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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:120117UIZR253.14.0
[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
I
ZR
253/14
Verkündet am:
12. Januar
2017
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.][X.]sstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
World of War[X.]raft II
[X.] § 4 Nr. 4; [X.] Art. 12 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. [X.] und Abs. 2, Art. 101 Abs. 2; [X.] Art. 8 Abs. 2; [X.] § 125b Nr. 2, § 14 Abs. 6, § 19 Abs. 3 Nr. 2
a)
Der lauterkeitsre[X.][X.]li[X.]he S[X.]hutz eines dur[X.]h Allgemeine Ges[X.]häftsbedingungen ausgestalteten Ge-s[X.]häftsmodells vor gezielter [X.]ehinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 [X.] dur[X.]h Missa[X.][X.]ung der Ges[X.]häfts-bedingungen setzt grundsätzli[X.]h voraus, dass die missa[X.][X.]eten Ges[X.]häftsbedingungen in die Verträge des Verwenders einbezogen werden und der Inhaltskontrolle standhalten. Das gilt au[X.]h dann, wenn der Hersteller, Vertreiber oder Veranstalter eines Spiels in seinen Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen die Spielregeln niedergelegt hat. Er verdient den lauterkeitsre[X.][X.]li[X.]hen S[X.]hutz vor einer gezielten [X.]ehinderung dur[X.]h einen Verstoß gegen die Spielregeln nur, wenn diese Spielregeln re[X.][X.]li[X.]h verbindli[X.]h sind (Fortfüh-rung von [X.], Urteil vom 30.
April 2014 -
I
ZR
224/12, [X.], 785 Rn.
32 = [X.], 839
-
Flugvermittlung im [X.]).
b)
Das bloße Si[X.]h-Hinwegsetzen über Vertragsbedingungen rei[X.][X.] für die [X.]ewertung einer ges[X.]häftli[X.]hen Handlung als wettbewerbswidrig regelmäßig ni[X.][X.] aus. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzu-treten, die das [X.] als unlauter ers[X.]heinen lassen. Sol[X.]he besonderen Umstände [X.] vorliegen, wenn das pfli[X.][X.]widrige Verhalten der einen Vertragspartei das dur[X.]h Allgemeine Ge-s[X.]häftsbedingungen ausgestaltete Ges[X.]häftsmodell der anderen Vertragspartei beeinträ[X.][X.]igt und damit in unlauterer Weise auf das von der anderen Vertragspartei angebotene Produkt einwirkt. Dabei kann bereits in der mittelbaren Einwirkung auf das Produkt eines Mitbewerbers eine wettbewerbsre[X.][X.]li[X.]h unlautere produktbezogene [X.]ehinderung zu sehen sein. Eine Einwirkung auf das Produkt eines Mitbewerbers ist [X.] als unlauter anzusehen, wenn dabei eine S[X.]hutzvorkehrung unterlaufen wird, die eine sol[X.]he Einwirkung verhindern soll (Fortführung von [X.], Urteil vom 22.
Juni 2011
I
ZR
159/10, [X.], 1018 Rn.
69 und 70 = [X.], 1469 -
Automobil-Onlinebörse; Urteil vom 30.
April 2014 -
I
ZR
224/12, [X.], 785 Rn.
37 = [X.], 839 -
Flugvermittlung im [X.]).
[X.])
Ansprü[X.]he auf Auskunftserteilung und Feststellung der S[X.]hadensersatzpfli[X.][X.] wegen Verletzung einer [X.]smarke beurteilen si[X.]h gemäß Art.
101 Abs.
2 [X.],
Art.
8 Abs.
2 [X.] na[X.]h deuts[X.]hem Re[X.][X.], wenn der Ort der Verletzungshandlung in Deuts[X.]hland liegt, weil die markenre[X.][X.]sverletzenden Waren von einem in Deuts[X.]hland ansässigen Unternehmen im [X.] beworben und angeboten werden.
d)
Ansprü[X.]he aus §
125b Nr.
2, §
14 Abs.
6, §
19 Abs.
3 Nr.
2 [X.], §
242 [X.] auf Auskunftserteilung und Feststellung der S[X.]hadensersatzpfli[X.][X.] wegen Verletzung einer [X.]smarke sind nur in [X.]ezug auf Mitgliedstaaten der Europäis[X.]hen [X.] begründet, in denen aufgrund der Verletzungshandlung ein S[X.]haden entstanden ist.
[X.], Urteil vom 12. Januar 2017 -
I [X.] -
O[X.]
[X.]
-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.]undesgeri[X.][X.]shofs hat auf die mündli[X.]he Verhand-lung vom 6.
Oktober 2016
dur[X.]h
den Vorsitzenden [X.] Prof.
Dr.
[X.]üs[X.]her,
die [X.]
Prof. Dr. S[X.]haffert, Prof.
Dr.
[X.], Dr.
Löffler
und
die [X.]in Dr.
S[X.]hwonke
für Re[X.][X.] erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des Hanseatis[X.]hen Oberlandesgeri[X.][X.]s [X.]
3.
Zivilsenat
vom 6.
November 2014
unter Zurü[X.]kweisung des weitergehenden Re[X.][X.]smittels
im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsi[X.][X.]li[X.]h der mit den Klageanträgen zu Ziffer II
3, II
4 und II
5 erhobenen Ansprü[X.]he auf Auskunftserteilung und Feststellung der S[X.]hadensersatzpfli[X.][X.]
wegen Verletzung der [X.] in [X.]ezug auf andere Mitglied-staaten der Europäis[X.]hen [X.] als Deuts[X.]hland zum Na[X.][X.]eil der [X.] erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sa[X.]he zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten
der Revision, an das [X.]e-rufungsgeri[X.][X.] zurü[X.]kverwiesen.
Von Re[X.][X.]s wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, ein US-amerikanis[X.]hes Unternehmen, hat das
Computer-spiel World of War[X.]raft
entwi[X.]kelt, das in [X.] au[X.]h mit der Abkür-zung WoW
bezei[X.]hnet
wird. Das von der Klägerin hergestellte Spiel wird in [X.] dur[X.]h ihre
mittelbare To[X.][X.]ergesells[X.]haft, die in Frankrei[X.]h ansässige [X.]
, vertrieben. Die Klägerin ist Inhaberin der [X.]s-
1
-
3
-
wortmarken [X.] WARCRAFT
und [X.]
(im Folgenden Klagemar-ken), die für Software für Computerspiele eingetragen sind.
[X.]ei dem Computerspiel World of War[X.]raft
handelt es si[X.]h um ein über das [X.] spielbares
Massen-Mehrspieler-Online-Rollenspiel, bei dem glei[X.]h-zeitig mehrere tausend Mitspieler mithilfe von
[X.]en
eine persis-tente virtuelle Welt bevölkern.
Innerhalb der Spielwelt kann der
Spieler[X.]harakter eine Vielzahl von Aufgaben oder Missionen (sogenannte Quests) erfüllen, die ihm Erfahrungspunkte und [X.]elohnungen etwa in Form von virtuellem Geld oder Ausrüstungsgegenständen (sogenannte Items) einbringen. Weitere Erfahrungs-punkte erhält er für den erfolgrei[X.]hen Kampf gegen [X.]omputergesteuerte [X.] und Monster sowie für das Erkunden unbekannter Gebiete. Innerhalb der Spielwelt begegnet der Spieler[X.]harakter den Charakteren anderer Spieler, gegen die er kämpfen oder mit denen er kommunizieren oder Handel treiben kann. Die Spieler[X.]haraktere können Gruppen bilden, um gemeinsam zu kämp-fen oder Missionen zu erfüllen. Man[X.]he Aufgaben lassen si[X.]h nur zusammen
lösen und bestimmte Items nur in der Gruppe erlangen.
Na[X.]h dem Errei[X.]hen einer bestimmten Anzahl von Erfahrungspunkten steigt der Spieler[X.]harakter um eine Stufe (sogenanntes Level) auf. [X.]is Level 60 kann er mit jedem geraden, dana[X.]h mit jedem [X.] neue Fähigkeiten bei einem Lehrer erlernen. Ab Level 10
erhält er na[X.]h jedem [X.] ei-nen Talentpunkt, den er für die Spezialisierung seiner Fähigkeiten nutzen kann. Außerdem kann er [X.]erufe erlernen, in deren Fertigkeiten er si[X.]h dur[X.]h das Sammeln von Rohstoffen oder das Herstellen von Gegenständen steigert und dadur[X.]h zusätzli[X.]he Spielerfahrung sammelt. Je höher der Spieler[X.]harakter im Levelsystem aufsteigt, desto größere Mögli[X.]hkeiten entfalten si[X.]h für ihn und desto stärker und besser wird er.
2
3
-
4
-
Um an dem Spiel World of War[X.]raft
teilzunehmen,
muss der Spieler auf einem Datenträger oder online
eine Client-Software erwerben, die ihm die [X.] der Spielwelt auf seinem Computer ermögli[X.][X.]. Mithilfe der
Client-Software verbindet er si[X.]h
mit dem [X.]
, auf
dem die virtuelle
Spielwelt und die Spieler[X.]haraktere verwaltet und verarbeitet werden
(sogenannter [X.]attle.net-Server). Vor Spielbeginn muss si[X.]h der Spieler auf dem [X.]attle.net-Server registrieren und einen [X.]attle.net-A[X.][X.]ount einri[X.][X.]en. Im Zuge des [X.] werden ihm die [X.]attle.net-Nutzungsbestim-mungen, die World of War[X.]raft
Endbenutzerlizenzvereinbarung
und die World of War[X.]raft-Nutzungsbestimmungen
angezeigt, denen er zustimmen muss,
um die Registrierung abs[X.]hließen und an dem Online-Spiel teilnehmen zu können.
Die [X.]attle.net-Nutzungsbestimmungen
enthalten
folgende Regelung:
2.
Zusätzli[X.]he Lizenzbes[X.]hränkungen. Die Ihnen gemäß Artikel
1 gewährte Lizenz unterliegt den in den Artikeln
1 und 2 festgelegten [X.]es[X.]hränkungen (insgesamt die Lizenzbes[X.]hränkungen). Jedwede Nutzung des Servi[X.]e oder eines Spiels, die gegen die Lizenzbes[X.]hränkungen verstößt, gilt als Verstoß gegen die Urheberre[X.][X.]e von [X.]
an dem und
in [X.]ezug auf
den Servi[X.]e und/oder das Spiel. Sie verpfli[X.][X.]en si[X.]h dazu, unter keinen Umständen:
2.1
[X.], Automatisierungssoftware ([X.]ots), Ha[X.]ks, Mods oder jedwede sonstige ni[X.][X.] autorisierte Fremdsoftware, die der Veränderung des Servi[X.]e,
eines Spiels oder eines Spielverlaufs dient, herzustellen oder zu nutzen;
In der World of War[X.]raft Endbenutzerlizenzvereinbarung
findet si[X.]h fol-gende
[X.]estimmung:
2.
Zusätzli[X.]he Lizenzbes[X.]hränkungen.
Die Ihnen gemäß Artikel
1 gewährte Lizenz
unterliegt den in den Artikeln
1 und 2 festgelegten
[X.]es[X.]hränkungen (insgesamt die Lizenzbes[X.]hränkungen). Jedwede Nutzung des Servi[X.]e oder eines Spiels, die gegen die Lizenzbes[X.]hränkungen verstößt, gilt als Verstoß gegen die Urheberre[X.][X.]e von [X.]
an dem und in [X.]ezug auf
den Servi[X.]e und/oder das Spiel. Sie verpfli[X.][X.]en si[X.]h dazu, unter keinen Umständen Folgendes zu tun:
[X.]
Verwendung von [X.], Automatisierungssoftware ([X.]ots), Ha[X.]ks oder anderer unzulässiger Software von Drittanbietern, die die Erfah-rung des Spiels verändern.
4
5
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-
5
-
In den
World of War[X.]raft-Nutzungsbestimmungen
heißt es:
I.
Zugang zum Servi[X.]e
2.
Gewährung einer bes[X.]hränkten Lizenz zur Nutzung des Servi[X.]e. Vor-behaltli[X.]h Ihrer Zustimmung zu und laufenden Einhaltung der [X.]
-Vereinbarungen, gewährt Ihnen [X.]
hiermit
eine bes[X.]hränkte,
widerrufli[X.]he, ni[X.][X.] übertragbare, ni[X.][X.] in [X.] verge[X.]are, ni[X.][X.] exklusive Lizenz, die Sie hiermit akzeptieren, zur Nutzung des Servi[X.]e auss[X.]hließli[X.]h für
Ihre eigenen, ni[X.][X.] kom-merziellen Unterhaltungszwe[X.]ke dur[X.]h Zugang zum Servi[X.]e anhand eines zugelassen, ni[X.][X.] modifizierten Game Client. Sie dürfen den Servi[X.]e ni[X.][X.] für irgendeinen anderen Zwe[X.]k oder verbunden mit [X.] anderen Software verwenden.
III.
Nutzungsbes[X.]hränkungen
für World of War[X.]raft.
2.
Sie stimmen zu, dass Sie unter keinen Umständen
(2)
[X.], Mods
und/oder Ha[X.]ks erstellen oder
verwenden, sowie jegli[X.]he andere von [X.] hergestellte Software verwenden, die das Spielerlebnis von World of War[X.]raft verändert.
Die [X.]
erzielt Umsätze aus dem Vertrieb des
Spiels World of War[X.]raft
überwiegend dadur[X.]h, dass die Spieler ab
Level
21
monatli[X.]he Teilnahmegebühren entri[X.][X.]en müssen. Weitere Einnahmen erzielt
sie aus dem Verkauf der Client-Software.
Die [X.]eklagte zu 2 bietet
seit dem [X.] auf ihren [X.]seiten www.honorbuddy.[X.]om
und www.gatherbuddy.[X.]om
die Computerprogramme Honorbuddy
und Gatherbuddy
(sogenannte [X.]) an. Der [X.]eklagte zu 1 ist Mitges[X.]häftsführer und Mehrheitsgesells[X.]hafter der [X.] zu 2; er ist im Impressum der [X.]seiten als Responsible for the [X.]ontent of the web-site
ausgewiesen.
Die [X.] der [X.] ermögli[X.]hen die Automatisierung von Spielaktionen in dem Spiel World of War[X.]raft. Die Software
Honorbuddy
su[X.][X.] und absolviert ohne Zutun des Spielers
Quests, dur[X.]h die sein [X.] Erfahrungspunkte und [X.]elohnungen erlangen und gegebenenfalls automatis[X.]h in das nä[X.]hste [X.] aufsteigen kann. Die Software
Gather-buddy
sammelt von selbst bestimmte Rohstoffe. Auf diese Weise kann der 7
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10
-
6
-
Spieler in seiner Abwesenheit zeitraubende oder spieleris[X.]h reizlose Spielzüge dur[X.]h die [X.] ausführen lassen und die Weiterentwi[X.]klung seines Spie-ler[X.]harakters
fördern.
Die [X.]
initiieren keine Kämpfe mit den Charakte-ren anderer Spieler und reagieren ni[X.][X.] auf deren
Anspra[X.]he.
Auf der [X.]seite www.honorbuddy.[X.]om
finden si[X.]h die Angaben WoW [X.]ot Honorbuddy -
All in One [X.] [X.]ot
und Honorbuddy ist ein World of War[X.]raft PVP Leveling und [X.]. Auf der [X.]seite www.gather-buddy.[X.]om
wird mit den Angaben [X.] [X.]ot Gatherbuddy -
[X.] [X.]ot Gathe-ring
und Gatherbuddy ist ein einfa[X.]h zu gründen und zu betreiben World of War[X.]raft [X.]ot
geworben. In den
Quelltexten
der Webseiten werden die Zei[X.]hen [X.] [X.]ot
und World of War[X.]raft []
[X.]ot
als S[X.]hlagwörter
(sogenannte [X.]) verwendet.
Die Klägerin setzt zur Aufde[X.]kung von [X.]ots die Softwarekomponente "[X.]" ein. Die [X.] der [X.] sind mit der Programmkomponen-te "[X.]" ausgestattet, die die Entde[X.]kung der [X.]ots verhindern soll und [X.], dass bei der drohenden Aufde[X.]kung des [X.]ot-Einsatzes das Spiel des Nutzers automatis[X.]h beendet wird.
Die Klägerin
beanstandet
den
Vertrieb der [X.] aus
eigenem Re[X.][X.]
und in gewillkürter Prozessstands[X.]haft für die
[X.]
als wettbewerbswidrige [X.]ehinderung. In der Verwendung der Zei[X.]hen World of War[X.]raft [X.]ot
und [X.] [X.]ot
auf den [X.]seiten der [X.]
sie[X.] sie Verletzungen ihrer
Re[X.][X.]e an den [X.].
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
I.
die [X.] unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es im Gebiet der [X.]undesrepublik Deuts[X.]hland zu unterlassen,
Software anzubieten und/oder zu verbreiten, die es dem Nutzer der Softwa-re ermögli[X.][X.], im Online-Spiel World of War[X.]raft
dur[X.]h folgende Funktionen den Spielverlauf zu beeinflussen:
Automatis[X.]hes Su[X.]hen und Absolvieren von Aufgaben (Questing);
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14
-
7
-
Automatis[X.]hes Sammeln von Kräutern, insbesondere von [X.], I[X.]ethorn, Li[X.]hbloom, [X.], [X.] ([X.]), Gold[X.]lo-ver, [X.], Tigerlilie ([X.]) und [X.] (Felt Lotus);
Automatis[X.]hes Sammeln von Erzen und Edelsteinen, insbesondere von Titanerz, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und Teufelseisen-Erz;
und/oder
Automatis[X.]hes Sammeln von Wolken (Clouds), insbesondere von Ar[X.]ti[X.] Clouds in den Zonen [X.], I[X.]e[X.]rown und [X.], von [X.] ([X.]) in den Zonen [X.] und [X.], von [X.] in den Zonen [X.]orean Tundra und [X.], von [X.], [X.], Ar[X.]ane Vortex und [X.] in der Zone [X.]ur-ning Crusade;
II.
1.
die [X.] unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu unterlassen, im ges[X.]häftli[X.]hen Verkehr im Gebiet der Europäis[X.]hen Uni-on
a)
unter dem Zei[X.]hen World of War[X.]raft [X.]ot
und/oder
b)
unter dem Zei[X.]hen [X.] [X.]ot
Software für Computerspiele anzubieten und/oder zu bewerben, wie in den Anlagen K
8
[S[X.]reenshots vom Impressum der [X.]seiten www.gatherbuddy.[X.]om
und www.honorbuddy.[X.]om], K
10 [S[X.]reen-shots von der [X.]seite www.honorbuddy.[X.]om] und/oder K
13 [S[X.]reenshot von der [X.]seite www.gatherbuddy.[X.]om] wiedergege-ben,
und/oder
diese Zei[X.]hen als Metatag im HTML-Code für die [X.]-Seiten www.
gatherbuddy.[X.]om
und/oder www.honorbuddy.[X.]om, au[X.]h in Verbindung mit Subdomains, zu benutzen, wie in der Anlage K
14 [S[X.]reenshots von den [X.]seiten www.gatherbuddy.[X.]om
und www.honorbuddy.[X.]om] ges[X.]hehen;
II. 3.
die [X.] zu verurteilen, der Klägerin unter Vorlage eines einheitli-[X.]hen, geordneten Verzei[X.]hnisses vollständig und wahrheitsgemäß dar-über Auskunft zu erteilen, in wel[X.]hem Umfang sie die unter Ziffer
II
1
be-zei[X.]hneten Handlungen begangen haben, und zwar aufges[X.]hlüsselt un-ter Angabe
der verkauften Stü[X.]kzahlen,
des erzielten Umsatzes,
der betriebenen Werbung, eins[X.]hließli[X.]h der [X.]enutzung der [X.]ezei[X.]h-nungen World of War[X.]raft [X.]ot
und/oder [X.] [X.]ot
als Metatags, aufges[X.]hlüsselt na[X.]h Herstellungs-
und Verbreitungsauflage, Verbrei-tungszeitraum und Verbreitungsgebiet, eins[X.]hließli[X.]h des Umfangs der im [X.] ges[X.]halteten Werbung, aufges[X.]hlüsselt na[X.]h [X.], auf denen die Werbung ges[X.]haltet wurde,
sowie der Anzahl der Seitenaufrufe der Werbung;
-
8
-
II. 4.
die [X.] zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die tatsä[X.]hli[X.]hen Herstellungskosten der Software, wie sie im Antrag gemäß Ziffer
II
1 bes[X.]hrieben ist, und zwar untergliedert na[X.]h direkt zure[X.]henba-ren Kosten (Personal-, Material-, [X.]etriebskosten) und indirekt zure[X.]hen-baren Kosten unter Angabe der Grundlagen der Zure[X.]hnungss[X.]hlüssel;
II. 5.
festzustellen, dass die [X.] zu
1 und zu
2 als Gesamts[X.]huldner ver-pfli[X.][X.]et sind, der Klägerin allen S[X.]haden zu ersetzen, der
dieser dur[X.]h die in Ziffer
Il
1 bezei[X.]hneten Handlungen entstanden ist und künftig ent-stehen wird.
Für den Fall, dass der auf wettbewerbswidrige [X.]ehinderung gestützte Klageantrag zu Ziffer
I
abgewiesen wird, hat die Klägerin geltend gema[X.][X.], dur[X.]h das Angebot und die Überlassung der [X.] veranlassten die [X.] die Spieler zur Verletzung ihrer Urheberre[X.][X.]e; sie hat die [X.]
deshalb hilfsweise auf Unterlassung des Angebots und der Verbreitung der Au-tomatisierungssoftware, Verni[X.][X.]ung der vorrätigen Vervielfältigungsstü[X.]ke und Auskunftserteilung in Anspru[X.]h genommen sowie die Feststellung ihrer S[X.]ha-densersatzpfli[X.][X.] begehrt.
Das Landgeri[X.][X.] hat der Klage mit den Hauptanträgen stattgegeben ([X.], [X.], 1083).
Die [X.]erufung der [X.] ist ohne Erfolg ge-blieben
(OLG
[X.], [X.], 110).
Mit ihrer vom [X.]erufungsgeri[X.][X.] zugelassenen Revision, deren Zurü[X.]kweisung die Klägerin beantragt,
verfolgen die [X.] ihren Klageabweisungsantrag
weiter.
Ents[X.]heidungsgründe:
A. Das [X.]erufungsgeri[X.][X.] hat den
Klageanspru[X.]h zu Ziffer
I wegen [X.] [X.]ehinderung der [X.]
und die Kla-
geansprü[X.]he
zu Ziffer
II wegen Verletzung der Markenre[X.][X.]e der Klägerin als begründet
era[X.][X.]et. Dazu hat es ausgeführt:
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16
17
-
9
-
Hinsi[X.][X.]li[X.]h des
lauterkeitsre[X.][X.]li[X.]hen Klageanspru[X.]hs ergebe si[X.]h die Aktivlegitimation der Klägerin zwar ni[X.][X.] aus einem eigenen Wettbewerbsver-hältnis zu den [X.], aber aus der Mitbewerbereigens[X.]haft der [X.]
, deren Unterlassungsanspru[X.]h die Klägerin zulässigerweise in
gewillkürter Prozessstands[X.]haft geltend ma[X.]he.
Mit der Verwendung der [X.] der [X.] zu 2 verstießen die Spieler gegen das in den Regelwerken der [X.]
enthal-
tene Verbot, Software zur Automatisierung von Spielzügen einzusetzen. Die Klauseln seien au[X.]h dann in die vertragli[X.]hen [X.]eziehungen zwis[X.]hen den [X.] und der [X.]
betreffend die
Nutzung des [X.]attle.net-
Servers einbezogen worden und wirksam, wenn
es si[X.]h dabei um Allgemeine Ges[X.]häftsbedingungen handeln sollte.
Eine unlautere [X.]ehinderung der [X.]
ergebe si[X.]h
unter dem Aspekt der Vertriebsstörung.
Die Verwendung
der [X.] führe dazu, dass die [X.]
ihr Angebot ni[X.][X.] mehr in seiner
ursprüngli[X.]hen unverfäls[X.][X.]en Form auf den Markt bringen könne.
Dadur[X.]h, dass si[X.]h die Nutzer der [X.] unter Missa[X.][X.]ung der Spielregeln Vorteile gegenüber den anderen
Spielern vers[X.]hafften und kein gemeinsames Spiel mit ihnen mögli[X.]h sei, büße das auf Wettbewerb zwis[X.]hen den Spielern ausgeri[X.]h-tete Spiel
World of War[X.]raft
bei den ehrli[X.]hen Spielern erhebli[X.]h an Attraktivi-tät ein. Das könne zur Folge haben, dass die verärgerten und enttäus[X.][X.]en Spieler
von einer
Spielteilnahme absähen und die [X.]
erhebli[X.]he Verluste bei den Einnahmen aus den Abonnementgebühren und dem Vertrieb der Client-Software
erleide.
Das Angebot der [X.] sei ni[X.][X.] im [X.]li[X.]k auf einen Ergänzungsbedarf der Spieler zulässig.
Die auf den [X.]seiten der [X.] markenmäßig verwendeten [X.]e-zei[X.]hnungen
World of War[X.]raft [X.]ot
und [X.] [X.]ot
verletzten die Re[X.][X.]e der Klägerin an den [X.], da Verwe[X.]hslungsgefahr
bestehe. Die [X.]enut-18
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21
-
10
-
zung der Marken sei ni[X.][X.] na[X.]h Art.
12 [X.] gere[X.][X.]fertigt, weil
sie ni[X.][X.] den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder
Handel entspre[X.]he.
Der [X.]eklagte zu 1 hafte neben der [X.] zu 2 als ihr Ges[X.]häftsfüh-rer, weil er mit dem Angebot der [X.] persönli[X.]h befasst gewesen sei.
[X.] Die Revision der [X.]
hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Der
Klageantrag zu Ziffer
I, mit dem die Klägerin einen auf unlautere [X.]ehinderung gestützten wettbewerbsre[X.][X.]li[X.]hen
Unterlassungsanspru[X.]h der [X.]
gegen die [X.]eklagte zu 2 geltend ma[X.][X.], ist zulässig (dazu [X.])
und begründet
(dazu [X.]
III). Der mit dem Klageantrag zu Ziffer
II
1 verfolgte
markenre[X.][X.]li[X.]he Unterlassungsanspru[X.]h der Klägerin gegen die [X.]eklagte zu 2 ist begründet (dazu [X.]
IV). Die mit den Klageanträgen zu Ziffer
II 3, II
4 und II
5 erhobenen
Ansprü[X.]he auf Erteilung von Auskünften und Feststellung der S[X.]ha-denersatzpfli[X.][X.] sind begründet, soweit die Klageanträge
si[X.]h auf S[X.]häden be-ziehen, die in Deuts[X.]hland entstanden sind;
soweit die Klageanträge si[X.]h auf
S[X.]häden beziehen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäis[X.]hen [X.] ent-standen sind, kann ihnen aufgrund der vom [X.]erufungsgeri[X.][X.] bislang getroffe-nen Feststellungen ni[X.][X.] stattgegeben werden (dazu [X.]). Der [X.]eklagte zu 1 haftet für die von der [X.] zu
2 begangenen Re[X.][X.]sverletzungen (dazu [X.]
VI).
I. Die Revision rügt vergebli[X.]h, das [X.]erufungsurteil sei ni[X.][X.] mit Gründen versehen, weil die in den Geri[X.][X.]sakten befindli[X.]he Urs[X.]hrift ni[X.][X.] von den be-teiligten [X.]n unterzei[X.]hnet worden sei. Das Fehlen der Unters[X.]hriften unter einem Urteil stellt allerdings einen absoluten Revisionsgrund im Sinne des §
547 Nr. 6 ZPO dar, weil eine na[X.]h Ablauf von fünf Monaten ni[X.][X.] mit den Un-ters[X.]hriften aller mitwirkenden [X.] vollständig zur Ges[X.]häftsstelle gelangte [X.] mit Gründen versehen" gilt (vgl. [X.], Urteil vom 11.
Juli 2007 -
XII ZR 164/03, NJW-RR 2007, 1567 Rn. 14 mwN). Das [X.]eru-fungsurteil ist jedo[X.]h mit den Unters[X.]hriften der mitwirkenden [X.] versehen.
22
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24
-
11
-
Die Urs[X.]hrift des Urteils ist in einer beim [X.]erufungsgeri[X.][X.] geführten [X.] ar[X.]hiviert. Diese Urs[X.]hrift ist von den beteiligten [X.]n unter-zei[X.]hnet. Das
hat der Senat in der [X.] dur[X.]h Inaugens[X.]hein-nahme des vom [X.]erufungsgeri[X.][X.] übersandten [X.] festgestellt. Das Original eines Urteils muss ni[X.][X.] bei den Geri[X.][X.]sakten verbleiben, sondern kann in eine bei Geri[X.][X.] geführte Urteilssammlung aufgenommen werden (vgl. [X.], Urteil vom 2.
Februar 2012 -
I
ZR
81/10, [X.], 945 Rn.
14 = [X.], 1222 -
Tribenuronmethyl).
II. Der
Klageantrag zu Ziffer I, mit dem die Klägerin unter dem Gesi[X.][X.]s-punkt der wettbewerbswidrigen [X.]ehinderung ein Verbot des Vertriebs der [X.]ud-dy-[X.]ots dur[X.]h die [X.] erstrebt, ist zulässig.
1. Der Unterlassungsantrag ist ni[X.][X.] wegen fehlender [X.]estimmtheit des [X.] unzulässig.
a) Die Klägerin stützt ihren Klageantrag zu Ziffer I
zum einen auf einen eigenen Anspru[X.]h und zum anderen auf einen in gewillkürter Prozessstand-s[X.]haft erhobenen Anspru[X.]h der [X.]
. [X.]ei einem An-
spru[X.]h aus eigenem und einem Anspru[X.]h aus fremdem Re[X.][X.] handelt es si[X.]h au[X.]h bei einheitli[X.]hem Klageziel um unters[X.]hiedli[X.]he Streitgegenstände (vgl. [X.], Urteil vom 8.
Mai 2007 -
XI
ZR
278/06, NJW 2007, 2560 Rn.
16
f.; Urteil vom 23.
Juli 2008 -
XII
ZR
158/06, [X.], 2922 Rn.
19; [X.]es[X.]hluss vom 27.
November 2013
-
III
ZR
371/12, juris Rn. 2 mwN). Na[X.]h
dem zur Auslegung des Klageantrags heranzuziehenden Klagevorbringen ist davon auszugehen, dass eine alternative Klagehäufung vorliegt. Die Klägerin hat vorgetragen, letzt-li[X.]h könne dahinstehen, ob ihr eigene Ansprü[X.]he gegen die [X.] zustehen oder ledigli[X.]h der [X.]
; sie könne diese Ansprü[X.]he je-
denfalls im Wege der gewillkürten Prozessstands[X.]haft im
eigenen Namen gel-tend ma[X.]hen.
Damit hat sie
zum Ausdru[X.]k gebra[X.][X.], dass sie dem Geri[X.][X.] die 25
26
27
-
12
-
Auswahl überlässt, auf wel[X.]hen der beiden Klagegründe es
die Verurteilung stützt.
b) Eine alternative Klagehäufung verstößt zwar gegen das Gebot des §
253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezei[X.]hnen ([X.], [X.]e-s[X.]hluss vom 24. März 2011 -
I [X.], [X.]Z 189, 56 Rn. 8 -
TÜV I).
Die klagende [X.] kann in der Revisionsinstanz au[X.]h ni[X.][X.] mehr von der
alternati-ven zur kumulativen Klagehäufung übergehen, weil darin eine Klageänderung liegt, die in der Revisionsinstanz ausges[X.]hlossen ist (vgl. [X.], Urteil vom 17.
August 2011 -
I [X.], [X.], 1043 Rn. 32 = [X.], 1454
[X.]). Sie
kann jedo[X.]h no[X.]h in der Revisionsinstanz von der alternativen zur
eventuellen Klagehäufung we[X.]hseln
und die Reihenfolge bestimmen, in der sie die prozessualen Ansprü[X.]he geltend ma[X.]hen will (vgl. [X.]Z 189, 56 Rn. 13
TÜV I; [X.], [X.], 1043 Rn. 37 -
[X.]; [X.], Urteil vom 27. [X.] -
I ZR 1/11, [X.], 689 Rn. 14 = [X.], 735
-
Parfumfla-kon
III,
mwN). Die Klägerin hat in der [X.] klargestellt, dass sie den wettbewerbsre[X.][X.]li[X.]hen Unterlassungsanspru[X.]h in erster Linie in Pro-zessstands[X.]haft der [X.]
und hilfsweise als
eigenen
Anspru[X.]h geltend ma[X.][X.]. Da sie ihr Klagebegehren
damit vorrangig aus dem
Streitgegenstand herleitet, den das [X.]erufungsgeri[X.][X.] seiner Verurteilung zu-grunde gelegt hat, begegnet die Wahl dieser Reihenfolge na[X.]h dem
au[X.]h
im Verfahrensre[X.][X.] geltenden
Gebot von
Treu und Glauben keinen [X.]edenken
(vgl. dazu [X.]Z 189, 56 Rn. 13 -
TÜV I).
2. Die Klägerin ist befugt, den wettbewerbsre[X.][X.]li[X.]hen Unterlassungsan-spru[X.]h der [X.]
im eigenen Namen im Wege der gewill-
kürten Prozessstands[X.]haft geri[X.][X.]li[X.]h geltend zu ma[X.]hen.
a) Eine gewillkürte Prozessstands[X.]haft setzt eine wirksame Ermä[X.][X.]i-gung des Prozessstands[X.]hafters zur geri[X.][X.]li[X.]hen Verfolgung der Ansprü[X.]he des Re[X.][X.]sinhabers sowie ein eigenes s[X.]hutzwürdiges Interesse des Ermä[X.]h-28
29
30
-
13
-
tigten an dieser Re[X.][X.]sverfolgung voraus, wobei si[X.]h dieses Interesse aus den besonderen [X.]eziehungen des Ermä[X.][X.]igten zum Re[X.][X.]sinhaber ergeben kann und au[X.]h wirts[X.]haftli[X.]he Interessen zu berü[X.]ksi[X.][X.]igen sind
(vgl. [X.], Urteil vom 5.
Oktober 2000 -
I
ZR
166/98,
[X.]Z 145, 279, 286 -
D[X.] Immobilienfonds; Urteil vom 31.
Juli 2008 -
I
ZR
21/06, [X.], 1108 Rn.
54 = [X.], 1537 -
Haus & Grund
III; Urteil vom 21.
April 2016 -
I
ZR
43/14, [X.], 1048
Rn.
21 = [X.], 1114 -
An Evening with [X.]). Diese Voraussetzungen
sind hier erfüllt.
b) Die [X.]
hat die Klägerin ermä[X.][X.]igt, ihre An-
sprü[X.]he gegen die [X.] wegen des Vertriebs von [X.]ots für das Computer-spiel World of War[X.]raft
geri[X.][X.]li[X.]h zu verfolgen. Die Klägerin
hat ein eigenes s[X.]hutzwürdiges Interesse an der Re[X.][X.]sverfolgung. Zwis[X.]hen der Klägerin und der [X.]
bestehen besondere Re[X.][X.]sbeziehungen. Die
[X.]
ist eine mittelbare To[X.][X.]ergesells[X.]haft der Klägerin.
Das von der Klägerin entwi[X.]kelte und hergestellte Spiel wird in [X.] dur[X.]h die [X.]
vertrieben. Die Klägerin hat daher ein wirt-
s[X.]haftli[X.]hes Interesse daran, dass die
Vermarktung des Spiels dur[X.]h die [X.]
in Deuts[X.]hland ni[X.][X.] unlauter behindert wird.
III. Das [X.]erufungsgeri[X.][X.] hat mit Re[X.][X.] angenommen, dass der [X.]
gegen die [X.]eklagte zu 2 der mit dem Klageantrag zu Ziffer
I
erhobene
Unterlassungsanspru[X.]h unter dem Gesi[X.][X.]spunkt der unlauteren [X.] zuste[X.].
1. Der
geltend gema[X.][X.]e wettbewerbsre[X.][X.]li[X.]he Abwehranspru[X.]h ist
na[X.]h deuts[X.]hem Re[X.][X.] zu beurteilen.
a) Die Anwendbarkeit deuts[X.]hen Lauterkeitsre[X.][X.]s folgt allerdings ni[X.][X.] aus der vom [X.]erufungsgeri[X.][X.] dafür herangezogenen [X.]estimmung
des §
3 Abs.
1 [X.].
31
32
33
34
-
14
-
aa) Gemäß §
3 Abs.
1 [X.]
unterliegen in der [X.]undesrepublik Deuts[X.]h-land niedergelassene Diensteanbieter und ihre Telemedien den Anforderungen des deuts[X.]hen Re[X.][X.]s au[X.]h dann, wenn die Telemedien in einem anderen Mit-gliedstaat der Europäis[X.]hen [X.] ges[X.]häftsmäßig angeboten oder erbra[X.][X.] werden.
[X.]) §
3 [X.] dient der Umsetzung von Art.
3 der Ri[X.][X.]linie 2000/31/[X.] über bestimmte re[X.][X.]li[X.]he Aspekte der Dienste in der Informationsgesells[X.]haft, insbesondere des elektronis[X.]hen Ges[X.]häftsverkehrs,
im [X.]innenmarkt.
Die Ri[X.][X.]linie 2000/31/[X.]
s[X.]hafft
na[X.]h ihrem Erwägungsgrund
23 und ihrem Art.
1 Abs.
4 keine zusätzli[X.]hen
Regeln im [X.]erei[X.]h des internationalen Privatre[X.][X.]s hinsi[X.][X.]li[X.]h des anwendbaren Re[X.][X.]s. Art.
3 der Ri[X.][X.]linie verlangt daher keine Umsetzung in Form einer speziellen Kollisionsregel; vielmehr erfordert
diese [X.]estimmung, dass der Anbieter eines Dienstes des elektronis[X.]hen Ges[X.]häfts-verkehrs grundsätzli[X.]h keinen strengeren Anforderungen unterliegt, als sie das im [X.] dieses Anbieters geltende Sa[X.]hre[X.][X.] vorsie[X.] (vgl. [X.], Urteil vom 25.
Oktober 2011 -
C-509/09 und [X.]/10, Slg. 2011, [X.] = [X.], 300 Rn.
68 -
eDate Advertising).
Die ri[X.][X.]linienkonform auszulegende [X.]estimmung des §
3 [X.] enthält dana[X.]h
keine Kollisionsnorm, sondern ein sa[X.]hre[X.][X.]li[X.]hes [X.]es[X.]hränkungsver-bot
(vgl. [X.], Urteil vom 8.
Mai 2012 -
VI
ZR
217/08, [X.], 850 Rn.
30). Dana[X.]h ist das na[X.]h nationalen Kollisionsregeln anwendbare Re[X.][X.], soweit es strengere Anforderungen als das im [X.] des Diensteanbieters gel-tende Sa[X.]hre[X.][X.]
vorsie[X.], inhaltli[X.]h zu modifizieren und auf die weniger stren-gen Anforderungen des Re[X.][X.]s des Herkunftslandes des Diensteanbieters zu reduzieren
(vgl. [X.], [X.], 850 Rn.
26; vgl. au[X.]h [X.] in [X.]/
[X.], [X.], 34.
Aufl., [X.].
[X.] Rn.
5.22; [X.] in [X.]/
S[X.]huster, Re[X.][X.] der elektronis[X.]hen Medien, 3.
Aufl., §
3 [X.] Rn.
8; Mün[X.]h-35
36
37
-
15
-
Komm.[X.]/[X.], 6. Aufl., §
3 [X.] Rn. 37; aA Mün[X.]hKomm.[X.]/
Mankowski, 2.
Aufl., IntWettbR Rn.
48).
[X.][X.]) Im Streitfall ist sowohl na[X.]h den nationalen Kollisionsregeln (dazu soglei[X.]h unter [X.]I
1 b) als au[X.]h im [X.] der [X.] zu 2 (Deuts[X.]hland) deuts[X.]hes Re[X.][X.] anwendbar, so dass es keiner Modifikation der Anforderungen des deuts[X.]hen Re[X.][X.]s bedarf.
b) Die Anwendbarkeit deuts[X.]hen Lauterkeitsre[X.][X.]s ergibt si[X.]h für [X.] bis zum 10.
Januar 2009 aus Art.
40 Abs.
1 Satz
1 [X.][X.] und für
Verletzungshandlungen seit dem 11.
Januar 2009 aus Art.
6 Abs.
1 und 2 der Verordnung ([X.]) Nr.
864/2007 über das auf außervertragli[X.]he S[X.]huldver-hältnisse anzuwendende Re[X.][X.] ([X.]).
aa) Na[X.]h Art.
40 Abs.
1 Satz
1 [X.][X.]
unterliegen Ansprü[X.]he aus uner-laubter Handlung dem Re[X.][X.] des Staates, in dem der Ersatzpfli[X.][X.]ige gehandelt hat. Als [X.]egehungsort in diesem Sinn ist
bei marktbezogenen Wettbewerbs-handlungen der Ort anzusehen, an dem die wettbewerbli[X.]hen Interessen der Mitbewerber aufeinandertreffen
(vgl. [X.], Urteil vom 8.
Oktober 2015
-
I
ZR
225/13, [X.], 513 Rn.
14 = [X.], 586
-
Eizellspende, mwN). Die hier in Rede stehenden wettbewerbli[X.]hen Interessen der Mitbewer-ber treffen in Deuts[X.]hland aufeinander, wo die [X.]
ihr
verbreitet und die [X.] ihre [X.] anbie-ten. Dana[X.]h ist deuts[X.]hes Re[X.][X.] anwendbar.
[X.]) Das auf außervertragli[X.]he S[X.]huldverhältnisse aus unlauterem Wett-bewerbsverhalten anwendbare Re[X.][X.] ist na[X.]h Art. 6 Abs. 1 und 2 Rom-II-Verordnung zu bestimmen, soweit die s[X.]hadensbegründenden Ereignisse na[X.]h dem 11. Januar 2009 eingetreten sind (vgl. Art. 31 und 32
[X.]).
(1) Na[X.]h Art.
6 Abs.
1
[X.]
ist auf außervertragli[X.]he S[X.]huldver-hältnisse aus unlauterem [X.] das Re[X.][X.] des Staates anzu-38
39
40
41
42
-
16
-
wenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen
oder die kollektiven Interessen der Verbrau[X.]her beeinträ[X.][X.]igt worden sind oder wahrs[X.]heinli[X.]h be-einträ[X.][X.]igt werden. Ents[X.]heidend ist dana[X.]h der Ort der wettbewerbli[X.]hen Inte-ressenkollision (vgl.
[X.], [X.], 513 Rn.
16 -
Eizellspende, mwN). [X.]e-ste[X.] die geltend gema[X.][X.]e Verletzungshandlung in der gezielten [X.]ehinderung eines Mitbewerbers, ist dies jedenfalls der Ort, an dem die wettbewerbli[X.]hen Interessen der Mitbewerber
kollidieren.
Die
Klägerin ma[X.][X.] geltend, die [X.] behinderten mit dem Angebot ihrer Automatisierungssoftware gezielt den .
in
Deuts[X.]hland. Dana[X.]h kollidieren die wettbewerbli[X.]hen Interessen der [X.] auf dem deuts[X.]hen Markt
und ist deuts[X.]hes Re[X.][X.] anwendbar.
(2) [X.]eeinträ[X.][X.]igt ein unlauteres [X.] auss[X.]hließli[X.]h die Interessen eines bestimmten Wettbewerbers, ist na[X.]h Art.
6 Abs.
2 [X.] deren Artikel
4
anwendbar.
Diese Voraussetzung ist im Streitfall ni[X.][X.] erfüllt. Das von der Klägerin geltend gema[X.][X.]e unlautere [X.] der [X.] beeinträ[X.][X.]igt na[X.]h Darstellung der Klägerin ni[X.][X.] auss[X.]hließli[X.]h die Interessen der [X.]
, sondern au[X.]h die Interessen der
Kunden der [X.]
, die wegen des Einsatzes der von den
[X.] auf dem deuts[X.]hen Markt vertriebenen Automatisierungssoftware verärgert und enttäus[X.][X.] werden und si[X.]h mögli[X.]herweise von dem Spiel [X.]. [X.]ei sol[X.]hen marktvermittelten Einwirkungen auf die Interessen der
ausländis[X.]hen Marktgegenseite bleibt die
Marktortregel
des Art. 6 Abs. 1 [X.]
anwendbar (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Dezember 2013 -
I
ZR
131/12, [X.], 601 Rn.
37 f. = [X.], 548 -
englis[X.]hspra[X.]hige Pressemittei-lung; vgl. au[X.]h [X.], Urteil vom 11. Februar
2010 -
I [X.], [X.]Z 185, 66 Rn. 19 -
Auss[X.]hreibung in [X.]; [X.] in [X.]/[X.] aaO [X.].
[X.] Rn.
5.44a; [X.] in [X.]/Sosnitza, [X.], 7.
Aufl., Einf.
[X.] Rn.
21; Mün[X.]h-Komm.[X.]/[X.], aaO IntLautR Rn.
153).
43
-
17
-
2. Das [X.]erufungsgeri[X.][X.] hat mit
Re[X.][X.] angenommen, dass die [X.]
na[X.]h §
8 Abs.
3 Nr.
1 [X.] bere[X.][X.]igt ist, einen Unterlas-
sungsanspru[X.]h aus §
8 Abs. 1 [X.] gegen die [X.]eklagte zu 2 geltend zu ma-[X.]hen, weil sie Mitbewerber der [X.] zu 2 ist.
a) Na[X.]h §
2 Abs.
1 Nr.
3 [X.] ist Mitbewerber
jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Na[X.]hfrager von Wa-ren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis ste[X.]. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis beste[X.], wenn beide [X.]en glei[X.]hartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbrau[X.]herkreises ab-zusetzen versu[X.]hen mit der Folge, dass das konkret beanstandete [X.] des einen Wettbewerbers den anderen beeinträ[X.][X.]igen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann
(vgl. [X.], Urteil vom 10.
April 2014 -
I
ZR
43/13, [X.], 1114 Rn.
24
= [X.], 1307 -
ni[X.]kelfrei; Urteil vom 21.
Januar 2016 -
I
ZR
252/14, [X.], 828
Rn.
20 = [X.], 974
-
Kundenbewertung im [X.], jeweils mwN).
b) Na[X.]h diesen Maßstäben handelt es si[X.]h bei der [X.]
und der
[X.] zu
2 um Mitbewerber. Zwis[X.]hen ihnen beste[X.] ein
konkretes Wettbewerbsverhältnis. [X.]eide [X.]en bieten Software für das [X.] World of War[X.]raft
an. Dabei greifen die von der [X.] zu 2 ver-triebenen [X.] in den Verlauf des von der [X.]
ein, indem
bestimmte Spielaktionen abwei[X.]hend von den Spielvorgaben und zum Ärger von
Mitspielern
automati-siert dur[X.]hgeführt werden. Der Einsatz
der [X.] kann zur Folge haben, dass
die Kunden
der [X.]
von der weiteren Teilnahme
Abstand nehmen. Der
Vertrieb der
[X.] dur[X.]h die [X.]eklagte zu 2 kann daher den Absatz des Spiels World of War[X.]raft
dur[X.]h die [X.]
stören.
44
45
46
-
18
-
3. Das [X.]erufungsgeri[X.][X.] hat
einen wettbewerbsre[X.][X.]li[X.]hen
Unterlas-sungsanspru[X.]h der [X.]
gegen die [X.]eklagte zu 2 wegen
unlauterer [X.]ehinderung
für begründet
era[X.][X.]et. Diese [X.]eurteilung hält sowohl na[X.]h dem zur [X.] von der Klägerin gerügten Zuwiderhandlungen geltenden Re[X.][X.] (§
8
Abs.
1 Satz
1,
§
3
Abs.
1, §
4 Nr.
10 [X.] aF) als au[X.]h na[X.]h dem zur [X.] Revisionsents[X.]heidung maßgebli[X.]hen Re[X.][X.] (§
8
Abs.
1 Satz
1,
§
3 Abs.
1, §
4 Nr.
4 [X.]) der Na[X.]hprüfung stand.
a) Da der auf eine Verletzungshandlung gestützte Unterlassungsan-spru[X.]h in die Zukunft geri[X.][X.]et ist, ist die Klage nur begründet, wenn das bean-standete Verhalten der [X.] zu 2 sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme wettbewerbswidrig
war als au[X.]h zum Zeitpunkt der Ents[X.]heidung in der [X.] ist (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom
21.
Juli 2016
I
ZR
26/15, [X.], 1076
Rn.
18 = [X.], 1221
-
LGA tested, mwN). Na[X.]h der Aufnahme
des Vertriebs der [X.] im [X.] ist das Lauterkeitsre[X.][X.] mit Wirkung ab dem 10.
Dezember 2015 dur[X.]h das [X.] zur Änderung des [X.] ([X.]l.
2015, S.
2158) novelliert worden. Der Tatbestand der gezielten [X.]behinderung, der si[X.]h in §
4 Nr.
10 [X.] aF und §
4 Nr.
4 [X.] wort-glei[X.]h findet, hat si[X.]h in der Sa[X.]he ni[X.][X.] geändert.
b) Na[X.]h §
4 Nr.
4 [X.] (§
4 Nr.
10 [X.] aF) handelt unlauter, wer [X.] gezielt behindert. Eine unlautere [X.]ehinderung von Mitbewerbern setzt eine [X.]eeinträ[X.][X.]igung der wettbewerbli[X.]hen Entfaltungsmögli[X.]hkeiten der [X.] voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene [X.]eeinträ[X.][X.]i-gung hinausge[X.] und bestimmte [X.]keitsmerkmale
aufweist. [X.] ist die [X.]eeinträ[X.][X.]igung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zwe[X.]k verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadur[X.]h zu verdrän-gen,
oder wenn die [X.]ehinderung dazu führt, dass die beeinträ[X.][X.]igten [X.] ihre Leistung am Markt dur[X.]h eigene Anstrengung ni[X.][X.] mehr in ange-47
48
49
-
19
-
messener Weise zur Geltung bringen können. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt si[X.]h nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzel-falls unter [X.]erü[X.]ksi[X.][X.]igung der Interessen der Mitbewerber, Verbrau[X.]her und sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 22.
Juni 2011
I
ZR
159/10, [X.], 1018 Rn.
65 = [X.], 1469 -
Automobil-Onlinebörse; Urteil vom 30.
April 2014 -
I
ZR
224/12, [X.],
785 Rn.
23 = [X.],
839
-
Flugvermittlung im [X.]; Urteil vom 12.
März 2015 -
I
ZR
188/13, [X.], 607 Rn.
16 = [X.], 714
-
Uhrenankauf im [X.]; Urteil vom 23.
Juni 2016 -
I
ZR
137/15, [X.], 92
Rn.
14
= [X.] 2017,
46
-
Fremd[X.]oupon-[X.]ösung).
[X.]) Das [X.]erufungsgeri[X.][X.] hat angenommen, unter
Würdigung aller Um-stände eins[X.]hließli[X.]h
der Interessen der [X.]eteiligten behindere die [X.]eklagte zu 2 die [X.]
gezielt. Der Vertrieb der
[X.] führe da-
zu, dass die
[X.]
ihre Leistung ni[X.][X.] mehr in unver-
fäls[X.][X.]er Weise und dur[X.]h eigene Anstrengungen in angemessener Weise am Markt zur Geltung bringen könne und sie zudem erhebli[X.]hen wirts[X.]haftli[X.]hen S[X.]haden nehmen könne. Der wirts[X.]haftr-e-werb träten und si[X.]h dabei an die für alle glei[X.]hermaßen geltenden Spielregeln halten müssten. Zu diesen Spielregeln gehöre das Verbot der Verwendung von [X.]attle.net-NutzungsbeWorld of War[X.]raft Endbe--aus denen si[X.]h das Verbot der Verwendung der [X.] ergebe, seien au[X.]h dann in die vertragli[X.]hen [X.]eziehungen zwis[X.]hen der [X.]
und den Spielern einbezogen worden und wirksam, wenn es si[X.]h dabei
um Allgemeine Ges[X.]häftsbedingungen handeln sollte. Dur[X.]h den Vertrieb der [X.] nutze die [X.]eklagte zu 2 das von der [X.]
angebotene Spiel World of War[X.]raft
für eigene Zwe[X.]ke aus. Zuglei[X.]h unter-grabe und verändere sie damit das Spiel, weil
unehrli[X.]he Spieler die [X.]uddy-50
-
20
-
[X.]ots unter Missa[X.][X.]ung
der geltenden Spielregeln in das Spiel einbänden. Die [X.]
könne das Spiel daher ni[X.][X.] mehr
in seiner ur-
sprüngli[X.]hen Form vermarkten. Die Verärgerung und Enttäus[X.]hung der si[X.]h regelkonform verhaltenden Spieler
könne dazu führen, dass sie von der Teil-nahme an dem Spiel Abstand nähmen und die [X.]
dadur[X.]h erhebli[X.]he
Einnahmeverluste erleide. Diese [X.]eurteilung hält den An-griffen der Revision stand.
d) Eine unlautere [X.]ehinderung der [X.]
dur[X.]h
den Vertrieb von [X.] dur[X.]h die [X.]eklagte zu 2 erfordert allerdings, dass die
[X.]
den Spielern den Einsatz sol[X.]her
[X.]ots re[X.][X.]s-
wirksam
untersagt hat und deshalb die Einhaltung dieser Spielvorgabe erwarten darf.
Der
lauterkeitsre[X.][X.]li[X.]he S[X.]hutz eines dur[X.]h Allgemeine Ges[X.]häftsbedin-gungen ausgestalteten Ges[X.]häftsmodells vor gezielter
[X.]ehinderung dur[X.]h Missa[X.][X.]ung der
Ges[X.]häftsbedingungen setzt grundsätzli[X.]h voraus, dass die missa[X.][X.]eten Ges[X.]häftsbedingungen in die Verträge des Verwenders mit sei-nen Vertragspartnern einbezogen werden und der Inhaltskontrolle standhalten (vgl. [X.], Urteil vom 11.
September 2008 -
I
ZR
74/06, [X.]Z 178, 73 Rn.
22 bis 26 -
bundesligakarten.de; [X.], [X.], 1018 Rn.
67 bis 70 -
[X.]; [X.], 785 Rn.
32 -
Flugvermittlung im [X.]).
Das gilt au[X.]h
dann, wenn der Hersteller, Vertreiber oder Veranstalter eines Spiels in seinen Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen die Spielregeln niedergelegt hat. Er verdient den lauterkeitsre[X.][X.]li[X.]hen S[X.]hutz vor einer gezielten [X.]ehinderung dur[X.]h einen
Verstoß gegen die Spielregeln nur, wenn diese Spielregeln re[X.][X.]-li[X.]h verbindli[X.]h sind. Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Das Verbot der Verwendung von [X.]ots ist [X.]estandteil der Allgemeinen
Ges[X.]häftsbedingungen
der [X.]
(dazu [X.]I 3 d aa). Dieses Verbot wird in die
Verträge zwis[X.]hen der [X.]
und den Spielern einbezo-
gen (dazu [X.]I 3 d [X.]) und hält einer Inhaltskontrolle stand
(dazu [X.]I 3
d [X.][X.]).
51
-
21
-
aa) Das [X.]erufungsgeri[X.][X.] hat offengelassen, ob es si[X.]h bei den
Nut-zungsbedingungen um re[X.][X.]li[X.]h kontrollfreie Spielregeln oder an den [X.] der §§
305
ff. [X.] zu messende Allgemeine Ges[X.]häftsbedingungen handelt.
Letzteres
ist ri[X.][X.]ig.
(1) Na[X.]h §
305 Abs.
1 Satz
1 [X.] sind Allgemeine Ges[X.]häftsbedingun-gen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abs[X.]hluss eines Vertrags stellt. Sie sind typis[X.]herweise auf Leistungsaustaus[X.]hbeziehun-gen mit prinzipiell gegensätzli[X.]hen Interessen des Verwenders und seiner Kun-den zuges[X.]hnitten.
Insoweit unters[X.]heiden sie si[X.]h von sportli[X.]hen Regelwer-ken, bei denen der die Regeln aufstellende Verband und die si[X.]h den Regeln unterwerfenden Sportler dur[X.]h das grundsätzli[X.]h in die glei[X.]he Ri[X.][X.]ung wei-sende Anliegen der Aufre[X.][X.]erhaltung eines geregelten und geordneten Sport-betriebs miteinander verbunden sind,
und die deshalb ni[X.][X.] der Inhaltskontrolle na[X.]h den §§
305
ff. [X.] unterliegen
(vgl. [X.], Urteil vom 28.
November 1994 -
II
ZR
11/04, [X.]Z
128, 93, 101
f.).
(2) Die von der [X.]
aufgestellten Regeln dienen
ni[X.][X.] allein dem Anliegen der Aufre[X.][X.]erhaltung eines geregelten und geordne-ten Spielablaufs. Sie legen vielmehr zuglei[X.]h fest, unter wel[X.]hen Vorausset-zungen die
Spieler zur Nutzung der virtuellen Spielwelt
bere[X.][X.]igt sind
[X.] in [X.]randi-Dohrn/[X.], Re[X.][X.] 2.0 -
Informationsre[X.][X.] zwis[X.]hen virtuel-ler und realer Welt, 2008, [X.]). Sie sind in den Regelwerken der [X.]
als [X.]es[X.]hränkung
der Lizenz ausgestaltet, die den Spielern
an der auf dem [X.]attle.net-Server installierten Software gewährt wird. In den Regelwerken ist zudem vorgesehen, dass ein Verstoß des Spielers gegen die Spielregeln zur Kündigung der Nutzungsvereinbarung und zur Sperrung seines [X.]attle.net-A[X.][X.]ounts führen kann. Im Hinbli[X.]k auf ihre vertragli[X.]hen Re[X.][X.]e und 52
53
54
-
22
-
Pfli[X.][X.]en
können die [X.]
und die Spieler gegensätzli-
[X.]he
Interessen verfolgen.
[X.]) Das [X.]erufungsgeri[X.][X.] hat angenommen, die [X.]attle.net-Nutzungsbe-stimmungen, die World of War[X.]raft Endbenutzerlizenzvereinbarung
und die World of War[X.]raft-Nutzungsbestimmungen
würden zwar mangels [X.] ihres Inhalts ni[X.][X.] im Rahmen des Erwerbs der Client-Software in die ver-tragli[X.]hen [X.]eziehungen zwis[X.]hen den Spielern und der [X.]
einbezogen. Die Einbeziehung erfolge aber im Zuge der Einri[X.][X.]ung der
[X.]attle.net-A[X.][X.]ounts
dadur[X.]h, dass die Spieler den ihnen zur Kenntnis gebra[X.]h-ten Regelwerken ausdrü[X.]kli[X.]h zustimmten.
Diese [X.]eurteilung hält den Angriffen der Revision stand.
(1) Na[X.]h
§
305 Abs.
2 [X.] werden Allgemeine Ges[X.]häftsbedingungen nur dann [X.]estandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragss[X.]hluss die andere Vertragspartei ausdrü[X.]kli[X.]h oder, wenn ein ausdrü[X.]kli[X.]her Hinweis wegen der Art des Vertragss[X.]hlusses nur unter unverhältnismäßigen S[X.]hwie-rigkeiten mögli[X.]h ist, dur[X.]h deutli[X.]h si[X.][X.]baren Aushang am Orte des Vertrags-s[X.]hlusses auf sie hinweist (Nr.
1) und der anderen Vertragspartei die Mögli[X.]h-keit vers[X.]hafft, in zumutbarer Weise
von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen (Nr.
2), und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist. Eine Inkenntnissetzung der anderen Vertragspartei erst na[X.]h Vertragss[X.]hluss genügt den Anforderungen des §
305 Abs.
2 [X.] ni[X.][X.] (vgl. Mün[X.]h-Komm.[X.]/[X.], 7.
Aufl., §
305 Rn.
78; [X.]e[X.]kOK [X.]/[X.], 41.
Edition
[Stand: 1.
Mai 2016], §
305 Rn.
63).
(2) Die Revision ma[X.][X.] erfolglos geltend, den Spielern würden bereits aufgrund des Kaufvertrags über die Client-Software umfassende Re[X.][X.]e zur Nutzung des [X.]attle.net-Servers eingeräumt, die dur[X.]h die formularmäßigen Nutzungsbedingungen der [X.]
ni[X.][X.] na[X.][X.]rägli[X.]h be-
s[X.]hränkt werden könnten. Die Einri[X.][X.]ung des [X.]attle.net-A[X.][X.]ounts begründe 55
56
57
-
23
-
kein eigenständiges
S[X.]huldverhältnis, sondern diene der Erfüllung des bei Er-werb der Client-Software zustande gekommenen
S[X.]huldverhältnisses. Mit der Entri[X.][X.]ung des Entgelts für die Client-Software erwerbe der Spieler zuglei[X.]h einen Anspru[X.]h auf Gewährung des Zugangs
zur virtuellen Spielwelt, ohne den der Erwerb der Client-Software für ihn sinnlos sei.
[X.]ei einem Massen-Mehrspieler-Online-Spiel s[X.]hließt der Spieler regel-mäßig
zwei Verträge ab. Er s[X.]hließt einen Kaufvertrag mit dem Händler über
die für den Zugang zum Online-Spiel benötigte und auf seinem Computer zu in-stallierende
Client-Software ab. Im Zuge der Einri[X.][X.]ung des Spieler-A[X.][X.]ounts trifft er sodann mit dem [X.] eine Vereinbarung über die Nutzung der auf dessen Server hinterlegten
Software, mit der die persistente virtuelle Spielwelt bereitgestellt wird und die Spielzüge der Teilnehmer laufend [X.] und koordiniert werden. Es
liegen
dana[X.]h
regelmäßig vers[X.]hieden [X.] Verträge über unters[X.]hiedli[X.]he
Computerprogramme
vor
(vgl. Völz-mann-Sti[X.]kelbro[X.]k in Fests[X.]hrift [X.], 2007, S.
327, 330
f.; [X.] in [X.]randi-Dohrn/[X.] aaO S.
207; Ps[X.]zolla, Onlinespielre[X.][X.], 2008, S.
85 und 88 f.; [X.], [X.] mit virtuellen Gegenständen aus [X.], 2010, S.
199, 203 und 218; vgl. au[X.]h [X.], Urteil vom 11.
Februar 2010 -
I
ZR
178/08, [X.], 822 Rn.
24
= [X.] 2010, 1174 -
Half-Life 2).
Das [X.]erufungsgeri[X.][X.] hat angenommen, die [X.] hätten keinen Vortrag gehalten, aus dem si[X.]h im Streitfall die Einräumung sämtli[X.]her Nut-zungsre[X.][X.]e bereits bei Erwerb der Client-Software ergebe. Die Revision hat ni[X.][X.] aufgezeigt, dass diese Feststellung unzutreffend ist. Für die Annahme von zwei Vertragsverhältnissen spri[X.][X.], dass die Spieler an den Händler einen Kaufpreis für den Erwerb der Client-Software und an die [X.]
(ab Level 21) monatli[X.]he Teilnahmegebühren entri[X.][X.]en müssen. Soweit
die [X.] vorgebra[X.][X.] haben, über den eingeri[X.][X.]eten [X.]attle.net-A[X.][X.]ount könne der Nutzer an weiteren Online-Spielen der [X.]
58
59
-
24
-
teilnehmen, lässt dieser Umstand ni[X.][X.] darauf s[X.]hließen, dass dem Nutzer be-reits beim Kauf der Client-Software die Re[X.][X.]e zur Spielteilnahme eingeräumt werden. [X.]ei der erstmaligen Einri[X.][X.]ung des A[X.][X.]ounts muss der Spieler den Regelwerken der [X.]
ausdrü[X.]kli[X.]h zustimmen, um auf
ihren Server zugreifen zu können.
Der Annahme von zwei Vertragsverhältnissen ste[X.] ni[X.][X.] entgegen, dass, wie die Revision geltend ma[X.][X.], na[X.]h der Re[X.][X.]spre[X.]hung des Geri[X.][X.]s-hofs
der Europäis[X.]hen [X.] das Herunterladen der Kopie eines [X.] und der Abs[X.]hluss eines Lizenzvertrags über die Nutzung dieser Kopie ein unteilbares Ganzes
bilden, weil das Herunterladen einer Kopie eines [X.] sinnlos wäre, wenn diese Kopie von ihrem
[X.]esitzer ni[X.][X.] ge-nutzt werden dürfte. Die von der Revision herangezogenen Ausführungen des Geri[X.][X.]shofs
betreffen die Auslegung des [X.]egriffs Erstverkauf
in Art.
4 Abs.
2 der Ri[X.][X.]linie 2009/24/[X.] vom 23.
April 2009 über den Re[X.][X.]ss[X.]hutz an Com-puterprogrammen und beziehen si[X.]h auf den Erwerb und die Nutzung dersel-ben Software
(vgl. [X.], Urteil vom 3.
Juli 2012 -
C-128/11, [X.], 904 Rn.
44 = [X.], 1074 -
UsedSoft). Mit den vertragli[X.]hen [X.]eziehungen bei einem aus
mehreren
Computerprogrammen bestehenden Online-Spiel hat si[X.]h der Geri[X.][X.]shof ni[X.][X.] befasst.
Der Annahme von zwei Vertragsverhältnissen
ste[X.] entgegen der Ansi[X.][X.] der Revision au[X.]h ni[X.][X.]
§
69d Abs.
1 [X.] entge-gen. Soweit dana[X.]h die bestimmungsgemäße [X.]enutzung des [X.] dur[X.]h einen zur Verwendung eines Vervielfältigungsstü[X.]ks des [X.] [X.]ere[X.][X.]igten zulässig ist, betrifft dies allein die erworbene Software
vorliegend die Client-Software
-
und gilt dies nur, soweit keine besonderen vertragli[X.]hen [X.]estimmungen vorliegen.
(3) Die Revision ma[X.][X.] vergebli[X.]h geltend, bei der Annahme von zwei Vertragsverhältnissen
sei §
305 Abs.
2 [X.] wegen
der
verbrau[X.]hers[X.]hützen-den Zielri[X.][X.]ung dieser Vors[X.]hrift dahin auszulegen, dass die Voraussetzungen 60
61
-
25
-
für die Einbeziehung der Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen zur Nutzung des [X.]attle.net-Servers bereits beim Kauf
der Client-Software vorliegen müssten. Da die
Software ohne eine Online-Anbindung an den
zentralen Spielserver ni[X.][X.] für den Spielbetrieb nutzbar sei, müsse dem Verbrau[X.]her zum Zeitpunkt des
Er-werbs der Software die Gelegenheit zur Kenntnisnahme von den einzubezie-henden Nutzungsbedingungen gegeben werden, um ihm eine informierte Kauf-ents[X.]heidung zu ermögli[X.]hen.
Na[X.]h §
305 Abs.
2 Nr.
2 [X.] muss dem Verbrau[X.]her die Mögli[X.]hkeit zur Kenntnisnahme der einzubeziehenden Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen bei Abs[X.]hluss des jeweiligen Vertrags vers[X.]hafft werden. Eine zeitli[X.]he [X.] bei wirts[X.]haftli[X.]h aufeinander aufbauenden
Verträgen
ist ni[X.][X.] vorgesehen. Entgegen der Ansi[X.][X.] der Revision ist eine andere Auslegung au[X.]h ni[X.][X.] im [X.]li[X.]k auf die Ri[X.][X.]linie 93/13/[X.] über missbräu[X.]hli[X.]he Klauseln in Verbrau-[X.]herverträgen geboten. Die Ri[X.][X.]linie 93/13/[X.] sie[X.] keine Regelungen zur Einbeziehung von Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen, sondern [X.]estimmungen zur
Auslegung und Inhaltskontrolle von Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen in Verträgen zwis[X.]hen Gewerbetreibenden und Verbrau[X.]hern vor (vgl. Mün[X.]h-Komm.[X.]/[X.] aaO vor §
305 Rn.
20).
[X.][X.]) Das [X.]erufungsgeri[X.][X.] hat
angenommen, die Nutzer des [X.]attle.net-Servers hätten si[X.]h dur[X.]h ihre Zustimmung zu den Regelwerken der [X.]
wirksam verpfli[X.][X.]et, bei der Teilnahme an dem Spiel
World of War[X.]raft
keine Automatisierungssoftware wie die vorliegend in Rede stehenden [X.] einzusetzen. Aus den entspre[X.]henden Klauseln ergebe si[X.]h im Sinne von §
307 Abs.
1 Satz
2 [X.] hinrei[X.]hend klar und verständli[X.]h, dass die Verwendung von [X.]ots untersagt sei.
In Ziffer 2.1 der [X.]attle.net-Nutzungsbedingungen
und Ziffer 2
[X.] der World of War[X.]raft Endbenutzer-lizenzvereinbarung
sei die Verwendung von Automatisierungssoftware ([X.]ots)
ausdrü[X.]kli[X.]h aufgeführt. Soweit in Ziffer III
2
(2) der World of War[X.]raft-62
63
-
26
-
Nutzungsbestimmungen
die Verwendung von [X.]
verboten sei, fielen [X.] au[X.]h [X.]ots. Die Verwendung von Anglizismen entspre[X.]he dem Spra[X.]hge-brau[X.]h der angespro[X.]henen Verkehrskreise.
Au[X.]h diese [X.]eurteilung hält der re[X.][X.]li[X.]hen Na[X.]hprüfung stand.
(1) Die Revision ma[X.][X.] geltend, entgegen der Ansi[X.][X.] des
[X.]erufungsge-ri[X.][X.]s seien die in Rede stehenden Klauseln mangels hinrei[X.]hender Transpa-renz na[X.]h §
307
Abs.
1 Satz
2 [X.] unwirksam. Na[X.]h ihrer Systematik sei [X.] unklar, ob [X.]ots verboten seien. In den [X.]attle.net-Nutzungsbedin-gungen
und der World of War[X.]raft Endbenutzerlizenzvereinbarung
seien [X.]ots
gesondert neben [X.]
angeführt.
Für den Dur[X.]hs[X.]hnittsadressaten sei deshalb zumindest zweifelhaft, ob [X.]ots
zu [X.]
im Sinne der Klauseln zählten. Das gelte umso mehr, als zu den Dur[X.]hs[X.]hnittsnutzern au[X.]h Spieler zählten, denen die englis[X.]hen Fa[X.]hbegriffe [X.]ots
und [X.]
erfahrungsge-mäß ni[X.][X.] geläufig seien. Die
jedenfalls bestehende
Unklarheit gehe zulasten der [X.]
.
Damit dringt die Revision ni[X.][X.] dur[X.]h.
(2) Die Auslegung von Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen unterliegt der uneinges[X.]hränkten revisionsre[X.][X.]li[X.]hen Na[X.]hprüfung (vgl. [X.], Urteil vom 9.
Juni 2010 -
VIII
ZR
294/09, NJW 2010, 2877 Rn.
11; Urteil vom 13.
Novem-ber 2012 -
XI
ZR
500/11, [X.]Z 195, 298
Rn.
15). Allgemeine Ges[X.]häftsbedin-gungen
sind ausgehend von den Verständnismögli[X.]hkeiten eines re[X.][X.]li[X.]h ni[X.][X.] vorgebildeten Dur[X.]hs[X.]hnittskunden na[X.]h dem objektiven Inhalt und typis[X.]hen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitli[X.]h so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redli[X.]hen Vertragspartnern unter Abwägung der Interes-sen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (vgl. [X.]Z 195, 298
Rn.
16). Verbleiben na[X.]h Auss[X.]höpfung aller in [X.]etra[X.][X.] kommenden Aus-legungsmögli[X.]hkeiten Zweifel und sind zumindest zwei Auslegungsergebnisse re[X.][X.]li[X.]h vertretbar, ge[X.] die Unklarheit na[X.]h §
305[X.] Abs.
2 [X.] zu
Lasten des 64
65
-
27
-
Verwenders (vgl. [X.], Urteil vom 4.
Juli 2013 -
I
ZR
156/12, NJW-RR 2014, 215 Rn.
25).
(3) Aus
der Wendung Automatisierungssoftware ([X.]ots)
in Ziffer 2.1 der [X.]attle.net-Nutzungsbedingungen
und
Ziffer 2
[X.] der World of War[X.]raft Endbe-nutzerlizenzvereinbarung
ergibt si[X.]h na[X.]h den zutreffenden Ausführungen des [X.]erufungsgeri[X.][X.]s eindeutig, dass es si[X.]h bei dem englis[X.]hspra[X.]higen
[X.]egriff [X.]ots
um ein Synonym für den deuts[X.]hen [X.]egriff Automatisierungssoftware
handelt.
Daraus ers[X.]hließt si[X.]h au[X.]h für den ni[X.][X.] vorgebildeten Dur[X.]hs[X.]hnitts-adressaten
unmissverständli[X.]h, dass der Einsatz von Computerprogrammen, die Spielzüge selbständig dur[X.]hführen, untersagt ist.
Das
Verbot
der Verwen-dung von [X.]ots
wird ni[X.][X.] dadur[X.]h unklar, dass
Ziffer III
2
(2) der
World of War-[X.]raft-Nutzungsbestimmungen
ni[X.][X.] no[X.]hmals ein ausdrü[X.]kli[X.]hes Verbot von Automatisierungssoftware oder [X.]ots vorsie[X.].
Es bedarf daher keiner Ents[X.]hei-dung, ob si[X.]h die tatri[X.][X.]erli[X.]he [X.]eurteilung des [X.]erufungsgeri[X.][X.]s als [X.] erweist, dem Dur[X.]hs[X.]hnittsteilnehmer des Spiels World of War-[X.]raft
seien
die englis[X.]hspra[X.]higen [X.]egriffe [X.]ots
und
[X.]
aus si[X.]h heraus in dem Sinn verständli[X.]h, dass [X.]ots
unter den Oberbegriff [X.]
fallen.
e) Das [X.]erufungsgeri[X.][X.] hat eine gezielte [X.]ehinderung der [X.]
im Sinne von §
4 Nr.
4 [X.] (§
4 Nr.
10 [X.] aF) unter dem
Gesi[X.][X.]spunkt der unlauteren Vertriebsstörung beja[X.], weil der Verkauf
der [X.] dazu
führe, dass das Spiel World of War[X.]raft
dur[X.]h Unterlaufen der
verbindli[X.]hen Spielregeln inhaltli[X.]h verändert und seine Vermarktung bei
den si[X.]h regelkonform verhaltenden Spielern beeinträ[X.][X.]igt werde. Es hat [X.], die
[X.]
könne
das Spiel World of War-
[X.]raft
ni[X.][X.] mehr in seiner ursprüngli[X.]hen reinen
Form, das heißt frei von den [X.]
der [X.] zu 2,
auf den Markt bringen. Das Spiel werde ver-fäls[X.][X.], indem die [X.] unmittelbar in das Spiel eingebunden und dort 66
67
-
28
-
unter Missa[X.][X.]ung
der Spielregeln aktiv würden. Au[X.]h diese [X.]eurteilung ist frei von Re[X.][X.]sfehlern.
aa) Das bloße Si[X.]h-Hinwegsetzen über Vertragsbedingungen rei[X.][X.] für die [X.]ewertung einer ges[X.]häftli[X.]hen Handlung als wettbewerbswidrig regelmä-ßig ni[X.][X.] aus, weil dies zu einer Verdingli[X.]hung s[X.]huldre[X.][X.]li[X.]her Pfli[X.][X.]en führ-te, die mit der Aufgabe des Wettbewerbsre[X.][X.]s ni[X.][X.] im Einklang stünde. Es müssen vielmehr
besondere Umstände hinzutreten, die das [X.] als unlauter ers[X.]heinen lassen ([X.], [X.], 785 Rn.
35
-
Flug-vermittlung im [X.], mwN). Sol[X.]he besonderen Umstände können vorliegen, wenn das pfli[X.][X.]widrige Verhalten der einen
Vertragspartei das dur[X.]h Allgemei-ne Ges[X.]häftsbedingungen ausgestaltete Ges[X.]häftsmodell
der anderen Ver-tragspartei beeinträ[X.][X.]igt
und damit in unlauterer Weise auf das von der
ande-ren Vertragspartei angebotene Produkt einwirkt. Dabei kann bereits in der mit-telbaren Einwirkung auf das Produkt eines Mitbewerbers eine wettbewerbs-re[X.][X.]li[X.]h unlautere produktbezogene [X.]ehinderung zu sehen sein
(vgl. [X.], Urteil vom 24.
Juni 2004 -
I
ZR
26/02, [X.], 877, 879 = [X.] 2004, 1272 -
Werbeblo[X.]ker; [X.], NJW 1996, 264
f.; [X.] in [X.]/
[X.] aaO §
4 Rn.
4.48a; [X.] in [X.]/Sosnitza
aaO
§
4 Rn.
4/61; Götting/
Hetmank in Fezer/[X.]üs[X.]her/Obergfell, [X.], 3.
Aufl., §
4 Nr.
4 Rn.
117; jurisPK-[X.]/[X.]-[X.]idinger, 4.
Aufl., §
4 Nr.
4 Rn.
117 [Stand: 13.
Juni 2016]; [X.].[X.]/[X.], 2.
Aufl., §
4 Nr.
10 Rn.
383).
Eine Einwirkung auf das
Produkt eines Mitbewerbers ist regelmäßig als unlauter anzusehen, wenn dabei
eine S[X.]hutzvorkehrung unterlaufen wird, die eine sol[X.]he
Einwirkung auf das
Produkt verhindern soll (vgl. [X.], [X.], 1018 Rn.
67 bis 70
[X.]; [X.], 785 Rn.
37 -
Flugvermittlung im [X.]).
Na[X.]h diesen Maßstäben liegt im Streitfall eine wettbewerbsre[X.][X.]li[X.]h unlautere produktbezogene [X.]ehinderung vor.
68
-
29
-
[X.]) Dur[X.]h den Vertrieb der [X.] wirkt die [X.]eklagte zu 2 auf das Spiel World of War[X.]raft
mittelbar
ein, weil
ihre Kunden
die [X.]ots zur Dur[X.]hfüh-rung von Spielzügen einsetzen. Die [X.] werden in das Spiel integriert, indem sie
anstelle des Spielers
bestimmte Spielaktionen dur[X.]hführen, ohne [X.] Interaktionen mit anderen Spielern zuzulassen.
Sie beeinflussen damit das Spielerlebnis der anderen Spieler und greifen dadur[X.]h in das Konzept des Spiels ein.
Na[X.]h den Feststellungen des [X.]erufungsgeri[X.][X.]s handelt es si[X.]h bei dem Spiel World of War[X.]raft
um ein Massen-Mehrspieler-Online-Rollenspiel,
das darauf angelegt ist, dass eine Vielzahl von Teilnehmern in einer persistenten virtuellen Welt miteinander
und gegeneinander spielt
und bei der Erfüllung von Aufgaben und dem Aufstieg in den [X.]s in Wettstreit zueinander
tritt
(vgl. au[X.]h [X.]/[X.], [X.], 397; [X.], jurisPR-ITR 19/2009 Anm.
4; Ps[X.]zolla aaO S.
5; [X.] aaO S.
33 und 43). Der Erfolg eines
sol[X.]hen Spiels ste[X.] und fällt
damit, dass für alle Spieler die glei[X.]hen [X.]edingungen für die [X.]e-wältigung der Aufgaben und das Errei[X.]hen höherer
Levels gelten.
Zur Einhal-tung des auf der
Chan[X.]englei[X.]hheit der Spieler beruhenden Spielkonzepts gibt die [X.]
deshalb jedem Spieler
vor, dass
er
keine
[X.]ots
verwenden darf.
Das [X.]erufungsgeri[X.][X.] ist ohne Re[X.][X.]sfehler davon ausgegangen, dass die Chan[X.]englei[X.]hheit der Spieler dur[X.]h den Einsatz der in Rede stehenden [X.]
beeinträ[X.][X.]igt wird. Die
Nutzer der [X.]ots können si[X.]h Vorteile
ge-genüber anderen Spielern vers[X.]haffen, indem sie zeitraubende oder reizlose Spielaktionen
in ihrer Abwesenheit dur[X.]h die Automatisierungssoftware dur[X.]h-führen lassen und auf diese Weise
eine s[X.]hnellere Weiterentwi[X.]klung ihrer
Spieler[X.]haraktere
als diejenigen der Spieler errei[X.]hen, die die Spielzüge selbst ausführen.
Die [X.] lassen zudem
keine Interaktionen mit Spielern in Form der
gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben
oder von Kämpfen gegenei-69
70
71
-
30
-
nander
zu, wie sie im Spiel World of War[X.]raft
vorgesehen sind.
Deshalb hat das
[X.]erufungsgeri[X.][X.]
ohne Re[X.][X.]sfehler angenommen, dass die [X.] der [X.] zu 2 dur[X.]h die Missa[X.][X.]ung
der Spielregeln
das Spiel World of War[X.]raft
in unlauterer Weise untergraben und verändern, so dass die [X.]
es im Rahmen der Abonnements ni[X.][X.] mehr mit dem von
ihr vorgesehenen
Inhalt vermarkten kann. Der Einsatz der [X.] führt [X.], dass si[X.]h die Spieler ni[X.][X.] mehr uneinges[X.]hränkt
aneinander messen und miteinander kommunizieren können, und bewirkt damit
eine inhaltli[X.]he Verfäl-s[X.]hung des Spiels.
Darüber hinaus unterlaufen die von der
[X.] zu 2 vertriebenen [X.] S[X.]hutzvorkehrungen, mit denen die Klägerin den Einsatz sol[X.]her [X.]ots zu verhindern su[X.][X.]. Die Klägerin setzt zur Aufde[X.]kung von [X.]ots die Soft-warekomponente "[X.]" ein. Die [X.] der [X.] zu
2 sind mit der Programmkomponente "[X.]" ausgestattet, die die Entde[X.]kung der [X.]ots verhindern soll und bewirkt, dass bei der drohenden Aufde[X.]kung des [X.]ot-Einsatzes das Spiel des Nutzers automatis[X.]h beendet wird.
[X.][X.]) Die Revision ma[X.][X.] erfolglos geltend, der Vertrieb der [X.] könne ni[X.][X.] als unlauter angesehen werden, weil die [X.]eklagte zu 2 damit ledig-li[X.]h einen Ergänzungsbedarf der Nutzer des Spiels World of War[X.]raft
befriedi-ge, denen daran gelegen sei, langwierige und monotone Spielpassagen zu überspringen.
(1) Der Vertrieb von Zusatzprodukten,
die zu den Erzeugnissen eines Wettbewerbers passen und ihnen
einen zusätzli[X.]hen, dur[X.]h die Erzeugnisse selbst ni[X.][X.] errei[X.]hbaren Nutzen vers[X.]haffen, ist als sol[X.]her
grundsätzli[X.]h ni[X.][X.] zu beanstanden
(vgl. [X.], Urteil vom 13.
Oktober 1983 -
I
ZR
138/81, [X.], 282
f. = [X.] 1984, 256 -
Telekonverter; zu §
4 Nr.
9 [X.] aF [jetzt §
4 Nr.
3 [X.]] vgl. [X.], Urteil vom 24.
Januar 2013 -
I
ZR
136/11, [X.], 951 Rn.
36
f. = [X.], 1188 -
Regalsystem; Urteil vom 17.
Juli 2013
72
73
74
-
31
-
I
ZR
21/12, [X.] 1013, 1052 Rn.
42 = [X.], 1339 -
Einkaufs-wagen
III). Die Ausnutzung des Interesses an einem Ergänzungsprodukt
ist jedo[X.]h unlauter, wenn das Produkt die Waren oder Dienstleistungen des [X.]s unzulässig
ausbeutet und den Mitbewerber dadur[X.]h um seinen wirt-s[X.]haftli[X.]hen Erfolg bringt (vgl. Omsels in [X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
4 Nr.
10 Rn.
107).
(2) Das [X.]erufungsgeri[X.][X.] hat das Angebot der [X.] als unlauter
angesehen, weil die [X.]eklagte zu 2 das Spiel World of War[X.]raft
für eigene ge-s[X.]häftli[X.]he Zwe[X.]ke ausnutze
und es zuglei[X.]h dur[X.]h die Missa[X.][X.]ung
der Spiel-regeln untergrabe und verändere. Diese [X.]eurteilung ist re[X.][X.]li[X.]h
ni[X.][X.] zu bean-standen. Die [X.] dienen ni[X.][X.] der Ergänzung des Spiels World of War-[X.]raft. Ihr Einsatz führt ni[X.][X.] zu
einer
Erweiterung der Spieloptionen, sondern zur Veränderung des Konzepts des den Einsatz von [X.]ots verbietenden
Spiels.
dd) Entgegen der Ansi[X.][X.] der Revision muss si[X.]h die [X.]
ni[X.][X.] entgegenhalten lassen, sie lasse Hilfsmittel zu, die das Spiel-
ges[X.]hehen in stärkerem Maße als die [X.] beeinflussten, und sorge auf diese Weise selbst für eine die Chan[X.]englei[X.]hheit beeinträ[X.][X.]igende Aufwei-[X.]hung der Spielregeln. Es ist grundsätzli[X.]h allein Sa[X.]he des Veranstalters eines Spiels, die Spielregeln zu bestimmen. Der [X.]
ste[X.] es
daher frei, die Verwendung von Hilfsmitteln zuzulassen. Die Revision hat ni[X.][X.] dargelegt, dass die zugelassenen Hilfsmittel das Spielerlebnis derart
verändern, dass das kompetitive und kooperative Konzept des Spiels World of War[X.]raft
in Frage ste[X.].
Soweit die Revision vorbringt, die Klägerin biete mittlerweile zahl-rei[X.]he Mögli[X.]hkeiten an, [X.] zu überspringen und virtuelles Gold
mit rea-lem Geld zu kaufen, obwohl sol[X.]he Maßnahmen die Chan[X.]englei[X.]hheit der Nutzer beeinträ[X.][X.]igten, kann sie damit s[X.]hon
deshalb keinen Erfolg haben, weil es si[X.]h dabei um neuen Sa[X.]hvortrag handelt, der in der Revisionsinstanz grundsätzli[X.]h ausges[X.]hlossen ist (§
559 Abs.
1 ZPO).
75
76
-
32
-
f) Das [X.]erufungsgeri[X.][X.] hat angenommen, der Vertrieb der [X.] dur[X.]h die [X.]eklagte zu 2 führe zu einer unlauteren
[X.]ehinderung der [X.]
, weil
der Einsatz der [X.] im [X.]li[X.]k auf die Reaktionen
der si[X.]h regelkonform verhaltenden Spieler erhebli[X.]he wirts[X.]haftli[X.]h
na[X.][X.]eilige Auswirkungen
auf den Vertrieb des Spiels World of War[X.]raft
haben könne. Grundlegende Voraussetzung des wirts[X.]haftli[X.]hen Erfolgs
des Spiels sei, dass die Spieler die Spielregeln
einhielten.
Das [X.]erufungsgeri[X.][X.], dessen Mitglieder zu den angespro[X.]henen Verkehrskreisen zählten,
könne selbst beurteilen, dass es die ehrli[X.]hen Spieler als ungere[X.][X.]
ansähen, wenn andere
Spieler aufgrund der regelwidrigen automatisierten
Erfüllung von aufwändigen oder langwierigen Aufgaben lei[X.][X.]er und s[X.]hneller im Level aufstiegen
und ein gemeinsames Spielen mit den dur[X.]h [X.]ots gesteuerten Spieler[X.]harakteren ni[X.][X.] mögli[X.]h sei. Die Verärgerung und Enttäus[X.]hung der ehrli[X.]hen Spieler könne dazu führen, dass sie si[X.]h von dem Spiel abwendeten oder potentielle Nutzer aufgrund von [X.]eiträgen
in den eins[X.]hlägigen Foren von der Spielteilnahme absähen, was zu erhebli[X.]hen Einnahmeverlusten der [X.]
bei den Abon-
nementgebühren führe.
Diese [X.]eurteilung hält den Angriffen der Revision stand.
aa) Die Revision wendet vergebli[X.]h ein, das [X.]erufungsgeri[X.][X.] habe ni[X.][X.] na[X.]hvollziehbar dargelegt, dass es die Reaktion der ehrli[X.]hen Spieler aus eige-ner Sa[X.]hkunde beurteilen könne. Die Mitglieder des [X.]erufungsgeri[X.][X.]s zählten ni[X.][X.] zu den vom Spiel World of War[X.]raft
angespro[X.]henen Verkehrskreisen. Die Anspra[X.]he der Nutzer
in der zweiten Person Singular im [X.]auftritt der [X.] zu 2 deute darauf hin, dass
si[X.]h
das Spiel an ein jüngeres Publikum ri[X.][X.]e.
Au[X.]h mit dieser Rüge kann die Revision bereits
deshalb keinen Erfolg haben, weil es si[X.]h um neuen Sa[X.]hvortrag handelt, der in der Revisionsinstanz grundsätzli[X.]h ausges[X.]hlossen ist (§
559 Abs.
1 ZPO). Im Übrigen knüpft die 77
78
79
-
33
-
[X.]eurteilung des [X.]erufungsgeri[X.][X.]s, ein auf Wettstreit ausgeri[X.][X.]etes Spiel
büße
im Fall des regelwidrigen Verhaltens
von Spielern bei den ehrli[X.]hen Spielern an Attraktivität ein,
ni[X.][X.] an [X.]esonderheiten des Spiels World of War[X.]raft
an. Das
[X.]erufungsgeri[X.][X.] konnte die Verärgerung und Enttäus[X.]hung der si[X.]h [X.] verhaltenden Spieler daher aufgrund allgemeinen [X.] [X.], ohne dass es der Darlegung einer eigenen Sa[X.]hkunde im angefo[X.][X.]e-nen Urteil bedurfte.
[X.]) Die Revision führt erfolglos an, bei der Abstandnahme verärgerter und enttäus[X.][X.]er Spieler von dem Spiel World of War[X.]raft
handele es si[X.]h um eine bloß theoretis[X.]he Mögli[X.]hkeit, die si[X.]h ni[X.][X.] in
realen empiris[X.]hen [X.]efun-den nieders[X.]hlage. Die Vermutung des [X.]erufungsgeri[X.][X.]s, die [X.]
erleide infolge der Verwendung der [X.] erhebli[X.]he wirt-
s[X.]haftli[X.]he Na[X.][X.]eile, sei dadur[X.]h widerlegt, dass die Klägerin trotz des [X.] Vertriebs der
[X.] keine Angaben zu konkreten Einnahmeverlus-ten
oder Mehrkosten der [X.]
habe ma[X.]hen können.
Für eine
gezielte
[X.]ehinderung im Sinne von §
4 Nr.
4 [X.] muss eine [X.]ehinderung ni[X.][X.] tatsä[X.]hli[X.]h eingetreten sein. Es genügt, dass die ges[X.]häftli-[X.]he Handlung zur [X.]ehinderung geeignet ist (zu §
4 Nr.
10 [X.] aF vgl. [X.]egrün-dung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbe-werb, [X.]T-Dru[X.]ks.
15/1487, S.
17; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
4 Rn.
4.6).
Die bloß theoretis[X.]he
Mögli[X.]hkeit einer [X.]ehinderung rei[X.][X.] allerdings ni[X.][X.]
aus
(vgl. [X.], Urteil vom 12.
Oktober 1989 -
I
ZR
155/87, [X.], 44, 46 = [X.] 1990, 266 -
Annon[X.]en-Avis).
Die Annahme des [X.]erufungsgeri[X.][X.]s, die Verärgerung und Enttäus[X.]hung der ehrli[X.]hen Spieler über den regelwidrigen Einsatz von [X.] dur[X.]h an-dere Spieler sei geeignet, sie zur Abwendung von dem Spiel World of War-[X.]raft
zu veranlassen, beru[X.] auf hinrei[X.]henden tatsä[X.]hli[X.]hen Anknüpfungs-punkten. Seine Eins[X.]hätzung, die Spieler verlören das Interesse an einem kom-80
81
82
-
34
-
petitiven und kooperativen Spiel, bei dem sie si[X.]h ni[X.][X.] unter denselben [X.]edin-gungen mit anderen Spielern messen und Spielzüge ni[X.][X.] wie vorgesehen ge-meinsam ausführen könnten, ist na[X.]hvollziehbar und entspri[X.][X.] der Lebenser-fahrung. Das [X.]erufungsgeri[X.][X.] hat seine [X.]ewertung im Übrigen dur[X.]h die von der Klägerin vorgelegten [X.]eiträge
in [X.]foren und [X.]es[X.]hwerden bestätigt gesehen, in denen Nutzer
ihre Verärgerung über den Einsatz von [X.]ots kundge-tan und die [X.]eendigung ihrer Teilnahme am Spiel World of War[X.]raft
in Erwä-gung gezogen haben.
Die
Annahme einer mögli[X.]hen S[X.]hädigung der [X.]
entbehrt ni[X.][X.] deshalb einer
tatsä[X.]hli[X.]hen
Grundlage, weil
die Klägerin
keinen konkreten Vortrag zu Einnahmeverlusten infolge von Abonnementkündi-gungen gehalten hat, die auf den Einsatz der [X.] der [X.] zu 2 zurü[X.]kzuführen sind. Daraus kann ni[X.][X.] gefolgert
werden, die [X.]
habe
infolge des Vertriebs der [X.]ots keine finanziellen Einbu-
ßen erlitten. Der Klägerin muss
si[X.]h ni[X.][X.] zwingend ers[X.]hließen, aus wel[X.]hem Grund Teilnehmer ihre [X.] kündigen. Im Übrigen hat das [X.]eru-fungsgeri[X.][X.] wirts[X.]haftli[X.]he Na[X.][X.]eile der [X.]
au[X.]h in-
soweit für mögli[X.]h gehalten, als potentielle Spieler aufgrund der [X.]eiträge verär-gerter Nutzer über den Einsatz der [X.] vom
Erwerb der Client-Software
und vom Abonnement des Spiels World of War[X.]raft
absehen.
[X.][X.]) Die Revision rügt,
das [X.]erufungsgeri[X.][X.] habe außer A[X.][X.]
gelassen, dass der [X.]eeinträ[X.][X.]igung der wirts[X.]haftli[X.]hen Entfaltung der [X.]
positive Effekte der [X.] gegenüberstünden, die si[X.]h auf den
Vertrieb des Spiels World of War[X.]raft
günstig
auswirken könnten. Die [X.] könne neue Spieler gewinnen, die ni[X.][X.] die nötige Geduld oder Zeit für das eigenhändige Errei[X.]hen höherer Levels aufbrä[X.][X.]en und si[X.]h ansonsten ni[X.][X.] für ein Abonnement des Spiels World of War[X.]raft
ents[X.]hie-den. Zudem
verlängerten si[X.]h die Abonnementzeiten der Nutzer, die an dem 83
84
-
35
-
Spiel vor allem
zum Agieren auf dem
-
mithilfe der [X.] s[X.]hneller zu er-rei[X.]henden
-
hö[X.]hsten
Level teilnähmen. Das Überspringen langweiliger Spiel-passagen, um mögli[X.]hst ras[X.]h zu den unterhaltsamen und fesselnden Levels zu gelangen,
wirke si[X.]h positiv auf die langfristige Spielmotivation aus.
Mit die-sem Einwand dringt die Revision
ni[X.][X.] dur[X.]h.
Die [X.]
muss si[X.]h mögli[X.]he wirts[X.]haftli[X.]he Vor-
teile aus dem unzulässigen Einsatz von [X.] aus Re[X.][X.]sgründen ni[X.][X.] entgegenhalten lassen
(zur s[X.]hadensre[X.][X.]li[X.]hen Vorteilsausglei[X.]hung vgl. [X.], Urteil vom 12.
März 2007 -
II
ZR
315/05, NJW 2007, 3130 Rn.
20; Urteil vom 30.
September 2014 -
X
ZR
126/13, NJW 2015, 553 Rn.
14).
Ihr
Angebot ri[X.][X.]et si[X.]h an Nutzer, die an dem Spiel World of War[X.]raft
na[X.]h den vorgege-benen Regeln teilnehmen. An Abonnenten, die mithilfe
der [X.] unter Verstoß gegen die Spielregeln das Spielkonzept untergraben und für Verärge-rung bei den ehrli[X.]hen Spielern
sorgen, ist der [X.]
ni[X.][X.] gelegen.
Das zeigt si[X.]h au[X.]h daran, dass sie
[X.] mithilfe der Softwarekomponente [X.]
aufzuspüren versu[X.][X.] und na[X.]h den Nutzungs-bedingungen bei regelwidriger Verwendung von [X.]ots zur Kündigung des [X.]
bere[X.][X.]igt
ist.
g) Das [X.]erufungsgeri[X.][X.] ist unter Würdigung aller im Streitfall maßgebli-[X.]hen Gesi[X.][X.]spunkte ohne Re[X.][X.]sfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass die [X.]e-klagte zu 2 dur[X.]h den Vertrieb der [X.] die wirts[X.]haftli[X.]he Entfaltungs-freiheit der [X.]
unangemessen beeinträ[X.][X.]igt. Es hat
im Rahmen der gebotenen
Interessenabwägung das Interesse von Spielern, si[X.]h mithilfe der Automatisierungssoftware der eigenhändigen Dur[X.]hführung bestimmter
Spielaktionen zu entziehen und dadur[X.]h das Spiel für si[X.]h [X.] zu gestalten, zu Re[X.][X.] als unbea[X.][X.]li[X.]h angesehen. Ein sol[X.]hes Interesse ist ni[X.][X.] s[X.]hutzwürdig, weil es
negative Auswirkungen auf das Spielerlebnis der 85
86
-
36
-
anderen Spieler haben kann und si[X.]h die Spieler vor der Teilnahme verpfli[X.][X.]et haben, das Spielkonzept ni[X.][X.] dur[X.]h den Einsatz von [X.]ots zu unterlaufen.
[X.] Das [X.]erufungsgeri[X.][X.] hat den
gegen die [X.]eklagte zu 2 geri[X.][X.]eten Klageantrag zu Ziffer
II
1 zu
Re[X.][X.] als begründet angesehen. Es hat angenom-men, der Klägerin stehe gegen die [X.]eklagte zu 2 ein unionsweiter Anspru[X.]h auf Unterlassung
der Verwendung der Zei[X.]hen World of War[X.]raft [X.]ot
und [X.] [X.]ot
zu, weil die auf den [X.]seiten der [X.] zu 2 und in den [X.] verwendeten Angaben die Marken [X.] WARCRAFT
und [X.]
der Klägerin verletzten.
Diese [X.]eurteilung hält sowohl na[X.]h dem zur [X.] von der Klägerin gerügten Zuwiderhandlungen
geltenden Re[X.][X.] (Art.
9 Abs.
1 Satz
1 und 2 [X.]u[X.]hst.
b, Art.
102 Abs.
1 Satz
1 [X.]) als au[X.]h na[X.]h dem zur [X.] Revisionsents[X.]heidung maßgebli[X.]hen Re[X.][X.] (Art.
9 Abs.
1 und 2
[X.]u[X.]hst.
b, Art.
102 Abs.
1 Satz
1 [X.]) der Na[X.]hprüfung stand.
1. Die
Verordnung ([X.]) Nr.
207/2009 über die Gemeins[X.]haftsmarke ([X.]) ist na[X.]h dem Erlass des [X.]erufungsurteils dur[X.]h die Verordnung ([X.]) Nr.
2015/2424 zur Änderung der Verordnung ([X.]) Nr.
207/2009 über die Ge-meins[X.]haftsmarke und der Verordnung ([X.]) Nr.
2868/95 zur Dur[X.]hführung der Verordnung ([X.]) Nr.
40/94 über die Gemeins[X.]haftsmarke und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr.
2869/95 über die
an das Harmonisierungsamt für den [X.]innenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entri[X.][X.]enden Gebühren mit Wirkung zum 23.
März 2016 geändert und zuglei[X.]h in Verordnung über den S[X.]hutz der [X.]smarke
([X.])
umbenannt worden. Eine für die [X.]eurteilung des Unterlassungsanspru[X.]hs maßgebli[X.]he Änderung der Re[X.][X.]slage ist da-dur[X.]h ni[X.][X.] eingetreten.
a) Na[X.]h
Art.
9 Abs.
1
Satz
1
[X.] gewährt die Gemeins[X.]haftsmarke ih-rem Inhaber ein auss[X.]hließli[X.]hes Re[X.][X.]. Dieses Re[X.][X.] gestattet es gemäß
Art.
9 Abs.
1 Satz
2 [X.]u[X.]hst.
b [X.] dem Inhaber, [X.] zu verbieten, ohne seine Zustimmung im ges[X.]häftli[X.]hen Verkehr ein Zei[X.]hen zu benutzen, wenn 87
88
89
-
37
-
wegen der Identität oder Ähnli[X.]hkeit des Zei[X.]hens mit der Gemeins[X.]haftsmarke und der Identität oder Ähnli[X.]hkeit der dur[X.]h die Gemeins[X.]haftsmarke und das Zei[X.]hen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwe[X.]hslungen beste[X.]. Stellt
ein Gemeins[X.]haftsmarkengeri[X.][X.] fest, dass der [X.]eklagte eine Gemeins[X.]haftsmarke verletzt hat oder zu verletzen dro[X.], so verbietet
es gemäß Art.
102 Abs.
1 Satz
1 [X.] dem [X.], die Handlun-gen, die die Gemeins[X.]haftsmarke verletzen oder zu verletzen drohen, fortzu-setzen, sofern dem ni[X.][X.] besondere Gründe entgegenstanden.
b) Na[X.]h Art.
9
Abs.
1 [X.] erwirbt mit der Eintragung einer [X.]smarke ihr Inhaber ein auss[X.]hließli[X.]hes Re[X.][X.] an ihr. Der Inhaber dieser [X.]smarke hat gemäß Art.
9
Abs.
2 [X.]u[X.]hst.
b [X.] unbes[X.]hadet der von Inhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem [X.] der [X.]smarke erworbenen Re[X.][X.]e das Re[X.][X.], [X.] zu verbieten, ohne seine Zustimmung im ges[X.]häftli-[X.]hen Verkehr ein Zei[X.]hen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn das Zei[X.]hen mit der [X.]smarke identis[X.]h oder ihr ähnli[X.]h ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identis[X.]h oder ihnen ähnli[X.]h sind, für die die [X.]smarke eingetragen ist, und für das Publikum
die Gefahr einer Verwe[X.]hslung beste[X.], die die Gefahr eins[X.]hließt, dass das Zei-[X.]hen mit der Marke gedankli[X.]h in Verbindung gebra[X.][X.] wird. Stellt ein [X.]ngeri[X.][X.] fest, dass der [X.]eklagte eine [X.]smarke verletzt hat oder zu verletzen dro[X.], so verbietet es na[X.]h Art.
102 Abs.
1 Satz
1 [X.] dem [X.], die Handlungen, die die [X.]smarke verletzen oder zu verletzen drohen, fortzusetzen, sofern dem ni[X.][X.] besondere Gründe entgegenstehen.
2.
Das [X.]erufungsgeri[X.][X.] hat die Voraussetzungen einer markenmäßigen Verwendung der angegriffenen Zei[X.]hen mit Re[X.][X.]
beja[X.].
a) Eine Markenverletzung na[X.]h Art.
9 Abs.
1 Satz
2 [X.]u[X.]hst.
b [X.] oder
Art.
9 Abs.
2 [X.]u[X.]hst.
b [X.] kann grundsätzli[X.]h nur angenommen werden, wenn eine markenmäßige Verwendung der beanstandeten
[X.]ezei[X.]hnung vor-90
91
92
-
38
-
liegt. Eine markenmäßige Verwendung oder -
was dem entspri[X.][X.]
-
eine Ver-wendung als Marke setzt voraus, dass die beanstandete [X.]ezei[X.]hnung im Rah-men des Produkt-
oder Leistungsabsatzes jedenfalls au[X.]h der Unters[X.]heidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient. Die Re[X.][X.]e aus der Marke na[X.]h Art.
9 Abs.
1 Satz
2 [X.]u[X.]hst.
b [X.]
oder
Art.
9 Abs.
2 [X.]u[X.]hst.
b [X.], deren Anwendung eine Verwe[X.]hslungsgefahr vor-aussetzt, sind daher auf diejenigen Fälle bes[X.]hränkt, in denen die [X.]enutzung des Zei[X.]hens dur[X.]h einen [X.] die Hauptfunktion der Marke, das heißt die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Ver-brau[X.]her, beeinträ[X.][X.]igt oder immerhin beeinträ[X.][X.]igen könnte
(vgl. [X.], Urteil vom 11.
April 2013 -
I
ZR
214/11, [X.], 1239 Rn.
20 = [X.], 1601
-
VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion; Urteil vom 30.
Juli 2015 -
I
ZR
104/14, [X.], 1223 Rn.
21 = [X.], 1501 -
Posterlounge).
b) Das [X.]erufungsgeri[X.][X.] hat angenommen, die [X.]eklagte zu 2 verwende die Angaben World of War[X.]raft [X.]ot
und [X.] [X.]ot
in ihrem [X.]auftritt und den zugehörigen Quelltexten
zur [X.]ezei[X.]hnung ihrer Gatherbuddy
und Honorbuddy
genannten [X.]ot-Software für Computerspiele.
Die [X.]ezei[X.]hnungen wiesen zwar au[X.]h bes[X.]hreibende Elemente hinsi[X.][X.]li[X.]h der Funktionalität der Software auf. Sie würden jedo[X.]h im Rahmen des Absatzes der [X.]ots
-
jedenfalls au[X.]h
-
herkunftshinweisend verwendet. Mangels bes[X.]hreibender Zusätze wie etwa für
verstehe ein relevanter Anteil des angespro[X.]henen [X.] die Angaben im Rahmen des [X.]auftritts der [X.] zu 2 als Hin-weis auf die Herkunft der [X.]ot-Software
aus ihrem Unternehmen.
[X.]) Gegen diese
tatri[X.][X.]erli[X.]he
[X.]eurteilung erhebt die Revision keine Ein-wände; Re[X.][X.]sfehler sind au[X.]h ni[X.][X.] ersi[X.][X.]li[X.]h.
Die Verwendung einer fremden Marke als [X.]estandteil einer eigenen Kennzei[X.]hnung stellt regelmäßig einen markenmäßigen Gebrau[X.]h dar (vgl. [X.], Urteil vom 30.
April 2009
I
ZR
42/07, [X.]Z 181, 77 Rn.
55 -
DAX, mwN). Für eine markenmäßige Ver-93
94
-
39
-
wendung
rei[X.][X.] es
ferner aus, dass ein als Su[X.]hwort verwendetes Zei[X.]hen dazu benutzt wird, das Ergebnis des Auswahlverfahrens in der Trefferliste einer Su[X.]hmas[X.]hine zu beeinflussen und den Nutzer zu der [X.]seite des [X.] zu führen (vgl. [X.], [X.], 1223 Rn.
23 -
Posterlounge, mwN).
3.
Das [X.]erufungsgeri[X.][X.] hat angenommen, zwis[X.]hen den [X.] und den
angegriffenen Zei[X.]hen
bestehe im [X.]li[X.]k auf die Identität der Waren, die
gesteigerte Kennzei[X.]hnungskraft der [X.] und die
hohe Zei[X.]henähn-li[X.]hkeit Verwe[X.]hslungsgefahr
im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 [X.]u[X.]hst. b [X.] und Art.
9 Abs.
2 [X.]u[X.]hst.
b [X.]. Diese [X.]eurteilung lässt keinen Re[X.][X.]sfehler erkennen und wird von der Revision au[X.]h ni[X.][X.] angegriffen.
4.
Die Revision wendet si[X.]h ohne Erfolg gegen die Annahme des [X.]eru-fungsgeri[X.][X.]s, die [X.]eklagte zu 2 könne si[X.]h ni[X.][X.] auf eine [X.]enutzung im Sinne der S[X.]hutzs[X.]hranke des Art.
12
[X.]u[X.]hst.
[X.] [X.] (jetzt Art.
12 Abs.
1 [X.]u[X.]hst.
[X.], Abs. 2 [X.]) berufen.
a) Die Gemeins[X.]haftsmarke gewährt na[X.]h Art.
12 [X.]u[X.]hst.
[X.] [X.] ihrem Inhaber ni[X.][X.] das Re[X.][X.], einem [X.] zu verbieten, die Marke, falls dies [X.] ist, als Hinweis auf die [X.]estimmung einer Ware, insbesondere als [X.] oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung im ges[X.]häftli[X.]hen Verkehr zu benutzen, sofern die [X.]enutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspri[X.][X.].
Die [X.]smarke gewährt na[X.]h Art.
12 Abs.
1 [X.]u[X.]hst.
[X.] [X.] ihrem Inhaber ni[X.][X.] das Re[X.][X.], einem [X.] zu verbieten, die [X.] im ges[X.]häftli[X.]hen Verkehr zu Zwe[X.]ken der Identifizierung oder zum [X.] auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers dieser Marke zu benutzen, insbesondere wenn die [X.]enutzung der Marke als Hinweis auf die [X.]estimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung erforderli[X.]h ist.
Na[X.]h
Art.
12 Abs.
2 [X.] findet Absatz
1 nur dann Anwendung, wenn die [X.]enutzung dur[X.]h den [X.] den anständigen Ge-pflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspri[X.][X.].
95
96
97
-
40
-
b) Das [X.]erufungsgeri[X.][X.] hat mit Re[X.][X.]
angenommen, dass die Voraus-setzungen der S[X.]hutzs[X.]hranke des Art.
12 [X.]u[X.]hst.
[X.] [X.] und des
Art.
12 Abs.
1 [X.]u[X.]hst.
[X.], Abs.
2 [X.] ni[X.][X.] erfüllt sind, weil die
[X.]enutzung der Marken
dur[X.]h die [X.]eklagte zu 2 ni[X.][X.] den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder
Handel
entspri[X.][X.].
aa) Das Tatbestandsmerkmal der
t-spri[X.][X.] der Sa[X.]he na[X.]h der Pfli[X.][X.], den bere[X.][X.]igten Interessen des Markenin-habers ni[X.][X.] in unlauterer Weise zuwiderzuhandeln
(zu Art. 6 Abs. 1 [X.] vgl. [X.], [X.], 509 Rn.
41 -
Gillette Company/[X.], mwN;
zu §
23 Nr.
3 [X.] vgl.
[X.],
Urteil vom 14.
April 2011
I
ZR
33/10,
[X.], 1135 Rn.
24 = [X.], 1602
-
GROSSE [X.]). Die [X.]eurteilung ist Aufgabe des nationalen Geri[X.][X.]s, das alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen hat. Dabei hat es au[X.]h [X.]egleitumstände zu berü[X.]ksi[X.]h-tigen, die außerhalb der eigentli[X.]hen Zei[X.]hengestaltung liegen (zu Art. 6 Abs. 1 [X.] vgl. [X.], [X.], 509 Rn.
46 -
Gillette Company/LA Labora-tories; zu §
23 Nr.
3
[X.] vgl. [X.], [X.], 1135 Rn.
24 -
GROSSE [X.]). Dazu gehören jedenfalls sol[X.]he wettbewerbsre[X.][X.]li-[X.]hen Gesi[X.][X.]spunkte, die Auswirkungen auf die bere[X.][X.]igten Interessen des Markeninhabers haben können ([X.], Urteil vom 12. März 2015 -
I [X.], [X.], 1121 Rn. 39 = [X.], 1351 -
Tuning, mwN).
[X.]) Das [X.]erufungsgeri[X.][X.] hat angenommen, die [X.]eklagte zu 2 handle den bere[X.][X.]igten Interessen der Klägerin als Markeninhaberin in unlauterer Weise zuwider. Der Vertrieb der als World of War[X.]raft [X.]ot
und [X.] [X.]ot
be-zei[X.]hneten [X.], die der Automatisierung von Spielaktionen innerhalb des -
übereinstimmend mit den [X.] -
als World of War[X.]raft
oder WoW
bezei[X.]hneten
Computerspiels
der Klägerin
diene, verstoße
in wettbe-werbsre[X.][X.]li[X.]h relevanter Weise gegen die legitimen Interessen der Klägerin und
der [X.]
als ihrer mittelbaren
To[X.][X.]ergesells[X.]haft.
98
99
100
-
41
-
Dagegen hat
die Revision keine Rügen
erhoben, die über die -
ni[X.][X.] dur[X.]hgrei-fenden
-
Einwände gegen die Annahme einer
gezielten
[X.]ehinderung im Sinne von §
4 Nr.
4 [X.]
hinausgehen.
V. Das [X.]erufungsgeri[X.][X.] hat die mit den Klageanträgen zu Ziffer II
3, II
4
und II
5
erhobenen unionsweiten Ansprü[X.]he gegen die [X.]eklagte zu 2 auf [X.] und Feststellung der S[X.]hadensersatzpfli[X.][X.]
wegen Verletzung der [X.] als begründet angesehen.
Die [X.]eurteilung des [X.]erufungsge-ri[X.][X.]s hält einer re[X.][X.]li[X.]hen Na[X.]hprüfung nur insoweit stand, als die Klageanträ-ge si[X.]h auf in Deuts[X.]hland entstandene S[X.]häden beziehen; soweit die Klagean-träge in anderen
Mitgliedstaaten der Europäis[X.]hen [X.] entstandene S[X.]häden betreffen, kann ihnen aufgrund der vom [X.]erufungsgeri[X.][X.] bislang getroffenen Feststellungen ni[X.][X.] stattgegeben werden.
1. Für den Anspru[X.]h auf S[X.]hadensersatz und dem
der Vorbereitung sei-ner [X.]ere[X.]hnung dienenden Anspru[X.]h
auf Auskunftserteilung kommt es auf das zur [X.] Verletzungshandlungen
seit dem [X.] jeweils geltende Re[X.][X.] an (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 12. Juli 2012 -
I
ZR
54/11, [X.], 301 Rn.
17 = [X.], 491 -
Solarinitiative; Urteil vom 28.
Januar 2016
I
ZR
40/14, [X.], 803
Rn.
14 = [X.], 1135
-
Armbanduhr).
2. Die Folgeansprü[X.]he der Klägerin beurteilen si[X.]h sowohl na[X.]h den bis zum 22.
März 2016
gültigen
als au[X.]h
na[X.]h den dana[X.]h
anwendbaren
Vors[X.]hrif-ten na[X.]h deuts[X.]hem Re[X.][X.].
a) Na[X.]h der Re[X.][X.]spre[X.]hung des Geri[X.][X.]shofs der Europäis[X.]hen [X.] stellen die Verpfli[X.][X.]ungen
zum Ersatz des dur[X.]h Verletzungshandlungen ent-standenen S[X.]hadens sowie zur Erteilung von Auskünften über diese Handlun-gen zwe[X.]ks
[X.]estimmung des S[X.]hadens keine
Sanktionen im Sinne von Art.
89 der Verordnung ([X.]) Nr.
6/2002 dar
(vgl.
[X.], Urteil vom 13.
Februar 2014
[X.]/12, [X.], 368 Rn.
53 = [X.], 821 -
Gautzs[X.]h Großhan-101
102
103
104
-
42
-
del/M[X.]M Joseph Duna). Entspre[X.]hendes gilt für Sanktionen im Sinne von Art.
102 [X.] und
Art.
102 [X.] (vgl. [X.], [X.], 1239 Rn.
68
-
VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion; [X.]e[X.]kOK [X.]/[X.], 3. Edition [Stand: 25.
August
2016], Art.
101 Rn.
10; [X.]e[X.]kOK [X.]/[X.], 8. Edition [Stand:
1. Oktober
2016], Art.
101 [X.] Rn.
11).
Wel[X.]hes Re[X.][X.] auf die
Ansprü[X.]he auf S[X.]hadensersatz und [X.] anwendbar war und ist, ri[X.][X.]et si[X.]h daher
na[X.]h Art.
101 Abs.
2 [X.]
und Art.
101 Abs.
2 [X.] (zu Art.
88 Abs. 2
der Verordnung [[X.]] Nr.
6/2002 vgl. [X.], [X.], 368 Rn.
54 -
Gautzs[X.]h Großhandel/M[X.]M Joseph Duna).
Na[X.]h Art.
101 Abs.
2 [X.] wenden die Gemeins[X.]haftsmarkengeri[X.][X.]e in allen Fragen, die ni[X.][X.] dur[X.]h diese Verordnung erfasst werden, ihr nationales Re[X.][X.] eins[X.]hließli[X.]h ihres internationalen Privatre[X.][X.]s an. Na[X.]h Art.
101 Abs.
2 [X.] wendet das betreffende Geri[X.][X.] in allen Markenfragen, die ni[X.][X.] dur[X.]h diese Verordnung erfasst werden, das geltende nationale Re[X.][X.] an. Dur[X.]h diese
Neu-fassung der [X.]estimmung hat si[X.]h in der Sa[X.]he ni[X.][X.]s geändert. Zum geltenden nationalen Re[X.][X.] gehören die am jeweiligen Geri[X.][X.]sort geltenden Regeln des internationalen Privatre[X.][X.]s (vgl. [X.]e[X.]kOK [X.]/[X.] aaO Art.
101 Rn.
6).
b) Gemäß Art.
8 Abs.
2 [X.]
-
einer in Deuts[X.]hland geltenden Re-gelung des internationalen Privatre[X.][X.]s
-
ist bei außervertragli[X.]hen S[X.]huldver-hältnissen aus der Verletzung von unionsweit einheitli[X.]hen Re[X.][X.]en des geisti-gen Eigentums auf Fragen, die ni[X.][X.] unter den eins[X.]hlägigen Re[X.][X.]sakt der [X.]
fallen, das Re[X.][X.] des Staates anzuwenden, in dem
die Verletzung be-gangen wurde.
Die [X.]estimmung entspri[X.][X.] der bis zum 10.
Januar 2009 gelten-den Vors[X.]hrift des Art.
40 Abs.
1 Satz
1 [X.][X.], na[X.]h der für Ansprü[X.]he aus unerlaubter Handlung das Re[X.][X.] des Staates anwendbar ist, in dem der Ersatz-pfli[X.][X.]ige gehandelt hat. Dana[X.]h ist im Streitfall deuts[X.]hes Sa[X.]hre[X.][X.] anwend-bar. Der [X.]egehungsort oder Handlungsort liegt in Deuts[X.]hland, von wo aus die in Deuts[X.]hland ansässige [X.]eklagte
zu 2
die [X.] unter den Zei[X.]hen 105
106
-
43
-
World of War[X.]raft
[X.]ot
und [X.] [X.]ot
im [X.] beworben und angeboten hat.
3. Die gegen die [X.]eklagte zu 2 geri[X.][X.]eten
Ansprü[X.]he der Klägerin auf Auskunftserteilung und
S[X.]hadensersatz folgen aus
§
125b Nr.
2, §
14 Abs.
6, §
19 Abs.
3 Nr.
2 [X.], §
242 [X.]G[X.] Die Annahme
des [X.]erufungsgeri[X.][X.]s, die [X.] hätten die Verletzungshandlungen fahrlässig begangen, ist re[X.][X.]-li[X.]h ni[X.][X.] zu beanstanden. Für die Annahme eines zumindest fahrlässigen [X.] rei[X.][X.] es aus, dass si[X.]h der Verletzer erkennbar in einem Grenzberei[X.]h
des re[X.][X.]li[X.]h Zulässigen bewegt und deshalb eine von der eigenen Eins[X.]hät-zung abwei[X.]hende [X.]eurteilung der re[X.][X.]li[X.]hen Zulässigkeit seines Verhaltens jedenfalls in [X.]etra[X.][X.] ziehen muss (vgl. [X.], Urteil vom 19.
Februar 2009
I
ZR
135/06, [X.], 685 Rn.
34 = [X.] 2009, 803 -
ahd.de; Urteil vom 24.
September 2013 -
I
ZR
187/12, [X.], 479 Rn.
19 = [X.], 568 -
Verre[X.]hnung von Musik in Werbefilmen).
Die Re[X.][X.]sfrage, ob der Vertrieb von [X.]ots für Massen-Mehrspieler-Online-Rollenspiele, die unter Verstoß gegen die Spielregeln in das Spielkonzept eingreifen,
zulässig ist und daher ges[X.]hützte Zei[X.]hen des [X.]s zur [X.]ezei[X.]hnung dieser [X.]ots verwendet werden dürfen, war
zweifelhaft und hö[X.]hstri[X.][X.]erli[X.]h
ni[X.][X.] geklärt. Soweit der [X.]eklagte zu 1 na[X.]h eigenem Vortrag bei mehreren ausgebildeten Personen und Instituti-onen
si[X.]h hinsi[X.][X.]li[X.]h der Zulässigkeit des Ges[X.]häftsmodells der [X.] zu
2 erkundigt hat, ma[X.][X.] die Revision ni[X.][X.] geltend, es habe si[X.]h um fa[X.]hkun-dige Re[X.][X.]sbeistände gehandelt, die die Zulässigkeit des Ges[X.]häftsmodells ohne Hinweis auf die Mögli[X.]hkeit einer anderen [X.]eurteilung dur[X.]h die Geri[X.][X.]e beja[X.] hätten (vgl. [X.], Urteil vom 14.
November 1980 -
I [X.], [X.] 1981, 286, 288 = [X.] 1981, 265 -
Goldene Karte I).
4. Die Klägerin hat unionsweite Ansprü[X.]he auf Auskunftserteilung und Feststellung der S[X.]hadensersatzpfli[X.][X.] wegen Verletzung der
[X.]smarken geltend ma[X.][X.]. Sol[X.]he Ansprü[X.]he sind nur in [X.]ezug auf Mitgliedstaaten der
107
108
-
44
-
Europäis[X.]hen [X.] begründet, in denen aufgrund der
-
im Streitfall in Deuts[X.]h-land vorgenommenen (vgl. Rn. 106) -
Verletzungshandlung ein S[X.]haden ent-standen ist. Das [X.]erufungsgeri[X.][X.] hat ni[X.][X.] festgestellt, dass der Klägerin auf-grund des Angebots von [X.]uddy-
[X.]otund
ni[X.][X.] nur in Deuts[X.]hland, sondern au[X.]h in anderen -
und gegebenenfalls in wel[X.]hen -
Mitgliedstaaten der Europäis[X.]hen [X.] ein S[X.]haden entstanden ist. Da die Klägerin in den [X.] ni[X.][X.] auf diesen re[X.][X.]li[X.]hen Gesi[X.][X.]spunkt hingewiesen wurde, ist ihr aus Gründen der prozessualen Fairness dur[X.]h Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das [X.]erufungsgeri[X.][X.] Gelegenheit zu entspre[X.]hendem
Sa[X.]hvortrag zu geben.
Ohne entspre[X.]hende Feststellungen kann im vorliegenden Verfahrensstadium die Frage offenbleiben, ob auf Auskunfts-
und S[X.]hadensersatzansprü[X.]he we-gen Verletzungshandlungen, die von der [X.] zu
2 in anderen Mitglied-staaten der [X.] begangen worden sind, auf die Re[X.][X.]sordnung der jeweiligen Mitgliedstaaten zurü[X.]kgegriffen werden muss (vgl. S[X.]hlussanträge des Gene-ralanwalts [X.] vom 5.
September 2013
479/12 Rn.
100
Gautzs[X.]h Großhandel/M[X.]M Joseph Duna; [X.]e[X.]kOK [X.]/[X.] aaO Art.
101 Rn.
7; Hoff-ri[X.][X.]er-Dauni[X.][X.] in [X.]üs[X.]her/[X.]/S[X.]hiwy, Gewerbli[X.]her Re[X.][X.]ss[X.]hutz Urhe-berre[X.][X.] Medienre[X.][X.], 3.
Aufl., Art.
101, 102 [X.] Rn.
13; für eine vorrangige Anknüpfung an die zentrale Verursa[X.]hungshandlung Kur, [X.] Int. 2014, 749, 758).
VI. Das [X.]erufungsgeri[X.][X.] hat die Klageanträge zu Ziffer
I und II zutref-fend au[X.]h insoweit als begründet era[X.][X.]et, als sie si[X.]h gegen den [X.] zu
1 ri[X.][X.]en. Es hat ohne Re[X.][X.]sfehler angenommen, dass der [X.]eklagte zu 1 als Ges[X.]häftsführer der [X.] zu 2 für die von dieser
begangenen [X.] und [X.] haftet.
109
-
45
-
1. Ein Ges[X.]häftsführer haftet bei unlauteren Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesells[X.]haft oder bei der Verletzung absoluter Re[X.][X.]e dur[X.]h die von ihm vertretene Gesells[X.]haft als Täter oder Teilnehmer, wenn er an den deliktis[X.]hen Handlungen entweder dur[X.]h [X.] beteiligt war
oder er sie aufgrund einer na[X.]h allgemeinen Grundsätzen des Deliktsre[X.][X.]s [X.] Garantenstellung hätte verhindern müssen (vgl. [X.], Urteil vom 18.
Juni 2014 -
I
ZR
242/12, [X.]Z 201, 344 Rn.
17
-
Ges[X.]häftsführerhaftung; Urteil vom 27.
November 2014 -
I
ZR
124/11, [X.], 672 Rn.
80 = [X.], 739 -
Videospiel-Konsolen
II; Urteil vom 22.
Januar 2015 -
I
ZR
107/13, [X.], 909 Rn.
45 = [X.], 1090 -
Exzenterzähne; [X.], [X.], 803
Rn.
61 -
Armbanduhr). Eine [X.]eteiligung dur[X.]h [X.] liegt vor, wenn der Ges[X.]häftsführer ein auf Re[X.][X.]sverletzungen angelegtes Ges[X.]häfts-modell selbst ins Werk gesetzt hat (vgl. [X.]Z 201, 344 Rn.
31 -
Ges[X.]häfts-führerhaftung). Weiter kann bei Maßnahmen der Gesells[X.]haft, über die typi-s[X.]herweise auf Ges[X.]häftsführungsebene ents[X.]hieden wird, na[X.]h dem äußeren Ers[X.]heinungsbild und mangels abwei[X.]hender Feststellungen davon ausgegan-gen werden, dass sie von den Ges[X.]häftsführern veranlasst worden sind (vgl. [X.], [X.],
672 Rn.
83 -
Videospiel-Konsolen
II; [X.], 909 Rn.
45 -
Exzenterzähne; [X.], [X.], 803
Rn.
61 -
Armbanduhr).
2. Das [X.]erufungsgeri[X.][X.] ist bei seiner [X.]eurteilung von diesen Grundsät-zen ausgegangen. Es hat angenommen, der [X.]eklagte zu 1 habe den -
wettbe-werbswidrigen und markenre[X.][X.]sverletzenden -
Vertrieb der [X.] ins Werk gesetzt. Er sei im Rahmen seiner Tätigkeit als Ges[X.]häftsführer der [X.] zu 2 mit dem Angebot der [X.] persönli[X.]h befasst gewesen. Das ergebe si[X.]h aus seinem Vortrag, er habe Re[X.][X.]srat eingeholt und si[X.]h erkun-digt, ob der Vertrieb der [X.] re[X.][X.]mäßig sei. Ferner
bezei[X.]hne er si[X.]h im Impressum der [X.]seiten ausdrü[X.]kli[X.]h als verantwortli[X.]h für den Inhalt der Webseiten.
110
111
-
46
-
Diese tatri[X.][X.]erli[X.]he [X.]eurteilung ist re[X.][X.]li[X.]h ni[X.][X.] zu beanstanden. Der Umstand, dass der [X.]eklagte zu 1 im [X.]li[X.]k auf die Vermarktung der [X.] Re[X.][X.]srat eingeholt hat, zeigt, dass er in die typis[X.]herweise auf Ges[X.]häftsfüh-rerebene getroffene Ents[X.]heidung eingebunden war, ob die [X.]eklagte zu 2 den Vertrieb der [X.] aufnimmt. Der [X.] auf die Verantwort-li[X.]hkeit des [X.] zu 1 für die [X.]seiten spri[X.][X.] dafür, dass er für ihre
textli[X.]he Gestaltung zuständig war. Soweit die Revision einwendet, der Hinweis beziehe si[X.]h nur auf die äußerungsre[X.][X.]li[X.]he Verantwortli[X.]hkeit des [X.] zu 1 im Sinne des Pressere[X.][X.]s, ersetzt sie die tatri[X.][X.]erli[X.]he Würdigung dur[X.]h ihre eigene Si[X.][X.]weise, ohne einen Re[X.][X.]sfehler des [X.]erufungsgeri[X.][X.]s aufzu-zeigen. Sie legt ferner
ni[X.][X.] dar,
dass der [X.]eklagte zu 1 in den Tatsa[X.]henin-stanzen vorgebra[X.][X.] hat, der weitere Ges[X.]häftsführer der [X.] zu 2 habe die Ents[X.]heidung über den Vertrieb der Automatisierungssoftware und die text-li[X.]he Gestaltung der [X.]seiten allein getroffen.
[X.] Ein Vorabents[X.]heidungsersu[X.]hen an den Geri[X.][X.]shof der Europäi-s[X.]hen [X.] na[X.]h Art.
267 Abs.
3 A[X.]V ist ni[X.][X.] veranlasst. Im Streitfall stellt si[X.]h keine ents[X.]heidungserhebli[X.]he Frage zur Auslegung des [X.]sre[X.][X.]s, die ni[X.][X.] dur[X.]h die Re[X.][X.]spre[X.]hung des Geri[X.][X.]shofs der Europäis[X.]hen [X.] ge-klärt oder zweifelsfrei zu beantworten ist (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Oktober 1982 -
C283/81, Slg. 1982, 3415 =
NJW 1983, 1257, 1258
[X.]I.L.F.I.T.; Urteil vom 1.
Oktober 2015 -
C-452/14, [X.] Int. 2015, 1152 Rn.
43 -
AIFA/Do[X.] Ge-neri[X.]i).
D. Dana[X.]h ist auf die Revision der [X.] das [X.]erufungsurteil unter Zurü[X.]kweisung des weitergehenden Re[X.][X.]smittels im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als das [X.]erufungsgeri[X.][X.] hinsi[X.][X.]li[X.]h der mit den Klageanträgen zu Ziffer II
3, II
4 und II
5 erhobenen Ansprü[X.]he auf Auskunftserteilung und Fest-stellung der S[X.]hadensersatzpfli[X.][X.]
wegen Verletzung der [X.] in [X.]e-zug auf andere
Mitgliedstaaten der Europäis[X.]hen [X.] als Deuts[X.]hland zum 112
113
114
-
47
-
Na[X.][X.]eil der [X.] erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sa[X.]he zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten der Revision, an das [X.]erufungsgeri[X.][X.] zurü[X.]kzuverweisen.
[X.]üs[X.]her
S[X.]haffert
[X.]
Löffler
S[X.]hwonke
Vorinstanzen:
[X.], Ents[X.]heidung vom 23.05.2013
-
312 O 390/11 -
O[X.], Ents[X.]heidung vom 06.11.2014 -
3 U 86/13 -
Meta
12.01.2017
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2017, Az. I ZR 253/14 (REWIS RS 2017, 17500)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 17500
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I ZR 253/14 (Bundesgerichtshof)
Wettbewerbsverstoß und Markenrechtsverletzung: Gezielte Behinderung durch Missachtung der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Computerspiel-Herstellers niedergelegten …
Urheberrechtsverletzung durch Vervielfältigung der Client-Software eines Online-Rollenspiels
I ZR 25/15 (Bundesgerichtshof)
Urheberrechtsschutz: Umfang der Berechtigung zur Verwendung des Vervielfältigungsstücks eines Computerprogramms - World of Warcraft I
I ZR 25/15 (Bundesgerichtshof)
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