri[X.][X.] hat angenommen, zwis[X.]hen den [X.] und den
angegriffenen Zei[X.]hen
bestehe im [X.]li[X.]k auf die Identität der Waren, die
gesteigerte Kennzei[X.]hnungskraft der [X.] und die
hohe Zei[X.]henähn-li[X.]hkeit Verwe[X.]hslungsgefahr
im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 [X.]u[X.]hst. b [X.] und Art.
9 Abs.
2 [X.]u[X.]hst.
b [X.]. Diese [X.]eurteilung lässt keinen Re[X.][X.]sfehler erkennen und wird von der Revision au[X.]h ni[X.][X.] angegriffen.
4.
Die Revision wendet si[X.]h ohne Erfolg gegen die Annahme des [X.]eru-fungsgeri[X.][X.]s, die [X.]eklagte zu 2 könne si[X.]h ni[X.][X.] auf eine [X.]enutzung im Sinne der S[X.]hutzs[X.]hranke des Art.
12
[X.]u[X.]hst.
[X.] [X.] (jetzt Art.
12 Abs.
1 [X.]u[X.]hst.
[X.], Abs. 2 [X.]) berufen.
a) Die Gemeins[X.]haftsmarke gewährt na[X.]h Art.
12 [X.]u[X.]hst.
[X.] [X.] ihrem Inhaber ni[X.][X.] das Re[X.][X.], einem [X.] zu verbieten, die Marke, falls dies [X.] ist, als Hinweis auf die [X.]estimmung einer Ware, insbesondere als [X.] oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung im ges[X.]häftli[X.]hen Verkehr zu benutzen, sofern die [X.]enutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspri[X.][X.].
Die [X.]smarke gewährt na[X.]h Art.
12 Abs.
1 [X.]u[X.]hst.
[X.] [X.] ihrem Inhaber ni[X.][X.] das Re[X.][X.], einem [X.] zu verbieten, die [X.] im ges[X.]häftli[X.]hen Verkehr zu Zwe[X.]ken der Identifizierung oder zum [X.] auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers dieser Marke zu benutzen, insbesondere wenn die [X.]enutzung der Marke als Hinweis auf die [X.]estimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung erforderli[X.]h ist.
Na[X.]h
Art.
12 Abs.
2 [X.] findet Absatz
1 nur dann Anwendung, wenn die [X.]enutzung dur[X.]h den [X.] den anständigen Ge-pflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspri[X.][X.].
95
96
97
-
40
-
b) Das [X.]erufungsgeri[X.][X.] hat mit Re[X.][X.]
angenommen, dass die Voraus-setzungen der S[X.]hutzs[X.]hranke des Art.
12 [X.]u[X.]hst.
[X.] [X.] und des
Art.
12 Abs.
1 [X.]u[X.]hst.
[X.], Abs.
2 [X.] ni[X.][X.] erfüllt sind, weil die
[X.]enutzung der Marken
dur[X.]h die [X.]eklagte zu 2 ni[X.][X.] den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder
Handel
entspri[X.][X.].
aa) Das Tatbestandsmerkmal der
t-spri[X.][X.] der Sa[X.]he na[X.]h der Pfli[X.][X.], den bere[X.][X.]igten Interessen des Markenin-habers ni[X.][X.] in unlauterer Weise zuwiderzuhandeln
(zu Art. 6 Abs. 1 [X.] vgl. [X.], [X.], 509 Rn.
41 -
Gillette Company/[X.], mwN;
zu §
23 Nr.
3 [X.] vgl.
[X.],
Urteil vom 14.
April 2011

I
ZR
33/10,
[X.], 1135 Rn.
24 = [X.], 1602
-
GROSSE [X.]). Die [X.]eurteilung ist Aufgabe des nationalen Geri[X.][X.]s, das alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen hat. Dabei hat es au[X.]h [X.]egleitumstände zu berü[X.]ksi[X.]h-tigen, die außerhalb der eigentli[X.]hen Zei[X.]hengestaltung liegen (zu Art. 6 Abs. 1 [X.] vgl. [X.], [X.], 509 Rn.
46 -
Gillette Company/LA Labora-tories; zu §
23 Nr.
3
[X.] vgl. [X.], [X.], 1135 Rn.
24 -
GROSSE [X.]). Dazu gehören jedenfalls sol[X.]he wettbewerbsre[X.][X.]li-[X.]hen Gesi[X.][X.]spunkte, die Auswirkungen auf die bere[X.][X.]igten Interessen des Markeninhabers haben können ([X.], Urteil vom 12. März 2015 -
I [X.], [X.], 1121 Rn. 39 = [X.], 1351 -
Tuning, mwN).
[X.]) Das [X.]erufungsgeri[X.][X.] hat angenommen, die [X.]eklagte zu 2 handle den bere[X.][X.]igten Interessen der Klägerin als Markeninhaberin in unlauterer Weise zuwider. Der Vertrieb der als World of War[X.]raft [X.]ot

und [X.] [X.]ot

be-zei[X.]hneten [X.], die der Automatisierung von Spielaktionen innerhalb des -
übereinstimmend mit den [X.] -
als World of War[X.]raft

oder WoW

bezei[X.]hneten
Computerspiels
der Klägerin
diene, verstoße
in wettbe-werbsre[X.][X.]li[X.]h relevanter Weise gegen die legitimen Interessen der Klägerin und
der [X.]

als ihrer mittelbaren
To[X.][X.]ergesells[X.]haft.

98
99
100
-
41
-
Dagegen hat
die Revision keine Rügen
erhoben, die über die -
ni[X.][X.] dur[X.]hgrei-fenden
-
Einwände gegen die Annahme einer
gezielten
[X.]ehinderung im Sinne von §
4 Nr.
4 [X.]
hinausgehen.
V. Das [X.]erufungsgeri[X.][X.] hat die mit den Klageanträgen zu Ziffer II
3, II
4
und II
5
erhobenen unionsweiten Ansprü[X.]he gegen die [X.]eklagte zu 2 auf [X.] und Feststellung der S[X.]hadensersatzpfli[X.][X.]
wegen Verletzung der [X.] als begründet angesehen.
Die [X.]eurteilung des [X.]erufungsge-ri[X.][X.]s hält einer re[X.][X.]li[X.]hen Na[X.]hprüfung nur insoweit stand, als die Klageanträ-ge si[X.]h auf in Deuts[X.]hland entstandene S[X.]häden beziehen; soweit die Klagean-träge in anderen
Mitgliedstaaten der Europäis[X.]hen [X.] entstandene S[X.]häden betreffen, kann ihnen aufgrund der vom [X.]erufungsgeri[X.][X.] bislang getroffenen Feststellungen ni[X.][X.] stattgegeben werden.
1. Für den Anspru[X.]h auf S[X.]hadensersatz und dem
der Vorbereitung sei-ner [X.]ere[X.]hnung dienenden Anspru[X.]h
auf Auskunftserteilung kommt es auf das zur [X.] Verletzungshandlungen
seit dem [X.] jeweils geltende Re[X.][X.] an (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 12. Juli 2012 -
I
ZR
54/11, [X.], 301 Rn.
17 = [X.], 491 -
Solarinitiative; Urteil vom 28.
Januar 2016

I
ZR
40/14, [X.], 803
Rn.
14 = [X.], 1135
-
Armbanduhr).
2. Die Folgeansprü[X.]he der Klägerin beurteilen si[X.]h sowohl na[X.]h den bis zum 22.
März 2016
gültigen
als au[X.]h
na[X.]h den dana[X.]h
anwendbaren
Vors[X.]hrif-ten na[X.]h deuts[X.]hem Re[X.][X.].
a) Na[X.]h der Re[X.][X.]spre[X.]hung des Geri[X.][X.]shofs der Europäis[X.]hen [X.] stellen die Verpfli[X.][X.]ungen
zum Ersatz des dur[X.]h Verletzungshandlungen ent-standenen S[X.]hadens sowie zur Erteilung von Auskünften über diese Handlun-gen zwe[X.]ks
[X.]estimmung des S[X.]hadens keine
Sanktionen im Sinne von Art.
89 der Verordnung ([X.]) Nr.
6/2002 dar
(vgl.
[X.], Urteil vom 13.
Februar 2014

[X.]/12, [X.], 368 Rn.
53 = [X.], 821 -
Gautzs[X.]h Großhan-101
102
103
104
-
42
-
del/M[X.]M Joseph Duna). Entspre[X.]hendes gilt für Sanktionen im Sinne von Art.
102 [X.] und
Art.
102 [X.] (vgl. [X.], [X.], 1239 Rn.
68
-
VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion; [X.]e[X.]kOK [X.]/[X.], 3. Edition [Stand: 25.
August
2016], Art.
101 Rn.
10; [X.]e[X.]kOK [X.]/[X.], 8. Edition [Stand:
1. Oktober
2016], Art.
101 [X.] Rn.
11).
Wel[X.]hes Re[X.][X.] auf die
Ansprü[X.]he auf S[X.]hadensersatz und [X.] anwendbar war und ist, ri[X.][X.]et si[X.]h daher
na[X.]h Art.
101 Abs.
2 [X.]
und Art.
101 Abs.
2 [X.] (zu Art.
88 Abs. 2
der Verordnung [[X.]] Nr.
6/2002 vgl. [X.], [X.], 368 Rn.
54 -
Gautzs[X.]h Großhandel/M[X.]M Joseph Duna).
Na[X.]h Art.
101 Abs.
2 [X.] wenden die Gemeins[X.]haftsmarkengeri[X.][X.]e in allen Fragen, die ni[X.][X.] dur[X.]h diese Verordnung erfasst werden, ihr nationales Re[X.][X.] eins[X.]hließli[X.]h ihres internationalen Privatre[X.][X.]s an. Na[X.]h Art.
101 Abs.
2 [X.] wendet das betreffende Geri[X.][X.] in allen Markenfragen, die ni[X.][X.] dur[X.]h diese Verordnung erfasst werden, das geltende nationale Re[X.][X.] an. Dur[X.]h diese
Neu-fassung der [X.]estimmung hat si[X.]h in der Sa[X.]he ni[X.][X.]s geändert. Zum geltenden nationalen Re[X.][X.] gehören die am jeweiligen Geri[X.][X.]sort geltenden Regeln des internationalen Privatre[X.][X.]s (vgl. [X.]e[X.]kOK [X.]/[X.] aaO Art.
101 Rn.
6).
b) Gemäß Art.
8 Abs.
2 [X.]
-
einer in Deuts[X.]hland geltenden Re-gelung des internationalen Privatre[X.][X.]s
-
ist bei außervertragli[X.]hen S[X.]huldver-hältnissen aus der Verletzung von unionsweit einheitli[X.]hen Re[X.][X.]en des geisti-gen Eigentums auf Fragen, die ni[X.][X.] unter den eins[X.]hlägigen Re[X.][X.]sakt der [X.]
fallen, das Re[X.][X.] des Staates anzuwenden, in dem
die Verletzung be-gangen wurde.
Die [X.]estimmung entspri[X.][X.] der bis zum 10.
Januar 2009 gelten-den Vors[X.]hrift des Art.
40 Abs.
1 Satz
1 [X.][X.], na[X.]h der für Ansprü[X.]he aus unerlaubter Handlung das Re[X.][X.] des Staates anwendbar ist, in dem der Ersatz-pfli[X.][X.]ige gehandelt hat. Dana[X.]h ist im Streitfall deuts[X.]hes Sa[X.]hre[X.][X.] anwend-bar. Der [X.]egehungsort oder Handlungsort liegt in Deuts[X.]hland, von wo aus die in Deuts[X.]hland ansässige [X.]eklagte
zu 2
die [X.] unter den Zei[X.]hen 105
106
-
43
-

World of War[X.]raft
[X.]ot

und [X.] [X.]ot

im [X.] beworben und angeboten hat.

3. Die gegen die [X.]eklagte zu 2 geri[X.][X.]eten
Ansprü[X.]he der Klägerin auf Auskunftserteilung und
S[X.]hadensersatz folgen aus
§
125b Nr.
2, §
14 Abs.
6, §
19 Abs.
3 Nr.
2 [X.], §
242 [X.]G[X.] Die Annahme
des [X.]erufungsgeri[X.][X.]s, die [X.] hätten die Verletzungshandlungen fahrlässig begangen, ist re[X.][X.]-li[X.]h ni[X.][X.] zu beanstanden. Für die Annahme eines zumindest fahrlässigen [X.] rei[X.][X.] es aus, dass si[X.]h der Verletzer erkennbar in einem Grenzberei[X.]h
des re[X.][X.]li[X.]h Zulässigen bewegt und deshalb eine von der eigenen Eins[X.]hät-zung abwei[X.]hende [X.]eurteilung der re[X.][X.]li[X.]hen Zulässigkeit seines Verhaltens jedenfalls in [X.]etra[X.][X.] ziehen muss (vgl. [X.], Urteil vom 19.
Februar 2009

I
ZR
135/06, [X.], 685 Rn.
34 = [X.] 2009, 803 -
ahd.de; Urteil vom 24.
September 2013 -
I
ZR
187/12, [X.], 479 Rn.
19 = [X.], 568 -
Verre[X.]hnung von Musik in Werbefilmen).
Die Re[X.][X.]sfrage, ob der Vertrieb von [X.]ots für Massen-Mehrspieler-Online-Rollenspiele, die unter Verstoß gegen die Spielregeln in das Spielkonzept eingreifen,
zulässig ist und daher ges[X.]hützte Zei[X.]hen des [X.]s zur [X.]ezei[X.]hnung dieser [X.]ots verwendet werden dürfen, war
zweifelhaft und hö[X.]hstri[X.][X.]erli[X.]h
ni[X.][X.] geklärt. Soweit der [X.]eklagte zu 1 na[X.]h eigenem Vortrag bei mehreren ausgebildeten Personen und Instituti-onen
si[X.]h hinsi[X.][X.]li[X.]h der Zulässigkeit des Ges[X.]häftsmodells der [X.] zu
2 erkundigt hat, ma[X.][X.] die Revision ni[X.][X.] geltend, es habe si[X.]h um fa[X.]hkun-dige Re[X.][X.]sbeistände gehandelt, die die Zulässigkeit des Ges[X.]häftsmodells ohne Hinweis auf die Mögli[X.]hkeit einer anderen [X.]eurteilung dur[X.]h die Geri[X.][X.]e beja[X.] hätten (vgl. [X.], Urteil vom 14.
November 1980 -
I [X.], [X.] 1981, 286, 288 = [X.] 1981, 265 -
Goldene Karte I).
4. Die Klägerin hat unionsweite Ansprü[X.]he auf Auskunftserteilung und Feststellung der S[X.]hadensersatzpfli[X.][X.] wegen Verletzung der
[X.]smarken geltend ma[X.][X.]. Sol[X.]he Ansprü[X.]he sind nur in [X.]ezug auf Mitgliedstaaten der
107
108
-
44
-
Europäis[X.]hen [X.] begründet, in denen aufgrund der
-
im Streitfall in Deuts[X.]h-land vorgenommenen (vgl. Rn. 106) -
Verletzungshandlung ein S[X.]haden ent-standen ist. Das [X.]erufungsgeri[X.][X.] hat ni[X.][X.] festgestellt, dass der Klägerin auf-grund des Angebots von [X.]uddy-

[X.]otund

ni[X.][X.] nur in Deuts[X.]hland, sondern au[X.]h in anderen -
und gegebenenfalls in wel[X.]hen -
Mitgliedstaaten der Europäis[X.]hen [X.] ein S[X.]haden entstanden ist. Da die Klägerin in den [X.] ni[X.][X.] auf diesen re[X.][X.]li[X.]hen Gesi[X.][X.]spunkt hingewiesen wurde, ist ihr aus Gründen der prozessualen Fairness dur[X.]h Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das [X.]erufungsgeri[X.][X.] Gelegenheit zu entspre[X.]hendem
Sa[X.]hvortrag zu geben.
Ohne entspre[X.]hende Feststellungen kann im vorliegenden Verfahrensstadium die Frage offenbleiben, ob auf Auskunfts-
und S[X.]hadensersatzansprü[X.]he we-gen Verletzungshandlungen, die von der [X.] zu
2 in anderen Mitglied-staaten der [X.] begangen worden sind, auf die Re[X.][X.]sordnung der jeweiligen Mitgliedstaaten zurü[X.]kgegriffen werden muss (vgl. S[X.]hlussanträge des Gene-ralanwalts [X.] vom 5.
September 2013

479/12 Rn.
100
Gautzs[X.]h Großhandel/M[X.]M Joseph Duna; [X.]e[X.]kOK [X.]/[X.] aaO Art.
101 Rn.
7; Hoff-ri[X.][X.]er-Dauni[X.][X.] in [X.]üs[X.]her/[X.]/S[X.]hiwy, Gewerbli[X.]her Re[X.][X.]ss[X.]hutz Urhe-berre[X.][X.] Medienre[X.][X.], 3.
Aufl., Art.
101, 102 [X.] Rn.
13; für eine vorrangige Anknüpfung an die zentrale Verursa[X.]hungshandlung Kur, [X.] Int. 2014, 749, 758).
VI. Das [X.]erufungsgeri[X.][X.] hat die Klageanträge zu Ziffer
I und II zutref-fend au[X.]h insoweit als begründet era[X.][X.]et, als sie si[X.]h gegen den [X.] zu
1 ri[X.][X.]en. Es hat ohne Re[X.][X.]sfehler angenommen, dass der [X.]eklagte zu 1 als Ges[X.]häftsführer der [X.] zu 2 für die von dieser
begangenen [X.] und [X.] haftet.

109
-
45
-
1. Ein Ges[X.]häftsführer haftet bei unlauteren Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesells[X.]haft oder bei der Verletzung absoluter Re[X.][X.]e dur[X.]h die von ihm vertretene Gesells[X.]haft als Täter oder Teilnehmer, wenn er an den deliktis[X.]hen Handlungen entweder dur[X.]h [X.] beteiligt war
oder er sie aufgrund einer na[X.]h allgemeinen Grundsätzen des Deliktsre[X.][X.]s [X.] Garantenstellung hätte verhindern müssen (vgl. [X.], Urteil vom 18.
Juni 2014 -
I
ZR
242/12, [X.]Z 201, 344 Rn.
17
-
Ges[X.]häftsführerhaftung; Urteil vom 27.
November 2014 -
I
ZR
124/11, [X.], 672 Rn.
80 = [X.], 739 -
Videospiel-Konsolen
II; Urteil vom 22.
Januar 2015 -
I
ZR
107/13, [X.], 909 Rn.
45 = [X.], 1090 -
Exzenterzähne; [X.], [X.], 803
Rn.
61 -
Armbanduhr). Eine [X.]eteiligung dur[X.]h [X.] liegt vor, wenn der Ges[X.]häftsführer ein auf Re[X.][X.]sverletzungen angelegtes Ges[X.]häfts-modell selbst ins Werk gesetzt hat (vgl. [X.]Z 201, 344 Rn.
31 -
Ges[X.]häfts-führerhaftung). Weiter kann bei Maßnahmen der Gesells[X.]haft, über die typi-s[X.]herweise auf Ges[X.]häftsführungsebene ents[X.]hieden wird, na[X.]h dem äußeren Ers[X.]heinungsbild und mangels abwei[X.]hender Feststellungen davon ausgegan-gen werden, dass sie von den Ges[X.]häftsführern veranlasst worden sind (vgl. [X.], [X.],
672 Rn.
83 -
Videospiel-Konsolen
II; [X.], 909 Rn.
45 -
Exzenterzähne; [X.], [X.], 803
Rn.
61 -
Armbanduhr).
2. Das [X.]erufungsgeri[X.][X.] ist bei seiner [X.]eurteilung von diesen Grundsät-zen ausgegangen. Es hat angenommen, der [X.]eklagte zu 1 habe den -
wettbe-werbswidrigen und markenre[X.][X.]sverletzenden -
Vertrieb der [X.] ins Werk gesetzt. Er sei im Rahmen seiner Tätigkeit als Ges[X.]häftsführer der [X.] zu 2 mit dem Angebot der [X.] persönli[X.]h befasst gewesen. Das ergebe si[X.]h aus seinem Vortrag, er habe Re[X.][X.]srat eingeholt und si[X.]h erkun-digt, ob der Vertrieb der [X.] re[X.][X.]mäßig sei. Ferner
bezei[X.]hne er si[X.]h im Impressum der [X.]seiten ausdrü[X.]kli[X.]h als verantwortli[X.]h für den Inhalt der Webseiten.
110
111
-
46
-
Diese tatri[X.][X.]erli[X.]he [X.]eurteilung ist re[X.][X.]li[X.]h ni[X.][X.] zu beanstanden. Der Umstand, dass der [X.]eklagte zu 1 im [X.]li[X.]k auf die Vermarktung der [X.] Re[X.][X.]srat eingeholt hat, zeigt, dass er in die typis[X.]herweise auf Ges[X.]häftsfüh-rerebene getroffene Ents[X.]heidung eingebunden war, ob die [X.]eklagte zu 2 den Vertrieb der [X.] aufnimmt. Der [X.] auf die Verantwort-li[X.]hkeit des [X.] zu 1 für die [X.]seiten spri[X.][X.] dafür, dass er für ihre
textli[X.]he Gestaltung zuständig war. Soweit die Revision einwendet, der Hinweis beziehe si[X.]h nur auf die äußerungsre[X.][X.]li[X.]he Verantwortli[X.]hkeit des [X.] zu 1 im Sinne des Pressere[X.][X.]s, ersetzt sie die tatri[X.][X.]erli[X.]he Würdigung dur[X.]h ihre eigene Si[X.][X.]weise, ohne einen Re[X.][X.]sfehler des [X.]erufungsgeri[X.][X.]s aufzu-zeigen. Sie legt ferner
ni[X.][X.] dar,
dass der [X.]eklagte zu 1 in den Tatsa[X.]henin-stanzen vorgebra[X.][X.] hat, der weitere Ges[X.]häftsführer der [X.] zu 2 habe die Ents[X.]heidung über den Vertrieb der Automatisierungssoftware und die text-li[X.]he Gestaltung der [X.]seiten allein getroffen.
[X.] Ein Vorabents[X.]heidungsersu[X.]hen an den Geri[X.][X.]shof der Europäi-s[X.]hen [X.] na[X.]h Art.
267 Abs.
3 A[X.]V ist ni[X.][X.] veranlasst. Im Streitfall stellt si[X.]h keine ents[X.]heidungserhebli[X.]he Frage zur Auslegung des [X.]sre[X.][X.]s, die ni[X.][X.] dur[X.]h die Re[X.][X.]spre[X.]hung des Geri[X.][X.]shofs der Europäis[X.]hen [X.] ge-klärt oder zweifelsfrei zu beantworten ist (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Oktober 1982 -
C283/81, Slg. 1982, 3415 =
NJW 1983, 1257, 1258
[X.]I.L.F.I.T.; Urteil vom 1.
Oktober 2015 -
C-452/14, [X.] Int. 2015, 1152 Rn.
43 -
AIFA/Do[X.] Ge-neri[X.]i).

D. Dana[X.]h ist auf die Revision der [X.] das [X.]erufungsurteil unter Zurü[X.]kweisung des weitergehenden Re[X.][X.]smittels im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als das [X.]erufungsgeri[X.][X.] hinsi[X.][X.]li[X.]h der mit den Klageanträgen zu Ziffer II
3, II
4 und II
5 erhobenen Ansprü[X.]he auf Auskunftserteilung und Fest-stellung der S[X.]hadensersatzpfli[X.][X.]
wegen Verletzung der [X.] in [X.]e-zug auf andere
Mitgliedstaaten der Europäis[X.]hen [X.] als Deuts[X.]hland zum 112
113
114
-
47
-
Na[X.][X.]eil der [X.] erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sa[X.]he zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten der Revision, an das [X.]erufungsgeri[X.][X.] zurü[X.]kzuverweisen.

[X.]üs[X.]her
S[X.]haffert
[X.]

Löffler
S[X.]hwonke
Vorinstanzen:
[X.], Ents[X.]heidung vom 23.05.2013
-
312 O 390/11 -

O[X.], Ents[X.]heidung vom 06.11.2014 -
3 U 86/13 -

Meta

I ZR 253/14

12.01.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2017, Az. I ZR 253/14 (REWIS RS 2017, 17500)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17500

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 253/14 (Bundesgerichtshof)

Wettbewerbsverstoß und Markenrechtsverletzung: Gezielte Behinderung durch Missachtung der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Computerspiel-Herstellers niedergelegten …


U 3427/14 Kart (OLG München)

Urheberrechtsverletzung durch Vervielfältigung der Client-Software eines Online-Rollenspiels


I ZR 25/15 (Bundesgerichtshof)

Urheberrechtsschutz: Umfang der Berechtigung zur Verwendung des Vervielfältigungsstücks eines Computerprogramms - World of Warcraft I


I ZR 25/15 (Bundesgerichtshof)


14 O 38/19 (Landgericht Köln)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZR 253/14

I ZR 108/09

I ZR 1/11

I ZR 85/08

I ZR 147/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.