Stattgebender Kammerbeschluss: Fortdauer bereits lang andauernder Untersuchungshaft ohne hinreichende Rechtfertigung verletzt Betroffenen in Grundrecht aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 GG - hier: unzureichende Darlegungen im Fortdauerbeschluss zur Belastungssituation des zuständigen Spruchkörpers - zulässiges, nicht außergewöhnliches Verteidigungsverhalten (bloßes Teilgeständnis in Abweichung von "Verständigungsgespräch" im Zwischenverfahren) rechtfertigt Verfahrensverzögerung nicht - Gegenstandswertfestsetzung
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