Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 12.02.2018, Az. 2 BvR 237/18

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2018, 14102

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Erlass einer eA zur einstweiligen Untersagung der Auslieferung eines serbischen Staatsangehörigen zur Strafverfolgung an Ungarn - Bekanntgabe der Entscheidung ohne Begründung gem § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG


Tenor

Die Übergabe des Beschwerdeführers an die [X.]Behörden wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen, einstweilen untersagt.

Die [X.]wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.

Eine Begründung dieses Beschlusses wird nachgereicht.

Die Vollziehung des [X.]bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.

Meta

2 BvR 237/18

12.02.2018

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG München, 9. Februar 2018, Az: 1 AR 543/17, Beschluss

§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 12.02.2018, Az. 2 BvR 237/18 (REWIS RS 2018, 14102)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14102


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

OLG München: Verfahren 1 AR 543/17

OLG München, Entscheidung vom 19.01.2018, Az. 1 AR 543/17 (REWIS RS 2018, 15346)


BVerfG: Verfahren 2 BvR 237/18

Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 16.08.2018, Az. 2 BvR 237/18 (REWIS RS 2018, 4733)

Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 21.03.2018, Az. 2 BvR 237/18 (REWIS RS 2018, 11936)

Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 12.02.2018, Az. 2 BvR 237/18 (REWIS RS 2018, 14102)


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