Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 11.06.2018, Az. 2 BvR 819/18

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2018, 8023

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

STRAFRECHT BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) HAFT GERICHTE STRAFVERFAHREN

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Gegenstand

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Rechts auf Freiheit der Person (Art 2 Abs 2 S 2 GG) durch unzureichend begründete Entscheidung über Fortdauer von Untersuchungshaft sowie unzureichender Verhandlungsdichte - Gegenstandswertfestsetzung


Tenor

Der Beschluss des [X.] vom 27. März 2018 - 2 Ws 144/18 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des [X.] wird aufgehoben. Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Der [X.] hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene [X.]beschwerde betrifft einen Beschluss des [X.] vom 27. März 2018, durch den die Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung eines Haftbefehls verworfen wurde.

2

1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 3. November 2016 unter anderem wegen schwerer räuberischer Erpressung und Bildung einer kriminellen [X.] ununterbrochen in Untersuchungshaft.

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Die unter dem 25. April 2017 verfasste Anklageschrift der Staatsanwaltschaft [X.] ging am 27. April 2017 beim [X.] [X.] ein. Am selben Tag verfügte der Vorsitzende der zuständigen [X.] ([X.]) die Zustellung der Anklage mit einer Frist zur Stellungnahme binnen drei Wochen und legte die Akten dem [X.] [X.] zur besonderen Haftprüfung vor. Ebenfalls am selben Tag - wie bereits zwei Mal zuvor im Jahr 2017 - zeigte er beim Präsidium des [X.] die Überlastung der [X.] an; diese sei nicht in der Lage, zeitnah alle eingegangenen Verfahren, insbesondere auch die Haftsachen, zu terminieren. Am 13. Juni 2017 erklärte der Präsident des [X.] [X.], dass er von einer nunmehr dauerhaften Überlastung der [X.] ausgehe, und errichtete die 16. [X.] als weitere [X.], die das Verfahren aufgrund Beschlusses des Präsidiums des [X.] vom 26. Juni 2017 zum 1. Juli 2017 übernahm.

4

Am 20. Juli 2017 informierte der Vorsitzende der [X.] die Beteiligten über eine beabsichtigte Terminierung ab dem 18. Oktober 2017 bis zunächst Januar 2018. Die Verteidiger teilten die verfügbaren Termine mit, eine Terminierung erfolgte jedoch nicht. Mit [X.] vom 21. August 2017 wurden der [X.] [X.] mit voller Arbeitskraft mit Wirkung zum 1. September 2017 beziehungsweise 15. Oktober 2017 zugewiesen. Mit Verfügung vom 3. November 2017 räumte der Vorsitzende eine erneute [X.] zur Verfahrenseröffnung ein und bat um Mitteilung der verfügbaren Termine ab dem 6. Dezember 2017.

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Am 21. November 2017 ließ das [X.] die Anklage zu und beschloss die Eröffnung des Hauptverfahrens. Die Hauptverhandlung begann am 6. Dezember 2017. Bis zum 23. Mai 2018 hatte die Kammer 21 Termine anberaumt. Im [X.]raum Juni bis August 2018 hat die Kammer einen bis zwei Termine pro Monat anberaumt, in der [X.] bis zum 9. Januar 2019 drei bis vier Termine pro Monat.

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2. Das [X.] [X.] ordnete mit Beschlüssen vom 29. Mai 2017 und vom 13. September 2017 die Fortdauer der Untersuchungshaft an.

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Gegen letzteren Beschluss erhob der Beschwerdeführer [X.]beschwerde beim [X.], die dieser mit Beschluss vom 26. Oktober 2017 - [X.]. 141-IV-17 ([X.]), juris - zurückwies. Es begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, im vorliegenden Fall trotz einer über sechs Monate andauernden Untersuchungshaft und einer absehbaren Fortdauer über einen [X.]raum von einem Jahr hinaus noch von einem durch §§ 112, 114, 121 StPO gerechtfertigten und verhältnismäßigen Eingriff in das [X.] des Beschwerdeführers auszugehen. Insbesondere liege gegenwärtig kein Verstoß gegen das aus dem [X.] abzuleitende verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot vor. Innerhalb der Frist des § 121 StPO sei durch die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben worden. Trotz angezeigter Überlastung habe die zunächst zuständige [X.] des [X.] den Fortgang des Verfahrens gefördert, indem es die Anklage den Angeschuldigten und damit auch dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zugeleitet und die Sache dem [X.] zur Entscheidung über die [X.] vorgelegt habe. Nach Durchführung der notwendig gewordenen gerichtsorganisatorischen Maßnahmen habe die neu zuständige weitere [X.] noch im Monat des Zuständigkeitswechsels Anstrengungen zur Abstimmung möglicher Verhandlungstermine unternommen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sei die neu errichtete [X.] auch bereits zum 1. Juli 2017 handlungsfähig gewesen, weil die zweite Beisitzerin nicht erst zum 15. Oktober 2017 ihre Tätigkeit in dieser Kammer aufgenommen habe, sondern bereits zum 1. Juli 2017 "mit einem Bruchteil ihrer Arbeitskraft". Die Kammer habe auch Maßnahmen zur Gewährung zeitnaher Akteneinsicht unternommen und in diesem Zusammenhang auf Antrag mehrerer Verteidiger die ursprünglich gewährte [X.] verlängert. Der zunächst vom [X.] angestrebte Verhandlungsbeginn habe dabei noch innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Beginn der Untersuchungshaft gelegen. Es sei auch nicht ersichtlich, warum sich dem [X.] im [X.]punkt seiner Entscheidung hätte aufdrängen müssen, dass die Terminbemühungen des [X.] unzureichend sein könnten. Damit sei im [X.]punkt der angefochtenen Entscheidung trotz der abzusehenden Fortdauer der Untersuchungshaft von über einem Jahr von einer dem [X.] noch genügenden Beschleunigung auszugehen gewesen.

8

Die Fortdauer der Untersuchungshaft sei auch im Übrigen im [X.]punkt der angefochtenen Entscheidung verhältnismäßig gewesen, obwohl bereits abzusehen gewesen sei, dass die Untersuchungshaft über ein Jahr fortdauern würde. Dies ergebe sich aus der Schwere der von den Fachgerichten mit dringendem Tatverdacht angenommenen Straftaten und der daraus folgenden hohen Straferwartung bei bisher noch unter einem Jahr liegender Dauer der Untersuchungshaft und gleichzeitigem Fehlen erheblicher, vermeidbarer und dem Staat zuzurechnender Verfahrensverzögerungen. Das [X.] sei in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise von einem umfangreichen und komplexen Strafverfahren mit hoher Straferwartung ausgegangen, die neu zuständige [X.] habe sich ebenfalls um eine beschleunigte Verfahrensweise bemüht. Damit sei jedenfalls im [X.]punkt der angefochtenen Entscheidung nicht erkennbar gewesen, dass die Untersuchungshaft in einem Umfang fortdauern werde, der durch die Umstände des Einzelfalls nicht mehr verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden könnte.

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3. Einen Haftprüfungsantrag des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2018 wies das [X.] mit Beschluss vom 19. Februar 2018 zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 21. Februar 2018 verwarf das [X.] [X.] mit dem vorliegend angegriffenen Beschluss vom 27. März 2018 als unbegründet.

Das [X.] hat ausgeführt, die Haftgründe der Fluchtgefahr und der Verdunkelungsgefahr lägen auch derzeit noch vor. Der Beschwerdeführer sei zwar [X.] Staatsangehöriger, jedoch aufgrund seines Migrationshintergrunds in der Lage, sich auch außerhalb [X.] aufzuhalten, und verfüge aufgrund seiner mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen [X.] im Inland über ausreichende Unterstützung, um sich dem Verfahren zu entziehen. Diese mitgliedschaftliche Beteiligung rechtfertige zudem die Annahme von Verdunkelungsgefahr. Dem stehe nicht entgegen, dass keine Verdunkelungshandlungen des Beschwerdeführers bekannt geworden seien. Der Umstand, dass dies hinsichtlich anderer Mitglieder der [X.] in Parallelverfahren der Fall gewesen sei, zeige, dass eine entsprechende Befürchtung nicht unberechtigt sei.

Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft sei nicht unverhältnismäßig. Dass das [X.] nicht - wie zunächst beabsichtigt - am 18. Oktober 2017, sondern erst am 6. Dezember 2017 mit der Hauptverhandlung begonnen habe, habe es nachvollziehbar damit begründet, dass weitere Ermittlungsergebnisse den Angeklagten hätten zur Verfügung gestellt werden müssen und deshalb die Einlassungsfrist verlängert worden sei. Auch die Verhandlungsdichte mit durchschnittlich einem Verhandlungstag pro Woche außerhalb der Winterferien sei nicht zu beanstanden. Schließlich sei für eine Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe der hierfür maßgebende [X.]punkt noch nicht erreicht.

Hinzu komme, dass sich das Verfahren gegen insgesamt fünf Angeklagte richte. Bei den erhobenen Vorwürfen, insbesondere der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen [X.], sei nicht ersichtlich, dass eine Abtrennung des den Beschwerdeführer betreffenden Verfahrens sachdienlich wäre und zu einer wesentlichen Beschleunigung beitragen könnte. Die Kammer verhandle außerdem nicht nur das unter anderem gegen den Beschwerdeführer anhängige Verfahren, sondern parallel dazu zwei weitere Verfahren gegen andere Mitglieder derselben kriminellen [X.], denen teilweise identische Vorwürfe zugrunde lägen. Sämtliche Verfahren, die auch in einem Verfahren gemeinsam hätten angeklagt werden können, verhandle die Kammer (mit Ausnahme der oben aufgeführten Unterbrechungen) an mindestens drei Tagen in der Woche. Die Verfahren nicht gemeinsam anzuklagen und zu verhandeln sei indes mit Blick auf den [X.] sachgerecht gewesen. Der Beschwerdeführer sei durch diese Sachbehandlung deshalb nicht benachteiligt.

Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Kammer weitere Termine bis Dezember 2018 bestimmen wolle, sei die zu erwartende Gesamtdauer der Untersuchungshaft vor dem Hintergrund der im Raum stehenden Straferwartung und einer möglichen Reststrafenaussetzung zur Bewährung noch nicht als unverhältnismäßig zu bewerten. Anhaltspunkte dafür, dass die besonderen Voraussetzungen für eine Aussetzung des Strafrests bereits nach deren hälftiger Verbüßung vorliegen könnten, seien nicht ersichtlich. Für eine Aussetzung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe sei der hierfür maßgebende [X.]punkt mit Blick auf die Straferwartung noch nicht erreicht.

Mit seiner am 27. April 2018 gegen den Beschluss des [X.] vom 27. März 2018 erhobenen [X.]beschwerde, die er mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden hat, rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechts auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und seines Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), weil das [X.] im Zwischen- und Hauptverfahren das Beschleunigungsgebot verletzt habe. Die allein gerichtsorganisatorischen Belange, auf die der Beschwerdeführer keinen Einfluss habe und die er sich auch nicht zurechnen lassen müsse, könnten die Anordnung der [X.] nicht rechtfertigen. Hinzu komme, dass im Hinblick auf die Straferwartung und die vom [X.] allenfalls noch in Monaten unterstellte Reststrafenerwartung bis zum [X.] die erheblichen und vermeidbaren Verfahrensverzögerungen nicht geeignet seien, die Fortdauer der Untersuchungshaft zu rechtfertigen. Die Überlastungssituation am [X.] [X.] habe sich nicht erst seit Anfang 2017 abgezeichnet, sondern es sei durch vorangegangene Haft- und Beschwerdeentscheidungen bereits im Ermittlungsverfahren klar gewesen, dass im Jahr 2017 eine Welle von größeren ([X.] auf das [X.] zukommen würde. Organisatorische Vorsorge sei nicht getroffen worden. Bereits vor Anklageerhebung im vorliegenden Verfahren habe die zuständige [X.] zwei weitere Überlastungsanzeigen gestellt. Es sei absehbar gewesen, dass die Hauptverhandlung nicht vor Ablauf einer Untersuchungshaftdauer von mehr als einem Jahr beginnen, geschweige denn in dieser [X.] ein erstinstanzliches Urteil gefällt werden könne. Die andauernde Belastungssituation der (ursprünglich) zuständigen [X.] sei ausschließlich der Justizverwaltung anzulasten, der es obliege, die Gerichte in einer Weise mit Personal auszustatten, die eine rechtsstaatliche Verfahrensgestaltung erlaube. Schon im Zuge der Anklageerhebung und nicht erst mehrere Monate später hätte eine zusätzliche Kammer errichtet werden müssen.

Der Vollzug der Untersuchungshaft wegen des [X.] sei unverhältnismäßig. Der Beschwerdeführer sei [X.] Staatsangehöriger, erstmals inhaftiert, nicht einschlägig vorbestraft, und habe eine Netto-Reststrafenerwartung von lediglich noch wenigen Monaten. Auch die Erwägungen zur Verdunkelungsgefahr seien äußerst pauschal und durch nichts belegt. Das [X.] stelle selbst klar, dass keine Verdunkelungshandlungen bekannt geworden seien, und lege keine Erkenntnisse zur lediglich angeklagten, aber noch nicht bewiesenen Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in einer kriminellen [X.] dar.

1. Nach Auffassung des [X.] beim [X.] ist die [X.]beschwerde jedenfalls unbegründet. Das Abwägungsergebnis des [X.] zur Verhältnismäßigkeit der fortdauernden Untersuchungshaft - insbesondere im Hinblick auf das aus dem [X.] abzuleitende verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot in Haftsachen - sei von [X.] wegen nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot im [X.]raum zwischen Anklageerhebung und der Entscheidung des [X.]s vom 13. September 2017 sei nach den zutreffenden Ausführungen des [X.]gerichtshofs des Freistaates Sachsen nicht erkennbar.

Der Umstand, dass das [X.] entgegen seiner zunächst geäußerten Absicht nicht am 18. Oktober 2017, sondern erst am 6. Dezember 2017 mit der Hauptverhandlung begonnen habe, vermöge einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen ebenfalls nicht zu begründen. Der [X.] habe zur Änderung des ursprünglich vorgesehenen [X.]plans nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt, dass den Angeklagten weitere Ermittlungsergebnisse hätten zur Verfügung gestellt werden müssen und im Zuge dessen die Einlassungsfrist zur Anklage bis zum 17. November 2017 verlängert worden sei. Ferner habe der Kammer eine dem [X.] angemessene [X.] zur Vorbereitung der Eröffnungsentscheidung eingeräumt werden müssen. Dass diese neuen Erkenntnisse nach dem Vortrag des Beschwerdeführers letztlich nicht in die Eröffnungsentscheidung eingeflossen seien, begründe - ungeachtet des Umstands, dass der Beschwerdevortrag insoweit bereits den Substantiierungsanforderungen nicht genüge - keinen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot.

In der Gesamtschau sei zwar zu bedenken, dass die Untersuchungshaft zu Beginn der Hauptverhandlung bereits etwa 13 Monate angedauert habe. Der Rechtsprechung des [X.] lasse sich für die Dauer des Zwischenverfahrens jedoch keine konkrete zeitliche Vorgabe entnehmen. Das [X.] stelle "lediglich" klar, dass der [X.] auch für das Zwischenverfahren Geltung beanspruche. Dem Beschwerdevortrag ließen sich keine den Substantiierungsanforderungen genügenden Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen, dass das [X.] über die Eröffnung des Verfahrens bereits zu einem früheren [X.]punkt hätte entscheiden können. Ferner sei zu berücksichtigen, dass zwischen der Eröffnung des Hauptverfahrens und dem Beginn der Hauptverhandlung lediglich 15 Tage gelegen hätten und damit die vom [X.] vorgesehene Regeldauer von drei Monaten deutlich unterschritten worden sei. Vor diesem Hintergrund begegne das Abwägungsergebnis des [X.] in der Gesamtschau, in der auch der Umfang und die Komplexität des Verfahrens zu berücksichtigen seien, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Das Gleiche gelte, soweit das [X.] [X.] angenommen habe, eine Verhandlungsdichte von "durchschnittlich einem Verhandlungstag pro Woche außerhalb der Winterferien" werde dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen gerecht. Das [X.] habe bei der Bewertung der [X.] berücksichtigen dürfen, dass die für das hier gegenständliche Ausgangsverfahren zuständige Kammer des [X.] [X.] nicht nur das gegen den Beschwerdeführer anhängige Verfahren, sondern parallel zwei weitere Verfahren gegen andere Mitglieder derselben kriminellen [X.], denen teilweise identische Vorwürfe zugrunde lägen, verhandele. Diese Verfahren hätten gemeinsam angeklagt werden können; mit Blick auf den [X.] sei hiervon jedoch abgesehen worden. Bei ganzheitlicher Betrachtung verhandle die Kammer - mit Ausnahme von größeren Abständen im [X.] - mithin an mindestens drei Tagen in der Woche.

Grundsätzlich sei bei der Bewertung der [X.] nur das jeweils gegenständliche Verfahren in den Blick zu nehmen und nicht etwa die Gesamtbelastung des zuständigen Spruchkörpers. Soweit bei einem Spruchkörper jedoch zeitgleich mehrere Verfahren anhängig seien, die zwar getrennt voneinander verhandelt würden, bei denen aber eine gemeinsame Anklage und in der Folge auch eine gemeinsame Hauptverhandlung möglich gewesen wäre, sei bei der Bewertung der Verhandlungsdichte eine verfahrensübergreifende Betrachtung angezeigt. Das Erfordernis einer rein isolierten Betrachtung lasse sich dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot in Haftsachen in der hier gegebenen Konstellation nicht entnehmen. Denn diese würde eine - wie hier - aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung erfolgte Verfahrenstrennung gerade konterkarieren. Die Würdigung des [X.]s begegne vor diesem Hintergrund keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine verfahrensübergreifende Verhandlungsdichte von etwa drei Sitzungstagen in der Woche werde dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot in Haftsachen gerecht.

Ferner wahre der Beschluss des [X.] die von [X.] wegen geforderte Begründungstiefe.

Die Würdigung der Haftgründe durch das [X.] lasse einen [X.]verstoß ebenfalls nicht erkennen. Sie halte sich im Rahmen fachgerichtlichen Ermessens. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers könne aus dem angefochtenen Beschluss auch nicht abgeleitet werden, dass das [X.] bereits von einem Erreichen des [X.] ausgegangen sei.

2. Das [X.] hat von einer Stellungnahme abgesehen.

3. Dem [X.] haben die Akten 16 [X.] (Stand: 22. Mai 2018) in Abschrift vorgelegen.

Die Kammer nimmt die [X.]beschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.] statt. Die Annahme der [X.]beschwerde ist zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]). Denn die zulässige [X.]beschwerde ist offensichtlich begründet. Die für die Beurteilung der [X.]beschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das [X.] bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]).

Der Beschluss des [X.] vom 27. März 2018 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.

1. Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist stets das Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten. Grundsätzlich darf nur einem rechtskräftig Verurteilten die Freiheit entzogen werden. Der Entzug der Freiheit eines der Straftat lediglich Verdächtigen ist wegen der Unschuldsvermutung, die ihre Wurzel im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hat und auch in Art. 6 Abs. 2 [X.] ausdrücklich hervorgehoben ist (vgl. [X.] 19, 342 <347>; 74, 358 <370 f.>), nur ausnahmsweise zulässig. Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. grundlegend [X.] 19, 342 <347> sowie [X.] 20, 45 <49 f.>; 36, 264 <270>; 53, 152 <158 f.>; [X.]K 15, 474 <479>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 32; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 19; Beschluss des [X.] des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 15).

Die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte müssen daher alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. So ist im Falle der [X.] über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung zu beschließen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 -, juris, Rn. 15) und anschließend im Regelfall innerhalb von weiteren drei Monaten mit der Hauptverhandlung zu beginnen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 14. November 2012 - 2 BvR 1164/12 -, juris, Rn. 43; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 21; Beschluss des [X.] des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 16).

Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und zur Sicherstellung der Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft dann nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch Verfahrensverzögerungen verursacht ist, die ihre Ursache nicht in dem konkreten Strafverfahren haben und daher von dem Beschuldigten nicht zu vertreten, sondern vermeidbar und sachlich nicht gerechtfertigt sind (vgl. [X.]K 15, 474 <480> m.w.N.). Entsprechend dem Gewicht der zu ahndenden Straftat können zwar kleinere Verfahrensverzögerungen die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen. Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermögen aber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen ([X.]K 7, 140 <156>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 22; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 17).

Die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts kann insofern niemals Grund für die Anordnung der [X.] sein. Vielmehr kann die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts selbst dann die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht rechtfertigen, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Fristen bewältigen lässt ([X.] 36, 264 <273 ff.>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 23). Die Überlastung eines Gerichts fällt - anders als unvorhersehbare Zufälle und schicksalhafte Ereignisse - in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft. Dem Beschuldigten darf nicht zugemutet werden, eine längere als die verfahrensangemessene Aufrechterhaltung des Haftbefehls nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäumt, seiner Pflicht zur verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte zu genügen ([X.] 36, 264 <275>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 23; Beschluss des [X.] des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 18).

Da der Grundrechtsschutz auch durch die Verfahrensgestaltung zu bewirken ist (vgl. hierzu [X.] 53, 30 <65>; 63, 131 <143>), unterliegen [X.]entscheidungen einer erhöhten Begründungstiefe (vgl. [X.] 103, 21 <35 f.>; [X.]K 7, 140 <161>; 10, 294 <301>; 15, 474 <481>; 19, 428 <433>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 38). In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem [X.] des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten, weil sich die dafür maßgeblichen Umstände angesichts des [X.]ablaufs in ihrer Gewichtigkeit verschieben können (vgl. [X.]K 7, 140 <161>; 10, 294 <301>; 15, 474 <481>; 19, 428 <433>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 38). Die zugehörigen Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des [X.] am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. [X.]K 7, 421 <429 f.>; 8, 1 <5>; 15, 474 <481 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 39; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 25; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 19).

2. Diesen Vorgaben genügt der angegriffene Beschluss des [X.] nicht. Er enthält keine verfassungsrechtlich tragfähige Begründung, die eine weitere Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen könnte.

Das Verfahren ist nicht in der durch das Gewicht des Freiheitseingriffs gebotenen Zügigkeit gefördert worden. Der angegriffene Beschluss zeigt keine besonderen Umstände auf, die die Fortdauer der Untersuchungshaft verfassungsrechtlich hinnehmbar erscheinen lassen könnten. Er wird damit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung von [X.]entscheidungen nicht gerecht.

a) Das [X.] hat bereits nicht schlüssig begründet, warum es sich um einen besonderen Ausnahmefall handeln soll, der es rechtfertigt, dass das [X.] erst ein Jahr und einen Monat nach Beginn der Untersuchungshaft und sieben Monate nach der Anklageerhebung mit der Hauptverhandlung begonnen hat.

aa) Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, warum es nach Anklageerhebung zwei Monate dauerte, bis das [X.] eine weitere [X.] errichtet hatte, die das Verfahren übernehmen konnte. Die Belastungssituation der ursprünglich zuständigen [X.] des [X.] [X.] war aufgrund wiederholter Überlastungsanzeigen seit längerem bekannt, auch schon vor der Anklageerhebung im vorliegenden Verfahren und der hierdurch veranlassten, erneuten Überlastungsanzeige im April 2017, auf die der Präsident des [X.] wegen einer "dauerhaften Überlastung" der [X.] im Juni 2017 reagierte. Diesen Zustand dauerhafter Überlastung hat nicht der Beschwerdeführer, sondern allein die Justizverwaltung zu vertreten, der es obliegt, die Gerichte rechtzeitig in einer Weise mit Personal auszustatten, die eine den rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Verfahrensgestaltung erlaubt. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht ist sie nicht nachgekommen.

bb) Auch die Errichtung der [X.] hat indes nicht dazu geführt, dass die vorliegende Haftsache ab Übernahme des Verfahrens zum 1. Juli 2017 innerhalb des durch das Beschleunigungsgebot gezogenen Rahmens bearbeitet und die bereits eingetretene Verfahrensverzögerung wirksam kompensiert worden ist (vgl. hierzu [X.]K 12, 166 <168>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvR 1275/16 -, juris, Rn. 57).

Dabei ist nicht entscheidend, dass zwischen dem Eröffnungsbeschluss vom 21. November 2017 und dem Beginn der Hauptverhandlung am 6. Dezember 2017 nur wenige Tage lagen. Denn der [X.] beansprucht auch für das Zwischenverfahren nach den §§ 199 ff. StPO Geltung. In diesem Stadium muss das Verfahren ebenfalls mit der gebotenen Zügigkeit gefördert werden, um bei [X.] über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung zu beschließen und im Regelfall innerhalb von weiteren drei Monaten mit der Hauptverhandlung zu beginnen ([X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 -, Rn. 35, juris). Dabei kann unentschieden bleiben, ob eine frühere Eröffnungsentscheidung mit dem ursprünglich vorgesehenen Beginn der Hauptverhandlung am 18. Oktober 2017 noch dem Beschleunigungsgebot genügt hätte. Jedenfalls erschließt sich aufgrund des Beschlusses des [X.]s nicht, welche nachträglich zur Akte gelangten weiteren Ermittlungsergebnisse es erforderlich gemacht haben sollen, eine erneute [X.] vor der Eröffnungsentscheidung zu gewähren und den Beginn der Hauptverhandlung vom 18. Oktober 2017 um weitere sieben Wochen auf den 6. Dezember 2017 zu verschieben, sodass die Hauptverhandlung letztlich erst mehr als ein Jahr und einen Monat nach Beginn der Untersuchungshaft begonnen hat. Insbesondere enthalten weder der Beschluss des [X.]s noch die Stellungnahme des [X.]n Ausführungen dazu, warum die weiteren Ermittlungsergebnisse erst nachträglich zur Akte gelangt sind, ob diese die angeklagten Taten betrafen und für die Eröffnungsentscheidung erheblich waren.

b) Erst recht ist die bisherige Verhandlungsdichte nicht ausreichend, um den Anforderungen des Beschleunigungsgebots zu genügen. Seit Beginn der Hauptverhandlung am 6. Dezember 2017 hat die [X.] in dem unter anderem gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfahren im Schnitt weit weniger als einmal pro Woche verhandelt. Zweifelhaft ist auch, ob der Umstand, dass das vorliegende Verfahren in einem - vom [X.] allerdings nicht näher dargestellten - sachlichen Zusammenhang mit weiteren, bei derselben [X.] anhängigen Strafverfahren steht, die Verzögerungen bis zum Beginn der Hauptverhandlung und die seither ungenügende Verhandlungsdichte zu kompensieren vermag. Sind bei derselben [X.] mehrere Verfahren gleichzeitig anhängig, die zwar sachlich zusammenhängen, aber gerade nicht miteinander verbunden worden sind (§ 4 StPO), kann dies nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer verfahrensübergreifenden "ganzheitlichen Betrachtung" eine verzögerte Durchführung des gegen ihn gerichteten Verfahrens hinzunehmen hat. Überdies ist nicht erkennbar, inwiefern die getrennte Anklage und Verhandlung der im Zusammenhang stehenden Verfahren einer Verfahrensbeschleunigung dienen könnte oder bislang zu einer solchen Beschleunigung beigetragen hat.

3. Auf die Fragen, ob die Begründung der Flucht- und Verdunkelungsgefahr den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt und ob der Vollzug der Untersuchungshaft auch mit Blick auf die Straferwartung noch gerechtfertigt ist, kommt es hiernach nicht mehr an.

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Es ist daher gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 [X.] festzustellen, dass der Beschluss des [X.] vom 27. März 2018 den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt. Der Beschluss ist unter Zurückverweisung der Sache aufzuheben (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 [X.]). Das [X.] wird unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen erneut über die Beschwerde zu entscheiden haben.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

1. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 [X.]; der Beschwerdeführer hat sein Rechtsschutzziel im Wesentlichen erreicht (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 7. März 2017 - 2 BvR 162/16 -, juris, Rn. 36).

2. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit ist auf § 37 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1 RVG in Verbindung mit den Grundsätzen über die Festsetzung des [X.] im verfassungsrechtlichen Verfahren gestützt (vgl. [X.] 79, 365 <368 ff.>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 26. Januar 2011 - 1 BvR 1671/10 -, juris, Rn. 8). Im Hinblick auf die objektive Bedeutung der Sache ist ein Gegenstandswert von 10.000 Euro angemessen.

Meta

2 BvR 819/18

11.06.2018

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Dresden, 27. März 2018, Az: 2 Ws 144/18, Beschluss

Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 121 Abs 1 StPO, § 122 StPO, § 199 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 11.06.2018, Az. 2 BvR 819/18 (REWIS RS 2018, 8023)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8023

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