Bundesgerichtshof, EuGH-Vorlage vom 28.05.2020, Az. I ZR 186/17

1. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 1255

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Gegenstand

(Vorabentscheidungsersuchen: Klagemöglichkeit von Mitbewerbern oder berechtigten Verbänden vor Zivilgerichten wegen Verstoßes gegen Verordnung (EU) 2016/679 ohne konkrete Verletzung der Rechte Betroffener oder ohne Beauftragung durch Betroffene - App-Zentrum)


Leitsatz

App-Zentrum

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Kapitel VIII, insbesondere von Art. 80 Abs. 1 und 2 sowie Art. 84 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. L 119/1 vom 4. Mai 2016, S. 1) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Stehen die Regelungen in Kapitel VIII, insbesondere in Art. 80 Abs. 1 und 2 sowie Art. 84 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 nationalen Regelungen entgegen, die - neben den Eingriffsbefugnissen der zur Überwachung und Durchsetzung der Verordnung zuständigen Aufsichtsbehörden und den Rechtsschutzmöglichkeiten der betroffenen Personen - einerseits Mitbewerbern und andererseits nach dem nationalen Recht berechtigten Verbänden, Einrichtungen und Kammern die Befugnis einräumen, wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte einzelner betroffener Personen und ohne Auftrag einer betroffenen Person gegen den Verletzer im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten unter den Gesichtspunkten des Verbots der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken oder des Verstoßes gegen ein Verbraucherschutzgesetz oder des Verbots der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen vorzugehen?

Tenor

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem [X.] wird zur Auslegung von [X.], insbesondere von Art. 80 Abs. 1 und 2 sowie Art. 84 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) 2016/679 des [X.] und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/[X.] ([X.], ABl. L 119/1 vom 4. Mai 2016, [X.]) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Stehen die Regelungen in [X.], insbesondere in Art. 80 Abs. 1 und 2 sowie Art. 84 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) 2016/679 nationalen Regelungen entgegen, die - neben den [X.] der zur Überwachung und Durchsetzung der Verordnung zuständigen Aufsichtsbehörden und den Rechtsschutzmöglichkeiten der betroffenen Personen - einerseits Mitbewerbern und andererseits nach dem nationalen Recht berechtigten Verbänden, Einrichtungen und Kammern die Befugnis einräumen, wegen Verstößen gegen die Verordnung ([X.]) 2016/679 unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte einzelner betroffener Personen und ohne Auftrag einer betroffenen Person gegen den Verletzer im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten unter den Gesichtspunkten des Verbots der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken oder des Verstoßes gegen ein Verbraucherschutzgesetz oder des Verbots der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen vorzugehen?

Gründe

1

A. Der Kläger ist der in die Liste qualifizierter Einri[X.]htungen na[X.]h § 4 [X.] eingetragene Bundesverband der [X.]. Die in [X.] ansässige Beklagte betreibt unter der Adresse www.fa[X.]ebook.de die Internetplattform [X.], die dem Austaus[X.]h persönli[X.]her und sonstiger Daten dient. Eine S[X.]hwestergesells[X.]haft der [X.], die in [X.] ansässige [X.] Germany GmbH, bewirbt dort die Verfügbarkeit von Werbeflä[X.]hen auf der Internetplattform und unterstützt lokale Werbekunden der [X.]. Vertragspartner für Werbekunden in [X.] ist die Beklagte. Diese verarbeitet zudem die Daten der [X.] Kunden von [X.]. Die Muttergesells[X.]haft der [X.] und der [X.] Germany GmbH ist in den [X.] ansässig.

2

Auf der Internetplattform [X.] befindet si[X.]h ein sogenanntes "App-Zentrum", in dem die Beklagte ihren Nutzern unter anderem kostenlose [X.] von Drittanbietern zugängli[X.]h ma[X.]ht. Bei Aufruf des [X.] am 26. November 2012 wurde dort das Spiel "[X.]" angeboten, wobei unter einem Button "Sofort spielen" folgende Informationen ers[X.]hienen:

Dur[X.]h das Ankli[X.]ken von 'Spiel spielen' oben erhält diese Anwendung

- Deine allgemeinen Informationen (?)

- Deine-Mail-Adresse

- Über Di[X.]h

- Deine Statusmeldungen

Diese Anwendung darf in deinem Namen posten, eins[X.]hließli[X.]h dein Punktestand und mehr.

3

Ferner befand si[X.]h dort der Hinweis

Wenn du fortfährst, stimmst du [X.] Allgemeine Ges[X.]häftsbedingungen und Datens[X.]hutzri[X.]htlinien zu.

Die [X.] waren über einen elektronis[X.]hen Verweis ([X.]) aufrufbar. Entspre[X.]hende Hinweise ers[X.]hienen bei den [X.]n "[X.]" und "[X.]" glei[X.]hfalls unter dem Button "Sofort spielen". Beim Spiel "[X.]" endeten die Hinweise mit dem Satz:

Diese Anwendung darf Statusmeldungen, Fotos und mehr in deinem Namen posten.

4

Der Kläger beanstandet die Präsentation der unter dem Button "Sofort spielen" gegebenen Hinweise im App-Zentrum als unlauter unter anderem unter dem Gesi[X.]htspunkt des [X.] wegen Verstoßes gegen gesetzli[X.]he Anforderungen an die Einholung einer wirksamen datens[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Einwilligung des Nutzers. Ferner sieht er in dem abs[X.]hließenden Hinweis beim Spiel "[X.]" eine den Nutzer unangemessen bena[X.]hteiligende Allgemeine Ges[X.]häftsbedingung.

5

Der Kläger hat beantragt, der [X.] unter Androhung von [X.] zu verbieten,

1. im Rahmen ges[X.]häftli[X.]her Handlungen gegenüber Verbrau[X.]hern mit einem ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik [X.] auf der Internetseite mit der Adresse [X.] in einem so genannten "App-Zentrum" derart zu präsentieren, dass der Verbrau[X.]her mit dem Betätigen eines Buttons wie "Spiel spielen" die Erklärung abgibt, dass der Betreiber des Spiels über das von der [X.] betriebene [X.] Netzwerk Informationen über die dort hinterlegten personenbezogenen Daten erhält und ermä[X.]htigt ist, Informationen im Namen des Verbrau[X.]hers zu übermitteln (posten) wie in bildli[X.]h wiedergegebenen [vorliegend ni[X.]ht abgedru[X.]kten] Bilds[X.]hirmkopien ersi[X.]htli[X.]h;

2. na[X.]hfolgende oder mit diesen inhaltsglei[X.]he Bestimmungen in Vereinbarungen mit Verbrau[X.]hern, die ihren gewöhnli[X.]hen Aufenthalt in der Bundesrepublik [X.] haben, über die Nutzung von Applikationen ([X.]) im Rahmen eines [X.]n Netzwerkes einzubeziehen, sowie si[X.]h auf die Bestimmungen über die Übertragung von Daten an die Betreiber der [X.] zu berufen:

Diese Anwendung darf Statusmeldungen, Fotos und mehr in deinem Namen posten.

6

Der Kläger hat die Beklagte ferner auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 200 € nebst Zinsen in Anspru[X.]h genommen.

7

Der Kläger hat die vorliegende Klage unabhängig von der konkreten Verletzung von Datens[X.]hutzre[X.]hten einer betroffenen Person und ohne Auftrag einer sol[X.]hen Person erhoben.

8

Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt ([X.], [X.], 133). Die Berufung der [X.] ist ohne Erfolg geblieben ([X.], GRUR-RR 2018, 115). Die Beklagte verfolgt mit ihrer vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision, deren Zurü[X.]kweisung der Kläger beantragt, ihren Klageabweisungsantrag weiter.

9

Eine vom Präsidenten des [X.] bestellte Vertretung aus den Mitgliedern des [X.] hat na[X.]h § 90 Abs. 6 Satz 1, Abs. 2 GWB eine s[X.]hriftli[X.]he Erklärung abgegeben, der mündli[X.]hen Verhandlung am 6. Februar 2020 beigewohnt und Ausführungen gema[X.]ht.

B. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des [X.], insbesondere von Art. 80 Abs. 1 und 2 sowie Art. 84 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) 2016/679 zum S[X.]hutz natürli[X.]her Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Ri[X.]htlinie 95/46/[X.] ([X.]) ab. Vor einer Ents[X.]heidung über die Revision der [X.] ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Bu[X.]hst. b und Abs. 3 A[X.]V eine Vorabents[X.]heidung des Geri[X.]htshofs der [X.] einzuholen.

I. Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, die Klageanträge seien begründet. Hierzu hat es ausgeführt:

Der gegen die Gestaltung des [X.] geri[X.]htete Unterlassungsantrag zu 1 sei unter dem Gesi[X.]htspunkt des [X.] gemäß § 8 Abs. 1 UWG begründet. Diese Gestaltung sei als unlautere ges[X.]häftli[X.]he Handlung gemäß § 3 Abs. 1 UWG anzusehen, weil sie gegen gesetzli[X.]he Vors[X.]hriften im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF und § 3a UWG verstoße. Die Beklagte habe dur[X.]h die angegriffene Gestaltung des "[X.]" gegen § 28 Abs. 3 Satz 1, § 4a Abs. 1 Satz 1 und 2 BDSG sowie gegen § 13 Abs. 1 [X.] verstoßen. Diese datens[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften dienten au[X.]h dem Verbrau[X.]hers[X.]hutz und seien [X.] im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF und § 3a UWG.

Der Anwendbarkeit des [X.] Datens[X.]hutzre[X.]hts stehe ni[X.]ht entgegen, dass die Beklagte in [X.] ansässig sei. Gemäß Art. 4 Abs. 1 Bu[X.]hst. a der Ri[X.]htlinie 95/46 [X.] zum S[X.]hutz natürli[X.]her Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sei maßgebli[X.]h, ob die Beklagte eine Niederlassung in [X.] habe und die in Rede stehende Verarbeitung der Daten im Rahmen ihrer Tätigkeit stattfinde. Diese Voraussetzungen lägen im Hinbli[X.]k auf die [X.] der [X.] ([X.] Germany GmbH) vor.

Die beanstandete Präsentation der [X.] im App-Zentrum entspre[X.]he ni[X.]ht den Anforderungen an die Einholung einer wirksamen datens[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Einwilligung gemäß § 4a Abs. 2 Satz 1 und 2 BDSG. Dur[X.]h die angegriffene Ausgestaltung des [X.] bleibe unklar, wel[X.]he Daten für den weiteren Transfer freigegeben würden und wel[X.]hem Zwe[X.]k die Übertragung diene. Die Weitergabe der Nutzerdaten an die jeweiligen [X.]betreiber auf der Grundlage dieser Ausgestaltung des [X.] verstoße damit gegen §§ 4, 28 Abs. 3 BDSG.

Der gegen die Verwendung des Hinweises "Diese Anwendung darf Statusmeldungen, Fotos und mehr in deinem Namen posten" bei der Präsentation des Spiels "[X.]" geri[X.]htete Unterlassungsantrag zu 2 sei gemäß § 1 [X.] begründet. Dieser Hinweis sei eine Allgemeine Ges[X.]häftsbedingung, die den Nutzer gemäß § 307 [X.] unangemessen bena[X.]hteilige.

Der auf die Erstattung der Abmahnkosten geri[X.]htete Antrag sei gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG begründet.

II. Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Klageanträge mit Re[X.]ht für begründet era[X.]htet. Für den Erfolg der Revision der [X.] ist es deshalb maßgebli[X.]h, ob das Berufungsgeri[X.]ht re[X.]htsfehlerfrei von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen ist. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Klage stellt si[X.]h eine Frage zur Auslegung der Verordnung ([X.]) 2016/679, die ni[X.]ht zweifelsfrei zu beantworten ist. Es ist fragli[X.]h, ob qualifizierten Einri[X.]htungen wie dem im Streitfall klagenden [X.] na[X.]h Inkrafttreten der Verordnung ([X.]) 2016/679 gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] die Befugnis zusteht, wegen Verstößen gegen diese Verordnung unabhängig von der konkreten Verletzung von Re[X.]hten einzelner betroffener Personen und ohne Auftrag einer betroffenen Person unter den Gesi[X.]htspunkten des [X.] gemäß § 3a UWG, des Verstoßes gegen ein Verbrau[X.]hers[X.]hutzgesetz im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 [X.] oder der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Ges[X.]häftsbedingungen gemäß § 1 [X.] im Wege einer Klage vor den Zivilgeri[X.]hten vorzugehen.

1. Der Kläger ma[X.]ht die Verletzung von Informationspfli[X.]hten gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] geltend und stützt die mit der Klage gestellten Anträge damit auf die Verletzung einer Vors[X.]hrift, die mit Inkrafttreten der Verordnung ([X.]) 2016/679 dur[X.]h in dieser Verordnung geregelte Bestimmungen (Art. 12 und 13 der Verordnung) ersetzt worden ist. Dadur[X.]h könnte die ursprüngli[X.]h bestehende Befugnis des [X.] zur Geltendma[X.]hung der Verletzung dieser Informationspfli[X.]hten dur[X.]h eine Klage vor den Zivilgeri[X.]hten entfallen sein.

a) Eine Auslegung der Klageanträge unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des dazu gehaltenen Vorbringens ergibt, dass der Kläger die Verletzung einer die Beklagte gemäß § 13 Abs. 1 [X.] treffenden Informationspfli[X.]ht über Zwe[X.]k und Umfang einer Einwilligung des Nutzers in die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten geltend ma[X.]ht.

b) Die auf die Verletzung von § 13 Abs. 1 [X.] gestützten Klageanträge waren vor Inkrafttreten der Verordnung ([X.]) 2016/679 zulässig und begründet.

aa) Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] hat der Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwe[X.]k der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständli[X.]her Form zu unterri[X.]hten, sofern eine sol[X.]he Unterri[X.]htung ni[X.]ht bereits erfolgt ist. Das Berufungsgeri[X.]ht ist re[X.]htsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die mit den Klageanträgen angegriffenen Angaben im App-Zentrum diesen Anforderungen ni[X.]ht genügen.

bb) Dana[X.]h war der Klageantrag zu 1 begründet. Dur[X.]h die Verletzung der si[X.]h aus § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] ergebenden Informationspfli[X.]hten hat die Beklagte gegen § 3a UWG und § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 [X.] verstoßen. Das Berufungsgeri[X.]ht hat zutreffend angenommen, dass die hier in Rede stehenden Bestimmungen gemäß § 13 [X.] [X.] im Sinne von § 3a UWG sind. Zudem handelt es si[X.]h dabei um Vors[X.]hriften, die im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 Bu[X.]hst. a [X.] die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten eines Verbrau[X.]hers dur[X.]h einen Unternehmer regeln, die zu Zwe[X.]ken der Werbung erhoben, verarbeitet oder genutzt worden sind. Das Berufungsgeri[X.]ht hat außerdem mit Re[X.]ht angenommen, dass der Anwendbarkeit des [X.] Datens[X.]hutzre[X.]hts ni[X.]ht entgegensteht, dass die Beklagte in [X.] ansässig ist. Der Geri[X.]htshof der [X.] hat in seinem Urteil vom 5. Juni 2018 zu dem au[X.]h im Streitfall vorliegenden Verhältnis der in [X.] ansässigen, für die Verarbeitung der im Streitfall maßgebli[X.]hen Daten verantwortli[X.]hen [X.] zu ihrer in [X.] ansässigen, ledigli[X.]h für die Förderung des Verkaufs von Werbung in [X.] zuständigen S[X.]hwestergesells[X.]haft bereits ents[X.]hieden, dass die [X.] als Niederlassung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bu[X.]hst. a der Ri[X.]htlinie 95/46/[X.] anzusehen ist ([X.]/16, [X.], 805 Rn. 55 - Wirts[X.]haftsakademie S[X.]hleswig-Holstein).

Die Beklagte hat außerdem eine wegen des Verstoßes gegen die im Streitfall maßgebli[X.]hen datens[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Informationspfli[X.]hten unwirksame Allgemeine Ges[X.]häftsbedingungen gemäß § 1 [X.] verwendet. Daraus ergibt si[X.]h die ursprüngli[X.]he Begründetheit des Klageantrags zu 2.

[X.][X.]) Die Klage war ursprüngli[X.]h au[X.]h zulässig. Insbesondere war der Kläger vor Inkrafttreten der Verordnung ([X.]) 2016/679 befugt, die Klageanträge im Wege der Klage vor den Zivilgeri[X.]hten zu verfolgen.

(1) Die Befugnis zur klageweisen Geltendma[X.]hung des [X.] zu 1 ergab si[X.]h aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG sowie aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.].

Gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG steht ein Anspru[X.]h aus § 8 Abs. 1 UWG auf Unterlassung einer gemäß § 3 UWG unzulässigen ges[X.]häftli[X.]hen Handlung qualifizierten Einri[X.]htungen zu, die na[X.]hweisen, dass sie in die Liste der qualifizierten Einri[X.]htungen na[X.]h § 4 [X.] eingetragen sind. Der klagende [X.] ist in die Liste der qualifizierten Einri[X.]htungen na[X.]h § 4 [X.] eingetragen. Als eine sol[X.]he Einri[X.]htung war der Kläger unter Geltung der Ri[X.]htlinie 95/46/[X.] befugt, im Wege der Unterlassungsklage gemäß § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 3 UWG in Verbindung mit § 3 Abs. 1, § 3a UWG Verstöße gegen das Datens[X.]hutzre[X.]ht (hier: Art. 10 Bu[X.]hst. a der Ri[X.]htlinie 95/46/[X.], § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 [X.]) unter dem Gesi[X.]htspunkt des [X.] als unzulässige ges[X.]häftli[X.]he Handlung zu verfolgen (vgl. [X.], Urteil vom 29. Juli 2019 - [X.]/17, [X.], 977 Rn. 63 = [X.], 1146 - Fashion-ID).

Die Befugnis des [X.] zur klageweisen Geltendma[X.]hung des [X.] zu 1 ergab si[X.]h zudem aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]. Dana[X.]h können qualifizierte Einri[X.]htungen im Sinne dieser Vors[X.]hrift Ansprü[X.]he auf Unterlassung wegen Zuwiderhandlungen gegen [X.] geltend ma[X.]hen, zu denen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 [X.] au[X.]h Vors[X.]hriften gehören, die die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten eines Verbrau[X.]hers dur[X.]h einen Unternehmer zu Zwe[X.]ken der Werbung zum Gegenstand haben.

(2) Die Befugnis zur klageweisen Geltendma[X.]hung des auf Unterlassung der Verwendung einer Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingung geri[X.]hteten Klageantrags zu 2 folgte glei[X.]hfalls aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]. Dana[X.]h steht qualifizierten Einri[X.]htungen ein Anspru[X.]h gemäß § 1 [X.] auf Unterlassung der Verwendung von na[X.]h § 307 [X.] unwirksamen Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen zu. Vor Inkrafttreten der Verordnung ([X.]) 2016/679 konnten qualifizierte Einri[X.]htungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] mithin gemäß § 1 [X.] im Wege der Unterlassungsklage gegen den Verwender einer Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingung vorgehen, die na[X.]h § 307 [X.] wegen Verletzung einer datens[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Bestimmung unwirksam war (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 5. Oktober 2017 - [X.], [X.], 96 Rn. 1 und Rn. 12 - Cookie-Einwilligung I).

[X.]) Diese Re[X.]htslage könnte si[X.]h dur[X.]h das Inkrafttreten der Verordnung ([X.]) 2016/679 in ents[X.]heidungserhebli[X.]her Weise geändert haben.

aa) Allerdings sind die Klageanträge au[X.]h na[X.]h Inkrafttreten der Verordnung ([X.]) 2016/679 begründet. Zwar ist die Bestimmung des § 13 Abs. 1 [X.] seitdem ni[X.]ht mehr anwendbar (vgl. [X.] in [X.], DS-GVO, 2. Aufl., Art. 95 Rn. 19; [X.]/Hausen in Auer-Reinsdorff/[X.], Handbu[X.]h IT- und Datens[X.]hutzre[X.]ht, 3. Aufl., § 36 Rn. 20 und 21; [X.] in Spindler/[X.], [X.], 2. Aufl., Vor § 11 Rn. 9 f.; [X.], [X.], 779, 781; Jandt, [X.], 405, 407; vgl. au[X.]h den Regierungsentwurf eines Netzwerkdur[X.]hsetzungsgesetzes, BT-Dru[X.]ks. 18/12356, S. 28; zur weiteren Anwendbarkeit der im Streitfall ni[X.]ht maßgebli[X.]hen Bestimmung des § 15 Abs. 3 [X.] vgl. [X.], Urteil vom 28. Mai 2020 - [X.] - Cookie-Einwilligung II). Maßgebli[X.]h sind nunmehr die aus Art. 12 bis 14 der Verordnung ([X.]) 2016/669 folgenden Unterri[X.]htungspfli[X.]hten. Die Beklagte hat gegen ihre Verpfli[X.]htung aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung ([X.]) 2016/679 verstoßen, der betroffenen Person die si[X.]h aus Art. 13 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] und e dieser Verordnung ergebenden Informationen über den Zwe[X.]k der Datenverarbeitung und den Empfänger personenbezogener Daten in präziser, transparenter, verständli[X.]her und lei[X.]ht zugängli[X.]her Form in einer klaren und einfa[X.]hen Spra[X.]he zu übermitteln.

bb) Eine zunä[X.]hst bestehende Klagebefugnis des [X.] ist aber mit dem Inkrafttreten der Verordnung ([X.]) 2016/679 entfallen, falls die Vorlagefrage zu bejahen ist. Das Entfallen der Klagebefugnis ist au[X.]h im Revisionsverfahren zu bea[X.]hten und führt zur Unzulässigkeit der Klage.

Die Bestimmung des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG regelt ni[X.]ht nur die sa[X.]hli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Anspru[X.]hsbere[X.]htigung, sondern au[X.]h die prozessuale Klagebefugnis, die als Sa[X.]hurteilsvoraussetzung im Revisionsverfahren fortbestehen muss. Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG erfüllt sind, ist deshalb vom Revisionsgeri[X.]ht ohne Bindung an die vom Berufungsgeri[X.]ht getroffenen tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen zu prüfen (vgl. [X.], Urteil vom 13. September 2018 - [X.], [X.], 1166 Rn. 12 = [X.], 1452 - Prozessfinanzierer I; Urteil vom 4. Juli 2019 - I ZR 149/18, [X.], 966 Rn. 17 = [X.], 1182 - Umwelthilfe). Dies gilt entspre[X.]hend für § 3 Abs. 1 [X.]. Diese Bestimmung regelt ebenfalls ni[X.]ht nur die sa[X.]hli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Anspru[X.]hsbere[X.]htigung, sondern au[X.]h die prozessuale Klagebefugnis und damit eine Sa[X.]hurteilsvoraussetzung, die im Revisionsverfahren fortbestehen muss (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], UWG, 38. Aufl., § 3 [X.] Rn. 3; [X.].Homepage.Teil III/Grüneberg, [X.], Stand: 1. September 2019, § 3 [X.] Rn. 2).

2. Es ist umstritten, ob qualifizierte Einri[X.]htungen im Sinne von § 4 [X.] na[X.]h Inkrafttreten der Verordnung ([X.]) 2016/679 befugt sind, Verstöße gegen die na[X.]h Art. 288 Abs. 2 Satz 1 A[X.]V unmittelbar geltenden datens[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Bestimmungen dieser Verordnung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG unter dem Gesi[X.]htspunkt des [X.] gemäß § 3a UWG im Klagewege dur[X.]hzusetzen.

a) Eine Auffassung geht von einer abs[X.]hließenden Regelung zur Dur[X.]hsetzung der in der Verordnung ([X.]) 2016/679 enthaltenen datens[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Bestimmungen in der Verordnung selbst aus; sie verneint deshalb eine wettbewerbsre[X.]htli[X.]he Klagebefugnis von Mitbewerbern und nimmt eine Klagebefugnis von Verbänden nur unter den in Art. 80 der Verordnung geregelten Voraussetzungen an (vgl. LG Bo[X.]hum, [X.], 1535 [juris Rn. 15]; [X.], [X.], 367 [juris Rn. 39]; [X.], [X.], 1089 [juris Rn. 32 bis 35]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 3a Rn. [X.] ff.; [X.]. in [X.], 1269; 1272; [X.]. in [X.], 1517; [X.]. in [X.], 1279, 1283 Rn. 33 bis 38 und Rn. 64; [X.], [X.] 2019, 272, 273 f.; Werkmeister in [X.], DS-GVO aaO Art. 80 Rn. 17; Büs[X.]her/Hohlwe[X.]k, UWG, § 3a Rn. 284; [X.], [X.], 686, 688 f.; vgl. au[X.]h den vom [X.] vorges[X.]hlagenen Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung zivilre[X.]htli[X.]her Vors[X.]hriften an die [X.], BR-Dru[X.]ks. 304/18). Andere halten die in der Verordnung ([X.]) 2016/679 zur Re[X.]htsdur[X.]hsetzung getroffenen Regelungen ni[X.]ht für abs[X.]hließend und daher die in § 8 Abs. 3 UWG genannten Mitbewerber, Verbände und Einri[X.]htungen au[X.]h weiterhin für befugt, Unterlassungsansprü[X.]he unter dem Gesi[X.]htspunkt des [X.] im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF, § 3a UWG im Wege der Klage dur[X.]hzusetzen (vgl. [X.], [X.], 1510 [juris Rn. 54 bis 57]; O[X.], [X.], 509 [juris Rn. 40 bis 62]; [X.], [X.], 248, 251 f.; [X.], [X.] 2018, 371, 373; [X.]/Sitte, [X.], 555, 559; [X.]/[X.], [X.], 533, 535; [X.], [X.], 720, 726 Rn. 38 ff.). Wieder andere verneinen eine Klagebefugnis für Mitbewerber, bejahen aber eine Klagebefugnis für Verbände im Sinne von § 3 [X.] zur Verfolgung von Verstößen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 [X.], sofern die Verbände die in Art. 80 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) 2016/679 genannten Voraussetzungen erfüllen (vgl. Mün[X.]hKomm.UWG/S[X.]haffert, 3. Aufl., § 3a Rn. 84; [X.], [X.], 790 Rn. 22 und 24). Ansprü[X.]he na[X.]h § 3a UWG könnten von diesen Verbänden dagegen ni[X.]ht verfolgt werden (vgl. Mün[X.]hKomm.UWG/S[X.]haffert aaO § 3a Rn. 84). Vertreten wird s[X.]hließli[X.]h, dass die Verordnung ([X.]) 2016/679 an der Klagebefugnis von Mitbewerbern gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ni[X.]hts geändert habe, während eine Klagebefugnis von Verbänden nur unter den in Art. 80 der Verordnung geregelten Voraussetzungen bestehe ([X.], [X.], 694, 697 f.). Die Streitfrage lässt si[X.]h ni[X.]ht eindeutig ents[X.]heiden.

b) Dem Wortlaut der Verordnung ([X.]) 2016/679, namentli[X.]h der Bestimmungen ihres [X.], in dem die Re[X.]htsbehelfe, die Haftung und die Sanktionen bei Verstößen gegen die in der Verordnung aufgestellten Anforderungen für eine zulässige Verarbeitung personenbezogener Daten geregelt sind, lässt si[X.]h eine Klagebefugnis von qualifizierten Einri[X.]htungen, die im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG zum S[X.]hutz von Verbrau[X.]herinteressen tätig werden, ni[X.]ht entnehmen.

aa) Zwar ist in Art. 80 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) 2016/679 die Klagebefugnis von Einri[X.]htungen, Organisationen oder Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsi[X.]ht vorgesehen, die ordnungsgemäß na[X.]h dem Re[X.]ht eines Mitgliedstaats gegründet sind, deren satzungsmäßigen Ziele im öffentli[X.]hen Interesse liegen und die im Berei[X.]h des S[X.]hutzes der Re[X.]hte und Freiheiten von betroffenen Personen in Bezug auf den S[X.]hutz ihrer personenbezogenen Daten tätig sind. Voraussetzung ist allerdings, dass die Einri[X.]htung, Organisation oder Vereinigung von der betroffenen Person beauftragt wurde, in deren Namen die in den Artikeln 77, 78 und 79 der Verordnung genannten Re[X.]hte wahrzunehmen und das Re[X.]ht auf S[X.]hadensersatz gemäß Art. 82 der Verordnung in Anspru[X.]h zu nehmen, sofern dieses im Re[X.]ht der Mitgliedstaaten vorgesehen ist. Um eine sol[X.]he Klage im Auftrag und Namen einer betroffenen Person zur Dur[X.]hsetzung ihrer persönli[X.]hen Re[X.]hte geht es bei der im Streitfall in Rede stehenden Klagebefugnis gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG ni[X.]ht. Dort ist vielmehr eine Verbandsklagebefugnis aus eigenem Re[X.]ht geregelt, die im Zusammenhang mit dem Re[X.]htsbru[X.]htatbestand gemäß § 3a UWG eine objektiv-re[X.]htli[X.]he, von einer Verletzung konkreter Re[X.]hte einzelner betroffener Personen und deren Beauftragung unabhängige Verfolgung von Verstößen gegen die Bestimmungen der Verordnung ([X.]) 2016/679 erlaubt.

bb) Eine Verbandsklagebefugnis zur objektiv-re[X.]htli[X.]hen Dur[X.]hsetzung des Datens[X.]hutzre[X.]hts ist ferner ni[X.]ht in Art. 80 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) 2016/679 geregelt. Dana[X.]h können die Mitgliedstaaten zwar vorsehen, dass jede der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Einri[X.]htungen, Organisationen oder Vereinigungen unabhängig von einem Auftrag der betroffenen Person in diesem Mitgliedstaat das Re[X.]ht hat, bei der gemäß Art. 77 der Verordnung zuständigen Aufsi[X.]htsbehörde eine Bes[X.]hwerde einzulegen und die in den Artikeln 78 und 79 der Verordnung aufgeführten Re[X.]hte in Anspru[X.]h zu nehmen. Erforderli[X.]h ist jedo[X.]h außerdem, dass die Re[X.]hte einer betroffenen Person gemäß der Verordnung infolge einer Verarbeitung verletzt worden sind. Mithin lässt die Bestimmung des Art. 80 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) 2016/679 na[X.]h ihrem Wortlaut ebenfalls keine Klagebefugnis von Verbänden zu, die - wie im Streitfall gestützt auf §§ 3a, 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG - unabhängig von der Verletzung subjektiver Re[X.]hte einer konkreten betroffenen Person objektive datens[X.]hutzre[X.]htli[X.]he Verstöße geltend ma[X.]hen ([X.], [X.], 1269, 1273 Rn. 33; Bergt in [X.]/[X.], DS-GVO, 2. Aufl., Art. 80 Rn. 14; [X.] in [X.]/[X.], DS-GVO, 2. Aufl., Art. 80 Rn. 11). Entspre[X.]hendes ergibt si[X.]h aus Satz 2 des [X.] der Verordnung ([X.]) 2016/679, der ebenfalls das Erfordernis der Verletzung der Re[X.]hte einer betroffenen Person als Voraussetzung für eine vom Auftrag der Person unabhängige Verbandsklagebefugnis nennt.

[X.][X.]) Die Zulässigkeit einer Verbandsklagebefugnis dürfte si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht auf Art. 84 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) 2016/679 stützen lassen, wona[X.]h die Mitgliedstaaten die Vors[X.]hriften über andere Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung festlegen und alle zu deren Anwendung erforderli[X.]hen Maßnahmen treffen. Eine Verbandsklagebefugnis, wie sie in § 8 Abs. 3 UWG geregelt ist, kann na[X.]h der Systematik der Verordnung ([X.]) 2016/679 s[X.]hon deshalb keine "Sanktion" sein, weil der [X.] in Kapitel VIII der Verordnung ausdrü[X.]kli[X.]h zwis[X.]hen Re[X.]htsbehelfen, Haftung und Sanktion unters[X.]heidet und si[X.]h aus dem Zusammenhang zwis[X.]hen Art. 84, Art. 83 und den Erwägungsgründen 148 bis 152 der Verordnung ergibt, dass es bei den Sanktionen im Sinne von Art. 84 der Verordnung um verwaltungs- und strafre[X.]htli[X.]he Sanktionen von Verstößen geht (vgl. [X.], [X.], 1269 Rn. 41; [X.]. in [X.], 1517 Rn. 9).

[X.]) Die Auslegung unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des systematis[X.]hen Zusammenhangs der Verordnung ([X.]) 2016/679 lässt ni[X.]ht eindeutig erkennen, ob der [X.] mit dieser Verordnung - an[X.] als no[X.]h mit der Ri[X.]htlinie 95/46/[X.] - ni[X.]ht nur die Bestimmungen zum S[X.]hutz personenbezogener Daten, sondern au[X.]h die Dur[X.]hsetzung der dana[X.]h bestehenden Re[X.]hte vereinheitli[X.]ht hat.

aa) Die Verordnung ([X.]) 2016/679 räumt den Aufsi[X.]htsbehörden im Sinne von Art. 51 Abs. 1, Art. 4 Nr. 21 der Verordnung umfangrei[X.]he Überwa[X.]hungspfli[X.]hten sowie Untersu[X.]hungs- und Abhilfebefugnisse ein (vgl. Art. 57 bis 59 und die Erwägungsgründe 129 und 133 der Verordnung). Daraus könnte zu entnehmen sein, dass der [X.] grundsätzli[X.]h von einer Dur[X.]hsetzung der Bestimmungen der Verordnung dur[X.]h die Aufsi[X.]htsbehörden ("publi[X.] enfor[X.]ement") ausgeht (vgl. [X.], [X.], 1517 Rn. 2 f.; [X.]. in [X.], 1269 Rn. 26 bis 31). Die Öffnungsklausel zur Regelung einer Verbandsklagebefugnis gemäß Art. 80 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) 2016/679 könnte mit Bli[X.]k auf diese umfassenden Regelungen der Pfli[X.]hten und Befugnisse der Aufsi[X.]htsbehörden eine Ausnahmevors[X.]hrift darstellen. Vor diesem Hintergrund begegnet eine extensive Auslegung der Öffnungsklausel des Art. 80 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) 2016/679 unter Außera[X.]htlassung der in dieser Bestimmung geregelten Voraussetzung der "Re[X.]hte einer betroffenen Person" Bedenken (vgl. [X.], [X.], 1269 Rn. 36; [X.]. in [X.], 1517 Rn. 2). Dementspre[X.]hend geht au[X.]h der Generalanwalt des Geri[X.]htshofs der [X.] davon aus, dass aufgrund des Erlasses der Verordnung ([X.]) 2016/679, die die den Mitgliedstaaten die freie Wahl der Mittel zur Umsetzung lassende Ri[X.]htlinie Nr. 95/46/[X.] ersetzt, nationale Vors[X.]hriften zur Dur[X.]hführung der Verordnung grundsätzli[X.]h nur dann erlassen werden dürfen, wenn hierfür eine ausdrü[X.]kli[X.]he Ermä[X.]htigung vorliegt (S[X.]hlussantrag des Generalanwalts [X.] vom 19. Dezember 2018 - [X.]/17, juris Rn. 47).

bb) Gegen eine abs[X.]hließende Regelung der Re[X.]htsdur[X.]hsetzung könnte aber spre[X.]hen, dass in Art. 77 Abs. 1, Art. 78 Abs. 1 und 2 sowie in Art. 79 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) 2016/679 jeweils die Wendung "unbes[X.]hadet eines anderweitigen Re[X.]htsbehelfs" enthalten ist (vgl. [X.], [X.], 1510 Rn. 30; [X.], [X.], 248, 251). Außerdem spri[X.]ht Art. 82 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) 2016/679 jeder Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller S[X.]haden entstanden ist, einen Anspru[X.]h auf S[X.]hadensersatz zu. Dem könnte zu entnehmen sein, dass die Verordnung ([X.]) 2016/679 die Verfolgung der Verletzung datens[X.]hutzre[X.]htli[X.]her Bestimmungen der Verordnung dur[X.]h eine andere als die betroffene Person im Sinne von Art. 80 Abs. 2 der Verordnung ni[X.]ht auss[X.]hließt ([X.], [X.], 1510 [juris Rn. 56]; O[X.], [X.], 509 [juris Rn. 52 bis 60]).

d) Das neben dem Wortlaut und dem systematis[X.]hen Regelungszusammenhang bei der Auslegung des [X.]sre[X.]hts zu berü[X.]ksi[X.]htigende Regelungsziel lässt ebenfalls keine eindeutige Antwort auf die Vorlagefrage zu.

aa) Für die Annahme einer weiterhin gegebenen Zulässigkeit einer wettbewerbsre[X.]htli[X.]hen Verbandsklagebefugnis gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG könnte spre[X.]hen, dass damit eine na[X.]h dem [X.] ("effet utile") wüns[X.]henswerte zusätzli[X.]he Mögli[X.]hkeit der Re[X.]htsdur[X.]hsetzung erhalten bliebe, um gemäß dem Erwägungsgrund 10 der Verordnung ([X.]) 2016/679 ein mögli[X.]hst hohes Datens[X.]hutzniveau zu gewährleisten (vgl. [X.]/[X.], [X.], 533, 535).

bb) Andererseits könnte die Zulässigkeit einer wettbewerbsre[X.]htli[X.]hen Verbandsklagebefugnis gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG mit dem vom [X.] mit der S[X.]haffung der Verordnung ([X.]) 2016/679 verfolgten [X.] unvereinbar sein.

Unter der Geltung der Ri[X.]htlinie 95/46/[X.] bestand in den Mitgliedstaaten der [X.] ni[X.]ht nur ein unters[X.]hiedli[X.]hes Datens[X.]hutzniveau, sondern gab es au[X.]h Unters[X.]hiede in der Dur[X.]hsetzung der Bestimmungen zum Datens[X.]hutz (vgl. [X.], [X.], 1269 Rn. 24). Aus den Erwägungsgründen 11 und 13 der Verordnung ([X.]) 2016/679 ergibt si[X.]h die Zielsetzung des [X.]s, im Hinbli[X.]k auf beide Gesi[X.]htspunkte Abhilfe zu s[X.]haffen und damit au[X.]h das Dur[X.]hsetzungsniveau innerhalb der [X.] zu vereinheitli[X.]hen ([X.], [X.], 1269 Rn. 24 f.). Eine über die in der Verordnung geregelten Instrumente hinausgehende Dur[X.]hsetzung datens[X.]hutzre[X.]htli[X.]her Bestimmungen dur[X.]h Private, also dur[X.]h Mitbewerber, Unternehmens- und Verbrau[X.]herverbände im Sinne von § 8 Abs. 3 UWG könnte diesem Vereinheitli[X.]hungsziel entgegenstehen ([X.], [X.], 1517 Rn. 5; [X.], [X.] 2019, 272, 274).

Es ist au[X.]h ni[X.]ht zweifelsfrei, dass eine S[X.]hutzlü[X.]ke im Dur[X.]hsetzungssystem der Verordnung vorliegt, die dur[X.]h die Zulassung der wettbewerbsre[X.]htli[X.]hen Klagebefugnis Privater im Sinne von § 8 Abs. 3 UWG ges[X.]hlossen werden müsste ([X.], [X.], 1279 Rn. 38). Gemäß Art. 8 Abs. 3 [X.]-Grundre[X.]hte[X.]harta wird die Einhaltung des S[X.]hutzes der personenbezogenen Daten einer Person dur[X.]h eine unabhängige Stelle überwa[X.]ht. Dementspre[X.]hend regelt die Verordnung ([X.]) 2016/679 umfassend die Aufgaben und Befugnisse der Aufsi[X.]htsbehörden. Es könnte die Gefahr bestehen, dass eine Konkurrenz der Dur[X.]hsetzung des objektiven Datens[X.]hutzre[X.]hts dur[X.]h die Aufsi[X.]htsbehörden einerseits und die Zivilgeri[X.]hte andererseits zu einer Auss[X.]haltung der differenzierten Befugnisse der Aufsi[X.]htsbehörden und zu Unters[X.]hieden bei der Dur[X.]hsetzung des Datens[X.]hutzre[X.]hts innerhalb der [X.] führt. Vor diesem Hintergrund könnte der [X.] au[X.]h gegen die Annahme einer Verbandsklagebefugnis spre[X.]hen ([X.], [X.], 1269 Rn. 45 f.; [X.], [X.], 790 Rn. 16).

3. Ebenfalls umstritten und daher klärungsbedürftig ist die Frage, ob die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] bestimmten qualifizierten Einri[X.]htungen na[X.]h Inkrafttreten der Verordnung ([X.]) 2016/679 befugt sind, Verstöße gegen die in der Verordnung geregelten Bestimmungen zum S[X.]hutz von Daten unter dem Gesi[X.]htspunkt der Verfolgung von Verstößen gegen ein Verbrau[X.]hers[X.]hutzgesetz im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 [X.] zu verfolgen.

a) Teilweise wird die Ansi[X.]ht vertreten, in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 [X.] sei eine vorweggenommene teilweise Umsetzung der Bestimmung des Art. 80 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) 2016/679 zu sehen (vgl. Mün[X.]hKomm.UWG/S[X.]haffert aaO § 3a Rn. 84; [X.] in [X.]/Brink, Be[X.]kOK/Datens[X.]hutzre[X.]ht, 30. Edition [Stand 1. November 2019], Art. 80 DS-GVO Rn. 20; [X.]/[X.], Europäis[X.]he Datens[X.]hutzgrundverordnung, 2. Aufl., Art. 80 Rn. 16; Moos/S[X.]hefzig in [X.]/Gabel, DS-GVO BDSG, 3. Aufl., Art. 80 Rn. 26; wohl au[X.]h [X.] in [X.]/[X.], DS-GVO, 2. Aufl., Art. 80 Rn. 12).

b) Eine andere Auffassung lehnt eine sol[X.]he Klagebefugnis generell ab ([X.], [X.], 1089 [juris Rn. 36]; [X.], [X.], 1269 Rn. 59 bis 54; [X.]. in [X.], 1279 Rn. 53 f.; [X.] in [X.]/[X.] aaO Art. 82 Rn. 13; Werkmeister in [X.], DS-GVO aaO Art. 80 Rn. 18; [X.], [X.] 2019, 272, 274) oder verneint sie jedenfalls in Bezug auf die im Streitfall in Rede stehende Geltendma[X.]hung der Verletzung objektiven Datens[X.]hutzre[X.]hts (vgl. Bergt in [X.]/[X.] aaO Art. 80 DS-GVO Rn. 14; [X.], [X.], 694, 700). Es sei bereits zweifelhaft, ob die in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 [X.] aufgeführten Datens[X.]hutzregelungen, die si[X.]h auf die mit Wirkung zum 25. Mai 2018 aufgehobenen Regelungen des Bundesdatens[X.]hutzgesetzes alter Fassung bezögen und keine Entspre[X.]hung in den seitdem geltenden Bestimmungen des Bundesdatens[X.]hutzgesetzes neuer Fassung hätten, den unionsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen an ein Verbrau[X.]hers[X.]hutzgesetz genügten. Eine unionsre[X.]htli[X.]he Re[X.]htsgrundlage finde si[X.]h jedenfalls ni[X.]ht in der Ri[X.]htlinie 2009/22/[X.] über Unterlassungsklagen zum S[X.]hutz der Verbrau[X.]herinteressen (vgl. [X.], [X.], 1269 Rn. 51). Zumindest sei eine unionsre[X.]htli[X.]he Grundlage für die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 und Satz 2 [X.] dur[X.]h das Inkrafttreten der Verordnung ([X.]) 2016/679 entfallen und dürfe wegen des Grundsatzes des Vorrangs des [X.]sre[X.]hts in Gestalt dieser Verordnung ni[X.]ht mehr angewendet werden ([X.], [X.], 1269 Rn. 53; [X.]. in [X.], 1279 Rn. 54). Gegen die Annahme einer vorweggenommen Teilumsetzung spre[X.]he zudem, dass dies zu einer (no[X.]h größeren) Re[X.]htszersplitterung in den Mitgliedstaaten führte (Werkmeister in [X.], DS-GVO aaO Art. 80 Rn. 18).

4. Für die Zulässigkeit des auf Unterlassung der Verwendung einer Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingung geri[X.]hteten Klageantrags zu 2 stellt si[X.]h ebenfalls die Frage, ob dem klagenden [X.] na[X.]h Inkrafttreten der Verordnung ([X.]) 2016/679 die Befugnis zusteht, die in der Verordnung geregelten Datens[X.]hutzbestimmungen im Wege eines auf die Kontrolle einer Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingung geri[X.]hteten Antrags dur[X.]hzusetzen.

a) Gemäß § 3 [X.] steht qualifizierten Einri[X.]htungen ein auf die Unterlassung der Verwendung von na[X.]h § 307 [X.] unwirksamen Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen geri[X.]hteter Anspru[X.]h gemäß § 1 [X.] zu.

b) Es ist ni[X.]ht eindeutig zu beantworten, ob gemäß § 3 [X.] anspru[X.]hsbere[X.]htigte Stellen wie der Kläger zur klageweisen Geltendma[X.]hung einer gegen die Verwendung Allgemeiner Ges[X.]häftsbedingungen geri[X.]hteten Unterlassungsklage na[X.]h § 1 [X.] au[X.]h na[X.]h Inkrafttreten der Verordnung ([X.]) 2016/679 (no[X.]h) befugt sind, wenn diese Klage auf die Verletzung von in dieser Verordnung geregelten Bestimmungen zum Datens[X.]hutz gestützt ist.

aa) So wird vertreten, angesi[X.]hts des mit der Verordnung ([X.]) 2016/679 verfolgten Ziels einer vollständigen Harmonisierung sei davon auszugehen, dass die in Art. 80 Abs. 2 dieser Verordnung geregelte Dur[X.]hsetzungsmögli[X.]hkeit für Verbände abs[X.]hließend sei. Die Verordnung ([X.]) 2016/679 räume den Mitgliedstaaten in einem genau bestimmten Rahmen die Mögli[X.]hkeit ein, eine eigenständige und auftragsunabhängige Dur[X.]hsetzungsbefugnis für Verbände zu s[X.]haffen. Ein Rü[X.]kgriff auf Institute wie die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingen müsse deshalb ebenso wie die Anwendung einer wettbewerbsre[X.]htli[X.]hen Kontrolle mit Bli[X.]k auf die Beurteilung von Datenverarbeitungsvorgängen dur[X.]h die Verordnung ([X.]) 2016/679 ausges[X.]hlossen sein. Derartige Dur[X.]hsetzungsmögli[X.]hkeiten für Verbände seien au[X.]h ni[X.]ht mehr erforderli[X.]h, da es dem [X.] Gesetzgeber freistehe, über die Öffnungsklausel des Art. 80 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) 2016/679 eine umfassende Verbandsklage- bzw. Verbandsbes[X.]hwerdebefugnis einzuführen (Werkmeister in [X.], DS-GVO aaO Art. 80 Rn. 17).

bb) Andere halten dagegen eine Klage zum Zwe[X.]ke der Re[X.]htmäßigkeitskontrolle von Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen im Sinne von § 1 [X.] na[X.]h wie vor für unionsre[X.]htli[X.]h zulässig (Bergt in [X.]/[X.] aaO Art. 80 DS-GVO Rn. 13 mwN).

III. Die dem Geri[X.]htshof der [X.] zur Vorabents[X.]heidung vorgelegte Frage ist ents[X.]heidungserhebli[X.]h. Wenn diese Frage zu bejahen ist, ist die zunä[X.]hst gegebene Befugnis des [X.] zur klageweisen Geltendma[X.]hung der Klageanträge dur[X.]h das Inkrafttreten der Verordnung ([X.]) 2016/669 entfallen. Eine Klagebefugnis kann dann au[X.]h ni[X.]ht mit der Begründung angenommen werden, die Vors[X.]hriften des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 [X.] in Verbindung mit § 1 und § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 [X.] seien unionsre[X.]htskonform als Umsetzung der Bestimmung des Art. 80 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) 2016/679 anzusehen.

1. Wie dargelegt wurde, führt der Fortfall der Klagebefugnis während des Revisionsverfahrens zur Unzulässigkeit der Klage.

2. Die Klagebefugnis kann ni[X.]ht mit der Begründung bejaht werden, in den Bestimmungen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 [X.] in Verbindung mit § 1 und § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 [X.] sei bei unionsre[X.]htskonformer Auslegung eine (vorweggenommene) Umsetzung von Art. 80 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) 2016/679 zu sehen.

a) Allerdings wird die Ansi[X.]ht vertreten, es bestehe zwar keine Klagebefugnis des Mitbewerbers na[X.]h § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG und der Verbände na[X.]h § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 UWG zur Verfolgung von Verstößen gegen § 3a UWG in Verbindung mit datens[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Bestimmungen der Verordnung ([X.]) 2016/679, wohl aber eine Klagebefugnis der Verbände na[X.]h § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 [X.] zur Verfolgung von Verstößen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 [X.], sofern die Verbände die in Art. 80 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) 2016/679 genannten Voraussetzungen erfüllten (vgl. S[X.]haffert in Mün[X.]hKomm.UWG aaO § 3a Rn. 84 [X.]; [X.], [X.], 790 Rn. 22 und 24). In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 [X.] in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 [X.] sei eine (vorweggenommene) Umsetzung von Art. 80 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) 2016/679 zu sehen (Bergt in [X.]/[X.], DS-GVO aaO Art. 80 Rn. 13; [X.] in [X.]/Brink, Be[X.]kOK/Datens[X.]hutzre[X.]ht aaO Art. 80 Rn. 20). Mit dieser Argumentation kann eine Klagebefugnis des [X.] im Streitfall allerdings ni[X.]ht angenommen werden.

b) Selbst wenn man mit der vorstehend wiedergegebenen Ansi[X.]ht eine (vorweggenommene) Umsetzung von Art. 80 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) 2016/679 grundsätzli[X.]h für mögli[X.]h hielte (dagegen [X.], [X.], 1269 Rn. 49 bis 59; [X.] in [X.]/[X.] aaO Art. 82 Rn. 13; Werkmeister in [X.], DS-GVO aaO Art. 80 Rn. 18), setzte die Annahme einer Klagebefugnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] bei der gebotenen unionsre[X.]htskonformen Auslegung mit Bli[X.]k auf Art. 80 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 der Verordnung ([X.]) 2016/679 voraus, dass die Anforderungen erfüllt sind, von denen der Verordnungsgeber die S[X.]haffung einer Verbandsklagebefugnis dur[X.]h die Mitgliedstaaten abhängig gema[X.]ht hat. Daran fehlt es im Streitfall.

Die gemäß Art. 80 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) 2016/679 den Mitgliedstaaten eröffnete Mögli[X.]hkeit, für Verbände eine Re[X.]htss[X.]hutzmögli[X.]hkeit zu s[X.]haffen, umfasst nur sol[X.]he Re[X.]htsbehelfe, mit denen eine Einri[X.]htung, Organisation oder Vereinigung die Verletzung der Re[X.]hte einer betroffenen Person gemäß der Verordnung infolge einer Verarbeitung rügt. Diese Voraussetzung ist ni[X.]ht erfüllt.

Allerdings fehlt es entgegen der vom [X.]vertreter in der mündli[X.]hen Revisionsverhandlung vertretenen Ansi[X.]ht ni[X.]ht bereits an der Geltendma[X.]hung einer Re[X.]htsverletzung bei der "Verarbeitung" von Daten. Gemäß Art. 4 Nr. 2 der Verordnung ([X.]) 2016/679 umfasst der Begriff der Verarbeitung au[X.]h Vorgänge im Zusammenhang mit der Erhebung und dem Abfragen von personenbezogenen Daten und damit au[X.]h die im Streitfall in Rede stehenden Informationspfli[X.]hten im Zusammenhang mit der Einholung einer Einwilligung in die angestrebte spätere Datennutzung.

Im Streitfall wird vom Kläger jedo[X.]h keine Verletzung der Re[X.]hte einer betroffenen Person im Sinne von Art. 80 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) 2016/679 geltend gema[X.]ht. Gegenstand des Klagebegehrens ist vielmehr die abstrakte Überprüfung der Präsentation des [X.] dur[X.]h die Beklagte am objektivre[X.]htli[X.]hen Maßstab des Datens[X.]hutzre[X.]hts, ohne dass der Kläger die Verletzung von Re[X.]hten einer identifizierten oder identifizierbaren natürli[X.]hen Personen im Sinne von Art. 4 Nr. 1 der Verordnung ([X.]) 2016/679 vorgetragen hat.

Ko[X.]h     

      

S[X.]haffert     

      

Löffler

      

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Odörfer     

      

Meta

I ZR 186/17

28.05.2020

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

EuGH-Vorlage

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 11. April 2019, Az: I ZR 186/17, Beschluss

Art 12 Abs 1 S 1 EUV 2016/679, Art 13 Abs 1 Buchst c EUV 2016/679, Art 13 Abs 1 Buchst e EUV 2016/679, Art 80 Abs 1 EUV 2016/679, Art 80 Abs 2 EUV 2016/679, Art 84 Abs 1 EUV 2016/679, § 3 Abs 1 UWG, § 8 Abs 1 UWG, § 8 Abs 3 Nr 3 UWG, § 1 UKlaG, § 2 Abs 2 S 1 Nr 11 UKlaG, § 3 Abs 1 S 1 Nr 1 UKlaG, § 4 UKlaG, § 4a Abs 1 S 1 BDSG, § 4a Abs 1 S 2 BDSG, § 28 Abs 3 S 1 BDSG, § 13 Abs 1 S 1 Halbs 1 TMG, § 13 Abs 1 S 1 TMG, § 13 Abs 1 S 2 TMG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, EuGH-Vorlage vom 28.05.2020, Az. I ZR 186/17 (REWIS RS 2020, 1255)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 1196-1197 WM2020,1652 REWIS RS 2020, 1255 MDR 2023, 180-182 REWIS RS 2020, 1255


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZR 186/17

Bundesgerichtshof, I ZR 186/17, 10.11.2022.

Bundesgerichtshof, I ZR 186/17, 28.05.2020.

Bundesgerichtshof, I ZR 186/17, 11.04.2019.


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