Bundesgerichtshof, EuGH-Vorlage vom 10.11.2022, Az. I ZR 186/17

1. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 7292

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Gegenstand

(Geltendmachung einer Rechtsverletzung "infolge einer Verarbeitung" im Sinne von Art. 80 Abs. 2 DSGVO - App-Zentrum II)


Leitsatz

App-Zentrum II

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO, ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Wird eine Rechtsverletzung "infolge einer Verarbeitung" im Sinne von Art. 80 Abs. 2 DSGVO geltend gemacht, wenn ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen seine Klage darauf stützt, die Rechte einer betroffenen Person seien verletzt, weil die Informationspflichten gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 DSG-VO in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO über den Zweck der Datenverarbeitung und den Empfänger der personenbezogenen Daten nicht erfüllt worden seien?

Tenor

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem [X.] wird zur Auslegung von Art. 80 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) 2016/679 des [X.] und des Rates vom 27. April 2016 zum S[X.]hutz natürli[X.]her Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Ri[X.]htlinie 95/46/[X.] ([X.], [X.], [X.] L 119 vom 4. Mai 2016, [X.]) folgende Frage zur Vorabents[X.]heidung vorgelegt:

Wird eine Re[X.]htsverletzung "infolge einer Verarbeitung" im Sinne von Art. 80 Abs. 2 [X.] geltend gema[X.]ht, wenn ein Verband zur Wahrung von Verbrau[X.]herinteressen seine Klage darauf stützt, die Re[X.]hte einer betroffenen Person seien verletzt, weil die Informationspfli[X.]hten gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] und e [X.] über den Zwe[X.]k der Datenverarbeitung und den Empfänger der personenbezogenen Daten ni[X.]ht erfüllt worden seien?

Gründe

1

A. Der Kläger ist der in die Liste qualifizierter Einri[X.]htungen na[X.]h § 4 [X.] eingetragene Bundesverband der [X.]. Die in [X.] ansässige Beklagte, die [X.] (vormals [X.]), betreibt unter der Adresse www.fa[X.]ebook.de die Internetplattform [X.], die dem Austaus[X.]h persönli[X.]her und sonstiger Daten dient. Eine S[X.]hwestergesells[X.]haft der [X.], die in [X.] ansässige [X.] Germany GmbH, bewirbt dort die Verfügbarkeit von Werbeflä[X.]hen auf der Internetplattform und unterstützt lokale Werbekunden der [X.]. Vertragspartner für Werbekunden in [X.] ist die Beklagte. Diese verarbeitet zudem die Daten der [X.] Kunden von [X.]. Die Muttergesells[X.]haft der [X.] und der [X.] Germany GmbH ist in den [X.] ansässig.

2

Auf der Internetplattform [X.] befindet si[X.]h ein sogenanntes "App-Zentrum", in dem die Beklagte ihren Nutzern unter anderem kostenlose [X.] von Drittanbietern zugängli[X.]h ma[X.]ht. Bei Aufruf des [X.] am 26. November 2012 wurde dort das Spiel "[X.]" angeboten, wobei unter einem Button "Sofort spielen" folgende Informationen ers[X.]hienen:

Dur[X.]h das Ankli[X.]ken von 'Spiel spielen' oben erhält diese Anwendung

- Deine allgemeinen Informationen (?)

- Deine-Mail-Adresse

- Über Di[X.]h

- Deine Statusmeldungen

Diese Anwendung darf in deinem Namen posten, eins[X.]hließli[X.]h dein Punktestand und mehr.

3

Ferner befand si[X.]h dort der Hinweis

Wenn du fortfährst, stimmst du [X.] Allgemeine Ges[X.]häftsbedingungen und Datens[X.]hutzri[X.]htlinien zu.

Die [X.] waren über einen elektronis[X.]hen Verweis ([X.]) aufrufbar. Entspre[X.]hende Hinweise ers[X.]hienen bei den [X.]n "[X.]" und "[X.]" glei[X.]hfalls unter dem Button "Sofort spielen". Beim Spiel "[X.]" endeten die Hinweise mit dem Satz:

Diese Anwendung darf Statusmeldungen, Fotos und mehr in deinem Namen posten.

4

Der Kläger beanstandet die Präsentation der unter dem Button "Sofort spielen" gegebenen Hinweise im App-Zentrum als unlauter unter anderem unter dem Gesi[X.]htspunkt des [X.] wegen Verstoßes gegen gesetzli[X.]he Anforderungen an die Einholung einer wirksamen datens[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Einwilligung des Nutzers. Ferner sieht er in dem abs[X.]hließenden Hinweis beim Spiel "[X.]" eine den Nutzer unangemessen bena[X.]hteiligende Allgemeine Ges[X.]häftsbedingung.

5

Der Kläger hat beantragt, der [X.] unter Androhung von [X.] zu verbieten,

1. im Rahmen ges[X.]häftli[X.]her Handlungen gegenüber Verbrau[X.]hern mit einem ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik [X.] auf der Internetseite mit der Adresse [X.] in einem so genannten "App-Zentrum" derart zu präsentieren, dass der Verbrau[X.]her mit dem Betätigen eines Buttons wie "Spiel spielen" die Erklärung abgibt, dass der Betreiber des Spiels über das von der [X.] betriebene [X.] Netzwerk Informationen über die dort hinterlegten personenbezogenen Daten erhält und ermä[X.]htigt ist, Informationen im Namen des Verbrau[X.]hers zu übermitteln (posten) wie in bildli[X.]h wiedergegebenen [vorliegend ni[X.]ht abgedru[X.]kten] Bilds[X.]hirmkopien ersi[X.]htli[X.]h;

2. na[X.]hfolgende oder mit diesen inhaltsglei[X.]he Bestimmungen in Vereinbarungen mit Verbrau[X.]hern, die ihren gewöhnli[X.]hen Aufenthalt in der Bundesrepublik [X.] haben, über die Nutzung von Applikationen ([X.]) im Rahmen eines [X.]n Netzwerkes einzubeziehen, sowie si[X.]h auf die Bestimmungen über die Übertragung von Daten an die Betreiber der [X.] zu berufen:

Diese Anwendung darf Statusmeldungen, Fotos und mehr in deinem Namen posten.

6

Der Kläger hat die Beklagte ferner auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 200 € nebst Zinsen in Anspru[X.]h genommen. Er hat die vorliegende Klage unabhängig von einer konkreten Verletzung von Datens[X.]hutzre[X.]hten einer betroffenen Person und ohne Auftrag einer sol[X.]hen Person erhoben.

7

Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt ([X.], [X.], 133). Die Berufung der [X.] ist ohne Erfolg geblieben ([X.], GRUR-RR 2018, 115). Die Beklagte verfolgt mit ihrer vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision, deren Zurü[X.]kweisung der Kläger beantragt, ihren Klageabweisungsantrag weiter.

8

Mit Bes[X.]hluss vom 28. Mai 2020 ([X.], [X.], 896 = [X.], 1182 - [X.]) hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und dem [X.] zur Klärung der Re[X.]htslage unter Geltung der während des Revisionsverfahrens in [X.] getretenen und für die in die Zukunft wirkenden Unterlassungsanträge maßgebli[X.]hen [X.] folgende Frage zur Auslegung von [X.], insbesondere von Art. 80 Abs. 1 und 2 sowie Art. 84 Abs. 1 [X.] zur Vorabents[X.]heidung vorgelegt:

Stehen die Regelungen in [X.], insbesondere in Art. 80 Abs. 1 und 2 sowie Art. 84 Abs. 1 [X.] nationalen Regelungen entgegen, die - neben den [X.] der zur Überwa[X.]hung und Dur[X.]hsetzung der Verordnung zuständigen Aufsi[X.]htsbehörden und den Re[X.]htss[X.]hutzmögli[X.]hkeiten der betroffenen Personen - einerseits Mitbewerbern und andererseits na[X.]h dem nationalen Re[X.]ht bere[X.]htigten Verbänden, Einri[X.]htungen und Kammern die Befugnis einräumen, wegen Verstößen gegen die [X.] unabhängig von der Verletzung konkreter Re[X.]hte einzelner betroffener Personen und ohne Auftrag einer betroffenen Person gegen den Verletzer im Wege einer Klage vor den Zivilgeri[X.]hten unter den Gesi[X.]htspunkten des Verstoßes gegen ein Verbrau[X.]hers[X.]hutzgesetz sowie des Verbots der Vornahme unlauterer Ges[X.]häftspraktiken und des Verbots der Verwendung einer unwirksamen Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingung vorzugehen?

9

Der [X.] hat hierüber dur[X.]h Urteil vom 28. April 2022 ([X.]/20, [X.], 920 = [X.], 684 - [X.] Ireland) wie folgt ents[X.]hieden:

Art. 80 Abs. 2 [X.] ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, na[X.]h der ein Verband zur Wahrung von Verbrau[X.]herinteressen gegen den mutmaßli[X.]hen Verletzer des S[X.]hutzes personenbezogener Daten ohne entspre[X.]henden Auftrag und unabhängig von der Verletzung konkreter Re[X.]hte betroffener Personen Klage mit der Begründung erheben kann, dass gegen das Verbot der Vornahme unlauterer Ges[X.]häftspraktiken, ein Verbrau[X.]hers[X.]hutzgesetz oder das Verbot der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Ges[X.]häftsbedingungen verstoßen worden sei, ni[X.]ht entgegensteht, sofern die betreffende Datenverarbeitung die Re[X.]hte identifizierter oder identifizierbarer natürli[X.]her Personen aus dieser Verordnung beeinträ[X.]htigen kann.

B. Aus dem Urteil des Geri[X.]htshofs der [X.] vom 28. April 2022 ergibt si[X.]h, dass die im Streitfall in Rede stehenden Bestimmungen über die Klagebefugnis gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG und gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 [X.] im Anwendungsberei[X.]h der [X.] unionsre[X.]htskonform mit Bli[X.]k auf die in Art. 80 Abs. 2 [X.] geregelten Voraussetzungen auszulegen sind. Die Frage, ob der Kläger, der seine Klageanträge auf die Ni[X.]hterfüllung von Informationspfli[X.]hten über den Zwe[X.]k der Datenverarbeitung und den Empfänger der personenbezogenen Daten stützt, die Verletzung von Re[X.]hten "infolge einer Verarbeitung" im Sinne von Art. 80 Abs. 2 [X.] geltend ma[X.]ht, hängt von der ni[X.]ht eindeutigen Auslegung dieser Vors[X.]hrift ab. Vor einer Ents[X.]heidung über die Revision der [X.] ist deshalb das Verfahren erneut auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Bu[X.]hst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabents[X.]heidung des Geri[X.]htshofs der [X.] einzuholen.

I. Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Klageanträge mit Re[X.]ht für begründet era[X.]htet. Für den Erfolg der Revision der [X.] ist es deshalb maßgebli[X.]h, ob das Berufungsgeri[X.]ht re[X.]htsfehlerfrei von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen ist. Dies setzt voraus, dass qualifizierten Einri[X.]htungen wie dem im Streitfall klagenden [X.] na[X.]h Inkrafttreten der [X.] gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] die Befugnis zusteht, wegen Verstößen gegen diese Verordnung unabhängig von der konkreten Verletzung von Re[X.]hten einzelner betroffener Personen und ohne Auftrag einer betroffenen Person unter den Gesi[X.]htspunkten des [X.] gemäß § 3a UWG, des Verstoßes gegen ein Verbrau[X.]hers[X.]hutzgesetz im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 [X.] oder der Verwendung einer unwirksamen Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingung gemäß § 1 [X.] im Wege einer Klage vor den Zivilgeri[X.]hten vorzugehen ([X.], [X.], 896 [juris Rn. 17 bis 32 und Rn. 55 bis 62] - [X.]).

II. Die Klagebefugnis des [X.] hängt im Streitfall davon ab, ob er im Sinne von Art. 80 Abs. 2 [X.] mit seiner Klage geltend ma[X.]ht, die Re[X.]hte einer betroffenen Person gemäß der [X.] seien "infolge einer Verarbeitung" verletzt worden.

1. Der Senat ist in seinem Vorlagebes[X.]hluss vom 28. Mai 2020 davon ausgegangen, dass si[X.]h eine na[X.]h [X.] Re[X.]ht gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] bestehende Klagebefugnis des [X.] wegen seines im Streitfall allein auf die [X.] Dur[X.]hsetzung des Datens[X.]hutzre[X.]hts geri[X.]hteten Klagebegehrens den Bestimmungen des Kapitels VIII der [X.] ni[X.]ht entnehmen lässt (vgl. [X.], [X.], 896 [juris Rn. 35] - [X.]). Er hat angenommen, dass si[X.]h eine sol[X.]he Klagebefugnis weder auf Art. 80 Abs. 1 oder 2 [X.] no[X.]h auf Art. 84 Abs. 1 [X.] stützen lässt und es mit Bli[X.]k auf Wortlaut, [X.] und [X.] der [X.] fragli[X.]h ist, ob sie ni[X.]ht nur die materiellen Vors[X.]hriften zum S[X.]hutz personenbezogener Daten, sondern au[X.]h die Dur[X.]hsetzung der na[X.]h der Verordnung bestehenden Re[X.]hte vereinheitli[X.]ht hat. Der Senat hat vor diesem Hintergrund dem [X.] im Wege des [X.] die Frage vorgelegt, ob die [X.] in Bezug auf die Verbandsklagebefugnis eine abs[X.]hließende Regelung trifft, die der Anwendbarkeit der Bestimmungen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] im Streitfall entgegensteht ([X.], [X.], 896 [juris Rn. 33 bis 54] - [X.]).

Der [X.] hat allerdings abwei[X.]hend von der dur[X.]h den Senat im Vorlagebes[X.]hluss vertretenen Ansi[X.]ht ([X.], [X.], 896 [juris Rn. 37 sowie Rn. 60 und 62] - [X.]) ents[X.]hieden, dass si[X.]h die Klagebefugnis des [X.] aus Art. 80 Abs. 2 [X.] ergeben kann ([X.], [X.], 920 [juris Rn. 49] - [X.] Ireland). Er ist davon ausgegangen, dass dur[X.]h diese Bestimmung den Mitgliedstaaten ein Ermessensspielraum hinsi[X.]htli[X.]h ihrer Umsetzung eröffnet worden ist. Damit die in Art. 80 Abs. 2 [X.] vorgesehene Verbandsklage erhoben werden kann, müssen die Mitgliedstaaten von der ihnen dur[X.]h diese Bestimmung eingeräumten Mögli[X.]hkeit Gebrau[X.]h ma[X.]hen, diese Art der Vertretung betroffener Personen in ihrem nationalen Re[X.]ht vorzusehen (vgl. [X.], [X.], 920 [juris Rn. 59] - [X.] Ireland).

Auf der Grundlage der Ents[X.]heidung des Geri[X.]htshofs der [X.] ist mithin zu prüfen, ob si[X.]h die im Streitfall maßgebli[X.]hen Bestimmungen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] in den Rahmen des jedem Mitgliedstaat in Art. 80 Abs. 2 [X.] eingeräumten Ermessensspielraums einfügen. Dieser Spielraum ist im Wege der Auslegung unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Wortlauts des Art. 80 Abs. 2 [X.] sowie der Systematik und der Ziele der [X.] zu ermitteln (vgl. [X.], [X.], 920 [juris Rn. 62] - [X.] Ireland). Die in Art. 80 Abs. 2 [X.] den Mitgliedstaaten eröffnete Mögli[X.]hkeit, ein Verfahren einer Verbandsklage gegen den mutmaßli[X.]hen Verletzer des S[X.]hutzes personenbezogener Daten vorzusehen, ist an eine Reihe von Anforderungen an den persönli[X.]hen und sa[X.]hli[X.]hen Anwendungsberei[X.]h geknüpft ([X.], [X.], 920 [juris Rn. 63] - [X.] Ireland). Vorliegend sind zwar die Anforderungen an den persönli[X.]hen Anwendungsberei[X.]h erfüllt. Ob mit Bli[X.]k auf den Inhalt der in Rede stehenden Klageanträge au[X.]h sämtli[X.]he Anforderungen an den sa[X.]hli[X.]hen Anwendungsberei[X.]h des Art. 80 Abs. 2 [X.] vollständig erfüllt sind, ist dagegen zweifelhaft.

2. Die dem Kläger dur[X.]h § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] eingeräumte Klagebefugnis fällt in den persönli[X.]hen Anwendungsberei[X.]h von Art. 80 Abs. 2 [X.]. Der Kläger erfüllt als Verband zur Wahrung von Verbrau[X.]herinteressen die in Art. 80 Abs. 1 [X.] an die Klagebefugnis einer Einri[X.]htung, Organisation oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsi[X.]ht zu stellenden Anforderungen (vgl. [X.], [X.], 920 [juris Rn. 65 und 79] - [X.] Ireland).

3. Ob die für den sa[X.]hli[X.]hen Anwendungsberei[X.]h maßgebli[X.]hen Voraussetzungen des Art. 80 Abs. 2 [X.] vollständig erfüllt sind, ist im Streitfall ni[X.]ht zweifelsfrei zu beantworten.

a) Allerdings steht der Klagebefugnis des [X.] ni[X.]ht entgegen, dass er seine Klage unabhängig von der konkreten Verletzung von Datens[X.]hutzre[X.]hten einer betroffenen Person und ohne Auftrag einer sol[X.]hen Person erhoben hat (vgl. [X.], [X.], 896 [juris Rn. 7] - [X.]; [X.], [X.], 920 [juris Rn. 36] - [X.] Ireland). Gegenstand des Klagebegehrens ist zwar allein die abstrakte Überprüfung der Präsentation des [X.] dur[X.]h die Beklagte am objektivre[X.]htli[X.]hen Maßstab des Datens[X.]hutzre[X.]hts (zum Klagebegehren im Streitfall vgl. [X.], [X.], 896 [juris Rn. 62] - [X.]). Der [X.] hat jedo[X.]h bereits ents[X.]hieden, dass von einer Einri[X.]htung im Sinne von Art. 80 Abs. 2 [X.] ni[X.]ht verlangt werden kann, dass sie diejenige Person im Voraus individuell ermittelt, die von einer Verarbeitung von Daten, die mutmaßli[X.]h gegen die Bestimmungen der [X.] verstößt, konkret betroffen ist. Der Begriff "betroffene Person" im Sinne von Art. 4 Nr. 1 [X.] umfasst ni[X.]ht nur eine "identifizierte natürli[X.]he Person", sondern au[X.]h eine "identifizierbare natürli[X.]he Person", also eine natürli[X.]he Person, die direkt oder indirekt, mittels Zuordnung zu einer Kennung wie insbesondere einem Namen, einer Kennnummer, Standortdaten oder einer Online-Kennung identifiziert werden kann. Unter diesen Umständen kann die Benennung einer Kategorie oder Gruppe von Personen, die von einer sol[X.]hen Verarbeitung betroffen sind, für die Erhebung einer sol[X.]hen Verbandsklage ausrei[X.]hen (vgl. [X.], [X.], 920 [juris Rn. 68 f.] - [X.] Ireland). Die von der Gestaltung des [X.] angespro[X.]henen Nutzer der Internetplattform [X.], die an der Dur[X.]hführung eines dort angebotenen Spiels interessiert waren und deshalb potentiell dur[X.]h Betätigung des Buttons "Sofort spielen" ihre Einwilligung in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten erklären konnten, sind identifizierbare natürli[X.]he Personen im vorstehenden Sinne.

b) Der Anwendung von Art. 80 Abs. 2 [X.] steht außerdem ni[X.]ht entgegen, dass der Kläger mit einem Verstoß gegen die Vors[X.]hriften zum S[X.]hutz der personenbezogenen Daten der Verbrau[X.]her zuglei[X.]h einen Verstoß gegen andere Vors[X.]hriften zum S[X.]hutz der Verbrau[X.]her oder zur Bekämpfung unlauterer Ges[X.]häftspraktiken beanstandet (vgl. [X.], [X.], 920 [juris Rn. 66 und Rn. 77 bis 82] - [X.] Ireland).

[X.]) Art. 80 Abs. 2 [X.] setzt außerdem voraus, dass der klagende Verband geltend ma[X.]ht, die Re[X.]hte einer betroffenen Person gemäß der [X.] seien "infolge einer Verarbeitung" verletzt worden. Es ist ni[X.]ht eindeutig, ob diese Voraussetzung na[X.]h den Umständen des Streitfalls erfüllt ist. Die Vorlagefrage dient der Klärung der in diesem Rahmen zu stellenden re[X.]htli[X.]hen Anforderungen.

aa) Die Vorlagefrage ist ni[X.]ht bereits dur[X.]h das im Rahmen des vorliegenden Re[X.]htsstreits ergangene Urteil des Geri[X.]htshofs der [X.] vom 28. April 2022 in der Sa[X.]he "[X.] Ireland" geklärt. Der Geri[X.]htshof hat in seinem Urteil keine Ausführungen dazu gema[X.]ht, wel[X.]he Voraussetzungen na[X.]h den unionsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben erfüllt sein müssen, damit von einer Verletzung der Re[X.]hte einer betroffenen Person gemäß der [X.] "infolge einer Verarbeitung" ausgegangen werden kann.

bb) Die Auslegung des Begriffs der Re[X.]htsverletzung "infolge einer Verarbeitung" im Sinne von Art. 80 Abs. 2 [X.] ist ni[X.]ht zweifelsfrei. Es ist bereits ni[X.]ht klar, unter wel[X.]hen Umständen von einer "Verarbeitung" auszugehen ist und insbesondere, ob diese bei einer im Streitfall in Rede stehenden Informationspfli[X.]htverletzung vorliegt (dazu unter Rn. 27 bis 31). Selbst wenn dies zu bejahen ist, stellt si[X.]h die Frage, ob eine Verletzung "infolge" der Verarbeitung im Sinne von Art. 80 Abs. 2 [X.] erfolgt (dazu Rn. 32 bis 34).

(1) Na[X.]h Art. 4 Nr. 2 [X.] bezei[X.]hnet "Verarbeitung" jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede sol[X.]he Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Spei[X.]herung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung dur[X.]h Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abglei[X.]h oder die Verknüpfung, die Eins[X.]hränkung, das Lös[X.]hen oder die Verni[X.]htung. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, insbesondere aus dem Ausdru[X.]k "jeder Vorgang", ergibt si[X.]h, dass der [X.] den Begriff "Verarbeitung" weit fassen wollte. Diese Auslegung wird dadur[X.]h bestätigt, dass die Aufzählung der Vorgänge in der genannten Bestimmung ni[X.]ht abs[X.]hließend ist, was dur[X.]h die Wendung "wie" zum Ausdru[X.]k kommt ([X.], Urteil vom 24. Februar 2022 - [X.]/20, [X.] 2022, 260 [juris Rn. 35] - Valsts ieņēmumu dienests).

(2) Im Streitfall ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass der Kläger die Verletzung einer die Beklagte treffenden Informationspfli[X.]ht über Zwe[X.]k und Umfang einer Einwilligung des Nutzers in die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten geltend ma[X.]ht ([X.], [X.], 896 [juris Rn. 19] - [X.]; [X.], [X.], 920 [juris Rn. 35] - [X.] Ireland).

Gegenstand der Klage ist die Präsentation von [X.]n in dem auf der Internetplattform der [X.] befindli[X.]hen "App-Zentrum" und der Hinweis, dass die Anwendung bere[X.]htigt sei, bestimmte personenbezogene Informationen des Nutzers in seinem Namen zu veröffentli[X.]hen ([X.], [X.], 920 [juris Rn. 35] - [X.] Ireland). Der Kläger hat seine Klage unabhängig von der konkreten Verletzung von Datens[X.]hutzre[X.]hten einer betroffenen Person und ohne Auftrag einer sol[X.]hen Person erhoben ([X.], [X.], 896 [juris Rn. 7] - [X.]); [X.], [X.], 920 [juris Rn. 36] - [X.] Ireland).

Ni[X.]ht Gegenstand der Klage ist damit die Frage, ob die Beklagte in dem Moment die Datens[X.]hutzre[X.]hte eines Nutzers verletzt, in dem dieser im App-Zentrum den Button "Sofort [X.]n" oder "[X.] spielen" betätigt und dadur[X.]h mögli[X.]herweise eine Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten auslöst. Ebenso ist ni[X.]ht streitgegenständli[X.]h, ob die na[X.]h der Betätigung eines sol[X.]hen Buttons erfolgenden automatisierten Vorgänge in Bezug auf personenbezogene Daten eines Nutzers dessen Datens[X.]hutzre[X.]hte verletzen.

(3) Na[X.]h Auffassung des Senats ist ni[X.]ht eindeutig zu beantworten, ob die im Streitfall vorliegende Verletzung der si[X.]h aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] und e [X.] ergebenden Verpfli[X.]htung, der betroffenen Person die Informationen über den Zwe[X.]k der Datenverarbeitung und den Empfänger personenbezogener Daten in präziser, transparenter, verständli[X.]her und lei[X.]ht zugängli[X.]her Form in einer klaren und einfa[X.]hen Spra[X.]he zu übermitteln (vgl. [X.], [X.], 896 [juris Rn. 30] - [X.]), unter den Begriff der Verarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 2 [X.] fällt.

Eine "Verarbeitung" könnte na[X.]h dem Wortsinn eine unmittelbare oder zumindest mittelbare Einwirkung auf personenbezogene Daten erfordern (vgl. Be[X.]kOK.IT-Re[X.]ht/[X.], 8. Edition [Stand: 1. Juli 2021], Art. 4 [X.] Rn. 27). Ein "Vorgang" im Sinne von Art. 4 Nr. 2 [X.] könnte eine Handlung voraussetzen, die zur Folge hat, dass etwas mit den Daten ges[X.]hieht oder ein Umgang mit ihnen erfolgt, und daher mögli[X.]herweise Informationspfli[X.]hten im Zusammenhang mit der Einholung einer Einwilligung in die angestrebte spätere Datennutzung ni[X.]ht eins[X.]hließen (vgl. [X.]/[X.], [X.] 2020, 539, 541 mwN). Au[X.]h der [X.] könnte gegen eine Einbeziehung von Informationspfli[X.]hten in den Begriff der Verarbeitung spre[X.]hen. Bei den Pfli[X.]hten zur Information über Zwe[X.]k und Umfang einer vom Verantwortli[X.]hen in Aussi[X.]ht gestellten Datenverarbeitung geht es um das der eigentli[X.]hen Verarbeitung von personenbezogenen Daten vorgelagerte Stadium.

Andererseits hat der [X.] mit Bli[X.]k auf den weit auszulegenden Begriff der Verarbeitung au[X.]h Vorgänge als erfasst angesehen, mit denen eine Erhebung von Daten und damit ein vom Verordnungsgeber ausdrü[X.]kli[X.]h als Beispiel einer Verarbeitung angesehener Vorgang ledigli[X.]h "eingeleitet" wird ([X.], [X.] 2022, 260 [juris Rn. 37] - Valsts ieņēmumu dienests). Der im Streitfall in Rede stehende Sa[X.]hverhalt könnte dem glei[X.]hstehen, weil die mit der Klage angegriffene Präsentation des [X.] dem Nutzer die Mögli[X.]hkeit bot, dur[X.]h einen einfa[X.]hen Kli[X.]k auf den Button unmittelbar einen Vorgang auszulösen, bei dem es ohne weitere Zwis[X.]hens[X.]hritte zu einer Verarbeitung seiner persönli[X.]hen Daten kam.

Für eine weite Auslegung dürfte außerdem das Ziel der [X.] spre[X.]hen, einen wirksamen S[X.]hutz der Grundfreiheiten und Grundre[X.]hte natürli[X.]her Personen und insbesondere ein hohes S[X.]hutzniveau für das Re[X.]ht jeder Person auf S[X.]hutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu gewährleisten (vgl. [X.], [X.], 920 [juris Rn. 73] - [X.] Ireland).

Ebenfalls für eine weite Auslegung könnte spre[X.]hen, dass der Verantwortli[X.]he die im Streitfall in Rede stehende Informationspfli[X.]ht gemäß Art. 13 Abs. 1 [X.] "zum Zeitpunkt der Erhebung" der personenbezogenen Daten erfüllen muss. Da die mitzuteilenden Informationen der betroffenen Person als Grundlage für ihre Ents[X.]heidung dienen sollen, ob sie in die Verarbeitung ihrer Daten einwilligt oder ob sie hiergegen Einwände erhebt, und dieser Zwe[X.]k verfehlt würde, wenn sie die Informationen erst na[X.]h Beginn der Datenerhebung erhielte, dürften die Informationen vor dem Beginn des Datenflusses zu erteilen sein (vgl. [X.], [X.] BDSG, 3. Aufl., Art. 13 [X.] Rn. 39; Bä[X.]ker in [X.]/[X.], [X.] BDSG, 3. Aufl., Art. 13 [X.] Rn. 56). Dies legt nahe, dass der Verordnungsgeber von einem weit zu verstehenden Begriff der Erhebung ausgegangen ist, der au[X.]h die Situation vor Beginn der Datenerhebung im te[X.]hnis[X.]hen Sinne umfasst.

(4) Selbst wenn die im Streitfall in Rede stehende Informationspfli[X.]ht unter den Begriff der "Verarbeitung" im Sinne von Art. 4 Nr. 2 [X.] fällt, stellt si[X.]h die weitere Frage, ob der Kläger im Streitfall eine Verletzung "infolge" der Verarbeitung im Sinne von Art. 80 Abs. 2 [X.] geltend ma[X.]ht.

Die Formulierung "infolge" könnte darauf hindeuten, dass si[X.]h das den Mitgliedstaaten in Art. 80 Abs. 2 [X.] eröffnete Ermessen nur auf die S[X.]haffung einer Verbandsklagebefugnis erstre[X.]kt, mit der eine Verletzung von Re[X.]hten einer betroffenen Person gemäß der [X.] geltend gema[X.]ht werden kann, die Ergebnis eines Vorgangs der Datenverarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 2 [X.] ist und einem sol[X.]hen Vorgang mithin na[X.]hfolgt.

Demgegenüber dürfte das Ziel der [X.], einen wirksamen S[X.]hutz der Grundfreiheiten und Grundre[X.]hte natürli[X.]her Personen und insbesondere ein hohes S[X.]hutzniveau für das Re[X.]ht jeder Person auf S[X.]hutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu gewährleisten (vgl. [X.], [X.], 920 [juris Rn. 74] - [X.] Ireland), dafür spre[X.]hen, eine Verbandsklagebefugnis au[X.]h auf eine Verletzung der si[X.]h aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] und e [X.] ergebenden Verpfli[X.]htung zu erstre[X.]ken, Informationen über den Zwe[X.]k der Datenverarbeitung und den Empfänger personenbezogener Daten in präziser, transparenter, verständli[X.]her und lei[X.]ht zugängli[X.]her Form in einer klaren und einfa[X.]hen Spra[X.]he zu übermitteln. Insoweit dürfte wiederum zu berü[X.]ksi[X.]htigen sein, dass mit dieser Informationspfli[X.]ht au[X.]h die Einwilligung der betroffenen Person als gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Bu[X.]hst. a [X.] zentrales Erfordernis für die Re[X.]htmäßigkeit einer Verarbeitung personenbezogener Daten vorbereitet wird.

III. Der Senat weist vorsorgli[X.]h darauf hin, dass si[X.]h die in seinem Vorlagebes[X.]hluss vom 28. Mai 2020 formulierte Frage jedenfalls sinngemäß für den Fall erneut stellen könnte, dass der [X.] die vorliegend gestellte Vorlagefrage dahingehend beantwortet, dass die Klagebefugnis im Streitfall ni[X.]ht mit Erfolg auf Art. 80 Abs. 2 [X.] gestützt werden kann.

Ko[X.]h     

      

Löffler     

      

S[X.]hmaltz

      

Odörfer     

      

Wille     

      

Meta

I ZR 186/17

10.11.2022

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

EuGH-Vorlage

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 28. Mai 2020, Az: I ZR 186/17, EuGH-Vorlage

EGRL 46/95, Art 12 Abs 1 S 1 EUV 2016/679, Art 13 Abs 1 Buchst c EUV 2016/679, Art 13 Abs 1 Buchst e EUV 2016/679, Art 80 Abs 2 EUV 2016/679, § 1 UKlaG, § 2 Abs 2 S 1 Nr 11 UKlaG, § 3 Abs 1 S 1 Nr 1 UKlaG, § 8 Abs 3 Nr 3 UWG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, EuGH-Vorlage vom 10.11.2022, Az. I ZR 186/17 (REWIS RS 2022, 7292)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7292 MDR 2023, 180-182 REWIS RS 2022, 7292


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZR 186/17

Bundesgerichtshof, I ZR 186/17, 10.11.2022.

Bundesgerichtshof, I ZR 186/17, 28.05.2020.

Bundesgerichtshof, I ZR 186/17, 11.04.2019.


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