Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17.12.2013, Az. 1 BvL 6/10

1. Senat | REWIS RS 2013, 194

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) STAATSRECHT UND STAATSORGANISATIONSRECHT GRUNDRECHTE STAATSANGEHÖRIGKEIT MIGRATION KINDER (NICHTEHELICHE) VATERSCHAFT ANFECHTUNG

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Gegenstand

Nichtigkeit des § 1600 Abs 1 Nr 5 BGB (sog. Behördenanfechtung) sowie des Art 229 § 16 EGBGB (juris: BGBEG) - Verstoß gegen absolutes Verbot der Entziehung der Staatsangehörigkeit (Art 16 Abs 1 S 1 GG) - kein zulässiger sonstiger Verlust der Staatsangehörigkeit (Art 16 Abs 1 S 2 GG) - Verletzung des Elternrechts, des Familiengrundrechts sowie des Anspruchs auf elterliche Pflege und Erziehung


Leitsatz

1. Die Regelung der behördlichen Vaterschaftsanfechtung (§ 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB) ist als absolut verbotene Entziehung der Staatsangehörigkeit anzusehen (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG), weil der mit der Behördenanfechtung verbundene Wegfall der Staatsangehörigkeit durch die Betroffenen teils gar nicht, teils nicht in zumutbarer Weise beeinflussbar ist.

2. Die Regelung genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen sonstigen Verlust der Staatsangehörigkeit (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG), weil sie keine Möglichkeit bietet, zu berücksichtigen, ob das Kind staatenlos wird, und weil es an einer dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts genügenden Regelung des Staatsangehörigkeitsverlusts sowie an einer angemessenen Fristen- und Altersregelung fehlt.

3. Verfassungsrechtliche Elternschaft (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) besteht bei einer durch Anerkennung begründeten rechtlichen Vaterschaft auch dann, wenn der Anerkennende weder der biologische Vater des Kindes ist noch eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind begründet hat. Allerdings hängt die Intensität des verfassungsrechtlichen Schutzes davon ab, ob die rechtliche Vaterschaft auch sozial gelebt wird.

Tenor

§ 1600 Absatz 1 Nummer 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13. März 2008 ([X.] I Seite 313) und Artikel 229 § 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13. März 2008 ([X.] I Seite 313) verstoßen gegen Artikel 16 Absatz 1, gegen Artikel 6 Absatz 2 Satz 1, gegen Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 und gegen Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes und sind nichtig.

Gründe

1

Die Vorlage betrifft die Frage, ob die Regeln zur sogenannten Behördenanfe[X.]htung, wel[X.]he die Vaters[X.]haft und die dur[X.]h Vaters[X.]haftsanerkennung begründete [X.] Staatsangehörigkeit des Kindes rü[X.]kwirkend entfallen lässt, mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

[X.]

2

1. Das in § 1600 ff. [X.] geregelte Re[X.]ht der Vaters[X.]haftsanfe[X.]htung wurde im Jahr 2008 um die hier zu überprüfenden Regeln zur Behördenanfe[X.]htung ergänzt. Hintergrund war der Eindru[X.]k des Gesetzgebers, dass das im Familienre[X.]ht gezielt voraussetzungsarm ausgestaltete Instrument der Vaters[X.]haftsanerkennung (§ 1592 Nr. 2 [X.]) in bestimmten Konstellationen zur Umgehung der gesetzli[X.]hen Voraussetzungen des Aufenthaltsre[X.]hts genutzt wird. Die Regelungen der Vaters[X.]haftsanerkennung lassen es zu, die Vaters[X.]haft für ein ausländis[X.]hes Kind anzuerkennen, um beim Kind den automatis[X.]hen Abstammungserwerb der [X.]n Staatsangehörigkeit na[X.]h § 4 Abs. 1 oder 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (im Folgenden: [X.]) herbeizuführen und so mittels Familienna[X.]hzugs na[X.]h § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes (Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im [X.], im Folgenden: [X.]) ein Aufenthaltsre[X.]ht des ausländis[X.]hen Elternteils zu begründen oder zu stärken (vgl. BTDru[X.]ks 16/3291, insbesondere [X.] 1 f., 9 und 11).

3

2. a) Die Anfe[X.]htungsbere[X.]htigung der Behörde und die materiellen Anfe[X.]htungsvoraussetzungen sind in § 1600 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 und 4 [X.] geregelt:

(1) Bere[X.]htigt, die Vaters[X.]haft anzufe[X.]hten, sind:

[…]

5. die zuständige Behörde (anfe[X.]htungsbere[X.]htigte Behörde) in den Fällen des § 1592 Nr. 2.

(3) Die Anfe[X.]htung na[X.]h Absatz 1 Nr. 5 setzt voraus, dass zwis[X.]hen dem Kind und dem [X.]n keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im [X.]punkt der Anerkennung oder seines Todes bestanden hat und dur[X.]h die Anerkennung re[X.]htli[X.]he Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteils ges[X.]haffen werden.

(4) Eine sozial-familiäre Beziehung na[X.]h den Absätzen 2 und 3 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgebli[X.]hen [X.]punkt für das Kind tatsä[X.]hli[X.]he Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsä[X.]hli[X.]her Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere [X.] in häusli[X.]her Gemeins[X.]haft zusammengelebt hat.

5

b) Die [X.] und der Beginn der Anfe[X.]htungsfrist sind in § 1600b [X.] geregelt:

(1) Die Vaters[X.]haft kann binnen zwei Jahren geri[X.]htli[X.]h angefo[X.]hten werden. Die Frist beginnt mit dem [X.]punkt, in dem der Bere[X.]htigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaters[X.]haft spre[X.]hen; das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne des § 1600 Abs. 2 erste Alternative hindert den Lauf der Frist ni[X.]ht.

(1a) Im Fall des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 kann die Vaters[X.]haft binnen eines Jahres geri[X.]htli[X.]h angefo[X.]hten werden. Die Frist beginnt, wenn die anfe[X.]htungsbere[X.]htigte Behörde von den Tatsa[X.]hen Kenntnis erlangt, die die Annahme re[X.]htfertigen, dass die Voraussetzungen für ihr Anfe[X.]htungsre[X.]ht vorliegen. Die Anfe[X.]htung ist spätestens na[X.]h Ablauf von fünf Jahren seit der Wirksamkeit der Anerkennung der Vaters[X.]haft für ein im [X.] geborenes Kind ausges[X.]hlossen; ansonsten spätestens fünf Jahre na[X.]h der Einreise des Kindes.

(2) Die Frist beginnt ni[X.]ht vor der Geburt des Kindes und ni[X.]ht, bevor die Anerkennung wirksam geworden ist.

7

[X.]) Die Überleitungsvors[X.]hrift lautet:

8

Art. 229 § 16 EG[X.]

Im Fall der Anfe[X.]htung na[X.]h § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des Bürgerli[X.]hen Gesetzbu[X.]hs beginnt die Frist für die Anfe[X.]htung gemäß § 1600b Abs. 1a des Bürgerli[X.]hen Gesetzbu[X.]hs ni[X.]ht vor dem 1. Juni 2008.

I[X.]

9

Die zu überprüfenden Regelungen sind Teil des Abstammungsre[X.]hts (§§ 1591 ff. [X.]), das die re[X.]htli[X.]he Zugehörigkeit eines Kindes zu seinen Eltern regelt.

1. Na[X.]h § 1592 [X.] ist Vater eines Kindes [X.], der zum [X.]punkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist (Nr. 1), der die Vaters[X.]haft anerkannt hat (Nr. 2) oder dessen Vaters[X.]haft geri[X.]htli[X.]h festgestellt wurde (Nr. 3). Eine behördli[X.]he Anfe[X.]htung der Vaters[X.]haft kommt na[X.]h § 1600 Abs. 1 Nr. 5 [X.] nur in Betra[X.]ht, wenn die Vaters[X.]haft dur[X.]h Vaters[X.]haftsanerkennung na[X.]h § 1592 Nr. 2 [X.] begründet wurde. Die Anerkennung begründet die Vaters[X.]haft mit Rü[X.]kwirkung auf den [X.]punkt der Geburt (vgl. [X.], in: [X.], 2011, §§ 1589-1600d, § 1594, Rn. 9; [X.], in: [X.], Band 19/1, 13. Aufl. 2012, § 1594, Rn. 14; [X.], in: [X.] Kommentar zum [X.], Band 8, 6. Aufl. 2012, § 1594, Rn. 16). [X.] Voraussetzung der Vaters[X.]haftsanerkennung ist na[X.]h § 1594 Abs. 2 [X.] ledigli[X.]h, dass ni[X.]ht die Vaters[X.]haft eines anderen Mannes besteht. Die Anerkennung ist ansonsten na[X.]h §§ 1595 ff. [X.] nur an formelle Anforderungen, insbesondere an die Zustimmung der Mutter (§ 1595 Abs. 1 [X.]) geknüpft. Die Wirksamkeit der Vaters[X.]haftsanerkennung hängt ni[X.]ht von der biologis[X.]hen Abstammung des Kindes ab. Au[X.]h eine im Wissen um die fehlende biologis[X.]he Vaters[X.]haft erfolgte Anerkennung ist wirksam. Daraus ergibt si[X.]h die Mögli[X.]hkeit, einem Kind dur[X.]h Vaters[X.]haftsanerkennung die [X.] Staatsangehörigkeit zu vers[X.]haffen, um aufenthaltsre[X.]htli[X.]he Vorteile für das Kind und den ausländis[X.]hen Elternteil zu begründen (s.u., II[X.]1.).

2. Die hier zu überprüfenden Regelungen über die behördli[X.]he Anfe[X.]htung der Vaters[X.]haft ergänzen bereits bestehende [X.]. Na[X.]h § 1600 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 [X.] kann eine re[X.]htli[X.]he Vaters[X.]haft, die auf der Ehe des Mannes mit der Kindesmutter oder einer Vaters[X.]haftsanerkennung beruht - die mithin ohne Rü[X.]ksi[X.]ht auf die biologis[X.]hen Abstammungsverhältnisse entstanden ist - mit dem Argument angefo[X.]hten werden, der re[X.]htli[X.]he Vater sei ni[X.]ht der biologis[X.]he Vater des Kindes. [X.] sind na[X.]h heutiger Re[X.]htslage der re[X.]htli[X.]he Vater (§ 1600 Abs. 1 Nr. 1 [X.]), der mutmaßli[X.]he biologis[X.]he Vater (§ 1600 Abs. 1 Nr. 2 [X.]), die Mutter (§ 1600 Abs. 1 Nr. 3 [X.]), das Kind (§ 1600 Abs. 1 Nr. 4 [X.]) und nunmehr die zuständige Behörde (§ 1600 Abs. 1 Nr. 5 [X.]).

Im Fall der Behördenanfe[X.]htung setzt die Anfe[X.]htung voraus, dass zwis[X.]hen dem Kind und dem [X.]n keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im [X.]punkt der Anerkennung oder seines Todes bestanden hat und dass dur[X.]h die Anerkennung re[X.]htli[X.]he Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteils ges[X.]haffen werden (§ 1600 Abs. 3 [X.]).

Die Voraussetzungen der Behördenanfe[X.]htung sind im Wesentli[X.]hen der Regelung der Anfe[X.]htung dur[X.]h den mutmaßli[X.]hen biologis[X.]hen Vater (§ 1600 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) na[X.]hgebildet, beziehungsweise mit dieser zusammengefasst (§ 1600 Abs. 3 und Abs. 4 [X.]). Der Gesetzgeber hatte früher im Interesse des Kindes und der [X.] ein Anfe[X.]htungsre[X.]ht des mutmaßli[X.]hen biologis[X.]hen Vaters wiederholt abgelehnt (vgl. [X.], [X.]; BTDru[X.]ks 13/4899, [X.] f.). Das [X.] ents[X.]hied jedo[X.]h im [X.], es verstoße gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.], dem biologis[X.]hen, aber ni[X.]ht re[X.]htli[X.]hen Vater eines Kindes ausnahmslos das Anfe[X.]htungsre[X.]ht zu verweigern ([X.] 108, 82 ff.). Daraufhin wurde im [X.] die Anfe[X.]htungsmögli[X.]hkeit des mutmaßli[X.]hen biologis[X.]hen Vaters in § 1600 Abs. 1 Nr. 2 [X.] eingeführt, wobei der Gesetzgeber allerdings dem Bestand einer sozial gelebten [X.] mit dem re[X.]htli[X.]hen Vater den Vorrang gegenüber der re[X.]htli[X.]hen Zuordnung des Kindes zum biologis[X.]hen Vater einräumte. Männer, die eidesstattli[X.]h versi[X.]hern, der Kindesmutter während der [X.] beigewohnt zu haben, können die re[X.]htli[X.]he Vaters[X.]haft eines anderen Mannes nur anfe[X.]hten, wenn zwis[X.]hen dem Kind und dem re[X.]htli[X.]hen Vater keine "sozial-familiäre Beziehung" besteht (§ 1600 Abs. 2 [X.]). Dieses negative Tatbestandsmerkmal wurde später bei der hier zur Prüfung gestellten Regelung der Behördenanfe[X.]htung aufgegriffen (§ 1600 Abs. 3 [X.]) und ist in § 1600 Abs. 4 [X.] für beide Fälle einheitli[X.]h konkretisiert.

II[X.]

Da die Behördenanfe[X.]htung letztli[X.]h darauf geri[X.]htet ist, die Umgehung gesetzli[X.]her Bedingungen des Aufenthaltsre[X.]hts dur[X.]h eine Vaters[X.]haftsanerkennung zu verhindern, ri[X.]hten si[X.]h die Voraussetzungen (1.) und Folgen (2.) der Behördenanfe[X.]htung au[X.]h na[X.]h dem Aufenthalts- und dem Staatsangehörigkeitsre[X.]ht.

1. Die anfe[X.]htungsbere[X.]htigte Behörde kann die Vaters[X.]haft geri[X.]htli[X.]h anfe[X.]hten, wenn dur[X.]h die Anerkennung re[X.]htli[X.]he Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt eines Beteiligten ges[X.]haffen werden (§ 1600 Abs. 3 [X.]). Na[X.]h der Vorstellung des Gesetzgebers ist dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt, wenn "für das Kind oder einen Elternteil ein ausländerre[X.]htli[X.]her Vorteil entstanden ist" (BTDru[X.]ks 16/3291, [X.]). Ein sol[X.]her Vorteil entsteht dur[X.]h die Vaters[X.]haftsanerkennung, wenn das Kind auf diese Weise die [X.] Staatsangehörigkeit erwirbt und damit au[X.]h einem Elternteil einen günstigeren Aufenthaltsstatus vermittelt. Praktis[X.]h stehen dabei zwei Konstellationen im Vordergrund: Erkennt [X.] die Vaters[X.]haft für das Kind einer unverheirateten ausländis[X.]hen Mutter an, erwirbt das Kind die [X.] Staatsangehörigkeit (§ 4 Abs. 1 [X.]) und damit die Bere[X.]htigung zum Aufenthalt in [X.]. Für die Kindesmutter ergibt si[X.]h ein Anspru[X.]h auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Personensorge aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.]. Au[X.]h wenn [X.] mit unbefristetem Aufenthaltsre[X.]ht, der seit a[X.]ht Jahren re[X.]htmäßig seinen gewöhnli[X.]hen Aufenthalt im Inland hat, die Vaters[X.]haft für das Kind einer ausländis[X.]hen Staatsangehörigen anerkennt, erwirbt das Kind über den Vater die [X.] Staatsangehörigkeit (§ 4 Abs. 3 [X.]). Die Kindesmutter hat wiederum einen Anspru[X.]h auf eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Personensorge na[X.]h § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.].

2. Hat die Vaters[X.]haftsanfe[X.]htungsklage Erfolg, entfallen die dur[X.]h die Vaters[X.]haftsanerkennung begründete Staatsangehörigkeit des Kindes und das Aufenthaltsre[X.]ht der Mutter. Mit der formellen Re[X.]htskraft der Ents[X.]heidung über das Ni[X.]htbestehen der Vaters[X.]haft fallen rü[X.]kwirkend auf den [X.] sowohl die bisherige Vaters[X.]haftszuordnung als au[X.]h die [X.] Staatsangehörigkeit des Kindes weg. Der Verlust der Staatsangehörigkeit dur[X.]h Vaters[X.]haftsanfe[X.]htung ist zwar ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h geregelt. Er wird aber aus der generellen Anknüpfung des Abstammungserwerbs der Staatsangehörigkeit an das familienre[X.]htli[X.]he Abstammungsre[X.]ht abgeleitet. [X.] fällt die Vaters[X.]haft bei erfolgrei[X.]her Anfe[X.]htung na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung der Zivilgeri[X.]hte rü[X.]kwirkend weg (vgl. [X.], Urteil vom 11. Januar 2012 - [X.]/09 -, NJW 2012, [X.]). Mit dem rü[X.]kwirkenden Wegfall der Vaters[X.]haft entfällt na[X.]h der verwaltungsgeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung ex tun[X.] au[X.]h die na[X.]h § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 [X.] auf Abstammung gründende [X.] Staatsangehörigkeit des Kindes. Denn bei rü[X.]kwirkendem Wegfall der Vaters[X.]haft haben bei na[X.]hträgli[X.]her Betra[X.]htung au[X.]h die Voraussetzungen für den auf die Abstammung gestützten Staatsangehörigkeitserwerb des Kindes nie vorgelegen (vgl. nur [X.], Urteil vom 10. September 1985 - 17 K 10.419/85 -, NJW 1986, [X.]; [X.], Urteil vom 8. November 1999 - 10 E 960/99 -, juris, Rn. 14; [X.], Bes[X.]hluss vom 10. Februar 2004 - 3 Bf 238/03 -, NVwZ-RR 2005, [X.] 212 <213>; [X.], Bes[X.]hluss vom 1. Oktober 2004 - 2 M 441/04 -, juris, Rn. 6; [X.], Bes[X.]hluss vom 31. Juli 2007 - 18 A 2065/06 -, juris, Rn. 8; [X.]. [X.], Bes[X.]hluss vom 11. September 2007 - 5 CS 07.1921 -, juris, Rn. 3). Mit dem Wegfall der Staatsangehörigkeit des Kindes verliert ni[X.]ht nur dieses sein mit der Staatsangehörigkeit verbundenes Aufenthaltsre[X.]ht, vielmehr entfällt au[X.]h das Aufenthaltsre[X.]ht seiner Mutter, das die [X.] Staatsangehörigkeit des Kindes voraussetzt (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.]). Gerade dies ist der Zwe[X.]k der Behördenanfe[X.]htung.

IV.

1. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die [X.], vertreten dur[X.]h die [X.], fo[X.]ht mit ihrer Klage gegen den Beklagten zu 1) des Ausgangsverfahrens, ein minderjähriges Kind, und den Beklagten zu 2), [X.], der die Vaters[X.]haft für den Beklagten zu 1) anerkannt hat, dessen Vaters[X.]haft an, indem sie beim [X.] beantragte festzustellen, dass der Beklagte zu 2) ni[X.]ht der Vater des Beklagten zu 1) ist.

Der Beklagte zu 1) wurde 2005 in [X.] geboren. Seine Mutter ist [X.] Staatsangehörige und war im [X.]punkt der Geburt mit einem [X.] verheiratet, von dem sie später ges[X.]hieden wurde. Das Kind besaß ebenfalls die [X.] Staatsangehörigkeit. Sein Aufenthalt im [X.] war unerlaubt, der seiner Mutter geduldet. Der Beklagte zu 2) ist [X.]r Staatsangehöriger. Er erkannte bereits vor der Geburt des Kindes die Vaters[X.]haft dur[X.]h notarielle Urkunde an. Die Kindesmutter und der damalige Ehemann der Kindesmutter stimmten der Vaters[X.]haftsanerkennung zu. Mit Re[X.]htskraft des S[X.]heidungsurteils wurde die Anerkennung gemäß § 1599 Abs. 2 [X.] wirksam.

Weil der Beklagte zu 2) [X.]r Staatsangehöriger ist, erwarb das Kind dur[X.]h die Vaters[X.]haftsanerkennung na[X.]h § 4 Abs. 1 [X.] ebenfalls die [X.] Staatsangehörigkeit. Zum Zwe[X.]k des Zusammenlebens mit ihrem [X.]n Kind wurde der Mutter des Beklagten zu 1) eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] erteilt.

Bei einer Befragung des Beklagten zu 2) vor der Ausländerbehörde der Stadtverwaltung über das Kennenlernen der Kindesmutter erklärte er zunä[X.]hst seine Bereits[X.]haft zu einem Vaters[X.]haftstest, widerrief diese aber in einem späteren S[X.]hreiben. Er hatte und hat mit dem Kind und dessen Mutter keine gemeinsame Wohnung. Ein geri[X.]htli[X.]h eingeholtes Abstammungsguta[X.]hten ergab, dass er ni[X.]ht der biologis[X.]he Vater des Kindes ist.

2. Mit Bes[X.]hluss vom 15. April 2010 hat das Amtsgeri[X.]ht das Verfahren gegen die Beklagten zu 1) und 2) ausgesetzt, um die Ents[X.]heidung des [X.]s darüber einzuholen, ob § 1600 Abs. 1 Nr. 5 [X.] in Verbindung mit Art. 229 § 16 EG[X.] mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Die Frage sei ents[X.]heidungserhebli[X.]h, da die Klage abzuweisen sei, wenn die Vors[X.]hriften verfassungswidrig wären. Aus einfa[X.]hre[X.]htli[X.]her Si[X.]ht lägen die Voraussetzungen einer Behördenanfe[X.]htung vor. Der Beklagte zu 2) habe die Vaters[X.]haft für das Kind zwar bereits 2005 anerkannt. Der zum 1. Juni 2008 eingeführte § 1600 Abs. 1 Nr. 5 [X.] finde aber gemäß Art. 229 § 16 EG[X.] au[X.]h auf Altfälle Anwendung. Zwis[X.]hen den Beklagten zu 1) und zu 2) habe keine sozial-familiäre Beziehung im [X.]punkt der Anerkennung bestanden und dur[X.]h die Anerkennung seien die re[X.]htli[X.]hen Voraussetzungen für den erlaubten Aufenthalt des Kindes und der Kindesmutter ges[X.]haffen worden.

§ 1600 Abs. 1 Nr. 5 [X.] in Verbindung mit Art. 229 § 16 EG[X.] sei verfassungswidrig. Die Normen verstießen wegen unzulässiger Rü[X.]kwirkung gegen Art. 20 Abs. 3 [X.]. Bei der Neueinführung der Anfe[X.]htungsbere[X.]htigung au[X.]h für Altfälle handle es si[X.]h um eine unzulässige e[X.]hte Rü[X.]kwirkung, die aber au[X.]h als une[X.]hte Rü[X.]kwirkung ni[X.]ht zu re[X.]htfertigen sei, weil bereits die Einführung der Behördenanfe[X.]htung selbst wegen der damit verbundenen Grundre[X.]htsverletzungen verfassungswidrig sei. Insbesondere sei ni[X.]ht belegt, dass die Einführung eines Anfe[X.]htungsre[X.]hts der Behörde erforderli[X.]h gewesen sei. Das Interesse des Gesetzgebers, missbräu[X.]hli[X.]hen Vaters[X.]haftsanerkennungen entgegenzuwirken, um Verbleibensre[X.]hte von Ausländern und damit verbundene sozialstaatli[X.]he Belastungen der Allgemeinheit zu verhindern, habe zwar grundsätzli[X.]h einen hohen Stellenwert. Dieser relativiere si[X.]h jedo[X.]h, weil die vorgelegte statistis[X.]he Erhebung ni[X.]ht belege, in wie vielen Fällen es si[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h um eine missbräu[X.]hli[X.]he Vaters[X.]haftsanerkennung handele und binationale Verbindungen und ausländis[X.]he Familien unter einen Generalverda[X.]ht gestellt würden. Dem stehe das Vertrauen des anerkannten Kindes auf die mit der Abstammung verbundenen unterhalts-, erb-, steuer- und sozialre[X.]htli[X.]hen Folgen sowie insbesondere das Vertrauen auf die Auswirkungen auf sein Statusre[X.]ht gegenüber. Das Kind sei insbesondere in seinem Grundre[X.]ht aus Art. 6 Abs. 5 [X.] verletzt. Kinder, die während einer bestehenden Ehe geboren würden, seien von dem behördli[X.]hen Anfe[X.]htungsre[X.]ht ni[X.]ht betroffen, obwohl insbesondere bei einer S[X.]heinehe anzunehmen sei, dass das [X.] ebenfalls missbräu[X.]hli[X.]h herbeigeführt worden sei. Die Unglei[X.]hbehandlung sei dabei jedenfalls mittelbar an das Merkmal der Uneheli[X.]hkeit geknüpft. Eine Re[X.]htfertigung für diese Unglei[X.]hbehandlung sei ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h.

3. In ihren s[X.]hriftli[X.]hen Stellungnahmen vertreten die Bundesregierung wie au[X.]h die [X.] als Klägerin des Ausgangsverfahrens die Auffassung, die Vors[X.]hrift des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 [X.] in Verbindung mit Art. 229 § 16 EG[X.] sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Hingegen halten der [X.], [X.], der [X.], das [X.] und das Diakonis[X.]he Werk der Evangelis[X.]hen Kir[X.]he in [X.] e.V. die Regelungen für verfassungswidrig. Der [X.] hat verfassungsre[X.]htli[X.]he Bedenken gegen die Regelung, soweit die Anfe[X.]htung ältere Kinder betreffen kann, hält die Regelungen im Übrigen aber für verfassungsgemäß.

Die Regelungen über die Behördenanfe[X.]htung (§ 1600 Abs. 1 Nr. 5 [X.] und Art. 229 § 16 EG[X.]) sind verfassungswidrig. Sie verstoßen gegen Art. 16 Abs. 1 [X.] ([X.]), gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] (I[X.]), gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] (II[X.]) und gegen Art. 6 Abs. 1 [X.] (IV.). Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 5 [X.] liegt hingegen ni[X.]ht vor (V.).

[X.]

Die Regelung der behördli[X.]hen Vaters[X.]haftsanfe[X.]htung verstößt in ihrer konkreten Ausgestaltung gegen Art. 16 Abs. 1 [X.], weil sie in verfassungsre[X.]htli[X.]h unzulässiger Weise den Verlust der [X.]n Staatsangehörigkeit des Kindes herbeiführt. Dur[X.]h die Vaters[X.]haftsanfe[X.]htung wird in die dur[X.]h Art. 16 Abs. 1 [X.] ges[X.]hützte (1.) Staatsangehörigkeit des Kindes eingegriffen (2.). Der Grundre[X.]htseingriff ist verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht gere[X.]htfertigt. Art. 16 Abs. 1 [X.] unters[X.]heidet zwis[X.]hen der Entziehung der Staatsangehörigkeit (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 [X.]) und einem sonstigen Verlust der Staatsangehörigkeit (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 [X.]) und stellt an beide Verlustformen unters[X.]hiedli[X.]he verfassungsre[X.]htli[X.]he Anforderungen. Die Entziehung ist na[X.]h Art. 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] ausnahmslos verboten. Im Gegensatz dazu kann ein sonstiger Verlust der Staatsangehörigkeit na[X.]h Art. 16 Abs. 1 Satz 2 [X.] unter Umständen verfassungsre[X.]htli[X.]h gere[X.]htfertigt werden. In ihrer konkreten Ausgestaltung sind die Regelungen über die Behördenanfe[X.]htung als na[X.]h Art. 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] absolut verbotene Entziehung der Staatsangehörigkeit anzusehen (3.), weil der [X.] dur[X.]h die Betroffenen ni[X.]ht oder ni[X.]ht in zumutbarer Weise beeinflussbar war. Zwar wäre es angesi[X.]hts der Umstände eines Staatsangehörigkeitserwerbs dur[X.]h anfe[X.]htbare Vaters[X.]haftsanerkennung denkbar, den Kindern die hierbei bestehenden Einflussmögli[X.]hkeiten ihrer Eltern zuzure[X.]hnen (3.a) und b)). Der [X.] entzieht si[X.]h jedo[X.]h au[X.]h dem Einfluss der Eltern, soweit die Behördenanfe[X.]htung Vaters[X.]haftsanerkennungen betrifft, die vor Inkrafttreten der zu überprüfenden Normen erfolgten ([X.])). Darüber hinaus ist eine Beeinflussung des [X.]s dur[X.]h Verzi[X.]ht auf eine anfe[X.]htbare Vaters[X.]haftsanerkennung ni[X.]ht zumutbar, wenn die Vaters[X.]haftsanerkennung ni[X.]ht gerade auf die Erlangung aufenthaltsre[X.]htli[X.]her Vorteile zielt (3.d)). Dessen ungea[X.]htet genügen die Regelungen au[X.]h ni[X.]ht den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 [X.] an einen sonstigen Verlust der Staatsangehörigkeit (4.), weil sie keine Mögli[X.]hkeit bieten zu berü[X.]ksi[X.]htigen, ob das Kind staatenlos wird (4.a)) und weil es an einer ausdrü[X.]kli[X.]hen gesetzli[X.]hen Regelung des [X.]s (4.b)) sowie an einer angemessenen Fristen- und Altersregelung fehlt, die verhindern könnte, dass au[X.]h ältere Kinder, die die [X.] Staatsangehörigkeit über einen längeren [X.]raum besessen haben, diese no[X.]h verlieren können (4.[X.])).

1. Art. 16 Abs. 1 [X.] s[X.]hützt vor dem Wegfall der [X.]n Staatsangehörigkeit. Dieser S[X.]hutz kommt au[X.]h Kindern zu, die die [X.] Staatsangehörigkeit na[X.]h § 4 Abs. 1 oder 3 [X.] aufgrund einer Vaters[X.]haftsanerkennung erworben haben. Dem verfassungsre[X.]htli[X.]hen S[X.]hutz der Staatsangehörigkeit steht ni[X.]ht entgegen, dass die den Staatsangehörigkeitserwerb auslösende Vaters[X.]haft behördli[X.]her Anfe[X.]htung unterliegt. Die geri[X.]htli[X.]he Feststellung des Ni[X.]htbestehens der Vaters[X.]haft, an die der Geburtserwerb der [X.]n Staatsangehörigkeit des Kindes geknüpft ist, beseitigt eine zuvor bestehende [X.] Staatsangehörigkeit des Kindes und ni[X.]ht etwa nur den S[X.]hein einer sol[X.]hen. Na[X.]h § 1592 Nr. 2 [X.] ist [X.], der die Vaters[X.]haft anerkannt hat, Vater dieses Kindes. Bis zur Re[X.]htskraft eines auf Anfe[X.]htung hin ergehenden Urteils, in dem das Ni[X.]htbestehen der Vaters[X.]haft festgestellt wird, besteht im Re[X.]htssinne die Vaters[X.]haft dieses Mannes. Die dur[X.]h Anerkennung erworbene Vaters[X.]haft ist eine re[X.]htli[X.]h vollwertige Vaters[X.]haft, keine bloße S[X.]heinvaters[X.]haft. S[X.]hon deshalb ist au[X.]h die na[X.]h Maßgabe des § 4 Abs. 1 oder 3 [X.] von ihr abgeleitete [X.] Staatsangehörigkeit keine bloße S[X.]heinstaatsangehörigkeit (vgl. [X.], 381 <383 f.> entspre[X.]hend zur Vaters[X.]haftsanfe[X.]htung dur[X.]h den re[X.]htli[X.]hen Vater na[X.]h § 1600 Abs. 1 Nr. 1 [X.]). Am verfassungsre[X.]htli[X.]hen S[X.]hutz der zwis[X.]henzeitli[X.]h bestehenden [X.]n Staatsangehörigkeit ändert au[X.]h der Umstand ni[X.]hts, dass der Verlust der Staatsangehörigkeit dur[X.]h Vaters[X.]haftsanfe[X.]htung einfa[X.]hre[X.]htli[X.]h als anfängli[X.]he Unwirksamkeit der Vaters[X.]haft und Staatsangehörigkeit konstruiert wird und damit rü[X.]kwirkend entfällt. Es handelt si[X.]h insoweit ledigli[X.]h um eine Regelungste[X.]hnik zur na[X.]hträgli[X.]hen Korrektur eines bestimmten Ergebnisses, das die zwis[X.]henzeitli[X.]h Realität gewordene re[X.]htli[X.]he Anerkennung von Vaters[X.]haft beziehungsweise Staatsangehörigkeit ni[X.]ht unges[X.]hehen und ihre S[X.]hutzwürdigkeit ni[X.]ht automatis[X.]h hinfällig ma[X.]ht (vgl. [X.] 116, 24 <46>).

2. Eine erfolgrei[X.]he Behördenanfe[X.]htung der Vaters[X.]haft greift in die grundre[X.]htli[X.]hen Gewährleistungen des Art. 16 Abs. 1 [X.] ein. Die Vaters[X.]haftsanfe[X.]htung führt beim betroffenen Kind zum Verlust der [X.]n Staatsangehörigkeit, wenn das Kind die [X.] Staatsangehörigkeit allein von [X.], der die Vaters[X.]haft anerkannt hat, also dem bisherigen re[X.]htli[X.]hen Vater, ableitet. Zwar verhält si[X.]h das von der Behörde dur[X.]h die Vaters[X.]haftsanfe[X.]htung erwirkte familiengeri[X.]htli[X.]he Urteil ausdrü[X.]kli[X.]h allein zur Vaters[X.]haft. Mit dem na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung der Zivilgeri[X.]hte rü[X.]kwirkenden Wegfall der Vaters[X.]haft tritt jedo[X.]h, ohne dass dies gesetzli[X.]h ausdrü[X.]kli[X.]h geregelt wäre, na[X.]h ebenfalls gefestigter Re[X.]htspre[X.]hung der Verwaltungsgeri[X.]hte automatis[X.]h au[X.]h der Verlust der Staatsangehörigkeit ein (s.o., A.II[X.]2.), der an Art. 16 Abs. 1 [X.] zu messen ist. Der Senat legt seiner Beurteilung regelmäßig die Auslegung der zu prüfenden Vors[X.]hrift na[X.]h der Auffassung des vorlegenden Geri[X.]hts zugrunde. Dieses geht hier davon aus, dass bereits die erfolgrei[X.]he Vaters[X.]haftsanfe[X.]htung na[X.]h § 1600 Abs. 1 [X.] einen Verlust der Staatsangehörigkeit des Kindes herbeiführen kann. Obwohl si[X.]h diese Re[X.]htsfolge ni[X.]ht unmittelbar aus dem Wortlaut der Norm ergibt, geht der Senat angesi[X.]hts der ni[X.]ht unvertretbaren Ansi[X.]ht des Geri[X.]hts in seiner Prüfung ebenfalls von dieser Annahme aus.

Ein Eingriff in Art. 16 Abs. 1 [X.] ist au[X.]h ni[X.]ht etwa deshalb zu verneinen, weil der Verlust der Staatsangehörigkeit nur eine ungewollte Nebenfolge der behördli[X.]hen Vaters[X.]haftsanfe[X.]htung wäre. Abgesehen davon, dass eine sol[X.]he Einordnung der Behördenanfe[X.]htung ni[X.]ht ihren Eingriffs[X.]harakter nähme, trifft sie au[X.]h in der Sa[X.]he ni[X.]ht zu; die Beseitigung der Staatsangehörigkeit des Kindes ist das eigentli[X.]he Ziel der Maßnahme, da die aufenthaltsre[X.]htli[X.]hen Vorteile für den anderen Elternteil, die damit beseitigt werden sollen, gerade aus dem Staatsangehörigkeitserwerb des Kindes resultieren.

3. Der Grundre[X.]htseingriff ist verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu re[X.]htfertigen, weil die Regelungen über die Behördenanfe[X.]htung als absolut verbotene Entziehung der Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] anzusehen sind.

Eine Entziehung der [X.]n Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist "jede Verlustzufügung, die die - für den Einzelnen und für die Gesells[X.]haft glei[X.]hermaßen bedeutsame - Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässli[X.]he Grundlage glei[X.]hbere[X.]htigter Zugehörigkeit beeinträ[X.]htigt. Eine Beeinträ[X.]htigung der Verlässli[X.]hkeit und Glei[X.]hheit des Zugehörigkeitsstatus liegt insbesondere in jeder Verlustzufügung, die der Betroffene ni[X.]ht oder ni[X.]ht auf zumutbare Weise beeinflussen kann" ([X.] 116, 24 <44> m.w.N.).

Die Regelung über die Behördenanfe[X.]htung ist als verfassungswidrige Entziehung der Staatsangehörigkeit (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 [X.]) anzusehen, weil die Betroffenen den [X.] teils gar ni[X.]ht, teils ni[X.]ht in zumutbarer Weise beeinflussen können: Die Kinder selbst können den [X.] ohnehin ni[X.]ht selbst beeinflussen (a). Angesi[X.]hts der Umstände eines Staatsangehörigkeitserwerbs dur[X.]h anfe[X.]htbare Vaters[X.]haftsanerkennung käme in Betra[X.]ht, den Kindern die hierbei bestehenden Einflussmögli[X.]hkeiten ihrer Eltern zuzure[X.]hnen (b). Die Eltern hatten jedo[X.]h selbst keinen Einfluss auf den [X.], soweit die Regelungen auf [X.] angewendet werden, die vor Inkrafttreten von § 1600 Abs. 1 Nr. 5 [X.] anerkannt wurden ([X.]). Außerdem ist den Eltern die Wahrnehmung ihrer Einflussnahmemögli[X.]hkeit ni[X.]ht zumutbar, soweit die Vaters[X.]haftsanerkennung ni[X.]ht gerade darauf zielt, dur[X.]h den Abstammungserwerb der Staatsangehörigkeit des Kindes (§ 4 Abs. 1 und 3 [X.]) aufenthaltsre[X.]htli[X.]he Vorteile zu erlangen (d).

a) Die betroffenen Kinder können den infolge der Behördenanfe[X.]htung eintretenden Verlust der Staatsangehörigkeit ni[X.]ht selbst beeinflussen. Die Vaters[X.]haftsanfe[X.]htung liegt in der Hand der Behörde und des Geri[X.]hts. Der [X.] vollzieht si[X.]h na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung der Verwaltungsgeri[X.]hteautomatis[X.]h. Ob die Voraussetzungen für eine Behördenanfe[X.]htung vorliegen, ist dur[X.]h das Kind ni[X.]ht nennenswert beeinflussbar. Au[X.]h der dur[X.]h die Vaters[X.]haftsanerkennung vermittelte Staatsangehörigkeitserwerb selbst, den rü[X.]kgängig zu ma[X.]hen das eigentli[X.]he Ziel der Behördenanfe[X.]htung ist, entzieht si[X.]h regelmäßig dem Einfluss des Kindes. Die Vaters[X.]haftsanerkennung liegt in den Händen der Eltern, der Staatsangehörigkeitserwerb vollzieht si[X.]h infolge der Vaters[X.]haftsanerkennung automatis[X.]h von Gesetzes wegen.

b) Grundsätzli[X.]h kommt in Betra[X.]ht, den Kindern Einflussmögli[X.]hkeiten ihrer Eltern (aa) zuzure[X.]hnen ([X.]).

aa) Au[X.]h die Eltern können den [X.] des Kindes ni[X.]ht direkt beeinflussen, der bei erfolgrei[X.]her Behördenanfe[X.]htung automatis[X.]h eintritt.

Der Vorwurf einer na[X.]h Art. 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] verbotenen Entziehung der Staatsangehörigkeit lässt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht s[X.]hon mit dem Hinweis ausräumen, die Eltern hätten zur Vermeidung des [X.]s bereits auf den Staatsangehörigkeitserwerb verzi[X.]hten können.

Besondere Umstände des Staatsangehörigkeitserwerbs können es allerdings erlauben, den Einfluss auf den Erwerbsvorgang ausnahmsweise au[X.]h als Einfluss auf den [X.] zu werten (vgl. [X.], NVwZ 2006, [X.] 304 <306>). Tragen die Betroffenen bereits beim Erwerb Verantwortung für eine spezifis[X.]he Instabilität der Staatsangehörigkeit, hatten sie die Situation, die s[X.]hließli[X.]h zum Verlust der Staatsangehörigkeit führt, in der eigenen Hand, so dass der Verlust als beeinflussbar gelten kann (vgl. Kämmerer, in: [X.] Kommentar, August 2005, Art. 16 Rn. 51; [X.], in: Dreier, [X.], 2. Aufl. 2004, Art. 16 Rn. 74). Eine sol[X.]he Instabilität kann daraus resultieren, dass die Art und Weise des Staatsangehörigkeitserwerbs re[X.]htli[X.]h missbilligt ist und der Gesetzgeber Regelungen getroffen hat, na[X.]h denen der re[X.]htli[X.]h missbilligte Staatsangehörigkeitserwerb rü[X.]kgängig gema[X.]ht werden kann. Führen die Betroffenen unter diesen Voraussetzungen den Erwerb einer re[X.]htli[X.]h bemakelten Staatsangehörigkeit herbei, tragen sie Verantwortung für deren Instabilität und müssen si[X.]h dies als Einfluss auf den [X.] zure[X.]hnen lassen.

In den Fällen der Behördenanfe[X.]htung ist die Einflussmögli[X.]hkeit der Eltern dana[X.]h darin zu sehen, dass sie auf die Anerkennung einer na[X.]h § 1600 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 [X.] anfe[X.]htbaren Vaters[X.]haft verzi[X.]hten und damit vermeiden können, dass eine Situation entsteht, die später zum [X.] des Kindes führt (vgl. [X.], NVwZ 2006, [X.] 304 <306>). Die Beteiligten bereits zum Verzi[X.]ht auf eine im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 [X.] bemakelte Vaters[X.]haftsanerkennung zu bewegen, ist letztli[X.]h au[X.]h Ziel der gesetzli[X.]hen Einräumung einer behördli[X.]hen Anfe[X.]htungsbefugnis. Die [X.]keit eines sol[X.]hen Verzi[X.]hts bedarf allerdings gesonderter Betra[X.]htung (s.u., d)).

[X.]) Soweit ein mittelbarer Einfluss der Eltern auf den [X.] des Kindes besteht, kann er diesem unter bestimmten Bedingungen zugere[X.]hnet werden. Dann ist der [X.] als dur[X.]h das Kind beeinflussbar zu werten und eine unzulässige Entziehung im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] auszus[X.]hließen (vgl. [X.] 116, 24 <60>). Zwar muss das Kind so mit dem [X.] eine s[X.]hwerwiegende Folge des Handelns seiner Eltern tragen, auf das es tatsä[X.]hli[X.]h keinen eigenen Einfluss hat. Sinn und Zwe[X.]k des Verbots der Entziehung der Staatsangehörigkeit lassen eine Zure[X.]hnung des [X.] glei[X.]hwohl zu. Dem dur[X.]h das Entziehungsverbot des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] bezwe[X.]kten S[X.]hutz vor willkürli[X.]her Instrumentalisierung des Staatsangehörigkeitsre[X.]hts ist bereits dadur[X.]h Re[X.]hnung getragen, dass der [X.] des Kindes von den Eltern beeinflusst werden kann und damit der freien Verfügung des Staates entzogen ist. Der Wegfall der Staatsangehörigkeit entspringt dann ni[X.]ht einem einseitigen Willensakt des Staates, sondern ist Folge der von den Eltern herbeigeführten anfe[X.]htbaren Vaters[X.]haftsanerkennung (vgl. [X.], NVwZ 2006, [X.] 304 <306>). Dass das Kind keinen eigenen Einfluss auf den Verlust der Staatsangehörigkeit nehmen kann, darf indessen bei der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Würdigung eines [X.]s ni[X.]ht unbea[X.]htet bleiben. Dies wird in der Prüfung am Maßstab des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 [X.] berü[X.]ksi[X.]htigt.

Ob eine Zure[X.]hnung elterli[X.]hen Verhaltens in den Fällen der Behördenanfe[X.]htung altersunabhängig und damit au[X.]h bei größeren, zunehmend eigenständigen Kindern mögli[X.]h ist, bedarf hier keiner Ents[X.]heidung, da es im Ergebnis teilweise bereits an der Einflussnahmemögli[X.]hkeit der Eltern (s.u., [X.])), beziehungsweise an der [X.]keit fehlt, die bestehende Einflussmögli[X.]hkeit zu nutzen (s.u., d)).

[X.]) An der Mögli[X.]hkeit der Eltern, den [X.] des Kindes dadur[X.]h zu beeinflussen, dass sie auf eine Vaters[X.]haftsanerkennung verzi[X.]hten, wenn die zur Behördenanfe[X.]htung bere[X.]htigenden Voraussetzungen des § 1600 Abs. 3 [X.] vorliegen, fehlt es, soweit die Anfe[X.]htung gemäß Art. 229 § 16 EG[X.] Fälle erfasst, in denen die Vaters[X.]haftsanerkennung und damit der Staatsangehörigkeitserwerb vor Inkrafttreten des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 [X.] am 1. Juni 2008 erfolgten - das heißt zu einem [X.]punkt, in dem die zur Ni[X.]htigkeit des Staatsangehörigkeitserwerbs führende Anfe[X.]htungsregelung no[X.]h ni[X.]ht existierte. Eine den Entziehungstatbestand des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] auss[X.]hließende Einflussmögli[X.]hkeit der Eltern ist insoweit mangels Vorhersehbarkeit zu verneinen.

aa) Wird eine Regelung, wel[X.]he die Staatsangehörigkeit entfallen lässt, na[X.]hträgli[X.]h in [X.] gesetzt, so ist dies als verbotene Entziehung im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] anzusehen. Die Betroffenen haben nur dann Einfluss auf den Verlust der Staatsangehörigkeit, wenn sie im [X.]punkt ihres Handelns wissen oder wenigstens wissen können, dass sie damit die Voraussetzungen für den Verlust der Staatsangehörigkeit s[X.]haffen. Zur Verlässli[X.]hkeit des Staatsangehörigkeitsstatus gehört au[X.]h die Vorhersehbarkeit eines Verlusts und damit ein ausrei[X.]hendes Maß an Re[X.]htssi[X.]herheit und Re[X.]htsklarheit im Berei[X.]h der staatsangehörigkeitsre[X.]htli[X.]hen [X.] ([X.] 116, 24 <45>).

Erfolgte die Anerkennung einer na[X.]h § 1600 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 [X.] anfe[X.]htbaren Vaters[X.]haft vor Inkrafttreten des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 [X.], konnten die Eltern ni[X.]ht wissen, dass sie mit dieser Vaters[X.]haftsanerkennung zuglei[X.]h die Voraussetzung des späteren Verlusts s[X.]haffen, weil es die Mögli[X.]hkeit der Behördenanfe[X.]htung zu diesem [X.]punkt no[X.]h ni[X.]ht gab. Die betroffenen Eltern durften bis zur Einführung der Behördenanfe[X.]htung davon ausgehen, dass die Vaters[X.]haftsanerkennung unabhängig vom damit verfolgten Zwe[X.]k wirksam war und die Grundlage für den Staatsangehörigkeitserwerb des Kindes bildete. Die Vaters[X.]haftsanerkennung s[X.]hafft eine vollgültige, mit allen Re[X.]hten und Pfli[X.]hten verbundene Vaters[X.]haft, au[X.]h wenn weder ein biologis[X.]hes Abstammungsverhältnis no[X.]h eine sozial-familiäre Beziehung zwis[X.]hen anerkennendem Vater und Kind existieren. Erst mit dem Inkrafttreten von § 1600 Abs. 1 Nr. 5 [X.] konnte die zu aufenthaltsre[X.]htli[X.]hen Zwe[X.]ken erfolgende Vaters[X.]haftsanerkennung angefo[X.]hten und damit die [X.] Staatsangehörigkeit rü[X.]kwirkend zum Wegfall gebra[X.]ht werden. Erst seitdem können die Eltern dur[X.]h Verzi[X.]ht auf eine anfe[X.]htbare Vaters[X.]haftsanerkennung den späteren Verlust der Staatsangehörigkeit des Kindes dur[X.]h Behördenanfe[X.]htung bewusst verhindern. Bis dahin mussten sie hingegen ni[X.]ht mit einer Vaters[X.]haftsanfe[X.]htung dur[X.]h die Behörde re[X.]hnen.

[X.]) Ob Art. 229 § 16 EG[X.] gegen das Rü[X.]kwirkungsverbot verstößt, bedarf darüber hinaus keiner Ents[X.]heidung.

d) Soweit die Behördenanfe[X.]htung Vaters[X.]haftsanerkennungen betrifft, die na[X.]h Inkrafttreten der zu überprüfenden Normen erfolgten, waren die Anfe[X.]htung und der dadur[X.]h vermittelte [X.] zwar vorhersehbar und konnten von den Eltern dur[X.]h den Verzi[X.]ht auf Vaters[X.]haftsanerkennung beeinflusst werden. Einen [X.] dur[X.]h den Verzi[X.]ht auf eine behördli[X.]h anfe[X.]htbare Vaters[X.]haftsanerkennung zu beeinflussen, ist jedo[X.]h ni[X.]ht ohne Weiteres zumutbar.

Der Verzi[X.]ht auf eine anfe[X.]htbare Vaters[X.]haftsanerkennung ist nur dann zumutbar, wenn die Vaters[X.]haftsanerkennung gerade auf die Erlangung aufenthaltsre[X.]htli[X.]her Vorteile zielt (aa). Die in § 1600 Abs. 3 und Abs. 4 [X.] geregelten Anfe[X.]htungsvoraussetzungen sind jedo[X.]h so weit formuliert, dass sie ni[X.]ht hinrei[X.]hend genau allein sol[X.]he Vaters[X.]haftsanerkennungen erfassen ([X.]). Der Verzi[X.]ht auf eine anfe[X.]htbare Vaters[X.]haftsanerkennung ist den Betroffenen in diesen Fällen au[X.]h ni[X.]ht deshalb zuzumuten, weil dem Gesetzgeber keine andere Mögli[X.]hkeit der Regelung der Behördenanfe[X.]htung zur Verfügung stünde und das Interesse an der Behördenanfe[X.]htung eindeutig die Interessen derjenigen überwöge, die auf eine, ni[X.]ht der Umgehung gesetzli[X.]her Aufenthaltsvoraussetzungen dienende, anfe[X.]htbare Vaters[X.]haftsanerkennung verzi[X.]hten müssten ([X.][X.]).

aa) Der Verzi[X.]ht auf eine anfe[X.]htbare Vaters[X.]haftsanerkennung ist nur dann zumutbar, wenn die Vaters[X.]haftsanerkennung gerade auf die Erlangung eines besseren Aufenthaltsstatus unter Umgehung der gesetzli[X.]hen Voraussetzungen zielt. Andernfalls kann den Eltern ein Verzi[X.]ht ni[X.]ht zugemutet werden, weil ihnen damit eine Form familienre[X.]htli[X.]her Statusbegründung genommen würde, die allen anderen Paaren in glei[X.]her Lage ohne Weiteres offen steht.

(1) Na[X.]h dem Re[X.]ht der Vaters[X.]haftsanerkennung ist diese für ein re[X.]htli[X.]h vaterloses Kind mit Zustimmung der Mutter unabhängig von der biologis[X.]hen Vaters[X.]haft ohne jede weitere Voraussetzung mögli[X.]h. Der Gesetzgeber hat die Vaters[X.]haftsanerkennung der autonomen Ents[X.]heidung der Eltern überlassen und hat gerade dies bei der Einführung von § 1600 Abs. 1 Nr. 5 [X.] no[X.]hmals bekräftigt (vgl. BTDru[X.]ks 16/3291, [X.] 1 und 11). Er hat darauf verzi[X.]htet, die Gründe für eine konkrete Anerkennung zu erfors[X.]hen oder zu reglementieren. Die Betroffenen können eine Vaters[X.]haft dur[X.]h Anerkennung aus beliebigen Motiven herbeiführen; das gilt au[X.]h dann, wenn sie damit re[X.]hnen oder sogar wissen, dass der [X.] ni[X.]ht biologis[X.]her Vater des Kindes ist. Die Regelung statuiert keine re[X.]htli[X.]he Erwartung, auf bestimmte Vaters[X.]haftsanerkennungen zu verzi[X.]hten.

(2) Demgegenüber verlangt die hier zur Prüfung gestellte Regelung den Betroffenen ab, unter den Voraussetzungen des § 1600 Abs. 3 [X.] auf eine Vaters[X.]haftsanerkennung zu verzi[X.]hten, wenn sie ni[X.]ht später den anfe[X.]htungsbedingten Verlust der Staatsangehörigkeit des Kindes riskieren wollen. Betroffen sind nur binationale und ausländis[X.]he Paare, von denen mindestens ein Elternteil keinen gesi[X.]herten Aufenthaltsstatus besitzt, weil die Anfe[X.]htung na[X.]h § 1600 Abs. 3 [X.] erfordert, dass dur[X.]h die Vaters[X.]haftsanerkennung objektiv aufenthaltsre[X.]htli[X.]he Vorteile ges[X.]haffen werden.

(3) Es ist den Betroffenen ni[X.]ht ohne Weiteres zumutbar, auf eine allen anderen Paaren offenstehende Vaters[X.]haftsanerkennung nur deshalb zu verzi[X.]hten, weil ein Elternteil weder die [X.] Staatsangehörigkeit no[X.]h einen gesi[X.]herten Aufenthaltsstatus besitzt.

(a) [X.] ist allerdings, unter den in § 1600 Abs. 3 [X.] genannten Voraussetzungen auf eine Vaters[X.]haftsanerkennung zu verzi[X.]hten, soweit diese gerade auf die Erlangung aufenthaltsre[X.]htli[X.]her Vorteile zielt. Wollen die Mutter und der [X.] mit der Vaters[X.]haftsanerkennung gerade die Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteils s[X.]haffen, bedienen sie si[X.]h des familienre[X.]htli[X.]hen Instruments der Vaters[X.]haftsanerkennung, um aufenthaltsre[X.]htli[X.]he Vorteile herbeizuführen, die das Aufenthaltsre[X.]ht an und für si[X.]h ni[X.]ht gewährt. Dass § 1600 Abs. 1 Nr. 5 [X.] nun diesen fa[X.]hre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht vorgesehenen Weg, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsre[X.]ht zu erwerben, bes[X.]hränkt, dient der Verwirkli[X.]hung der Steuerungsziele des Staatsangehörigkeits- und des Aufenthaltsre[X.]hts. Auf eine Vaters[X.]haftsanerkennung zu verzi[X.]hten, die gerade darauf zielt, aufenthaltsre[X.]htli[X.]he Vorteile zu erlangen, die das eins[X.]hlägige Fa[X.]hre[X.]ht zulässigerweise ni[X.]ht gewährt, ist zumutbar, zumal die in diesem Fall s[X.]hwa[X.]hen familiären Interessen an der Vaters[X.]haft das Anfe[X.]htungsinteresse ni[X.]ht überwinden könnten.

(b) Erfolgt die Vaters[X.]haftsanerkennung hingegen ni[X.]ht gezielt gerade zur Umgehung der gesetzli[X.]hen Voraussetzungen eines Aufenthaltsre[X.]hts, re[X.]htfertigen es das staatsangehörigkeits- und das aufenthaltsre[X.]htli[X.]he Gesetzesziel der Regelungen zur Behördenanfe[X.]htung ni[X.]ht, den Betroffenen zuzumuten, auf die vom Gesetzgeber ansonsten ohne Ansehung der Motive eingeräumte Mögli[X.]hkeit der Vaters[X.]haftsanerkennung zu verzi[X.]hten, die allen anderen Paaren in genau glei[X.]her Lage offensteht.

[X.]) Kann demna[X.]h der Verlust der Staatsangehörigkeit nur dann als re[X.]htfertigungsfähiger Verlust, ni[X.]ht aber als strikt verbotene Entziehung angesehen werden, wenn die Vaters[X.]haftsanerkennung gerade auf die Umgehung gesetzli[X.]her Voraussetzungen des Aufenthaltsre[X.]hts zielt, muss die Mögli[X.]hkeit der Behördenanfe[X.]htung auf die Fälle spezifis[X.]h aufenthaltsre[X.]htli[X.]h motivierter Vaters[X.]haftsanerkennungen begrenzt bleiben. Diese Begrenzung vermögen die vom Gesetzgeber gewählten Anfe[X.]htungsvoraussetzungen ni[X.]ht hinrei[X.]hend zuverlässig zu leisten.

(1) Zwar darf si[X.]h der Gesetzgeber bei der [X.] der Voraussetzungen für die behördli[X.]he Anfe[X.]htung einer gerade aufenthaltsre[X.]htli[X.]h motivierten Vaters[X.]haft aus Praktikabilitätsgründen objektiver Merkmale bedienen, die eine entspre[X.]hende subjektive Motivlage beispielhaft und widerlegbar indizieren können. Objektive Anhaltspunkte könnten neben einem Geständnis der Eltern etwa sein, dass der anerkennende Vater bereits mehrfa[X.]h Kinder vers[X.]hiedener ausländis[X.]her Mütter anerkannt hat oder dass eine Geldzahlung anlässli[X.]h der Vaters[X.]haftsanerkennung bekannt wird (vgl. BTDru[X.]ks 16/3291, [X.] 16).

(2) Die objektiv gefassten Anfe[X.]htungsvoraussetzungen des § 1600 Abs. 3 [X.] genügen den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen jedo[X.]h ni[X.]ht.

(a) Na[X.]h § 1600 Abs. 3 [X.] setzt die Behördenanfe[X.]htung voraus, dass zwis[X.]hen Kind und [X.]m ni[X.]ht zu bestimmten [X.]punkten eine sozial-familiäre Beziehung besteht oder bestanden hat und dass dur[X.]h die Anerkennung re[X.]htli[X.]he Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt ges[X.]haffen werden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat das Geri[X.]ht im Falle fehlender biologis[X.]her Vaters[X.]haft das Ni[X.]htbestehen der Vaters[X.]haft festzustellen, ohne dass es weitere Belege dafür verlangen müsste oder au[X.]h nur dürfte, dass die Vaters[X.]haftsanerkennung tatsä[X.]hli[X.]h gerade auf die Erlangung aufenthaltsre[X.]htli[X.]her Vorteile zielte. Dies wird beim Fehlen einer sozial-familiären Beziehung vielmehr unwiderlegbar unterstellt (vgl. BTDru[X.]ks 16/3291, [X.]).

(b) Die objektiv formulierten Voraussetzungen des § 1600 Abs. 3 [X.] sind als Anhaltspunkte für eine spezifis[X.]h aufenthaltsre[X.]htli[X.]h motivierte Vaters[X.]haftsanerkennung ni[X.]ht hinrei[X.]hend aussagekräftig.

(aa) Die Voraussetzung der S[X.]haffung von Einreise- oder Aufenthaltsvoraussetzungen ist für si[X.]h genommen ni[X.]ht zu einer den Anforderungen von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] genügenden Eingrenzung der Anfe[X.]htungsfälle geeignet, weil sie alle Fälle der Vaters[X.]haftsanerkennung einbezieht, in denen die Mutter einen ungesi[X.]herten Aufenthaltsstatus hatte. Dass die Vaters[X.]haftsanerkennung in diesen Fällen generell gerade zu aufenthaltsre[X.]htli[X.]hen Zwe[X.]ken erfolgt, ist weder im Gesetzgebungsverfahren dargelegt worden no[X.]h sind dafür sonst Anhaltspunkte erkennbar.

([X.]) Au[X.]h das [X.] sozial-familiären Beziehung zwis[X.]hen Vater und Kind ist kein zuverlässiger Indikator dafür, dass eine, den Aufenthaltsstatus der Beteiligten objektiv verbessernde, Vaters[X.]haftsanerkennung gerade auf aufenthaltsre[X.]htli[X.]he Vorteile zielt. Na[X.]h § 1600 Abs. 4 [X.] besteht eine sozial-familiäre Beziehung, wenn der Vater zum maßgebli[X.]hen [X.]punkt für das Kind tatsä[X.]hli[X.]he Verantwortung trägt oder getragen hat, was in der Regel der Fall ist, wenn der Vater mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere [X.] in häusli[X.]her Gemeins[X.]haft zusammengelebt hat. Die erste Alternative s[X.]heidet hier s[X.]hon deshalb aus, weil die Eltern in Fällen der Vaters[X.]haftsanerkennung in aller Regel ni[X.]ht miteinander verheiratet sind. Die zweite Alternative fasst die sozial-familiäre Beziehung zu eng, als dass deren Fehlen bereits die aufenthaltsre[X.]htli[X.]he Motivlage indizieren könnte (vgl. [X.], [X.], [X.] 1130 <1131>; [X.], [X.], [X.] 395 <397>; Grün, [X.] 2007, [X.] 12 <13>; [X.], [X.] 2007, [X.] 69 <73>). Das Erfordernis einer häusli[X.]hen Gemeins[X.]haft ist streng und geht deutli[X.]h über das Maß an [X.] hinaus, das ansonsten zwis[X.]hen ni[X.]hteheli[X.]hen Kindern und ihren [X.] praktis[X.]h übli[X.]h ist. So kam eine im Gesetzgebungsverfahren zum Kinds[X.]haftsre[X.]hts-Reformgesetz von 1998 in Auftrag gegebene Untersu[X.]hung zur Lebenslage ni[X.]hteheli[X.]her Kinder zu dem Ergebnis, dass nur knapp ein Viertel aller unverheirateten Eltern in einer häusli[X.]hen Gemeins[X.]haft lebten; demgegenüber lebten etwa drei Viertel aller Väter ni[X.]hteheli[X.]her Kinder ni[X.]ht mit diesen im selben Haushalt (vgl. BTDru[X.]ks 13/4899, [X.] 50). Das Fehlen einer häusli[X.]hen Gemeins[X.]haft ist damit kein zuverlässiger Indikator einer gerade aufenthaltsre[X.]htli[X.]h motivierten Vaters[X.]haftsanerkennung (vgl. [X.], [X.], [X.] 395 <397>).

Dabei wird ni[X.]ht verkannt, dass in Fallkonstellationen, in denen keine häusli[X.]he Gemeins[X.]haft zwis[X.]hen Vater und Kind begründet wird, Vaters[X.]haftsanerkennungen zu einem gewissen Anteil tatsä[X.]hli[X.]h gerade auf aufenthaltsre[X.]htli[X.]he Vorteile zielen werden. Glei[X.]hwohl eröffnet der generalisierende S[X.]hluss vom Fehlen häusli[X.]her Gemeins[X.]haft auf die aufenthaltsre[X.]htli[X.]he Motivlage zu weitgehende [X.], die dur[X.]h Verzi[X.]ht auf die Vaters[X.]haftsanerkennung zu vermeiden den Betroffenen ni[X.]ht zuzumuten ist (s.u., [X.][X.])).

(3) Freili[X.]h könnte § 1600 Abs. 4 Satz 2 [X.] als ni[X.]ht abs[X.]hließende Aufzählung von Beispielen verstanden werden. Dann wäre davon auszugehen, dass au[X.]h in anderen als den dort genannten Fällen der Ehe und der häusli[X.]hen Gemeins[X.]haft eine tatsä[X.]hli[X.]he Verantwortungsübernahme - und damit eine sozial-familiäre Beziehung im Sinne des § 1600 Abs. 3 [X.] - vorliegen kann. Der S[X.]hutz der dur[X.]h Anerkennung begründeten re[X.]htli[X.]hen [X.] vor behördli[X.]her Anfe[X.]htung rei[X.]hte dann weiter.

Dem Wortlaut ist ni[X.]ht eindeutig zu entnehmen, ob die Regelvermutungen die denkbaren Fälle einer sozial-familiären Gemeins[X.]haft abs[X.]hließend bezei[X.]hnen oder ledigli[X.]h als Beispiele geda[X.]ht sind. Ausweisli[X.]h der [X.] sollte die Aufzählung ni[X.]ht abs[X.]hließend sein. Dort heißt es, neben dem gesetzli[X.]hen Regelfall der häusli[X.]hen Gemeins[X.]haft könne der Vater tatsä[X.]hli[X.]he Verantwortung au[X.]h übernehmen, indem er "typis[X.]he Elternre[X.]hte und -pfli[X.]hten" wahrnimmt, etwa regelmäßigen Umgang mit dem Kind, Betreuung und Erziehung des Kindes oder die Leistung von Unterhalt (vgl. BTDru[X.]ks 16/3291, [X.] 13). Darüber hinaus verweist die Begründung des [X.] in diesem Zusammenhang auf eine Ents[X.]heidung des [X.]s ([X.], Bes[X.]hluss der [X.] des Zweiten Senats vom 8. Oktober 2005 - 2 BvR 1001/04 -, [X.], [X.] 187 <188>), in der festgestellt wurde, eine verantwortungsvoll gelebte Eltern-Kind-Gemeins[X.]haft lasse si[X.]h ni[X.]ht allein quantitativ etwa na[X.]h Daten und Uhrzeiten des persönli[X.]hen Kontakts oder genauem Inhalt der einzelnen Betreuungshandlungen bestimmen. Die Entwi[X.]klung eines Kindes werde ni[X.]ht nur dur[X.]h quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern au[X.]h dur[X.]h die geistige und emotionale Auseinan[X.]etzung geprägt (vgl. BTDru[X.]ks 16/3291, [X.] 13 f.).

Au[X.]h im Fa[X.]hs[X.]hrifttum wird im Rahmen der Behördenanfe[X.]htung eine weite Auslegung des negativen Tatbestandsmerkmals der sozial-familiären Beziehung befürwortet, weil es allein darum gehe, die Missbrau[X.]hsfälle herauszufiltern (vgl. [X.], in: [X.] Kommentar zum [X.], Band 8, 6. Aufl. 2012, § 1600 Rn. 21; [X.], [X.], [X.] 1130 <1131>; [X.], [X.], [X.] 395 <397>). An einer sozial-familiären Beziehung fehle es ni[X.]ht automatis[X.]h dann s[X.]hon, wenn keine persönli[X.]hen Kontakte zwis[X.]hen dem [X.]n und dem Kind bestünden. Ein Mangel an persönli[X.]hem Kontakt könne dur[X.]haus auf Umständen beruhen, auf die der [X.] keinen Einfluss habe, so etwa wenn tatsä[X.]hli[X.]he Umstände (z.B. eine große räumli[X.]he Distanz zwis[X.]hen Kind und [X.]m, Erkrankungen des [X.]n oder des Kindes oder die Verbüßung einer Strafhaft) das persönli[X.]he Zusammentreffen ni[X.]ht mögli[X.]h ma[X.]hten (vgl. Grün, [X.] 2007, [X.] 12 f.; [X.]., [X.], [X.] 382 <383 f.>).

(4) Die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Defizite der Norm lassen si[X.]h jedo[X.]h angesi[X.]hts der Gesetzessystematik ni[X.]ht dur[X.]h Auslegung beheben.

Die sozial-familiäre Beziehung ist zuglei[X.]h negatives Tatbestandsmerkmal der bereits im [X.] eingeführten Vaters[X.]haftsanfe[X.]htung dur[X.]h den biologis[X.]hen Vater (§ 1600 Abs. 1 Nr. 2 [X.]). Der Gesetzgeber hatte bei der Regelung der Anfe[X.]htung dur[X.]h den biologis[X.]hen Vater mit der Aufnahme dieses [X.]s (§ 1600 Abs. 2 [X.]) im Wesentli[X.]hen Vorgaben des [X.]s zum S[X.]hutz der bestehenden re[X.]htli[X.]hen Familie umgesetzt (vgl. [X.] 108, 82). Für die Behördenanfe[X.]htung wurde das Kriterium später in diesen anderen Zusammenhang s[X.]hli[X.]ht übernommen (§ 1600 Abs. 3 [X.]). Die sozial-familiäre Beziehung ist dabei für beide Anfe[X.]htungskonstellationen einheitli[X.]h in § 1600 Abs. 4 [X.] definiert. Die Doppelfunktion des negativen Tatbestandsmerkmals der sozial-familiären Beziehung lässt es hier im Ergebnis ni[X.]ht zu, dieses Tatbestandsmerkmal im Zusammenhang mit der Behördenanfe[X.]htung na[X.]h § 1600 Abs. 1 Nr. 5 [X.] den Erfordernissen des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] gemäß weit auszulegen, weil dasselbe Tatbestandsmerkmal im Rahmen der Anfe[X.]htung dur[X.]h den mutmaßli[X.]hen biologis[X.]hen Vater (§ 1600 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) aus verfassungsre[X.]htli[X.]hen Gründen eng auszulegen ist.

Das negative Tatbestandsmerkmal der sozial-familiären Beziehung steht in den beiden Anfe[X.]htungskonstellationen in unters[X.]hiedli[X.]hem Kontext und hat bei der Anfe[X.]htung dur[X.]h den biologis[X.]hen Vater eine völlig andere Funktion als bei der Anfe[X.]htung dur[X.]h die Behörde (vgl. [X.], [X.], [X.] 380 <381>; [X.], [X.], [X.] 1130 <1131>; Grün, [X.] 2007, [X.] 12 <13>; [X.], [X.], [X.] 395 <397>; [X.], [X.] 2007, [X.] 69 <72 f.>).

Bei der Anfe[X.]htung dur[X.]h den biologis[X.]hen Vater soll die bestehende Vaters[X.]haft des re[X.]htli[X.]hen Vaters dur[X.]h die des biologis[X.]hen Vaters ersetzt werden. Das [X.] der sozial-familiären Beziehung zum re[X.]htli[X.]hen Vater dient im Interesse des Kindes dem S[X.]hutz der bestehenden [X.] Familie (vgl. [X.] 108, 82 <109 f.>). Der S[X.]hutzbedarf ist jedo[X.]h begrenzt, weil das Kind ni[X.]ht vaterlos wird, sondern den biologis[X.]hen Vater als re[X.]htli[X.]hen Vater erhält, woran das Kind ein eigenes Interesse hat, das das Interesse an der Erhaltung der re[X.]htli[X.]hen [X.] zum bisherigen Vater überwiegen kann. Um die Anfe[X.]htung ni[X.]ht übermäßig zu ers[X.]hweren, ist mit der sozial-familiären Beziehung ein negatives Tatbestandsmerkmal gewählt, das der Anfe[X.]htung dur[X.]h den biologis[X.]hen Vater Raum gewährt und diese nur dann s[X.]heitern lässt, wenn Kind und re[X.]htli[X.]her Vater tatsä[X.]hli[X.]h gemeinsam ein [X.] Familienleben führen, wel[X.]hes dur[X.]h die re[X.]htli[X.]he Neuordnung der Vaters[X.]haft gestört würde. Bei der Behördenanfe[X.]htung hingegen soll eine re[X.]htli[X.]he Vater-Kind-Zuordnung im öffentli[X.]hen Interesse aufgehoben werden, ohne dass für die Feststellung einer neuen, biologis[X.]h zutreffenden Vaters[X.]haft Sorge getragen wäre. Die Anfe[X.]htung dient - an[X.] als im Fall der Anfe[X.]htung dur[X.]h den biologis[X.]hen Vater - ni[X.]ht dem S[X.]hutz der Grundre[X.]hte der Betroffenen, sondern der Dur[X.]hsetzung staatsangehörigkeits- und aufenthaltsre[X.]htli[X.]her Steuerungsziele. Dur[X.]h die Behördenanfe[X.]htung wird weder ein Vater in sein Re[X.]ht gesetzt no[X.]h hat das Kind hierdur[X.]h Vorteile. Vielmehr verliert es neben der [X.]n Staatsangehörigkeit ersatzlos einen re[X.]htli[X.]h vollwertigen Elternteil.

Demgemäß kommt dem [X.] der sozial-familiären Beziehung bei der Behördenanfe[X.]htung eine andere Funktion zu als bei der Anfe[X.]htung dur[X.]h den biologis[X.]hen Vater. Während es bei der Anfe[X.]htung dur[X.]h die Behörde vor allem dazu dient, eine gerade aufenthaltsre[X.]htli[X.]h motivierte Vaters[X.]haftsanerkennung zu identifizieren, geht es bei der Anfe[X.]htung dur[X.]h den biologis[X.]hen Vater nur darum, festzustellen, ob der Anfe[X.]htung eine verfassungsre[X.]htli[X.]h s[X.]hützenswerte, sozial gehaltvolle Beziehung zwis[X.]hen dem Kind und dem re[X.]htli[X.]hen Vater entgegensteht.

[X.]re[X.]htli[X.]h unzulässig wäre es, das für beide Anfe[X.]htungskonstellationen relevante Tatbestandsmerkmal der sozial-familiären Beziehung, das in § 1600 Abs. 4 [X.] eine einheitli[X.]he Definition erfahren hat, je na[X.]h Kontext unters[X.]hiedli[X.]h auszulegen, indem man es als Voraussetzung der Behördenanfe[X.]htung weit interpretierte, ihm aber bei der Anfe[X.]htung dur[X.]h den biologis[X.]hen Vater eine enge Bedeutung beilegte (kritis[X.]h [X.], [X.] 2007, [X.] 69 <73>). Ein und dasselbe, dur[X.]h eine Norm einheitli[X.]h definierte Tatbestandsmerkmal kann hier ni[X.]ht, je na[X.]hdem, mit wel[X.]her Anfe[X.]htungsnorm es in Verbindung gebra[X.]ht wird, einmal eng und einmal weit interpretiert werden. Angesi[X.]hts der erhebli[X.]hen Grundre[X.]htseingriffe, die mit der Vaters[X.]haftsanfe[X.]htung in beiden Fällen verbunden sind, wäre dies unter re[X.]htsstaatli[X.]hen Gesi[X.]htspunkten der Normverständli[X.]hkeit ni[X.]ht zu akzeptieren.

[X.][X.]) Es ist den Betroffenen au[X.]h ni[X.]ht deshalb zuzumuten, bereits im Fall des Fehlens einer sozial-familiären Beziehung im engeren Sinne auf die Vaters[X.]haftsanerkennung zu verzi[X.]hten, weil si[X.]h das behördli[X.]he Anfe[X.]htungsre[X.]ht mangels äußerer Unters[X.]heidbarkeit gerade aufenthaltsre[X.]htli[X.]h motivierter Vaters[X.]haftsanerkennungen von anderen Vaters[X.]haftsanerkennungen nur auf diese Weise dur[X.]hsetzen ließe und das Interesse an der Vaters[X.]haftsanerkennung hinter dem Anfe[X.]htungsinteresse zurü[X.]ktreten müsste. Es ist ni[X.]ht ausges[X.]hlossen, treffgenauere Kriterien als das [X.] der sozial-familiären Beziehung zu verwenden (s.o., [X.])(1)). Selbst wenn diese ni[X.]ht alle Fälle aufenthaltsre[X.]htli[X.]h motivierter Vaters[X.]haftsanerkennung vollständig erfassen sollten, wäre das hinnehmbar, zumal eine besondere Dringli[X.]hkeit, aufenthaltsre[X.]htli[X.]h motivierte Vaters[X.]haftsanerkennungen zu bekämpfen, ni[X.]ht erkennbar geworden ist.

So konnte die für den [X.]raum vom 1. April 2003 bis 31. März 2004 erhobene Zahl von 1.694 Aufenthaltstiteln, die an unverheiratete ausländis[X.]he Mütter eines [X.]n Kindes erteilt wurden, die im [X.]punkt der Vaters[X.]haftsanerkennung ausreisepfli[X.]htig waren, na[X.]h eigener Eins[X.]hätzung der Bundesregierung "ni[X.]ht belegen, in wie vielen Fällen es si[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h um missbräu[X.]hli[X.]he Vaters[X.]haftsanerkennungen handelt" (BTDru[X.]ks 16/3291, [X.] 11). Es ist wahrs[X.]heinli[X.]h, dass ein ganz erhebli[X.]her Anteil der Fälle keine Anfe[X.]htungsfälle waren, denn in die Erhebung waren insbesondere au[X.]h die Fälle einbezogen, in denen die biologis[X.]he Vaters[X.]haft oder aber wenigstens eine sozial-familiäre Beziehung zwis[X.]hen Vater und Kind bestand, mithin reguläre Vaters[X.]haftsanerkennungen, auf die die Behördenanfe[X.]htung ni[X.]ht zielt und die sie au[X.]h ni[X.]ht erfasst.

Dass si[X.]h die Vaters[X.]haftsanerkennung praktis[X.]h ni[X.]ht zum extensiv genutzten Instrument der Aufenthaltssi[X.]herung unter Umgehung aufenthaltsre[X.]htli[X.]her Voraussetzungen entwi[X.]kelt hat, dürfte ni[X.]ht zuletzt darauf beruhen, dass die anerkennenden Väter ein erhebli[X.]hes Risiko eingehen, dauerhaft unterhaltsre[X.]htli[X.]h belangt zu werden. Die Vaters[X.]haftsanerkennung führt zur re[X.]htli[X.]h vollgültigen Vaters[X.]haft. Mit ihr ist au[X.]h und gerade im Fall fehlender häusli[X.]her Gemeins[X.]haft eine unter Umständen lang währende Pfli[X.]ht zur Zahlung von Kindesunterhalt verbunden, die gegebenenfalls staatli[X.]h dur[X.]hsetzbar ist. Mittellosigkeit s[X.]hützt den Vater allenfalls begrenzt vor dieser Zahlungspfli[X.]ht. Der Vater eines minderjährigen Kindes ist gemäß § 1601, § 1603 Abs. 2 Satz 1 [X.] gesteigert unterhaltspfli[X.]htig und deshalb verpfli[X.]htet, alle Anstrengungen zu unternehmen, um Unterhalt zahlen zu können. Dies zwingt den Unterhaltspfli[X.]htigen zur Übernahme jeder ihm zumutbaren Arbeit, wobei zur Si[X.]herung des Unterhalts minderjähriger Kinder au[X.]h Aushilfs- und Gelegenheitsarbeiten zumutbar sind und ein Orts- und Berufswe[X.]hsel verlangt werden kann. Unterlässt es der Unterhaltsverpfli[X.]htete, einer ihm mögli[X.]hen und zumutbaren Erwerbstätigkeit na[X.]hzugehen, werden ihm au[X.]h fiktiv erzielbare Einkünfte zugere[X.]hnet (vgl. [X.], Urteil vom 3. Dezember 2008 - [X.]/06 -, juris, Rn. 20 ff.; stRspr).

Im Übrigen stehen dem Staat au[X.]h jenseits des familiengeri[X.]htli[X.]hen [X.] des unterhaltsbere[X.]htigten Kindes Mittel zur Verfügung, die Unterhaltspfli[X.]hten dur[X.]hzusetzen und so indirekt Dru[X.]k gegen eine Praxis aufenthaltsre[X.]htli[X.]h motivierter [X.] zu entfalten. Die Verletzung der Unterhaltspfli[X.]ht ist na[X.]h § 170 StGB strafbewehrt. Zudem haben die Sozialbehörden im Fall der Inanspru[X.]hnahme von Sozialleistungen dur[X.]h das Kind Mittel an der Hand, die unterhaltsre[X.]htli[X.]hen Folgen einer Vaters[X.]haftsanerkennung spürbar werden zu lassen, indem sie die auf sie übergehenden Unterhaltsforderungen gegenüber dem [X.]n dur[X.]hsetzen.

4. Die zu überprüfenden Normen verstoßen darüber hinaus gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Sie genügen ni[X.]ht den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen, die Art. 16 Abs. 1 Satz 2 [X.] an einen sonstigen Verlust der Staatsangehörigkeit stellt, weil sie keine Mögli[X.]hkeit bieten, zu berü[X.]ksi[X.]htigen, ob das Kind staatenlos wird (a), weil es an einer ausdrü[X.]kli[X.]hen gesetzli[X.]hen Regelung des [X.]s fehlt (b) und weil keine angemessene Fristen- und Altersregelung getroffen wurde, die verhindern könnte, dass au[X.]h ältere Kinder, die die [X.] Staatsangehörigkeit über einen längeren [X.]raum besessen haben, diese no[X.]h verlieren ([X.]).

a) § 1600 Abs. 1 Nr. 5 [X.] ist insofern verfassungswidrig, als dem über die Anfe[X.]htung ents[X.]heidenden Geri[X.]ht weder aufgegeben no[X.]h ermögli[X.]ht ist, Rü[X.]ksi[X.]ht darauf zu nehmen, ob das betroffene Kind infolge der Behördenanfe[X.]htung staatenlos wird. Na[X.]h Art. 16 Abs. 1 Satz 2 [X.] darf der Verlust der Staatsangehörigkeit gegen den Willen der Betroffenen nur dann eintreten, wenn diese dadur[X.]h ni[X.]ht staatenlos werden. Weil der Verlust der Staatsangehörigkeit im Fall der Behördenanfe[X.]htung in aller Regel gegen den Willen des betroffenen Kindes eintritt, hätte der Gesetzgeber eine Vorkehrung für den Fall der Staatenlosigkeit treffen müssen. Für eine verfassungskonforme Auslegung bietet der Wortlaut keinen Anknüpfungspunkt.

aa) Es ist ni[X.]ht auszus[X.]hließen, dass Kinder infolge der Behördenanfe[X.]htung staatenlos werden. Wel[X.]he Auswirkungen der Wegfall der [X.]n Staatsangehörigkeit für die weitere Staatsangehörigkeit des Kindes hat, bestimmt si[X.]h na[X.]h ausländis[X.]hem Staatsangehörigkeitsre[X.]ht. Das [X.] Re[X.]ht kann Erwerb, Fortbestand oder Wiederaufleben der mütterli[X.]h vermittelten ausländis[X.]hen Staatsangehörigkeit ni[X.]ht steuern.

[X.]) Eine Re[X.]htfertigung der Inkaufnahme von Staatenlosigkeit kommt ni[X.]ht in Betra[X.]ht. Der Wortlaut des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 [X.] sieht abgesehen vom Willenskriterium keine weitere Eins[X.]hränkung des Verbots der Inkaufnahme von Staatenlosigkeit vor; das Staatenlosigkeitsverbot ist strikt formuliert.

Zwar wurde eine Inkaufnahme der Staatenlosigkeit im Fall der Rü[X.]knahme einer dur[X.]h bewusst fals[X.]he Angaben erwirkten re[X.]htswidrigen Einbürgerung für verfassungsre[X.]htli[X.]h zulässig gehalten (vgl. [X.] 116, 24 <45 ff.>). Wegen des strikt formulierten Verbots des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist jedo[X.]h bei einer Weiterung der für den Rü[X.]knahmefall angestellten Re[X.]htfertigungsüberlegungen auf andere Konstellationen äußerste Zurü[X.]khaltung geboten. In der hier zu beurteilenden Konstellation greifen die zur Rü[X.]knahme einer dur[X.]h Täus[X.]hung ers[X.]hli[X.]henen Einbürgerung angestellten Erwägungen jedenfalls ni[X.]ht. Dort stand im [X.], dass si[X.]h die Betroffenen über die Re[X.]htsordnung hinweggesetzt und dur[X.]h willentli[X.]he Täus[X.]hung eine re[X.]htswidrige Einbürgerung errei[X.]ht haben. Im Fall der Behördenanfe[X.]htung liegen die Dinge an[X.].

Dur[X.]h die Vaters[X.]haftsanerkennung haben si[X.]h die Eltern weder über die Re[X.]htsordnung hinweggesetzt, no[X.]h haben sie irgendjemanden über irgendetwas getäus[X.]ht, no[X.]h haben sie eine re[X.]htswidrige Ents[X.]heidung herbeigeführt. Wegen der geringen Voraussetzungen, die das [X.] Abstammungsre[X.]ht an eine Vaters[X.]haftsanerkennung stellt, wel[X.]he insbesondere keine biologis[X.]he Vaters[X.]haft erfordert, gibt es ni[X.]hts, worüber die Eltern täus[X.]hen könnten. Von einer re[X.]htli[X.]hen Missbilligung des Staatsangehörigkeitserwerbs dur[X.]h Vaters[X.]haftsanerkennung kann ohnehin allenfalls bei Vaters[X.]haftsanerkennungen die Rede sein, die na[X.]h Inkrafttreten von § 1600 Abs. 1 Nr. 5 [X.] erfolgten. Au[X.]h dann ist die Bemakelung der dur[X.]h Vaters[X.]haftsanerkennung erlangten Staatsangehörigkeit jedo[X.]h mit einer dur[X.]h re[X.]htswidriges Verhalten oder Täus[X.]hung ers[X.]hli[X.]henen Einbürgerung ni[X.]ht verglei[X.]hbar und re[X.]htfertigt ni[X.]ht die Überwindung des Verbots der Herbeiführung von Staatenlosigkeit. In dieser Konstellation setzte si[X.]h die [X.] Re[X.]htsordnung dur[X.]h eine Inkaufnahme der Staatenlosigkeit au[X.]h in Wi[X.]pru[X.]h zu völkerre[X.]htli[X.]hen Bestimmungen zur Staatenlosigkeit (Art. 8 Abs. 1 und 2 der Konvention zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 30. August 1961, [X.]l II 1977, [X.] 598, [X.], [X.], vol. 989, p. 175; Art. 7 Abs. 3 des Europäis[X.]hen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit vom 6. November 1997, [X.]l II 2004, [X.]9; [X.]l II 2006, [X.] 1351,[X.], [X.], vol. 2135, p. 215).

Vor allem aber treten hier der Verlust der Staatsangehörigkeit und damit gegebenenfalls die Staatenlosigkeit beim Kind ein, das selbst an der Erlangung der Staatsangehörigkeit ni[X.]ht aktiv beteiligt war. An[X.] als bei der Abgrenzung von Entziehung und Verlust der Staatsangehörigkeit (s.o., 3.b)[X.])) ist es angesi[X.]hts des klaren Verbots der Inkaufnahme von Staatenlosigkeit hier ni[X.]ht mögli[X.]h, dem Kind ein Verhalten der Eltern zuzure[X.]hnen.

b) Darüber hinaus liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz des [X.] vor. Art. 16 Abs. 1 Satz 2 [X.] verlangt zur Legitimierung eines unfreiwilligen Verlusts der Staatsangehörigkeit eine gesetzli[X.]he Grundlage (vgl. [X.] 116, 24 <52 ff.>). Dabei gebietet Art. 16 Abs. 1 Satz 2 [X.], den Verlust der Staatsangehörigkeit so bestimmt zu regeln, dass die für den Einzelnen und für die Gesells[X.]haft glei[X.]hermaßen bedeutsame Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässli[X.]he Grundlage glei[X.]hbere[X.]htigter Zugehörigkeit ni[X.]ht beeinträ[X.]htigt wird (vgl. [X.] 116, 24 <61>). Dem genügen die Regelungen über die Behördenanfe[X.]htung ni[X.]ht, weil der Umstand, dass die Staatsangehörigkeit infolge der Feststellung des Ni[X.]htbestehens der Vaters[X.]haft wegfällt, ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h gesetzli[X.]h geregelt ist. Damit liegt zuglei[X.]h ein Verstoß gegen das Zitiergebot vor (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 [X.]).

Die familienre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften zur Behördenanfe[X.]htung zielen zwar ersi[X.]htli[X.]h darauf, die dur[X.]h Vaters[X.]haftsanerkennung erworbene [X.] Staatsangehörigkeit des Kindes zu Fall zu bringen, um so die ni[X.]ht gewollten aufenthaltsre[X.]htli[X.]hen Folgen der Vaters[X.]haftsanerkennung zu beseitigen. Jedo[X.]h regeln sie die Auswirkungen auf die Staatsangehörigkeit des Kindes ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h. Au[X.]h im Staatsangehörigkeitsre[X.]ht findet si[X.]h keine gesetzli[X.]he Regelung, die den Verlust der Staatsangehörigkeit infolge der die Vaters[X.]haft beendenden Behördenanfe[X.]htung anordnet. In der Aufzählung der Verlustgründe (§ 17 Abs. 1 [X.]) ist diese Verlustform ni[X.]ht enthalten. Der Wegfall ergibt si[X.]h vielmehr aus der Anwendung zweier unges[X.]hriebener Re[X.]htsregeln, an die § 1600 Abs. 1 Nr. 5 [X.] unausgespro[X.]hen anknüpft. Zugrunde liegen erstens die Annahme der Rü[X.]kwirkung der erfolgrei[X.]hen Vaters[X.]haftsanfe[X.]htung auf den [X.]punkt der Geburt und zweitens die Annahme, dass das Staatsangehörigkeitsre[X.]ht in vollem Umfang den familienre[X.]htli[X.]hen Abstammungsvors[X.]hriften folgt, so dass die staatsangehörigkeitsre[X.]htli[X.]hen [X.] einheitli[X.]h mit der Vaters[X.]haft rü[X.]kwirkend entfallen (s.o., A.II[X.]2.). Der Gesetzgeber hat dies vorausgesetzt, jedo[X.]h ni[X.]ht klar erkennbar geregelt.

Zwar hat die staatsangehörigkeitsre[X.]htli[X.]he Folge der behördli[X.]hen Vaters[X.]haftsanfe[X.]htung im Februar 2009 mittelbar Nie[X.][X.]hlag im Gesetz gefunden, indem der Gesetzgeber in § 17 Abs. 2 und 3 [X.] für den [X.] drittbetroffener Kinder eine Altersgrenze festgesetzt und dabei die Behördenanfe[X.]htung ausdrü[X.]kli[X.]h von der Geltung dieser Altersgrenze ausgenommen hat. Diese Bestimmung impliziert, dass die Behördenanfe[X.]htung zum Verlust der Staatsangehörigkeit führt. Den strengen Anforderungen, die der Gesetzesvorbehalt an die Regelung der Staatsangehörigkeit stellt, genügt diese nur mittelbare Regelung jedo[X.]h ni[X.]ht.

[X.]) Die Regelung verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie verfolgt zwar einen legitimen Zwe[X.]k, genügt jedo[X.]h ni[X.]ht den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Die Regelung zielt legitimer Weise auf die Effektivierung der gesetzli[X.]hen Voraussetzungen des Aufenthaltsre[X.]hts, deren zielgeri[X.]htete Umgehung im Wege einer Vaters[X.]haftsanerkennung verhindert werden soll ([X.])aa)(3)(a)). Angesi[X.]hts des Gewi[X.]hts des [X.]s (aa), das mit Alter und Dauer der Inhabers[X.]haft der [X.]n Staatsangehörigkeit steigt ([X.]), und verbleibender Zweifel an der Dringli[X.]hkeit des mit der Behördenanfe[X.]htung verfolgten Ziels ([X.][X.]) ist die konkrete Ausgestaltung der Behördenanfe[X.]htung jedo[X.]h unverhältnismäßig im engeren Sinne, weil es an einer angemessenen Fristen- und Altersregelung fehlt ([X.]). Das gilt au[X.]h für Fälle, in denen die Vaters[X.]haftsanerkennung tatsä[X.]hli[X.]h zur Umgehung gesetzli[X.]her Voraussetzungen des Aufenthaltsre[X.]hts erfolgte. Sofern die Anfe[X.]htung Vaters[X.]haftsanerkennungen erfasst, die ni[X.]ht gerade zum Zwe[X.]k der Umgehung des Aufenthaltsre[X.]hts erfolgten, sind sie ohnehin verfassungswidrig, weil sie gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] verstoßen (s.o., 3.d)).

aa) Die staatli[X.]he Herbeiführung des [X.]s ist aus Si[X.]ht des betroffenen Kindes ein gravierender Grundre[X.]htseingriff. Die [X.] Staatsangehörigkeit ermögli[X.]ht dem Kind den weiteren Verbleib in [X.] und die glei[X.]hbere[X.]htigte Teilhabe an Gütern und Re[X.]hten und damit die volle Teilnahme am gesells[X.]haftli[X.]hen Leben der [X.]. Mit dem Wegfall der Staatsangehörigkeit ents[X.]hwinden Lebens[X.]han[X.]en, auf die si[X.]h das Kind je na[X.]h Alter eingeri[X.]htet hat (vgl. [X.], NVwZ 2006, [X.] 304 <306> m.w.N.). Dabei fällt au[X.]h ins Gewi[X.]ht, dass Kinder von der Behördenanfe[X.]htung als Außenstehende betroffen sind, die an dem bemakelten Staatsangehörigkeitserwerb ni[X.]ht beteiligt waren und darum mit der Vaters[X.]haftsanfe[X.]htung die Folgen des Handelns ihrer Eltern tragen müssen.

[X.]) [X.] des mit dem [X.] dur[X.]h Behördenanfe[X.]htung verbundenen Grundre[X.]htseingriffs nimmt mit dem Alter des betroffenen Kindes und mit der [X.]spanne zu, während der das Kind die [X.] Staatsangehörigkeit innehatte. Mit dem altersgemäß steigenden Bewusstsein seiner Staatsangehörigkeit wä[X.]hst das Vertrauen des Kindes auf den Bestand der Staatsangehörigkeit und der mit der [X.]n Staatsangehörigkeit verbundenen faktis[X.]hen und re[X.]htli[X.]hen Folgen. Neben dem Alter erhöht au[X.]h die Dauer der Inhabers[X.]haft der [X.]n Staatsangehörigkeit die Belastungswirkung ihres Entfallens. Je länger si[X.]h ein Kind auf ein Leben in [X.] eingeri[X.]htet und si[X.]h, insbesondere dur[X.]h Teilhabe am [X.]n Bildungssystem, in die [X.] Gesells[X.]haft integriert hat, umso gravierender ist der mit dem [X.] verbundene Grundre[X.]htseingriff (vgl. [X.], NVwZ 2006, [X.] 304 <306>).

[X.][X.]) Auf der anderen Seite ist ungea[X.]htet der legitimen Zielsetzung der Behördenanfe[X.]htung eine konkrete Dringli[X.]hkeit, in Umgehungsabsi[X.]ht erfolgte Vaters[X.]haftsanerkennungen zu bekämpfen, ni[X.]ht erkennbar (s.o., 3.d)[X.][X.])).

[X.]) Wegen der erhebli[X.]hen Belastungswirkung des [X.]s, die mit dem Alter des Kindes und mit der Dauer der Staatsangehörigkeit steigt, sind dem [X.] jenseits des relativ frühen Kindesalters zeitli[X.]he Grenzen zu setzen. Dass damit ni[X.]ht jede zu Umgehungszwe[X.]ken erfolgte Vaters[X.]haftsanerkennung im Wege der Behördenanfe[X.]htung rü[X.]kgängig gema[X.]ht werden kann, ist au[X.]h angesi[X.]hts der Zweifel an deren Dringli[X.]hkeit hinnehmbar.

(1) Dem Vertrauen von Kindern in den Bestand der [X.]n Staatsangehörigkeit ist dur[X.]h spezifis[X.]he Regelungen Re[X.]hnung zu tragen, die die Mögli[X.]hkeit des [X.]s eins[X.]hränken (vgl. [X.] 116, 24 <60>). Dementspre[X.]hend hat der Gesetzgeber Altersgrenzen für den Verlust der Staatsangehörigkeit bei Kindern ges[X.]haffen. Na[X.]h der Regelung in § 17 Abs. 2 und 3 Satz 1 [X.] berühren Ents[X.]heidungen na[X.]h anderen Gesetzen, die den rü[X.]kwirkenden Verlust der [X.]n Staatsangehörigkeit Dritter zur Folge hätten, ni[X.]ht die [X.] Staatsangehörigkeit von Kindern, die mindestens fünf Jahre alt sind. Exemplaris[X.]h nennt § 17 Abs. 3 [X.] die Rü[X.]knahme der Einbürgerung oder einer Niederlassungserlaubnis der Eltern sowie die Feststellung des Ni[X.]htbestehens der Vaters[X.]haft. Zur Begründung führte die Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren aus, sie wolle Kinder, die am na[X.]hträgli[X.]hen Wegfall der [X.] für ihre Staatsangehörigkeit ni[X.]ht beteiligt sind, gegen einen automatis[X.]hen Verlust der [X.]n Staatsangehörigkeit s[X.]hützen. Man gehe aber davon aus, dass ein Kind bis zum Alter von fünf Jahren no[X.]h kein eigenes Bewusstsein von seiner Staatsangehörigkeit und kein eigenes Vertrauen auf deren Bestand habe (vgl. BTDru[X.]ks 16/10528, [X.] 6 f.).

(2) Die damit ges[X.]haffene absolute Altersgrenze von fünf Jahren gilt jedo[X.]h na[X.]h § 17 Abs. 3 Satz 2 [X.] ni[X.]ht für den Wegfall der Staatsangehörigkeit na[X.]h einer Behördenanfe[X.]htung. Der Gesetzgeber verweist zur Begründung des Verzi[X.]hts auf ein Alterskriterium bei der Behördenanfe[X.]htung auf den seiner Ansi[X.]ht na[X.]h ausrei[X.]henden S[X.]hutz dieser Kinder dur[X.]h die in § 1600b Abs. 1a Satz 3 [X.] enthaltene Anfe[X.]htungsfrist von fünf Jahren na[X.]h Wirksamkeit der Vaters[X.]haftsanerkennung oder Einreise des Kindes in das [X.] (vgl. BTDru[X.]ks 16/10528, [X.] 7).

Die Staatsangehörigkeit kann jedo[X.]h dur[X.]h Behördenanfe[X.]htung au[X.]h bei einem älteren Kind verloren gehen, das die [X.] Staatsangehörigkeit über einen langen [X.]raum innehatte. Zwar s[X.]hließt § 1600b Abs. 1a [X.] den [X.] bei älteren Kindern in den Fällen aus, in denen eine Vaters[X.]haftsanerkennung in zeitli[X.]her Nähe zur Geburt des Kindes erfolgte. Die Behördenanfe[X.]htung trifft glei[X.]hwohl au[X.]h ältere Kinder. Zum einen ist die Behördenanfe[X.]htung au[X.]h in Fällen mögli[X.]h, in denen die Vaters[X.]haftsanerkennung in vorgerü[X.]ktem Kindesalter erfolgte. Zum anderen wird dur[X.]h die Auss[X.]hlussfrist des § 1600b Abs. 1a Satz 3, 2. Alt. [X.] die Behördenanfe[X.]htung au[X.]h sol[X.]her Vaters[X.]haftsanerkennungen ermögli[X.]ht, die bereits vor Jahren wirksam wurden, sofern das Kind erst deutli[X.]h später in die [X.] einreist. Aufgrund der langen Anfe[X.]htungsfrist von fünf Jahren trifft die Behördenanfe[X.]htung zudem au[X.]h (ältere) Kinder, die bereits seit vielen Jahren die [X.] Staatsangehörigkeit innehatten und demgemäß als Deuts[X.]he gelebt haben. Es kommt hinzu, dass die [X.] auf die Anfe[X.]htung bezogen ist und ni[X.]ht auf die Re[X.]htskraft des das Ni[X.]htbestehen der Vaters[X.]haft feststellenden Urteils, die no[X.]hmals Jahre später eintreten kann.

(3) Soweit die Behördenanfe[X.]htung wegen der altersunabhängigen [X.] ältere Kinder trifft, deren Staatsangehörigkeitserwerb mögli[X.]herweise s[X.]hon viele Jahre zurü[X.]kliegt, so dass sie bereits ein Bewusstsein für ihre Staatsangehörigkeit und die damit verbundenen Folgen entwi[X.]kelt haben und in für die Entfaltung ihrer Persönli[X.]hkeit ents[X.]heidenden Jahren davon ausgingen, [X.] Staatsangehörige zu sein, ist die Regelung übermäßig hart, zumal die betroffenen Kinder zur Bemakelung ihres Staatsangehörigkeitserwerbs ni[X.]ht selbst beigetragen haben. Na[X.]h der Eins[X.]hätzung und Wertung des Gesetzgebers setzt das Bewusstsein für die eigene Staatsangehörigkeit bei Kindern ein, die älter sind als fünf Jahre. [X.]re[X.]htli[X.]h ist au[X.]h für die Behördenanfe[X.]htung für Kinder, die älter als fünf Jahre sind, eine deutli[X.]he Verkürzung der Anfe[X.]htungsfrist geboten.

I[X.]

Die Regelungen über die Behördenanfe[X.]htung verstoßen gegen das dur[X.]h Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] ges[X.]hützte Elternre[X.]ht.

1. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] s[X.]hützt als Grundlage und [X.] des Elternre[X.]hts au[X.]h den Bestand der Elterns[X.]haft. Die Behördenanfe[X.]htung betrifft das Bestandsinteresse des Vaters wie au[X.]h das ebenfalls ges[X.]hützte (vgl. [X.] 38, 241 <252>) Interesse der Mutter am Fortbestand einer zuvor willentli[X.]h begründeten gemeinsamen Elterns[X.]haft.

Eine verfassungsre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützte Elterns[X.]haft besteht au[X.]h dann, wenn die Vaters[X.]haft dur[X.]h Anerkennung na[X.]h § 1592 Nr. 2 [X.] begründet wurde und der [X.] - wie in § 1600 Abs. 3 [X.] vorausgesetzt - weder der biologis[X.]he Vater des Kindes ist no[X.]h eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind begründet hat. Die dur[X.]h Vaters[X.]haftsanerkennung na[X.]h § 1592 Nr. 2 [X.] erlangte Vaterstellung ma[X.]ht den anerkennen[X.] unabhängig von den biologis[X.]hen Abstammungsverhältnissen zuglei[X.]h zum Träger des verfassungsre[X.]htli[X.]hen Elternre[X.]hts des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.], ohne dass es auf die Begründung einer sozial-familiären Beziehung ankäme. Freili[X.]h hängt die Intensität des dur[X.]h Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] garantierten S[X.]hutzes davon ab, ob die re[X.]htli[X.]he Vaters[X.]haft au[X.]h sozial gelebt wird.

2. Die Behördenanfe[X.]htung beendet die re[X.]htli[X.]he Vaters[X.]haft rü[X.]kwirkend gegen den Willen der Familienmitglieder (s.o., A.II[X.]2.) und greift so in das Bestandsinteresse beider Eltern ein.

3. Der Eingriff ist ni[X.]ht zu re[X.]htfertigen, weil er unverhältnismäßig ist.

a) Das Elterngrundre[X.]ht enthält keinen allgemeinen Gesetzesvorbehalt. Eine Bes[X.]hränkung des Elterngrundre[X.]hts kann indessen aufgrund verfassungsimmanenter S[X.]hranken erfolgen. Die Behördenanfe[X.]htung dient der Dur[X.]hsetzung aufenthaltsre[X.]htli[X.]her Steuerungszwe[X.]ke und verfolgt damit ein legitimes Ziel (s.o., [X.]3.d)aa)(3)(a)), das eine verfassungsimmanente S[X.]hranke des Elterngrundre[X.]hts bildet. Zwar erteilt das Grundgesetz dem Gesetzgeber ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h den Auftrag, den Zuzug ausländis[X.]her Staatsangehöriger zu regeln. Die Eröffnung beziehungsweise Verwehrung von Zuzugsmögli[X.]hkeiten berührt das Gemeinwesen jedo[X.]h im [X.] und bedarf darum re[X.]htli[X.]her Steuerung.

b) Zielte die Vaters[X.]haftsanerkennung gerade auf aufenthaltsre[X.]htli[X.]he Vorteile, ist die S[X.]hutzwürdigkeit der [X.] gering. Der Eingriff dur[X.]h eine behördli[X.]he Anfe[X.]htung ist insoweit angesi[X.]hts ihrer legitimen Zwe[X.]ksetzung verhältnismäßig. Soweit die Behördenanfe[X.]htung hingegen na[X.]h den zu breit formulierten Voraussetzungen des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 [X.] [X.] erfasst, die ni[X.]ht zur Umgehung gesetzli[X.]her Voraussetzungen des Aufenthaltsre[X.]hts anerkannt wurden (s.o., [X.]3.d)[X.])), ist sie ni[X.]ht vom Gesetzeszwe[X.]k getragen und ist darum im Hinbli[X.]k auf das Elterngrundre[X.]ht unverhältnismäßig.

II[X.]

Die überprüften Regelungen verstoßen gegen das dur[X.]h Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] ges[X.]hützte Re[X.]ht des Kindes auf Gewährleistung elterli[X.]her Pflege und Erziehung.

1. Kinder, denen ein eigenes Re[X.]ht auf freie Entfaltung ihrer Persönli[X.]hkeit zukommt (Art. 2 Abs. 1 [X.]), bedürfen des S[X.]hutzes und der Hilfe, um si[X.]h zu eigenverantwortli[X.]hen Persönli[X.]hkeiten innerhalb der [X.] Gemeins[X.]haft entwi[X.]keln zu können. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] verleiht dem Kind darum ein Re[X.]ht auf staatli[X.]he Gewährleistung elterli[X.]her Pflege und Erziehung (vgl. [X.], Urteil des [X.] vom 19. Februar 2013 - 1 BvL 1/11 und 1 BvR 3247/09 -, juris, Rn. 41 ff.) und s[X.]hützt Kinder zuglei[X.]h dagegen, dur[X.]h staatli[X.]he Maßnahmen von der spezifis[X.]h elterli[X.]hen Hinwendung abges[X.]hnitten zu werden.

2. Ist die behördli[X.]he Anfe[X.]htungsklage erfolgrei[X.]h, entfällt rü[X.]kwirkend auf den [X.] die bisherige Vaters[X.]haftszuordnung. Dem Kind wird mit der erfolgrei[X.]hen Vaters[X.]haftsanfe[X.]htungsklage dur[X.]h eine staatli[X.]he Behörde der re[X.]htli[X.]he Vater genommen. Dies greift in das Re[X.]ht des Kindes auf Gewährleistung elterli[X.]her Pflege und Erziehung ein.

3. Der Eingriff in das Re[X.]ht des Kindes ist unverhältnismäßig, sofern die Behördenanfe[X.]htung Vaters[X.]haftsanerkennungen betrifft, die ni[X.]ht zur Umgehung des Aufenthaltsre[X.]hts erfolgt sind (s.o., [X.]3.d)[X.])). Wurde die Vaters[X.]haftsanerkennung hingegen allein zu aufenthaltsre[X.]htli[X.]hen Zwe[X.]ken vorgenommen, ist der [X.] Gehalt der Vaters[X.]haft für das Kind typis[X.]herweise ni[X.]ht ho[X.]h. Dass der Gesetzgeber demgegenüber dem Interesse an der Dur[X.]hsetzung aufenthaltsre[X.]htli[X.]her Zielsetzungen den Vorrang gegeben hat, ist verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden.

IV.

Ein - nur in Teilen dur[X.]h verfassungskonforme Auslegung zu vermeidender - Verstoß gegen das allgemeine Familiengrundre[X.]ht aus Art. 6 Abs. 1 [X.] liegt vor, weil die Regelung ein tatsä[X.]hli[X.]h bestehendes Familienleben im Rahmen des Anfe[X.]htungsverfahrens na[X.]h § 1600 Abs. 1 Nr. 5 [X.] unnötig mit behördli[X.]hen und geri[X.]htli[X.]hen Ausfors[X.]hungen belastet.

1. Belastungen resultieren aus der [X.]. Die erfolgrei[X.]he Behördenanfe[X.]htung setzt wie alle anderen Formen der Vaters[X.]haftsanfe[X.]htung voraus, dass [X.], der die Vaters[X.]haft anerkannt hat, ni[X.]ht der biologis[X.]he Vater des Kindes ist. Daher muss die Abstammung des Kindes im Rahmen des Anfe[X.]htungsverfahrens geklärt werden. Aus dem Gesetz ergibt si[X.]h ni[X.]ht, dass diese [X.] erst dann erfolgen dürfte, wenn si[X.]hergestellt ist, dass die sonstigen Anfe[X.]htungsvoraussetzungen vorliegen. Eltern und Kinder könnten si[X.]h der [X.] folgli[X.]h au[X.]h dann unterziehen müssen, wenn die Behördenanfe[X.]htung s[X.]hließli[X.]h an den sonstigen Voraussetzungen s[X.]heitert. Obwohl die Behördenanfe[X.]htung dann im Ergebnis wegen des Bestehens einer sozial-familiären Beziehung erfolglos bleibt, greift bereits die [X.] an si[X.]h in das Re[X.]ht des Kindes und der Eltern aus Art. 6 Abs. 1 [X.] ein. Denn falls eine sozial-familiäre Beziehung zum Vater besteht, belastet die Dur[X.]hführung des familiengeri[X.]htli[X.]hen Anfe[X.]htungsverfahrens, in dem die gesamte familiäre Situation einer staatli[X.]hen Prüfung unterzogen und die biologis[X.]he Vaters[X.]haft in Frage gestellt wird, die [X.] Beziehung zwis[X.]hen den Betroffenen. Die Belastung ist beson[X.] groß, wenn si[X.]h bei der [X.] herausstellt, dass der re[X.]htli[X.]he Vater trotz sozial-familiärer Beziehung ni[X.]ht biologis[X.]her Vater des Kindes ist (vgl. Beri[X.]ht der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flü[X.]htlinge und Integration über die Lage der Ausländerinnen und Ausländer in [X.], August 2005, [X.] 378).

Insoweit stehen die vorgelegten Regelungen einer verfassungskonformen Anwendung jedo[X.]h ni[X.]ht entgegen. Der Gesetzgeber hat ni[X.]ht geregelt, in wel[X.]her Reihenfolge das Vorliegen der Anfe[X.]htungsvoraussetzungen zu klären ist. Wegen der familiären Auswirkungen der [X.] kann es zur Vermeidung unnötiger Eingriffe in das Familiengrundre[X.]ht geboten sein, die [X.] erst dann herbeizuführen, wenn das Geri[X.]ht zur Überzeugung gelangt ist, dass die sonstigen Anfe[X.]htungsvoraussetzungen vorliegen. Ist hingegen absehbar, dass die Klärung der sonstigen Anfe[X.]htungsvoraussetzungen für die Betroffenen - etwa wegen der Breitenwirkung der dafür erforderli[X.]hen Ermittlungen - unglei[X.]h belastender ist, kann es umgekehrt geboten sein, zuerst die [X.] vorzunehmen. Die Regelungen zur Behördenanfe[X.]htung lassen die Berü[X.]ksi[X.]htigung dieser verfassungsre[X.]htli[X.]hen Gesi[X.]htspunkte zu.

2. Indessen setzt die Beeinträ[X.]htigung des Familienlebens dur[X.]h die mit einem Anfe[X.]htungsverfahren verbundene Ausfors[X.]hung ni[X.]ht erst mit der geri[X.]htli[X.]hen [X.] ein. Vielmehr belasten s[X.]hon die vorausgehenden behördli[X.]hen Ermittlungen die [X.] Beziehungen der Familie, weil sie die Beteiligten bereits mit dem Verda[X.]ht des fehlenden biologis[X.]hen Abstammungsverhältnisses zwis[X.]hen Vater und Kind und mit der Gefahr einer Auflösung der re[X.]htli[X.]hen [X.] konfrontieren und weil sie unter Umständen Details des Familienlebens ausleu[X.]hten und damit dessen unbes[X.]hwerte Fortführung hemmen. Die behördli[X.]hen Ermittlungen nehmen den Beteiligten Gewissheit und Vertrauen in ihre familiären Beziehungen, indem sie deren tatsä[X.]hli[X.]he und re[X.]htli[X.]he Grundlagen in Frage stellen. Dies kann selbst dann der Fall sein, wenn zwis[X.]hen Vater und Kind keine sozial-familiäre Beziehung besteht, denn die behördli[X.]he Infragestellung der Vaters[X.]haft belastet au[X.]h die familiäre Beziehung zwis[X.]hen Mutter und Kind.

Die Belastungen sind verfassungsre[X.]htli[X.]h gere[X.]htfertigt, sofern die Maßnahmen der Anfe[X.]htung einer gerade aufenthaltsre[X.]htli[X.]h motivierten Vaters[X.]haftsanerkennung dienen. Grundsätzli[X.]h ist au[X.]h hinzunehmen, dass in die behördli[X.]hen Ermittlungen Familien einbezogen werden, bei denen die behördli[X.]hen Aufklärungen am Ende ergeben, dass die Voraussetzungen für eine Vaters[X.]haftsanfe[X.]htung ni[X.]ht vorliegen. Eben dies kann si[X.]h unter Umständen erst dur[X.]h behördli[X.]he Na[X.]hfors[X.]hung erweisen.

[X.]re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht hinzunehmen ist jedo[X.]h, dass die in § 1600 Abs. 4 [X.] unnötig weit gefassten Anfe[X.]htungsvoraussetzungen ni[X.]ht verheiratete, ausländis[X.]he oder binationale Elternpaare, die keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, generell dem Verda[X.]ht aussetzen, die Vaters[X.]haftsanerkennung allein aus aufenthaltsre[X.]htli[X.]hen Gründen vorgenommen zu haben und deren Familienleben damit ohne Weiteres mit behördli[X.]hen Na[X.]hfors[X.]hungen belasten (vgl. Beri[X.]ht der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flü[X.]htlinge und Integration über die Lage der Ausländerinnen und Ausländer in [X.], August 2005, [X.] 378). Au[X.]h wegen Art. 6 Abs. 1 [X.] wäre insoweit eine präzisere Fassung der Anfe[X.]htungsvoraussetzungen verfassungsre[X.]htli[X.]h geboten.

V.

Die Regelungen verstoßen ni[X.]ht gegen Art. 6 Abs. 5 [X.].

Art. 6 Abs. 5 [X.] setzt als Konkretisierung des allgemeinen Glei[X.]hheitssatzes und als S[X.]hutznorm zugunsten ni[X.]hteheli[X.]her Kinder der gesetzgeberis[X.]hen Gestaltungsfreiheit Grenzen (vgl. [X.] 84, 168 <184 f.>). Au[X.]h eine mittelbare S[X.]hle[X.]hterstellung ni[X.]hteheli[X.]her Kinder im Verhältnis zu eheli[X.]hen Kindern ist dur[X.]h Art. 6 Abs. 5 [X.] verboten (vgl. [X.] 118, 45 <62> m.w.N.). Eine unglei[X.]he Behandlung ni[X.]hteheli[X.]her Kinder, die si[X.]h als Bena[X.]hteiligung gegenüber eheli[X.]hen Kindern auswirkt, bedarf stets einer überzeugenden Begründung (vgl. [X.] 84, 168 <185>).

Die Behördenanfe[X.]htung kann nur bei ni[X.]hteheli[X.]hen Kindern zur Anwendung kommen und bena[X.]hteiligt diese daher mittelbar (1.). Dies lässt si[X.]h jedo[X.]h re[X.]htfertigen (2.).

1. Die Regelungen über die Behördenanfe[X.]htung bewirken mittelbar eine Bena[X.]hteiligung ni[X.]hteheli[X.]her Kinder. Der Gesetzgeber hat die re[X.]htli[X.]he Vaters[X.]haft kraft Anerkennung (§ 1592 Nr. 2 [X.]), ni[X.]ht aber die re[X.]htli[X.]he Vaters[X.]haft kraft Ehe (§ 1592 Nr. 1 [X.]) behördli[X.]her Anfe[X.]htung unterworfen, obwohl au[X.]h im Fall der auf Ehe beruhenden Vaters[X.]haft eine ledigli[X.]h re[X.]htli[X.]he Vaters[X.]haft ohne biologis[X.]he Abstammungsbeziehung vorliegen kann, die unter Umständen - ähnli[X.]h wie die Vaters[X.]haftsanerkennung - einen besseren Aufenthaltsstatus vermittelt. Die Behördenanfe[X.]htung im Fall der Vaters[X.]haftsanerkennung knüpft zwar ni[X.]ht an das Merkmal der Ni[X.]hteheli[X.]hkeit des Kindes an. Praktis[X.]h trifft sie jedo[X.]h gerade die ni[X.]hteheli[X.]hen Kinder und führt so zu einer (mittelbaren) Unglei[X.]hbehandlung ni[X.]hteheli[X.]her Kinder re[X.]htli[X.]her Väter gegenüber eheli[X.]hen Kindern von re[X.]htli[X.]hen [X.]. Zwar sieht das Gesetz in § 1314 Abs. 2 Nr. 5, § 1316 Abs. 1 Nr. 1 [X.] au[X.]h die Mögli[X.]hkeit eines behördli[X.]hen Antrags auf Aufhebung einer zu Aufenthaltszwe[X.]ken ges[X.]hlossenen Ehe vor. Die Aufhebung der Ehe führt jedo[X.]h ni[X.]ht zur Beendigung der Vaters[X.]haft eines in der Ehe geborenen Kindes, obwohl das Kind au[X.]h hier - wie im Fall der Behördenanfe[X.]htung - dem ausländis[X.]hen Elternteil weiterhin über § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] einen besseren Aufenthaltsstatus vermitteln kann. Eine Anfe[X.]htung der dur[X.]h eine zu Aufenthaltszwe[X.]ken ges[X.]hlossenen Ehe begründeten Vaters[X.]haft sieht das Gesetz ni[X.]ht vor, und zwar au[X.]h dann ni[X.]ht, wenn die Ehe gemäß § 1313, § 1314 Abs. 2 Nr. 5, § 1316 Abs. 1 Nr. 1 [X.] aufgehoben wurde.

2. Die Unglei[X.]hbehandlung ni[X.]hteheli[X.]her Kinder, deren re[X.]htli[X.]hes Verhältnis zum Vater auf Anerkennung beruht (§ 1592 Nr. 2 [X.]) und eheli[X.]her Kinder, deren re[X.]htli[X.]hes Verhältnis zum Vater auf der Ehe der Mutter beruht (§ 1592 Nr. 1 [X.]), ist gere[X.]htfertigt.

Der Gesetzgeber ist von [X.] wegen ni[X.]ht gezwungen, behördli[X.]hes Eins[X.]hreiten in allen Konstellationen allein re[X.]htli[X.]her [X.]en anzuordnen, die den Beteiligten aufenthaltsre[X.]htli[X.]he Vorteile bringen. Vielmehr steht ihm ein politis[X.]her Spielraum zu, si[X.]h auf Konstellationen zu bes[X.]hränken, in denen er besonderen Handlungsbedarf sieht. Offenbar hat der Gesetzgeber den Handlungsbedarf bei einer dur[X.]h [X.] begründeten Vaters[X.]haft für geringer gehalten als bei auf Anerkennung beruhender Vaters[X.]haft. Dabei ist der Gesetzgeber au[X.]h bezügli[X.]h aufenthaltsre[X.]htli[X.]h motivierter Ehen ni[X.]ht untätig geblieben, sondern hat, wie gesehen, die [X.] behördli[X.]her Aufhebung unterworfen. Freili[X.]h hat er darauf verzi[X.]htet, au[X.]h die dur[X.]h diese aufgehobene Ehe vermittelte Vaters[X.]haft für Kinder des ausländis[X.]hen Elternteils der Anfe[X.]htung zu unterwerfen.

Dass der Gesetzgeber si[X.]h darauf konzentriert hat, die Aufhebung der [X.] zu ermögli[X.]hen, ni[X.]ht aber dadur[X.]h etwa vermittelte [X.] aufheben wollte, ist hinrei[X.]hend plausibel und darum verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden. Die auf einer Ehe beruhende Vaters[X.]haft hat im Verglei[X.]h zur dur[X.]h Anerkennung begründeten Vaters[X.]haft quantitativ ein deutli[X.]h geringeres Potenzial, anderen Personen einen besseren Aufenthaltsstatus zu vermitteln: [X.] kann in [X.] glei[X.]hzeitig nur mit einer Frau die Ehe eingehen; er kann aber jederzeit für zahlrei[X.]he Kinder die Vaters[X.]haft anerkennen. Zudem kann im Wege der Ehe nur künftig auf die Welt kommenden Kindern die Vaters[X.]haft vermittelt werden, wohingegen die Anerkennung der Vaters[X.]haft au[X.]h für früher geborene Kinder mögli[X.]h ist. [X.] kann darum mittels Vaters[X.]haftsanerkennung sehr viel mehr Personen zu einer aufenthaltsre[X.]htli[X.]h vorteilhaften Position verhelfen als ihm dur[X.]h Eingehung einer Ehe mögli[X.]h wäre.

Meta

1 BvL 6/10

17.12.2013

Bundesverfassungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvL

vorgehend AG Hamburg-Altona, 15. April 2010, Az: 350 F 118/09, Vorlagebeschluss

Art 2 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 6 Abs 5 GG, Art 16 Abs 1 S 1 GG, Art 16 Abs 1 S 2 GG, Art 19 Abs 1 S 2 GG, § 28 Abs 1 S 1 Nr 3 AufenthG 2004, § 1600 Abs 1 Nr 5 BGB vom 13.03.2008, § 1600 Abs 3 BGB vom 13.03.2008, § 1600 Abs 4 BGB vom 13.03.2008, § 1600b Abs 1a S 3 BGB, Art 229 § 16 BGBEG vom 13.03.2008, § 4 Abs 1 RuStAG, § 4 Abs 3 RuStAG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17.12.2013, Az. 1 BvL 6/10 (REWIS RS 2013, 194)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 194 BVerfGE 135, 48-90 REWIS RS 2013, 194

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