Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2007, Az. I ZR 94/05

I. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 438

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 6. Dezember 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] und Plotter [X.] § 54a Abs. 1 ([X.]: [X.]) [X.] und Plotter gehören nicht zu den nach § 54a Abs. 1 [X.] vergütungs-pflichtigen Vervielfältigungsgeräten. [X.], [X.]. v. 6. Dezember 2007 - [X.] - [X.] - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 6. Dezember 2007 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das [X.]eil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 11. Mai 2005 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das [X.]eil der 17. Zivilkammer des [X.] vom 22. Dezember 2004 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob [X.] und Plotter - bei einem Plotter handelt es sich um ein Ausgabegerät, mit dem insbesondere graphische Dar-stellungen wiedergegeben werden können - zu den vergütungspflichtigen Ver-vielfältigungsgeräten nach § 54a Abs. 1 [X.] gehören. 1 - 3 - Die Klägerin nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in [X.] die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Wortautoren und ihrer Verleger wahr. Sie ist im vorliegenden Rechtsstreit auch im Auftrag der [X.] tätig, deren Aufgabe in der Wahrnehmung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an [X.]otografien, Bildwerken und Grafi-ken aller Art besteht. Die Beklagte importiert und vertreibt [X.] und Plotter. 2 Die Klägerin, die vor Klageerhebung das nach § 14 Abs. 1 Nr. 1a, § 16 Abs. 1 UrhWG vorgesehene Verfahren vor der [X.] durchgeführt hat (ZUM 2004, 685), nimmt die Beklagte auf Auskunft über die Art und Anzahl der durch sie oder auf sie verschmolzene Unternehmen seit dem 1. April 2001 im Inland veräußerten oder sonst in Verkehr gebrachten [X.] und Plotter, die einen ASCII-Code verarbeiten, über die Leistung dieser Geräte sowie über ihre inländischen Bezugsquellen in Anspruch. Sie begehrt zudem die [X.]eststellung, dass die Beklagte ihr für jedes Gerät einen Betrag gemäß dem von ihr zusam-men mit der [X.] aufgestellten und im [X.] (Nr. 63 v. 30.3.2001, S. 5667) veröffentlichten Tarif zu zahlen hat. 3 Das [X.] hat den [X.] in vollem Umfang und dem [X.]eststellungsantrag dem Grunde nach stattgegeben ([X.] 2005, 378 = [X.], 262). Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg ([X.] GRUR 2005, 943 = ZUM 2005, 565). Mit ihrer vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. 4 - 4 - Entscheidungsgründe: 5 I. Das Berufungsgericht hat [X.] und Plotter als vergütungspflichtige Vervielfältigungsgeräte im Sinne von § 54a Abs. 1 [X.] angesehen. Zwar sei ein [X.] (Plotter) für sich allein nicht geeignet, Vervielfältigungen vorzuneh-men. Im Zusammenwirken mit anderen Geräten wie etwa einem [X.] oder einem Scanner ermögliche er aber - ähnlich einem [X.]otokopiergerät - Vervielfältigun-gen, für die er auch häufig genutzt werde und letztlich bestimmt sei. Innerhalb einer solchen [X.]unktionseinheit seien grundsätzlich alle Geräte vergütungspflich-tig; eine Differenzierung erscheine allenfalls bei der Vergütungshöhe möglich. Auch in der [X.]unktionseinheit nur mit einem [X.] und ohne einen Scanner falle der [X.] unter die Vergütungspflicht. § 54a [X.] setze kein [X.] Vervielfältigungsverfahren voraus; die [X.]ormulierung dieser Bestimmung stelle auf die einer Ablichtung vergleichbare Wirkung und nicht auf ein der Ab-lichtung vergleichbares Verfahren ab. [X.]ür das Bestehen einer Vergütungspflicht genüge zwar die Geeignetheit des Geräts und komme es nicht auf den Umfang der Nutzung an. Doch sei bei [X.]n auch tatsächlich von einer erheblichen urheberrechtlich relevanten Vervielfältigungstätigkeit auszugehen, die nicht oh-ne angemessene Vergütung des [X.] bleiben könne. Daran ändere auch die Möglichkeit nichts, den unerlaubten Ausdruck elektronisch vorgehaltener Texte und Bilder mithilfe so genannter [X.] zu verhindern, weil diese technischen Schutzmaßnahmen noch keinen umfassen-den Schutz böten. [X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils und zur Klageab-weisung. Der Klägerin, die als Verwertungsgesellschaft nach § 54h Abs. 1 [X.] allein befugt ist, diese Ansprüche gegen die Beklagte, die [X.] und Plotter importiert und vertreibt, geltend zu machen, steht kein Zahlungsanspruch und 6 - 5 - demzufolge auch kein Auskunftsanspruch zu. Denn bei [X.]n und Plottern handelt es sich nicht um Geräte, die im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 [X.] zur Vornahme von Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind. 7 1. Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren ver-gleichbarer Wirkung vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes nach § 54a Abs. 1 [X.] gegen den Hersteller (§ 54a Abs. 1 Satz 1 [X.]) sowie ge-gen den Importeur und den Händler (§ 54a Abs. 1 Satz 2 [X.]) von Geräten, die zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf [X.] einer angemessenen Vergütung für die durch Veräußerung oder sonstiges Inverkehrbringen der Geräte geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen; gemäß § 54g Abs. 1 [X.] kann der Urheber von den zur [X.] Verpflichteten Auskunft verlangen. 2. Das Berufungsgericht hat zutreffend und von der Revision unbean-standet angenommen, dass [X.] (Plotter) für sich allein (schon) nicht geeig-net sind, Vervielfältigungen - sei es durch Ablichtung eines Werkstücks, sei es in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung - herzustellen. Aber auch im Zu-sammenwirken mit anderen Geräten sind [X.] - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht zur Vornahme von Vervielfältigungen im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 [X.] bestimmt oder geeignet (a.[X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 54a [X.] [X.]. 7; [X.] in [X.]romm/[X.], [X.], 9. Aufl., §§ 54, 54a [X.] [X.]. 2; [X.], Handbuch des [X.]s, § 86 [X.]. 9, 32; [X.] in [X.]/ [X.], [X.], 2. Aufl., § 54a [X.]. 6; [X.], [X.], 3. Aufl., § 54a [X.] [X.]. 9; [X.]/[X.], Praxiskom-mentar zum [X.], 2. Aufl., § 54a [X.] [X.]. 5; Dreier in Dreier/ 8 - 6 - [X.], [X.]sgesetz, 2. Aufl., § 54a [X.]. 4; [X.], ZUM 2002, 349, 361; vgl. auch [X.] in [X.]estschrift für [X.], 2004, [X.], 306 ff.; [X.]/[X.], [X.] 2005, 473, 475 ff.). 9 a) Soweit ein [X.] im Zusammenspiel mit einem Scanner und einem [X.] verwendet wird, ist er zwar geeignet, aber nicht dazu bestimmt, Vervielfälti-gungen in einem Verfahren vorzunehmen, das eine der Ablichtung vergleichba-re Wirkung hat. Die aus Scanner, [X.] und [X.] gebildete [X.]unktionseinheit ist geeig-net, wie ein herkömmliches [X.]otokopiergerät eingesetzt zu werden, sei es dass die Vorlage originalgetreu wiedergegeben oder vor dem Ausdrucken im [X.] formatiert oder sonst bearbeitet wird; dabei ist es unerheblich, dass die [X.] Geräte ihre der Ablichtung entsprechende Vervielfältigungsfunktion nur im Zusammenwirken mit anderen Geräten erfüllen können ([X.], [X.]. [X.], [X.], 246, 247 = [X.], 219 - Scanner). Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Entgegen der Ansicht des [X.] ist innerhalb der aus Scanner, [X.] und [X.] gebildeten [X.]unkti-onseinheit jedoch nur der Scanner zur Vornahme von Vervielfältigungen be-stimmt und damit nach § 54a Abs. 1 [X.] vergütungspflichtig. 10 Können Geräte nur im Zusammenwirken mit anderen Geräten die [X.]unk-tion eines Vervielfältigungsgeräts erfüllen, unterfallen grundsätzlich nicht sämtli-che Geräte der Vergütungspflicht nach § 54a Abs. 1 [X.]. Eine derartige Auf-teilung der Vergütungspflicht würde schon deswegen der gesetzlichen Rege-lung zuwiderlaufen, weil im Gesetz feste Vergütungssätze vorgesehen sind ([X.] [X.], 246, 247 - Scanner). Die geltende gesetzliche Regelung lässt eine Aufteilung der Vergütung auf funktionell zusammenwirkende Geräte nach dem Maß, in dem die Geräte als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen 11 - 7 - genutzt werden, nicht zu (vgl. aber § 54a Abs. 1 Satz 1 [X.] in der ab dem 1.1.2008 geltenden [X.]assung des [X.] zur Regelung des [X.] in der Informationsgesellschaft vom [X.], [X.] I, [X.], 2515). Wäre für alle oder mehrere Geräte einer solchen [X.]unktionseinheit jeweils der für ein Vervielfältigungsgerät gesetzlich festgelegte Vergütungssatz zu zahlen, würde dies entgegen § 54a Abs. 1 Satz 1 [X.] zu einer unangemessenen [X.] führen, weil die Leistung der gesamten [X.]unktionseinheit nur der Leis-tung eines Vervielfältigungsgeräts entspricht. Innerhalb einer solchen [X.]unkti-onseinheit ist daher nur ein Gerät vergütungspflichtig. Da es für eine derartige [X.]unktionseinheit typisch ist, dass nicht für jedes der Geräte in derselben Weise davon ausgegangen werden kann, es sei im Sinne von § 54a Abs. 1 Satz 1 [X.] zur Vornahme urheberrechtsrelevanter Vervielfältigungen bestimmt, ist das Gerät vergütungspflichtig, das am [X.] dazu bestimmt ist, zusammen mit den anderen Geräten wie ein Verviel-fältigungsgerät eingesetzt zu werden. Hinsichtlich der aus Scanner, [X.] und [X.] gebildeten [X.]unktionseinheit ist dies der Scanner. Während fast jeder Scanner im Rahmen einer solchen [X.]unktionseinheit benutzt wird, kommen [X.] und [X.] häufig auch ohne Scanner zum Einsatz ([X.] [X.], 246, 247 - Scanner). 12 b) Wird ein [X.] nur in Kombination mit einem [X.] verwendet, ist er entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schon nicht geeignet, Vervielfälti-gungen im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 [X.] vorzunehmen. Diese Bestim-mung ist auf eine solche Gerätekombination weder unmittelbar noch entspre-chend anwendbar. 13 - 8 - aa) Die Regelung des § 54a Abs. 1 Satz 1 [X.] gilt unmittelbar nur für Vervielfältigungen, die durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Ver-fahren vergleichbarer Wirkung vorgenommen werden. 14 15 Mit der Ablichtung eines Werkstücks ist dessen fotomechanische Verviel-fältigung im Wege der - unter dem einheitlichen Begriff der Reprographie zu-sammengefassten - Vervielfältigungstechniken der [X.]otokopie und der Xeroko-pie gemeint (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des [X.]s vom 22.12.1983, BT-Drucks. 10/837, [X.], 9 f., 19 ff.; [X.] [X.], 246, 248 - Scanner; [X.] 140, 326, 329 - Telefax-geräte). Mit einer aus [X.] und [X.] bestehenden Gerätekombination können keine fotomechanischen Vervielfältigungen wie mit einem herkömmlichen [X.]oto-kopiergerät hergestellt werden. Soweit mit der aus [X.] und [X.] zusammengesetzten [X.]unktionsein-heit Vervielfältigungen erstellt werden, geschieht dies auch nicht in einem Ver-fahren vergleichbarer Wirkung. Denn unter Verfahren vergleichbarer Wirkung im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 [X.] sind nur Verfahren zur Vervielfältigung von Druckwerken zu verstehen. Mit einer aus [X.] und [X.] bestehenden Gerätekette können keine (analogen) Druckwerke, sondern nur digitale Vorla-gen vervielfältigt werden. 16 (1) Nach seinem Wortlaut setzt § 54a Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht ein der Ablichtung vergleichbares Verfahren, sondern ein Verfahren vergleichbarer Wir-kung voraus. Demnach muss die Vervielfältigung zwar nicht in ihrem Verfahren, wohl aber in ihrer Wirkung einer Vervielfältigung durch Ablichtung des [X.] vergleichbar sein. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Vervielfälti-gung im Wege der Reprographie, also auf fotomechanische Weise, bzw. ob sie in einem analogen oder in einem digitalen Verfahren erfolgt. Maßgeblich ist 17 - 9 - vielmehr, dass die Vervielfältigung - wie bei einer Ablichtung - bewirkt, dass von einem analogen Werkstück (etwa einem Buch) analoge Vervielfältigungsstücke (vor allem auf Papier) entstehen. 18 (2) Die Systematik des Gesetzes deutet gleichfalls darauf hin, dass § 54a Abs. 1 Satz 1 [X.] nur für die Vervielfältigung von Druckwerken gilt. Im Ge-gensatz zur Regelung des § 53 Abs. 1 Satz 1 [X.], die sämtliche Vervielfälti-gungen eines Werkes - und zwar ohne Einschränkungen hinsichtlich der Vorla-ge oder des Verfahrens und ausdrücklich auf beliebigen Trägern - erfasst, soll die Bestimmung des § 54a Abs. 1 Satz 1 [X.] nur gelten, soweit ein Werk durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigt wird. Diese Einschränkung liefe leer, wenn § 54a Abs. 1 Satz 1 [X.] ebenso wie § 53 Abs. 1 Satz 1 [X.] für alle Vervielfältigungen gälte. Da die Einschränkung des § 54a Abs. 1 Satz 1 [X.] sich nicht auf das - analoge oder digitale - Verfahren, sondern auf dessen Wirkung bezieht, liegt die Annahme nahe, dass § 54a Abs. 1 Satz 1 [X.] anders als § 53 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Verwendung einer analogen Vervielfältigungsquelle und das Entste-hen analoger Vervielfältigungsstücke voraussetzt. (3) Den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber des Jahres 1985 mit § 54 Abs. 2 [X.] - der Vorgänger-regelung zu § 54a [X.] - eine Vergütungspflicht für Geräte schaffen wollte, die zur Vervielfältigung von Druckwerken verwendet werden können. Der [X.] führt die Vervielfältigungen durch [X.]otokopie und Xerokopie (die unter dem einheitlichen Begriff Reprographie zusammengefasst werden) sowie durch [X.] oder Matrizen als Beispiele für die - seinerzeit vergütungsfreie, aber als regelungsbedürftig angesehene - Vervielfältigung von Druckwerken auf (BT-Drucks. 10/837, [X.]). In der Begründung des Gesetzent-wurfs zu § 54 [X.] heißt es ausdrücklich, Absatz 2 führe die Vergütungspflicht 19 - 10 - für das reprographische Vervielfältigen von Druckwerken ein (BT-Drucks. 10/837, [X.]7). 20 (4) Geht es darum, wie ein bei Schaffung des Gesetzes noch nicht [X.] Vorgang urheberrechtlich zu beurteilen ist, kann die Antwort häufig nicht allein anhand der Begriffe gefunden werden; vielmehr ist zu fragen, ob der in Rede stehende Vorgang funktional dem entspricht, was der Gesetzgeber als regelungsbedürftig angesehen hat ([X.] [X.], 246, 247 - Scanner; vgl. auch [X.] 151, 300, 311 - Elektronischer Pressespiegel). Der [X.] hat [X.] in der Vergangenheit auch [X.], mit deren Hilfe auf Mikrofilm oder Mikrofiche verkleinertes Schriftgut lesbar gemacht und ausgedruckt wer-den kann ([X.] 121, 215 - [X.]), [X.], sei es mit festem Vorlagenglas, sei es mit [X.] oder [X.] ([X.] 140, 326 - [X.]), und Scanner ([X.] [X.], 246 - Scanner) als nach § 54a Abs. 1 Satz 1 [X.] vergütungspflichtig angesehen. Diesen Geräten ist gemeinsam, dass sie - allein oder im Zusammenwirken mit weiteren Geräten - vergleichbar einem [X.]otokopierer dazu eingesetzt werden können, von analogen Vorlagen analoge Kopien herzustellen. Eine derartige Vergleichbarkeit ist bei einem [X.], der in Kombination nur mit einem [X.] und ohne einen Scanner verwendet wird, nicht gegeben. [X.] kommt es nicht darauf an, welches Zugangsgerät des [X.] den Zugriff auf urheberrechtlich geschützte Inhalte ermöglicht, ob also beispielsweise ein Mo-dem oder eine ISDN-Karte eine Online-Verbindung zum [X.] herstellt oder ob etwa ein Laufwerk den [X.] auf eine DVD, eine CD-ROM oder eine Diskette eröffnet. Die [X.]unktionalität einer solchen Gerätekombination entspricht jedenfalls deshalb nicht derjenigen eines herkömmlichen Kopiergeräts, weil mit einer derartigen [X.]unktionseinheit nur digitale, nicht aber analoge Vorlagen ver-vielfältigt werden können. Aus einem [X.] und einem [X.] bestehende [X.] - 11 - tezusammenstellungen werden von der Regelung des § 54a Abs. 1 [X.] [X.] nicht erfasst. 22 bb) Eine entsprechende Anwendung des § 54a Abs. 1 [X.] auf [X.], die zusammen mit einem [X.] und ohne einen Scanner verwendet werden, kommt gleichfalls nicht in Betracht. Denn die Interessenlage bei der - mit einer solchen Gerätekombination allein möglichen - Vervielfältigung digitaler Vorlagen ist mit der - vom Gesetzgeber als regelungsbedürftig angesehenen - Interes-senlage bei der Vervielfältigung gedruckter Vorlagen nicht vergleichbar. (1) Der Vergütungsanspruch des § 54a Abs. 1 Satz 1 [X.] setzt Verviel-fältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] voraus. Er soll dem Urheber einen Ausgleich für die ihm aufgrund der gesetzlichen Lizenz des § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] entgehenden individual-vertraglichen Lizenzeinnahmen verschaffen. Der Vergütungsanspruch besteht daher nicht, soweit die Vervielfältigungen nicht der gesetzlichen Lizenz des § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] bedürfen, weil sie bereits auf-grund einer Einwilligung des Berechtigten zulässig sind. Anders als bei [X.] liegt bei digitalen Vorlagen häufig eine solche Einwilligung des Berech-tigten vor. 23 Bei Druckwerken gestattet der Berechtigte dem Nutzer in aller Regel nur den Genuss des Werkes - beispielsweise die Lektüre des Buches - und nicht auch dessen Vervielfältigung. Die Vervielfältigung eines Druckwerkes zum pri-vaten oder sonstigen eigenen Gebrauch ist daher im Allgemeinen nur unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] zulässig und dann unter den [X.] Voraussetzungen des § 54a Abs. 1 Satz 1 [X.] vergütungspflichtig. 24 Die von digitalen Vorlagen mittels eines [X.]s im Zusammenhang mit einem [X.] und einem Zugangsgerät hergestellten Ausdrucke erfolgen [X.] - 12 - genüber, wie die Revision zu Recht geltend macht, überwiegend mit Einwilli-gung des Rechtsinhabers (vgl. [X.] aaO S. 306 ff.; [X.]/[X.], [X.] 2003, 473, 476 f.). Sie bedürfen daher zumeist nicht der gesetzlichen Li-zenz nach § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] und unterliegen schon deshalb nicht der [X.]spflicht nach § 54a Abs. 1 Satz 1 [X.]. Soweit das Zugangsgerät des [X.] - wie beispielsweise ein Laufwerk - die Offline-Nutzung digitaler Werke ermöglicht, ist das Ausdrucken der auf einer DVD, CD-ROM oder Diskette enthaltenen Texte und Bilder zum privaten Gebrauch oft schon nach den Nutzungsbedingungen gestattet. Liegt keine aus-drückliche Gestattung, aber auch kein gegenteiliger Hinweis vor, darf der Er-werber eines solchen Datenträgers regelmäßig davon ausgehen, dass er des-sen Inhalt zum eigenen Gebrauch ausdrucken darf. 26 Entsprechendes gilt, soweit das Zugangsgerät des [X.] - wie [X.] ein Modem oder eine ISDN-Karte - die Online-Nutzung von in das [X.] eingestellten Texten und Bildern erlaubt. Besteht eine vertragliche [X.] mit dem Rechteinhaber (etwa bei der Nutzung von Online-Datenbanken), so gestattet diese dem Nutzer in aller Regel den Ausdruck der Daten zum eigenen Gebrauch. Eine ausdrückliche Einwilligung ist auch in den zahlreichen [X.]ällen gegeben, in denen aus dem Bereitstellen einer Druckversion hervorgeht, dass die betreffenden Inhalte ausgedruckt werden dürfen. Im Übri-gen muss ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im [X.] ohne Einschrän-kungen frei zugänglich macht, zumindest damit rechnen, dass diese Inhalte heruntergeladen oder ausgedruckt werden; mit Rücksicht hierauf kann unter Umständen eine konkludente Einwilligung in Vervielfältigungen anzunehmen sein. 27 - 13 - Hinzu kommt, dass der Berechtigte es bei digitalen Werken - anders als bei Druckwerken - in der Hand hat, diese Werke mit technischen Maßnahmen zu schützen (vgl. § 95a [X.]). Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die so genannten [X.], wie das Berufungsgericht ge-meint hat, noch keinen umfassenden Schutz bieten. Dies ändert nichts daran, dass das unberechtigte Vervielfältigen digitaler Werke mithilfe technischer Schutzmaßnahmen jedenfalls erschwert werden kann und dass es für [X.] keine entsprechenden Schutzvorkehrungen gegen ein Vervielfältigen etwa durch [X.]otokopieren oder Scannen gibt. 28 (2) Die Wahrscheinlichkeit, dass von digitalen Vorlagen ohne Einwilli-gung des Berechtigten Ausdrucke angefertigt werden, ist demnach deutlich ge-ringer als die Wahrscheinlichkeit, dass Druckwerke ohne Einwilligung des [X.] vervielfältigt werden. Unter diesen Umständen ist eine [X.] Anwendung des § 54a Abs. 1 Satz 1 [X.] auf die - mit einer aus [X.] und [X.] bestehenden Gerätekette allein möglichen - Vervielfältigung digitaler Vorlagen nicht gerechtfertigt. Andernfalls hätten die Hersteller, Importeure und Händler sowie letztlich die Erwerber von [X.]n die wirtschaftliche Last der urheberrechtlichen Vergütung zu tragen, obwohl [X.] im Vergleich zu den von der gesetzlichen Regelung erfassten [X.] nur zu einem wesent-lich geringeren Anteil für urheberrechtlich relevante Vervielfältigungen einge-setzt werden (vgl. [X.] aaO S. 310 f.). Hinzu kommt, dass das Gesetz Hersteller, Importeure und Händler von [X.] ohnehin nur aus Prakti-kabilitätsgründen mit einer Vergütungspflicht belastet, obwohl nicht sie selbst, sondern allenfalls die Käufer mit den Geräten urheberrechtlich relevante Kopien anfertigen. Auch aus diesem Grunde ist der Rechtsprechung eine Ausweitung der die Hersteller, Importeure und Händler treffenden Vergütungspflicht auf von der gesetzlichen Regelung nicht erfasste Geräte verwehrt. Auch der [X.], der besagt, dass der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung 29 - 14 - seines Werkes tunlichst angemessen zu beteiligen ist (vgl. § 11 Satz 2 [X.]; ferner [X.] 163, 109, 115 - [X.], m.w.N.), rechtfertigt es nicht, ei-nen Dritten, der selbst nicht Nutzer des urheberrechtlichen Werkes ist, über den im Gesetz festgelegten Rahmen hinaus zu belasten. 30 Dieser Erwägung steht nicht entgegen, dass es nach ständiger Recht-sprechung des [X.]s für die Prüfung der [X.]rage, ob ein bestimmtes Gerät ver-gütungspflichtig i.S. des § 54a Abs. 1 [X.] ist, nicht auf den Umfang der urhe-berrechtsrelevanten Verwendung ankommt, weil der Gesetzgeber die [X.] in dieser Regelung an die "durch die Veräußerung geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen", geknüpft hat ([X.] 140, 326, 331 f. - [X.], m.w.N.). Es kommt auch nicht darauf an, dass - wie die Revisionserwiderung geltend macht - darüber hinaus die Vermutung gilt, dass mit Geräten, mit denen urheberrechtlich relevant vervielfältigt werden kann, auch tatsächlich urheberrechtlich relevant vervielfältigt wird (vgl. [X.] 121, 215, 220 - [X.]). Denn sowohl die Vergütungspflicht als auch die Vermutungsregel setzen das Vorliegen einer entsprechenden Zweckbestim-mung voraus ([X.] 140, 326, 331 f. - [X.]). An einer solchen Zweck-bestimmung fehlt es bei einer aus [X.] und [X.] bestehenden Gerätekette schon deshalb, weil diese nicht geeignet ist, Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vorzuneh-men. [X.]ür die [X.]rage einer analogen Anwendung der Vergütungsregelung auf Geräte oder Gerätekombinationen, die nicht für derartige Vervielfältigungen ge-eignet oder bestimmt sind, ist die [X.]rage des Umfangs der nur nach § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] zulässigen und daher allenfalls entsprechend § 54a Abs. 1 Satz 1 [X.] vergütungspflichtigen Vervielfältigungen hingegen von ausschlaggeben-der Bedeutung. - 15 - I[X.] Danach ist das angefochtene [X.]eil auf die Revision der Beklagten aufzuheben. Der [X.] hat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. Da der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen, ist die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen [X.]eils abzuweisen. 31 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. [X.] Pokrant Schaffert

Bergmann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.12.2004 - 17 O 392/04 - [X.], Entscheidung vom 11.05.2005 - 4 U 20/05 -

Meta

I ZR 94/05

06.12.2007

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2007, Az. I ZR 94/05 (REWIS RS 2007, 438)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 438

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