Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 17.10.2018, Az. 2 BvR 2100/18

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2018, 2759

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Wiederholung und nachträgliche Begründung einer ursprünglich ohne Begründung gem § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG bekanntgegebenen eA: einstweilige Untersagung der Auslieferung eines Irakers nach Rumänien zur Strafverfolgung - Haftbedingungen im ersuchenden Staat


Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 21. September 2018 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

Gründe

1

Die mit einem Eilantrag verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslieferung des Beschwerdeführers, eines [X.] Staatsangehörigen, nach [X.] zur Strafverfolgung.

I.

2

1. Gegen den Beschwerdeführer besteht ein [X.] Haftbefehl eines [X.] Gerichts in [X.] vom 8. Mai 2018 zum Zwecke der Strafverfolgung. Er soll zwischen Juni 2017 und Februar 2018 als Mitglied einer kriminellen [X.] zum illegalen Grenzübertritt verholfen haben.

3

2. Mit Beschluss vom 27. Juni 2018 ordnete das [X.] Auslieferungshaft gegen den Beschwerdeführer an. Die Auslieferung erscheine nicht von vornherein unzulässig. Im weiteren Verfahren werde jedoch zu klären sein, ob die Haftbedingungen, die der Beschwerdeführer in [X.] zu erwarten habe, den in Art. 3 der [X.] ([X.]) verankerten menschenrechtlichen Mindestanforderungen genügen.

4

3. Auf Nachfrage der Generalstaatsanwaltschaft [X.] bezüglich der zu erwartenden Haftbedingungen teilten die [X.] Behörden mit Schreiben vom 27. Juli 2018 mit, dass die Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer im [X.] von [X.] vollstreckt werde. Dort stehe ihm mindestens 4,15 m² individueller Raum einschließlich Bett und Möbel zur Verfügung. Die Räume könnten belüftet und beheizt werden. Die Insassen hätten Zugang zu fließendem Wasser und sanitären Anlagen und könnten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen im Freien spazieren.

5

4. Mit Schreiben vom 1. August 2018 bat die Generalstaatsanwaltschaft die [X.] Behörden um Informationen zu den Haftbedingungen nach Rechtskraft einer eventuellen Verurteilung des Beschwerdeführers. Eine verbindliche und belastbare Zusicherung, dass die Haftbedingungen den Mindestanforderungen von Art. 3 [X.] genügen, sei notwendig. Unabhängig vom [X.] müsste dem Beschwerdeführer eine Grundfläche von mindestens 3 m² zur Verfügung stehen.

6

5. Unter dem 9. August 2018 ordnete das [X.] die Fortdauer der Auslieferungshaft an. Soweit die [X.] Behörden mitgeteilt hätten, dass noch nicht feststehe, in welcher Haftanstalt der Beschwerdeführer im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung untergebracht werden würde, habe die Generalstaatsanwaltschaft im Schreiben vom 1. August 2018 zwar eine gesonderte Zusicherung von den [X.] Behörden gefordert. Ungeachtet dessen dürfe die bereits abgegebene Erklärung ausreichend sein. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ([X.]) seien die Justizbehörden des ersuchten Staates nur verpflichtet, die Haftbedingungen in den Haftanstalten des ersuchenden Staates zu prüfen, in denen die verfolgte Person nach den vorliegenden Informationen, sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken, konkret inhaftiert werden soll. In Anbetracht des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten seien die Justizbehörden des ersuchten Mitgliedstaats gerade nicht verpflichtet, die Vereinbarkeit der Haftbedingungen in anderen Haftanstalten, in denen die genannte Person gegebenenfalls später inhaftiert werden könne, zu überprüfen. Diese Überprüfung falle vielmehr in die alleinige Zuständigkeit der Gerichte des [X.] (unter Verweis auf [X.], Urteil vom 25. Juli 2018, [X.], [X.]/18[X.], [X.]:[X.], Rn. 87).

7

6. Am 14. August 2018 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft [X.], die Auslieferung für zulässig zu erklären. Insbesondere teile man die Auffassung des [X.]s, dass die bereits vorliegende Zusicherung der [X.] Behörden den Anforderungen aus dem Urteil des [X.] vom 25. Juli 2018 genüge.

8

7. Mit Beschluss vom 5. September 2018 erklärte das [X.] die Auslieferung des Beschwerdeführers für zulässig. [X.] Haftbefehle seien nach der Rechtsprechung des [X.] nach dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens prinzipiell zu vollstrecken. Lediglich ausnahmsweise komme die Ablehnung einer Auslieferung in Betracht, wenn ein Verstoß gegen Art. 3 [X.] beziehungsweise den wortgleichen Art. 4 der Charta der Grundrechte der [X.] ([X.]) in Betracht komme. Bei dieser Prüfung sei zweistufig vorzugehen. Zunächst sei zu klären, ob generell und abstrakt die Gefahr menschenrechtswidriger Haftbedingungen im ersuchenden Staat bestehe. Dies sei in Bezug auf [X.] der Fall. Mithin sei vorliegend auf der zweiten Prüfungsstufe zu klären, welche Haftbedingungen der Beschwerdeführer im Falle seiner Auslieferung konkret zu erwarten habe. Nach den Informationen der [X.] Behörden könne das Vorliegen einer echten Gefahr menschenrechtswidriger Haftbedingungen im konkreten Einzelfall ausgeschlossen werden. Nach der Rechtsprechung des [X.]n Gerichtshofs für Menschenrechte ([X.]) stelle lediglich die Unterschreitung der Haftraumgröße einer von mehreren Gefangenen belegten Zelle von weniger als 3 m² eine starke Vermutung für eine unmenschliche Behandlung dar, die im Einzelfall im Hinblick auf kompensatorische Maßnahmen widerlegt werden könne (unter Verweis auf u.a. [X.] [GK], [X.], Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, § 137). Nach diesen Maßstäben liege kein Verstoß vor, denn dem Beschwerdeführer werde eine anteilige Haftraumgröße von mehr als 3 m² zur Verfügung gestellt.

9

Der Umstand, dass die [X.] Behörden mitgeteilt hätten, es stehe noch nicht fest, in welcher Haftanstalt der Beschwerdeführer im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung untergebracht werden würde, sei nicht geeignet, eine Besorgnis menschenrechtswidriger Haftbedingungen zu begründen. Der [X.] habe bereits im Beschluss vom 9. August 2018 auf die Rechtsprechung des [X.] hingewiesen, wonach die Justizbehörden des ersuchten Staates nur verpflichtet seien, die Haftbedingungen in den Haftanstalten des ersuchenden Staates zu prüfen, in denen die verfolgte Person nach den vorliegenden Informationen, sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken, konkret inhaftiert werden solle. In Anbetracht des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten seien die Justizbehörden des ersuchten Mitgliedstaats gerade nicht verpflichtet, die Vereinbarkeit der Haftbedingungen in anderen Haftanstalten, in denen die genannte Person gegebenenfalls später inhaftiert werden könne, zu überprüfen. Diese Überprüfung falle vielmehr in die alleinige Zuständigkeit der Gerichte des [X.] (unter Verweis auf [X.], Urteil vom 25. Juli 2018, [X.], [X.]/18[X.], [X.]:[X.], Rn. 87).

8. Unter dem 7. September 2018 bewilligte die Generalstaatsanwaltschaft [X.] die Auslieferung des Beschwerdeführers.

9. Mit Schriftsatz vom 19. September 2018 beantragte der Beschwerdeführer, erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden. Das [X.] habe, obwohl es die allgemeine Besorgnis menschenrechtswidriger Haftbedingungen bejaht habe, die Prüfung auf der zweiten Prüfungsstufe nicht vollständig durchgeführt, sondern unerfüllt abgebrochen. Das Gericht verstehe die Rechtsprechung des [X.] falsch. Bei der Vorlagefrage sei es allein darum gegangen, ob sich die Prüfung der Haftbedingungen auf sämtliche Haftanstalten beziehen müsse, in denen der Betroffene möglicherweise inhaftiert werden könne, oder ob sich diese Prüfung auf Haftanstalten beschränken könne, in denen der Betroffene nach den Angaben der Behörden des [X.] wahrscheinlich für die überwiegende Zeit inhaftiert sein werde. Das [X.] habe bereits festgestellt, dass Anhaltspunkte für systemische und allgemeine Mängel der Haftbedingungen in [X.] vorlägen. Es müsse nun in eigener Verantwortung die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausschließen. Das gegenseitige Vertrauen in [X.] mache eine solche Prüfung nicht entbehrlich. Die zitierte Entscheidung könne, wenn wie im vorliegenden Fall der ersuchende Staat überhaupt keine Angaben dazu gemacht habe, in welcher Haftanstalt die Strafvollstreckung im Falle der Auslieferung erfolgen werde, nicht als Lückenbüßer dienen. Die Entscheidung des [X.] begrenze nur Informationspflichten, aber unterstütze nicht die These, dass der ersuchte Staat seine Prüfung abbrechen dürfe, wenn ihm wichtige Informationen vorenthalten würden.

10. Mit Beschluss vom 20. September 2018 wies das [X.] den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Der [X.] habe bereits in seinem Beschluss vom 5. September 2018 auf die einschlägige Rechtsprechung des [X.] hingewiesen (unter Verweis auf [X.], Urteil vom 25. Juli 2018, [X.], [X.]/18 [X.], [X.]:[X.]).

II.

1. Mit seiner am 20. September 2018 fristgemäß eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des [X.]s [X.] vom 5. und 20. September 2018 sowie die Bewilligungsentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft vom 7. September 2018 und rügt eine Verletzung von Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 19 Abs. 4 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Zudem beantragt er den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Verfassungsbeschwerde erfülle die erhöhten Anforderungen der Identitätskontrolle (unter Verweis auf [X.] 140, 317 <334>).

Das [X.] habe wiederholt entschieden, dass die fachgerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen die Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten Interessen nur gewährleisten könne, wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruhe. Auch im Rahmen des gerichtlichen Zulässigkeitsverfahrens im Vorgriff auf eine Auslieferung seien die zuständigen Gerichte verpflichtet, den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären und etwaige Auslieferungshindernisse in hinreichender Weise, also in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig zu prüfen. Zu dem zu ermittelnden Sachverhalt gehöre auch die Behandlung, die der Verfolgte im ersuchenden Staat zu erwarten habe. Zwar sei einem Mitgliedstaat der [X.] ([X.]) im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes grundsätzlich besonderes Vertrauen entgegenzubringen; dieser Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens sei aber erschüttert, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass im Falle einer Auslieferung die aus Art. 4 [X.] folgenden Anforderungen nicht eingehalten würden. Im vorliegenden Fall habe das [X.] zwar zunächst erkannt, dass es aufgrund der allgemein besorgniserregenden Haftbedingungen eine einzelfallbezogene Prüfung vornehmen müsse; das Gericht habe aber verkannt, dass es für eine Begrenzung der Aufklärungspflicht nicht mehr auf den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens habe zurückgreifen können. Es habe den Umfang der Aufklärungspflichten falsch verstanden und aus der Rechtsprechung des [X.] die falschen Schlüsse gezogen.

2. Das [X.] hat mit Beschluss vom 21. September 2018 die Übergabe des Beschwerdeführers an die [X.] Behörden gemäß § 32 Abs. 1 und 2 [X.] einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen, untersagt. Dies ist angesichts der Eilbedürftigkeit gemäß § 32 Abs. 5 [X.] ohne Begründung erfolgt, weil die Durchführung der Auslieferung an diesem Tag erfolgen sollte. Die Gründe der Entscheidung vom 21. September 2018 entsprechen den Gründen für den Erlass dieser einstweiligen Anordnung.

III.

Zur [X.] wird die einstweilige Anordnung im Beschluss vom 21. September 2018 wiederholt und die Übergabe des Beschwerdeführers an die [X.] Behörden gemäß § 32 Abs. 1 und 2 [X.] bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, weiterhin einstweilen untersagt.

1. Das [X.] kann einen Zustand durch einstweilige Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 [X.] vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 [X.] gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. [X.] 55, 1 <3>; 82, 310 <312>; 94, 166 <216 f.>; 104, 23 <27>; 106, 51 <58>).

Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. [X.] 42, 103 <119>). Deshalb bleiben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. [X.] 89, 38 <44>; 103, 41 <42>; 118, 111 <122>; stRspr). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das [X.] grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. [X.] 105, 365 <371>; 106, 351 <355>; 108, 238 <246>; 125, 385 <393>; 132, 195 <232 f. Rn. 87>; stRspr).

2. Nach diesen Maßstäben ist eine einstweilige Anordnung zu erlassen.

a) Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Es erscheint vielmehr möglich, dass die Entscheidung des [X.]s [X.], die Auslieferung des Beschwerdeführers trotz der Haftbedingungen, die ihn im Falle einer Auslieferung nach [X.] erwarten, für zulässig zu erklären, mit der Menschenwürde des Beschwerdeführers unvereinbar ist (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 18. August 2017 - 2 BvR 424/17 -, juris, Rn. 31 ff.) oder das Gericht unter Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gegen die Vorlagepflicht aus Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der [X.] verstoßen hat (vgl. dazu [X.], Beschluss des Zweiten [X.]s vom 19. Dezember 2017 - 2 BvR 424/17 -, juris, Rn. 37 ff.).

b) Auch die nach § 32 Abs. 1 [X.] erforderliche Folgenabwägung geht zugunsten des Beschwerdeführers aus. Die Auslieferung ist durch das [X.] für zulässig erklärt und durch die Generalstaatsanwaltschaft bewilligt worden. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Auslieferung liegen damit vor; sie kann jederzeit erfolgen. Die Folgen, die einträten, wenn der Beschwerdeführer ausgeliefert werden würde, sich später aber herausstellte, dass die Auslieferung des Beschwerdeführers rechtswidrig war, wiegen erheblich schwerer als die Folgen, die entstünden, wenn die Auslieferung einstweilen untersagt bliebe, sich später aber herausstellte, dass sie ohne Rechtsverstoß hätte durchgeführt werden können. Denn im erstgenannten Fall wäre dem Beschwerdeführer eine Geltendmachung seiner Einwände gegen die Auslieferung nicht mehr möglich. Demgegenüber könnte der Beschwerdeführer, sollte sich die geplante Auslieferung als rechtmäßig erweisen, ohne weiteres zu einem späteren Zeitpunkt an die [X.] Behörden übergeben werden. Sein Aufenthalt in [X.] würde sich lediglich bis zu einem solchen späteren Termin verlängern.

IV.

Die Vollziehung der Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.

Meta

2 BvR 2100/18

17.10.2018

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Celle, 20. September 2018, Az: 2 AR (Ausl) 39/18, Beschluss

Art 1 Abs 1 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 5 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 6 S 2 BVerfGG, Art 267 Abs 3 AEUV, Art 4 EUGrdRCh, § 32 IRG, Art 3 MRK

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 17.10.2018, Az. 2 BvR 2100/18 (REWIS RS 2018, 2759)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 2759

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