Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 23.01.2019, Az. 2 BvR 2429/18

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2019, 11156

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Stattgebender Kammerbeschluss: Fortdauer bereits lang andauernder Untersuchungshaft ohne hinreichende Rechtfertigung verletzt Betroffenen in Grundrecht aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 GG - Zu den Anforderungen an die Verhandlungsdichte bei fortdauernder Untersuchungshaft sowie an die Rechtfertigung einer unzureichenden Termindichte - Gegenstandswertfestsetzung


Tenor

Der Beschluss des [X.] vom 16. Oktober 2018 - 1 Ws 214/18 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des [X.] wird aufgehoben. Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Das [X.] hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die [X.]beschwerde wendet sich gegen einen Beschluss des [X.] vom 16. Oktober 2018, durch den eine Haftbeschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen wurde.

2

1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 14. Mai 2016 in Untersuchungshaft. Am 16. August 2016 erhob die Staatsanwaltschaft [X.] ([X.]) Anklage zum [X.] [X.] ([X.]) wegen Mordes, gefährlicher Körperverletzung und Geiselnahme in Tateinheit mit versuchtem Mord und gefährlicher Körperverletzung. Am 4. Oktober 2016 ließ die zuständige [X.] - zugleich [X.] und Schwurgerichtskammer - des [X.] [X.] ([X.]) die Anklage zur Hauptverhandlung zu und ordnete die [X.] an. Die Hauptverhandlung begann zunächst am 10. November 2016.

3

Bis zum 26. September 2017 waren 25 Verhandlungstage terminiert. Nach 23 Verhandlungstagen erkrankte die Vorsitzende am 19. August 2017 dauerhaft dienstunfähig. Die Kammer stellte daher zunächst am 4. September 2017 die Hemmung der Frist gemäß § 229 Abs. 2 StPO fest und setzte am 28. September 2017 die Hauptverhandlung aus.

4

Die Hauptverhandlung begann nach Übernahme der Kammer durch einen neuen Vorsitzenden erneut am 12. Dezember 2017. Bis zum 22. August 2018 wurde an 25 Tagen, bis zum 6. November 2018 wurde an vier weiteren Tagen verhandelt. Bis zum 31. Januar 2019 sind weitere 15 Termine bestimmt.

5

2. Die [X.] des [X.] [X.] ([X.]) zeigte mehrmals ihre Überlastung an.

6

a) Die erste Überlastungsanzeige vom 10. April 2017 begründete die damalige Vorsitzende der [X.] unter anderem damit, dass insgesamt acht Schwur- und Jugendschwurverfahren, davon sechs [X.], darunter das hier gegenständliche Verfahren, anhängig seien, welche teilweise einen erheblichen Umfang aufwiesen. In Kürze sei der Eingang zweier weiterer Umfangsverfahren mit relativ zeitnahen Haftprüfungsterminen zu erwarten. Darüber hinaus seien in der [X.] drei weitere [X.] und bei der [X.] neun Kindesmissbrauchsverfahren anhängig. Diese neun Jugendschutzverfahren und ein weiteres anhängiges Großverfahren wegen Sozialleistungsbetrugs seien bislang noch nicht terminiert; der [X.]punkt der Hauptverhandlungen sei noch nicht absehbar, da die Kammer in den nächsten Monaten über keinerlei Terminkapazitäten mehr verfüge. Für den [X.]raum Januar bis August 2017 seien bereits 68 [X.] vergeben; in dem [X.]raum zwischen dem 1. April und dem 15. Juni 2017 sehe die derzeitige Planung vor, dass sich die Kammer an 33 von insgesamt 49 zur Verfügung stehenden Tagen in Sitzung befinden werde, was weder genügend [X.] für die erforderliche Aktenvorbereitung noch die im Nachgang anfallenden Urteilsabsetzungen lasse. In Anbetracht der bevorstehenden Eingänge sowie des erheblichen, durch den ständigen Eingang von vorrangig zu behandelnden [X.] entstehenden Rückstaus an [X.] sei nicht erkennbar, dass sich dieser Zustand in den darauffolgenden Wochen und Monaten verbessern werde. Bei Eingang weiterer [X.] vermöge die Kammer nicht länger zu gewährleisten, dass diese innerhalb der Frist des § 121 StPO terminiert werden könnten. Darüber hinaus gebe sie zu bedenken, dass bereits im Spätjahr 2016 eine in ihrer Intensität annähernd ähnliche, wenngleich insgesamt kürzere Belastungsphase dazu geführt habe, dass sich sämtliche Kammermitglieder bis über ihre Belastungsgrenze hinaus überanstrengt hätten.

7

Auf die Überlastungsanzeige wies das Präsidium des [X.] mit Beschluss vom 21. April 2017 mit Wirkung ab dem 24. April 2017 der 1. Großen [X.] eine weitere Beisitzerin mit einem Arbeitskraftanteil von 0,2 zu.

8

b) Nach Erkrankung der Vorsitzenden zeigte die stellvertretende Vorsitzende am 12. September 2017 erneut die Überlastung der 1. Großen [X.] auf unabsehbare [X.] an. Derzeit seien insgesamt sieben Schwur- und Jugendschwurgerichtsverfahren, davon sechs [X.], die alle noch in diesem Jahr verhandelt würden, anhängig, wobei drei dieser Verfahren einen ganz erheblichen Umfang aufwiesen. Aufgrund der Erkrankung der Vorsitzenden stehe die Aussetzung und die komplette Neuverhandlung des vorliegenden Verfahrens konkret zu befürchten; zudem sei in der [X.] eine weitere Haftsache anhängig, die bereits anverhandelt worden sei, jedoch habe ausgesetzt werden müssen. Aufgrund der Vielzahl der [X.] und der erforderlichen Vor- und Nachbereitung der Verfahren verfüge die Kammer bereits jetzt über keine Terminkapazitäten mehr im Jahr 2017. In Anbetracht des durch den ständigen Eingang von vorrangig zu behandelnden [X.] bedingten Rückstaus an [X.] sei nicht erkennbar, dass sich an diesem Zustand in den kommenden Monaten etwas ändern werde. Die Kammer vermöge unter Berücksichtigung all dessen nicht mehr zu gewährleisten, dass bei Eingang neuer [X.] diese innerhalb der Frist des § 121 StPO terminiert werden könnten.

9

Darauf wies das Präsidium des [X.] am 14. September 2017 mit Wirkung ab dem 25. September 2017 den bisherigen Vorsitzenden der 3. Großen [X.] der 1. Großen [X.] mit einem Arbeitskraftanteil von 0,9 als Vorsitzenden zu. Die 3. Große [X.] übernahm anstelle der 1. Großen [X.] die ab dem 25. September 2017 eingehenden Anklagen und Anträge in Jugendsachen und Jugendschutzsachen erster Instanz.

c) Der neue Vorsitzende zeigte am 12. Dezember 2017 wiederum die Überlastung der 1. Großen [X.] an. Gegenwärtig würden drei Umfangsverfahren als laufende [X.] betrieben, darunter das vorliegende Verfahren, das im August 2018 erstinstanzlich abgeschlossen werden solle. Seit Anfang 2017 müssten aufgrund der Vielzahl der anhängigen [X.] in der Kammer durchgängig drei [X.] pro Woche geleistet werden, was bei bereits überobligatorischem Arbeitseinsatz die maximale Belastung der Kammer darstelle. Gegenwärtig und im ersten Kalenderhalbjahr 2018 könnten ausschließlich [X.] und Beschwerden noch sachgerecht betrieben werden. Umgekehrt bedeute dies, dass Verfahren, die keine [X.] seien, gegenwärtig nicht verhandelt werden könnten, beispielsweise ein seit dem 23. April 2015 anhängiges Verfahren wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge, in dem das [X.] im Haftprüfungsverfahren am 23. September 2014 den Haftbefehl aufgehoben habe.

Im Zuge der [X.] 2018 übernahm die 3. Große [X.] alle Anklagen und Anträge, die bei der 1. Großen [X.] anhängig, noch nicht eröffnet und vor dem 1. Januar 2017 eingegangen waren.

d) In einer anderen, bei der 1. Großen [X.] anhängigen Haftsache entschied das Pfälzische [X.] Zweibrücken in einem Beschluss vom 26. März 2018 - 1 Ws 48-50/18 -:

"Das Präsidium des [X.] [X.] ([X.]) muss unverzüglich weitere Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die 1. [X.] neben den laufenden drei [X.] nicht mit weiteren Verfahren belastet wird. Insbesondere müssen die Maßnahmen darauf ausgerichtet sein, dass die Verhandlungskapazität der 1. [X.] nach Abschluss einer der derzeit laufenden drei [X.] ausschließlich für die dann noch laufenden zwei [X.] genutzt werden kann. Ohne Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot kann vor der Beendigung von zwei der derzeit drei laufenden Hauptverhandlungen keine neue Hauptverhandlung begonnen werden, soweit durch sie der Ablauf der laufenden Hauptverhandlungen beeinträchtigt wird. Weiterhin wird das Präsidium zu prüfen haben, ob die 1. [X.] von allen anderen Geschäften zu entlasten ist, damit die Kammer mehr als drei Verhandlungstage pro Woche ansetzen kann."

Hierauf teilte der Vorsitzende der 1. Großen [X.] durch dienstliche Äußerung vom 29. März 2018 und durch eine erneute Überlastungsanzeige vom 10. April 2018 die gegenwärtige Verfahrens- und Terminierungslage mit.

Durch Beschluss vom 17. April 2018 bildete das Präsidium eine Hilfsstrafkammer, in die alle [X.], in denen die Hauptverhandlung noch nicht begonnen hatte, und alle neu eingehenden [X.], die in die Zuständigkeit des Schwurgerichts fallen, abgeleitet wurden.

e) Am 19. Juni 2018 ergingen Überlastungsanzeigen sowohl der 1. Großen [X.] als auch der 3. Großen [X.]. Der Vorsitzende der 1. Großen [X.] teilte mit, dass die Situation unverändert sei. Das vorliegende Verfahren werde nicht vor September 2018 erstinstanzlich abgeschlossen werden können.

Mit Beschluss vom 20. Juni 2018 nahm das Präsidium alle Jugendsachen, in denen eine Hauptverhandlung noch nicht begonnen hatte, aus dem Bestand der 1. Großen [X.] und wies sie der 7. Großen [X.] - nunmehr [X.] - zu.

3. Am 26. August 2018 legte der Pflichtverteidiger des Beschwerdeführers, sein hiesiger Verfahrensbevollmächtigter, Beschwerde gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts [X.] ([X.]) in Gestalt des [X.]beschlusses der 1. Großen [X.] des [X.] [X.] ([X.]) vom 4. Oktober 2018 ein, mit der er einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot rügte. Das [X.] half der Beschwerde durch Beschluss vom 29. August 2018 nicht ab. Das Pfälzische [X.] Zweibrücken verwarf die Beschwerde durch den vorliegend angegriffenen Beschluss vom 16. Oktober 2018 als unbegründet.

Das [X.] hat - soweit vorliegend erheblich - ausgeführt:

Ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten [X.] in [X.] liege nicht vor. Der Senat verkenne dabei nicht, dass eine solch erhebliche Dauer der Untersuchungshaft von über zwei Jahren nur unter besonderen Umständen gerechtfertigt sein könne. Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsrecht des Einzelnen und dem Strafverfolgungsinteresse des Staates sei zunächst zu berücksichtigen, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tatvorwürfe außerordentlich schwerwiegend seien. Zudem handele es sich um ein komplexes Verfahren mit mehreren Verfahrensbeteiligten und der Notwendigkeit, eine Vielzahl von Zeugen zu vernehmen.

Bereits die erste Hauptverhandlung ab dem 10. November 2016 weise keine Verletzung des [X.] auf. Zwar sei die vom [X.] bei absehbar umfangreichen Verfahren grundsätzlich geforderte Termindichte von mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche unterschritten. Dieser Verstoß führe jedoch nicht zu einer Verletzung des [X.]es, weil er nicht durch die Kammer verursacht worden sei. Denn die [X.] seien mit dem vom Beschwerdeführer ausgewählten Pflichtverteidiger unter Berücksichtigung dessen Urlaubs in der letzten Dezemberwoche 2016 und in den ersten beiden [X.] 2017 abgestimmt worden.

Eine Verletzung des [X.]es sei auch nicht bis zur Aussetzung der ersten Hauptverhandlung ersichtlich. Die Hauptverhandlung sei unter Berücksichtigung der weiteren vor der Kammer stattfindenden Verhandlungen, der Verhinderung kurzfristig geladener Zeugen und der Notwendigkeit, die Termine mit dem Verteidiger abzustimmen, hinreichend beschleunigt geführt worden. Das Verfahren habe sich - für die Kammer nicht vorhersehbar - wesentlich verlängert, da der Verteidiger ab dem 5. April 2017 zahlreiche Beweis- und Ablehnungsanträge gestellt habe. Die Kammer sei daher für etwaige Verfahrensverzögerungen nicht verantwortlich gewesen.

Der [X.] sei ferner nicht dadurch verletzt, dass die [X.] am 12. Dezember 2017 mit der Hauptverhandlung in der vorliegenden Haftsache begonnen habe, obwohl sie zu dieser [X.] bereits in zwei [X.] verhandelt habe. Vielmehr sei sie als nach dem Geschäftsverteilungsplan des [X.] [X.] ([X.]) zuständiger Spruchkörper als [X.] (Art. 101 Abs. 1 GG) hierzu sogar verpflichtet gewesen, da für die Kammer zu diesem [X.]punkt (12. Dezember 2017) zwar eine starke Auslastung, aber noch keine Überlastung mit [X.] feststellbar gewesen sei. Insoweit dürfe nicht verkannt werden, dass die vorschnelle Annahme einer Überlastung ebenfalls verfassungsrechtlich problematisch sei, denn das Gebot zügiger Verfahrensgestaltung lasse das Recht auf [X.] (Art. 101 Abs. 1 GG) nicht vollständig zurücktreten. Daher müsse das Recht des Angeklagten auf [X.] mit dem rechtsstaatlichen Gebot einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und dem verfassungsrechtlichen Grundsatz zügiger Verfahrensgestaltung zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden. Es sei insoweit nicht zu beanstanden, dass das Präsidium des [X.] die Kammer zum Beginn der Hauptverhandlung nicht von der (nochmals) neu zu beginnenden Haftsache entlastet habe, da dem Anspruch auf [X.] der Vorrang einzuräumen gewesen sei. Denn zum [X.]punkt des Beginns der neuerlichen Hauptverhandlung wäre es durchaus möglich gewesen, im Durchschnitt einen Hauptverhandlungstag wöchentlich zu erreichen, zumal die Kammer nach ihrer Überlastungsanzeige vom 12. Dezember 2017 davon ausgegangen sei, entsprechende [X.] anbieten zu können. Die Kammer habe im vorliegenden Verfahren mit Verfügung vom 6. November 2017 insgesamt 12 [X.] bis einschließlich 28. März 2018 bestimmt. Durch diese Terminierung sei zwar die Vorgabe des [X.]s an die Durchführung der Hauptverhandlung in [X.] von durchschnittlich mindestens einem wöchentlichen Sitzungstag innerhalb dieses [X.]raumes nicht erfüllt worden. Dies sei jedoch angesichts des Umstandes, dass sich der Verteidiger während der - ursprünglich geplanten - Hauptverhandlung für mehr als fünf Wochen in Urlaub befunden habe, nicht zu beanstanden. Vielmehr habe die Kammer versucht, die durch den Verteidiger verursachten Terminausfälle durch eine höhere Terminsdichte im Januar sowie im März zu kompensieren.

Auch bei der erneuten Terminierung des Verfahrens sei es zu keinen erheblichen Verzögerungen gekommen, sondern diese seien - entsprechend der zur Verfügung stehenden Verhandlungskapazitäten, unter Aufgreifen der bereits am 19. September 2017 vereinbarten [X.] für die erste Hauptverhandlung - zu jeder [X.] beschleunigt betrieben worden. Im [X.]punkt der neuerlichen Terminierung der Hauptverhandlung sei für die Kammer nicht zu erwarten gewesen, dass diese über den 28. März 2018 hinaus andauern würde. Hierbei hätten die Erkenntnisse aus der ersten Verhandlung berücksichtigt werden können, sodass Zeugen direkt hätten geladen werden können, die im ersten Verfahren erst nachträglich benannt worden seien. Es sei deshalb aus Sicht der Kammer nicht zu erwarten gewesen, dass sich der Abschluss des Verfahrens aufgrund weiterer (notwendiger) Beweiserhebungen wesentlich verzögern könnte.

Zum [X.]punkt der Terminierung des Verfahrens sei es auch nicht geboten gewesen, dem Beschwerdeführer einen [X.] beizuordnen. Insoweit sei es für die Kammer am 6. November 2017 noch nicht ersichtlich gewesen, dass das Verfahren innerhalb der festgelegten Termine - trotz des Urlaubs des Verteidigers - nicht abgeschlossen werden würde. Dabei sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass dem Beschwerdeführer grundsätzlich das Recht zustehe, sich von dem Verteidiger seines Vertrauens vertreten zu lassen. Der Beschwerdeführer habe sich bewusst für seinen jetzigen Verteidiger entschieden.

Die Verhinderung des Sachverständigen und die vorübergehende [X.] der Nebenklägerin hätten nicht zu verfahrensrelevanten Verzögerungen geführt, weil die Kammer hierauf jeweils unmittelbar reagiert und weitere Termine bestimmt sowie Zeugen umgeladen habe.

Auch hinsichtlich des tatsächlichen Ablaufs der zweiten Hauptverhandlung ab dem 12. Dezember 2017 weise das Verfahren keine Verletzung des Beschleunigungsgebots auf, die dem weiteren Vollzug der Untersuchungshaft entgegenstünde. In den 40 Wochen vom 12. Dezember 2017 bis zum 14. September 2018 sei an 26 Tagen verhandelt worden, was einer durchschnittlichen wöchentlichen Sitzungsdichte von 0,65 entspreche. Bis zum 15. November 2018 seien noch sieben [X.] dazugekommen, was bei 33 [X.]n in 49 Wochen eine wöchentliche Termindichte von 0,67 ergebe. Damit werde zwar die vom [X.] bei absehbar umfangreichen Verfahren grundsätzlich geforderte Termindichte unterschritten. Dies führe allerdings noch nicht zu einem Verstoß gegen das Freiheitsrecht des Beschwerdeführers. So seien in die Gesamtabwägung die Komplexität des Verfahrens wie auch die äußerst schwerwiegenden Tatvorwürfe einzustellen. Im Übrigen habe die Kammer unter Berücksichtigung der eigenen Terminslage sowie der Verhinderungen der notwendigen Verfahrensbeteiligten nahezu sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Verhandlungsmöglichkeiten genutzt. Insgesamt habe die Kammer von April bis November lediglich acht der ihr zur Verfügung stehenden Arbeitstage zur Fortsetzung der Haupthandlung nicht genutzt, und es sei nicht zu beanstanden, dass sie die noch verfügbaren Arbeitstage für Vor- und Nachbereitung der Verfahren und zur Bearbeitung ihrer sonstigen übertragenen Aufgaben nutze. Zudem seien weitere [X.] von Zeugen während des laufenden Verfahrens erforderlich gewesen, woraus sich keine zu beanstandende Verfahrensverzögerung ergebe.

Bei der Bestimmung der [X.] habe die Kammer die für einen Strafverteidiger ungewöhnlich weitreichenden Urlaubspläne des Verteidigers über 88 Arbeitstage im [X.]raum Dezember 2017 bis November 2018 berücksichtigen müssen. Darüber hinaus sei es zu weiteren Arbeitstagen gekommen, an denen die Hauptverhandlung wegen Verhinderung des Verteidigers durch kollidierende Verfahren nicht habe durchgeführt werden können. Daraus ergebe sich ebenfalls keine durch das Gericht zu vertretene Verfahrensverzögerung. Es habe sich insoweit für die Kammer auch zum Beginn der Hauptverhandlung nicht aufgedrängt, dem Beschwerdeführer einen [X.] beizuordnen, da sich die in größerem Umfang bestehende Verhinderung des Verteidigers erst im Laufe des Verfahrens ergeben habe. Die Beiordnung eines [X.]s während des laufenden Verfahrens sei aufgrund der Komplexität des Verfahrens nicht geboten gewesen, da dadurch eine ordnungsgemäße Verteidigung des Beschwerdeführers nicht mehr gewährleistet gewesen wäre. Des Weiteren habe sich der Sachverständige zwischen dem 8. Mai und 31. August 2018 im Urlaub befunden und sei an weiteren zwölf Tagen aufgrund anderweitiger Verpflichtungen gehindert gewesen, an der Hauptverhandlung teilzunehmen.

Dass weitere Verhandlungstermine wegen Urlaubs der Kammermitglieder nicht hätten stattfinden können, sei nicht zu beanstanden, zumal in diesen [X.]räumen nach der ursprünglichen Planung entweder kein Sitzungstag eingeplant oder nicht ersichtlich gewesen sei, dass die Hauptverhandlung bis dorthin nicht abgeschlossen sein würde. Zudem seien auch die Termine in den weiteren beiden Umfangsverfahren der Kammer zu berücksichtigen, die ebenfalls mit der für [X.] geltenden entsprechenden Beschleunigung zu fördern gewesen seien. So sei in einem dieser Verfahren in der [X.] vom 18. September 2017 bis 26. Juni 2018 an 32 Tagen verhandelt worden. In dem weiteren Verfahren, welches am 16. Oktober 2017 begonnen habe, hätten 39 [X.] stattgefunden.

Auch in den [X.], die lediglich wenige Minuten bis wenige Stunden gedauert hätten, sei das Verfahren soweit wie möglich und somit ausreichend gefördert worden.

Der Beschwerdeführer sieht sich in seinem Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) verletzt.

Die vorliegend festzustellende geringe Verhandlungsdichte in beiden durchgeführten Hauptverhandlungen entspreche bei weitem nicht den Vorgaben des [X.]s und stelle bereits isoliert, jedenfalls aber in ihrer Gesamtheit, einen gravierenden Verstoß gegen den [X.] dar. Das [X.] unterscheide nicht zwischen ordentlichen [X.]n und [X.], die lediglich der Wahrung der Unterbrechungsfrist des § 229 StPO dienten, ohne das Verfahren in tatsächlicher Hinsicht zu fördern. Bereits für die erste Hauptverhandlung seien ohne Berücksichtigung von fünf [X.] insgesamt 20 Verhandlungstage binnen 50 Wochen terminiert gewesen, was einer durchschnittlichen wöchentlichen Termindichte von 0,50 Verhandlungstagen entspreche. Dabei habe die durchschnittliche Verhandlungsdauer inklusive Pausen 3 Stunden 29 Minuten pro Verhandlungstag betragen. Bei der zweiten Hauptverhandlung ergebe sich bis zum 14. September 2018 unter Abzug von fünf [X.] eine durchschnittliche wöchentliche Termindichte von lediglich 0,53 Verhandlungstagen mit einer durchschnittlichen Verhandlungsdauer inklusive Pausen von 4 Stunden 18 Minuten pro Verhandlungstag.

Die jeweils geringe Verhandlungsdichte in beiden Hauptverhandlungen sei zum einen auf eine wenig vorausschauende Terminierung zurückzuführen. Obgleich die erste Hauptverhandlung letztlich auf 25 Tage terminiert gewesen sei und sich hierbei gezeigt habe, dass die ursprünglich vorgesehenen acht [X.] keineswegs ausgereicht hätten, seien bei der Terminierung der zweiten Hauptverhandlung ab dem 12. Dezember 2017 erneut lediglich zwölf [X.], hiervon ein Kurztermin am 3. Januar 2018, festgesetzt worden.

Die Urlaubsabwesenheit des Verteidigers entlaste die Kammer schon deshalb nicht, weil insoweit entgegen der Auffassung des [X.]s mit Blick auf den bisherigen Verfahrensverlauf und die Dauer der zwischenzeitlichen Untersuchungshaft die Bestellung eines [X.]s in Betracht gekommen sei, zumal die Hauptverhandlung bereits ursprünglich länger als zehn Tage andauern sollte und die Kammer auch einen Ergänzungsrichter sowie einen Ergänzungsschöffen hinzugezogen habe. Der Hinweis des [X.]s, die Kammer habe versucht, die lediglich durch den Verteidiger verursachten Terminausfälle im Dezember 2017 und Januar 2018 durch eine höhere Termindichte im Januar und März 2018 zu kompensieren, sei unzutreffend. Tatsächlich habe die Kammer im Januar lediglich vier [X.] und im März ebenfalls vier [nach Aktenlage: zwei] [X.] vorgesehen, im Februar 2018 im Übrigen lediglich zwei [X.] trotz Anwesenheit des Verteidigers. Eine Kompensation könne jedoch nicht durch eine Terminierung stattfinden, die ihrerseits nicht den Mindestanforderungen an den [X.] mit mehr als einem Hauptverhandlungstag pro Woche entspreche.

Die Vielzahl der Überlastungsanzeigen bereits ab April 2017 und der Umstand, dass das Präsidium des [X.] hierauf erst im April 2018 nach der vierten Überlastungsanzeige des zur Durchführung der Hauptverhandlung zuständigen Schwurgerichts reagiert habe, zeige, dass die geringe [X.] ihre Ursache in organisatorischen Mängeln und möglicherweise fehlenden Ressourcen der Justiz finde. Dies sei indes dem in Untersuchungshaft befindlichen Beschwerdeführer nicht zuzurechnen und müsse, unabhängig von der Erheblichkeit des [X.], zur Aufhebung des Haftbefehls und der Beendigung der fortdauernden Untersuchungshaft führen. Denn zwingende, nicht der Justiz anzulastende Gründe für den festzustellenden Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in beiden stattgefundenen Hauptverhandlungen seien nicht erkennbar.

Es sei vorliegend offensichtlich, dass die bereits im Spätjahr 2016 festzustellende und spätestens im April 2017 dauerhafte Überlastung der 1. Großen [X.] zu ganz erheblichen Verzögerungen bei der Durchführung der Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer geführt hätten. Nachdem die Justiz erst im April 2018 und damit ein Jahr nach der ersten Überlastungsanzeige und zudem deutlich nach Beginn der zweiten Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer intern reagiert habe, seien insoweit staatliche Versäumnisse zu erkennen, die nicht dazu führen dürften, dass der Beschwerdeführer sich länger, als es dem Verfahren angemessen wäre, in Untersuchungshaft befinde.

Zudem verkenne das [X.] die Tragweite des Freiheitsrechts des Beschwerdeführers, soweit er trotz des Umstandes, dass dieser bereits eine - nach 50 Wochen ausgesetzte - Hauptverhandlung mit zu geringer Verhandlungsdichte hinter sich gebracht habe, nunmehr dem Recht auf [X.] Vorrang vor seinem Anspruch auf zügige Verfahrensgestaltung einräume und daher nicht beanstande, dass das Präsidium des [X.] die Kammer zu Beginn der Hauptverhandlung trotz zweier zurückliegender Überlastungsanzeigen nicht entlastet oder sich zumindest hierum bemüht habe.

1. Das [X.] Rheinland-[X.] hat sich am 5. Dezember 2018 zur [X.]beschwerde geäußert. Es bezieht sich hierbei auf folgende Stellungnahme des Präsidenten des [X.] [X.] ([X.]) vom 3. Dezember 2018:

"Die in der [X.]beschwerde aufgeworfenen Fragen hinsichtlich Auswahl und Dichte der Terminierung kommentiere ich nicht; diese betreffen den Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit.

Die [X.] war in den Geschäftsjahren 2017 und 2018 insbesondere mit [X.] sehr stark belastet, was vor allem auf eine ungewöhnliche, so nicht vorhersehbare Häufung von Umfangsverfahren zu Beginn des Jahres 2017 zurückzuführen war. Dies kommt in mehreren Überlastungsanzeigen des bzw. der jeweiligen Kammervorsitzenden zum Ausdruck. Verschärft hat sich die Situation zudem ab Mitte August 2017, als die Vorsitzende der Kammer völlig überraschend dienstunfähig erkrankte und sich ab Mitte September 2017 abzeichnete, dass dies zu einer dauerhaften Verhinderung der Vorsitzenden führen wird. Infolgedessen musste das hier gegenständliche Verfahren kurz vor dessen Abschluss ausgesetzt und neu terminiert werden. Außerdem musste deshalb die Verhandlung in weiteren zwei weiteren [X.] ausgesetzt werden und neu beginnen.

Das Präsidium des [X.] hat sich jeweils umgehend mit den Überlastungsanzeigen befasst und die Optionen für eine im laufenden Geschäftsjahr mögliche Änderung der Geschäftsverteilung nach § 21e Abs. 3 [X.] geprüft. Die danach unterjährig denkbar zulässigen Maßnahmen des Präsidiums haben einem Stufenverhältnis zu folgen, d.h. es sind zunächst diejenigen in Betracht zu ziehen, die allein die noch nicht anhängigen Verfahren betreffen. […]

Das Präsidium des [X.] hat in den Geschäftsjahren 2017 und 2018 auf die jeweils kurzfristig und neu entstandenen Belastungssituationen in der 1. Großen [X.] zeitnah und unter Berücksichtigung des Spielraums von § 21e Abs. 3 [X.] reagiert.

Die [X.] war trotz der angespannten Situation, die durch eine ungewöhnliche Häufung von Großverfahren und der unvorhergesehenen plötzlichen Erkrankung ihrer Vorsitzenden entstanden war, jederzeit in der Lage, jedenfalls unter Zurückstellung der [X.] die ihr zugewiesenen mit Untersuchungshaft einhergehenden Verfahren sachgerecht zu bearbeiten. Sobald dies konkret gefährdet war (Überlastungsanzeige vom 10. April 2018), hat das Präsidium eine Hilfsstrafkammer gebildet und auch [X.] dorthin abgeleitet.

Die Strafabteilung des [X.] war in dem hier in Rede stehenden [X.]punkt (Geschäftsjahr 2017 und 2018) mit richterlichen Personal angemessen ausgestattet. Die Besetzung wurde seitens des Präsidiums in 2017 durch Verschiebungen innerhalb des Hauses kontinuierlich hochgefahren, sie lag jeweils mindestens bei 110 % des aktuellen Deckungsgrades nach dem Personalbedarfsberechnungssystem '[X.]'. Zudem wurde der außergewöhnlichen Belastung in Strafsachen seitens des [X.] dadurch Rechnung getragen, dass dem [X.] [X.] im Januar 2018 eine volle Planstelle für eine Vorsitzende Richterin oder [X.] sowie eine zusätzliche volle [X.] im Wege der sofortigen Neueinstellung zugewiesen wurde".

Ergänzend hierzu führte das Ministerium aus, es habe im September 2017 - als bekannt geworden sei, dass die Vorsitzende der [X.] des [X.] [X.] ([X.]) aufgrund einer plötzlichen und unerwarteten Erkrankung einige [X.] ausfallen würde -, unverzüglich eine Neueinstellung vorgenommen, die bereits im Oktober 2017 ihren Dienst habe antreten können. Eine Anregung des Präsidenten des [X.] [X.] ([X.]) vom 16. Januar 2018, trotz der angemessenen Personalausstattung über die Einrichtung einer zusätzlichen Jugendstrafkammer nachzudenken, um eine nachhaltigere Bearbeitung der [X.] in den [X.]n des [X.] erreichen zu können, habe das [X.] aufgegriffen und im nächsten [X.] vom 29. Januar 2018 eine weitere Vorsitzendenstelle bei dem [X.] [X.] ([X.]) ausgeschrieben. Diese Stelle habe bereits im Mai 2018 besetzt werden können.

2. Der [X.] beim [X.] hat mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 und vom 18. Januar 2019, beim [X.] eingegangen am 12. Dezember 2018 beziehungsweise 22. Januar 2019, Stellung genommen. Nach seiner Auffassung ist der [X.]beschwerde der Erfolg nicht zu versagen. Die angefochtene Entscheidung des [X.] verletze den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Sie zeige keine besonderen Umstände auf, die die Fortdauer der zum [X.]punkt der Entscheidung bereits mehr als zwei Jahre und fünf Monate andauernden Untersuchungshaft verfassungsrechtlich rechtfertigen könnten.

a) Soweit das [X.] ausführe, die Kammer habe "unter Berücksichtigung der eigenen Terminslage sowie der Verhinderungen der notwendigen Verfahrensbeteiligten nahezu sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Verhandlungsmöglichkeiten genutzt", vermöge dies zwar die Ursache für die geringe durchschnittliche Verhandlungsdichte, die das [X.] auf 0,65 Verhandlungstage pro Woche für die zweite Hauptverhandlung beziffere, zu beschreiben. Das [X.] übersehe jedoch, dass die darin zum Ausdruck kommende, nicht nur kurzfristige Überlastung des Gerichts niemals Grund für die Anordnung der [X.] sein könne. Dies gelte umso mehr, als die Untersuchungshaft zu diesem [X.]punkt bereits mehr als zwei Jahre und fünf Monate angedauert habe. Die [X.] habe mehrfach, erstmals im April 2017 und erneut im Dezember 2017 mit Beginn der zweiten Hauptverhandlung in der hier gegenständlichen Sache, ihre Überlastung angezeigt. Soweit das [X.] ausführe, zu Beginn der zweiten Hauptverhandlung sei die [X.] zwar stark ausgelastet, eine Überlastung mit [X.] sei aber noch nicht feststellbar gewesen, stehe dies im Widerspruch zur Einschätzung der mit der Sache befassten [X.]. Die angefochtene Entscheidung lasse eine hinreichende Auseinandersetzung mit diesem Gesichtspunkt vermissen.

Soweit das [X.] die geringe Verhandlungsdichte im Wesentlichen mit der Verhinderung von Verfahrensbeteiligten zu begründen versucht habe, hätte es unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des [X.]s jeweils darlegen müssen, ob die damit verbundene erschwerte gemeinsame Terminfindung ihre Ursache allein in dem konkreten Strafverfahren gehabt habe oder auch darauf zurückzuführen sei, dass die [X.] neben dem gegenständlichen Verfahren weitere Umfangsverfahren zu bewältigen gehabt habe. In diesem Zusammenhang hätte sich das [X.] insbesondere mit der Überlastungsanzeige der [X.] vom 12. Dezember 2017 auseinandersetzen müssen. Darin habe der Vorsitzende dargelegt, dass die [X.] bereits an drei [X.]n pro Woche verhandle und dies die maximale Belastung der [X.] bei bereits überobligatorischem Arbeitseinsatz darstelle. Vor diesem Hintergrund liege es nahe, dass die geringe Verhandlungsdichte jedenfalls auch darauf zurückzuführen sei, dass die [X.] aufgrund ihrer Belastung mit weiteren Verfahren auf keine freien Kapazitäten mehr habe zurückgreifen können, um auf die Verhinderung von Verfahrensbeteiligten in einer Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG genügenden Weise reagieren zu können. In diesem Zusammenhang könne der [X.] zwar nicht der Vorwurf gemacht werden, freie Terminkapazitäten nicht ausgeschöpft zu haben. Dieser Umstand vermöge - entgegen der Auffassung des [X.]s - auf der anderen Seite die Fortdauer der Untersuchungshaft aber nicht zu rechtfertigen. Denn dem Beschwerdeführer dürfe nicht zugemutet werden, eine längere als die verfahrensangemessene Aufrechterhaltung des Haftbefehls nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäume, seiner Pflicht zur verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte zu genügen.

Die Ausführungen zur Urlaubsabwesenheit des Verteidigers des Beschwerdeführers vermöchten die Fortdauer der Untersuchungshaft ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Soweit das [X.] darlege, der Verteidiger habe sich an 73 von 193 Arbeitstagen im [X.]raum vom 12. Dezember 2017 bis 14. September 2018 im Urlaub befunden, hätte es berücksichtigen müssen, dass der Verteidiger bereits vor dem Beginn der zweiten Hauptverhandlung den überwiegenden Teil seiner Urlaubsabwesenheiten im Umfang von 45 Tagen angezeigt gehabt habe. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass die [X.] bereits zu Beginn der zweiten Hauptverhandlung ihre maximale Belastungsgrenze erreicht gehabt habe und die Untersuchungshaft zu diesem [X.]punkt bereits etwa ein Jahr und sieben Monate angedauert habe, hätte die [X.] die Bestellung eines [X.]s in Betracht ziehen müssen. Soweit das [X.] in diesem Zusammenhang ausführe, dem Beschwerdeführer stehe grundsätzlich das Recht zu, sich von einem Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen, hätte es einer Abwägung mit dem hiermit konkurrierenden Recht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit bedurft. Zudem hätte das [X.] berücksichtigen müssen, dass die Bestellung eines [X.]s nicht zum Verlust des bereits bestellten Verteidigers führe. Die Bestellung eines [X.]s hätte - entgegen der Auffassung des [X.]s - zudem nicht zwingend zu einer Verzögerung des Verfahrens führen müssen. Nachdem der [X.] der überwiegende Teil der Urlaubsabwesenheiten des Verteidigers bereits am 17. November 2017 bekannt gewesen sei, hätte der [X.] noch vor Beginn der zweiten Hauptverhandlung bestellt werden können, so dass ausreichend [X.] für die Einarbeitung in das Verfahren zur Verfügung gestanden hätte. Die Auffassung, die [X.] habe versucht, die durch den Verteidiger verursachten Terminausfälle durch eine höhere Termindichte im Januar sowie im März zu kompensieren, vermöge ebenfalls nicht zu überzeugen. Denn ausweislich der vom [X.] mitgeteilten [X.] hätten im Januar 2018 tatsächlich vier Termine stattgefunden, was einer Verhandlungsdichte von etwa 0,9 entspreche, und im März 2018 lediglich zwei Termine, was einer Verhandlungsdichte von etwa 0,45 entspreche. Eine Verhandlungsdichte, die ihrerseits bereits den aus dem [X.] folgenden Mindestanforderungen nicht entspreche, könne nicht zur Kompensation bereits eingetretener Verfahrensverzögerungen herangezogen werden.

Die vom [X.] erörterten Gesichtspunkte könnten auch in der Gesamtschau die Fortdauer der Untersuchungshaft verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen. So fielen die unvorhersehbare Erkrankung und [X.] von Verfahrensbeteiligten zwar nicht in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft. Demgegenüber sei aber zu berücksichtigen, dass bereits die Verhandlungsdichte der ersten Hauptverhandlung deutlich unter einem Sitzungstag pro Woche gelegen habe und die damit einhergehende Verzögerung des Verfahrens in der zweiten Hauptverhandlung nicht habe kompensiert werden können, sondern noch weiter angestiegen sei. Es sei auch nicht zu erkennen, dass diese im weiteren Fortgang des Verfahrens habe kompensiert werden können. Die Komplexität des Verfahrens und die hohe Straferwartung könnten unter Berücksichtigung der zuvor erörterten Gesichtspunkte die Fortdauer der Untersuchungshaft ebenfalls nicht mehr rechtfertigen.

b) Auch die Äußerung des [X.] Rheinland-[X.] vom 5. Dezember 2018 vermöge eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Das [X.] zwar unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Präsidenten des [X.] [X.] ([X.]) vom 3. Dezember 2018 im Einzelnen dar, welche Maßnahmen ergriffen worden seien, um die Belastungssituation der für das fachgerichtliche Ausgangsverfahren zuständigen [X.] zu mildern. Die aufgezeigten Maßnahmen ließen jedoch befürchten, dass diese "lediglich" dazu geführt hätten, eine bereits überlastete [X.] vor zusätzlicher Belastung zu bewahren. Sie hätten indes die Belastungssituation der [X.] im gegenständlichen Ausgangsverfahren nicht in ausreichender Weise entschärfen können, was insbesondere anhand der fortlaufenden Überlastungsanzeigen des Vorsitzenden der [X.] nachvollzogen werden könne. Die Überlastungsanzeigen ließen in der Gesamtschau erkennen, dass die Belastung der [X.] insbesondere im Verlauf der zweiten Hauptverhandlung im gegenständlichen Verfahren im Wesentlichen darauf zurückzuführen sei, dass die [X.] drei Umfangsverfahren parallel zu bewältigen habe. Die vom Präsidium beschlossenen Maßnahmen hätten an dieser Situation keine Veränderung zu bewirken vermocht, sondern im Wesentlichen darauf abgezielt, die [X.] - ausgehend von der bereits bestehenden Belastungssituation - vor zusätzlicher Belastung zu bewahren. Dies dürfte den Schluss zulassen - womit sich das [X.] hätte auseinandersetzen müssen -, dass die bereits mit Stellungnahme vom 7. Dezember 2018 erörterte unzureichende Verhandlungsdichte im gegenständlichen Ausgangsverfahren jedenfalls auch auf eine nicht nur kurzfristige Überlastung der [X.] zurückzuführen sei, die nicht durch gerichtsorganisatorische Mittel habe kompensiert werden können. Ungeachtet der von der [X.] grundsätzlich nicht zu vertretenden Verhinderung von Verfahrensbeteiligten könne die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts nach der Rechtsprechung des [X.]s niemals Grund für die Anordnung der [X.] sein.

Das [X.] habe zur Belastung der [X.] im angefochtenen Beschluss lediglich mitgeteilt, dass die [X.] bis zum 12. Dezember 2017 zwar stark ausgelastet, aber noch nicht überlastet gewesen sei. Des Weiteren habe es sich damit auseinandergesetzt, ob der Neubeginn der Hauptverhandlung im gegenständlichen Verfahren vor einer anderen [X.] möglich gewesen wäre. Zum einen lasse sich die Einschätzung, die [X.] sei nicht überlastet gewesen, mit den Überlastungsanzeigen des Vorsitzenden der [X.] nicht vereinbaren. Zum anderen hätte sich das [X.] im Zusammenhang mit der sich aufdrängenden Frage, ob der Staat seiner Pflicht zur verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte gerecht geworden sei, auch damit auseinandersetzen müssen, ob nach der ersten Überlastungsanzeige alle gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten ausgeschöpft worden seien.

Das Präsidium des [X.] [X.] ([X.]) habe zwar kontinuierlich auf die Überlastungsanzeigen reagiert, was im Rahmen der zuvor aufgeworfenen Fragestellung positiv zu berücksichtigen sei. Dennoch hätten die beschlossenen Entlastungen eine Erhöhung der Verhandlungsdichte im gegenständlichen Verfahren nicht zu bewirken vermocht. Nachdem die damalige Vorsitzende der [X.] bereits in der ersten Überlastungsanzeige auf den Eintritt der Belastungssituation - parallele Bewältigung von drei Umfangsverfahren - hingewiesen habe, hätte diese möglicherweise bereits zu diesem [X.]punkt durch zeitnahe gerichtsorganisatorische Maßnahmen - über die Zuweisung einer dritten Beisitzerin hinaus - verhindert werden können. Mit diesem Gesichtspunkt und den zur Verfügung stehenden unterjährigen gerichtsorganisatorischen Möglichkeiten hätte sich das [X.] auseinandersetzen müssen. Die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts vermöge nach der Rechtsprechung des [X.]s die Fortdauer der Untersuchungshaft zwar auch dann nicht zu rechtfertigen, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruhe, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Fristen bewältigen lasse. [X.] in einer Haftsache eine erhebliche Verfahrensverzögerung darauf, dass nicht alle gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten ausgeschöpft worden seien, dürfte der weitere Haftvollzug indes schon aus diesem Grunde verfassungswidrig sein.

Soweit das [X.] Rheinland-[X.] überdies darauf abstelle, die Strafabteilung des [X.] [X.] ([X.]) sei angemessen mit richterlichem Personal ausgestattet gewesen, "mindestens 110% des aktuellen Deckungsgrades nach dem Personalbedarfsberechnungssystem '[X.]'", könne dies eine andere Beurteilung der Erfolgsaussichten der [X.]beschwerde ebenfalls nicht rechtfertigen. Denn die Personalausstattung der Strafabteilung des [X.] [X.] ([X.]) beinhalte keine Aussage zur Belastungssituation des einzelnen Spruchkörpers.

3. [X.] des Beschwerdeführers hat von der auch ihm gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme zur Äußerung des [X.] Rheinland-[X.] bis zum 18. Januar 2019 keinen Gebrauch gemacht.

4. Dem [X.] haben die Akten des [X.] [X.] ([X.]) 1 Ks 5220 Js 16663/16 (Stand: 15. Januar 2019) in Abschrift vorgelegen.

Die Kammer nimmt die [X.]beschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.] statt. Die Annahme der [X.]beschwerde ist zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]). Die zulässige [X.]beschwerde ist offensichtlich begründet. Die für die Beurteilung der [X.]beschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das [X.] bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]).

Der Beschluss des [X.] vom 16. Oktober 2018 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 GG.

1. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet jedermann die Freiheit der Person und nimmt einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. [X.] 35, 185 <190>; 109, 133 <157>; 128, 326 <372>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvR 1275/16 -, juris, Rn. 39; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 22. August 2017 - 2 BvR 2039/16 -, juris, Rn. 39; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 25. Juni 2018 - 2 BvR 631/18 -, juris, Rn. 30).

[X.] darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden. Zu diesen Gründen gehören in erster Linie solche des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts. Eingriffe in die persönliche Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der Allgemeinheit (vgl. [X.] 22, 180 <219>; 45, 187 <223>; 58, 208 <224 f.>); zugleich haben die gesetzlichen Eingriffstatbestände freiheitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Einschränkung der Freiheit der Person bestimmen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvR 1275/16 -, juris, Rn. 40; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 22. August 2017 - 2 BvR 2039/16 -, juris, Rn. 40; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 25. Juni 2018 - 2 BvR 631/18 -, juris, Rn. 31).

a) Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist daher stets das Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten. Grundsätzlich darf nur einem rechtskräftig Verurteilten die Freiheit entzogen werden. Der Entzug der Freiheit eines der Straftat lediglich Verdächtigen ist wegen der Unschuldsvermutung, die ihre Wurzel im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hat und auch in Art. 6 Abs. 2 [X.] ausdrücklich hervorgehoben ist (vgl. [X.] 19, 342 <347>; 74, 358 <370 f.>), nur ausnahmsweise zulässig. Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. [X.] 19, 342 <347>; 20, 45 <49 f.>; 36, 264 <270>; 53, 152 <158 f.>; [X.]K 15, 474 <479>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 32; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 19; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 15; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, juris, Rn. 27).

b) Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht nur für die Anordnung, sondern auch für die Dauer der Untersuchungshaft von Bedeutung. Er verlangt, dass die Dauer der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zur erwarteten Strafe steht, und setzt ihr auch unabhängig von der Straferwartung Grenzen ([X.] 20, 45 <49 f.>). Das Gewicht des Freiheitsanspruchs vergrößert sich gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung regelmäßig mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (vgl. [X.] 36, 264 <270>; 53, 152 <158 f.>). Daraus folgt zum einen, dass die Anforderungen an die [X.] in einer Haftsache mit der Dauer der Untersuchungshaft steigen. Zum anderen nehmen auch die Anforderungen an den die [X.] rechtfertigenden Grund zu (vgl. [X.]K 7, 140 <161>; 15, 474 <480>; 17, 517 <522>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12 -, juris, Rn. 40).

Im Rahmen der von den Fachgerichten vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Betroffenen und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit ist die Angemessenheit der [X.] anhand objektiver Kriterien des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen; insofern sind in erster Linie die Komplexität der einzelnen Rechtssache, die Vielzahl der beteiligten Personen und das Verhalten der Verteidigung von Bedeutung (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 37). Der Vollzug der Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung oder dem Erlass des Urteils wird dabei auch unter Berücksichtigung der genannten Aspekte nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu rechtfertigen sein (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 30. September 1999 - 2 BvR 1775/99 -, juris, Rn. 16; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 11. Juni 2008 - 2 BvR 806/08 -, juris, Rn. 36; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 24).

c) Das Beschleunigungsgebot in [X.] verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. [X.] 20, 45 <50>; 36, 264 <273>). An den zügigen Fortgang des Verfahrens sind dabei umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert. So ist nach Anklageerhebung bei [X.] über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung zu beschließen und im Regelfall innerhalb von weiteren drei Monaten mit der Hauptverhandlung zu beginnen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 -, juris, Rn. 15; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 14. November 2012 - 2 BvR 1164/12 -, juris, Rn. 43; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 21; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 16; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, juris, Rn. 28, 37; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 1. August 2018 - 2 BvR 1258/18 -, juris, Rn. 25). Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist stets eine vorausschauende, auch größere [X.]räume umgreifende Hauptverhandlung mit mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig (vgl. [X.]K 7, 21 <46 f.>; 7, 140 <157>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 -, juris, Rn. 49 ff.).

d) Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und zur Sicherstellung der Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft dann nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch Verfahrensverzögerungen verursacht ist, die ihre Ursache nicht in dem konkreten Strafverfahren haben. Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (vgl. [X.]K 15, 474 <480>; 17, 517 <523>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12 -, juris, Rn. 41). Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermögen bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (vgl. [X.]K 7, 140 <156>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 22; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 17; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, juris, Rn. 29).

Die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts kann insofern niemals Grund für die Anordnung der [X.] sein. Vielmehr kann die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts selbst dann die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht rechtfertigen, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Fristen bewältigen lässt ([X.] 36, 264 <273 ff.>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 23). Die Überlastung eines Gerichts fällt - anders als unvorhersehbare Zufälle und schicksalhafte Ereignisse - in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft. Dem Beschuldigten darf nicht zugemutet werden, eine längere als die verfahrensangemessene Aufrechterhaltung des Haftbefehls nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäumt, seiner Pflicht zur rechtzeitigen verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte zu genügen ([X.] 36, 264 <275>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 23; Beschluss des [X.] des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 18; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, juris, Rn. 30).

e) Da der Grundrechtsschutz auch durch die Verfahrensgestaltung zu bewirken ist (vgl. hierzu [X.] 53, 30 <65>; 63, 131 <143>), unterliegen [X.]entscheidungen einer erhöhten Begründungstiefe (vgl. [X.] 103, 21 <35 f.>; [X.]K 7, 140 <161>; 10, 294 <301>; 15, 474 <481>; 19, 428 <433>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 38). In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten, weil sich die dafür maßgeblichen Umstände angesichts des [X.]ablaufs in ihrem Gewicht verschieben können (vgl. [X.]K 7, 140 <161>; 10, 294 <301>; 15, 474 <481>; 19, 428 <433>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 38). Die zugehörigen Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des [X.] am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. [X.]K 7, 421 <429 f.>; 8, 1 <5>; 15, 474 <481 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 39; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 25; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 19; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, juris, Rn. 31). Eine Überprüfung der fachgerichtlichen Entscheidung auf die zutreffende Anwendung einfachen Rechts nimmt das [X.] hingegen ausschließlich im Rahmen des Willkürverbots vor (stRspr; vgl. [X.] 18, 85 <92 f.>; 65, 317 <322>).

2. Diesen Vorgaben genügt der angegriffene Beschluss des [X.] nicht. Er zeigt keine besonderen Umstände auf, die die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft verfassungsrechtlich hinnehmbar erscheinen lassen könnten, und wird damit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung von [X.]entscheidungen nicht gerecht.

a) Das [X.] selbst weist zunächst zutreffend darauf hin, dass die Terminierung der 1. Großen [X.] des [X.] [X.] ([X.]) den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Verhandlungsdichte nicht genügt.

aa) Die [X.] hat in jedem Betrachtungszeitraum - sowohl in der ersten als auch in der nach der Erkrankung der bisherigen Vorsitzenden erforderlich gewordenen zweiten Hauptverhandlung - weit seltener als an durchschnittlich einem Hauptverhandlungstag pro Woche verhandelt, zuletzt an nur 0,65 Tagen pro Woche. Die Verhandlungsdichte sinkt noch weiter unter diesen Wert, wenn man die [X.] nicht einbezieht, an denen nur kurze [X.] verhandelt und das Verfahren dadurch nicht entscheidend gefördert wurde (vgl. [X.]K 7, 21 <46 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12 -, juris, Rn. 52).

Selbst wenn bei der Berechnung der Verhandlungsfrequenz die Urlaubszeiträume des Verteidigers und der Kammermitglieder vollständig unberücksichtigt blieben (vgl. hierzu [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 -, juris, Rn. 53; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12 -, juris, Rn. 51), würde die von [X.] wegen gebotene Verhandlungsdichte nicht eingehalten. Auf die Frage, ob die Kammer nicht nur einen Ergänzungsrichter und einen Ergänzungsschöffen, sondern auch einen anderen oder einen weiteren Pflichtverteidiger hätte bestellen müssen, um die [X.] zu verkürzen und so eine Beschleunigung des Verfahrens zu erreichen (vgl. hierzu [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 17. Juli 2006 - 2 BvR 1190/06 -, juris, Rn. 9; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 -, juris, Rn. 49 ff.), kommt es daher nicht an.

bb) Die vom Präsidium des [X.] als Reaktion auf die Überlastungsanzeigen getroffenen Maßnahmen haben nicht dazu geführt, dass die vorliegende Haftsache nunmehr innerhalb des durch das Beschleunigungsgebot gezogenen Rahmens bearbeitet und die bereits eingetretene Verfahrensverzögerung wirksam kompensiert worden wäre (vgl. hierzu [X.]K 12, 166 <168>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvR 1275/16 -, juris, Rn. 57; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 21; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, juris, Rn. 36). Die verfassungsrechtlich gebotene [X.] wurde weiterhin nicht erreicht. Selbst in den Monaten Januar und März 2018, für die das [X.] eine "höhere Terminsdichte" annimmt, haben lediglich vier beziehungsweise zwei Termine stattgefunden. Eine Verhandlungsdichte, die ihrerseits den aus dem [X.] folgenden Mindestanforderungen nicht entspricht, ist erst recht nicht geeignet, eine bereits eingetretene Verfahrensverzögerung zu kompensieren.

cc) Der Beschwerdeführer kann auch nicht darauf verwiesen und die Verzögerung seines Verfahrens kann nicht dadurch kompensiert werden, dass nunmehr die Voraussetzungen dafür geschaffen wurden, dass andere, zukünftige Verfahren hinreichend beschleunigt verhandelt werden können. Erst recht nach der Erkrankung der bisherigen Vorsitzenden und dem hierdurch bedingten Neubeginn der Hauptverhandlung zu einem [X.]punkt, als die Untersuchungshaft bereits über eineinhalb Jahre andauerte, hätte es einer Verhandlungsdichte bedurft, die - mindestens - einen Verhandlungstag pro Woche erreicht.

b) Der Beschluss des [X.] enthält keine tragfähige Begründung, die ausnahmsweise - trotz der ungenügenden Verhandlungsdichte - die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen könnte.

aa) Das [X.] hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die erschwerte Terminfindung ihre Ursache allein in dem konkreten Strafverfahren hatte und nicht vielmehr darauf zurückzuführen ist, dass die [X.] neben dem gegenständlichen Verfahren mehrere weitere, teilweise umfangreiche [X.] zu bewältigen hatte. In diesem Zusammenhang hätte sich das [X.] insbesondere damit auseinandersetzen müssen, dass bereits die damalige Vorsitzende in ihrer Überlastungsanzeige vom 10. April 2017 mitgeteilt hatte, dass die [X.] "in den nächsten Monaten über keinerlei Terminkapazitäten mehr verfügt", und dass auch nach den Überlastungsanzeigen vom 12. September 2017 und vom 12. Dezember 2017 keine [X.] mehr bestanden beziehungsweise die Kammer mit [X.]n maximal belastet war. Vor diesem Hintergrund drängt sich auf, dass die geringe Verhandlungsdichte nicht etwa auf die - vom [X.] jeweils ausführlich dargelegte - Verhinderung einzelner Verfahrensbeteiligter, insbesondere des Pflichtverteidigers wegen seiner häufigen, teils mehrwöchigen Urlaubsabwesenheit, sondern vor allem darauf zurückzuführen ist, dass die [X.] aufgrund ihrer Belastung mit weiteren Verfahren ohnehin keine freien Verhandlungskapazitäten mehr zur Verfügung hatte.

Soweit das [X.] ausführt, zu Beginn der zweiten Hauptverhandlung sei die [X.] zwar stark ausgelastet gewesen, eine Überlastung mit [X.] sei aber noch nicht feststellbar, steht dies nicht nur im Widerspruch zur Einschätzung der mit der Sache befassten [X.] in ihren wiederholten Überlastungsanzeigen, sondern auch mit dem vom [X.] zugleich angeführten Umstand, dass die Kammer auch in zwei weiteren, zeitgleich anhängigen [X.] an 32 beziehungsweise 39 [X.]n verhandelt hat.

bb) Die vom [X.] im Übrigen angeführten Gesichtspunkte - namentlich die Komplexität des Verfahrens, die äußerst schwerwiegenden Tatvorwürfe und die Verfahrensverzögerungen wegen des Verhaltens des Verteidigers - mögen zwar die Untersuchungshaft als solche und die Anzahl der benötigten [X.] und deren Dauer rechtfertigen, nicht jedoch das Unterlassen einer dichteren Terminierung (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 -, juris, Rn. 56). Auch die Erkrankung der bisherigen Vorsitzenden kann als unvorhersehbares, schicksalhaftes Ereignis zwar ausnahmsweise die Fortdauer der Untersuchungshaft auch während der erforderlich werdenden neuen Hauptverhandlung rechtfertigen, nicht aber eine durchgehend zu geringe Termindichte.

c) Demgegenüber hat sich das [X.] nicht hinreichend mit den Gesichtspunkten auseinandergesetzt, die grundsätzlich geeignet sein können, die Fortdauer der Untersuchungshaft trotz ungenügender Verhandlungsdichte verfassungsrechtlich zu rechtfertigen.

aa) So verhält sich der Beschluss nicht dazu, ob die Belastungssituation der [X.] - wie der Präsident des [X.] [X.] ([X.]) in seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2018 schreibt - erst zu Beginn des Jahres 2017 eingetreten ist und nachweislich - etwa durch eine im Vergleich außergewöhnlich hohe Zahl von [X.], insbesondere besonders umfangreicher [X.] - unvorhersehbar und somit unvermeidbar war, oder ob die [X.] bereits vorher dauerhaft, nicht nur vorübergehend überlastet war und damit letztlich eine unzureichende Personalausstattung oder -verwaltung die wesentliche Ursache für die lange Verfahrensdauer ist. Maßgeblich ist dabei nicht der theoretische Deckungsgrad der Strafabteilung des [X.] nach dem Personalbedarfsberechnungssystem ("[X.]") der Justizverwaltung, sondern allein die tatsächliche Belastungssituation des zuständigen Spruchkörpers, wie sie sich hier insbesondere aus den zahlreichen Überlastungsanzeigen ergibt. Dabei ist zu beachten, dass es nicht Aufgabe eines Gerichts sein kann, eine strukturell zu geringe Personalausstattung oder eine dauerhafte Überlastung mit [X.] durch einen langfristig überobligatorischen Arbeitseinsatz oder eine langfristige Beschränkung ihrer Verhandlungskapazitäten ausschließlich auf [X.] zu kompensieren.

bb) Auch setzt sich der angegriffene Beschluss nicht mit den von der Justizverwaltung aus Anlass der Überlastungsanzeigen jeweils getroffenen Abhilfemaßnahmen auseinander, die in der Stellungnahme des [X.] Rheinland-[X.] und der dort wiedergegebenen Stellungnahme des Präsidenten des [X.] [X.] ([X.]) dargestellt sind. Das [X.] wäre insoweit gehalten gewesen, ausgehend von der tatsächlichen Belastungssituation der [X.] darzulegen, inwieweit die jeweils von der Justizverwaltung getroffenen Maßnahmen nach Art, Zielrichtung und Umfang rechtzeitig, geeignet und hinreichend wirksam waren, um die Voraussetzungen für eine dem Beschleunigungsgebot genügende Verfahrensgestaltung (wieder)herzustellen, oder ob die Justizverwaltung die gebotenen Maßnahmen erst zu einem [X.]punkt getroffen hat, zu dem eine den rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Verfahrensführung nicht mehr zu gewährleisten war (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 21; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, juris, Rn. 35).

cc) Für den Fall, dass sowohl eine außergewöhnliche, unvorhersehbare Belastungssituation der [X.] anzunehmen ist als auch die Reaktionen der Justizverwaltung hierauf jeweils als ausreichend zu erachten sind, wäre schließlich darzulegen gewesen, ob die - nach Erkrankung der bisherigen Vorsitzenden neu besetzte - [X.] im Rahmen der neu begonnenen Hauptverhandlung das vorliegende Verfahren unter den gegebenen Voraussetzungen tatsächlich hinreichend beschleunigt betrieben hat und etwaige Verfahrensverzögerungen ihre Ursache ausschließlich in dem konkreten Strafverfahren haben.

Es ist daher gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 [X.] festzustellen, dass der Beschluss des [X.] vom 16. Oktober 2018 den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 GG verletzt. Der Beschluss ist unter Zurückverweisung der Sache aufzuheben (§ 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 [X.]). Das [X.] wird unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen erneut über die [X.] zu entscheiden haben.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 [X.]. Die Festsetzung des [X.] für die anwaltliche Tätigkeit stützt sich auf § 37 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1 RVG in Verbindung mit den Grundsätzen über die Festsetzung des [X.] im verfassungsrechtlichen Verfahren (vgl. [X.] 79, 365 <368 ff.>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 26. Januar 2011 - 1 BvR 1671/10 -, juris, Rn. 8). Im Hinblick auf die objektive Bedeutung der Sache ist ein Gegenstandswert von 10.000 Euro angemessen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 2429/18

23.01.2019

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Zweibrücken, 16. Oktober 2018, Az: 1 Ws 214/18, Beschluss

Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 RVG, § 112 StPO, § 121 Abs 1 StPO, § 122 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 23.01.2019, Az. 2 BvR 2429/18 (REWIS RS 2019, 11156)

Papier­fundstellen: NJW 2019, 915 REWIS RS 2019, 11156

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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