Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07.12.2010, Az. 1 BvR 2628/07

1. Senat | REWIS RS 2010, 719

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) SOZIALRECHT SOZIALSTAAT HARTZ IV ARBEITSLOSENGELD ARBEITSAMT

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Gegenstand

Abschaffung der Arbeitslosenhilfe durch ArbMDienstLG 4 Art 3 Nr 14, 15 zum 01.01.2005 verstößt nicht gegen Art 14 Abs 1 GG oder den grundgesetzlich verankerten Vertrauensschutzprinzip - allgemeines Vertrauen des Bürgers in den Fortbestand einer Rechtslage und seine danach erwartete zukünftige Leistungsberechtigung ist keine verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition – zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine als unzulässig verworfenen fachgerichtlichen Nichtzulassungsbeschwerde in Fällen, in denen die Klärung einer bislang verfassungsgerichtlich noch nicht entschiedenen Grundsatzfrage begehrt wird


Leitsatz

1. Verwirft ein oberstes Bundesgericht die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, weil es alle wesentlichen Aspekte einer Verfassungsfrage bereits als in seiner Rechtsprechung geklärt ansieht, steht dies der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen, wenn der Beschwerdeführer vernünftige und gewichtige Gründe für eine Überprüfung dieser Rechtsfrage anführen kann und es sich um eine ungeklärte verfassungsrechtliche Frage handelt.

2. Der gesetzliche Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nach den §§ 190 bis 206 Sozialgesetzbuch Drittes Buch in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung unterlag nicht dem grundrechtlichen Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG.

3. Die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe mit Wirkung zum 1. Januar 2005 ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1) wird zurückgewiesen.

2. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) wird verworfen.

Gründe

A.

1

Die [X.] richten sich gegen die Abschaffung der [X.]nhilfe zum 1. Januar 2005.

I.

2

1. Die gesetzliche Trennung zwischen einer beitragsfinanzierten "regulären" Entgeltersatzleistung wegen Arbeitslosigkeit und einer steuerfinanzierten Leistung für bestimmte Ausnahmefälle steht in einer jahrzehntelangen Tradition.

3

Nach dem [X.] wurde im [X.] in [X.] erstmals eine [X.] eingeführt und zwar für arbeitsfähige und arbeitswillige Personen über 14 Jahre, die sich infolge des [X.] durch Erwerbslosigkeit in bedürftiger Lage befanden (§ 6 Satz 1 der Verordnung über [X.] vom 13. November 1918, [X.]). Die Mittel zu ihrer Finanzierung wurden zunächst zu fünf Sechsteln vom [X.] und dem zuständigen [X.]esstaat und im Übrigen von der jeweiligen Gemeinde aufgebracht, wobei für leistungsschwache Gemeinden oder einzelne Bezirke eine Erhöhung der [X.]sbeihilfe bewilligt werden konnte (§ 4 Sätze 1 und 2 der Verordnung). Mit § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Aufbringung der Mittel für die [X.] vom 13. Oktober 1923 ([X.]) wurde die Finanzierung geändert. Ein erheblicher Teil des "notwendigen Aufwandes" für die [X.] wurde nun durch Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgebracht und gemeinsam mit den [X.]erhoben. Diese Regelung wurde später in die §§ 33 ff. der Verordnung über [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Februar 1924 ([X.]) aufgenommen.

4

Durch Gesetz vom 19. November 1926 ([X.]) wurde dann eine [X.] für Erwerbslose eingeführt. Sie ist als Vorläufer der [X.]nhilfe anzusehen (vgl. [X.] 9, 20 <22>) und diente vor allem zur Absicherung von [X.]n, die ihren Anspruch auf [X.] erschöpft hatten (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes). Wegen der Leistungsvoraussetzungen verwies das Gesetz in § 2 auf die Vorschriften zur [X.]; jedoch waren die finanziellen Mittel zu drei Vierteln vom [X.] und zu einem Viertel von den Gemeinden aufzubringen (§ 7 Abs. 1 des Gesetzes).

5

Mit dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und [X.]nversicherung ([X.]) vom 16. Juli 1927 ([X.]) wurde schließlich die [X.]nversicherung errichtet. Sie umfasste einerseits die [X.]nunterstützung und andererseits eine Krisenunterstützung, die "in [X.]en andauernd besonders ungünstiger Arbeitsmarktlage" vom [X.]sarbeitsminister für bedürftige [X.], die keinen Anspruch auf [X.]nunterstützung hatten, zugelassen werden konnte (§ 101 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 [X.]). Während sich die Höhe der [X.]nunterstützung nach dem zuletzt erzielten Arbeitsentgelt (§§ 104, 105 [X.]) zuzüglich Familienzuschlägen (§ 103 [X.]) richtete, konnten die Höhe und die Dauer der Krisenunterstützung vom [X.]sarbeitsminister beschränkt werden (§ 101 Abs. 1 Satz 3 [X.]). Die von der [X.]sanstalt für Arbeit zur Durchführung ihrer Aufgaben benötigten Mittel wurden durch Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgebracht (§ 142 [X.]); "von dem notwendigen Aufwand" für die Krisenunterstützung trugen hingegen das [X.] 80 % und die Gemeinden 20 % (§ 167 Abs. 1 [X.]). Ihre endgültige Gestalt erhielt die [X.]nhilfe durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und [X.]nversicherung vom 23. Dezember 1956 ([X.] 1018; §§ 141 bis 141m [X.], später §§ 144 bis 156 [X.] in der Fassung vom 3. April 1957, [X.] 322). Das Gesetz sah nunmehr eine Unterstützung [X.]r in den Formen des [X.]ngeldes und der [X.]nhilfe vor. Im Gegensatz zum [X.]ngeld setzte der Anspruch auf [X.]nhilfe Bedürftigkeit voraus ([ref=e2e1f953-1cf4-49d2-80ad-6da407ac622d]§ 145 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.][/ref]). Die Aufwendungen für die [X.]nhilfe trug nach § 1 Satz 2 [X.] der [X.].

6

Das am 1. Juli 1969 in [X.] getretene [X.] ([X.]) vom 25. Juni 1969 ([X.] 582) änderte hieran wenig. [X.]nhilfe wurde weiterhin nur an bedürftige [X.] erbracht (§ 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.]). Die Höhe der Leistung richtete sich nach dem früheren Arbeitsentgelt, jedoch in niedrigerem Anteil als beim [X.]ngeld; die Kosten trug der [X.] (§ 188 Satz 1 [X.]).

7

Der Übergang vom [X.] zu dem ab dem 1. Januar 1998 geltenden [X.] ([X.]) brachte in dieser Hinsicht ebenfalls keine wesentlichen Änderungen. Allerdings wurde durch das [X.] [X.] vom 22. Dezember 1999 ([X.] 2624) die originäre [X.]nhilfe, die in Sonderfällen ohne vorherigen Bezug von [X.]ngeld geleistet wurde, mit Wirkung zum 1. Januar 2000 gestrichen (vgl. [X.], 126).

8

2. Die [X.]nhilfe war in ihrer letzten, bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Form in den §§ 190 bis 206 [X.] a.F. geregelt. Es handelte sich um eine aus Steuermitteln finanzierte Entgeltersatzleistung bei Arbeitslosigkeit ([ref=5a689539-4a72-4acf-82d7-0ab6dbbfdbf4]§ 363 Abs. 1 Satz 1 [X.][/ref] a.F.), die von der [X.]esagentur für Arbeit im Auftrag des [X.]es erbracht wurde (§ 205 Satz 1 [X.] a.F.). Sie war auf der Tatbestandsseite bedürftigkeitsabhängig (§ 190 Abs. 1 Nr. 5, §§ 193, 194 [X.] a.F.), orientierte sich auf der Rechtsfolgenseite jedoch nicht am Bedarf des Empfängers, sondern an dessen letztem Arbeitsentgelt. Die [X.]nhilfe belief sich auf einen bestimmten Prozentsatz eines pauschalierten Nettoarbeitsentgelts. Der auf diese Weise errechnete Betrag verminderte sich um das im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung anzurechnende Einkommen und Vermögen des Hilfeempfängers ([ref=d673209f-91ab-4ffb-93c9-651acaa02e9b]§ 195 Satz 2 [X.][/ref] a.F.).

9

Der Anspruch auf [X.]nhilfe setzte neben der Bedürftigkeit voraus, dass der Arbeitnehmer arbeitslos war ([ref=6d763153-e30b-460c-b130-83238103044a]§ 190 Abs. 1 Nr. 1 [X.][/ref] a.F.), sich bei der [X.] arbeitslos gemeldet hatte (§ 190 Abs. 1 Nr. 2 [X.] a.F.), er keinen Anspruch auf [X.]ngeld besaß, weil er die Anwartschaftszeit nicht erfüllt hatte (§ 190 Abs. 1 Nr. 3 [X.] a.F.), und er in einer Vorfrist [X.]ngeld bezogen hatte, ohne dass der Anspruch wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 21 Wochen erloschen war (§ 190 Abs. 1 Nr. 4 [X.] a.F.). Der [X.] musste ferner eine versicherungspflichtige, mindestens fünfzehn Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung suchen (§ 118 Abs. 1 Nr. 2 [X.] a.F.) und den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsverwaltung zur Verfügung stehen, um einen Anspruch auf [X.]nhilfe zu haben (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 190 Rn. 18 ).

Die [X.]nhilfe wurde in [X.]abschnitten bewilligt, wobei § 190 Abs. 3 Satz 2 [X.] a.F. ausdrücklich anordnete, dass vor einer erneuten Bewilligung die Voraussetzungen des Anspruchs zu prüfen waren. Der Prüfungsumfang umfasste sämtliche Leistungsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach ohne Bindung an frühere Bescheide; lediglich ein früher bereits gestellter [X.]nhilfeantrag wirkte fort (vgl. [X.], in: PK-[X.], 2. Aufl. 2004, § 190 Rn. 41 f.). Nach § 190 Abs. 3 Satz 1 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung sollte [X.]nhilfe jeweils für längstens ein Jahr bewilligt werden.

3. Durch Art. 3 Nr. 14 des [X.] am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 ([X.] 2954) wurde § 190 Abs. 3 Satz 1 [X.] dahingehend geändert, dass [X.]nhilfe längstens bis zum 31. Dezember 2004 bewilligt werden durfte. Diese Änderung trat gemäß Art. 61 Abs. 2 des Gesetzes am 1. Januar 2004 in [X.]. Durch Art. 3 Nr. 15 des [X.]wurden die §§ 190 bis 206 [X.] aufgehoben. Die Änderung trat nach Art. 61 Abs. 1 des Gesetzes zum 1. Januar 2005 in [X.]. Hierdurch ist die [X.]nhilfe ab dem 1. Januar 2005 vollständig aus dem Leistungskatalog der Arbeitsförderung gestrichen worden. An ihre Stelle ist das [X.]ngeld II nach den [X.] [X.] für Arbeitsuchende - getreten. Im Unterschied zur [X.]nhilfe knüpft die Berechnung des [X.]ngeldes II nicht mehr an das frühere Einkommen des Hilfebedürftigen an, sondern orientiert sich - wie die Sozialhilfe - grundsätzlich an dessen Bedarf.

4. Nach § 428 Abs. 1 Satz 1 [X.] haben Arbeitnehmer Anspruch auf [X.]ngeld, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und die Regelvoraussetzungen des Anspruchs allein deshalb nicht erfüllen, weil sie nicht arbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen oder nutzen wollen, um ihre [X.] zu beenden. Die Vorschrift war nach [[X.]-4e0e-9b4a-af8dff6bc675]§ 198 Satz 2 Nr. 3 [X.][/ref] a.F. ebenfalls auf die [X.]nhilfe anwendbar. Der in § 428 Abs. 1 [X.] geregelte Rechtszustand tritt in der Praxis ein, wenn der [X.] gegenüber der [X.]esagentur für Arbeit eine entsprechende Erklärung abgibt (vgl. [X.], in: [X.] , [X.], 5. Aufl. 2010, § 428 Rn. 5).

Die Möglichkeit, [X.]nhilfe unter diesen erleichterten Voraussetzungen in Anspruch zu nehmen, war von Anfang an nur befristet angelegt: § 428 geht zurück auf § 105c [X.], der mit Wirkung zum 1. Januar 1986 als Reaktion auf die Arbeitslosigkeit der 1980er Jahre eingeführt worden war (Art. 1 Nr. 20 des Siebten Gesetzes zur Änderung des [X.]es vom 20. Dezember 1985, [X.] 2484). Zunächst galt die Vorschrift nur für Fälle, in denen der Anspruch auf [X.]nunterstützung vor dem 1. Januar 1990 entstanden war und der [X.] vor diesem Tag das 58. Lebensjahr vollendet hatte. Diese Befristung wurde wiederholt verlängert und schließlich in das am 1. Januar 1998 in [X.] getretene [X.] übergeleitet. Dort wurde sie im [X.] (Art. 2 des [X.] vom 27. Juni 2000, [X.]) bis zum 1. Januar 2006 und schließlich im Jahr 2005 (Art. 1 Nr. 21 des [X.] [X.] und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2005, [X.] 3676) bis zum 1. Januar 2008 verlängert. [ref=6a2deece-d253-481a-94a7-673acf2913a6]§ 428 Abs. 1 [X.][/ref] gilt insofern nur noch in Fällen, in denen der [X.]ngeldanspruch vor dem 1. Januar 2008 entstanden ist und der [X.] vor diesem Tag das 58. Lebensjahr vollendet hat.

II.

1. Der 1946 geborene Beschwerdeführer zu 1) bezog bis Ende 2002 [X.]ngeld und anschließend [X.]nhilfe. Im Juni 2004 gab er eine Erklärung im Sinne von § 428 Abs. 1 Satz 1 [X.] ab und bezog sodann weiter [X.]nhilfe bis zum Jahresende. Seit dem 1. Juni 2006 bezieht er nach eigenen Angaben Altersrente. Seinen Antrag auf Gewährung von [X.]ngeld II ab Januar 2005 lehnte der Leistungsträger mit der Begründung ab, das anzurechnende monatliche Einkommen übersteige den ermittelten Gesamtbedarf des Beschwerdeführers zu 1) und seiner Ehefrau, der Beschwerdeführerin zu 2). Ein [X.]nhilfeanspruch der Beschwerdeführerin zu 2) war nicht Gegenstand des fachgerichtlichen Verfahrens.

Im anschließenden Klage- und Berufungsverfahren begehrte der Beschwerdeführer zu 1) erfolglos die Weiterzahlung der [X.]nhilfe, hilfsweise begehrten beide Beschwerdeführer Leistungen nach dem [X.].

Die gegen die Nichtzulassung der Revision durch das [X.] gerichtete Beschwerde verwarf das [X.]essozialgericht als unzulässig. Die Beschwerdeführer hätten die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der nach § 160a Abs. 2 Satz 3 [X.]gesetz ([X.]) gebotenen Weise dargelegt, denn die Beschwerdebegründung zeige keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf, sondern greife allein die Rechtsauffassung des [X.]s an. Weiterhin liege bereits höchstrichterliche sozialgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vor, ob die [X.]nhilfe auch für Leistungsbezieher nach § 428 [X.] habe abgeschafft werden dürfen. Dieser Rechtsprechung seien die Beschwerdeführer nicht in der gebotenen Weise entgegengetreten, sondern hätten lediglich solche Argumente wiederholt, mit denen sich das Gericht bereits in früheren Entscheidungen auseinandergesetzt habe.

2. Mit der Verfassungsbeschwerde verfolgen die Beschwerdeführer nur den Antrag auf Weiterzahlung der [X.]nhilfe weiter. Sie rügen Verstöße gegen Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 jeweils in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

Art. 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG sei verletzt, da der [X.]nhilfeanspruch des Beschwerdeführers zu 1) auf einer beinahe vierzigjährigen Beitragsleistung zur [X.]nversicherung beruht habe. Da ein [X.]nhilfeanspruch nach dem zuletzt geltenden Recht nur nach dem Erwerb einer [X.]ngeldanwartschaft bestanden habe, könne es nicht darauf ankommen, aus welchem Etat die [X.]nhilfe finanziert worden sei.

Weiterhin verstoße die Abschaffung der [X.]nhilfe jedenfalls für die unter § 428 Abs. 1 Satz 1 [X.] fallenden Bezieher wegen unechter Rückwirkung gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Der Beschwerdeführer zu 1) habe im Vertrauen darauf, er werde bis zum Eintritt in die Altersrente Leistungen in einer an seinem letzten Einkommen orientierten Höhe erhalten, durch die Erklärung im Sinne von § 428 Abs. 1 Satz 1 [X.] seine "Vermittlungsrechte gegenüber der Arbeitsverwaltung" aufgegeben. Dieses Vertrauen sei nicht nur aus der Erklärung selbst, sondern auch aus ihren Folgen - dem Verlust des Kontakts zum Arbeitsmarkt sowie fehlenden Angeboten und Qualifizierungsmaßnahmen - erwachsen, denn an den hierdurch entstandenen Schwierigkeiten trage der Staat eine erhebliche Mitverantwortung.

III.

Zu den [X.] haben sich als sachkundige Dritte (§ 27a [X.]) der [X.] und der [X.] geäußert.

1. Der [X.] hält die Abschaffung der [X.]nhilfe jedenfalls für Leistungsbezieher nach [[X.] 1 [X.][/ref] für verfassungswidrig. Der Anspruch auf [X.]nhilfe habe Eigentumsschutz genossen. Die Finanzierung aus Steuermitteln stehe dem nicht entgegen, da der Bezug von [X.] das Bestehen einer [X.]ngeldanwartschaft vorausgesetzt habe. Gerade ältere [X.] hätten in der Regel jahrzehntelang Beiträge zur [X.]nversicherung in erheblichem Umfang geleistet, denen schon angesichts der Zwangsmitgliedschaft in dieser Versicherung ein ausreichendes Leistungsäquivalent gegenüber stehen müsse. Die Abschaffung der [X.]nhilfe begründe einen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG. Sie verstoße jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden gegen das Vertrauensschutzprinzip.

2. Der [X.] sieht in der Abschaffung der [X.]nhilfe - auch für die Bezieher nach [[X.]-4b2a-87f5-acd10db50848]§ 428 Abs. 1 [X.][/ref] - keinen Verfassungsverstoß. Der Anspruch auf [X.]nhilfe sei zwar Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG. Allerdings sei der Eingriff gerechtfertigt. Die Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des [X.] [X.]der "(materiellen) Sozialhilfe", zu der auch die [X.]nhilfe gezählt habe, stelle einen legitimierenden Eingriffsgrund dar. Dieser Eingriff sei verhältnismäßig. Es liege kein Verstoß gegen das Vertrauensschutzprinzip vor.

B.

Die [X.] sind teilweise unzulässig.

I.

1. Soweit sich der Beschwerdeführer zu 1) gegen die Entscheidung des [X.]essozialgerichts wendet, mit dem seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen wurde, ist die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig, weil sie nicht hinreichend begründet wurde (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]). Werden mehrere gerichtliche Entscheidungen, die auf verschiedenen Gründen beruhen, mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen, bedarf es der Auseinandersetzung mit jeder einzelnen Entscheidung (vgl. [X.] 82, 43 <49>; 86, 122 <127>; Magen, in: [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. 2005, § 92 Rn. 45). Da das [X.]essozialgericht keine Entscheidung in der Sache getroffen hat, gehen die materiellen Ausführungen des Beschwerdeführers zu 1) ins Leere (vgl. [X.] 103, 172 <181 f.>). Mit den prozessualen Ausführungen des [X.]essozialgerichts setzt er sich nicht auseinander; er behauptet insbesondere keine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG durch die Entscheidung des [X.]essozialgerichts.

2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1) gegen die Entscheidungen des [X.] und des [X.]s sowie die vorangegangenen Behördenentscheidungen richtet, ist sie zulässig.

Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass das [X.]essozialgericht die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen hat. Zwar ist eine Verfassungsbeschwerde mangels ordnungsgemäßer Rechtswegerschöpfung in der Regel unzulässig, wenn ein an sich gegebenes Rechtsmittel mangels Nutzung der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten erfolglos bleibt (vgl. [X.] 74, 102 <114>; [X.]K 1, 222 <223>; stRspr). Es ist verfassungsrechtlich dabei insbesondere unbedenklich, die Beschreitung des Rechtswegs von der Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. [X.] 10, 264 <267 f.>). Da jedoch ein Beschwerdeführer wegen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde auch dann verpflichtet ist, von einem Rechtsbehelf Gebrauch zu machen, wenn dessen Zulässigkeit im konkreten Fall unterschiedlich beurteilt werden kann (vgl. [X.] 47, 168 <175>), können ihm keine Nachteile daraus erwachsen, wenn sich ein solcher Rechtsbehelf später als unzulässig erweist. Anders liegen die Dinge nur bei einem offensichtlich unzulässigen oder nicht ordnungsgemäß genutzten Rechtsbehelf.

Im vorliegenden Fall kann dem Beschwerdeführer zu 1) aber nicht angelastet werden, den Rechtsweg nicht in gehöriger Weise erschöpft zu haben. Seiner Nichtzulassungsbeschwerde lässt sich entnehmen, dass er die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Abschaffung der [X.]nhilfe für diejenigen Bezieher von [X.]nhilfe, die von der Regelung des [ref=6ec1b0d3-b6b2-4e47-b1dc-84df054d69ac]§ 428 Abs. 1 Satz 1 [X.][/ref] Gebrauch gemacht haben, als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen wollte. Dass das [X.]essozialgericht wegen seiner eigenen Rechtsprechung dazu die Klärungsbedürftigkeit in einem Revisionsverfahren verneint und deshalb die Beschwerde als unzulässig verworfen hat, kann ihm im Rahmen der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde nicht entgegengehalten werden. Selbst wenn in der Rechtsprechung eines obersten Fachgerichts nach dessen Auffassung bereits alle wesentlichen Aspekte einer Verfassungsfrage gewürdigt wurden, ist es einem Beschwerdeführer möglich und verfassungsrechtlich auch bei Berücksichtigung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde zulässig, eine verfassungsgerichtliche Überprüfung dieser Würdigung zu begehren, wenn er dafür vernünftige und gewichtige Gründe anführen kann und es sich um eine verfassungsrechtliche Frage handelt, die umstritten geblieben ist und über die das [X.]esverfassungsgericht noch nicht entschieden hat (vgl. [X.] 91, 93 <106>).

II.

Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) ist unzulässig. Ihr fehlt es bereits an einer nach § 90 Abs. 1 [X.] erforderlichen Behauptung, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Inhaber eines [X.]nhilfeanspruchs war allein der Beschwerdeführer zu 1). Dass auch die Beschwerdeführerin zu 2) einen derartigen Anspruch gehabt haben soll, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

C.

Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1) ist unbegründet. Die Abschaffung der [X.]nhilfe verstößt weder gegen Art. 14 Abs. 1 GG noch gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Auch die hierauf beruhenden Entscheidungen des [X.] und des [X.]s sowie die vorangegangenen Behördenentscheidungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

I.

Die Abschaffung der [X.]nhilfe verletzt den Beschwerdeführer zu 1) nicht in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG, da der gesetzliche Anspruch auf [X.]nhilfe kein Eigentum im Sinne dieses Grundrechts ist. Dies gilt auch für die nach Maßgabe von § 428 Abs. 1 Satz 1 [X.] bezogene [X.]nhilfe.

1. a) Sozialrechtliche Ansprüche genießen nur dann grundrechtlichen Eigentumsschutz, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die dem Rechtsträger nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und seiner Existenzsicherung dienen (vgl. [X.] 69, 272 <300>; 92, 365 <405>; 97, 217 <284>; 100, 1 <32 f.>).

Für die Anerkennung einer sozialversicherungsrechtlichen Rechtsposition als Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG ist eine an den Versicherungsträger erbrachte Eigenleistung notwendig (vgl. [X.] 116, 96 <121>). Nur als Äquivalent einer nicht unerheblichen eigenen Leistung, die der besondere Grund für die Anerkennung als Eigentumsposition ist, erfahren sozialversicherungsrechtliche Anwartschaften den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. [X.] 53, 257 <291 f.>, 100, 1 <33>). Nicht von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt sind demgegenüber Rechtsstellungen und gesetzliche Ansprüche, soweit sie vorwiegend auf staatlicher Gewährung beruhen (vgl. [X.] 22, 241 <253>; 24, 220 <226>; 53, 257 <291 f.>; 100, 1 <33>; 116, 96 <121 f.>).

b) Auf dieser Grundlage unterfällt der gesetzliche Anspruch auf [X.]nhilfe dem Grundrechtsschutz des [ref=657ab455-c522-4683-83d6-dbeb1778657f]Art. 14 Abs. 1 [X.]] nicht, weil es an dem Beruhen auf nicht unerheblichen Eigenleistungen fehlt.

aa) Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Beiträgen zur [X.]nversicherung auf der Einnahmenseite und den Aufwendungen für die [X.]nhilfe auf der Ausgabenseite bestand nicht. Die [X.]nhilfe wurde nicht aus Beitragseinnahmen des Leistungsträgers finanziert; diese dienten allein der Finanzierung des [X.]ngeldes. Die [X.]nhilfe wurde hingegen im Auftrag des [X.]es erbracht (§ 205 Satz 1 [X.] a.F.). Die Ausgaben für sie trug der [X.] aus Steuermitteln (§ 363 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F.).

Diese gesetzliche Unterscheidung zwischen einer beitragsfinanzierten "regulären" Entgeltersatzleistung wegen Arbeitslosigkeit und einer steuerfinanzierten Leistung im [X.] daran wegen Bedürftigkeit steht in einer jahrzehntelangen Tradition. Sie reicht bis zur Einführung der [X.] als Ergänzung der seit 1923 beitragsfinanzierten [X.] im [X.]1926 zurück und fand im Gesetz über Arbeitsvermittlung und [X.]nversicherung ([X.]) von 1927 ihre feste Verankerung. Bereits hier wurde zwischen der beitragsfinanzierten und nicht bedürftigkeitsabhängigen [X.]nunterstützung (§§ 87 ff., § 142 [X.] a.F.) und der bedürftigkeitsabhängigen und nicht beitragsfinanzierten Krisenunterstützung (§§ 101, 167 [X.] a.F.) differenziert. Später blieb es bei der Differenzierung der beiden Leistungen und ihrer unterschiedlichen Finanzierung. Der Gesetzgeber hat deshalb mit der Streichung der [X.]nhilfe keine aufgrund ihrer Finanzierung aus Beiträgen eigentumsgeschützte Rechtsposition beseitigt.

bb) Die [X.]nhilfe war [X.] auch nicht als eine aus Beiträgen und Steuermitteln mischfinanzierte Einheit konzipiert (vgl. [X.], 266 <270 f.>). Zwischen dem [X.]ngeld und der [X.]nhilfe bestanden grundlegende Unterschiede. Die [X.]nhilfe stellte - anders als das [X.]ngeld - keine Leistung dar, die dem versicherungstypischen Gegenseitigkeitsverhältnis von Beiträgen und Leistungen im System der [X.]nversicherung entsprang. Das [X.]ngeld ist eine Versicherungsleistung, die [X.]nhilfe war es nicht. Ein weiterer Unterschied lag darin, dass das [X.]ngeld - wie auch weiterhin - zeitlich begrenzt ist, während die [X.]nhilfe grundsätzlich zeitlich unbegrenzt geleistet wurde. Zudem wurde die [X.]nhilfe - anders als das [X.]ngeld - nur bei Bedürftigkeit gewährt. Auf das [X.]ngeld ist allein das "mühevolle Nebeneinkommen" (Arbeitsentgelt aus einer weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung) nach Maßgabe von § 141 [X.] anzurechnen, während bei der [X.]nhilfe zusätzlich das "mühelose Einkommen" aus anderen Quellen als der Verwertung der Arbeitskraft (etwa aus Vermietung oder Kapitalvermögen) zu berücksichtigen war. Ferner wird bei ihr das Vermögen berücksichtigt, während es beim [X.]ngeld ohne Bedeutung ist. Die [X.]nhilfe bildete demnach eine nachrangige Leistung, die von der Bedürftigkeit im Einzelfall abhing. An diese konzeptionellen und systematischen Unterschiede zwischen [X.]ngeld und [X.]nhilfe hat die verfassungsrechtliche Beurteilung anzuknüpfen. Sie schließen es aus, beide Leistungen [X.] als einheitlichen Gesamtanspruch zu betrachten und davon auszugehen, dass sie beide gleichermaßen durch Beiträge und Zuschüsse mischfinanziert wurden und damit auch die [X.]nhilfe zum Teil auf Beitragsleistung beruhte (vgl. [X.], 266 <270 f.>). Daran ändert nichts, dass der Gesetzgeber bei der Bemessung der [X.]nhilfe grundsätzlich an das zuletzt erzielte Arbeitsentgelt des Leistungsempfängers anknüpfte (vgl. [X.], 266 <271>).

cc) Es lässt sich kein hinreichender personaler Bezug zwischen der Beitragsleistung des gegen Arbeitslosigkeit Versicherten und der nach Auslaufen des [X.]ngeldbezugs an den [X.]n erbrachten [X.]nhilfe erkennen. Wie die Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG nicht unterfällt (vgl. [X.] 97, 271 <284>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 1. März 2010 - 1 BvR 2584/06 -, NVwZ-RR 2010, S. 505 <507>), war die [X.]nhilfe eine sozialpolitisch motivierte Leistung. Mit ihr sollte eine erbrachte Arbeits- und Beitragsleistung über das versicherte Ausmaß hinaus gewürdigt werden. Sie wurde ohne eine eigens hierauf bezogene oder deswegen erhöhte Beitragsleistung des Versicherten gewährt. Dementsprechend folgte auch die Kompetenz des [X.]es für die Regelung der [X.]nhilfe als Sozialleistung aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG (öffentliche Fürsorge), während die Gesetzgebungskompetenz des [X.]es für die Regelungen über das [X.]ngeld auf der Zuständigkeitsbestimmung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG für das Gebiet der Sozialversicherung beruht (vgl. [X.] 81, 156 <184 ff.>; 87, 234 <256>; [X.], 266 <270>).

dd) Der [X.]nhilfeanspruch war nicht als lediglich modifizierte Fortsetzung des [X.]ngeldanspruchs in Fortwirkung einer früheren Arbeits- oder Beitragsleistung konzipiert (vgl. [X.], 266 <270 f.>). Zwar war die [X.]nhilfe arbeitsförderungsrechtlich eng mit dem [X.]ngeld verknüpft (vgl. § 190 Abs. 1 Nr. 4, § 198 [X.] a.F.). So galten nach § 198 Satz 1 [X.] a.F. die Ansprüche auf [X.]ngeld und auf [X.]nhilfe vorrangig abweichender gesetzlicher Bestimmungen als einheitlicher Anspruch auf Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit. Hieraus folgte aber nicht, dass die Beitragsleistungen auch auf den [X.]nhilfeanspruch bezogen wurden. § 198 Satz 1 [X.] a.F. berührte nicht den Entstehungsgrund der jeweiligen Leistungen, sondern ordnete lediglich auf der [X.] an, dass sich Tatbestände, die für den [X.]ngeldanspruch rechtserheblich waren, auch auf die anschließende [X.]nhilfe auswirkten. Damit reagierte der Gesetzgeber (vgl. BTDrucks 9/846, [X.]) auf eine Entscheidung des [X.]essozialgerichts ([X.], 109), das eine während des [X.]ngeldbezugs eingetretene Sperrzeit für den [X.]nhilfeanspruch außer Betracht ließ, und bezog sie gesetzlich wieder in die Voraussetzungen der [X.]nhilfe ein (vgl. auch [X.], in: PK-[X.], 2. Aufl. 2004, § 198 Rn. 5).

ee) Der Hinweis des Beschwerdeführers zu 1) auf die lange [X.] seiner Versicherungspflicht und Beitragsleistung ändert daran nichts, denn die [X.]nhilfe war nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung kein Äquivalent für die Beitragszahlung. Die [X.]nversicherung ist als Risikoversicherung ausgestaltet, die nach Erwerb einer Anwartschaft zeitlich begrenzte Leistungen bei Arbeitslosigkeit gewährt. Der langjährigen Beitragsleistung des Beschwerdeführers zu 1) stand ab erstmaliger Erfüllung einer gesetzlich vorgesehenen Anwartschaftszeit der Vorteil gegenüber, dass er für einen entsprechend größeren [X.]raum gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit abgesichert war.

Im Übrigen trägt das Arbeitsförderungsrecht der [X.]spanne des Versicherungsverhältnisses und der der Arbeitslosigkeit vorangegangenen und entrichteten Beiträge in den Regelungen zur Dauer des [X.]ngeldanspruchs Rechnung (§ 127 [X.]). Eine derartige Berücksichtigung kannte das Recht der [X.]nhilfe nicht; es behandelte die [X.]n ungeachtet der Dauer vorangehender Versicherungszeiten oder Beitragsleistungen gleich.

2. Die Regelung des § 428 Abs. 1 Satz 1 [X.] führt nicht dazu, dass der Anspruch auf [X.]nhilfe dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterlag. Ihr Inhalt vermag das Erfordernis einer nicht unerheblichen Eigenleistung des Hilfebeziehers nicht zu ersetzen. § 428 Abs. 1 Satz 1 [X.] modifiziert vielmehr allein eine Anspruchsvoraussetzung, lässt aber die anderen Anspruchsvoraussetzungen nicht entfallen. Gerade dadurch, dass damit der Zugang zur [X.]nhilfe erleichtert wurde, tritt deren Charakter als sozialpolitisch motivierte Leistung noch deutlicher hervor. Ob ein Versicherter die einseitige Erklärung nach § 428 Abs. 1 Satz 1 [X.] abgab, lag in seiner freien Entscheidung. Sie war weder verbunden mit einer staatlichen Zusage einer dauerhaften Gewährung von [X.]nhilfe noch stellte sie den Anspruch unter grundrechtlichen Schutz.

II.

Die Abschaffung der [X.]nhilfe verstößt nicht gegen das Vertrauensschutzprinzip (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. [ref=f42e4d1e-8363-4f10-92e0-08fce7661b80]Art. 20 Abs. 3 [X.]]).

1. Rechtsstaatsprinzip und Grundrechte begrenzen die Befugnis des Gesetzgebers, Rechtsänderungen vorzunehmen, die an Sachverhalte der Vergangenheit anknüpfen. Die Verlässlichkeit der Rechtsordnung ist eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen (vgl. [X.] 109, 133 <180>). Jedoch geht der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz nicht so weit, den Staatsbürger vor jeglicher Enttäuschung seiner Erwartung in die Dauerhaftigkeit der Rechtslage zu schützen (vgl. [X.] 30, 367 <389>; 68, 287 <307>; 109, 133 <180>). Die schlichte Erwartung, das geltende Recht werde auch in der Zukunft unverändert fortbestehen, ist verfassungsrechtlich nicht geschützt (vgl. [X.] 68, 193 <222>; 105, 17 <40>; 109, 133 <180 f.>).

2. Es liegt weder eine Rückwirkung vor noch war der Beschwerdeführer zu 1) aus anderen Gründen vor einer Änderung der Rechtslage geschützt.

a) Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift oder wenn der Beginn seiner zeitlichen Anwendung auf einen [X.]punkt festgelegt ist, der vor dem [X.]punkt liegt, zu dem die Norm durch ihre Verkündung rechtlich existent, das heißt gültig geworden ist (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom 21. Juli 2010 - 1 BvL 11/06 u. a. -, juris, Rn. 71 m.w.N.).

Die Abschaffung der [X.]nhilfe hat keine echte Rückwirkung entfaltet. Art. 3 Nr. 14 und Nr. 15 des Vierten [X.]für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, das am 29. Dezember 2003 verkündet worden ist ([X.] 2954), hat den Anspruch auf [X.]nhilfe in früheren, bereits vollständig abgeschlossenen Bewilligungsabschnitten unberührt gelassen. Beide Regelungen wirkten sich lediglich auf zukünftige Bewilligungsabschnitte aus, indem sie zunächst eine Neu- oder Weiterbewilligung nur für die [X.] bis zum 31. Dezember 2004 zuließen (Art. 3 Nr. 14) und sodann eine Bewilligung für die [X.] ab dem 1. Januar 2005 ausschlossen (Art. 3 Nr. 15).

b) Eine unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. [X.] 69, 272 <309>; 72, 141 <154>; 101, 239 <263>; 123, 186 <257>) oder wenn die Rechtsfolgen einer Norm zwar erst nach ihrer Verkündung eintreten, deren Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor der Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. [X.] 72, 200 <242>; 97, 67 <79>; 105, 17 <37 f.>; 109, 133 <181>).

Die Abschaffung der [X.]nhilfe bewirkt keine solche unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung. Der Anspruch auf [X.]nhilfe hatte durch die Rechtsordnung keine Ausgestaltung erfahren, die über das Ende des jeweiligen Bewilligungsabschnitts hinaus eine verfestigte Anspruchsposition begründete. Die [X.]nhilfe wurde vielmehr abschnittsweise und nur nach einer Neuprüfung der Anspruchsvoraussetzungen bewilligt (§ 190 Abs. 3 [X.] a.F.). Die einmal erfolgte Bewilligung vermochte weder in ihrem Verfügungssatz noch in den ihr zugrunde liegenden Feststellungen eine über den im Bescheid geregelten [X.]raum hinausgehende Rechtsposition zu begründen. Ein Recht, das durch den [X.] gegen seine nachträgliche Entwertung hätte geschützt werden können, entstand daher frühestens mit der jeweiligen Neu- oder Weiterbewilligung der [X.]nhilfe und bezog sich nur auf die [X.] bis zum Ablauf des jeweiligen Bewilligungsabschnitts.

Eine unabhängig vom Bewilligungsakt bestehende Erwartung des Bürgers, er werde - den Fortbestand der jeweiligen Rechtslage vorausgesetzt - in einer bestimmten zukünftigen Sachlage leistungsberechtigt sein, ist mangels hinreichender Konkretisierung kein solches geschütztes Recht. Denn die Verfassung gewährt keinen Schutz vor einer nachteiligen Veränderung der geltenden Rechtslage (vgl. [X.] 38, 61 <83>; 105, 17 <40>). Eine schützenswerte Rechtsposition liegt daher nicht schon in der voraussichtlichen Einschlägigkeit bestimmter Vorschriften in der Zukunft.

c) Besonderheiten für [X.]nhilfebezieher nach § 428 Abs. 1 Satz 1 [X.] ergeben sich insoweit nicht. Der Umstand, dass ein [X.]r die [X.]nhilfe unter den besonderen Voraussetzungen von § 428 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Anspruch nahm, modifizierte seine Rechtsbeziehungen zur [X.]esagentur für Arbeit nicht in einer Weise, dass im Unterschied zum regulären [X.]nhilfebezug ein hinreichend verfestigter Anspruch auf [X.]nhilfe jenseits des aktuellen Bewilligungsabschnitts entstanden wäre. Es wurde lediglich von zwei Tatbestandsvoraussetzungen des Anspruchs abgesehen, ohne dass Inhalt und Umfang des Anspruchs sich verändert hätten. Die Abgabe der Erklärung im Sinne von § 428 Abs. 1 Satz 1 [X.] erweist sich nicht als Disposition des [X.]n, die schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des Anspruchs begründen konnte. [ref=e023450c-d1e3-4ec8-bf0e-176b3ff8c54f]§ 428 Abs. 1 Satz 1 [X.][/ref] hat keinen Anspruch auf [X.]nhilfe bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres oder bis zur Inanspruchnahme einer abschlagsfreien Altersrente eingeräumt.

d) Zudem kann sich der Beschwerdeführer zu 1) nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er die Erklärung im Sinne von [[X.]-59ab-4546-87f8-0cde3029059c]§ 428 Abs. 1 Satz 1 [X.][/ref] erst im Juni 2004 abgegeben hat. Bereits im Dezember 2003 war aber durch Art. 3 Nr. 14 und Nr. 15 des [X.] am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 ([X.] 2954) festgelegt worden, dass [X.]nhilfe längstens bis zum 31. Dezember 2004 bewilligt werden durfte und anschließend als Leistungsart vollständig wegfiel. Damit bestand für den Beschwerdeführer zu 1) von vornherein keine Grundlage für die Bildung schutzwürdigen Vertrauens mit dem Inhalt, dass [X.]nhilfe über den 31. Dezember 2004 hinaus gewährt würde.

Meta

1 BvR 2628/07

07.12.2010

Bundesverfassungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BSG, 9. August 2007, Az: B 11b AS 29/07 B, Beschluss

Art 14 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 3 Nr 14 ArbMDienstLG 4, Art 3 Nr 15 ArbMDienstLG 4, § 160a Abs 2 S 3 SGB 3, § 190 Abs 1 Nr 1 SGB 3 vom 24.12.2003, § 190 Abs 1 Nr 2 SGB 3 vom 24.12.2003, § 428 Abs 1 S 1 SGB 3

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07.12.2010, Az. 1 BvR 2628/07 (REWIS RS 2010, 719)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 719 BVerfGE 128, 90-108 REWIS RS 2010, 719

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