Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.07.2010, Az. 6 C 22/09

6. Senat | REWIS RS 2010, 4587

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

ÖFFENTLICHES RECHT POLITIK GESETZGEBUNG

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Gegenstand

Nachrichtendienst; Bundesamt für Verfassungsschutz; Befugnis; Erhebung von Daten; offene Erkenntnis; Aufgaben; Sammlung von Informationen; Bestrebungen; freiheitliche demokratische Grundordnung; ziel- und zweckgerichtet; Personenzusammenschluss; Partei; PDS; Die Linkspartei.PDS; DIE LINKE; tatsächliche Anhaltspunkte; Parlament; Abgeordneter; freies Mandat; Verhältnismäßigkeit; Geeignetheit; Erforderlichkeit; Übermaßverbot


Leitsatz

1. Die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG verlangt für das Tätigwerden des Bundesamts für Verfassungsschutz keine Gewissheit darüber, dass Bestrebungen vorliegen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, sondern lediglich tatsächliche Anhaltspunkte für entsprechende Bestrebungen.

2. Anhaltspunkte für Bestrebungen einer Partei, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, sind nicht nur dann gegeben, wenn die Partei in ihrer Gesamtheit solche Bestrebungen entfaltet; die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG sind auch dann erfüllt, wenn solche Bestrebungen nur von einzelnen Gruppierungen innerhalb der Partei ausgehen.

3. Das Tatbestandsmerkmal einer "politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweise" im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG erfordert über das bloße Vorhandensein bestimmter Bestrebungen hinaus ein aktives, nicht jedoch notwendig kämpferisch-aggressives Vorgehen zu deren Realisierung.

4. Die Zulässigkeit der Erhebung von Informationen mit den Mitteln der offenen Informationsbeschaffung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz über eine Person, die Mitglied eines Personenzusammenschlusses im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG ist, hängt nicht von ihren individuellen und subjektiven Beiträgen oder ihrer intentionalen Beteiligung an Handlungen zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ab. § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG verlangt keine Voraussetzungen, die über die Mitgliedschaft in dem Personenzusammenschluss hinausgehen.

Tatbestand

1

Der Kläger, Mitglied der [X.], wendet sich gegen die Sammlung personenbezogener Informationen über ihn durch das [X.].

2

Die [X.] entstand im Juni 2007 aus der Verschmelzung der [X.] [X.].[X.] ([X.].[X.]) mit der [X.] Arbeit & soziale Gerechtigkeit - Die Wahlalternative ([X.]). Die [X.] [X.].[X.] ([X.].[X.]) ist ihrerseits aus der [X.] ([X.]) hervorgegangen. Diese benannte sich im Dezember 1989 in [X.] - [X.] des Demokratischen Sozialismus ([X.]-[X.]) und im Februar 1990 in [X.] des Demokratischen Sozialismus ([X.]) um. Ab Juli 2005 führte sie die Bezeichnung [X.].[X.] ([X.].[X.]).

3

Der 1956 geborene Kläger war von 1981 bis 1990 Gewerkschaftssekretär in [X.]. 1990 ging er nach [X.] und war dort bis 1999 Landesvorsitzender der [X.], Banken und Versicherungen. Im April 1999 trat er der [X.] bei. Von Oktober 1999 bis Oktober 2005 war er [X.] im [X.], zunächst als stellvertretender Vorsitzender und ab 2001 als Vorsitzender der Landtagsfraktion. Zudem war er deren gewerkschafts- und wirtschaftspolitischer Sprecher. Im Oktober 2005 wurde der Kläger in den [X.] und dort zum stellvertretenden Vorsitzenden der Fraktion gewählt. Im August 2009 wurde er erneut in den [X.] gewählt und ist dort Vorsitzender der Fraktion der [X.].

4

Das [X.] führt über den Kläger eine Personenakte, in der Unterlagen über seine politischen Aktivitäten zusammengestellt sind. Die Informationen reichen bis in die 1980er Jahre zurück. Sie wurden zunächst bei der Beobachtung der [X.] und ihres Umfelds gewonnen, seit 1999 bei der Beobachtung der [X.] bzw. der [X.].[X.] sowie gegenwärtig der [X.]. Das [X.] erhebt Informationen über die Tätigkeit des [X.] in der und für die [X.] sowie über seine [X.]tätigkeit, jedoch ohne sein Abstimmungsverhalten und seine Äußerungen im Parlament sowie in den Ausschüssen. Anfang 2003 erfuhr der Kläger, dass das [X.] über ihn Informationen sammelt.

5

Der Kläger hat daraufhin beim Verwaltungsgericht Klage mit dem Antrag erhoben, festzustellen, dass die Sammlung personenbezogener Informationen über ihn durch das [X.] rechtswidrig ist, soweit es sich um Informationen handelt, die (1.) bis zur Aufnahme des [X.] im Oktober 1999, (2.) während der [X.] des [X.] und (3.) während der Tätigkeit als [X.]sabgeordneter erhoben worden sind. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren abgetrennt, soweit es die Sammlung von Informationen über den Kläger bis zur Aufnahme des [X.] im Oktober 1999 betroffen hat. Im Übrigen, soweit die Klage die [X.] als [X.] des [X.]s und des [X.]s betrifft, hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Sammlung personenbezogener Informationen über den Kläger durch das [X.] rechtswidrig ist.

6

Mit ihrer Berufung hat die Beklagte die Abweisung der Klage beantragt. Der Kläger hat im Berufungsverfahren seinen erstinstanzlichen Antrag dahin klargestellt, festzustellen, dass das [X.] rechtswidrig Informationen über ihn in der [X.] seines [X.] sowie seit der Übernahme seines [X.]smandats bis zur mündlichen Verhandlung erhoben hat, und die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, über ihn künftig personenbezogene Daten zu erheben.

7

Das Oberverwaltungsgericht hat durch Vernehmung eines Zeugen Beweis darüber erhoben, ob seit Oktober 1999 im [X.] die Anordnung getroffen wurde, personenbezogene Daten über den Kläger mit Mitteln der heimlichen Informationsbeschaffung zu erheben. Es hat sodann durch das angefochtene Urteil festgestellt, dass das [X.] rechtswidrig Informationen über den Kläger in der [X.] seines [X.] (von Oktober 1999 bis Oktober 2005) sowie in der [X.] von der Übernahme seines [X.]smandats im Oktober 2005 bis zum 13. Februar 2009 aus allgemein zugänglichen Quellen erhoben hat. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, über den Kläger künftig personenbezogene Daten aus allgemein zugänglichen Quellen zu erheben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen, nämlich insoweit, als der Kläger mit seinem Antrag auch begehrt hat, festzustellen, dass das [X.] Informationen über ihn rechtswidrig mit den Mitteln der heimlichen Informationsbeschaffung erhoben hat, und die Beklagte zu verurteilen, zukünftig den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel der heimlichen Informationsbeschaffung zu unterlassen. Insoweit hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe das [X.] Informationen über den Kläger seit Oktober 1999 nicht heimlich, sondern allein aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft.

8

Soweit das Oberverwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat, hat es im [X.] zur Begründung ausgeführt: Die Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte deute darauf hin, dass die [X.]en [X.], [X.].[X.] und heute [X.] Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verfolgten, die darauf gerichtet seien, die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte, das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition, die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung sowie das Recht des Volkes, die Volksvertretung in allgemeiner und gleicher Wahl zu wählen, zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Eine weitere Aufklärung durch das [X.] erscheine deshalb erforderlich. Die Voraussetzungen für eine Beschaffung von Informationen über den Kläger aus allgemein zugänglichen Quellen (offene Beobachtung) seien allein schon wegen seiner politischen Betätigung in der [X.] (früher: [X.]/[X.].[X.]) gegeben, auch wenn keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Kläger selbst durch seine [X.]arbeit politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verfolge. Die offene Beobachtung von [X.] durch das [X.] bedürfe auch keiner besonderen Ermächtigungsgrundlage. Im Einzelfall des [X.] stehe aber das freie Mandat seiner offenen Beobachtung entgegen. Die offene Beobachtung greife jedenfalls deshalb in das freie Mandat ein, weil sie zumindest mit faktischen Nachteilen für die politische Tätigkeit eines [X.] verbunden sein könne. Mit der Beobachtung durch den [X.] sei eine "Stigmatisierung" verbunden, die den Zugang zu dem Teil der Bevölkerung erschweren könne, der sich als verfassungstreu betrachte. Wenn die offene Beobachtung des [X.] durch [X.]behörden allgemein bekannt werde, könne es für ihn schwieriger werden, Anhänger und Wähler für sich und seine [X.] zu gewinnen sowie mit der Bevölkerung in Kontakt zu kommen. Demgegenüber sei eine unmittelbar drohende Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht gegeben. Die [X.] habe in ihrer parlamentarischen Arbeit und bei Regierungsbeteiligungen bislang keine Aktivitäten unternommen, die Ansätze für eine Überwindung der herrschenden Staats- und Gesellschaftsordnung erkennen ließen. Den Gruppierungen innerhalb der [X.], bei denen Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bestünden, komme innerhalb der [X.] zwar nennenswerter, bislang aber kein bestimmender Einfluss zu. Dass das [X.] ohne eine Beobachtung des [X.] bei der gebotenen Gewinnung von Informationen über die [X.] in nicht hinzunehmender Weise an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert oder dabei zumindest beeinträchtigt würde, habe weder die Beklagte substantiiert vorgetragen noch sei dies sonst ersichtlich. Das [X.] könne die relevanten Informationen in erster Linie durch die Beobachtung der [X.] als solcher, einzelner in ihr bestehender Gruppierungen sowie anderer führender [X.]mitglieder gewinnen. Diese geringe Bedeutung einer Beobachtung des [X.] könne einen Eingriff in das freie Mandat nicht rechtfertigen. Insoweit sei maßgeblich, dass der Kläger zwar Spitzenfunktionär der [X.] sei, jedoch keiner Gruppierung innerhalb der [X.] angehöre, bei der der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen bestehe, wenn er auch die Kräfte innerhalb der [X.] nicht aktiv bekämpfe, die solcher Bestrebungen verdächtig seien.

9

Soweit das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen hat, hat der Senat die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter, die Klage in vollem Umfang abzuweisen: Die Erhebung von Informationen über den Kläger sei auch mit Rücksicht auf dessen Status als [X.] rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig. Die gegenteilige Wertung des [X.] sei nicht nachvollziehbar, beruhe auf einer Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes und stehe namentlich im Widerspruch zu den Feststellungen, die das Oberverwaltungsgericht an anderer Stelle zu Recht über die verfassungsfeindlichen Bestrebungen der [X.], der Stellung des [X.] als eines Spitzenfunktionärs dieser [X.] und die deshalb begründete Erforderlichkeit gerade seiner Beobachtung getroffen habe. Das Oberverwaltungsgericht leite die faktischen Nachteile für die politische Betätigung des [X.] daraus her, dass dessen Beobachtung durch den [X.] allgemein bekannt werde. Der Kläger habe aber seine Beobachtung durch den [X.] selbst publik gemacht. Er könne nicht unter Hinweis auf die dadurch angeblich ausgelöste Erschwernis seiner Arbeit die Rechtswidrigkeit seiner Beobachtung geltend machen.

Der Kläger hält das Berufungsurteil zwar im Ergebnis, nicht aber in den Gründen für zutreffend: Das Oberverwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die [X.] vom [X.] beobachtet werden dürfe. Die [X.] verfolge keine Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien. Bei seiner gegenteiligen Einschätzung sei das Oberverwaltungsgericht von unzutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen. Seine tatsächliche Würdigung beruhe auf einer Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes und der Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts.

Entscheidungsgründe

Die Revision der beklagten [X.] ist begründet. Das angefo[X.]htene Urteil verletzt [X.]re[X.]ht (§ 137 Abs. 1 VwGO) und stellt si[X.]h ni[X.]ht aus anderen Gründen im Ergebnis als ri[X.]htig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Bei zutreffender Anwendung des § 8 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des [X.] und der Länder in Angelegenheiten des [X.]es und über das [X.]amt für [X.] ([X.]verfassungss[X.]hutzgesetz - BVerfS[X.]hG) hätte das Oberverwaltungsgeri[X.]ht die Klage in vollem Umfang abweisen müssen. Die Erhebung von Informationen über den Kläger dur[X.]h das [X.]amt für [X.] war in der hier in Rede stehenden [X.] re[X.]htmäßig, verstieß insbesondere ni[X.]ht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 8 Abs. 5 BVerfS[X.]hG). Deshalb kann der Kläger au[X.]h ni[X.]ht beanspru[X.]hen, dass das [X.]amt eine Erhebung von Informationen über ihn künftig unterlässt. Diese Beurteilung kann der [X.] auf der Grundlage der tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen des [X.] selbst abs[X.]hließend treffen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Die Revisionsgründe, die der Kläger im Wege der [X.] gegen diese Feststellungen vorgebra[X.]ht hat, sind entweder unzulässig oder unbegründet (§ 137 Abs. 2 VwGO), so dass die Feststellungen für den [X.] bindend sind.

Das [X.]amt für [X.] erhob und erhebt Informationen über den Kläger mit den Mitteln der offenen Informationsbes[X.]haffung (1. a)); au[X.]h der Einsatz sol[X.]her Mittel zur Informationsbes[X.]haffung stellt einen Eingriff in die Re[X.]hte des Betroffenen dar, der deshalb einer Ermä[X.]htigungsgrundlage bedarf (1. b)). Ermä[X.]htigungsgrundlage für die Erhebung von Informationen mit den Mitteln der offenen Informationsbes[X.]haffung ist § 8 Abs. 1 Satz 1 BVerfS[X.]hG (2.). Diese Vors[X.]hrift de[X.]kt die Erhebung von Informationen über den Kläger, weil die [X.] [X.] verfassungsfeindli[X.]he Bestrebungen verfolgt (3.) und die deshalb erforderli[X.]he Erhebung von Informationen dur[X.]h den [X.] auf den Kläger als eines ihrer herausgehobenen Mitglieder erstre[X.]kt werden darf (4.).

1. a) Na[X.]h den Feststellungen im Berufungsurteil hat das [X.]amt für [X.] Informationen über den Kläger in der [X.] von Oktober 1999 bis zur mündli[X.]hen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgeri[X.]ht mit den Mitteln der offenen Informationsbes[X.]haffung erhoben.

Bei dieser Art der Informationsbes[X.]haffung werden Informationen aus offenen Quellen gesammelt und ausgewertet. Offene Quellen sind Informationsträger, die für jedermann, wenn au[X.]h nur unter gewissen Umständen, zugängli[X.]h sind. Dazu zählen [X.]ungen und [X.]s[X.]hriften, Rundfunk- und Fernsehsendungen sowie Internetangebote. Weiter re[X.]hnen dazu die sonstigen offen zugängli[X.]hen Verlautbarungen der beoba[X.]hteten Organisationen (Presseerklärungen, Flugblätter, Programme, Aufrufe), der Besu[X.]h öffentli[X.]her Veranstaltungen sowie Erkundigungen aus öffentli[X.]h zugängli[X.]hen Karteien und Registern.

Das [X.]amt für [X.] führt über den Kläger eine Personenakte, in der aus sol[X.]hen allgemein zugängli[X.]hen Quellen Unterlagen über seine politis[X.]hen Aktivitäten zusammengestellt sind. Die Erhebung von Informationen über den Kläger umfasste dessen gesamte Tätigkeit im linken politis[X.]hen Spektrum, seine Aktivitäten in der und für die [X.] [X.] sowie zuvor in und für die [X.]en [X.] und [X.].[X.], Teile seiner [X.]tätigkeit im [X.]tag und im [X.] sowie seine sonstigen politis[X.]hen Betätigungen. Bei der Erhebung von Informationen über die [X.]tätigkeit des [X.] sind allein sein Abstimmungsverhalten und seine Äußerungen im [X.] sowie in dessen Auss[X.]hüssen außer Betra[X.]ht geblieben. Die Informationen über seine Arbeit als [X.] betreffen na[X.]h den Feststellungen des [X.] andere Aspekte dieser Tätigkeit: Das [X.]amt für [X.] hat allein dokumentiert, wenn dem Kläger in den Fraktionen, denen er angehörte, besondere Funktionen (beispielsweise als Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender oder Spre[X.]her für bestimmte Politikberei[X.]he) übertragen wurden (Berufungsurteil Seite 42).

b) Bei der Erhebung von Informationen mit den Mitteln der offenen Informationsbes[X.]haffung handelt es si[X.]h um einen Eingriff, wenn die gewonnenen Informationen einzelnen Personen oder Personenmehrheiten zugeordnet werden. Unter "Erhebung" ist die aktive Informationsbes[X.]haffung zu verstehen, ni[X.]ht die zufällige Erlangung von Informationen beispielsweise dur[X.]h unverlangte Mitteilungen. Erhebung ist nur die intendierte, auf den Betroffenen gezielte Informationsbes[X.]haffung ([X.], in: [X.]/[X.], [X.], BVerfS[X.]hG § 3 Rn. 13). Wer am öffentli[X.]hen Leben in Wort, S[X.]hrift oder Aktion teilnimmt, willigt damit ni[X.]ht notwendig in die gezielte, auf Vollständigkeit angelegte Erhebung oder gar Spei[X.]herung aller seiner öffentli[X.]hen Äußerungen ein. Die zielgeri[X.]htete Sammlung öffentli[X.]her Verhaltensweisen oder Äußerungen einer bestimmten Person ist daher als "Erhebung" im datens[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Sinne anzusehen ([X.] a.a.[X.] Rn. 13), die an gesetzli[X.]he Voraussetzungen gebunden ist. Dem steht ni[X.]ht entgegen, dass es dem Staat ni[X.]ht verwehrt ist, von jedermann zugängli[X.]hen Informationsquellen unter denselben Bedingungen wie jeder Dritte Gebrau[X.]h zu ma[X.]hen. Ein Eingriff in das Grundre[X.]ht auf informationelle Selbstbestimmung ist jedo[X.]h anzunehmen, wenn - wie hier - die aus öffentli[X.]h zugängli[X.]hen Quellen stammenden Daten dur[X.]h ihre systematis[X.]he Erhebung, Sammlung und Erfassung einen zusätzli[X.]hen Aussagewert erhalten (vgl. [X.], Urteil vom 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 - [X.]E 120, 378 <398 f.>).

2. Ermä[X.]htigungsgrundlage (Befugnisnorm) für die Erhebung von Informationen mit den Mitteln der offenen Informationsbes[X.]haffung ist § 8 Abs. 1 Satz 1 BVerfS[X.]hG. Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift darf das [X.]amt für [X.] die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderli[X.]hen Informationen eins[X.]hließli[X.]h personenbezogener Daten erheben, verarbeiten und nutzen. Aufgabe des [X.]amts ist na[X.]h § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfS[X.]hG unter anderem die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sa[X.]h- und personenbezogenen Auskünften, Na[X.]hri[X.]hten und Unterlagen, über Bestrebungen, die gegen die freiheitli[X.]he [X.] Grundordnung geri[X.]htet sind. In diesem Sinne sind Bestrebungen gegen die freiheitli[X.]he [X.] Grundordnung sol[X.]he politis[X.]h bestimmten, ziel- und zwe[X.]kgeri[X.]hteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammens[X.]hluss, der darauf geri[X.]htet ist, einen der in § 4 Abs. 2 BVerfS[X.]hG genannten [X.]grundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.]). Zu diesen [X.]grundsätzen gehören das Re[X.]ht des Volkes, die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, glei[X.]her und geheimer Wahl zu wählen, das Re[X.]ht auf Bildung und Ausübung einer parlamentaris[X.]hen Opposition, die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortli[X.]hkeit gegenüber der Volksvertretung sowie die im Grundgesetz konkretisierten Mens[X.]henre[X.]hte (§ 4 Abs. 2 Bu[X.]hst. a, [X.], d und g BVerfS[X.]hG).

3. Der Kläger war bzw. ist in den [X.]en [X.], [X.].[X.] und [X.] tätig. Bei diesen [X.]en handelte und handelt es si[X.]h um [X.] im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.] (a)), weil na[X.]h den bindenden tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen des [X.] bei ihnen im streitigen [X.]raum tatsä[X.]hli[X.]he Anhaltspunkte für Bestrebungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.] gegen die freiheitli[X.]he [X.] Grundordnung vorlagen (b)).

a) Unter die [X.] im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.] fallen au[X.]h [X.]en. Der Anwendung der Vors[X.]hrift auf sie stehen weder das [X.]enprivileg aus Art. 21 Abs. 2 GG (aa)) no[X.]h das Selbstbestimmungsre[X.]ht der [X.]en aus Art. 21 Abs. 1 GG ([X.])) entgegen.

aa) Na[X.]h Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG ents[X.]heidet zwar auss[X.]hließli[X.]h das [X.]verfassungsgeri[X.]ht über die Frage der [X.]widrigkeit politis[X.]her [X.]en. Vor Ergehen einer sol[X.]hen Ents[X.]heidung ist ein administratives Eins[X.]hreiten gegen den Bestand einer politis[X.]hen [X.] ausges[X.]hlossen. Gegen die [X.], ihre Funktionäre, Mitglieder und Anhänger dürfen wegen ihrer mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitenden parteioffiziellen Tätigkeiten keine re[X.]htli[X.]hen Sanktionen angedroht oder verhängt werden. Die Beoba[X.]htung dur[X.]h ein Amt für [X.] ist aber keine sol[X.]he Maßnahme, sondern dient der Aufklärung des Verda[X.]hts, dass die [X.] verfassungsfeindli[X.]he Ziele verfolgt. Die Zulässigkeit einer sol[X.]hen Aufklärung wird von der Verfassung vorausgesetzt. Au[X.]h ohne die Feststellung ihrer [X.]widrigkeit darf die Überzeugung gewonnen und vertreten werden, eine [X.] verfolge verfassungsfeindli[X.]he Ziele (Urteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 [X.] 30.97 - BVerwGE 110, 126 <130 f.>).

[X.]) Soweit § 8 Abs. 1 Satz 1 BVerfS[X.]hG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.] das [X.]amt für [X.] ermä[X.]htigt, bei Anhaltspunkten verfassungsfeindli[X.]her Bestrebungen eine politis[X.]he [X.] zu beoba[X.]hten, steht die Vors[X.]hrift mit Art. 21 Abs. 1 GG in Einklang.

Na[X.]h Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG wirken die [X.]en bei der politis[X.]hen Willensbildung des Volkes mit; ihre Gründung ist frei. Das Grundgesetz setzt die Staatsfreiheit der [X.]en als frei gegründeter, im gesells[X.]haftli[X.]h-politis[X.]hen Berei[X.]h wurzelnder Gruppen voraus und gewährleistet ihre Unabhängigkeit vom Staat. Ihnen steht das Re[X.]ht auf Selbstbestimmung zu. Zu dessen [X.]berei[X.]h gehört das Re[X.]ht der [X.]en, selbst und ohne staatli[X.]he Einflussnahme oder Überwa[X.]hung über ihre Ziele, Organisation und Tätigkeiten zu ents[X.]heiden. Sowohl die Freiheit der inneren Willensbildung als au[X.]h die freie Entfaltung der Tätigkeiten als [X.] sind gewährleistet.

Das Selbstbestimmungsre[X.]ht der [X.]en findet seine S[X.]hranke in der Ents[X.]heidung des Grundgesetzes für eine "streitbare Demokratie". Diese Grundents[X.]heidung ist im Wesentli[X.]hen aus Art. 9 Abs. 2, Art. 18, Art. 20 Abs. 4, Art. 21 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 3 GG herzuleiten. Sie wird in den Zuständigkeitsvors[X.]hriften der Art. 73 Nr. 10 Bu[X.]hst. b und Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG bestätigt. Das Grundgesetz vertraut aufgrund ges[X.]hi[X.]htli[X.]her Erfahrung ni[X.]ht allein darauf, die freiheitli[X.]he Demokratie werde si[X.]h im Prozess der öffentli[X.]hen Meinungsbildung ohne Weiteres behaupten. Es hat darüber hinaus dem Staat die Aufgabe übertragen, die zentralen Grundwerte der Verfassung dur[X.]h (repressive) S[X.]hutzvorkehrungen zu si[X.]hern und zu gewährleisten. Die Beoba[X.]htung einer politis[X.]hen [X.] auf verfassungsfeindli[X.]he Bestrebungen hin zielt dabei ni[X.]ht auss[X.]hließli[X.]h darauf ab, die Ents[X.]heidung über repressive staatli[X.]he Maßnahmen vorzubereiten. Sie bezwe[X.]kt vielmehr au[X.]h, Informationen über die aktuelle Entwi[X.]klung verfassungsfeindli[X.]her Kräfte, Gruppen und [X.]en im Vorfeld einer Gefährdung der freiheitli[X.]hen [X.]n [X.]ordnung zu gewinnen und zu sammeln und damit die Regierung und die Öffentli[X.]hkeit in die Lage zu versetzen, Art und Ausmaß mögli[X.]her Gefahren zu erkennen und diesen in angemessener Weise, namentli[X.]h mit politis[X.]hen Mitteln entgegenzuwirken. Um die Übers[X.]hreitung der Linie feststellen zu können, von der an verfassungsfeindli[X.]he Betätigungen zu einer Gefahr für die freiheitli[X.]h [X.] Grundordnung werden, der ni[X.]ht mehr mit politis[X.]hen Mitteln, sondern nurmehr mit juristis[X.]hen Mitteln begegnet werden kann, muss dieses Vorfeld notwendig beoba[X.]htet werden (so unter Zusammenfassung der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]verfassungsgeri[X.]hts: Urteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 [X.] 30.97 - BVerwGE 110, 126 <131 ff.>).

Der Gesetzgeber hat die Aufgaben und Befugnisse des [X.]amts für [X.] so bestimmt, dass Eingriffe in das Selbstbestimmungsre[X.]ht der [X.]en auf das zur Selbstverteidigung der freiheitli[X.]hen Demokratie zwingend Gebotene bes[X.]hränkt bleiben. Die widerstreitenden Prinzipien der [X.]enfreiheit und der streitbaren Demokratie sind namentli[X.]h in § 8 Abs. 5 BVerfS[X.]hG und § 9 BVerfS[X.]hG mit Hilfe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einem angemessenen Ausglei[X.]h zugeführt. Die Bea[X.]htung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall genügt zur Wahrung der Re[X.]hte und s[X.]hützenswerten Belange Betroffener. Dies gilt au[X.]h für politis[X.]he [X.]en (Urteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 [X.] 30.97 - BVerwGE 110, 126 <134 f.>).

Werden die gesetzli[X.]hen Voraussetzungen für eine Beoba[X.]htung von [X.]en dur[X.]h den [X.] eingehalten und wird dabei insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt, greift diese Beoba[X.]htung ni[X.]ht stärker in den offenen Wettbewerb der [X.]en um die Mögli[X.]hkeit politis[X.]her Gestaltung ein, als dies mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf die Verteidigung der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Grundlagen der Demokratie erforderli[X.]h ist. Das [X.]verfassungss[X.]hutzgesetz lässt es ni[X.]ht zu, den [X.] darüber hinaus einseitig parteipolitis[X.]h, namentli[X.]h im Interesse der Regierungsparteien zu instrumentalisieren. [X.], und deshalb von den einges[X.]hränkten Ermä[X.]htigungsgrundlagen des [X.]verfassungss[X.]hutzgesetzes ni[X.]ht gede[X.]kt, wäre eine einseitige und gezielte, zudem verde[X.]kte Weitergabe von gewonnenen Erkenntnissen an einzelne [X.]en oder Politiker, namentli[X.]h zur Verwendung im Wahlkampf. Es ist ni[X.]ht Aufgabe des [X.]es, Munition für den Wahlkampf bereitzustellen. Wel[X.]he Folgerungen daraus für die Anforderungen zu stellen sind, unter denen in einem [X.]beri[X.]ht (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BVerfS[X.]hG) politis[X.]he [X.]en oder einzelne Personen als extremistis[X.]h oder verfassungsfeindli[X.]h bewertet werden dürfen, bedarf hier keiner Ents[X.]heidung.

b) In dem hier streitigen [X.]raum von Oktober 1999 bis Februar 2009 lagen na[X.]h den Feststellungen des [X.] tatsä[X.]hli[X.]he Anhaltspunkte (aa)) für Bestrebungen in den [X.]en [X.], [X.].[X.] und [X.] vor, die im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.] gegen die freiheitli[X.]he [X.] Grundordnung geri[X.]htet waren. Das dazu entwi[X.]kelte Re[X.]htsverständnis des [X.] entspri[X.]ht der Re[X.]htslage ([X.])). Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat außerdem festgestellt, dass die verfassungsfeindli[X.]hen Bestrebungen in politis[X.]h ziel- und zwe[X.]kgeri[X.]htete Verhaltensweisen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.] eingemündet sind ([X.])). Die dazu jeweils getroffenen tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen binden mangels darauf geri[X.]hteter, zulässiger und begründeter [X.] das Revisionsgeri[X.]ht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO.

aa) Na[X.]h § 4 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfS[X.]hG rei[X.]hen für das Tätigwerden des [X.]amts für [X.] "tatsä[X.]hli[X.]he Anhaltspunkte" für verfassungsfeindli[X.]he Bestrebungen, konkret für Gefährdungen der gesetzli[X.]h näher bes[X.]hriebenen [X.]re[X.]htsgüter aus. Die Regelung verlangt keine Gewissheit darüber, dass Bestrebungen vorliegen, die gegen die freiheitli[X.]he [X.] Grundordnung geri[X.]htet sind.

Allerdings hat das Oberverwaltungsgeri[X.]ht eingangs seiner Würdigung (au[X.]h) von tatsä[X.]hli[X.]hen Anhaltspunkten "für den Verda[X.]ht" von Bestrebungen der [X.]en [X.], [X.].[X.] und [X.] gegen die freiheitli[X.]he [X.] Grundordnung gespro[X.]hen. Entgegen der Auffassung des [X.] hat das Oberverwaltungsgeri[X.]ht damit aber ni[X.]ht die S[X.]hwelle für die Beoba[X.]htung der [X.]en entgegen dem maßgebli[X.]hen Re[X.]ht herabgesetzt, mit der weiteren Folge, dass seine tatsä[X.]hli[X.]he Würdigung, weil von einem fals[X.]hen re[X.]htli[X.]hen Maßstab ausgehend, revisionsgeri[X.]htli[X.]h zu beanstanden wäre. Liegen Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitli[X.]he [X.] Grundordnung vor, besteht ein Verda[X.]ht sol[X.]her Bestrebungen. Die Anhaltspunkte müssen mithin geeignet sein, einen Verda[X.]ht verfassungsfeindli[X.]her Bestrebungen zu begründen. Die dann einsetzende Beoba[X.]htung dient der Klärung dieses Verda[X.]hts. Ni[X.]hts anderes hat das Oberverwaltungsgeri[X.]ht gemeint, wenn es von Anhaltspunkten für einen Verda[X.]ht verfassungsfeindli[X.]her Bestrebungen spri[X.]ht.

Das Tatbestandsmerkmal "tatsä[X.]hli[X.]her Anhaltspunkt" verlangt allerdings mehr als bloße Vermutungen. Es müssen konkrete und in gewissem Umfang verdi[X.]htete Umstände als Tatsa[X.]henbasis für den Verda[X.]ht vorliegen (vgl. hierzu au[X.]h: [X.]verfassungsgeri[X.]ht, Urteil vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94 - [X.]E 100, 313 <395>). Zur Annahme eines Verda[X.]hts kann ferner die Gesamts[X.]hau aller vorhandenen tatsä[X.]hli[X.]hen Anhaltspunkte führen, wenn jeder für si[X.]h genommen einen sol[X.]hen Verda[X.]ht no[X.]h ni[X.]ht zu begründen vermag (Urteil vom 17. Oktober 1990 - BVerwG 1 [X.] 12.88 - BVerwGE 87, 23 <28>).

Diese Anforderungen an die tatsä[X.]hli[X.]hen Anhaltspunkte genügen den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der grundgesetzli[X.]h garantierten freien Betätigung der [X.]en. Weitere Eingrenzungen für die zulässige Beoba[X.]htung einer [X.] lassen si[X.]h ni[X.]ht der Ents[X.]heidung entnehmen, die der Kläger in diesem Zusammenhang anführt ([X.], Bes[X.]hluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 - [X.]E 113, 63). Sie befasst si[X.]h mit Bli[X.]k auf die grundre[X.]htli[X.]h garantierte Pressefreiheit mit der Aufnahme einer Wo[X.]henzeitung in den [X.]beri[X.]ht und dem dort enthaltenen Hinweis auf den Verda[X.]ht verfassungsfeindli[X.]her Bestrebungen. Das [X.]verfassungsgeri[X.]ht arbeitet zunä[X.]hst im [X.] an frühere Re[X.]htspre[X.]hung heraus, wann das [X.] der Regierung als Eingriff in ein Grundre[X.]ht zu werten ist und unter wel[X.]hen Voraussetzungen ein sol[X.]her Eingriff gere[X.]htfertigt sein kann. Es hebt dabei insbesondere (und insoweit au[X.]h mit Bedeutung für die bloße Beoba[X.]htung einer [X.]) hervor, es seien keine verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken dagegen zu erheben, dass das Vorliegen tatsä[X.]hli[X.]her Anhaltspunkte für den Verda[X.]ht verfassungsfeindli[X.]her Bestrebungen für die Aufnahme in den [X.]beri[X.]ht ausrei[X.]ht. Das [X.]verfassungsgeri[X.]ht betont im [X.] daran vor allem den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Die tatsä[X.]hli[X.]hen Anhaltspunkte müssten hinrei[X.]hend gewi[X.]htig sein. Re[X.]htfertigten sie nur den S[X.]hluss, dass mögli[X.]herweise ein Verda[X.]ht begründet sei, rei[X.]hten sie als Grundlage einer Grundre[X.]htsbeeinträ[X.]htigung ni[X.]ht aus. [X.] die Bestrebungen no[X.]h ni[X.]ht fest, begründeten tatsä[X.]hli[X.]he Anhaltspunkte aber einen entspre[X.]henden Verda[X.]ht, müsse dessen Intensität hinrei[X.]hen, um die [X.] in [X.]beri[X.]hten au[X.]h angesi[X.]hts der na[X.]hteiligen Auswirkungen auf die Betroffenen zu re[X.]htfertigen ([X.], Bes[X.]hluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 - [X.]E 113, 63 <81>). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt au[X.]h die Mögli[X.]hkeit, [X.]en wegen verfassungsfeindli[X.]her Bestrebungen zu beoba[X.]hten. Die Ents[X.]heidung des [X.]verfassungsgeri[X.]hts lässt si[X.]h aber insoweit ni[X.]ht ohne Weiteres übertragen. Das Gewi[X.]ht des Eingriffs in die freie Betätigung der [X.]en ist ein anderes, je na[X.]hdem ob sie (nur) beoba[X.]htet werden oder ob als Ergebnis einer sol[X.]hen Beoba[X.]htung die Öffentli[X.]hkeit über Gefährdungen der freiheitli[X.]hen [X.]n Grundordnung unterri[X.]htet werden soll, die von der [X.] ausgehen. Die Beoba[X.]htung dient gerade der Aufklärung, ob Bestrebungen gegen die freiheitli[X.]he [X.] Grundordnung gegeben sind, die, ohne s[X.]hon zum Mittel des [X.] zu greifen, do[X.]h die politis[X.]he Auseinandersetzung mit dieser [X.] erforderli[X.]h ma[X.]hen und ob zu diesem Zwe[X.]k au[X.]h das Mittel einer Warnung der Öffentli[X.]hkeit über den [X.]beri[X.]ht eingesetzt werden soll. Diese Abstufung der Reaktion auf mögli[X.]he Bestrebungen, die gegen die freiheitli[X.]he [X.] Grundordnung geri[X.]htet sind, s[X.]hließt es aus, jeweils das glei[X.]he Gewi[X.]ht für tatsä[X.]hli[X.]he Anhaltspunkte für sol[X.]he Bestrebungen zu verlangen.

[X.]) Na[X.]h den den [X.] bindenden Feststellungen des [X.] gab bzw. gibt es in den [X.]en [X.], [X.].[X.] und heute [X.] tatsä[X.]hli[X.]he Anhaltspunkte für Bestrebungen, die gegen die freiheitli[X.]he [X.] Grundordnung geri[X.]htet sind, nämli[X.]h gegen das Re[X.]ht des Volkes, die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, glei[X.]her und geheimer Wahl zu wählen, gegen das Re[X.]ht auf Bildung und Ausübung einer parlamentaris[X.]hen Opposition, gegen die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortli[X.]hkeit gegenüber der Volksvertretung sowie gegen die im Grundgesetz konkretisierten Mens[X.]henre[X.]hte.

Mit diesen zentralen [X.] ni[X.]ht vereinbar sind eine sozialistis[X.]he Revolution und die Diktatur des Proletariats im klassis[X.]h marxistis[X.]h-leninistis[X.]hen Sinne einer sozialistis[X.]h- [X.] Gesells[X.]haftsordnung. In einer sol[X.]hen Gesells[X.]haft sind - vor allem in der Phase der Diktatur des Proletariats - die Wahrung der im Grundgesetz konkretisierten Mens[X.]henre[X.]hte, das Re[X.]ht auf Bildung und Ausübung einer parlamentaris[X.]hen Opposition, die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortli[X.]hkeit gegenüber der Volksvertretung sowie allgemeine und glei[X.]he Wahlen ni[X.]ht gewährleistet. Na[X.]h marxistis[X.]h-leninistis[X.]her Lehre ist die Diktatur des Proletariats eine notwendige Vorstufe zur Errei[X.]hung des Sozialismus. In dieser Phase wandelt das Proletariat, das dur[X.]h eine Revolution die Ma[X.]ht ergriffen hat, in fortgesetzten revolutionären Kämpfen die kapitalistis[X.]he Gesells[X.]haft in eine sozialistis[X.]h-kommunistis[X.]he um. Hierzu bedarf es einer Unterdrü[X.]kung des Widerstands der dur[X.]h die Revolution entma[X.]hteten Klasse. Die Staatsgewalt ist bei der Staatspartei - der Kommunistis[X.]hen [X.] - konzentriert, die Trägerin des Klassenkampfes ist. Die so verstandene Diktatur des Proletariats ist mit der freiheitli[X.]hen [X.]n Grundordnung des Grundgesetzes unvereinbar. Es wäre ni[X.]ht denkbar, den Wesenskern des Grundgesetzes aufre[X.]htzuerhalten, wenn eine Staatsordnung erri[X.]htet würde, die die kennzei[X.]hnenden Merkmale der Diktatur des Proletariats trüge. In einem derartigen Gemeinwesen sind die Mens[X.]henre[X.]hte ni[X.]ht gewährleistet. Für die Angehörigen der unterdrü[X.]kten Klasse ist das selbstverständli[X.]h. Da alles staatli[X.]he Handeln der Aufgabe der grundlegenden Neugestaltung der staatli[X.]hen Ordnung und der Errei[X.]hung des Sozialismus untergeordnet ist, stehen au[X.]h den Mitgliedern der herrs[X.]henden Klasse Grundre[X.]hte nur insoweit zu, als sie der Festigung der Diktatur des Proletariats zumindest ni[X.]ht entgegenstehen. Angesi[X.]hts der Allma[X.]ht der Kommunistis[X.]hen [X.] und ihrer alleinigen Einsi[X.]ht in die politis[X.]hen Notwendigkeiten s[X.]heiden eine Verantwortli[X.]hkeit der Regierung gegenüber der Volksvertretung und erst re[X.]ht Bildung und Ausübung einer parlamentaris[X.]hen Opposition aus. Die Erörterung von Methoden und Einzelmaßnahmen ist ausges[X.]hlossen, sobald sie einmal von der herrs[X.]henden [X.] autoritativ verkündet worden sind. Angesi[X.]hts dessen bestehen au[X.]h für eine Ablösbarkeit der Regierung sowie allgemeine und glei[X.]he Wahlen kein Raum und kein Bedürfnis ([X.], Urteil vom 17. August 1956 - 1 BvB 2/51 - [X.]E 5, 85 <147 ff.> KPD-Verbot).

Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat die ihm vorliegenden Unterlagen dahin gewürdigt, aus ihnen ergäben si[X.]h tatsä[X.]hli[X.]he Anhaltspunkte von hinrei[X.]hendem Gewi[X.]ht und in ausrei[X.]hender Zahl dafür, dass dur[X.]haus namhafte Teile der [X.] eine politis[X.]he Umgestaltung der [X.] verfolgten, nämli[X.]h dur[X.]h eine sozialistis[X.]he Revolution und die Diktatur des Proletariats im klassis[X.]h marxistis[X.]h-leninistis[X.]hen Sinne eine sozialistis[X.]h-kommunistis[X.]he Gesells[X.]haftsordnung anstrebten.

Diese Würdigung kann revisionsgeri[X.]htli[X.]h ni[X.]ht beanstandet werden. Das [X.]verwaltungsgeri[X.]ht ist deshalb an sie als Revisionsgeri[X.]ht gebunden und hat sie seiner Ents[X.]heidung zugrunde zu legen. Indem § 137 Abs. 2 VwGO das Revisionsgeri[X.]ht an die tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen der Vorinstanz bindet, entzieht die Vors[X.]hrift insbesondere die Beweiswürdigung des Tatri[X.]hters einer umfassenden revisionsgeri[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung. Dem [X.] ist die Aufgabe übertragen, si[X.]h im Wege der freien Beweiswürdigung unter Abwägung vers[X.]hiedener Mögli[X.]hkeiten seine Überzeugung über den zu ents[X.]heidenden Sa[X.]hverhalt zu bilden. Dieser Vorgang ist revisionsgeri[X.]htli[X.]h nur einges[X.]hränkt na[X.]hprüfbar (Bes[X.]hluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 [X.] - [X.] 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 20). Eine Grenze der freien Beweiswürdigung bildet na[X.]h der einen Seite hin das anzuwendende Re[X.]ht und dessen Auslegung. Na[X.]h der anderen Seite hin ergibt si[X.]h die Grenze daraus, dass der Überzeugungsgrundsatz ni[X.]ht für eine Würdigung in Anspru[X.]h genommen werden kann, die im Vorgang der Überzeugungsbildung an einem Fehler leidet, etwa weil das Geri[X.]ht gesetzli[X.]he Beweisregeln, allgemeine Erfahrungssätze, unumstrittene Ges[X.]hi[X.]htstatsa[X.]hen oder gar die Denkgesetze missa[X.]htet oder Tatsa[X.]hen berü[X.]ksi[X.]htigt hat, die si[X.]h weder auf ein Beweisergebnis no[X.]h sonst auf den Akteninhalt stützen lassen (Urteil vom 25. Mai 1984 - BVerwG 8 [X.] 108.82 - [X.] 448.0 § 11 [X.] Nr. 35 S. 16; Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 [X.] 11.96 - BVerwGE 106, 115 <123>). Das Geri[X.]ht verstößt gegen das Gebot, seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen, wenn es von einem unri[X.]htigen oder unvollständigen Sa[X.]hverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Ents[X.]heidungserhebli[X.]hkeit si[X.]h ihm hätte aufdrängen müssen (Urteil vom 23. September 2004 - BVerwG 7 [X.] 23.03 - BVerwGE 122, 85 <92>).

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist hingegen ni[X.]ht s[X.]hon dann in einer revisionsgeri[X.]htli[X.]h bea[X.]htli[X.]hen Weise verletzt, wenn au[X.]h eine inhaltli[X.]h andere Überzeugung mögli[X.]h gewesen wäre. Der Überzeugungsgrundsatz setzt geradezu voraus, dass au[X.]h eine andere Überzeugung hätte gewonnen werden können. Er findet seine Grenze insoweit erst da, wo eine andere Überzeugungsbildung zwingend gewesen wäre, die Beweiswürdigung des [X.]s also die Denkgesetze verletzt. Daraus folgt zuglei[X.]h, dass eine Überzeugung, die als sol[X.]he fehlerfrei gewonnen wurde, grundsätzli[X.]h ni[X.]ht s[X.]hon dur[X.]h die Darlegung von Tatsa[X.]hen ers[X.]hüttert werden kann, die ledigli[X.]h belegen, dass au[X.]h eine inhaltli[X.]h andere Überzeugung mögli[X.]h gewesen wäre (Urteil vom 25. Mai 1984 - BVerwG 8 [X.] 108.82 - [X.] 448.0 § 11 [X.] Nr. 35 S. 16).

Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat die Grenzen, die seiner freien Beweiswürdigung gesetzt sind, weder in die eine no[X.]h in die andere Ri[X.]htung übers[X.]hritten.

Der [X.] hat ni[X.]ht feststellen können, dass das Oberverwaltungsgeri[X.]ht bei der Bewertung der Umstände, die für die Feststellung verfassungsfeindli[X.]her Bestrebungen in der [X.] [X.] maßgebli[X.]h waren, die gesetzli[X.]hen Tatbestandsmerkmale re[X.]htli[X.]h fehlerhaft ausgelegt und angewandt hat, auf die hin der Sa[X.]hverhalt zu würdigen war.

Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat ni[X.]ht verkannt, dass Bestrebungen gegen die freiheitli[X.]he [X.] Grundordnung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.] und Abs. 2 BVerfS[X.]hG ni[X.]ht allein deshalb vorliegen, weil eine au[X.]h grundlegende Umgestaltung der wirts[X.]haftspolitis[X.]hen Verhältnisse als politis[X.]hes Ziel verfolgt wird. Entgegen au[X.]h in der mündli[X.]hen Verhandlung angeklungener Kritik hat das Oberverwaltungsgeri[X.]ht beispielsweise die Forderung na[X.]h einer Verstaatli[X.]hung von Banken ni[X.]ht für si[X.]h als Ausweis verfassungsfeindli[X.]her Bestrebungen gewertet. Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat vielmehr ausdrü[X.]kli[X.]h hervorgehoben (Seite 54 f. des Urteilsabdru[X.]ks), es widersprä[X.]he vernünftiger Betra[X.]htung, Anhaltspunkte für [X.]feindli[X.]hkeit s[X.]hon deshalb zu bejahen, weil eine [X.] das Ziel ihrer Arbeit am gesells[X.]haftli[X.]hen Umbau mit "Sozialismus", "[X.]r Sozialismus", "sozialistis[X.]he Gesells[X.]haft" oder ähnli[X.]hen Formulierungen ums[X.]hreibt. Der Begriff "Sozialismus" werde im politis[X.]hen Spra[X.]hgebrau[X.]h ni[X.]ht nur im klassis[X.]hen marxistis[X.]h-leninistis[X.]hen Sinne benutzt, sondern könne au[X.]h eine als sozial verstandene, grundlegende Umgestaltung der wirts[X.]haftspolitis[X.]hen Verhältnisse meinen, die den Rahmen des Grundgesetzes ni[X.]ht übers[X.]hreite. Au[X.]h die Begriffe "Revolution", "Kapitalismus", "Demokratie" und "Mens[X.]henre[X.]hte" würden ni[X.]ht einheitli[X.]h verwandt. "Revolution" bedeute ni[X.]ht notwendig einen gewaltsamen Umsturz der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes, sondern könne au[X.]h eine radikale, si[X.]h aber no[X.]h im Rahmen des Grundgesetzes haltende Umgestaltung der Gesells[X.]haft sein. Der Begriff des "Kapitalismus" könne auf die Wirts[X.]haftsordnung bes[X.]hränkt sein, aber au[X.]h die ihn ermögli[X.]hende politis[X.]he Ordnung erfassen.

Von diesem zutreffenden re[X.]htli[X.]hen Verständnis der Bestrebungen gegen die freiheitli[X.]he [X.] Grundordnung ausgehend hat das Oberverwaltungsgeri[X.]ht programmatis[X.]he Aussagen und Forderungen festgestellt, die weitergehend auf eine Umgestaltung der Staats- und Gesells[X.]haftsordnung im klassis[X.]h marxistis[X.]h-leninistis[X.]hen Sinne einer sozialistis[X.]h- [X.] Gesells[X.]haftsordnung zielen.

Derartige Forderungen hat das Oberverwaltungsgeri[X.]ht zum einen bei der Kommunistis[X.]hen Plattform ausgema[X.]ht (Seite 55 f. des Urteilsabdru[X.]ks). Es hat deren programmatis[X.]he Äußerungen unter Hinweis auf die insoweit ausgewerteten Dokumente dahin ausgelegt, dass die Mitglieder dieses parteiinternen Zusammens[X.]hlusses si[X.]h der Sa[X.]he na[X.]h ausdrü[X.]kli[X.]h zu einer sozialistis[X.]hen Revolution und der Diktatur des Proletariats bekennten: Ihre Forderungen na[X.]h einem "Sozialismus im [X.]'s[X.]hen Sinne", einem "wissens[X.]haftli[X.]hen Sozialismus von [X.] und [X.]", einer [X.], die "im Geiste von [X.], [X.] und [X.] gegen das Kapital, für den Sozialismus" wirke, und einer Gesells[X.]haftsordnung, "in wel[X.]her die Ausbeutung des Mens[X.]hen dur[X.]h den Mens[X.]hen abges[X.]hafft und der Mens[X.]h ni[X.]ht länger ein erniedrigtes, ein gekne[X.]htetes, ein verlassenes, ein verä[X.]htli[X.]hes Wesen ist", ließen verständigerweise keine andere Interpretation zu. Die Aussage, die angestrebte Gesells[X.]haft werde "natürli[X.]h in ihrer Anfangsphase alles andere als perfekt" sein, und der Hinweis auf die Notwendigkeit, "unlogis[X.]he, ni[X.]ht objektive, ungere[X.]hte, einfa[X.]he Ma[X.]ht" einzusetzen, seien vor diesem ideologis[X.]hen Hintergrund nur als kaum verhohlene Bekenntnisse zur Diktatur des Proletariats und zur Gewaltanwendung während dieser Vorphase des Sozialismus zu verstehen. Wenn na[X.]h anderen Ausführungen gegenwärtig keine revolutionäre Situation bestehe, der Kapitalismus aber "von immer mehr Mens[X.]hen als asozial, ni[X.]ht friedfertig und als immer weniger demokratis[X.]h empfunden" werde, woran "zur [X.] des Zustandekommens von 'Deuts[X.]hland einig Vaterland' ni[X.]ht zu denken gewesen" sei, werde damit ni[X.]ht bloß die politis[X.]he Lage bes[X.]hrieben, sondern der Hoffnung auf das Entstehen einer revolutionären Stimmung in Deuts[X.]hland Ausdru[X.]k verliehen.

Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat zum anderen ebenfalls an Hand ausgewerteter und im Einzelnen bezei[X.]hneter Dokumente festgestellt (Seite 56 f. des Urteilsabdru[X.]ks), au[X.]h das [X.]istis[X.]he Forum bekenne si[X.]h offen zu Zielen, die mit der freiheitli[X.]hen [X.]n Grundordnung ni[X.]ht vereinbar seien: Es fordere ni[X.]ht nur, "den Herrs[X.]henden ihre ökonomis[X.]hen Ma[X.]htgrundlagen zu entreißen", sondern wolle ihnen au[X.]h ihre "politis[X.]he Ma[X.]ht (...) nehmen". Damit stelle es - so die Wertung des [X.] - unmissverständli[X.]h klar, dass es si[X.]h ni[X.]ht darauf bes[X.]hränke, für wirts[X.]haftspolitis[X.]he Veränderungen einzutreten, die im Rahmen des Grundgesetzes zulässig seien. Dass das [X.]istis[X.]he Forum vielmehr anstrebt, die bestehende staatli[X.]he Ordnung dur[X.]h ein gänzli[X.]h anderes Gemeinwesen zu ersetzen, hat das Oberverwaltungsgeri[X.]ht beispielhaft Aussagen entnommen, in denen das Grundgesetz als eine Verfassung bes[X.]hrieben wird, die "na[X.]h marxistis[X.]hem Verständnis Resultat von Klassenkämpfen" und "Waffenstillstandslinie bzw. Grenzmarke der kämpfenden Klassen" sei, die "au[X.]h na[X.]h ihrer Annahme immer wieder umkämpft" sei. Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat diese Aussagen dahin ausgelegt, die angestrebte Umgestaltung der Staats- und Gesells[X.]haftsordnung solle au[X.]h dur[X.]h eine sozialistis[X.]he Revolution und die Diktatur des Proletariats im klassis[X.]h marxistis[X.]h-leninistis[X.]hen Sinne errei[X.]ht werden: Ein anderes Verständnis ließen die Bekenntnisse zu "Verbreitung marxistis[X.]hen Wissens und dialektis[X.]hen Herangehens" und "marxistis[X.]her [X.]betra[X.]htung" sowie die Auffassung ni[X.]ht zu, die "marxistis[X.]he Linke" benötige "eine revolutionäre [X.] (...), die den Kampf um Gesells[X.]haftsveränderung - letztli[X.]h um sozialistis[X.]he Neuorganisierung der Gesells[X.]haft - begreife und führe".

S[X.]hließli[X.]h hat das Oberverwaltungsgeri[X.]ht die Linksjugend <'solid>, die als Jugendorganisation der [X.] [X.] anerkannt ist, zu den Gruppierungen gezählt, die der [X.] zuzure[X.]hnen seien und die tragende Prinzipien der freiheitli[X.]hen [X.]n Grundordnung offen ablehnten (Seite 57 des Urteilsabdru[X.]ks). Es hat diese Eins[X.]hätzung beispielhaft auf eine [X.] gestützt, in der die Linksjugend <'solid> den [X.]arismus als "Kasperletheater zur Legitimation kapitalistis[X.]her Verhältnisse" verunglimpft. Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat daraus und aus weiteren Äußerungen dieser Gruppierung die Folgerung gezogen, die Linksjugend <'solid> spre[X.]he dem [X.] seine in der Staatsordnung des Grundgesetzes zentrale Rolle bei der politis[X.]hen Willensbildung ab: Sie wolle das [X.] ledigli[X.]h für ihre Zwe[X.]ke instrumentalisieren, indem sie es als "Bühne (...) für den Kampf um eine gere[X.]htere Welt" nutze, der "s[X.]hwerpunktmäßig außerhalb der [X.]e" stattfinden solle.

Die Si[X.]htung des umfangrei[X.]hen Materials und die daran anknüpfende Bewertung, wel[X.]he Aussagen und wel[X.]hes Verhalten na[X.]h ihrem Gewi[X.]ht für die von der [X.] verfolgten Ziele tatsä[X.]hli[X.]h von Bedeutung sind, bildet dana[X.]h ebenso wie die Würdigung mehrdeutiger Aussagen [X.] der freien Beweiswürdigung, die dem [X.], ni[X.]ht aber dem [X.]verwaltungsgeri[X.]ht als Revisionsgeri[X.]ht obliegt. Dass der Kläger die vom Oberverwaltungsgeri[X.]ht herangezogenen Dokumente anders bewertet, ergibt no[X.]h keinen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz, der die Bindung des [X.]s an die S[X.]hlussfolgerungen tatsä[X.]hli[X.]her Art beseitigen könnte, die das Oberverwaltungsgeri[X.]ht in freier Beweiswürdigung aus den von ihm ausgewerteten Dokumenten gezogen hat.

Zwar hat das Oberverwaltungsgeri[X.]ht bei seiner Würdigung verfassungsfeindli[X.]he Bestrebungen nur bei einzelnen Gruppierungen innerhalb der [X.] [X.] festgestellt. Damit hat es aber ebenfalls ni[X.]ht den re[X.]htli[X.]hen Rahmen verlassen, der ihm bei der Würdigung des Sa[X.]hverhalts dur[X.]h die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.] gezogen war. Anhaltspunkte für Bestrebungen einer [X.], die gegen die freiheitli[X.]he [X.] Grundordnung geri[X.]htet sind, sind ni[X.]ht nur dann gegeben, wenn die [X.] in ihrer Gesamtheit sol[X.]he Bestrebungen entfaltet. Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht verweist zutreffend darauf (Seite 52 des Urteilsabdru[X.]ks), dass gerade die innere Zerrissenheit einer [X.], Flügelkämpfe und eine Annäherung an extremistis[X.]he Gruppierungen oder [X.]en eine Beoba[X.]htung dur[X.]h [X.]behörden erfordern können. Nur so ist festzustellen, in wel[X.]he Ri[X.]htung si[X.]h die [X.] letztli[X.]h bewegt. Allein dur[X.]h die Beoba[X.]htung können die Regierung, das [X.] und die Öffentli[X.]hkeit über den Fortgang der weiteren, no[X.]h ni[X.]ht abges[X.]hlossenen Entwi[X.]klung der [X.] sa[X.]hkundig und angemessen unterri[X.]htet werden. So können eindeutige verfassungsfeindli[X.]he Bestrebungen einzelner Gruppierungen innerhalb einer [X.] Anhaltspunkte dafür liefern, in wel[X.]he Ri[X.]htung die [X.] si[X.]h entwi[X.]keln kann. Das erfordert die Beoba[X.]htung der [X.] insgesamt, ni[X.]ht nur der einzelnen Gruppierung, mag au[X.]h diese für si[X.]h einen Personenzusammens[X.]hluss im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.] darstellen. Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat bei seiner Würdigung die Gesamtpartei als Bezugspunkt ni[X.]ht aus den Augen verloren, sondern stets dana[X.]h gefragt, inwieweit die von ihm festgestellten verfassungsfeindli[X.]hen Bestrebungen einzelner Gruppierungen für die künftige Entwi[X.]klung der Gesamtpartei von Bedeutung sein können.

Zu den Gruppierungen Kommunistis[X.]he Plattform, [X.]istis[X.]hes Forum und Linksjugend <'solid> hat das Oberverwaltungsgeri[X.]ht in diesem Zusammenhang festgestellt, sie seien keine innerhalb der [X.] unbedeutenden Splittergruppen, sondern besäßen na[X.]h ihrer satzungsmäßigen Stellung, der Zahl ihrer Mitglieder, ihrem Rü[X.]khalt bei der Gesamtheit der [X.]mitglieder und dem si[X.]h hieraus ergebenden Einfluss nennenswertes Gewi[X.]ht innerhalb der [X.] (Seite 57 ff. des Urteilsabdru[X.]ks).

Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht leitet dies zum einen aus programmatis[X.]hen Äußerungen der [X.] her, in denen die [X.] si[X.]h als plural bzw. pluralistis[X.]h bezei[X.]hne und das Ziel verfolge, unters[X.]hiedli[X.]he Kräfte des linken politis[X.]hen Spektrums zu binden. Hierbei beziehe sie ausdrü[X.]kli[X.]h au[X.]h radikale Kräfte ([X.]ges[X.]häftsführer Dr. Dietmar Barts[X.]h) und sol[X.]he Kräfte mit ein, "die die gegebenen Verhältnisse fundamental ablehnen" ([X.]programm der [X.].[X.]). Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht verweist zum anderen auf die Satzung der [X.], die in ihrem § 7 innerparteili[X.]hen Zusammens[X.]hlüssen eine besondere Stellung einräume: Sie seien entspre[X.]hend ihren S[X.]hwerpunktthemen aktiv in die Arbeit von [X.]vorstand, Kommissionen und Arbeitsgruppen aller Ebenen einzubeziehen, könnten Delegierte zum [X.]tag entsenden und erhielten im Rahmen des [X.] finanzielle Mittel für ihre Arbeit. Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht knüpft seine Wertung aber ni[X.]ht allein an die zahlenmäßige Stärke der von ihm als verfassungsfeindli[X.]h gekennzei[X.]hneten Gruppierungen und die Zahl der ihnen satzungsgemäß vorbehaltenen Sitze in den Gremien der [X.] an, sondern au[X.]h an den Rü[X.]khalt ihrer Arbeit in der Gesamtpartei. Der [X.] ist wiederum an die auf diese Umstände zusammengenommen gestützte tatsä[X.]hli[X.]he Wertung gebunden, die vom Oberverwaltungsgeri[X.]ht als verfassungsfeindli[X.]h angesehenen Gruppierungen innerhalb der [X.] besäßen einen Einfluss von nennenswertem Gewi[X.]ht. Was der Kläger gegen den Einfluss der Gruppierungen Kommunistis[X.]he Plattform, [X.]istis[X.]hes Forum und Linksjugend <'solid> in der [X.] anführt, stellt nur eine abwei[X.]hende Würdigung des Sa[X.]hverhalts dar, die trotz des wiederholten Hinweises auf den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) und die Verletzung der Denkgesetze die Voraussetzungen einer erfolgrei[X.]hen Verfahrensrüge ni[X.]ht erfüllt und die Bindungswirkung der gegenteiligen Feststellungen des [X.] ni[X.]ht entfallen lässt.

Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat umgekehrt gerade ni[X.]ht feststellen können, dass diesen Gruppierungen ein nennenswertes Gewi[X.]ht mit dem Argument abgespro[X.]hen werden könne, die von ihnen initiierten und unterstützten Strömungen in der [X.] könnten si[X.]h angesi[X.]hts einer Überma[X.]ht grundgesetzkonformer Meinungen und Aktivitäten niemals dur[X.]hsetzen. Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht benennt insoweit zahlrei[X.]he gewi[X.]htige Hinweise, die aus seiner Si[X.]ht Zweifel daran begründen, dass si[X.]h die [X.] als sol[X.]he vorbehaltlos zum zentralen Wertesystem des Grundgesetzes bekennt (Seite 59 ff. des Urteilsabdru[X.]ks). Es spri[X.]ht in diesem Zusammenhang von einem "Nährboden" für verfassungsfeindli[X.]he Bestrebungen, der es derzeit ni[X.]ht ausges[X.]hlossen ers[X.]heinen lasse, dass es den Zusammens[X.]hlüssen Kommunistis[X.]he Plattform, [X.]istis[X.]hes Forum und Linksjugend <'solid> insbesondere au[X.]h im Zusammenwirken gelinge, ihre gegen die freiheitli[X.]he [X.] Grundordnung geri[X.]hteten Bestrebungen innerhalb der [X.] [X.] dur[X.]hzusetzen. Für diese Aussage verwertet das Oberverwaltungsgeri[X.]ht Aussagen im [X.]programm, die na[X.]h seiner Ansi[X.]ht deutli[X.]h ma[X.]hten, dass die von der [X.] angestrebten Veränderungen ni[X.]ht auf die Wirts[X.]haftspolitik bes[X.]hränkt seien, sondern die bestehenden Gesells[X.]hafts- und Ma[X.]htverhältnisse insgesamt betreffen sollten (Seite 60 f. des Urteilsabdru[X.]ks): In diesen Formulierungen könnten si[X.]h die Kräfte in der [X.] wiederfinden, die den Übergang zu einer sozialistis[X.]hen Gesells[X.]haft im marxistis[X.]h-leninistis[X.]hen Sinne anstrebten. Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht verweist beispielhaft auf das [X.]programm [X.].[X.]. In ihm heiße es unter anderem, es bedürfe "alternativer Gesells[X.]haftsstrukturen, die von der Verwirkli[X.]hung gemeins[X.]haftli[X.]her Interessen geprägt sind und die Dominanz privatkapitalistis[X.]hen Eigentums überwunden haben". An anderer Stelle werde dort ausgeführt, sozialistis[X.]he Politik ziele "heute auf die Veränderung der Kräfteverhältnisse, die S[X.]haffung der notwendigen Voraussetzungen für einen Ri[X.]htungswe[X.]hsel der Politik und die damit verbundene Umgestaltung von Eigentums- und Ma[X.]htstrukturen". Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht sieht darin Belege dafür, dass die von der [X.] angestrebten Veränderungen ni[X.]ht auf die Wirts[X.]haftspolitik bes[X.]hränkt seien, sondern die bestehenden Gesells[X.]hafts- und Ma[X.]htverhältnisse insgesamt betreffen sollten, hält jedenfalls eine dahingehende Auslegung des [X.]programms der [X.].[X.] ni[X.]ht für völlig ausges[X.]hlossen, zumal in den programmatis[X.]hen E[X.]kpunkten der [X.] [X.] unter Berufung auf Karl [X.] die "Überwindung aller Eigentums- und Herrs[X.]haftsverhältnisse, in denen der Mens[X.]h ein erniedrigtes, ein gekne[X.]htetes, ein verlassenes, ein verä[X.]htli[X.]hes Wesen ist", gefordert und das Ziel formuliert werde, "Bürgerinnen und Bürger gegen Ma[X.]htbestrebungen der herrs[X.]henden Klasse" zu "mobilisieren". Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht räumt zwar ein, eine an die Spra[X.]he von [X.], [X.] und [X.] anknüpfende Ausdru[X.]ksweise müsse ni[X.]ht auf einen verfassungswidrigen Inhalt führen, hält der [X.] aber vor, ohne eine deutli[X.]he Abkehr davon bleibe jedenfalls ein tatsä[X.]hli[X.]her Anhaltspunkt für verfassungsfeindli[X.]he Bestrebungen.

Wie dem Kläger einzuräumen ist, hat das Oberverwaltungsgeri[X.]ht ni[X.]ht angenommen, die [X.] strebe s[X.]hon na[X.]h ihrem aktuellen Programm eine revolutionäre Umgestaltung der Gesells[X.]haftsordnung an. Zu Re[X.]ht ist das Oberverwaltungsgeri[X.]ht aber davon ausgegangen (Seite 50 des Urteilsabdru[X.]ks), ausrei[X.]hende tatsä[X.]hli[X.]he Anhaltspunkte für verfassungsfeindli[X.]he Bestrebungen könnten bereits dann gegeben sein, wenn aussagekräftiges Tatsa[X.]henmaterial ledigli[X.]h einen Teilberei[X.]h der Zielsetzungen, Verlautbarungen und Aktivitäten des Personenzusammens[X.]hlusses widerspiegele. Deren Aussagekraft wird ni[X.]ht allein dadur[X.]h in Frage gestellt, dass daneben eine Vielzahl von Äußerungen existiert, denen si[X.]h keine Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindli[X.]he Ausri[X.]htung entnehmen lassen. Der Hinweis auf die Aussagen im [X.]programm hat in dem hier interessierenden Zusammenhang für das Oberverwaltungsgeri[X.]ht zudem nur die Funktion, zu belegen, dass die verfassungsfeindli[X.]h ausgeri[X.]hteten Gruppen si[X.]h mit ihren Bestrebungen auf jedenfalls mehrdeutige und unklare Aussagen in dem Programm der Gesamtpartei berufen können, mit der Folge, dass sie ni[X.]ht als Außenseiter angesehen werden können, die für die Ausri[X.]htung der [X.] gänzli[X.]h verna[X.]hlässigt werden müssen.

Soweit der Kläger im Weiteren die Auslegung programmatis[X.]her Aussagen im [X.]programm dur[X.]h das Oberverwaltungsgeri[X.]ht angreift und dieser Auslegung seine eigene Deutung entgegensetzt, handelt es si[X.]h um einen Angriff auf die Sa[X.]hverhaltswürdigung des [X.]s, der ni[X.]ht die Voraussetzungen einer zulässigen und begründeten Verfahrensrüge erfüllt.

Diese Anhaltspunkte für verfassungsfeindli[X.]he Bestrebungen werden na[X.]h den tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen des [X.] verstärkt und bestätigt dur[X.]h Verlautbarungen der [X.] insgesamt sowie der Zusammens[X.]hlüsse in ihr, die für eine Solidarisierung mit der [X.] und der Republik [X.] stritten (Seite 61 ff. des Urteilsabdru[X.]ks). Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht verweist auf die totalitären Züge, die die Staatsgewalt in der [X.] und in [X.] getragen habe bzw. trage. Die fehlende Distanz zu und die ausdrü[X.]kli[X.]he Solidarität mit diesen Staatsgewalten trotz der gravierenden Verletzungen der Mens[X.]henre[X.]hte dort verstärkten die Zweifel, ob die [X.] die Werte des Grundgesetzes teile, die für die freiheitli[X.]he [X.] Grundordnung grundlegend seien. Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht räumt zwar ein, dass es in der [X.], beispielsweise in der Präambel des [X.]programms, deutli[X.]he Distanzierungen von den Verhältnissen in der [X.] gebe. Dem stünden aber ebenso deutli[X.]he Versu[X.]he gegenüber, das begangene Unre[X.]ht zu relativieren, mit der Folge, dass die [X.], die [X.].[X.] sowie [X.] bei der Würdigung des Unre[X.]hts in der [X.] ein unverständli[X.]hes, uneinheitli[X.]hes Bild böten.

Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht konnte Verlautbarungen aus der [X.] zur [X.] heranziehen, ohne damit die re[X.]htli[X.]hen Grenzen zu übers[X.]hreiten, die dur[X.]h das Erfordernis von Bestrebungen gegen die freiheitli[X.]he [X.] Grundordnung gezogen sind.

Entgegen in der mündli[X.]hen Verhandlung anklingender Kritik hat das Oberverwaltungsgeri[X.]ht zum einen ni[X.]ht etwa jede Zustimmung zu wirts[X.]haftli[X.]hen und [X.] Einri[X.]htungen der [X.], wie etwa Polikliniken, paus[X.]hal als mangelnde Distanzierung von der [X.] und als Ausweis fehlender Verbundenheit mit den Grundwerten der Demokratie angesehen. Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat vielmehr Aussagen verwertet, die si[X.]h auf Ers[X.]heinungen beziehen, die in herausgehobener Weise die der Demokratie und den Mens[X.]henre[X.]hten feindli[X.]hen Seiten des politis[X.]hen Systems der [X.] kennzei[X.]hnen. So hat das Oberverwaltungsgeri[X.]ht beispielsweise auf eine Äußerung verwiesen, in der der Bau der Mauer gere[X.]htfertigt wird, weil er bere[X.]htigten ökonomis[X.]hen Interessen des Staates gedient habe (Seite 62 des Urteilsabdru[X.]ks). Die vom Oberverwaltungsgeri[X.]ht angeführte Äußerung des zeitweiligen stellvertretenden [X.]vorsitzenden der [X.] [X.] warnt davor, eine allzu gedankenlose Distanzierung vom [X.] könnte in Zukunft das Verständnis dahin dogmatis[X.]h versperren, wo eine ökonomis[X.]h unterentwi[X.]kelte Region - um mehr Demokratie, mehr Ökologie, mehr Kulturausgaben, mehr Sozialausgaben zu wagen - si[X.]h abs[X.]hotte oder etwa wegen der Abwerbung der vom [X.] bevorzugten Kräftigen, Jungen, teuer Ausgebildeten verhindern wolle. Andere Äußerungen, die das Oberverwaltungsgeri[X.]ht in diesem Zusammenhang angeführt hat, betreffen die Verharmlosung, wenn ni[X.]ht gar Re[X.]htfertigung der Staatssi[X.]herheit der [X.] (Seite 63 des Urteilsabdru[X.]ks).

Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat in diesem Zusammenhang ni[X.]ht verkannt, dass eine verfassungsfeindli[X.]he Abkehr von der freiheitli[X.]hen [X.]n Grundordnung ni[X.]ht s[X.]hon bei "Entgleisungen" einzelner Mitglieder oder Anhänger angenommen werden kann (Urteil vom 18. Mai 2001 - BVerwG 2 WD 42.00, 43.00 - BVerwGE 114, 258 <265>). Die von ihm angeführten Äußerungen stammen aber beispielsweise von einem ehemaligen stellvertretenden [X.]vorsitzenden und späteren Vorsitzenden eines Landesverbandes sowie von dem Ältestenrat der [X.] und damit von Persönli[X.]hkeiten und Einri[X.]htungen, von denen angenommen werden darf, dass sie zumindest Teile der [X.] repräsentieren und Mitglieder und Wähler an die [X.] binden sollen, die mit ihren Auffassungen übereinstimmen.

Zum anderen hat das Oberverwaltungsgeri[X.]ht die Verlautbarungen aus der [X.] zur [X.] ni[X.]ht isoliert als Belege verfassungsfeindli[X.]her Bestrebungen gewertet, sondern sie in einen Zusammenhang gestellt mit den von ihm festgestellten Bestrebungen einzelner Gruppierungen in der [X.], die auf eine sozialistis[X.]he Revolution und die Diktatur des Proletariats im klassis[X.]h marxistis[X.]h-leninistis[X.]hen Sinne einer sozialistis[X.]h-[X.] Gesells[X.]haftsordnung geri[X.]htet sind. Wenn über diese Gruppierungen hinaus Tendenzen in der [X.] feststellbar sind, die Verhältnisse in der [X.] s[X.]hön zu reden, erlaubt dies wiederum den S[X.]hluss, dass diese Bestrebungen ni[X.]ht isoliert in der [X.] dastehen, sondern - wie das Oberverwaltungsgeri[X.]ht si[X.]h ausdrü[X.]kt - dort einen Nährboden finden. Die Re[X.]htfertigung der [X.] oder die Zurü[X.]kweisung von Kritik an ihr kann Anhaltspunkte dafür liefern, was unter dem für si[X.]h vieldeutigen Begriff Sozialismus oder sozialistis[X.]he Gesells[X.]haftsordnung verstanden oder do[X.]h als mit diesen Begriffen vereinbar angesehen wird. In einer politis[X.]hen [X.] handelt es si[X.]h bei Aussagen zur [X.] ni[X.]ht um bloße Meinungsbekundungen zu einer interessanten zeitges[X.]hi[X.]htli[X.]hen Frage, sondern um einen auf die Gegenwart bezogenen Beitrag zu den politis[X.]hen Vorstellungen, die für die [X.] erstrebenswert, jedenfalls tolerabel sind.

Unterlagen über die praktis[X.]he Arbeit der [X.] hat das Oberverwaltungsgeri[X.]ht zudem Hinweise für eine Annäherung der [X.] an extremistis[X.]he Organisationen im In- und Ausland und deren politis[X.]he Unterstützung entnommen. Zu den extremistis[X.]hen Organisationen im Inland zählt das Oberverwaltungsgeri[X.]ht die [X.], zu der die [X.] [X.] langjährige intensive Kontakte gepflegt habe und pflege (Seite 63 f. des Urteilsabdru[X.]ks). Na[X.]h der Wende in der [X.] habe die [X.] bei ihren Bemühungen, im politis[X.]hen System der [X.]republik akzeptiert zu werden, zunä[X.]hst auf die Hilfe der [X.] gesetzt. In der Folgezeit habe si[X.]h die Zusammenarbeit intensiviert, bis hin zur Aufnahme von Mitgliedern der [X.] in Wahlvors[X.]hläge der [X.] [X.]. Der auf dem [X.]tag im Mai 2008 gefasste Bes[X.]hluss, auf den Listen der [X.] [X.] für Europa-, [X.]tags- und Landtagswahlen zukünftig keine Personen mehr aufzunehmen, die Mitglied in anderen [X.]en sind, sei ni[X.]ht als Abkehr von dieser Zusammenarbeit zu verstehen. Vielmehr habe sogar der Kläger betont, der Bes[X.]hluss sei ni[X.]ht gegen die [X.] geri[X.]htet, sondern solle nur der Gefahr von Wahlanfe[X.]htungen begegnen. Zu den extremistis[X.]hen Organisationen im Ausland zählt das Oberverwaltungsgeri[X.]ht ausländis[X.]he Guerillaorganisationen wie die kolumbianis[X.]he FAR[X.], die auf der [X.] geführt wird, und die au[X.]h in Deuts[X.]hland verbotene [X.] bzw. ihre Na[X.]hfolgeorganisationen [X.] und [X.], die die [X.] politis[X.]h unterstütze, ohne dies von einer Beendigung terroristis[X.]her Aktionen abhängig zu ma[X.]hen.

Au[X.]h diese Hinweise haben in der Würdigung des Sa[X.]hverhalts für das Oberverwaltungsgeri[X.]ht die Funktion, die Nähe von Teilen der [X.] zu revolutionärer Gewalt und deren Re[X.]htfertigung zu belegen (Seite 64 des Urteilsabdru[X.]ks). Der Kläger unternimmt demgegenüber weithin den Versu[X.]h, na[X.]hzuweisen, dass jeder einzelne vom Oberverwaltungsgeri[X.]ht verwertete Umstand für si[X.]h ni[X.]ht geeignet ist, verfassungsfeindli[X.]he Bestrebungen zu belegen. Das geht s[X.]hon deshalb an der Würdigung des Sa[X.]hverhalts dur[X.]h das Oberverwaltungsgeri[X.]ht vorbei, weil das Oberverwaltungsgeri[X.]ht zutreffend eine Gesamtbetra[X.]htung anstellt, bei der die Bedeutung einzelner Umstände erst im Li[X.]hte anderer hervortritt. An das re[X.]htsfehlerfrei zustande gekommene Ergebnis dieser Gesamtbetra[X.]htung, nämli[X.]h der Feststellung tatsä[X.]hli[X.]her Anhaltspunkte verfassungsfeindli[X.]her Bestrebungen, ist der [X.] gebunden.

[X.]) Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat darüber hinaus festgestellt, dass die verfassungsfeindli[X.]hen Bestrebungen in politis[X.]h bestimmte, ziel- und zwe[X.]kgeri[X.]htete Verhaltensweisen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.] eingemündet sind.

Na[X.]h § 4 Abs. 1 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.] sind "Bestrebungen gegen die freiheitli[X.]he [X.] Grundordnung" nur die in diesem Sinne verfolgten politis[X.]h bestimmten, ziel- und zwe[X.]kgeri[X.]hteten Verhaltensweisen. Das Tatbestandsmerkmal einer "politis[X.]h bestimmten, ziel- und zwe[X.]kgeri[X.]hteten Verhaltensweise" erfordert damit über das bloße Vorhandensein bestimmter Bestrebungen hinaus ein aktives, ni[X.]ht jedo[X.]h notwendig kämpferis[X.]h-aggressives Vorgehen zu deren Realisierung. Dementspre[X.]hend ums[X.]hreibt das Gesetz verfassungss[X.]hutzrelevante Bestrebungen ni[X.]ht als politis[X.]h motiviert, sondern als politis[X.]h bestimmt. Bestrebungen müssen also zum einen politis[X.]h determiniert, folgli[X.]h objektiv geeignet sein, - über kurz oder lang - politis[X.]he Wirkungen zu entfalten ([X.], Handbu[X.]h des [X.]re[X.]hts, [X.]). Kein Bestandteil des Merkmals "Bestrebung" ist ausweisli[X.]h des Wortlauts der Norm ein "aktiv kämpferis[X.]hes" Verhalten. Zudem definiert das Gesetz den Begriff der Bestrebung ni[X.]ht anhand der Merkmale legal/illegal. Es kommt ni[X.]ht darauf an, ob bestimmte Verhaltensweisen erlaubt sind oder ni[X.]ht ([X.], Handbu[X.]h des [X.]re[X.]hts, S. 168).

§ 4 Abs. 1 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.] erfasst Verhaltensweisen, die über rein politis[X.]he Meinungen hinausgehen und auf Dur[X.]hsetzung eines Ziels ausgeri[X.]htet sind. Neben der Dur[X.]hsetzung des politis[X.]hen Hauptziels müssen die Aktivitäten auf die Beeinträ[X.]htigung eines der vom Gesetz ges[X.]hützten Re[X.]htsgüter abzielen und somit ein maßgebli[X.]her Zwe[X.]k der Bestrebung sein. Die bloße Inkaufnahme einer entspre[X.]henden Gefährdung ist ni[X.]ht ausrei[X.]hend. Die verantwortli[X.]h Handelnden müssen auf den Erfolg der Re[X.]htsgüterbeeinträ[X.]htigung hinarbeiten. Die bloße Übereinstimmung oder Sympathie mit den Zielen einer verfassungsfeindli[X.]hen Organisation rei[X.]ht ebenso wie die wissens[X.]haftli[X.]he Bes[X.]häftigung mit einer extremistis[X.]hen Theorie ni[X.]ht aus ([X.], Handbu[X.]h des [X.]re[X.]hts, [X.] ff.). Die eindeutig bestimmbare Grenze zwis[X.]hen wissens[X.]haftli[X.]her Theorie und politis[X.]hem Ziel liegt dort, wo die betra[X.]htend gewonnenen Erkenntnisse von einer politis[X.]hen [X.], also einer ihrem Wesen na[X.]h zu aktivem Handeln im staatli[X.]hen Leben ents[X.]hlossenen Gruppe, in ihren Willen aufgenommen, zu [X.] ihres politis[X.]hen Handelns gema[X.]ht werden ([X.], Urteil vom 17. August 1956 - 1 BvB 2/51 - [X.]E 5, 85 <147>).

Diese re[X.]htli[X.]hen Vorgaben hat das Oberverwaltungsgeri[X.]ht bei seiner Würdigung des Sa[X.]hverhalts bea[X.]htet. Es hat insoweit zutreffend berü[X.]ksi[X.]htigt, dass die bloße Kritik an [X.] und [X.]grundsätzen ni[X.]ht als Gefahr für die freiheitli[X.]he [X.] Grundordnung einzus[X.]hätzen ist, wohl aber darüber hinausgehende Aktivitäten zu deren Beseitigung ([X.], Bes[X.]hluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 - [X.]E 113, 63 <81>). Dabei ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass Kritik an der Verfassung und ihren wesentli[X.]hen Elementen ebenso erlaubt ist wie die Äußerung der Forderung, tragende Bestandteile der freiheitli[X.]hen [X.]n Grundordnung zu ändern. Es ist allerdings verfassungsre[X.]htli[X.]h unbedenkli[X.]h, wenn die [X.]behörde insoweit an die Inhalte von Meinungsäußerungen knüpft, als diese Ausdru[X.]k eines Bestrebens sind, die freiheitli[X.]he [X.] Grundordnung zu beseitigen. Es ist dem Staat grundsätzli[X.]h ni[X.]ht verwehrt, aus Meinungsäußerungen S[X.]hlüsse zu ziehen und gegebenenfalls Maßnahmen zum Re[X.]htsgüters[X.]hutz zu ergreifen. Lassen si[X.]h Bestrebungen zur Beseitigung der freiheitli[X.]hen [X.]n Grundordnung aus Meinungsäußerungen ableiten, dürfen Maßnahmen zur Verteidigung dieser Grundordnung ergriffen werden. ([X.], Bes[X.]hluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 - [X.]E 113, 63 <82>). Kritik an einem Bestandteil der freiheitli[X.]hen [X.]n Grundordnung muss dana[X.]h nur als "bloße" Kritik unberü[X.]ksi[X.]htigt bleiben, ni[X.]ht jedo[X.]h, wenn sie verbunden ist mit der Ankündigung konkreter Aktivitäten zur Beseitigung dieses [X.]grundsatzes oder mit der Aufforderung zu sol[X.]hen Aktivitäten. Politis[X.]he [X.]en sind auf politis[X.]he Aktivität und auf Änderung der politis[X.]hen Verhältnisse ausgeri[X.]htete Organisationen. Bei Meinungsäußerungen, die von oder innerhalb einer politis[X.]hen [X.] abgegeben werden, liegt zumindest nahe, dass sie mit der Intention einer entspre[X.]henden Änderung der realen Verhältnisse abgegeben werden (vgl. hierzu [X.], NVwZ 2006, 121 <125 und 127>).

Hiervon ausgehend hat das Oberverwaltungsgeri[X.]ht innerhalb der [X.] aktive Verhaltensweisen, insbesondere der Kommunistis[X.]hen Plattform, des [X.]istis[X.]hen Forums und der Linksjugend <'solid>, festgestellt, die darauf geri[X.]htet sind, mit der freiheitli[X.]hen [X.]n Grundordnung ni[X.]ht vereinbare Ziele zunä[X.]hst innerhalb der [X.] und sodann über diese hinaus allgemein dur[X.]hzusetzen (Seite 66 ff. des Urteilsabdru[X.]ks): So bemühten si[X.]h die extremistis[X.]hen Kräfte, ihren Einfluss innerhalb der [X.] zu vergrößern, indem sie bei den [X.]mitgliedern massiv um Unterstützung für ihre Positionen würben. Derartige Bemühungen, parteiintern Unterstützung für ihre eigenen Positionen zu gewinnen, entfalteten die gegen die freiheitli[X.]he [X.] Grundordnung geri[X.]hteten Kräfte insbesondere zu [X.]en, in denen wesentli[X.]he programmatis[X.]he Grundents[X.]heidungen anstünden. Die Bemühungen der genannten Gruppierungen um Einfluss innerhalb und außerhalb der [X.] würden zudem dur[X.]h ihr Streben na[X.]h parteiinternen Ämtern und [X.]mandaten deutli[X.]h. Bei si[X.]h bietendem Anlass würden gezielt [X.]mitglieder und -anhänger mobilisiert, um den [X.]vorstand und den [X.]rat zu Äußerungen zu veranlassen, die geeignet seien, Zweifel daran zu begründen, dass die [X.] die für die freiheitli[X.]he [X.] Grundordnung grundlegenden Werte des Grundgesetzes teile. Anhaltspunkte für über die [X.] hinaus wirkende Aktivitäten zur Dur[X.]hsetzung von Zielen, die gegen die freiheitli[X.]he [X.] Grundordnung geri[X.]htet seien, ergäben si[X.]h insbesondere aus der Unterstützung, die die [X.] linksextremistis[X.]hen Organisationen, wie insbesondere der [X.], gewähre.

Es kann s[X.]hließli[X.]h von Re[X.]hts wegen ni[X.]ht beanstandet werden, dass das Oberverwaltungsgeri[X.]ht den von ihm festgestellten tatsä[X.]hli[X.]hen Anhaltspunkten für verfassungsfeindli[X.]he Bestrebungen ein hinrei[X.]hendes Gewi[X.]ht beigemessen hat, um na[X.]h wie vor eine Beoba[X.]htung der [X.] [X.] für gere[X.]htfertigt zu halten. Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht entnimmt diese tatsä[X.]hli[X.]hen Anhaltspunkte im Wesentli[X.]hen den programmatis[X.]hen Verlautbarungen und sonstigen Äußerungen der Kommunistis[X.]hen Plattform, des [X.]istis[X.]hen Forums und der Linksjugend <'solid> sowie deren Mitglieder. Diese Gruppierungen bestehen zwar s[X.]hon seit langem, ohne dass es ihnen na[X.]h den Feststellungen des [X.] gelungen wäre, die [X.] [X.] zu dominieren und in die von ihnen gewüns[X.]hte Ri[X.]htung zu drängen. Dass der Einfluss der offen verfassungsfeindli[X.]hen Gruppierungen ni[X.]ht merkli[X.]h gewa[X.]hsen ist, re[X.]htfertigt allein no[X.]h ni[X.]ht die Annahme, diese Gruppierungen und ihre Ziele hätten na[X.]h so langer [X.] jetzt ni[X.]ht mehr das notwendige Gewi[X.]ht, um Anhaltspunkte für verfassungsfeindli[X.]he Bestrebungen der [X.] insgesamt zu liefern. Bestehen über die Jahre unverändert tatsä[X.]hli[X.]he Anhaltspunkte für verfassungsfeindli[X.]he Bestrebungen, weil si[X.]h diese Anhaltspunkte trotz mehrjähriger Beoba[X.]htung ni[X.]ht haben ausräumen lassen, re[X.]htfertigen sie na[X.]h wie vor die Beoba[X.]htung der [X.] dur[X.]h das [X.]amt für [X.]. Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat seine Eins[X.]hätzung auf Quellen gestützt, die au[X.]h aus jüngerer [X.] stammen. Zudem hat der Zusammens[X.]hluss der [X.].[X.] mit der [X.] zur [X.] [X.] im Jahre 2007 zu einem beträ[X.]htli[X.]hen Mitgliederzuwa[X.]hs geführt und der [X.] neue Wählers[X.]hi[X.]hten eröffnet. Es besteht ein bere[X.]htigtes öffentli[X.]hes Interesse daran, die Entwi[X.]klung der neu zusammengesetzten [X.] und ihrer maßgebli[X.]hen Funktionäre zu beoba[X.]hten. Insbesondere bedarf der Aufklärung, ob es den extremistis[X.]hen Kräften innerhalb der [X.] gelingt, die verbreiterte Basis der [X.] innerhalb der Gesells[X.]haft für ihre Zwe[X.]ke zu nutzen.

4. Die Tätigkeit des [X.] als eines herausgehobenen Mitglieds der [X.]en [X.], [X.].[X.] und heute [X.] re[X.]htfertigt es, dass das [X.]amt für [X.] gemäß § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.] Informationen über ihn mit den Mitteln der offenen Informationsbes[X.]haffung erhebt (a)). Diese Maßnahme ist verhältnismäßig (b)).

a) § 4 Abs. 1 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.] verlangt keine Voraussetzungen, die über die Mitglieds[X.]haft in dem Personenzusammens[X.]hluss hinausgehen (aa)). Einer Beoba[X.]htung des [X.] steht ni[X.]ht entgegen, dass er na[X.]h den Feststellungen des [X.] in eigener Person keine verfassungsfeindli[X.]hen Bestrebungen verfolgt ([X.])). S[X.]hließli[X.]h ist eine Beoba[X.]htung des [X.] ni[X.]ht deshalb ausges[X.]hlossen, weil § 4 Abs. 1 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.] auf Abgeordnete des [X.]tages oder eines Landesparlaments aus Gründen höherrangigen Re[X.]hts ni[X.]ht anwendbar wäre ([X.])).

aa) Über die bisher erörterten Voraussetzungen hinaus, die bei dem Personenzusammens[X.]hluss im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.] vorliegen müssen, hängt die Zulässigkeit der Erhebung von Informationen über den Kläger ni[X.]ht von individuellen und subjektiven Beiträgen des [X.] oder seiner intentionalen Beteiligung an Handlungen zur Beseitigung der freiheitli[X.]hen [X.]n Grundordnung ab. § 4 Abs. 1 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.] verlangt keine Voraussetzungen, die über die Mitglieds[X.]haft in dem Personenzusammens[X.]hluss hinausgehen. § 4 Abs. 1 Satz 2 BVerfS[X.]hG gilt mit dem zusätzli[X.]hen Erfordernis einer na[X.]hdrü[X.]kli[X.]hen Unterstützung nur für Personen, die ni[X.]ht in dem Personenzusammens[X.]hluss, sondern auss[X.]hließli[X.]h für diesen handeln. Die no[X.]h weiter rei[X.]henden Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 4 BVerfS[X.]hG gelten nur für Personen, die weder in no[X.]h für den Personenzusammens[X.]hluss handeln.

[X.]) Die Beoba[X.]htung des [X.] ist ni[X.]ht ausges[X.]hlossen, weil er na[X.]h den Feststellungen des [X.] (Seite 68 f. des Urteilsabdru[X.]ks) in eigener Person keine verfassungsfeindli[X.]hen Bestrebungen verfolgt.

Allerdings bindet diese Feststellung das Revisionsgeri[X.]ht (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die insoweit erhobene Verfahrensrüge der Beklagten ist unbegründet. Die Annahme des [X.] verstößt ni[X.]ht gegen die Denkgesetze und kann deshalb ni[X.]ht unter diesem Gesi[X.]htspunkt den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 VwGO verletzen. Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat zwar angenommen, dass über die Gruppierungen Kommunistis[X.]he Plattform, [X.]istis[X.]hes Forum und Linksjugend <'solid> hinaus si[X.]h au[X.]h in der Gesamtpartei Anhaltspunkte für verfassungsfeindli[X.]he Bestrebungen finden. Mit diesen hat das Oberverwaltungsgeri[X.]ht den Kläger persönli[X.]h aber ni[X.]ht in Verbindung gebra[X.]ht. Au[X.]h wenn der Kläger eine führende Rolle in der [X.] spielt, ist es ni[X.]ht aus Gründen der Logik ausges[X.]hlossen, dass er selbst keine verfassungsfeindli[X.]hen Bestrebungen verfolgt, sondern eine andere Politik will.

§ 4 Abs. 1 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.] verlangt jedo[X.]h na[X.]h seinem Wortlaut nur, dass die verfassungsfeindli[X.]hen Bestrebungen von dem Personenzusammens[X.]hluss verfolgt werden. Die Beoba[X.]htung einzelner Personen, die in einem sol[X.]hen Personenzusammens[X.]hluss tätig sind, ist na[X.]h dieser Vors[X.]hrift au[X.]h dann gere[X.]htfertigt, wenn das Mitglied eines sol[X.]hen Personenzusammens[X.]hlusses ni[X.]ht selbst subjektiv das Ziel verfolgt, dur[X.]h seine Tätigkeit in dem Personenzusammens[X.]hluss die freiheitli[X.]he [X.] Grundordnung ganz oder teilweise zu beseitigen. Vielmehr rei[X.]ht es aus, dass seine Tätigkeit objektiv geeignet ist, sol[X.]he Bestrebungen zu unterstützen. Das [X.]verfassungss[X.]hutzgesetz will na[X.]h seinem Zwe[X.]k helfen, objektiv bestehende Gefahren für die freiheitli[X.]he [X.] Grundordnung abzuwehren. Sol[X.]he Gefahren gehen ni[X.]ht nur von Personen aus, die der freiheitli[X.]hen [X.]n Grundordnung feindli[X.]h gegenüberstehen und sie ganz oder teilweise beseitigen wollen. Ebenso gefährli[X.]h können Personen sein, die selbst auf dem Boden der freiheitli[X.]hen [X.]n Grundordnung stehen, jedo[X.]h bei objektiver Betra[X.]htung dur[X.]h ihre Tätigkeit verfassungsfeindli[X.]he Bestrebungen fördern, ohne dies zu erkennen oder als hinrei[X.]henden Grund anzusehen, einen aus anderen Beweggründen unterstützten Personenzusammens[X.]hluss zu verlassen. Eine derartige Person, die ni[X.]ht merkt, wofür sie missbrau[X.]ht wird, kann für den Bestand der freiheitli[X.]hen [X.]n Grundordnung genauso gefährli[X.]h sein wie der Überzeugungstäter (vgl. hierzu au[X.]h Urteil vom 11. November 2004 - BVerwG 3 [X.] 8.04 - BVerwGE 122, 182 <191>).

[X.]) Eine Erhebung von Informationen über den Kläger mit den Mitteln der offenen Informationsbes[X.]haffung ist ni[X.]ht deshalb ausges[X.]hlossen, weil § 8 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.] auf Abgeordnete des [X.]tages oder eines Landesparlaments ni[X.]ht angewandt werden dürfte. Die Vors[X.]hriften bes[X.]hränken zulässigerweise den Grundsatz des freien Mandats aus Art. 38 Abs. 1 GG ([X.])). Für eine sol[X.]he Bes[X.]hränkung bedarf es keiner besonderen Ermä[X.]htigungsgrundlage, die eine Erhebung von Informationen mit den Mitteln der offenen Informationsbes[X.]haffung speziell gegenüber [X.] zulässt. Eine sol[X.]he Notwendigkeit ergibt si[X.]h weder aus dem Vorbehalt des Gesetzes no[X.]h besteht ein allgemeiner verfassungsre[X.]htli[X.]her Grundsatz, wona[X.]h Maßnahmen gegen Abgeordnete nur mit Zustimmung des [X.] zulässig seien ([X.]b)). S[X.]hließli[X.]h steht der Anwendung der § 8 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.] auf Abgeordnete das [X.]enprivileg ni[X.]ht entgegen ([X.][X.])).

[X.]) Grundlage des freien Mandats ist Art. 38 Abs. 1 GG. Die [X.] des Deuts[X.]hen [X.]tages sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen ni[X.]ht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG). Diese Norm s[X.]hützt ni[X.]ht nur den Bestand, sondern au[X.]h die tatsä[X.]hli[X.]he Ausübung des Mandats ([X.], Urteil vom 13. Juni 1989 - 2 [X.] - [X.]E 80, 188 <218>; Urteil vom 20. Juli 1998 - 2 [X.] - [X.]E 99, 19 <32>). Der Abgeordnete ist - vom Vertrauen der Wähler berufen - Inhaber eines öffentli[X.]hen Amtes, Träger eines freien Mandats und, gemeinsam mit der Gesamtheit der Mitglieder des [X.] ([X.], Bes[X.]hluss vom 24. März 1981 - 2 BvR 215/81 - [X.]E 56, 396 <405>), Vertreter des ganzen Volkes ([X.], Urteil vom 8. Dezember 2004 - 2 [X.] - [X.]E 112, 118 <134>). Er hat einen repräsentativen Status inne, übt sein Mandat in Unabhängigkeit, frei von jeder Bindung an Aufträge und Weisungen, aus und ist nur seinem Gewissen unterworfen ([X.], Urteil vom 5. November 1975 - 2 BvR 193/74 - [X.]E 40, 296 <314, 316>; Bes[X.]hluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - [X.]E 76, 256 <341>).

Die Freiheit des Mandats ist allerdings ni[X.]ht s[X.]hrankenlos gewährleistet. Sie kann dur[X.]h andere Re[X.]htsgüter von [X.]rang begrenzt werden ([X.], Urteil vom 4. Juli 2007 - 2 [X.] - [X.]E 118, 277 <324>). Zu diesen Grundsätzen gehört, wie erwähnt, das Prinzip der streitbaren Demokratie. Die Tätigkeit des [X.]amts für [X.] hat verfassungsre[X.]htli[X.]hen Rang, insofern es institutionell (Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG) und mit seinen Aufgaben (Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 Bu[X.]hst. [X.]) im Grundgesetz erwähnt wird. § 8 BVerfS[X.]hG konkretisiert einfa[X.]hre[X.]htli[X.]h dieses Prinzip der streitbaren Demokratie.

[X.]b) Soweit Abgeordnete von der Tätigkeit des [X.]amts für [X.] betroffen sind, bedarf diese Konkretisierung keines Gesetzes, das ein Tätigwerden gerade gegenüber [X.] erlaubt.

Der Vorbehalt des Gesetzes verlangt, dass staatli[X.]hes Handeln in bestimmten grundlegenden Berei[X.]hen dur[X.]h förmli[X.]hes Gesetz legitimiert wird. Der Gesetzgeber ist verpfli[X.]htet, alle wesentli[X.]hen Ents[X.]heidungen selbst zu treffen, und darf sie ni[X.]ht anderen Normgebern (oder gar der Verwaltung) überlassen. Wann es dana[X.]h einer Regelung dur[X.]h den parlamentaris[X.]hen Gesetzgeber bedarf, lässt si[X.]h nur im Bli[X.]k auf den jeweiligen Sa[X.]hberei[X.]h und auf die Eigenart des betroffenen [X.] beurteilen. Die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den darin verbürgten Grundre[X.]hten, zu entnehmen. Dana[X.]h bedeutet wesentli[X.]h im grundre[X.]htsrelevanten Berei[X.]h in der Regel "wesentli[X.]h für die Verwirkli[X.]hung der Grundre[X.]hte" ([X.], Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 - [X.]E 98, 218 <251>) und in dem hier in Rede stehenden Berei[X.]h "wesentli[X.]h für die Verwirkli[X.]hung des freien Mandats", dessen verfassungsre[X.]htli[X.]h immanente S[X.]hranken bestimmt und konkretisiert werden müssen.

Die dana[X.]h wesentli[X.]hen Ents[X.]heidungen hat der Gesetzgeber aber mit § 3 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.], § 8 BVerfS[X.]hG getroffen. Gegenstand dieser Regelungen sind Bestrebungen gegen die freiheitli[X.]he [X.] Grundordnung und damit politis[X.]h motivierte Betätigungen. Dem Gesetzgeber war aufgrund der Ges[X.]hi[X.]hte, au[X.]h derjenigen der [X.], bewusst, dass Bestrebungen gegen die freiheitli[X.]he [X.] Grundordnung au[X.]h von [X.]en ausgehen können, die bei [X.]- oder Landtagswahlen Mandate errungen haben. Dass die [X.] sol[X.]her [X.]en in ihnen zumeist eine herausragende Funktion einnehmen werden und deshalb zuvörderst Träger der verfassungsfeindli[X.]hen Bestrebungen sein können, lag für ihn auf der Hand. Dem Gesetzgeber war das Problem einer Anwendung der von ihm zur Verteidigung der freiheitli[X.]hen [X.]n Grundordnung ges[X.]haffenen Normen auf Abgeordnete mithin dur[X.]haus gegenwärtig. Er konnte andererseits ni[X.]ht übersehen, dass die na[X.]hri[X.]htendienstli[X.]he Beoba[X.]htung von [X.] erhebli[X.]he Gefahren im Hinbli[X.]k auf ihre Unabhängigkeit (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG) und auf die Mitwirkung der betroffenen [X.]en bei der politis[X.]hen Willensbildung (Art. 21 GG) und damit für den Prozess [X.]r Willensbildung insgesamt birgt ([X.], Bes[X.]hluss vom 1. Juli 2009 - 2 [X.] - NVwZ 2009, 1092 <1095>). Den deshalb notwendigen Ausglei[X.]h der widerstreitenden [X.]prinzipien hat er ni[X.]ht nur dur[X.]h die eingehend normierten Eingriffsvoraussetzungen selbst, sondern insbesondere au[X.]h mit § 8 Abs. 5, § 9 BVerfS[X.]hG ges[X.]haffen, die die Tätigkeit des [X.]amts für [X.] einem strikten Gebot der Verhältnismäßigkeit unterwerfen. Mit diesen Regelungen hat der Gesetzgeber selbst die wesentli[X.]hen Ents[X.]heidungen für die Auflösung des [X.] von freiem Mandat und streitbarer Demokratie getroffen.

Der Gesetzgeber war dabei ni[X.]ht von [X.] wegen gezwungen, die Erhebung von Informationen über Abgeordnete dur[X.]h das [X.]amt für [X.] von der vorherigen Genehmigung des [X.] abhängig zu ma[X.]hen.

Dem Grundgesetz lässt si[X.]h kein allgemeiner Grundsatz des Inhalts entnehmen, Maßnahmen anderer staatli[X.]her Gewalten gegen [X.]arier seien nur zulässig, wenn sie zuvor vom [X.] genehmigt wurden. Art. 46 Abs. 2 und Abs. 3 GG sehen eine Genehmigung des [X.]tages nur vor für die Einleitung eines Strafverfahrens gegen Abgeordnete und für deren Verhaftung, für sonstige freiheitsbes[X.]hränkende Maßnahmen und für die Einleitung eines Verfahrens auf Verwirkung von Grundre[X.]hten na[X.]h Art. 18 GG. Diese punktuellen Regelungen sind ni[X.]ht verallgemeinerungsfähig.

Die Existenz eines allgemeinen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Grundsatzes lässt si[X.]h erst re[X.]ht ni[X.]ht anhand ledigli[X.]h einfa[X.]hre[X.]htli[X.]her Regelungen na[X.]hweisen, die das Verhältnis [X.]/Abgeordnete (zudem zumeist nur am Rande) berühren. Na[X.]h § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Si[X.]herheitsüberprüfungen des [X.] (Si[X.]herheitsüberprüfungsgesetz - [X.]) gilt das Si[X.]herheitsüberprüfungsgesetz ni[X.]ht für Mitglieder der [X.]organe des [X.]. Es ist damit insbesondere auf [X.]tagsabgeordnete ni[X.]ht anwendbar. Na[X.]h § 3 Abs. 1 [X.] liegt die Zuständigkeit für Si[X.]herheitsüberprüfungen grundsätzli[X.]h ni[X.]ht beim [X.]amt für [X.]. Dieses führt Si[X.]herheitsüberprüfungen nur selbst dur[X.]h, wenn Bewerber und Mitarbeiter des eigenen Dienstes betroffen sind (§ 3 Abs. 3 [X.]). Im Übrigen wirkt das [X.]amt für [X.] bei Überprüfungen, die andere Behörden dur[X.]hzuführen haben, ledigli[X.]h mit (§ 3 Abs. 2 [X.]). § 44[X.] [X.]gesetz ([X.]) ermögli[X.]ht eine Überprüfung von [X.]tagsabgeordneten auf eine Tätigkeit für das Ministerium für Staatssi[X.]herheit der [X.]. Die Vors[X.]hrift dient ni[X.]ht dazu, Abgeordnete aufgrund ihrer besonderen Stellung in der Ordnung des Grundgesetzes anders als Bürger, die diesen verfassungsre[X.]htli[X.]hen S[X.]hutz ni[X.]ht genießen, vor staatli[X.]hen Maßnahmen zu s[X.]hützen. § 44[X.] [X.] s[X.]hafft vielmehr staatli[X.]he Eingriffsmögli[X.]hkeiten, die nur gegenüber [X.] gelten. Umgekehrt verbietet § 3 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes zur Bes[X.]hränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz) die Einbeziehung von [X.]post nur in Maßnahmen, die si[X.]h gegen Dritte ri[X.]hten. [X.]post darf dana[X.]h Gegenstand von Maßnahmen sein, die gegen den [X.] selbst geri[X.]htet sind. Das Gesetz geht damit von der Zulässigkeit sol[X.]her Maßnahmen der [X.]behörden gegen Abgeordnete aus, obwohl das Artikel 10-Gesetz keine Ermä[X.]htigungsgrundlage für Eingriffe enthält, die speziell diesen Personenkreis betreffen.

[X.][X.]) Die Tätigkeit des [X.] in der [X.] zum Anknüpfungspunkt für Maßnahmen des [X.]amts für [X.] zu ma[X.]hen, ist s[X.]hließli[X.]h mit dem [X.]enprivileg vereinbar. Zwar s[X.]hützt das Privileg des Art. 21 Abs. 2 GG in erster Linie die [X.]organisation, erstre[X.]kt si[X.]h jedo[X.]h au[X.]h auf die mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitende parteioffizielle oder parteiverbundene Tätigkeit der Funktionäre und Anhänger einer [X.]. Es stellt den Bürger bei sol[X.]hen Tätigkeiten von Sanktionen frei, um ein ungestörtes und unbehindertes Funktionieren der [X.] zu gewährleisten (Urteil vom 17. September 2003 - BVerwG 6 [X.] 4.03 - [X.] 448.0 § 48 [X.] Nr. 4 S. 9). Aus dem S[X.]hutzzwe[X.]k des Art. 21 Abs. 2 GG folgt jedo[X.]h, dass der Kläger als [X.]mitglied ni[X.]ht im Hinbli[X.]k auf seine Mitglieds[X.]haft in der [X.] gegen staatli[X.]he Maßnahmen ges[X.]hützt sein kann, die die [X.] selbst hinzunehmen hat.

b) Die Erhebung von Informationen über den Kläger mit den Mitteln der offenen Informationsbes[X.]haffung wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Von mehreren geeigneten Maßnahmen hat das [X.]amt für [X.] gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 BVerfS[X.]hG diejenige zu wählen, die den Betroffenen voraussi[X.]htli[X.]h am wenigsten beeinträ[X.]htigt. Eine Maßnahme darf gem. § 8 Abs. 5 Satz 2 BVerfS[X.]hG keinen Na[X.]hteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsi[X.]htigten Erfolg steht. Die Erhebung von Informationen über den Kläger verfolgt einen legitimen Zwe[X.]k (aa)), war geeignet ([X.])), erforderli[X.]h ([X.])) und verhältnismäßig im engeren Sinne (dd)).

aa) Bei den [X.]en [X.], [X.].[X.] und [X.] bestanden und bestehen na[X.]h den bindenden tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen des [X.] tatsä[X.]hli[X.]he Anhaltspunkte für Bestrebungen, die gegen die freiheitli[X.]he [X.] Grundordnung geri[X.]htet sind. Hiervon ausgehend gehörte und gehört die Gewinnung von Informationen über diese [X.]en zu den legitimen Aufgaben der [X.]behörden. Die Beoba[X.]htung des [X.] bezwe[X.]kt dabei, die bestehenden tatsä[X.]hli[X.]hen Anhaltspunkte für das Vorliegen verfassungsfeindli[X.]her Bestrebungen weiter aufzuklären und mit den gewonnenen Informationen die Regierung und die Öffentli[X.]hkeit in die Lage zu versetzen, Art und Ausmaß mögli[X.]her Gefahren zu erkennen und diesen in angemessener Weise zu begegnen. Sol[X.]he Aufklärungsmaßnahmen entspringen dem bundesre[X.]htli[X.]hen Prinzip der streitbaren Demokratie und gehören in diesem Zusammenhang zu den Aufgaben, die den Ämtern für [X.] übertragen sind (vgl. Urteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 [X.] 30.97 - BVerwGE 110, 126 <134 f.>).

[X.]) Die Erhebung von Informationen über den Kläger mit den Mitteln der offenen Informationsbes[X.]haffung ist geeignet, diesen Zwe[X.]k zu fördern.

Ein Mittel ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewüns[X.]hte Erfolg gefördert werden kann. Das Verwaltungshandeln darf keine zur Errei[X.]hung des Ziels objektiv untaugli[X.]he, re[X.]htli[X.]h oder tatsä[X.]hli[X.]h unmögli[X.]he Maßnahme darstellen.

Der Kläger hat bereits in der [X.] und in der [X.].[X.] herausgehobene Funktionen wahrgenommen und tut dies weiterhin in der [X.] [X.]. Er war und ist Spitzenfunktionär der [X.]. Na[X.]h den Feststellungen des [X.] wurde der Kläger im Oktober 2004 in den [X.]vorstand gewählt und gehört ihm bis heute an. Ab Oktober 2005 nahm er in der [X.].[X.] die Aufgabe eines Fusionsbeauftragten wahr, d.h. eines Beauftragten für die [X.]neubildung dur[X.]h Zusammens[X.]hluss mit der [X.]. Er hat weitere hervorgehobene Funktionen innerhalb seiner [X.] inne. Die Erhebung von Informationen über den Kläger zeigt einen Auss[X.]hnitt der etwaigen verfassungsfeindli[X.]hen Betätigung der [X.] [X.] oder von Mitgliedern oder Gruppierungen innerhalb dieser [X.]. Den Äußerungen und dem Verhalten der Spitzenfunktionäre einer [X.] kommt erhebli[X.]he Bedeutung zu, wenn die von einer [X.] ausgehenden Gefahren zu beurteilen sind. Diese Personen beeinflussen die politis[X.]he Ri[X.]htung der [X.], ihr Ers[X.]heinungsbild in der Öffentli[X.]hkeit und die innerparteili[X.]he Diskussion maßgebli[X.]h. Die Art und Weise der politis[X.]hen Betätigung des [X.] hat innerhalb der [X.] Gewi[X.]ht und kann aussagekräftig für die verfassungss[X.]hutzre[X.]htli[X.]he Bewertung dieser Gruppierung sein.

Die Erhebung von (weiteren) Informationen über den Kläger ist ni[X.]ht deshalb ungeeignet, weil sie si[X.]h über zehn Jahre erstre[X.]kt und fortdauert, ohne beim Kläger selbst verfassungsfeindli[X.]he Bestrebungen aufgede[X.]kt zu haben. Eine Dauerbeoba[X.]htung, die mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ni[X.]ht vereinbar sein kann, liegt vor, wenn si[X.]h na[X.]h umfassender Aufklärung dur[X.]h eine mehrjährige Beoba[X.]htung der Verda[X.]ht verfassungsfeindli[X.]her Bestrebungen ni[X.]ht bestätigt hat und die für die Beoba[X.]htung maßgebli[X.]hen tatsä[X.]hli[X.]hen Umstände im Wesentli[X.]hen unverändert geblieben sind (Urteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 [X.] 30.97 - BVerwGE 110, 126 <137 f.>). Der Kläger betätigt si[X.]h na[X.]h wie vor politis[X.]h in einer [X.], bei der au[X.]h aktuell tatsä[X.]hli[X.]he Anhaltspunkte für gegen die freiheitli[X.]he [X.] Grundordnung geri[X.]htete Bestrebungen vorliegen. Wie insoweit s[X.]hon ausgeführt, stützt das Oberverwaltungsgeri[X.]ht zum einen seine Eins[X.]hätzung der [X.] auf Quellen, die au[X.]h aus jüngerer [X.] stammen, und es besteht zum anderen mit Bli[X.]k auf den Zusammens[X.]hluss der [X.].[X.] mit der [X.] zur [X.] [X.] ein bere[X.]htigtes öffentli[X.]hes Interesse daran, die Entwi[X.]klung der neu zusammengesetzten [X.] und ihrer maßgebli[X.]hen Funktionäre zu beoba[X.]hten.

[X.]) Die Beoba[X.]htung des [X.] war und ist erforderli[X.]h. Zwar verfolgt der Kläger na[X.]h den bindenden Feststellungen des [X.] in eigener Person keine verfassungsfeindli[X.]hen Bestrebungen. Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat aber au[X.]h - den [X.] ebenfalls bindend - festgestellt, dass si[X.]h das Ziel, verfassungsfeindli[X.]he Bestrebungen innerhalb der [X.] [X.] aufzuklären, ohne eine Beoba[X.]htung des [X.] als einer ihrer Spitzenfunktionäre ni[X.]ht ebenso effektiv errei[X.]hen ließe.

Eine Gefahrenabs[X.]hätzung wäre ni[X.]ht in glei[X.]her Weise mögli[X.]h, wenn neben der [X.] in ihrer Gesamtheit nur sol[X.]he Mitglieder beoba[X.]htet würden, von denen verfassungsfeindli[X.]he Äußerungen bekannt geworden sind oder die einer der parteiinternen Gruppierungen angehören, bei denen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie gegen die freiheitli[X.]he [X.] Grundordnung geri[X.]htete Ziele verfolgen. Aufgrund der Bedeutung, die Spitzenfunktionären für die politis[X.]he Ri[X.]htung der [X.], ihr Ers[X.]heinungsbild in der Öffentli[X.]hkeit und die innerparteili[X.]he Diskussion zukommt, sind Erkenntnisse über deren Verhältnis zu den radikalen Kräften innerhalb der [X.] für eine zuverlässige Abs[X.]hätzung der von der [X.] ausgehenden Gefahren von wesentli[X.]her Bedeutung. Spitzenfunktionäre sind maßgebli[X.]he Repräsentanten der [X.] und bringen aufgrund dessen für Außenstehende zum Ausdru[X.]k, dass sie das Programm und die Politik der [X.] umfassend unterstützen. Sie haben Einbli[X.]k au[X.]h in die Zielsetzungen verfassungsfeindli[X.]h ausgeri[X.]hteter Zusammens[X.]hlüsse und Organisationen in der [X.]. Sie sind an maßgebender Stelle mitverantwortli[X.]h für Äußerungen und Erklärungen der [X.], selbst wenn sie si[X.]h diese subjektiv ni[X.]ht zu eigen ma[X.]hen. Sie engagieren si[X.]h maßgebli[X.]h für die [X.] in der Öffentli[X.]hkeit, um Unterstützer, Wähler und Mitglieder zu gewinnen und so die Position der [X.] im politis[X.]hen Wettbewerb zu verbessern. Damit unterstützen sie objektiv letztli[X.]h au[X.]h die Kräfte in der [X.], die gegen die freiheitli[X.]he [X.] Grundordnung geri[X.]htet sind. Wä[X.]hst die [X.] in ihrer politis[X.]hen Bedeutung und Dur[X.]hsetzungsfähigkeit, ers[X.]hließen si[X.]h au[X.]h für die verfassungsfeindli[X.]hen, weiterhin ni[X.]ht parteiintern angegriffenen Kräfte neue Wege und Kreise, Unterstützung zu finden.

Um ein umfassendes Bild über die [X.] zu gewinnen, ist deshalb ni[X.]ht nur die Beoba[X.]htung sol[X.]her Spitzenfunktionäre erforderli[X.]h, bei denen Anhaltspunkte für eigene Aktivitäten gegen die freiheitli[X.]he [X.] Grundordnung bekannt geworden sind. Au[X.]h die Beoba[X.]htung von Spitzenfunktionären, die - wie der Kläger - selbst zwar keine eigenen verfassungsfeindli[X.]hen Aktivitäten entfalten, aber die radikalen, offen gegen die freiheitli[X.]he [X.] Grundordnung eintretenden Kräfte innerhalb der [X.] - wie das Oberverwaltungsgeri[X.]ht bezogen auf den Kläger ebenfalls festgestellt hat - genauso wenig aktiv bekämpfen, verspri[X.]ht - wenn au[X.]h verglei[X.]hsweise geringfügige - zusätzli[X.]he Erkenntnisse. Sie ermögli[X.]ht eine unmittelbare und deshalb zuverlässigere Eins[X.]hätzung des Verhältnisses dieser Spitzenfunktionäre zu den radikalen Kräften innerhalb der [X.], als sie aufgrund einer Beoba[X.]htung mögli[X.]h wäre, die si[X.]h auf die [X.] als sol[X.]he oder die in ihr aktiven radikalen Kräfte bes[X.]hränkt. Wel[X.]he Entfaltungsmögli[X.]hkeiten für verdä[X.]htige [X.]mitglieder bestehen, hängt ents[X.]heidend davon ab, wie si[X.]h die Spitzenfunktionäre positionieren und wel[X.]he Freiräume sie anderen Strömungen geben.

dd) Die Erhebung von Informationen über den Kläger mit den Mitteln der offenen Informationsbes[X.]haffung wahrt die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Sie bea[X.]htet das Gebot des geringsten Mittels aus § 8 Abs. 5 Satz 1 BVerfS[X.]hG ([X.])) und verstößt ni[X.]ht gegen das Übermaßverbot aus § 8 Abs. 5 Satz 2 BVerfS[X.]hG ([X.]b)).

[X.]) Na[X.]h § 8 Abs. 5 Satz 1 BVerfS[X.]hG hat das [X.]amt für [X.] von mehreren geeigneten Maßnahmen diejenige zu wählen, die den Betroffenen voraussi[X.]htli[X.]h am wenigsten beeinträ[X.]htigt.

Das [X.]amt für [X.] hat si[X.]h dafür ents[X.]hieden, Informationen über den Kläger nur mit den Mitteln der offenen Informationsbes[X.]haffung zu erheben. Das [X.]amt verzi[X.]htet hingegen auf den Einsatz der Methoden, Gegenstände und Instrumente zur heimli[X.]hen Informationsbes[X.]haffung im Sinne des § 8 Abs. 2 BVerfS[X.]hG, wie den Einsatz von Vertrauensleuten und Gewährspersonen, Observationen, Bild- und Tonaufzei[X.]hnungen, [X.] und Tarnkennzei[X.]hen. Das [X.]amt erhebt in der hier in Rede stehenden [X.] Informationen über den Kläger allein aus allgemein zugängli[X.]hen Quellen, wie parlamentaris[X.]he Dru[X.]ksa[X.]hen, Beri[X.]hten in den Medien und Pressemitteilungen des [X.] oder seiner [X.]. Dies hat das Oberverwaltungsgeri[X.]ht na[X.]h einer Beweisaufnahme festgestellt und gestützt hierauf die Klage insoweit re[X.]htskräftig abgewiesen, als sie die Feststellung der Re[X.]htswidrigkeit eines Einsatzes na[X.]hri[X.]htendienstli[X.]her Mittel im Sinne des § 8 Abs. 2 BVerfS[X.]hG zum Gegenstand hatte.

Das [X.]amt für [X.] hat na[X.]h den bindenden tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen des [X.] darüber hinaus [X.]berei[X.]h der parlamentaris[X.]hen Tätigkeit des [X.], nämli[X.]h sein Abstimmungsverhalten sowie seine Äußerungen im [X.] und in dessen Auss[X.]hüssen, von der Beoba[X.]htung ausgenommen.

[X.]b) Eine Maßnahme darf ferner keinen Na[X.]hteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsi[X.]htigten Erfolg steht (§ 8 Abs. 5 Satz 2 BVerfS[X.]hG). Die Vorteile, die eine Erhebung von Informationen über den Kläger für die wirksame Abwehr von Gefahren für die freiheitli[X.]he [X.] Grundordnung bietet, überwiegen unter den hier obwaltenden Umständen die Na[X.]hteile, die der Kläger dur[X.]h die Erhebung von Informationen über ihn erleidet. Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht ist zu seiner abwei[X.]henden Abwägung der konkret betroffenen Vor- und Na[X.]hteile deshalb gelangt, weil es die zuvor getroffenen tatsä[X.]hli[X.]hen Wertungen re[X.]htli[X.]h fehlerhaft, insbesondere in si[X.]h widersprü[X.]hli[X.]h gewi[X.]htet hat.

Auf der einen Seite erleidet der Kläger dur[X.]h die Erhebung von Informationen über ihn Na[X.]hteile bei seiner Tätigkeit als [X.]. Diese Na[X.]hteile für die Ausübung des freien Mandats haben Gewi[X.]ht. Die na[X.]hri[X.]htendienstli[X.]he Beoba[X.]htung von [X.] birgt - wie s[X.]hon erwähnt - erhebli[X.]he Gefahren im Hinbli[X.]k auf ihre Unabhängigkeit (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG) und auf die Mitwirkung der betroffenen [X.]en bei der politis[X.]hen Willensbildung (Art. 21 GG) und damit für den Prozess [X.]r Willensbildung insgesamt ([X.], Bes[X.]hluss vom 1. Juli 2009 - 2 [X.] - [X.]E 124, 161 <195>).

Für die Ausübung des freien Mandats ergeben si[X.]h na[X.]h den tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen des [X.] faktis[X.]he Na[X.]hteile daraus, dass die Erhebung von Informationen über den Kläger für ihn mit einer "Stigmatisierung" verbunden ist, die ihm den Zugang zu dem überwiegenden Teil der Bevölkerung ers[X.]hweren kann, der si[X.]h als verfassungstreu betra[X.]htet. Wenn die offene Informationsbes[X.]haffung über den Kläger dur[X.]h [X.]behörden allgemein bekannt wird, kann es für ihn s[X.]hwieriger werden, Anhänger und Wähler für si[X.]h und seine [X.] zu gewinnen sowie mit der Bevölkerung in Kontakt zu kommen. Letzteres hat au[X.]h deshalb negative Auswirkungen auf seine politis[X.]he Arbeit, weil er für diese darauf angewiesen ist, Meinungen und Stimmungen der Wählers[X.]haft zu kennen, sowie Informationen aus der Bevölkerung zu erhalten. Wenn dem einzelnen [X.] als faktis[X.]he Folge einer Beoba[X.]htung dur[X.]h das [X.]amt für [X.] der Zugang zur Bevölkerung ers[X.]hwert wird, bedeutet dies aber ni[X.]ht nur eine Beeinträ[X.]htigung der Arbeit dieses [X.]. Zuglei[X.]h gehen Erkenntnisse verloren, die für den Willensbildungsprozess des [X.] in seiner Gesamtheit von Bedeutung sind. Im [X.] kann si[X.]h ein den Willen des Volkes widerspiegelnder, überindividueller [X.] nur dur[X.]h das ungehinderte Zusammenwirken aller [X.] bilden. Er ist Ergebnis einer Diskussion, in die jedes [X.]mitglied sein Wissen und seine persönli[X.]hen Überzeugungen einbringt. Der Beitrag, den der einzelne Abgeordnete zu diesem Willensbildungsprozess leistet, beruht ni[X.]ht nur auf seiner Ausbildung, seinem persönli[X.]hen Werdegang und den Erfahrungen in seinem privaten Umfeld, sondern ganz wesentli[X.]h au[X.]h auf Erkenntnissen, die er dur[X.]h Kontakte mit der Bevölkerung gewinnt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten sind diese faktis[X.]hen Na[X.]hteile für die Ausübung des freien Mandats zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Die Beklagte sieht einen Widerspru[X.]h darin, dass das Oberverwaltungsgeri[X.]ht den Eintritt faktis[X.]her Na[X.]hteile für den Kläger einerseits mit dem allgemeinen Bekanntwerden einer Informationsbes[X.]haffung über ihn dur[X.]h das [X.]amt für [X.] verknüpft, aber andererseits die Re[X.]htswidrigkeit der Erhebung von Informationen für den gesamten streitigen [X.]raum seit 1999 festgestellt hat, obwohl frühestens im Jahre 2003 allgemein bekanntgeworden sei, dass das [X.]amt Informationen über den Kläger erhebt. Die Beklagte missversteht in diesem Punkt das angefo[X.]htene Urteil. Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht sieht die faktis[X.]hen Na[X.]hteile zu Re[X.]ht ni[X.]ht erst in dem Bekanntwerden der Informationsbes[X.]haffung, sondern in der Erhebung von Informationen selbst, weil sie mit der Gefahr des Bekanntwerdens verbunden ist. Das ist folgeri[X.]htig, weil faktis[X.]he Na[X.]hteile der Informationsbes[X.]haffung mit ihrem Bekanntwerden unwiderrufli[X.]h eintreten und deshalb ni[X.]ht erst ihr Bekanntwerden nur ihre Fortsetzung re[X.]htswidrig ma[X.]hen kann.

Unerhebli[X.]h ist ferner, dass na[X.]h den tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen des [X.] der Kläger im konkreten Fall selbst die Erhebung von Informationen über ihn dur[X.]h das [X.]amt für [X.] publik gema[X.]ht hat (Seite 79 des Urteilsabdru[X.]ks). Die Beklagte mö[X.]hte wohl geltend ma[X.]hen, der Kläger (oder ein anderer [X.] in verglei[X.]hbarer Lage) verhalte si[X.]h treuwidrig, wenn er die (sonst geheim bleibende) Bes[X.]haffung von Informationen über ihn dur[X.]h den [X.] selbst an die Öffentli[X.]hkeit bringt, um dann unter Berufung auf die damit ausgelösten faktis[X.]hen Ers[X.]hwernisse seiner Arbeit einen unverhältnismäßigen Eingriff in das freie Mandat geltend zu ma[X.]hen. Der Kläger ist jedo[X.]h ni[X.]ht gehindert, publik zu ma[X.]hen, dass der [X.] über ihn Informationen erhebt. Dies hat zwar einerseits die ges[X.]hilderten faktis[X.]hen Na[X.]hteile, kann aber glei[X.]hzeitig andererseits bei den ohnehin von seiner Arbeit Überzeugten eine Solidarisierung gegen seine "Bespitzelung" auslösen und ihm in diesem Kreis der Bevölkerung nützli[X.]h sein. Darauf darf der Kläger hinarbeiten.

Unabhängig von ihren Auswirkungen auf das freie Mandat kann si[X.]h eine (au[X.]h offene) Informationsbes[X.]haffung dur[X.]h das [X.]amt für [X.] na[X.]hteilig auf die politis[X.]he Betätigung in [X.] und [X.] auswirken. Wer si[X.]h beoba[X.]htet weiß und damit re[X.]hnen muss, dass seine Worte gesammelt und ausgewertet werden, verhält si[X.]h beispielsweise bei politis[X.]hen Äußerungen oder der Unters[X.]hrift unter Aufrufe mögli[X.]herweise zögerli[X.]h oder ängstli[X.]h, kann si[X.]h jedenfalls in seiner politis[X.]hen Arbeit gehemmt fühlen (vgl. hierzu wenn au[X.]h in etwas anderem Zusammenhang: [X.], Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - [X.]E 65, 1 <43>).

Ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt werden können hingegen hier (wie au[X.]h s[X.]hon in anderem Zusammenhang) die vom Kläger beklagten Na[X.]hteile, die ihm daraus erwa[X.]hsen sind, dass der [X.] oder einzelne seiner Mitarbeiter den politis[X.]hen Gegner gezielt mit Informationen versorgen, insbesondere zu einer Verwendung gegen den Kläger im Wahlkampf. Ein sol[X.]hes Verhalten wäre, weil von keiner Ermä[X.]htigungsgrundlage gede[X.]kt, re[X.]htswidrig und hat daher zu unterbleiben.

Diese Na[X.]hteile für die Ausübung des freien Mandats werden aber dadur[X.]h erhebli[X.]h gemildert, dass si[X.]h das [X.]amt für [X.] auf die offene Informationsbes[X.]haffung bes[X.]hränkt. Die Freiheit des Mandates wäre im [X.] betroffen, wenn der Abgeordnete in seiner Arbeit mit den Mens[X.]hen seines Vertrauens oder mit Mens[X.]hen, die si[X.]h ihm anvertrauen, heimli[X.]h beoba[X.]htet würde. Dasselbe gälte für eine heimli[X.]he Beoba[X.]htung in seiner parlamentaris[X.]hen Arbeit, soweit diese si[X.]h unter Auss[X.]hluss der Öffentli[X.]hkeit vollzieht. Gegenstand der offenen Informationsbes[X.]haffung sind jedo[X.]h nur öffentli[X.]h wahrnehmbare Tätigkeiten, die regelmäßig ohnehin auf eine mögli[X.]hst weitrei[X.]hende Wirkung und Kenntnisnahme geri[X.]htet sind. Insoweit zielt der einzelne öffentli[X.]hkeitswirksame Beitrag eines [X.] ohnehin über seine Person hinaus. Zudem bleibt der [X.]berei[X.]h der parlamentaris[X.]hen Arbeit von der Informationsbes[X.]haffung ausgenommen.

Ferner hat das Oberverwaltungsgeri[X.]ht keine Anhaltspunkte dafür feststellen können, dass der Kläger si[X.]h dur[X.]h die offene Informationsbes[X.]haffung inhaltli[X.]h in seiner politis[X.]hen Arbeit beeinflussen lassen könnte. Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht verweist insoweit auf eine Erklärung des [X.] in der mündli[X.]hen Verhandlung, na[X.]h der er eine sol[X.]he Beeinflussung ausdrü[X.]kli[X.]h verneint hat.

Na[X.]hteilig betroffen ist ferner - wie bereits aufgezeigt - das allgemeine Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht des [X.] insoweit, als si[X.]h die Informationsbes[X.]haffung auf Tätigkeiten erstre[X.]kt, die er in anderen Funktionen als in seiner Eigens[X.]haft als [X.] wahrnimmt. Dur[X.]h die auf Vollständigkeit angelegte Sammlung aller Äußerungen und die Zusammenfassung der zusammengetragenen Unterlagen in einer Personenakte entsteht ein Informationsgehalt, der als Gesamtbild der politis[X.]hen Persönli[X.]hkeit über das hinausgeht, was als Eindru[X.]k aus öffentli[X.]hen Äußerungen haften bleibt, die bei Gelegenheit wahrgenommen werden.

Jedo[X.]h wirkt si[X.]h die Informationsbes[X.]haffung über den Kläger nur geringfügig auf sein Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht aus. Das [X.]amt für [X.] erhebt nur Informationen, die dur[X.]h die [X.] in allgemein zugängli[X.]hen Quellen einem unbestimmt großen Personenkreis bekannt geworden sind. Sie betreffen ni[X.]ht den persönli[X.]hen Lebensberei[X.]h des [X.], sondern auss[X.]hließli[X.]h dessen politis[X.]he Tätigkeit in der Öffentli[X.]hkeit. Das umfassende Bild der Aktivitäten und Ansi[X.]hten des [X.] bleibt auf dessen politis[X.]he Tätigkeit bes[X.]hränkt, die si[X.]h ohnehin zu einem großen Teil öffentli[X.]h abspielt und von den Medien und den politis[X.]hen Gegnern genau beoba[X.]htet wird. Es betrifft den Kläger ni[X.]ht in seiner persönli[X.]hen Lebensführung.

Auf der anderen Seite ist der S[X.]hutz der freiheitli[X.]hen [X.]n Grundordnung für den Bestand des Grundgesetzes und der in ihm verkörperten Werteordnung von existentieller Bedeutung.

Diesem S[X.]hutz dient zwar vor allem die Erhebung von Informationen über die [X.] als sol[X.]her und der in ihr aktiven radikalen Kräfte. Die offene Informationsbes[X.]haffung über den Kläger, deren Re[X.]htmäßigkeitsvoraussetzungen in tatsä[X.]hli[X.]her Hinsi[X.]ht vom Oberverwaltungsgeri[X.]ht bindend festgestellt wurden, mag im Verglei[X.]h dazu nur einen begrenzten zusätzli[X.]hen Erkenntnisgewinn bieten. Jedo[X.]h ist au[X.]h dieser Gewinn an Erkenntnissen ni[X.]ht zu verna[X.]hlässigen, wie s[X.]hon ausführli[X.]h dargelegt. Spitzenfunktionäre einer [X.] sind für deren Entwi[X.]klung und Ausri[X.]htung von erhebli[X.]her Bedeutung. Erst Erkenntnisse über ihr Verhalten runden das Bild ab. Gerade die führenden Persönli[X.]hkeiten einer [X.] werden, wenn diese den Stimmenanteil für einen Einzug in das [X.] errei[X.]ht, regelmäßig zu den [X.] ihrer [X.] gehören. Müssten sie deshalb von einer Beoba[X.]htung ausgenommen werden, obwohl tatsä[X.]hli[X.]he Anhaltspunkte für verfassungsfeindli[X.]he Bestrebungen ihrer [X.] vorliegen, wäre die Sammlung von Informationen über Aktivitäten gegen die freiheitli[X.]he [X.] Grundordnung wesentli[X.]h einges[X.]hränkt. Im konkreten Fall würde dies beispielsweise au[X.]h für führende Repräsentanten der offen verfassungsfeindli[X.]hen Gruppierungen in der [X.] [X.] gelten, die aufgrund der vom Oberverwaltungsgeri[X.]ht dargelegten Stellung dieser Gruppierungen in der [X.] einen günstigen Listenplatz für die [X.]wahl und als Folge davon ein [X.]mandat erhalten haben.

Dana[X.]h überwiegen die Vorteile einer Bes[X.]haffung von Informationen über den Kläger die diesem dadur[X.]h erwa[X.]hsenden Na[X.]hteile. Diese verbleibenden Na[X.]hteile hinzunehmen, ist dem Kläger zuzumuten.

Der Kläger hat dur[X.]h seine herausgehobene politis[X.]he Betätigung in einer [X.], bei der Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitli[X.]he [X.] Grundordnung bestehen, einen ihm zure[X.]henbaren Anlass für die Erhebung von Informationen über ihn dur[X.]h das [X.]amt für [X.] ges[X.]haffen. Die Arbeit für und in der [X.] lässt si[X.]h ni[X.]ht säuberli[X.]h von der Wahrnehmung des Mandats trennen. Die politis[X.]he Einbindung des [X.] in [X.] und Fraktion ist verfassungsre[X.]htli[X.]h erlaubt und gewollt. Das Grundgesetz weist den [X.]en eine besondere Rolle im Prozess der politis[X.]hen Willensbildung zu (Art. 21 Abs. 1 GG), weil ohne die Formung des politis[X.]hen Prozesses dur[X.]h geeignete freie Organisationen eine stabile Demokratie in großen Gemeins[X.]haften ni[X.]ht gelingen kann. Die Fraktionen nehmen im parlamentaris[X.]hen Raum unabdingbare Koordinierungsaufgaben wahr, bündeln die Vielfalt der Meinungen zur politis[X.]hen Stimme und spitzen Themen auf politis[X.]he Ents[X.]heidbarkeit hin zu. Wenn der einzelne Abgeordnete im [X.] politis[X.]hen Einfluss von Gewi[X.]ht ausüben, wenn er gestalten will, bedarf er der abgestimmten Unterstützung ([X.], Urteil vom 4. Juli 2007 - 2 [X.] - [X.]E 118, 277 <328>). Kehrseite dieser Vorteile, die der Abgeordnete bei der Wahrnehmung seines Mandats aus seiner Einbindung in eine [X.] zieht, ist aber, dass er die Na[X.]hteile für seine Arbeit hinzunehmen hat, die si[X.]h an zulässige Maßnahmen des [X.]es gegen die [X.] knüpfen, für die er als [X.] wirken will.

Meta

6 C 22/09

21.07.2010

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 13. Februar 2009, Az: 16 A 845/08, Urteil

Art 21 Abs 2 S 2 GG, Art 21 Abs 1 S 1 GG, Art 21 Abs 1 S 2 GG, Art 38 Abs 1 GG, § 3 Abs 1 S 1 BVerfSchG, § 4 Abs 1 S 3 BVerfSchG, § 4 Abs 1 Buchst c BVerfSchG, § 8 Abs 5 S 1 BVerfSchG, § 8 Abs 5 S 2 BVerfSchG, § 8 Abs 1 S 1 BVerfSchG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.07.2010, Az. 6 C 22/09 (REWIS RS 2010, 4587)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4587


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvE 6/08, 2 BvR 2436/10

Bundesverfassungsgericht, 2 BvE 6/08, 2 BvR 2436/10, 17.09.2013.


Az. 6 C 22/09

Bundesverwaltungsgericht, 6 C 22/09, 21.07.2010.


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