(1) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens kann gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft angeordnet werden, wenn
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Auslieferung von vornherein unzulässig erscheint.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 12.7.2024 I Nr. 234
G. Neugefasst durch Bek. v. 27.6.1994 I 1537;
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