Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 23.05.2011, Az. 1 BvR 699/06

1. Senat | REWIS RS 2011, 6370

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren


Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 [X.] auf 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt.

Meta

1 BvR 699/06

23.05.2011

Bundesverfassungsgericht 1. Senat

Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Sachgebiet: BvR

vorgehend BGH, 20. Januar 2006, Az: V ZR 134/05, Urteil

§ 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 23.05.2011, Az. 1 BvR 699/06 (REWIS RS 2011, 6370)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6370 BVerfGE 128, 269-278 REWIS RS 2011, 6370 BVerfGE 128, 226-269 REWIS RS 2011, 6370

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