Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17.09.2013, Az. 2 BvE 6/08, 2 BvR 2436/10

2. Senat | REWIS RS 2013, 2775

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Bundesamt für Verfassungsschutz darf Bundestagsabgeordnete nur unter strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen beobachten - Zum Gewährleistungsgehalt des Art 38 Abs 1 S 2 GG (freies Mandat der Abgeordneten) - § 8 Abs 1 S 1, § 3 Abs 1 Nr 1 iVm § 4 Abs 1 S 1 Buchst c BVerfSchG als den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts entsprechende Rechtsgrundlage für Beobachtung von Abgeordneten


Leitsatz

1. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet eine von staatlicher Beeinflussung freie Kommunikationsbeziehung zwischen dem Abgeordneten und den Wählerinnen und Wählern sowie die Freiheit des Abgeordneten von exekutiver Beobachtung, Beaufsichtigung und Kontrolle.

2. In der Beobachtung eines Abgeordneten durch Behörden des Verfassungsschutzes liegt ein Eingriff in das freie Mandat gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG, der im Einzelfall zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerechtfertigt sein kann. Dieser Eingriff unterliegt strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen und bedarf einer Rechtsgrundlage, die den Grundsätzen des Gesetzesvorbehalts genügt.

3. Die im Jahr 1990 mit dem Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG) (BGBl I S. 2954 <2970>) geschaffenen § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c BVerfSchG stellen eine dem Vorbehalt des Gesetzes genügende Rechtsgrundlage für die Beobachtung von Mitgliedern des Deutschen Bundestages dar, auch wenn darin nicht ausdrücklich auf die Rechte der Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG Bezug genommen wird.

Tenor

1. Die Verfahren werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2. Die Anträge im Organstreitverfahren werden verworfen.

3. Das Urteil des [X.] vom 21. Juli 2010 - BVerwG 6 C 22.09 - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

4. Die [X.] hat dem Beschwerdeführer die im Verfassungsbeschwerdeverfahren notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Gegenstand der Verfahren des [X.]s und der [X.]beschwerde ist die Frage, ob die Beobachtung von [X.] durch das [X.] mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

2

Das [X.] - das dem Antragsgegner zu 1. untersteht - beobachtet einzelne Mitglieder des [X.], die der Fraktion [X.] angehören. Von den 53 Mitgliedern der Fraktion wurden in der 16. Legislaturperiode 27 durch das [X.] beobachtet (vgl. BTDrucks 16/14159, [X.] und BTDrucks 17/372, [X.]), darunter der Beschwerdeführer im [X.], der zugleich der Antragsteller zu 1. im [X.]verfahren ist. Dieser war ab Oktober 1999 Mitglied des [X.]. Von Oktober 2005 bis September 2009 war er Mitglied des [X.] und der Fraktion [X.] sowie deren stellvertretender Fraktionsvorsitzender. Seit [X.] 2009 ist er Vorsitzender der Fraktion [X.] im [X.].

3

Im [X.]verfahren wendet er sich gemeinsam mit der [X.] [X.] gegen die Weigerung des [X.] und der [X.]regierung, das [X.] anzuweisen, die Beobachtung zu beenden. Mit der [X.]beschwerde greift der Beschwerdeführer ein Urteil des [X.] vom 21. Juli 2010 an, mit dem die Sammlung personenbezogener Informationen über ihn durch das [X.] in der [X.] ab der Aufnahme seines [X.] im Oktober 1999 gebilligt wurde.

4

Das [X.] führt seit 1986 über den Beschwerdeführer eine Personenakte, in der Informationen gesammelt sind, die bis in die 1980er Jahre zurückreichen. Die Informationen stammen nach den Feststellungen der Fachgerichte aus allgemein zugänglichen Quellen, wobei der Beschwerdeführer bezweifelt, dass auf die Methoden heimlicher Informationsbeschaffung vollständig verzichtet wurde. Die gesammelten Informationen betreffen die Tätigkeit des Beschwerdeführers in der und für die [X.] sowie ab 1999 auch seine [X.]tätigkeit, jedoch ohne sein Abstimmungsverhalten und seine Äußerungen im [X.] sowie in den Ausschüssen. Zugleich haben die Fachgerichte festgestellt, dass parlamentarische Drucksachen ausgewertet werden. Auch über sonstige politische Aktivitäten des Beschwerdeführers gewinnt das [X.] Informationen.

5

Nach den Feststellungen der Fachgerichte ist der Beschwerdeführer individuell nicht verdächtig, Bestrebungen gegen die freiheitliche [X.] Grundordnung zu verfolgen. Seine Beobachtung wird ausschließlich mit seiner Mitgliedschaft und seinen Funktionen in der [X.] [X.] beziehungsweise zuvor der [X.] und der [X.].[X.] begründet.

6

Die Sammlung von Informationen über den Beschwerdeführer stützt sich auf § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 Buchstabe c, Abs. 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des [X.] und der Länder in Angelegenheiten des [X.]es und über das [X.] ([X.]verfassungsschutzgesetz - BVerfSchG, [X.] 1990 [X.]954 <2970>). Die maßgeblichen Vorschriften dieses Gesetzes lauten wie folgt:

7

§ 2 [X.]

(1) Für die Zusammenarbeit des [X.] mit den Ländern unterhält der [X.] ein [X.] als [X.]oberbehörde. Es untersteht dem [X.]ministerium des Innern. […]

8

§ 3 Aufgaben der [X.]

(1) Aufgabe der [X.] des [X.] und der Länder ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über

1. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche [X.] Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des [X.] oder eines [X.] gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der [X.]organe des [X.] oder eines [X.] oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben,

[…]

(3) Die [X.] sind an die allgemeinen Rechtsvorschriften gebunden (Artikel 20 des Grundgesetzes).

9

§ 4 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind […]

c) Bestrebungen gegen die freiheitliche [X.] Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 2 genannten [X.]grundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.

Für einen Personenzusammenschluß handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen im Sinne des § 3 Abs. 1 ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte. Verhaltensweisen von Einzelpersonen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluß handeln, sind Bestrebungen im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie auf Anwendung von Gewalt gerichtet sind oder aufgrund ihrer Wirkungsweise geeignet sind, ein Schutzgut dieses Gesetzes erheblich zu beschädigen.

(2) Zur freiheitlichen [X.] Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen:

a) das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,

b) die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,

c) das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,

d) die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,

e) die Unabhängigkeit der Gerichte,

f) der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und

g) die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.

§ 8 Befugnisse des [X.]amtes für [X.]

(1) Das [X.] darf die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des [X.]datenschutzgesetzes oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen. […]

(2) Das [X.] darf Methoden, Gegenstände und Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung, wie den Einsatz von Vertrauensleuten und Gewährspersonen, Observationen, Bild- und Tonaufzeichnungen, [X.] und Tarnkennzeichen anwenden. […]

(3) Polizeiliche Befugnisse oder [X.] stehen dem [X.] nicht zu; es darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen es selbst nicht befugt ist. […]

(5) Von mehreren geeigneten Maßnahmen hat das [X.] diejenige zu wählen, die den Betroffenen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.

1. Mit der Beobachtung von Mitgliedern des [X.] durch das [X.] wurde der Deutsche [X.]tag in der 16. Wahlperiode im Rahmen [X.]er Anfragen mehrfach befasst (vgl. BTDrucks 16/1397; BTDrucks 16/1808; BTDrucks 16/2342; BTDrucks 16/3763 und BTDrucks 16/13886 sowie die Antworten der [X.]regierung, BTDrucks 16/1590; BTDrucks 16/2098; BTDrucks 16/2412; BTDrucks 16/3964 und BTDrucks 16/13990).

Eine [X.]e Anfrage der Fraktion [X.] und ihr zugehöriger [X.], darunter der Beschwerdeführer, betreffend die Beobachtung dieser Fraktion und ihrer Mitglieder (BTDrucks 16/3763) beantwortete die [X.]regierung am 21. Dezember 2006 (BTDrucks 16/3964) wie folgt:

"1. Auf welcher Rechtsgrundlage und zu welchem Zweck hat das [X.] eine Sachakte über die Fraktion [X.]. angelegt?

Rechtsgrundlage für die Beobachtungstätigkeit des [X.]amtes für [X.] ([X.]) ist § 3 Abs. 1 des [X.]verfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) […]. Die [X.]regierung hat seit Jahren kontinuierlich dargelegt, dass die '[X.].[X.]' - bis zu ihrer Umbenennung im Juli 2005 '[X.] des Demokratischen Sozialismus' ([X.]) - insgesamt in ihren Aussagen und ihrer politischen Praxis tatsächliche Anhaltspunkte für linksextremistische Bestrebungen im Sinne der §§ 3, 4 BVerfSchG bietet. […]

Für die Bewertung der Gesamtpartei ist […] deren gesamtes Auftreten in der Öffentlichkeit, insbesondere deren programmatische Aussagen und politische Praxis, maßgebend. In diesem Zusammenhang können auch die Einstellung einer [X.] zum [X.]arismus oder deren Verhalten im [X.], gegebenenfalls dessen Instrumentalisierung, von Bedeutung sein. Insofern unterliegt auch die Teilnahme der '[X.].[X.]' an parlamentarischen Wahlen der Informationsauswertung. Soweit die parlamentarische Tätigkeit oder parlamentarische Funktionen für die Bewertung der [X.] von Bedeutung sind, werden diese ebenfalls sach- und personenbezogen in einer diesbezüglichen Sachakte festgehalten. Das BVerfSchG sieht in Bezug auf den gesetzlichen Auftrag des [X.] keine privilegierende Sonderbehandlung von Mitgliedern parlamentarischer Körperschaften vor. Insoweit sind die gesetzlichen Vorschriften ohne Ansehen der Person anzuwenden. Sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Abgeordnete in einem oder für einen extremistischen Personenzusammenschluss aktiv sind, werden zu ihnen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Informationen gesammelt und ausgewertet.

2. Welche Art von Daten beinhaltet die Sachakte über die Fraktion [X.]. beim [X.]?

3. Enthält die Sachakte Informationen über jedes Mitglied der Fraktion [X.]., und wenn nein, über welche Mitglieder enthält sie Informationen und nach welchen Kriterien wurden die Fraktionsmitglieder ausgewählt? […]

7. Über wie viele Abgeordnete sind in der Sachakte Informationen enthalten, die über die Angaben im Amtlichen Handbuch des [X.] hinausgehen?

a) Um welche Angaben handelt es sich dabei?

b) Um welche Abgeordnete handelt es sich dabei?

8. Über wie viele Abgeordnete der Fraktion [X.]. hat das [X.] vermeintliche Erkenntnisse 'über extremistische Aktivitäten'? […]

Die [X.]regierung äußert sich zu den geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheiten der Nachrichtendienste des [X.], insbesondere zu deren Arbeitsweise, Strategie und Erkenntnisstand in Bezug auf bestimmte Personen oder Organisationen, grundsätzlich nur in den dafür vorgesehenen besonderen Gremien des [X.].

Der Verweis auf diesen Umstand bedeutet nicht, dass die in der Vorbemerkung der Fragesteller und den diesbezüglichen Fragen enthaltenen Annahmen und Feststellungen inhaltlich zutreffen.

Bei Offenlegung der gespeicherten Informationen könnten vorliegend Rückschlüsse auf Erkenntnisstand und Arbeitsweise des [X.] in Bezug auf die '[X.].[X.]' gezogen werden. Dadurch könnte die künftige Aufgabenerfüllung des [X.] im Bereich der Beobachtung linksextremistischer Bestrebungen der '[X.].[X.]' zumindest wesentlich erschwert, ggf. sogar unmöglich gemacht werden.

Im Übrigen hat die [X.]regierung gegenüber dem [X.] in der Sitzung vom 5. April 2006 ausführlich und insbesondere zu den Rechtsgrundlagen, zum Verfahren und der Praxis bei der Beobachtung von [X.] durch das [X.] berichtet.

6. Hat das [X.] zur Erstellung der Sachakte nachrichtendienstliche Mittel angewandt, und wenn ja, welche, in welchem [X.]raum und gegen welche Personen bzw. Gremien?

Das [X.] beobachtet die [X.] bzw. die '[X.].[X.]' ohne Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel. Dies gilt selbstverständlich auch in Bezug auf die [X.] der [X.]. Die gesammelten und ausgewerteten Informationen umfassen insbesondere Publikationen und Veröffentlichungen der [X.] selbst oder zur [X.]. Entsprechendes gilt für ihre Untergliederungen und Funktionäre.

10. Glaubt die [X.]regierung ausschließen zu können, dass eine Auswirkung auf die Ausübung des Mandats und damit die Funktionsfähigkeit des [X.] vorliegt, wenn Abgeordnete des [X.], Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser [X.] sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Fraktionen befürchten müssen, im Rahmen einer 'Sachakte' erfasst zu werden und sich dadurch möglicherweise veranlasst sehen, ein Vermeidungsverhalten zu entwickeln (bitte begründen)?

11. Berücksichtigen das [X.] sowie andere Nachrichtendienste die Ausführungen des Gutachtens des [X.] vom 8. Mai 2006 ('[X.]arische Kontrolle der Beobachtung von [X.] durch den [X.]') auch hinsichtlich der Anlage von Sachakten über Fraktionen des [X.], und wenn ja, in welchem Umfang?

Das vom [X.] des [X.] für den Ältestenrat erstattete Gutachten vom 8. Mai 2006 ('[X.]arische Kontrolle der Beobachtung von [X.] durch den [X.]') kommt zu dem Ergebnis, dass eine Beobachtung von [X.] bzw. der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nur dann unzulässig ist, wenn die Funktionsfähigkeit des [X.] bzw. die innerparlamentarischen Statusrechte des [X.] beeinträchtigt werden ([X.], 14 des Gutachtens). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Tätigkeit der [X.] auf die parlamentarische Willensbildung bzw. die parlamentarische Tätigkeit des [X.] als solche direkt oder indirekt Einfluss nehmen würde (z.B. Beeinflussung des Abstimmungsverhaltens oder der Redebeiträge). Vorbehaltlich solcher statusbeeinträchtigender Rechtswirkungen auf die verfassungsmäßigen Rechte nach den Artikeln 46 und 38 [X.] ist eine Beobachtung von [X.] grundsätzlich zulässig. Durch die in den Antworten zu den Fragen 1 und 6 näher umschriebene Sammlung und Auswertung von Informationen durch das [X.] wird weder die Ausübung des Mandats noch die Funktionsfähigkeit des [X.] beeinträchtigt.

12. Beabsichtigt die [X.]regierung, das [X.] anzuweisen, die Sachakte zur Fraktion [X.]. umgehend zu schließen und den Betroffenen die Inhalte mitzuteilen, und wenn nein, warum nicht?

Die [X.]regierung sieht für eine solche Anweisung im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtmäßigkeit der Informationssammlung keine Veranlassung."

2. Die Antragstellerin zu 2. stellte am 27. Mai 2007 den Antrag (BTDrucks 16/5455), der Deutsche [X.]tag möge feststellen, dass die Beobachtung von [X.] und die Anlage einer sogenannten Sachakte über sie gegen Art. 38 Abs. 1 Satz 2 sowie gegen Art. 46 Abs. 1 [X.] verstoße und die Funktionsweise des [X.] gefährde. Weiter sollte festgestellt werden, dass die Überwachung nicht vom [X.]verfassungsschutzgesetz gedeckt sei, da die Antragstellerin zu 2. die Voraussetzungen für eine Beobachtung nicht erfülle, dass dadurch gegen die in Art. 21 [X.] garantierte Chancengleichheit von [X.]en verstoßen werde und dass das [X.]amt sowie die [X.]ämter für [X.] die ihnen zur Verfügung gestellten steuerlichen Mittel entgegen Art. 104a ff. [X.] verwendeten, wenn sie Abgeordnete der Fraktion [X.] und die [X.].[X.] überwachten. Zudem wurde beantragt, die [X.]regierung aufzufordern, die Überwachung unverzüglich einzustellen und die erhobenen Daten zu löschen sowie die angelegten Akten zu vernichten. Darüber hinaus sollte sie aufgefordert werden, auf die [X.]regierungen einzuwirken, entsprechend zu verfahren. Der Deutsche [X.]tag lehnte den Antrag in seiner 225. Sitzung am 29. Mai 2009 ab ([X.] 16/225, [X.]4908).

Der [X.]beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1. Der Beschwerdeführer hatte zunächst Auskunft beim [X.] über die personenbezogenen Daten, die über ihn gespeichert worden waren, begehrt. Die Auskunft wurde teilweise - mit Bescheid vom 27. Mai 2003 - erteilt, im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Klage zum Verwaltungsgericht. Auf Aufforderung des [X.] legte das [X.] die Personenakte des Beschwerdeführers vor, die teilweise Auslassungen und Schwärzungen enthielt. Hiergegen wandte sich der Beschwerdeführer, blieb jedoch letztlich erfolglos: Mit Beschluss vom 23. Juli 2010 - 20 F 8/10 - entschied das [X.]verwaltungsgericht, dass der Antrag unbegründet und die Unkenntlichmachungen rechtmäßig seien. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht daraufhin teilweise für erledigt. Den nicht von der Erledigungserklärung umfassten Klageantrag des Beschwerdeführers - die [X.]republik Deutschland zu verpflichten, ihm Auskunft zu erteilen bezüglich aller seine Person betreffenden Informationen, über die das [X.] außerhalb seiner Personenakte verfügt - wies das [X.] mit Urteil vom 13. Dezember 2007 - 20 K 6242/03 - ab. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt. Der Beschwerdeführer erhob [X.]beschwerde, die von der [X.] des Ersten Senats mit Beschluss vom 17. Mai 2011 - 1 BvR 780/09 - ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen wurde.

2. In einem weiteren Verfahren stellte das [X.] - nach Abtrennung des auf den [X.]raum ab 1999 bezogenen Antrags, welcher Ausgangspunkt des [X.] ist - durch Urteil vom 23. April 2009 - 20 K 5429/07 - fest, dass die Erhebung personenbezogener Informationen über den Beschwerdeführer durch das [X.] rechtswidrig gewesen sei, soweit es sich um Informationen handle, die bis zur Aufnahme des [X.] im Oktober 1999 erhoben worden seien: Die Erhebung personenbezogener Informationen in einer Personenakte "wegen seiner Nähe zur [X.]" stelle sich jedenfalls als unverhältnismäßig dar. Der Beschwerdeführer sei nie Mitglied der [X.] gewesen und auch nicht für diese [X.] tätig geworden. Im Übrigen - soweit der Beschwerdeführer eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sammlung von Informationen begehrt hatte, die sich außerhalb der Personenakte, zum Beispiel in Sachakten befinden - wies das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig ab. Das Urteil wurde rechtskräftig.

3. a) In dem Verfahren, das der [X.]beschwerde zugrunde liegt, stellte das [X.] mit Urteil vom 13. Dezember 2007 - 20 K 3077/06 - fest, dass die Sammlung personenbezogener Informationen über den Beschwerdeführer durch das [X.] rechtswidrig sei, soweit es sich um Informationen handle, die während des [X.]raums der Wahrnehmung seines [X.] im [X.] und seiner Tätigkeit als [X.]tagsabgeordneter erhoben worden seien und noch erhoben würden.

b) Auf die Berufung der [X.]republik Deutschland änderte das Oberverwaltungsgericht für das [X.] mit Urteil vom 13. Februar 2009 - 16 A 845/08 - das erstinstanzliche Urteil des [X.] Köln teilweise ab und stellte fest, dass das [X.] rechtswidrig Informationen über den Beschwerdeführer in der [X.] der Wahrnehmung seines [X.] von Oktober 1999 bis Oktober 2005 sowie in der [X.] von der Übernahme seines [X.]tagsmandats im Oktober 2005 bis zum 13. Februar 2009 aus allgemein zugänglichen Quellen erhoben habe. Ferner verurteilte es die [X.]republik Deutschland, es zu unterlassen, über den Beschwerdeführer künftig personenbezogene Daten aus allgemein zugänglichen Quellen zu erheben.

Im Übrigen - soweit der Beschwerdeführer dem [X.] vorgeworfen hatte, ihn mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu beobachten - wies es die Klage ab, da die Beweisaufnahme ergeben habe, dass solche Mittel nicht eingesetzt worden seien und keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass ein solcher Einsatz konkret beabsichtigt sei. Dass sich das [X.] solche Maßnahmen grundsätzlich vorbehalten habe, stelle lediglich einen allgemeinen Vorbehalt dar. Eine Veränderung der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die es dazu veranlassen könne, nachrichtendienstliche Mittel einzusetzen, sei nicht erkennbar.

Zwar bedürfe die offene Beobachtung von [X.] durch das [X.] - bei der Informationen aus offenen Quellen gesammelt und ausgewertet werden - keiner besonderen Ermächtigungsgrundlage. Auch lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Beobachtung vor. Es handle sich bei der [X.] [X.] um einen Personenzusammenschluss im Sinne des § 4 Abs. 1 BVerfSchG. Die Auswertung der vorliegenden Unterlagen habe in ausreichender Zahl gewichtige Hinweise dafür ergeben, dass es noch immer verfassungsfeindliche Strömungen gebe, die die Richtung der [X.] bestimmten. Gruppierungen, die eine mit zentralen [X.]werten unvereinbare [X.] und eine sozialistisch-kommunistische Gesellschaftsordnung im klassisch marxistisch-leninistischen Sinn anstrebten, seien die [X.] Plattform, das [X.] und die anerkannte Jugendorganisation Linksjugend ['solid]. Den Äußerungen dieser Gruppierungen komme im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau maßgebliche Bedeutung zu, weil sie nach ihrer satzungsmäßigen Stellung, der Zahl ihrer Mitglieder, ihrem Rückhalt bei der Gesamtheit der [X.]mitglieder und dem sich hieraus ergebenden Einfluss nennenswertes Gewicht innerhalb der [X.] besäßen. Ferner lägen dem Senat Dokumente der Gesamtpartei und Äußerungen führender [X.]mitglieder - die diesen Gruppierungen nicht angehörten - vor, die Anhaltspunkte für Zweifel an der [X.]treue der [X.] begründeten. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine offene Beobachtung des Beschwerdeführers seien allein schon wegen seiner politischen Betätigung in der [X.] gegeben. Das Fehlen hinreichender eigener verdächtiger Verhaltensweisen führe nicht zur Unzulässigkeit der Beobachtung.

Die Beobachtung des Beschwerdeführers sei aber unverhältnismäßig. Sie diene zwar einem legitimen öffentlichen Zweck, zu dem sie auch geeignet sei, denn bei der Beurteilung der von einer [X.] ausgehenden Gefahren komme den Äußerungen der Spitzenfunktionäre erhebliche Bedeutung zu. Sie sei auch erforderlich, denn das Ziel, verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der [X.] aufzuklären, ließe sich ohne eine Beobachtung des Beschwerdeführers nicht ebenso effektiv erreichen. Jedoch stehe im Einzelfall des Beschwerdeführers das freie Mandat einer offenen Beobachtung durch das [X.] entgegen. Die sich aus der Beobachtung ergebenden Beeinträchtigungen für seine Tätigkeit als [X.] und - als mittelbare Folge hiervon - der Freiheit und Unabhängigkeit des [X.] seien zwar gering. Er müsse sie jedoch nicht hinnehmen. Eine unmittelbar drohende Gefahr für die freiheitliche [X.] Grundordnung sei nicht gegeben. Die [X.] habe in ihrer parlamentarischen Arbeit und bei Regierungsbeteiligungen bislang keine Aktivitäten unternommen, die Ansätze für eine Überwindung der herrschenden Staats- und Gesellschaftsordnung erkennen ließen. Den Gruppierungen innerhalb der [X.], bei denen Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche [X.] Grundordnung gerichtete Bestrebungen bestünden, komme zwar nennenswerter, bislang aber nicht bestimmender Einfluss zu.

Das [X.] sei ohne die Beobachtung des Beschwerdeführers in seiner Aufgabenwahrnehmung nicht unzumutbar beeinträchtigt. Die möglichen zusätzlichen Erkenntnisse seien für die [X.] von verhältnismäßig geringer Bedeutung. Das freie Mandat stehe einer offenen Beobachtung des Beschwerdeführers insgesamt entgegen. Eine Differenzierung zwischen Tätigkeiten, die er als [X.] wahrnehme, und Tätigkeiten in seiner Eigenschaft als [X.]funktionär scheide aus. Der die [X.]tätigkeit beeinträchtigende Vertrauensverlust sei Folge der Beobachtung durch [X.] als solcher und entfalle nicht bei Beschränkung der Beobachtung auf außerparlamentarische Bereiche.

c) Das [X.]verwaltungsgericht hob mit dem mit der [X.]beschwerde angefochtenen Urteil vom 21. Juli 2010 die stattgebenden Urteile auf und wies die Klage in vollem Umfang ab.

§ 8 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG decke die Erhebung von Informationen über den Beschwerdeführer mit den Mitteln der offenen Informationsbeschaffung, weil Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die [X.] [X.] verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge, und die Informationserhebung auf den Beschwerdeführer als eines ihrer herausgehobenen Mitglieder erstreckt werden dürfe.

Bei den [X.]en [X.], [X.].[X.] und [X.] handle es sich um [X.] im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c BVerfSchG, weil - nach den bindenden Feststellungen des [X.] - bei ihnen im streitigen [X.]raum tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche [X.] Grundordnung vorgelegen hätten. Unter den Begriff der [X.] im Sinne dieser Vorschrift fielen auch [X.]en. Die Würdigung des [X.], wonach "durchaus namhafte Teile der [X.]" eine politische Umgestaltung der [X.]republik durch eine [X.] und die Diktatur des Proletariats im "klassisch marxistisch-leninistischen Sinne einer sozialistisch-kommunistischen Gesellschaftsordnung" anstrebten, könne [X.] nicht beanstandet werden.

Das Oberverwaltungsgericht habe bei seiner Würdigung verfassungsfeindliche Bestrebungen nur bei einzelnen Gruppierungen innerhalb der [X.] [X.] festgestellt und damit den rechtlichen Rahmen nicht verlassen, der ihm durch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs.1 Satz 1 Buchstabe c BVerfSchG gezogen gewesen sei. Anhaltspunkte für Bestrebungen einer [X.], die gegen die freiheitliche [X.] Grundordnung gerichtet seien, seien nicht nur dann gegeben, wenn die [X.] in ihrer Gesamtheit solche Bestrebungen entfalte. Vielmehr sei es ausreichend, wenn die innere Zerrissenheit einer [X.], Flügelkämpfe und eine Annäherung an extremistische Gruppierungen oder [X.]en eine Beobachtung erforderten. Nur so sei festzustellen, in welche Richtung sich die [X.] entwickeln könne.

Die verfassungsfeindlich ausgerichteten Gruppierungen könnten sich mit ihren Bestrebungen auf jedenfalls mehrdeutige und unklare Aussagen in dem Programm der Gesamtpartei berufen, mit der Folge, dass sie nicht als Außenseiter angesehen werden könnten, die für die Ausrichtung der [X.] gänzlich vernachlässigt werden müssten. Das Oberverwaltungsgericht habe zutreffend eine Gesamtbetrachtung angestellt, bei der die Bedeutung einzelner Umstände erst im Lichte anderer hervortrete. Das Oberverwaltungsgericht habe darüber hinaus festgestellt, dass die verfassungsfeindlichen Bestrebungen in politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c BVerfSchG eingemündet seien.

Dass der Einfluss der offen verfassungsfeindlichen Gruppierungen nicht merklich gewachsen sei - und diese seit langem bestünden, ohne dass es ihnen gelungen sei, die [X.] zu dominieren -, rechtfertige noch nicht die Annahme, diese Gruppierungen und ihre Ziele hätten nach so langer [X.] nicht mehr das notwendige Gewicht, um Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der [X.] insgesamt zu liefern. [X.] über die Jahre unverändert Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen und ließen sich diese Anhaltspunkte trotz mehrjähriger Beobachtung nicht ausräumen, rechtfertigten sie nach wie vor die Beobachtung einer [X.]. Es bestehe ein berechtigtes öffentliches Interesse daran, die Entwicklung der neu zusammengesetzten [X.] [X.] und ihrer maßgeblichen Funktionäre zu beobachten. Insbesondere bedürfe der Aufklärung, ob es den extremistischen Kräften gelinge, die verbreiterte Basis der [X.] für ihre Zwecke zu nutzen.

Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als eines "herausgehobenen Mitglieds" der [X.]en [X.], [X.].[X.] und heute [X.] rechtfertige es, dass das [X.] Informationen über ihn mit den Mitteln der offenen Informationsbeschaffung erhebe. Diese Maßnahme sei verhältnismäßig. § 4 Abs. 1 Buchstabe c BVerfSchG erfordere lediglich eine Mitgliedschaft in dem Personenzusammenschluss. Die Beobachtung des Beschwerdeführers sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil er in eigener Person keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolge.

§ 8 Abs. 1 Satz 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c BVerfSchG seien auf Abgeordnete des [X.] oder eines [X.]parlaments anwendbar. Die Vorschriften beschränkten zulässigerweise den Grundsatz des freien Mandats aus Art. 38 Abs. 1 [X.]. Die Freiheit des Mandats könne durch andere Rechtsgüter von [X.]rang begrenzt werden. Hierzu gehöre das Prinzip der streitbaren Demokratie. § 8 BVerfSchG konkretisiere dieses einfachrechtlich. Für eine solche Beschränkung der Mandatsfreiheit bedürfe es keiner besonderen Ermächtigungsgrundlage. Die für die Verwirklichung des freien Mandats wesentlichen Entscheidungen habe der Gesetzgeber mit § 3 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c, § 8 BVerfSchG getroffen. Es bestehe kein allgemeiner verfassungsrechtlicher Grundsatz, wonach Maßnahmen gegen Abgeordnete nur mit Zustimmung des [X.] zulässig seien. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers in der [X.] zum Anknüpfungspunkt für Maßnahmen des [X.]amtes für [X.] zu machen, sei zudem mit dem [X.]enprivileg vereinbar.

Die Erhebung von Informationen über den Beschwerdeführer mit den Mitteln der offenen Informationsbeschaffung wahre den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie sei nicht deshalb ungeeignet, weil sie sich über zehn Jahre erstrecke und fortdauere, ohne beim Beschwerdeführer selbst verfassungsfeindliche Bestrebungen aufgedeckt zu haben. Der Beschwerdeführer betätige sich nach wie vor in einer [X.], bei der auch aktuell tatsächliche Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche [X.] Grundordnung gerichtete Bestrebungen vorlägen. Das Oberverwaltungsgericht stütze seine Einschätzung der [X.] auf Quellen, die auch aus jüngerer [X.] stammten. Es bestehe mit Blick auf den Zusammenschluss der [X.].[X.] mit der [X.] zur [X.] [X.] ein berechtigtes öffentliches Interesse daran, die Entwicklung der neu zusammengesetzten [X.] und ihrer maßgeblichen Funktionäre zu beobachten.

Die Beobachtung des Beschwerdeführers sei erforderlich. Ohne sie lasse sich das Ziel, verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der [X.] [X.] aufzuklären, nicht ebenso effektiv erreichen. Um ein umfassendes Bild über die [X.] zu gewinnen, verspreche die Beobachtung von Spitzenfunktionären, die selbst keine eigenen verfassungsfeindlichen Aktivitäten entfalteten, - wenn auch vergleichsweise geringfügige - zusätzliche Erkenntnisse. Welche Entfaltungsmöglichkeiten für verdächtige [X.]mitglieder bestünden, hänge entscheidend davon ab, wie sich die Spitzenfunktionäre positionierten und welche Freiräume sie anderen Strömungen gäben.

Die Erhebung von Informationen über den Beschwerdeführer verstoße nicht gegen das Gebot des geringsten Mittels aus § 8 Abs. 5 Satz 1 BVerfSchG. Das [X.] verzichte auf den Einsatz der Methoden, Gegenstände und Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung im Sinne des § 8 Abs. 2 BVerfSchG. Es erhebe in der hier in Rede stehenden [X.] Informationen allein aus allgemein zugänglichen Quellen, wie parlamentarischen Drucksachen, Berichten in den Medien und Pressemitteilungen des Beschwerdeführers oder seiner [X.]. Es habe darüber hinaus den [X.]bereich der parlamentarischen Tätigkeit des Beschwerdeführers, nämlich sein Abstimmungsverhalten sowie seine Äußerungen im [X.] und dessen Ausschüssen, von der Beobachtung ausgenommen.

Die Beobachtung des Beschwerdeführers sei verhältnismäßig im engeren Sinne (§ 8 Abs. 5 Satz 2 BVerfSchG). Auf der einen Seite erleide dieser durch die Erhebung von Informationen über ihn Nachteile bei seiner Tätigkeit als [X.], die Gewicht hätten. Zugleich gingen Erkenntnisse verloren, die für den Willensbildungsprozess des [X.] in seiner Gesamtheit von Bedeutung seien, denn nach den Feststellungen des [X.] sei die Erhebung von Informationen für ihn mit einer Stigmatisierung verbunden, die ihm den Zugang zu dem überwiegenden Teil der Bevölkerung erschweren könne, der sich als verfassungstreu betrachte. Unabhängig von ihren Auswirkungen auf das freie Mandat könne sich eine Beobachtung auch nachteilig auf die politische Betätigung in [X.] und [X.] auswirken. Wer sich beobachtet wisse, verhalte sich beispielsweise bei politischen Äußerungen oder der Unterschrift unter Aufrufe möglicherweise zögerlich oder ängstlich, könne sich jedenfalls in seiner politischen Arbeit gehemmt fühlen.

Diese Nachteile würden aber dadurch erheblich gemildert, dass sich das [X.] auf die offene Informationsbeschaffung beschränke. Zudem bleibe der [X.]bereich der parlamentarischen Arbeit ausgenommen. Ferner habe das Oberverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte dafür feststellen können, dass der Beschwerdeführer sich durch die Beobachtung inhaltlich in seiner politischen Arbeit beeinflussen lassen könnte. Eine solche Beeinflussung habe der Beschwerdeführer ausdrücklich verneint. Zwar möge die Informationsbeschaffung über den Beschwerdeführer im Vergleich zu den Informationen über die [X.] als solche und die in ihr aktiven radikalen Kräfte nur einen begrenzten zusätzlichen Erkenntnisgewinn bieten. Jedoch sei dieser nicht zu vernachlässigen.

Dem Beschwerdeführer sei zuzumuten, die verbleibenden Nachteile hinzunehmen. Er habe durch seine herausgehobene politische Betätigung in einer [X.], bei der Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche [X.] Grundordnung bestünden, einen ihm zurechenbaren Anlass für die Erhebung von Informationen über ihn durch das [X.] geschaffen.

Mit seiner [X.]beschwerde, die sich gegen das Urteil des [X.] vom 21. Juli 2010 richtet, rügt der Beschwerdeführer, sein Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit dem Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 [X.]) und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 [X.]), das Allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.] sowie seine Rechte aus Art. 38 Abs. 1 [X.] auf chancengleiche Teilnahme an der Wahl und auf Gewährleistung seines passiven Wahlrechts sowie sein freies Mandat gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] seien verletzt.

Im Wesentlichen trägt er vor, die Maßnahmen des [X.]amtes für [X.] verfolgten auch die Intention, ihm die Ausübung seines Mandats zu erschweren. Der Schutzbereich des [X.] gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 2 [X.] sei daher berührt.

Es fehle an einer bereichsspezifischen und hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage für seine Beobachtung. Die §§ 8, 4 BVerfSchG seien tatbestandlich nicht einschlägig, denn danach müsste er gerade in seiner Eigenschaft als [X.] in einem oder für einen verfassungsfeindlichen "[X.]" tätig geworden sein und diesen "in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt" haben. Dass die [X.]e keinen derartigen [X.] bildeten, liege auf der Hand. Aber auch den Fraktionen werde im angegriffenen Urteil nicht vorgeworfen, verfassungsfeindliche Bestrebungen zu entfalten, die er nachdrücklich unterstützt haben könnte.

Den Tatbeständen des § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c BVerfSchG fehlten die Normenklarheit und Bestimmtheit; sie verstießen somit gegen das Rechtsstaatsprinzip. Zudem sei die Rechtsanwendung des [X.] willkürlich. Das Gericht gehe mit keinem Wort auf die berechtigte Frage ein, wie jemand lediglich aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer [X.], die ihrerseits nicht in ihrer Gesamtheit als verfassungsfeindlich eingestuft werden könne, sondern in der jene [X.] lediglich Untergliederungen oder Nebenorganisationen darstellten, als Beobachtungsobjekt des [X.]es Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen liefern könne.

In Bezug auf den [X.]raum seines [X.] von Oktober 1999 bis Oktober 2005 beruft er sich auf seine [X.]rechte gemäß Art. 53 ff. [X.] und macht hierzu im Wesentlichen geltend, auch [X.]behörden seien aufgrund des Legalitätsprinzips an die Regelungen der [X.]verfassung gebunden.

Ergänzend legt der Beschwerdeführer ein Rechtsgutachten von Professor [X.] vom März 2011 vor. Darin wird unter anderem die Auffassung vertreten, dass danach differenziert werden müsse, ob Verhaltensweisen des Mitglieds oder Funktionsträgers beobachtet, oder ob systematisch Informationen über das Mitglied oder den Funktionsträger als Person gesammelt würden. Im ersteren Falle sei die [X.] - und nur diese - Beobachtungsobjekt. Das [X.]verwaltungsgericht verkenne, dass die herangezogene Ermächtigungsgrundlage nur zur Beobachtung von Personenvereinigungen, nicht jedoch von Einzelpersonen ermächtige. Der Beschwerdeführer werde nicht lediglich insoweit vom [X.] beobachtet, wie er als Funktionsträger der [X.] tätig sei, sondern das [X.]amt führe eine besondere Personenakte über ihn. Damit sei er selbständiges Beobachtungsobjekt.

1. Im [X.]verfahren haben die Antragsteller mit ihrer Antragsschrift vom 20. Juni 2007, die am selben Tag beim [X.]verfassungsgericht eingegangen ist, zunächst die aus dem Rubrum ersichtlichen Anträge gestellt.

Mit am 17. Dezember 2012 eingegangenem Schriftsatz vom 14. Dezember 2012 haben sie ihre Anträge wie folgt ergänzt:

Der Antrag zu 2 ist dahingehend erweitert worden, dass die Feststellung der Verletzung der Rechte nicht nur des Antragstellers zu 1., sondern auch "weiterer von der Beobachtung durch das [X.] betroffener [X.] des [X.]" beantragt wird. Festgestellt werden soll zudem nicht nur eine Rechtsverletzung dadurch, dass die Antragsgegner es unterlassen haben, das [X.] anzuweisen, die Beobachtung des Antragstellers zu 1. einzustellen, sondern auch eine Rechtsverletzung dadurch, dass sie es unterlassen haben, das [X.] anzuweisen, die Beobachtung "weiterer dem [X.] [X.]tag angehörender [X.]" einzustellen.

Darüber hinaus ist der Antrag zu 2 dahingehend erweitert worden, festzustellen, dass durch das Unterlassen der begehrten Anweisung des [X.]amtes für [X.] nicht nur gegen Art. 46 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.], sondern auch gegen Art. 38 Abs. 3 [X.] verstoßen worden sei.

Der Antrag zu 3 ist ebenfalls dahingehend erweitert worden, dass nicht nur die Feststellung eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Funktionsfähigkeit des [X.] in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] und den Grundsatz der [X.]organtreue sowie gegen die Grundsätze der Finanzverfassung gemäß Art. 104a ff. [X.] beantragt wird, sondern nunmehr auch ein Verstoß gegen "die Gesetzgebungskompetenz des [X.] aus Art. 38 Abs. 3 [X.]".

Darüber hinaus ist dem Antrag zu 3 ein Hilfsantrag beigefügt worden, der wie folgt lautet:

"Der Deutsche [X.]tag hat mit Erlass des [X.]verfassungsschutzgesetzes und der hierzu ergangenen [X.], soweit hierdurch die Beobachtung des Antragstellers zu 1 und weiterer der Antragstellerin zu 2 angehörender [X.] durch das [X.] ermöglicht wird, gegen den Grundsatz der Funktionsfähigkeit der Antragstellerin zu 2 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes verstoßen und dadurch die Antragstellerin zu 2 in ihren Rechten aus diesen Vorschriften verletzt."

Als Antragsgegner des [X.] benennen die Antragsteller den [X.] [X.]tag.

2. Die Antragsteller halten ihre Anträge für zulässig und begründet.

a) Die Frist des § 64 Abs. 3 BVerf[X.] sei gewahrt. Sie habe am 22. Dezember 2006 zu laufen begonnen. Am Vortag sei der Antragstellerin zu 2. die Antwort auf die [X.]e Anfrage (BTDrucks 16/3964) zugeleitet worden, aus der sich ergebe, dass die Antragsgegner nicht gewillt seien, einzuschreiten.

Den Antragstellern könne auch das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden. Insbesondere könne die Antragstellerin zu 2. nicht auf den Verwaltungsrechtsweg verwiesen werden, da es ihr auch und gerade darauf ankomme, ihre mit dem Fraktionsstatus verbundenen Rechte aus der Verfassung zu wahren. Die Rechtswidrigkeit der nachrichtendienstlichen Überwachung sei lediglich eine Vorfrage. Entscheidend sei der Grundsatz der [X.]organtreue, der vor den Fachgerichten nicht geltend gemacht werden könne.

Beide Antragsteller verfolgten teils eigene Rechte, teils Rechte des [X.], letztere in Prozessstandschaft. Die Antragstellerin zu 2. nehme keine Rechte ihrer Mitglieder in Prozessstandschaft wahr. Sie stelle alle drei Anträge als Prozessstandschafterin für den [X.] [X.]tag.

b) Die Statusrechte einzelner [X.] - in erster Linie des Antragstellers zu 1. - aus Art. 46 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 [X.] seien verletzt.

In der Beobachtung liege ein unzulässiger Eingriff in das freie Mandat. Es fehle bereits an der notwendigen Rechtsgrundlage. Ein auch für Abgeordnete geltendes [X.]gesetz müsse auf Abwägungen basieren, die den statusrechtlichen Besonderheiten Rechnung trügen. Bei Erlass des [X.]gesetzes habe der Gesetzgeber diese Problematik nicht gesehen. Zudem sei die Maßnahme unverhältnismäßig. Es handle sich um eine routinemäßige Anlage von Dossiers über [X.]tagsabgeordnete und damit um den Fall einer per se unzulässigen Dauerbeobachtung ohne erkennbare Anknüpfungspunkte für eine realistisch erscheinende Gefährdung der freiheitlichen [X.] Grundordnung.

c) Auch der Deutsche [X.]tag sei in seinen Rechten verletzt. Die Verletzung der Statusrechte der [X.] beeinträchtige zugleich die Funktionsfähigkeit der parlamentarischen Willensbildung. In der repräsentativen Demokratie im Sinne des Art. 20 Abs. 2 [X.] sei die [X.] gestört, wenn Mitglieder des [X.], deren Zahl und Namen noch nicht einmal genau bekannt seien, in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch die Beobachtungstätigkeit der [X.] beeinträchtigt würden.

Die Maßnahmen des [X.]amtes für [X.] verstießen des Weiteren gegen die Grundsätze der Finanzverfassung gemäß Art. 104a ff. [X.] und verletzten dadurch die Rechte des [X.]. Dieser habe einen Anspruch darauf, dass Haushaltsmittel nach den von ihm gesetzten Vorgaben ausgegeben würden.

Die Antragsgegner seien verpflichtet, gegen die Rechtsverletzungen durch das [X.] einzuschreiten und ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen. Da die Beobachtung durch das [X.] verfassungswidrig sei, erwachse aus der [X.] eine Verpflichtung der Antragsgegner, gegen sie einzuschreiten. Eine Pflicht, die Beobachtung der Antragsteller zu unterbinden, folge zudem aus dem Grundsatz der [X.]organtreue und des Interorganrespekts, der unabhängig von der exakten dogmatischen Begründung jedenfalls der Entschärfung des dem Prinzip der Gewaltenteilung innewohnenden Konfliktpotentials diene. Die Antragsgegnerin zu 2. sei verpflichtet, einzuschreiten, weil ihr die Geheimdienste insgesamt unterstünden und sie entsprechende Koordinierungsaufgaben innehabe.

d) Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2012 haben die Antragsteller ihre Ausführungen dahingehend ergänzt, dass die Antragstellerin zu 2. den Antrag zu 3 auch aus eigenem Recht stelle. Ebenso wie der Deutsche [X.]tag insgesamt sei auch die Antragstellerin in ihrer Handlungs- und Funktionsfähigkeit als Fraktion bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nachhaltig beeinträchtigt, wenn sie davon ausgehen müsse, dass einzelne ihrer Mitglieder in Kenntnis und mit Billigung der Antragsgegner der Beobachtung durch das [X.] unterlägen.

Zum Hilfsantrag zu 3 vertreten die Antragsteller die Auffassung, der Streitgegenstand des [X.] sei in Abhängigkeit von der Auslegung des [X.]verfassungsschutzgesetzes unterschiedlich. Das [X.]verfassungsschutzgesetz stelle keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für eine Beobachtungstätigkeit der [X.] gegenüber [X.] des [X.] dar. Es gehe danach nicht um Inhalt und Reichweite einer einfachgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, sondern darum, dass das Gesetz zum fraglichen Gegenstand überhaupt keine Regelung und damit keine Eingriffsermächtigung enthalte.

Folge man dieser Auffassung, liege der Streitgegenstand in der Verletzung der Gesetzgebungskompetenz des [X.] aus Art. 38 Abs. 3 [X.] und der verfassungsrechtlichen Einschreitenspflicht der Antragsgegner gegenüber dem [X.]. Folge man hingegen der Auffassung, dass das [X.]verfassungsschutzgesetz eine hinreichende Rechtsgrundlage enthalte, sei Streitgegenstand die Frage der Vereinbarkeit des Gesetzes mit Art. 38 [X.]. Antragsgegner sei in diesem Falle der Deutsche [X.]tag als Gesetzgeber. Die Antragstellerin zu 2. mache insoweit eigene Rechte im Hinblick auf ihre Funktionsfähigkeit als Fraktion geltend.

Auch hinsichtlich des [X.] sei die Frist des § 64 Abs. 3 BVerf[X.] nicht verstrichen. Bei normativen Maßnahmen stelle das [X.]verfassungsgericht auf den [X.]punkt ab, in dem die Norm eine aktuelle rechtliche Betroffenheit auszulösen vermöge. Diese habe bei der Antragstellerin zu 2. mit Kenntnisnahme von der Tatsache eingesetzt, dass sie als Fraktion Gegenstand der Beobachtungstätigkeit des [X.]amtes für [X.] sei, also mit der Kenntnis der Antwort der [X.]regierung vom 22. Dezember 2006.

Die Antragsgegner beantragen, die Anträge in den [X.]verfahren zu verwerfen.

Alle Anträge seien unzulässig, weil sie keine im [X.]verfahren zu entscheidende verfassungsrechtliche Streitigkeit beträfen. Die Antragsteller wendeten sich nicht gegen eine Beobachtung durch die Antragsgegner, sondern gegen eine Beobachtung durch das [X.]. Dieses sei jedoch kein [X.]organ. Es stehe auch nicht in einem verfassungsrechtlichen Verhältnis zu [X.] oder zum [X.] [X.]tag. Andernfalls könnte jede nicht verfassungsrechtliche Streitigkeit, sobald an ihr ein [X.]organ beteiligt sei, unter Verweis auf die [X.] zu einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit gemacht werden. Dies entspreche weder Wortlaut noch Sinn und Zweck des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 [X.].

In Bezug auf die Anträge zu Nummer 1 und 2 fehle es an der Verfahrensführungsbefugnis der Antragstellerin zu 2. Diese könne weder Rechte des Antragstellers zu 1. noch eine mittelbare Beeinträchtigung der Rechte des [X.], die sich aus einer Verletzung der Rechte einzelner [X.] ergeben solle, zulässig im Wege der Prozessstandschaft geltend machen. Entsprechendes gelte für den Antrag zu Nummer 3.

Schließlich habe die Antragstellerin zu 2. den Grundsatz der materiellen Subsidiarität nicht beachtet. Es müsse abgewartet werden, bis die verwaltungsgerichtlichen Verfahren der einzelnen [X.] rechtskräftig abgeschlossen seien.

Des Weiteren sei die Frist des § 64 Abs. 3 BVerf[X.] nicht gewahrt. Der Antragsteller zu 1. habe spätestens seit einem auf seinen Antrag ergangenen Bescheid des [X.]amtes für [X.] vom 27. Mai 2003 gewusst, dass dieses Informationen über ihn erhoben habe. Spätestens seit der Antwort der [X.]regierung vom 22. Mai 2006 (BTDrucks 16/1590 vom 23. Mai 2006, [X.]) auf die [X.]e Anfrage zum Thema "Überwachung von Mitgliedern des [X.] durch den [X.]" (BTDrucks 16/1397) sei ihm bekannt gewesen, dass die [X.]regierung die Maßnahmen des [X.]es als rechtmäßig erachte. Die [X.]regierung habe diese Position in ihrer Antwort auf eine weitere [X.]e Anfrage noch einmal bekräftigt (BTDrucks 16/2098 vom 30. Juni 2006, [X.]). Da die [X.]regierung von der Rechtmäßigkeit der Beobachtung ausgegangen sei, sei offensichtlich gewesen, dass sie Maßnahmen, wie sie der Antragsteller begehre, nicht ergreifen würde. Der Lauf der Frist des § 64 BVerf[X.] sei auch nicht dadurch wieder in Gang gesetzt worden, dass die Antragsteller nach Ablauf dieser Frist eine weitere [X.]e Anfrage als Nachfrage gestellt hätten (BTDrucks 16/3763, [X.]). Die Antwort der Antragsgegnerin zu 2. hierauf sei erwartungsgemäß ausgefallen (BTDrucks 16/3964 vom 22. Dezember 2006, S. 4).

Zudem fehle es an einem zulässigen Angriffsgegenstand. Das Unterlassen einer Maßnahme im [X.] sei nur dann rechtserheblich, wenn eine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Vornahme der unterlassenen Maßnahme nicht ausgeschlossen werden könne. Dies sei hier indes der Fall. Die in § 2 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG normierte Dienst-, Rechts- und Fachaufsicht begründe weder subjektive noch organschaftliche Rechte auf ein Einschreiten des Antragsgegners zu 1.

Wären die Anträge zulässig, so wären sie jedenfalls unbegründet. Die Erhebung von Informationen über den Antragsteller zu 1. durch das [X.] sei in dem gesamten relevanten [X.]raum rechtmäßig gewesen.

In den [X.]verfahren wurde dem [X.] [X.]tag, dem [X.]rat, dem [X.]präsidenten, den [X.]regierungen sowie allen [X.]parlamenten Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Von Stellungnahmen wurde abgesehen.

Zur [X.]beschwerde hat die [X.]regierung Stellung genommen, zuletzt mit Schreiben vom 8. Juli 2013. Die übrigen Äußerungsberechtigten haben von der Gelegenheit zur Äußerung keinen Gebrauch gemacht.

Die [X.]regierung ist der Auffassung, das [X.]verfassungsschutzgesetz sei auf Abgeordnete anwendbar. Anderes wäre vor dem Hintergrund der Erfahrungen in der [X.], in der Kommunisten wie Nationalsozialisten im [X.] ihre [X.]tätigkeit zur Verfolgung ihrer verfassungsfeindlichen Bestrebungen missbraucht hätten, unverständlich. Ein verfassungsschutzfreier parlamentarischer Raum bestehe nicht. Zwar statuiere das Grundgesetz verschiedene Privilegien für Abgeordnete, insbesondere in Art. 46 ff. [X.]. Der Anwendungsbereich dieser Privilegien sei indes eng begrenzt. Keines davon schließe eine verfassungsschutzbehördliche Beobachtung von [X.] aus.

Auch das freie Mandat gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] stehe einer Beobachtung nicht grundsätzlich entgegen. Der [X.]geber sei vor dem Hintergrund der geschichtlichen Erfahrung davon ausgegangen, dass Gefahren für die freiheitliche [X.] Grundordnung auch von [X.] ausgehen könnten, so dass der verfassungsrechtlich verankerte Grundsatz der wehrhaften Demokratie auch Eingriffe in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] rechtfertigen könne. Sofern eine [X.] überhaupt Abgeordnete stelle, entspreche es dem Regelfall, dass hierzu jedenfalls die wichtigsten [X.]funktionäre gehörten. Es wäre deshalb sinnwidrig, diese nicht beobachten zu dürfen.

Die einschlägigen Vorschriften seien zwar auslegungsbedürftig, sie unterschritten dabei jedoch nicht das verfassungsrechtlich gebotene Maß an Normenklarheit und Bestimmtheit. Der Gesetzgeber habe die Entscheidung getroffen, dass auch Abgeordnete der Beobachtung unterlägen. Er habe nur für bestimmte besondere Fälle der Post- und Telekommunikationsüberwachung Sonderregelungen getroffen, die dem Status der [X.] Rechnung trügen, und damit bekundet, dass es ansonsten bei den allgemeinen Regelungen bleibe.

Ob und inwieweit bei der Auslegung und Anwendung des [X.]verfassungsschutzgesetzes dem besonderen Status von [X.] und dem durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] geschützten freien Mandat Rechnung zu tragen sei, sei keine Frage, die einer eigenständigen gesetzlichen Regelung spezifisch für Abgeordnete bedürfe. Es handle sich um eine Auslegungsfrage. Abgeordnete seien nicht die einzigen Personen, bei denen sich eine besondere Schutzbedürftigkeit ergeben könne. Entsprechendes gelte etwa für Geistliche, Rechtsanwälte, Ärzte, Angehörige der Heilberufe sowie Journalisten.

Ob und inwieweit Mitglieder der Landtage gegenüber bundesrechtlichen Eingriffen geschützt seien, bestimme sich nicht nach [X.]verfassungsrecht, sondern anhand der materiellen Maßstäbe, wie sie in Art. 38 Abs. 1, Art. 46 und Art. 47 [X.] zum Ausdruck kämen und über Art. 28 Abs. 1 [X.] sowie gemäß dem Prinzip der [X.]treue auch gegenüber Mitgliedern der Landtage zu beachten seien. Die Rücksichtnahmepflicht vermittle den Landtagsabgeordneten jedenfalls keinen weitergehenden Schutz als den [X.]tagsabgeordneten.

1. Mit Schreiben vom 18. April 2013 haben in dem [X.] die [X.]regierung und in dem [X.]verfahren die Antragsgegner mitgeteilt, dass seit Ende 2012 keine Beobachtung der Gesamtpartei [X.] durch das [X.] mehr stattfinde. Die Beobachtungstätigkeit fokussiere sich seither auf sogenannte offen extremistische Strukturen und Zusammenschlüsse dieser [X.]. Nachrichtendienstliche Mittel kämen unverändert nicht zum Einsatz. Die Umstellung der [X.] berühre nicht die Recht- und [X.]mäßigkeit der bisherigen Beobachtung der Gesamtpartei [X.] einschließlich ihrer hochrangigen Vertreter und Repräsentanten wie des Beschwerdeführers und Antragstellers zu 1. In den Jahren der Beobachtung der Gesamtpartei hätten tatsächliche Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche [X.] Grundordnung gerichtete Bestrebungen der Gesamtpartei festgestellt werden können, die größtenteils von den offen extremistischen Zusammenschlüssen der [X.] ausgegangen seien und weiterhin ausgingen. Zur Abschätzung des bestehenden Gefährdungspotentials für die freiheitliche [X.] Grundordnung erscheine es tragbar, in Zukunft nur mehr die offen extremistischen Zusammenschlüsse der [X.] [X.] zu beobachten und darin insbesondere auch deren Einfluss auf die Gesamtpartei miteinzubeziehen.

2. Die Antragsteller im [X.]verfahren und der Beschwerdeführer im [X.] haben mit Schreiben vom 28. Mai 2013 beziehungsweise 29. Mai 2013 Stellung genommen. Sie vertreten die Auffassung, dass eine Einstellung der Beobachtung der Gesamtpartei [X.] die Zulässigkeit der jeweiligen Verfahren nicht berühre.

Der Beschwerdeführer erklärt, dass sein Rechtsschutzinteresse nicht entfallen sei. Die [X.]regierung habe nicht dargelegt, dass auch er von der Beobachtungstätigkeit ausgenommen werde. Ferner dürfe er aus [X.] eine Entscheidung über seine [X.]beschwerde erwarten.

Die Antragsteller tragen vor, eine Einstellung auch ihrer Beobachtung hätten die Antragsgegner nicht behauptet. Der Antragstellerin zu 2. gehörten zudem einzelne Abgeordnete an, die zu einer der Untergliederungen gehörten, deren Beobachtung durch das [X.] nach den Angaben der Antragsgegner fortgesetzt werde. Unabhängig hiervon hätten die Antragsteller ein berechtigtes Interesse an Rechtsklarheit auch für die Zukunft. Aus der Einstellung einer Beobachtungstätigkeit ergebe sich nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen deren Wiederaufnahme zulässig wäre.

Die [X.]beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist der Beschwerdeführer auch insoweit beschwerdefähig, als er sich - zunächst nur konkludent, nunmehr auch ausdrücklich - auf seine Rechte als [X.] aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] beruft.

Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]verfassungsgerichts kann ein [X.] zwar nicht im Wege der [X.]beschwerde um seine [X.]rechte mit einem Staatsorgan streiten (vgl. [X.] 32, 157 <162>; 43, 142 <148, 150>; 64, 301 <312>; 99, 19 <29>). Die [X.]beschwerde ist kein Mittel zur Austragung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Staatsorganen ([X.] 15, 298 <302>; 43, 142 <148>; 64, 301 <312>).

Art. 38 [X.] ist jedoch von § 90 Abs. 1 BVerf[X.] insoweit mitumfasst, als diese Norm in ähnlicher Weise wie die übrigen Vorschriften des Grundgesetzes, in die sie eingereiht ist, Individualrechte garantiert. Dies geschieht nicht nur durch Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.], sondern unter Umständen auch durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] (vgl. [X.] 108, 251 <266>). Schon der Wortlaut des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a [X.] spricht nicht dafür, dass das Grundgesetz die Bedeutung der Rechte des [X.] aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] durch Herausnahme dieser Vorschrift dadurch schmälern wollte, dass es die verfassungsrechtliche Kontrolle auf deren Wahrung nicht erstreckt (vgl. [X.] 108, 251 <268>).

Dies zugrundegelegt kann der Beschwerdeführer sich nach dem Durchlaufen des [X.] mit der [X.]beschwerde auf eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] berufen. Er behauptet im [X.] eine Rechtsverletzung durch das von ihm angefochtene Urteil des [X.]. Dieses Urteil betrifft nicht sein Verhältnis zu einem anderen [X.]organ oder zu dessen Teilen, sondern sein Verhältnis zum [X.] als einer [X.]oberbehörde.

Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers für die Feststellung einer Verletzung seiner Rechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] durch das angefochtene Urteil des [X.] besteht ungeachtet dessen, dass er bereits im September 2009 aus dem [X.] [X.]tag ausgeschieden ist und unabhängig davon, ob seine Beobachtung gegenwärtig noch fortdauert. Eine Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzinteresses (vgl. dazu [X.] 103, 44 <58 f.>; 104, 220 <230 f.>; 105, 239 <246>; 106, 210 <214>) ist hierdurch nicht eingetreten, denn der [X.] betraf von vornherein auch den in der Vergangenheit liegenden Beobachtungszeitraum von Oktober 1999 bis zum 13. Februar 2009 (vgl. [X.] und c).

Die [X.]beschwerde ist auch zulässig, soweit das mit ihr angefochtene Urteil des [X.] den [X.]raum des [X.] des Beschwerdeführers betrifft, weil nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 [X.] verletzt ist.

Die [X.]beschwerde ist begründet. Das Urteil des [X.] vom 21. Juli 2010 - das im Hinblick auf die Auslegung und Anwendung des [X.]rechts uneingeschränkter Kontrolle durch das [X.]verfassungsgericht unterliegt (vgl. [X.] 108, 282 <294 f.>) - verletzt das freie Mandat des Beschwerdeführers aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.], in Bezug auf den [X.]raum des [X.] des Beschwerdeführers in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 [X.].

In der Beobachtung eines [X.] durch Behörden des [X.]es liegt ein Eingriff in das freie Mandat gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.], dessen Rechtfertigung hohen Anforderungen unterliegt ([X.]). Diesen Anforderungen trägt das Urteil des [X.] vom 21. Juli 2010 nicht hinreichend Rechnung. Es verkennt damit Inhalt und Reichweite der Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] (I[X.]). Ob daneben weitere Rechte des Beschwerdeführers verletzt sind, kann offen bleiben (II[X.]).

Das freie Mandat gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] gewährleistet die freie Willensbildung des [X.] und damit auch eine von staatlicher Beeinflussung freie Kommunikationsbeziehung zwischen dem [X.] und den Wählerinnen und Wählern (1.) sowie die Freiheit des [X.] von exekutiver Beobachtung, Beaufsichtigung und Kontrolle (2.). Dies gilt über Art. 28 Abs. 1 [X.] auch für die Mitglieder der Volksvertretungen der Länder (3.). In der Beobachtung eines [X.] durch [X.] sowie der damit verbundenen Sammlung und Speicherung personenbezogener Daten liegt ein Eingriff in diesen Gewährleistungsgehalt (4.). Ein solcher Eingriff kann im Einzelfall zum Schutz der freiheitlichen [X.] Grundordnung gerechtfertigt sein, er unterliegt jedoch strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen und bedarf einer Rechtsgrundlage, die den Grundsätzen des [X.] genügt (5.).

1. Das freie Mandat gewährleistet gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] die freie Willensbildung der [X.] und damit auch eine von staatlicher Beeinflussung freie Kommunikationsbeziehung zwischen den [X.] und den Wählerinnen und Wählern.

a) Grundlage des freien Mandats ist Art. 38 Abs. 1 [X.]. Diese Norm schützt nicht nur den Bestand, sondern auch die tatsächliche Ausübung des Mandats (vgl. [X.] 80, 188 <218>; 99, 19 <32>; 118, 277 <324>). Der Abgeordnete ist - vom Vertrauen der Wähler berufen - Inhaber eines öffentlichen Amtes, Träger eines freien Mandats und, gemeinsam mit der Gesamtheit der Mitglieder des [X.] (vgl. [X.] 56, 396 <405>; 118, 277 <324>), Vertreter des ganzen Volkes (vgl. [X.] 112, 118 <134>; 118, 277 <324>). Er hat einen repräsentativen Status inne, übt sein Mandat in Unabhängigkeit, frei von jeder Bindung an Aufträge und Weisungen, aus und ist nur seinem Gewissen unterworfen (vgl. [X.] 40, 296 <314, 316>; 76, 256 <341>; 118, 277 <324>).

b) Das Gebot freier Willensbildung des [X.] gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] steht in engem Zusammenhang mit dem Grundsatz der parlamentarischen Demokratie gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 [X.] (vgl. [X.] 44, 125 <138 ff.>). Der von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] bezweckte Schutz der Willens- und Entscheidungsbildung der Mitglieder des [X.] als Vertreter des Volkes setzt den Schutz der Kommunikationsbeziehung zwischen den [X.] und den Wählerinnen und Wählern vor gezielter staatlicher Beeinflussung und staatlicher Abschreckung voraus.

In der repräsentativen Demokratie des Grundgesetzes vollziehen sich die Willensbildung des Volkes und die Willensbildung in den Staatsorganen in einer kontinuierlichen und vielfältigen Wechselwirkung: Politisches Programm und Verhalten der Staatsorgane wirken unablässig auf die Willensbildung des Volkes ein und sind selbst Gegenstand der Meinungsbildung des Volkes; Meinungen aus dem Volk, häufig vorgeformt und gestaltet vor allem in den politischen [X.]en, in Verbänden und über Massenmedien, wirken auf die Willensbildung in den Staatsorganen ein. Regierung und Opposition sowie die sie tragenden politischen Kräfte im [X.] werden bei ihrem Verhalten stets auch die Wählerinnen und Wähler im Blick haben. Dies alles ist Teil des politischen Prozesses einer freiheitlichen Demokratie, wie das Grundgesetz ihn versteht (vgl. [X.] 44, 125 <139 f.>).

In dem Wechselspiel zwischen gesellschaftlicher und staatlicher Willensbildung hat der Abgeordnete - in ähnlicher Weise wie die politischen [X.]en (vgl. [X.] 41, 399 <416 f.>) - eine Transformationsfunktion ([X.], in: Dreier, [X.], [X.], 2. Aufl. 2006, Art. 38 Rn. 135): Er sammelt und strukturiert die politischen Auffassungen und Interessen, die an ihn herangetragen werden, und entscheidet, ob, wie und mit welcher Priorität er sich bemüht, sie in staatliche Entscheidungen umzusetzen. Seine Aufgabe ist es, unterschiedliche politische Auffassungen und Interessen aufzunehmen, auszugleichen und in die Willensbildung von [X.], Fraktion und [X.] zu überführen, und umgekehrt den Bürgern den guten Sinn der in [X.] getroffenen politischen Entscheidungen zu vermitteln oder bessere Alternativen aufzuzeigen und für sie zu werben. Er ist ein Verbindungsglied zwischen [X.] und Bürger (vgl. auch [X.], [X.] der [X.]abgeordneten in der [X.]republik Deutschland, 1983, [X.]). Repräsentation erfordert Vermittlung von Informationsströmen in doppelter Richtung ([X.], [X.] 1978, [X.]10 <513>). Um diese in Gang zu halten, gehört es zu den Hauptaufgaben des Mandats, engen Kontakt mit der [X.], den Verbänden und nicht organisierten Bürgern, insbesondere im eigenen Wahlkreis, zu halten ([X.], [X.] 33 <1975>, S. 7 ff. <95>). Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] liegt das Bild eines [X.] zugrunde, der im [X.] durch Plenar- und Ausschusssitzungen, in der Fraktion und [X.] durch Sitzungen und inhaltliche Arbeit sowie im Wahlkreis und der sonstigen Öffentlichkeit durch Veranstaltungen der verschiedensten Art, nicht zuletzt durch [X.] und [X.] in Anspruch genommen wird (vgl. [X.] 40, 296 <312>).

c) Der kommunikative Prozess, bei dem der Abgeordnete nicht nur Informationen weitergibt, sondern auch Informationen empfängt, ist vom Schutz des Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] umfasst. Das freie Mandat schließt die Rückkoppelung zwischen [X.]ariern und Wahlvolk ein und trägt dem Gedanken Rechnung, dass die parlamentarische Demokratie auf dem Vertrauen des Volkes beruht (vgl. [X.] 118, 277 <353>). Sie schützt daher - neben dem speziellen Schutz der vertraulichen Kommunikation des [X.] durch das in Art. 47 [X.] gewährte Zeugnisverweigerungsrecht - die Kommunikationsbeziehungen des [X.] als Bedingung seiner freien Willensbildung und gewährleistet dabei insbesondere, dass die von ihm zu vertretenden, in die politische Willensbildung des [X.] einzuspeisenden Meinungen und Interessen ihn unverzerrt und ohne staatliche Beeinflussung erreichen können. Die Vielzahl der [X.] soll die Chance eröffnen, dass die unterschiedlichen Ideen und Interessen in der Bevölkerung in den parlamentarischen Willensbildungsprozess eingebracht werden (vgl. [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 2. Aufl. 2006, Art. 38 Rn. 134).

Bei alledem ist der Gewährleistungsgehalt des Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] auf das gesamte politische Handeln des [X.] bezogen und umfasst nicht nur dessen Tätigkeit im parlamentarischen Bereich. Die Sphären des [X.] "als Mandatsträger", "als [X.]mitglied" sowie als politisch handelnder "Privatperson" lassen sich nicht strikt trennen; die parlamentarische Demokratie fordert insoweit den [X.] als ganzen Menschen (vgl. [X.] 40, 296 <313>; 118, 277 <355>).

d) Der Schutz der Kommunikationsbeziehungen des [X.] dient zugleich der in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] verankerten [X.] des [X.], die dem [X.] gemeinsam mit den anderen Mitgliedern des [X.] zukommt (vgl. [X.] 104, 310 <329 f.>; 130, 318 <342>). Auch wenn das Grundgesetz den einzelnen [X.] als "Vertreter des ganzen Volkes" bezeichnet, so kann er dieses doch nur gemeinsam mit den anderen [X.]mitgliedern repräsentieren. Wird das Volk bei parlamentarischen Entscheidungen nur durch das [X.] als Ganzes, das heißt durch die Gesamtheit seiner Mitglieder, angemessen repräsentiert, so muss die Mitwirkung aller [X.] bei derartigen Entscheidungen nach Möglichkeit und im Rahmen des im demokratisch-parlamentarischen System des Grundgesetzes Vertretbaren sichergestellt sein (vgl. [X.] 44, 308 <316>; s. ferner [X.] 80, 188 <217 f.>; 84, 304 <321>; 104, 310 <329 f.>). Das freie Mandat stellt auch insoweit eine Vorkehrung zum Schutz der Integrität des Zustandekommens und der Willens- und Entscheidungsbildung der staatlichen Organe dar (vgl. [X.] 44, 125 <140>). Durch eine Behinderung der parlamentarischen Arbeit des einzelnen [X.] werden die vom Volke festgelegten Mehrheitsverhältnisse verändert ([X.] 104, 310 <329>). Wird die Kommunikationsbeziehung zwischen Abgeordnetem und Bürgern gestört, so ist folglich die parlamentarische Willensbildung und infolgedessen die [X.] [X.] des [X.] berührt.

2. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] gewährleistet in diesem Zusammenhang die Freiheit der [X.] von exekutiver Beobachtung, Beaufsichtigung und Kontrolle und steht insoweit in engem Zusammenhang mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 [X.].

a) Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] etabliert einen spezifischen Kontrollzusammenhang zwischen [X.]tag und [X.]regierung als zentrales Bindeglied zwischen Gewaltenteilung und Demokratieprinzip (vgl. [X.], [X.], S. 48 <50>; [X.], [X.] 2008, [X.]6). Dieser Kontrollzusammenhang geht von den gewählten [X.] aus; er verläuft mit dem [X.] Legitimationsstrang vom [X.] [X.]tag hin zur [X.]regierung, nicht hingegen umgekehrt von der Regierung zum [X.]. Während die Kontrolle von Regierung und Verwaltung zum [X.]bereich der parlamentarischen Aufgaben gehört, das parlamentarische Regierungssystem mithin grundlegend durch die Kontrollfunktion des [X.] geprägt ist (vgl. [X.] 67, 100 <130>), wird das [X.] seinerseits durch andere [X.]organe nicht in vergleichbarer Weise kontrolliert (vgl. aber zur allgemeinen wechselseitigen Gewaltenkontrolle [X.] 95, 1 <15> m.w.N.). Eine [X.] "Kontrolle" des [X.] erfolgt vor allem durch die Wähler, die im Akt der Wahl gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Konsequenz aus ihrer Beurteilung der Tätigkeit von regierender Mehrheit und Opposition ziehen.

b) Gleichwohl sind die einzelnen [X.] nicht von vornherein jeder exekutiven Kontrolle entzogen. Diese ist jedoch in erster Linie eine eigene Angelegenheit des [X.], der dabei im Rahmen der [X.]autonomie handelt. Das Grundgesetz statuiert deshalb in den von ihm geregelten Fällen von Maßnahmen gegen Abgeordnete ausdrücklich ein Genehmigungserfordernis für den Zugriff der Exekutive auf einen [X.] (vgl. Art. 46 Abs. 2 bis 4 [X.]) und errichtet damit prozedurale Hindernisse, die nicht nur dem Schutz des einzelnen [X.], sondern, vermittelt durch diesen Schutz, in erster Linie der Wahrung der [X.]autonomie dienen (vgl. [X.] 102, 224 <235 f.>; 104, 310 <332>). Das [X.] entscheidet dabei grundsätzlich in eigener Verantwortung, ob es die Genehmigung erteilt oder versagt. [X.] dieser politischen Entscheidung ist eine Interessenabwägung zwischen den Belangen des [X.] und den anderen Hoheitsträgern aufgegebenen Gemeinwohlbelangen, wobei dem [X.]tag ein weiter Entscheidungsspielraum zukommt (vgl. [X.] 80, 188 <220>; 84, 304 <322>; 104, 310 <332>). Auch die Überprüfung eines [X.] auf eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen [X.] Demokratischen Republik erfolgt vor dem Hintergrund der davon berührten [X.]autonomie ausschließlich durch das [X.] selbst, und zwar im Rahmen einer Kollegialenquete aufgrund einer speziellen Rechtsgrundlage im [X.]gesetz (§ 44c Abs. 2 [X.]; zum inhaltsgleichen § 44b Abs. 2 [X.] a.F., vgl. [X.] 94, 351; 99, 19).

3. Die Freiheit des [X.] von exekutiver Beobachtung, Beaufsichtigung und Kontrolle gewährleistet Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] vermittelt über Art. 28 Abs. 1 [X.] auch für die Mitglieder der Volksvertretungen in den Ländern (a) und kann im vorliegenden Fall auch insoweit mit der [X.]beschwerde geltend gemacht werden (b).

a) Das Grundgesetz geht von der grundsätzlichen [X.]autonomie der Länder aus (vgl. [X.] 36, 342 <361>; 64, 301 <317>; 90, 60 <84>); die [X.]bereiche des [X.] und der Länder stehen im föderativ gestalteten Staatswesen der [X.]republik Deutschland grundsätzlich selbständig nebeneinander (vgl. [X.] 103, 332 <350>; 107, 1 <10>). Die Bedeutung der parlamentsrechtlichen Regelungen des Grundgesetzes und der zu ihnen ergangenen Rechtsprechung des [X.]verfassungsgerichts beschränkt sich darauf, den nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu gewährleistenden Grundsätzen der verfassungsmäßigen Ordnung in den Ländern in Bezug auf das [X.]parlament Konturen zu geben. Die Bestimmungen über den Status der [X.]tagsabgeordneten und die Stellung des [X.]tages sind dabei nicht in ihren konkreten Ausgestaltungen, sondern nur in ihren essentiellen, den [X.] [X.]arismus prägenden Grundsätzen für die Verfasstheit der Länder von Bedeutung ([X.] 102, 224 <234 f.>).

Bei der Gewährleistung einer von staatlicher Beeinflussung freien Kommunikationsbeziehung zwischen dem [X.] und den Wählerinnen und Wählern sowie der Freiheit des [X.] von exekutiver Beobachtung, Beaufsichtigung und Kontrolle handelt es sich um Grundbedingungen des freien Mandats, die im Demokratie- und [X.] wurzeln. Diese Essentialien, die wegen Art. 28 Abs. 1 Satz 1 [X.] auch im [X.]bereich der Länder Beachtung verlangen, können mit Hilfe des [X.]verfassungsgerichts durchgesetzt werden, sofern kein anderer gleichwertiger Rechtsschutz zur Verfügung steht (vgl. für Art. 48 Abs. 3 [X.] bereits [X.] 40, 296 <319>).

b) Zwar sind Rechte, deren Geltung im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung der Länder durch Art. 28 Abs. 1 [X.] gewährleistet ist, darum nicht ohne Weiteres auch vor dem [X.]verfassungsgericht einklagbar (vgl. [X.] 99, 1 <8, 11 ff.>). Etwas anderes kann aber jedenfalls insoweit gelten, als die [X.]staatsgewalt, einschließlich des [X.]verfassungsgerichts, zur Gewährleistung eines effektiven Schutzes des betreffenden Rechts aus prinzipiellen Gründen, die in der bundesstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes angelegt sind, nicht in der Lage ist. Dies ist hier der Fall, weil eine Verletzung des Rechts durch die Entscheidung eines [X.]gerichts in Rede steht.

4. Gewährleistet Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] nach alledem die freie, von staatlicher Beeinflussung unberührte Kommunikationsbeziehung des [X.] mit den Wählerinnen und Wählern und damit auch die Freiheit der [X.] von exekutiver Beaufsichtigung und Kontrolle, so stellt bereits die systematische Sammlung und Auswertung öffentlich zugänglicher - ohne den Einsatz von Methoden der heimlichen Beschaffung erlangter - Informationen über den [X.] einen Eingriff in das freie Mandat dar (vgl. [X.] 120, 378 <398 f.> m.w.N.). Das gilt auch dann, wenn die gesammelten Informationen nicht digitalisiert sind (vgl. zu dieser Konstellation [X.] 120, 378 <398 f.> m.w.N.).

Ferner beeinträchtigt die Sammlung von Informationen über einen [X.] dessen freie Mandatsausübung, weil die hiermit verbundene Stigmatisierung Wählerinnen und Wähler von einer Kontaktaufnahme und von eigener inhaltlicher Auseinandersetzung mit seinen politischen Tätigkeiten und denen seiner [X.] und Fraktion abhalten und damit die von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] geschützte Kommunikationsbeziehung mit den Bürgern nachteilig beeinflussen kann. Die bloße Möglichkeit einer staatlichen Registrierung von Kontakten kann eine abschreckende Wirkung entfalten und schon im Vorfeld zu Kommunikationsstörungen und Verhaltensanpassungen führen (vgl. entsprechend [X.] 65, 1 <43>; 93, 181 <188>; 100, 313 <359>; 107, 299 <313>; 125, 260 <331>; s. auch, zum Eingriff in das Recht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] durch die Erwähnung eines Presseorgans im [X.]bericht, [X.] 113, 63 <78>). In dieser Möglichkeit eines Abschreckungseffekts liegt ein Eingriff in das Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] (vgl. [X.] 124, 161 <195>; anders noch [X.] 40, 287 <292 f.>).

Die Beobachtung eines [X.] durch Behörden des [X.]es stellt schließlich auch deshalb einen Eingriff in die Freiheit des [X.]mandats dar, weil damit der im Grundgesetz vorgesehene typische Kontrollzusammenhang zwischen Legislative und Exekutive umgekehrt wird. Darin liegt eine Beeinträchtigung des normativen Status des [X.], ohne dass es dabei auf eine faktische Beeinflussung der parlamentarischen Willens- und Entscheidungsbildung ankäme (vgl. auch [X.], [X.], S. 48 <50>).

5. Der in der Beobachtung eines [X.] durch Behörden des [X.]es und der damit verbundenen Sammlung und Speicherung von Daten liegende Eingriff in das freie Mandat kann im Einzelfall im Interesse des Schutzes der freiheitlichen [X.] Grundordnung gerechtfertigt sein (a), er unterliegt jedoch strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen (b) und bedarf einer Rechtsgrundlage, die den Anforderungen des [X.] genügt (c).

a) aa) Die Freiheit des Mandats ist nicht schrankenlos gewährleistet. Sie kann durch andere Rechtsgüter von [X.]rang begrenzt werden. Anerkannte Rechtsgüter in diesem Sinne sind insbesondere die [X.] und die Funktionsfähigkeit des [X.] (vgl. [X.] 80, 188 <219>; 84, 304 <321>; 96, 264 <279>; 99, 19 <32>; 112, 118 <140>; 118, 277 <324>; 130, 318 <348>).

[X.]) Der Schutz der freiheitlichen [X.] Grundordnung kann ein Grund für die zulässige Beschränkung verfassungsrechtlich geschützter Güter sein. In der Rechtsprechung des [X.]verfassungsgerichts ist anerkannt, dass eine Beschränkung von Freiheitsrechten zum Schutz der freiheitlichen [X.] Grundordnung zulässig sein kann, weil das Grundgesetz sich für eine streitbare Demokratie entschieden hat (vgl. [X.] 5, 85 <137 ff.>; 13, 46 <49 f.>; 28, 36 <48 f.>; 30, 1 <19 ff.>). [X.] sollen nicht unter Berufung auf Freiheiten, die das Grundgesetz gewährt, die [X.]ordnung oder den Bestand des Staates gefährden, beeinträchtigen oder zerstören dürfen (vgl. Art. 9 Abs. 2, Art. 18, Art. 21 [X.]).

Die Sammlung von Unterlagen zum Zwecke des [X.]es lässt das Grundgesetz ausdrücklich zu, indem es die Gesetzgebungskompetenz hierfür regelt und die Schaffung von Behörden ermöglicht, die diese Aufgabe wahrnehmen (Art. 73 Nr. 10b [X.]. Art. 70 Abs. 1 [X.], Art. 87 Abs. 1 Satz 2 [X.]; vgl. [X.] 30, 1 <19 ff.>).

Eingriffe in verfassungsrechtlich geschützte Güter durch Behörden des [X.]es sind allerdings nur rechtfertigungsfähig, wenn und weil diese an Verfassung und Gesetze gebunden sind und ihre [X.]- und Gesetzesbindung parlamentarischer und richterlicher Kontrolle unterliegt (vgl. [X.], Grundrechte und [X.], 2011, [X.] und [X.]). Dabei darf das Prinzip der streitbaren Demokratie nicht als unspezifische, pauschale Eingriffsermächtigung missverstanden werden. Ob ein Eingriff mit dem Zweck des Schutzes der freiheitlichen [X.] Grundordnung gerechtfertigt werden kann, ist vielmehr im jeweiligen Einzelfall anhand der Auslegung der konkreten "streitbaren" [X.]bestimmungen zu klären.

cc) Missbraucht ein [X.] sein Amt zum Kampf gegen die freiheitliche [X.] Grundordnung, bestehen - soweit die diesbezüglichen Voraussetzungen vorliegen - die Möglichkeiten eines [X.]verbotsverfahrens gemäß Art. 21 Abs. 2 [X.] (vgl. auch [X.] 70, 324 <384>) oder eines Verfahrens gemäß Art. 18 [X.]. Dass letzteres gegen Abgeordnete zulässig ist, belegt Art. 46 Abs. 3 [X.], der diese Möglichkeit ausdrücklich vorsieht und an eine Genehmigung des [X.] knüpft.

Soweit der Schutz der freiheitlichen [X.] Grundordnung durch die Beobachtung von [X.] durch Behörden des [X.]es sichergestellt werden soll, handelt es sich allerdings um eine Einwirkung der Exekutive auf Teile der Legislative, die die repräsentative [X.] Willensbildung berührt. Für deren Rechtfertigung müssen zumindest ähnlich strenge Anforderungen gelten wie für besonders schwere Eingriffe in die Rechte der [X.] durch das [X.] selbst.

Die Gefahr, dass die "streitbare Demokratie" sich "gegen sich selbst" wendet (vgl. [X.] 30, 33 <45 f.>), ist gerade im Hinblick auf die Beobachtung von gewählten [X.] durch Behörden des [X.]es besonders hoch. Denn in diesem Fall geht es nicht nur um eine Beeinflussung der gesellschaftlichen Meinungsbildung, sondern um eine Beeinflussung der Willens- und Entscheidungsbildung des gewählten Repräsentationsorgans des Volkes, dem in der Demokratie des Grundgesetzes die wesentlichen Entscheidungen anvertraut sind.

b) Der Eingriff in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.], der in der Beobachtung eines [X.] durch Behörden des [X.]es liegt, unterliegt daher strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass nur das Notwendige zum Schutz eines von der Verfassung anerkannten Rechtsgutes - hier: der freiheitlichen [X.] Grundordnung - im Gesetz vorgesehen und im Einzelfall angeordnet werden darf (vgl. [X.] 7, 377 <397 ff.>; 30, 1 <20>). Die Einschränkung des freien Mandats darf nicht weiter reichen, als dies erforderlich ist (vgl. [X.] 130, 318 <353>). Zudem darf die Schwere des Eingriffs bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe stehen (vgl. [X.] 90, 145 <173>; 92, 277 <327>; 109, 279 <349 ff.>; 115, 320 <345>; 125, 260 <368>; 126, 112 <152 f.>).

Danach ist die Beobachtung eines [X.] durch [X.] nur dann zulässig, wenn sie erforderlich ist und die Abwägung im Einzelfall ergibt, dass dem Interesse am Schutz der freiheitlichen [X.] Grundordnung Vorrang vor den Rechten des betroffenen [X.] gebührt. Erweist sich, dass die weitere Beobachtung des [X.] zum Schutz der freiheitlichen Ordnung nicht notwendig ist, gebietet es der Grundsatz der Erforderlichkeit, die Beobachtung umgehend zu beenden (vgl. [X.] 113, 63 <84>).

Ein Überwiegen des Interesses am Schutz der freiheitlichen [X.] Grundordnung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Abgeordnete sein Mandat zum Kampf gegen die freiheitliche [X.] Grundordnung missbraucht oder diese aktiv und aggressiv bekämpft.

Im Übrigen kommt es auf eine Abwägung aller berührten Interessen und Umstände an. In deren Rahmen ist eine Gesamtbeurteilung des Gewichts des Eingriffs, des Grades der von dem [X.] ausgehenden Gefährdung der freiheitlichen [X.] Grundordnung und des Gewichtes der durch eine Beobachtung zu erwartenden Informationen für den Schutz der freiheitlichen [X.] Grundordnung vorzunehmen. Dabei ist das Verhältnis des [X.] zu seiner [X.] von [X.] wegen nicht jeder Berücksichtigung entzogen, denn der Abgeordnete besitzt zwar im Verhältnis zu [X.] und Fraktion einen eigenständigen, originären verfassungsrechtlichen Status (vgl. [X.] 2, 143 <164>; 4, 144 <149>; 95, 335 <349>; 112, 118 <134 f.>; 118, 277 <328 f.>; stRspr). Er bewegt sich dabei jedoch in einem besonderen Spannungsverhältnis zwischen seinem freien und gleichen Mandat und seiner Einordnung in die Fraktion. Dieses Spannungsverhältnis liegt in seiner Doppelstellung als Vertreter des gesamten Volkes und zugleich als Exponent einer konkreten [X.]organisation und wird in Art. 21 und Art. 38 [X.] erkennbar (vgl. [X.] 2, 1 <72 f.>; 95, 335 <349>; 112, 118 <134 f.>; 118, 277 <328 f.>).

Die [X.]mitgliedschaft des [X.] kann daher ein Aspekt der gebotenen Gesamtbeurteilung sein. Dabei ist nach der Wertung von Art. 21 [X.] - der den [X.]en eine wesentliche Rolle für die politische Willensbildung des Volkes in der [X.] [X.]ordnung des Grundgesetzes zuweist (vgl. [X.] 1, 208 <225>; 11, 239 <243>; 12, 276 <280>; 13, 54 <82>; 18, 34 <37>; 20, 56 <101>; 107, 339 <358>; stRspr) - davon auszugehen, dass ein parteipolitisches Engagement, welches seinerseits auf dem Boden der freiheitlichen [X.] Grundordnung steht, diese stärkt. Für sich genommen vermag die bloße [X.]mitgliedschaft daher nur eine vorübergehende Beobachtung zu rechtfertigen, die der Klärung der Funktionen des [X.], seiner Bedeutung und Stellung in der [X.], seines Verhältnisses zu verfassungsfeindlichen Strömungen sowie der Beurteilung von deren Relevanz innerhalb der [X.] und für das Wirken des [X.] dient. Von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung der von dem [X.] ausgehenden Gefährdung der freiheitlichen [X.] Grundordnung ist insoweit die Feststellung, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß das politische Verhalten des [X.] beeinflusst ist von den gegen die freiheitliche [X.] Grundordnung gerichteten Gruppierungen und Strömungen innerhalb der [X.].

Darüber hinaus muss die Sammlung von Informationen über den betreffenden [X.] in ihren Mitteln verhältnismäßig sein. Insbesondere sind gemäß Art. 46 Abs. 1 [X.] Äußerungen eines [X.] der Informationserhebung und -sammlung entzogen, wenn er diese im [X.]tag oder in einem seiner Ausschüsse getan hat. Gemäß Art. 46 Abs. 1 Satz 1 [X.] darf ein [X.] zu keiner [X.] wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im [X.]tag oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des [X.]tages "zur Verantwortung gezogen" werden. Die Vorschrift ist nach ihrem Wortlaut und ihrem Sinn und Zweck, die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des [X.] zu sichern und den [X.] zu schützen (vgl. [X.] 104, 310 <332 f.>), weit zu verstehen. Der Schutz des Art. 46 Abs. 1 [X.] erstreckt sich damit auch auf Maßnahmen der [X.] (vgl. auch [X.], in: [X.] Kommentar zum Grundgesetz, [X.], Art. 46 Rn. 69 ; [X.], in: AK-[X.], 3. Aufl. 2001, Art. 46 Rn. 8 ; [X.], in: von [X.]/[X.], [X.], [X.], 6. Aufl. 2012, Art. 46 Rn. 17; [X.], in: Festschrift für [X.], 2004, [X.]5 <40>). Der gegen ein weites Normverständnis gerichtete Einwand, die Beobachtung durch Behörden des [X.]es habe keinen Sanktionscharakter, weil sie keine unmittelbaren Folgen nach sich ziehe (vgl. [X.], in: [X.]ministerium des Innern, [X.]. Bestandsaufnahme und Perspektiven, 1998, [X.]40 <259>), vermag nicht zu überzeugen. Auf eine Unmittelbarkeit der Folgen kommt es für das Vorliegen eines Eingriffs in ein verfassungsrechtlich geschütztes Rechtsgut nicht an (vgl. oben C.[X.]4.).

c) Eine Beschränkung des freien Mandats durch die Beobachtung von [X.] bedarf darüber hinaus einer gesetzlichen Grundlage, die den rechtsstaatlichen Anforderungen der Bestimmtheit und Klarheit genügt.

Es kann offenbleiben, ob sich dieses Erfordernis bereits aus dem [X.] in Art. 38 Abs. 3 [X.] ergibt, weil dieser sich auf den gesamten Absatz 1 der Vorschrift bezieht und der Gesetzgeber nicht nur in Bezug auf das Wahlrecht, sondern auch bezüglich des [X.]status "das Nähere" bestimmt. Die verfassungsrechtliche Notwendigkeit einer Regelung durch [X.]gesetz folgt jedenfalls aus dem Vorbehalt des Gesetzes, wie er durch die Wesentlichkeitsdoktrin des [X.]verfassungsgerichts ausgeformt worden ist. Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichten den Gesetzgeber, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst zu treffen (vgl. [X.] 49, 89 <129>; 61, 260 <275>; 73, 280 <294, 296>; 82, 209 <224 f., 227>; 83, 130 <142>; 108, 282 <311>; 120, 378 <407>; 128, 282 <317>). Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Eingriffs müssen hinreichend klar und bestimmt geregelt sein (vgl. [X.] 128, 282 <317>). Der Gesetzgeber ist gehalten, seine Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. [X.] 49, 168 <181>; 59, 104 <114>; 78, 205 <212>; 103, 332 <384>; 128, 282 <317>). Die Betroffenen müssen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten daran ausrichten können (vgl. [X.] 103, 332 <384>; 113, 348 <375>; 128, 282 <317>), und die gesetzesausführende Verwaltung muss für ihr Verhalten steuernde und begrenzende [X.] vorfinden (vgl. [X.] 110, 33 <54>; 113, 348 <375>; 128, 282 <317 f.>).

Die notwendige Bestimmtheit fehlt aber nicht schon deshalb, weil eine Norm auslegungsbedürftig ist (vgl. [X.] 45, 400 <420>; 117, 71 <111>; 128, 282 <317>; stRspr). Dem [X.] ist vielmehr genügt, wenn die [X.] mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können (vgl. [X.] 17, 67 <82>; 83, 130 <145>; 127, 335 <356>). Es ist in erster Linie Aufgabe der [X.], Zweifelsfragen zu klären (vgl. [X.] 31, 255 <264>; 127, 335 <356>) und [X.] mit den herkömmlichen Mitteln juristischer Methode zu bewältigen (vgl. [X.] 83, 130 <145>; 127, 335 <356> m.w.N.).

Diese Grundsätze gelten auch für die wesentlichen Regelungen über die Ausübung des Mandats durch die gewählten [X.] des [X.] und die Bestimmung des Verhältnisses des freien Mandats der demokratisch gewählten [X.] einerseits und des Schutzes der freiheitlichen [X.] Grundordnung andererseits. Die danach zu treffende Abwägung zwischen den Interessen des [X.] und des gewählten [X.] einerseits sowie der im Sinne der "streitbaren Demokratie" agierenden Exekutive andererseits, die "Synthese aus 'streitbarer Demokratie' und der Idee des auf gegenseitige Toleranz angelegten parlamentarisch-[X.] Rechtsstaats" (Stern, Das Staatsrecht der [X.]republik Deutschland, [X.], 2. Aufl. 1984, [X.]07 f.), bedürfen, auch soweit es um die Beobachtung von [X.] durch Behörden des [X.]es geht, einer Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers. Das [X.] muss selbst die wesentliche Entscheidung treffen, ob es eine Beobachtung seiner Mitglieder - im Rahmen des verfassungsrechtlich Erlaubten - zulässt oder nicht und unter welchen Voraussetzungen dies der Fall sein soll.

Das Urteil des [X.] vom 21. Juli 2010 ([X.], 275) trägt diesen Maßstäben nicht hinreichend Rechnung. Es verkennt damit Inhalt und Reichweite des freien Mandats des Beschwerdeführers aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Die Beobachtung des Beschwerdeführers durch das [X.] einschließlich der Sammlung und Speicherung der dabei gewonnenen personenbezogenen Informationen verletzt dessen Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.], denn die Voraussetzungen für eine Rechtfertigung des Eingriffs in die freie Mandatsausübung liegen nicht vor.

1. In der Beobachtung des Beschwerdeführers durch das [X.] liegt nach den vorstehenden Maßstäben (vgl. oben C.[X.]4.) ein Eingriff in dessen freie Mandatsausübung. Der Senat geht dabei von der Feststellung der Fachgerichte aus, dass die Informationserhebung ohne den Einsatz von Methoden der heimlichen Informationsbeschaffung erfolgt. Soweit der Beschwerdeführer rügt, der [X.] wende auch Methoden der heimlichen Informationsbeschaffung an, hat er verfassungsrechtlich relevante Verstöße der Fachgerichte bei der gegenteiligen Feststellung nicht aufgezeigt.

Bei der Informationssammlung handelt es sich um einen Eingriff, ohne dass es darauf ankäme, ob sie durch die Exekutive dazu bestimmt ist, ein bestimmtes parlamentarisches Verhalten des Beschwerdeführers herbeizuführen, und ob das Verhalten des Beschwerdeführers tatsächlich beeinflusst wird.

2. Dieser Eingriff in das freie Mandat des Beschwerdeführers ist nicht gerechtfertigt. Zwar stellen die maßgeblichen Normen im [X.]verfassungsschutzgesetz eine den Anforderungen des [X.] genügende, hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage dar (a). Die Beobachtung des Beschwerdeführers einschließlich der Sammlung und Speicherung der gewonnenen Informationen wahrt jedoch nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (b).

a) [X.] mit dem Gesetz über die Zusammenarbeit des [X.] und der Länder in Angelegenheiten des [X.]es und über das [X.] geschaffenen § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c BVerfSchG stellen eine dem Vorbehalt des Gesetzes genügende Rechtsgrundlage für die Beobachtung des Beschwerdeführers dar, auch wenn darin nicht ausdrücklich auf die Rechte der [X.] aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] Bezug genommen wird.

Die wesentliche Entscheidung, ob Mitglieder des [X.] der Beobachtung durch das [X.] unterzogen werden dürfen, hat der Gesetzgeber mit diesen Vorschriften selbst getroffen und sie bejaht. Zugleich hat er auch über die wesentlichen Voraussetzungen einer solchen Beobachtung entschieden, und zwar dahingehend, dass für die Beobachtung von [X.] die gleichen tatbestandlichen Voraussetzungen gelten wie für die Beobachtung von Privatpersonen. Es war bei Erlass des [X.]verfassungsschutzgesetzes im Jahr 1990 allgemein bekannt, dass auch Abgeordnete beobachtet wurden (vgl. hierzu nur BTDrucks 10/6584 vom 27. November 1986, [X.] ff., mit einer umfangreichen Auflistung von beobachteten Landtags- und [X.]tagsabgeordneten). Vor diesem Hintergrund bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beobachtung von [X.] von diesen 1990 geschaffenen Vorschriften im [X.]verfassungsschutzgesetz nicht umfasst sein sollte.

Der besonderen Schutzwürdigkeit von [X.] hat der Gesetzgeber ausreichend Rechnung getragen, indem § 8 Abs. 5 BVerfSchG die einfachgesetzliche Anordnung enthält, dass die Beobachtung verhältnismäßig sein muss. Danach hat das [X.]amt von mehreren geeigneten Maßnahmen diejenige zu wählen, die den Betroffenen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht. Die Befugnisnorm in § 8 BVerfSchG ermöglicht und verlangt folglich die Berücksichtigung aller betroffenen Belange und damit auch der Tatsache, dass die Tätigkeit der beobachteten Person dem besonderen Schutz des Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] unterliegt. Da Abgeordnete nach Maßgabe von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht von vornherein einer Beobachtung durch das [X.] entzogen sind, kommt es insoweit auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an, für deren Beurteilung die oben (C.[X.]5.b) angeführten Aspekte heranzuziehen sind.

b) Die langjährige Beobachtung des Beschwerdeführers einschließlich der Sammlung und Speicherung der gewonnenen Informationen genügt den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht. Bei einer Gesamtabwägung aller Umstände stehen die vom [X.]verwaltungsgericht angenommenen geringfügigen zusätzlichen Erkenntnisse für die Ermittlung eines umfassenden Bildes über die [X.] (vgl. [X.], 275 <311, Rn. 88>) außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs in das freie Mandat des Beschwerdeführers.

Im fachgerichtlichen Verfahren wurden tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen lediglich in Bezug auf einzelne Untergliederungen - namentlich die [X.] Plattform, das [X.] und die anerkannte Jugendorganisation Linksjugend [`solid] - festgestellt (vgl. [X.], Urteil vom 13. Februar 2009 - 16 A 845/08 -, juris, Rn. 67 ff., vgl. auch [X.], 275 <290 ff., Rn. 41 ff. und insbes. Rn. 45, sowie [X.]03, Rn. 63>).

Zugleich wurde ausdrücklich festgestellt, dass der Beschwerdeführer individuell nicht verdächtig ist, verfassungsfeindliche Bestrebungen zu verfolgen (vgl. [X.], Urteil vom 13. Februar 2009 - 16 A 845/08 -, juris, Rn. 104; vgl. auch [X.], 275 <303, Rn. 67 f.>). Der Beschwerdeführer hatte zwar wichtige [X.]ämter inne; unter anderem gehörte er ab Oktober 2004 dem [X.]vorstand an, war bis 2008 [X.]wahlkampfleiter der [X.] und nahm ab Oktober 2005 die Aufgabe eines Beauftragten für die [X.]neubildung im Rahmen des Zusammenschlusses der [X.].[X.] mit der [X.] wahr. Zudem war er im 16. [X.] [X.]tag stellvertretender Vorsitzender der Fraktion [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 13. Februar 2009 - 16 A 845/08 -, juris, Rn. 6 f.). Das Oberverwaltungsgericht hat dies dahingehend gewürdigt, dass der Beschwerdeführer ein "Spitzenfunktionär der [X.]" sei ([X.] a.a.[X.], Rn. 163); in dem Urteil des [X.] wird von der Tätigkeit des Beschwerdeführers als eines "herausgehobenen Mitglieds" gesprochen ([X.], 275 <302, Rn. 64>) sowie davon, dass der Beschwerdeführer eine "führende Rolle" in der [X.] spiele ([X.], 275 <303 f., Rn. 68>).

Der Beschwerdeführer gehört jedoch weder zu den Angehörigen noch zu den Unterstützern der betreffenden Untergliederungen innerhalb der [X.]. Das Oberverwaltungsgericht führt in seiner Entscheidung dazu aus, dass der Beschwerdeführer keiner Gruppierung innerhalb der [X.] angehöre, bei welcher der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen bestehe. Auch im Übrigen lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er sich an gegen die freiheitliche [X.] Grundordnung gerichteten Bestrebungen beteilige oder beteiligt habe ([X.] a.a.[X.], Rn. 104, 163).

Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass das politische Verhalten des Beschwerdeführers als [X.] von den gegen die freiheitliche [X.] Grundordnung gerichteten Anschauungen betreffenden Gruppierungen beeinflusst worden wäre. Von dem Beschwerdeführer selbst geht folglich auch unter Einbeziehung seines Verhältnisses zu der [X.] [X.] und den dort vorhandenen Strömungen kein relevanter Beitrag für eine Gefährdung der freiheitlichen [X.] Grundordnung aus. Im Übrigen könnte das Verhalten des Beschwerdeführers - insbesondere, ob er die radikalen Kräfte aktiv bekämpft - seine Beobachtung allenfalls dann rechtfertigen, wenn diesen Kräften bereits ein bestimmender Einfluss innerhalb der [X.] zukäme. Dafür ist im fachgerichtlichen Verfahren nichts festgestellt.

[X.]rechtlich nicht haltbar ist nach den obigen Maßstäben die Annahme des [X.], die Tätigkeit des Beschwerdeführers sei dennoch objektiv geeignet, die verfassungsfeindlichen Bestrebungen zu unterstützen; gefährlich für die freiheitliche [X.] Grundordnung könnten auch Personen sein, die selbst auf dem Boden der freiheitlichen [X.] Grundordnung stünden, jedoch bei objektiver Betrachtung durch ihre Tätigkeit verfassungsfeindliche Bestrebungen förderten, ohne dies zu erkennen oder als hinreichenden Grund anzusehen, einen aus anderen Beweggründen unterstützten [X.] zu verlassen (vgl. [X.], 275 <304, Rn. 69>). Das Urteil des [X.] verkennt insoweit, dass nach der Wertung von Art. 21 [X.] - der den [X.]en eine wesentliche Rolle für die politische Willensbildung des Volkes in der [X.] [X.]ordnung des Grundgesetzes zuweist (vgl. [X.] 1, 208 <225>; 11, 239 <243>; 12, 276 <280>; 13, 54 <82>; 18, 34 <37>; 20, 56 <101>; 107, 339 <358>; stRspr) - ein parteipolitisches Engagement, das seinerseits auf dem Boden der freiheitlichen [X.] Grundordnung steht, diese stärkt. Dies gilt auch und gerade dann, wenn es in einer [X.] stattfindet, in der unterschiedliche Kräfte und Strömungen miteinander um Einfluss ringen.

Nach alledem stellt sich der vom [X.]verwaltungsgericht angenommene Gewinn an geringfügigen zusätzlichen Erkenntnissen für die Ermittlung eines umfassenden Bildes über die [X.] (vgl. [X.], 275 <311, Rn. 88>) im Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs in das freie Mandat des Beschwerdeführers aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] als nachrangig dar.

Das [X.]verwaltungsgericht verkennt darüber hinaus, dass auch die eingesetzten Mittel des [X.]amtes für [X.] unverhältnismäßig sind, soweit das Verhalten des Beschwerdeführers im von Art. 46 Abs. 1 [X.] besonders geschützten parlamentarischen Bereich betroffen ist. Zwar hat das [X.]verwaltungsgericht einerseits festgehalten, dass das [X.] "den [X.]bereich der parlamentarischen Tätigkeit" des Beschwerdeführers, "nämlich sein Abstimmungsverhalten sowie seine Äußerungen im [X.] und in dessen Ausschüssen, von der Beobachtung ausgenommen" habe (vgl. [X.], 275 <313, Rn. 92>). Zugleich wird aber ausgeführt, dass unter anderem eine Sammlung und Auswertung parlamentarischer Drucksachen erfolgt sei (vgl. [X.], 275 <312, Rn. 91>, sowie die diesbezügliche Feststellung durch das [X.] im Urteil vom 13. Februar 2009 - 16 A 845/08 -, juris, Rn. 135). Die insoweit erforderliche Abwägung hat nicht stattgefunden.

Ob das angegriffene Urteil des [X.] darüber hinaus die vom Beschwerdeführer ebenfalls als verletzt gerügten Grundrechte und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit dem Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 [X.]) und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 [X.]), das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.] sowie das Recht auf chancengleiche Teilnahme an [X.]wahlen verletzt, oder ob diese Rechte bereits tatbestandlich nicht einschlägig sind, weil sie zu den [X.]rechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] in einem Verhältnis wechselseitiger Ausschließlichkeit stehen (vgl. dazu zuletzt [X.] 99, 19 <29>; 118, 277 <320>), kann offenbleiben. Bereits die Verletzung von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung (vgl. [X.] 128, 226 <268>).

Die Anträge in den [X.]verfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 [X.] in Verbindung mit § 13 Nr. 5, §§ 63 ff. BVerf[X.] sind unzulässig und können durch Beschluss gemäß § 24 Satz 1 BVerf[X.] verworfen werden.

Der Entscheidung sind die Anträge in der ursprünglichen Fassung der Antragsschrift vom 20. Juni 2007 zugrundezulegen, die am selben Tag beim [X.]verfassungsgericht eingegangenen ist. Die mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2012 erfolgten Erweiterungen der Anträge zu 2 und 3 sind nicht innerhalb der Frist des § 64 Abs. 3 BVerf[X.] anhängig gemacht worden ([X.]). In der hiernach maßgeblichen Fassung der Antragsschrift sind die Anträge unzulässig, weil sie nicht statthaft beziehungsweise die Antragsteller jeweils nicht antragsbefugt sind (I[X.]). Die im Schriftsatz vom 14. Dezember 2012 gestellten Hilfsanträge zu 3 sind ebenfalls unzulässig, weil sie die Frist gemäß § 64 Abs. 3 BVerf[X.] nicht wahren (II[X.]).

Der Entscheidung sind die Anträge in der ursprünglichen Fassung der Antragsschrift zugrundezulegen. Die mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2012 erfolgten Erweiterungen der Anträge zu 2 und 3 sind beim [X.]verfassungsgericht am 17. Dezember 2012 und damit nicht innerhalb der Frist des § 64 Abs. 3 BVerf[X.] anhängig gemacht worden. Die in § 64 Abs. 3 BVerf[X.] normierte Frist findet auf die Erweiterungen der Anträge zu 2 und 3 Anwendung (1.). Sie lief am 21. Juni 2007 ab (2.).

1. Die Frist des § 64 Abs. 3 BVerf[X.] findet auf die Änderungen der Anträge zu 2 und zu 3 Anwendung, denn hierbei handelt es sich um Erweiterungen des Streitgegenstandes, die nicht mehr von dessen ursprünglicher Fassung umfasst sind.

a) Der Streitgegenstand im [X.]verfahren wird durch das angegriffene Verhalten des Antragsgegners und durch die Bestimmungen des Grundgesetzes begrenzt, gegen die diese Maßnahme oder Unterlassung verstoßen haben soll, § 64 Abs. 2 BVerf[X.]. Auch wenn das [X.]verfassungsgericht nicht an die Wortfassung eines Antrags gebunden ist, so bleibt doch die verfassungsgerichtliche Prüfung auf den durch den Antrag umschriebenen Verfahrensgegenstand beschränkt (vgl. [X.] 2, 347 <367 f.>; 68, 1 <68>; 129, 356 <364 f.>). § 64 Abs. 2 BVerf[X.] ist eine zwingende Verfahrensvorschrift ([X.] 2, 143 <172>; 68, 1 <63>). Einer nachträglichen Änderung des Streitgegenstandes durch Änderung des Antrags kann daher die Frist des § 64 Abs. 3 BVerf[X.] entgegenstehen ([X.] 68, 1 <63>).

b) Bei den Änderungen der Anträge zu 2 und zu 3 handelt es sich um Erweiterungen des Streitgegenstandes, die nicht mehr von dessen ursprünglicher Fassung umfasst sind.

Im Falle der Anträge zu 2 liegt eine Erweiterung des Streitgegenstandes vor, weil die Antragsteller damit die Feststellung der Rechtsverletzung zusätzlicher selbständiger Rechtsträger, nämlich "weiterer" [X.] begehren. Auch die Ergänzung der als verletzt angesehenen Rechtsnormen um eine weitere selbständige Vorschrift - nämlich Art. 38 Abs. 3 [X.] - verlässt den durch den bisherigen Antrag gezogenen Rahmen. Gleiches gilt für die nunmehr mit den Anträgen zu 3 ebenfalls begehrte Feststellung eines Verstoßes gegen "die Gesetzgebungskompetenz des [X.] aus Art. 38 Abs. 3 [X.]". Soweit die Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom 14. Dezember 2012 ergänzend vorgetragen haben, sie stellten den Antrag zu 3 (nunmehr) auch aus eigenem Recht, liegt darin eine Ergänzung des Streitgegenstandes um das Begehren der Feststellung einer Rechtsverletzung einer Fraktion und damit eines selbständigen, weiteren Trägers von [X.]rechten.

2. Die hiernach maßgebliche Frist gemäß § 64 Abs. 3 BVerf[X.] begann an dem auf den 21. Dezember 2006 - dem [X.]punkt der Zuleitung der Antwort auf die [X.]e Anfrage (BTDrucks 16/3964) an die Antragstellerin zu 2. - folgenden Tag und lief sechs Monate später, am 21. Juni 2007, ab.

Maßgeblich für den Fristbeginn ist der [X.]punkt, von dem an eine Maßnahme beim jeweiligen Antragsteller eine aktuelle rechtliche Betroffenheit auszulösen vermag (vgl. [X.] 118, 277 <321>). Im Falle eines Unterlassens beginnt die Frist daher erst dann, wenn ein entsprechender Verstoß mit hinreichender Sicherheit feststeht oder sich die Antragsgegnerin erkennbar weigert, die Maßnahmen zu treffen, die der Antragsteller zur Wahrung der Rechte aus seinem verfassungsrechtlichen Status für erforderlich hält ([X.] 92, 80 <89>; 103, 164 <170 f.>; 107, 286 <297>; 114, 107 <118>; 129, 356 <371>; 131, 152 <191>). Der Lauf der Frist des § 64 Abs. 3 BVerf[X.] kann jedenfalls nicht vor einer eindeutigen Weigerung des zuständigen Ressortministers beginnen (vgl. [X.] 21, 312 <319 f.>; 131, 152 <190 f.>). Diese Weigerung kann grundsätzlich auch konkludent erfolgen (vgl. [X.] 103, 164 <170 ff.>; 107, 286 <293>; 129, 356 <373>).

Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall am 21. Dezember 2006 - dem [X.]punkt der Zuleitung der Antwort auf die [X.]e Anfrage (BTDrucks 16/3964) an die Antragstellerin zu 2. - erfüllt. In dieser [X.]en Anfrage wurde ausdrücklich die Frage nach einer Anweisung der [X.]regierung an das [X.] gestellt, und die [X.]regierung hat mit ihrer Antwort eine solche Anweisung abgelehnt.

Ein früherer Fristbeginn wird durch die zeitlich davor liegenden Antworten der Antragsgegnerin zu 2. auf die [X.]en Anfragen der Antragstellerin zu 2. sowie auf die [X.]en Anfragen der Fraktion [X.]/[X.] nicht begründet. Die betreffenden Fragen und Antworten waren zu unspezifisch formuliert, als dass sie den Lauf der Frist für Anträge des hier zu beurteilenden Inhalts hätten in Gang setzen können.

Lief folglich die Frist gemäß § 64 Abs. 3 BVerf[X.] am 21. Juni 2007 ab, so ist zwar die Antragsschrift am 20. Juni 2007 noch rechtzeitig eingegangen. Die Erweiterungen der Anträge zu 2 und 3 im Schriftsatz vom 14. Dezember 2012 sind jedoch zu spät anhängig gemacht worden.

In der maßgeblichen Fassung der Antragsschrift sind die Anträge unzulässig, weil sie nicht statthaft (1.) beziehungsweise die Antragsteller nicht antragsbefugt sind (2.).

1. Der Antrag zu 1 ist bereits deshalb unstatthaft, weil mit ihm weder eine konkrete rechtserhebliche Maßnahme noch ein solches Unterlassen beanstandet wird (vgl. zu diesem Erfordernis [X.] 57, 1 <5>; 68, 1 <74 f.>; 80, 188 <209>; 96, 264 <277>; 97, 408 <414>; 103, 81 <86>).

2. Die Anträge zu 2 und 3 sind unzulässig, weil die Antragsteller jeweils aus unterschiedlichen Gründen nicht antragsbefugt sind.

a) Ein Antrag ist gemäß § 64 Abs. 1 BVerf[X.] zulässig, wenn nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsgegner Rechte des Antragstellers, die aus einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten erwachsen, durch die beanstandete rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung verletzt oder unmittelbar gefährdet hat (vgl. [X.] 94, 351 <362 f.>; 99, 19 <28>; 104, 310 <325>; 108, 251 <271 f.>; 118, 277 <317>). Das [X.]verfahren ist als kontradiktorische [X.]streitigkeit ausgestaltet. Es dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von [X.]organen oder ihren Teilen in einem [X.]rechtsverhältnis, nicht der davon losgelösten Kontrolle der objektiven [X.]mäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. [X.] 68, 1 <69 ff.>; 73, 1 <29 f.>; 80, 188 <212>; 104, 151 <193 f.>; 118, 244 <257>; 126, 55 <67 f.>). Lassen sich aus der geltend gemachten Vorschrift keine eigenen Rechte oder Zuständigkeiten herleiten, die durch die Maßnahme oder das Unterlassen verletzt sein könnten, fehlt es an der Antragsbefugnis (vgl. [X.] 93, 195 <204>).

Auch im [X.]verfahren ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerf[X.] eine über die bloße Bezeichnung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 64 Abs. 1 und Abs. 2 BVerf[X.] hinausgehende nähere Substantiierung der Begründung der behaupteten Rechtsverletzung erforderlich (vgl. [X.] 24, 252 <258>). Die Verletzung der verfassungsmäßigen Rechte im oben dargelegten Sinne muss sich aus dem Sachvortrag des Antragstellers als mögliche Rechtsfolge ergeben ([X.] 57, 1 <5>; 60, 374 <381>; 82, 322 <336>; stRspr). Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, wenn diese schlüssig dargelegt wurde und nach dem Vortrag möglich erscheint ([X.] 93, 195 <203>; 102, 224 <232>).

b) Hieran gemessen fehlt den Antragstellern jeweils die Antragsbefugnis für den Antrag zu 2: Im Falle des Antragstellers zu 1. sind die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Einschreiten durch die Antragsgegner nicht dargetan (aa). Die Antragstellerin zu 2. ist überdies schon deshalb nicht antragsbefugt, weil sie sich lediglich auf die Verletzung fremder, nicht auf die Verletzung eigener Rechte beruft ([X.]).

aa) Dem Antragsteller zu 1. fehlt die Antragsbefugnis für den Antrag zu 2, weil die Möglichkeit einer Verletzung seiner Rechte durch die Ablehnung der Antragsgegner, gegen die Beobachtung durch das [X.] einzuschreiten, nicht hinreichend dargetan ist. Hierfür hätten die Voraussetzungen eines verfassungsrechtlich begründeten Anspruchs auf Einschreiten dargelegt werden müssen. Daran fehlt es.

Zwar hat der Antragsteller zu 1. die Möglichkeit einer Verletzung seiner Rechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] durch das [X.] aufgezeigt (vgl. dazu oben C.[X.]). Auch besteht gemäß dem in Art. 65 Satz 2 [X.] verankerten Prinzip der Ministerialaufsicht, dem § 2 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG Rechnung trägt, eine umfassende Dienst-, Rechts- und Fachaufsicht des Antragsgegners zu 1. über das [X.], die bis hin zur Möglichkeit des Selbsteintritts reicht. Rechtsverstöße einer nachgelagerten Behörde können einer Aufsichtsbehörde jedoch nicht ohne Weiteres "als eigene" zugerechnet werden. Zudem besitzen aufsichtsrechtliche Vorschriften nicht ohne Weiteres einen subjektiv-rechtlichen Gehalt zugunsten des Einzelnen, sondern dienen regelmäßig dem öffentlichen Interesse an der Gesetzmäßigkeit und [X.] Legitimation der Verwaltung (vgl. entsprechend zur [X.]aufsicht [X.], Beschluss vom 1. September 1976 - [X.] 101.75 -, NJW 1977, [X.]8 f.; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Art. 90 Rn. 69 ; [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], 6. Aufl. 2010, Art. 90 Rn. 62; [X.], Jura 2006, S. 188 <196>). Auch die Ministerialaufsicht ist ein Fall der Behördenaufsicht. Durch sie kann der Minister die Einhaltung der hierarchischen Ordnung innerhalb der Verwaltung steuern und so seiner Verantwortlichkeit gegenüber dem [X.] (Art. 65 Satz 2 [X.]) nachkommen (vgl. [X.], Selbstkontrolle der Verwaltung, in: [X.]/[X.]/[X.], Grundlagen des Verwaltungsrechts, Band [X.], 2009, § 48, Rn. 23).

Vor diesem Hintergrund hätte es einer eingehenderen Begründung bedurft, dass und weshalb die Ministerialaufsicht gemäß Art. 65 Satz 2 [X.] in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG auch Individualinteressen des Antragstellers zu 1. schützt. Diese Darlegungsanforderungen sind hier nicht erfüllt.

Der Antragsteller zu 1. verweist lediglich pauschal auf die Besonderheit eingeschränkten Rechtsschutzes gegen das [X.], so dass dessen Unterordnung unter einen verantwortlichen Minister direkt aus dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip folge, legt jedoch nicht näher dar, weshalb hieraus ein subjektives Recht auf Ausübung der Aufsicht folgen sollte.

Des Weiteren bezieht der Antragsteller zu 1. sich auf den ungeschriebenen [X.]grundsatz der [X.]organtreue. Dabei kann dahinstehen, ob der Grundsatz der [X.]organtreue (vgl. entsprechend zur [X.]treue [X.] 8, 122 <138 ff.>) einen Anspruch auf Einschreiten zu vermitteln vermag. Denn jedenfalls hat der Antragsteller zu 1. das Vorliegen der engen Voraussetzungen eines solchen Anspruchs nicht hinreichend dargetan. Legt man die Anforderungen zugrunde, die das [X.]verfassungsgericht aufgestellt hat, um eine aus dem Grundsatz der [X.]treue entwickelte Pflicht der [X.]aufsichtsbehörden zum Einschreiten gegen eine Gemeinde zu begründen, dann können Handlungspflichten eines anderen [X.]organs nur dann ausgelöst werden, wenn eine "empfindliche, schwerwiegende Störung der grundgesetzlichen Ordnung" vorliegt und das davon betroffene [X.]organ zu einer Beseitigung dieser Störung selbst nicht imstande ist (vgl. entsprechend [X.] 8, 122 <138 ff.>).

Es ist bereits zweifelhaft, ob die Verletzung von Rechten eines einzelnen [X.] eine solche schwerwiegende Störung auszulösen vermag, zumal sich nach Ansicht des Antragstellers zu 1. eine generell bestehende Gefahr des Missbrauchs geheimdienstlicher Beobachtung zum Zwecke der Beeinflussung von [X.] im Sinne der Regierung im vorliegenden Fall nicht verwirklicht hat. Jedenfalls aber hat der Antragsteller zu 1. angesichts dessen, dass ihm der Verwaltungsrechtsweg sowie hieran anschließend die [X.]beschwerde offenstand, um die Beendigung der Beobachtung selbst herbeizuführen, die engen Voraussetzungen für eine Aktivierung des Grundsatzes der [X.]organtreue nicht hinreichend dargetan. Damit fehlt ihm zugleich das statusspezifische Rechtsschutzinteresse für das [X.]verfahren (vgl. [X.] 123, 267 <337>).

[X.]) Die Antragstellerin zu 2. ist für den Antrag zu 2 - mit dem eine Verletzung der Rechte des Antragstellers zu 1. aus Art. 46 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] geltend gemacht wird - nicht antragsbefugt, weil es ihr damit nicht um eigene, sondern um fremde Rechte geht, nämlich um die des Antragstellers zu 1.

Über den in § 64 Abs. 1 BVerf[X.] gesetzlich geregelten Sonderfall hinaus kommt lediglich eine Geltendmachung eigener Rechte in eigenem Namen in Betracht (vgl. [X.] 13, 54 <84>; 90, 286 <343>; 123, 267 <337>). Die Geltendmachung der Rechte eines einzelnen [X.] durch den [X.] [X.]tag oder durch die Fraktion, der er angehört, ist nicht vorgesehen. Hierfür besteht auch kein Bedürfnis, denn Abgeordnete können diese Rechte im [X.]verfahren selbst geltend machen, auch wenn sie aus dem [X.]tag ausgeschieden sind ([X.] 4, 144 <152>; 102, 224 <231>).

c) Auch die ([X.] - mit denen die Feststellung einer Verletzung der Rechte des [X.] beantragt wird - scheitern an der jeweils fehlenden Antragsbefugnis der Antragsteller.

aa) Der Antragsteller zu 1. ist insoweit nicht antragsbefugt, weil er keine eigene Rechtsverletzung geltend macht. Einem einzelnen [X.] ist es nicht möglich, Rechte des [X.] als Prozessstandschafter (§ 64 Abs. 1 BVerf[X.]) geltend zu machen (vgl. [X.] 117, 359 <367>; 123, 267 <337>).

[X.]) Die Antragstellerin zu 2. ist ebenfalls für den (Haupt-)Antrag zu 3 nicht antragsbefugt. Bezüglich der geltend gemachten Verletzung der Grundsätze der Finanzverfassung in Art. 104a ff. [X.] besteht bereits deshalb keine Antragsbefugnis, weil es sich hierbei nicht um Rechte des [X.] handelt, sondern um objektives [X.]recht (1). Die von ihr des Weiteren geltend gemachte Funktionsfähigkeit des [X.] ist zwar grundsätzlich ein rügefähiges Recht; die Möglichkeit einer Verletzung dieses Rechts ist aber im vorliegenden Fall - da eine über die Verletzung einzelner Rechte von [X.] hinausgehende Beeinträchtigung nicht substantiiert vorgetragen ist - nicht hinreichend dargetan (2). Schließlich folgt auch aus dem Grundsatz der [X.]organtreue keine Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 2. für den (Haupt-)Antrag zu 3 (3).

(1) Im Hinblick auf die geltend gemachte Verletzung der Grundsätze der Finanzverfassung in Art. 104a ff. [X.] besteht bereits deshalb keine Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 2., weil es sich hierbei nicht um organschaftliche Rechte des [X.] handelt.

Der [X.] dient, wie oben ausgeführt, keiner allgemeinen Rechts- oder [X.]aufsicht ([X.] 103, 81 <88 f.>; 118, 277 <319>; 126, 55 <67 f.>). Mit Rechten im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerf[X.] sind allein diejenigen Rechte gemeint, die dem Antragsteller zur ausschließlich eigenen Wahrnehmung oder zur Mitwirkung übertragen sind oder deren Beachtung erforderlich ist, um die Wahrnehmung seiner Kompetenzen und die Gültigkeit seiner Akte zu gewährleisten (vgl. [X.] 68, 1 <73>; 126, 55 <72 f.>).

Soweit die Antragstellerin zu 2. sich auf eine Verletzung der Art. 104a ff. [X.] beruft, bezieht sie sich im Ergebnis auf das Gebot sparsamen und effektiven Umgangs mit staatlichen Haushaltsmitteln; dass die Grenzen der haushaltsrechtlichen Ermächtigungen in anderer Weise überschritten worden seien, macht sie dagegen nicht geltend. Damit vermag sie eine Antragsbefugnis nicht zu begründen, denn ihre Argumentation liefe auf eine allgemeine, von ihren Rechten oder denen des [X.] gelöste Kontrolle von Regierungs- und Verwaltungshandeln hinaus, für die im [X.]verfahren kein Raum ist (vgl. oben D.I[X.]2.a). Mit dieser Begründung ließe sich über Rechtsverstöße hinaus selbst ineffizientes Verhalten von [X.]behörden wegen des damit verbundenen ineffizienten Verbrauchs von Haushaltsmitteln rügen.

(2) Auch die geltend gemachte Verletzung der Funktionsfähigkeit des [X.] begründet keine Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 2. Zwar ist die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des [X.] im Rahmen des [X.] grundsätzlich - auch durch eine einzelne Fraktion - rügefähig (a). Eine Verletzung der Funktionsfähigkeit ist jedoch nicht bereits dargetan, wenn die Verletzung der Rechte einzelner [X.] geltend gemacht wird. Vielmehr ist eine Funktionsbeeinträchtigung des [X.]tages als solche darzulegen. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Antragstellerin zu 2. nicht (b).

(a) Die Funktionsfähigkeit des [X.] stellt ein Rechtsgut von [X.]rang dar (vgl. [X.] 51, 222 <236>; 95, 408 <418>; 99, 19 <32>; 112, 118 <140>; 118, 277 <324>; 130, 318 <348 ff.>), auf das sich dieser im [X.]verfahren berufen kann. Entsprechendes gilt für eine Fraktion, die die Rechte des [X.] im [X.]verfahren geltend zu machen befugt ist (§ 64 Abs. 1 BVerf[X.]). Wie bereits ausgeführt wurde, berührt die Beobachtung eines Mitglieds des [X.] durch Behörden des [X.]es die [X.] [X.] des [X.] (vgl. C.[X.]1.d) und dessen [X.]autonomie (vgl. C.[X.]2.). Es besteht insoweit grundsätzlich ein Zusammenhang zwischen dem verfassungsrechtlichen Status des einzelnen [X.] und der Funktionsfähigkeit des Gesamtorgans Deutscher [X.]tag, der seine Aufgaben und Befugnisse in der Gesamtheit seiner Mitglieder wahrnimmt (vgl. [X.] 80, 188 <217 f.>; 104, 310 <330>; 130, 318 <342 ff.>). Wenngleich das Grundgesetz den einzelnen [X.] als "Vertreter des ganzen Volkes" bezeichnet, repräsentiert er dieses nur gemeinsam mit den anderen [X.]mitgliedern (vgl. [X.] 44, 308 <316>; 56, 396 <405>; 80, 188 <218>; 130, 318 <342 ff.>).

(b) Die Antragstellerin zu 2. hat keinen Sachverhalt vorgetragen, der eine Verletzung der Funktionsfähigkeit des [X.] als möglich erscheinen lässt.

Was "Funktionsfähigkeit" bedeutet, ergibt sich aus dem jeweiligen Zusammenhang. Es spricht zwar einiges dafür, dass die Garantie der Funktionsfähigkeit des [X.] nicht nur vor einer Funktionsunfähigkeit schützt (vgl. dazu [X.] 1, 208 <247 f.>; 6, 84 <92, 93 f.>; 51, 222 <236 f.>; 82, 322 <338>; 95, 408 <420>), sondern im Sinne des schonenden Ausgleichs kollidierender [X.]güter als Optimierungsgebot zu verstehen ist (vgl. [X.], BayVBl 1991, [X.]17 <522>; Schwarz, BayVBl 1998, S. 710 <711 f.>; vgl. auch [X.] 120, 82 <113>; 129, 300 <321; 323>). Für die Antragsbefugnis genügt infolgedessen die Darlegung der Möglichkeit einer ernsthaften Funktionsbeeinträchtigung (vgl. [X.] 129, 300 <321; 323>).

Eine solche Funktionsbeeinträchtigung ist aber nicht dargetan. Auch wenn bereits die Darlegung einer Funktionsbeeinträchtigung ausreicht und keine Funktionsunfähigkeit dargetan werden muss, schließt doch nicht jede Verletzung der Rechte eines [X.] ohne Weiteres eine Verletzung der Rechte des [X.] ein. Andernfalls würden im Ergebnis Klagerechte in einem Umfang eröffnet, der dem bei einer - dem Grundgesetz wie auch dem [X.]verfassungsgerichtsgesetz fremden - umfassenden Prozessstandschaft des [X.] für die Rechte seiner Mitglieder entspräche (vgl. auch die Ausführungen unter D.I[X.]2.b)[X.]) zur fehlenden Prozessstandschaft der Antragstellerin zu 2. für die Rechte des Antragstellers zu 1.). Zugleich wäre eine Fraktion, die gemäß § 64 Abs. 1 BVerf[X.] ihrerseits in Prozessstandschaft Rechte des [X.] geltend machen kann, im Ergebnis in der Lage, die Rechte ihrer einzelnen Mitglieder vor dem [X.]verfassungsgericht einzuklagen, wenn diese an den [X.]status anknüpfen. Ein Bedürfnis für eine derartige Ausweitung der Antragsbefugnis besteht nicht. Insbesondere entsteht keine Rechtsschutzlücke, da es dem einzelnen [X.] unbenommen ist, seine Rechte selbst einzuklagen.

Nach alledem hätte die Antragstellerin zu 2. eine über die Verletzung der Rechte des Antragstellers zu 1. hinausgehende Funktionsbeeinträchtigung darlegen müssen. Ihr pauschaler Hinweis auf die Beobachtung weiterer [X.] verleiht der Behauptung einer Funktionsbeeinträchtigung des [X.] schon deshalb keine zusätzliche Substanz, weil die Rechtmäßigkeit der Beobachtung eines [X.] von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängt (vgl. oben C.[X.]4.) und diese nicht näher dargetan wurden.

(3) Auch aus dem Grundsatz der [X.]organtreue ergibt sich keine Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 2. Da es nach den vorstehenden Ausführungen an der Darlegung einer Verletzung der Rechte des [X.] fehlt, ist kein Anknüpfungspunkt für die Heranziehung des Grundsatzes der [X.]organtreue ersichtlich. Dieser Grundsatz vermag für sich genommen keine Rechte zu begründen; vielmehr bedarf er, um seine Wirkung entfalten zu können, eines bereits bestehenden ([X.]-)Rechtsverhältnisses (vgl. entsprechend zum Grundsatz der [X.]treue [X.] 103, 81 <88>; 104, 238 <248>); er ist insoweit akzessorischer Natur und kann ein vorhandenes [X.]rechtsverhältnis ausgestalten, aber nicht neu begründen.

Die Hilfsanträge zu 3 sind bereits deshalb unzulässig, weil sie die Frist des § 64 Abs. 3 BVerf[X.] nicht wahren, innerhalb deren eine Organklage erhoben werden muss. Die Antragsteller wenden sich insoweit unmittelbar gegen das [X.]verfassungsschutzgesetz. Da sie damit ein Gesetz als Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerf[X.] angreifen (vgl. [X.] 1, 208 <220>; 82, 322 <335>; 114, 107 <116>; stRspr), beginnt die Sechsmonatsfrist des § 64 Abs. 3 BVerf[X.] grundsätzlich mit dessen Verkündung. Mit dieser gilt das Gesetz als allgemein bekannt geworden (vgl. [X.] 13, 1 <10>; 24, 252 <258>; 27, 294 <297>; 64, 301 <316>; 67, 65 <70>; 92, 80 <87>; 103, 164 <169>; 114, 107 <116>). Das [X.]verfassungsschutzgesetz wurde im [X.]gesetzblatt vom 29. Dezember 1990 ([X.] 1990 [X.]954 <2970>) verkündet, so dass die Frist des § 64 Abs. 3 BVerf[X.] bereits im Jahr 1991 ablief. Dafür, dass die seitdem erfolgten Gesetzesänderungen die Antragsteller erstmals oder in gesteigertem Maße beschwert hätten (vgl. [X.] 111, 382 <411>; 114, 107 <117>), ist nichts dargetan oder ersichtlich.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung im [X.] folgt aus § 34a Abs. 2 und Abs. 3 BVerf[X.].

Meta

2 BvE 6/08, 2 BvR 2436/10

17.09.2013

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerwG, 21. Juli 2010, Az: 6 C 22/09, Urteil

Art 20 Abs 2 S 2 GG, Art 28 Abs 1 GG, Art 38 Abs 1 S 2 GG, Art 65 S 2 GG, Art 93 Abs 1 Nr 4a GG, § 24 Abs 1 BVerfGG, § 64 Abs 3 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 2 Abs 1 S 2 BVerfSchG, § 3 Abs 1 Nr 1 BVerfSchG, § 4 Abs 1 S 1 Buchst c BVerfSchG, § 8 Abs 1 S 1 BVerfSchG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17.09.2013, Az. 2 BvE 6/08, 2 BvR 2436/10 (REWIS RS 2013, 2775)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2775 BVerfGE 134, 141-202 REWIS RS 2013, 2775


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvE 6/08, 2 BvR 2436/10

Bundesverfassungsgericht, 2 BvE 6/08, 2 BvR 2436/10, 17.09.2013.


Az. 6 C 22/09

Bundesverwaltungsgericht, 6 C 22/09, 21.07.2010.


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1 BvR 780/09

20 F 8/10

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