Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.11.2023, Az. 1 BvL 6/21

1. Senat | REWIS RS 2023, 9045

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

RENTE BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) STAATSRECHT UND STAATSORGANISATIONSRECHT GRUNDGESETZ GRUNDRECHTE BUNDESVERWALTUNGSGERICHT (BVERWG)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Anrechnung von Zahlungen Dritter wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Arzneimittel auf Entschädigungen nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStifG) und auf die Conterganrente gem § 15 Abs 2 S 2 ContStifG idF vom 26.06.2013 und vom 21.02.2017 verfassungsgemäß - keine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art 14 Abs 1 GG) oder des Gleichheitssatzes (Art 3 Abs 1 GG)


Leitsatz

1. Sozialrechtliche Ansprüche genießen nur dann grundrechtlichen Eigentumsschutz, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die dem Rechtsträger nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und seiner Existenzsicherung dienen.

2. Wird durch dieselbe Maßnahme des Gesetzgebers eine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition einerseits erweitert, andererseits eingeschränkt (gemischte Umgestaltung), bestimmt sich die Reichweite des Eigentumsschutzes nach dem Verhältnis von Zuteilungs- und Entziehungsakt. Maßgeblich ist, ob der Zuteilungsakt eine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte erweiterte Rechtsposition schafft, in die der Entziehungsakt eingreift, oder ob eine einheitliche Inhalts- und Schrankenbestimmung getroffen wird, nach der die Zuteilung von vornherein im Umfang des Entziehungsakts begrenzt wird.

3. Eine gesetzliche Regelung darf sicherstellen, dass vergleichbare deutsche und ausländische Leistungen nur einmal gewährt werden. Ausreichend ist, dass beide Leistungen in ihrer Funktion tatsächlich vergleichbar sind. 

4. Ansprüche nach dem Conterganstiftungsgesetz haben einen Mischcharakter, der sich aus dem Ineinandergreifen von haftungsrechtlicher und sozialstaatlicher Fundierung ergibt. Der haftungsrechtliche Hintergrund ist jedenfalls nicht so prägend, dass die mit der Anrechnung verbundene Entlastung des Staates als nicht hinnehmbar erschiene.

5. Eine verfassungsrechtliche Anforderung an den Gesetzgeber, bei der Identifikation sozialer Doppelleistungen eine wertende Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung des allgemeinen Niveaus aller staatlichen Sozialleistungen und aller sonstigen Vergünstigungen anzustellen, besteht nicht.

Tenor

§ 15 Absatz 2 Satz 2 des [X.] (Conterganstiftungsgesetz - [X.]) in der Fassung des [X.] zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes vom 26. Juni 2013 ([X.] I Seite 1847) und in der Fassung des [X.] zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes vom 21. Februar 2017 ([X.] [X.]) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Gründe

1

Das [X.] betrifft § 15 Abs. 2 Satz 2 des [X.] ([X.] - [X.]) in der Fassung des [X.] zur Änderung des [X.]es vom 26. Juni 2013 ([X.]) und in der Fassung des [X.] zur Änderung des [X.]es vom 21. Februar 2017 ([X.]). Die seit dem 1. August 2013 geltende Vorschrift bestimmt, dass Zahlungen, die wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate von Anderen, insbesondere von ausländischen [X.], geleistet werden, auf die nach dem [X.] zu zahlende Kapitalentschädigung und die [X.] angerechnet werden. Im [X.] der Vorlage steht die Vereinbarkeit der Vorschrift mit Art. 14 Abs. 1 GG und mit Art. 3 Abs. 1 GG.

2

1.a) In den Jahren 1958 bis 1962 kamen weltweit etwa 10.000 Kinder von Müttern, die während der Schwangerschaft thalidomidhaltige Schlaf- und Beruhigungsmittel der [X.] (nachfolgend: [X.]) eingenommen hatten, mit schweren Fehlbildungen ihrer Gliedmaßen und anderen Körperschäden zur Welt, ungefähr die Hälfte davon in [X.]. Die Eltern der contergangeschädigten Kinder machten deswegen Schadensersatzforderungen gegen [X.] geltend.

3

b) Am 10. April 1970 schlossen [X.] und der Rechtsanwalt, der in dem damals anhängigen Strafverfahren gegen Führungskräfte von [X.] contergangeschädigte Kinder als Nebenkläger vertrat, einen Vertrag (nachfolgend: [X.]). Hierin verpflichtete sich [X.] zur vergleichsweisen Regelung "aller denkbaren Ansprüche" von Kindern und deren Eltern wegen Fehlbildungen der Kinder zur Zahlung von 100 Millionen DM. Das Geld sollte durch ein Treuhändergremium aufgrund der Feststellungen eines Zulassungs- und eines [X.] nach dem Bewertungsmaßstab der Gerichte für die Bemessung eines Schmerzensgeldes an die in Betracht kommenden Kinder verteilt werden, sofern sie und ihre Eltern auf alle weiteren Ansprüche verzichteten (§ 7 des [X.]s). § 11 des [X.]s räumte [X.] Rechte auf Aussetzung der Auszahlung beziehungsweise zur [X.] ein, wenn nicht sichergestellt werde, dass [X.] auch von allen übergeleiteten Ansprüchen, die die Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger gegen sie geltend machen könnten, befreit werde. Obwohl die meisten contergangeschädigten Kinder und ihre Eltern durch Abgabe einer Verzichtserklärung am Vergleich teilnahmen, gelangte er nicht zur Durchführung.

4

c) Mit Blick auf die erwarteten Schwierigkeiten und Unsicherheiten einer Vergleichsumsetzung (vgl. [X.], [X.]) wurde das Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "[X.]" (im Folgenden: [X.] - [X.]) vom 17. Dezember 1971 ([X.]) verabschiedet. Es trat am 31. Oktober 1972 in [X.] ([X.]). Das [X.] sollte die Hilfsmaßnahmen für contergangeschädigte Kinder im In- und Ausland auf eine möglichst breite finanzielle Basis stellen. Jedes geschädigte Kind sollte - auch wenn es an dem Vergleich nicht beteiligt war - an den Mitteln teilhaben, die für die Gesamtheit der Geschädigten bestimmt waren (vgl. [X.] 42, 263 <303 f.>). Das [X.] sah die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts (nachfolgend: [X.]) vor, deren Zweck es war, Leistungen an contergangeschädigte Kinder zu erbringen (§ 2 Nr. 1 [X.]) sowie darüber hinaus allgemein Menschen mit Behinderungen, vor allem solchen unter 21 Jahren, Hilfe zu gewähren (§ 2 Nr. 2 [X.]). Die Stiftung wurde aus [X.] mit einem Vermögen von 100 Millionen DM ausgestattet (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 [X.]), wovon 50 Millionen DM für Leistungen wegen [X.]n zu verwenden waren (§ 12 [X.]). In die Stiftung flossen ferner die 100 Millionen DM zuzüglich Zinsen, zu deren Zahlung sich [X.] verpflichtet hatte (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 [X.]). Diese Mittel waren ausschließlich für die [X.] zu verwenden (§ 10 Abs. 1 [X.]). Damit wurden die der Versorgung der Conterganopfer gewidmeten Mittel in der Gesamthöhe von 150 Millionen DM zu zwei Dritteln von [X.] und zu einem Drittel aus Steuermitteln aufgebracht.

5

Das Gesetz sah unabhängig von der Teilnahme am Vergleich (Rn. 3) Leistungen an Personen vor, deren Fehlbildungen mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate von [X.] - nicht aber von durch Lizenznehmer oder Dritte in eigener Verantwortung hergestellten und vertriebenen Präparaten (vgl. [X.], S. 8) - durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden konnten (vgl. § 13 [X.]). Die Leistungen waren abhängig von der Schwere des [X.] und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen und bestanden in einer einmaligen Kapitalentschädigung in Höhe von mindestens 1.000 DM und höchstens 25.000 DM sowie einer monatlichen Rente von mindestens 100 DM und höchstens 450 DM (§ 14 Abs. 2 Sätze 1 und 2 [X.]). In leichten Fällen waren die Leistungen auf eine Kapitalentschädigung beschränkt (§ 14 Abs. 2 Satz 3 [X.]).

6

Bei der Regelung der Auswirkungen dieser sogenannten Stiftungslösung auf die zivilrechtlichen Ansprüche der Geschädigten differenzierte das Gesetz nach ausländischen (§ 18 [X.]) und inländischen (§ 23 [X.]) Sachverhalten. Die insoweit maßgeblichen Vorschriften lauteten:

§ 18 Sonderregelung insbesondere für [X.]

(1) Haben der Leistungsberechtigte oder seine gesetzlichen Vertreter ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so erhalten sie Leistungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes nur dann, wenn sie vorher schriftlich erklären, daß sie auf die Geltendmachung etwaiger Ansprüche gegen die Firma [X.], deren Gesellschafter, Geschäftsführer und Angestellte, die auf die Einnahme thalidomid-haltiger Präparate zurückgeführt werden, unwiderruflich verzichten.

(2) Auf die Leistungen nach diesem Gesetz werden Zahlungen angerechnet, die wegen der Einnahme thalidomid-haltiger Präparate bereits von anderen möglicherweise Verantwortlichen geleistet worden sind.

§ 23 Ausschluß von Ansprüchen

(1)

(2) Ansprüche, die den in § 4 Abs. 1 Nr. 2 genannten [X.] haben, sind gegenstandslos.

7

Die Gewährung von Leistungen aus dem [X.] an Leistungsberechtigte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland wurde an die vorherige Abgabe einer Verzichtserklärung geknüpft, weil der Gesetzgeber es als zweifelhaft ansah, ob der in § 23 [X.] für [X.] vorgesehene Ausschluss von Ansprüchen auch gegenüber Berechtigten außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes wirken würde (vgl. [X.], S. 9).

8

d)Durch Urteil vom 8. Juli 1976 entschied das [X.] über drei Verfahren, die die [X.]mäßigkeit des [X.]es betrafen. Während zwei Normenkontrollverfahren die Vereinbarkeit des Gesetzes mit Art. 82 Abs. 2 GG zum Gegenstand hatten, richtete sich eine [X.]beschwerde gegen die Ersetzung der ursprünglichen Vergleichsansprüche durch das Gesetz.

9

Mit Urteil vom 8. Juli 1976 erklärte das [X.] die Regelung zum Inkrafttreten (§ 29 [X.]) für mit dem Grundgesetz vereinbar und wies die [X.]beschwerde gegen das [X.] zurück (vgl. [X.] 42, 263 ff.). Das Gericht prüfte die Umformung der privatrechtlichen Vergleichsforderungen in gesetzliche Leistungsansprüche unter Überführung der Vergleichssumme in das Stiftungsvermögen am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. [X.] 42, 263 <293>). Es stellte fest, dass die der Gewährleistung des Eigentums zukommende sichernde und abwehrende Bedeutung in besonderem Maße für schuldrechtliche Ansprüche gelten müsse, die den Charakter eines Äquivalents für Einbußen an [X.] besäßen. Für die Betroffenen seien solche Forderungen für die weitere Lebensgestaltung von hervorragender und unter Umständen von existentieller Bedeutung. Die in der Person des Einzelnen entstandenen und auch durchsetzbaren Ansprüche seien demgemäß in ihrer Zuordnung und in ihrem Bestand in der Hand des Berechtigten durch die grundgesetzliche Garantie gewährleistet. Der Schutz erfasse den Anspruch jedenfalls in seinem Kernbestand, wenn auch nicht unbedingt in allen seinen Einzelheiten und Modalitäten. Immerhin stehe er nicht zur uneingeschränkten Disposition des Gesetzgebers (vgl. [X.] 42, 263 <293>).

Das [X.] befand, dass die Substanz des [X.] den am Vergleich Beteiligten durch die Stiftungslösung erhalten geblieben sei (vgl. [X.] 42, 263 <301>). Das für die Entstehung der Ansprüche aus dem [X.] typische Eingebundensein des Einzelnen in die Vielzahl der Geschädigten habe dieser Rechtsposition ihren besonderen Charakter verliehen (vgl. [X.] 42, 263 <301>). Nachdem die Zugehörigkeit zur [X.] den Anspruch erst realisierbar gemacht habe, treffe den Einzelnen eine begrenzte Pflicht, eine Neuordnung der Berechtigung hinzunehmen, die auf eine Stärkung der Rechtsposition aller ziele. Sofern dabei für Einzelne punktuell gewisse Nachteile auftreten sollten, müssten sie gegen die insgesamt erzielten Vorteile abgewogen werden (vgl. [X.] 42, 263 <301 f.>). Alle nach dem Vergleich Berechtigten nähmen gewissermaßen in ungebrochener Fortsetzung ihrer Gläubigerstellung an dem gesetzlich geordneten Verteilungsverfahren teil (vgl. [X.] 42, 263 <302 f.>). Durch den Wechsel auf der Schuldnerseite sei die Gewähr für die Erfüllung der Ansprüche keineswegs schwächer geworden; schon im Hinblick auf ihren Entstehungsgrund fielen die Vergleichsansprüche unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. [X.] 42, 263 <303>). [X.] sei die Auffassung des Beschwerdeführers, es hätten Einzelne im Vergleichswege Rechte erworben, an denen nun auch andere partizipieren wollten. Der Beschwerdeführer sei von vornherein Teil der Schicksalsgemeinschaft der Contergangeschädigten gewesen, deren adäquate Versorgung das Problem des Verhältnisses des einzelnen Kindes zu den anderen von der Katastrophe Betroffenen im Blick auf die Begrenztheit der Mittel erst hervorgerufen habe (vgl. [X.] 42, 263 <303>). Das [X.] entspringe dem Bedürfnis nach Hilfe durch die [X.] für die unverschuldet in eine schwere Notlage geratenen Einzelnen. Jedes geschädigte Kind solle unabhängig von der Teilnahme am Vergleich an den Mitteln teilhaben, die für die Gesamtheit der Geschädigten bestimmt seien (vgl. [X.] 42, 263 <303 f.>). Mit Blick auf die vom Gesetzgeber insgesamt intendierte Verbesserung der Gesamtkonzeption sei die inhaltliche Ausgestaltung der einzelnen Vorschriften des [X.]es nicht zu beanstanden (vgl. [X.] 42, 263 <305>). Die durch die [X.] Geschädigten hätten einen "Schuldner" erhalten, der fähig und bereit sei, Verpflichtungen nachzukommen, die sich aus der Überführung der verfassungsrechtlich geschützten Ansprüche auf die Stiftung und auch aus dem Sozialst[X.]tsprinzip ergäben (vgl. [X.] 42, 263 <311>). Es obliege aber dem Gesetzgeber, der diesen Schadensbereich aus dem privatautonomen Regelungsbereich herausgenommen und zu einer st[X.]tlichen Angelegenheit gemacht habe, auch in Zukunft darüber zu wachen, dass die Leistungen der Stiftung - sei es in Form von Rentenerhöhungen oder in sonstiger Weise - der übernommenen Verantwortung gerecht würden (vgl. [X.] 42, 263 <311 f.>).

e) Der Gesetzgeber war in der Folgezeit mehrfach tätig. Mit dem ersten Änderungsgesetz vom 22. Juli 1976 ([X.]) wurden die vom [X.] zur Verfügung gestellten Mittel um 50 Millionen DM aufgestockt, mit dem zweiten Änderungsgesetz vom 31. Januar 1980 ([X.]) um weitere 170 Millionen DM. Seit 1997 werden die [X.]n vollständig aus [X.]eshaushaltsmitteln finanziert (vgl. BTDrucks 17/12678, [X.]). Mit insgesamt neun Änderungsgesetzen zum [X.] wurden die [X.]n erhöht.

2. Das [X.] wurde durch das Gesetz über die [X.] für behinderte Menschen ([X.] - [X.]) vom 13. Oktober 2005 ([X.] 2967) abgelöst. Dieses wurde bis zum Urteil des [X.] für das [X.] vom 2. Juli 2019, der letzten tatsachengerichtlichen Entscheidung im streitgegenständlichen Verfahren, [X.] geändert, nämlich durch das [X.] zur Änderung des [X.]es vom 26. Juni 2008 ([X.] 1078 - nachfolgend: 1. Änderungsgesetz), das [X.] zur Änderung des [X.]es vom 25. Juni 2009 ([X.] 1534 - nachfolgend: [X.]), das Dritte Gesetz zur Änderung des [X.]es vom 26. Juni 2013 ([X.] - nachfolgend: [X.]) und das Vierte Gesetz zur Änderung des [X.]es vom 21. Februar 2017 ([X.] - nachfolgend: 4. Änderungsgesetz).

3. Für den entscheidungsrelevanten [X.]raum zwischen Erlass des Bescheids der [X.] vom 29. Juli 2013 und Ergehen des Urteils des [X.] für das [X.] vom 2. Juli 2019 stellen sich die im [X.] vorgesehenen Ansprüche der rund 2.700 Leistungsberechtigten (vgl. BTDrucks 17/12678, [X.]) wie folgt dar:

a) Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] stehen den in § 12 [X.] genannten Personen als Leistungen eine einmalige Kapitalentschädigung, eine lebenslängliche [X.], jährliche Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe und eine jährliche Sonderzahlung zu (letztere erstmals für das [X.] und letztmalig für das [X.]). Die Höhe der in § 13 Abs. 1 [X.] genannten Leistungen richtet sich nach der Schwere des [X.] und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Hierzu regelt § 13 Abs. 2 Satz 2 [X.] in der Fassung des [X.]es (nachfolgend: [X.] 2013) beziehungsweise § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 [X.] in der Fassung des 4. Änderungsgesetzes (nachfolgend: [X.] 2017) die mindestens und höchstens zu gewährenden Leistungen. Die Entscheidung über das Vorliegen eines Schadensfalls und die Bewertung des Schadens erfolgen durch eine beim Stiftungsvorstand eingerichtete [X.] (§ 16 Abs. 2 [X.]). Auf der Grundlage der Entscheidung und der Bewertung der [X.] setzt der Stiftungsvorstand die Leistungen nach Maßgabe von Richtlinien fest, die das [X.]esministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erlässt (vgl. § 16 Abs. 6 i.V.m. § 13 Abs. 6 [X.]). Im relevanten [X.]raum waren das die Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen [X.]n in der Fassung vom 16. Juli 2013 ([X.] [X.] vom 22. Juli 2013 [X.], nachfolgend: [X.] 2013) und vom 9. März 2017 ([X.] [X.] vom 17. März 2017 [X.], nachfolgend: [X.] 2017).

b) Im entscheidungserheblichen [X.]raum hatten die genannten Leistungen folgenden Umfang:

[X.]) Nach § 13 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 [X.] 2013 beträgt die monatliche [X.] mit Wirkung vom 1. Januar 2013 mindestens 612 Euro und höchstens 6.912 Euro. Das Rentenniveau nach dem [X.] war Folge einer erheblichen - bezüglich des [X.] auf das 6,3-fache erfolgenden - Anhebung der Höhe der [X.], die unter Geltung des [X.]es lediglich zwischen mindestens 242 Euro und höchstens 1.090 Euro gelegen hatte. Hiermit wurden Handlungsempfehlungen umgesetzt, die das [X.] der [X.] auf Grundlage eines vom [X.]estag am 22. Januar 2009 beschlossenen (vgl. BTDrucks 16/11223) Forschungsprojekts in seinem Endbericht "[X.] - Wiederholt durchzuführende Befragungen zu Problemen, speziellen Bedarfen und Versorgungsdefiziten von contergangeschädigten Menschen" vom 21. Dezember 2012 (nachfolgend: [X.]) mit Blick auf das steigende Lebensalter der Betroffenen erarbeitet hatte (vgl. BTDrucks 17/12678, [X.]). Ein Großteil der dort identifizierten Zusatzbedarfe sollte durch die erhöhten [X.]n pauschal gedeckt werden (vgl. BTDrucks 17/12678, [X.]). Durch die Anhebung der [X.]n entstanden für den [X.] Mehrkosten in Höhe von jährlich rund 90 Millionen Euro (vgl. BTDrucks 17/12678, [X.]). Die nach Schadenspunkten gestaffelte Rentenhöhe ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Nr. 2 [X.] 2013 in Verbindung mit deren Anlage 3.

Nach dem 4. Änderungsgesetz (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 2 [X.] 2017) beträgt die Höhe der monatlichen [X.] mindestens 662 Euro und höchstens 7.480 Euro. Die nach [X.] gestaffelte Rentenhöhe ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Nr. 2 [X.] 2017 in Verbindung mit deren Anlage 3.

[X.]) Der neben die [X.] tretende Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Var. 4 [X.] 2013 beziehungsweise § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] 2017 wurde mit dem [X.] eingeführt. Er steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Stiftungsmittel (§ 13 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Mit dieser zusätzlichen Leistung sollte auf den Umstand reagiert werden, dass die Lebenssituation der contergangeschädigten Menschen zunehmend durch die sehr schmerzhaften Auswirkungen ihrer Behinderung sowie durch Spät- und Folgeschäden geprägt war (vgl. BTDrucks 16/12413, [X.]). [X.] hatte sich aus diesem Grund im [X.] verpflichtet, auf freiwilliger Basis 50 Millionen Euro in die [X.] einzuzahlen. Der Gesetzgeber entschied mit dem [X.], aus dem Stammvermögen der Stiftung weitere 50 Millionen Euro für diesen Zweck zu verwenden. Diese weiteren Mittel in Höhe von insgesamt 100 Millionen Euro nebst Erträgen sollten - zusätzlich zu den bestehenden Leistungen - als langfristige jährliche Sonderzahlungen an die Berechtigten ausgeschüttet werden (vgl. BTDrucks 16/12413, [X.]). Die Höhe der jährlichen Sonderzahlung je [X.] ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Nr. 3 [X.] 2013 beziehungsweise [X.] 2017 in Verbindung mit deren jeweiliger Anlage 4 und lag im relevanten [X.]raum zwischen 460 Euro und 3.680 Euro.

[X.]) Der zusätzlich bestehende Anspruch auf Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 [X.] 2013 beziehungsweise § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] 2017, der ebenfalls unter dem Vorbehalt verfügbarer Stiftungsmittel steht (§ 13 Abs. 1 Satz 2 [X.]), wurde mit dem [X.] geschaffen. Hiermit sollte - ebenfalls als Reaktion auf die [X.] - über die [X.] hinaus individuelle Unterstützung im Einzelfall gewährt werden, insbesondere für Rehabilitationsleistungen, für die Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln und für zahnärztliche und kieferchirurgische Versorgung (vgl. BTDrucks 17/12678, [X.] f.). Mit dem 4. Änderungsgesetz wurde die Leistung auf eine pauschale jährliche Leistung umgestellt, die sich aus einem Sockelbetrag von 4.800 Euro und einem variablen Betrag zusammensetzt. Mit der pauschalen jährlichen Leistung an alle Leistungsberechtigten entsprechend dem Grad ihrer Beeinträchtigung sollte neben der Verwaltungsvereinfachung auch eine weitgehende Gleichbehandlung der Betroffenen und damit eine gerechtere Verteilung der Mittel erreicht werden (vgl. BTDrucks 18/10378, [X.]6).

4. Die hier zur Überprüfung gestellte Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] wurde mit dem [X.] eingeführt. § 15 [X.] 2013 lautete wie folgt:

§ 15 Sonderregelung für [X.]

(1) Haben die leistungsberechtigte Person oder ihre gesetzlichen Vertreter ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, so erhalten sie Leistungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes nur dann, wenn sie vorher schriftlich erklären, dass sie auf die Geltendmachung etwaiger Ansprüche gegen die [X.] GmbH, deren Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer und Angestellte, die auf die Einnahme thalidomidhaltiger Präparate zurückgeführt werden, unwiderruflich verzichten.

(2)

Ausweislich der Feststellungen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens sollte mit der in § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] geregelten Anrechnung auf st[X.]tliche [X.] an Geschädigte reagiert werden, welche die im Auftrag der [X.] von einer international tätigen Rechtsanwaltssozietät erstellte "Internationale Studie zu Leistungen und Ansprüchen thalidomidgeschädigter Menschen in 21 Ländern" vom 31. Januar 2012 (nachfolgend: Vergleichsstudie) ermittelt hatte (BTDrucks 17/12678, [X.]):

Von den rund 2 700 Leistungsempfängern leben derzeit etwa 10 Prozent im Ausland. Zahlungen, die die im Ausland und in [X.] lebenden ausländischen Leistungsberechtigten wegen ihrer Thalidomidschädigung erhalten oder erhalten haben, werden derzeit nur dann auf die Leistungen nach dem [X.] angerechnet, wenn die Zahlungen von "anderen möglicherweise Verantwortlichen" - also insbesondere von Pharmafirmen - geleistet wurden (§ 15 Absatz 2). Eine von der [X.] für behinderte Menschen in Auftrag gegebene vergleichende Übersicht zur Erfassung aller Leistungen an thalidomidgeschädigte Menschen in 21 Ländern vom 31. Januar 2012 hat ergeben, dass außer in der [X.]esrepublik [X.] in mindestens zehn weiteren Ländern st[X.]tliche Zahlungen in unterschiedlicher Höhe bereits erbracht wurden, laufend geleistet werden oder in Zukunft geleistet werden sollen. Durch diese st[X.]tlichen [X.] sind die in den entsprechenden Ländern oder in [X.] lebenden ausländischen Betroffenen besser gestellt als die [X.] Geschädigten und die Geschädigten in anderen Ländern ohne st[X.]tliche Leistungen.

Die Vergleichsstudie war nicht auf st[X.]tliche Leistungen beschränkt. Ihr lag der Auftrag der [X.] zu Grunde, "wertmäßig die Gesamthöhe aller Leistungen an thalidomidgeschädigte Menschen im Einzelfall für die Vergangenheit, Gegenwart und sofern absehbar für die Zukunft" in 21 näher bezeichneten Ländern zu ermitteln (vgl. Vergleichsstudie, [X.]). Die im [X.] aufgeworfenen Fragen umfassten spezielle st[X.]tliche Leistungen, Leistungen durch etwaige Verursacher sowie Leistungen durch Dritte (Vergleichsstudie, [X.] ff.). Die Vergleichsstudie kam zu dem Ergebnis, dass st[X.]tliche monatliche Zahlungen in [X.], [X.] und [X.] erfolgten. [X.] jährliche Zahlungen stellte die Vergleichsstudie für [X.] und das [X.] fest, wobei die thalidomidhaltigen Präparate in diesen Ländern nicht von [X.], sondern von einem Lizenznehmer stammten, sodass Personen, die durch diese Produkte geschädigt wurden, keine Leistungen von der [X.] erhielten (vgl. auch Rn. 3). Leistungen durch Dritte legte die Studie nicht dar.

Durch das 4. Änderungsgesetz wurde die amtliche Überschrift des sonst unveränderten § 15 [X.] in "Verzicht, Anrechnung von Zahlungen Dritter" geändert. Ausweislich des Gesetzentwurfs sollte hiermit klargestellt werden, dass § 15 [X.] nicht nur Fälle mit Auslandsbezug regelt (vgl. BTDrucks 18/10378, [X.]6).

1. In dem der Vorlage durch das [X.]esverwaltungsgericht zugrunde liegenden Ausgangsverfahren wendet sich der Kläger, ein im Jahr 1962 geborener thalidomidgeschädigter [X.] St[X.]tsbürger mit Wohnsitz in [X.], gegen die aufgrund von § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] durch die beklagte [X.] vorgenommene Kürzung monatlicher [X.]n. Der Kläger, der bereits an dem ursprünglichen [X.] mit [X.] beteiligt war, ist als Thalidomidgeschädigter anerkannt (49,60 von 100 Schadenspunkte nach der medizinischen Punktetabelle). Aufgrund eines mit der Abgabe einer Verzichtserklärung nach § 18 Abs. 1 [X.] verbundenen Antrags erhält er seit Oktober 1972 Leistungen nach dem [X.]. Nach Inkrafttreten des [X.]es stand dem Kläger eine monatliche [X.] in Höhe von 3.686 Euro zu. Darüber hinaus erhielt er eine monatliche Zahlung von 1.109 Euro nach dem [X.]. Im Rahmen dieses [X.] erbringt der [X.] an betroffene [X.]sangehörige monatliche Leistungen ([X.]). Diese von der [X.]n Regierung im Mai 1973 beschlossenen Leistungen dienen dazu, die nach dem [X.] an [X.]sangehörige erbrachten Leistungen signifikant zu erweitern (vgl. [X.], [X.], April 2010, [X.]). Mit Bescheid vom 29. Juli 2013 rechnete die Beklagte ab August 2013 die monatliche Zahlung des [X.]n St[X.]tes in Höhe von 1.109 Euro nach § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] an und setzte für die [X.] ab dem 1. September 2013 einen monatlichen Auszahlungsbetrag der [X.] in Höhe von 2.577 Euro fest. Den vom Kläger gegen den vorgenannten Bescheid erhobenen Widerspruch wies die Beklagte zurück. Die hiergegen mit dem Ziel erhobene Klage, die [X.] ohne die Anrechnung der [X.]n Zahlung zu erhalten, blieb vor dem [X.] und dem Oberverwaltungsgericht für das [X.] erfolglos. Gegen das Urteil des [X.] vom 2. Juli 2019 richtet sich die Revision des [X.], mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt. Beim [X.] sind nach Mitteilung des Klägervertreters weitere gleich gelagerte Klageverfahren [X.] [X.] anhängig.

2. Das [X.]esverwaltungsgericht hat das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, § 13 Nr. 11, § 80 Abs. 1 [X.] ausgesetzt und dem [X.] die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] in der Fassung des [X.]es und in der Fassung des 4. Änderungsgesetzes mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar ist.

a) Die [X.]mäßigkeit des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] sei für die Entscheidung über die Revision erheblich.

[X.]) § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] sei in der Fassung des 3. und 4. Änderungsgesetzes anzuwenden, weil es sich bei dem streitgegenständlichen Bescheid des Beklagten vom 29. Juli 2013 um einen Dauerverwaltungsakt handele.

[X.]) [X.] setze § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] voraus, dass an Berechtigte laufende Geldleistungen eines ausländischen St[X.]tes wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate erbracht würden. Zahlungen nichtst[X.]tlicher Akteure aus dem In- oder Ausland seien trotz der Verwendung des Begriffs der "Leistungen Anderer" von der Vorschrift nicht erfasst. Das ergebe sich zum einen aus der vorgefundenen ursprünglichen Überschrift der Norm ("Sonderregelung für [X.]") und zum anderen aus dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift mit § 18 Abs. 2 [X.], der anordne, dass Verpflichtungen Anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger und der Träger der Sozialhilfe oder anderer Sozialleistungen, durch das [X.] nicht berührt würden. Hiermit werde der Sinn und Zweck des [X.]es zum Ausdruck gebracht, den Betroffenen die [X.] ungeschmälert zukommen zu lassen und auch keine mittelbaren Kürzungen zuzulassen.

Aus dem Kausalitätserfordernis ("wegen") folge, dass nur solche Zahlungen eines ausländischen St[X.]tes anzurechnen seien, die wegen der Thalidomidschädigung erbracht würden. Allgemeine Vergünstigungen oder Sozialleistungen des ausländischen St[X.]tes, die neben den Thalidomidgeschädigten auch anderen Bedürftigen zukämen, erfasse § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] hingegen nicht. Aufgrund der Begrenzung auf "Zahlungen" fielen unter die anzurechnenden Leistungen im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] auch keine Sachleistungen oder sonstigen Begünstigungen des ausländischen St[X.]tes, wie etwa Steuererleichterungen, und zwar auch dann nicht, wenn diese nur der Gruppe der Thalidomidgeschädigten zugutekämen.

Die Vorschrift erfasse schließlich nur solche Zahlungen ausländischer [X.], die ab Inkrafttreten des [X.]es am 1. August 2013 "geleistet" worden seien. Zuvor erbrachte Zahlungen unterlägen nicht der Anrechnung, unabhängig davon, ob sie von dem ausländischen St[X.]t als laufende (monatliche) Zahlungen oder als Einmalzahlungen erbracht worden seien.

[X.])Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] lägen vor. Der Kläger sei Berechtigter im Sinne von § 12 Abs. 1 [X.] und erhalte wegen seiner Thalidomidschädigung eine monatliche Geldleistung eines ausländischen St[X.]tes. Im Fall der [X.]mäßigkeit dieser Vorschrift sei die Revision des [X.] zurückzuweisen; denn in diesem Fall seien die monatlichen Zahlungen, die der Kläger vom [X.]n St[X.]t erhalten habe und erhalte, ab dem 1. August 2013 auf die ihm bewilligte [X.] anzurechnen. Wäre § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] hingegen verfassungswidrig, werde die Revision des [X.] Erfolg haben, weil dem Kläger auch für die [X.] ab dem 1. August 2013 die [X.] in ungeschmälerter Höhe zustehe.

dd) Der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage stehe der Anwendungsvorrang des [X.]srechts nicht entgegen, weil ein Verstoß gegen das Recht der [X.] nicht erkennbar sei. Ein Verstoß gegen die unionsrechtlichen Diskriminierungsverbote des Art. 18 Abs. 1 Vertrag über die Arbeitsweise der [X.] (nachfolgend: [X.]) und des Art. 21 Abs. 2 [X.] der Grundrechte der [X.] (nachfolgend: [X.]) scheide aus, weil der Anwendungsbereich der Vorschriften nicht eröffnet sei.

(1) Das Diskriminierungsverbot des Art. 18 Abs. 1 [X.], wonach unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der St[X.]tsangehörigkeit verboten sei, sei nicht anwendbar, weil der Sachverhalt nicht in den Anwendungsbereich der Verträge falle. Das [X.]srecht sei weder als solches unionsrechtlich geregelt, noch sei eine unionsrechtliche Regelung unter dem Gesichtspunkt der Arzneimittelhaftung einschlägig. Die von der [X.] (Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedst[X.]ten über die Haftung für fehlerhafte Produkte, ABl. L 210/29 vom 7. August 1985) mitumfasste Haftung für fehlerhafte Arzneimittel richte sich zum einen nicht gegen den St[X.]t oder dessen Einrichtungen. Zum anderen sei die [X.] in ihren Artikeln 17 und 19 Abs. 1 nicht anwendbar auf Produkte, die in Verkehr gebracht worden seien, bevor die von den Mitgliedst[X.]ten zu ihrer Umsetzung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in [X.] getreten seien. So liege es bei den hier in Rede stehenden thalidomidhaltigen Präparaten, die bereits in den Jahren 1961/1962 aus dem Handel genommen worden seien.

Die von § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] erfassten Sachverhalte fielen auch nicht in den Anwendungsbereich der Grundfreiheiten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] könne zwar ein Sachverhalt, in dem eine der Grundfreiheiten ausgeübt werde, in den Anwendungsbereich der Verträge im Sinne des Art. 18 Abs. 1 [X.] einbezogen werden (unter Verweis auf [X.], Urteil vom 11. Juni 2020, [X.] und [X.], [X.]/18, [X.]:C:2020:453, Rn. 46 f.). Für [X.]sbürger komme eine Berufung auf das insoweit allein in Betracht zu ziehende allgemeine Freizügigkeitsrecht des Art. 21 Abs. 1 [X.] aber nur in Betracht, wenn die Betroffenen von diesem Recht tatsächlich Gebrauch gemacht hätten oder Gebrauch machen wollten und durch die nationale Maßnahme in diesem Recht beeinträchtigt würden (unter Verweis auf [X.], Urteil vom 11. Juni 2020, [X.] und [X.], [X.]/18, [X.]:C:2020:453, Rn. 49). Das sei jedoch erkennbar nicht der Fall; denn den Betroffenen gehe es nicht um das Gebrauchmachen von Grundfreiheiten, sondern um die ungeschmälerte Fortgewährung einer nach nationalem Recht gewährten Leistung.

(2) Der Sachverhalt falle ferner nicht in den Anwendungsbereich des Diskriminierungsverbots des Art. 21 Abs. 2 [X.]. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] sei insbesondere geklärt, dass die Grundrechte der [X.] im Verhältnis zu einer nationalen Regelung unanwendbar seien, wenn die unionsrechtlichen Vorschriften in dem betreffenden Sachbereich keine Verpflichtungen der Mitgliedst[X.]ten im Hinblick auf den im Ausgangsverfahren fraglichen Sachverhalt schafften (unter Verweis auf [X.], Beschluss vom 7. September 2017, [X.], [X.]/17 und [X.], [X.]:[X.], Rn. 19 ff.). Das sei hier der Fall.

b) Die Kürzung der [X.] im Falle des Empfangs von Zahlungen ausländischer [X.] sei verfassungswidrig.

[X.]) § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] verstoße gegen Art. 14 Abs. 1 GG.

(1) Die [X.] sei durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG geschützt, weil die ursprünglichen Ansprüche der Berechtigten aus dem [X.] und aus unerlaubter Handlung eigentumsrechtlich geschützt gewesen seien und sich dieser Schutz nach Umgestaltung der privatrechtlichen Ansprüche in öffentlich-rechtliche Ansprüche fortgesetzt habe. Aus der Rechtsprechung des [X.]s ergebe sich, dass die nach dem [X.] eingeräumten gesetzlichen Ansprüche "schon im Hinblick auf ihren Entstehungsgrund" den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG genössen.

Die [X.] sei auch jeweils in der vom Gesetzgeber festgelegten Höhe in vollem Umfang eigentumsrechtlich geschützt. Aus der Rechtsprechung des [X.]s ergebe sich, dass sich der Schutz der [X.] nicht nur auf einen Teil des vom Gesetzgeber zugestandenen Betrages erstrecke oder sich mit zunehmendem [X.]ablauf verringere. Zwar lasse sich, soweit ein Substanzverlust vermieden werde, aus dem Eigentumsschutz kein Anspruch auf ein bestimmtes Leistungsniveau herleiten. Die Eigentumsgarantie reiche aber so weit, wie der Gesetzgeber die [X.] aufgrund seiner übernommenen st[X.]tlichen Verantwortung tatsächlich gewährt habe. Das gelte auch, soweit der Gesetzgeber den Rentenanspruch nicht nur mit Blick auf die übernommene Haftungsverantwortung ausgestaltet habe, sondern zu einem unbestimmten Teil auch aufgrund von sozialst[X.]tlichen Erwägungen. Denn die [X.] beruhe jedenfalls wesentlich auf der st[X.]tlich übernommenen (Haftungs-)Verantwortung und stelle sich insofern als fortwirkender Entschädigungsanspruch dar, der mit seinem Individualcharakter zugleich den eigentumskonstituierenden personalen Bezug des Berechtigten zum Rentenanspruch ausmache. Anders als die Beklagte meine, könne die [X.] nicht in einen von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten und einen hiervon nicht geschützten Teil aufgespalten werden, weil die [X.] in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe Ausdruck der Aufgabe des Gesetzgebers sei, darüber zu wachen, dass die Leistungen der [X.] übernommenen st[X.]tlichen Verantwortung gerecht würden (unter Verweis auf [X.] 42, 263 <312>), um auf diese Weise sowohl der allgemeinen Preissteigerung als auch - vor allem - der sich im Laufe der [X.] ändernden Bedarfssituation der Leistungsberechtigten Rechnung zu tragen. Auch der Umstand, dass die [X.] zeitgleich mit der Einführung der Anrechnungsregelung signifikant erhöht worden sei, beeinträchtige nicht die Reichweite des eigentumsrechtlichen Schutzes.

(2) In diese Position greife § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] in nicht gerechtfertigter Weise ein. Zwar verfolge der Gesetzgeber mit der Vermeidung von [X.] an sich ein legitimes Ziel; die Regelung sei aber nicht geeignet, dieses Ziel zu fördern. Es bestehe schon im Ansatz keine zu verhindernde Doppelleistung, weil die [X.]n als öffentlich-rechtlich umgeformte zivilrechtliche Haftungsansprüche mit [X.] eine völlig andere Zweckbestimmung aufwiesen als die ausländischen Zahlungen, die keinen haftungsrechtlichen Charakter hätten. Die Annahme einer Besserstellung der ausländischen Empfänger anzurechnender Leistungen entbehre überdies einer hinreichenden rechtlichen und tatsächlichen Fundierung, weil der Gesetzgeber es versäumt habe, eine Gesamtbetrachtung der in- und ausländischen Leistungen unter Berücksichtigung sämtlicher allgemeiner Sozialleistungen anzustellen. Jedenfalls sei der [X.] nicht angemessen. Die [X.]n seien mit Blick auf ihre hervorragende und unter Umständen existenzielle Bedeutung für die weitere Lebensgestaltung der Betroffenen in einem hohen Maße schutzbedürftig (mit Verweis auf [X.] 42, 263 <293>), zumal sich aus dem [X.] die gesetzgeberische Zielsetzung ergebe, den Betroffenen die [X.] ungeschmälert zukommen zu lassen. Überdies stehe der Anrechnung das Verbot des [X.] entgegen, das aufgrund der haftungsrechtlichen Verwurzelung des Rentenanspruchs greife. Gegenüber dem gewichtigen Interesse der Betroffenen auf ungeschmälerten Rentenbezug trete das einzig zu berücksichtigende öffentliche Interesse an Einsparungen für die öffentlichen Haushalte in den Hintergrund. Zu einem anderen Ergebnis gelange man aber selbst dann nicht, wenn man zusätzlich das öffentliche Interesse an der Vermeidung von [X.] und an der Gleichstellung der Geschädigten berücksichtige, zu dessen Erreichung die Anrechnungsregelung nicht geeignet sei. Insoweit sei zugunsten des Eigentumsschutzes auch zu erwägen, dass die Anrechnungsregelung für die Betroffenen zu einer vollständigen Entwertung der ausländischen Rentenzahlungen führe.

[X.]) Das vorlegende Gericht hält § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] überdies für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Zum einen seien von den ausländischen Geschädigten nur diejenigen von einer Anrechnung betroffen, die eine laufende monatliche Zahlung erhielten, nicht aber diejenigen, denen von ihren Heimatst[X.]ten einmalige Zahlungen gewährt worden seien oder gewährt würden. Ein Gleichheitsverstoß ergebe sich zum anderen aus der Anrechnung nur von Geldleistungen ausländischer [X.]. Damit werde die Gruppe der Betroffenen, die aufgrund der Thalidomidschädigung Zahlungen von ausländischen [X.] erhalte, schlechter gestellt als die Gruppe der übrigen Leistungsberechtigten. Die mit der Regelung einhergehenden Differenzierungen seien nicht durch Sachgründe gerechtfertigt, die im Hinblick auf Ziel und Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen seien.

c) Einer verfassungskonformen Auslegung sei § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht zugänglich. Die einzig in Betracht kommende Auslegung dahingehend, dass die Vorschrift nur solche Zahlungen ausländischer [X.] erfasse, die [X.] oder Ursprung aufwiesen, verbiete sich angesichts des klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Willens.

Zu dem Vorlagebeschluss haben die Beteiligten des Ausgangsverfahrens, der [X.] [X.] und [X.]opfer e.V., der [X.] [X.] e.V. und die [X.]-Stiftung zur Unterstützung von [X.] Stellung genommen.

Zuvor war an diejenigen, denen die Gelegenheit zur Stellungnahme eröffnet worden war, mit Ausnahme der [X.]-Stiftung zur Unterstützung von [X.], ein umfassender Fragenkatalog versandt worden, unter anderem zur Anzahl der leistungsberechtigten Personen im In- und Ausland, zu Art, Umfang und Entwicklung der seit Inkrafttreten des [X.]es gewährten Leistungen, zur Handhabung der Anrechnungsvorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] und zu allgemeinen Sozialleistungen und sonstigen Vergünstigungen für thalidomidgeschädigte Menschen. Die [X.]-Stiftung zur Unterstützung von [X.] war gebeten worden, zu Art, Umfang und Hintergrund der von ihr an Betroffene erbrachten Sach- und Geldleistungen Stellung zu nehmen.

Im Ergebnis hält die [X.] die vorgelegte Regelung für verfassungskonform. Die übrigen Stellungnahmen mit Ausnahme derjenigen der [X.]-Stiftung zur Unterstützung von [X.], die sich zur [X.]konformität nicht äußert, halten die Regelung für verfassungswidrig.

1. Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist der Auffassung, die Ermittlung der konkreten Lebens- und Versorgungsbedingungen ausländischer Betroffener durch den Gesetzgeber sei defizitär. Dass tatsächlich eine st[X.]tliche Doppelleistung bestehe, sei speziell mit Blick auf die in [X.] bestehende Versorgungs- und Lebenssituation nicht nachgewiesen. [X.] und [X.] Sozialleistungen seien nicht vergleichbar, weil die [X.] anders strukturiert seien. Viele der contergangeschädigten [X.] erhielten vom [X.]n St[X.]t keine weiteren Leistungen für Menschen mit Behinderungen. Die Erkenntnisse der Vergleichsstudie seien unsubstantiiert. Letztlich habe der Gesetzgeber ohne nähere Kenntnis der Versorgungssituation [X.] im Ausland schwerwiegend in deren Rechte eingegriffen. Auch sei es unzumutbar, wenn der Gesetzgeber mit der Anrechnung der bis dahin anrechnungsfreien ausländischen Leistungen die ausweislich des [X.]es für notwendig gehaltene Rentenerhöhung weitgehend wieder zunichtemache.

2. Der [X.] [X.] und [X.]opfer ist der Auffassung, § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] verstoße gegen Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. Eine Besserstellung der ausländischen Berechtigten könne schon deswegen nicht vorliegen, weil es sich bei der [X.] um eine Entschädigungsleistung und nicht um eine Sozialleistung handele. Auch fehle es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die Annahme einer Besserstellung, weil die Vergleichsstudie keinen Gesamtvergleich der Leistungen angestellt habe. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG folge daraus, dass die ausländischen Leistungsberechtigten von der Anrechnung betroffen seien, während die [X.] Leistungsberechtigten die Leistungen nach dem [X.] in ungeschmälerter Höhe beziehen könnten, ohne dass Leistungen Dritter, wie etwa sonstige Sozialleistungen des [X.] St[X.]tes oder in der Vergangenheit erbrachte Einzelleistungen anderer [X.], angerechnet würden. Dies führe dazu, dass Personen mit gleich bewerteten Schädigungsfolgen in Abhängigkeit von ihrer Gruppenzugehörigkeit Leistungen nach dem [X.] in unterschiedlicher Höhe erhielten.

3. Das [X.] [X.] macht sich die Rechtsauffassung des [X.] zu eigen.

4. Nach Auffassung der [X.] liegt kein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG vor. Der Anspruch auf die erhöhte [X.] unterfalle schon nicht dem Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts. Das [X.] habe zwar entschieden, dass die in einen gesetzlichen Anspruch gegen den St[X.]t umgeformten privatrechtlichen Ansprüche der Berechtigten aus dem [X.] von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt seien. Der Eigentumsschutz reiche aber nur so weit, wie der Gesetzgeber zum Werterhalt dieser Ansprüche verpflichtet sei. Da der [X.] St[X.]t mit der Stiftungslösung keine schadensersatzrechtliche Verantwortung übernommen habe, seien abseits der Vergleichsregelung eventuell bestehende Haftungsansprüche der thalidomidgeschädigten Personen nicht in öffentlich-rechtliche Ansprüche umgewandelt worden. Unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG falle daher nicht der Substanzerhalt eines der Höhe nach unbegrenzten Schadensersatzanspruchs, sondern lediglich der Substanzerhalt der auf 100 Millionen DM begrenzten Ansprüche der thalidomidgeschädigten Personen aus dem Vergleich. § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] stelle daher schon keinen [X.] dar, jedenfalls sei ein solcher gerechtfertigt. Insbesondere sei die Anrechnungsregelung zur Vermeidung von [X.] geeignet. Dem Gesetzgeber gehe es nicht darum, eine aufgrund einer "Gesamtbetrachtung" festgestellte Besserstellung der ausländischen Leistungsberechtigten zu beseitigen, sondern eine Besserstellung bei der [X.] und bei der Kapitalentschädigung gerade durch st[X.]tliche [X.] zu vermeiden. Soweit das [X.]esverwaltungsgericht in der [X.] einerseits und den Zahlungen ausländischer [X.] andererseits eine die Geeignetheit ausschließende unterschiedliche Zweckbestimmung erblicke, verkenne es, dass die in die Stiftungslösung überführten Ansprüche aus dem [X.] gerade keine Schadensersatzansprüche seien. Der Gesetzgeber habe nicht die Verantwortung für die Schadensfälle übernommen, sondern die Leistungen aus sozialst[X.]tlichen Erwägungen gewährt und aufgestockt. Die Anrechnungsvorschrift verstoße auch nicht gegen den Gleichheitssatz. Es liege schon keine Ungleichbehandlung vor; denn § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] gelte für alle Empfänger von Leistungen nach dem [X.]. Dass die Rechtsfolgen der Anrechnungsregelung sich nicht auf alle [X.] gleich auswirkten, führe nicht zu einer wesentlichen Ungleichheit der [X.]. Selbst wenn man eine Ungleichbehandlung bejahe, sei die Differenzierung verfassungsrechtlich gerechtfertigt, weil ein Verstoß gegen das insoweit allein maßstäbliche Willkürverbot nicht ersichtlich sei. Der Gesetzgeber sei mit Blick auf [X.] auch nicht zur Berücksichtigung der unterschiedlichen [X.] der [X.] Fürsorge in [X.] und im Ausland verpflichtet gewesen. Eine verlässliche Ermittlung und Bewertung dieser Umstände sei nicht zu leisten.

5. Die [X.]-Stiftung zur Unterstützung von [X.] führt aus, sie fördere Maßnahmen anerkannter Geschädigter in den Bereichen Autonomie der Lebensführung, Mobilität, Kommunikation und medizinische Versorgung. Nach Durchführung einer bewilligten Maßnahme leiste sie den hierfür in Rechnung gestellten Betrag direkt an den Leistungserbringer. Zahlungen an Betroffene erfolgten nicht.

Die Vorlage des [X.]esverwaltungsgerichts ist zulässig.

Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG hat ein Gericht das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des [X.]s einzuholen, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.] muss das vorlegende Gericht darlegen, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift abhängt und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm die Vorschrift unvereinbar ist.

1. Die Begründung muss mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass und weshalb das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis käme als im Falle ihrer Ungültigkeit (vgl. [X.] 153, 310 <333 Rn. 55> m.w.N.; 161, 163 <245 Rn. 216>; stRspr). Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage ist grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. [X.] 138, 1 <15 Rn. 41> m.w.N.; 161, 163 <245 Rn. 216>).

2. Das vorlegende Gericht muss von der [X.]widrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm überzeugt sein und die für seine Überzeugung maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar darlegen (vgl. [X.] 138, 1 <13 f. Rn. 37> m.w.N.). Der Vorlagebeschluss muss hierzu den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben und sich mit der Rechtslage auseinandersetzen, insbesondere auch mit der maßgeblichen Rechtsprechung des [X.]s (vgl. [X.] 138, 1 <15 f. Rn. 42> m.w.N.).

3. Zudem muss das vorlegende Gericht die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung erörtern (vgl. [X.] 85, 329 <333 f.>; 86, 71 <77>; 124, 251 <262>) und vertretbar begründen, dass es diese nicht für möglich hält (vgl. [X.] 121, 108 <117> m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt der Vorlagebeschluss.

1.Das vorlegende Gericht legt die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfrage hinreichend dar. Es hat ausreichend begründet, dass sich der Kläger trotz seiner ausländischen St[X.]tsangehörigkeit und seines Wohnsitzes im Ausland auf das Eigentumsgrundrecht berufen kann, das eine Beschränkung auf [X.] nicht kennt. Auch hat es dargelegt, dass die vom Kläger empfangenen Leistungen des [X.]n St[X.]tes "wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate von Anderen, insbesondere von ausländischen [X.]" geleistete Zahlungen darstellen, die im Falle der Gültigkeit des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] zwingend auf die [X.] anzurechnen sind, während eine Anrechnung bei Ungültigkeit der Norm ausscheidet. Auf die Frage, ob die vom Vorlagegericht vertretene tatbestandliche Beschränkung des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] auf Zahlungen ausländischer [X.] der Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage zugrunde zu legen ist, kommt es nicht an, weil die an den Kläger vom [X.]n St[X.]t geleistete Zahlung auch bei Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung dem Anwendungsbereich der Vorschrift unterfällt.

2. Das Vorlagegericht hat auch seine Überzeugung von der [X.]widrigkeit des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] hinreichend dargelegt. Zwar hat es den Zweck des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] unrichtig erfasst, wenn es davon ausgeht, die Norm bezwecke eine Gleichstellung der Geschädigten hinsichtlich der allgemeinen [X.] Absicherung und nicht nur hinsichtlich der wegen der Thalidomidschädigung erhaltenen Zahlungen (vgl. hierzu Rn. 119 f.). Hieraus folgt indes kein Darlegungsmangel, weil das Gericht die Geeignetheit der Anrechnungsvorschrift mit Blick auf die ihr von ihm beigelegte Zwecksetzung zwar abgelehnt, sie aber hilfsweise in die Prüfung der Angemessenheit eingestellt hat. [X.] ist auch, dass das Vorlagegericht der Forderung nach einer Gesamtbetrachtung im Rahmen der Geeignetheit Sachaufklärungspflichten zugrunde legt, die das Grundgesetz dem Gesetzgeber nicht auferlegt (Rn. 109 ff.). So hat der Senat - worauf das Vorlagegericht selbst hinweist - in seiner jüngeren Rechtsprechung festgestellt, dass eine selbständige, von den Anforderungen an die materielle [X.]mäßigkeit des [X.] aus dem Grundgesetz generell nicht folgt (vgl. [X.] 143, 246 <343 Rn. 273>; 146, 71 <113 Rn. 127>; 157, 30 <161 Rn. 240>). Ein Darlegungsmangel folgt hieraus indes nicht, weil das Vorlagegericht die Geeignetheit der Anrechnungsvorschrift seinen Hilfserwägungen zugrunde legt.

3. Das vorlegende Gericht hat auch die Unmöglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] vertretbar begründet. Ausgehend von der Rechtsauffassung der Vorlage, wonach § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] wegen der verschiedenen Zwecksetzungen der [X.] [X.] und der ausländischen Leistungen zur Vermeidung von [X.] nicht geeignet sei, legt die Vorlage ausreichend dar, dass eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend, dass § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] nur Zahlungen mit einem haftungsrechtlichen Hintergrund erfasse, dem eindeutigen gesetzgeberischen Willen widerspräche, alle Leistungen ausländischer [X.] zu erfassen.

Es besteht kein Vorrang des [X.] nach Art. 267 [X.], der der Zulässigkeit der konkreten Normenkontrolle entgegenstünde (vgl. dazu [X.] 116, 203 <214>; 160, 1 <16 Rn. 44>). Sind sowohl die verfassungsrechtliche als auch die unionsrechtliche Rechtslage umstritten, besteht zwischen beiden Zwischenverfahren keine feste Rangfolge. Das Vorlagegericht entscheidet vielmehr nach eigenem Ermessen über das weitere Vorgehen (vgl. [X.] 116, 202 <214 f.>; 129, 186 <203>; 160, 1 <16 Rn. 44 f.>).

Unabhängig davon ist eine klärungsbedürftige Frage des [X.]srechts vorliegend auch nicht ersichtlich. Die allein in Betracht kommenden unionsrechtlichen Diskriminierungsverbote der Art. 18 Abs. 1 [X.] und Art. 21 Abs. 2 [X.] sind nicht anwendbar.

Der Anwendung von Art. 18 Abs. 1 [X.] steht - wie vom [X.]esverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt (Rn. 33 f.) - entgegen, dass das [X.]srecht nicht in den Anwendungsbereich der Verträge fällt. Weder liegt eine unionsrechtliche Regelung vor, noch erfasst eine der im Vertrag über die Arbeitsweise der [X.] verankerten Grundfreiheiten den Sachverhalt. Nach Art. 18 Abs. 1 [X.] ist unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der St[X.]tsangehörigkeit verboten. Das unionsrechtliche Verbot der Diskriminierung aus Gründen der St[X.]tsangehörigkeit ist nicht umfassend angelegt, sondern gilt im Einklang mit dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung lediglich im Anwendungsbereich der Verträge (vgl. [X.] 113, 273 <298>). Auch nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] setzt die Anwendung des Art. 18 Abs. 1 [X.] voraus, dass der betroffene Sachverhalt entweder unionsrechtlich geregelt ist oder einen konkreten Bezug zur Wahrnehmung einer der im Vertrag über die Arbeitsweise der [X.] verankerten Grundfreiheiten aufweist (vgl. [X.], Urteil vom 18. Juli 2017, [X.]/15, [X.], [X.]:C:2017:562, Rn. 25; vom 11. Juni 2020, [X.] und [X.], [X.]/18, [X.]:C:2020:453, Rn. 36 und 45 ff.). Für eine Anwendung des Verbotes der Diskriminierung aus Gründen der St[X.]tsangehörigkeit in Fallgestaltungen, in denen von Kompetenzen der [X.] nicht durch Sekundärrecht Gebrauch gemacht worden ist (vgl. [X.], in: [X.]/Hilf/[X.], Das Recht der [X.], Art. 18 [X.] Rn. 34 ), gibt es keinen Raum. Anlass zur Anwendung dieses Verbotes besteht nicht, soweit die Europäische [X.] von den ihr zugewiesenen Kompetenzen keinen Gebrauch gemacht hat und die Verwirklichung eines unionsrechtlich gewährten Rechts oder Grundsatzes nicht betroffen ist.

Nach den überzeugenden Ausführungen des [X.]esverwaltungsgerichts (Rn. 35) ist auch der Anwendungsbereich von Art. 21 Abs. 2 [X.] nicht eröffnet. Nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 [X.] gilt die [X.] ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der [X.]. Wenn die unionsrechtlichen Vorschriften in dem betreffenden Sachbereich keine Verpflichtungen der Mitgliedst[X.]ten im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt schaffen, sind die Grundrechte der [X.] im Verhältnis zu einer nationalen Regelung unanwendbar (vgl. [X.], Beschluss vom 7. September 2017, [X.], [X.]/17 und [X.], [X.]:[X.], Rn. 21). So verhält es sich hier.

§ 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist nicht verfassungswidrig. Er ist in dem ihm zukommenden Regelungsgehalt (I) mit dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) der von der Anrechnung betroffenen Bezieherinnen und Bezieher von [X.]n ([X.]) und mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ([X.]I) vereinbar.

Der Anwendungsbereich des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist nicht auf Zahlungen ausländischer [X.] beschränkt.

1. Das [X.] ist an die Auslegung der vorgelegten fachgerichtlichen Norm durch das vorlegende Gericht nicht gebunden. Es hat vielmehr den Regelungsgehalt der zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung gestellten Bestimmung selbständig zu ermitteln (vgl. [X.] 98, 145 <154> m.w.N.; 110, 412 <438>; stRspr).

2. Der Anwendungsbereich des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist nicht auf Zahlungen ausländischer [X.] beschränkt. Für eine solche enge Auslegung, die im Wortlaut nicht angelegt ist (a), sprechen weder die amtliche Überschrift (b) noch die Gesetzesmaterialien (c) oder der systematische Kontext (d) oder der Sinn und Zweck der Norm (e).

a) Der Wortlaut legt eine tatbestandliche Beschränkung auf Zahlungen ausländischer [X.] nicht nur nicht nahe, sondern spricht deutlich dagegen, weil Zahlungen "Anderer" ohne Einschränkung der Anrechnung unterworfen werden. Dieser Befund wird dadurch verstärkt, dass Zahlungen ausländischer [X.] als Beispiel ("insbesondere") genannt werden; dies zeigt, dass es weitere, namentlich nicht benannte Fälle von Zahlungen Anderer geben soll, die von § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] erfasst sind.

b) Auch aus der vom [X.] bei seinem Inkrafttreten im Jahr 2013 vorgefundenen amtlichen Überschrift des § 15 [X.] ("Sonderregelung für [X.]") lässt sich eine Beschränkung auf ausländische Zahlungen nicht herleiten. Die Entwurfsbegründung zum [X.] (vgl. BTDrucks 17/12678) enthält keine Hinweise darauf, dass die Beibehaltung der seit Inkrafttreten des [X.]es im Jahr 2005 geltenden Überschrift bei Einführung von § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] durch das [X.] auf einem bewussten gesetzgeberischen Entschluss beruhte, der für die Auslegung der Vorschrift leitend sein könnte. Vielmehr spricht die mit dem 4. [X.] geänderte amtliche Überschrift von § 15 [X.] ("Verzicht, Anrechnung von Zahlungen Dritter") gegen eine tatbestandliche Beschränkung auf Zahlungen ausländischer [X.], weil der Gesetzgeber ausdrücklich darauf hinwies, er wolle mit der geänderten Überschrift "klarstellen", dass § 15 [X.] "nicht nur Fälle mit Auslandsbezug regelt" (vgl. BTDrucks 18/10378, [X.]6). Dass sich dieses [X.] nicht auf § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] bezog, sondern (nur) auf § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 [X.], ist fernliegend, weil der Gesetzgeber bei Verabschiedung des 4. Änderungsgesetzes bereits auf eine insgesamt über vierzigjährige [X.] letztgenannter Normen und ihrer im Jahr 1972 in [X.] getretenen Vorgängervorschriften § 18 Abs. 1 und 2 [X.] zurückblickte. Es drängt sich vielmehr der Schluss auf, dass das gesetzgeberische [X.] durch den erst vier Jahre zuvor eingeführten § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] ausgelöst worden war und der Gesetzgeber einer Verengung der Anrechnungsvorschrift auf Fälle mit Auslandsbezug entgegentreten wollte.

c) Auch der Umstand, dass die Entwurfsbegründung zum [X.] nur die Besserstellung ausländischer Betroffener durch die "st[X.]tlichen [X.]" als Problem benennt (vgl. BTDrucks 17/12678, [X.]), legt eine entsprechende Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht nahe. Ausweislich des der Vergleichsstudie zugrundeliegenden Fragebogens der [X.] (vgl. Vergleichsstudie, [X.]) wurde das Problemfeld von [X.] im Vorfeld der Gesetzgebung nicht als auf st[X.]tliche Leistungen beschränkt angesehen, sondern umfasste auch Leistungen der Verursacher sowie Leistungen Dritter. Nachdem die Vergleichsstudie aber ergeben hatte, dass ausschließlich relevante Leistungen von [X.] feststellbar waren (Rn. 22), kann aufgrund dieser Vorgeschichte allein aus der Fokussierung der Entwurfsbegründung auf diese Fälle keine tatbestandliche Beschränkung des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] hergeleitet werden.

d) Eine Beschränkung auf Leistungen ausländischer [X.] ergibt sich auch nicht aus dem systematischen Kontext der Norm.

Aus einem vom vorlegenden Gericht angenommenen Grundsatz der ungeschmälerten Leistungsgewährung lässt sich eine tatbestandliche Beschränkung des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] gerade auf Leistungen ausländischer [X.] schon deshalb nicht überzeugend herleiten, weil die [X.] nicht nur bei der Anrechnung von Leistungen Dritter, sondern auch bei der Anrechnung von Leistungen ausländischer [X.] geschmälert wird. Darüber hinaus kann ein allgemeiner, die Auslegung des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] bestimmender Grundsatz der ungeschmälerten Leistungsgewährung aus § 18 Abs. 2 [X.] nicht herausgelesen werden. § 18 Abs. 2 [X.] regelt die Konkurrenz von allgemeinen sozial- und unterhaltsrechtlichen Ansprüchen einerseits und solchen aus dem Sonderrecht des [X.]es andererseits. Insoweit gilt, dass Leistungen nach diesem Gesetz nicht an die Stelle der in anderen Gesetzen vorgesehenen Leistungen treten, sondern diese ergänzen (vgl. zu § 2 [X.]: [X.], [X.]). Diese Wertung ist indes nicht auf § 15 Abs. 2 [X.] übertragbar, der nicht das Verhältnis der Leistungen nach dem [X.] zu allgemeinen Leistungsansprüchen regelt, sondern zu anderen spezifisch "wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate" gewährten Leistungen. § 18 [X.] und § 15 Abs. 2 [X.] folgen unterschiedlichen Rationalitäten: Während § 18 [X.] die Aufstockung der als unzureichend empfundenen allgemeinen Sozialleistungen sicherstellen will, soll § 15 Abs. 2 [X.] die Leistungen nach diesem Gesetz auf den zur Aufstockung notwendigen Umfang begrenzen. In dieser Konstellation belegt die in § 15 Abs. 2 Satz 1 [X.] - anknüpfend an die Vorgängervorschrift des § 18 Abs. 2 [X.] - geregelte Anrechnung von Zahlungen, die wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate bereits von anderen möglicherweise Verantwortlichen geleistet worden sind, dass beim Zusammentreffen von spezifisch wegen der Thalidomidschädigung gewährten Leistungen ein Grundsatz der ungeschmälerten Leistungsgewährung nicht gilt. An diese gesetzgeberische Grundkonzeption knüpft § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] an, der "zusätzlich zu der bisherigen Regelung" eine Anrechenbarkeit von Leistungen vorsieht, die wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate von Anderen geleistet werden (vgl. BTDrucks 17/12678, [X.]).

e) Schließlich spricht auch der Sinn und Zweck der Norm gegen eine Beschränkung auf ausländische st[X.]tliche Leistungen. Denn die Ziele des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.], [X.] zu vermeiden, eine Besserstellung einzelner Geschädigter zu verhindern, die Leistungsfähigkeit der Solidargemeinschaft zu erhalten und Einsparungen für die öffentlichen Haushalte zu erzielen (vgl. hierzu ausführlich Rn. 116 ff.), werden gerade durch eine umfassende, nicht auf st[X.]tliche Zahlungen beschränkte Anrechnung der wegen der Thalidomidschädigung geleisteten Zahlungen gefördert.

Die [X.] unterfällt in ihrem nach dem 3. und 4. Änderungsgesetz geltenden Bestand dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG (1). § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] führt nicht zu einer Enteignung (2), greift aber als Inhalts- und Schrankenbestimmung in die Eigentumsrechte der [X.]nbezieher ein (3). Der Eingriff ist gerechtfertigt (4).

1. Die [X.] unterfällt dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG. Ausgehend von den verfassungsrechtlichen Maßstäben (a) unterfällt der Anspruch auf die [X.] in seinem nach dem 3. und 4. Änderungsgesetz geltenden Bestand dem Eigentumsschutz (b). Dieser umfasst auch den Schutz vor einer Anrechnung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] (c).

a) [X.]) Das Eigentum ist ein elementares Grundrecht und sein Schutz von besonderer Bedeutung für den [X.] Rechtsst[X.]t (vgl. [X.] 14, 263 <277>; 134, 242 <290 Rn. 167>; 143, 246 <323 Rn. 216>; 149, 86 <112 Rn. 70>). Der Eigentumsgarantie kommt im Gefüge der Grundrechte insbesondere die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern. Das verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentum ist durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den [X.] gekennzeichnet (vgl. [X.] 100, 226 <241>; 102, 1 <15>; 143, 246 <323 Rn. 216>; 149, 86 <112 Rn. 70>; stRspr). Es soll als Grundlage privater Initiative und in eigenverantwortlichem privatem Interesse von Nutzen sein (vgl. [X.] 100, 226 <241>; 149, 86 <112 Rn. 70>).

Art. 14 Abs. 1 GG schützt dabei nicht nur das zivilrechtliche Sacheigentum, sondern alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass dieser die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf (vgl. [X.] 112, 93 <107>; 123, 186 <258>; [X.], Beschluss des [X.] vom 24. November 2022 - 2 BvR 1424/15 -, Rn. 107).

[X.]) Öffentlich-rechtliche Positionen sind eigentumsrechtlich geschützt, wenn sie eine Rechtsstellung begründen, die der des Eigentums entspricht und die so stark ist, dass ihre ersatzlose Entziehung dem rechtsst[X.]tlichen Gehalt des Grundgesetzes widersprechen würde (vgl. [X.] 40, 65 <83>; 143, 246 <328 f. Rn. 231>; [X.], Beschluss des [X.] vom 24. November 2022 - 2 BvR 1424/15 -, Rn. 115). Hierfür ist neben der Privatnützigkeit der Rechtsposition und einer zumindest eingeschränkten Verfügungsbefugnis des Inhabers insbesondere von Bedeutung, inwieweit eine derartige Rechtsstellung sich als Äquivalent eigener Leistung erweist (vgl. [X.] 14, 288 <294>; 72, 175 <193>; 143, 246 <329 Rn. 231>; [X.], Beschluss des [X.] vom 24. November 2022 - 2 BvR 1424/15 -, Rn. 116). Dieser Zusammenhang mit der eigenen Leistung ist bei öffentlich-rechtlich begründeten Rechtspositionen als besonderer [X.] anerkannt (vgl. [X.] 69, 272 <301>; 100, 1 <33>; 149, 86 <113 Rn. 72>). Je höher der einem öffentlich-rechtlichen Anspruch zugrundeliegende Anteil eigener Leistung ist, desto stärker tritt der verfassungsrechtlich wesentliche personale Bezug und mit ihm ein tragender Grund des Eigentumsschutzes hervor (vgl. [X.] 53, 257 <292>; 76, 220 <237>; 100, 1 <37 f.>; [X.], Beschluss des [X.] vom 24. November 2022 - 2 BvR 1424/15 -, Rn. 116).

[X.]) Sozialrechtliche Ansprüche genießen nur dann grundrechtlichen Eigentumsschutz, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die dem Rechtsträger nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und seiner Existenzsicherung dienen (vgl. [X.] 69, 272 <300>; 92, 365 <405>; 100, 1 <32 f.>; 128, 90 <101>). Die aus diesen Kriterien folgenden Anforderungen dürfen jedoch nicht überspannt werden. Der Annahme einer nicht unerheblichen Eigenleistung steht es nicht entgegen, wenn die Rechtsposition auch oder überwiegend auf st[X.]tlicher Gewährung beruht; dies schließt den Eigentumsschutz ebensowenig von vornherein aus wie bei Sachgütern, die mit Hilfe von Subventionen oder Steuererleichterungen erworben wurden (vgl. [X.] 69, 272 <301>). Auch Beiträge, die dem Sozialversicherungsträger von [X.] zu Gunsten des Leistungsberechtigten zugeflossen sind, sind den eigentumsrelevanten Eigenleistungen des Leistungsberechtigten in aller Regel zuzurechnen (vgl. [X.] 69, 272 <302>). Der Umfang der Eigenleistung ist vor allem für die weitere Frage wesentlich, inwieweit der Gesetzgeber Inhalt und Schranken einer unter die Eigentumsgarantie fallenden Position regeln kann (vgl. [X.] 58, 81 <112>; 69, 272 <301>). Ansprüche auf Sozialleistungen, die ausschließlich darauf beruhen, dass der St[X.]t sie in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht durch Gesetz eingeräumt hat, unterfallen nicht dem Schutz des Art. 14 GG (vgl. [X.] 53, 257 <292>; 69, 272 <301 f.>). Ein sozialrechtlicher Anspruch kann nicht je nach dem [X.]punkt, in dem er fällig wird, unterschiedlicher Beurteilung hinsichtlich der Frage unterliegen, ob er auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruht; vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich (vgl. [X.] 69, 272 <302>). Hinsichtlich der Bestimmung zur Existenzsicherung kommt es nicht darauf an, ob ein Grundrechtsträger nach seinem Vermögensstand individuell mehr oder weniger auf den Bezug der sozialrechtlichen Leistung angewiesen ist. Es geht vielmehr um die objektive Feststellung, ob eine öffentlich-rechtliche Leistung ihrer Zielsetzung nach der Existenzsicherung der Berechtigten zu dienen bestimmt ist. Nicht das Bedürfnis des Einzelnen, sondern der Umstand ist entscheidend, dass eine Position der großen Mehrzahl der St[X.]tsbürgerinnen und St[X.]tsbürger zur existentiellen Sicherung dient (vgl. [X.] 53, 257 <290>; 69, 272 <304>; [X.]K 14, 287 <290 f.>).

dd) Die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist ([X.] 143, 246 <324 Rn. 218>). Wird durch dieselbe Maßnahme des Gesetzgebers eine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition einerseits erweitert, andererseits eingeschränkt (gemischte Umgestaltung), bestimmt sich die Reichweite des Eigentumsschutzes nach dem Verhältnis von Zuteilungs- und [X.] (vgl. für die Ersetzung privatrechtlicher Ansprüche durch öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem [X.]: [X.] 42, 263 <300>). Maßgeblich ist, ob der [X.] eine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte erweiterte Rechtsposition schafft, in die der [X.] eingreift, oder ob eine einheitliche Inhalts- und Schrankenbestimmung getroffen wird, nach der die Zuteilung von vornherein im Umfang des [X.]s begrenzt wird. Das Verhältnis von Zuteilungs- und [X.] ist nicht anhand der Regelungstechnik zu bestimmen (vgl. [X.] 49, 382 <393>; 58, 300 <336>), sondern ausgehend von der gesetzgeberischen Gesamtkonzeption (vgl. [X.] 42, 263 <299 f.>; 71, 230 <250>). Das folgt aus dem Charakter von Art. 14 GG als normgeprägtem Grundrecht, das dem Gesetzgeber den Auftrag überantwortet, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen. Eine gemischte Umgestaltung stellt eine einheitliche Inhalts- und Schrankenbestimmung dar, wenn Entziehungs- und [X.] nach der gesetzgeberischen Konzeption untrennbar zusammengehören (vgl. bezogen auf die Ersetzung privatrechtlicher Ansprüche durch öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem [X.]: [X.] 42, 263 <300>), wenn also jedenfalls einer der beiden Akte mit dem anderen stehen und fallen soll.

b) Auf dieser Grundlage unterfällt die [X.] nach § 13 [X.] als sozialrechtliche Position (vgl. [X.] 42, 263 <291>) in ihrem gesetzlich gewährten Bestand dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG. Der Anspruch weist die für sozialrechtliche Positionen eigentumskonstituierenden Merkmale auf ([X.]). Der Eigentumsschutz des [X.]nanspruchs ist nicht auf einen verfassungsmäßig gebotenen Mindest- oder Kernbestand beschränkt ([X.]). Der dem Rentenanspruch zukommende Eigentumsschutz schützt diesen auch vor einer Anrechnung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] ([X.]).

[X.]) Dass der durch Umformung der verfassungsrechtlich geschützten Vergleichsforderungen entstandene Rentenanspruch nach § 14 Abs. 1 Alt. 2 [X.] schon im Hinblick auf seinen Entstehungsgrund von Art. 14 Abs. 1 GG umfasst war, hat das [X.] bereits festgestellt (vgl. [X.] 42, 263 <303>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 26. Februar 2010 - 1 BvR 1541/09 u.a. -, Rn. 28). Dieser Eigentumsschutz speist sich ergänzend aus dem Umstand, dass der Rentenanspruch zugleich auf der Umformung der etwaigen deliktischen Ansprüche der nicht am Vergleich beteiligten Geschädigten beruht (vgl. § 18 Abs. 1, § 23 Abs. 1 [X.]), die ebenfalls den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genossen (vgl. zur Umformung deliktischer Ansprüche von Zwangsarbeitern: [X.] 112, 93 <107>; zum [X.]srecht: BVerwGE 169, 54 <62 Rn. 22>). Mit Blick auf die seither zum Eigentumsschutz sozialrechtlicher Positionen entwickelten Maßstäbe hat diese Bewertung auch für den Rentenanspruch nach § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] Gültigkeit, der insbesondere nach dem [X.] ein deutlich höheres Leistungsniveau gewährt. Denn auch dieser Rentenanspruch weist die für sozialrechtliche Positionen eigentumskonstituierenden Merkmale der privatnützigen Zuordnung und der grundsätzlichen Verfügungsbefugnis (1), des [X.] auf nicht unerheblichen Eigenleistungen (2) und der Bestimmung zur Existenzsicherung (3) auf.

(1)Die privatnützige Zuordnung der [X.] nach § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] drückt sich darin aus, dass die Leistungsberechtigten, denen die Rente zum Ausgleich für eine erlittene Schädigung dienen soll, einen gebundenen, konkreten Anspruch auf Leistung der Rente haben, wobei unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Anspruch auf Kapitalisierung der [X.] besteht (§ 13 Abs. 3 [X.]). Auch eine grundsätzliche Verfügungsbefugnis der Berechtigten ist gegeben. Zwar stehen die Ansprüche aus § 13 Abs. 1 [X.] nicht uneingeschränkt zur Disposition der Berechtigten, weil sie nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden können (§ 13 Abs. 5 Satz 1 [X.]). Abgesehen von diesen Einschränkungen können die Berechtigten den in dem Auszahlungsbetrag verkörperten Wert aber wirtschaftlich frei für sich nutzen.

(2) Der [X.]nanspruch beruht auch auf nicht unerheblichen Eigenleistungen der Berechtigten.

(a) Eine Eigenleistung der Geschädigten liegt in der wirtschaftlichen Überführung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche in die Stiftung und der Einvernahme der zu ihrer Abgeltung geleisteten Zahlung von 100 Millionen DM durch die Stiftung. Denn das [X.], das den Geschädigten den Anspruch auf die [X.] gewährte, führte zum Erlöschen sämtlicher Ansprüche gegen [X.] wegen des Schadensfalls (§ 23 [X.]) und knüpfte das Inkrafttreten des Gesetzes an die Zahlung der zur Abgeltung der Ansprüche vertraglich vereinbarten 100 Millionen DM durch [X.] an die Stiftung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 29 [X.]). Die Abgabe einer Verzichtserklärung vorausgesetzt (§ 18 Abs. 1 [X.]), fand eine entsprechende wirtschaftliche Überführung auch von Ansprüchen Geschädigter außerhalb [X.]s statt. Das Erlöschen der Ansprüche und die st[X.]tliche Einvernahme der Vergleichszahlung bewirkten auf Kosten und zu Gunsten der Geschädigten eine gesetzliche Neuordnung (vgl. [X.] 42, 263 <299>), nämlich die Entstehung der sozialrechtlichen Position des § 14 [X.], die in verändertem Umfang als eine solche gemäß § 13 [X.] fortbesteht.

Der Qualifikation der überführten Ansprüche als Eigenleistung steht nicht entgegen, dass der Betrag von 100 Millionen DM nicht von den Contergangeschädigten selbst, sondern von [X.] aufgebracht worden ist. Beiträge Dritter, die dem Sozialleistungsträger zu Gunsten des Leistungsberechtigten zugeflossen sind, sind den eigentumsrelevanten Eigenleistungen des Leistungsberechtigten zuzurechnen (vgl. [X.] 69, 272 <302>). Damit ist die vorliegende Konstellation vergleichbar, weil die Zahlung von [X.] wirtschaftlich an die Stelle einer Erfüllung der aus dem Vergleich folgenden Ansprüche und der möglicherweise bestehenden deliktischen Ansprüche nicht vergleichsbeteiligter Geschädigter trat und der Stiftung daher zu Gunsten der Geschädigten zufloss.

(b) Die Eigenleistung der Geschädigten ist für den Rentenanspruch nach § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] auch nicht unerheblich. Insbesondere führt der Umstand, dass sich das Verhältnis zwischen Eigenleistung und st[X.]tlicher Gewährung seit Inkrafttreten des [X.]es deutlich verschoben hat, nicht zur Unerheblichkeit der erbrachten Eigenleistung.

([X.]) Im Lichte der dargestellten Maßstäbe (Rn. 79) war die Eigenleistung für das Entstehen des [X.]nanspruchs nach § 14 [X.] erheblich, denn bei Inkrafttreten des [X.]es beruhte die [X.] ganz überwiegend auf der Eigenleistung der Geschädigten. Das ergibt sich daraus, dass die zur Abgeltung der privatrechtlichen Ansprüche von [X.] eingebrachten 100 Millionen DM die materielle Basis für die im Gesetz verbürgten Ansprüche darstellten (vgl. [X.] 42, 263 <286>), ohne deren Einbringung das [X.] nicht hätte in [X.] treten können (vgl. § 29 [X.]). Es folgt zum anderen daraus, dass die Leistungen wegen [X.]n zu zwei Dritteln aus diesen Mitteln finanziert wurden und nur zu einem Drittel aus Steuermitteln (vgl. § 12 [X.]).

([X.]) Ihre Erheblichkeit hat die Eigenleistung für den als § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] fortbestehenden Rentenanspruch nicht dadurch verloren, dass sich das Verhältnis zwischen erbrachter Eigenleistung und st[X.]tlicher Gewährung seit Inkrafttreten des [X.]es stetig verschoben hat, weil in mehrfacher Hinsicht relevante Veränderungen eingetreten sind. Sie bestehen auf der [X.], weil die [X.]n vollständig aus dem [X.]eshaushalt finanziert werden, seit die von [X.] ursprünglich zur Verfügung gestellten Mittel im [X.] aufgebraucht worden sind (vgl. BTDrucks 17/12678, [X.]; vgl. auch § 4 Abs. 1 Nr. 1 [X.]). Das gilt trotz der am 15. Juli 2009 eingebrachten weiteren Zuwendung von [X.] in Höhe von 50 Millionen Euro (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 3 [X.]), weil diese Mittel nach § 11 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a [X.] für die jährlichen Sonderzahlungen zu verwenden sind, was einen Einsatz zur Finanzierung der [X.]n ausschließt. Auf der Seite der st[X.]tlichen Gewährung ergeben sich die relevanten Veränderungen daraus, dass das Niveau der [X.]n zwischen 1972 und 2013 um das 30-fache und damit weit über einen Inflationsausgleich angehoben wurde.

Trotz des veränderten Verhältnisses zwischen Eigenleistung und st[X.]tlicher Gewährung beruht auch die hier streitgegenständliche [X.] nach § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] in ihrem nach dem 3. und 4. Änderungsgesetz geltenden Bestand auf einer nicht unerheblichen Eigenleistung der Geschädigten. Nach der erforderlichen zeitpunktunabhängigen Gesamtbetrachtung (Rn. 79) hat die [X.] den durch die Einbringung der Ansprüche vermittelten personalen Bezug weder durch ihre zwischenzeitliche Finanzierung aus Steuermitteln noch durch ihre substanzielle Anhebung verloren. In der Rechtsprechung des [X.]s zum Eigentumsschutz sozialrechtlicher Positionen findet sich kein Grundsatz, dem zufolge ein einmal gegebener, durch Überführung zivilrechtlicher Ansprüche in st[X.]tliche Verantwortung entstandener personaler Bezug eines einheitlich zu betrachtenden Eigentumsanspruchs aufgrund hinzutretender st[X.]tlicher Leistungen entfallen könnte. Dagegen spricht bereits der vom [X.] formulierte Gedanke der übernommenen Verantwortung, wonach der St[X.]t, der die Aufgabe der Hilfeleistung für die Contergangeschädigten übernommen hat, auch in Zukunft darüber zu wachen hat, dass die Leistungen der Stiftung - sei es in Form von Rentenerhöhungen oder in sonstiger Weise - der übernommenen Verantwortung gerecht werden (vgl. [X.] 42, 263 <312>). Hieraus ergibt sich, dass die Contergangeschädigten mit der wirtschaftlichen Überführung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche in die Stiftung nicht nur den Rentenanspruch in seinem ursprünglichen Umfang erworben haben, sondern auch eine in die Zukunft reichende Verantwortung des St[X.]tes, die von den Geschädigten erlittenen Einbußen an [X.] auszugleichen. Daher beruhen die erhöhten Rentenleistungen, welche Ausdruck dieser Verantwortung sind (vgl. zum [X.] BTDrucks 16/12413, [X.]1), auch auf dieser Eigenleistung.

(3) Die [X.] ist zudem dazu bestimmt, die Existenz der Berechtigten zu sichern. Sie ist für die Berechtigten von solcher Bedeutung, dass ihr Fortfall oder ihre Einschränkung die freiheitssichernde Funktion der Eigentumsgarantie wesentlich berühren würde (vgl. [X.] 69, 272 <304>). Wie das [X.] bereits festgestellt hat, besitzen die Ansprüche der Contergangeschädigten den Charakter eines Äquivalents für Einbußen an [X.] und sind für die Betroffenen für die weitere Lebensgestaltung von hervorragender und unter Umständen existenzieller Bedeutung (vgl. [X.] 42, 263 <293>). Angesichts des Umstands, dass der Gesetzgeber mit der Anhebung des Leistungsniveaus auf einen "dringende[n] Handlungsbedarf für die Sicherstellung einer angemessenen und zukunftsorientierten Unterstützung der älter werdenden Betroffenen" reagieren wollte (vgl. BTDrucks 17/12678, [X.]), kann für die erhöhte [X.] nichts Anderes gelten.

[X.]) Der Eigentumsschutz umfasst die [X.] in ihrem gesetzlich gewährten Bestand. Ein verfassungsrechtlicher Grundsatz, aus dem eine Beschränkung des Eigentumsschutzes auf einen Mindest- oder Kernbestand der [X.]nansprüche folgen würde, besteht nicht. Dabei kann offenbleiben, ob das [X.] in seiner Feststellung im Urteil vom 8. Juli 1976, der ursprüngliche Anspruch aus dem [X.] sei "in seinem Kernbestand, wenn auch nicht unbedingt in all seinen Einzelheiten und Modalitäten" der Eigentumsgarantie unterworfen (vgl. [X.] 42, 263 <293>), einen solchen Grundsatz formuliert hat. Jedenfalls erfolgte die Feststellung in einer [X.], in der der Eigentumsschutz sozialrechtlicher Positionen verfassungsrechtlich noch nicht anerkannt war. Aus den zwischenzeitlich für den Eigentumsschutz sozialrechtlicher Positionen geltenden Maßstäben (vgl. [X.] 53, 257; 69, 272 ff.) ergibt sich keine solche Schutzbereichsbegrenzung.

[X.]) Der dem Rentenanspruch zukommende Eigentumsschutz schützt diesen auch vor einer Anrechnung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.]. Der Umstand, dass die substanzielle Erhöhung des Rentenanspruchs und die Einführung der Anrechnungsvorschrift im [X.] zusammenfielen, gebietet keine andere Bewertung.

Die Erhöhung des in § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] verbürgten Rentenanspruchs und die gleichzeitig verabschiedete Anrechnung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] stellen im Lichte des oben dargestellten Maßstabs zum Schutzbereich bei gemischten Umgestaltungen (Rn. 80) keine einheitliche Inhalts- und Schrankenbestimmung dar. Denn die Aufstockung des Rentenanspruchs und die Anrechnungsvorschrift bedingen einander nicht in einer solchen Weise, dass die vom Gesetzgeber verfolgte Gesamtlösung schon rechtstechnisch mit beiden Tatbeständen stehen und fallen würde. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass beide Maßnahmen mit Blick auf die vom Gesetzgeber verfolgte Gesamtlösung sachlich untrennbar wären. Hierfür spricht zunächst, dass § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] den Rentenanspruch nicht nur beschränkt auf den aufgestockten Rentenbetrag der Anrechnung unterwirft, sondern in vollem Umfang. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Anrechnungsvorschrift nicht als auf die Rentenerhöhung bezogene Grenze konzipiert hat, die bereits die Gewährung der Rentenerhöhung auf den nach Anrechnung verbleibenden Saldo beschränken würde. Vielmehr formuliert § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] einen unabhängig von der Erhöhung zu betrachtenden Tatbestand, der aus einer ganz eigenen Rationalität - Verhinderung von [X.] - zu einer Kürzung des Rentenanspruchs führt.

Auch die Entwurfsbegründung legt eine Untrennbarkeit beider Maßnahmen nicht nahe, wenn sie beide Ziele des Gesetzes - Umsetzung der Handlungsempfehlungen der [X.] (Ziff. I.1) und Anrechnung von Zahlungen ausländischer [X.] (Ziff. I.2) - getrennt aufführt und zur Erläuterung und Begründung der einen Maßnahme nicht auf die jeweils andere Maßnahme Bezug nimmt (vgl. BTDrucks 17/12678, [X.] ff.). Eine Untrennbarkeit lässt sich auch nicht mit dem Argument begründen, die Finanzierung der Rentenerhöhung sei nach dem Gesamtkonzept untrennbar an die durch die Anrechnungsvorschrift generierten Einsparungen geknüpft. Zwar stellt die Entwurfsbegründung in den Ausführungen zu den Haushaltsausgaben die durch die Rentenerhöhung verursachten Ausgaben und die durch die Anrechnung prognostizierten Einsparungen einander gegenüber. Eine vom Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt der Finanzierung als zwingend angesehene Verknüpfung der Rentenerhöhung mit der Anrechnungsvorschrift lässt sich hieraus indes nicht entnehmen, zumal die Höhe der Einsparungen ausdrücklich als "schwer zu beziffern" angesehen wurde (vgl. BTDrucks 17/12678, [X.]). Dafür, dass der Gesetzgeber davon ausging, erst durch die Erhöhung der [X.] im Rahmen des [X.]es sei ein Leistungsniveau erreicht worden, das eine Kürzung als rechtlich hinnehmbar erscheinen lasse, bietet die Entwurfsbegründung keinen Anhalt.

2. § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] führt nicht zu einer Enteignung der von der Anrechnung Betroffenen.

a) Eine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG setzt den Entzug des Eigentums durch Änderung der Eigentumszuordnung und stets auch eine Güterbeschaffung voraus (vgl. [X.] 143, 246 <332 Rn. 243> - 13. [X.] 2011). Die Enteignung ist auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet (vgl. [X.] 134, 242 <289 Rn. 161>; 143, 246 <333 Rn. 245>; stRspr). Unverzichtbares Merkmal der zwingend entschädigungspflichtigen Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG in der Abgrenzung zur grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmenden Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist das Kriterium der vollständigen oder teilweisen Entziehung von [X.] und der dadurch bewirkte Rechts- und Vermögensverlust (vgl. [X.] 83, 201 <211>; 143, 246 <333 Rn. 245>). Die Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG setzt weiterhin zwingend voraus, dass der hoheitliche Zugriff auf das Eigentumsrecht zugleich eine Güterbeschaffung zugunsten der öffentlichen Hand oder des sonst Enteignungsbegünstigten ist ([X.] 143, 246 <333 f. Rn. 246>). Mit der Begrenzung der Enteignung auf Fälle der Güterbeschaffung sind auch jene Eigentumsbelastungen aus dem Bereich der entschädigungspflichtigen Enteignung ausgenommen, in denen der St[X.]t konkrete [X.] nur entzieht (vgl. [X.] 143, 246 <339 Rn. 261>).

b) § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] begründet keine Enteignung. Die Anrechnung führt zwar zu einem Entzug konkreter Rechtspositionen ([X.]); die Positionen werden aber nicht zum Zweck der Güterbeschaffung auf den St[X.]t oder auf Dritte übertragen ([X.]).

[X.]) Die in § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] angeordnete Anrechnung führt zu einem teilweisen Entzug von [X.] der Rentenberechtigten. Bezüglich der Rechtswirkungen des insbesondere auch im Sozialrecht verbreiteten Rechtsinstituts der Anrechnung wird gemeinhin nach Grundanspruch und Auszahlungsanspruch unterschieden. Während der sozialrechtliche Grundanspruch von einer Anrechnungsregelung unberührt bleibt, wird der Auszahlungsanspruch durch die Anrechnung gekürzt und entfällt in der Höhe des anzurechnenden Betrags (vgl. [X.], in: [X.]/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 8. Aufl. 2023, SGB [X.]I, § 155 Rn. 4; [X.], in: [X.]/[X.]/Molkentin, Sozialgesetzbuch V[X.], 5. Aufl. 2018, § 52 Rn. 3). Damit wird dem Anspruchsinhaber seine Eigentumsposition in Höhe des jeweils angesetzten [X.] entzogen.

[X.]) Allerdings fehlt es an einem für eine Enteignung unverzichtbaren Güterbeschaffungsvorgang. Die Anrechnung bewirkt nicht den Übergang der eigentumsrechtlich geschützten Forderungen aus § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf den St[X.]t oder auf Dritte, sondern - in Höhe des [X.] - deren Erlöschen. Dieses Erlöschen erfolgt auch nicht etwa durch Konfusion, die dann einträte, wenn die gegen die [X.] bestehende Forderung auf sie selbst überginge und die Stellungen als Schuldnerin und Gläubigerin der Rentenforderung zusammenfielen (zur Konfusion vgl. [X.], in: [X.] Kommentar zum [X.], 9. Aufl. 2022, Vor § 362 Rn. 4). Da die Anrechnung den Auszahlungsanspruch in Höhe des [X.] noch beim ursprünglichen Gläubiger zum Erlöschen bringt, ist für einen die Konfusion auslösenden Forderungsübergang kein Raum. Auch der Umstand, dass die Anrechnungsregelung die [X.] letztlich finanziell entlastet, gebietet keine andere Betrachtung. Denn es ergibt durchaus einen Unterschied, ob [X.] etwa wegen [X.] Unverträglichkeit entzogen werden oder deswegen, weil die öffentliche Hand sie auf sich selbst oder Dritte überleiten will, um sie zur Aufgabenwahrnehmung zu nutzen (vgl. [X.] 143, 246 <337 Rn. 256>). Hier ist eine Entziehung der Rechtsposition wegen [X.] Unverträglichkeit gegeben, weil § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] [X.] nicht überleitet, sondern lediglich in der Höhe des anzurechnenden Betrags zum Erlöschen bringt, um die mit der Doppelleistung verbundene finanzielle Besserstellung einzelner Geschädigter zu vermeiden (vgl. BTDrucks 17/12678, [X.]).

3. § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.], der den Rentenauszahlungsanspruch nach § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Höhe des [X.] zum Erlöschen bringt, greift als Inhalts- und Schrankenbestimmung in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentum der Bezieherinnen und Bezieher der [X.]n ein. Der Eingriff wird auch nicht durch die gleichzeitige Erhöhung der [X.] beseitigt.

a) Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Eingriff in eine durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition durch zugleich mit dem Eingriff gewährte Verbesserungen der Rechtsposition beseitigt werden kann, ist in der Rechtsprechung des [X.]s nicht abschließend geklärt. Ein Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG kann jedenfalls durch eine Regelung kompensiert werden, die die in dem Eingriff liegende nachteilige Veränderung - nicht nur rechnerisch - vollständig beseitigt (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom 6. Dezember 2022 - 2 BvL 29/14 -, Rn. 119, 124, 145).

b) Eine Beseitigung des Eingriffs durch Kompensation entsprechend den vorgenannten Maßstäben kommt jedenfalls vorliegend nicht in Betracht. Die Frage, ob ein [X.] eine Entziehung von [X.] kompensiert, stellt sich als Kehrseite der im Rahmen des Schutzbereichs erörterten Frage dar, ob ein [X.] die Zuteilung einer Eigentumsposition begrenzt (vgl. dazu Rn. 93 ff.). Daher kommt eine Kompensation nur dann in Betracht, wenn der Entziehungs- und der [X.] nach der gesetzgeberischen Konzeption untrennbar zusammengehören. Da aber die Erhöhung des [X.]nanspruchs ein von der Anrechnungsvorschrift getrennt zu betrachtender [X.] ist (Rn. 93 ff.), kann die positive Wirkung der Rentenerhöhung nicht in Ansatz gebracht werden, um die Eingriffsfolgen der auf der erhöhten Rente aufsetzenden Anrechnungsvorschrift zu kompensieren.

4. § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen (a) an eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Norm erweist sich nicht wegen Verstoßes gegen formelle Anforderungen an die Gesetzgebung als verfassungswidrig (b). Die Gestaltung von Inhalt und Schranken ist verhältnismäßig (c).

a) Der Gesetzgeber, der Inhalt und Schranken der als Eigentum grundrechtlich geschützten Rechtspositionen bestimmt, hat dabei sowohl der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch der Sozialpflichtigkeit des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG Rechnung zu tragen. Das Wohl der Allgemeinheit, an dem sich der Gesetzgeber hierbei zu orientieren hat, ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die Beschränkung der Eigentümerbefugnisse (vgl. [X.] 50, 290 <340 f.>; 100, 226 <241>; 143, 246 <341 Rn. 268>). Der Gesetzgeber hat die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. [X.] 100, 226 <240>) und sich dabei im Einklang mit allen anderen [X.]normen zu halten. Insbesondere muss jede Inhalts- und Schrankenbestimmung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten (vgl. [X.] 75, 78 <97 f.>; 110, 1 <28>; 126, 331 <360>; 143, 246 <341 Rn. 268>).

Die Grenzen der Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers sind indessen nicht für alle Sachbereiche gleich. Die Frage, wie weit der Gesetzgeber Inhalt und Schranken einer unter die Eigentumsgarantie fallenden Position bestimmen darf, lässt sich nicht unabhängig davon beantworten, aus welchen Gründen der Eigentümer eine solche Position erworben hat und ob sie durch einen personalen oder einen [X.] Bezug geprägt ist (vgl. [X.] 53, 257 <292>; 58, 81 <112>; 102, 1 <17>; 112, 93 <109>; stRspr). Soweit das Eigentum die persönliche Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich sichert, genießt es wegen dieses personalen Bezugs einen besonders ausgeprägten Schutz (vgl. [X.] 53, 257 <292>; 143, 246 <341 Rn. 268> m.w.N.). Im Rahmen der Abwägung ist daher zunächst zu berücksichtigen, dass die Eigentumsgarantie dem Grundrechtsträger einen Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich erhalten und dem Einzelnen damit die Entfaltung und eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens ermöglichen soll (vgl. [X.] 68, 193 <222>; 104, 1 <8>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 18. Juli 2019 - 1 BvL 1/18 u.a. -, Rn. 70). Die der Gewährleistung des Eigentums zukommende sichernde und abwehrende Bedeutung muss in besonderem Maße für schuldrechtliche Ansprüche gelten, die den Charakter eines Äquivalents für Einbußen an [X.] besitzen (vgl. [X.] 42, 263 <293>; 112, 93 <107>). Zugleich soll nach Art. 14 Abs. 2 GG der Gebrauch des Eigentums dem Wohl der Allgemeinheit dienen (vgl. [X.] 134, 242 <290 f. Rn. 167 f.>; 143, 246 <323 Rn. 216>). Daher ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung umso weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem [X.] Bezug und in einer [X.] Funktion steht (vgl. [X.] 70, 191 <201>; 102, 1 <16 f.>; 143, 246 <341 Rn. 268>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 18. Juli 2019 - 1 BvL 1/18 u.a. -, Rn. 71). Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers wird insbesondere durch die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse geprägt (vgl. [X.] 70, 191 <201>; 112, 93 <110>; 126, 331 <360>; 143, 246 <341 Rn. 268>).

Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie ist zudem der rechtsst[X.]tliche Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen, der in Art. 14 Abs. 1 GG für vermögenswerte Güter eine eigene Ausprägung erfahren hat (vgl. [X.] 101, 239 <257>; 117, 272 <294>; 122, 374 <391>; 143, 246 <341 Rn. 268>). Die Eigentumsgarantie gebietet nicht, einmal ausgestaltete Rechtspositionen für alle Zukunft in ihrem Inhalt unangetastet zu lassen (vgl. [X.] 31, 275 <284 ff., 289 f.>; 36, 281 <293>; 42, 263 ; 58, 300 <351>; 143, 246 <342 Rn. 269>). Selbst die völlige, übergangs- und ersatzlose Beseitigung bisher bestehender, durch die Eigentumsgarantie geschützter Rechtspositionen kann unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein (vgl. [X.] 78, 58 <75>; 83, 201 <213>; hierauf verweisend [X.] 102, 1 <16>; 143, 246 <342 Rn. 269>). Der Gesetzgeber unterliegt dabei jedoch besonderen verfassungsrechtlichen Schranken (vgl. [X.] 83, 201 <212>; 102, 1 <16>). Der Eingriff in die nach früherem Recht entstandenen Rechte muss durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein (vgl. [X.] 31, 275 <290>; 70, 191 <201 f.>; 143, 246 <342 Rn. 269> m.w.N.). Die Gründe des öffentlichen Interesses, die für einen solchen Eingriff sprechen, müssen so schwerwiegend sein, dass sie Vorrang haben vor dem Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand seines Rechts, das durch den Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG innewohnenden Bestandsschutz gesichert wird (vgl. [X.] 42, 263 <294 f.>; 58, 300 <351>; 143, 246 <342 Rn. 269>). Auch das zulässige Ausmaß des Eingriffs hängt vom Gewicht des dahinterstehenden öffentlichen Interesses ab (vgl. [X.] 83, 201 <212>; 143, 246 <342 Rn. 269>).

b) Die Anrechnungsvorschrift erweist sich nicht schon deshalb als verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber, der zwar umfangreiche Informationen zu den im Ausland an Betroffene gewährten (Sozial-)Leistungen erhoben, aber keinen umfassenden Gesamtvergleich mit dem im Inland bestehenden Leistungsniveau angestellt hat, gegen an die Gesetzgebung zu stellende Rationalisierungsanforderungen verstoßen hätte.

[X.]) Ein Verstoß gegen eine selbständige Sachaufklärungspflicht ist nicht erkennbar. Eine allgemeine selbständige, von den Anforderungen an die materielle [X.]mäßigkeit des [X.], wie sie das Vorlagegericht offenbar voraussetzt, folgt aus dem Grundgesetz nicht. Das [X.] hat bisher nur in bestimmten Sonderkonstellationen eine selbständige Sachaufklärungspflicht des Gesetzgebers angenommen. [X.] dessen ist die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens im Rahmen der durch die Verfassung vorgegebenen Regeln Sache der gesetzgebenden Organe. Das parlamentarische Verfahren ermöglicht zudem mit der ihm eigenen Öffentlichkeitsfunktion und den folglich grundsätzlich öffentlichen Beratungen gerade durch seine Transparenz, dass Entscheidungen auch in der breiteren Öffentlichkeit diskutiert und damit die Voraussetzungen für eine Kontrolle der Gesetzgebung durch die Bürgerinnen und Bürger geschaffen werden. Schon deshalb geht Entscheidungen von erheblicher Tragweite grundsätzlich ein Verfahren voraus, das der Öffentlichkeit zudem durch die Berichterstattung seitens der Medien hinreichend Gelegenheit bietet, Auffassungen auszubilden und zu vertreten, und das die Volksvertretung dazu anhält, Notwendigkeit und Umfang der zu beschließenden Maßnahmen in öffentlicher Debatte zu klären. Das Grundgesetz vertraut so darauf, dass ohne Statuierung einer eigenständigen Sachaufklärungspflicht die Transparenz und der öffentliche Diskurs im parlamentarischen Verfahren hinreichende Gewähr für eine jeweils ausreichende Tatsachengrundlage der gesetzgeberischen Entscheidung bieten. Denn auch das Fehlen einer selbständigen Sachaufklärungspflicht im Gesetzgebungsverfahren befreit den Gesetzgeber nicht von der Notwendigkeit, seine Entscheidungen in Einklang mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere den Grundrechten, zu treffen und sie insoweit - etwa im Blick auf die [X.] - auf hinreichend fundierte Tatsachen und Wirkzusammenhänge zu stützen (vgl. [X.] 143, 246 <343 ff. Rn. 273 ff.> m.w.N.; 157, 30 <161 f. Rn. 240>). Ausreichend ist, dass diese bei objektiver Betrachtung die gesetzgeberische Entscheidung zu tragen vermögen.

Vorliegend besteht keine Sonderkonstellation, die von [X.] wegen die Notwendigkeit selbständiger Sachaufklärungspflichten im Gesetzgebungsverfahren begründen könnte. Die Lage des Gesetzgebers bei Verabschiedung des [X.]es unterscheidet sich nicht strukturell vom Regelfall anderer Gesetzgebungsvorhaben, bei denen für komplexe Lebenssachverhalte ausgehend von Wertungen und [X.]en eine Regelung zu treffen ist.

[X.]) Es liegt auch kein Verstoß gegen eine verfassungsrechtliche Pflicht zur Gesetzesbegründung vor. Eine solche besteht nicht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats schreibt die Verfassung nicht vor, was, wie und wann genau im Gesetzgebungsverfahren zu begründen ist, sondern lässt Raum für Verhandlungen und für den politischen Kompromiss (vgl. [X.] 137, 34 <73 f. Rn. 77>; 143, 246 <345 Rn. 279>; 157, 30 <162 f. Rn. 241>). Die sich aus der Verfassung ergebenden Anforderungen an die [X.]mäßigkeit eines Gesetzes beziehen sich grundsätzlich nicht auf seine Begründung, sondern auf die Ergebnisse eines Gesetzgebungsverfahrens (vgl. [X.] 139, 148 <180 Rn. 61>; 143, 246 <345 Rn. 279>; 157, 30 <162 f. Rn. 241> m.w.N.). Erforderlich ist nicht, dass das Gesetz schlüssig begründet ist, sondern dass es schlüssig begründet werden kann (vgl. [X.] 137, 34 <73 Rn. 77>; 157, 30 <163 Rn. 241>). Erst das objektive Fehlen von Zwecksetzungen, die von [X.] wegen anzuerkennen sind, führt zur Feststellung der [X.]widrigkeit (vgl. [X.] 48, 227 <237>; 75, 246 <268>; 130, 131 <144>; 163, 107 <139 Rn. 87>). Ein solcher Fall liegt hier offensichtlich nicht vor.

c) § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] genügt auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Regelung verfolgt legitime Zwecke ([X.]), zu deren Erreichung sie auch geeignet ([X.]) und erforderlich ([X.]) ist. Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne einschließlich der an sie unter [X.] zu stellenden Anforderungen ist gewahrt (dd).

[X.]) Die in § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] angeordnete Anrechnung verfolgt verfassungsrechtlich legitime Zwecke.

(1) Durch gesetzliche Regelungen erfolgende Eingriffe in Grundrechte können lediglich dann gerechtfertigt sein, wenn der Gesetzgeber mit dem Gesetz verfassungsrechtlich legitime Zwecke verfolgt. Ob dies der Fall ist, unterliegt der Prüfung durch das [X.]. Es ist dabei nicht auf die Berücksichtigung solcher Zwecke beschränkt, die der Gesetzgeber selbst ausdrücklich benannt hat (vgl. [X.] 159, 223 <298 Rn. 169> m.w.N.; 161, 163 <269 Rn. 291>; 163, 107 <138 Rn. 86>). Der Normzweck ergibt sich regelmäßig aus dem objektivierten Willen des Gesetzgebers (vgl. [X.] 150, 244 <276 Rn. 74>; 157, 223 <263 Rn. 106>; 161, 63 <93 Rn. 57>). Er ist mit Hilfe der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu ermitteln, das heißt anhand des Wortlauts der Norm, der Gesetzesmaterialien und ihrer Entstehungsgeschichte, ihrer systematischen Stellung sowie nach Sinn und Zweck, wobei sich diese Methoden nicht gegenseitig ausschließen, sondern ergänzen (vgl. [X.] 144, 20 <212 f. Rn. 555>; 157, 223 <263 Rn. 106>; 161, 63 <93 Rn. 57>). Insoweit sind insbesondere, aber nicht ausschließlich, solche Zwecke bei der verfassungsrechtlichen Überprüfung zu berücksichtigen, die nach dem gesetzgeberischen Willen naheliegen oder aber im verfassungsgerichtlichen Verfahren von den am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organen vorgebracht werden (vgl. [X.] 112, 226 <244>; 120, 82 <115>; 140, 65 <79 f. Rn. 33>; 163, 107 <138 Rn. 87>). Die Berücksichtigung unbenannter oder erst nach Verabschiedung des Gesetzes objektiv hinzugetretener Zwecke findet allerdings dort ihre Grenze, wo das eindeutige gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht würde.

(2) Die in § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] angeordnete Anrechnung dient legitimen Zwecken.

(a) Nach der Begründung des Gesetzentwurfs dient die Regelung dem Ziel, [X.] zu vermeiden, insbesondere solche durch Zahlungen ausländischer [X.] (vgl. BTDrucks 17/12678, [X.]). Daneben tritt der vom Gesetzgeber nicht erwähnte, aber naheliegende Zweck, wegen der Thalidomidschädigung gewährte Zahlungen auf das in § 13 Abs. 2 [X.] festgelegte Leistungsniveau zu begrenzen.

Die Vermeidung eines Doppelbezugs sozialrechtlicher Leistungen ist in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls dann als legitimer Zweck anerkannt, wenn die konkurrierenden Leistungen einander ihrem Sinn nach ausschließen (vgl. [X.] 31, 185 <190>) oder wenn sie dieselbe Zweckbestimmung aufweisen (vgl. [X.] 79, 87 <98>; 110, 412 <441>; vgl. zur Beamtenversorgung: [X.] 76, 256 <357>; 145, 249 <288 Rn. 82>). Es liegt im Allgemeininteresse, Mehrfachversorgungen, die unter bestimmten Bedingungen zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Doppelbelastung der öffentlichen Haushalte führen können, tunlichst zu vermeiden und eine als sachwidrig empfundene Überversorgung zu beseitigen. Eine gesetzliche Regelung darf auch sicherstellen, dass vergleichbare [X.] und ausländische Leistungen nur einmal gewährt werden (vgl. zu Kinderzulagen an [X.] Grenzgänger in der [X.]: [X.] 110, 412 <440>). Entgegen der Auffassung des [X.]esverwaltungsgerichts besteht kein verfassungsrechtlicher Grundsatz, wonach die als Doppelleistung angesehenen Ansprüche in dogmatischer Hinsicht vergleichbar sein müssten (vgl. zur Einordnung von Rentenansprüchen und beamtenrechtlichen [X.] als Doppelleistung: [X.] 76, 256 <357>). Auch im Verhältnis zu einer ausländischen Leistung - deren dogmatisch zutreffende Einordnung im Verhältnis zu einer inländischen Leistung naturgemäß mit Schwierigkeiten behaftet ist - reicht es aus, dass beide Leistungen in ihrer Funktion tatsächlich miteinander vergleichbar sind (vgl. [X.] 110, 412 <441>).

(b) Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs soll § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] zudem verhindern, dass die im Ausland oder in [X.] lebenden ausländischen Betroffenen bessergestellt werden als [X.] Geschädigte und Geschädigte in anderen [X.] ohne st[X.]tliche Leistungen (vgl. BTDrucks 17/12678, [X.]).

Dabei bezieht sich die vom Gesetzgeber beabsichtigte Gleichstellung einzelner Geschädigter allein auf die Erfassung von Leistungen, die wegen der Thalidomidschädigung gewährt werden. Die Auffassung des [X.]esverwaltungsgerichts, § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] bezwecke eine Gleichstellung der Geschädigten hinsichtlich ihrer allgemeinen [X.] Absicherung, trägt nicht. Schon seinem eindeutigen Wortlaut nach regelt § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] allein die Konstellation, in der die [X.] mit einer anderen, ebenfalls wegen der Thalidomidschädigung gewährten Leistung zusammentrifft. Für eine Berücksichtigung der allgemeinen [X.] Absicherung der [X.] ist tatbestandlich kein Raum. Auch die Systematik zeigt, dass § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] keine Gleichstellung hinsichtlich der allgemeinen [X.] Absicherung bezweckt. Denn die Anrechnungsvorschrift ist systematisch als Begrenzung des Rentenanspruchs nach § 13 [X.] konzipiert, dessen Höhe sich allein nach der Schwere des [X.] und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen richtet (§ 13 Abs. 2 Satz 1 [X.]) und schädigungsunabhängige Kriterien, namentlich die ansonsten bestehende [X.] Absicherung der Geschädigten, ausblendet. Ist die allgemeine [X.] Absicherung der Geschädigten aber schon bei der Leistungsgewährung ohne Belang, bestehen systematisch keine Gründe für die Annahme, dieses Kriterium sei für die die Leistung begrenzende Anrechnungsvorschrift maßgeblich. Auch der Gesetzentwurf stützt die vom [X.]esverwaltungsgericht angenommene Zwecksetzung nicht, sondern spricht deutlich dagegen. Bereits die Annahme des [X.]esverwaltungsgerichts, die mit der Anrechnungsvorschrift adressierte Besserstellung von Doppelleistungsempfängern (vgl. BTDrucks 17/12678, [X.]) erfordere nach dem allgemeinen Sprachgebrauch einen Gesamtvergleich aller relevanten Leistungen, überzeugt nicht. Denn der Begriff der Besserstellung setzt zwar eine vergleichende Betrachtung voraus, gibt aber nicht vor, auf welchen Gegenstand sie sich zu beziehen hat. Gegen eine Einbeziehung des allgemeinen Sozialleistungsniveaus in die gesetzgeberisch gewollte Vergleichsbetrachtung spricht demgegenüber der Hinweis in der Entwurfsbegründung, durch die st[X.]tlichen [X.] seien die in den entsprechenden [X.] oder in [X.] lebenden ausländischen Betroffenen bessergestellt als [X.] Geschädigte und Geschädigte in anderen [X.] ohne st[X.]tliche Leistungen (vgl. BTDrucks 17/12678, [X.]). Wenn der Gesetzgeber davon ausgeht, durch die st[X.]tlichen [X.] seien selbst [X.] - im internationalen Vergleich sozial sehr gut abgesicherte - Geschädigte schlechter gestellt, so legt dies nahe, dass der Vergleich sich nach der Vorstellung des Gesetzgebers auf die wegen der Thalidomidschädigung erhaltenen Zahlungen beschränkt, sodass die gesetzgeberische Zwecksetzung der Vermeidung einer Besserstellung nicht der vom [X.]esverwaltungsgericht angenommenen entspricht.

Aus alledem ergibt sich, dass § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] das Ziel verfolgt, alle Geschädigten hinsichtlich der wegen der Thalidomidschädigung gewährten Leistungen gleichzustellen. Mit Blick auf die Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG, der für ungleiche Belastungen wie für ungleiche Begünstigungen gilt (vgl. [X.] 110, 412 <431>; 148, 147 <183 Rn. 94>; 161, 163 <252 Rn. 239>), ist dieser Zweck verfassungsrechtlich legitim.

(c) Ausgehend von den genannten Zwecken liegt es nahe, dass der Gesetzgeber auch das legitime Ziel verfolgt hat, die Leistungsfähigkeit der Solidargemeinschaft zu erhalten (vgl. hierzu [X.] 44, 70 <90>; 109, 96 <111>; 123, 186 <263>) und die Sozialausgaben zur bestmöglichen Versorgung all jener Menschen zu tätigen, deren Lebensweg mit Einbußen an [X.] behaftet ist. Dass es sich bei dem durch die Anrechnung eingesparten Betrag nach den Schätzungen des Gesetzentwurfs lediglich um ungefähr eine Million Euro pro Jahr handelt (vgl. hierzu BTDrucks 17/12678, [X.]), steht der Legitimität dieses Ziels nicht entgegen.

(d) Darüber hinaus dient die Anrechnung ersichtlich auch dem Ziel, durch die Anrechnung Einsparungen für die öffentlichen Haushalte im vorgenannten Umfang zu erzielen (vgl. BTDrucks 17/12678, [X.]). Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts steht einem solchen Gesetzeszweck nicht entgegen, dass mit dem [X.] die Leistungen des [X.]es deutlich ausgeweitet worden sind. Denn es ist ohne Weiteres denkbar und hier auch naheliegend, dass der Gesetzgeber die Mittel für von ihm unerwünschte [X.] einsparen, gleichzeitig aber zusätzliche Mittel für die als notwendig erachtete Rentenerhöhung aufbringen wollte. Hieran ist er nicht von [X.] wegen gehindert. Denn der wirtschaftliche und sparsame Einsatz öffentlicher Mittel ist verfassungsrechtlich ein legitimes Ziel (vgl. [X.] 79, 127 <153>; 91, 228 <240>; [X.]K 12, 308 <325>).

[X.]) § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist zur Verfolgung dieser [X.] geeignet.

(1) [X.]rechtlich genügt für die Eignung bereits die Möglichkeit, durch die gesetzliche Regelung den Gesetzeszweck zu erreichen. Eine Regelung ist erst dann nicht mehr geeignet, wenn sie die Erreichung des Gesetzeszwecks in keiner Weise fördern kann oder sich sogar gegenläufig auswirkt (vgl. [X.] 158, 282 <336 Rn. 131> m.w.N.; 161, 63 <114 Rn. 110>). Bei der Beurteilung der Eignung einer Regelung steht dem Gesetzgeber ein Spielraum zu, der sich auf die Einschätzung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse, auf die etwa erforderliche Prognose und auf die Wahl der Mittel bezieht, um die Ziele des Gesetzes zu erreichen. Dieser Spielraum reicht nicht stets gleich weit. Sein Umfang hängt vielmehr einzelfallbezogen etwa von der Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter ab (vgl. [X.] 159, 223 <305 f. Rn. 185>; 161, 63 <114 Rn. 110>).

(2) Nach diesem Maßstab ist § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele geeignet. Es liegt eine zu verhindernde Doppelleistung vor (a); auch ist eine hinreichend tragfähige Grundlage für die Annahme des Gesetzgebers gegeben, der Empfang von [X.] beeinträchtige die Gleichstellung der Leistungsempfänger (b). Die Anrechnung ist auch geeignet, die Leistungsfähigkeit der Solidargemeinschaft und die Einsparung öffentlicher Mittel zu fördern (c).

(a) Die gesetzliche Regelung knüpft an zu verhindernde [X.] an. Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] hat der Gesetzgeber solche Zahlungen als Doppelleistung der Anrechnung unterworfen, die "wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate" erfolgen. Diese Zahlungen stellen eine Doppelleistung dar, deren Verhinderung nach den oben dargestellten Maßstäben (Rn. 118) legitim ist. Die gesetzgeberische Konzeption knüpft an den wirtschaftlichen Zweck und die Funktion der Leistung an, spezifisch und ausschließlich für die durch thalidomidhaltige Präparate erlittene Schädigung einen Ausgleich zu gewähren. Gegen eine allein an diese Kriterien anknüpfende, unabhängig von der dogmatischen Einordnung erfolgende Identifikation einer Doppelleistung ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern (vgl. [X.] 76, 256 <357>; 110, 412 <441>).

Von diesen Grundsätzen Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem spezifischen Entstehungsgrund der Rentenansprüche im vorliegenden Fall. Denn anders als das [X.]esverwaltungsgericht meint, schließt die "haftungsrechtliche Verwurzelung" des Rentenanspruchs eine Vergleichbarkeit mit den ausländischen Zahlungen, die "allein aus fürsorglichen beziehungsweise im weiteren Sinne sozialst[X.]tlichen Motiven und insoweit freiwillig" erbracht werden, nicht aus. Der Vergleichbarkeit beider Ansprüche steht weder ein verfassungsrechtlich verankertes Verbot der Anrechnung von allgemeinen Sozialleistungen auf Ansprüche mit [X.] ([X.]) noch ein aus dem haftungsrechtlichen Hintergrund des Anspruchs folgendes Verbot des [X.] entgegen ([X.]).

([X.]) Aus dem vom [X.]esverwaltungsgericht angeführten Beschluss des [X.]s zum [X.] vom 11. Juli 2006 ([X.] 116, 229) lässt sich eine Unzulässigkeit der Anrechnung der ausländischen Zahlungen auf die [X.] nicht herleiten.

Diese Entscheidung weist nicht auf ein generelles verfassungsrechtliches Verbot hin, Ansprüche mit haftungsrechtlichem Hintergrund bei der Gewährung st[X.]tlicher Fürsorgeleistungen zu berücksichtigen oder - wie es für die vorliegende Konstellation in Betracht käme - umgekehrt. Die dem Beschluss zugrundeliegende Konstellation ist auf die hier zu entscheidende Fragestellung schon deshalb nicht übertragbar, weil sie die Anrechnung von Leistungen mit unterschiedlicher Zweckbestimmung zum Gegenstand hatte, nämlich einerseits von Leistungen der Unterhaltssicherung nach dem [X.] und andererseits von Leistungen zum Ausgleich der durch einen Schadensfall erlittenen körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen nach § 253 Abs. 2 [X.]. Um eine Anrechnung von Schmerzensgeldzahlungen auf allgemeine Fürsorgeleistungen - oder umgekehrt - geht es vorliegend aber nicht. Denn auf die [X.] wird keine allgemeine Sozialleistung eines ausländischen St[X.]tes angerechnet, sondern eine ebenfalls spezifisch wegen des Schadensfalls gewährte Leistung. Aus diesem Grund ließe sich aus dem genannten Beschluss des [X.]s (Rn. 129) auch dann nichts für die [X.]widrigkeit von § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] herleiten, wenn man ihn über den Bereich zivilrechtlicher Schmerzensgeldansprüche hinaus auf sozialrechtliche Ansprüche mit haftungsrechtlichem Hintergrund ausdehnen wollte.

([X.]) Eine Vergleichbarkeit der Leistungen scheidet auch nicht deshalb aus, weil einer Anrechnung das Verbot des [X.] entgegenstünde.

Es ist bereits zweifelhaft, kann hier aber offenbleiben, ob dem im Zivilrecht anerkannten Grundsatz, wonach ein Schädiger nicht durch Leistungen Dritter entlastet werden darf und deshalb deren Anrechnung im Wege des [X.] nicht in Betracht kommt (vgl. [X.], 151 <159> m.w.N.), überhaupt eine verfassungsrechtliche Fundierung zukommt. Jedenfalls findet ein solcher Grundsatz hier keine Anwendung, weil der Rentenanspruch kein Schadensersatzanspruch ist und ihm auch nicht [X.]. Anders als das vorlegende Gericht meint, vermittelt der haftungsrechtliche Hintergrund dem [X.]nanspruch keine rein deliktsrechtliche Prägung, die eine wertungsmäßige Gleichstellung mit Schadensersatzansprüchen gebieten würde (α). Vielmehr hat der Rentenanspruch einen haftungsrechtlich-sozialst[X.]tlichen [X.] (β).

(α) Ein den Rentenanspruch allein [X.] haftungsrechtliches Gepräge ist nicht feststellbar. Zwar hat das [X.] in seinem Urteil zum [X.]srecht vom 8. Juli 1976 festgestellt, dass die privatrechtlich begründete Gläubigerstellung der Contergangeschädigten in der Stiftungslösung gewissermaßen eine ungebrochene Fortsetzung findet (vgl. [X.] 42, 263 <292 f.>). Hiermit würdigte es die Kontinuität, die sich daraus ergab, dass mit der Entstehung der sozialrechtlichen Positionen das Erlöschen der privatrechtlichen Ansprüche - etwaige deliktische Ansprüche eingeschlossen - einherging. Ein Schluss auf den rechtlichen Charakter der [X.] kann hieraus indes nicht gezogen werden. Denn insoweit hat das [X.] ausdrücklich festgestellt, dass die im [X.] begründeten Ansprüche nicht mit denen aus dem [X.] übereinstimmen; sie sind nicht dieselben, wohl aber zumindest gleichwertig, objektiv eher höherwertig (vgl. [X.] 42, 263 <303 f.>). Entsprechendes muss auch für die möglichen deliktischen Ansprüche gelten, die in die Stiftungslösung überführt worden sind.

(β) Die Ansprüche haben einen [X.], der sich aus dem Ineinandergreifen von haftungsrechtlicher und sozialst[X.]tlicher Fundierung ergibt. Wie das [X.] festgestellt hat, haben die durch die [X.] Geschädigten einen Schuldner erhalten, der fähig und bereit ist, Verpflichtungen nachzukommen, die sich aus den verfassungsrechtlich geschützten Ansprüchen der Geschädigten und auch aus dem Sozialst[X.]tsprinzip ergeben (vgl. [X.] 42, 263 <311>). Die (auch) sozialst[X.]tliche Fundierung der Ansprüche zeigt sich daran, dass der St[X.]t nicht etwa - vergleichbar der Schuldübernahme nach §§ 414, 415 [X.] - nur an die Stelle des Schädigers getreten ist, um dessen Pflicht zur Schadensregulierung mit st[X.]tlichen Mitteln zu erfüllen. Vielmehr hat der Gesetzgeber eine von ihm als unzureichend empfundene privatrechtliche Lösung des Problems der Conterganschadensregulierung durch eine nach seiner Einschätzung - insgesamt - sachgemäßere gesetzliche Regelung ersetzt (vgl. [X.] 42, 263 <300>). Er hat diesen Schadensbereich aus dem privatautonomen Regelungsbereich herausgenommen und die Versorgung der durch die [X.] Geschädigten zu einer st[X.]tlichen Angelegenheit gemacht (vgl. [X.] 42, 263 <312>). Die vom Gesetzgeber in Erfüllung dieser Aufgabe vorgenommene Schadensregulierung nahm ihren Ausgangspunkt zwar in der Verteilung der durch den Vergleich bereitgestellten Mittel (vgl. [X.] 42, 263 <303>). Sie ging aber darüber hinaus und erhielt durch die Stiftungslösung ein ganz eigenes Gepräge. So wird die Rente unabhängig von der Teilnahme am zivilrechtlichen Vergleich gewährt (Rn. 3) und die Anspruchshöhe nach einem vom Gesetzgeber entwickelten Verfahren und nicht nach den Grundsätzen zur Bemessung von Schmerzensgeld festgesetzt (vgl. [X.] S. 8). Auch besteht die st[X.]tliche Pflicht zur Fortgewährung der [X.] unabhängig von einer Finanzierung durch die von [X.] eingebrachten Stiftungsmittel, die bereits seit dem [X.] aufgebraucht sind (Rn. 89). Mit Blick auf diesen [X.] der [X.] ist der haftungsrechtliche Hintergrund jedenfalls nicht so prägend, dass die mit der Anrechnung verbundene Entlastung des St[X.]tes als nicht hinnehmbar erschiene.

(b) Es fehlt auch nicht an einer hinreichend tragfähigen Grundlage für die Annahme des Gesetzgebers, der Empfang von [X.] beeinträchtige die Gleichstellung der Leistungsempfänger.

Ausgehend vom gesetzgeberischen [X.], das ausschließlich wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate geleistete Zahlungen in den Blick nimmt, bestehen keine Zweifel an einer tatsächlichen Besserstellung der Empfänger derartiger [X.] ([X.]). Die Ausblendung des Systems der [X.] Sicherung, welchem die Leistungsempfänger ansonsten unterliegen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ([X.]).

([X.]) Aus § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] ergibt sich, dass der Gesetzgeber solche Zahlungen als [X.] angesehen hat, die spezifisch wegen einer erlittenen Thalidomidschädigung gewährt werden. Bei Zugrundelegung des gesetzgeberischen Regelungskonzepts, das den Vergleichsrahmen allein auf diese spezifischen Leistungen beschränkt, besteht kein Zweifel daran, dass Bezieher derartiger [X.] höhere Zahlungen erhalten als Personen, die lediglich eine [X.] [X.] beziehen. Wie gezeigt (Rn. 120) bezweckt § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] keine Gleichstellung der Geschädigten hinsichtlich ihrer allgemeinen [X.] Absicherung.

([X.]) Der Gesetzgeber war im Rahmen des ihm zustehenden [X.] berechtigt, eine Doppelleistung allein wegen des Zusammentreffens der aufgrund einer Thalidomidschädigung erbrachten Leistungen anzunehmen und das System der [X.] Sicherung, dem die Leistungsempfänger ansonsten unterliegen, auszublenden. Eine verfassungsrechtliche Anforderung an den Gesetzgeber, bei der Identifikation [X.] [X.] eine wertende Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung des allgemeinen Niveaus aller st[X.]tlichen Sozialleistungen und aller sonstigen Vergünstigungen anzustellen, besteht nicht.

(α) Anders als das [X.]esverwaltungsgericht meint, ergibt sich eine solche verfassungsrechtliche Anforderung auch nicht aus den Wertungen des [X.]s im Urteil zum [X.]srecht vom 8. Juli 1976, wonach bei einer Gesamtbetrachtung, die allein der Sachlage gerecht werde, jeder greifbare Anhalt fehle, dass die gesetzlichen Leistungen gegenüber den vertraglichen geringer seien (vgl. [X.] 42, 263 <302 f.>). Hiermit machte das Gericht deutlich, dass die Frage nach dem Substanzerhalt der Vergleichsansprüche nicht für den Beschwerdeführer isoliert zu betrachten war, sondern mit Blick auf die der Schicksalsgemeinschaft der Geschädigten durch die Stiftungslösung zukommende Versorgung. Aus diesen Ausführungen lässt sich nichts herleiten für die hier zu entscheidende Frage, ob die gesetzgeberische Zwecksetzung, die Besserstellung einzelner Geschädigter zu verhindern, einen transnationalen Gesamtvergleich erfordert.

(β) Auch sonst ist eine verfassungsrechtliche Pflicht zur Durchführung eines transnationalen Gesamtvergleichs nicht ersichtlich. Wie der Gesetzgeber im einzelnen unerwünschte [X.] verhindert, unterliegt weitgehend seiner Gestaltungsfreiheit (vgl. [X.] 31, 185 <192>; 79, 87 <98>). Es ist anerkannt, dass eine Gleichartigkeit der Leistungen nicht entfällt, wenn die Berechnungsmodalitäten der Leistungen nicht in allen Einzelheiten übereinstimmen und die Ansprüche deshalb in ihrer Höhe nicht deckungsgleich sind. Es ist auch nicht verfassungsrechtlich geboten, die jeweils höchste Leistung uneingeschränkt zu gewähren (vgl. [X.] 79, 87 <98>). Ausländische Leistungen können selbst dann eine vergleichbare Absicherung gewähren, wenn sie hinter der [X.] Leistung deutlich zurückbleiben (vgl. [X.] 110, 412 <441>). Die inländischen und ausländischen Ansprüche müssen zwar funktional gleichartig, nicht aber gleichwertig sein. Setzt die Annahme einer Doppelleistung hiernach noch nicht einmal die Gleichwertigkeit der betroffenen Leistungen voraus, ist erst recht kein Raum für ein über den [X.] hinausgehendes verfassungsrechtliches Gebot, die Systeme der [X.] Sicherung zu vergleichen, in welche die betroffenen Leistungen eingebettet sind.

(c) § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist auch geeignet, die Leistungsfähigkeit der Solidargemeinschaft zu fördern. Zugleich kann die Anrechnung von [X.] innerst[X.]tliche Verteilungskonflikte vermeiden, die angesichts der Knappheit der dem Sozialst[X.]t zur Verfügung stehenden Mittel durch die Besserstellung einzelner Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger aufbrechen können. Darüber hinaus fördert § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] auch das Ziel der Entlastung der öffentlichen Haushalte.

[X.]) Die in § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] angeordnete Anrechnung ist zur Erreichung der genannten Zwecke auch erforderlich.

(1) Eine Regelung ist erforderlich, wenn kein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel zur Verfügung steht. Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahmen zur Zweckerreichung muss dafür in jeder Hinsicht eindeutig feststehen. Bei der Einschätzung der Erforderlichkeit verfügt der Gesetzgeber über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum (vgl. [X.] 155, 238 <280 Rn. 105>; 161, 299 <378 Rn. 187>; 163, 107 <150 Rn. 115>; stRspr).

(2) Nach diesem Maßstab bestehen an der Erforderlichkeit der Anrechnungsregelung keine Zweifel. Für die Betroffenen weniger belastende Maßnahmen, mit denen die Zwecke des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] - Verhinderung des Empfangs von [X.], Vermeidung der Besserstellung einzelner Geschädigter, Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der Solidargemeinschaft und sparsamer Einsatz öffentlicher Mittel - gleich wirksam erreicht würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere wäre eine theoretisch denkbare Verpflichtung der Bezieherinnen und Bezieher der [X.] [X.], auf alle weiteren Leistungen wegen ihrer Thalidomidschädigung zu verzichten, für die Betroffenen nicht weniger belastend, weil sich dadurch der Gesamtbetrag der Bezüge nicht erhöhen würde. Auch ist bereits zweifelhaft, ob ein solcher Verzicht nach den ausländischen Rechtsordnungen überhaupt möglich wäre. Schließlich verlagerte diese Regelung das Leistungsrisiko auf die Betroffenen, weil sie auf den Anspruch gegen den ausländischen St[X.]t in der - obgleich begründeten - Erwartung verzichten müssten, eine Leistung von der [X.] zu erhalten. Auch könnte das Ziel, die Leistungsfähigkeit der Solidargemeinschaft zu stärken und die öffentlichen Haushalte zu entlasten, auf diesem Weg nicht erreicht werden, weil es hierdurch nicht zu Einsparungen in den öffentlichen Haushalten in [X.] käme.

dd) Der in § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] liegende Eingriff in das [X.] und Rentenbezieher ist schließlich angemessen.

(1) Die Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfordern, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen (vgl. [X.] 155, 119 <178 Rn. 128>; stRspr). Angemessen und damit verhältnismäßig im engeren Sinne ist eine gesetzliche Regelung dann, wenn bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird (vgl. [X.] 141, 82 <100 f. Rn. 53> m.w.N.; 163, 107 <151 f. Rn. 119>). Dabei ist ein angemessener Ausgleich zwischen dem [X.] und dem verfolgten gesetzgeberischen Ziel sowie der zu erwartenden Zielerreichung herzustellen (vgl. [X.] 148, 40 <57 f. Rn. 49>; 163, 107 <151 Rn. 119>; stRspr).

(2) Nach diesem Maßstab werden die Bezieherinnen und Bezieher der [X.] durch § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht unangemessen belastet. Der [X.] kommt eine besondere, im Einzelnen aber zu relativierende Schutzwürdigkeit zu (a). Hingegen ist die Anrechnungsvorschrift von moderatem Eingriffsgewicht (b). Ein besonderer Schutz des Vertrauens in das Ausbleiben einer Anrechnungsregelung besteht nicht (c), sodass sich der Eingriff in der Gesamtabwägung mit den hierfür streitenden öffentlichen Interessen (d) als verhältnismäßig im engeren Sinne (e) erweist.

(a) Die [X.] genießt eine besondere Schutzwürdigkeit, die durch den bestehenden [X.] Bezug indes Beschränkungen erfährt. Nach den oben dargelegten Maßstäben (Rn. 106) wird die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung einerseits durch einen [X.] Bezug des Eigentums erweitert, andererseits durch den personalen Bezug des Eigentums eingeschränkt, das die persönliche Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich sichert. Dabei ist für die an den Eingriff zu stellenden Rechtfertigungsanforderungen von Bedeutung, in welchem Umfang die Rechtsposition auf st[X.]tlicher Gewährung beruht (vgl. [X.] 69, 272 <301>). Die [X.] hat sowohl einen freiheitssichernden ([X.]) als auch einen [X.] Bezug ([X.]). Hieraus folgt, dass dem Rentenanspruch zwar eine besondere, nicht aber unbeschränkte Schutzwürdigkeit zukommt ([X.]).

([X.]) Die Schutzwürdigkeit des Eigentums in seiner Bedeutung als individuelles Freiheitsgrundrecht ist bei der [X.] stark ausgeprägt. Bei der Bestimmung der freiheitssichernden Funktion ist nach allgemeinen Grundsätzen zunächst in den Blick zu nehmen, in welchem Maße das Eigentumsrecht auf einer nicht unerheblichen Eigenleistung beruht (vgl. [X.] 69, 272 <301>). Wie gezeigt (Rn. 87) beruht die [X.] trotz des veränderten Verhältnisses zwischen Eigenleistung und st[X.]tlicher Gewährung noch auf einer nicht unerheblichen Eigenleistung der Geschädigten, nämlich auf der wirtschaftlichen Überführung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche in die Stiftung und der Einvernahme der zu ihrer Abgeltung geleisteten Zahlung von 100 Millionen DM durch diese. Zwar wurzelt die - nunmehr ausschließlich aus Steuermitteln finanzierte - [X.] nach § 13 [X.] nicht allein in der Verantwortung, die der [X.] St[X.]t mit der Überführung der privatrechtlichen Ansprüche in die Stiftungslösung für die Geschädigten übernommen hat, sondern auch in einer sozialst[X.]tlichen Gewährung (Rn. 134). Dieser [X.] steht der freiheitssichernden Funktion der [X.] aber nicht entgegen; denn diese folgt maßgeblich aus ihrem Charakter eines Äquivalents für Einbußen an [X.] (vgl. [X.] 42, 263 <293>; 112, 93 <107>).

([X.])Gleichzeitig hat die [X.] aber auch einen ausgeprägten [X.] Bezug. In seinem Urteil zum Versorgungsausgleich hat das [X.] einen [X.] Bezug sozialrechtlicher Positionen darauf gestützt, dass diese in einen Gesamtzusammenhang eingefügt waren, der auf dem Gedanken der Solidargemeinschaft und des Generationenvertrages beruhte, und aus Mitteln der Allgemeinheit mitfinanziert wurden (vgl. [X.] 53, 257 <292>). Im Lichte dessen weist die [X.] einen deutlichen [X.] Bezug auf. Die [X.] wird - seit Verbrauch der von [X.] zur Verfügung gestellten Mittel im [X.] sogar ausschließlich - aus Mitteln der Allgemeinheit finanziert (Rn. 89).

Dass die [X.] auch in einen auf die [X.] der Contergangeschädigten bezogenen Gesamtzusammenhang eingefügt ist, hat das [X.] - freilich ohne eine Anwendung der erst später entwickelten Maßstäbe zu präjudizieren - in seinem Urteil zum [X.]srecht vom 8. Juli 1976 ([X.] 42, 263 ff.) deutlich gemacht. Es hat festgestellt, dass das für die Entstehung der Ansprüche aus dem [X.] typische Eingebundensein des Einzelnen in die Vielzahl der Geschädigten dieser Rechtsposition ihren besonderen Charakter verleiht. Demzufolge können Einzelne, nachdem die Zugehörigkeit zur [X.] den Anspruch erst realisierbar gemacht hat, nicht erwarten, so behandelt zu werden, als wäre ihre Rechtsposition individuell entstanden und ausgestaltet worden. Sie bleiben als Forderungsinhaber gegen den Schädiger Mitglieder der Schicksalsgemeinschaft der Geschädigten und können sich dem nicht durch Berufung auf die Eigenständigkeit des erworbenen Anspruchs entziehen. Sie trifft eine - freilich begrenzte - Pflicht, eine Neuordnung der Berechtigung hinzunehmen, die auf eine Stärkung der Rechtsposition der durch das [X.] Begünstigten insgesamt zielt (vgl. [X.] 42, 263 <301 f.>).

Auch für die umgewandelten öffentlich-rechtlichen Ansprüche gilt, dass die Rechtsposition der Geschädigten ihren Charakter gerade durch die Einbindung in eine relativ große Schicksalsgemeinschaft erhält (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 26. Februar 2010 - 1 BvR 1541/09 u.a. -, Rn. 39; vgl. zur [X.]: [X.] 112, 93 <115>). Dieser Gedanke zeigt sich auch bei den jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.]) und den jährlichen Sonderzahlungen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.]), die nur geleistet werden, soweit hierfür vorgesehene Mittel im Stiftungsvermögen vorhanden sind (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Diese Ansprüche sind für die einzelnen Betroffenen damit nicht isoliert, sondern nur in Abhängigkeit von den konkurrierenden Ansprüchen der übrigen Betroffenen realisierbar. Auch wenn die hier streitgegenständliche [X.] unter keinem Ressourcenvorbehalt steht, unterstreicht diese Konzeption den Befund, dass der Gesetzgeber die Leistungsberechtigten nach dem [X.] als Schicksalsgemeinschaft versteht.

Soweit das [X.]esverwaltungsgericht einen [X.] Bezug der [X.] aufgrund ihrer "haftungsrechtlichen Verwurzelung" ablehnt, hält das insbesondere mit Blick auf den haftungsrechtlich-sozialst[X.]tlichen [X.] der Rechtsposition (Rn. 134) verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht stand. Denn ein Paradigma, wonach der haftungsrechtliche Hintergrund eines in eine öffentlich-rechtliche Forderung umgewandelten Anspruchs dessen Sozialbezug grundsätzlich ausschließt, findet sich in der Rechtsprechung des [X.]s nicht und lässt sich verfassungsrechtlich auch nicht begründen.

([X.]) Nach alledem hat die [X.] gleichzeitig einen freiheitssichernden und einen auf die [X.] der vom [X.] Begünstigten ausgerichteten [X.] Bezug. Daraus folgt, dass der [X.] zwar eine besondere, durch den [X.] Bezug aber eingeschränkte Schutzwürdigkeit zukommt; eine Unantastbarkeit der [X.] besteht nicht. Dabei ist der dem Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken der [X.] zukommende Gestaltungsspielraum umso größer, je mehr die Regelung die Rechtsposition der durch das [X.] Begünstigten insgesamt stärkt.

(b) Die Anrechnungsvorschrift ist von moderatem Eingriffsgewicht. Die Anrechnung wegen einer Thalidomidschädigung geleisteter Zahlungen stellt zwar einen Eingriff in das Eigentumsrecht von einigem Gewicht dar ([X.]). Allerdings sind auch das Eingriffsgewicht reduzierende Gesichtspunkte zu berücksichtigen ([X.]).

([X.]) Die Anrechnungsregelung bewirkt, dass die [X.] in der durch die Anrechnung geminderten Höhe nicht an die Berechtigten ausgezahlt wird. In diesem Umfang erlischt der eigentumsrechtlich geschützte Auszahlungsanspruch, sodass Betroffene insgesamt weniger erhalten, als es ohne die Anrechnungsregelung der Fall wäre. Der in Rede stehende Betrag ist nicht unerheblich, im Ausgangsverfahren beträgt er bei einem monatlichen Rentenanspruch von 3.686 Euro monatlich 1.109 Euro.

([X.]) Der in der Anrechnung liegende Eingriff wird indes dadurch gemildert, dass die Rechtsposition der Contergangeschädigten mit dem 3. und 4. Änderungsgesetz substanziell verbessert worden ist.

(α) Zum einen wurden die [X.]n mit dem [X.] bedeutend angehoben, was im Regelfall zu einer Milderung der durch die Anrechnung eintretenden Nachteile führt. So trägt auch der Kläger vor, bezogen auf die Summe aus [X.] und [X.] Zahlung erhalte er seit dem [X.] um 9,28 % höhere Beträge als vorher.

Zwar wirkt sich diese Besserstellung nicht für alle Betroffenen gleich aus, weil die monatliche [X.] nicht gleichmäßig, sondern abhängig vom Schweregrad des erlittenen [X.] erhöht worden ist. Während die maximale [X.], die Geschädigten mit einer hohen [X.] vorbehalten ist, mit dem [X.] auf das 6,3-fache, nämlich auf 6.912 Euro und mit dem 4. Änderungsgesetz weiter auf 7.480 Euro angehoben worden ist, stieg die minimale Zahlung, die Betroffene mit einer geringen [X.] erhalten, mit dem [X.] lediglich auf das 2,5-fache, nämlich auf 612 Euro und mit dem 4. Änderungsgesetz auf 662 Euro (Rn. 16). Daher erscheint es nicht ausgeschlossen, dass es auch Fälle geben kann, in denen der Erhöhungsbetrag der Rente niedriger ist als der angerechnete Betrag, eine Milderung folglich nicht eintritt. Allerdings lag die durchschnittliche Höhe der [X.] im [X.]raum von 2013 bis 2019 nach Auskunft der [X.] zwischen 3.497,37 Euro und 4.266,31 Euro, sodass der Bezug einer minimalen Rente, bei der eine ausbleibende Milderung allein denkbar erscheint, schon nicht den Regelfall darstellt und auch nicht breitflächig auftritt.

(β) Zum anderen wurde mit dem [X.] zusätzlich der Anspruch auf eine jährliche Leistung zur Deckung spezifischer Bedarfe nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 [X.] 2013 geschaffen, für den die Anrechnungsregelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht gilt. Diese Leistung mildert die wirtschaftlichen Auswirkungen der Anrechnung ab, weil sie in ihrer Zwecksetzung der [X.] entspricht. Denn wie diese ist sie den Betroffenen zur eigenverantwortlichen Verwendung anvertraut und soll ihnen entsprechend den Ergebnissen der [X.] (vgl. BTDrucks 17/12678, [X.]) ermöglichen, Selbständigkeit, Selbstbestimmung und [X.] Teilhabe nach ihren individuellen Bedürfnissen aufrechtzuerhalten oder wiederzugewinnen (vgl. BTDrucks 18/10378, [X.]6). Der wirtschaftliche Wert der zunächst antragsbezogen zu gewährenden Leistung ist für den unter das [X.] fallenden [X.]raum schwer zu beziffern. Seit dem 4. Änderungsgesetz beträgt die jährliche Leistung abhängig von der Schwere der Schädigung zwischen 5.676 Euro und 14.700 Euro (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] 2017).

Damit bewirken die mit dem 3. und 4. Änderungsgesetz erhöhten Leistungen des [X.]es in aller Regel, dass die mit der Anrechnungsregelung verursachten Vermögenseinbußen abgemildert werden.

(c) Unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes genießt die [X.] keinen gesteigerten Schutz vor einer Anrechnung. Zwar konnten die Betroffenen im In- und Ausland auf den Fortbestand der erworbenen Rentenansprüche vertrauen, was der Gesetzgeber anerkannt hat (vgl. BTDrucks 19/19498, [X.]). Der Fortbestand der erworbenen Rentenansprüche steht indes auch nicht in Zweifel, weil mit der Anrechnungsvorschrift der Grundanspruch nicht beeinträchtigt, sondern lediglich der Auszahlungsanspruch gekürzt wird. Anhaltspunkte für einen Vertrauenstatbestand, nach welchem die Betroffenen davon ausgehen konnten, dass aufgrund der Thalidomidschädigung geleistete Zahlungen Anderer nicht angerechnet werden würden, sind nicht ersichtlich. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Möglichkeit einer Anrechnung von wegen einer Thalidomidschädigung geleisteten Zahlungen mit § 18 Abs. 2 [X.] beziehungsweise § 15 Abs. 2 Satz 1 [X.] bereits seit dem Inkrafttreten des [X.]es im Jahr 1972 in der Stiftungslösung angelegt war.

(d) Die mit § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] verfolgten legitimen Ziele dienen gewichtigen öffentlichen Interessen.

([X.]) Die Abschöpfung von [X.] und die hiermit verbundene Gleichstellung aller Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher verfolgt das bedeutsame Interesse, innerhalb der Schicksalsgemeinschaft der Geschädigten ein gleiches Leistungsniveau zu sichern. Dahinter steht das öffentliche Interesse an Verteilungsgerechtigkeit innerhalb der [X.] der Leistungsempfänger. Es orientiert sich an der Grundentscheidung des [X.]es, die Höhe der Leistungen ausschließlich an dem Kriterium der Schwere des [X.] und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 [X.]) zu bemessen und weitere Kriterien, wie etwa die Verbindung des Geschädigten zum [X.] St[X.]t (St[X.]tsangehörigkeit, Geburtsort), die Bedürftigkeit oder die Höhe der Lebenshaltungskosten bei der Leistungsbemessung auszublenden. Diese vom [X.] verfolgte Verteilungsgerechtigkeit wird dadurch beeinträchtigt, dass ausgewählte Geschädigte anknüpfend an von diesem Gesetz ausgeblendete Kriterien zusätzliche Leistungen wegen ihrer Thalidomidschädigung erhalten. Das wird besonders deutlich bei ausländischen Leistungen, die aufgrund einer vom [X.] abweichenden Anspruchskonzeption nur solchen Geschädigten gewährt werden, die eine hinreichende Verbindung zum ausländischen St[X.]t aufweisen, sei es - wie im Fall des [X.] - mit Blick auf die St[X.]tsangehörigkeit oder anknüpfend an den Geburtsort oder den Wohnsitz. Denn bei so konzipierten Leistungen vermittelt die Verbindung zum ausländischen St[X.]t dem Geschädigten einen finanziellen Vorteil, während die Verbindung zum [X.] St[X.]t, der unterschiedslos an alle von [X.] Geschädigten leistet, in dieser Hinsicht folgenlos bleibt. Mit Blick auf die Grundidee des [X.]es - gleiche Leistung für alle gleich Geschädigten - besteht daher ein nachvollziehbares öffentliches Interesse daran, Unterschiede auszugleichen, die sich daraus ergeben, dass ausgewählte Geschädigte zusätzliche Zahlungen wegen ihrer Thalidomidschädigung erhalten.

([X.]) Auch das mit der Abschöpfung von [X.] ausgedrückte st[X.]tliche Interesse, den [X.]nanspruch insgesamt auf das gewählte Niveau zu begrenzen, ist gewichtig. Es besteht ein nachvollziehbares Interesse daran, dass die begrenzten öffentlichen Mittel in einem stimmigen [X.] möglichst optimal zur Abdeckung der verschiedenen [X.] Bedarfe verwendet werden. Der Gesetzgeber, der mit der Festlegung des Rentenanspruchs die erwünschte Leistungshöhe zum Ausdruck gebracht hat, darf auch dafür Sorge tragen, dass dieses Niveau nicht überschritten wird. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass sich ausländische Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger in einem ausländischen Sozialleistungssystem bewegten, das naturgemäß nicht in das [X.] [X.] eingepasst sei. Denn das Interesse an einem optimalen Einsatz öffentlicher Mittel ist auch dann berührt, wenn der Bedarf, zu dessen Deckung die inländische Sozialleistung bestimmt ist, bereits durch eine wirtschaftlich vergleichbare ausländische Leistung gedeckt ist. Soweit die ausländische Leistung eine Besserstellung ausgewählter Geschädigter bezweckt, ist der [X.] St[X.]t verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, hieran mitzuwirken.

([X.]) Darüber hinaus besteht ein nicht von der Hand zu [X.] öffentliches Interesse, Steuermittel nur einzusetzen, soweit dies nötig ist, um den Geschädigten eine dem im [X.] festgelegten Niveau entsprechende Versorgung zukommen zu lassen. Dabei kann die in § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] zum Ausdruck kommende Entscheidung zugunsten eines sparsamen Einsatzes von Steuermitteln auch dazu beitragen, die gesellschaftliche Akzeptanz des mit der [X.] geschaffenen Versorgungsmodells langfristig zu sichern.

(e) In der Gesamtabwägung mit den durch die angegriffene Regelung geförderten öffentlichen Interessen erweist sich der [X.] als verhältnismäßig.

([X.]) Die Belange des öffentlichen Interesses, namentlich die Sicherung der Verteilungsgerechtigkeit in der Solidargemeinschaft und der sparsame und zielgenaue Einsatz öffentlicher Mittel, überwiegen das Interesse der Berechtigten, die substanziell erhöhte [X.] unbeschadet der Anrechnung zu erhalten. Die wirtschaftliche Belastung der Eigentümer durch die Anrechnung ist mit Blick auf die mildernde Wirkung der erhöhten Renten und der Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe moderat. Selbst wenn in Einzelfällen eine Milderung ausbliebe, ergäbe sich keine andere Bewertung. Denn insoweit durfte der Gesetzgeber eine gemeinschaftsbezogene Gesamtbetrachtung anstellen und für Einzelne punktuell auftretende Nachteile gegen die insgesamt erzielten Vorteile abwägen (vgl. [X.] 42, 263 <302>; 112, 93 <115>). Gegen eine [X.], welche die auf die [X.] der vom [X.] Begünstigten bezogenen öffentlichen Interessen höher gewichtet als die Verhinderung jedweder Möglichkeit einer finanziellen Schlechterstellung im Einzelfall, ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern.

Der mit der Anrechnung verbundene [X.] ist auch angesichts der Schutzwürdigkeit, die der [X.] im Hinblick auf ihren Charakter eines Äquivalents für Einbußen an [X.] zukommt, nicht unangemessen. Die Schutzwürdigkeit der [X.] ist zwar herausgehoben, aber durch den ausgeprägten [X.] Bezug zugleich eingeschränkt (Rn. 155 ff.); auch nimmt die den besonderen Schutz vermittelnde hervorragende oder gar existenzielle Bedeutung der [X.] für die Sicherung der Lebensgestaltung in dem Maße ab, in dem Rentenbezieher weitere Zahlungen erhalten, die ebenfalls dem Zweck dienen, einen Ausgleich für die erlittene Thalidomidschädigung zu gewähren. Die Anrechnungsregelung führt auch nicht dazu, dass die Leistungen der Stiftung nicht mehr der übernommenen Verantwortung gerecht würden (vgl. zu dieser Anforderung: [X.] 42, 263 <312>). Dass die Anrechnungsregelung für einzelne Betroffene zu einer nicht mehr hinnehmbaren Absenkung des Leistungsniveaus unter den verfassungsrechtlich gebotenen Mindestbestand geführt hätte, was die Notwendigkeit einer Härtefallregelung nahelegen würde, ist weder vorgetragen, noch ist dies mit Blick auf die substanzielle Erhöhung der Leistungen ersichtlich. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der eigentumsrechtlich geschützte Grundanspruch nach § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] unangetastet bleibt, sodass der Auszahlungsanspruch nur so lange und so weit beeinträchtigt ist, wie die weitere Zahlung tatsächlich geleistet wird. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf den deutlichen Sozialbezug, der sich aus der Einbettung der [X.] in die [X.] der Contergangeschädigten ergibt, durfte der Gesetzgeber bei der [X.] den öffentlichen Belangen den Vorzug geben, insbesondere dem gewichtigen Interesse, eine Besserstellung einzelner Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher zu vermeiden.

([X.]) Auch soweit § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] insbesondere die Leistungen ausländischer [X.] der Anrechnung unterwirft, ist keine abweichende Bewertung geboten. Namentlich ist eine Anrechnung ausländischer Leistungen nicht dann unzumutbar, wenn sie Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger betrifft, die nicht dem [X.] System der [X.] Sicherung unterliegen, sondern einem ausländischen System mit anderem, möglicherweise auch geringerem Sicherungsniveau.

Die Anrechnung ausländischer Leistungen stellt sich als Kehrseite der gesetzgeberischen Entscheidung dar, die Versorgung aller Geschädigten zu einer st[X.]tlichen Angelegenheit zu machen, unabhängig davon, ob sie dem inländischen [X.] Sicherungssystem unterliegen oder nicht. Die hierin liegende Erstreckung eines auch sozialst[X.]tlich fundierten Versorgungsmodells auf Auslandssachverhalte ist mit Blick auf die internationale Dimension der von einem [X.] Unternehmen verursachten [X.] nachvollziehbar. Sie steht aber in einem Spannungsverhältnis zum Ausschließlichkeitsprinzip im internationalen Recht, nach dem jede Person nach Möglichkeit im Hinblick auf die [X.] Sicherung nur den Rechtsvorschriften eines St[X.]tes unterliegen soll (vgl. [X.] 110, 412 <442>; zur europarechtlichen Verankerung vgl. Art. 11 der Verordnung ([X.]) Nr. 883/2004 des [X.] und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der [X.] Sicherheit, ABl. L 166/1 vom 30. April 2004). Daher ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Erstreckung inländischer Sozialleistungen auf Auslandssachverhalte insoweit begrenzt wird, als der St[X.]t, dessen [X.] Sicherung der Berechtigte unterliegt, zweckgleiche Zahlungen erbringt. Die hiermit verbundene Entlastung des [X.] St[X.]tes begegnet mit Blick auf den haftungsrechtlich-sozialst[X.]tlichen [X.] der [X.] jedenfalls dann keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn die Rentenzahlung - wie vorliegend der Fall - mittlerweile ausschließlich aus Steuermitteln finanziert wird.

Auch der Umstand, dass das Niveau der [X.] Sicherung in anderen Rechtsordnungen niedriger sein kann, führt nicht dazu, dass die nach Anrechnung verbleibenden Leistungen der [X.] speziell an Geschädigte im Ausland nicht mehr der übernommenen Verantwortung gerecht würden (vgl. zu dieser Anforderung: [X.] 42, 263 <312>). Dass die Mitglieder der Solidargemeinschaft in Bezug auf die [X.] Sicherung, der sie ansonsten unterliegen, eine heterogene Gruppe darstellen, ist im gesetzgeberischen Konzept angelegt, weltweit alle durch Präparate von [X.] Geschädigten in die Stiftungslösung einzubeziehen (vgl. § 12 Abs. 1 [X.]). Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland eröffnete § 18 Abs. 1 [X.] die Möglichkeit, sich durch Abgabe einer Verzichtserklärung der von der [X.] unterstützten Solidargemeinschaft anzuschließen; ein automatisches Erlöschen der privatrechtlichen Ansprüche dieser Personen folgte aus dem [X.] - anders als bei inländischen Geschädigten (§ 23 Abs. 1 [X.]) - nicht. Wie ausgeführt (Rn. 120) verfolgt die Stiftungslösung, der sich die nicht in [X.] ansässigen Berechtigten unterstellt haben, den Zweck, wegen der Thalidomidschädigung an alle gleich Geschädigten die gleiche Leistung zu erbringen, nicht hingegen, zu einer gleichwertigen allgemeinen [X.] Absicherung aller Mitglieder der Solidargemeinschaft beizutragen. Ausgehend von dieser auf den Schadensfall fokussierten Zielsetzung richtet sich die Höhe der Leistungen allein nach der Schwere des [X.] und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 [X.]), während schädigungsunabhängige Kriterien, wie das Leistungsniveau der nationalen [X.] Sicherungssysteme, aber auch die Kaufkraft der geleisteten Zahlungen im Wohnsitzland der Berechtigten oder die Bedürftigkeit der Berechtigten, ausgeblendet werden. Der Gesetzgeber, der die Eigentumsposition des [X.]nanspruchs unabhängig von schadensunabhängigen allgemeinen Kriterien ausgestaltet hat, war verfassungsrechtlich nicht gehalten, diese Kriterien bei der Begrenzung des [X.] nach § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] zu berücksichtigen.

§ 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] wird auch den Anforderungen des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) gerecht.

1. Der Gesetzgeber ist bei der inhaltlichen Festlegung von Eigentümerbefugnissen und -pflichten an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden (vgl. [X.] 143, 246 <373 Rn. 348> m.w.N.; stRspr). Auch eigentumsgestaltende Belastungen müssen bei wesentlich gleichen Sachverhalten gleich verteilt werden und Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. [X.] 126, 400 <416>; 129, 49 <69>; 132, 179 <188 Rn. 30>; 143, 246 <373 Rn. 348>). Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. [X.] 138, 136 <180 Rn. 121>; 148, 147 <183 f. Rn. 94>; 161, 63 <134 Rn. 166>; stRspr).

2. Danach ist § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht zu beanstanden. Soweit mit der Anrechnungsregelung überhaupt eine Ungleichbehandlung verbunden ist (a), ist diese gerechtfertigt (b).

a) Eine Ungleichbehandlung von Empfängerinnen und Empfängern ausländischer st[X.]tlicher gegenüber solchen nichtst[X.]tlicher Leistungen ([X.]) oder von Empfängerinnen und Empfängern laufender gegenüber solchen einmaliger Zahlungen ([X.]) liegt nicht vor. Allerdings hat § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] eine ungleiche Auswirkung auf Empfänger und Nichtempfänger anrechenbarer Leistungen ([X.]).

[X.]) Soweit das vorlegende Gericht eine Ungleichbehandlung von Empfängern ausländischer st[X.]tlicher Zahlungen gegenüber (potenziellen) Empfängern nichtst[X.]tlicher Leistungen annimmt, ist dem nicht zu folgen. Wie dargelegt (Rn. 67 ff.) ist § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] weder eine Beschränkung auf ausländische noch eine solche auf st[X.]tliche Zahlungen zu entnehmen. Eine Ungleichbehandlung folgt auch nicht daraus, dass die [X.] eigenen Angaben zufolge keine regelmäßigen Nachforschungen bezüglich anrechenbarer (nichtst[X.]tlicher) Leistungen betreibt und Anfragen an die Leistungsempfänger nur insoweit stellt, als sie Kenntnis von anrechenbaren Leistungen erhält. Dass es überhaupt von § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] erfasste nichtst[X.]tliche Leistungen gibt, welche faktisch nicht angerechnet werden, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

[X.]) Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts führt § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] auch nicht zu einer Ungleichbehandlung von Empfängerinnen und Empfängern laufender Zahlungen gegenüber solchen einmaliger Zahlungen. Denn auch nach Inkrafttreten des [X.]es geleistete Einmalzahlungen sind von der Vorschrift erfasst. Hierfür spricht nicht nur der Wortlaut ("Zahlungen"), der nicht zwischen laufenden und einmaligen Zahlungen differenziert, sondern auch der in der Entwurfsbegründung zum [X.] (vgl. BTDrucks 17/12678, [X.]) zum Ausdruck gebrachte gesetzgeberische Wille, alle künftigen Leistungen anzurechnen.

[X.]) § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] führt aber zu einer faktischen Ungleichbehandlung von Empfängerinnen und Empfängern, deren Auszahlungsanspruch gekürzt wird (Rn. 99), gegenüber solchen, die die [X.] ungekürzt erhalten. Eine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG kann sich auch aus den praktischen Auswirkungen einer formalen Gleichbehandlung ergeben; entscheidend sind der sachliche Gehalt der Vorschrift und die auf die rechtliche Gestaltung der Norm zurückgehenden Wirkungen (vgl. [X.] 24, 300 <358>; 49, 148 <165>; 72, 141 <150>; 149, 50 <78 f. Rn. 80>). Vorliegend bewirkt § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] eine Ungleichbehandlung der von der Anrechnung betroffenen Berechtigten gegenüber den Berechtigten, die keine anrechenbaren Leistungen erhalten und daher von den Auswirkungen der Vorschrift nicht betroffen sind.

b) Die Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt.

[X.]) Sie dient unmittelbar der Erreichung der oben erwähnten (Rn. 114 ff.) legitimen Ziele und ist insbesondere auch im verfassungsrechtlichen Sinne erforderlich, was immer dann der Fall ist, wenn kein anderes Mittel zur Verfügung steht, mit dem der Gesetzgeber unter Bewirkung geringerer Ungleichheiten das angestrebte Regelungsziel der Betroffenen gleich wirksam erreichen oder fördern kann, ohne dabei Dritte oder die Allgemeinheit stärker zu belasten (vgl. [X.] 148, 40 <57 Rn. 47>; 151, 101 <141 Rn. 103>; 158, 282 <340 Rn. 142>).

Die ungleiche Auswirkung auf Empfänger von Leistungen nach dem [X.], die anrechenbare Leistungen erhalten, einerseits und solchen, die keine anrechenbaren Leistungen erhalten, andererseits ist erforderlich. Denn eine Doppelleistung und die damit einhergehende Besserstellung des Empfängers kann denknotwendig nur bei denjenigen Berechtigten verhindert werden, die eine entsprechende Leistung auch erhalten. Eine Anrechnungsregelung, die [X.] nur teilweise einbezöge, bewirkte zwar geringere Ungleichheiten; sie erreichte aber die vom Gesetzgeber angestrebten Ziele, den Empfang von [X.] zu verhindern, Ungleichheit zwischen den Geschädigten zu vermeiden, die Leistungsfähigkeit der Solidargemeinschaft zu sichern und öffentliche Mittel sparsam einzusetzen, weniger wirksam.

[X.]) Die Ungleichbehandlung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne, was voraussetzt, dass das Maß der Ungleichbehandlung in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der mit der Differenzierung verfolgten Ziele und zu dem Ausmaß und Grad der durch die Ungleichbehandlung bewirkten Zielerreichung steht (vgl. [X.] 138, 136 <197 Rn. 156>; 158, 282 <374 Rn. 222>). Die Ungleichbehandlung steht nicht außer Verhältnis zur Bedeutung und Erreichung der hiermit verfolgten Ziele, den Empfang von [X.] zu verhindern, Ungleichheit zwischen den Geschädigten zu vermeiden, die Leistungsfähigkeit der Solidargemeinschaft zu sichern und öffentliche Mittel sparsam einzusetzen. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] keinen von vornherein festgelegten Personenkreis betrifft, sondern ausschließlich an die zum [X.]punkt der Auszahlung bestehenden tatsächlichen Verhältnisse anknüpft, die sich jederzeit verändern können. So können Anrechnungstatbestände bei einer Neugewährung einer Leistung entstehen oder bei einer Streichung der Leistung wieder entfallen.

Meta

1 BvL 6/21

21.11.2023

Bundesverfassungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvL

vorgehend BVerwG, 31. März 2021, Az: 5 C 2/20, Vorlagebeschluss

Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 GG, Art 18 Abs 1 AEUV, § 13 Abs 1 S 1 ContStifG, § 15 Abs 2 S 2 ContStifG vom 26.06.2013, § 15 Abs 2 S 2 ContStifG vom 21.02.2017, ContStifGÄndG 3, ContStifGÄndG 4, Art 21 Abs 2 EUGrdRCh

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.11.2023, Az. 1 BvL 6/21 (REWIS RS 2023, 9045)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9045


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 5 C 2/20

Bundesverwaltungsgericht, 5 C 2/20, 31.03.2021.


Az. 1 BvL 6/21

Bundesverfassungsgericht, 1 BvL 6/21, 21.11.2023.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 C 2/20 (Bundesverwaltungsgericht)

Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zu § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG


10 C 1/14 (Bundesverwaltungsgericht)

Kein Anspruch auf Erhöhung der Leistungen für besonders schwer geschädigte Personen nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStifG) …


1 BvR 1541/09, 1 BvR 2685/09 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Aufgrund Verfristung, Subsidiarität sowie mangelnder Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde bzgl Entschädigungsleistungen zugunsten Contergan-Geschädigter


5 C 1/20 (Bundesverwaltungsgericht)

Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz


XII ZB 164/14 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 BvL 29/14

2 BvR 1424/15

Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.