Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.11.2012, Az. 1 AZR 611/11

1. Senat | REWIS RS 2012, 1232

STREIK ARBEITSRECHT BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) TARIFVERTRÄGE KIRCHE GEWERKSCHAFTEN

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Gegenstand

Arbeitskampf in kirchlichen Einrichtungen - Zweiter Weg


Leitsatz

Entscheidet sich die Kirche, die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten ihrer Einrichtungen nur dann durch Tarifverträge auszugestalten, wenn eine Gewerkschaft zuvor eine absolute Friedenspflicht vereinbart und einem Schlichtungsabkommen zustimmt, sind Streikmaßnahmen zur Durchsetzung von Tarifforderungen unzulässig.

Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 23. März 2011 - 2 [X.]/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen in kirchlichen und diakonischen Einrichtungen.

2

Der klagende Arbeitgeberverband ist ein rechtsfähiger [X.]erein mit Sitz in [X.]. Seine Gründung im Jahr 1979 beruhte auf einer Entscheidung der [X.] der vormaligen [X.] ([X.]).

3

Nach Art. 19 der [X.]erfassung der [X.] vom 12. Juni 1976 ([X.]erfassung [X.], G[X.]OBl. S. 159) gliedert sich das der [X.] anvertraute Amt in verschiedene Dienste. Die in diese Dienste haupt-, neben- und ehrenamtlich Berufenen tragen die [X.]erantwortung dafür, dass jeweils in ihren Aufgabenbereichen der Auftrag der [X.] wahrgenommen wird. Damit dienen sie der Einheit der [X.]. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen im Rahmen ihres besonderen Dienstes verantwortlich an der Ausrichtung von [X.]erkündigung, Seelsorge und Unterweisung teil (Art. 21 Satz 1 [X.]erfassung [X.]).

4

Im Bereich der [X.] galten seit 1961 mit [X.] abgeschlossene und als Tarifverträge bezeichnete [X.]ereinbarungen. Die [X.] schloss auch nach der [X.] ausgesprochenen Empfehlung der Evangelischen [X.] in [X.] ([X.]) für den sog. „[X.]“ Tarifverträge ab. In dem Beschluss der [X.] der [X.] zur Arbeitsrechtsregelung ([X.]ierte Tagung vom 17. - 19. Februar 1978 in [X.]) vom 18. Februar 1978 heißt es:

        

„Die ‚[X.]orbedingungen’

        

…       

        

Gemäß dem Antrag der [X.]nkreissynode [X.] vom 19.11.1977 und dem Antrag der [X.]nkreissynode [X.] vom 18.1.1978 erklärt die [X.] der [X.]. [X.] ihr Einverständnis zum Abschluss von Tarifverträgen mit den [X.]. Dabei müssen folgende Bedingungen gewährleistet sein:

        

1.    

Gründung eines ‚[X.]erbandes kirchlicher Anstellungsträger’, dem die Nordelbische [X.] selbst beitritt und dem die [X.]ngemeinden, [X.]nkreise sowie deren [X.]erbände sowie die selbständigen Dienste und Werke beitreten können.

        

2.    

Erfüllung von Mindestbedingungen, mit denen der Besonderheit des kirchlichen Dienstes Rechnung getragen wird; dazu gehören insbesondere die in den Anlagen I[X.] und [X.] zur [X.]orlage 3 formulierten Bedingungen.

        

…       

        
        

Anlage I[X.] zu [X.]orlage 3 der Februar-[X.]

        

[X.]orbedingungen für den Abschluss von Tarifverträgen durch die [X.]

        

1.    

…       

        

2.    

Streik und Aussperrung sind ausgeschlossen.

        

3.    

Es wird eine unkündbare im Tarifvertrag verankerte Schlichtungsvereinbarung abgeschlossen.

        

…“    

        

5

Das am 9. Juni 1979 erlassene [X.]ngesetz über die Regelung der Rechtsverhältnisse der in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigten Mitarbeiter in der [X.] ([X.] - ARRG-[X.]) lautet:

        

        
        

„§ 1   

        

Tarifvertragliche Regelung der Arbeitsbedingungen

        

Die Arbeitsbedingungen der in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigten Mitarbeiter der [X.], ihrer [X.]nkreise, [X.]ngemeinden und deren [X.]erbände einschließlich ihrer rechtlich unselbständigen Dienste, Werke und Einrichtungen sind nach den zwischen dem [X.]erband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger Nordelbien ([X.]KDA-[X.]) und den [X.] ([X.]) abgeschlossenen Tarifverträgen sowie den sonstigen vom [X.]KDA-[X.] nach Maßgabe seiner Satzung getroffenen Regelungen zu gestalten. …

                 
        

§ 2     

        

Differenzierungsverbot

        

Die Regelungen nach § 1 sind auf alle Mitarbeiter anzuwenden ohne Rücksicht darauf, ob sie Mitglieder einer Mitarbeiterorganisation sind oder nicht. Eine Prüfung des Bestehens von Mitgliedschaften ist unzulässig.

        

…“    

6

Der Kläger hat ca. 630 Mitglieder und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Nach § 2 seiner Satzung vom 26. September 1979 idF vom 3. Dezember 2009 ist sein [X.]erbandszweck die Wahrung der Interessen der [X.]ereinsmitglieder an der Einheitlichkeit der Arbeitsbedingungen im kirchlichen und diakonischen Dienst. Hierzu schließt der Kläger insbesondere Tarifverträge und [X.]ereinbarungen ab, die dem gleichen Zweck dienen. Er ist dabei an die Entscheidung der [X.] im Rahmen des [X.]ngesetzes über die Regelung der Rechtsverhältnisse der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigten Mitarbeiter in der [X.] vom 9. Juni 1979 in seiner jeweiligen Fassung gebunden. Nach § 6 der Satzung sind die Mitglieder ua. verpflichtet, die vom [X.]erband geschlossenen Tarifverträge durchzuführen. Sie dürfen eigene Tarifverträge und [X.]ereinbarungen nur mit Zustimmung des Gesamtvorstandes des [X.] oder dessen Mitgliederversammlung abschließen.

7

Der Kläger vereinbarte am 5. November 1979 mit den [X.] ÖT[X.], [X.], dem [X.]erband kirchlicher Mitarbeiter Nordelbien sowie der [X.], Land- und Fortwirtschaft den „Tarifvertrag zur Regelung der Grundlagen einer kirchengemäßen Tarifpartnerschaft“ (Grundlagentarifvertrag). Nach dessen § 1 besteht zwischen den [X.]en für die Dauer des [X.] eine absolute Friedenspflicht. Am selben Tag schloss der Kläger mit den vorbenannten [X.]erbänden eine Schlichtungsvereinbarung ab. Darin heißt es:

        

„§ 1   

        

Bereitschaft zur Schlichtung

        

(1)     

Die [X.]en gehen von dem Gedanken aus, dass bei allen Kollektivstreitigkeiten die [X.]erständigung stets das erstrebenswerte Ziel sein muss.

        

(2)     

Die [X.]en vereinbaren daher ein Schlichtungsverfahren, das zur Anwendung kommen muss, wenn die zunächst durchgeführten freien [X.]erhandlungen zwischen den [X.]en zu keiner [X.]erständigung geführt haben oder aber eine der [X.]en die Aufnahme von [X.]erhandlungen oder Gesprächen überhaupt ablehnt.

        

(3)     

Zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens wird eine Schlichtungsstelle errichtet.

        

§ 2     

        

Zusammensetzung der Schlichtungsstelle

        

(1)     

Die Schlichtungsstelle setzt sich aus einem unparteiischen [X.]orsitzenden und in der ersten Schlichtungsrunde aus je zwei, in der Schlichtung gemäß § 8 dieser [X.]ereinbarung aus je vier von den [X.]en zu benennenden Beisitzern zusammen. Sie sollen zu kirchlichen Ämtern wählbar sein.

        

(2)     

Der [X.]orsitzende darf weder haupt-, neben- noch ehrenamtlich im kirchlichen oder gewerkschaftlichen Dienst stehen.

        

…       

        
        

§ 3     

        

Eintritt in die Schlichtung

        

(1)     

Sind die [X.]erhandlungen zwischen den [X.]en gescheitert oder verweigert eine [X.] die Aufnahme von [X.]erhandlungen, so richtet die betreibende [X.] unter Angabe des [X.], unter Benennung ihrer Beisitzer und unter [X.]orschlag eines unparteiischen [X.]orsitzenden an die andere [X.] die schriftliche Aufforderung, innerhalb einer einwöchigen Frist ihre Beisitzer zu benennen und zu dem [X.]orschlag über den [X.]orsitzenden Stellung zu nehmen.

        

(2)     

Kommt eine Einigung über den [X.]orsitzenden nicht zu Stande, so bestellt auf Antrag einer [X.] der Präsident des [X.] in [X.] den [X.]orsitzenden.

        

(3)     

Die [X.]erhandlung gilt als gescheitert, wenn eine [X.] dies der anderen [X.] gegenüber erklärt oder eine [X.] es ablehnt, weiter oder überhaupt zu verhandeln.

        

(4)     

Die [X.]en sind alsdann verpflichtet, sich auf das Schlichtungsverfahren einzulassen.

        

§ 4     

        

[X.]erfahren

        

(1)     

…       

        

(4)     

Die Schlichtungsstelle hat durch Anhörung der [X.]en die Streitpunkte und die für ihre Beurteilung wesentlichen [X.]erhältnisse klarzustellen. Soweit sie es für erforderlich hält, kann sie Auskünfte einholen, den [X.]en die Beibringung von Unterlagen aufgeben sowie Auskunftspersonen und Sachverständige hören.

        

…       

        

§ 6     

        

Entscheidung der Schlichtungsstelle

        

(1)     

Kommt eine Einigung nach § 5 Abs. 1 nicht innerhalb von vier Wochen oder nach Ablauf einer im beiderseitigen Einvernehmen vereinbarten [X.]erlängerung dieser Frist zu Stande, so entscheidet die Schlichtungsstelle mit Mehrheit. Kein Mitglied der Schlichtungsstelle darf sich der Stimme enthalten.

        

…       

        
        

(4)     

Der [X.]orsitzende verkündet im [X.] an die [X.]erhandlung nach Beratung mit den Beisitzern die schriftlich abgefasste und von den Mitgliedern der Schlichtungsstelle unterzeichnete Entscheidung. Sie ist - versehen mit einer schriftlichen Begründung - den [X.]en durch einen eingeschriebenen Brief zuzustellen.

        

(5)     

Die [X.]en sind verpflichtet, innerhalb einer Frist von einem Monat dem [X.]orsitzenden der Schlichtungsstelle durch eingeschriebenen Brief die Annahme oder Ablehnung der Entscheidung der Schlichtungsstelle bekannt zu geben. Die Frist beginnt mit der Zustellung des schriftlichen Entscheides der Schlichtungsstelle (Absatz 4).

        

(6)     

Die Entscheidung der Schlichtungsstelle hat im Falle der Annahme durch die [X.]en die materielle Wirkung eines Tarifvertrages.

        

§ 7     

        

Aussetzung des Schlichtungsverfahrens

        

(1)     

Lehnt eine [X.] die Entscheidung der Schlichtungsstelle ganz oder teilweise ab, so gilt das [X.]erfahren für die Dauer eines Monats als ausgesetzt. …

        

(2)     

Während dieser Frist sollen die [X.]en versuchen, zu einer [X.]erständigung zu kommen. Erfolgt keine [X.]erständigung, so setzt der [X.]orsitzende nach Ablauf der Aussetzungsfrist einen weiteren [X.]erhandlungstermin an. Die Schlichtungsstelle ist gemäß § 2 Abs. 1 um je zwei von den [X.]en zu benennende zusätzliche Beisitzer zu ergänzen. Die Zusammensetzung der Schlichtungsstelle soll im Übrigen unverändert bleiben, es sei denn, die [X.]en wünschen in beiderseitigem Einvernehmen ihre Neubesetzung. Die §§ 3 bis 5 finden Anwendung.

        

§ 8     

        

Erneute Entscheidung der Schlichtungsstelle

        

(1)     

Die Schlichtungsstelle ist an die vorangegangene Entscheidung nicht gebunden. Sie soll erneut frei entscheiden.

        

(2)     

Die Schlichtungsstelle fasst ihre Entscheidung mit Zweidrittelmehrheit. Im Übrigen findet § 6 Abs. 1 bis 5 entsprechende Anwendung.

        

(3)     

Die Entscheidung hat die materielle Wirkung eines Tarifvertrages.

        

…“    

        

8

Die [X.] schloss sich am 27. Mai 2012 mit der [X.] und der Pommerschen Evangelischen [X.] zur Evangelisch-Lutherischen [X.] in Norddeutschland ([X.]) zusammen. Die [X.] ist eine Landeskirche der Evangelischen [X.] in [X.]. Nach § 55 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur [X.]erfassung der Evangelisch-Lutherischen [X.] in Norddeutschland vom 7. Januar 2012 (EinführungsG [X.], G[X.]OBl. S. 94) sind Arbeitnehmer, die bei Inkrafttreten der [X.]erfassung in einem privatrechtlichen Anstellungsverhältnis zur [X.] standen, Mitarbeitende der [X.]. Das ARRG-[X.] und der Grundlagentarifvertrag gelten nach Wirksamwerden der Gründung der [X.] weiter (§ 56 Abs. 2 EinführungsG [X.]). Die Arbeitsrechtssetzung für die rechtlich selbstständigen Diakonischen Werke richtet sich jeweils nach dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der [X.]erfassung in den [X.] geltenden Recht (§ 56 Abs. 6 EinführungsG [X.]). Derzeit sind die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer im Bereich der ehemaligen [X.] im Wesentlichen in dem „[X.]“ ([X.]) vom 1. Dezember 2006 und dem „[X.]“ ([X.]) vom 15. August 2002 geregelt.

9

Der Beklagte zu 2) ist der [X.] des [X.]erbands der angestellten und beamteten Ärzte in [X.] ([X.]). Beklagter zu 1) ist dessen [X.] (Landesverband).

Der [X.] forderte den Kläger mit Schreiben vom 22. Mai 2007 zu Tarifverhandlungen über den Abschluss eines Tarifvertrags für die Ärzte bei den kirchlichen und diakonischen Anstellungsträgern der [X.] auf. In seinem Antwortschreiben vom 15. Juni 2007 machte der Kläger seine [X.]erhandlungsbereitschaft von dem vorherigen Abschluss des [X.] abhängig. Im Schreiben vom 19. Dezember 2008 erklärte der Landesverband, dass die Tarifverhandlungen unter den vom Kläger gestellten Bedingungen nicht fortgesetzt würden.

Der Landesverband wandte sich in einem Schreiben vom 19. August 2009 an die Geschäftsführung der [X.] ([X.]) in [X.]. In diesem teilte er mit, dass sich die Ärzte des Krankenhauses in einer Urabstimmung für einen Streik ab dem 31. August 2009 ausgesprochen hätten, um den Kläger zum Abschluss eines arztspezifischen Tarifvertrags zu zwingen. Die [X.] ist aus einem Zusammenschluss des [X.] mit dem [X.] entstanden. Sie ist Mitglied im [X.] - Landesverband der Inneren Mission e. [X.]. und beschäftigt ca. 500 Arbeitnehmer, davon ca. 90 Ärzte. Die [X.] gehörte zuvor dem [X.]erband der hamburgischen Krankenhausarbeitgeber ([X.]) an. Während ihrer dortigen Mitgliedschaft fanden zwischen ihr und dem Landesverband [X.]erhandlungen über die Übernahme des T[X.]-Ärzte [X.] statt. Diese blieben erfolglos und führten letztendlich zum Austritt der [X.] aus dem [X.] und zu ihrem Beitritt beim Kläger.

Der Kläger forderte den Landesverband am 20. August 2009 zur Unterlassung des angekündigten Streiks auf und erklärte erneut [X.]erhandlungsbereitschaft unter den [X.]orbehalten einer absoluten Friedenspflicht und dem Abschluss einer Schlichtungsvereinbarung. Da der Landesverband hierauf nicht reagierte, beantragten der Kläger und die [X.] eine einstweilige [X.]erfügung mit dem Antrag, es dem Landesverband zu untersagen, „Kampfmaßnahmen in den Betrieben und Unternehmen der [X.] selbst durchzuführen, zu übernehmen oder durchführen zu lassen, insbesondere die Arbeitnehmer dieses Betriebes zu Arbeitsniederlegungen aufzurufen oder aufrufen zu lassen“. Das [X.] wies den Antrag durch Urteil vom 27. August 2009 (- 5 Ga 3/09 - [X.] 2009, 430) ab. Gegen das den [X.]erfügungsklägern am 1. September 2009 zugestellte Urteil haben diese kein Rechtsmittel eingelegt. Der Streik wurde am 31. August 2009 durchgeführt.

Der Kläger hat gemeint, das Führen von Arbeitskämpfen in den Einrichtungen seiner Mitglieder sei generell unzulässig. Diese seien entweder unmittelbar oder durch ihre Mitgliedschaft in den [X.] der [X.] zugeordnet. Die Erfüllung ihres geistig-religiösen Auftrags könne nicht ohne Preisgabe ihres kirchlichen Selbstverständnisses unter den [X.]orbehalt eines Arbeitskampfes gestellt werden. Der christlich motivierte Dienst am Nächsten dürfe nicht - auch nicht vorübergehend - wegen eines Arbeitskampfes ausgesetzt werden. Diese Entscheidung beruhe auf der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit und damit der unmittelbar durch Art. 4 GG geschützten Religionsausübung. Dienststellenleitung und Arbeitnehmer bildeten eine Dienstgemeinschaft, deren Gedanke den gesamten Dienst in den Einrichtungen seiner Mitglieder präge. Durch einen Arbeitskampf werde die Dienstgemeinschaft aufgelöst. Die Mitglieder des [X.] würden wegen ihres [X.] Bekenntnisses unter keinen Umständen zum Mittel der Aussperrung oder anderen Abwehrmaßnahmen greifen. Hierdurch entstehe eine gestörte Arbeitskampfparität. Die mit einem Arbeitskampf verbundenen Beeinträchtigungen des kirchlichen Dienstes stellten einen schwerwiegenden Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der [X.] dar. Art. 9 Abs. 3 GG könne einen solchen nicht rechtfertigen, da die Norm kein „für alle geltendes Gesetz“ sei. Ebenso führe die Abwägung der von Art. 9 Abs. 3 GG und Art. 137 Abs. 3 WR[X.] geschützten [X.] nicht zur Rechtmäßigkeit von Arbeitskämpfen im Bereich der [X.]. Deren Selbstbestimmungsrecht würde hierdurch unverhältnismäßig beschränkt und letztlich entwertet. Die Konfliktlösung durch einen Arbeitskampf sei nicht erforderlich. Das erforderliche [X.]erhandlungsgleichgewicht werde durch ein verbindliches Schlichtungsverfahren hergestellt. Bei der gebotenen Abwägung der beiderseitigen [X.] überwiege das Interesse der kirchlichen Arbeitgeber an einem Streikverbot gegenüber dem Interesse der [X.] an einer kampfweisen Durchsetzung ihrer Forderungen.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1a.     

die Beklagten zu verpflichten, es zu unterlassen, die Arbeitnehmer in den Mitgliedseinrichtungen des Klägers zu Streiks, Warnstreiks oder sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in den Mitgliedseinrichtungen des Klägers zu organisieren und durchzuführen,

        

hilfsweise zu 1a.,

        

1b.     

die Beklagten zu verpflichten, es zu unterlassen, die Arbeitnehmer in den Mitgliedseinrichtungen des Klägers zu Streiks, Warnstreiks oder sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in den Mitgliedseinrichtungen des Klägers zu organisieren und durchzuführen, solange und soweit der Kläger zur Aufnahme von Tarifverhandlungen mit den Beklagten auf der Grundlage des ARRG-[X.] bei vorherigem Abschluss einer Schlichtungsvereinbarung, die inhaltsgleich mit der bestehenden Schlichtungsvereinbarung vom 5. November 1979 ist, bereit ist,

        

hilfsweise zu 1b.,

        

1c.     

die Beklagten zu verpflichten, es zu unterlassen, das bei den Mitgliedern des Klägers beschäftigte ärztliche Personal zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen, solange und soweit der Kläger zur Aufnahme von Tarifverhandlungen mit den Beklagten auf der Grundlage des ARRG-[X.] bei vorherigem Abschluss einer Schlichtungsvereinbarung, die inhaltsgleich mit der bestehenden Schlichtungsvereinbarung vom 5. November 1979 ist, bereit ist,

        

2.    

den Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die [X.] ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 250.000,00 Euro anzudrohen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben gemeint, wegen der Entscheidung der [X.] für den Abschluss von Tarifverträgen, gelte unmittelbar das [X.]. Zur Aufrechterhaltung der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie sei der Arbeitskampf unerlässlich. Dass Streiks ein geeignetes Kampfmittel zur Durchsetzung von Arbeitsbedingungen seien, sei unbestritten. Das Führen von Arbeitskämpfen sei nicht unverhältnismäßig. Durch Streikmaßnahmen sowie deren Androhung werde erst ein [X.]erhandlungsgleichgewicht hergestellt. Die Durchführung von Arbeitskämpfen gegenüber den Mitgliedern des [X.] sei auch unter Berücksichtigung ihrer Religionsfreiheit zulässig. Streiks und die damit einhergehende zeitweise Einschränkung der Patientenversorgung müsse sich am Grundsatz der [X.]erhältnismäßigkeit orientieren. Das kirchliche [X.]erständnis von der Dienstgemeinschaft könne das Streikrecht nicht ausschließen. Es würden zahlreiche Arbeitnehmer im kirchlichen und diakonischen Bereich beschäftigt, die keinen Dienst am Nächsten leisteten. Der freiwillige Aussperrungsverzicht könne den Beklagten nicht das grundrechtlich gewährleistete Streikrecht nehmen. Für die Mitglieder des [X.] bestünden alternative Mittel der [X.]. Die strukturelle Unterlegenheit der Arbeitnehmer werde durch die paritätische Besetzung der Schlichtungsstelle nicht ausgeglichen. Dort könnten die Arbeitnehmer nicht den gleichen Druck aufbauen wie im Arbeitskampf. Wie die staatliche sei auch eine kirchliche Zwangsschlichtung mit der Koalitionsfreiheit unvereinbar.

Das Arbeitsgericht hat die erstinstanzlich allein gestellten Anträge zu 1a und 1b sowie den Antrag zu 2 abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und seine Anträge um den Hilfsantrag zu 1c erweitert. Das [X.] hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

A. Die Klage ist zulässig.

I. Die Anträge bedürfen der Auslegung.

1. Die Anträge zu 1a und 1b sind nach ihrem Wortlaut auf die Unterlassung von [X.]n gegenüber sämtlichen Arbeitnehmern gerichtet, die in den Einrichtungen der beim Kläger organisierten Mitglieder beschäftigt sind. Eine Beschränkung auf das ärztliche Personal enthält nur der Hilfsantrag zu 1c. Dies entspricht dem Antragsverständnis des [X.]. Dieser hat in den Vorinstanzen zur Begründung der Anträge zu 1a und 1b angeführt, Spartengewerkschaften seien berechtigt, auch die nicht oder anders organisierten Arbeitnehmer anderer Berufsgruppen zum Streik aufzurufen. Von den Anträgen zu 1a und 1b wird daher jeder Aufruf sowohl an die bei den Beklagten organisierten Mitglieder als auch an anders oder nicht organisierte Arbeitnehmer erfasst.

2. Mit dem Antrag zu 1c verlangt der Kläger von den Beklagten die Unterlassung von [X.]n gegenüber dem bei den Mitgliedern des [X.] beschäftigten ärztlichen Personal. Von diesem Begriff werden die Arbeitnehmer erfasst, die als Arzt in den Mitgliedseinrichtungen des [X.] tätig sind. Der Antrag erfasst nicht nur die in [X.] gelegenen Einrichtungen, soweit deren Träger beim Kläger organisiert sind. Eine Beschränkung auf Träger im Gebiet der Freien und Hansestadt [X.] enthält das schriftsätzliche Vorbringen des [X.] nicht. Dieser wollte mit seinem Antrag zu 1c nach seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 28. Februar 2011 auch [X.]n des bei der [X.] Krankenhaus gGmbH in [X.] und der Fachkliniken Nordfriesland gGmbH in [X.] beschäftigten ärztlichen Personals erfassen. Ein entsprechendes Antragsverständnis hat der Prozessbevollmächtigte des [X.] in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] auf Nachfrage bestätigt.

3. Soweit sich die Anträge gegen den [X.] richten, sind sie dahin gehend zu verstehen, dass dessen Unterlassungspflichten unabhängig von denen des [X.] gegenüber sämtlichen Arbeitnehmern gelten sollen, die in Einrichtungen der Mitglieder des [X.] beschäftigt sind. Nach den Ausführungen in der Klageschrift soll hierdurch verhindert werden, dass die von einem obsiegenden Urteil nicht erfassten Landesverbände die von dem [X.] eingeleiteten [X.]n fortführen.

II. Die so verstandenen Klageanträge sind hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind Anträge, mit denen die Unterlassung von Handlungen verlangt wird, so genau zu bezeichnen, dass der [X.] im Falle einer dem Antrag entsprechenden gerichtlichen Entscheidung eindeutig erkennen kann, unter welchen Voraussetzungen was von ihm verlangt wird. Für ihn muss aufgrund des [X.] erkennbar sein, welche Handlungen er künftig zu unterlassen hat, um sich rechtmäßig verhalten zu können([X.] 14. März 2012 - 7 [X.] - Rn. 9, EzA SG[X.]X § 95 Nr. 4). Die Prüfung, welche Verhaltensweisen der Schuldner unterlassen soll, darf nicht durch eine ungenaue Antragsformulierung und einen dementsprechenden gerichtlichen Titel aus dem Erkenntnis- in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert werden. Allerdings dürfen die Anforderungen insoweit auch nicht überspannt werden, da andernfalls effektiver Rechtsschutz vereitelt würde. Dementsprechend sind die Gerichte auch verpflichtet, Anträge nach Möglichkeit so auszulegen, dass eine Sachentscheidung ergehen kann (vgl. [X.] 22. Mai 2012 - 1 [X.] - Rn. 15, [X.] 2012, 2351). Zukunftsgerichtete Verbote lassen sich häufig nur generalisierend formulieren. Die Notwendigkeit gewisser Subsumtionsprozesse im Rahmen einer etwa erforderlich werdenden Zwangsvollstreckung steht daher der Verwendung ausfüllungsbedürftiger Begriffe in einem Unterlassungstitel und dem darauf gerichteten Antrag nicht generell entgegen ([X.] 22. September 2009 - 1 [X.] - Rn. 11, [X.]E 132, 140).

2. Diesen Anforderungen genügen die Anträge.

a) Bei den vom Kläger gestellten [X.] handelt es sich zwar um [X.], die eine unbestimmte Vielzahl möglicher zukünftiger Fallgestaltungen erfassen. Dies steht ihrer Bestimmtheit nicht entgegen, weil sie auf ausnahmslos alle denkbaren Fälle gerichtet sind. Ob die Anträge für sämtliche Fälle berechtigt sind, betrifft ihre Begründetheit und nicht deren Zulässigkeit ([X.] 24. April 2007 - 1 [X.] - Rn. 25, [X.]E 122, 134).

b) Die Anträge zu 1a und 1b lassen mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennen, welche Aufrufe den Beklagten jeweils untersagt werden sollen. Sie beziehen sich ihrem Wortlaut nach nicht nur auf Aufrufe zu den im Antrag genannten [X.]n mit einem bestimmten Streikziel. Was Streiks und Warnstreiks sind, ist im Einzelfall ohne Weiteres feststellbar. Hierüber besteht zwischen den [X.]en auch kein Streit. Mit dem Merkmal „sonstige Arbeitsniederlegungen“ will der Kläger erkennbar sonstige [X.] in den Antrag einbeziehen, die von einem gewerkschaftlichen Kampfaufruf erfasst sind. Mit dem Begriff „Aufruf“ wird eine nach Zeitpunkt, Ort und Teilnehmerkreis näher bezeichnete Aufforderung zu einer bestimmten konkreten [X.] bezeichnet.

c) Ebenso ist der Begriff „Mitgliedseinrichtung“ hinreichend konkret. Hierunter sind organisatorische Einheiten in kirchlicher oder diakonischer Trägerschaft zu verstehen, in denen Mitarbeiter aufgrund von Dienstverträgen tätig sind. Er erfasst alle Organisationseinheiten kirchlicher und karitativer Art, wie etwa Krankenhäuser, Heime, Betreuungseinrichtungen, soweit deren Träger zum Zeitpunkt des [X.] Mitglied des [X.] sind.

d) Mit dem Antrag zu 1b will der Kläger [X.]n der Beklagten verhindern, solange und soweit er selbst zu Tarifverhandlungen bereit ist, die Beklagten aber den vorherigen Abschluss einer Schlichtungsvereinbarung verweigern. Nach den Feststellungen des [X.] hat der Kläger beiden Beklagten die Aufnahme der Tarifverhandlungen nach dem Abschluss einer Schlichtungsvereinbarung angeboten. Deren Inhalt ergibt sich aus der [X.] im Gesetz- und Verordnungsblatt der [X.] vom 2. Januar 1980 (GVOBl. 1980 S. 12). Die im Antrag formulierte Bedingung ist nur von dem Willen der jeweiligen Beklagten abhängig. Diese können also beurteilen, ob sie gegen eine etwaige ausgeurteilte Unterlassungsverpflichtung verstoßen. Im Vollstreckungsverfahren kann auch festgestellt werden, ob die Bereitschaft des [X.] bei der Durchführung der im Antrag beschriebenen [X.]n fortbestanden hat oder nicht und die Beklagten das Angebot auf Abschluss der Schlichtungsvereinbarung angenommen haben.

B. Die Anträge sind unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegenüber den Beklagten auf eine gerichtliche Untersagung von Arbeitskämpfen in den Einrichtungen seiner Mitglieder. Zwar hat das [X.] die Beklagten rechtsfehlerhaft für berechtigt gehalten, Arbeitskämpfe in den der [X.] zugeordneten Einrichtungen durchzuführen. Die Klage erweist sich dennoch als unbegründet, weil die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden Unterlassungsanspruchs aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht vorliegen.

I. Der Kläger besitzt die erforderliche Aktivlegitimation. Ein tarifvertragsschließender Arbeitgeberverband hat gegen eine [X.] nach § 1004 Abs. 1 BGB iVm. § 823 Abs. 1 BGB, Art. 9 Abs. 3 GG einen eigenen Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger [X.]n gegen seine Mitglieder ([X.] 24. April 2007 - 1 [X.] - Rn. 54, [X.]E 122, 134). Eine solche Verletzung seiner aus Art. 9 Abs. 3 GG folgenden Rechtsstellung macht der Kläger geltend. Nach seiner Auffassung sind [X.]n gegen die der [X.] zugeordneten Einrichtungen seiner Mitglieder ausnahmslos rechtswidrig.

II. Zu Unrecht hat das [X.] angenommen, ein generelles Streikverbot in den bei dem Kläger organisierten Einrichtungen der [X.] sei nicht durch das kirchliche Selbstbestimmungsrecht gedeckt. Die Entscheidung der [X.], die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten solcher Einrichtungen durch Tarifvertrag zu regeln, soweit sich die [X.] einer Schlichtung unterwirft und damit auf [X.]n verzichtet, dient dem Schutz des religiösen Bekenntnisses und schränkt die Koalitionsbetätigungsfreiheit der Beklagten verfassungskonform ein.

1. Der Schutzbereich des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts erfasst die individualrechtliche wie kollektivrechtliche Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen der in kirchlichen Einrichtungen beschäftigten Arbeitnehmer.

a) Nach Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 [X.] ordnet und verwaltet jede [X.] ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze. Hierzu gehören alle Maßnahmen, die in Verfolgung der vom kirchlichen Grundauftrag her bestimmten Aufgaben zu treffen sind, wie zB Vorgaben struktureller Art, aber auch die Personalauswahl und die mit diesen Entscheidungen untrennbar verbundene Vorsorge zur Sicherstellung der „religiösen Dimension“ des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses. Dies schließt die rechtliche Vorsorge für die Wahrnehmung kirchlicher Dienste durch den Abschluss privatrechtlicher Arbeitsverträge ein (vgl. [X.] 4. Juni 1985 - 2 [X.] 1703/83 - zu [X.] 1 b bis c der Gründe, [X.]E 70, 138). Die Einbeziehung der kirchlichen Arbeitsverhältnisse in das staatliche Arbeitsrecht hebt deren Zugehörigkeit zu den „eigenen Angelegenheiten“ der [X.] nicht auf. Sie darf deshalb die verfassungsrechtlich geschützte Eigenart des kirchlichen Dienstes, das kirchliche Proprium, nicht in Frage stellen. Die Verfassungsgarantie des Selbstbestimmungsrechts bleibt daher für die Gestaltung dieser Arbeitsverhältnisse wesentlich (vgl. [X.] 4. Juni 1985 - 2 [X.] 1703/83 - zu [X.] 1 d der Gründe, aaO).

b) Erstreckt sich der Schutzbereich des Selbstbestimmungsrechts auf die Entscheidung, die Arbeitsverhältnisse kirchlicher Arbeitnehmer einheitlich auszugestalten, also das „Ob“, kann die [X.] auch das „Wie“ der Ausgestaltung bestimmen. Dazu gehört die Entscheidung über die Art und Weise der kollektiven Arbeitsrechtssetzung, also der Gestaltungsmittel. Danach kann eine [X.] grundsätzlich darüber befinden, ob sie die Arbeitsbedingungen durch den Abschluss von Tarifverträgen regelt oder in Arbeitsrechtlichen Kommissionen und Schiedskommissionen vereinbart (von [X.]/de Wall Staatskirchenrecht 4. Aufl. S. 184; [X.] in [X.] Kommentar zum Grundgesetz Stand November 2012 Art. 140 Rn. 326; [X.] in [X.]/[X.]. z. GG Stand November 2012 Art. 140 GG/Art. 137 [X.] Rn. 42; [X.] Streikrecht in der [X.] S. 27 ff.; [X.] 2011, 270, 274).

2. Entscheidet sich eine [X.] [X.] dazu, das Verfahren zur kollektiven Arbeitsrechtssetzung am Leitbild der Dienstgemeinschaft auszurichten, wird auch diese Entscheidung vom Selbstbestimmungsrecht umfasst. Das gilt unabhängig davon, ob der Begriff der Dienstgemeinschaft in seinem theologischen Ursprung völlig geklärt oder im Bereich der Evangelischen [X.] einheitlich ist oder nicht (vgl. dazu [X.] 1984, 171 ff.; [X.] ZevKR 2009, 62, 72 f.; [X.] 2007, 328, 331; [X.] Die Zukunft der Arbeitsrechtlichen Kommissionen S. 115 ff.; [X.] Streikrecht in der [X.] S. 34 ff.).

a) Nach der Rechtsprechung des [X.] gehört zu den eigenen Angelegenheiten der [X.]en, dass diese der Gestaltung des kirchlichen Dienstes auch dann, wenn sie ihn auf der Grundlage von Arbeitsverträgen regeln, das Leitbild einer [X.]n Dienstgemeinschaft ihrer Mitarbeiter zugrunde legen können ([X.] 4. Juni 1985 - 2 [X.] 1703/83 - zu [X.] 1 d der Gründe, [X.]E 70, 138). Die Dienstgemeinschaft wurzelt nach dem Selbstverständnis der [X.] einerseits im Priestertum aller Gläubigen, in dem mit der Taufe einhergehenden Auftrag, Gott in geistiger Einkehr und Zuwendung an die Welt zu dienen, andererseits knüpft sie funktional an den Missionsauftrag der [X.] an ([X.] ZevKR 2009, 62, 73; [X.] Streikrecht in der [X.] S. 35). Sie verbindet alle am kirchlichen Auftrag Teilnehmenden unabhängig davon, auf welcher vertraglichen Grundlage und in welcher Einrichtung sie tätig sind ([X.] 2007, 328, 333). Mit Dienstgemeinschaft wird damit das theologisch geprägte Selbstverständnis des [X.] in der [X.] und durch die [X.] an der Welt umschrieben, nach dem jede Arbeitsleistung ein Stück kirchlichen Auftrags in der Welt verwirklicht. Ausfluss dessen ist eine gemeinsame Verantwortung der jeweiligen Dienstgeber und der Dienstnehmer für das gedeihliche Wirken der [X.] und ihrer [X.] (vgl. [X.] 9. Oktober 2006 - [X.]/[X.]-06 - Rn. 58, [X.] 2007, 761).

b) Danach verlangt das Bestehen einer Dienstgemeinschaft keine konfessionelle Gebundenheit aller Beschäftigten zu einer [X.]n - hier zur [X.] - [X.]. Es ist vielmehr Ausdruck des kirchlichen Dienstes selbst, der durch den Auftrag bestimmt wird, das [X.] und Tat zu verkünden. Hieran wirken alle Beschäftigten durch ihre Tätigkeit und demnach ungeachtet ihres individuellen Glaubens oder ihrer weltanschaulichen Überzeugungen mit (Art. 19 Satz 2, Art. 21 Verfassung [X.]; allgemein Hammer Kirchliches Arbeitsrecht S. 175; [X.] Arbeitsrecht in der [X.] 6. Aufl. § 4 Rn. 24). Die Dienstgemeinschaft hängt deshalb nicht davon ab, ob oder in welchem Umfang [X.] oder Nichtchristen in einer kirchlichen Einrichtung beschäftigt sind. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die jeweiligen Arbeitsverhältnisse verkündigungsnahe oder verkündigungsferne Tätigkeiten betreffen. Auch insoweit entscheidet die [X.] darüber, was Teil ihres Bekenntnisses ist, ob eine solche Differenzierung ihrem Bekenntnis entspricht und sich auf die Dienstgemeinschaft auswirkt (vgl. [X.] 4. Juni 1985 - 2 [X.] 1703/83 - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 70, 138).

3. Das Selbstbestimmungsrecht erfasst auch die Ausgestaltung des Verfahrens, in dem die kollektiven Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer in diakonischen Einrichtungen zustande kommen. Zu den eigenen Angelegenheiten iSd. Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 [X.] gehört nach kirchlichem Selbstverständnis das diakonische Wirken als Ausdruck des [X.]n Bekenntnisses (vgl. [X.] 25. März 1980 - 2 [X.] - [[X.]] zu [X.] der Gründe, [X.]E 53, 366). Dabei kommt es nicht darauf an, in welcher Weise eine Einrichtung ihren diakonischen Auftrag wahrnimmt. Erfasst sind vielmehr alle der [X.] in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, wenn sie nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück des Auftrags der [X.] wahrzunehmen und zu erfüllen ([X.] 4. Juni 1985 - 2 [X.] 1703/83 - zu [X.] 1 a der Gründe mwN, [X.]E 70, 138). Ohne Bedeutung ist deshalb, ob sich der Betrieb einer diakonischen Einrichtung substanziell von dem nichtkirchlicher Träger unterscheidet. Die [X.] hat grundsätzlich die Kompetenz zur Qualifizierung einer Angelegenheit als eigene ([X.] in [X.]. Bd. 1 S. 521, 541 f.; [X.] in [X.] Kommentar zum Grundgesetz Stand November 2012 Art. 140 Rn. 304). Sie entscheidet darüber, wie sie ihr Glaubensbekenntnis lebt. Da sie ihr Wirken in diakonischen Einrichtungen als tätige Nächstenliebe und [X.] Dienst am Menschen begreift, ist dies zugleich Ausdruck ihres Glaubensbekenntnisses ([X.] 2011, 270, 273). Dies gilt auch dann, wenn die [X.] beim Betrieb diakonischer Einrichtungen im Wettbewerb mit nichtkirchlichen Trägern steht.

4. Die Ausrichtung der kollektiven [X.] der [X.] am Leitbild der Dienstgemeinschaft ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

a) Die Behauptung einer [X.], eine Angelegenheit sei ihre eigene, unterliegt einer eingeschränkten gerichtlichen Plausibilitätskontrolle. Genügen die einzelnen Vorgaben einer derartigen Kontrolle, sind staatliche Gerichte hieran gebunden, es sei denn, sie begäben sich dadurch in Widerspruch zu Grundprinzipien der Rechtsordnung, wie sie im allgemeinen Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG), sowie den guten Sitten iSd. § 138 BGB oder dem sog. ordre public ihren Niederschlag gefunden haben ([X.] 4. Juni 1985 - 2 [X.] 1703/83 - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 70, 138).

b) Danach betrifft die Entscheidung der [X.], ihre kollektive [X.] auf der Grundlage des [X.] zu regeln und dieses entsprechend dem Leitbild der Dienstgemeinschaft zu modifizieren, eine eigene Angelegenheit iSd. Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 iVm. Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 3 [X.]. Es ist nachvollziehbar, dass es nach ihrem in Art. 19, Art. 21 Verfassung [X.] zum Ausdruck gekommenen Selbstverständnis Auftrag des kirchlichen Dienstes ist, das [X.] und Tat zu verkünden, hierbei Dienstgeber und Dienstnehmer eine Dienstgemeinschaft bilden und darin versuchen, die nicht zu leugnenden Interessenkonflikte kooperativ und nicht konfrontativ zu lösen. Das Leitbild der Dienstgemeinschaft und seine Auswirkungen auf das Verfahren zur kollektiven [X.] stehen auch nicht im Widerspruch zu sonstigen Prinzipien der Rechtsordnung. Die grundrechtlichen Gewährleistungen und damit auch Art. 9 Abs. 3 GG sind nicht ohne Weiteres Teil des ordre public (so aber [X.] AuR 2001, 241, 243 f.). Ein solches Verständnis führte zu einer unmittelbaren Grundrechtsbindung der [X.]n. Diese könnten ihr Selbstbestimmungsrecht nur insoweit in Anspruch nehmen, wie andere grundrechtliche Gewährleistungen hiervon nicht beeinträchtigt werden. Eine derartige Grundrechtsbindung käme einer von Art. 1 Abs. 3 GG für die staatliche Gewalt angeordneten Grundrechtsbindung weitgehend gleich und ginge darüber hinaus, als sie bereits den Schutzbereich des Selbstbestimmungsrechts begrenzte. Konflikte des Selbstbestimmungsrechts mit anderen grundrechtlichen Gewährleistungen betreffen jedoch nicht den Schutzbereich, sondern dessen Beschränkbarkeit (vgl. dazu [X.] 19. Dezember 2000 - 2 [X.] - [[X.]] zu C V 1 b der Gründe, [X.]E 102, 370).

5. Die Entscheidung der [X.], bei einem Scheitern von Tarifverhandlungen durch ein obligatorisches Schlichtungsverfahren den Interessenkonflikt zu lösen, schließt den Arbeitskampf zur Durchsetzung der wechselseitigen Tarifforderungen der Dienstgeberseite und der [X.]en aus.

a) Nach der am Leitbild der Dienstgemeinschaft orientierten Verfahrenskonzeption des von der [X.] angewandten [X.] werden die Tarifverträge grundsätzlich durch die [X.]en und den Kläger als Vertreter der Dienstgeberseite ausgehandelt. Lediglich im Konfliktfall obliegt es einer Schlichtungsstelle nach Maßgabe der Schlichtungsvereinbarung ([X.]), anstelle der Tarifvertragsparteien eine normative Regelung zu beschließen. Entsprechend dem Leitbild der Dienstgemeinschaft sollen damit die Interessenkonflikte zwischen Dienstnehmern und [X.] nicht im Wege wechselseitiger Konfrontation, sondern durch Kooperation unter Wahrung des Gebots der Parität verbindlich zum Ausgleich gebracht werden ([X.] 2007, 328, 333). Diese Konzeption beruht auf der Überzeugung, dass nach dem Selbstverständnis der [X.]n jede Arbeitsleistung ein Stück kirchlichen Auftrags in der Welt verwirklicht und in einer darauf gerichteten Dienstgemeinschaft Interessengegensätze durch Verhandlungen und wechselseitiges Nachgeben ggf. mit Hilfe eines neutralen Dritten überwunden werden.

b) Das bei der [X.] bestehende Schlichtungsstellenverfahren kann von jeder Tarifvertragspartei eingeleitet werden, wenn die zunächst durchgeführten freien Verhandlungen zwischen den Tarifvertragsparteien zu keiner Verständigung geführt haben oder aber eine der Tarifvertragsparteien die Aufnahme von Verhandlungen oder Gesprächen überhaupt ablehnt (§ 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 [X.]). Diese setzt sich aus einem unparteiischen Vorsitzenden und einer jeweils gleichen Zahl von den Tarifvertragsparteien zu benennenden Beisitzer zusammen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Auf den unparteiischen Vorsitzenden müssen sich die Tarifvertragsparteien einigen, ansonsten wird er auf Antrag einer Tarifvertragspartei vom Präsidenten des [X.] bestellt (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]). Die Schlichtungsstelle entscheidet im Konfliktfall mit Stimmenmehrheit, bei der Abstimmung darf sich kein Mitglied der Schlichtungsstelle der Stimme enthalten (§ 6 Abs. 1 [X.]). Diese Entscheidung wird verbindlich, sofern nicht eine Tarifvertragspartei die Entscheidung der Schlichtungsstelle ganz oder teilweise ablehnt (§ 7 Abs. 1 [X.]). Wird binnen eines Monats zwischen den Tarifvertragsparteien keine Einigung über den Gegenstand der abgelehnten Entscheidung erzielt, trifft die Schlichtungsstelle eine erneute Entscheidung mit Zweidrittelmehrheit (§ 8 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]).

c) Das für den Fall einer Nichteinigung der Tarifvertragsparteien von der [X.] bestimmte Verfahren schließt den Arbeitskampf zur Durchsetzung der wechselseitigen Tarifforderungen aus. Dieser ist darauf gerichtet, durch das Vorenthalten von Arbeitskraft und einen hierdurch ausgelösten wirtschaftlichen Schaden Druck auf die Arbeitgeberseite auszuüben, damit diese über die Arbeitsbedingungen überhaupt verhandelt und somit jenes Kräftegleichwicht geschaffen wird, das ein Zustandekommen einer Regelung und die sachgerechte Lösung des zugrunde liegenden [X.] erst ermöglicht. Diese Kampfmöglichkeit widerspricht jedoch dem Grundgedanken der Dienstgemeinschaft. Die damit verbundene Arbeitsniederlegung würde nicht nur den kirchlichen Dienst am Nächsten suspendieren und damit die Erfüllung des [X.] hindern, sondern aus Sicht der [X.]n auch eine bestehende Gemeinsamkeit von Dienstnehmern und [X.] auflösen (vgl. [X.] 2007, 328, 333).

6. Ein Ausschluss von [X.]n in kirchlichen und diakonischen Einrichtungen kollidiert mit der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Koalitionsfreiheit einer [X.], mit dem Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen ihrer Mitglieder kollektiv im Wege von Tarifverträgen auszuhandeln und hierfür Arbeitskämpfe zu führen.

a) Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet nicht nur die Bildung und den Bestand einer Arbeitnehmerkoalition, sondern auch deren koalitionsmäßige Betätigung. Der Schutzbereich dieses Grundrechts ist dabei nicht von vornherein auf einen [X.]bereich koalitionsmäßiger Betätigungen beschränkt, die für die Sicherung des Bestands der Koalitionen unerlässlich sind, er erstreckt sich vielmehr auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen ([X.] 6. Februar 2007 - 1 [X.] - Rn. 21, [X.]K 10, 250). Dazu gehört auch die Tarifautonomie als das Recht, Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen mit der Arbeitgeberseite auszuhandeln und durch Verträge verbindlich für die Mitglieder zu regeln. Die Regelung der Arbeitsbedingungen in [X.] dient der Verwirklichung der Interessen der strukturell unterlegenen Arbeitnehmer. Eine wirkungsvolle Interessendurchsetzung ist den [X.]en nur möglich, wenn sie ihren Forderungen durch Streiks Nachdruck verleihen können. Der Arbeitskampf ist deshalb funktional auf die Tarifautonomie bezogen und insoweit grundrechtlich geschützt (vgl. [X.] 26. Juni 1991 - 1 [X.] 779/85 - zu [X.], [X.]E 84, 212; 10. September 2004 - 1 [X.] 1191/03 - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]K 4, 60). Ein Grundrecht auf Streik, losgelöst von seiner funktionalen Bezugnahme auf die Tarifautonomie, gewährleistet Art. 9 Abs. 3 GG nicht.

b) In den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG ist grundsätzlich auch die koalitionsmäßige Betätigung in diakonischen Einrichtungen einbezogen. Dieses Grundrecht entfaltet gemäß Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG unmittelbare Drittwirkung gegenüber privatrechtlich als eingetragener Verein oder gemeinnützige GmbH oder in sonstiger Weise organisierte kirchliche Einrichtungen ([X.] in [X.]. Bd. 2 S. 929 f.; [X.] 2011, 270, 272). Bedienen sich diese zur Begründung von Arbeitsverhältnissen des Privatrechts, nehmen sie grundsätzlich in Bezug auf ihre Beschäftigten eine Arbeitgeberstellung ein. Insoweit gewährleistet Art. 9 Abs. 3 GG den [X.]en auch das Recht, mit der Arbeitgeberseite über Arbeitsbedingungen ihrer Mitglieder zu verhandeln, verbindliche Abreden vor allem durch den Abschluss von Tarifverträgen zu treffen und ihren Forderungen nach der Aufnahme von Verhandlungen und der Durchsetzung bestimmter Regelungen mit Streik Nachdruck zu verleihen.

7. Für die Auflösung dieser Kollisionslage ist es ohne Belang, ob Art. 9 Abs. 3 GG wegen seiner unmittelbaren Drittwirkung den Anforderungen des Schrankenvorbehalts aus Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 [X.] genügt oder nicht. Diese im Schrifttum kontrovers diskutierte Frage bedarf keiner Entscheidung des [X.]s (ablehnend [X.] Arbeitsrecht in der [X.] 6. Aufl. § 9 Rn. 30 f.; [X.] Streikrecht in der [X.] S. 55 f.; auch [X.] in [X.]/[X.]. z. GG Stand November 2012 Art. 140 GG/Art. 137 [X.] Rn. 45; zweifelnd offenbar [X.]/[X.] 2002, 94, 96; dies befürwortend [X.] Streikrecht im kirchlichen Dienst und in anderen karitativen Einrichtungen S. 88; [X.]. LAGE GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 88; [X.] AuR 2001, 241, 247; [X.] FS Zeuner S. 39, 45; [X.] GS Heinze S. 995, 1004). In beiden Fällen wären die Arbeitsgerichte wegen ihrer durch Art. 1 Abs. 3 GG angeordneten Grundrechtsbindung gehindert, bei einer - wie vorliegend - Auslegung und Anwendung einer zivilrechtlichen Unterlassungsnorm das völlige Zurückweichen eines Grundrechts zugunsten eines anderen hinzunehmen. Sie sind vielmehr gehalten, im Wege einer Güterabwägung nach dem Grundsatz der praktischen [X.] einen Ausgleich der jeweils konfligierenden grundrechtlichen Gewährleistungen herbeizuführen. Diese Pflicht entfällt nicht schon deswegen, weil es sich bei Art. 9 Abs. 3 GG ebenso wie bei Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG um vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte handelt. Das hindert ein Zurückweichen einer grundrechtlichen Gewährleistung zum Schutz einer anderen nicht. Nach der Rechtsprechung des [X.] können auch vorbehaltlos gewährte Grundrechte zum Schutz anderer Grundrechte oder grundrechtlicher Gewährleistungen eingeschränkt werden (vgl. [X.] 24. November 2010 - 1 [X.] - Rn. 147, [X.]E 128, 1). In diesem Sinne hat das [X.] etwa die Kollision des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts mit der durch Art. 5 Abs. 3 GG vorbehaltlos gewährleisteten Wissenschaftsfreiheit unter Heranziehung des Grundsatzes der praktischen [X.] aufgelöst([X.] 28. Oktober 2008 - 1 [X.] 462/06 - [[X.]] Rn. 47, 65, [X.]E 122, 89).

8. Der Grundsatz praktischer [X.] verlangt nach einem schonenden Ausgleich der gegenläufigen, gleichermaßen verfassungsrechtlich geschützten Interessen mit dem Ziel ihrer Optimierung ([X.] 7. März 1990 - 1 [X.] 266/86 ua. - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 81, 278). Die durch die Rücksichtnahme auf kollidierende Verfassungswerte notwendig werdende Annäherung kann nicht generell, sondern nur im Einzelfall durch Güterabwägung vorgenommen werden. Eine damit einhergehende Begrenzung verfassungsrechtlich geschützter Interessen darf dabei nicht weiter gehen, als es notwendig ist, um die [X.] konfligierender Rechtsgüter herzustellen ([X.] Grundzüge des Verfassungsrechts der [X.] 20. Aufl. Rn. 72; [X.] Das Staatsrecht der [X.] Bd. III/2 S. 656). Das Zurückweichen einer grundrechtlichen Gewährleistung muss zum Schutz der anderen geboten sein (vgl. [X.] in [X.]/[X.] GG 11. Aufl. Vorb. vor Art. 1 Rn. 52). Für die erforderliche Abwägung gibt die Verfassung kein bestimmtes Ergebnis vor, verwehrt aber pauschale Vorrangentscheidungen, wie sie die [X.]en des Verfahrens jeweils für sich in Anspruch nehmen (für den Kläger insbesondere [X.] Streikrecht in der [X.] S. 26 ff.; [X.] Arbeitsrecht in der [X.] 6. Aufl. § 10 Rn. 20 f.; [X.] Das Staatsrecht der [X.] Bd. IV/1 [2006] S. 2091; [X.] in v. Mangoldt[X.]/Starck GG Bd. I 6. Aufl. Art. 9 Abs. 3 Rn. 200; [X.] 2011, 86, 100; für die [X.]sseite [X.] AuR 2001, 241 ff.).

9. Die hiernach vorzunehmende Güterabwägung betrifft nicht den gesamten Bereich der jeweiligen verfassungsrechtlichen Gewährleistungen, sondern ist auf den Ausgleich der konkreten Kollisionslage beschränkt. Das Selbstbestimmungsrecht einer [X.] und die Koalitionsfreiheit einer [X.] schließen sich nicht wechselseitig völlig aus. Zur Kollision führt vielmehr erst die Ausübung einer bestimmten verfassungsrechtlichen Gewährleistung. Das ist hier die Entscheidung für ein bestimmtes Verfahren zur kollektiven Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten, die auf der Grundlage privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse in der [X.] oder im kirchlichen Dienst tätig sind und für die staatliches Arbeitsrecht gilt ([X.] 2011, 270, 274). Hierbei wollen sich [X.] wie [X.] des staatlichen Tarifrechts bedienen. In diesem sichert die Möglichkeit zum Arbeitskampf denjenigen Verhandlungsdruck, der Angemessenheit und Richtigkeit der Verhandlungsergebnisse garantiert. Diesen will die [X.] entsprechend dem Leitbild der Dienstgemeinschaft durch ein Schlichtungsverfahren und einen damit verbundenen Verzicht auf [X.]n erreichen, von dessen vorheriger Vereinbarung sie die Aufnahme von Tarifverhandlungen abhängig macht. Demgegenüber setzt die [X.] darauf, durch Androhung und Einsatz von [X.]n zu einem fairen Interessenausgleich zu kommen. Das Gebot praktischer [X.] verlangt daher nur einen Vergleich dieser beiden Konzepte und deren schonenste Annäherung.

a) Sowohl das Regelungsverfahren der [X.] als auch das der [X.] ist darauf gerichtet, durch autonom ausgehandelte Tarifverträge den von der staatlichen Rechtsordnung frei gelassenen Raum des Arbeitslebens sinnvoll zu ordnen und für die [X.] verbindlich zu regeln. Dazu bedienen sie sich des staatlichen Tarifrechts, das den Rechtsnormen eines Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zwischen den [X.] betreffen, unmittelbare und zwingende Wirkung verleiht (§ 4 Abs. 1 [X.]). Ausnahmen hiervon lässt § 4 [X.] nur zu, soweit der Tarifvertrag sie gestattet oder es sich um Änderungen zugunsten des Arbeitnehmers handelt (§ 4 Abs. 3 [X.]). Das garantiert die Verbindlichkeit von Tarifabschlüssen als Mindestarbeitsbedingung. Abweichungen zulasten tarifgebundener Arbeitnehmer sind dem Dienstgeber verwehrt. Die Nutzung dieses Konzepts ermöglicht also der [X.] eine koalitionsspezifische Betätigung zugunsten ihrer Mitglieder. Damit können sie sich in einem durch Art. 9 Abs. 3 GG zentral gewährleisteten Bereich betätigen. Ihre Attraktivität und die damit einhergehende Möglichkeit zur Mitgliederwerbung sind weniger schwer betroffen als im Verfahren des [X.] (dazu [X.] 20. November 2012 - 1 [X.] 179/11 -). Sie können zudem Tarifverhandlungen durch die von ihnen bestimmten Personen führen und müssen dafür nicht Delegierte einschalten.

b) Ein fairer und angemessener Ausgleich widerstreitender Arbeitsvertragsinteressen im Wege kollektiver Verhandlungen verlangt aber nach annähernd gleicher Verhandlungsstärke und Durchsetzungskraft (vgl. [X.] 26. Juni 1991 - 1 [X.] 779/85 - zu [X.] b aa der Gründe, [X.]E 84, 212). Diese lassen sich weder formal und situationsungebunden feststellen noch normativ anordnen ([X.] 10. Juni 1980 - 1 [X.] 822/79 - zu [X.] 1 a der Gründe, [X.]E 33, 140). Im System der Tarifautonomie werden sie durch die Androhung oder den Einsatz von Kampfmaßnahmen gesichert. Abweichend hiervon will die [X.] entsprechend ihrem Leitbild der Dienstgemeinschaft den Arbeitskampf zur Herstellung eines [X.] ausschließen und durch ein Schlichtungsverfahren ersetzen, das ihrem durch Art. 4 GG geschützten Bekenntnis Rechnung trägt. Eine damit verbundene Modifikation des staatlichen Tarifrechts ist zwar zum Schutz religiöser Betätigungsfreiheit zu akzeptieren. Doch muss die [X.] Rücksicht auf die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen des Art. 9 Abs. 3 GG nehmen. Ihr Schlichtungsmodell darf das Konzept der Tarifautonomie nur insoweit verändern, wie es für die Wahrung ihres Leitbildes erforderlich ist und ein Verhandlungsgleichgewicht ermöglicht. Nur insoweit ist es mit dem sozialstaatlichen Gesamtkonzept, das Art. 9 Abs. 3 GG zugrunde liegt, vereinbar.

aa) Zum Ausgleich der strukturellen [X.] der Arbeitnehmer bedarf es - soweit der Arbeitskampf hierfür nicht zur Verfügung steht - weiterer Instrumente, die geeignet sind, [X.] zu lösen und die Kompromissbereitschaft der Gegenseite zu fördern. Das damit verbundene Ziel, ein „kollektives Betteln“ der Arbeitnehmer zu vermeiden, kann durch eine paritätisch und zwingend vereinbarte Schlichtung erreicht werden. Allerdings ist eine Zwangsschlichtung zur Vermeidung von Arbeitskämpfen mit der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Koalitionsbetätigungsfreiheit unvereinbar. Das gilt jedoch nur für staatlich angeordnete Schlichtungsverfahren (vgl. [X.] 6. Mai 1964 - 1 [X.] 79/62 - zu [X.]I 2 a der Gründe, [X.]E 18, 18). Es hindert Tarifvertragsparteien nicht daran, sich im Rahmen der ihnen zustehenden Tarifautonomie darauf zu verständigen, dass im Konfliktfall an die Stelle einer Einigung ein Schlichtungsspruch tritt ([X.]/[X.] 13. Aufl. Art. 9 GG Rn. 286).

bb) Ein Schlichtungsverfahren ist dem Grunde nach zur Herstellung eines [X.] geeignet, da die mit dieser Entscheidungsstruktur verbundenen Unwägbarkeiten sowie die Verlagerung der Konfliktlösung auf eine andere Verhandlungsebene bei den vorgelagerten Tarifverhandlungen die Bereitschaft zum Kompromiss fördert und die [X.] nicht in die Rolle eines Bittstellers zwingt. Das setzt allerdings voraus, dass die Arbeitgeberseite die Aufnahme von Verhandlungen nur von der Einwilligung der [X.] in eine obligatorische Schlichtung abhängig machen kann und für diesen Fall das Führen von Tarifverhandlungen nicht verweigert. Schließlich kann eine Schlichtung ihren Zweck auch nur erreichen, wenn die Anrufung der Schlichtungskommission und die Überleitung des Verfahrens in dieses Gremium der [X.] uneingeschränkt offen steht und im Falle einer Nichteinigung beider Seiten die Unabhängigkeit und Neutralität des Vorsitzenden auch durch das Bestellungsverfahren gewahrt wird.

10. Danach hat das Streikrecht der Beklagten gegenüber dem im [X.] zum Ausdruck kommenden Selbstbestimmungsrecht der [X.] zurückzutreten.

a) Entgegen der Auffassung des [X.] folgt die Zulässigkeit von Streik und anderen [X.]n nicht schon aus der Entscheidung der [X.], die Arbeitsbedingungen der in ihren Einrichtungen beschäftigten Arbeitnehmer durch Tarifverträge auszugestalten. Allerdings ist diese im Jahr 1978 nicht der Empfehlung der [X.] für die Einführung des [X.] gefolgt und schließt - anders als die anderen [X.] - weiterhin Tarifverträge mit [X.]en ab. Zwar fallen die abgeschlossenen Vereinbarungen als Folge der Rechtswahl der [X.] in den Geltungsbereich des [X.]. Dies führt aber nicht zu einer uneingeschränkten Anwendung des für die Erstreikbarkeit von Tarifverträgen geltenden Arbeitskampfrechts. Vielmehr sind die Besonderheiten des kirchlichen Dienstes zu beachten. Die [X.] ist nicht gehalten, sich entweder für das Zustandekommen von [X.] auf dem [X.] oder der uneingeschränkten Übernahme des aus ihrer Sicht „weltlichen“ [X.] zu entscheiden. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht ist ungeachtet der getroffenen Rechtswahl auch bei der Frage, wie Tarifverträge für die der [X.] zugeordneten Einheiten zustande kommen, von Bedeutung. Es ist daher von Verfassungs wegen geboten, den [X.]n nicht nur den Abschluss von zunächst unverbindlichen kollektiven Vereinbarungen auf dem [X.] zu ermöglichen, sondern auch die normative Regelung von Arbeitsbedingungen mit den tarifzuständigen [X.]en unter Berücksichtigung der Besonderheiten des kirchlichen Dienstes (vgl. [X.] 25. März 2009 - 7 [X.] 710/07 - Rn. 30, [X.]E 130, 146). Die Frage, ob schon der arbeitskampfrechtliche Grundsatz der Kampfparität zur Rechtswidrigkeit von Streiks führt (verneinend [X.] 20. November 2012 - 1 [X.] 179/11 - zu [X.]I 11 a cc der Gründe), stellt sich danach nicht.

b) Die in der [X.] vorgesehene Konfliktlösung durch die Tarifvertragsparteien und einen neutralen Schlichter erweist sich als ein verfassungsrechtlich gebotenes Verfahren, um zwischen den Tarifvertragsparteien ein Verhandlungsgleichgewicht herzustellen, an dem es ansonsten wegen der Unzulässigkeit von [X.]n fehlen würde. Der nach der [X.] an die Stelle einer Tarifeinigung tretende [X.] der Schlichtungsstelle ist dazu bestimmt, Pattsituationen bei den Tarifverhandlungen im Bereich der [X.] aufzulösen. Der [X.] muss die gegenseitigen Interessen der kirchlichen Dienstgeber und der [X.]smitglieder angemessen berücksichtigen und zu einem billigen Ausgleich bringen. Zur Vorbereitung ihrer Entscheidung hat die Schlichtungsstelle nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 [X.] den hierfür maßgeblichen Sachverhalt aufzuklären. Es ist weder ersichtlich noch von den Beklagten dargetan, dass das von der [X.] geregelte Verfahren ungeeignet ist, im Konfliktfall eine befriedigende Lösung der bestehenden Interessengegensätze zwischen der [X.] und der Arbeitnehmerseite herbeizuführen. Der [X.] hat grundsätzlich keinen anderen [X.] als eine von den Tarifvertragsparteien vereinbarte Tarifnorm. Die Entscheidung der Schlichtungsstelle ist einer Einflussnahme durch die Tarifvertragsparteien nicht entzogen. Die Geltung der durch [X.] zustande gekommenen Regelung kann durch eine Kündigung beendet oder durch eine nachfolgende Tarifnorm ersetzt werden.

c) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die [X.] zwischen den Tarifvertragsparteien auch nicht deshalb gestört, weil für die Durchsetzung der arbeitnehmerseitig erhobenen Tarifforderungen im Konfliktfall eine Zweidrittelmehrheit erforderlich sein soll. Dies ist nicht der Fall. Nach der [X.] kann die nach § 6 Abs. 1 [X.] mit einfacher Mehrheit getroffene Entscheidung nur durch eine anderslautende erneute Entscheidung der Schlichtungsstelle nach § 8 [X.] abgeändert werden. Kommt bei der Abstimmung die nach § 8 Abs. 2 [X.] erforderliche Zweidrittelmehrheit nicht zustande, bleibt es bei der zuvor von der Schlichtungsstelle nach § 6 Abs. 1 [X.] getroffenen Entscheidung. Nur wenn die Schlichtungsstelle eine aufhebende oder abändernde Sachentscheidung trifft, tritt diese an die Stelle der vorangegangenen Entscheidung der Schlichtungsstelle. Die Arbeitgeberseite kann daher nicht durch eine Ablehnung der mit Stimmenmehrheit getroffenen Entscheidung der Schlichtungsstelle und dem Erfordernis einer erneuten Entscheidung der Schlichtungsstelle mit Zweidrittelmehrheit eine Blockade der arbeitnehmerseitig erhobenen Tarifforderungen erreichen.

d) Ferner begegnet weder die Zusammensetzung der Schlichtungsstelle noch das Verfahren zur Bestellung ihres unabhängigen Vorsitzenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Nach § 2 [X.] obliegt die Benennung der Beisitzer allein den Tarifvertragsparteien. Zwar sollen die Beisitzer und damit auch die von der [X.] zu benennenden zu kirchlichen Ämtern wählbar sein. Das schränkt jedoch die [X.] der [X.] nicht in verfassungsrechtlich zu [X.] ein. Dieses Qualifikationserfordernis soll die Sachnähe der Beisitzer sichern. Als [X.] erlaubt sie es der [X.] in begründeten Fällen abzuweichen. Hinsichtlich der Person des Vorsitzenden sichert § 2 Abs. 2 [X.] dessen Unabhängigkeit. Die darin geregelte Unvereinbarkeit mit kirchlichen oder gewerkschaftlichen Aufgabenstellungen schließt eine darauf bezogene Abhängigkeit aus. Soweit sich die Tarifvertragsparteien nicht auf die Person des Vorsitzenden einigen können, hindert § 3 Abs. 2 [X.], dass sich eine Tarifvertragspartei gegen die andere durchsetzt. Dazu wird einem - von den Tarifvertragsparteien unabhängigen - Repräsentanten der staatlichen Gerichtsbarkeit ein einseitiges Bestellungsrecht zugewiesen.

11. Diese Güterabwägung steht im Einklang mit [X.]s- und Völkerrecht.

a) Art. 28 der [X.] ([X.]) ist vorliegend nicht anwendbar.

aa) Nach dieser Vorschrift haben alle Arbeitnehmer sowie die Arbeitgeber oder ihre jeweiligen Organisationen nach dem [X.]srecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten das Recht, Tarifverträge auf den geeigneten Ebenen auszuhandeln und zu schließen sowie bei Interessenkonflikten kollektive Maßnahmen zur Verteidigung ihrer Interessen, einschließlich Streiks, zu ergreifen (dazu [X.] 2012, 2, 9 ff.; Thüsing/[X.] 2012, 65). Allerdings ist der Geltungsbereich des [X.]srechts nicht eröffnet. Die [X.] hat gemäß Art. 153 Abs. 5 A[X.] keine Kompetenz zur Regelung des Koalitionsrechts, Streikrechts sowie des [X.]. Gemäß Art. 51 Abs. 2 [X.] dehnt die Grundrechtecharta den Geltungsbereich des [X.]srechts auch nicht über die Zuständigkeiten der [X.] hinaus aus und begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die [X.] und ändert auch nicht die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben. Der Gerichtshof der Europäischen [X.] überprüft lediglich im Licht der Grundrechtecharta das [X.]srecht in den Grenzen der der [X.] übertragenen Zuständigkeiten ([X.] 15. November 2011 - [X.]/11 - [[X.] ua.] Rn. 71, NVwZ 2012, 97).

bb) Eine Anwendungspflicht für [X.]srecht wird auch nicht durch Art. 6 Abs. 3 [X.] eröffnet. Zwar sind nach Art. 6 Abs. 3 [X.] die Grundrechte der [X.] und die darin geregelte Religions- und Vereinigungsfreiheit als allgemeine Grundsätze Teil des [X.]srechts. Doch regelt diese Vorschrift nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen [X.] nicht das Verhältnis zwischen der [X.] und den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten und bestimmt auch nicht, welche Konsequenzen ein nationales Gericht aus einem Widerspruch zwischen den durch die Konvention gewährleisteten Rechten und einer Regelung des nationalen Rechts zu ziehen hat. Die in Art. 6 Abs. 3 [X.] enthaltene Verweisung auf die [X.] gebietet einem nationalen Gericht nicht, im Falle eines Widerspruchs zwischen einer Regelung des nationalen Rechts und der Konvention deren Bestimmungen unmittelbar anzuwenden und eine mit ihr unvereinbare nationale Regelung unangewendet zu lassen ([X.] 24. April 2012 - [X.]/10 - Rn. 62 f., NVwZ 2012, 950).

cc) Zur Anwendbarkeit der [X.] und des [X.] ist kein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 Abs. 3 A[X.] durchzuführen. Aufgrund der Entscheidung des [X.] vom 16. Januar 2008 (- [X.]/07 - [Polier] Slg. 2008, [X.]) ist hinreichend geklärt, dass ein nationaler Sachverhalt ohne Anknüpfungspunkt an das [X.]srecht den Geltungsbereich der [X.] nicht eröffnet. Gleiches gilt für die aus Art. 6 [X.] folgenden Anwendungspflichten nationaler Gerichte (vgl. [X.] 24. April 2012 - [X.]/10 - Rn. 62 f., NVwZ 2012, 950).

b) Die gebotene völkerrechtsfreundliche Auslegung des Grundgesetzes fordert ebenfalls kein anderes Ergebnis.

aa) Die [X.] und ihre Zusatzprotokolle sind ebenso wie die Rechtsprechung des [X.] bei der Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes als Auslegungshilfe heranzuziehen. Dies verlangt allerdings keine schematische Gleichsetzung der Aussagen des Grundgesetzes mit denen der [X.], sondern ein Aufnehmen der Wertungen der Konvention, soweit dies methodisch vertretbar und mit den Vorgaben des Grundgesetzes vereinbar ist. Das Grundgesetz setzt der völkerrechtsfreundlichen Auslegung allerdings auch Grenzen: Diese darf nicht zu einer Beschränkung des durch das Grundgesetz gewährleisteten Grundrechtsschutzes führen. Das schließt auch Art. 53 [X.] aus ([X.] 4. Mai 2011 - 2 [X.] 2333/08 ua. - [Sicherungsverwahrung] Rn. 93 f. mwN, [X.]E 128, 326).

bb) Vorliegend sind die durch Art. 9 [X.] gewährleistete Religionsfreiheit und die durch Art. 11 [X.] geschützte Versammlung- und Vereinigungsfreiheit zu berücksichtigen.

(1) Gemäß Art. 9 Abs. 1 [X.] hat jede Person das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Diese Freiheitsrechte dürfen nach Abs. 2 dieser Bestimmung nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer [X.] Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Nach der Rechtsprechung des [X.] ist die in Art. 9 [X.] garantierte Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler der „[X.] Gesellschaft” im Sinne der Konvention. Sie ist in ihrer religiösen Dimension eines der wichtigsten Elemente, das die Identität der Gläubigen und ihre Auffassung vom Leben bestimmt. Aus dem Recht des Gläubigen auf Religionsfreiheit einschließlich des Rechts, seine Religion in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen, folgt die Erwartung, dass Gläubige sich frei und ohne willkürliche staatliche Eingriffe zusammenschließen können. Das unabhängige Bestehen von Religionsgemeinschaften ist unabdingbare Voraussetzung für den Pluralismus in einer [X.] Gesellschaft und damit [X.]stück des durch Art. 9 [X.] gewährten Schutzes ([X.] [I. Sektion] 5. April 2007 - 18147/02 - [Scientology [X.] Moskau/[X.]] Rn. 71 f., NJW 2008, 495). Das Recht auf Religionsfreiheit schließt dabei jede Beurteilung der Legitimität der religiösen Überzeugungen oder deren Ausdrucksformen durch den Staat aus ([X.] [III. Sektion] 31. Januar 2012 - 2330/09 - [Sindicatul Pastorul [X.]] Rn. 74).

(2) Nach Art. 11 Abs. 1 [X.] hat jede Person das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen; dazu gehört auch das Recht, zum Schutz seiner Interessen [X.]en zu gründen oder ihnen beizutreten. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung darf die Ausübung dieser Rechte nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer [X.] Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Das Recht, Tarifverhandlungen mit dem Arbeitgeber zu führen, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein wesentliches Element des in Art. 11 [X.] garantierten Rechts (dazu [X.] [Große Kammer] 12. November 2008 - 34503/97 - [[X.]] Rn. 144 und 154, [X.] 2010, 1425; [X.] [III. Sektion] 21. April 2009 - 68959/01 - [Enerji Yapi-Yol Sen] Rn. 24, [X.] 2010, 1423; dazu [X.] AöR 137 [2012] S. 92 ff.). Allerdings kann ein Arbeitgeber, dessen Berufsethos auf der Religion beruht, von seinen Angestellten besondere Loyalitätspflichten verlangen, soweit diese nach einer Abwägung der maßgeblichen Interessen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung standhalten ([X.] 23. September 2010 - 1620/03 - [[X.]] Rn. 69, [X.] 2011, 279).

cc) Die Koalitionsbetätigungsfreiheit der Beklagten wird auch nicht durch das kirchliche Selbstbestimmungsrecht der [X.] ausgeschlossen (ebenso [X.] in [X.] Gespräche zum Thema Staat und [X.] Bd. 46 [2012] S. 53, 89 f.; [X.] 2012, 233, 259 f.). Der Gerichtshof hat mit seinen Entscheidungen zu Art. 11 [X.] vielmehr verdeutlicht, dass an die Rechtfertigung einer Einschränkung der Vereinigungsfreiheit und des damit verbundenen Streikrechts nicht unerhebliche Anforderungen zu stellen sind. Gleichwohl kann auch der jüngst ergangenen Entscheidung in der Sache „Sindicatul Pastorul [X.]“ ([X.] [III. Sektion] 31. Januar 2012 - 2330/09 -) sowie den zum Streikrecht im öffentlichen Dienst ergangenen Urteilen ([X.] [Große Kammer] 12. November 2008 - 34503/97 - [[X.]] [X.] 2010, 1425 und [X.] [III. Sektion] 21. April 2009 - 68959/01 - [Enerji Yapi-Yol Sen] [X.] 2010, 1423) nicht die uneingeschränkte Zulässigkeit von Streiks in diakonischen Einrichtungen entnommen werden. Anders als der öffentliche Dienst können sich [X.]n ihrerseits auf die durch die [X.] geschützte Religionsfreiheit berufen. Dementsprechend fordert der Gerichtshof bei einer Kollision dieser beiden Rechte eine verhältnismäßige Abwägung ([X.] [III. Sektion] 31. Januar 2012 - 2330/09 - [Sindicatul Pastorul [X.]] Rn. 79 f.). Das geht über die Anforderungen einer Abwägung zur Herstellung praktischer [X.] für die Auflösung einer konkreten Grundrechtskollision nicht hinaus.

c) Der Beschränkung des Streikrechts der Beklagten in diakonischen Einrichtungen steht schließlich weder die [X.] ([X.], [X.] 1964 S. 1262) noch das [X.] Nr. 87 entgegen.

aa) Die [X.] stellt eine von der [X.] eingegangene völkerrechtliche Verpflichtung dar, deren Regeln die Gerichte beachten müssen, wenn sie die im Gesetzesrecht bezüglich der Ordnung des [X.] bestehenden Lücken anhand von Wertentscheidungen der Verfassung ausfüllen ([X.] 10. Dezember 2002 - 1 [X.] 96/02 - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 104, 155; Bepler FS Wißmann S. 97, 106). Eine Einschränkung oder Begrenzung des in Teil II Art. 6 Nr. 4 [X.] anerkannten Streikrechts ist nach Teil V Art. 31 Abs. 1 [X.] nur zulässig, wenn diese gesetzlich vorgeschrieben und in einer [X.] Gesellschaft zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer oder zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Sicherheit des Staates, der Volksgesundheit und der Sittlichkeit notwendig sind ([X.] 12. September 1984 - 1 [X.] 342/83 - zu [X.] 2 c der Gründe, [X.]E 46, 322). Rechte und Freiheiten anderer, die geeignet sind, das Streikrecht einzuschränken, ergeben sich aus der verfassungsrechtlich und völkerrechtlich anerkannten Religionsfreiheit. Insoweit bedarf es auch hier einer verhältnismäßigen Abwägung beider Gewährleistungen.

bb) Auch das Übereinkommen Nr. 87 der [X.] ([X.]) über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes vom 9. Juli 1948 lässt eine Beschränkung des Streikrechts der Beklagten in diakonischen Einrichtungen zu. Es gehört zum einfachen innerstaatlichen Recht (Zustimmungsgesetz vom 20. Dezember 1956, [X.] S. 2072, in [X.] seit dem 20. März 1958, laut Bekanntmachung vom 2. Mai 1958, [X.] S. 113). Seine Gewährleistungen gehen jedoch nicht über die Grundsätze hinaus, die ohnehin durch Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gelten ([X.] 20. Oktober 1981 - 1 [X.] 404/78 - zu [X.] 5 c der Gründe, [X.]E 58, 233).

III. Gleichwohl erweist sich die Entscheidung des [X.] im Ergebnis als richtig. Der Kläger hat keine durch Tatsachen begründete Besorgnis dargetan, dass die Beklagten durch Streiks oder sonstige Arbeitsniederlegungen zukünftig das kirchliche Selbstbestimmungsrecht von Mitgliedern des [X.] verletzen werden. Die Beklagten haben weder rechtswidrig gehandelt noch ist solches künftig zu befürchten.

1. Der Anspruch des Arbeitgeberverbands auf Unterlassung rechtswidriger [X.]n gegen seine Mitglieder setzt das Bestehen einer Wiederholungs- oder einer Erstbegehungsgefahr voraus.

a) Eine auf § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB iVm. § 823 Abs. 1 BGB,Art. 9 Abs. 3 GG gestützte Verurteilung der Beklagten kommt in Betracht, wenn diese bereits durch [X.]n eine geschützte Rechtsposition des [X.] verletzt haben und die Gefahr der Wiederholung, dh. die auf Tatsachen gegründete ernstliche Besorgnis weiterer Störungen, besteht. Der allgemeine Unterlassungsanspruch setzt - im Gegensatz zur vorbeugenden Unterlassungsklage - voraus, dass eine Rechtsverletzung bereits stattgefunden hat und eine [X.] besteht. Ein zukunftsbezogener Unterlassungsantrag ist begründet, wenn das beanstandete Verhalten des Störers rechtswidrig in eine geschützte Rechtsposition des Berechtigten eingegriffen hat und dieses auch schon zum Zeitpunkt seiner Begehung rechtswidrig war (vgl. [X.] 14. April 2011 - I ZR 50/09 - Rn. 13, [X.] 2011, 1059). Dies folgt aus § 1004 Abs. 2 BGB, wonach der Abwehranspruch ausgeschlossen ist, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist. Die Rechtswidrigkeit bezieht sich dabei nicht auf die Handlung, die zur Beeinträchtigung führt, sondern auf den durch sie geschaffenen Störungszustand ([X.]/[X.]/[X.] BGB 3. Aufl. Bd. 2 § 1004 Rn. 53). [X.] ist die objektive Gefahr der erneuten Begehung einer konkreten Verletzungshandlung. Die [X.] beschränkt sich dabei nicht auf die identische Verletzungsform, sondern umfasst alle im [X.] gleichartigen Verletzungsformen ([X.] 9. September 2004 - I [X.] - zu II 4 b der Gründe, GRUR 2005, 443).

b) Ein auf § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB iVm. § 823 Abs. 1 BGB,Art. 9 Abs. 3 GG gestützter Unterlassungsanspruch besteht auch, soweit ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Beklagten in naher Zukunft rechtswidrige [X.]n gegenüber Mitgliedern des [X.] durchführen. Der auf eine erstmalige Begehung gestützte vorbeugende Unterlassungsanspruch besteht, wenn ein rechtswidriger Eingriff in ein absolutes Recht oder ein sonst vom Recht geschütztes Gut oder Interesse unmittelbar drohend bevorsteht. Es muss zu befürchten sein, dass der Anspruchsgegner die zu unterlassende Handlung demnächst vornehmen wird. Die sie begründenden Umstände müssen die drohende Verletzungshandlung so konkret erkennen lassen, dass sich für alle Tatbestandsmerkmale zuverlässig beurteilen lässt, ob sie verwirklicht sind ([X.] 13. März 2008 - I ZR 151/05 - Rn. 17, NJW-RR 2009, 184). Eine Erstbegehungsgefahr kann auch begründen, wer sich des Rechts berühmt, bestimmte Handlungen vornehmen zu dürfen. Eine solche Berühmung kann unter Umständen auch in Erklärungen zu sehen sein, die im Rahmen der Rechtsverteidigung in einem gerichtlichen Verfahren abgegeben werden. Eine Rechtsverteidigung begründet eine Erstbegehungsgefahr nicht schon dann, wenn allein der eigene Rechtsstandpunkt vertreten wird, um sich die Möglichkeit eines entsprechenden Verhaltens für die Zukunft offenzuhalten, sondern erst dann, wenn den Erklärungen bei Würdigung der Einzelumstände des Falles auch die Bereitschaft zu entnehmen ist, sich unmittelbar oder in naher Zukunft in dieser Weise zu verhalten ([X.] 17. August 2011 - I ZR 57/09 - Rn. 44, [X.]Z 191, 19). Anders als bei der [X.] spricht für das Vorliegen einer Erstbegehungsgefahr keine Vermutung, so dass derjenige, der sie geltend macht, alle Umstände darlegen und beweisen muss, aus denen sie sich im konkreten Fall ergeben soll ([X.] 10. Aufl. Kapitel 10 Rn. 8).

c) Bei der Wiederholungs- und der Erstbegehungsgefahr handelt es sich um materielle Anspruchsvoraussetzungen des Unterlassungsanspruchs (vgl. [X.] 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - zu II 3 a der Gründe, NJW 2005, 594). Stützt sich der Kläger zur Begründung seines Unterlassungsbegehrens sowohl auf eine [X.] wegen einer behaupteten Verletzungshandlung als auch auf eine Erstbegehungsgefahr wegen bestimmter Erklärungen der Beklagten, handelt es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände, da die einheitliche Rechtsfolge aus unterschiedlichen Lebenssachverhalten hergeleitet wird (vgl. [X.] 23. Februar 2006 - I ZR 272/02 - Rn. 25, [X.]Z 166, 253).

d) Die Beurteilung der [X.] ist ebenso wie die einer Erstbegehungsgefahr im Wesentlichen tatsächlicher Natur und in der Revisionsinstanz nur beschränkt darauf nachprüfbar, ob das Berufungsgericht von richtigen rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist und keine wesentlichen Tatumstände außer Acht gelassen hat ( vgl. [X.] 14. Oktober 1994 - V ZR 76/93 - zu II 4 b der Gründe, NJW 1995, 132).

2. Nach diesen Grundsätzen ist die gegen den [X.] gerichtete Unterlassungsklage abzuweisen. Es fehlt bereits an einer [X.]. Der [X.] hat in der Vergangenheit weder selbst [X.]n gegenüber Mitgliedern des [X.] durchgeführt noch sich an Streikmaßnahmen des [X.] beteiligt. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass solche Handlungen des [X.]s konkret zu befürchten sind. Darüber hinaus besteht auch keine Erstbegehungsgefahr. Allein die Möglichkeit, dass der [X.] rechtswidrige [X.]n des [X.] als eigene fortführt, begründet nicht die Annahme einer solchen Gefahr.

3. Die gegen den Landesverband gerichteten [X.] bleiben schon deshalb ohne Erfolg, weil es sowohl an einer Wiederholungs- wie auch Erstbegehungsgefahr in Bezug auf in [X.] gelegenen Mitgliedseinrichtungen des [X.] fehlt. Der Organisationsbereich des [X.] ist auf das Gebiet der Freien und Hansestadt [X.] beschränkt. Dies folgt aus § 1 Abs. 1 der Satzung des [X.] vom 11. Februar 1976 idF vom 3. April 2006. Danach organisiert dieser die in [X.] tätigen und dort angestellten Ärzte. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der [X.] in Einrichtungen außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs durchgeführt hat oder solche Maßnahmen unmittelbar bevorstehen.

4. Die Voraussetzungen eines deliktischen Unterlassungsanspruchs gegenüber dem beklagten Landesverband liegen auch deshalb nicht vor, weil der Kläger bisher nicht in einer durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Rechtsposition beeinträchtigt worden ist. Der [X.] hat aufgrund der sich aus der Entscheidung des Arbeitsgerichts [X.] vom 27. August 2009 (- 5 Ga 3/09 - [X.] 2009, 430) ergebenden Bindungswirkung davon auszugehen, dass der Landesverband den am 31. August 2009 von ihm organisierten Streik im [X.] durchführen durfte. Insoweit fehlt es an einer [X.].

a) Die Rechtskraft eines früheren Urteils über denselben Streitgegenstand ist als negative Prozessvoraussetzung auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu beachten. Aber auch dann, wenn eine im Vorprozess rechtskräftig entschiedene Rechtsfrage lediglich Vorfrage für die Entscheidung des nachfolgenden Rechtsstreits ist, hat das Revisionsgericht die sich aus der Rechtskraft der früheren Entscheidung ergebende Bindungswirkung auch ohne Rüge eines Verfahrensbeteiligten zu berücksichtigen ([X.] 16. Januar 2008 - [X.]/05 - Rn. 9, NJW 2008, 1227).

b) Die Grundsätze über die Rechtskraft und die Bindungswirkung von Unterlassungsurteilen (§ 322 Abs. 1 ZPO) gelten auch in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

aa) Bei den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt es sich um Erkenntnisverfahren. Auf diese finden die Vorschriften des [X.] und [X.] der ZPO Anwendung. Diese werden lediglich verdrängt, soweit die Bestimmungen in §§ 916 ff. ZPO über den Arrest und die einstweilige Verfügung Sonderregelungen enthalten. Danach gilt der in § 322 Abs. 1 ZPO für das Erkenntnisverfahren normierte Grundsatz der materiellen Rechtskraft auch für das einstweilige Verfügungsverfahren. Die §§ 927, 936 ZPO stehen einer solchen Sichtweise nicht entgegen (Stürner [X.] 2012, 3, 14). Die Vorschriften regeln nur die besonderen Voraussetzungen für die Aufhebung des [X.] und der einstweiligen Verfügung und ergänzen funktional die Bestimmungen über die Abänderung (§ 323 ZPO) sowie die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO). Diese setzen aber gerade die Bestandskraft der zuvor erwirkten Entscheidungen in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes voraus. Für die materielle Rechtskraft von einstweiligen Verfügungen spricht auch die sich aus § 929 Abs. 1 ZPO ergebende Verweisung auf die Titelumschreibung (§ 727 ZPO) und die damit verbundene Rechtskraftregelung in § 325 ZPO ([X.] FS Schiedermair S. 19, 25 f.). Entscheidungen in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind daher einer - allerdings durch den Vorbehalt erleichterter Abänderbarkeit durch das Gericht (§ 927 ZPO) beschränkten - Rechtskraft fähig ([X.] 9. Dezember 2004 - III ZR 200/04 - zu I 6 der Gründe, [X.]Z 161, 298). Dass auch eine im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangene Entscheidung Bindungswirkung entfalten kann, ist anerkannt (vgl. [X.] 31. Mai 2012 - I ZR 45/11 - Rn. 36, [X.] 2012, 982; [X.] Studien zum einstweiligen Rechtsschutz S. 80 f.; Stürner [X.] 2012, 3, 19).

bb) Rechtskräftige Urteile entfalten gemäß § 322 Abs. 1 ZPO nur insoweit Bindungswirkung für ein nachfolgendes Verfahren, als über den durch die Klage erhobenen Anspruch entschieden worden ist. Sie beschränkt sich auf den unmittelbaren Gegenstand des Urteils, dh. auf die Rechtsfolge, die aufgrund eines bestimmten Sachverhalts bei Schluss der mündlichen Verhandlung den Entscheidungssatz bildet. Einzelne Urteilselemente, tatsächliche Feststellungen und rechtliche Folgerungen, auf denen die getroffene Entscheidung aufbaut, werden dagegen von der Rechtskraft nicht erfasst ([X.] 26. Juni 2003 - I ZR 269/00 - zu II 1 a der Gründe, NJW 2003, 3058). Danach besteht eine Bindungswirkung, wenn der Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung zum Tatbestand der im neuen Prozess geltend gemachten Rechtsfolge gehört ([X.]/[X.]/[X.] Zivilprozessrecht 17. Aufl. § 154 Rn. 8). Der rechtskräftig festgestellte Anspruch bildet nach materiellem Recht eine Voraussetzung für die Entscheidung über den Gegenstand des [X.] (MünchKomm ZPO/[X.] 3. Aufl. § 322 Rn. 50). Das Gericht hat die im ersten Prozess rechtskräftig entschiedene Rechtsfolge im zweiten Verfahren zugrunde zu legen, wenn diese eine Vorfrage darstellt. Bei einer klageabweisenden Entscheidung ist der aus der Begründung zu ermittelnde, die Rechtsfolge bestimmende, ausschlaggebende [X.] Teil des in Rechtskraft erwachsenden Entscheidungssatzes und nicht allein ein Element der Entscheidungsbegründung ([X.] 24. Juni 1993 - III ZR 43/92 - zu III 1 der Gründe, NJW 1993, 3204; 6. Oktober 1989 - V ZR 263/86 - zu II 2 b der Gründe, WM 1989, 1897).

cc) Bei einer Unterlassungsklage besteht die begehrte Rechtsfolge in dem Verbot einer bestimmten - als rechtswidrig angegriffenen - Verhaltensweise (Verletzungsform), die der Kläger in seinem Antrag abstrahierend beschreiben muss. Die Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung wird durch den Klageantrag sowie die vom Antragsteller vorgetragene und vom Gericht dieser Entscheidung zugrunde gelegte Verletzungshandlung begrenzt. Diese stellt den Klagegrund dar, durch den der Streitgegenstand der Unterlassungsklage neben dem [X.] bestimmt wird. In Rechtskraft erwächst der in die Zukunft gerichtete Verbotsausspruch nicht als solcher, sondern nur in seinem Bezug auf die vom Gericht festgestellte Verletzungshandlung ([X.] 23. Februar 2006 - I ZR 272/02 - Rn. 29, [X.]Z 166, 253). Bei einem Unterlassungsanspruch wird eine Entscheidung über dessen Bestehen oder Nichtbestehen zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung getroffen, auf die das Urteil ergeht ([X.] 31. Mai 2012 - I ZR 45/11 - Rn. 36, [X.] 2012, 982). Wird die Klage abgewiesen, steht damit zugleich die Berechtigung des Beklagten zu dem vom Antrag umfassten Handeln fest ([X.] 14. Oktober 1964 - V ZR 249/62 - NJW 1965, 42).

c) Für den vom Kläger auf [X.] gestützten Unterlassungsanspruch fehlt es an einer vorangegangenen Verletzungshandlung.

aa) Der Kläger hat sich als Zuwiderhandlung allein auf den vom Landesverband am 31. August 2009 im [X.] durchgeführten Streik berufen. Das Arbeitsgericht hat den dagegen gerichteten Unterlassungsantrag abgewiesen. Seine Entscheidung ist in formelle Rechtskraft erwachsen. In seinen Gründen hat das Gericht den Unterlassungsanspruch aus Rechtsgründen verneint und sämtliche von den [X.] gegen die Zulässigkeit des [X.] angeführten Gründe gewürdigt. Zu diesen gehörte auch die Unzulässigkeit der angekündigten [X.]n wegen des damit verbundenen Eingriffs in die durch Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 [X.] geschützte Rechtsposition des Krankenhausträgers. Das arbeitsgerichtliche Urteil ist nicht mit der fehlenden Glaubhaftmachung oder einem fehlenden Verfügungsgrund begründet. Bei dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung handelt es sich nicht um eine solche, die als Regelungs- oder Sicherungsverfügung nur zu einer vorübergehenden Sicherung des von den [X.] geltend gemachten Anspruchs führen sollte. Vielmehr war sie als Leistungsverfügung auf eine Untersagung des ab dem 31. August 2009 beabsichtigten Streiks und damit auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet.

bb) Mit der Rechtskraft der klageabweisenden Entscheidung steht als die aus dem vorgetragenen Sachverhalt sich für die [X.]en ergebende Rechtsfolge bindend fest, dass der Landesverband am 31. August 2009 zur Durchführung des angekündigten Streiks berechtigt war. Dies steht einer erneuten Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit im vorliegenden Verfahren entgegen. Der Unterlassungsanspruch war im Vorprozess ausgeurteilter Streitgegenstand und nicht nur eine Vorfrage für den [X.], die nicht in Rechtskraft erwächst. Dies entspricht der Rechtslage bei [X.]. So entfaltet die rechtskräftige Verurteilung zur Herausgabe Bindungswirkung in einem Folgeprozess, für den es als Vorfrage darauf ankommt, ob die zur Herausgabe verurteilte [X.] die Herausgabe verweigern darf ([X.] 31. Mai 2012 - I ZR 45/11 - Rn. 37, [X.] 2012, 982). Die Berücksichtigung der vom Landesverband am 31. August 2009 durchgeführten [X.] als rechtswidrige Beeinträchtigung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts des betroffenen Krankenhausträgers scheidet danach aus.

cc) Die vorstehenden Grundsätze zur [X.] einer rechtskräftigen Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren stehen nicht im Widerspruch zu den Rechtssätzen in der [X.]sentscheidung vom 10. Dezember 2002 (- 1 [X.] 96/02 - zu [X.] 2 der Gründe, [X.]E 104, 155). In dieser hat der [X.] das Verschulden der kampfführenden [X.] für einen rechtswidrigen Streik um einen Firmentarifvertrag bejaht, obwohl ein dagegen gerichteter Unterlassungsantrag des Unternehmens im einstweiligen Verfügungsverfahren rechtskräftig abgewiesen worden ist. Der [X.] hat den von der [X.] geführten Arbeitskampf für rechtswidrig gehalten, weil diese die gegenüber dem bestreikten Unternehmen bestehende relative Friedenspflicht verletzt hatte. Dieser rechtliche Gesichtspunkt war nicht Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens. Die Verfügungsklägerin hatte ihr Unterlassungsbegehren nicht auf das Bestehen von einschlägigen tariflichen Regelungen gestützt. Auch die im einstweiligen Verfügungsverfahren angerufenen Gerichte sind auf die Friedenspflicht nicht eingegangen.

5. Für einen auf § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB iVm. § 823 Abs. 1 BGB, Art. 9 Abs. 3 GG gestützten (vorbeugenden) Unterlassungsanspruch fehlt es an einer Erstbegehungsgefahr. Anhaltspunkte, aus denen sich eine ernsthafte und greifbare Gefahr ergeben könnte, dass der [X.] zu rechtswidrigen Arbeitskämpfen in Mitgliedseinrichtungen des [X.] aufrufen wird, sind weder ersichtlich noch von diesem vorgetragen. Ebenso hat sich der Kläger nicht auf verfahrensgegenständliche Ausführungen des [X.] bezogen, die das Vorliegen einer Erstbegehungsgefahr nahelegen.

        

    Schmidt    

        

    Linck    

        

    Koch     

        

        

        

    Schwitzer    

        

    Hann    

                 

Meta

1 AZR 611/11

20.11.2012

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hamburg, 1. September 2010, Az: 28 Ca 105/10, Urteil

Art 140 GG, Art 137 Abs 3 WRV, Art 9 Abs 3 GG, Art 4 Abs 1 GG, Art 4 Abs 2 GG, § 1004 BGB, Art 153 Abs 5 AEUV, Art 267 Abs 3 AEUV, Art 28 EUGrdRCh, Art 6 Abs 3 EU, Art 9 MRK, Art 11 MRK, Art 6 EuSC, IAOÜbk 87, § 4 Abs 1 TVG, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.11.2012, Az. 1 AZR 611/11 (REWIS RS 2012, 1232)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1232


Verfahrensgang

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Az. 2 BvR 2274/13

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 2274/13, 28.09.2015.


Az. 1 AZR 611/11

Bundesarbeitsgericht, 1 AZR 611/11, 20.11.2012.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Dienstvertragliche Bezugnahme auf kirchlichen Tarifvertrag


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