(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird erworben
(2) 1Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. 2Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. 3Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde. 4Er erstreckt sich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 16.8.2023 I Nr. 217
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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23.08.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
08.04.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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