Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 16.08.2018, Az. 2 BvR 237/18

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2018, 4733

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) im Auslieferungsverfahren - Unzureichende fachgerichtliche Sachaufklärung bzgl der Haftbedingungen in Ungarn


Tenor

Die Beschlüsse des [X.] vom 19. Januar 2018 - 1 AR 543/17 - und vom 9. Februar 2018 - 1 AR 543/17 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes, soweit sie die Auslieferung des Beschwerdeführers für zulässig erklären; sie werden in diesem Umfang aufgehoben. Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

Die Verfügung der [X.] vom 25. Januar 2018 - 33 Ausl A 1656/17 c - wird damit gegenstandslos.

Der [X.] hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslieferung des Beschwerdeführers, eines [X.] Staatsangehörigen, nach [X.] zur Strafverfolgung wegen einer Betrugstat auf der Grundlage eines [X.]n Haftbefehls vom 2. November 2017.

2

1. Der am 27. Dezember 2017 vorläufig festgenommene und seitdem in Haft befindliche Beschwerdeführer führte im fachgerichtlichen Verfahren gegen seine Auslieferung unter anderem an, er bestreite die [X.] und diese sei außerdem in [X.] nicht strafbar. Auch stehe der Auslieferung entgegen, dass sein Lebensmittelpunkt [X.] sei. Hier lebten seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind. Seine Auslieferung werde zudem dadurch gehindert, dass er nach einem Herzinfarkt operiert worden sei und weiterhin medikamentös behandelt werde. Neben der Einhaltung der [X.] Mindeststandards in [X.] Haft sei jedenfalls sicherzustellen, dass seine Erkrankung dort ausreichend behandelt werden könne. Dies sei zweifelhaft, weil in [X.] höchst problematische Haftbedingungen herrschten. So habe der [X.] ([X.]) mit Urteil vom 10. März 2015 entschieden, dass die Situation jedenfalls in sieben [X.] Haftanstalten nicht mit Art. 3 [X.] vereinbar sei (unter Verweis auf [X.], [X.], Urteil vom 10. März 2015, Nr. 14097/12u.a.). Diese Defizite seien auch Gegenstand eines durch das [X.] in [X.] am 12. September 2016 angestrengten [X.] vor dem [X.] ([X.]) gewesen (unter Verweis auf [X.]. OLG [X.], Beschluss vom 12. September 2016 - 1 Ausl A 3/15 -, juris).

3

2. Mit angegriffenem Beschluss vom 19. Januar 2018 ordnete das [X.] die Auslieferungshaft gegen den Beschwerdeführer an und erklärte dessen Auslieferung für zulässig. Die Entscheidung zur Zulässigkeit der Auslieferung begründete das [X.] wie folgt: [X.] seien nicht ersichtlich. Einwendungen gegen die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat seien vor den [X.] Behörden vorzutragen. Der [X.] Haftbefehl enthalte eine ausreichende Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen worden sein solle, einschließlich der Tatzeit, des [X.] und der Tatbeteiligung der gesuchten Person. Auf die Haftbedingungen in [X.] ging das [X.] dagegen nicht ein.

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3. Mit angegriffener Verfügung vom 25. Januar 2018 bewilligte die [X.] die Auslieferung.

5

4. Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2018 beantragte der Beschwerdeführer, gemäß § 33 [X.] erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden. Das [X.] habe sich mit seinem Vortrag zu den defizitären Haftbedingungen in [X.] nicht auseinandergesetzt. Nach der Rechtsprechung des [X.] seien Gefangene in [X.] in zu kleinen Hafträumen untergebracht, und die Haftanstalten seien massiv überbelegt (18.000 Gefangene auf 12.500 Haftplätzen). Dies habe zur Folge, dass auf einzelne Gefangene lediglich ein Platz von 1,5 Quadratmetern entfalle. Auch die hygienischen Bedingungen in [X.] Haftanstalten habe der [X.] beanstandet und festgestellt, dass aus den engen Raumverhältnissen, dem Mangel an Intimsphäre bei der Toilettennutzung, [X.], schlechter Belüftung und restriktiv gehandhabtem Hofgang eine entwürdigende Behandlung folge (unter Verweis auf [X.], [X.], Urteil vom 10. März 2015, Nr. 14097/12 u.a.). Es sei, da es sich um strukturelle Mängel handele, davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer diese Haftbedingungen in [X.] zu erwarten habe. Auch das [X.] in [X.] habe noch im [X.] "objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben" dafür erkannt, dass die Haftbedingungen in [X.] systemische Mängel aufwiesen (unter Verweis auf [X.]. OLG [X.], Beschluss vom 12. September 2016 - 1 Ausl A 3/15 -, juris). Das [X.] Karlsruhe gehe ebenfalls von aktuell bestehenden Hindernissen bei Auslieferungen nach [X.] aus und habe zusammengefasst, wie konkret eine Zusicherung sein müsse, um diese auszuräumen (unter Verweis auf [X.], Beschluss vom 25. Februar 2016 - 1 AK 4/16 -, juris). Es sei bisher nicht einmal absehbar, in welcher Justizvollzugsanstalt der Beschwerdeführer gegebenenfalls inhaftiert werde. Die Generalstaatsanwaltschaft habe im vorliegenden Verfahren keine Zusicherung zu den Haftbedingungen eingeholt. Insofern bestehe ein Auslieferungshindernis nach § 73 Satz 2 [X.] in Verbindung mit Art. 6 [X.]V und Art. 3 [X.]. Ohne Kenntnis der Haftanstalt sei kein konkreterer Vortrag möglich.

6

5. Die [X.] nahm mit Schreiben vom 7. Februar 2018 zu dem Antrag Stellung. Der von dem Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung des [X.] lägen Sachverhalte zugrunde, die bereits viele Jahre zurücklägen. In einer aktuellen Entscheidung des Gerichtshofs (unter Verweis auf [X.], [X.], Entscheidung vom 14. November 2017, Nr. 5433/17) habe dieser an seiner Rechtsprechung zu den Haftbedingungen in [X.] nicht mehr festgehalten, weil sich die Haftbedingungen zwischenzeitlich verbessert hätten. Daher sei die Einholung konkreter Zusicherungen weder erforderlich noch geboten.

7

6. Mit angegriffenem Beschluss vom 9. Februar 2018 entschied das [X.], dass es mit dem Beschluss vom 19. Januar 2018 sein Bewenden habe. Es bestünden keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Auslieferung. Die aktuellen Haftbedingungen in [X.], die der Beschwerdeführer zu erwarten habe, stünden einer Auslieferung nicht entgegen. Die von dem Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung des [X.] sei nicht mehr aktuell. In [X.] sei zum 1. Januar 2017 ein neues Gesetz in [X.] getreten, durch das sich die Belegung der [X.] Gefängnisse reduziert habe, weil Inhaftierte vor der Vollverbüßung einer Freiheitsstrafe aus dem Gefängnis entlassen und unter Hausarrest gestellt werden könnten. Der [X.] habe daraufhin an seiner Rechtsprechung nicht mehr festgehalten und eine Beschwerde abgewiesen (unter Verweis auf [X.], [X.], Entscheidung vom 14. November 2017, Nr. 5433/17). Auch das [X.] Köln habe kürzlich eine Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung nach [X.] für zulässig erklärt (unter Verweis auf [X.], Beschluss vom 22. November 2017 - 6 [X.]/17 - 102 -, juris). Vor diesem Hintergrund sei die Einholung konkreter Zusicherungen zu den Haftbedingungen weder erforderlich noch geboten.

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1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde vom 11. Februar 2018, die der Beschwerdeführer mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden hat, richtet er sich gegen die Beschlüsse des [X.]s München und die Bewilligung seiner Auslieferung durch die [X.]. Er rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sowie der Sache nach eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG.

9

Die strengen Voraussetzungen für eine Identitätskontrolle seien erfüllt. Der Beschwerdeführer habe schon im fachgerichtlichen Verfahren unter Hinweis auf die von anderen Gerichten in jüngster [X.] festgestellten strukturellen Mängel im [X.] Strafvollzug vorgetragen, dass die Haftbedingungen nicht den Mindestanforderungen genügten. Inwieweit die Tatsachenannahmen der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen aktuell zuträfen, habe das [X.] nicht geprüft, obschon hierzu Anlass bestanden habe. Die Haftbedingungen in [X.] verstießen gegen Art. 1 Abs. 1 GG. Schon die Einhaltung der Mindesthaftraumgröße und die Gewährleistung einer ausreichenden ärztlichen Versorgung von Gefangenen sei nicht sichergestellt, wie etwa der [X.] im Urteil vom 10. März 2015 entschieden habe (vgl. [X.], [X.], Nr. 14097/12 u.a.). Dies gelte nach wie vor, denn [X.]s Gefängnisse blieben weiterhin erheblich überbelegt. Bis jetzt gebe es zwar Berichte über [X.], aber keine konkreten Berichte über Ergebnisse.

Die Begründung des [X.]s im Beschluss vom 9. Februar 2018 sei inakzeptabel. Mit seiner Entscheidung vom 14. November 2017 habe der [X.] seine frühere Rechtsprechung nicht aufgegeben, sondern lediglich eine Beschwerde verworfen, weil der nationale Rechtsweg zuvor nicht erschöpft worden sei. In der Entscheidung würden nach wie vor bestehende Missstände in den [X.] Haftanstalten beschrieben. Die Entscheidung des [X.]s Köln, auf die sich das [X.] ebenfalls stütze, sei zudem vom [X.] aufgehoben worden (unter Verweis auf [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2017 - 2 BvR 2655/17 -, juris). Ferner seien die verfahrensgegenständlichen Beschlüsse mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik [X.] geltenden verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard unvereinbar. Das [X.] sei seiner verfassungsrechtlichen Prüfungs- und Aufklärungspflicht nicht nachgekommen. Schließlich verletzten die verfahrensgegenständlichen Beschlüsse auch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Zu klären sei insbesondere gewesen, inwieweit Art. 4 der Grundrechtecharta der [X.]n Union unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des [X.] auszulegen sei. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren auf die Pflicht zur Vorlage an den [X.] hingewiesen.

2. Das [X.] hat mit Beschluss vom 12. Februar 2018 die Übergabe des Beschwerdeführers an die [X.] Behörden gemäß § 32 Abs. 1 und 2 [X.]G einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen, untersagt. Mit Beschluss vom 21. März 2018 hat das [X.] die einstweilige Anordnung bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt.

3. Das [X.] hat mit Schreiben vom 9. März 2018 zur Verfassungsbeschwerde Stellung genommen. Hinsichtlich einer Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG bestünden Zweifel an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde. Der Beschwerdeführer erläutere bezüglich der Haftbedingungen nicht ausreichend, ob die Verbesserungen seit dem neuen [X.] vom 1. Januar 2017 zu einer wesentlichen Änderung der im Jahr 2015 durch den [X.] vorgenommenen Bewertung der Haftbedingungen führe. Er setze sich nicht mit den in dessen Entscheidung vom 14. November 2017 ([X.], Nr. 5433/17) aufgeführten Aspekten in Bezug auf die Verbesserungen der Haftbedingungen und die Einführung wirksamer Rechtsbehelfe auseinander.

Jedenfalls sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Es lägen keine gebührend aktualisierten Angaben dafür vor, dass in [X.] derzeit noch systemische Mängel hinsichtlich der Haftbedingungen bestünden. Grundsätzlich sei das Urteil des [X.] vom 10. März 2015 ([X.], [X.], Nr. 14097/12 u.a.) geeignet, systemische Mängel zu belegen. Allerdings dürfe - wie bereits das [X.] ausführe - nicht außer Betracht gelassen werden, dass das Urteil vor drei Jahren gefällt worden sei und Sachverhalte aus den Jahren 2006 bis 2014 beschrieben seien. Die [X.] Behörden hätten diverse Maßnahmen ergriffen, unter anderem sei am 1. Januar 2017 ein Gesetz in [X.] getreten, in dem alternative Haftformen verankert worden seien. Bereits zum 1. Januar 2017 habe die Überbelegung der Gefängnisse von 43 % auf 31 % reduziert werden können (unter Verweis auf eine Entschließung des Ministerkomitees des [X.] vom 7. Juni 2017, [X.]/1288/[X.]-16). Zudem sollten bis Ende 2019 6.207 neue Haftplätze geschaffen werden. Aus einer Zusicherung, die in einem Verfahren vor dem [X.] Naumburg eingeholt worden sei, ergebe sich, dass die Haftanstalten in [X.] und in [X.] den [X.] Mindeststandards entsprächen. Darüber hinaus habe [X.] effektive Rechtsbehelfe eingeführt, um menschenrechtswidrigen [X.] entgegenzuwirken (unter Verweis auf [X.], [X.], Entscheidung vom 14. November 2017, Nr. 5433/17). Schließlich verfingen die Ausführungen hinsichtlich des gesetzlichen Richters nicht. Das [X.] sei unter Berücksichtigung der Ausführungen in den Entscheidungen des [X.] vom 14. November 2017 ([X.], Nr. 5433/17) und des [X.]s Köln vom 22. November 2017 (Beschluss vom 22. November 2017 - 6 [X.]/17 - 102 -) zu dem Schluss gekommen, dass die Haftbedingungen in [X.] wesentliche Änderungen erfahren hätten, so dass die Ausführungen in dessen Urteil vom 10. März 2015 ([X.], [X.], Nr. 14097/12 u.a.) nicht mehr als Grundlage für die Annahme systemischer Mängel hätten herangezogen werden können. Damit habe sich für das [X.] auch keine Pflicht zur Einholung weiterer Informationen von den [X.] Behörden ergeben. Angesichts des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens sei das [X.] vielmehr gehalten gewesen, die Zulässigkeitsentscheidung ohne die Einholung weiterer Informationen zu treffen. Im Übrigen würde die Feststellung systemischer Mängel - im Lichte des Urteils des [X.] vom 5. April 2016, [X.] und [X.], [X.]/15 und [X.]/15 [X.], [X.]:[X.] - nicht dazu führen, dass konkrete Zusicherungen im Einzelfall einzuholen wären. Vielmehr würde die Einholung ergänzender Informationen genügen.

Mit weiterem Schreiben vom 7. Mai 2018 legte das [X.] ein Schreiben des [X.] vom 23. April 2018 zu den [X.] Haftbedingungen vor. Danach habe [X.] gesetzliche, organisatorische und bauliche Maßnahmen für eine Verbesserung der Haftbedingungen ergriffen. Der Grad der Überbelegung habe von 143 % auf 126 % verringert werden können, und für [X.] werde eine den Art. 3 und Art. 13 [X.] entsprechende Unterbringung garantiert. Die Maßnahmen seien teilweise noch nicht abgeschlossen. Ende März hätten sich 374 Personen in [X.] befunden, die zum 1. Januar 2017 eingeführt worden sei. Zum 26. März 2018 hätten 17.653 Häftlinge in [X.] Haftanstalten eingesessen, die Plätze für 14.011 Gefangene vorsähen. In bereits bestehenden Gefängnissen seien 1.142 neue Plätze geschaffen worden. Bis Ende 2018 sollten neun neue Gefängnisse mit einer Kapazität von 6.000 Haftplätzen errichtet werden. Die Ausschreibung der Bauvorhaben sei daran gescheitert, dass sich die Projekte mit den dafür zur Verfügung stehenden Mitteln nicht hätten realisieren lassen. Derzeit prüfe man, ob die Planung durch den Umbau von bereits bestehenden staatlichen Gebäuden realisiert werden könne. Die Haftanstalten [X.] und [X.] seien für die Unterbringung von nach [X.] ausgelieferten Häftlingen bestimmt worden. [X.] sei bereit, im Rahmen von [X.]n konkrete und detaillierte Zugeständnisse hinsichtlich der Unterbringung von Häftlingen zu machen. [X.] Behörden könnten daher im Direktverkehr auf die Einhaltung konkreter Zusagen sowie auf Unterbringung in konkreten Haftanstalten bestehen.

4. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem [X.] vorgelegen.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 [X.]G genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]G), und gibt ihr statt. Die Entscheidungskompetenz der Kammer ist gegeben (§ 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]G); die für die Entscheidung des Falls maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze sind in der Rechtsprechung des [X.]s geklärt. Die Verfassungsbeschwerde ist danach zulässig und offensichtlich begründet im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]G.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Der Beschwerdeführer hat zwar ausdrücklich nur eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 sowie Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gerügt. Das hindert jedoch eine Prüfung der angegriffenen Beschlüsse auch am Maßstab des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht. Die aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]G folgenden Begründungsanforderungen setzen voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen werden muss. Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. [X.]E 99, 84 <87>; 130, 1 <21>; st[X.]pr). Dabei ist nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer alle in Betracht kommenden Grundrechte (vgl. [X.]E 47, 182 <187>; 59, 98 <101>; 115, 166 <180>) oder den als verletzt gerügten Grundrechtsartikel (vgl. [X.]E 47, 182 <187>; 84, 366 <369>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2010 - 2 BvR 1710/10 -, juris, Rn. 16) ausdrücklich benennt; seinem Vortrag muss sich jedoch entnehmen lassen, inwiefern er sich durch den angegriffenen Hoheitsakt in seinen Rechten verletzt sieht (vgl. [X.]E 23, 242 <250>; 79, 203 <209>; 99, 84 <87>; 108, 370 <386>; 115, 166 <180>).

Der Beschwerdeführer hat den maßgeblichen Sachverhalt und einen möglichen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG - der Sache nach - dargelegt und somit dem Begründungserfordernis der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]G genügt. Er hat gerügt, dass das [X.] seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen sei.

Die Verfassungsbeschwerde ist auch offensichtlich begründet.

Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen gegen Art. 19 Abs. 4 GG, weil das [X.] den Sachverhalt hinsichtlich der Gefahr, dass der Beschwerdeführer in [X.] menschenunwürdige Haftbedingungen erleidet, nicht hinreichend aufgeklärt hat.

1. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts steht dem nicht entgegen. Der Auslieferungsverkehr mit anderen Mitgliedstaaten der [X.]n Union ist durch den Rahmenbeschluss 2002/[X.] des Rates vom 13. Juni 2002 über den [X.]n Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl [X.] Nr. [X.] vom 18. Juli 2002, [X.]) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299[X.] des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl [X.] Nr. L 81 vom 27. März 2009, [X.]) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss über den [X.]n Haftbefehl bzw. RbEuHb) unionsrechtlich weitgehend determiniert (vgl. [X.]E 140, 317 <342 f. Rn. 52>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 18. August 2017 - 2 BvR 424/17 -, juris, Rn. 32). Dies gilt jedoch nicht für das diesbezügliche Prozessrecht, wie sich aus Erwägungsgrund 12 des Rahmenbeschlusses über den [X.]n Haftbefehl ausdrücklich ergibt. Danach belässt der Rahmenbeschluss jedem Mitgliedstaat u.a. die Freiheit zur Anwendung seiner verfassungsmäßigen Regelung des Anspruchs auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren.

Soweit der Rahmenbeschluss entsprechende Regelungen enthält, sind diese überdies durch weitreichende Verweise auf das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten gekennzeichnet (Art. 11 Abs. 1 und 2, Art. 12, Art. 13 Abs. 1, 2, 3 und 4, Art. 14 RbEuHb). Hinsichtlich der Frage, welche Maßstäbe für eine gerichtliche Sachverhaltsaufklärung im Auslieferungsverfahren gelten, enthält er keine Regelungen. Unterlässt ein Fachgericht im Verfahren über die Zulässigkeit einer Auslieferung im Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses Ermittlungen zur Sachverhaltsaufklärung, so findet daher Art. 19 Abs. 4 GG Anwendung.

2. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert einen effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. [X.]E 67, 43 <58>; [X.], Beschlüsse der [X.] des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1206/13 -, juris, Rn. 19, und vom 30. November 2016 - 2 BvR 1519/14 -, juris, Rn. 33). Er gewährleistet nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern verleiht dem Einzelnen, der behauptet, durch einen Akt öffentlicher Gewalt verletzt zu sein, oder der im Vorgriff einer belastenden hoheitlichen Maßnahme geltend macht, diese würde in unzulässiger Weise in seine Rechte eingreifen, einen substantiellen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. [X.]E 101, 106 <122 f.>; 103, 142 <156>; 113, 273 <310>; 129, 1 <20>).

Die fachgerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen kann die Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten Interessen nur gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruht (vgl. [X.]E 101, 275 <294 f.>; [X.]K 9, 390 <395>; 9, 460 <463>; 13, 472 <476>; 13, 487 <493>; 17, 429 <430 f.>; 19, 157 <164>; 20, 107 <112>). Um dem Gebot effektiven Rechtsschutzes zu genügen, darf das Fachgericht auf die Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten daher nur verzichten, wenn Beweismittel unzulässig, schlechterdings untauglich, unerreichbar oder für die Entscheidung unerheblich sind. Dagegen darf es von einer Beweisaufnahme nicht schon dann absehen, wenn die Aufklärung besonders arbeits- oder zeitaufwendig erscheint ([X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 23. Januar 2017 - 2 BvR 2584/12 -, juris, Rn. 18). Auch im Rahmen des gerichtlichen Zulässigkeitsverfahrens im Vorgriff auf eine Auslieferung sind die zuständigen Gerichte verpflichtet, den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären und etwaige [X.] in hinreichender Weise, also in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig, zu prüfen ([X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, juris, Rn. 26).

Zu dem von den [X.] Gerichten zu ermittelnden Sachverhalt gehört insbesondere die Behandlung, die der Verfolgte im ersuchenden Staat zu erwarten hat. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung haben sie grundsätzlich die ihnen möglichen Ermittlungen zur Aufklärung einer behaupteten Verletzung der verfassungsrechtlichen Grundsätze von Amts wegen durchzuführen; den Betroffenen trifft insoweit keine Beweislast (vgl. [X.]E 8, 81 <84 f.>; 52, 391 <406 f.>; 63, 215 <225>; 64, 46 <59>; 140, 317 <348 Rn. 65>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 29. Mai 1996 - 2 BvR 66/96 -, [X.], S. 324 <326>; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 15. Dezember 1996 - 2 BvR 2407/96 -, juris, Rn. 6; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 9. November 2000 - 2 BvR 1560/00 -, NJW 2001, S. 3111 <3112>).

Einem Mitgliedstaat der [X.]n Union ist zwar im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes grundsätzlich besonderes Vertrauen entgegenzubringen. Die [X.] Union bekennt sich zur Achtung von Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und der Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören (vgl. Art. 2 [X.]V). Ihre Mitgliedstaaten haben sich sämtlich der [X.]n Menschenrechtskonvention unterstellt. Soweit sie Unionsrecht durchführen, sind sie überdies an die Gewährleistungen der Grundrechtecharta der [X.]n Union ([X.]) gebunden (vgl. Art. 51 [X.]). Das für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zuständige Gericht ist daher grundsätzlich nicht verpflichtet, bestehende [X.] auszuschöpfen oder positiv festzustellen, dass dem um Auslieferung ersuchenden Mitgliedstaat hinsichtlich der Wahrung des Mindeststandards vertraut werden kann. Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens wird jedoch dann erschüttert, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Falle einer Auslieferung die aus Art. 4 [X.] folgenden Anforderungen nicht eingehalten würden. Das zuständige Gericht trifft insoweit die Pflicht, Ermittlungen hinsichtlich der Rechtslage und der Praxis im ersuchenden Mitgliedstaat vorzunehmen, wenn der Betroffene hinreichende Anhaltspunkte für solche Ermittlungen dargelegt hat (vgl. [X.]E 140, 317 <350 f. Rn. 73 f.>). Stellt sich danach heraus, dass der vom Grundgesetz geforderte Mindeststandard vom ersuchenden Mitgliedstaat nicht eingehalten wird, darf das zuständige Gericht die Auslieferung nicht für zulässig erklären (vgl. [X.]E 140, 317 <352 Rn. 75>).

Diese Verpflichtung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.] zur Durchführung des [X.]n Haftbefehls (vgl. [X.], Urteil vom 5. April 2016, [X.] und [X.], [X.]/15 und [X.]/15 [X.], [X.]:[X.] und Urteil vom 25. Juli 2018, [X.], [X.]/18 [X.], [X.]:[X.]). Das Bestehen einer Rechtsschutzmöglichkeit genügt für sich genommen nicht, um das Vorliegen einer echten Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Betroffenen im Sinne von Art. 4 [X.] auszuschließen. Das zuständige Gericht bleibt verpflichtet, bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte die konkreten Haftbedingungen in Bezug auf jede betroffene Person individuell zu prüfen, um sich zu vergewissern, dass die Entscheidung über die Übergabe dieser Person diese nicht einer echten Gefahr aussetzt, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erleiden (vgl. [X.], Urteil vom 25. Juli 2018, [X.], [X.]/18 [X.], [X.]:[X.],Rn.73ff.). Dazu muss es gegebenenfalls zusätzliche Informationen oder Zusicherungen der ausstellenden Justizbehörde einholen (vgl. [X.], Urteil vom 25. Juli 2018, [X.], [X.]/18 [X.], [X.]:[X.], Rn. 108 ff.).

3. Nach diesen Maßstäben hat das [X.] den Sachverhalt hinsichtlich der Gefahr, dass der Beschwerdeführer in [X.] menschenunwürdige Haftbedingungen erleidet, nicht genügend aufgeklärt. Der Beschwerdeführer hat hinreichende Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass in den Haftanstalten in [X.] systemische Mängel vorliegen. Diese Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere aus dem Urteil des [X.] vom 10. März 2015 ([X.], [X.], Nr. 14097/12 u.a.) sowie aus der Vorlage des [X.]ischen [X.]s in [X.] ([X.]. OLG [X.], Beschluss vom 12. September 2016 - 1 Ausl A 3/15 -, juris). Das [X.] hätte dies prüfen und weitere Informationen, insbesondere zu der Haftanstalt, in der der Beschwerdeführer inhaftiert werden würde, einholen müssen.

Der bloße Verweis auf die Entscheidung des [X.] vom 14. November 2017 in der Sache [X.] (Nr. 5433/17) stützt nicht ohne weiteres die Annahme, dass dem Beschwerdeführer keine im Auslieferungsverfahren zu beanstandenden Haftbedingungen im [X.] drohen (vgl. [X.], Urteil vom 25. Juli 2018, [X.], [X.]/18 [X.], [X.]:[X.], Rn. 76). Zwar enthält diese Entscheidung den Hinweis auf das am 1. Januar 2017 in [X.] getretene [X.] Gesetz, das präventive und nachträgliche Rechtsbehelfe gegen menschenrechtswidrige Haftbedingungen vorsieht (vgl. [X.], [X.], Entscheidung vom 14. November 2017, Nr. 5433/17, Rn. 9 ff.). Der Gerichtshof hat in dieser Sache - unter Bekräftigung der allgemeinen Zulässigkeitsanforderungen - jedoch lediglich entschieden, dass die geschaffenen Rechtsbehelfe nicht a priori ungeeignet und unwirksam sind. Ein Gefangener, der nach seinem Vortrag in [X.] menschenrechtswidrigen Haftbedingungen ausgesetzt war, müsse sie daher gemäß Art. 35 Abs. 1 [X.] als Teil des nationalen Rechtswegs im Rahmen ihrer Statthaftigkeit nutzen, um eine Entschädigung für das Erleiden solcher Haftbedingungen zu erlangen, bevor er sich mit einem entsprechenden Begehren an den Gerichtshof wenden könne (vgl. [X.], [X.], Entscheidung vom 14. November 2017, Nr. 5433/17, Rn. 35 ff.). Die Annahme des [X.]s, dass der [X.] mit dieser Entscheidung seine Rechtsprechung dahingehend geändert habe, dass systemische Mängel im [X.] Strafvollzug nicht mehr bestünden und unmenschliche Haftbedingungen nicht mehr drohten, ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil der [X.] weiterhin auf defizitäre, wenn auch verbesserte Haftbedingungen im [X.] Strafvollzug hingewiesen hat ([X.], [X.], Entscheidung vom 14. November 2017, Nr. 5433/17, Rn. 2 ff.). Dass nunmehr Rechtsbehelfe geschaffen wurden, die eine (vor allem finanzielle) Wiedergutmachung für erlittene unmenschliche Haftbedingungen ermöglichen, muss zwar im Rahmen des Art. 35 Abs. 1 [X.] Bedeutung erlangen (so wäre auch im verfassungsrechtlichen Kontext vor dem Hintergrund von § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]G zu entscheiden, vgl. [X.]K 19, 424 <426 f.>), führt im Auslieferungsverfahren aber nicht ohne weiteres dazu, dass eine Auslieferung trotz bestehender Gefahr unmenschlicher Haftbedingungen zulässig wäre. Demnach hätte das [X.] unabhängig von der Frage einer möglichen späteren Wiedergutmachung prüfen müssen, ob die konkrete Gefahr besteht, dass der Betroffene eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erleidet (vgl. [X.], Urteil vom 25. Juli 2018, [X.], [X.]/18 [X.], [X.]:[X.], Rn. 74 f.; Schlussanträge des Generalanwalts [X.] vom 4. Juli 2018 in der [X.]. [X.]/18 [X.], [X.], [X.]:[X.], Rn. 57).

Auch der bloße Verweis des [X.]s auf eine Entscheidung des [X.]s Köln (Beschluss vom 22. November 2017 - 6 [X.]/17 - 102 -, juris) ersetzt nicht die Aufklärung der konkreten Umstände im vorliegenden Auslieferungsverfahren, zumal das in Bezug genommene Gericht eine solche Aufklärung - anders als das [X.] im vorliegenden Fall - als erforderlich angesehen hat. Bei der zitierten Entscheidung handelte es sich zudem um eine Auslieferungshaftentscheidung, in der das [X.] Köln dementsprechend auch nur ausgeführt hat, die Auslieferung sei nicht von vornherein unzulässig (§ 15 Abs. 2 [X.]). Dies hat es damit begründet, dass eine von ihm veranlasste Anfrage an die [X.] Behörden mit dem Ziel, in Erfahrung zu bringen, in welche Haftanstalt der Betroffene im Falle seiner Überstellung verbracht werde und welche Haftbedingungen ihn dort erwarteten, noch nicht beantwortet worden war. Die Beantwortung dieser Anfrage hat das [X.] Köln in nachvollziehbarer Weise als Voraussetzung der Prüfung angesehen, ob die Einwendungen des Betroffenen, er befürchte menschenunwürdige Haftbedingungen in [X.], der Zulässigkeit seiner Auslieferung entgegenstünden. Damit ist das [X.] Köln seiner Pflicht nachgekommen, die Umstände im [X.] im weiteren Verfahren aufzuklären.

Von dem im vorliegenden Verfahren vom [X.] vorgelegten Schreiben des [X.] vom 23. April 2018, das konkrete Angaben zu den aktuellen Veränderungen der Haftbedingungen in [X.] enthält, hatte das [X.] bei Erlass seiner Entscheidungen keine Kenntnis. Es kann deshalb nicht im Nachhinein zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen. Überdies hat das [X.] weiterhin systemische Defizite im [X.] Strafvollzug beschrieben und das Bedürfnis (aber auch die Möglichkeit) der Einholung konkreter Zusicherungen von den [X.] Behörden thematisiert (zur Möglichkeit eines solchen Vorgehens siehe auch [X.], Urteil vom 25. Juli 2018, [X.], [X.]/18 [X.], [X.]:[X.], Rn. 108 ff.).

Die Beschlüsse des [X.]s München vom 19. Januar 2018 - 1 AR 543/17 - und vom 9. Februar 2018 - 1 AR 543/17 - werden aufgehoben, soweit sie die Auslieferung des Beschwerdeführers für zulässig erklären. Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen (§ 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2, § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]G). Die Verfügung der [X.] vom 25. Januar 2018 - 33 Ausl A 1656/17 c -, mit der die Auslieferung des Beschwerdeführers bewilligt wird, wird damit gegenstandslos.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beruht auf § 34a Abs. 2 [X.]G.

Meta

2 BvR 237/18

16.08.2018

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG München, 9. Februar 2018, Az: 1 AR 543/17, Beschluss

Art 1 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, Art 4 EUGrdRCh, § 33 IRG, § 73 IRG, § 81 IRG, Art 3 MRK

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 16.08.2018, Az. 2 BvR 237/18 (REWIS RS 2018, 4733)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 4733


Verfahrensgang

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Az. 2 BvR 237/18

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 237/18, 16.08.2018.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 237/18, 21.03.2018.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 237/18, 12.02.2018.


Az. 1 AR 543/17

OLG München, 1 AR 543/17, 19.01.2018.


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