Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.07.2014, Az. I ZR 162/10

1. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4324

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Gegenstand

Urheberrechtsabgabe: Drucker und Plotter als vergütungspflichtige Geräte


Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 11. Mai 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob Drucker und Plotter - bei einem Plotter handelt es sich um ein Ausgabegerät, mit dem insbesondere graphische Darstellungen wiedergegeben werden können - zu den nach § 54a Abs. 1 [X.] aF vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten gehören.

2

Die Klägerin nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in [X.] die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Wortautoren und ihrer Verleger wahr. Sie ist im vorliegenden Rechtsstreit auch im Auftrag der [X.] tätig, deren Aufgabe in der Wahrnehmung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Fotografien, Bildwerken und Grafiken aller Art besteht. Die Beklagte importiert und vertreibt Drucker und Plotter.

3

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Auskunft über die Art und Anzahl der durch sie oder auf sie verschmolzene Unternehmen seit dem 1. April 2001 im Inland veräußerten oder sonst in Verkehr gebrachten Drucker und Plotter, die einen ASCII-Code verarbeiten, über die Leistung dieser Geräte sowie über ihre inländischen Bezugsquellen in Anspruch. Sie begehrt zudem die Feststellung, dass die Beklagte ihr für jedes Gerät einen Betrag gemäß dem von ihr zusammen mit der [X.] aufgestellten und im [X.] (Nr. 63 v. 30.3.2001, S. 5667) veröffentlichten Tarif zu zahlen hat.

4

Das [X.] hat den [X.] in vollem Umfang und dem Feststellungsantrag dem Grunde nach stattgegeben ([X.], [X.], 378 = [X.], 262). Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg (O[X.], [X.], 943 = ZUM 2005, 565). Auf die Revision der Beklagten hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben, das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen (Urteil vom 6. Dezember 2007 - [X.], [X.], 359 - Drucker und Plotter I).

5

Das [X.] hat diese Entscheidung aufgehoben und die Sache an den [X.] zurückverwiesen ([X.], [X.] vom 30. August 2010 - 1 BvR 1631/08, [X.], 999).

6

Die Beklagte verfolgt im erneuten Revisionsverfahren ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

7

Mit Beschluss vom 21. Juli 2011 hat der Senat dem [X.] folgende Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/[X.] und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ([X.] L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10; nachfolgend Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt (ZUM 2011, 729):

1. Ist die Richtlinie bei der Auslegung des nationalen Rechts bereits für Vorfälle zu berücksichtigen, die sich nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie am 22. Juni 2001, aber vor dem Zeitpunkt ihrer Anwendbarkeit am 22. Dezember 2002 ereignet haben?

2. Handelt es sich bei Vervielfältigungen mittels Druckern um Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie?

3. Für den Fall, dass die zweite Frage bejaht wird: Können die Anforderungen der Richtlinie an einen gerechten Ausgleich für Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht nach Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Gleichbehandlung aus Art. 20 der [X.] auch dann erfüllt sein, wenn nicht die Hersteller, Importeure und Händler der Drucker, sondern die Hersteller, Importeure und Händler eines anderen Geräts oder mehrerer anderer Geräte einer zur Vornahme entsprechender Vervielfältigungen geeigneten Gerätekette Schuldner der angemessenen Vergütung sind?

8

Der [X.] hat hierüber durch Urteil vom 27. Juni 2013 ([X.]/11 bis [X.]/11, [X.], 812 = [X.], 1174 - VG Wort/Kyocera u.a.) wie folgt entschieden:

1. Die Richtlinie 2001/29/[X.] und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft wirkt sich auf die Nutzungen von Werken und sonstigen Schutzgegenständen zwischen dem 22. Juni 2001, an dem die Richtlinie in [X.] trat, und dem 22. Dezember 2002, an dem die Frist zu ihrer Umsetzung ablief, nicht aus.

2. [...].

3. [...].

4. Der Ausdruck "Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung" im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er Vervielfältigungen mittels eines Druckers und eines [X.] umfasst, wenn diese Geräte miteinander verbunden sind. In diesem Fall steht es den Mitgliedstaaten frei, ein System einzuführen, bei dem der gerechte Ausgleich von den Personen entrichtet wird, die über ein Gerät verfügen, das in nicht eigenständiger Weise zu dem einheitlichen Verfahren der Vervielfältigung des Werks oder des sonstigen [X.] auf dem betreffenden Träger beiträgt, da diese Personen die Möglichkeit haben, die Kosten der Abgabe auf ihre Kunden abzuwälzen; dabei darf der Gesamtbetrag des gerechten Ausgleichs, der als Ersatz für den Schaden geschuldet wird, der dem Urheber am Ende eines solchen einheitlichen Verfahrens entstanden ist, nicht substanziell von demjenigen abweichen, der für die Vervielfältigung mittels nur eines Geräts festgelegt ist.

Entscheidungsgründe

9

I. Das Berufungsgericht hat den Feststellungsantrag nach § 54a Abs. 1 [X.] (aF) dem Grunde nach und die Auskunftsansprüche nach § 54g Abs. 1 [X.] (aF) in vollem Umfang als begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:

[X.] und Plotter seien als vergütungspflichtige [X.] im Sinne von § 54a Abs. 1 [X.] (aF) anzusehen. Zwar sei ein [X.] (Plotter) für sich allein nicht geeignet, Vervielfältigungen vorzunehmen. Im Zusammenwirken mit anderen Geräten wie etwa einem [X.] oder einem Scanner ermögliche er aber - ähnlich einem Fotokopiergerät - Vervielfältigungen, für die er auch häufig genutzt werde und letztlich bestimmt sei. Innerhalb einer solchen Funktionseinheit seien grundsätzlich alle Geräte vergütungspflichtig; eine Differenzierung erscheine allenfalls bei der Vergütungshöhe möglich. Auch in der Funktionseinheit nur mit einem [X.] und ohne einen Scanner falle der [X.] unter die Vergütungspflicht. § 54a Abs. 1 [X.] (aF) setze kein reprographisches [X.] voraus; die Formulierung dieser Bestimmung stelle auf die einer Ablichtung vergleichbare Wirkung und nicht auf ein der Ablichtung vergleichbares Verfahren ab. Für das Bestehen einer Vergütungspflicht genüge zwar die Geeignetheit des Geräts und komme es nicht auf den Umfang der Nutzung an. Doch sei bei [X.]n auch tatsächlich von einer erheblichen urheberrechtlich relevanten Vervielfältigungstätigkeit auszugehen, die nicht ohne angemessene Vergütung des [X.] bleiben könne. Daran ändere auch die Möglichkeit nichts, den unerlaubten Ausdruck elektronisch vorgehaltener Texte und Bilder mithilfe so genannter Digital-Rights-Management-Systeme zu verhindern, weil diese technischen Schutzmaßnahmen noch keinen umfassenden Schutz böten.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Mit Recht hat das Berufungsgericht der Klage mit den Auskunftsanträgen in vollem Umfang und mit dem Feststellungsantrag dem Grunde nach stattgegeben. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass [X.] und Plotter vergütungspflichtige [X.] im Sinne des § 54a Abs. 1 [X.] aF sind.

1. Gegenstand des Rechtsstreits sind allein Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Zahlungspflicht wegen [X.]n und Plottern, die im [X.]raum vom 1. April 2001 bis zum 31. Dezember 2007 im Inland in Verkehr gebracht worden sind. Die Klägerin nimmt die Beklagte nach dem Klageantrag zwar ohne Angabe eines Endtermins in Anspruch. Die Parteien streiten jedoch alleine darüber, ob [X.] und Plotter nach der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Regelung des § 54a Abs. 1 [X.] aF zu den vergütungspflichtigen [X.]n gehören.

Gemäß § 54a Abs. 1 [X.] aF hat der Urheber eines Werkes, wenn nach der Art des Werkes zu erwarten ist, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] aF durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigt wird, gegen den Hersteller (§ 54a Abs. 1 Satz 1 [X.] aF) sowie gegen den Importeur und den Händler (§ 54a Abs. 1 Satz 2 [X.] aF) von Geräten, die zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung oder sonstiges Inverkehrbringen der Geräte geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen. Gemäß § 54g Abs. 1 [X.] aF kann der Urheber von den zur Zahlung Verpflichteten Auskunft verlangen.

Die Vergütungspflicht für [X.] ist durch das am 1. Januar 2008 in [X.] getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 ([X.] I S. 2513) neu geregelt worden (§§ 54 ff. [X.]). Danach sind nicht mehr nur Geräte und Bild- oder Tonträger, die erkennbar zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 oder 2 [X.] aF durch Aufnahme von [X.] auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragungen von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen bestimmt sind (§ 54 Abs. 1 [X.] aF), sowie Geräte, die zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] aF durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind (§ 54a Abs. 1 aF), vergütungspflichtig. Nach der neuen Regelung sind vielmehr - ohne Einschränkung -sämtliche Geräte und Speichermedien vergütungspflichtig, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] benutzt wird.

2. [X.] und Plotter gehören bei der im Blick auf Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 54a Abs. 1 [X.] aF zu den nach dieser Bestimmung vergütungspflichtigen [X.]n.

a) Der Senat hält im Blick auf die Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] nicht an seiner im ersten Revisionsurteil dargelegten Auffassung fest, dass unter "Verfahren vergleichbarer Wirkung" im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 [X.] aF nur Verfahren zur Vervielfältigung von Druckwerken zu verstehen sind, bei denen - wie bei einer Ablichtung - von einem analogen Werkstück (etwa einem Buch) analoge Vervielfältigungsstücke (vor allem auf Papier) entstehen ([X.], 359 Rn. 16 bis 21 - [X.] und Plotter I). Unter Verfahren vergleichbarer Wirkung im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 [X.] aF sind bei der im Hinblick auf Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/[X.] gebotenen richtlinienkonformen Auslegung dieser Vorschrift vielmehr sämtliche Verfahren zur Vervielfältigung nach § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] aF zu verstehen, bei denen analoge Vervielfältigungsstücke entstehen; dabei kommt es nicht darauf an, ob ein analoges oder ein digitales Werkstück als Vervielfältigungsvorlage dient (vgl. [X.], [X.], 812 Rn. 61 bis 72 - [X.]/Kyocera u.a.).

Erfasst werden auch [X.] mittels verschiedener Geräte, wenn diese Geräte miteinander verbunden sind und es sich um ein einheitliches [X.] handelt, das unter der Kontrolle derselben Person steht und auf die Herstellung analoger Vervielfältigungsstücke abzielt (vgl. [X.], [X.], 812 Rn. 68 bis 72 und 80 - [X.]/Kyocera u.a.). Unter dieser Voraussetzung sind [X.] nicht nur mit einer aus Scanner, [X.] und [X.] bestehenden Gerätekette, sondern - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - auch mit einer nur aus [X.] und [X.] bestehenden Gerätekette vergütungspflichtig (vgl. Dreier, [X.] 2013, 769, 771 f.; [X.], [X.] 2013, 699, 701 f.; [X.], [X.], 646 f.).

aa) Der Gerichtshof der [X.] hat die Frage, ob eine "Vervielfältigung mittels fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung" die Vervielfältigung digitaler Vorlagen umfasst, nicht offengelassen. Er hat zwar angenommen, aus den Akten ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, dass es für die Entscheidung der Ausgangsrechtsstreitigkeit erheblich sei, welcher Natur gegebenenfalls das Original sein müsse, von dem die Vervielfältigung angefertigt werde; somit sei darüber nicht zu befinden ([X.], [X.], 812 Rn. 63 - [X.]/Kyocera u.a.). Er hat jedoch entschieden, der Ausdruck "Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung" im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie sei dahin auszulegen, dass er Vervielfältigungen mittels eines [X.]s und eines [X.]s umfasse, wenn diese Geräte miteinander verbunden seien ([X.], [X.], 812 Rn. 80 - [X.]/Kyocera u.a.). Da mittels einer nur aus einem [X.] und einem [X.] bestehenden Funktionseinheit nur digitale Vorlagen vervielfältigt werden können, folgt daraus, dass eine "Vervielfältigung mittels fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung" die Vervielfältigung digitaler Vorlagen umfasst.

bb) Auch aus den Ausführungen des [X.] zum Erfordernis eines "einheitlichen Verfahrens" ergibt sich nicht, dass Vervielfältigungen mittels einer Gerätekette, die ausschließlich aus einem [X.] und einem [X.] besteht, nicht in einem "Verfahren mit ähnlicher Wirkung" vorgenommen werden und daher nicht der Vergütungspflicht nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie unterfallen.

Der Gerichtshof hat ausgeführt, für das Vorliegen eines "anderen Verfahrens mit ähnlicher Wirkung wie ein fotomechanisches Verfahren" komme es nur auf das Ergebnis an, also die analoge Darstellung eines Werkes oder eines sonstigen Schutzgegenstandes, und nicht auf die Zahl der Vorgänge oder die Art des Verfahrens oder der Verfahren, die bei der fraglichen Vervielfältigung angewandt würden; Voraussetzung sei allerdings, dass die verschiedenen Elemente oder die verschiedenen nicht eigenständigen Schritte dieses einheitlichen Verfahrens unter der Kontrolle derselben Person stattfänden oder abliefen und dass sie alle darauf abzielten, das Werk oder den sonstigen Schutzgegenstand auf Papier oder einem ähnlichen Träger zu vervielfältigen ([X.], [X.], 812 Rn. 70 - [X.]/Kyocera u.a.).

Ein solches einheitliches Verfahren, das unter der Kontrolle derselben Person stattfindet und auf die Herstellung analoger Vervielfältigungsstücke abzielt, liegt entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch vor, wenn eine  Person die auf der Festplatte eines [X.]s gespeicherte Vorlage über einen mit dem [X.] verbundenen [X.] ausdruckt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die auf dem [X.] gespeicherte Vorlage etwa im Wege des Einscannens einer analogen Vorlage von einer anderen Person hergestellt wurde. Ist dies der Fall, liegen zwei einheitliche Verfahren vor, die jeweils unter der Kontrolle derselben Person stattfanden und von denen das erste auf die Herstellung eines digitalen Vervielfältigungsstücks durch die einscannende Person und das zweite auf die Anfertigung eines analogen Vervielfältigungsstücks durch die ausdruckende Person abzielte. Das zweite Verfahren erfüllt die vom Gerichtshof aufgestellten Voraussetzungen eines "anderen Verfahrens mit ähnlicher Wirkung wie ein fotomechanisches Verfahren".

cc) Auch die Systematik der Richtlinie schließt es nicht aus, dass Vervielfältigungen die von digitalen Vorlagen auf analoge Träger vorgenommen werden, der Vergütungspflicht nach § 54a Abs. 1 [X.] aF unterfallen. Insbesondere führt die Annahme, Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie erfasse solche Vervielfältigungen, nicht dazu, dass Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie keinen Anwendungsbereich mehr hat. Vervielfältigungen von digitalen Vorlagen auf digitale Träger sind nur nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie erlaubt.

b) Der Senat hält daran fest, dass innerhalb einer Funktionseinheit von Geräten, die im Zusammenwirken miteinander die Funktion eines [X.]s erfüllen, nur das Gerät vergütungspflichtig ist, das am deutlichsten dazu bestimmt ist, zusammen mit den anderen Geräten wie ein Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden ([X.], 359 Rn. 9 bis 12 - [X.] und Plotter I). Innerhalb der aus Scanner, [X.] und [X.] gebildeten Funktionseinheit ist dies der Scanner ([X.], 359 Rn. 12 - [X.] und Plotter I). Während fast jeder Scanner im Rahmen einer solchen Funktionseinheit benutzt wird, kommen [X.] und [X.] häufig auch ohne Scanner zum Einsatz ([X.], Urteil vom 5. Juli 2001 - I ZR 335/98, [X.], 246, 247 = [X.], 219 - Scanner). Innerhalb der aus [X.] und [X.] gebildeten Funktionseinheit hat der [X.] eine vergleichbare Stellung. Während fast jeder [X.] im Rahmen einer solchen Funktionseinheit verwendet wird, wird der [X.] häufig auch ohne [X.] eingesetzt. Darüber hinaus setzt nahezu jede Vervielfältigung einer analogen oder digitalen Vorlage auf Papier oder einen ähnlichen Träger die Verwendung eines [X.]s voraus.

Diese Beurteilung steht mit dem Recht der [X.] in Einklang. Werden die betreffenden Vervielfältigungen in einem einheitlichen Verfahren mit Hilfe einer Kette von Geräten angefertigt, steht es den Mitgliedstaaten frei, ein System einzuführen, bei dem der gerechte Ausgleich von den Personen entrichtet wird, die über ein Gerät verfügen, das als Teil dieser Kette in nicht eigenständiger Weise zu diesem Verfahren beiträgt, da diese Personen die Möglichkeit haben, die Kosten der Abgabe auf ihre Kunden abzuwälzen. Dabei darf allerdings der Gesamtbetrag des gerechten Ausgleichs, der als Ersatz für den Schaden geschuldet wird, der den Rechtsinhabern am Ende eines solchen einheitlichen Verfahrens entsteht, nicht substanziell von demjenigen abweichen, der für die Vervielfältigung mittels nur eines Geräts festgelegt ist. Unter diesen Umständen ist auch das Grundrecht aller Betroffenen auf Gleichbehandlung gewahrt ([X.], [X.], 812 Rn. 78 f. - [X.]/Kyocera u.a.).

c) Die Vergütungspflicht von [X.]n nach § 54a Abs. 1 [X.] aF ist auch nicht deshalb mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie unvereinbar, weil sie nicht danach unterscheidet, ob die [X.] tatsächlich in einer aus einem [X.] und dem [X.] bestehenden Gerätekette für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] aF genutzt werden.

aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie (Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch) ist allerdings ein Zusammenhang zwischen der Anwendung der zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs bestimmten Vergütung auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung und dem mutmaßlichen Gebrauch dieser Anlagen zum Zweck privater Vervielfältigungen notwendig; die unterschiedslose Anwendung der Vergütung für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, ist folglich mit der Richtlinie unvereinbar ([X.], Urteil vom 21. Oktober 2010 - [X.]/08, [X.]. 2010, [X.] = [X.], 50 Rn. 52 und 53 - Padawan/[X.]; Urteil vom 11. Juli 2013 - [X.]/11, [X.], 1025 Rn. 28 = [X.], 1169 - [X.]/[X.]). Unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten Zwecks der Nutzung von zur Vervielfältigung geeignetem Trägermaterial steht es mit der Richtlinie allerdings in Einklang, eine widerlegbare Vermutung für eine solche Nutzung aufzustellen, wenn dieses Trägermaterial natürlichen Personen überlassen wird ([X.], [X.], 50 Rn. 54 und 55 - Padawan/[X.]; [X.], 1025 Rn. 41 bis 43 - [X.]/[X.]; vgl. auch [X.], Urteil vom 30. November 2011 - [X.], [X.], 705 Rn. 33 bis 43 = [X.], 954 - [X.] als Bild- und [X.]; Urteil vom 9. Februar 2012 - [X.], [X.], 1017 Rn. 19 bis 34 = [X.], 1413 - Digitales Druckzentrum).

bb) Dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs lassen sich allgemeine Grundsätze entnehmen, die auch für die Auslegung des Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie (Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger) gelten. Danach ist zwar ein Zusammenhang zwischen der Anwendung der zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs bestimmten Vergütung auf [X.] und dem mutmaßlichen Gebrauch dieser Geräte für vergütungspflichtige Vervielfältigungen notwendig; die unterschiedslose Anwendung der Vergütung auf Geräte, die eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von vergütungspflichtigen Vervielfältigungen vorbehalten sind, ist daher mit der Richtlinie unvereinbar. Jedoch steht es den Mitgliedstaaten frei, insoweit Vermutungen aufzustellen und zwar insbesondere dann, wenn die wirksame Erhebung des gerechten Ausgleichs Schwierigkeiten bereitet (vgl. [X.], [X.], 1025 Rn. 40 - [X.]/[X.]).

Daraus folgt, dass zwar die unterschiedslose Anwendung der Vergütung nach § 54a Abs. 1 [X.] aF auf Geräte, mit denen - für sich genommen oder in Verbindung mit anderen Geräten - Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] aF durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vorgenommen werden können, nicht mit der Richtlinie vereinbar ist, wenn diese Geräte eindeutig anderen Verwendungen vorbehalten sind. Mit der Richtlinie steht es jedoch - insbesondere unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung der tatsächlichen Nutzung solcher Geräte - in Einklang, eine widerlegliche Vermutung dafür aufzustellen, dass diese Geräte für vergütungspflichtige Vervielfältigungen verwendet werden.

Da [X.] dazu geeignet und bestimmt sind, in einer aus [X.] und [X.] bestehenden Gerätekette für gemäß § 54a Abs. 1 [X.] aF vergütungspflichtige Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] aF genutzt zu werden, besteht eine widerlegliche Vermutung dafür, dass sie auch tatsächlich für solche Vervielfältigungen verwendet werden. Diese Vermutung kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass eine solche Verwendung der [X.] nach dem normalen Gang der Dinge ausgeschlossen erscheint (vgl. [X.], [X.], 705 Rn. 33 - [X.] als Bild- und [X.]).

Eine solche Verwendung ist allerdings nicht bereits dann ausgeschlossen, wenn die [X.] nachweislich nur an Zwischenhändler verkauft werden. Das Unionsrecht gebietet es nicht, allein denjenigen mit einer Vergütung zu belasten, der die Geräte an den Gerätenutzer abgibt. Zwar sehen Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie einen gerechten Ausgleich nicht für das Inverkehrbringen von [X.]n oder zur Vervielfältigung geeignetem Trägermaterial vor, sondern für die Vervielfältigungen selbst und solche Vervielfältigungen erfolgen nicht aufgrund der Abgabe von [X.]n oder von zur Vervielfältigung geeignetem Trägermaterial an einen Zwischenhändler (vgl. zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie und der Einfuhr von Trägermaterial [X.], [X.], 1025 Rn. 63 - [X.]/[X.]). Solche Vervielfältigungen erfolgen aber auch nicht aufgrund der Abgabe solcher Geräte oder derartigen Materials an den Nutzer, sondern erst durch den Nutzer selbst. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ist es zulässig, die Nutzer von [X.]n oder Trägermaterial nicht unmittelbar mit der Vergütung zu belasten, sondern diese Vergütung von den Personen zu fordern, die den Nutzern die [X.] oder das Trägermaterial zur Verfügung stellen oder eine [X.] erbringen, da sie die Möglichkeit haben, diese Belastung auf die Nutzer abzuwälzen ([X.], [X.], 50 Rn. 43 bis 49 - [X.]/[X.]; Urteil vom 16. Juni 2011 - [X.]/09, [X.]. 2011, [X.] = [X.], 909 Rn. 23 bis 28 - Stichting/Opus; Urteil vom 10. April 2014 - [X.]/12, [X.], 546 Rn. 52 = [X.], 682 - [X.] u.a./Thuiskopie und [X.]). Zu diesen Personen zählt auch der Zwischenhändler. Er kann daher in gleicher Weise wie der Hersteller, der Importeur oder der Händler auf einer anderen Stufe der [X.] auf Zahlung der Vergütung in Anspruch genommen werden. Entscheidend ist, dass die Vergütung für ein Gerät nur einmal gefordert werden darf. Das ist dadurch gewährleistet, dass Hersteller, Importeure und Händler gemäß § 54a Abs. 1 Satz 2 [X.] aF als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) haften.

d) Die Bestimmung des § 54a Abs. 1 [X.] aF ist bereits für die [X.] vor der Anwendbarkeit und dem Inkrafttreten der Richtlinie dahin auszulegen, dass [X.] zu den vergütungspflichtigen [X.]n im Sinne dieser Bestimmung gehören (vgl. Dreier, [X.] 2013, 769, 774 f.).

aa) Zwar wirkt sich die Richtlinie auf die Nutzungen von Werken und sonstigen Schutzgegenständen zwischen dem 22. Juni 2001, an dem die Richtlinie in [X.] trat, und dem 22. Dezember 2002, an dem die Frist zu ihrer Umsetzung ablief, nicht aus (vgl. [X.], [X.], 812 Rn. 26 bis 29 - [X.]/Kyocera u.a.). Die Richtlinie muss bei der Auslegung des nationalen Rechts daher nicht für Vorfälle berücksichtigt werden, die sich zuvor ereignet haben. Die Richtlinie steht allerdings einer Auslegung des § 54a Abs. 1 [X.] aF nicht entgegen, wonach [X.] bereits vor dem [X.]punkt ihrer Anwendbarkeit und ihres Inkrafttretens zu den vergütungspflichtigen [X.]n im Sinne des § 54a Abs. 1 [X.] aF zählen.

bb) Eine solche Auslegung ist aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.

(1) Das [X.] hat mit zwei Kammerbeschlüssen vom 21. Dezember 2010 (1 BvR 2742/08, [X.] 2011, 313 und 1 BvR 2760/08, [X.], 223) zwei Beschlüsse des Senats vom 14. August 2008 ([X.], juris und [X.], juris) aufgehoben, mit denen dieser Revisionen der Klägerin unter Hinweis auf seine Entscheidung "[X.] und Plotter I" ([X.], 359) mit der Begründung zurückgewiesen hatte, das Berufungsgericht habe im Ergebnis mit Recht angenommen, dass [X.] und Plotter nicht zu den nach § 54a Abs. 1 [X.] aF vergütungspflichtigen [X.]n gehörten. Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidungen ausgeführt, eine solche Auslegung des § 54a Abs. 1 [X.] aF, die bei Urhebern digitaler Vorlagen jegliche Vergütung entfallen lasse, verletze diese Urheber in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. [X.], [X.] 2011, 313 Rn. 14 bis 26, insbesondere Rn. 21; [X.], 223 Rn. 14 bis 25, insbesondere Rn. 21; vgl. auch [X.], [X.], 999 Rn. 59 bis 66, insbesondere Rn. 63).

(2) Diese Ausführungen des [X.]s sind für den Senat nach § 31 [X.]G bindend. Spricht das [X.] im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung einer Norm des einfachen Rechts aus, dass gewisse, an sich mögliche Interpretationen dieser Norm mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind, so kann kein anderes Gericht diese Interpretationsmöglichkeiten für verfassungsgemäß halten. Nichts anderes gilt, wenn auf Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen hin festgestellt worden ist, dass gewisse, sonst vertretbare und mögliche Interpretationen des einfachen Rechts zu einer Grundrechtsverletzung führen ([X.], Beschluss vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1018/74, [X.]E 40, 88, 94).

3. Es bedarf keiner erneuten Vorlage an den Gerichtshof der [X.] zur Vorabentscheidung über Fragen zur Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] muss ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Frage bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt ([X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - [X.]/81, [X.]. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.).

Die entscheidungserheblichen Fragen waren bereits Gegenstand der Auslegung durch den Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren. Danach kann insbesondere kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass es sich bei Vervielfältigungen mittels [X.]n auch dann um "Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung" im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie handelt, wenn der Ausdruckende oder ein unter seiner Kontrolle stehender Dritter dazu keinen analogen Träger als Vorlage nutzt (vgl. oben Rn. 16 bis 22).

III. Danach ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten der Beklagten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen. Im Blick auf die Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruchs im Betragsverfahren wird vorsorglich auf die entsprechenden Hinweise des Senats im Urteil vom heutigen Tag in der Sache I ZR 28/11 - [X.] und [X.] unter Randnummer 40 bis 46 verwiesen.

Büscher                       Pokrant                            Koch

                  [X.]

Meta

I ZR 162/10

03.07.2014

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend EuGH, 27. Juni 2013, Az: C-457/11 bis C-460/11, Urteil

§ 54a Abs 1 UrhG vom 25.07.1994, Art 5 Abs 2 Buchst a EGRL 29/2001

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.07.2014, Az. I ZR 162/10 (REWIS RS 2014, 4324)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4324


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZR 162/10

Bundesgerichtshof, I ZR 162/10, 03.07.2014.

Bundesgerichtshof, I ZR 162/10, 21.07.2011.


Az. 1 BvR 1631/08

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1631/08, 30.08.2010.


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