Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.06.2020, Az. 5 C 1/20

5. Senat | REWIS RS 2020, 4079

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz


Leitsatz

1. Die nach § 12 Abs. 2 ContStifG auf Grund des Verweises auf § 13 StHG fortgeltende und auf den 31. Dezember 1983 festgelegte Frist zur Geltendmachung von Leistungen ist keine Ausschlussfrist im Sinne von § 32 Abs. 5 VwVfG.

2. Die Regelung des § 12 Abs. 2 ContStifG i.V.m. § 13 StHG ist keinen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] für das [X.] vom 2. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

1

Die im Jahre [...] geborene Klägerin leidet an Fehlbildungen beider Daumen, Funktionsbeeinträchtigungen der Langfinger und einer Verkürzung der Handgelenke. Diese Schädigungen sind auf die Einnahme des Ende der 1950er bis Anfang der 1960er Jahre von der [X.] vertriebenen thalidomidhaltigen Präparates "Contergan" durch die Mutter der Klägerin während ihrer Schwangerschaft zurückzuführen.

2

Den mit Schreiben vom 14. Mai 2008 gestellten Antrag der Klägerin, ihr eine Rente nach dem [X.] zu gewähren, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. Mai 2008 unter Hinweis darauf ab, dass die Ansprüche gemäß § 12 Satz 2 des [X.]es ([X.]) i.V.m. § 13 des Errichtungsgesetzes bis zum 31. Dezember 1983 hätten geltend gemacht werden müssen. Der Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2008 verweist ergänzend darauf, dass einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das Verstreichen der Jahresfrist des § 32 Abs. 3 VwVfG entgegenstehe.

3

Während des erstinstanzlichen Klageverfahrens wurde § 12 Satz 2 [X.] mit Wirkung zum 30. Juni 2009 durch eine Regelung ersetzt, nach der [X.] und Kapitalentschädigung für die [X.] ab 1. Juli 2009 beantragt werden können, sofern Leistungen nach § 13 des Errichtungsgesetzes nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist geltend gemacht wurden (§ 12 Abs. 2 [X.]). Die Beklagte erkannte daraufhin die Klägerin mit Bescheid vom 21. November 2012 als thalidomidgeschädigt an und bewilligte ihr für die [X.] ab dem 1. Juli 2009 Leistungen nach dem [X.] in gesetzlichem Umfang. Hinsichtlich dieser Leistungen erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt. Insoweit stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren ein und wies die Klage im Übrigen ab.

4

Die gegen das klageabweisende Urteil gerichtete Berufung hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Klägerin habe die bis zum 31. Dezember 1983 laufende Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Beklagte nicht eingehalten, da sie an diese nach eigenem Bekunden erstmalig 1997 herangetreten sei. Ihr könne auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Bei der versäumten Antragsfrist handele es sich um eine Ausschlussfrist, in die Wiedereinsetzung nicht gewährt werden könne (§ 32 Abs. 5 VwVfG). Darüber hinaus habe die Klägerin auch die Jahresfrist des § 32 Abs. 3 VwVfG, innerhalb derer Wiedereinsetzung beantragt werden könne, nicht eingehalten, ohne dass sie hieran infolge höherer Gewalt gehindert gewesen sei. Die Fristversäumnis sei auf ein willentliches Verhalten ihrer Mutter zurückzuführen, das der Klägerin zuzurechnen sei. Unabhängig hiervon sei nicht anzunehmen, dass für die Klägerin trotz der seit Geburt vorhandenen Fehlbildungen die Möglichkeit einer Thalidomidursächlichkeit so fern gelegen habe, dass sie auch bei Wahrung aller zumutbaren Sorgfalt die Möglichkeit einer Conterganproblematik nicht habe erkennen können. Die Antragsfrist erweise sich mit Blick auf das Sozialstaatsprinzip, die Eigentumsgarantie und den Gleichheitssatz auch als verfassungskonform. Selbst wenn man eine teleologische oder verfassungskonforme Reduktion des Anwendungsbereichs der Fristenregelung in Betracht ziehe und Fälle ausnehme, in denen die Thalidomidursächlichkeit von Geburtsschäden nicht erkennbar gewesen sei, läge ein solcher Ausnahmefall hier nicht vor.

5

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Ihr sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Frist zur Geltendmachung von Leistungen stelle keine die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hindernde Ausschlussfrist dar. Ferner sei sie - die Klägerin - an der Einhaltung der Jahresfrist infolge höherer Gewalt deshalb gehindert gewesen, weil ihr das Verhalten ihrer Mutter nicht zuzurechnen sei und sie die Thalidomidursächlichkeit ihrer atypischen Fehlbildungen auch bei Anwendung der ihr zumutbaren Sorgfalt nicht habe erkennen können. Die Regelung über die versäumte Frist sei zudem verfassungswidrig.

6

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.

8

1. Die Revision ist zulässig. Sie ist entgegen der Auffassung der [X.] (noch) ausreichend begründet. Gemäß § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO muss die [X.]egründung einer Revision die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben. Dies verlangt eine Sichtung und rechtliche Durchdringung des [X.] und eine damit verbundene sachliche Auseinandersetzung mit den die Entscheidung des [X.]erufungsgerichts tragenden Gründen, aus der hervorgeht, warum der Revisionskläger diese [X.]egründung als nicht zutreffend erachtet ([X.]VerwG, Urteil vom 20. März 2019 - 4 [X.] 5.18 - NVwZ 2020, 404 Rn. 13). Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung gerade noch gerecht, weil sie zumindest erkennen lässt, dass und weshalb entgegen der Einschätzung des [X.]erufungsgerichts eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ausgeschlossen sei, und sie Gründe anführt, weshalb ihr Wiedereinsetzung auch zu gewähren sei.

9

2. Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil steht (im Ergebnis) mit [X.]undesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) in Einklang. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen nach § 12 des [X.] ([X.] - [X.]) vom 13. Oktober 2005 ([X.] I S. 2967) in der hier anzuwendenden Fassung des [X.] zur Änderung des [X.]es vom 25. Juni 2009 ([X.] I S. 1534), in [X.] getreten am 30. Juni 2009. Nach § 12 Abs. 1 Alt. 1 [X.] werden an behinderte Menschen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes über die Errichtung einer [X.] "[X.]" (im Folgenden: Errichtungsgesetz bzw. [X.]) vom 17. Dezember 1971 ([X.] I S. 2018) am 31. Oktober 1972 lebten, Leistungen gewährt wegen Fehlbildungen, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der [X.], [X.], durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können. Nach den - zwischen den [X.]eteiligten unstreitigen - Feststellungen des [X.] sind diese Voraussetzungen bei der Klägerin erfüllt.

Dem geltend gemachten Anspruch steht jedoch § 12 Abs. 2 [X.] entgegen. Danach können die [X.], um die es vorliegend geht, und eine Kapitalentschädigung (erst) für die [X.] ab 1. Juli 2009 beantragt werden, wenn Leistungen nach § 13 [X.] nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist geltend gemacht wurden. Nach § 13 [X.] in der Fassung von Art. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer [X.] "[X.]" vom 22. Dezember 1982 ([X.] I S. 2006) wurden Leistungen nach diesem Gesetz gewährt, wenn sie bis zum 31. Dezember 1983 bei der [X.] geltend gemacht worden sind. Im Zuge der Ablösung des Errichtungsgesetzes durch das [X.] im Jahre 2005 ([X.] I S. 2967) griff § 12 Satz 2 [X.] (a.F.) diese Regelung auf und bestimmte, dass Leistungen nach § 13 [X.] geltend gemacht worden sein mussten. Hieran knüpft § 12 Abs. 2 [X.] in der seit dem 30. Juni 2009 geltenden Fassung an und trifft für Leistungen, die nicht bis zum 31. Dezember 1983 geltend gemacht worden waren, zwei Regelungen: Für die (hier allein streitbefangene) [X.] bis zum 30. Juni 2009 verbleibt es bei der durch § 13 [X.] bzw. § 12 Satz 2 [X.] a.F. angeordneten Regelung, dass Leistungen nicht mehr geltend gemacht werden können, während für die nachfolgende [X.] [X.] und Kapitalentschädigung beantragt werden können, so dass der Leistungsausschluss für hiervon [X.]etroffene mit dem Monat der Antragstellung (§ 13 Abs. 4 Satz 1 [X.]), frühestens aber zum 1. Juli 2009 endete.

Die Klägerin kann die [X.] für die [X.] bis zum 30. Juni 2009 nicht beanspruchen, weil sie die Frist zur Geltendmachung der Leistung versäumt hat, in die ihr keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann (a). Die vorgenannte gesetzliche Frist unterliegt auch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen [X.]edenken (b).

a) Die Klägerin hat - unstreitig - einen Anspruch auf Leistungen wegen ihrer thalidomidbedingten Schädigung nicht bis zum 31. Dezember 1983 gegenüber der [X.] geltend gemacht.

Ihr kann nicht gemäß § 22 [X.] i.V.m. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der [X.]etreffende ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Wiedereinsetzung steht zwar nicht bereits entgegen, dass es sich bei der auf den 31. Dezember 1983 festgesetzten Frist zur Geltendmachung von Leistungen um eine Ausschlussfrist im Sinne des § 32 Abs. 5 VwVfG handelte (aa). Der Klägerin kann Wiedereinsetzung gleichwohl nicht gewährt werden, weil sie auch die Jahresfrist des § 32 Abs. 3 VwVfG versäumt hat, an deren Einhaltung sie nicht infolge höherer Gewalt gehindert war (bb).

aa) Die nach § 12 Abs. 2 [X.] auf Grund des Verweises auf § 13 [X.] fortgeltende und auf den 31. Dezember 1983 festgelegte Frist zur Geltendmachung von Leistungen ist keine Ausschlussfrist im Sinne von § 32 Abs. 5 VwVfG. Danach ist die Wiedereinsetzung unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist. Die Voraussetzungen einer Ausschlussfrist in diesem Sinne sind in der Rechtsprechung des [X.] geklärt ([X.]VerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 [X.] 38.95 - [X.] 454.71 § 27 2. [X.] Nr. 2 S. 6): Der Ausschluss der Wiedereinsetzung muss sich nicht ausdrücklich aus dem Gesetzeswortlaut ergeben. Es genügt, wenn nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ein verspäteter Antragsteller materiellrechtlich endgültig seine Anspruchsberechtigung verlieren soll. Das Fachrecht muss jedoch einen hinreichenden Anhalt für die Annahme bieten, der Gesetzgeber habe dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Frist gegenüber dem Interesse des [X.]ürgers an deren nachträglicher Wiedereröffnung auch bei unverschuldeter Fristversäumnis schlechthin den Vorrang eingeräumt und deswegen die Wiedereinsetzung generell versagt.

Das lässt sich der in § 12 Abs. 2 [X.] in [X.]ezug genommenen Regelung des § 13 [X.] nicht entnehmen. Gewichtige Gründe, derentwegen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen sein soll, sind nicht zu erkennen. Nach § 13 [X.] wurden Leistungen gewährt, "wenn" diese bis zum 31. Dezember 1983 bei der [X.] geltend gemacht wurden. Aus dem Wortlaut ergibt sich, dass die fristgerechte Geltendmachung von Leistungen eine Voraussetzung für ihre Gewährung ist, über den Ausschluss der Wiedereinsetzungsmöglichkeit oder das Erlöschen des Anspruchs bei nicht fristgerechter Geltendmachung der Leistungen verlautbart der Wortlaut hingegen nichts. Systematisch spricht gegen einen Ausschluss der Wiedereinsetzung, dass die Fristbestimmung nicht im Zusammenhang mit der das Erlöschen von Ansprüchen betreffenden Vorschrift des § 23 [X.] geregelt wurde. Die Gesetzesbegründung ([X.]. 9/2038 S. 4) weist ebenfalls nicht in Richtung einer die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung ausschließenden Frist. Die dort verwendete schlagwortartige [X.]ezeichnung als "Ausschlußfrist" ist inhaltlich mehrdeutig und steht überdies in Zusammenhang mit der weiteren Formulierung, dass "nur" bis Fristablauf eingereichte Anträge "noch berücksichtigt werden", die sich dahin verstehen lässt, dass Ansprüche nicht untergehen, sondern nur keine [X.]erücksichtigung im Antragsverfahren mehr finden sollten. Auch Sinn und Zweck der Regelung streiten nicht dafür, dass die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen sein soll. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte die Fristbestimmung die [X.]eklagte in die Lage versetzen, "sich in angemessener [X.] einen Überblick über die angemeldeten Ansprüche" zu verschaffen, also den als anspruchsberechtigt in [X.]etracht kommenden Personenkreis alsbald abschließend feststellen zu können. Das Oberverwaltungsgericht hat auf dieser Grundlage angenommen, dass der [X.] ermöglicht werden sollte, ihren weiteren Finanzierungsbedarf abschätzen und so ihre Leistungsfähigkeit im Interesse aller Geschädigten auch in Zukunft sicherstellen zu können. Die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellt jedoch weder dieser auf eine offene Vielzahl von Fällen bezogene Aspekt noch der von der [X.] in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat betonte und in die gleiche Richtung weisende Gedanke, mit der Fristbestimmung habe ein Schlussstrich gezogen werden sollen, ernsthaft in Frage. Denn Wiedereinsetzung ist lediglich ausnahmsweise im Einzelfall dann zu gewähren, wenn der [X.]etreffende an der Einhaltung der Frist unverschuldet gehindert war.

bb) Der Klägerin kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. Gemäß § 32 Abs. 3 VwVfG kann nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies infolge höherer Gewalt unmöglich war. Die Jahresfrist hat die Klägerin versäumt, weil sie nicht bis zum 31. Dezember 1984 Wiedereinsetzung beantragt oder die versäumte Rechtshandlung nachgeholt hat.

Dies war ihr nach den Feststellungen des [X.] nicht infolge höherer Gewalt unmöglich. Diese im [X.]erufungsverfahren vorgenommene Feststellung und Würdigung der Tatsachen ist nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO der Überprüfung durch das [X.] entzogen. Dementsprechend ist es dem [X.] grundsätzlich versagt, die tatrichterliche Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung durch eine eigene Würdigung zu korrigieren oder gar zu ersetzen. Es ist insoweit darauf beschränkt zu überprüfen, ob die tatrichterliche Würdigung auf einem Rechtsirrtum beruht oder ob diese - auf entsprechende Verfahrensrügen hin - allgemeine Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche [X.]eweisregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, verletzt (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 14. März 2013 - 5 [X.] 10.12 - [X.] 435.12 § 45 SG[X.] X Nr. 15 Rn. 14) oder ob im Rahmen des [X.] der Vorinstanz beim [X.]ewerten des Grades der höheren Gewalt wesentliche Umstände des Einzelfalles außer [X.]etracht geblieben sind (vgl. zu höherer Gewalt: [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 20. Dezember 1990 - 7 [X.] 167.90 - [X.] 421.2 Hochschulrecht Nr. 133 S. 37; zu Fahrlässigkeit: [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 6. August 2009 - 2 [X.] 9.09 - juris Rn. 6 und [X.]GH, Urteil vom 8. Februar 1989 - [X.] - NJW 1989, 1354 <1355>).

Das Oberverwaltungsgericht hat den Rechtsbegriff der "höheren Gewalt" nicht verkannt. Der [X.]egriff der "höheren Gewalt" ist enger zu verstehen als der in den Wiedereinsetzungsvorschriften gebrauchte [X.]egriff "ohne Verschulden". Er entspricht inhaltlich "Naturereignissen oder anderen unabwendbaren Zufällen" im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO a.F. Unter "höherer Gewalt" wird ein Ereignis verstanden, das nicht notwendig menschlicher Steuerung völlig entzogen ist, aber unter den gegebenen Umständen auch durch die größte nach den Umständen des konkreten Falles vernünftigerweise von dem [X.]etroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - namentlich unter [X.]erücksichtigung seiner Lage, [X.]ildung und Erfahrung - zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte ([X.]VerfG, [X.] vom 16. Oktober 2007 - 2 [X.]vR 51/05 - [X.]VerfGK 12, 303 <306 f.>; [X.]VerwG, Urteil vom 10. Dezember 2013 - 8 [X.] 25.12 - [X.] 451.178 [X.] Nr. 2 Rn. 30). Mit diesem Verständnis hat das Oberverwaltungsgericht den [X.]egriff der höheren Gewalt seiner Entscheidung zugrunde gelegt ([X.]). Dies belegen sowohl seine Formulierung "unvermeidbare Unwissenheit" als auch die in [X.]ezug genommene Kommentierung, die die vorstehend genannten Merkmale wiedergibt.

Im Hinblick auf revisionsrechtlich beachtliche Fehler in der tatrichterlichen Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung hat die Klägerin keine Verfahrensrügen erhoben. Des Weiteren sind auch Fehler hinsichtlich des [X.] der Vorinstanz, dass die festgestellten Tatsachen die Annahme höherer Gewalt ausschlössen, nicht zu erkennen. Dies gilt jedenfalls hinsichtlich der selbstständig tragenden ("Im Übrigen ist unabhängig von einer solchen Zurechnung") Einschätzung des [X.], es sei nicht anzunehmen, dass die Klägerin eine [X.]onterganproblematik nicht habe erkennen können angesichts der bei ihr seit Geburt vorhandenen Fehlbildungen, ferner des Umstandes, dass bei diesem [X.]eschwerdebild für Menschen des [X.] [...] der Gedanke an eine teratogene Schädigung durch Thalidomid nahegelegen habe, und schließlich des nicht fernliegenden Gedankens, dass schwere Schädigungen wie das Fehlen der Arme und in Gegenüberstellung damit geringergradige Schädigungen derselben Gliedmaßen auf dieselbe Ursache zurückzuführen sein könnten. Solche Fehler macht auch die Klägerin nicht geltend, die - auch unter [X.]erücksichtigung ihrer ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung - lediglich die von ihr befürwortete Sachverhaltswürdigung an die Stelle derjenigen des [X.] setzt. Damit kann sie im Revisionsverfahren nicht durchdringen.

b) Die Regelung des § 12 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 13 [X.] ist auch keinen verfassungsrechtlichen [X.]edenken ausgesetzt.

Der Gesetzgeber war von [X.] wegen nicht gehindert, in § 12 Abs. 2 [X.] unter [X.]ezugnahme auf § 13 [X.] eine auf den 31. Dezember 1983 bemessene Frist zur Geltendmachung von Leistungen nach dem [X.] vorzusehen. § 12 Abs. 2 [X.] trifft eine differenzierte Regelung für den [X.]raum bis zum 30. Juni 2009 einerseits und die nachfolgende [X.] andererseits. Wer die am 31. Dezember 1983 ausgelaufene Frist zur Geltendmachung von Leistungen versäumt hat, erhält für den [X.]raum bis zum 30. Juni 2009 keine Leistungen, sondern kann diese erst für die [X.] ab dem 1. Juli 2009 beantragen. Dieser zeitabschnittsweise unterschiedlichen Rechtslage hat die verfassungsrechtliche [X.]ewertung durch eine ebenfalls an den fraglichen [X.]abschnitten orientierte [X.]etrachtung Rechnung zu tragen. Zwar stellt die Möglichkeit von Neuanträgen nach § 12 Abs. 2 [X.] eine Verbesserung der Rechtslage dar (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 26. Februar 2010 - 1 [X.]vR 1541/09, 1 [X.]vR 2685/09 - NJW 2010, 1943 Rn. 39). Dies gilt aber nur für die [X.] ab dem 1. Juli 2009, nicht hingegen für den hier allein streitbefangenen [X.]raum bis zum 30. Juni 2009. [X.]rechtliche [X.]edenken gegen diese Regelung bestehen weder mit [X.]lick auf die Eigentumsgarantie (aa) noch auf das Sozialstaatsprinzip und den allgemeinen Gleichheitssatz (bb).

aa) Die bis zum 31. Dezember 1983 bemessene Frist zur Geltendmachung von Leistungen verstößt nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 [X.]. Allerdings ist - was das Oberverwaltungsgericht noch offengelassen hat - der Schutzbereich dieses Grundrechts berührt. Eingriffe in Ansprüche nach dem [X.] sind am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 [X.] zu prüfen (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 26. Februar 2010 - 1 [X.]vR 1541/09, 1 [X.]vR 2685/09 - NJW 2010, 1943 Rn. 28, 31; [X.]VerwG, Urteil vom 19. Juni 2014 - 10 [X.] 1.14 - [X.]VerwGE 150, 44 Rn. 55), weil die ursprünglichen, durch das Errichtungsgesetz umgestalteten zivilrechtlichen Ansprüche der [X.]erechtigten unter den Eigentumsschutz des Grundgesetzes fielen. Letzteres gilt zum einen für die Ansprüche der [X.]erechtigten aus dem 1970 zwischen einer Vielzahl von Geschädigten und der [X.] geschlossenen Vergleichsvertrag (vgl. [X.]VerfG, Urteil vom 8. Juli 1976 - 1 [X.]vL 19/75, 1 [X.]vL 20/75, 1 [X.]vR 148/75 - [X.]VerfGE 42, 263 <294, 303> und [X.]eschluss vom 26. Februar 2010 - 1 [X.]vR 1541/09, 1 [X.]vR 2685/09 - NJW 2010, 1943 Rn. 28). Zum anderen erfasst die Eigentumsgarantie - unabhängig von dem Vergleichsvertrag und der [X.]eteiligung hieran - auch die den Geschädigten ursprünglich zustehenden deliktischen Ansprüche. Denn der Eigentumsschutz umfasst auch schuldrechtliche Ansprüche, und zwar in besonderem Maße solche, die den [X.]harakter eines Äquivalents für Einbußen an Lebenstüchtigkeit besitzen (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 7. Dezember 2004 - 1 [X.]vR 1804/03 - [X.]VerfGE 112, 93 <107>), was auf die in Rede stehenden schuldrechtlichen Ansprüche auf deliktsrechtlicher Grundlage offensichtlich zutrifft. Auch diese Forderungen sind nach § 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] erloschen und in Leistungsansprüche gegen die [X.] umgewandelt worden.

Die Frist zur Geltendmachung von Leistungen nach dem [X.] stellt eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung dar (1), die auch im Übrigen verhältnismäßig ist (2).

(1) Selbst eine gesetzliche Frist zur Geltendmachung eines Rechts, bei deren Versäumung sogar ein materieller [X.] eintritt, stellt jedenfalls dann keine Enteignung (Art. 14 Abs. 3 [X.]), sondern eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 [X.]) dar, wenn das betreffende Recht infolge des ihm zugrunde liegenden Sachverhalts ohnehin besonders geltend gemacht werden muss und sein Erlöschen vom [X.]erechtigten binnen angemessener Frist und in einfacher, leicht zu erfüllender Form verhindert werden kann (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 8. Oktober 1985 - 1 [X.]vL 17/83, 1 [X.]vL 19/83 - [X.]VerfGE 70, 278 <286>). Hier führte der fruchtlose Ablauf der Frist des § 13 [X.] am 31. Dezember 1983 materiellrechtlich nicht zum Erlöschen der gesetzlichen Ansprüche. Diese konnten lediglich nicht mehr geltend gemacht und damit realisiert werden, und zwar für den gesamten [X.]raum bis einschließlich zum 30. Juni 2009. Selbst wenn dies für den fraglichen [X.]raum in den Auswirkungen einem Erlöschen der Ansprüche gleichzusetzen wäre, käme dem in der Frist des § 12 Abs. 2 [X.] i.V.m § 13 [X.] liegenden Eingriff nur der [X.]harakter einer Inhalts- und Schrankenbestimmung zu. Denn die Leistungen nach dem [X.] wurden nur bei Geltendmachung durch den [X.]etreffenden gewährt, und dieser konnte durch bloße Geltendmachung den Fristablauf in einfacher, leicht zu erfüllender Weise verhindern.

(2) Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 8. Oktober 1985 - 1 [X.]vL 17/83, 1 [X.]vL 19/83 - [X.]VerfGE 70, 278 <286>), den der Gesetzgeber auch bei der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 [X.]) zu beachten hat, ist nicht verletzt. Er besagt, dass eine Maßnahme zur Erreichung des angestrebten legitimen Regelungszwecks geeignet und erforderlich sein muss. Sie ist geeignet, wenn der gewünschte Erfolg mit ihrer Hilfe gefördert werden kann, und erforderlich, wenn der Gesetzgeber kein anderes, das betreffende Grundrecht nicht oder doch weniger fühlbar einschränkendes Mittel hätte wählen können. Ferner darf der mit der Maßnahme verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur [X.]edeutung der Sache stehen.

Die Einführung einer Frist zur Geltendmachung von Leistungen verfolgte nach den bereits zuvor zitierten Gesetzesmaterialien ein legitimes und im öffentlichen Interesse liegendes Regelungsziel, nämlich der [X.] einen Überblick zu verschaffen über die Anzahl der bis dahin noch unbekannten oder ihr nicht förmlich gemeldeten Fälle und damit auch über den voraussichtlichen finanziellen [X.]edarf. Sie war auch geeignet, diesen Zweck zu erreichen. Letzteres kann die Klägerin nicht mit dem Argument in Zweifel ziehen, der Finanzbedarf sei deshalb nicht absehbar gewesen, weil für sogenannte Altfälle im Laufe der [X.] höhere Schädigungsgrade oder auch neue [X.]edarfe anerkannt worden seien. Denn es kommt auf die Sachlage bei Einführung der Geltendmachungsfrist Ende 1982 an. Zudem darf der Gesetzgeber bei der Abschätzung des künftigen Finanzbedarfs mit prognostischen Durchschnittswerten je Fall operieren.

Zur Erreichung des genannten Zwecks war die Einführung einer Frist zur Geltendmachung der Leistungen auch erforderlich, ein das Eigentumsgrundrecht weniger einschränkendes Mittel ist nicht ersichtlich.

Darüber hinaus war die gesetzgeberische Maßnahme verhältnismäßig im engeren Sinn. Sie führt zu einem angemessenen Interessenausgleich, der auch den [X.]elangen der Leistungsberechtigten in hinreichender Weise Rechnung trägt. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die [X.]erechtigten im [X.]punkt des Inkrafttretens der Frist zur Geltendmachung von Leistungen ihre Ansprüche gegen die [X.]eklagte bereits seit etwa zehn Jahren, nämlich seit Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes Ende Oktober 1972 geltend machen konnten und ihnen ein weiteres Jahr bis Ende 1983 verblieb, um noch entsprechend tätig zu werden. Hinzu kommt bei unverschuldeter Fristversäumnis die Möglichkeit der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Maßgabe des § 32 VwVfG. [X.]esteht eine solche Möglichkeit zur Wiedereinsetzung in Härtefällen, ist dies für die [X.]eurteilung der Angemessenheit einer Inhalts- und Schrankenbestimmung durch eine Geltendmachungsfrist von erheblicher [X.]edeutung (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 8. Oktober 1985 - 1 [X.]vL 17/83, 1 [X.]vL 19/83 - [X.]VerfGE 70, 278 <287>). Zudem ist die vom Gesetzgeber gewählte Frist und die insgesamt für die Geltendmachung von Ansprüchen zur Verfügung stehende [X.] nicht nur ins Verhältnis zu setzen zu der seinerzeit geltenden dreißigjährigen Verjährungsfrist nach § 195 oder § 852 Abs. 1 Halbs. 2 [X.]G[X.] a.F., sondern auch zu der lediglich dreijährigen Verjährungsfrist nach § 852 Abs. 1 Halbs. 1 [X.]G[X.] a.F. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass zur Fristwahrung nichts weiter erforderlich war, als etwaige Ansprüche gegenüber der [X.] geltend zu machen, wozu weder substantiierte Angaben notwendig noch medizinische Unterlagen, die die Art der Schädigung oder gar einen Kausalzusammenhang zur Einnahme von [X.]ontergan während der Schwangerschaft thematisieren, vorzulegen waren.

bb) Schließlich ist die in § 12 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 13 [X.] für den [X.]raum bis zum 30. Juni 2009 getroffene Regelung im Hinblick sowohl auf das Sozialstaatsprinzip als auch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 [X.] verfassungsrechtlich unbedenklich. Insoweit nimmt der Senat [X.]ezug auf die entsprechenden Ausführungen des [X.], die auch ohne die hiervon ausgenommene Einbeziehung der Ausführungen zur Rechtslage ab dem 1. Juli 2009 [X.]estand haben. Die Klägerin hat keine Gesichtspunkte vorgebracht, die ergänzende Ausführungen des Senats erfordern. Solche Gesichtspunkte sind auch sonst nicht ersichtlich.

3. [X.] beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

4. Die [X.] folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Für Verfahren der in § 188 Satz 1 VwGO unter anderem genannten "Angelegenheiten der Fürsorge" werden nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) nicht erhoben. Der [X.]egriff der "Angelegenheiten der Fürsorge" ist weitgehend deckungsgleich mit dem [X.]egriff der öffentlichen Fürsorge in Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 [X.]. Für die öffentliche Fürsorge gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 [X.] ist es kennzeichnend, dass der Gesetzgeber auf eine besondere Situation zumindest potentieller [X.]edürftigkeit reagiert, wobei es genügt, wenn eine - sei es auch nur typisierend bezeichnete und nicht notwendig akute - [X.]edarfslage im Sinne einer mit besonderen [X.]elastungen einhergehenden Lebenssituation besteht, auf deren [X.]eseitigung oder Minderung das Gesetz zielt ([X.]VerfG, Urteil vom 21. Juli 2015 - 1 [X.]vF 2/13 - [X.]VerfGE 140, 65). Der damit korrespondierende [X.]egriff der "Angelegenheiten der Fürsorge" im Sinne von § 188 Satz 1 VwGO bezieht sich auf Fürsorgemaßnahmen in diesem Sinne und erfasst Sachgebiete, in denen [X.] Leistungen mit primär fürsorgerischer Zwecksetzung vorgesehen sind (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 23. April 2019 - 5 [X.] 2.18 - [X.]VerwGE 165, 235 Rn. 37 ff.). Hierzu zählt auch - wie das [X.]erufungsgericht zutreffend erkannt hat - das [X.] (Änderung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 19. Juni 2014 - 10 [X.] 1.14 - [X.]VerwGE 150, 44). Der durch das Errichtungsgesetz, für das der Gesetzgeber seine Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 [X.] in Anspruch genommen hat (vgl. [X.]. 6/926 S. 6), geregelte Lebensbereich gehört, ohne dass es einer Prüfung der Vorschriften im Einzelnen bedürfte, zur öffentlichen Fürsorge im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 [X.] (vgl. [X.]VerfG, Urteil vom 8. Juli 1976 - 1 [X.]vL 19/75, 1 [X.]vL 20/75, 1 [X.]vR 148/75 - [X.]VerfGE 42, 263 <282>). Dies gilt gleichermaßen für das an die Stelle des Errichtungsgesetzes getretene [X.]. Die [X.] wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das [X.] die [X.] nicht an die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, sondern an eine bestimmte Schädigungsursache und - hinsichtlich des Umfangs der Leistungen - an das Ausmaß der erlittenen [X.]eeinträchtigungen knüpft. Zwar wird die [X.]edürftigkeit, die eine [X.]egünstigung durch [X.] rechtfertigt, typischerweise nach Einkommens- und Vermögensgrenzen bestimmt. Das schließt es jedoch nicht aus, eine entsprechende [X.]edürftigkeit auch ohne [X.]erücksichtigung von Einkommen und Vermögen dann anzunehmen, wenn das maßgebliche materielle Recht - wie hier - die Gewährung einer Fürsorgeleistung seinerseits nicht von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Anspruchsberechtigten abhängig macht. Gegen die [X.] spricht schließlich auch nicht der Umstand, dass Streitigkeiten nach dem Errichtungsgesetz bis zum Erlass des [X.]es im Jahre 2005 den Landgerichten zugewiesen waren (§ 20 Abs. 2 Satz 3 [X.]), für die § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO keine Anwendung fand. Denn es kommt nicht auf die vormalige, sondern allein auf die derzeitige Rechtslage an.

Meta

5 C 1/20

26.06.2020

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 2. Oktober 2018, Az: 16 A 1099/13, Urteil

§ 12 Abs 2 ContStifG, § 22 ContStifG, § 32 Abs 5 VwVfG, § 32 Abs 3 VwVfG, § 13 HiWerkBehKG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.06.2020, Az. 5 C 1/20 (REWIS RS 2020, 4079)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 4079

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

10 C 1/14 (Bundesverwaltungsgericht)

Kein Anspruch auf Erhöhung der Leistungen für besonders schwer geschädigte Personen nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStifG) …


1 BvR 1541/09, 1 BvR 2685/09 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Aufgrund Verfristung, Subsidiarität sowie mangelnder Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde bzgl Entschädigungsleistungen zugunsten Contergan-Geschädigter


1 BvL 6/21 (Bundesverfassungsgericht)

Anrechnung von Zahlungen Dritter wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Arzneimittel auf Entschädigungen nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStifG) …


5 C 2/20 (Bundesverwaltungsgericht)

Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zu § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG


XII ZB 448/17 (Bundesgerichtshof)

Nachehelicher Unterhalt: Berücksichtigung einer Rente nach dem HIV-Hilfegesetz bei der Bemessung des Unterhalts; Zurückstellung einer …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 BvF 2/13

1 BvR 1804/03

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.