Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2008, Az. I ZR 18/06

I. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1632

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 18/06 Verkündet am: 2. Oktober 2008 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

[X.] [X.] § 54a Abs. 1 ([X.]: [X.]) Der [X.] gehört nicht zu den nach § 54a Abs. 1 [X.] vergütungspflichtigen Ver-vielfältigungsgeräten. [X.], Urt. v. 2. Oktober 2008 - [X.] [X.] - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 2008 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats des [X.] vom 15. Dezember 2005 unter Zurückweisung der Revision der Klägerin aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des [X.], 7. Zivilkammer, vom 23. Dezember 2004 abgeändert. Die Klage wird vollständig abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob [X.]s zu den vergütungspflichtigen Ver-vielfältigungsgeräten nach § 54a Abs. 1 [X.] gehören. 1 - 3 - Die Klägerin nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in [X.] die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Wortautoren und ihrer Verleger wahr. Sie ist im vorliegenden Rechtsstreit auch im Auftrag der [X.] tätig, deren Aufgabe in der Wahrnehmung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an [X.]otografien, Bildwerken und Grafi-ken aller Art besteht. Die Beklagte vertreibt in [X.] [X.]s, die sie selbst herstellt oder importiert oder von [X.] bezieht. 2 Die Klägerin, die vor Klageerhebung das nach § 14 Abs. 1 Nr. 1a, § 16 Abs. 1 UrhWG vorgesehene Verfahren vor der [X.] durchgeführt hat (vgl. Beschluss der [X.] vom 31.1.2003, [X.], [X.], [X.] mit [X.]. [X.]/[X.]), verlangt von der Beklagten Auskunft über die Anzahl der von ihr seit 1. Januar 2001 in [X.] in Verkehr gebrachten [X.]s und über die Bezugsquellen dieser Geräte, soweit sie diese nicht selbst hergestellt oder importiert hat. Sie begehrt zudem die [X.]eststellung, dass die Beklagte ihr für jedes dieser Geräte einen Betrag von 30 • zuzüglich Mehrwertsteuer und Zinsen zu bezahlen hat. 3 Das [X.] hat dem Auskunftsantrag vollständig und dem [X.]eststel-lungsantrag in Höhe eines Betrages von 12 • zuzüglich Mehrwertsteuer und Zinsen stattgegeben ([X.], 241). Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung der weitergehenden Beru-fung der Beklagten und der Berufung der Klägerin den [X.]eststellungsausspruch dahin abgeändert, dass die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Zinsen entfällt ([X.] GRUR-RR 2006, 121 = ZUM 2006, 239). Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien die vom Berufungsgericht zugelassene Re-vision eingelegt. Die Beklagte erstrebt die vollständige Abweisung der Klage. Die Klägerin verfolgt ihren [X.]eststellungsantrag in vollem Umfang weiter. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen. 4 - 4 - Entscheidungsgründe: 5 I. Das Berufungsgericht hat dem Auskunftsantrag vollständig und dem [X.]eststellungsantrag teilweise stattgegeben, weil es [X.]s als vergütungspflichtige [X.] im Sinne von § 54a Abs. 1 [X.] (a.[X.].) angesehen und für [X.]s eine Gerätevergütung in Höhe von 12 • für angemessen erachtet hat. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beklagte sei als Herstellerin bzw. Importeurin von [X.]s gemäß § 54g Abs. 1 [X.] (a.[X.].) zur Erteilung der Auskünfte verpflichtet, weil [X.]s zu den nach § 54a Abs. 1 [X.] (a.[X.].) vergütungspflichtigen [X.]n zählten. Mit [X.]s würden im Sinne des § 54a Abs. 1 [X.] (a.[X.].) Vervielfältigun-gen gemäß § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] zwar nicht durch Ablichtung eines Werk-stücks, wohl aber in einem Verfahren mit vergleichbarer Wirkung hergestellt. Die Vergütungsregelung des § 54a Abs. 1 [X.] (a.[X.].) stelle auf die der Ablich-tung vergleichbare Wirkung und nicht auf ein der Ablichtung vergleichbares Ver-fahren ab und erstrecke sich daher grundsätzlich auch auf digitale Vervielfälti-gungsgeräte. Das Erfordernis einer der Ablichtung vergleichbaren Wirkung des Vervielfältigungsverfahrens setze nicht voraus, dass das Vervielfältigungsstück für die menschlichen Sinne unmittelbar und damit insbesondere auch ohne Vermittlung durch ein elektronisches Lesegerät wahrnehmbar sei. Eine der Ab-lichtung vergleichbare Wirkung eines Vervielfältigungsverfahrens sei auch dann gegeben, wenn im Wege eines digitalen Vervielfältigungsverfahrens digitale Vervielfältigungsstücke hergestellt würden, soweit eine dauerhafte körperliche [X.]estlegung auf einem geeigneten Speichermedium erfolge. 6 [X.]s seien geeignet und dazu bestimmt, digitale Vervielfältigungen urhe-berrechtlich geschützter Werke herzustellen. Das Speichern eines Werkstücks 7 - 5 - wie etwa eines aus dem [X.] heruntergeladenen Textes auf der [X.]estplatte eines [X.]s stelle eine Vervielfältigung in einem Verfahren mit einer der Ablich-tung vergleichbaren Wirkung dar. Bei einer solchen Speicherung komme es zu einer dauerhaften körperlichen [X.]estlegung durch Magnetisierung der [X.]estplat-tenoberfläche. Darüber hinaus seien [X.]s im Zusammenwirken mit anderen Ge-räten geeignet und bestimmt, die [X.]unktion eines Vervielfältigungsgeräts zu er-füllen. Dies treffe etwa auf Geräteketten zu, die aus Scanner, [X.] und Drucker, aus [X.] und Drucker oder aus [X.] und [X.] bestünden. [X.]ür [X.]s sei gemäß § 54d Abs. 1 [X.] (a.[X.].) i.V. mit der Anlage zu die-ser Bestimmung eine Gerätevergütung in Höhe von 12 • angemessen. Die ge-setzlich geschuldete Mehrwertsteuer sei zusätzlich zu entrichten. Eine Ver-pflichtung zur Zahlung von Zinsen bestehe im Streitfall nicht. 8 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision der Klä-gerin haben keinen Erfolg. Dagegen führt die Revision der Beklagten zur Auf-hebung des angefochtenen Urteils und zur vollständigen Abweisung der Klage. Der Klägerin, die als Verwertungsgesellschaft nach § 54h Abs. 1 [X.] allein befugt ist, derartige Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen, steht kein Zahlungsanspruch und demzufolge auch kein Auskunftsanspruch zu. Bei [X.]s handelt es sich nicht um Geräte, die im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 [X.] a.[X.]. zur Vornahme von Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werk-stücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind. 9 1. Der [X.]eststellungsantrag der Klägerin ist nur zulässig, soweit er darauf gerichtet ist, die Zahlungspflicht der Beklagten für bis zum Schluss der mündli-chen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 15. Dezember 2005 in den Verkehr gebrachte Geräte festzustellen. [X.]ür die [X.] danach fehlt das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche [X.]eststellungsinteresse, das auch in der [X.] - 6 - onsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist ([X.] 18, 98, 105 f.). Die auf den [X.]eststellungsantrag bezogenen Anträge auf Auskunftserteilung über die Anzahl der von der Beklagten seit 1. Januar 2001 in [X.] in Verkehr gebrach-ten [X.]s und über die Bezugsquellen dieser Geräte, soweit sie diese nicht selbst hergestellt oder importiert hat, betreffen dementsprechend gleichfalls nur Geräte, die bis zum 15. Dezember 2005 in den Verkehr gebracht worden sind. Die im gewerblichen Rechtsschutz und im [X.] allein aus Grün-den der Prozessökonomie zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits eröff-nete Möglichkeit, statt der an und für sich vorrangigen Leistungsklage in [X.]orm der Stufenklage ausnahmsweise eine [X.]eststellungsklage zu erheben, darf nicht dazu führen, dass der Kläger mit der [X.]eststellungsklage mehr erreicht, als er mit einer Leistungsklage erreichen könnte ([X.], Urt. v. 17.7.2008 - I ZR 206/05, [X.], 993 [X.]. 11 ff. = [X.], 1445 - Kopier-stationen). So verhielte es sich aber, wenn der [X.]eststellungsantrag im Streitfall zeitlich unbeschränkt wäre und sich demnach auch auf erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entstandene [X.] erstrecken würde. Mit einer Leistungsklage hätte die Klägerin nur bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz bereits entstandene und fällige Vergütungsansprüche geltend machen können. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 259 ZPO Klage auf künftige Leistung erhoben werden kann, sind weder von der Klägerin dargetan noch sonst er-sichtlich. Zwar kann eine [X.]eststellungsklage eine künftige Leistung betreffend zulässig sein, auch wenn eine entsprechende Leistungsklage an § 259 ZPO scheitern würde (vgl. [X.], Urt. v. 7.2.1986 - [X.], NJW 1986, 2507 m.w.N.). Dies setzt indessen ein besonderes [X.]eststellungsinteresse hinsichtlich der künftigen Leistung voraus, für das im Streitfall nichts dargetan ist. 11 - 7 - 2. Da demnach lediglich zu beurteilen ist, ob Ansprüche wegen [X.]s be-gründet sind, die bis zum 15. Dezember 2005 in Verkehr gebracht wurden, ist es nicht von Bedeutung, dass die Vergütungspflicht für [X.] durch das am 1. Januar 2008 in [X.] getretene Zweite Gesetz zur Regelung des [X.]s in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 ([X.] I S. 2513) neu geregelt worden ist (§§ 54 ff. [X.]). [X.]ür den Streitfall ist allein die alte Rechtslage maßgeblich. Danach kommt es für den [X.] nach § 54a Abs. 1 [X.] a.[X.]. darauf an, ob nach der Art eines Werkes zu erwarten ist, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigt wird. Gemäß § 54g Abs. 1 [X.] a.[X.]. kann der Urheber vom zur Zahlung Verpflichte-ten Auskunft verlangen. 12 3. [X.]s zählen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu den nach § 54a Abs. 1 Satz 1 [X.] a.[X.]. vergütungspflichtigen Vervielfältigungsge-räten. Diese Vorschrift ist auf [X.]s weder unmittelbar (dazu a) noch entspre-chend (dazu b) anwendbar ([X.], [X.] 2005, 223 f.; [X.]/[X.], [X.] 2005, 473 ff.; a.A. Dreier in Dreier/[X.], [X.], 2. Aufl., § 54a [X.] Rdn. 4; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 54a [X.] Rdn. 7; [X.] in [X.]romm/[X.], [X.], 9. Aufl., §§ 54, 54a [X.] Rdn. 2; [X.], Handbuch des [X.]s, § 86 Rdn. 9, 32; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 54a [X.] Rdn. 9; [X.], [X.], 3. Aufl., § 54a [X.] Rdn. 9; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 54a [X.] Rdn. 5; [X.], [X.], 1, 7; [X.], ZUM 2002, 349, 356 f.; vgl. auch [X.], [X.]estschrift für [X.], 2004, [X.], 306 ff.). 13 - 8 - a) Die Regelung des § 54a Abs. 1 Satz 1 [X.] gilt unmittelbar nur für Vervielfältigungen, die durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Ver-fahren vergleichbarer Wirkung vorgenommen werden. 14 15 aa) Mit der Ablichtung eines Werkstücks ist dessen fotomechanische Vervielfältigung im Wege der - unter dem einheitlichen Begriff der Reprographie zusammengefassten - Vervielfältigungstechniken der [X.]otokopie und der Xero-kopie gemeint (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung von [X.] auf dem Gebiet des [X.]s, BT-Drucks. 10/837, [X.], 9 f., 19 ff.; [X.], Urt. [X.], [X.], 246, 248 = [X.], 219 - Scanner; [X.] 140, 326, 329 - Telefaxgeräte). Mit einem [X.] können we-der allein noch in Verbindung mit anderen Geräten fotomechanische Vervielfäl-tigungen wie mit einem herkömmlichen [X.]otokopiergerät hergestellt werden. [X.]) Soweit mit einem [X.] Vervielfältigungen erstellt werden, geschieht dies auch nicht in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung. Unter Verfahren vergleichbarer Wirkung im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 [X.] a.[X.]. sind - wie der Senat nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden hat - nur Verfah-ren zur Vervielfältigung von Druckwerken zu verstehen ([X.] 174, 359 [X.]. 16 ff. - Drucker und Plotter). Da die Bestimmung des § 54a Abs. 1 Satz 1 [X.] a.[X.]. nicht ein der Ablichtung vergleichbares Verfahren, sondern ein Ver-fahren vergleichbarer Wirkung voraussetzt, muss die Vervielfältigung zwar, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht in ihrem Verfahren einer Vervielfältigung durch Ablichtung des Werkstücks vergleichbar sein. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Vervielfältigung in einem analogen oder in einem digitalen Verfahren erfolgt. Das Erfordernis einer der Ablichtung des Werkstücks vergleichbaren Wirkung des Vervielfältigungsverfahrens setzt [X.], anders als das Berufungsgericht gemeint hat, voraus, dass die Vervielfäl-tigung - wie bei einer Ablichtung - bewirkt, dass von einem analogen Werkstück 16 - 9 - (etwa einem Buch) analoge Vervielfältigungsstücke (vor allem auf Papier) ent-stehen. Eine der Ablichtung vergleichbare Wirkung eines Vervielfältigungsver-fahrens ist demnach nicht gegeben, wenn digitale Vorlagen verwendet oder digitale Kopien hergestellt werden. 17 Soweit ein [X.] im Zusammenspiel mit einem Scanner als Eingabegerät und einem Drucker als Ausgabegerät verwendet wird, ist er zwar geeignet, Druckwerke zu vervielfältigen. Innerhalb einer solchen, aus Scanner, [X.] und Drucker gebildeten [X.]unktionseinheit, ist jedoch - wie der Senat in der Entschei-dung "Drucker und Plotter" ausgeführt hat ([X.] 174, 359 [X.]. 9 ff.) - nur der Scanner im Sinne des § 54a Abs. 1 [X.] a.[X.]. zur Vornahme von Vervielfälti-gungen bestimmt und damit vergütungspflichtig. Im Übrigen ist ein [X.] weder allein noch im Zusammenwirken mit anderen Geräten imstande, von analogen Vorlagen analoge Kopien zu fertigen. b) Eine entsprechende Anwendung des § 54a Abs. 1 [X.] a.[X.]. auf [X.]s kommt gleichfalls nicht in Betracht. Mit der - vom Gesetzgeber als [X.] angesehenen - Interessenlage bei der Vervielfältigung von Druckwerken mittels [X.]otokopiergeräten ist die Interessenlage bei der Vervielfältigung digitaler Vorlagen mittels [X.]s nicht vergleichbar. 18 aa) Der Vergütungsanspruch des § 54a Abs. 1 Satz 1 [X.] a.[X.]. setzt Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] voraus. Er soll dem Urheber einen Ausgleich für die ihm aufgrund der gesetzlichen Lizenz des § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] entgehenden individual-vertraglichen Lizenzeinnahmen verschaffen. Der Vergütungsanspruch besteht daher nicht, soweit die Vervielfältigungen nicht von § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] erfasst werden, weil urheberrechtlich nicht ge-schützte Inhalte oder solche Werke vervielfältigt werden, für die der [X.] - etwa weil es sich um eigene Texte oder Bilder handelt oder weil eine Einwilli-19 - 10 - gung des Berechtigten vorliegt - über die urheberrechtlichen Befugnisse verfügt, oder weil die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Regelung nicht vorlie-gen ([X.] 174, 359 [X.]. 23 - Drucker und Plotter; [X.] [X.], 993 [X.]. 20 - Kopierstationen). 20 Anders als bei einer Vervielfältigung von Druckwerken mittels [X.]otoko-piergeräten liegt bei der Vervielfältigung digitaler Vorlagen - wie der Senat be-reits in der Entscheidung "Drucker und Plotter" dargelegt hat ([X.] 174, 359 [X.]. 24 ff.) - häufig eine ausdrückliche oder konkludente Einwilligung des [X.] zum privaten Gebrauch vor. Dies gilt auch für Vervielfältigungen mittels eines [X.]s. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Zugangsgerät des [X.] - wie beispielsweise ein Laufwerk - die Offline-Nutzung der auf einer DVD, [X.]-ROM oder Diskette gespeicherten oder - wie beispielsweise ein Modem oder eine ISDN-Karte - die Online-Nutzung von in das [X.] eingestellten digitalen Texten oder Bildern ermöglicht. [X.] ist es nicht von Bedeutung, ob diese Texte oder Bilder dauerhaft körper-lich festgelegt und etwa auf der [X.]estplatte des Computers gespeichert, auf eine DVD oder [X.] gebrannt oder auf Papier ausgedruckt werden. Diese Vervielfälti-gungen bedürfen daher zumeist nicht der gesetzlichen Lizenz nach § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] und unterliegen schon deshalb nicht der Vergütungspflicht nach § 54a Abs. 1 Satz 1 [X.] a.[X.]. Es kommt hinzu, dass der Berechtigte es bei digitalen Werken - anders als bei Druckwerken - in der Hand hat, diese Werke mit technischen Maßnahmen zu schützen (vgl. § 95a [X.]) und damit deren unberechtigte Vervielfältigung wenn nicht zu verhindern, so doch zu erschwe-ren. [X.]) Die Wahrscheinlichkeit, dass die Vervielfältigung digitaler Vorlagen mittels [X.]s von der gesetzlichen Gestattung des § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] erfasst wird, ist demnach - wie auch das Berufungsgericht gesehen hat - deutlich [X.] als die Wahrscheinlichkeit, dass die Vervielfältigung von Druckwerken mittels [X.]otokopiergeräten oder Scannern von der gesetzlichen Lizenz des § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] gedeckt ist. 22 Unter diesen Umständen ist eine entsprechende Anwendung des § 54a Abs. 1 Satz 1 [X.] a.[X.]. auf die Vervielfältigung digitaler Vorlagen oder die Her-stellung digitaler Kopien mittels [X.]s nicht gerechtfertigt. Andernfalls hätten die Hersteller, Importeure und Händler sowie letztlich die Erwerber von [X.]s die wirtschaftliche Last der urheberrechtlichen Vergütung zu tragen, obwohl [X.]s im Vergleich zu den von der gesetzlichen Regelung erfassten Kopiergeräten nur zu einem wesentlich geringeren Anteil für urheberrechtlich relevante Vervielfäl-tigungen eingesetzt werden (vgl. [X.] aaO [X.], 310 f.). Es kommt [X.], dass das Gesetz Hersteller, Importeure und Händler von [X.] nur aus Praktikabilitätsgründen mit einer Vergütungspflicht belastet, ob-wohl nicht sie selbst, sondern allenfalls die Käufer mit den Geräten urheber-rechtlich relevante Kopien anfertigen. Auch aus diesem Grund ist der Recht-sprechung eine Ausweitung der die Hersteller, Importeure und Händler treffen-den Vergütungspflicht auf von der gesetzlichen Regelung nicht erfasste Geräte verwehrt. Auch der [X.], der besagt, dass der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes tunlichst angemessen zu beteiligen ist (vgl. § 11 Satz 2 [X.]; ferner [X.] 163, 109, 115 - [X.], m.w.N.), rechtfertigt es nicht, einen [X.], der selbst nicht Nutzer des [X.] ist, über den im Gesetz festgelegten Rahmen hinaus zu belasten ([X.] 174, 359 [X.]. 29 - Drucker und Plotter). Dieser Erwägung steht nicht entgegen, dass es nach ständiger Recht-sprechung des Senats für die Prüfung der [X.]rage, ob ein bestimmtes Gerät ver-gütungspflichtig im Sinne des § 54a Abs. 1 [X.] a.[X.]. ist, nicht auf den Umfang der urheberrechtsrelevanten Verwendung ankommt, weil der Gesetzgeber die 23 - 12 - Vergütungspflicht in dieser Regelung an die "durch die Veräußerung [X.] Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen", geknüpft hat ([X.] 140, 326, 331 f. - Telefaxgeräte, m.w.N.). Es kommt auch nicht darauf an, dass darüber hinaus die Vermutung gilt, dass mit Geräten, mit denen urheberrecht-lich relevant vervielfältigt werden kann, auch tatsächlich urheberrechtlich rele-vant vervielfältigt wird (vgl. [X.] 121, 215, 220 - Readerprinter). Denn sowohl die Vergütungspflicht als auch die Vermutungsregel setzen das Vorliegen einer entsprechenden Zweckbestimmung voraus ([X.] 140, 326, 331 f. - Telefaxge-räte). An einer solchen Zweckbestimmung fehlt es bei einem [X.] schon des-halb, weil dieser nicht geeignet ist, Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vorzunehmen. [X.]ür die [X.]rage einer analogen Anwendung der Vergütungsregelung auf Geräte oder Gerätekombinationen, die nicht für derartige Vervielfältigungen geeignet oder bestimmt sind, ist die [X.]rage des Umfangs der nur nach § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] zulässigen und daher allenfalls entsprechend § 54a Abs. 1 Satz 1 [X.] a.[X.]. vergütungspflichtigen Vervielfältigungen hingegen von ausschlaggebender Be-deutung ([X.] 174, 359 [X.]. 30 - Drucker und Plotter). III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben, soweit zu deren Nachteil entschieden worden ist. Die Klage ist un-ter Abänderung der Entscheidung des [X.]s auch in diesem Umfang abzuweisen. Die Revision der Klägerin ist zurückzuweisen. 24 - 13 - [X.] beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. 25 [X.] Pokrant Schaffert
Bergmann Koch Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.12.2004 - 7 O 18484/03 - [X.], Entscheidung vom 15.12.2005 - 29 U 1913/05 -

Meta

I ZR 18/06

02.10.2008

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2008, Az. I ZR 18/06 (REWIS RS 2008, 1632)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1632

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