Aktenzeichen 2 BvR 2128/20

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210203.2bvr212820
RCN:
RCNNTNSDKMXBV4H2KW

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Bundesverfassungsgericht: Stattgebender Kammerbeschluss vom 03.02.2021

Stattgebender Kammerbeschluss: Zum Beschleunigungsgrundsatz im Zwischenverfahren gem §§ 199ff StPO - hier: Fortdauer bereits lang andauernder Untersuchungshaft ohne hinreichende Rechtfertigung verletzt Betroffenen in Grundrecht aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 GG - Gegenstandswertfestsetzung

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