Stattgebender Kammerbeschluss: Arbeitsbelastung einer Strafkammer kann Haftfortdauer grundsätzlich nicht rechtfertigen - Sowie zu den Begründungsanforderungen an eine Haftfortdauerentscheidung bzgl bereits lange währender Untersuchungshaft - hier: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG - Gegenstandswertfestsetzung
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