Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 12.06.2018, Az. 2 BvR 1738/12, 2 BvR 1395/13, 2 BvR 1068/14, 2 BvR 646/15

2. Senat | REWIS RS 2018, 7997

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Gegenstand

Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß und mit Gewährleistungen der EMRK (juris: MRK) vereinbar - keine verfassungsunmittelbare Begrenzung der Koalitionsfreiheit (Art 9 Abs 3 GG) durch Art 33 Abs 5 GG - persönlicher und sachlicher Schutzbereich des Art 9 Abs 3 GG eröffnet - Eingriff gerechtfertigt, insb keine Möglichkeit eines schonenderen Ausgleichs in Form eines eingeschränkten Streikrechts - keine Kollision mit Vorgaben der MRK - zudem Voraussetzungen für Beschränkung gem Art 11 Abs 2 MRK gegeben


Leitsatz

1. Der persönliche Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG umfasst auch Beamte (vgl. BVerfGE 19, 303 <312, 322>). Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit ist zwar vorbehaltlos gewährleistet. Es kann aber durch kollidierende Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechte begrenzt werden.

2. a) Das Streikverbot für Beamte stellt einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG dar. Es erfüllt die für eine Qualifikation als hergebrachter Grundsatz notwendigen Voraussetzungen der Traditionalität und Substanzialität.

b) Das Streikverbot für Beamte ist als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums vom Gesetzgeber zu beachten. Es weist eine enge Verbindung auf mit dem beamtenrechtlichen Alimentationsprinzip, der Treuepflicht, dem Lebenszeitprinzip sowie dem Grundsatz der Regelung des beamtenrechtlichen Rechtsverhältnisses einschließlich der Besoldung durch den Gesetzgeber.

3. a) Die Bestimmungen des Grundgesetzes sind völkerrechtsfreundlich auszulegen. Der Text der Europäischen Menschenrechtskonvention und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 74, 358 <370>; 111, 307 <317>; 128, 326 <367 f.>; stRspr).

b) Während sich die Vertragsparteien durch Art. 46 EMRK verpflichtet haben, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen (vgl. auch BVerfGE 111, 307 <320>), sind bei der Orientierung an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte jenseits des Anwendungsbereiches des Art. 46 EMRK die konkreten Umstände des Falles im Sinne einer Kontextualisierung in besonderem Maße in den Blick zu nehmen. Die Vertragsstaaten haben zudem Aussagen zu Grundwertungen der Konvention zu identifizieren und sich hiermit auseinanderzusetzen. Die Leit- und Orientierungswirkung ist dann besonders intensiv, wenn Parallelfälle im Geltungsbereich derselben Rechtsordnung in Rede stehen, mithin (andere) Verfahren in dem von der Ausgangsentscheidung des Gerichtshofs betroffenen Vertragsstaat betroffen sind.

c) Die Grenzen einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung ergeben sich aus dem Grundgesetz. Die Möglichkeiten einer konventionsfreundlichen Auslegung enden dort, wo diese nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint (vgl. BVerfGE 111, 307 <329>; 128, 326 <371>). Im Übrigen ist auch im Rahmen der konventionsfreundlichen Auslegung des Grundgesetzes die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte möglichst schonend in das vorhandene, dogmatisch ausdifferenzierte nationale Rechtssystem einzupassen.

4. Das Streikverbot für Beamtinnen und Beamte in Deutschland steht mit dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes im Einklang und ist insbesondere mit den Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte lässt sich eine Kollisionslage zwischen dem deutschen Recht und Art. 11 EMRK nicht feststellen.

Tenor

1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Gründe

1

Die - zur gemeinsamen Ents[X.]heidung verbundenen - [X.] betreffen die Frage, ob [X.] [X.]eamtinnen und [X.]eamten ein Streikre[X.]ht zusteht. Der [X.]es[X.]hwerdeführer im Verfahren 2 [X.]vR 1738/12 ([X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.]) sowie die [X.]es[X.]hwerdeführerinnen in den Verfahren 2 [X.]vR 1395/13, 2 [X.]vR 1068/14 und 2 [X.] ([X.]es[X.]hwerdeführerinnen zu I[X.] bis [X.]) nahmen als beamtete Lehrkräfte während der Dienstzeit an [X.]n teil. Sie wenden si[X.]h mit den vorliegenden Verfahren gegen die ihnen gegenüber daraufhin ergangenen Disziplinarmaßnahmen.

2

1. Im Text des Grundgesetzes ist weder ein Streikre[X.]ht no[X.]h ein Streikverbot für [X.]eamte ausdrü[X.]kli[X.]h geregelt. Art. 9 Abs. 3 Satz 1 [X.] gewährleistet für jedermann und für alle [X.]erufe das Re[X.]ht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirts[X.]haftsbedingungen Vereinigungen zu bilden. Na[X.]h Art. 33 Abs. 5 [X.] ist das Re[X.]ht des öffentli[X.]hen Dienstes unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der hergebra[X.]hten Grundsätze des [X.]erufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwi[X.]keln.

3

2. Die Texte der [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], des [X.] sowie [X.] gewährleisten ein allgemeines Streikre[X.]ht; ledigli[X.]h die [X.] vom 15. Dezember 1947 (Amtsbl [X.]7, zuletzt geändert dur[X.]h das Gesetz vom 13. Juli 2016 [Amtsbl I [X.] 710]) enthält in Art. 115 Abs. 5 ein ausdrü[X.]kli[X.]hes Streikverbot für [X.]eamte. Die Vors[X.]hrift lautet:

Die Stellung des [X.]eamten zum St[X.]t s[X.]hließt das Streikre[X.]ht aus.

4

3. Auf [X.] des Völkerre[X.]hts befasste si[X.]h der [X.] in der jüngeren Vergangenheit wiederholt mit Art. 11 der Konvention zum S[X.]hutz der Mens[X.]henre[X.]hte und Grundfreiheiten ([X.] [[X.]]) in ihrer Ausprägung als Gewährleistung der Koalitionsfreiheit. Die [X.]estimmung lautet in der Fassung der [X.]ekanntma[X.]hung vom 22. Oktober 2010 ([X.]I [X.] 1198):

Art. 11

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

(1) Jede Person hat das Re[X.]ht, si[X.]h frei und friedli[X.]h mit anderen zu versammeln und si[X.]h frei mit anderen zusammenzus[X.]hließen; dazu gehört au[X.]h das Re[X.]ht, zum S[X.]hutz seiner Interessen [X.] zu gründen und [X.] beizutreten.

(2) Die Ausübung dieser Re[X.]hte darf nur Eins[X.]hränkungen unterworfen werden, die gesetzli[X.]h vorgesehen und in einer [X.] Gesells[X.]haft notwendig sind für die nationale oder öffentli[X.]he Si[X.]herheit, zur Aufre[X.]hterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum S[X.]hutz der Gesundheit oder der Moral oder zum S[X.]hutz der Re[X.]hte und Freiheiten anderer. Dieser Artikel steht re[X.]htmäßigen Eins[X.]hränkungen der Ausübung dieser Re[X.]hte für Angehörige der [X.], der Polizei oder der St[X.]tsverwaltung ni[X.]ht entgegen.

5

Der Re[X.]htssa[X.]he [X.] und [X.] (Urteil der [X.] vom 12. November 2008, Nr. 34503/97) lag eine Individualbes[X.]hwerde zugrunde, die die Frage der Wirksamkeit eines Kollektivvertrages betraf, der zwis[X.]hen der [X.] [X.] [X.] und der [X.] Gemeinde [X.] ges[X.]hlossen worden war. Die [X.] des [X.] setzte si[X.]h in ihrem Urteil unter anderem mit der Frage auseinander, ob Art. 11 Abs. 1 [X.] ein "Re[X.]ht auf [X.]" gewährleiste.

6

In dem der Re[X.]htssa[X.]he Enerji [X.] (Urteil vom 21. April 2009, Nr. 68959/01) zugrunde liegenden Ausgangsverfahren wandte si[X.]h eine [X.] [X.] gegen einen ministeriellen Runderlass, der die [X.]es[X.]häftigten des öffentli[X.]hen Sektors auf das Verbot einer Streikteilnahme hinwies. In seiner Ents[X.]heidung betonte der [X.], dass Art. 11 Abs. 1 [X.] grundsätzli[X.]h ein Streikre[X.]ht garantiere.

7

1. a) Der 1951 geborene [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.] wurde im Jahr 1981 zum [X.]eamten auf Lebenszeit ernannt und war als Lehrer im S[X.]huldienst des [X.] tätig. Am 25. Februar 2009 nahm er an einer Protestveranstaltung der [X.] Erziehung und Wissens[X.]haft ([X.]) im Zusammenhang mit seinerzeit stattfindenden Tarifverhandlungen im öffentli[X.]hen Dienst teil und kam aus diesem Grund seiner Unterri[X.]htsverpfli[X.]htung ni[X.]ht na[X.]h. Wegen der ni[X.]ht genehmigten Teilnahme erließ die [X.] [X.]s[X.]hulbehörde, na[X.]hdem zuvor bereits der entspre[X.]hende Verlust der Dienstbezüge festgestellt worden war, unter dem 11. Januar 2011 eine Disziplinarverfügung, mit der dem [X.]es[X.]hwerdeführer eine Geldbuße in Höhe von 100 [X.] auferlegt wurde. Er habe gegen die beamtenre[X.]htli[X.]hen Pfli[X.]hten des § 67 Abs. 1 [X.] [X.]eamtengesetz ([X.]) sowie gegen § 33 Abs. 1, §§ 34 und 35 [X.]eamtenstatusgesetz ([X.]eamtStG) verstoßen.

§ 67 [X.]

Fernbleiben vom Dienst

(1) Die [X.]eamtin oder der [X.]eamte darf dem Dienst nur mit Genehmigung fernbleiben, es sei denn, dass sie oder er wegen Krankheit oder aus einem anderen wi[X.]htigen Grund gehindert ist, ihre oder seine Dienstpfli[X.]hten zu erfüllen.

(2) (…).

§ 33 [X.]eamtStG

Grundpfli[X.]hten

(1) [X.]eamtinnen und [X.]eamte dienen dem ganzen Volk, ni[X.]ht einer [X.]. Sie haben ihre Aufgaben unparteiis[X.]h und gere[X.]ht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. [X.]eamtinnen und [X.]eamte müssen si[X.]h dur[X.]h ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitli[X.]hen [X.] Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) (…).

§ 34

Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten

[X.]eamtinnen und [X.]eamte haben si[X.]h mit vollem persönli[X.]hen Einsatz ihrem [X.]eruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig na[X.]h bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten muss der A[X.]htung und dem Vertrauen gere[X.]ht werden, die ihr [X.]eruf erfordert.

§ 35

Weisungsgebundenheit

[X.]eamtinnen und [X.]eamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpfli[X.]htet, deren dienstli[X.]he Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Ri[X.]htlinien zu befolgen. Dies gilt ni[X.]ht, soweit die [X.]eamtinnen und [X.]eamten na[X.]h besonderen gesetzli[X.]hen Vors[X.]hriften an Weisungen ni[X.]ht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

8

Die genannten Vors[X.]hriften sind mit Wirkung zum 1. April 2009 in [X.] getreten (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 des [X.] des [X.]n [X.]eamtenre[X.]hts vom 25. März 2009 [Nds. [X.] 72]; § 63 Abs. 3 [X.]eamtStG). Der Sa[X.]he na[X.]h entspre[X.]hen sie den bereits zuvor bestehenden beamtenre[X.]htli[X.]hen Pfli[X.]hten des § 81 [X.] in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung (Nds. GV[X.]l 2001 [X.] 33) sowie der §§ 35 bis 37 [X.]eamtenre[X.]htsrahmengesetz in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung ([X.] 1999 [X.] 654).

9

Abgesehen von dem vorliegend in Rede stehenden Vorwurf war der [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.] bis zu diesem [X.]punkt weder straf- no[X.]h disziplinarre[X.]htli[X.]h in Ers[X.]heinung getreten.

b) Die gegen die Disziplinarverfügung geri[X.]htete Klage wies das [X.] mit Urteil vom 19. August 2011 - 9 A 1/11 - ab. Der [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.] habe mit der Streikteilnahme ein Dienstvergehen begangen. Obwohl die vom Grundgesetz gewährleistete Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 [X.] grundsätzli[X.]h au[X.]h auf [X.]eamte Anwendung finde, stehe diesen ein Streikre[X.]ht wegen Art. 33 Abs. 5 [X.] ni[X.]ht zu. Das statusbezogene Streikverbot sei ein tragender [X.]grundsatz; dabei könne dahinstehen, ob es si[X.]h um einen selbständigen hergebra[X.]hten Grundsatz handele. Jedenfalls gehöre das Streikverbot zumindest als Ausprägung der Treuepfli[X.]ht zu den [X.]pfli[X.]hten des [X.]eamtenverhältnisses. Darüber hinaus ergänze das beamtenre[X.]htli[X.]he Streikverbot das ebenfalls als hergebra[X.]hter Grundsatz des [X.]erufsbeamtentums anerkannte [X.].

Der [X.]bestand des Art. 33 Abs. 5 [X.] und damit das verfassungsre[X.]htli[X.]he Streikverbot für [X.]eamte sei au[X.]h mit [X.]li[X.]k auf die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] zu Art. 11 [X.] ni[X.]ht anders zu beurteilen. Zwar deute vieles darauf hin, dass ein absolutes Streikverbot für [X.]eamte in [X.] Art. 11 [X.] widerspre[X.]he und völkerre[X.]htli[X.]h eine funktionale Differenzierung innerhalb der [X.]eamtens[X.]haft na[X.]h dem konkret ausgeübten Amt erforderli[X.]h sei. Diese Eins[X.]hätzung führe indes ni[X.]ht dazu, dass das dogmatis[X.]h ausdifferenzierte System des [X.] [X.]erufsbeamtentums mit seinen in Art. 33 Abs. 5 [X.] verfassungsre[X.]htli[X.]h garantierten Re[X.]hten und Pfli[X.]hten in seinem [X.]bestand zwangsläufig verändert werde. Hinsi[X.]htli[X.]h des Streikverbots für [X.]eamte habe die [X.] Verfassung weiterhin das letzte Wort. Es liege daher kein Verstoß gegen den Grundsatz der [X.] des Grundgesetzes vor. Hieran ändere au[X.]h die im Jahr 2006 in Art. 33 Abs. 5 [X.] aufgenommene [X.] ni[X.]hts.

[X.]) Die [X.]erufung gegen das Urteil des [X.] wurde mit Urteil des [X.] vom 12. Juni 2012 - 20 [X.]D 8/11 - zurü[X.]kgewiesen. Die Streikteilnahme stelle eine s[X.]huldhafte Verletzung beamtenre[X.]htli[X.]her Dienstpfli[X.]hten dar, die verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht gere[X.]htfertigt sei. Zwar könnten si[X.]h au[X.]h [X.]eamte auf die von Art. 9 Abs. 3 [X.] gewährleistete Koalitionsfreiheit berufen. Ein Streikre[X.]ht bestehe für diese Personengruppe allerdings ni[X.]ht, da für eine entspre[X.]hende Ableitung aus Art. 9 Abs. 3 [X.] bereits das legitime Streikziel, der Abs[X.]hluss eines Tarifvertrages, fehle. Au[X.]h die hinsi[X.]htli[X.]h bestimmter [X.]es[X.]häftigungsbedingungen bestehende Mögli[X.]hkeit der [X.]eamten, [X.] über das Personalvertretungsre[X.]ht (Dienstvereinbarungen) abzus[X.]hließen, ändere ni[X.]hts daran, dass eine tarifvertragli[X.]he Gestaltung des [X.]eamtenverhältnisses ausges[X.]hlossen sei. Ein Streikre[X.]ht sei ni[X.]ht mit dem [X.]grundsatz der hoheitli[X.]hen Gestaltung des [X.]eamtenverhältnisses aus Art. 33 Abs. 4 und 5 [X.] vereinbar.

Jedenfalls aber s[X.]hränke Art. 33 Abs. 5 [X.] als kollidierendes [X.]re[X.]ht die Koalitionsfreiheit ein. Die Unzulässigkeit des [X.]eamtenstreiks sei ein hergebra[X.]hter Grundsatz des [X.]erufsbeamtentums. Das Streikverbot gehe einher mit der Treuepfli[X.]ht, die ebenfalls einen hergebra[X.]hten Grundsatz des [X.]erufsbeamtentums darstelle. Dies verbiete den [X.]eamten kollektive wirts[X.]haftli[X.]he Kampfmaßnahmen eins[X.]hließli[X.]h au[X.]h nur psy[X.]his[X.]her Unterstützung streikähnli[X.]her Maßnahmen anderer Angehöriger des öffentli[X.]hen Dienstes ([X.]). Diese Eins[X.]hränkung der Koalitionsfreiheit sei au[X.]h verhältnismäßig. Die Koalitionsbetätigungsfreiheit der [X.]eamten werde dur[X.]h die Mögli[X.]hkeit einer Mitglieds[X.]haft in [X.] sowie dur[X.]h die [X.]eteiligung der Spitzenorganisationen an der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenre[X.]htli[X.]hen Verhältnisse ges[X.]hützt. Aufgrund des Fehlens der Tarifparität sei ein Streikverbot aber geboten. Den [X.]eamten stehe es frei, geri[X.]htli[X.]h gegen eine aus ihrer Si[X.]ht zu geringe [X.]esoldung oder gegen unzurei[X.]hende Arbeitsbedingungen vorzugehen. Mit dem (freiwilligen) Eintritt in den [X.]eamtenstatus gehe das Verbot des "Rosinenpi[X.]kens" einher.

Die Streikteilnahme eines [X.]eamten lasse si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht mit [X.]li[X.]k auf Art. 11 [X.] und die hierzu ergangene jüngere Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] re[X.]htfertigen. Es spre[X.]he zwar einiges dafür, dass ein generelles Streikverbot für beamtete Lehrkräfte in [X.] ni[X.]ht na[X.]h Art. 11 Abs. 2 Satz 2 [X.] gere[X.]htfertigt sei, da diese ni[X.]ht den in der Ausnahmevors[X.]hrift konkret benannten [X.] unterfielen. Au[X.]h sei zweifelhaft, ob si[X.]h eine Eins[X.]hränkung des Streikre[X.]hts beamteter Lehrer mit der allgemeinen S[X.]hrankenklausel des Art. 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] re[X.]htfertigen lasse. Letztli[X.]h könne aber dahinstehen, ob das generelle Streikverbot für [X.] [X.]eamte - jedenfalls für beamtete Lehrkräfte - mit der [X.] unvereinbar sei. Der verfassungsre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützte [X.]bestand des Art. 33 Abs. 4 und 5 [X.] setze einer völkerre[X.]htsfreundli[X.]hen Auslegung Grenzen. Ein mit Art. 11 [X.] zu vereinbarender Re[X.]htszustand lasse si[X.]h ni[X.]ht im Wege einer völkerre[X.]htsfreundli[X.]hen Auslegung von Art. 33 Abs. 4 und 5 [X.] herbeiführen.

Eine Revision ist im [X.]n [X.]disziplinarre[X.]ht ni[X.]ht vorgesehen (vgl. § 61 Abs. 2 [X.] Disziplinargesetz).

2. a) [X.] geborene [X.]es[X.]hwerdeführerin zu I[X.] steht ebenfalls im [X.]n S[X.]huldienst. Sie nahm am 25. Februar 2009 ohne Genehmigung des Dienstherrn an einer Veranstaltung der [X.] teil. Unter dem 10. Januar 2011 erging eine Disziplinarverfügung gegen sie, mit der ihr eine Geldbuße in Höhe von 100 [X.] auferlegt wurde. Die [X.]egründung hinsi[X.]htli[X.]h der verletzten Dienstpfli[X.]hten de[X.]kt si[X.]h mit der dem [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.] gegenüber ergangenen Disziplinarverfügung vom 11. Januar 2011.

b) Die gegen die Disziplinarverfügung geri[X.]htete Klage wies das [X.] mit Urteil vom 6. Dezember 2012 - 9 A 171/11 - ab. Die [X.]es[X.]hwerdeführerin habe mit der Streikteilnahme ein Dienstvergehen begangen, für das ihr kein Re[X.]htfertigungsgrund zur Seite stehe. Zur [X.]egründung nahm das Verwaltungsgeri[X.]ht weitgehend [X.]ezug auf das Urteil des [X.] vom 12. Juni 2012 - 20 [X.]D 8/11 -. Die [X.]erufung wurde ni[X.]ht zugelassen.

[X.]) Der Antrag auf Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des [X.] vom 6. Dezember 2012 wurde mit [X.]es[X.]hluss des [X.] vom 16. Mai 2013 - 20 AD 2/13 - abgelehnt. Die [X.]erufung sei insbesondere ni[X.]ht wegen grundsätzli[X.]her [X.]edeutung zuzulassen, da es die in der Zulassungsbegründung aufgeworfenen Fragen bereits in seinem Urteil vom 12. Juni 2012 abs[X.]hließend und umfassend behandelt und ents[X.]hieden habe.

3. a) [X.] geborene [X.]es[X.]hwerdeführerin zu II[X.] stand als Lehrerin im Dienst des [X.]. Sie nahm am 28. Januar 2009 sowie am 5. und 10. Februar 2009 an Warnstreiks der [X.] in [X.] teil. Wegen dieser ni[X.]ht genehmigten Teilnahme erließ die [X.] gegen die [X.]es[X.]hwerdeführerin zu II[X.] unter dem 10. Mai 2010 eine Disziplinarverfügung, mit der ihr eine Geldbuße in Höhe von 1.500 [X.] auferlegt wurde. Sie habe gegen die beamtenre[X.]htli[X.]hen Pfli[X.]hten na[X.]h § 57 Satz 1 und 3, § 58 Satz 2 sowie § 79 Abs. 1 Satz 1 [X.]beamtengesetz [X.] a.F. verstoßen. Die Vors[X.]hriften lauteten in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung (GV. [X.]. 1981 [X.] 234 in der Fassung des [X.] [GV. [X.]. [X.] 814]):

§ 57

[X.]erufspfli[X.]ht

Der [X.]eamte hat si[X.]h mit voller Hingabe seinem [X.]eruf zu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig na[X.]h bestem Gewissen zu verwalten. Sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muß der A[X.]htung und dem Vertrauen gere[X.]ht werden, die sein [X.]eruf erfordert.

§ 58

[X.]eratungs- und Gehorsamspfli[X.]ht

Der [X.]eamte hat seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Er ist verpfli[X.]htet, die von ihnen erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Ri[X.]htlinien zu befolgen, sofern es si[X.]h ni[X.]ht um Fälle handelt, in denen er na[X.]h besonderer gesetzli[X.]her Vors[X.]hrift an Weisungen ni[X.]ht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen ist.

§ 79

Fernbleiben vom Dienst

(1) Der [X.]eamte darf dem Dienst ni[X.]ht ohne Genehmigung fernbleiben. (…).

(2) (…).

Abgesehen von den vorliegend in Rede stehenden Vorwürfen war die [X.]es[X.]hwerdeführerin zu II[X.] bis zu diesem [X.]punkt weder straf- no[X.]h disziplinarre[X.]htli[X.]h in Ers[X.]heinung getreten. [X.] s[X.]hied sie auf eigenen Antrag aus dem [X.]eamtenverhältnis aus.

b) Der gegen die Disziplinarverfügung geri[X.]hteten Klage gab das [X.] mit Urteil vom 15. Dezember 2010 - 31 K 3904/10.O - statt und hob die Disziplinarverfügung vom 10. Mai 2010 auf. Zwar habe die [X.]es[X.]hwerdeführerin zu II[X.] dur[X.]h ihre Teilnahme an den [X.]n ein Dienstvergehen begangen. Au[X.]h sei dieses dur[X.]h die verfassungsre[X.]htli[X.]h verbürgte Koalitionsfreiheit weder gere[X.]htfertigt no[X.]h ents[X.]huldigt. Aus Art. 9 Abs. 3 [X.] ergebe si[X.]h s[X.]hon kein Streikre[X.]ht für [X.]eamte, da ein sol[X.]hes na[X.]h Art. 33 Abs. 5 [X.] ausges[X.]hlossen sei. Au[X.]h stehe das [X.] Re[X.]ht einer völkerre[X.]htsfreundli[X.]hen Interpretation vorliegend ni[X.]ht offen, da eine sol[X.]he die Grenzen der Auslegung übers[X.]hritte. Es sei vielmehr Aufgabe des Gesetzgebers, einen konventionsgemäßen Zustand herzustellen. Eine entgegenstehende Regelung der [X.] lasse au[X.]h ni[X.]ht die S[X.]huld der [X.]es[X.]hwerdeführerin entfallen, da sie vor der Streikteilnahme über das Streikverbot belehrt worden sei und si[X.]h im Übrigen über die für sie geltende Re[X.]htslage habe informieren müssen.

Der Erlass einer Disziplinarverfügung verstoße aber gegen die Gewährleistungen der [X.]. Der [X.] habe mehrfa[X.]h ents[X.]hieden, dass Vertragsst[X.]ten konventionswidrig handelten, wenn sie an die Streikteilnahme eines [X.]eamten eine Sanktion knüpften. Einen Verstoß müsse der Dienstherr dur[X.]h verfassungskonforme Auslegung der einfa[X.]hgesetzli[X.]hen [X.]eamtenvors[X.]hriften vermeiden. § 17 Abs. 1 [X.] [X.] verlange zwar die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bei dem bestehenden Verda[X.]ht eines Dienstvergehens, § 33 Abs. 1 Nr. 4 [X.] [X.] erlaube aber die Einstellung eines sol[X.]hen Verfahrens aus sonstigen Gründen. Eine sol[X.]he Einstellung sei vorliegend wegen Verstoßes gegen die [X.] vorzunehmen gewesen. Eine Aushöhlung des Streikverbots für [X.]eamte sei ni[X.]ht zu befür[X.]hten, da einerseits das Risiko der Re[X.]htswidrigkeit des Streiks bei den [X.]eamten verbleibe und andererseits [X.]eamte ohnehin - au[X.]h ohne Sanktionsandrohung - verpfli[X.]htet seien, Re[X.]ht und Gesetz zu wahren. Zudem sei als mögli[X.]he beamtenre[X.]htli[X.]he Re[X.]htsfolge der Verlust von Dienstbezügen in [X.]etra[X.]ht zu ziehen.

[X.]) Mit Urteil vom 7. März 2012 - 3d A 317/11.O - änderte das Oberverwaltungsgeri[X.]ht für das Land [X.] das Urteil des [X.] und wies die Klage ab. Die [X.]es[X.]hwerdeführerin zu II[X.] habe dur[X.]h ihre ungenehmigte Teilnahme an den Warnstreiks während ihrer Dienstzeit ein Dienstvergehen begangen, das weder verfassungsre[X.]htli[X.]h no[X.]h völker- oder europare[X.]htli[X.]h gere[X.]htfertigt gewesen sei.

Art. 9 Abs. 3 [X.] s[X.]hütze zwar die Koalitionsfreiheit der [X.]eamten; das grundsätzli[X.]h ebenfalls von Art. 9 Abs. 3 [X.] gewährleistete Streikre[X.]ht unterliege aber der verfassungsimmanenten S[X.]hranke des Art. 33 Abs. 5 [X.]. Das Streikverbot stelle si[X.]h als hergebra[X.]hter Grundsatz des [X.]erufsbeamtentums dar, dessen Wurzeln bis in das 18. Jahrhundert zurü[X.]krei[X.]hten. Außerdem widerspre[X.]he ein Streikre[X.]ht für [X.]eamte dem [X.] sowie dem Lebenszeitprinzip als weiteren hergebra[X.]hten Grundsätzen des [X.]erufsbeamtentums. Das Streikverbot beruhe auf grundlegenden systemimmanenten Unters[X.]hieden zwis[X.]hen privatre[X.]htli[X.]h geregelten [X.] und dem öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]h ausgestalteten Dienstverhältnis der [X.]eamten und sei zur Aufre[X.]hterhaltung der Funktionsfähigkeit des St[X.]tes notwendig. In [X.]ezug auf das Streikverbot bestehe ni[X.]ht nur eine [X.]erü[X.]ksi[X.]htigungs-, sondern eine [X.]ea[X.]htenspfli[X.]ht des Gesetzgebers. Hieran habe au[X.]h die im Jahr 2006 in Art. 33 Abs. 5 [X.] eingefügte [X.] ni[X.]hts geändert.

Das Grundgesetz biete au[X.]h keine Grundlage für die funktionsbezogene Einräumung eines Streikre[X.]hts für Teile der [X.]eamtens[X.]haft. Das [X.]eamtenverhältnis sei seit jeher statusbezogen; der [X.]eamtenstatus lasse si[X.]h ni[X.]ht na[X.]h der Art der konkret wahrgenommenen Tätigkeit aufspalten oder teilen. Ein Verwis[X.]hen der beamtenre[X.]htli[X.]hen Strukturprinzipien dur[X.]h Elemente aus privatre[X.]htli[X.]h geregelten [X.]es[X.]häftigungsverhältnissen widerspre[X.]he Art. 33 Abs. 5 [X.]. Gerade au[X.]h im S[X.]hulberei[X.]h sei mit [X.]li[X.]k auf die Erfüllung des st[X.]tli[X.]hen [X.]ildungs- und Erziehungsauftrags und die betroffenen Grundre[X.]hte Dritter ein Streikverbot notwendig und sinnvoll.

Insbesondere fordere das Völkerre[X.]ht ni[X.]ht zwingend ein Streikre[X.]ht für [X.] [X.]eamtinnen und [X.]eamte. Ein sol[X.]hes lasse si[X.]h aus der [X.] sowie der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] ni[X.]ht ableiten. In dem Re[X.]htsstreit [X.] und [X.] seien Fragen des Streikverbots im öffentli[X.]hen Dienst ni[X.]ht Gegenstand des Verfahrens gewesen. Zudem entfalte das Urteil nur gegenüber der [X.] [X.]indungswirkung (Art. 46 Abs. 1 [X.]) und lasse si[X.]h aufgrund der [X.]esonderheiten des [X.] [X.]eamtensystems ni[X.]ht übertragen. Eine andere [X.]eurteilung ergebe si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus der Ents[X.]heidung des [X.] im Verfahren Enerji [X.]. Der von ihm verwendete [X.]egriff des "[X.]" entspre[X.]he im [X.] dem [X.]egriff des Angehörigen des öffentli[X.]hen Dienstes, ni[X.]ht aber dem des [X.]eamten. Dem dürfte es genügen, wenn das Streikre[X.]ht wie in [X.] nur den Angestellten im öffentli[X.]hen Dienst zukomme, ni[X.]ht aber [X.]eamten. Au[X.]h aus den Ents[X.]heidungen des [X.] in den Verfahren [X.] und [X.] v. [X.] sowie Çerik[X.]i v. [X.] ergebe si[X.]h kein Streikre[X.]ht für [X.] [X.]eamte. Weder sei die [X.]undesrepublik [X.] [X.] gewesen, no[X.]h wiesen die jeweiligen Sa[X.]hverhalte in re[X.]htli[X.]her oder tatsä[X.]hli[X.]her Hinsi[X.]ht eine hinrei[X.]hende Verglei[X.]hbarkeit zur [X.] Re[X.]htslage auf.

Selbst wenn Art. 11 [X.] ein Streikre[X.]ht fordere, werde das in Art. 33 Abs. 5 [X.] verfassungsre[X.]htli[X.]h verankerte Streikverbot für [X.] [X.]eamte hierdur[X.]h ni[X.]ht in Frage gestellt. Die Mögli[X.]hkeit einer konventionsfreundli[X.]hen Auslegung von Grundre[X.]hten ende dort, wo diese na[X.]h den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und [X.]interpretation ni[X.]ht mehr vertretbar ers[X.]heine. Dies gelte - wie im vorliegenden Fall - insbesondere dann, wenn verfassungsre[X.]htli[X.]he [X.]strukturen in Frage gestellt würden.

Ein Streikre[X.]ht für [X.]eamte ergebe si[X.]h zudem weder aus anderen völkerre[X.]htli[X.]hen Abkommen no[X.]h aus dem [X.]re[X.]ht. Das Disziplinarverfahren sei s[X.]hließli[X.]h ni[X.]ht einzustellen gewesen, da ein bestehendes Streikverbot disziplinarre[X.]htli[X.]h au[X.]h dur[X.]hgesetzt werden müsse.

d) Mit Urteil vom 27. Februar 2014 - 2 [X.] 1.13 - wies das [X.] die Revision der zwis[X.]henzeitli[X.]h aus dem [X.]eamtenverhältnis ausges[X.]hiedenen [X.]es[X.]hwerdeführerin gegen das Urteil des [X.] für das Land [X.] mit der Maßgabe zurü[X.]k, dass festgestellt werde, dass die Disziplinarverfügung vom 10. Mai 2010 re[X.]htmäßig gewesen sei. Der Dienstherr habe zu Re[X.]ht das Verhalten der [X.]es[X.]hwerdeführerin zu II[X.] als Dienstvergehen gewertet, das weder na[X.]h Art. 9 Abs. 3 [X.] no[X.]h na[X.]h Art. 11 [X.] gere[X.]htfertigt sei. Art. 33 Abs. 5 [X.] enthalte ein umfassendes Streikverbot für alle [X.]eamten, das deren Koalitionsfreiheit na[X.]h Art. 9 Abs. 3 [X.] bes[X.]hränke und au[X.]h ohne ausdrü[X.]kli[X.]he einfa[X.]h-gesetzli[X.]he Ausgestaltung bea[X.]htet werden müsse.

Das Streikverbot gelte als hergebra[X.]hter Grundsatz des [X.]erufsbeamtentums na[X.]h Art. 33 Abs. 5 [X.] verfassungsunmittelbar für alle [X.]eamten unabhängig von ihrem konkreten Tätigkeitsberei[X.]h. Ein weiteres Strukturprinzip des [X.]erufsbeamtentums sei die hoheitli[X.]he Ausgestaltung des [X.]eamtenverhältnisses. Es verändere die Institution des [X.]erufsbeamtentums tiefgreifend, wenn [X.] der [X.]eamten ihren Forderungen dur[X.]h kollektive Kampfmaßnahmen Na[X.]hdru[X.]k verleihen und re[X.]htsverbindli[X.]he Tarifabs[X.]hlüsse aushandeln könnten.

Das statusbezogene Verbot kollektiver Kampfmaßnahmen na[X.]h Art. 33 Abs. 5 [X.] sei mit der Gewährleistung des Art. 11 [X.], der ledigli[X.]h funktionale Eins[X.]hränkungen der Koalitionsfreiheit vorsehe, unvereinbar. Die Streikteilnahme der [X.]es[X.]hwerdeführerin verstoße daher zwar gegen das Verbot aus Art. 33 Abs. 5 [X.], sei aber von Art. 11 [X.] gede[X.]kt. Die [X.]undesrepublik [X.] sei völkervertragsre[X.]htli[X.]h verpfli[X.]htet, der Konvention innerst[X.]tli[X.]he Geltung zu vers[X.]haffen und mithin das [X.] Re[X.]ht grundsätzli[X.]h konventionskonform auszugestalten. Dies fordere au[X.]h der Grundsatz der [X.] des Grundgesetzes.

Na[X.]h diesen Grundsätzen sei der (einfa[X.]he) Gesetzgeber dazu berufen, das bestehende Kollisionsverhältnis aufzulösen. Eine konventionskonforme Auslegung des Art. 33 Abs. 5 [X.] sei ni[X.]ht mögli[X.]h, da der [X.]bestand beamtenre[X.]htli[X.]her Strukturen ni[X.]ht im Wege der Auslegung geändert werden könne. Vielmehr sei allein der [X.]undesgesetzgeber dazu berufen, den Geltungsanspru[X.]h eines hergebra[X.]hten Grundsatzes in Wahrnehmung seines Auftrages zur Regelung und Fortentwi[X.]klung des [X.]eamtenre[X.]hts einzus[X.]hränken. Dabei liege es nahe, dass Ausnahmen vom Streikre[X.]ht für die von Art. 33 Abs. 4 [X.] erfasste [X.], in der zwingend [X.]eamte zu bes[X.]häftigen seien, entspre[X.]hend der Regelung des Art. 11 Abs. 2 Satz 2 [X.] vorgesehen werden könnten. Zu dieser genuin hoheitli[X.]hen Verwaltung gehörten neben den [X.]n und der Polizei sonstige Ordnungskräfte, die Re[X.]htspflege, Steuerverwaltung, Diplomatie sowie Verwaltungsstellen auf [X.]undes-, [X.]- und Kommunalebene, die mit der Ausarbeitung von Re[X.]htsakten, mit deren Dur[X.]hführung und mit hoheitli[X.]hen [X.] betraut seien.

Die [X.]eamten könnten ihre dur[X.]h Art. 11 [X.] gewährleisteten Re[X.]hte auf Tarifverhandlungen und kollektive Kampfmaßnahmen derzeit ni[X.]ht dur[X.]hsetzen, da [X.]n mangels Vorliegens einer tariffähigen Situation ni[X.]ht in [X.]etra[X.]ht kämen und zudem na[X.]h Art. 33 Abs. 5 [X.] verboten seien. Dem Gesetzgeber komme die Aufgabe der Herstellung praktis[X.]her [X.] zu, wobei ihm vers[X.]hiedene Mögli[X.]hkeiten offen stünden. Erforderli[X.]h ers[X.]heine jedenfalls eine erhebli[X.]he Erweiterung der [X.]eteiligungsre[X.]hte der [X.] in Ri[X.]htung eines [X.]s. Weil aber kollektive Kampfmaßnahmen e[X.]hte Tarifverhandlungen voraussetzten, komme eine Öffnung des [X.]eamtenre[X.]hts in [X.]etra[X.]ht, etwa in den [X.]erei[X.]hen, in denen bereits Dienstvereinbarungen mögli[X.]h seien. Eine darüber hinausgehende Tarifautonomie stelle den [X.]harakter des [X.]eamtenverhältnisses als öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hes Dienst- und Treueverhältnis in Frage. Denkbar sei es jedo[X.]h, die Frage der [X.]eamtenbesoldung aufgrund ihres bereits bestehenden Zusammenhangs mit der Entwi[X.]klung der Gehälter der Tarifbes[X.]häftigten in die Tarifverhandlungen einzubeziehen. Dies hätte zur Folge, dass die [X.]eamten außerhalb des Art. 33 Abs. 4 [X.] insoweit an den Tarifverhandlungen für den öffentli[X.]hen Dienst teilnehmen und si[X.]h an kollektiven Kampfmaßnahmen beteiligen könnten.

4. a) Die [X.]es[X.]hwerdeführerin zu [X.], eine im Jahr 1961 geborene Lehrerin, steht als [X.]eamtin auf Lebenszeit im S[X.]huldienst des [X.]. Sie nahm am 3. Juni 2010 an einem Streik teil, zu dem die [X.] [X.] aufgerufen hatte, um gegen die aus gewerks[X.]haftli[X.]her Si[X.]ht eingetretene Vers[X.]hle[X.]hterung der Arbeitsbedingungen von Lehrkräften zu protestieren und Dru[X.]k auf die [X.]regierung auszuüben. Wegen der Streikteilnahme erließ das [X.] des [X.] unter dem 5. Juli 2011 eine Disziplinarverfügung, mit der gegen die bis dahin disziplinarre[X.]htli[X.]h no[X.]h ni[X.]ht in Ers[X.]heinung getretene [X.]es[X.]hwerdeführerin ein Verweis ausgespro[X.]hen wurde. Sie habe gegen die beamtenre[X.]htli[X.]hen Pfli[X.]hten der §§ 34 und 35 [X.]eamtStG verstoßen.

b) Die gegen die Disziplinarverfügung geri[X.]htete Klage wies das [X.] mit Urteil vom 8. August 2012 - 17 A 21/11 - ab. Die [X.]es[X.]hwerdeführerin zu [X.] habe mit der Streikteilnahme ein Dienstvergehen begangen, wel[X.]hes ni[X.]ht gere[X.]htfertigt gewesen sei. Insbesondere könne sie si[X.]h ni[X.]ht auf Art. 9 Abs. 3 [X.] berufen. Zwar stehe au[X.]h [X.]eamten die Koalitionsfreiheit grundsätzli[X.]h zu. Dieses Grundre[X.]ht werde aber dur[X.]h die in Art. 33 Abs. 5 [X.] verankerten beamtenre[X.]htli[X.]hen Strukturprinzipien geprägt und einges[X.]hränkt. Dies folge bereits daraus, dass die grundlegenden Arbeitsbedingungen der [X.]eamten ni[X.]ht auf verhandelten Tarifverträgen beruhten, sondern entspre[X.]hend Art. 33 Abs. 4 [X.] dur[X.]h Gesetz geregelt würden. Eine Eins[X.]hränkung von Art. 9 Abs. 3 [X.] sei au[X.]h verhältnismäßig, da die Koalitionsbetätigungsfreiheit im Übrigen unangetastet bleibe. Etwas anderes ergebe si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht mit [X.]li[X.]k auf den Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 [X.], da der [X.]eamtenstatus ni[X.]ht teilbar sei. Es könne dahinstehen, ob ein generelles Streikverbot für [X.]eamte ni[X.]ht (mehr) mit Art. 11 [X.] vereinbar sei. Selbst wenn man dies unterstellte, setze der verfassungsre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützte [X.]bestand des Art. 33 Abs. 4 und 5 [X.] einer völkerre[X.]htsfreundli[X.]hen Auslegung des Grundgesetzes Grenzen.

[X.]) Die wegen grundsätzli[X.]her [X.]edeutung zugelassene [X.]erufung wies das [X.] mit Urteil vom 29. September 2014 - 14 L[X.] 3/13 - zurü[X.]k. Zur [X.]egründung nahm es weitgehend [X.]ezug auf das Urteil des [X.]s vom 27. Februar 2014. Die Revision wurde ni[X.]ht zugelassen.

d) Mit [X.]es[X.]hluss vom 26. Februar 2015 - 2 [X.] 10.15 - wies das [X.] die [X.]es[X.]hwerde gegen die Ni[X.]htzulassung der Revision zurü[X.]k. Die Frage, ob Art. 33 Abs. 5 [X.] unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung von Art. 11 [X.] dahingehend ausgelegt werden könne, dass [X.]eamten ein Re[X.]ht auf kollektive Kampfmaßnahmen zustehe, sei in der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s geklärt. In dem Urteil vom 27. Februar 2014 - 2 [X.] 1.13 - sei dargelegt worden, dass die Vorgaben des Art. 11 [X.] ni[X.]ht dur[X.]h eine konventionskonforme Auslegung des Art. 33 Abs. 5 [X.] erfüllt werden könnten und allein der Gesetzgeber berufen sei, einen Ausglei[X.]h zwis[X.]hen Art. 33 Abs. 5 [X.] und Art. 11 [X.] herzustellen. Da es si[X.]h bei dem Streikverbot um einen hergebra[X.]hten Grundsatz des [X.]erufsbeamtentums und gerade ni[X.]ht um eine ri[X.]hterre[X.]htli[X.]he Re[X.]htss[X.]höpfung handele, könne dieser Re[X.]htszustand ni[X.]ht dur[X.]h Ri[X.]hterre[X.]ht abgeändert werden.

1. Die [X.]bes[X.]hwerde des [X.]es[X.]hwerdeführers zu [X.] ri[X.]htet si[X.]h gegen die Disziplinarverfügung der [X.] sowie die hierzu ergangenen verwaltungsgeri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidungen. Der [X.]es[X.]hwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 9 Abs. 3 [X.] sowie von Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 [X.].

a) In den fa[X.]hgeri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidungen komme es bereits ni[X.]ht zu der Abwägung zwis[X.]hen Art. 9 Abs. 3 [X.] und Art. 33 Abs. 5 [X.] als glei[X.]hrangigen [X.]n im Sinne einer praktis[X.]hen [X.]. In eine Abwägung werde ni[X.]ht eingetreten, vielmehr stehe das Streikverbot für [X.]eamte s[X.]hon im Vorfeld als vermeintli[X.]hes Ergebnis eines s[X.]honenden Ausglei[X.]hs der [X.] fest.

Die Gewährleistung des Art. 9 Abs. 3 [X.] gelte uneinges[X.]hränkt au[X.]h für [X.]eamte. [X.] sei in diesem Zusammenhang, dass für sie das Streikziel des Abs[X.]hlusses eines Tarifvertrages wegen der Regelung ihrer [X.]esoldung dur[X.]h den Gesetzgeber keine Rolle spiele. [X.] könnten andere kollektivre[X.]htli[X.]he Verträge abges[X.]hlossen werden. Au[X.]h sol[X.]he Verträge seien von Art. 9 Abs. 3 [X.] ges[X.]hützt.

Fragli[X.]h sei bereits, ob Art. 33 Abs. 5 [X.] bei beamteten Lehrkräften überhaupt zur Anwendung gelange. Folge die institutionelle Garantie des [X.]erufsbeamtentums aus Art. 33 Abs. 4 [X.], so könne si[X.]h au[X.]h der [X.]auftrag des Art. 33 Abs. 5 [X.], das Re[X.]ht des öffentli[X.]hen Dienstes unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der hergebra[X.]hten Grundsätze des [X.]erufsbeamtentums zu regeln, nur auf den dur[X.]h Art. 33 Abs. 4 [X.] vorgesehenen Rahmen beziehen. Dieser Aspekt müsse in die Grundre[X.]htsprüfung und -abwägung eingestellt werden: Wenn es um Personen gehe, deren [X.]es[X.]häftigung zwar im Rahmen eines [X.]eamtenverhältnisses erfolge, die aber ni[X.]ht zwingend wegen des [X.] des Art. 33 Abs. 4 [X.] in diesem Status bes[X.]häftigt werden müssten, so habe dies Auswirkungen auf die Rei[X.]hweite der hergebra[X.]hten Grundsätze des [X.]erufsbeamtentums. Für sol[X.]he Personen, die aus politis[X.]her Motivation und ni[X.]ht aus verfassungsre[X.]htli[X.]her Notwendigkeit heraus verbeamtet würden - und dazu zählten au[X.]h Lehrer -, lasse si[X.]h ein Streikverbot mit Verweis auf Art. 33 Abs. 5 [X.] jedenfalls ni[X.]ht begründen. Anderenfalls habe es der St[X.]t in der Hand, mittels "Verbeamtungsstrategien" über die Rei[X.]hweite des Grundre[X.]htss[X.]hutzes zu ents[X.]heiden.

Selbst wenn man aber in eine Abwägung zwis[X.]hen Art. 9 Abs. 3 [X.] und Art. 33 Abs. 5 [X.] eintrete, führe dies ni[X.]ht zur Annahme eines Streikverbots für beamtete Lehrer. Hierbei handele es si[X.]h s[X.]hon ni[X.]ht um einen eigenständigen hergebra[X.]hten Grundsatz des [X.]erufsbeamtentums mit [X.]rang. Aber au[X.]h unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der anerkannten Grundsätze der Treuepfli[X.]ht, der Pfli[X.]ht zur jederzeitigen Dienstbereits[X.]haft, der Regelung der Vergütung auss[X.]hließli[X.]h dur[X.]h Gesetz sowie des [X.]s sei ein Streikverbot "von Anfang an" ni[X.]ht verhältnismäßig. Letztli[X.]h komme au[X.]h in diesem Zusammenhang der Funktionsvorbehalt zum Tragen und führe dazu, dass bei [X.]eamten außerhalb des Anwendungsberei[X.]hs des Art. 33 Abs. 4 [X.] ein Streik jedenfalls zur Förderung der eigenen Arbeitsbedingungen (Arbeitszeit, [X.]esoldung, Versorgung) zulässig sei. Für ein Streikverbot fehle es unabhängig von Vorstehendem au[X.]h an einer gesetzli[X.]hen Grundlage. S[X.]hließli[X.]h sei die Verbindli[X.]hkeit der hergebra[X.]hten Grundsätze des [X.]erufsbeamtentums dur[X.]h die [X.] relativiert worden.

b) Die angegriffenen Ents[X.]heidungen missa[X.]hteten zudem die Pfli[X.]ht zur völkerre[X.]htsfreundli[X.]hen Auslegung des nationalen Re[X.]hts und verletzten dadur[X.]h das Grundre[X.]ht des [X.]es[X.]hwerdeführers zu [X.] aus Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 [X.]. Die [X.]undesrepublik [X.] verstoße ni[X.]ht nur gegen die Garantien eines umfassenden Streikre[X.]hts na[X.]h Art. 3 und 10 des [X.] der [X.] ([X.]), Art. 8 Abs. 1 [X.]u[X.]hstabe d des [X.] über wirts[X.]haftli[X.]he, [X.] und kulturelle Re[X.]hte ([X.]), Art. 22 des [X.] über bürgerli[X.]he und politis[X.]he Re[X.]hte ([X.]) sowie na[X.]h Art. 6 Abs. 4 der [X.] (ES[X.]). Sie missa[X.]hte au[X.]h die Vorgaben des Art. 11 [X.] und die hierzu ergangene Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]. Im Verfahren [X.] und [X.] habe der [X.] unter Änderung seiner früheren Re[X.]htspre[X.]hung das Re[X.]ht auf [X.] nunmehr als einen wesentli[X.]hen [X.]estandteil von Art. 11 [X.] anerkannt. In weiteren Ents[X.]heidungen habe er diese Re[X.]htspre[X.]hung fortentwi[X.]kelt. Eine Eins[X.]hränkung des umfassenden Streikre[X.]hts (au[X.]h) für [X.]eamte na[X.]h Art. 11 Abs. 2 Satz 2 [X.] komme vorliegend ni[X.]ht in [X.]etra[X.]ht. Weder nähmen beamtete Lehrkräfte s[X.]hwerpunktmäßig hoheitli[X.]he Aufgaben wahr, no[X.]h seien sie mit Angehörigen der [X.] oder der Polizei verglei[X.]hbar. Au[X.]h sei das Streikre[X.]ht ni[X.]ht na[X.]h Art. 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] ausges[X.]hlossen. Es fehle bereits an einer gesetzli[X.]hen Grundlage für ein Streikverbot; eine umfassende Eins[X.]hränkung sei zudem ni[X.]ht "in einer [X.] Gesells[X.]haft notwendig".

Die im fa[X.]hgeri[X.]htli[X.]hen Verfahren sowie von Stimmen der Literatur vorgebra[X.]hten Einwände gegen eine Übertragbarkeit der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] auf die [X.] Re[X.]htslage griffen ni[X.]ht dur[X.]h. Insbesondere sei die Glei[X.]hsetzung des [X.]egriffs "[X.]" in dem nur in [X.] vorliegenden Urteil im Verfahren Enerji [X.] mit dem des "[X.]eamten" na[X.]h [X.]m Verständnis ni[X.]ht zu beanstanden. Au[X.]h könnten die zur Re[X.]htslage in der [X.] ergangenen Ents[X.]heidungen, die na[X.]h Art. 46 [X.] unmittelbare [X.]indungswirkung nur "inter partes" erzeugten, auf das [X.] System des [X.]eamtenre[X.]hts übertragen werden. Letztli[X.]h führe au[X.]h die Pfli[X.]ht zur völkerre[X.]htskonformen Auslegung des Grundgesetzes zu einem Streikre[X.]ht [X.]r [X.]eamter. Die Vereinigungsfreiheit eins[X.]hließli[X.]h des Streikre[X.]hts werde von einer Vielzahl völkerre[X.]htli[X.]her Abkommen garantiert, stelle mithin Völkergewohnheitsre[X.]ht dar. Darüber hinaus müssten die Aussagen der [X.] über Art. 1 Abs. 2 [X.] [X.]ea[X.]htung finden. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]undesverfassungsgeri[X.]hts umfasse das [X.]ekenntnis zu den Mens[X.]henre[X.]hten die Pfli[X.]ht zu deren Dur[X.]hsetzung sowie der mögli[X.]hst weitgehenden Vermeidung von Konflikten mit völkerre[X.]htli[X.]hen Verpfli[X.]htungen der [X.]undesrepublik [X.]. Zwar bestünden Grenzen einer völkerre[X.]htsfreundli[X.]hen Auslegung; diese seien vorliegend aber ni[X.]ht tangiert. Weder der Wortlaut des Grundgesetzes no[X.]h die von der Re[X.]htspre[X.]hung entwi[X.]kelten systematis[X.]hen Grenzen würden übers[X.]hritten. Es komme weder zu einer s[X.]hematis[X.]hen Parallelisierung von Völkerre[X.]ht und nationalem Re[X.]ht, no[X.]h würden Grundre[X.]hte Dritter dur[X.]h ein Streikre[X.]ht einges[X.]hränkt. Au[X.]h der unantastbare [X.]gehalt der [X.]identität bleibe gewahrt. S[X.]hließli[X.]h werde kein "ausbalan[X.]iertes Teilsystem des innerst[X.]tli[X.]hen Re[X.]hts" tangiert, da das [X.]eamtenre[X.]ht in [X.] kein sol[X.]hes System darstelle.

[X.]) Dur[X.]h das am 27. Februar 2014 ergangene Urteil des [X.]s - 2 [X.] 1.13 - stehe das Auseinanderfallen von [X.]m Streikverbot und Völkerre[X.]ht nunmehr au[X.]h hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]h fest. Allerdings gehe das Geri[X.]ht zu Unre[X.]ht davon aus, nur der Gesetzgeber könne die bestehende Kollisionslage auflösen. Da das Streikverbot kein ges[X.]hriebenes [X.]re[X.]ht, sondern Ergebnis einer Auslegung von Art. 33 Abs. 5 [X.] sei, müsse das [X.]undesverfassungsgeri[X.]ht seine frühere Auslegung dieser [X.]estimmung völkerre[X.]htskonform hin zu einem funktionsbezogenen Streikverbot modifizieren. Nur für sol[X.]he [X.]eamte, die Funktionen im Sinne des Art. 11 Abs. 2 Satz 2 [X.] ausübten, habe ein Streikverbot weiterhin [X.]estand. Wegen der mit S[X.]haffung einer Gruppe [X.] [X.]eamter verbundenen Modifikationen des [X.]eamtenverhältnisses könne sodann der Gesetzgeber tätig werden. Dass es bei der Zulassung von Arbeitskämpfen zu [X.]eeinträ[X.]htigungen der Funktionsabläufe (au[X.]h im [X.]erei[X.]h der st[X.]tli[X.]hen Verwaltung) komme, sei der Sinn von Streiks. Der wi[X.]htige [X.]erei[X.]h hoheitli[X.]her Aufgabenwahrnehmung im Sinne von Art. 33 Abs. 4 [X.] und damit die Funktionsfähigkeit des St[X.]tes bleibe aber wegen Art. 11 Abs. 2 [X.] ausgenommen. Daher bestehe s[X.]hon keine Kollisionslage zwis[X.]hen Grundgesetz und [X.] Mens[X.]henre[X.]htskonvention.

Gehe man glei[X.]hwohl von einer Kollisionslage aus, bedürfe es einer erhebli[X.]hen Ausweitung der [X.]eteiligungsre[X.]hte von [X.]. Es müsse eine Dur[X.]hsetzungsparität hergestellt werden und dürfe kein Letztents[X.]heidungsre[X.]ht des Dienstherrn mehr geben. Au[X.]h sei eine Einwirkung auf den Gesetzgeber dur[X.]h Streik jedenfalls dann ni[X.]ht ausges[X.]hlossen, wenn er als Gestalter von Arbeitsbedingungen seiner [X.]es[X.]häftigten auftrete. Da es in diesem Fall um die Auseinandersetzung über [X.]es[X.]häftigungsbedingungen und ni[X.]ht um die Einflussnahme auf St[X.]ts- oder Verwaltungstätigkeiten gehe, werde weder das Demokratieprinzip no[X.]h das Sozialst[X.]ts- oder Re[X.]htsst[X.]tsprinzip verletzt.

S[X.]hließli[X.]h stehe einem Streikre[X.]ht für [X.]eamte das [X.] ni[X.]ht entgegen, da es ledigli[X.]h ein besoldungsre[X.]htli[X.]hes Mindestniveau garantiere, wel[X.]hes jenseits dieses [X.]erei[X.]hes einseitig vom Dienstherrn ausgefüllt werde. Die Höhe der Alimentation könne jedo[X.]h au[X.]h das Ergebnis von [X.] sein.

2. Die [X.]bes[X.]hwerde der [X.]es[X.]hwerdeführerin zu I[X.] ri[X.]htet si[X.]h gegen die Disziplinarverfügung der [X.] sowie die hierzu ergangenen verwaltungsgeri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidungen. Die [X.]es[X.]hwerdeführerin zu I[X.] rügt eine Verletzung von Art. 9 Abs. 3 [X.].

a) Zwar gehe das [X.]undesverfassungsgeri[X.]ht bislang in ständiger Re[X.]htspre[X.]hung von einem Streikverbot für [X.]eamte aus. Diese Re[X.]htspre[X.]hung müsse allerdings aufgrund der jüngeren Ents[X.]heidungen des [X.] überda[X.]ht und im Rahmen einer völkerre[X.]htsfreundli[X.]hen Auslegung von Art. 33 [X.] korrigiert werden. Der [X.] habe seit dem [X.] in mehreren Ents[X.]heidungen das Re[X.]ht auf [X.] und Streik als [X.]estandteil von Art. 11 [X.] anerkannt, au[X.]h für beamtete Lehrkräfte in der [X.]. Die in den Verfahren gegen die [X.] angestellten Erwägungen seien auf [X.] beamtete Lehrkräfte übertragbar. Soweit der Geri[X.]htshof ein generelles Streikverbot ablehne und in diesem Zusammenhang die [X.]egriffe "[X.]" beziehungsweise "[X.]ivil servant" gebrau[X.]he, seien damit [X.]eamte na[X.]h [X.]m Verständnis gemeint. Diese gängige Übersetzung entspre[X.]he der arbeitsvölkerre[X.]htli[X.]hen Spru[X.]hpraxis und ergebe si[X.]h zudem aus dem Gesamtkontext der Ents[X.]heidungen des Geri[X.]htshofs. Ob das [X.] mit dem [X.] [X.]eamtenre[X.]ht vollständig übereinstimme, sei unerhebli[X.]h, da der [X.] [X.]egriffsbestimmungen autonom und ohne Rü[X.]ksi[X.]ht auf länderspezifis[X.]he [X.]esonderheiten vornehme. Weil er eine Eins[X.]hränkung des Streikre[X.]hts nur na[X.]h funktionellen Kriterien zulasse, das [X.] Streikverbot aber statusbezogen auf alle [X.]eamten Anwendung finde, bestehe ein Konflikt zwis[X.]hen Konventionsre[X.]ht und nationalem Re[X.]ht.

Der S[X.]hutzberei[X.]h des Art. 9 Abs. 3 [X.] erfasse alle koalitionsspezifis[X.]hen Verhaltensweisen; auf einen Tarifbezug des [X.] komme es ni[X.]ht ents[X.]heidend an. Ein Ausglei[X.]h zwis[X.]hen Art. 9 Abs. 3 [X.] und Art. 33 Abs. 5 [X.] im Sinne einer praktis[X.]hen [X.] finde im fa[X.]hgeri[X.]htli[X.]hen Verfahren ni[X.]ht statt. Das [X.] räume dem Streikverbot einseitig Vorrang ein; eine Abwägung mit dem Ziel eines s[X.]honenden Ausglei[X.]hs erfolge ni[X.]ht. Ri[X.]htigerweise müsse das Verhältnis von Art. 33 Abs. 5 zu Art. 33 Abs. 4 [X.] überda[X.]ht und neu justiert werden. Folge die institutionelle Garantie des [X.]erufsbeamtentums aus Art. 33 Abs. 4 [X.], so betreffe der [X.]auftrag, das Re[X.]ht des öffentli[X.]hen Dienstes unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der hergebra[X.]hten Grundsätze des [X.]erufsbeamtentums zu regeln, au[X.]h nur den dur[X.]h Art. 33 Abs. 4 [X.] gezogenen Rahmen. Zwar sei es dem St[X.]t ni[X.]ht verwehrt, au[X.]h außerhalb des [X.] Personen im [X.]eamtenstatus - etwa Lehrkräfte - zu bes[X.]häftigen; ein Streikverbot sei jedo[X.]h auf sol[X.]he [X.]eamte zu bes[X.]hränken, die Art. 33 Abs. 4 [X.] unterfielen.

Selbst wenn man aber davon ausgehe, die hergebra[X.]hten Grundsätze des [X.]erufsbeamtentums gelangten für alle [X.]eamten zur Anwendung, lasse si[X.]h ein Streikverbot vorliegend ni[X.]ht begründen. Das Streikverbot stelle s[X.]hon keinen eigenen hergebra[X.]hten Grundsatz des [X.]erufsbeamtentums dar. Ein Streikverbot für [X.]eamte habe si[X.]h zu [X.]en vor Inkrafttreten des Grundgesetzes ni[X.]ht re[X.]htmäßig etabliert. Stelle man auf die Vorkommnisse in der [X.] ab, handele es si[X.]h bei der Notverordnung über das Streikverbot der Rei[X.]hsbahnbeamten aus dem Jahr 1922 allein um ein Produkt der Exekutive; der [X.] habe si[X.]h ni[X.]ht damit befasst. Das Streikverbot lasse si[X.]h aber au[X.]h ni[X.]ht aus der beamtenre[X.]htli[X.]hen Treuepfli[X.]ht herleiten. Die Treuepfli[X.]ht verlange von Lehrern eine Dienstausübung, die den Grundre[X.]hten der S[X.]hüler und Eltern Re[X.]hnung trage sowie [X.], namentli[X.]h das öffentli[X.]he Interesse an einem verlässli[X.]hen s[X.]hulis[X.]hen Angebot, wahre. Um dies si[X.]herzustellen, sei ein generelles Streikverbot ni[X.]ht erforderli[X.]h. Insbesondere könne den genannten [X.]elangen im Rahmen der verhältnismäßigen Ausgestaltung des Streiks Re[X.]hnung getragen werden. Dass es bei Arbeitskämpfen au[X.]h zu [X.]eeinträ[X.]htigungen komme, sei im Übrigen hinzunehmen. Länder, die überwiegend angestellte Lehrkräfte bes[X.]häftigten, müssten s[X.]hon gegenwärtig mit kollektivre[X.]htli[X.]hen Maßnahmen im s[X.]hulis[X.]hen [X.]erei[X.]h re[X.]hnen.

Einem Streikre[X.]ht stehe au[X.]h ni[X.]ht der hergebra[X.]hte Grundsatz einer auss[X.]hließli[X.]hen Regelung der Vergütung und weiterer [X.]es[X.]häftigungsbedingungen der [X.]eamten dur[X.]h Gesetz entgegen. [X.] dieses Grundsatzes seien bereits gegenwärtig - etwa unter bestimmten Voraussetzungen bei Leistungsbezügen in der Professorenbesoldung oder Dienstvereinbarungen - Realität. S[X.]hon in der Vergangenheit sei die Frage einer Öffnung des [X.]eamtenre[X.]hts für kollektivvertragli[X.]he Vereinbarungen diskutiert und erwogen worden, materielle Arbeitsbedingungen wie Vergütung, Arbeitszeit und Urlaub dur[X.]h Kollektivverträge zu gestalten. Zwar sei in diesem Zusammenhang ein Streikre[X.]ht für [X.]eamte ni[X.]ht thematisiert worden, mit [X.]li[X.]k auf die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] müsse aber nun der nä[X.]hste S[X.]hritt getan werden.

Au[X.]h das [X.] stehe einem Streikre[X.]ht für [X.]eamte ni[X.]ht entgegen. Eins[X.]hränkungen des Re[X.]hts auf autonome Gestaltung der Arbeits- und Wirts[X.]haftsbedingungen könnten ni[X.]ht dur[X.]h Fürsorge des Dienstherrn ausgegli[X.]hen werden. Au[X.]h sei die Dur[X.]hbre[X.]hung des [X.]s im Sinne einer synallagmatis[X.]hen Verknüpfung von Leistung und Vergütung s[X.]hon länger Realität, so etwa im Rahmen der Reduzierung der [X.]esoldung bei einer Teilzeitbes[X.]häftigung von [X.]eamten. Während zur Eins[X.]hränkung des Grundre[X.]hts aus Art. 9 Abs. 3 [X.] auf die Unters[X.]hiede zwis[X.]hen [X.]eamtenbesoldung und Angestelltenvergütung abgestellt werde, bemühe der Gesetzgeber bei Leistungseins[X.]hränkungen der [X.]esoldung zu Unre[X.]ht häufig den Glei[X.]hklang beider Systeme. Dem Verweis, die [X.]eamten könnten ihre Interessen an der Gestaltung ihrer [X.]es[X.]häftigungsbedingungen auf dem Re[X.]htsweg verfolgen, komme wegen des sehr weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers keine maßgebende [X.]edeutung zu.

S[X.]hließli[X.]h führe au[X.]h eine Gesamtbetra[X.]htung der hergebra[X.]hten Grundsätze des [X.]erufsbeamtentums ni[X.]ht zur zwingenden Annahme eines Streikverbots. Das Argument, [X.]eamte könnten risikolos streiken, da sie ihren [X.]esoldungsanspru[X.]h bei glei[X.]hzeitiger Arbeitsplatzsi[X.]herheit behielten, überzeuge letztli[X.]h ni[X.]ht. Zum einen entfalle während des Streiks die Zahlung der [X.]esoldung. Zum anderen seien au[X.]h Angestellte na[X.]h ganz überwiegender Auffassung wegen einer Streikteilnahme ni[X.]ht kündbar. S[X.]hließli[X.]h unters[X.]heide si[X.]h die [X.]eeinflussung des Haushaltsgesetzgebers ni[X.]ht von traditionellen Tarifverhandlungen im öffentli[X.]hen Dienst, da au[X.]h deren Ergebnisse letztli[X.]h Auswirkungen auf den Haushalt zeitigten. Die mögli[X.]he Existenz von [X.]eamten mit und ohne Streikre[X.]ht tangiere ni[X.]ht den Glei[X.]hheitssatz, da die Ausübung von Hoheitsgewalt im Sinne des Art. 33 Abs. 4 [X.] ein hinrei[X.]hend tragfähiges Unters[X.]heidungskriterium darstelle.

b) Ergänzend ma[X.]ht die [X.]es[X.]hwerdeführerin zu I[X.] geltend, die häufig vorgebra[X.]hten Argumente gegen eine Übertragbarkeit der Ents[X.]heidungen des [X.] auf die [X.] Re[X.]htslage überzeugten ni[X.]ht. Auf die Frage einer De[X.]kungsglei[X.]hheit des [X.] sowie des [X.] [X.]eamtensystems komme es ni[X.]ht an, da der [X.] in seinen Ents[X.]heidungen ni[X.]ht auf länderspezifis[X.]he [X.]esonderheiten abstelle, sondern eine autonome Auslegung der maßgebli[X.]hen [X.]egriffe - au[X.]h unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung des internationalen Arbeitsre[X.]hts - vornehme. Dem funktionsbezogenen Verständnis des [X.] könne au[X.]h ni[X.]ht mit dem Hinweis auf die Trennung zwis[X.]hen [X.]eamten und Angestellten im [X.] Re[X.]ht Re[X.]hnung getragen werden. Die Ents[X.]heidungen des [X.] seien aufgrund der [X.] des Grundgesetzes in [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen.

3. Die [X.]bes[X.]hwerde der [X.]es[X.]hwerdeführerin zu II[X.] ri[X.]htet si[X.]h gegen die Disziplinarverfügung der [X.] sowie die hierzu ergangenen Ents[X.]heidungen des [X.] für das Land [X.] und des [X.]s. Die [X.]es[X.]hwerdeführerin zu II[X.] rügt eine Verletzung von Art. 9 Abs. 3 [X.] sowie von Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 [X.].

a) Art. 9 Abs. 3 [X.] gewährleiste die [X.]ildung von Koalitionen sowie die koalitionsmäßige [X.]etätigung für alle [X.]erufe. Dieses Re[X.]ht sei jedenfalls für beamtete Lehrkräfte au[X.]h ni[X.]ht wegen der hergebra[X.]hten Grundsätze des [X.]erufsbeamtentums ausges[X.]hlossen. Art. 33 Abs. 5 [X.] hänge systematis[X.]h mit dem Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 [X.] zusammen und komme nur dort zur Anwendung, wo es um die Ausübung hoheitsre[X.]htli[X.]her [X.]efugnisse gehe. [X.]eamtete Lehrkräfte unterfielen indes ni[X.]ht dem Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 [X.], da sie allenfalls geringfügig und untergeordnet hoheitli[X.]he Aufgaben ausübten. Allein der Umstand, dass jede Lehrtätigkeit in aller Regel au[X.]h eine Grundre[X.]htsrelevanz aufweise, eröffne den Anwendungsberei[X.]h von Art. 33 Abs. 4 [X.] ni[X.]ht. Daher sei das dem Art. 33 Abs. 5 [X.] entnommene Streikverbot ni[X.]ht auf beamtete Lehrer anzuwenden.

Selbst wenn aber in eine Abwägung zwis[X.]hen Art. 9 Abs. 3 [X.] und Art. 33 Abs. 5 [X.] eingetreten werde, folge daraus kein allgemeines Streikverbot für beamtete Lehrer. Die hergebra[X.]hten Grundsätze des [X.]erufsbeamtentums stünden einem Streikre[X.]ht "von Anfang an" ni[X.]ht entgegen. Es handele si[X.]h s[X.]hon ni[X.]ht um einen eigenständigen hergebra[X.]hten Grundsatz, sondern allenfalls um eine Ausformung anderer Grundsätze. Diese Grundsätze, zu denen die Treuepfli[X.]ht, das [X.], die Pfli[X.]ht zur jederzeitigen Dienstbereits[X.]haft sowie die Regelung der [X.]es[X.]häftigungsbedingungen dur[X.]h Gesetz zählten, könnten allenfalls bei der konkreten Ausgestaltung des Streiks [X.]edeutung erlangen. Aus keinem der hergebra[X.]hten Grundsätze lasse si[X.]h eine [X.]es[X.]hränkung von Art. 9 Abs. 3 [X.] herleiten. Ni[X.]hts anderes gelte bei einer Gesamtbetra[X.]htung dieser Grundsätze. Das [X.]eamtenre[X.]ht als System von we[X.]hselseitigen Re[X.]hten und Pfli[X.]hten werde dur[X.]h ein Streikre[X.]ht ni[X.]ht grundlegend verändert. Im Übrigen seien die hergebra[X.]hten Grundsätze zu unbestimmt, um die erforderli[X.]he gesetzli[X.]he Regelung zur Eins[X.]hränkung von Art. 9 Abs. 3 [X.] zu ersetzen.

b) Ein Streikverbot für sämtli[X.]he [X.]eamte verstoße zudem gegen völkerre[X.]htli[X.]he Normen, insbesondere gegen Art. 11 [X.]. Die vom [X.] formulierten Grundsätze zum Streikre[X.]ht seien im [X.] auf [X.] [X.]eamte übertragbar. Dies gelte au[X.]h für die in den Ents[X.]heidungen verwendeten [X.]egriffe des "[X.]ivil servant" beziehungsweise "[X.]", die mit dem [X.] [X.]eamtenbegriff übereinstimmten. Ein Verständnis im Sinne des "Angehörigen des öffentli[X.]hen Dienstes" sei zu weitgehend.

Eine Eins[X.]hränkung des Streikre[X.]hts gemäß Art. 11 Abs. 2 [X.] komme für beamtete [X.] Lehrer ni[X.]ht in [X.]etra[X.]ht. [X.]ei dieser Personengruppe handele es si[X.]h ni[X.]ht um einen Teil der St[X.]tsverwaltung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Satz 2 [X.], da der [X.] diesen [X.]egriff eng interpretiere. Au[X.]h die Voraussetzungen einer Eins[X.]hränkung des Streikre[X.]hts na[X.]h Art. 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] lägen ni[X.]ht vor. Zweifelhaft sei bereits, ob die Eins[X.]hränkungen des Streikre[X.]hts in [X.] "gesetzli[X.]h vorgesehen" seien. Jedenfalls sei ein Streikverbot ni[X.]ht "notwendig in einer [X.] Gesells[X.]haft" im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Satz 1 [X.].

Der bestehende Widerspru[X.]h zwis[X.]hen Völkerre[X.]ht und nationalem Re[X.]ht sei zugunsten des Art. 11 [X.] aufzulösen. Dadur[X.]h würden die Grenzen einer völkerre[X.]htsfreundli[X.]hen Auslegung ni[X.]ht übers[X.]hritten. Zunä[X.]hst enthalte der Wortlaut des Grundgesetzes kein ausdrü[X.]kli[X.]hes Streikverbot und stelle daher au[X.]h keine Auslegungss[X.]hranke dar. Zudem tangiere ein Streikre[X.]ht beamteter Lehrer ni[X.]ht die Grundre[X.]hte Dritter. [X.]ei der Heranziehung der [X.] als Auslegungshilfe komme es au[X.]h ni[X.]ht zu einer s[X.]hematis[X.]hen Parallelisierung einzelner einfa[X.]h- oder verfassungsre[X.]htli[X.]her [X.]egriffe, da die Verfassung wegen Art. 33 Abs. 4 [X.] einer funktionsbezogenen Differenzierung auf dem Gebiet des Streikre[X.]hts offen stehe. Eine völkerre[X.]htsfreundli[X.]he Auslegung kollidiere ferner ni[X.]ht mit dem Gebot, Auswirkungen auf die nationale Re[X.]htsordnung besonders in den [X.]li[X.]k zu nehmen. Selbst wenn vorliegend Änderungen des nationalen Teilre[X.]htssystems des [X.]eamtenre[X.]hts erforderli[X.]h würden, wäre dieses System ni[X.]ht funktionsunfähig. S[X.]hließli[X.]h werde die vom [X.]undesverfassungsgeri[X.]ht zum [X.]re[X.]ht formulierte Auslegungsgrenze der nationalen [X.]identität ni[X.]ht beeinträ[X.]htigt. Grundlegende Fragen der eigenen Identität der [X.]undesrepublik [X.] betreffe ein na[X.]h funktionalen Kriterien gewährleistetes Streikre[X.]ht für [X.]eamte ni[X.]ht.

4. Die [X.]bes[X.]hwerde der [X.]es[X.]hwerdeführerin zu [X.] ri[X.]htet si[X.]h gegen die Disziplinarverfügung des Ministeriums für [X.]ildung und Kultur des [X.] sowie die hierzu ergangenen verwaltungsgeri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidungen. Die [X.]es[X.]hwerdes[X.]hrift, mit der die [X.]es[X.]hwerdeführerin eine Verletzung von Art. 9 Abs. 3 [X.] rügt, de[X.]kt si[X.]h weitgehend mit der Argumentation der [X.]es[X.]hwerdeführerin zu I[X.] Ergänzend führt die [X.]es[X.]hwerdeführerin zu [X.] aus, die in jüngerer [X.] unternommenen Versu[X.]he, Lehrer dem hoheitli[X.]hen [X.]erei[X.]h zuzuordnen, überzeugten ni[X.]ht. Die Tätigkeitsmerkmale, die von den [X.]efürwortern eines hoheitli[X.]hen Aufgabenberei[X.]hs genannt würden, erkenne der [X.] für [X.] Lehrer ni[X.]ht als hoheitli[X.]he Tätigkeit an. Für [X.] Lehrer könne ni[X.]hts anderes gelten.

Zu den [X.] haben der [X.] und [X.], die [X.], die [X.]undesregierung, die [X.]ayeris[X.]he St[X.]tsregierung, die [X.]regierung [X.], die [X.], das Ministerium für S[X.]hule und [X.]erufsbildung des [X.] sowie - in einem gemeinsamen S[X.]hriftsatz - der Deuts[X.]he [X.]sbund (DG[X.]), die [X.] und die [X.] ([X.]) Stellung genommen.

Die [X.]undesregierung ist den Verfahren beigetreten (§ 94 Abs. 5 Satz 1 [X.]Verf[X.]).

1. Der [X.] und [X.] sieht weder eine re[X.]htli[X.]he Veranlassung no[X.]h die verfassungsre[X.]htli[X.]he Mögli[X.]hkeit einer funktionsbezogenen Modifikation des Streikverbots für [X.]eamte.

Es fehle bereits an einem re[X.]htfertigungsbedürftigen Eingriff in den S[X.]hutzberei[X.]h des Art. 9 Abs. 3 [X.], sodass es auf die Frage des Ausglei[X.]hs von Art. 9 Abs. 3 und Art. 33 Abs. 5 [X.] na[X.]h dem Prinzip der praktis[X.]hen [X.] ni[X.]ht ankomme. Die erst späte Anerkennung eines Streikre[X.]hts als [X.]estandteil der Gewährleistung des Art. 9 Abs. 3 [X.] dur[X.]h das [X.]undesverfassungsgeri[X.]ht sei unter Auss[X.]hluss der [X.]eamten erfolgt, da das Geri[X.]ht bis zu diesem [X.]punkt bereits mehrfa[X.]h auf das [X.]eamtenstreikverbot [X.]ezug genommen habe, ohne es zu relativieren. Ein Grundre[X.]ht auf Streik stehe nur Tarifbes[X.]häftigten zu. Das [X.]eamtenstreikverbot beanspru[X.]he absolute Geltung, ohne si[X.]h unter [X.] re[X.]htfertigen zu müssen. Unabhängig davon ri[X.]hte si[X.]h ein Streik von [X.]eamten bezügli[X.]h der [X.]esoldungshöhe oder anderer dur[X.]h Gesetz zu regelnder Arbeitsbedingungen gegen den Gesetzgeber und stelle si[X.]h daher als ein unzulässiger Normerzwingungsversu[X.]h dar. Der dur[X.]h einen Streik gegen den Gesetzgeber ausgeübte Dru[X.]k auf Abgeordnete stehe im Widerspru[X.]h zu Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.].

Wegen des verfassungsre[X.]htli[X.]hen [X.]s, dem jedenfalls seit den Ents[X.]heidungen des [X.]undesverfassungsgeri[X.]hts zur Ri[X.]hter- und [X.]eamtenbesoldung klare Parameter zu entnehmen seien, bestehe bei [X.]eamten aber au[X.]h keine mit dem Tarifberei[X.]h verglei[X.]hbare Interessenlage. Es fehle insbesondere an einem legitimen Streikziel. Im [X.]eamtenverhältnis seien nahezu sämtli[X.]he Gegenstände, die für Angestellte tarifvertragli[X.]h ausgehandelt würden, einseitig hoheitli[X.]h dur[X.]h Gesetz zu regeln. Unzulässig seien au[X.]h sogenannte [X.]s von [X.]eamten, um eine Übertragung der für [X.]es[X.]häftigte im öffentli[X.]hen Dienst erzielten [X.] zu errei[X.]hen. Wollte man diese Streikform überhaupt anerkennen, so fehlte es jedenfalls an einer strukturell verglei[X.]hbaren Situation von [X.]eamten und Angestellten gegenüber ihren Arbeitgebern, die bei einem [X.] aber erforderli[X.]h sei. Vor allem aber s[X.]heitere eine Einbeziehung von [X.]eamten in Tarifverträge an dem [X.] sowie dem verfassungsre[X.]htli[X.]hen Gesetzesvorbehalt für die [X.]esoldung und Versorgung.

Das aus Art. 33 Abs. 5 [X.] folgende Streikverbot sei au[X.]h ni[X.]ht auf sol[X.]he [X.]eamte bes[X.]hränkt, die im Rahmen des [X.] na[X.]h Art. 33 Abs. 4 [X.] eingesetzt würden. Das Institut des [X.]erufsbeamtentums sehe statusbezogen für alle [X.]eamten glei[X.]he Re[X.]hte und Pfli[X.]hten vor; eine Differenzierung na[X.]h "[X.]berei[X.]hsbeamten" und "Randberei[X.]hsbeamten" erkenne au[X.]h das [X.]undesverfassungsgeri[X.]ht ni[X.]ht an. Eine Gewährung des Streikre[X.]hts für [X.]eamte, die ni[X.]ht dem Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 [X.] unterfielen, ers[X.]hütterte die ausbalan[X.]ierte Institution des [X.]erufsbeamtentums. Mit der Anerkennung eines Streikre[X.]hts müssten zwangsläufig die Abs[X.]haffung des [X.] und die Einführung eines Tarifsystems im [X.]eamtenre[X.]ht einhergehen. Dies wiederum hätte Auswirkungen auf das [X.] und die damit in Zusammenhang stehende Treuepfli[X.]ht des [X.]eamten. Au[X.]h könnten das Fürsorgeprinzip sowie das Lebenszeitprinzip in der gegenwärtigen Form ni[X.]ht aufre[X.]hterhalten werden. Daher komme die Einführung einer weiteren Kategorie von [X.]es[X.]häftigten im öffentli[X.]hen Dienst - [X.]eamte mit Streikre[X.]ht und Tarifvertragsbindung im ni[X.]ht-hoheitli[X.]hen [X.]erei[X.]h - auf der Grundlage des geltenden [X.]re[X.]hts ni[X.]ht in [X.]etra[X.]ht.

Die Ents[X.]heidungen des [X.] zu Art. 11 [X.] verpfli[X.]hteten ni[X.]ht zu der Anerkennung eines Streikre[X.]hts für [X.]eamte. Zum einen könnten Uns[X.]härfen bei der Übertragung der nur in [X.], teilweise au[X.]h in [X.] vorliegenden Urteile auf das [X.] Re[X.]ht ni[X.]ht ausges[X.]hlossen werden, wie etwa die Diskussion zur Übersetzung der [X.]egriffe "[X.]" und "[X.]ivil servant" verans[X.]hauli[X.]he. Zum anderen entfalteten die Urteile gegenüber der ni[X.]ht am Verfahren beteiligten [X.]undesrepublik [X.] keine Re[X.]htskraftwirkung, sondern ledigli[X.]h eine Orientierungsfunktion, die rein faktis[X.]he [X.]edeutung habe. Eine gefestigte Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] zum Streikre[X.]ht liege mit den - zum Teil äußerst knapp begründeten - bisherigen Ents[X.]heidungen ni[X.]ht vor. Daher lasse si[X.]h au[X.]h aus dem Grundsatz der [X.] des Grundgesetzes keine Verpfli[X.]htung entnehmen, aus den vorliegenden Ents[X.]heidungen des [X.] gegenüber einem anderen Konventionsst[X.]t Konsequenzen für das [X.] [X.]eamtenre[X.]ht zu ziehen. Selbst wenn aber - etwa na[X.]h einem entspre[X.]henden Urteil des [X.] gegen die [X.]undesrepublik [X.] - aus völkerre[X.]htli[X.]her Si[X.]ht ein Handlungsbedarf zur Vermeidung von Kollisionen mit dem Konventionsre[X.]ht bestünde, seien die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Grenzen einer Implementierung von [X.] zu bea[X.]hten. Sol[X.]he Grenzen der [X.] bestünden dort, wo eine Umsetzung der Ents[X.]heidungen gegen Gesetzesre[X.]ht oder [X.] [X.]bestimmungen verstoße oder wo eine konventionsfreundli[X.]he Auslegung na[X.]h den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und [X.]interpretation ni[X.]ht mehr vertretbar ers[X.]heine. Dieser Fall liege mit [X.]li[X.]k auf die [X.]estimmung des Art. 33 Abs. 5 [X.] vor. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]undesverfassungsgeri[X.]hts sei eine Ni[X.]htbea[X.]htung von Völker(vertrags-)re[X.]ht ausnahmsweise jedenfalls dann hinzunehmen, wenn nur auf diese Weise ein Verstoß gegen tragende Grundsätze der Verfassung abzuwenden sei.

2. Na[X.]h Auffassung der [X.] stellt das Streikverbot für [X.]eamte keine Verletzung von Art. 9 Abs. 3 [X.] dar. Dur[X.]h Art. 33 Abs. 5 [X.] werde ni[X.]ht die Wahrnehmung des Grundre[X.]hts aus Art. 9 Abs. 3 [X.] insgesamt, sondern nur eine bestimmte Ausprägung der Grundre[X.]htsausübung ausges[X.]hlossen. Im Übrigen stehe es [X.]es[X.]häftigten außerhalb des hoheitli[X.]hen [X.]berei[X.]hs in aller Regel frei, ob sie im [X.]eamten- oder im Angestelltenverhältnis tätig werden wollen.

Das na[X.]h [X.]m Re[X.]ht bestehende Streikverbot sei au[X.]h mit den Gewährleistungen des Art. 11 [X.] zu vereinbaren. Zunä[X.]hst könne der in der Ents[X.]heidung des [X.] verwendete [X.]egriff des "[X.]" s[X.]hon ni[X.]ht mit dem des [X.]eamten na[X.]h [X.]m Re[X.]ht glei[X.]hgesetzt werden, sondern entspre[X.]he in dem konkreten Kontext eher dem des Angehörigen des öffentli[X.]hen Dienstes. Für diese Personengruppe existiere au[X.]h na[X.]h [X.]m Re[X.]ht kein generelles Streikverbot. Im Übrigen bestünden Zweifel, ob die Aussagen des [X.] zu Art. 11 [X.] in vollem Umfang auf die [X.] Re[X.]htslage übertragen werden könnten, da sie mit [X.]li[X.]k auf die [X.] ergangen seien. Zwar unters[X.]heide au[X.]h die [X.] Verfassung zwis[X.]hen [X.]eamten und sonstigen Angehörigen des öffentli[X.]hen Dienstes. Sie differenziere aber hinsi[X.]htli[X.]h des Streikre[X.]hts ni[X.]ht zwis[X.]hen beiden [X.]. Au[X.]h sei zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass in dem Verfahren Enerji [X.] ein Streikverbot gegenüber sämtli[X.]hen Angehörigen des öffentli[X.]hen Dienstes erlassen worden sei. Ein sol[X.]hes generelles Streikverbot bestehe na[X.]h [X.]m Re[X.]ht gerade ni[X.]ht. Die vom [X.] geforderte Differenzierung hinsi[X.]htli[X.]h der Streikbere[X.]htigung erfolge in [X.] - anders als in der [X.] - s[X.]hon dur[X.]h Art. 33 Abs. 5 [X.].

Unabhängig hiervon dürfe ein Streikverbot ni[X.]ht isoliert betra[X.]htet, sondern müsse mit [X.]li[X.]k auf den dur[X.]h Art. 33 Abs. 5 [X.] mit [X.]rang ausgestatteten [X.]bestand beamtenre[X.]htli[X.]her Strukturprinzipien bewertet werden. Gebe man - au[X.]h unter Einbeziehung von Art. 11 [X.] - einseitig das bestehende Streikverbot auf, gerate das dur[X.]h die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]undesverfassungsgeri[X.]hts austarierte Verhältnis von Art. 9 Abs. 3 und Art. 33 Abs. 4 und 5 [X.] in S[X.]hieflage.

Eine an funktionalen Kriterien ausgeri[X.]htete Aufspaltung der [X.]eamtens[X.]haft oder gar die S[X.]haffung einer weiteren Statusgruppe ([X.]eamte mit Streikre[X.]ht) nehme dem Gesetzgeber ohne Not den politis[X.]hen Gestaltungsspielraum bei der Frage, wie er den öffentli[X.]hen Dienst organisieren wolle. Eine sol[X.]he vom [X.] in seinem Urteil vom 27. Februar 2014 vorges[X.]hlagene Differenzierung sei wegen der viels[X.]hi[X.]htigen Einsatzberei[X.]he innerhalb der Verwaltung ni[X.]ht praktikabel und zudem re[X.]htli[X.]h fragwürdig.

Die vom [X.] vorges[X.]hlagene Erweiterung der [X.]eteiligungsre[X.]hte von [X.] in Ri[X.]htung eines [X.]s greife in die Zuständigkeit des Gesetzgebers ein. Wesentli[X.]he Regelungsberei[X.]he des Dienstre[X.]hts würden dem Parlament entzogen. Dies gelte in besonderem Maße für das [X.]esoldungsre[X.]ht. Würde ein Teil der [X.]eamten in Tarifverhandlungen einbezogen, wären die jüngst vom [X.]undesverfassungsgeri[X.]ht in seinen Ents[X.]heidungen entwi[X.]kelten Maßstäbe zur [X.]estimmung einer verfassungsgemäßen [X.]esoldung für diese Personengruppe obsolet. In letzter Konsequenz führte dies mögli[X.]herweise zu unters[X.]hiedli[X.]hen [X.]esoldungsentwi[X.]klungen innerhalb der [X.]eamtens[X.]haft.

3. Die [X.]undesregierung hält das Streikverbot für [X.]eamte sowohl mit dem Grundgesetz als au[X.]h mit Art. 11 [X.] für vereinbar. Die neuere Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] zu Art. 11 [X.] sei weniger eindeutig, als die [X.]es[X.]hwerdeführer meinten. Der [X.] begründe seine Re[X.]htspre[X.]hung, wona[X.]h Art. 11 Abs. 1 [X.] au[X.]h ein Streikre[X.]ht umfasse, mit einem entspre[X.]henden Konsens der internationalen und [X.] St[X.]tengemeins[X.]haft. Eine nähere Analyse zeige allerdings, dass weder mit [X.]li[X.]k auf die [X.] und die [X.] no[X.]h in der [X.] ein sol[X.]her Konsens bestehe. In einer neueren Ents[X.]heidung in der Sa[X.]he [X.], [X.] aus dem [X.] zeige der [X.] entspre[X.]hendes Problembewusstsein und erkenne an, dass [X.] - der dortige Fall betraf das gesetzli[X.]he Verbot eines [X.]s in [X.] - dur[X.]haus gere[X.]htfertigt sein könnten. Daher lasse si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht von einer gefestigten Spru[X.]hpraxis des [X.] zum [X.]estehen eines Streikre[X.]hts für [X.]eamte spre[X.]hen.

Eingriffe in den S[X.]hutzberei[X.]h von Art. 11 [X.] könnten sowohl na[X.]h der allgemeinen S[X.]hranke des Art. 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] als au[X.]h na[X.]h der besonderen, auf Personengruppen mit bestimmten Funktionen im öffentli[X.]hen Dienst bezogenen S[X.]hranke des Art. 11 Abs. 2 Satz 2 [X.] gere[X.]htfertigt werden. Die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] s[X.]hließe es ni[X.]ht aus, au[X.]h beamtete Lehrkräfte grundsätzli[X.]h als Angehörige der St[X.]tsverwaltung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Satz 2 [X.] aufzufassen. Insbesondere existiere keine Ents[X.]heidung des Geri[X.]htshofs, die si[X.]h in der Zuordnung von Lehrkräften eindeutig festlege. Auf die Meinungsvers[X.]hiedenheiten bei der [X.] Übersetzung des authentis[X.]hen [X.] Urteilstextes in der Sa[X.]he Enerji [X.] komme es ni[X.]ht ents[X.]heidend an.

Jedenfalls aber sei ein Streikverbot für beamtete Lehrkräfte na[X.]h Art. 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] gere[X.]htfertigt. Es diene dem legitimen Ziel, das von der [X.] anerkannte Re[X.]ht auf [X.]ildung (Art. 2 [X.] 1 [X.]) in dem mehrpoligen [X.] S[X.]hule zu gewährleisten. Ein Streikverbot sei mit [X.]li[X.]k auf die im [X.]eamtenverhältnis bestehenden Kompensationen ([X.], subjektiv-re[X.]htli[X.]he Ausprägung des Art. 33 Abs. 5 [X.] als grundre[X.]htsglei[X.]hes Re[X.]ht, [X.]eteiligungsre[X.]ht der Spitzenorganisationen der [X.]) au[X.]h verhältnismäßig und erfülle ein dringendes [X.]s [X.]edürfnis im Sinne der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.].

Selbst wenn man aber von einer Kollisionslage zwis[X.]hen [X.]m Re[X.]ht und [X.] Mens[X.]henre[X.]htskonvention ausgehe, lasse si[X.]h diese zugunsten des [X.] Streikverbots auflösen. Dürften [X.]eamte streiken, stünde damit das [X.]erufsbeamtentum insgesamt auf dem Spiel. Ein Streikre[X.]ht sei mit dem Dienst- und Treueverhältnis unvereinbar und widerspre[X.]he dem Grundsatz, dass die beamtenre[X.]htli[X.]hen Verhältnisse dur[X.]h den Gesetzgeber geregelt werden müssten. Es brä[X.]he damit ein wesentli[X.]hes Element aus dem fein austarierten System von Re[X.]hten und Pfli[X.]hten heraus. Trotz der bestehenden Orientierungs- und Leitfunktion der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] für die [X.] Re[X.]htsordnung erkenne au[X.]h der Geri[X.]htshof an, dass die Ents[X.]heidung darüber, ob eine historis[X.]h gewa[X.]hsene Tradition aufre[X.]hterhalten bleiben solle, grundsätzli[X.]h in den Ermessensspielraum des jeweiligen St[X.]tes falle. Der Grundsatz der [X.] verlange ni[X.]ht, dass Zweifelsfälle und Uns[X.]härfen - und dur[X.]h sol[X.]he sei die bisherige Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] zu Art. 11 [X.] gekennzei[X.]hnet - zu Lasten der [X.] [X.]re[X.]htsordnung gingen.

Optionen zur Erweiterung der [X.]eteiligungsre[X.]hte von Spitzenorganisationen der [X.] bei der Anpassung von [X.]esoldung und Versorgung bestünden ni[X.]ht, soweit hierdur[X.]h in die Regelungszuständigkeit des parlamentaris[X.]hen Gesetzgebers eingegriffen werde. Eine Einbeziehung der [X.]eamtenbesoldung in die Tarifverhandlungen des öffentli[X.]hen Dienstes komme ni[X.]ht in [X.]etra[X.]ht. [X.]ei der [X.]eurteilung des sogenannten [X.] aus dem [X.]erei[X.]h des kir[X.]hli[X.]hen Arbeitsre[X.]hts sei zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass die Religionsgesells[X.]haften dieses Konzept nur auf ihre Angestellten, ni[X.]ht aber auf [X.]eamtinnen und [X.]eamte anwendeten.

4. Na[X.]h Auffassung der [X.]ayeris[X.]hen St[X.]tsregierung verletzen die angegriffenen Hoheitsakte die [X.]es[X.]hwerdeführer ni[X.]ht in ihren Grundre[X.]hten. Zwar gewährleiste Art. 9 Abs. 3 [X.] die Koalitionsfreiheit für jedermann und damit au[X.]h für alle Angehörigen des öffentli[X.]hen Dienstes. In der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]undesverfassungsgeri[X.]hts sei aber geklärt, dass mildere und glei[X.]h effektive Mittel als das Streikverbot im Sinne des Art. 33 Abs. 5 [X.] zur Si[X.]herstellung einer funktionierenden Verwaltung und des Gesetzesvollzugs ni[X.]ht bestünden.

Art. 11 [X.] und die hierzu ergangene Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] führten zu keiner anderen [X.]eurteilung. Erstens gelte das Streikverbot in [X.] ni[X.]ht für den gesamten öffentli[X.]hen Dienst, sondern nur für [X.]eamte. Zweitens übten Lehrkräfte an allgemeinbildenden öffentli[X.]hen S[X.]hulen mit der Ents[X.]heidung über die Versetzung, der Erteilung eines Abs[X.]hlusszeugnisses und der Verhängung von Ordnungsmaßnahmen - jedenfalls au[X.]h - Hoheitsgewalt aus. Deswegen sehe die [X.]ayeris[X.]he Verfassung die grundsätzli[X.]he Verbeamtung von Lehrerinnen und Lehrern vor. Drittens eröffneten die umfangrei[X.]hen [X.]eteiligungsre[X.]hte der [X.]erufsverbände na[X.]h § 53 [X.]eamtStG den [X.]eamten ein eigenständiges Instrument des Interessenausglei[X.]hs. Viertens sei speziell mit [X.]li[X.]k auf das Streikverbot beamteter Lehrer zu sehen, dass hierdur[X.]h Re[X.]hten Dritter (Re[X.]hten der S[X.]hüler auf [X.]han[X.]englei[X.]hheit und Entwi[X.]klung der Persönli[X.]hkeit, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 [X.] sowie auf [X.]ildung, Art. 2 [X.] 1 [X.]; Elternre[X.]hten, Art. 6 Abs. 2 [X.]) sowie dem st[X.]tli[X.]hen [X.]ildungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 [X.]) Re[X.]hnung getragen werde. Fünftens sei das Streikverbot als hergebra[X.]hter Grundsatz des [X.]erufsbeamtentums "gesetzli[X.]h vorgesehen" im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Letztli[X.]h führe au[X.]h eine Gesamtabwägung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Re[X.]htmäßigkeit des Streikverbots.

Die vom [X.] angeregte Differenzierung zwis[X.]hen [X.]- und Randberei[X.]hsbeamten verstoße gegen das Grundgesetz. Art. 33 Abs. 5 [X.] sehe die [X.]ildung vers[X.]hiedener "Klassen" von [X.]eamten ni[X.]ht vor. Unabhängig hiervon liefe eine sol[X.]he Aufteilung in der Praxis ins Leere, da si[X.]h "erstreikte" Zugeständnisse ni[X.]ht auf die Gruppe der [X.]eamten mit Streikre[X.]ht begrenzen ließen. Anderenfalls wären die mit der Ausübung von Hoheitsgewalt in st[X.]tli[X.]hen [X.]berei[X.]hen befassten [X.]eamten s[X.]hle[X.]hter gestellt als Randberei[X.]hsbeamte. Dies sei aber ni[X.]ht zu re[X.]htfertigen. In personalpraktis[X.]her Hinsi[X.]ht führe eine Differenzierung zwis[X.]hen [X.]eamten mit Streikre[X.]ht und [X.]eamten ohne Streikre[X.]ht neben den Angestellten ("Drei-Säulen-Modell") insbesondere wegen bestehender [X.] zu Problemen. Um den Vorgaben des [X.] Re[X.]hnung zu tragen, müsse ni[X.]ht zwingend ein Streikre[X.]ht für [X.]eamte ges[X.]haffen werden; im ni[X.]ht-hoheitli[X.]hen [X.]erei[X.]h könne [X.]eamten vielmehr ein We[X.]hselanspru[X.]h in ein Tarifbes[X.]häftigtenverhältnis zugebilligt werden.

5. Na[X.]h Auffassung der [X.]regierung von [X.] fehlt es der [X.]es[X.]hwerdeführerin zu II[X.] bereits an der [X.]es[X.]hwerdebefugnis, na[X.]hdem sie im [X.] auf eigenen Antrag aus dem [X.]eamtenverhältnis ausges[X.]hieden ist.

Ungea[X.]htet dessen si[X.]here der gegenwärtige Einsatz von beamteten Lehrkräften das S[X.]hulwesen in [X.]. [X.] habe von [X.] wegen den öffentli[X.]hen [X.]ildungsauftrag zu erfüllen. Die hierbei eingesetzten Lehrkräfte seien Teil der öffentli[X.]hen Verwaltung des [X.] und übten - etwa bei Prüfungen oder Leistungsbewertungen - notwendig au[X.]h hoheitli[X.]he Funktionen aus. Da es si[X.]h hierbei um grundre[X.]htsrelevante Tätigkeiten handele, sei eine Verbeamtung von Lehrkräften zulässig und in [X.] der Regelfall.

Erfolge eine Verbeamtung, so seien zwangsläufig die Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 [X.] zu bea[X.]hten; für eine funktionsbezogene Differenzierung innerhalb der [X.]eamtens[X.]haft verbleibe kein Raum. Es komme für die Geltung der Re[X.]hte und Pfli[X.]hten eines [X.]eamten ni[X.]ht darauf an, ob seine konkrete Tätigkeit einen höheren oder niedrigeren Anteil hoheitli[X.]her Tätigkeiten aufweise. Aufgaben, die ni[X.]ht mit der Ausübung hoheitli[X.]her [X.]efugnisse verbunden seien, führten daher au[X.]h ni[X.]ht zu einer na[X.]hträgli[X.]hen Statusänderung des [X.]eamten oder zu einer Pfli[X.]htenminderung. Das [X.]undesverfassungsgeri[X.]ht erkenne in seiner Ents[X.]heidung zur [X.] Teilzeitbes[X.]häftigung von [X.]eamten aus dem [X.] zwar die Mögli[X.]hkeit einer [X.]es[X.]häftigung von Lehrkräften im Angestelltenverhältnis an. Es habe jedo[X.]h zuglei[X.]h betont, dass si[X.]h für beamtete Lehrer ni[X.]hts an ihrem [X.]eamtenstatus und den damit einhergehenden Re[X.]hten und Pfli[X.]hten ändere.

[X.]ei [X.]eamten ergebe si[X.]h eine Eins[X.]hränkung ihres Re[X.]hts aus Art. 9 Abs. 3 [X.] zunä[X.]hst daraus, dass weder die [X.]esoldung no[X.]h die Regelung der Arbeitsbedingungen der tarifvertragli[X.]hen Dispositionsbefugnis unterlägen. Auf ein Streikre[X.]ht könnten si[X.]h [X.]eamte au[X.]h dann ni[X.]ht berufen, wenn sie den Streik als Sympathie- oder Solidaritätsstreik im Interesse der Arbeitnehmer des öffentli[X.]hen Dienstes dur[X.]hführten. Zudem stoße die Wahrnehmung der Koalitionsfreiheit auf die grundre[X.]htsimmanente S[X.]hranke des Art. 33 Abs. 5 [X.]. Das Verbot, zur Dur[X.]hsetzung besserer Arbeitsbedingungen kollektive Kampfmaßnahmen zu ergreifen, sei vom [X.]undesverfassungsgeri[X.]ht anerkannt und gelte (statusbezogen) für alle [X.]eamten glei[X.]hermaßen. Hieran ändere au[X.]h die [X.] des Art. 33 Abs. 5 [X.] ni[X.]hts. Eine Herauslösung einzelner Re[X.]hte und Pfli[X.]hten aus dem System des [X.]eamtenverhältnisses komme ni[X.]ht in [X.]etra[X.]ht. So ließe si[X.]h etwa das [X.] ni[X.]ht aufre[X.]hterhalten, wenn die [X.]esoldung einer tarifvertragli[X.]hen Vereinbarung überantwortet würde.

Der vom [X.] festgestellte Konflikt zwis[X.]hen dem [X.] [X.]re[X.]ht und der [X.] bestehe ni[X.]ht. Insbesondere seien die Ents[X.]heidungen des [X.] aus den Jahren 2008 und 2009 zur Re[X.]htslage in der [X.] ergangen. In dem Re[X.]htsstreit [X.] und [X.] sei das Streikre[X.]ht ni[X.]ht Verfahrensgegenstand gewesen; zudem ließen si[X.]h die [X.]es[X.]häftigten der [X.] Kommunalverwaltung ni[X.]ht mit [X.]eamten na[X.]h [X.]m Re[X.]ht verglei[X.]hen. Das Urteil im Verfahren Enerji [X.] habe ein generelles Streikverbot für alle [X.]es[X.]häftigten des öffentli[X.]hen Dienstes zum Gegenstand gehabt, das in [X.] ni[X.]ht bestehe. Die Ents[X.]heidungen des [X.] in den Verfahren Çerik[X.]i v. [X.] und [X.] und [X.] v. [X.] wiederum verhielten si[X.]h ni[X.]ht explizit zum Status der dort betroffenen [X.]smitglieder und ließen si[X.]h daher ni[X.]ht unbesehen auf die [X.] Re[X.]htslage übertragen. Vor diesem Hintergrund und den generell bestehenden Übersetzungss[X.]hwierigkeiten einzelner Re[X.]htsbegriffe könne ni[X.]ht unterstellt werden, dass der [X.] dieselben Aussagen au[X.]h zur Re[X.]htslage in [X.] treffen werde.

Eine Anerkennung des Streikre[X.]hts jedenfalls für Teile der [X.] [X.]eamtens[X.]haft verstoße zudem mit dem [X.]erufsbeamtentum gegen ein ausbalan[X.]iertes Teilsystem des innerst[X.]tli[X.]hen Re[X.]hts. Hieran änderten der Grundsatz der [X.] des Grundgesetzes und die in der Erklärung von [X.]righton enthaltene Aufforderung zur Orientierung nationaler Re[X.]htspre[X.]hung an den Grundsätzen der [X.] und der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] ni[X.]hts, da eine verfassungsre[X.]htli[X.]he Pfli[X.]ht zur uneinges[X.]hränkten [X.]efolgung aller völkerre[X.]htli[X.]hen Normen gerade ni[X.]ht bestehe.

Gegenwärtig bestünden bereits vers[X.]hiedene [X.]eteiligungsre[X.]hte der [X.]eamten in [X.]. § 52 [X.]eamtStG regele die Mitglieds[X.]haft in [X.] und [X.]erufsverbänden; darüber hinaus komme als Ausfluss der Koalitionsfreiheit eine [X.]etätigung im [X.] in [X.]etra[X.]ht. Mitbestimmungs-, Mitwirkungs- und Anhörungsre[X.]hte des Personalrats ergäben si[X.]h insbesondere aus den §§ 72 f., 75 [X.]personalvertretungsgesetz. Die Spitzenorganisationen der zuständigen [X.] würden auf der Grundlage des § 94 [X.]beamtengesetz an der beamtenre[X.]htli[X.]hen Re[X.]htsetzung in [X.] frühzeitig beteiligt.

Ein über die bestehende [X.]eteiligung hinausgehendes Mitents[X.]heidungsre[X.]ht der [X.] s[X.]hränke den Gesetzgeber unzulässig ein. Das vom [X.] in seinem Urteil vom 27. Februar 2014 erwähnte "[X.]" widerspre[X.]he dem Erfordernis, dass die [X.]esoldung der [X.]eamten dur[X.]h den parlamentaris[X.]hen Gesetzgeber zu regeln sei. Zudem bleibe unklar, ob ein [X.] nur auf die ni[X.]ht hoheitli[X.]h tätigen [X.]eamten bes[X.]hränkt werden könne. Das ebenfalls in dem Urteil des [X.]s erwähnte und im kir[X.]hli[X.]hen Arbeitsre[X.]ht praktizierte Modell eines "[X.]" sei für das [X.]eamtenre[X.]ht ungeeignet, da es an einer Verglei[X.]hbarkeit zwis[X.]hen dem kir[X.]hli[X.]hen Arbeitsre[X.]ht und den Re[X.]hten und Pfli[X.]hten von st[X.]tli[X.]hen [X.]eamten fehle.

6. Na[X.]h Auffassung der [X.]regierung von [X.] ergibt si[X.]h das Streikverbot für [X.]eamte unmittelbar aus Art. 33 Abs. 5 [X.] und stellt einen eigenen hergebra[X.]hten Grundsatz des [X.]erufsbeamtentums dar. Ein weiterer hergebra[X.]hter Grundsatz sei die Einheitli[X.]hkeit des [X.]eamtenverhältnisses und damit die Absage an [X.]eamtengruppen mit unters[X.]hiedli[X.]hen Re[X.]hten und Pfli[X.]hten. Art. 33 Abs. 5 [X.] verlange die [X.]ea[X.]htung der hergebra[X.]hten Grundsätze tätigkeitsunabhängig; eine funktionsbezogene Differenzierung folge weder aus der Norm selbst no[X.]h aus Art. 33 Abs. 4 [X.]. Sinn und Zwe[X.]k von Art. 33 Abs. 4 [X.] sei es vielmehr, einen Mindeststandard von Amtswaltern für besonders grundre[X.]hts- und st[X.]tssensible Tätigkeiten zu gewährleisten. Eine [X.]es[X.]hränkung der hergebra[X.]hten Grundsätze des Art. 33 Abs. 5 [X.] auf [X.]eamte, die [X.] ausübten, enthalte die Norm dagegen ni[X.]ht.

Das Streikverbot für [X.]eamte sei au[X.]h mit [X.]li[X.]k auf die Ents[X.]heidungen des [X.] völkerre[X.]htli[X.]h unbedenkli[X.]h, soweit es beamtete Lehrer im [X.]n S[X.]huldienst betreffe, da diese Personengruppe Teil der St[X.]tsverwaltung im Sinne des Art. 11 Abs. 2 Satz 2 [X.] sei. Das S[X.]hulwesen stelle si[X.]h als obligatoris[X.]he St[X.]tsaufgabe dar und betreffe den [X.]berei[X.]h der St[X.]tstätigkeit. Streiks berührten ni[X.]ht nur Art. 7 Abs. 1 [X.], sondern au[X.]h die Grundre[X.]hte der S[X.]hüler. Das Streikverbot trage zur Kontinuität des S[X.]hulwesens und der Qualität s[X.]hulis[X.]her [X.]ildungsarbeit bei.

Da das [X.] Streikverbot unmittelbar aus Art. 33 Abs. 5 [X.] folge, könne die Implementierung eines Streikre[X.]hts für [X.]eamte nur dur[X.]h eine [X.]änderung erfolgen.

Die vom [X.] in seinem Urteil vom 27. Februar 2014 gegebenen Hinweise zur Anpassung des Streikre[X.]hts an die neuere Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] überzeugten weder in praktis[X.]her no[X.]h in dogmatis[X.]her Hinsi[X.]ht. Erstens setze das Geri[X.]ht fehlerhaft Art. 33 Abs. 4 [X.] mit Art. 11 Abs. 2 [X.] glei[X.]h, obwohl beide Normen im Kontext ihrer jeweiligen Regelungswerke zu sehen seien. Zweitens sei die Forderung na[X.]h einem Wahlre[X.]ht der [X.]ewerber zwis[X.]hen [X.]eamten- und [X.]es[X.]häftigtenstatus gegenwärtig bereits Praxis in [X.]. S[X.]hließli[X.]h komme eine Erweiterung der Verhandlungs- und [X.]eteiligungsre[X.]hte der [X.] im Sinne des sogenannten [X.] ni[X.]ht in [X.]etra[X.]ht. Das für das kir[X.]hli[X.]he Arbeitsre[X.]ht entwi[X.]kelte Modell sei s[X.]hon ni[X.]ht mit dem Verhältnis des [X.]eamten zu seinem Dienstherrn und den daraus resultierenden Re[X.]hten und Pfli[X.]hten verglei[X.]hbar. Vor allem aber sei ein sol[X.]hes Modell mit dem Grundgesetz unvereinbar. Es widerspre[X.]he Art. 33 Abs. 5 [X.], der einen Regelungsauftrag an den demokratis[X.]h legitimierten Gesetzgeber enthalte. Zudem verstoße eine Übertragung des "[X.]" auf [X.]eamte gegen das Re[X.]htsst[X.]ts- sowie das Demokratieprinzip.

In [X.] bestünden - neben der Mögli[X.]hkeit zum Abs[X.]hluss von Dienstvereinbarungen zwis[X.]hen Dienststelle und Personalvertretung - gegenwärtig vers[X.]hiedene [X.]eteiligungsoptionen der Spitzenorganisationen der [X.].

7. Das Ministerium für S[X.]hule und [X.]erufsbildung des [X.] hält die [X.]bes[X.]hwerde im Verfahren 2 [X.] für unbegründet. Die Eins[X.]hränkung der Koalitionsfreiheit dur[X.]h Art. 33 Abs. 5 [X.] sei verfassungsre[X.]htli[X.]h gere[X.]htfertigt.

a) Das Streikverbot stelle si[X.]h als ein eigenständiger hergebra[X.]hter Grundsatz des [X.]erufsbeamtentums dar, der seinerseits aus anderen prägenden hergebra[X.]hten Grundsätzen hergeleitet werde und mit diesen in enger Verbindung stehe. Das Verbot des [X.] des [X.]eamten folge aus seiner Treuepfli[X.]ht gegenüber dem Dienstherrn, die es gebiete, eigene Interessen bei der Aufgabenerfüllung zurü[X.]kzustellen. Au[X.]h die Pfli[X.]ht des [X.]eamten, si[X.]h mit vollem persönli[X.]hem Einsatz seinem [X.]eruf zu widmen, lasse si[X.]h mit einem Streikre[X.]ht ni[X.]ht vereinbaren.

[X.]ei einer Abwägung zwis[X.]hen Art. 9 Abs. 3 [X.] und Art. 33 Abs. 5 [X.] komme dem Streikverbot besonderes Gewi[X.]ht zu. Mit dem Streikverbot stehe ni[X.]ht nur ein hergebra[X.]hter Grundsatz, sondern das Gesamtgefüge des [X.]erufsbeamtentums in Rede. Ein Streikre[X.]ht ers[X.]hüttere die (verfassungsre[X.]htli[X.]h anerkannte) Dienst- und Treuepfli[X.]ht sowie die Verpfli[X.]htung zu vollem persönli[X.]hem Einsatz, die ihrerseits wiederum eine enge Verbindung zum Demokratie- und Re[X.]htsst[X.]tsprinzip aufwiesen und eine effektive und gesetzestreue Verwaltung garantierten. Darüber hinaus stehe das Streikverbot in einem unverbrü[X.]hli[X.]hen Zusammenhang mit dem [X.]. Ein Streikre[X.]ht bleibe ni[X.]ht ohne Auswirkungen auf die übrigen Re[X.]hte und Pfli[X.]hten im [X.]eamtenverhältnis, zumal das [X.]undesverfassungsgeri[X.]ht gerade im [X.]erei[X.]h der Alimentation einem "Rosinenpi[X.]ken" eine Absage erteilt habe. Au[X.]h habe ein Streikre[X.]ht Auswirkungen auf die Ausgestaltung von Art. 33 Abs. 5 [X.], soweit dessen Funktion als grundre[X.]htsähnli[X.]hes Individualre[X.]ht in Rede stehe. Ferner lasse si[X.]h ein Streikre[X.]ht ni[X.]ht mit dem Grundsatz vereinbaren, wona[X.]h die [X.]esoldung der [X.]eamten dur[X.]h Gesetz zu regeln sei und gerade ni[X.]ht der Tarifvertragsfreiheit unterliege. Eine Dur[X.]hsetzung eigener [X.]esoldungsvorstellungen dur[X.]h Arbeitskämpfe gegenüber dem Gesetzgeber s[X.]hränke dessen [X.] Gestaltungsfreiheit ein und lasse si[X.]h ni[X.]ht mit dem Grundsatz der Volkssouveränität vereinbaren. Zudem werde mit einem Streikre[X.]ht für einzelne [X.]eamtengruppen, die ni[X.]ht hoheitli[X.]h tätig seien, die Einheitli[X.]hkeit des [X.]erufsbeamtentums aufgegeben.

Auf der anderen Seite stelle si[X.]h der Eingriff in das Grundre[X.]ht der Koalitionsfreiheit, das ohnehin dur[X.]h Art. 33 Abs. 5 [X.] vorgeprägt werde, als eher gering dar. Hierbei sei zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass der Einzelne die Ents[X.]heidung für eine [X.]erufung in das [X.]eamtenverhältnis freiwillig treffe. Die Koalitionsbetätigung der [X.]eamten werde au[X.]h ni[X.]ht vollständig aufgehoben, sondern bleibe außerhalb des [X.] weiterhin mögli[X.]h. Glei[X.]hzeitig bestünden [X.]eteiligungsre[X.]hte der Spitzenorganisationen bei der Gestaltung des [X.]eamtenre[X.]hts. S[X.]hließli[X.]h kompensiere die Einklagbarkeit der angemessenen Alimentation das bestehende Streikverbot.

b) Eine andere [X.]eurteilung ergebe si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus Art. 11 [X.] und der hierzu ergangenen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]. Dies gelte zunä[X.]hst hinsi[X.]htli[X.]h der beiden Ents[X.]heidungen in den Sa[X.]hen [X.] und [X.] und Enerji [X.], die Aussagen jeweils auss[X.]hließli[X.]h zur [X.] Re[X.]htslage enthielten und daher ni[X.]ht auf das [X.] [X.]re[X.]ht übertragbar seien. Das erstgenannte Verfahren betreffe s[X.]hon ni[X.]ht das Streikre[X.]ht, sondern die Anerkennung von [X.] im öffentli[X.]hen Dienst und deren Re[X.]ht auf Tarifverhandlungen. Darüber hinaus sei der [X.]egriff des "[X.]ivil servant" beziehungsweise "[X.]" ni[X.]ht de[X.]kungsglei[X.]h mit dem des [X.]eamten na[X.]h [X.]m Re[X.]ht, sondern umfasse au[X.]h Angestellte im öffentli[X.]hen Dienst und gehe daher weiter. Das zweite Verfahren betreffe zwar das Streikre[X.]ht, allerdings werde au[X.]h hier der [X.]egriff des "[X.]" verwendet. Im Übrigen ergebe si[X.]h aus dem Urteil ni[X.]ht, inwieweit das [X.] und das [X.] [X.]eamtenre[X.]ht verglei[X.]hbar seien.

Selbst wenn man aber davon ausgehe, dass den genannten Ents[X.]heidungen ein generelles oder partielles Streikre[X.]ht für [X.] [X.]eamte zu entnehmen sei, stehe der Implementierung von Völkerre[X.]ht mit Art. 33 Abs. 5 [X.] ein absolutes Rezeptionshindernis entgegen. Zwar seien die [X.] und die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] na[X.]h dem Grundsatz der [X.] des Grundgesetzes bei der Auslegung der Grundre[X.]hte zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Das Grundgesetz weise allerdings seinen eigenen Inhalten einen höheren Rang als dem [X.] zu, sodass si[X.]h das in Art. 33 Abs. 5 [X.] enthaltene Streikverbot gegenüber Art. 11 [X.] dur[X.]hsetze. Darüber hinaus liege au[X.]h ein relatives Rezeptionshindernis vor, da das Grundgesetz im Sinne des Konventionsre[X.]hts ni[X.]ht auslegungsfähig sei. Die Mögli[X.]hkeiten einer konventionsfreundli[X.]hen Auslegung endeten dort, wo diese na[X.]h den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und [X.]interpretation ni[X.]ht mehr vertretbar ers[X.]heine. Wegen der eindeutigen [X.]re[X.]htslage komme ein vollständiges oder auf den [X.]erei[X.]h jenseits von Art. 33 Abs. 4 [X.] bes[X.]hränktes Streikre[X.]ht für [X.] [X.]eamte ni[X.]ht in [X.]etra[X.]ht. Eine Trennung na[X.]h "Streikbeamten" und sonstigen [X.]eamten widerspre[X.]he insbesondere dem hergebra[X.]hten Grundsatz der Einheit des [X.]erufsbeamtentums.

Eine Erweiterung der gegenwärtig bestehenden Koalitionsre[X.]hte sei ni[X.]ht geboten. Die [X.]eteiligungsre[X.]hte der Spitzenverbände der [X.] stellten si[X.]h als ausrei[X.]hend dar. Weitergehenden [X.]eteiligungsre[X.]hten, etwa der Eins[X.]haltung eines neutralen S[X.]hli[X.]hters na[X.]h dem Vorbild des sogenannten [X.] im Kir[X.]henarbeitsre[X.]ht, stehe das Demokratieprinzip entgegen. Die Letztents[X.]heidung über Maßnahmen der Personalpolitik, die den Re[X.]htsstatus von [X.]eamten betreffe, dürfe ni[X.]ht auf Stellen übertragen werden, die Regierung und Parlament ni[X.]ht verantwortli[X.]h seien.

8. Der DG[X.], die [X.] und [X.] weisen in ihrer gemeinsamen Stellungnahme darauf hin, dass ein Streikverbot für [X.]eamte im Widerspru[X.]h zu der forts[X.]hreitenden Entkopplung zwis[X.]hen [X.]eamtenstatus und Funktionsvorbehalt (Art. 33 Abs. 4 [X.]) stehe. Au[X.]h gegenwärtig werde etwa bei den Na[X.]hfolgeunternehmen von [X.] und [X.]ahn no[X.]h eine Vielzahl von [X.]eamten eingesetzt, ohne dass diese Personengruppe Hoheitsgewalt ausübe. Die Ents[X.]heidung, ob außerhalb des [X.] [X.]eamte oder Angestellte bes[X.]häftigt würden, treffe der St[X.]t vor allem na[X.]h haushalts- und arbeitsmarktpolitis[X.]hen Aspekten. [X.], der mit dem Streikverbot gerade das Funktionieren der Verwaltung si[X.]herstellen wolle, s[X.]haffe hierdur[X.]h selbst "Risiken der Diskontinuität".

Wegen des verfassungsre[X.]htli[X.]hen [X.] bestehe letztli[X.]h s[X.]hon kein Widerspru[X.]h zwis[X.]hen nationalem Re[X.]ht und Völkerre[X.]ht. Für hoheitli[X.]h tätige [X.]eamte ergebe si[X.]h das Streikverbot aus Art. 11 Abs. 2 [X.] und Art. 33 Abs. 5 [X.]; alle anderen [X.]eamten dürften streiken. Aber au[X.]h dann, wenn man eine Kollisionslage annähme, könne diese aufgelöst werden. Eines Tätigwerdens des Gesetzgebers bedürfe es hierfür ni[X.]ht, da die Qualifizierung des Streikverbots als ein hergebra[X.]hter Grundsatz des [X.]erufsbeamtentums ni[X.]ht gesetzli[X.]h vorgegeben, sondern ri[X.]hterre[X.]htli[X.]h entwi[X.]kelt worden sei. Zur Auflösung einer Kollisionslage zwis[X.]hen Völkerre[X.]ht und [X.]re[X.]ht biete si[X.]h eine entspre[X.]hende Anwendung des Grundsatzes der praktis[X.]hen [X.] an. Dem Prinzip eines mögli[X.]hst s[X.]honenden Ausglei[X.]hs widerspre[X.]he aber ein absolutes (statusbezogenes) Streikverbot für sämtli[X.]he [X.]eamte. Ein Streikverbot stelle si[X.]h ni[X.]ht als das Ergebnis einer Abwägung, sondern als vollständiger Auss[X.]hluss des Streikre[X.]hts dar. Au[X.]h sei das Streikverbot selbst kein hergebra[X.]hter Grundsatz des [X.]erufsbeamtentums. Es handele si[X.]h vielmehr um einen Teilberei[X.]h des Re[X.]hts des öffentli[X.]hen Dienstes, der einer Fortentwi[X.]klung im Sinne des Art. 33 Abs. 5 [X.] zugängli[X.]h sei. Vor diesem Hintergrund bedürfe das Streikverbot einer Anpassung an die veränderte Wirkli[X.]hkeit sowie die internationale Re[X.]htsentwi[X.]klung.

Eine bloße Erweiterung der [X.]eteiligungsre[X.]hte der [X.] sei ni[X.]ht ausrei[X.]hend, um das Streikverbot für [X.]eamte aufre[X.]ht zu erhalten, solange der Dienstherr beziehungsweise der Gesetzgeber bei der Festlegung der Arbeitsbedingungen das letzte Wort hätten. Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung bleibe es bei einer bloßen Anhörung; die Grenze zur e[X.]hten Mitbestimmung werde ni[X.]ht übers[X.]hritten. Jede Variante des Ausbaus der [X.]eteiligungsre[X.]hte der [X.], bei der die letzte Ents[X.]heidung bei Dienstherr oder Gesetzgeber verbleibe, stelle keine Lösung im Sinne praktis[X.]her [X.] dar, sondern hebe nur das "kollektive [X.]etteln" auf eine höhere Stufe.

In der mündli[X.]hen Verhandlung vom 17. Januar 2018 haben die [X.]eteiligten ihr Vorbringen bekräftigt und vertieft. Der [X.] hat außerdem Vertreter des [X.] sowie des [X.] zur Verwaltungspraxis bei der Ausgestaltung von [X.]es[X.]häftigungsverhältnissen von Lehrkräften sowie zu deren Auswirkung auf den S[X.]hulbetrieb gehört.

Die [X.] sind zulässig.

Der Zulässigkeit der [X.] in den Verfahren 2 [X.]vR 1738/12 und 2 [X.]vR 1068/14 steht ni[X.]ht entgegen, dass die [X.]es[X.]hwerdeführerin zu II[X.] bereits während des fa[X.]hgeri[X.]htli[X.]hen Verfahrens und damit vor Erhebung der [X.]bes[X.]hwerde auf eigenen Wuns[X.]h aus dem [X.]eamtenverhältnis ausges[X.]hieden ist und der [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.] während des [X.]bes[X.]hwerdeverfahrens die Altersgrenze des § 35 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 des Niedersä[X.]hsis[X.]hen [X.]eamtengesetzes errei[X.]ht hat und in den Ruhestand getreten ist. Zwar entfällt unter dem Gesi[X.]htspunkt der gegenwärtigen [X.]es[X.]hwer die [X.]es[X.]hwerdebefugnis grundsätzli[X.]h dann, wenn si[X.]h der den [X.]es[X.]hwerdeführer belastende Hoheitsakt na[X.]h oder sogar s[X.]hon vor Erhebung der [X.]bes[X.]hwerde erledigt (vgl. [X.], [X.]Verf[X.], 2. Aufl. 2015, § 90 Rn. 331 f.). In der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]undesverfassungsgeri[X.]hts ist jedo[X.]h anerkannt, dass eine Erledigung ni[X.]ht zur Unzulässigkeit der [X.]bes[X.]hwerde führt, wenn der gerügte Grundre[X.]htseingriff besonders s[X.]hwer wiegt und anderenfalls die Klärung einer verfassungsre[X.]htli[X.]hen Frage von grundsätzli[X.]her [X.]edeutung unterbliebe (vgl. [X.]VerfGE 81, 138 <141 f.>; 91, 125 <133>; 98, 169 <198>; 103, 44 <58>), die gegenstandslos gewordene Maßnahme den [X.]es[X.]hwerdeführer weiterhin beeinträ[X.]htigt (vgl. [X.]VerfGE 99, 129 <138>) oder ein Rehabilitationsinteresse des [X.]es[X.]hwerdeführers besteht (vgl. au[X.]h [X.]VerfG, Urteil des Zweiten [X.]s vom 7. November 2017 - 2 [X.]vE 2/11 -, juris, Rn. 183; [X.]ethge, in: [X.]/S[X.]hmidt-[X.]leibtreu/ [X.]/[X.]ethge, [X.]Verf[X.], § 90 Rn. 269a ). Vor diesem Hintergrund können der [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.] sowie die [X.]es[X.]hwerdeführerin zu II[X.] jedenfalls unter dem Gesi[X.]htspunkt des [X.] ein fortbestehendes Interesse an der Ents[X.]heidung über ihre [X.] geltend ma[X.]hen.

Dem [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.] und der [X.]es[X.]hwerdeführerin zu II[X.] ist au[X.]h ni[X.]ht die [X.]es[X.]hwerdebefugnis abzuspre[X.]hen, soweit sie eine Verletzung von Art. 9 Abs. 3 [X.] in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 [X.] geltend ma[X.]hen und ihren Vortrag insoweit maßgebli[X.]h auf eine behauptete Unvereinbarkeit des Streikverbots mit Vorgaben der [X.] stützen. Zwar sind die Gewährleistungen der [X.] und ihrer Zusatzprotokolle kein unmittelbarer verfassungsre[X.]htli[X.]her Prüfungsmaßstab (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a [X.], § 90 Abs. 1 [X.]Verf[X.]). Ein [X.]es[X.]hwerdeführer kann daher vor dem [X.]undesverfassungsgeri[X.]ht ni[X.]ht unmittelbar die Verletzung eines in der [X.] enthaltenen Mens[X.]henre[X.]hts mit einer [X.]bes[X.]hwerde rügen (vgl. [X.]VerfGE 10, 271 <274>; 34, 384 <395>; 41, 88 <105 f.>; 64, 135 <157>; 74, 102 <128>; 111, 307 <317>; 128, 326 <367>; [X.]VerfGK 3, 4 <8>). Allerdings gehört zur [X.]indung der [X.]ehörden und Geri[X.]hte an Re[X.]ht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 [X.]) au[X.]h die [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der Gewährleistungen der [X.] und der Ents[X.]heidungen des Geri[X.]htshofs im Rahmen methodis[X.]h vertretbarer Gesetzesauslegung (vgl. [X.]VerfGE 128, 326 <366 ff.>). Werden - wie vorliegend von dem [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.] und der [X.]es[X.]hwerdeführerin zu II[X.] - behördli[X.]he oder fa[X.]hgeri[X.]htli[X.]he Defizite bei der [X.]ea[X.]htung dieser Vorgaben geltend gema[X.]ht, kann dies jedenfalls zu der Mögli[X.]hkeit eines Verstoßes gegen Grundre[X.]hte in Verbindung mit dem Re[X.]htsst[X.]tsprinzip führen (vgl. [X.]VerfGE 111, 307 <323 f., 329 f.>).

Die [X.] sind hinrei[X.]hend substantiiert im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 [X.]Verf[X.]. Die jeweiligen [X.]es[X.]hwerdes[X.]hriften begründen die behauptete Verletzung von Re[X.]hten im Sinne von § 90 Abs. 1 [X.]Verf[X.] mit verfassungsre[X.]htli[X.]hen Argumenten und setzen si[X.]h sowohl mit den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Maßstäben als au[X.]h mit den angegriffenen Ents[X.]heidungen hinrei[X.]hend auseinander. Sie bereiten insbesondere die verfassungsre[X.]htli[X.]he Problematik der Gewährleistung der Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 [X.] einerseits und der Vorgaben des Art. 33 [X.] andererseits auf.

Die [X.] sind ni[X.]ht begründet. Die angegriffenen behördli[X.]hen und geri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidungen verletzen den [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.] und die [X.]es[X.]hwerdeführerinnen zu I[X.] bis [X.] ni[X.]ht in ihren Re[X.]hten.

Die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Maßstäbe zur [X.]eurteilung der geltend gema[X.]hten Grundre[X.]htsverletzungen ergeben si[X.]h insbesondere aus der von Art. 9 Abs. 3 [X.] gewährleisteten Koalitionsfreiheit (1.), den hergebra[X.]hten Grundsätzen des [X.]erufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 [X.] (2.) sowie aus dem Grundsatz der [X.] des Grundgesetzes (3.).

1. a) Das Grundre[X.]ht aus Art. 9 Abs. 3 [X.] ist für jedermann und für alle [X.]erufe gewährleistet und umfasst au[X.]h die Koalition als sol[X.]he und ihr Re[X.]ht, dur[X.]h spezifis[X.]h koalitionsgemäße [X.]etätigung die in Art. 9 Abs. 3 [X.] genannten Zwe[X.]ke zu verfolgen, nämli[X.]h die Arbeits- und Wirts[X.]haftsbedingungen zu wahren und zu fördern (vgl. [X.]VerfGE 4, 96 <107>; 17, 319 <333>; 18, 18 <25 f.>; 50, 290 <367>). Die Koalitionsfreiheit s[X.]hützt alle Mens[X.]hen in ihrer Eigens[X.]haft als [X.]erufsangehörige (Arbeitnehmer oder Arbeitgeber) und enthält keinen Auss[X.]hluss für bestimmte berufli[X.]he [X.]erei[X.]he. Damit werden neben Angestellten des öffentli[X.]hen Dienstes au[X.]h [X.]eamte vom persönli[X.]hen S[X.]hutzberei[X.]h des Art. 9 Abs. 3 [X.] umfasst (vgl. [X.]VerfGE 19, 303 <312, 322>).

b) Der sa[X.]hli[X.]he S[X.]hutzberei[X.]h des Art. 9 Abs. 3 [X.] umfasst das Re[X.]ht auf koalitionsgemäße [X.]etätigung ([X.]) eins[X.]hließli[X.]h des Streikre[X.]hts ([X.]).

[X.]) Na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]undesverfassungsgeri[X.]hts ist das Grundre[X.]ht aus Art. 9 Abs. 3 [X.] in erster Linie ein Freiheitsre[X.]ht auf spezifis[X.]h koalitionsgemäße [X.]etätigung (vgl. [X.]VerfGE 17, 319 <333>; 19, 303 <312>; 28, 295 <304>; 50, 290 <367>; 58, 233 <246>; 93, 352 <358>; zuletzt [X.]VerfG, Urteil des Ersten [X.]s vom 11. Juli 2017 - 1 [X.]vR 1571/15 u.a. -, juris, Rn. 130), das den Einzelnen die Freiheit gewährleistet, Vereinigungen zur Förderung der Arbeits- und Wirts[X.]haftsbedingungen zu bilden und diesen Zwe[X.]k gemeinsam zu verfolgen. Soweit das Re[X.]ht der Koalitionen selbst betroffen ist, die von Art. 9 Abs. 3 [X.] genannten Zwe[X.]ke zu verfolgen, ents[X.]heiden sie im Rahmen ihrer Interessenwahrnehmung selbst über die einzusetzenden Mittel (vgl. [X.]VerfGE 50, 290 <368> m.w.N.; 92, 365 <393>; [X.]VerfG, Urteil des Ersten [X.]s vom 11. Juli 2017 - 1 [X.]vR 1571/15 u.a. -, juris, Rn. 130>). Der S[X.]hutz der Koalitionsfreiheit ist dabei na[X.]h mittlerweile ständiger Re[X.]htspre[X.]hung ni[X.]ht etwa von vornherein auf den [X.]erei[X.]h des [X.] bes[X.]hränkt (so no[X.]h [X.]VerfGE 19, 303 <321 f.>; 28, 295 <304>; 38, 281 <305>; 50, 290 <368 f.>), sondern erstre[X.]kt si[X.]h über den [X.]berei[X.]h des Art. 9 Abs. 3 [X.] hinaus auf alle koalitionsspezifis[X.]hen Verhaltensweisen (vgl. [X.]VerfGE 93, 352 <358 f.>; 94, 268 <283>; 100, 271 <282>; 103, 293 <304>).

[X.]) Soweit die Verfolgung der von Art. 9 Abs. 3 [X.] ges[X.]hützten Zwe[X.]ke von dem Einsatz bestimmter Mittel abhängt, werden au[X.]h diese vom S[X.]hutz des Grundre[X.]hts umfasst (vgl. [X.]VerfGE 84, 212 <224 f.>). Zu den ges[X.]hützten Mitteln zählen etwa Arbeitskampfmaßnahmen, die auf den Abs[X.]hluss von Tarifverträgen geri[X.]htet sind. Sie unterfallen jedenfalls insoweit der Koalitionsfreiheit, als sie allgemein erforderli[X.]h sind, um eine funktionierende Tarifautonomie si[X.]herzustellen (vgl. [X.]VerfGE 88, 103 <114>; 92, 365 <393 f.>; [X.]VerfG, Urteil des Ersten [X.]s vom 11. Juli 2017 - 1 [X.]vR 1571/15 u.a. -, juris, Rn. 131>). Hierfür spri[X.]ht au[X.]h Art. 9 Abs. 3 Satz 3 [X.] (vgl. [X.]VerfGE 84, 212 <225>).

2. Das Grundre[X.]ht der Koalitionsfreiheit ist zwar vorbehaltlos gewährleistet (vgl. nur [X.]VerfGE 92, 26 <41>). Damit ist aber ni[X.]ht jede Eins[X.]hränkung von vornherein ausges[X.]hlossen. Au[X.]h vorbehaltlos gewährleistete Grundre[X.]hte können dur[X.]h kollidierende Grundre[X.]hte Dritter und andere mit [X.]rang ausgestattete Re[X.]hte begrenzt werden (vgl. etwa [X.]VerfGE 28, 243 <261>; 84, 212 <228>; 92, 26 <41>; [X.]VerfG, Urteil des Ersten [X.]s vom 11. Juli 2017 - 1 [X.]vR 1571/15 u.a. -, juris, Rn. 141). Als eine derartige S[X.]hranke mit [X.]rang kommen die in Art. 33 Abs. 5 [X.] gewährleisteten hergebra[X.]hten Grundsätze des [X.]erufsbeamtentums in [X.]etra[X.]ht (vgl. [X.]VerfGE 19, 303 <322>).

a) Art. 33 Abs. 5 [X.] ist unmittelbar geltendes Re[X.]ht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des [X.]erufsbeamtentums (vgl. [X.]VerfGE 117, 330 <344>; 119, 247 <260>). Mit den hergebra[X.]hten Grundsätzen des [X.]erufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 [X.] ist der [X.]bestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder do[X.]h ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden [X.]raums, insbesondere unter der Rei[X.]hsverfassung von [X.], als verbindli[X.]h anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. [X.]VerfGE 8, 332 <343>; 46, 97 <117>; 58, 68 <76 f.>; 83, 89 <98>; 106, 225 <232>; 107, 218 <237>; 117, 330 <344 f.>; 117, 372 <379>; 121, 205 <219>; ohne [X.]ezug auf die [X.]er Rei[X.]hsverfassung [X.]VerfGE 145, 1 <8 Rn. 16>). Die Entwi[X.]klung des [X.]erufsbeamtentums ist historis[X.]h eng mit derjenigen des Re[X.]htsst[X.]ts verknüpft: War der [X.]eamte ursprüngli[X.]h allein dem Regenten verpfli[X.]htet, wandelte er si[X.]h mit dem veränderten St[X.]tsverständnis vom Fürsten- zum St[X.]tsdiener. Seine Aufgabe war und ist es, Verfassung und Gesetz im Interesse des [X.]ürgers au[X.]h und gerade gegen die St[X.]tsspitze zu behaupten. Das [X.]erufsbeamtentum als Institution gründet auf Sa[X.]hwissen, fa[X.]hli[X.]her Leistung und loyaler Pfli[X.]hterfüllung. Es soll eine stabile Verwaltung si[X.]hern und damit einen ausglei[X.]henden Faktor gegenüber den das St[X.]tswesen gestaltenden politis[X.]hen Kräften bilden (vgl. [X.]VerfGE 7, 155 <162>; 119, 247 <260 f.>; stRspr).

b) [X.]ezugspunkt des auf alle [X.]eamtinnen und [X.]eamten anwendbaren Art. 33 Abs. 5 [X.] ist ni[X.]ht das gewa[X.]hsene [X.]eamtenre[X.]ht, sondern das [X.]erufsbeamtentum (vgl. [X.]VerfGE 117, 330 <349>). In ihrem [X.]estand ges[X.]hützt sind daher nur diejenigen Regelungen, die das [X.]ild des [X.]erufsbeamtentums in seiner überkommenen Gestalt maßgebli[X.]h prägen, sodass ihre [X.]eseitigung das [X.]erufsbeamtentum als sol[X.]hes antasten würde (vgl. [X.]VerfGE 43, 177 <185>; 114, 258 <286>). Dieses Erfordernis der [X.] ergibt si[X.]h bereits aus dem Wesen einer institutionellen Garantie, deren Sinn gerade darin liegt, den [X.]bestand der Strukturprinzipien, mithin die Grundsätze, die ni[X.]ht hinweggeda[X.]ht werden können, ohne dass damit zuglei[X.]h die Einri[X.]htung selbst in ihrem [X.]harakter grundlegend verändert würde, dem gestaltenden Gesetzgeber verbindli[X.]h als Rahmen vorzugeben. Das [X.]undesverfassungsgeri[X.]ht hat dies mit der Formulierung zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht, dass Art. 33 Abs. 5 [X.] insoweit ni[X.]ht nur [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung, sondern au[X.]h [X.]ea[X.]htung verlangt (vgl. [X.]VerfGE 8, 1 <16 f.>; 11, 203 <210>; 61, 43 <57 f.>). Demgegenüber steht Art. 33 Abs. 5 [X.] einer Weiterentwi[X.]klung des [X.]eamtenre[X.]hts ni[X.]ht entgegen, solange eine strukturelle Veränderung an den für Ers[X.]heinungsbild und Funktion des [X.]erufsbeamtentums wesentli[X.]hen Regelungen ni[X.]ht vorgenommen wird (vgl. [X.]VerfGE 117, 330 <348 f.>; 117, 372 <379>). In der Pfli[X.]ht zur [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung ist eine Entwi[X.]klungsoffenheit angelegt, die den Gesetzgeber in die Lage versetzt, die Ausgestaltung des Dienstre[X.]hts den jeweiligen Entwi[X.]klungen der St[X.]tli[X.]hkeit anzupassen und das [X.]eamtenre[X.]ht damit in die [X.] zu stellen. Die Strukturents[X.]heidung des Art. 33 Abs. 5 [X.] belässt ausrei[X.]hend Raum, die ges[X.]hi[X.]htli[X.]h gewa[X.]hsene Institution in den Rahmen unseres heutigen [X.] einzufügen (vgl. [X.]VerfGE 3, 58 <137>; 7, 155 <162>; 70, 69 <79>) und den Funktionen anzupassen, die das Grundgesetz dem öffentli[X.]hen Dienst in der freiheitli[X.]hen, re[X.]hts- und sozialst[X.]tli[X.]hen Demokratie zus[X.]hreibt (vgl. [X.]VerfGE 8, 1 <16>; 9, 268 <286>; 15, 167 <195> m.w.N.).

[X.]) Zu dem [X.]bestand von Strukturprinzipien, bei dem die [X.]ea[X.]htenspfli[X.]ht den Weg zu tiefgreifenden strukturellen Veränderungen dur[X.]h den einfa[X.]hen Gesetzgeber versperrt, gehören unter anderem die Treuepfli[X.]ht der [X.]eamten (vgl. [X.]VerfGE 39, 334 <346 f.>; 119, 247 <264>), das Lebenszeitprinzip (vgl. [X.]VerfGE 71, 255 <268>; 121, 205 <220>), das [X.] (vgl. [X.]VerfGE 8, 1 <16 ff.>; 44, 249 <265>; 49, 260 <271>; 70, 251 <267>; 99, 300 <314>; 106, 225 <232>; 117, 372 <380>; 139, 64 <111 Rn. 92>; 140, 240 <277 Rn. 71>) und der damit korrespondierende Grundsatz, dass die [X.]esoldung der [X.]eamten einseitig dur[X.]h Gesetz zu regeln ist (vgl. [X.]VerfGE 44, 249 <264>; siehe au[X.]h [X.]VerfGE 8, 1 <15 ff.>; 8, 28 <35>). Diese prägenden Strukturmerkmale stehen dabei ni[X.]ht unverbunden nebeneinander, sondern sind aufeinander bezogen (zu Lebenszeit- und [X.] vgl. [X.]VerfGE 119, 247 <263>; 121, 205 <221>; zu Treuepfli[X.]ht und [X.] vgl. [X.]VerfGE 21, 329 <345>; 44, 249 <264>; 130, 263 <298>; zu Treuepfli[X.]ht des [X.]eamten und Fürsorgepfli[X.]ht des Dienstherrn vgl. [X.]VerfGE 9, 268 <286>; ferner au[X.]h [X.]VerfGE 71, 39 <59>).

[X.]) Zu den hergebra[X.]hten Grundsätzen des [X.]erufsbeamtentums sowie zum [X.] der institutionellen Garantie aus Art. 33 Abs. 5 [X.] zählt die Treuepfli[X.]ht des [X.]eamten (vgl. bereits [X.]VerfGE 9, 268 <286>). Ihr kommt besondere [X.]edeutung au[X.]h im modernen Verwaltungsst[X.]t zu, dessen sa[X.]hgere[X.]hte und effiziente Aufgabenwahrnehmung auf eine intakte, loyale, pfli[X.]httreue, dem St[X.]t und seiner verfassungsmäßigen Ordnung innerli[X.]h verbundene [X.]eamtens[X.]haft angewiesen ist (vgl. [X.]VerfGE 39, 334 <347>). Der [X.]eamte ist dem Allgemeinwohl und damit zur uneigennützigen Amtsführung verpfli[X.]htet und hat bei der Erfüllung der ihm anvertrauten Aufgaben seine eigenen Interessen zurü[X.]kzustellen. Der Einsatz wirts[X.]haftli[X.]her Kampf- und Dru[X.]kmittel zur Dur[X.]hsetzung eigener Interessen, insbesondere au[X.]h kollektive Kampfmaßnahmen im Sinne des Art. 9 Abs. 3 [X.] wie das Streikre[X.]ht, lassen si[X.]h mit der Treuepfli[X.]ht des [X.]eamten ni[X.]ht vereinbaren (vgl. [X.]VerfGE 119, 247 <264> m.w.N.). Die Gewährleistung einer re[X.]htli[X.]h und wirts[X.]haftli[X.]h gesi[X.]herten Position soll ihn dabei in die Lage versetzen, seiner Treuepfli[X.]ht zu genügen.

[X.]) [X.] hat die Funktion, die Unabhängigkeit des [X.]eamten im Interesse einer re[X.]htsst[X.]tli[X.]hen Verwaltung zu gewährleisten. Erst re[X.]htli[X.]he und wirts[X.]haftli[X.]he Si[X.]herheit bieten die Gewähr dafür, dass das [X.]erufsbeamtentum zur Erfüllung der ihm vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politis[X.]hen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu si[X.]hern, beitragen kann (vgl. [X.]VerfGE 121, 205 <221>). Dazu gehört au[X.]h und vor allem, dass der [X.]eamte ni[X.]ht willkürli[X.]h oder na[X.]h freiem Ermessen politis[X.]her Gremien aus seinem Amt entfernt werden kann. Der mit dem [X.] gewährten Unentziehbarkeit des statusre[X.]htli[X.]hen Amts kommt grundlegende [X.]edeutung zu, weil sie dem [X.]eamten gerade bei der Ausübung des übertragenen Amts die im Interesse seiner [X.]indung an Gesetz und Re[X.]ht erforderli[X.]he Unabhängigkeit si[X.]hert (vgl. [X.]VerfGE 121, 205 <222>; 141, 56 <71 Rn. 38>).

[X.][X.]) Das [X.] verpfli[X.]htet den Dienstherrn, den [X.]eamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm na[X.]h seinem Dienstrang, na[X.]h der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und na[X.]h der [X.]edeutung des [X.]erufsbeamtentums für die Allgemeinheit entspre[X.]hend der Entwi[X.]klung der allgemeinen wirts[X.]haftli[X.]hen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. [X.]VerfGE 8, 1 <14>; 117, 330 <351>; 119, 247 <269>; 130, 263 <292>; 139, 64 <111 f. Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>). Die [X.]esoldung des [X.]eamten stellt kein Entgelt für bestimmte konkrete Dienstleistungen dar, sondern ist eine "Gegenleistung" des Dienstherrn dafür, dass si[X.]h der [X.]eamte ihm mit seiner ganzen Persönli[X.]hkeit zur Verfügung stellt. Sie bildet die Voraussetzung dafür, dass si[X.]h der [X.]eamte ganz dem öffentli[X.]hen Dienst als Lebensberuf widmen und die ihm im St[X.]tsleben zufallende Funktion, eine stabile Verwaltung zu si[X.]hern und damit einen ausglei[X.]henden Faktor gegenüber den das St[X.]tsleben gestaltenden politis[X.]hen Kräften zu bilden, erfüllen kann (vgl. [X.]VerfGE 7, 155 <162 f.>; 21, 329 <345>; 39, 196 <201>; 44, 249 <265>; 117, 372 <380>; stRspr). Deshalb ist die Folgerung unabweisbar, dass die Si[X.]herung eines angemessenen Lebensunterhalts als ein besonders wesentli[X.]her hergebra[X.]hter Grundsatz anzusehen ist, zu dessen [X.]ea[X.]htung der Gesetzgeber verpfli[X.]htet ist ([X.]VerfGE 8, 1 <16 f.>; 117, 372 <380 f.>).

Mit der unmittelbaren objektiven Gewährleistung des angemessenen Lebensunterhalts begründet Art. 33 Abs. 5 [X.] zuglei[X.]h aber au[X.]h ein grundre[X.]htsähnli[X.]hes Individualre[X.]ht des einzelnen [X.]eamten gegenüber dem St[X.]t (vgl. [X.]VerfGE 99, 300 <314>; 107, 218 <236 f.>; 117, 330 <344>; 119, 247 <266>; 130, 263 <292>). Diese subjektiv-re[X.]htli[X.]he Ausprägung des Art. 33 Abs. 5 [X.] folgt aus der Eigenart des beamtenre[X.]htli[X.]hen Re[X.]htsverhältnisses: Der [X.]eamte steht dem St[X.]t als seinem Dienstherrn gegenüber, der in seiner Stellung als Gesetzgeber zuglei[X.]h für die Regelung des Re[X.]htsverhältnisses sowie die Verteilung der gegenseitigen Re[X.]hte und Pfli[X.]hten allein zuständig und verantwortli[X.]h ist. Der einzelne [X.]eamte hat keine eigenen Mögli[X.]hkeiten, auf die nähere Ausgestaltung seines Re[X.]htsverhältnisses einzuwirken. Er ist vielmehr auf die Regelung angewiesen, die sein Dienstherr als Gesetzgeber getroffen hat. Wenn daher das Grundgesetz in Art. 33 Abs. 5 [X.] unmittelbar die Gewähr dafür bieten will, dass die beamtenre[X.]htli[X.]he Gesetzgebung bestimmten eng begrenzten verfassungsre[X.]htli[X.]hen Mindestanforderungen entspri[X.]ht, dann liegt die Annahme nahe, dass den hauptsä[X.]hli[X.]h und unmittelbar [X.]etroffenen ein entspre[X.]hendes Individualre[X.]ht eingeräumt werden soll, damit sie insoweit in Übereinstimmung mit den re[X.]hts- und sozialst[X.]tli[X.]hen Grundprinzipien ihre verfassungsmäßige Stellung au[X.]h re[X.]htli[X.]h wahren können (vgl. au[X.]h [X.]VerfGE 8, 1 <17>).

d) An den [X.]ea[X.]htenspfli[X.]hten hat au[X.]h die Einfügung der [X.] in Art. 33 Abs. 5 [X.] dur[X.]h Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, [X.], [X.], [X.], 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125[X.], 143[X.]) vom 28. August 2006 ([X.] [X.] 2034) ni[X.]hts geändert. S[X.]hon aus dem insoweit unveränderten Wortlaut der [X.]estimmung ergibt si[X.]h, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des öffentli[X.]hen Dienstre[X.]hts weiterhin die hergebra[X.]hten Grundsätze des [X.]erufsbeamtentums zu berü[X.]ksi[X.]htigen hat (vgl. [X.]VerfGE 119, 247 <272 f.>). [X.] ist das Re[X.]ht des öffentli[X.]hen Dienstes, ni[X.]ht aber der hierfür geltende Maßstab, die hergebra[X.]hten Grundsätze des [X.]erufsbeamtentums (vgl. [X.]VerfGE 121, 205 <232>). Allerdings verbleibt dem Gesetzgeber au[X.]h bei hergebra[X.]hten Grundsätzen ein Gestaltungsspielraum, um die [X.]eamtengesetzgebung den Erfordernissen des freiheitli[X.]hen [X.] St[X.]tes sowie seiner forts[X.]hreitenden Entwi[X.]klung anpassen zu können. Solange keine strukturelle Veränderung an den für die Institution des [X.]erufsbeamtentums wesentli[X.]hen Regelungen vorgenommen wird, steht Art. 33 Abs. 5 [X.] einer Fortentwi[X.]klung des [X.]eamtenre[X.]hts deshalb ni[X.]ht entgegen ([X.]VerfGE 145, 1 <12 f. Rn. 27>). Glei[X.]hwohl verstoßen Änderungen, die mit den Grundstrukturen des von Art. 33 Abs. 5 [X.] ges[X.]hützten Leitbilds des [X.] [X.]erufsbeamtentums ni[X.]ht in Einklang gebra[X.]ht werden können, au[X.]h weiterhin gegen die Vorgaben der Verfassung (vgl. [X.]VerfGE 119, 247 <273>).

3. Die [X.]estimmungen des Grundgesetzes sind völkerre[X.]htsfreundli[X.]h auszulegen. Die [X.] steht zwar innerst[X.]tli[X.]h im Rang eines [X.]undesgesetzes und damit unter dem Grundgesetz (a). Sie ist jedo[X.]h bei der Auslegung der Grundre[X.]hte und re[X.]htsst[X.]tli[X.]hen Grundsätze des Grundgesetzes heranzuziehen (b). Dies gilt au[X.]h für die Auslegung der [X.] dur[X.]h den [X.] ([X.]). Diese [X.]edeutung der [X.] und damit au[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] beruht auf der [X.] des Grundgesetzes und seiner inhaltli[X.]hen Ausri[X.]htung auf die Mens[X.]henre[X.]hte (d). Eine Heranziehung als Auslegungshilfe verlangt allerdings keine s[X.]hematis[X.]he Parallelisierung beziehungsweise vollständige Harmonisierung der Aussagen des Grundgesetzes mit denen der [X.], sondern ein Aufnehmen ihrer Wertungen (e). [X.] des Art. 46 [X.] ist bei der Auslegung des Grundgesetzes dem spezifis[X.]hen Kontext der Ents[X.]heidung des [X.] besondere [X.]edeutung beizumessen (f). Grenzen der [X.] ergeben si[X.]h dort, wo ein Aufnehmen der Wertungen der [X.] methodis[X.]h ni[X.]ht vertretbar und mit den Vorgaben des Grundgesetzes unvereinbar ist (g).

a) Die [X.] und ihre Zusatzprotokolle sind völkerre[X.]htli[X.]he Verträge. Die Konvention überlässt es den Vertragsparteien, in wel[X.]her Weise sie ihrer Pfli[X.]ht zur [X.]ea[X.]htung der Vertragsvors[X.]hriften genügen (vgl. [X.]VerfGE 111, 307 <316> m.w.N.). Der [X.]undesgesetzgeber hat den genannten Übereinkommen jeweils mit förmli[X.]hem Gesetz gemäß Art. 59 Abs. 2 [X.] zugestimmt (Gesetz über die Konvention zum S[X.]hutze der Mens[X.]henre[X.]hte und Grundfreiheiten vom 7. August 1952, [X.]I [X.] 685; die Konvention ist gemäß der [X.]ekanntma[X.]hung vom 15. Dezember 1953, [X.]I 1954 [X.] 14, am 3. September 1953 für die [X.]undesrepublik [X.] in [X.] getreten; Neubekanntma[X.]hung der Konvention in der Fassung des [X.] in [X.]I 2002 [X.] 1054). Damit hat er einen entspre[X.]henden Re[X.]htsanwendungsbefehl erteilt. Innerhalb der [X.] Re[X.]htsordnung stehen die [X.] und ihre Zusatzprotokolle - soweit sie für die [X.]undesrepublik [X.] in [X.] getreten sind - im Range eines [X.]undesgesetzes (vgl. [X.]VerfGE 74, 358 <370>; 111, 307 <316 f.>).

b) Glei[X.]hwohl besitzen die Gewährleistungen der [X.] verfassungsre[X.]htli[X.]he [X.]edeutung, indem sie die Auslegung der Grundre[X.]hte und re[X.]htsst[X.]tli[X.]hen Grundsätze des Grundgesetzes beeinflussen (vgl. [X.]VerfGE 74, 358 <370>; 83, 119 <128>; 111, 307 <316 f., 329>; 120, 180 <200 f.>; 128, 326 <367 f.>; [X.]VerfGK 3, 4 <8>; 9, 174 <190>; 10, 66 <77>; 10, 234 <239>; 20, 234 <247>). Der Konventionstext und die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] dienen na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]undesverfassungsgeri[X.]hts auf [X.] des [X.]re[X.]hts als Auslegungshilfen für die [X.]estimmung von Inhalt und Rei[X.]hweite von Grundre[X.]hten und re[X.]htsst[X.]tli[X.]hen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies ni[X.]ht zu einer - von der Konvention selbst ni[X.]ht gewollten (vgl. Art. 53 [X.]) - Eins[X.]hränkung oder Minderung des Grundre[X.]htss[X.]hutzes na[X.]h dem Grundgesetz führt (vgl. [X.]VerfGE 74, 358 <370>; 111, 307 <317>; 120, 180 <200 f.>).

[X.]) Die Ents[X.]heidungen des [X.] in Verfahren gegen die [X.]undesrepublik [X.] sind na[X.]h Art. 46 [X.] zu befolgen. Im Rahmen der Heranziehung der [X.] als Auslegungshilfe berü[X.]ksi[X.]htigt das [X.]undesverfassungsgeri[X.]ht Ents[X.]heidungen des [X.] aber au[X.]h dann, wenn sie ni[X.]ht denselben Streitgegenstand betreffen. Dies beruht auf der jedenfalls faktis[X.]hen Orientierungs- und Leitfunktion, die der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] für die Auslegung der [X.] au[X.]h über den konkret ents[X.]hiedenen Einzelfall hinaus zukommt (vgl. [X.]VerfGE 111, 307 <320>; 128, 326 <368>; [X.]VerfGK 10, 66 <77 f.>; 10, 234 <239>). Die innerst[X.]tli[X.]hen Wirkungen der Ents[X.]heidungen des [X.] ers[X.]höpfen si[X.]h insoweit ni[X.]ht in einer aus Art. 20 Abs. 3 [X.] in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 [X.] abzuleitenden und auf die den konkreten Ents[X.]heidungen zugrundeliegenden Lebenssa[X.]hverhalte begrenzten [X.]erü[X.]ksi[X.]htigungspfli[X.]ht, denn das Grundgesetz will vor dem Hintergrund der zumindest faktis[X.]hen Präzedenzwirkung der Ents[X.]heidungen internationaler Geri[X.]hte Konflikte zwis[X.]hen den völkerre[X.]htli[X.]hen Verpfli[X.]htungen der [X.]undesrepublik [X.] und dem nationalen Re[X.]ht na[X.]h Mögli[X.]hkeit vermeiden (vgl. [X.]VerfGE 111, 307 <328>; 112, 1 <25 f.>; [X.]VerfGK 9, 174 <190, 193>). Die [X.] des Grundgesetzes ist damit Ausdru[X.]k eines Souveränitätsverständnisses, das einer Einbindung in inter- und supranationale Zusammenhänge sowie deren Weiterentwi[X.]klung ni[X.]ht nur ni[X.]ht entgegensteht, sondern diese voraussetzt und erwartet. Vor diesem Hintergrund steht au[X.]h das "letzte Wort" der [X.] Verfassung einem internationalen und [X.] Dialog der Geri[X.]hte ni[X.]ht entgegen, sondern ist dessen normative Grundlage.

d) Die Heranziehung der [X.] und der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] als Auslegungshilfe auf [X.] des [X.]re[X.]hts über den Einzelfall hinaus dient dazu, den Garantien der Mens[X.]henre[X.]htskonvention in der [X.]undesrepublik [X.] mögli[X.]hst umfassend Geltung zu vers[X.]haffen und kann darüber hinaus Verurteilungen der [X.]undesrepublik [X.] vermeiden helfen ([X.]VerfGE 128, 326 <369>). Die inhaltli[X.]he Ausri[X.]htung des Grundgesetzes auf die Mens[X.]henre[X.]hte kommt insbesondere in dem [X.]ekenntnis des [X.] Volkes zu unverletzli[X.]hen und unveräußerli[X.]hen Mens[X.]henre[X.]hten in Art. 1 Abs. 2 [X.] zum Ausdru[X.]k. Das Grundgesetz weist mit Art. 1 Abs. 2 [X.] dem [X.]bestand an Mens[X.]henre[X.]hten einen besonderen S[X.]hutz zu. Dieser ist in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 [X.] die Grundlage für die verfassungsre[X.]htli[X.]he Pfli[X.]ht, au[X.]h bei der Anwendung der [X.] Grundre[X.]hte die [X.] in ihrer konkreten Ausgestaltung als Auslegungshilfe heranzuziehen. Art. 1 Abs. 2 [X.] ist daher zwar kein Einfallstor für einen unmittelbaren [X.]rang der [X.], die Vors[X.]hrift ist aber mehr als ein unverbindli[X.]her Programmsatz, indem sie [X.] für die Auslegung des Grundgesetzes vorgibt und verdeutli[X.]ht, dass seine Grundre[X.]hte au[X.]h als Ausprägung der allgemeinen Mens[X.]henre[X.]hte zu verstehen sind und diese als Mindeststandard in si[X.]h aufgenommen haben (vgl. [X.]VerfGE 74, 358 <370>; 111, 307 <329>; 128, 326 <369>; Dreier, in: Dreier, [X.], [X.]d. 1, 3. Aufl. 2013, Art. 1 Abs. 2 Rn. 21; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Art. 1 Abs. 2 Rn. 47 ; [X.], in: [X.]/[X.]/Marauhn, [X.]/[X.], [X.]d. I, 2. Aufl. 2013, [X.]. 2 Rn. 71 ff.).

e) Die Heranziehung der [X.] als Auslegungshilfe für die [X.]estimmungen des Grundgesetzes ist ergebnisorientiert: Sie zielt ni[X.]ht auf eine s[X.]hematis[X.]he Parallelisierung einzelner verfassungsre[X.]htli[X.]her [X.]egriffe ([X.]VerfGE 137, 273 <320 f. Rn. 128> m.w.N.), sondern dient der Vermeidung von [X.]. Die [X.]eseitigung oder Vermeidung einer Völkerre[X.]htsverletzung wird zwar vielfa[X.]h lei[X.]hter zu errei[X.]hen sein, wenn das innerst[X.]tli[X.]he Re[X.]ht mit der Konvention harmonisiert wird. Völkerre[X.]htli[X.]h betra[X.]htet ist das jedo[X.]h ni[X.]ht zwingend: Die Konvention überlässt es den Vertragsparteien, in wel[X.]her Weise sie ihrer Pfli[X.]ht zur [X.]ea[X.]htung der Vertragsvors[X.]hriften genügen (vgl. [X.]VerfGE 111, 307 <316>; 128, 326 <367>). Vor diesem Hintergrund gilt au[X.]h für die völkerre[X.]htsfreundli[X.]he Auslegung der [X.]egriffe des Grundgesetzes ähnli[X.]h wie für eine verfassungsverglei[X.]hende Auslegung, dass Ähnli[X.]hkeiten im [X.] ni[X.]ht über Unters[X.]hiede, die si[X.]h aus dem Kontext der Re[X.]htsordnungen ergeben, hinwegtäus[X.]hen dürfen. Die mens[X.]henre[X.]htli[X.]hen Gehalte des jeweils in Rede stehenden völkerre[X.]htli[X.]hen Vertrags müssen im Rahmen eines aktiven (Rezeptions-)Vorgangs in den Kontext der aufnehmenden [X.]ordnung "umgeda[X.]ht" werden (vgl. [X.]VerfGE 128, 326 <370>, unter Verweis auf [X.], Europäis[X.]he [X.]lehre, 7. Aufl. 2011, [X.] f.; vgl. au[X.]h Dreier, in: Dreier, [X.], [X.]d. 1, 3. Aufl. 2013, Art. 1 Abs. 2 Rn. 20).

f) Während si[X.]h die Vertragsparteien dur[X.]h Art. 46 [X.] verpfli[X.]htet haben, in allen Re[X.]htssa[X.]hen, in denen sie [X.] sind, das endgültige Urteil des Geri[X.]htshofs zu befolgen (vgl. au[X.]h [X.]VerfGE 111, 307 <320>), sind bei der Orientierung an der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] jenseits des Anwendungsberei[X.]hes des Art. 46 [X.] die konkreten Umstände des Falles im Sinne einer Kontextualisierung in besonderem Maße in den [X.]li[X.]k zu nehmen (vgl. [X.], AöR 142 <2017>, [X.] 417 <432 ff.>). Hierbei ist zunä[X.]hst zu sehen, dass im Gegensatz zum Re[X.]ht der [X.] (vgl. [X.]VerfGE 75, 223 <244 f.>) die [X.] in Ermangelung eines entspre[X.]henden innerst[X.]tli[X.]hen Re[X.]htsanwendungsbefehls keinen Anwendungsvorrang gegenüber nationalem Gesetzesre[X.]ht beanspru[X.]hen kann. Kommt den [X.] damit kein Vorrang vor der [X.] [X.]re[X.]htsordnung, sondern vielmehr eine [X.]edeutung als Auslegungsmaxime für das Grundgesetz zu, geht es bei der [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] jenseits ihrer [X.] maßgebli[X.]h darum, Aussagen zu [X.] der Konvention zu identifizieren und si[X.]h hiermit auseinanderzusetzen (vgl. [X.], AöR 142 <2017>, [X.] 417 <432>). Ein Konflikt mit [X.] der Konvention ist dabei na[X.]h Mögli[X.]hkeit zu vermeiden. Die Anerkennung einer Orientierungs- und Leitfunktion setzt damit ein Moment der Verglei[X.]hbarkeit voraus. [X.]ei der [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] sind der konkrete Sa[X.]hverhalt des ents[X.]hiedenen Falles und sein (re[X.]htskultureller) Hintergrund ebenso mit einzustellen wie mögli[X.]he spezifis[X.]he [X.]esonderheiten der [X.] Re[X.]htsordnung, die einer undifferenzierten Übertragung im Sinne einer bloßen "[X.]egriffsparallelisierung" entgegenstehen. Die Leit- und Orientierungsfunktion ist dort besonders groß, wo sie si[X.]h auf [X.] im Geltungsberei[X.]h derselben Re[X.]htsordnung bezieht, mithin (andere) Verfahren in dem von der Ausgangsents[X.]heidung des [X.] betroffenen Vertragsst[X.]t betroffen sind (vgl. [X.]/Pabel, [X.], 6. Aufl. 2016, § 16 Rn. 8).

g) Die Grenzen einer völkerre[X.]htsfreundli[X.]hen Auslegung ergeben si[X.]h aus dem Grundgesetz. Die Mögli[X.]hkeiten einer konventionsfreundli[X.]hen Auslegung enden dort, wo diese na[X.]h den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und [X.]interpretation ni[X.]ht mehr vertretbar ers[X.]heint (vgl. [X.]VerfGE 111, 307 <329>; 128, 326 <371>; zur absoluten Grenze des [X.]gehalts der [X.]identität des Grundgesetzes gemäß Art. 79 Abs. 3 [X.] vgl. [X.]VerfGE 123, 267 <344 ff.>). Soweit im Rahmen geltender methodis[X.]her Standards Auslegungs- und Abwägungsspielräume eröffnet sind, trifft [X.] Geri[X.]hte die Pfli[X.]ht, der konventionsgemäßen Auslegung den Vorrang zu geben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die [X.]ea[X.]htung der Ents[X.]heidung des [X.] etwa wegen einer geänderten Tatsa[X.]henbasis gegen eindeutig entgegenstehendes Gesetzesre[X.]ht oder [X.] [X.]bestimmungen, namentli[X.]h au[X.]h gegen Grundre[X.]hte Dritter verstößt (vgl. [X.]VerfGE 111, 307 <329>). Es widerspri[X.]ht daher ni[X.]ht dem Ziel der [X.], wenn der Gesetzgeber ausnahmsweise [X.] ni[X.]ht bea[X.]htet, sofern nur auf diese Weise ein Verstoß gegen tragende Grundsätze der Verfassung abzuwenden ist (vgl. [X.]VerfGE 111, 307 <319>).

Eine völkerre[X.]htsfreundli[X.]he Auslegung der Grundre[X.]hte darf zudem ni[X.]ht dazu führen, dass der Grundre[X.]htss[X.]hutz na[X.]h dem Grundgesetz einges[X.]hränkt wird; das s[X.]hließt au[X.]h die [X.] selbst aus (vgl. Art. 53 [X.], dazu [X.]VerfGE 111, 307 <317>). Dieses Rezeptionshemmnis kann vor allem in mehrpoligen [X.]sen relevant werden, in denen das "Mehr" an Freiheit für den einen Grundre[X.]htsträger zuglei[X.]h ein "Weniger" für einen anderen bedeutet (vgl. [X.]VerfGE 128, 326 <371> m.w.N.).

Im Übrigen ist au[X.]h im Rahmen der konventionsfreundli[X.]hen Auslegung des Grundgesetzes die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] mögli[X.]hst s[X.]honend in das vorhandene, dogmatis[X.]h ausdifferenzierte nationale Re[X.]htssystem einzupassen (vgl. [X.]VerfGE 111, 307 <327>; 128, 326 <371>), weshalb si[X.]h eine unreflektierte Adaption völkerre[X.]htli[X.]her [X.]egriffe verbietet. In der Perspektive des Grundgesetzes kommt insbesondere - gerade wenn ein autonom gebildeter [X.]egriff des [X.] bei textli[X.]h ähnli[X.]hen Garantien anders ausfällt als der entspre[X.]hende [X.]egriff des Grundgesetzes - das Verhältnismäßigkeitsprinzip als verfassungsimmanenter Grundsatz in [X.]etra[X.]ht, um Wertungen des [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen: "Heranziehung als Auslegungshilfe" kann vor diesem Hintergrund bedeuten, die vom [X.] in seiner Abwägung berü[X.]ksi[X.]htigten Aspekte au[X.]h in die verfassungsre[X.]htli[X.]he Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen (vgl. [X.]VerfGE 111, 307 <324>; 128, 326 <371 f.>; [X.]VerfGK 3, 4 <9>).

Die mit den [X.] angegriffenen Hoheitsakte sind von [X.] wegen ni[X.]ht zu beanstanden. Sie sind, mit teils unters[X.]hiedli[X.]hen [X.]egründungsansätzen, jeweils im Ergebnis von dem [X.]estehen eines Streikverbots für [X.] [X.]eamtinnen und [X.]eamte ausgegangen. Hierin liegt keine Verkennung der maßgebli[X.]hen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben. Zwar unterfallen der [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.] sowie die [X.]es[X.]hwerdeführerinnen zu I[X.] bis [X.] dem S[X.]hutzberei[X.]h der Koalitionsfreiheit (1.). Au[X.]h stellen die in den Ausgangsverfahren angegriffenen Maßnahmen jeweils einen Eingriff in das Grundre[X.]ht aus Art. 9 Abs. 3 [X.] dar (2.). Diese Eingriffe sind jedo[X.]h verfassungsre[X.]htli[X.]h gere[X.]htfertigt (3.). Eine andere [X.]eurteilung ergibt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht mit [X.]li[X.]k auf die Gewährleistungen der [X.] (4.).

1. Die Koalitionsfreiheit wird ni[X.]ht verfassungsunmittelbar dur[X.]h die hergebra[X.]hten Grundsätze des [X.]erufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 [X.]) begrenzt (a). Der sa[X.]hli[X.]he S[X.]hutzberei[X.]h des Art. 9 Abs. 3 [X.] ist vorliegend eröffnet (b).

a) In der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]undesverfassungsgeri[X.]hts finden si[X.]h bislang keine ausdrü[X.]kli[X.]hen Aussagen zum Verhältnis von Art. 9 Abs. 3 [X.] zu Art. 33 Abs. 5 [X.]. In einem frühen Urteil ents[X.]hied der Erste [X.] zur Rei[X.]hweite der Koalitionsfreiheit zwar, eine Sonderstellung könnten sol[X.]he Vereinigungen einnehmen, deren Mitglieder von der tarifli[X.]hen Lohngestaltung dur[X.]h andere verfassungsre[X.]htli[X.]he [X.]estimmungen ausges[X.]hlossen seien, wie si[X.]h dies etwa für [X.]eamte aus den hergebra[X.]hten Grundsätzen des [X.]erufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 [X.]) ergebe (vgl. [X.]VerfGE 4, 96 <107>). Den hierin zum Ausdru[X.]k kommenden Gedanken einer verfassungsunmittelbaren [X.]egrenzung des [X.] der Koalitionsfreiheit hat das [X.]undesverfassungsgeri[X.]ht später aber ni[X.]ht mehr aufgegriffen. In seinem [X.]es[X.]hluss zu der gewerks[X.]haftli[X.]hen Werbung bei Personalratswahlen aus dem [X.] hat der Zweite [X.] festgestellt, dass das für jedermann und für alle [X.]erufe gewährleistete Grundre[X.]ht der Koalitionsfreiheit au[X.]h [X.]eamten zustehe, allerdings zu prüfen sei, ob weitergehende [X.]es[X.]hränkungen des Grundre[X.]hts für diese Personengruppe dur[X.]h Art. 33 Abs. 5 [X.] gere[X.]htfertigt werden könnten. Na[X.]h Art. 33 Abs. 5 [X.] seien nur sol[X.]he Grundre[X.]htsbes[X.]hränkungen zulässig, die dur[X.]h Sinn und Zwe[X.]k des konkreten Dienst- und Treueverhältnisses des [X.]eamten gefordert würden (vgl. [X.]VerfGE 19, 303 <322>). [X.] setzt eine Grundre[X.]htsbes[X.]hränkung (und ihre Re[X.]htfertigung) die Eröffnung des [X.] der jeweiligen Gewährleistung voraus. [X.] bereits eine verfassungsunmittelbare [X.]egrenzung auf [X.] des [X.] vor, wären Aussagen zu Grundre[X.]htsbes[X.]hränkungen und ihrer Re[X.]htfertigung hingegen ni[X.]ht mehr erforderli[X.]h (vgl. au[X.]h [X.], Das Kollektivvertrags- und Streikre[X.]ht für [X.]eamte in privatisierten Unternehmen, 2017, [X.] m.w.N.). Das [X.] geht in seinem Urteil vom 27. Februar 2014 - 2 [X.] 1.13 - unter Verweis auf drei Ents[X.]heidungen des [X.]undesverfassungsgeri[X.]hts ([X.]VerfGE 8, 1 <17>; 44, 249 <264>; 119, 247 <264>) davon aus, dass Art. 33 Abs. 5 [X.] aufgrund seiner inhaltli[X.]hen [X.]estimmtheit unmittelbar gelte und dem Grundre[X.]ht der Koalitionsfreiheit na[X.]h Art. 9 Abs. 3 [X.] vorgehe, soweit sein Anwendungsberei[X.]h rei[X.]he (vgl. [X.]VerwGE 149, 117 <125 f. Rn. 32>). Die beiden erstgenannten Ents[X.]heidungen des [X.]undesverfassungsgeri[X.]hts befassen si[X.]h indes s[X.]hon ni[X.]ht mit Art. 9 Abs. 3 [X.]; die Ents[X.]heidung zur [X.] Teilzeitbes[X.]häftigung (vgl. [X.]VerfGE 119, 247 <264>) erwähnt die Koalitionsfreiheit zwar am Rande, trifft aber keine Aussage über das Verhältnis zu den hergebra[X.]hten Grundsätzen des [X.]erufsbeamtentums.

Eine systematis[X.]he und teleologis[X.]he Auslegung führt indes zu dem Ergebnis, dass die hergebra[X.]hten Grundsätze des [X.]erufsbeamtentums kollidierendes [X.]re[X.]ht zur Re[X.]htfertigung von [X.]es[X.]hränkungen des Art. 9 Abs. 3 [X.] darstellen; sie begrenzen die Koalitionsfreiheit ni[X.]ht verfassungsunmittelbar (vgl. [X.], Das Kollektivvertrags- und Streikre[X.]ht für [X.]eamte in privatisierten Unternehmen, 2017, [X.] ff.; a.[X.], [X.], 2016, [X.] ff.). Ein sol[X.]hes Verständnis trägt der herausgehobenen Stellung der Grundre[X.]hte als dem [X.] der freiheitli[X.]h [X.] Ordnung (vgl. [X.]VerfGE 31, 58 <73>) Re[X.]hnung und vermeidet eine vors[X.]hnelle und nur abstrakte Güterabwägung, in der ein Re[X.]htsgut auf Kosten eines anderen realisiert wird (vgl. au[X.]h [X.], Grundzüge des [X.]re[X.]hts der [X.]undesrepublik [X.], 20. Aufl. 1995, Rn. 72). Vielmehr wird dadur[X.]h dem Grundsatz der praktis[X.]hen [X.] umfassend Re[X.]hnung getragen, wona[X.]h zwei [X.] miteinander derart in Einklang gebra[X.]ht werden, dass der s[X.]honendste Ausglei[X.]h gefunden wird. Jedes der [X.] hat so weitgehend wie mögli[X.]h zur Geltung und damit zur optimalen Wirksamkeit zu kommen. Dies gilt au[X.]h für die Strukturprinzipien des Art. 33 Abs. 5 [X.], die einem Ausglei[X.]h mit anderen Gütern ni[X.]ht von vornherein vers[X.]hlossen sind (vgl. [X.], [X.] 54 <2015>, [X.] 63 <75>). Au[X.]h na[X.]h dem die [X.]interpretation leitenden Prinzip der Einheit der Verfassung ist eine [X.]etra[X.]htungsweise zu vermeiden, die einzelne Werte und Prinzipien gegenüber anderen einseitig vorzieht oder verwirft. Eine grundre[X.]htsbegrenzende Auslegung bereits auf [X.] des S[X.]hutzberei[X.]hs ohne Eintritt in eine Verhältnismäßigkeitsprüfung kommt nur dort in [X.]etra[X.]ht, wo si[X.]h dies dem Grundgesetz zweifelsfrei entnehmen lässt. Dies ist vorliegend ni[X.]ht der Fall.

b) Die Eröffnung des sa[X.]hli[X.]hen [X.] der Koalitionsfreiheit lässt si[X.]h jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art - der [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.] sowie die [X.]es[X.]hwerdeführerinnen zu I[X.] bis [X.] sind als beamtete Lehrkräfte Streikaufrufen der [X.] gefolgt - au[X.]h ni[X.]ht von vornherein mit Verweis auf das Erfordernis einer Tarifbezogenheit des Streiks sowie einer Tariffähigkeit der Streikenden bes[X.]hränken. Da [X.]eamte von der tarifli[X.]hen Lohngestaltung ausges[X.]hlossen sind (vgl. [X.]VerfGE 4, 96 <107>; [X.], in: von [X.]/[X.]/[X.], [X.], [X.]d. 1, 7. Aufl. 2018, Art. 9 Rn. 197; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Art. 9 Rn. 362 ), ist ihren Koalitionen zwar insoweit der Abs[X.]hluss von Tarifverträgen verwehrt. In den S[X.]hutzberei[X.]h des Art. 9 Abs. 3 [X.] hat das [X.]undesverfassungsgeri[X.]ht wiederholt und zuletzt in seiner Ents[X.]heidung zum [X.] sol[X.]he Arbeitskampfmaßnahmen einbezogen, die auf den Abs[X.]hluss von Tarifverträgen geri[X.]htet sind, jedenfalls soweit sie erforderli[X.]h sind, um eine funktionierende Tarifautonomie si[X.]herzustellen (vgl. [X.]VerfGE 84, 212 <225>; 88, 103 <114>; 92, 365 <393 f.>; [X.]VerfG, Urteil des Ersten [X.]s vom 11. Juli 2017 - 1 [X.]vR 1571/15 u.a. -, juris, Rn. 131). Eine Aussage dahingehend, dass der Streik stets in [X.]ezug auf den Abs[X.]hluss eines eigenen Tarifvertrages erfolgen müsste, lässt si[X.]h den bisherigen Ents[X.]heidungen allerdings ni[X.]ht entnehmen. Ents[X.]heidend für die Zugehörigkeit zum S[X.]hutzberei[X.]h des Art. 9 Abs. 3 [X.] ist vielmehr, dass es si[X.]h um gewerks[X.]haftli[X.]h getragene, auf Tarifverhandlungen bezogene Aktionen handelt (vgl. [X.]VerfG, [X.]es[X.]hluss der [X.] des Ersten [X.]s vom 26. März 2014 - 1 [X.]vR 3185/09 -, juris, Rn. 26 ff.). Das [X.]undesarbeitsgeri[X.]ht nimmt jedenfalls einen Streik, den eine [X.] zur Unterstützung eines auf den Abs[X.]hluss eines Tarifvertrags geri[X.]hteten Streiks ausruft, ni[X.]ht (mehr) von vornherein vom S[X.]hutzberei[X.]h des Art. 9 Abs. 3 [X.] aus (vgl. [X.]AGE 123, 134 <137 f. Rn. 13>; zum "mittelbaren Tarifbezug" [X.], Das [X.] [X.]eamtenstreikverbot im Li[X.]hte der [X.], 2016, [X.] ff.). Ein sol[X.]hes umfassendes Verständnis von Art. 9 Abs. 3 [X.] und das darin zum Ausdru[X.]k kommende [X.]emühen um die Gewährleistung eines mögli[X.]hst weitrei[X.]henden Grundre[X.]htss[X.]hutzes greift im Sinne einer völkerre[X.]htsfreundli[X.]hen Auslegung zudem die Wertungen des [X.] zu Art. 11 [X.] auf, wona[X.]h au[X.]h der [X.] jedenfalls ein ergänzendes Element der Koalitionsfreiheit darstelle (vgl. [X.], [X.], [X.], Urteil vom 8. April 2014, Nr. 31045/10, § 77). In den vorliegenden Verfahren steht die dem [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.] sowie den [X.]es[X.]hwerdeführerinnen zu I[X.] bis [X.] jeweils vorgeworfene Teilnahme an (Warn-)[X.]n, zu denen die [X.] aufgerufen hatte, im Zusammenhang mit seinerzeitigen Tarifverhandlungen im öffentli[X.]hen Dienst und ist daher au[X.]h ni[X.]ht von vornherein zur Förderung der mit dem [X.] verfolgten Ziele offensi[X.]htli[X.]h ungeeignet (vgl. au[X.]h [X.]AGE 123, 134 <146 Rn. 37>).

2. Die angegriffenen behördli[X.]hen und geri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidungen beeinträ[X.]htigen das Grundre[X.]ht aus Art. 9 Abs. 3 [X.]. Die Koalitionsfreiheit wird bes[X.]hränkt dur[X.]h alle Verkürzungen des grundre[X.]htli[X.]h Gewährleisteten. Als st[X.]tli[X.]he [X.]eeinträ[X.]htigung kommen daher sämtli[X.]he belastenden Regelungen und Maßnahmen in allen Stadien der Grundre[X.]htsausübung in [X.]etra[X.]ht [X.], in: Dreier, [X.], [X.]d. I, 3. Aufl. 2013, Art. 9 Rn. 90 m.w.N.). Die disziplinaris[X.]he Ahndung des Verhaltens des [X.]es[X.]hwerdeführers zu [X.] sowie der [X.]es[X.]hwerdeführerinnen zu I[X.] bis [X.] dur[X.]h Verfügungen ihrer Dienstherren und deren disziplinargeri[X.]htli[X.]he [X.]estätigung dur[X.]h die angegriffenen Geri[X.]htsents[X.]heidungen begrenzen die Mögli[X.]hkeit zur Teilnahme an einem Arbeitskampf.

3. Die [X.]eeinträ[X.]htigung der Koalitionsfreiheit ist jedo[X.]h dur[X.]h hinrei[X.]hend gewi[X.]htige, verfassungsre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützte [X.]elange gere[X.]htfertigt.

[X.]re[X.]htli[X.]h unbedenkli[X.]h ist zunä[X.]hst, dass die mit den [X.] angegriffenen Ents[X.]heidungen das Streikverbot für [X.]eamte als einen hergebra[X.]hten Grundsatz mit [X.]rang angesehen haben (a), der vom Gesetzgeber ni[X.]ht ledigli[X.]h zu berü[X.]ksi[X.]htigen, sondern zu bea[X.]hten ist (b). Einer ausdrü[X.]kli[X.]hen gesetzli[X.]hen Normierung des Streikverbots für [X.]eamte bedarf es ni[X.]ht ([X.]). Das statusbezogene Streikverbot für [X.]eamte greift au[X.]h ni[X.]ht in unverhältnismäßiger Weise in die Gewährleistung des Art. 9 Abs. 3 [X.] ein (d).

a) Das Streikverbot für [X.]eamte stellt einen eigenständigen hergebra[X.]hten Grundsatz des [X.]erufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 [X.] dar. Es erfüllt die für eine Qualifikation als hergebra[X.]hter Grundsatz notwendigen Voraussetzungen der Traditionalität ([X.]) und [X.] ([X.]).

Dem Wortlaut des Art. 33 Abs. 5 [X.] lässt si[X.]h eine Konkretisierung dessen, was die Verfassung als hergebra[X.]hten Grundsatz ansieht, ni[X.]ht entnehmen. Im Parlamentaris[X.]hen Rat wurde die Rei[X.]hweite der Koalitionsfreiheit zwar kontrovers diskutiert (vgl. [X.], Der Parlamentaris[X.]he Rat 1948-1949, [X.]d. 14, [X.]. 1, Hauptauss[X.]huss, 2009, [X.]); ausdrü[X.]kli[X.]he Aussagen wurden in den [X.]text aber weder zu einem Streikre[X.]ht no[X.]h zu einem Streikverbot für [X.]eamte aufgenommen.

In der Ents[X.]heidung zur Alimentation kinderrei[X.]her [X.]eamter hat das [X.]undesverfassungsgeri[X.]ht ausgeführt, verfassungsre[X.]htli[X.]h garantiert sei der hergebra[X.]hte allgemeine Grundsatz des [X.]erufsbeamtentums, dass die angemessene Alimentierung summenmäßig ni[X.]ht erstritten oder vereinbart, sondern dur[X.]h Gesetz festgelegt werde, und dass innerhalb des [X.]eamtenre[X.]hts die Zulassung eines Streiks ausges[X.]hlossen sei (vgl. [X.]VerfGE 44, 249 <264> m.w.N.). In der Ents[X.]heidung zur [X.] Teilzeitbes[X.]häftigung von [X.]eamten heißt es, zu den [X.]pfli[X.]hten des [X.]eamtenverhältnisses gehöre seit jeher die Treuepfli[X.]ht. Der [X.]eamte sei dem Allgemeinwohl und damit zur uneigennützigen Amtsführung verpfli[X.]htet und habe bei der Erfüllung der ihm anvertrauten Aufgaben seine eigenen Interessen zurü[X.]kzustellen. Der Einsatz wirts[X.]haftli[X.]her Kampf- und Dru[X.]kmittel zur Dur[X.]hsetzung eigener Interessen, insbesondere au[X.]h kollektive Kampfmaßnahmen im Sinne des Art. 9 Abs. 3 [X.] wie das Streikre[X.]ht, seien ihm verwehrt ([X.]VerfGE 119, 247 <264> m.w.N.).

[X.]) Das Streikverbot erfüllt das für einen eigenständigen hergebra[X.]hten Grundsatz des [X.]erufsbeamtentums wesentli[X.]he Element der Traditionalität. Während die [X.]er Rei[X.]hsverfassung in den maßgebli[X.]hen [X.]estimmungen der Art. 130 Abs. 2, Art. 159 [X.] weder eine Aussage zum Streikre[X.]ht no[X.]h zum Streikverbot für [X.]eamte traf, erließ Rei[X.]hspräsident Friedri[X.]h Ebert am 1. Februar 1922 eine auf Art. 48 Abs. 2 [X.] gestützte Notverordnung betreffend das Verbot der Arbeitsniederlegung dur[X.]h [X.]eamte der Rei[X.]hsbahn (RG[X.]l [X.] 187). Na[X.]h § 1 Abs. 1 dieser bereits am 9. Februar 1922 wieder außer [X.] getretenen Verordnung (RG[X.]l [X.] 205) war [X.]eamten der Rei[X.]hsbahn "ebenso wie allen übrigen [X.]eamten na[X.]h dem geltenden [X.]eamtenre[X.]hte die Einstellung oder Verweigerung der ihnen obliegenden Arbeit verboten". Na[X.]h dem Jahr 1922 erließen zwar weder der [X.] no[X.]h die Rei[X.]hsregierung weitere ausdrü[X.]kli[X.]he [X.] für [X.]eamte. Der zeitgenössis[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung lässt si[X.]h jedo[X.]h entnehmen, dass ein Streikverbot für [X.]eamte als ganz überwiegend anerkannt angesehen wurde ([X.], 412 <416 ff.>; 56, 419 <421 f.>; Ents[X.]heidungen des Rei[X.]hsdisziplinarhofs vom 10. April 1923, in: [X.], Die Re[X.]htspre[X.]hung des Rei[X.]hsdisziplinarhofes na[X.]h dem Stande vom 1. Oktober 1925, 1926, [X.] 19 <21>; vom 14. Dezember 1922, in: [X.], a.a.[X.], [X.] 73 <77>; vom 8. Mai 1923, in: [X.], a.a.[X.], [X.] 85; vom 12. März 1923, in: [X.], a.a.[X.], [X.] 86 <87>; vom 30. Januar 1923, in: [X.], a.a.[X.], [X.] 404 <405 f.>; weitere Re[X.]htspre[X.]hungsna[X.]hweise bei Ans[X.]hütz, [X.], 14. Aufl. 1933, Art. 159 [X.]. 5; sowie [X.], [X.]eamtentum und Streik, AöR 91 <1966>, [X.] 141 <164 mit [X.]. 122>; a.A. wohl [X.], [X.] im öffentli[X.]hen Dienst, 2. Aufl. 1971, [X.]). Das Streikverbot für [X.]eamte geht mithin auf eine (jedenfalls) in der St[X.]tspraxis der [X.] begründete Traditionslinie zurü[X.]k und erweist si[X.]h vor diesem Hintergrund als hergebra[X.]ht im Sinne von Art. 33 Abs. 5 [X.].

Teilweise wird gegen eine Anerkennung des Streikverbots als eigenständiger hergebra[X.]hter Grundsatz vorgebra[X.]ht, die Notverordnung, mit der die Exekutive auf den Eisenbahnerstreik des Jahres 1922 reagiert habe, sei na[X.]h dem Verständnis des Grundgesetzes ni[X.]ht hinrei[X.]hend demokratis[X.]h legitimiert. Dieser Umstand müsse auf die Interpretation des Art. 33 Abs. 5 [X.] dur[X.]hs[X.]hlagen (vgl. Hens[X.]he, in: [X.], Arbeitskampfre[X.]ht, 3. Aufl. 2011, § 18a Rn. 39). Eine sol[X.]he Argumentation lässt allerdings außer A[X.]ht, dass der [X.]geber mit S[X.]haffung des Art. 33 Abs. 5 [X.] den hergebra[X.]hten Grundsätzen des [X.]erufsbeamtentums dur[X.]h Inkorporation in das Grundgesetz Legitimation verliehen hat. Er nahm ausdrü[X.]kli[X.]h [X.]ezug auf die vorkonstitutionell hergebra[X.]hten Grundsätze, ohne dies von ihren Entstehungsbedingungen abhängig zu ma[X.]hen. Im Übrigen hat die genannte Notverordnung ein allgemeines dienstre[X.]htli[X.]hes Streikverbot ni[X.]ht begründet, sondern ein sol[X.]hes als bestehend vorausgesetzt und ledigli[X.]h für eine konkrete Gefahrensituation konkretisiert.

[X.]) Das Erfordernis der [X.] ist mit [X.]li[X.]k auf die enge inhaltli[X.]he Verknüpfung eines Streikverbots mit den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Fundamenten des [X.]erufsbeamtentums in [X.], namentli[X.]h der beamtenre[X.]htli[X.]hen Treuepfli[X.]ht sowie dem [X.], erfüllt.

Na[X.]h allgemeiner Auffassung zählt die Treuepfli[X.]ht des [X.]eamten zu den [X.]bestandteilen der hergebra[X.]hten Grundsätze des [X.]erufsbeamtentums (vgl. nur [X.]rosius-Gersdorf, in: Dreier, [X.], [X.]d. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 33 Rn. 186 m.w.N.). Inhaltli[X.]h verlangt die Treuepfli[X.]ht, dass der [X.]eamte bei Erfüllung der ihm anvertrauten Aufgaben seine eigenen Interessen zurü[X.]kzustellen hat (vgl. [X.]VerfGE 119, 247 <264>). Arbeitskämpfe der [X.]eamtens[X.]haft lassen si[X.]h damit ni[X.]ht in Einklang bringen. [X.]efür[X.]htungen, wona[X.]h ein sol[X.]hes Verständnis das [X.]eamtenverhältnis zu einem grundre[X.]htsfreien [X.]erei[X.]h ma[X.]he, in dem die Gehorsamspfli[X.]ht dazu führe, dass den [X.]eamten ähnli[X.]h der Vorstellung des besonderen Gewaltverhältnisses keine eigenen Re[X.]hte gegenüber dem Dienstherrn zuerkannt würden (vgl. Hens[X.]he, in: [X.], Arbeitskampfre[X.]ht, 3. Aufl. 2011, § 18a Rn. 46), sind unbegründet. Die Treuepfli[X.]ht s[X.]hließt mit [X.]li[X.]k auf Art. 9 Abs. 3 [X.] ni[X.]ht jegli[X.]hes private oder berufsständis[X.]he Engagement des [X.]eamten aus; ein generelles [X.]etätigungsverbot des [X.]eamten für eine Koalition stellt weder einen hergebra[X.]hten Grundsatz des [X.]erufsbeamtentums dar, no[X.]h folgt es aus dem Sinn und Zwe[X.]k des [X.]eamtenverhältnisses (vgl. [X.]VerfGE 19, 303 <322>).

Eine enge [X.]eziehung weist das Streikverbot darüber hinaus zu dem [X.] auf (vgl. [X.]VerfGE 44, 249 <264>; 130, 263 <298>), das na[X.]h der gefestigten Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]undesverfassungsgeri[X.]hts ebenfalls einen hergebra[X.]hten Grundsatz des [X.]erufsbeamtentums darstellt (vgl. [X.]VerfGE 8, 1 <16>; 117, 330 <349>; 119, 247 <263>; 130, 263 <292>). Der [X.]eamte verpfli[X.]htet si[X.]h mit Eintritt in das [X.]eamtenverhältnis, seine gesamte Arbeitskraft dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen (vgl. [X.]VerfGE 21, 329 <345>; 119, 247 <263 f.>). Als Ausglei[X.]h hat der Dienstherr den [X.]eamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm na[X.]h seinem Dienstrang, na[X.]h der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und na[X.]h der [X.]edeutung des [X.]erufsbeamtentums für die Allgemeinheit entspre[X.]hend der Entwi[X.]klung der allgemeinen wirts[X.]haftli[X.]hen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. [X.]VerfGE 130, 263 <292> mit Verweis auf [X.]VerfGE 8, 1 <14>; 117, 330 <351>; 119, 247 <269>). Art. 33 Abs. 5 [X.] enthält damit eine unmittelbare, objektive Gewährleistung des angemessenen Lebensunterhalts und gewährt wegen der Eigenart des beamtenre[X.]htli[X.]hen Re[X.]htsverhältnisses, in wel[X.]hem dem [X.]eamten kein Einfluss auf die Ausgestaltung seiner Arbeitsbedingungen zukommt, zuglei[X.]h ein grundre[X.]htsähnli[X.]hes, materielles Re[X.]ht gegenüber dem St[X.]t (vgl. [X.]VerfGE 8, 1 <17>). Hiermit geht die einseitige, hoheitli[X.]he Festlegung der [X.]esoldung der [X.]eamten dur[X.]h den Dienstherrn einher.

Das Streikverbot ist na[X.]h der gegenwärtigen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Konzeption des [X.]erufsbeamtentums sowohl mit dem [X.] als au[X.]h mit der Treuepfli[X.]ht untrennbar verbunden. Mit diesen beiden funktionswesentli[X.]hen Prinzipien lässt si[X.]h ein Streikre[X.]ht für [X.]eamte ni[X.]ht vereinbaren; das Streikverbot gewährleistet und re[X.]htfertigt vielmehr erst die gegenwärtige Ausgestaltung der genannten Strukturprinzipien des [X.]erufsbeamtentums. Vor diesem Hintergrund handelt es si[X.]h bei dem Streikverbot des Art. 33 Abs. 5 [X.] um ein eigenständiges, systemnotwendiges und damit fundamentales Strukturprinzip des [X.]erufsbeamtentums (vgl. [X.]its[X.]h, [X.], [X.] 78 <79 f.>; a.[X.], Die Fortentwi[X.]klung des [X.] [X.]eamtenre[X.]hts dur[X.]h das europäis[X.]he Re[X.]ht, 2014, [X.] 306). Seine Preisgabe würde die in der [X.]undesrepublik [X.] bestehende Ordnung des [X.]erufsbeamtentums grundsätzli[X.]h in Frage stellen (vgl. [X.], [X.], [X.] 357 <368, 372 ff.>).

b) Das Streikverbot ist Teil der institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 [X.] und vom Gesetzgeber zu bea[X.]hten. Ein Streikre[X.]ht, au[X.]h nur für Teile der [X.]eamtens[X.]haft, gestaltete das Verständnis vom und die Regelungen des [X.]eamtenverhältnisses grundlegend um. Es hebelte die funktionswesentli[X.]hen Prinzipien der Alimentation, der Treuepfli[X.]ht, der lebenszeitigen Anstellung sowie der Regelung der maßgebli[X.]hen Re[X.]hte und Pfli[X.]hten eins[X.]hließli[X.]h der [X.]esoldung dur[X.]h den Gesetzgeber aus, erforderte jedenfalls aber deren grundlegende Modifikation. Für eine Regelung etwa der [X.]esoldung dur[X.]h Gesetz bliebe im Falle der Zuerkennung eines Streikre[X.]hts kein Raum. Würde die [X.]esoldung von [X.]eamten oder Teile hiervon erstritten werden können, ließe si[X.]h die derzeit bestehende Mögli[X.]hkeit des einzelnen [X.]eamten, die verfassungsmäßige Alimentation geri[X.]htli[X.]h dur[X.]hzusetzen - und damit die subjektiv-re[X.]htli[X.]he Ausgestaltung des Art. 33 Abs. 5 [X.] - ni[X.]ht mehr re[X.]htfertigen. Das [X.] dient aber zusammen mit dem Lebenszeitprinzip einer unabhängigen Amtsführung und si[X.]hert die Pfli[X.]ht des [X.]eamten zur vollen Hingabe für das Amt ab. Um dies zu gewährleisten, hat das [X.]undesverfassungsgeri[X.]ht die Pfli[X.]ht des Dienstherrn zur amtsangemessenen [X.]esoldung als einen essentiellen [X.]estandteil des [X.]s betont (vgl. [X.]VerfGE 130, 263 <292>; 139, 64 <111 f. Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>; 141, 56 <70 Rn. 35>; 145, 249 <272 Rn. 48>; 145, 304 <324 f. Rn. 66>). Mit der (teilweisen) Abkehr von diesen miteinander verbundenen [X.]prinzipien stünde das [X.]erufsbeamtentum als sol[X.]hes und damit der Regelungsgegenstand des Art. 33 Abs. 5 [X.] in Frage (vgl. [X.], Das beamtenre[X.]htli[X.]he Streikverbot, 2012, [X.] 56 f.; a.A. S[X.]hnapp, [X.]eamtenstatus und Streikre[X.]ht, 1972, [X.] 50). Ein Streikre[X.]ht für [X.]eamte passte daher ni[X.]ht ledigli[X.]h die Ausgestaltung des Dienstre[X.]hts den jeweiligen Entwi[X.]klungen der St[X.]tli[X.]hkeit an und stellte das [X.]eamtenre[X.]ht in die [X.]. Es griffe vielmehr in den von Art. 33 Abs. 5 [X.] gewährleisteten [X.]bestand von Strukturprinzipien ein. Die für das Streikverbot geltende [X.]ea[X.]htenspfli[X.]ht versperrt daher den Weg zu tiefgreifenden strukturellen Veränderungen dur[X.]h den einfa[X.]hen Gesetzgeber (vgl. [X.], [X.]eamtenstreik, 1971, [X.] 57 ff.; a.A. S[X.]hla[X.]hter, RdA 2011, [X.] 341 <348>).

[X.]) Eine ausdrü[X.]kli[X.]he gesetzli[X.]he Normierung des Streikverbots für [X.]eamte ist von [X.] wegen ni[X.]ht gefordert. Zwar bedarf es au[X.]h bei vorbehaltlos gewährleisteten Grundre[X.]hten, die nur aufgrund von kollidierendem [X.]re[X.]ht bes[X.]hränkt werden können, regelmäßig einer gesetzli[X.]hen Grundlage zur Konkretisierung der verfassungsimmanenten S[X.]hranken (vgl. [X.], Theorie der Grundre[X.]hte, 1985, [X.] 262 f.; Dreier, in: Dreier, [X.], [X.]d. 1, 3. Aufl. 2013, Vorb. Rn. 141; ferner [X.]VerfGE 83, 130 <142>; 108, 282 <311>; 122, 98 <107>). Die ausdrü[X.]kli[X.]he einfa[X.]hgesetzli[X.]he Fests[X.]hreibung eines Streikverbots für [X.]eamte ist allerdings im [X.]eamtenre[X.]ht des [X.]undes und der Länder die Ausnahme. Gegenwärtig enthält neben Art. 115 Abs. 5 der [X.] ledigli[X.]h das [X.]beamtengesetz von [X.] mit § 50 (GV[X.]l 2010 [X.] 319) eine Regelung, wona[X.]h Dienstverweigerung oder Arbeitsniederlegung zur Wahrung oder Förderung der Arbeitsbedingungen mit dem [X.]eamtenverhältnis ni[X.]ht zu vereinbaren sind. Eine im Entwurf des [X.]undesbeamtengesetzes ([X.][X.]G) von 1953 (vgl. [X.]TDru[X.]ks I/2846, [X.] 10, 43) no[X.]h vorgesehene ausdrü[X.]kli[X.]he Normierung des Streikverbots für [X.]eamte wurde vom Auss[X.]huss für [X.]eamtenre[X.]ht gestri[X.]hen. Er hielt die Unvereinbarkeit der Arbeitsniederlegung mit den Pfli[X.]hten eines [X.]eamten für re[X.]htli[X.]h so klar gegeben und in den Re[X.]htsvorstellungen der [X.]eamten wie der St[X.]tsbürger so fest verankert, dass er die Aufnahme einer entspre[X.]henden Vors[X.]hrift als ni[X.]ht notwendig ansah (vgl. Na[X.]htrag zu [X.]TDru[X.]ks I/4246, [X.] 8).

Die mit den vorliegenden [X.] angegriffenen Disziplinarverfügungen haben als gesetzli[X.]he Grundlagen unter anderem auf die in den [X.]beamtengesetzen enthaltenen Regelungen zum Fernbleiben vom Dienst verwiesen. Darüber hinaus wurde teilweise au[X.]h auf die im Gesetz zur Regelung des Statusre[X.]hts der [X.]eamtinnen und [X.]eamten in den [X.] ([X.]eamtStG) normierten beamtenre[X.]htli[X.]hen Grundpfli[X.]hten der uneigennützigen Amtsführung zum Wohl der Allgemeinheit sowie der Weisungsgebundenheit (§§ 33-35 [X.]eamtStG) abgestellt. Diese Vors[X.]hriften stellen jedenfalls in ihrer Gesamtheit eine hinrei[X.]hende Konkretisierung des aus Art. 33 Abs. 5 [X.] folgenden Streikverbots dar (vgl. au[X.]h [X.], [X.]eamtenstreik, 1971, [X.] 68; [X.], Das Re[X.]ht des [X.]eamten zum Streik, 2017, [X.] 137). Zählt es zu den gesetzli[X.]h ausdrü[X.]kli[X.]h normierten Grundpfli[X.]hten eines [X.]eamten, si[X.]h mit voller Hingabe seinem [X.]eruf zu widmen und sein Amt uneigennützig na[X.]h bestem Gewissen zu verwalten (vgl. au[X.]h § 61 Abs. 1 [X.][X.]G, § 34 [X.]eamtStG), ist damit glei[X.]hsam das Verbot von kollektiven wirts[X.]haftli[X.]hen Kampfmaßnahmen zur Förderung gemeinsamer (eigener) [X.]erufsinteressen mitgeda[X.]ht (vgl. au[X.]h [X.]VerwGE 53, 330 <331>). Einer darüber hinausgehenden Regelung des Streikverbots bedarf es aus verfassungsre[X.]htli[X.]hen Gründen ni[X.]ht.

d) Die [X.]es[X.]hränkung der Koalitionsfreiheit ist insoweit, als die Führung von Arbeitskämpfen dur[X.]h [X.]eamtinnen und [X.]eamte in Rede steht, verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden. Das Streikverbot für [X.]eamte findet seine Grundlage in Art. 33 Abs. 5 [X.] und trägt au[X.]h dem Grundsatz der praktis[X.]hen [X.] Re[X.]hnung.

[X.]) Das Verbot eines Streiks der [X.]eamten dient wie der übrige [X.]bestand von Strukturprinzipien des [X.]erufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 [X.] einer stabilen Verwaltung (vgl. [X.]VerfGE 56, 146 <162> m.w.N.), der Gewährleistung st[X.]tli[X.]her Aufgabenerfüllung und damit der Funktionsfähigkeit des St[X.]tes und seiner Einri[X.]htungen. Errei[X.]ht wird dieses Ziel, das die Verfassung au[X.]h dur[X.]h andere Regelungen des Art. 33 [X.] gewährleistet, unter anderem dur[X.]h einen [X.]eamtenapparat, dessen Arbeitsbedingungen einseitig hoheitli[X.]h festgelegt werden, dessen Arbeitskraft stets, gerade au[X.]h in Krisenzeiten, abgerufen werden kann und der si[X.]h an einem Kräftemessen mit seinem Dienstherrn beziehungsweise dem demokratis[X.]h legitimierten Gesetzgeber ni[X.]ht beteiligt. Der Konflikt zwis[X.]hen Art. 9 Abs. 3 [X.] und Art. 33 Abs. 5 [X.] ist na[X.]h dem Prinzip der praktis[X.]hen [X.] zu lösen, wona[X.]h kollidierende [X.]re[X.]htspositionen in ihrer We[X.]hselwirkung zu erfassen und so in Ausglei[X.]h zu bringen sind, dass sie für alle [X.]eteiligten mögli[X.]hst weitgehend wirksam werden (vgl. [X.]VerfGE 28, 243 <260 f.>; 41, 29 <50 f.>; 93, 1 <21>; 134, 204 <223 Rn. 68>; stRspr).

[X.]) Das Spannungsverhältnis zwis[X.]hen Koalitionsfreiheit und Art. 33 Abs. 5 [X.] ist zugunsten eines für [X.]eamtinnen und [X.]eamte bestehenden Streikverbots aufzulösen. Der Eingriff in Art. 9 Abs. 3 [X.] trifft [X.]eamtinnen und [X.]eamte ni[X.]ht unzumutbar s[X.]hwer. Zum einen ist mit dem Streikre[X.]ht, dem im [X.]eamtenverhältnis auf [X.] der S[X.]hutzberei[X.]hseröffnung wegen des Erfordernisses einer Tarifbezogenheit ohnehin enge Grenzen gezogen werden, ledigli[X.]h ein Teilberei[X.]h der Koalitionsfreiheit angespro[X.]hen. Ein Streikverbot zeitigt kein vollständiges Zurü[X.]ktreten der Koalitionsfreiheit und beraubt sie ni[X.]ht gänzli[X.]h ihrer Wirksamkeit. Zum anderen hat der Gesetzgeber Regelungen ges[X.]haffen, die zu einer Kompensation der [X.]es[X.]hränkung von Art. 9 Abs. 3 [X.] bei [X.]eamtinnen und [X.]eamten beitragen sollen. So räumen die erwähnten Vors[X.]hriften der § 118 [X.][X.]G und § 53 [X.]eamtStG sowie die [X.]eamtengesetze der Länder den Spitzenorganisationen der [X.] zwar keine Mitents[X.]heidung, wohl aber [X.]eteiligungsre[X.]hte bei der Vorbereitung gesetzli[X.]her Regelungen der beamtenre[X.]htli[X.]hen Verhältnisse ein. Na[X.]h der Gesetzesbegründung ist diese [X.]eteiligung jedenfalls au[X.]h als Ausglei[X.]h für das Streikverbot ges[X.]haffen worden (vgl. [X.]TDru[X.]ks 16/4027, [X.] 35). Ein weiteres Element der Kompensation ergibt si[X.]h aus dem beamtenre[X.]htli[X.]hen [X.], das dem einzelnen [X.]eamten das grundre[X.]htsglei[X.]he Re[X.]ht einräumt, die Erfüllung der dem St[X.]t obliegenden Alimentationsverpfli[X.]htung zur geri[X.]htli[X.]hen Überprüfung zu stellen und erforderli[X.]henfalls auf dem Re[X.]htsweg dur[X.]hzusetzen. [X.]ei diesem we[X.]hselseitigen System von aufeinander bezogenen Re[X.]hten und Pfli[X.]hten zeitigen Ausweitungen oder [X.]es[X.]hränkungen auf der einen in der Regel au[X.]h Veränderungen auf der anderen Seite des [X.]eamtenverhältnisses. Ein "Rosinenpi[X.]ken" lässt das [X.]eamtenverhältnis ni[X.]ht zu (vgl. au[X.]h [X.]VerfGE 130, 263 <298>). Dieser re[X.]htstatsä[X.]hli[X.]he [X.]efund wird mit dem s[X.]hli[X.]hten Verweis auf wegen des Streikre[X.]hts notwendig werdende Änderungen der bisherigen Regelungen zur Ausgestaltung von Re[X.]hten und Pfli[X.]hten der [X.]eamten (vgl. [X.], AuR 2013, [X.] 280 <284>) ni[X.]ht entkräftet. Vielmehr löste ein Streikre[X.]ht (für bestimmte [X.]eamtengruppen) eine Kettenreaktion in [X.]ezug auf die Ausgestaltung des [X.]eamtenverhältnisses aus und zöge wesentli[X.]he beamtenre[X.]htli[X.]he Grundsätze und damit zusammenhängende Institute in Mitleidens[X.]haft (vgl. [X.], [X.]eamtenstreik, 1971, [X.] 57 f.). Mit der Zuerkennung des Streikre[X.]hts stellte si[X.]h die Frage, wel[X.]he Auswirkungen dies auf die Einführung eines Tarifvertragssystems und die Tarifbindung von [X.]eamten und Dienstherren, auf die Weitergeltung oder Modifikation von [X.] und Lebenszeitprinzip, auf Einzelaspekte wie etwa die [X.]eihilfegewährung und die Sozialversi[X.]herungsfreiheit im [X.]eamtenverhältnis sowie auf die Mögli[X.]hkeit geri[X.]htli[X.]her Geltendma[X.]hung des Anspru[X.]hs auf amtsangemessene Alimentation zeitigte. In der mündli[X.]hen Verhandlung vom 17. Januar 2018 vorges[X.]hlagene Kombinations- oder Integrationslösungen, etwa die grundsätzli[X.]he Geltung des [X.]s zur Si[X.]herung der [X.] bei einem glei[X.]hzeitigen Streikre[X.]ht für eine "überamtsangemessene" [X.]esoldung von "Randberei[X.]hsbeamten" werfen ni[X.]ht nur zahlrei[X.]he Umsetzungss[X.]hwierigkeiten auf, sondern stoßen vor allem mit [X.]li[X.]k auf die au[X.]h na[X.]h diesem Modell weiterhin ni[X.]ht streikbere[X.]htigten "[X.]berei[X.]hsbeamten" auf [X.]edenken.

[X.][X.]) Ein mögli[X.]hst s[X.]honender Ausglei[X.]h im Sinne praktis[X.]her [X.] kann ni[X.]ht dur[X.]h die Gewährung eines einges[X.]hränkten Streikre[X.]hts unter besonderen ri[X.]hterre[X.]htli[X.]h zu entwi[X.]kelnden oder gesetzli[X.]h vorzusehenden Voraussetzungen wie etwa einer Anzeige- oder Genehmigungspfli[X.]ht geplanter [X.]n errei[X.]ht werden. So sind bereits na[X.]h dem geltenden, im Wesentli[X.]hen dur[X.]h die Re[X.]htspre[X.]hung geprägten Arbeits(kampf)re[X.]ht bestimmte Re[X.]htmäßigkeitsanforderungen bei der Wahrnehmung des Streikre[X.]hts zu bea[X.]hten, eine sol[X.]he hat insbesondere verhältnismäßig zu sein (vgl. [X.]AGE 123, 134 <141 Rn. 22 f.> m.w.N.). Zwar reduzierte ein unter derartigen [X.]edingungen stehendes (einges[X.]hränktes) Streikre[X.]ht die negativen Folgen der [X.] für die Grundre[X.]htsverwirkli[X.]hung Dritter, etwa Eltern und S[X.]hüler, sowie die [X.]eeinträ[X.]htigungen für die Funktionsfähigkeit der Verwaltung. Zudem erlaubte eine Anzeige beziehungsweise Genehmigungspfli[X.]ht den [X.] eine jedenfalls teilweise Si[X.]herstellung ihrer Aufgabenerfüllung. So könnte im [X.]erei[X.]h des S[X.]hulwesens die S[X.]hulleitung bei frühzeitiger Ankündigung der [X.] (zumindest) auf eine S[X.]hülerbetreuung dur[X.]h Notdienste hinwirken und im Einzelfall au[X.]h [X.] ausspre[X.]hen. Allerdings wäre dies - und hierin liegt wegen der Unkalkulierbarkeit ein gewi[X.]htiger Einwand - nur dann mögli[X.]h, wenn si[X.]h ein ausrei[X.]hender Anteil der [X.]eamten dazu ents[X.]hiede, ni[X.]ht zu streiken, oder von einer Streikteilnahme dur[X.]h im Einzelfall ausgespro[X.]hene Verbote ausges[X.]hlossen werden könnte.

[X.]ei länger andauernden Arbeitskämpfen und der [X.]eteiligung von Inhabern s[X.]hulis[X.]her Funktionsstellen ließe si[X.]h zudem der - ebenfalls verfassungsre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützte - st[X.]tli[X.]he [X.]ildungs- und Erziehungsauftrag des Art. 7 Abs. 1 [X.] (vgl. dazu [X.]VerfGE 47, 46 <71>; 93, 1 <21>; 98, 218 <244>), kurz ein funktionierendes S[X.]hulsystem (vgl. [X.]VerfGE 138, 1 <29 Rn. 80>), ni[X.]ht mehr dur[X.]hgängig si[X.]herstellen. Dass es in der Vergangenheit selbst in [X.] mit einem überwiegenden Anteil an tarifbes[X.]häftigten Lehrkräften ni[X.]ht zu s[X.]hwerwiegenden [X.]eeinträ[X.]htigungen des S[X.]hulbetriebes gekommen ist, stellt das [X.]eeinträ[X.]htigungspotential von Arbeitskämpfen im s[X.]hulis[X.]hen [X.]erei[X.]h ni[X.]ht grundsätzli[X.]h in Frage. Denn zum einen handelte es si[X.]h na[X.]h Auskunft der Vertreter des Freist[X.]tes Sa[X.]hsen in der mündli[X.]hen Verhandlung vom 17. Januar 2018 in der Vergangenheit dort regelmäßig um kurze [X.]n ohne [X.]eteiligung der (beamteten) S[X.]hulleiter und ihrer Stellvertreter. Zum anderen ist es gerade das Wesen einer Arbeitskampfmaßnahme, auf den jeweiligen Gegenspieler Dru[X.]k in Gestalt der Zufügung von Na[X.]hteilen ausüben zu können, um zu einem Tarifabs[X.]hluss zu gelangen. Daher wären mit der Gewährung eines Streikre[X.]hts für [X.]eamte im vorgenannten Sinne ebenfalls erhebli[X.]he na[X.]hteilige Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit des S[X.]hulwesens zu besorgen. Glei[X.]hes würde für die Zuerkennung eines Streikre[X.]hts bei einer glei[X.]hzeitigen Pfli[X.]ht zur Na[X.]hholung der ausgefallenen Stunden gelten, da bei einer Na[X.]hholung im Rahmen bestehender Lehr-, Stunden- und [X.] organisatoris[X.]he S[X.]hwierigkeiten und damit na[X.]hteilige Auswirkungen auf den S[X.]hulbetrieb ni[X.]ht ausges[X.]hlossen werden könnten.

Eine praktis[X.]h konkordante Zuordnung von Koalitionsfreiheit und hergebra[X.]hten Grundsätzen des [X.]erufsbeamtentums verlangt au[X.]h ni[X.]ht, das Streikverbot auf Teile der [X.]eamtens[X.]haft zu bes[X.]hränken und hierbei auf den Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 [X.] zurü[X.]kzugreifen (so aber statt vieler [X.], Das [X.] [X.]eamtenstreikverbot im Li[X.]hte der [X.], 2016, [X.] 252 f. und passim; Gooren, Z[X.]R 2011, [X.] 400 <402 ff.>; [X.], AuR 2013, [X.] 280 <282 ff.>). Hierna[X.]h verbliebe es für [X.]eamte, die s[X.]hwerpunktmäßig hoheitsre[X.]htli[X.]he [X.]efugnisse im Sinne dieser Vors[X.]hrift ausübten, au[X.]h weiterhin bei einem Streikverbot; allen anderen [X.]eamtinnen und [X.]eamten wäre ein Streikre[X.]ht zuzubilligen (in diesem Sinne au[X.]h [X.]VerwGE 149, 117 <134 f. Rn. 60 ff.>; dagegen Katerndahl, Tarifverhandlung und Streik als Mens[X.]henre[X.]hte, 2017, [X.] 435 ff., 454; für eine Änderung des Grundgesetzes Mett, Das Streikre[X.]ht im öffentli[X.]hen Dienst, 2017, [X.] 173 f.). Gegen eine sol[X.]he funktionale Aufspaltung des Streikre[X.]hts spre[X.]hen die mit dem [X.]egriff der hoheitsre[X.]htli[X.]hen [X.]efugnisse zusammenhängenden [X.] (vgl. [X.], [X.], [X.] 4 <6 f.>). [X.]ereits die trenns[X.]harfe Differenzierung, wann bei einer konkreten Diensthandlung hoheitsre[X.]htli[X.]he [X.]efugnisse wahrgenommen werden und wann ni[X.]ht, erweist si[X.]h als außerordentli[X.]h s[X.]hwierig. Problematis[X.]h wird eine Abgrenzung aber au[X.]h dann, wenn ni[X.]ht die konkrete Diensthandlung in Rede steht, sondern abstrakt die Frage zu klären ist, ob einem bestimmten [X.]eamten, der etwa in Folge einer Abordnung, Versetzung oder Umsetzung unters[X.]hiedli[X.]he (teils hoheitli[X.]he, teils ni[X.]ht-hoheitli[X.]he) Funktionen wahrnimmt, ein Streikre[X.]ht zuzubilligen ist. Unabhängig hiervon verzi[X.]htete die Anerkennung eines Streikre[X.]hts für "Randberei[X.]hsbeamte" auf die Gewährleistung einer stabilen Verwaltung und der st[X.]tli[X.]hen Aufgabenerfüllung jenseits von Art. 33 Abs. 4 [X.]. Davon abgesehen s[X.]hüfe ein Streikre[X.]ht na[X.]h funktionellen Kriterien im Sinne von Art. 33 Abs. 4 [X.] eine Sonderkategorie der "[X.]eamten mit Streikre[X.]ht" oder "Tarifbeamten" (vgl. [X.], [X.], [X.] 65 <70 f.>), deren Arbeitsbedingungen (jedenfalls teilweise) tarifvertragli[X.]h ausgehandelt würden. Sie käme als "Dritte Säule" zu dem ausdifferenzierten System des öffentli[X.]hen Dienstes hinzu. Während im [X.]berei[X.]h hoheitli[X.]hen Handelns das [X.] weitergälte, würde den sonstigen [X.]eamten die Mögli[X.]hkeit eröffnet, Forderungen zur Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen bei fortbestehendem [X.]eamtenstatus gegebenenfalls mit Arbeitskampfmaßnahmen dur[X.]hzusetzen. Hierdur[X.]h würde neben der bestehenden Abgrenzungs- sowie Glei[X.]hbehandlungsproblematik mit [X.]li[X.]k auf Angestellte des öffentli[X.]hen Dienstes die Frage aufgeworfen, wieviel beamtenre[X.]htli[X.]he Substanz einer sol[X.]hen Personalkategorie no[X.]h innewohnte (vgl. [X.], [X.]eamtenstreik, 1971, [X.] 58). Das Problem einer Dur[X.]hbre[X.]hung des klar konzipierten zweigeteilten öffentli[X.]hen Dienstre[X.]hts in [X.] würde au[X.]h dur[X.]h die Änderung der [X.] - ihre re[X.]htspolitis[X.]he Umsetzbarkeit unterstellt - allenfalls mittelfristig ents[X.]härft. Selbst wenn [X.]eamte künftig nur no[X.]h in dem Funktionsvorbehalt unterliegenden [X.]erei[X.]hen eingesetzt würden (vgl. [X.], Das Re[X.]ht des [X.]eamten zum Streik, 2017, [X.] 319), wären aus gegenwärtiger Perspektive no[X.]h auf Jahrzehnte au[X.]h außerhalb dieser [X.]erei[X.]he [X.]estandsbeamte mit Streikre[X.]ht vorhanden (vgl. au[X.]h [X.], [X.], [X.] 65 <70>).

S[X.]hließli[X.]h verlangt ein s[X.]honender Ausglei[X.]h der widerstreitenden [X.] au[X.]h ni[X.]ht eine Stärkung der [X.]eteiligungsre[X.]hte von [X.] oder eine Übertragung des sogenannten [X.] aus dem kir[X.]hli[X.]hen Arbeitsre[X.]ht auf das [X.]eamtenverhältnis. Die vom [X.] in seinem Urteil vom 27. Februar 2014 ([X.]VerwGE 149, 117 <136 Rn. 64>) für erforderli[X.]h era[X.]htete erhebli[X.]he Erweiterung der [X.] von [X.] bei einem glei[X.]hzeitig fortbestehenden Streikverbot für [X.]eamte ließe wesentli[X.]he Vorgaben der Verfassung außer [X.]etra[X.]ht. Gegenwärtig ist die [X.]eteiligung der Spitzenorganisationen der zuständigen [X.] bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenre[X.]htli[X.]hen Verhältnisse vorgesehen. § 118 [X.][X.]G sowie § 53 [X.]eamtStG enthalten eine prozedurale Mitwirkungspfli[X.]ht, lassen das "letzte Wort" des Dienstherrn jedo[X.]h unberührt. Zwar bliebe dem St[X.]t au[X.]h bei einer Erweiterung der [X.] die Mögli[X.]hkeit erhalten, dur[X.]h die Verbeamtung jederzeit verfügbares Personal einzusetzen. Käme es zu einem e[X.]hten Mitents[X.]heidungsre[X.]ht der [X.] und verbliebe es zuglei[X.]h bei dem derzeitigen hergebra[X.]hten Grundsatz des [X.]erufsbeamtentums, wona[X.]h wesentli[X.]he Arbeitsbedingungen und insbesondere die [X.]esoldung der [X.]eamten dur[X.]h Gesetz zu regeln sind, so ergäbe si[X.]h jedo[X.]h ein Konflikt mit dem Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1 und 2 [X.]. Als Vertretern von Partikularinteressen dürfen den [X.] keine e[X.]hten Mitents[X.]heidungsre[X.]hte im Gesetzgebungsverfahren zukommen, da anderenfalls die Souveränität des ([X.]esoldungs-)Gesetzgebers verletzt würde. Die Mögli[X.]hkeiten einer Stärkung der [X.]eteiligungsre[X.]hte zur Kompensation eines umfassenden Streikverbots sind daher von Verfassung wegen stark begrenzt. Dies trifft in glei[X.]her Weise auf den Vors[X.]hlag zu, das im kir[X.]hli[X.]hen Arbeitsre[X.]ht etablierte Modell des "[X.]" auf das [X.]eamtenverhältnis zu übertragen und S[X.]hli[X.]htungsauss[X.]hüssen verbindli[X.]he Regelungsbefugnisse einzuräumen.

4. Das Streikverbot für [X.]eamtinnen und [X.]eamte in [X.] steht mit dem Grundsatz der [X.] des Grundgesetzes im Einklang und ist insbesondere au[X.]h mit den Gewährleistungen der [X.] vereinbar. Der [X.] hat in mehreren Verfahren seine Re[X.]htspre[X.]hung zu Art. 11 [X.] weiterentwi[X.]kelt (a). Unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung wesentli[X.]her [X.] der Ents[X.]heidungen lässt si[X.]h eine Kollisionslage zwis[X.]hen [X.]m Re[X.]ht und [X.] Mens[X.]henre[X.]htskonvention gegenwärtig ni[X.]ht feststellen (b). Unabhängig davon wären mit [X.]li[X.]k auf die [X.]esonderheiten des [X.] Systems des [X.]erufsbeamtentums na[X.]h Auffassung des [X.]s au[X.]h die Voraussetzungen für eine [X.]es[X.]hränkung des Streikre[X.]hts na[X.]h Art. 11 Abs. 2 [X.] gegeben ([X.]).

a) Art. 11 Abs. 1 [X.] gewährleistet jeder Person, si[X.]h frei und friedli[X.]h mit anderen zu versammeln und si[X.]h frei mit anderen zusammenzus[X.]hließen; dazu gehört au[X.]h das Re[X.]ht, zum S[X.]hutz seiner Interessen [X.] zu gründen und [X.] beizutreten. Der [X.] hat in der jüngeren Vergangenheit die Gewährleistungen des Art. 11 Abs. 1 [X.] wie au[X.]h die Eingriffsvoraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 [X.] weiter präzisiert.

[X.]) In dem Verfahren [X.] und [X.] (Urteil vom 12. November 2008, Nr. 34503/97, § 145) hat die [X.] des [X.] ents[X.]hieden, die Vereinigungsfreiheit des Art. 11 Abs. 1 [X.] umfasse das Re[X.]ht, eine [X.] zu gründen und Mitglied einer [X.] zu werden ("the right to form and join a trade union"), das Verbot gewerks[X.]haftli[X.]her Monopole ("prohibition of [X.]losed-shop agreements") und das Re[X.]ht einer [X.] darauf, dass der Arbeitgeber anhört, was sie im Namen ihrer Mitglieder zu sagen hat ("the right for a trade union to seek to persuade the employer to hear what it has to say on behalf of its members"). [X.]ei der Auslegung der [X.]estimmung hat der Geri[X.]htshof andere internationale Vereinbarungen (Übereinkommen [X.] und [X.] der [X.], [X.]) sowie deren Auslegung dur[X.]h die hierfür zuständigen Institutionen und die Praxis der [X.] St[X.]ten berü[X.]ksi[X.]htigt (vgl. [X.] , [X.] and [X.]aykara v. Turkey, Urteil vom 12. November 2008, Nr. 34503/97, § 85). In dem konkreten Verfahren, das eine Kollektivvereinbarung der [X.] [X.] [X.] mit einer [X.] Kommune betraf, stellte der [X.] fest, Angehörige der St[X.]tsverwaltung könnten ni[X.]ht aus dem Anwendungsberei[X.]h des Art. 11 [X.] ausges[X.]hlossen werden. Allenfalls seien unter den Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 [X.] Eins[X.]hränkungen denkbar, wobei die in der Ausnahmevors[X.]hrift des Art. 11 Abs. 2 Satz 2 [X.] genannten Personengruppen eng gefasst werden müssten (vgl. [X.] , [X.] and [X.]aykara v. Turkey, Urteil vom 12. November 2008, Nr. 34503/97, §§ 107, 119). Die Regierung der [X.] habe es versäumt, eine zwingende [X.] Notwendigkeit ("pressing so[X.]ial need") für den Auss[X.]hluss des Re[X.]hts auf [X.] darzulegen (vgl. [X.] , [X.] and [X.]aykara v. Turkey, Urteil vom 12. November 2008, Nr. 34503/97, §§ 163 ff.). Allein der Verweis auf die privilegierte Position von [X.]eamten im Verglei[X.]h zu Arbeitnehmern genüge hierfür ni[X.]ht (vgl. [X.] , [X.] and [X.]aykara v. Turkey, Urteil vom 12. November 2008, Nr. 34503/97, § 168).

Das zustimmende Sondervotum des Ri[X.]hters [X.] zu dem vorgenannten Urteil vom 12. November 2008, dem [X.], [X.]asadevall und [X.] beigetreten sind, betont die [X.]edeutung der Koalitionsfreiheit au[X.]h für den öffentli[X.]hen Dienst (vgl. [X.] , [X.] and [X.]aykara v. Turkey, Urteil vom 12. November 2008, Nr. 34503/97, Sondervotum [X.], §§ 1 ff.). Es sei allerdings zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass die re[X.]htli[X.]he Situation der [X.]eamten in vielen Re[X.]htssystemen von Gesetzen oder Verordnungen bestimmt werde, von denen keine Abwei[X.]hung dur[X.]h den Abs[X.]hluss individueller Vereinbarungen zulässig sei. Unter Verweis auf Ni[X.]olas Valti[X.]os ([X.], [X.]d. 8 [Droit du Travail], 2. Aufl. 1983, [X.] 264 ff.) führt das Sondervotum aus, der [X.]harakter der [X.]eziehungen zwis[X.]hen dem jeweiligen St[X.]t und seinen [X.]eamten unters[X.]heide si[X.]h in den konkreten St[X.]ten. In einigen St[X.]ten würden [X.]eamte und andere öffentli[X.]he Angestellte - jedenfalls die meisten von ihnen - mit [X.]li[X.]k beispielsweise auf das Re[X.]ht, [X.] zu führen, und sogar mit [X.]li[X.]k auf das Streikre[X.]ht wie Arbeitnehmer des privaten Sektors behandelt. Andere St[X.]ten folgten no[X.]h den traditionellen Vorstellungen. Ein anderes Problem resultiere daraus, dass die Definition des [X.]eamten in ihrem Umfang variiere: je na[X.]h St[X.]t, je na[X.]h Ausmaß des öffentli[X.]hen Sektors und je na[X.]hdem, ob und inwieweit eine Differenzierung zwis[X.]hen [X.]eamten und Angestellten im öffentli[X.]hen Dienst in einem weiteren Sinn vorgenommen werde (vgl. [X.] , [X.] and [X.]aykara v. Turkey, Urteil vom 12. November 2008, Nr. 34503/97, Sondervotum [X.], § 6). Obwohl das Re[X.]ht zur Führung von [X.] mit der Ents[X.]heidung der [X.] vom 12. November 2008 nunmehr anerkannt sei, müssten bestimmte Ausnahmen oder Grenzen im öffentli[X.]hen Sektor stets mögli[X.]h bleiben, vorausgesetzt, dass die [X.]eteiligung der Repräsentanten der [X.]ediensteten bei den Entwurfsarbeiten für die relevanten Arbeitsbedingungen oder Verordnungen garantiert bleibe (vgl. [X.] , [X.] and [X.]aykara v. Turkey, Urteil vom 12. November 2008, Nr. 34503/97, Sondervotum [X.], § 8). Die Gewährleistung, si[X.]h Gehör zu vers[X.]haffen, impliziere zwar ein Re[X.]ht der [X.]ediensteten im öffentli[X.]hen Sektor zum Dialog mit ihrem Arbeitgeber; sie beinhalte aber ni[X.]ht notwendigerweise au[X.]h das Re[X.]ht, [X.] abzus[X.]hließen, oder die korrespondierende Pfli[X.]ht des St[X.]tes, die Existenz sol[X.]her Vereinbarungen zu ermögli[X.]hen. Vielmehr müsse den St[X.]ten in diesen Fragen eine gewisse Wahlfreiheit und Flexibilität zukommen (vgl. [X.] , [X.] and [X.]aykara v. Turkey, Urteil vom 12. November 2008, Nr. 34503/97, Sondervotum [X.], §§ 8 f.).

[X.]) In dem Verfahren Enerji [X.] aus dem [X.], das die [X.]es[X.]hwerde einer [X.]eamtengewerks[X.]haft betraf, ents[X.]hied die Kammer der 3. Sektion des [X.], ein Streikverbot greife in die Gewährleistungen des Art. 11 Abs. 1 [X.] ein. [X.] ermögli[X.]he einer [X.], si[X.]h Gehör zu vers[X.]haffen, und stelle einen wi[X.]htigen Aspekt zum S[X.]hutz der Interessen der [X.]smitglieder dar (vgl. [X.], Enerji Yapi-Yol Sen [X.]. Turquie, Urteil vom 21. April 2009, Nr. 68959/01, § 24). Das Streikre[X.]ht sei allerdings ni[X.]ht absolut, sondern könne von Voraussetzungen abhängig gema[X.]ht und bes[X.]hränkt werden. So stehe etwa der Grundsatz der [X.]sfreiheit im Einklang mit einem Streikverbot für [X.]eamte, die Hoheitsgewalt im Namen des St[X.]tes ausübten. In dem zu ents[X.]heidenden Verfahren Enerji [X.] sei jedo[X.]h dur[X.]h Runderlass allen [X.]eamten der Streik verboten worden, ohne eine Abwägung mit den von Art. 11 Abs. 2 [X.] erwähnten Zielen vorzunehmen. Die [X.] Regierung habe ni[X.]ht na[X.]hgewiesen, dass die von ihr vorgenommene [X.]es[X.]hränkung in einer [X.] Gesells[X.]haft notwendig gewesen sei (vgl. [X.], Enerji Yapi-Yol Sen [X.]. Turquie, Urteil vom 21. April 2009, Nr. 68959/01, § 32).

[X.][X.]) [X.]ereits zuvor, mit Urteil vom 27. März 2007, ents[X.]hied die Kammer der 2. Sektion des [X.] über die Rei[X.]hweite von Art. 11 [X.] mit [X.]li[X.]k auf die Re[X.]htslage in der [X.] (vgl. [X.], Karaçay [X.]. Turquie, Urteil vom 27. März 2007, [X.]). Der Geri[X.]htshof betonte zunä[X.]hst, dass der persönli[X.]he S[X.]hutzberei[X.]h des Art. 11 Abs. 1 [X.] umfassend sei und au[X.]h [X.]eamte hiervon ni[X.]ht von vornherein ausgenommen würden (vgl. [X.], Karaçay [X.]. Turquie, Urteil vom 27. März 2007, [X.], § 22). Im Falle des [X.]es[X.]hwerdeführers, eines Elektrikers, dem die Teilnahme an einem Streik betreffend die [X.]eamtenbesoldung vorgeworfen wurde, sei die gegen ihn verhängte disziplinaris[X.]he Warnung ni[X.]ht in einer [X.] Gesells[X.]haft notwendig gewesen (vgl. [X.], Karaçay [X.]. Turquie, Urteil vom 27. März 2007, [X.], §§ 37 f.).

dd) In dem Verfahren Ur[X.]an u.a. v. [X.] ents[X.]hied die Kammer der 2. Sektion des [X.] am 17. Juli 2008 über die [X.]es[X.]hwerden mehrerer [X.]r Lehrer, die von [X.] Geri[X.]hten wegen der Teilnahme an einem Streiktag zu Disziplinarstrafen verurteilt worden waren. Der Geri[X.]htshof betonte in diesem Zusammenhang, die Sanktionierung stelle einen Eingriff in Art. 11 [X.] unter dem Aspekt der Versammlungsfreiheit dar. Es fehle jedo[X.]h an einer Re[X.]htfertigung im Sinne des Art. 11 Abs. 2 [X.], da der Eingriff ni[X.]ht notwendig in einer [X.] Gesells[X.]haft gewesen sei (vgl. [X.], Ur[X.]an et autres [X.]. Turquie, Urteil vom 17. Juli 2008, Nr. 23018/04 u.a., §§ 26 ff.).

ee) Au[X.]h na[X.]h den Ents[X.]heidungen in den Verfahren [X.] und [X.] sowie Enerji [X.] befasste si[X.]h der [X.] wiederholt mit den Gewährleistungen des Art. 11 [X.] in [X.]es[X.]hwerdeverfahren betreffend die [X.]. Im Verfahren [X.] und [X.] v. [X.] ents[X.]hied die Kammer der 2. Sektion über die Sanktionierung einer Teilnahme zweier Lehrkräfte und [X.]smitglieder an einem Aktionstag gegen ein Gesetz zur Organisation des öffentli[X.]hen Dienstes (vgl. [X.], [X.] et [X.] [X.]. Turquie, Urteil vom 15. September 2009, Nr. 30946/04, §§ 5 f.). Die den [X.]es[X.]hwerdeführern auferlegten Disziplinarmaßnahmen entsprä[X.]hen keinem zwingenden gesells[X.]haftli[X.]hen [X.]edürfnis und seien daher au[X.]h ni[X.]ht in einer [X.] Gesells[X.]haft notwendig. Hierdur[X.]h werde die Versammlungsfreiheit der [X.]es[X.]hwerdeführer unverhältnismäßig beeinträ[X.]htigt (vgl. [X.], [X.] et [X.] [X.]. Turquie, Urteil vom 15. September 2009, Nr. 30946/04, § 31).

ff) Im Verfahren Saime [X.] v. [X.] befasste si[X.]h die Kammer der 2. Sektion, ebenfalls am 15. September 2009, mit der [X.]es[X.]hwerde einer Lehrerin, die zuglei[X.]h [X.]smitglied war und an einem nationalen Streiktag zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen von [X.]eamten teilgenommen hatte. In der ursprüngli[X.]hen Verurteilung der Lehrerin sah die Kammer unter Verweis auf die Ents[X.]heidungen in den Verfahren Ur[X.]an u.a. v. [X.] sowie Karaçay v. [X.] eine Verletzung von Art. 11 [X.] (vgl. [X.], Saime [X.] [X.]. Turquie, Urteil vom 15. September 2009, Nr. 22943/04, §§ 22 ff.). Im Urteil vom 13. Juli 2010 in dem Verfahren Çerik[X.]i v. [X.], das die Streikteilnahme eines [X.] Kommunalbeamten und eine daraufhin ergangene Disziplinarmaßnahme betraf, verwies die Kammer der 2. Sektion auf ihre Ausführungen im Verfahren Karaçay v. [X.] und stellte wiederum eine Verletzung von Art. 11 [X.] fest ([X.], Çerik[X.]i [X.]. Turquie, Urteil vom 13. Juli 2010, Nr. 33322/07, §§ 14 f.).

b) Unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der in den genannten Verfahren getroffenen Aussagen des [X.] lassen si[X.]h eine Konventionswidrigkeit der gegenwärtigen Re[X.]htslage in [X.] und damit eine Kollision zwis[X.]hen nationalem Re[X.]ht und [X.] Mens[X.]henre[X.]htskonvention ni[X.]ht feststellen. Fehlt es bereits an einer Kollisionslage, kommt es auf die in den [X.]bes[X.]hwerdeverfahren aufgeworfene Frage na[X.]h den Grenzen der [X.] des Grundgesetzes ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h an. Es bedarf derzeit insbesondere keiner Klärung, ob das Streikverbot für [X.]eamte als hergebra[X.]hter Grundsatz des [X.]erufsbeamtentums und traditionelles Element der [X.] St[X.]tsar[X.]hitektur (siehe dazu oben Rn. 144 ff.) zuglei[X.]h einen (auslegungsfesten) tragenden Grundsatz der Verfassung darstellt (vgl. dazu Lorse, Z[X.]R 2015, [X.] 109 <115>), wofür indes viel spre[X.]hen dürfte.

Mit ihren [X.] berufen si[X.]h der [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.] und die [X.]es[X.]hwerdeführerinnen zu I[X.] bis [X.] unter anderem auf eine Passage in der Ents[X.]heidung Enerji [X.], wona[X.]h ein Streikverbot bestimmte [X.]eamtenkategorien erfassen könne, si[X.]h aber ni[X.]ht - wie in dem vom [X.] zu beurteilenden Fall eines [X.] Runderlasses - auf [X.]eamte im Allgemeinen oder auf öffentli[X.]he [X.]es[X.]häftigte von st[X.]tli[X.]hen Wirts[X.]hafts- oder Industrieunternehmen erstre[X.]ken dürfe (vgl. [X.], Enerji Yapi-Yol Sen [X.]. Turquie, Urteil vom 21. April 2009, Nr. 68959/01, § 32). Ungea[X.]htet mögli[X.]her Ungenauigkeiten bei der Übersetzung des in der amtli[X.]hen Fassung nur in [X.] vorliegenden Urteils ist bei einer [X.]ewertung dieser Aussage mit [X.]li[X.]k auf die einzelnen Ausprägungen der [X.] des Grundgesetzes mit einzustellen, dass der [X.] - wie au[X.]h die Parenthese [X.]omme en l'espè[X.]e verdeutli[X.]ht - eine Aussage in einem konkret-individuell zu ents[X.]heidenden Verfahren getroffen hat. Unmittelbare Re[X.]htskraftwirkung begründet das gegenüber der [X.] ergangene Urteil wie au[X.]h die weiteren Ents[X.]heidungen in den [X.]es[X.]hwerdeverfahren [X.] und [X.], Karaçay v. [X.], Ur[X.]an u.a. v. [X.], [X.] und [X.] v. [X.], Saime [X.] v. [X.], Çerik[X.]i v. [X.] für die [X.]undesrepublik [X.] daher ni[X.]ht (vgl. au[X.]h [X.]VerfGE 111, 307 <320>). In diesem Zusammenhang ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass Aussagen inter partes zu einem bestimmten Fall vor dem Hintergrund des jeweils maßgebli[X.]hen Re[X.]htssystems getroffen wurden und dass begriffli[X.]he Ähnli[X.]hkeiten ni[X.]ht über Unters[X.]hiede, die si[X.]h aus dem Kontext der Re[X.]htsordnungen ergeben, hinwegtäus[X.]hen dürfen (vgl. au[X.]h [X.]VerfGE 128, 326 <370>; [X.], AöR 142 <2017>, [X.] 417 <432 f.>; [X.], Z[X.]R 2015, [X.] 294 <299>). Ents[X.]heidungen des [X.] haben indes au[X.]h jenseits von Art. 46 [X.] über die ihnen eigene Leit- und Orientierungswirkung eine spezifis[X.]he [X.]edeutung bei der konventionskonformen Auslegung des nationalen Re[X.]hts. Diese Orientierungswirkung ist dann besonders groß, wenn sie si[X.]h auf [X.] im Geltungsberei[X.]h derselben Re[X.]htsordnung bezieht, mithin (andere) Verfahren in dem von der Ausgangsents[X.]heidung des [X.] betroffenen Vertragsst[X.]t betrifft (vgl. [X.]/Pabel, [X.], 6. Aufl. 2016, § 16 Rn. 8). [X.] dieser Parallelsituationen ist der Leit- und Orientierungswirkung dur[X.]h eine Überprüfung der eigenen Re[X.]htsordnung (vgl. [X.]VerfGE 111, 307 <320>) sowie eine Übernahme der vom [X.] formulierten grundlegenden Wertungen im Sinne von verallgemeinerungsfähigen allgemeinen Grundlinien (vgl. au[X.]h [X.]VerfGK 3, 4 <9>) Re[X.]hnung zu tragen.

Art. 9 Abs. 3 [X.] sowie die hierzu ergangene Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]undesverfassungsgeri[X.]hts, wona[X.]h au[X.]h [X.] [X.]eamtinnen und [X.]eamte ausnahmslos dem persönli[X.]hen S[X.]hutzberei[X.]h der Koalitionsfreiheit unterfallen (vgl. [X.]VerfGE 19, 303 <312, 322>; [X.], [X.] 2014, [X.] 372 <380>), allerdings das Streikre[X.]ht als eine Einzelausprägung von Art. 9 Abs. 3 [X.] aufgrund kollidierenden [X.]re[X.]hts (Art. 33 Abs. 5 [X.]) von dieser Personengruppe ni[X.]ht ausgeübt werden kann, stehen mit den konventionsre[X.]htli[X.]hen Wertungen in Einklang. Grundaussagen im Sinne von Wertungen, die im Rahmen einer konventionsfreundli[X.]hen Auslegung zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind, hat der [X.] zu S[X.]hutzberei[X.]h und Eins[X.]hränkbarkeit von Art. 11 [X.] formuliert. Im Verfahren [X.] und [X.] hat die [X.] im Rahmen ihrer [X.]ewertung der Garantien des Art. 11 [X.] (vgl. [X.] , [X.] and [X.]aykara v. Turkey, Urteil vom 12. November 2008, Nr. 34503/97, §§ 96 ff.) Ausführungen zum S[X.]hutzberei[X.]h gema[X.]ht. Sie hat die Frage na[X.]h der Rei[X.]hweite des persönli[X.]hen S[X.]hutzberei[X.]hs zusammenfassend dahingehend beantwortet, dass au[X.]h Angehörige der St[X.]tsverwaltung ni[X.]ht generell aus dem Anwendungsberei[X.]h des Art. 11 [X.] herausfallen, sondern ihnen allenfalls Eins[X.]hränkungen auferlegt werden können (vgl. [X.] , [X.] and [X.]aykara v. Turkey, Urteil vom 12. November 2008, Nr. 34503/97, § 107). Zudem dürfe der Wesensgehalt der Vereinigungsfreiheit ni[X.]ht angetastet werden (vgl. [X.] , [X.] and [X.]aykara v. Turkey, Urteil vom 12. November 2008, Nr. 34503/97, § 97; S[X.]habas, The European [X.]onvention on Human Rights, 2015, [X.] 522). Eine ähnli[X.]he Wertung findet si[X.]h bereits in dem Urteil im Verfahren Karaçay v. [X.], wona[X.]h das von Art. 11 Abs. 1 [X.] garantierte Re[X.]ht, einer [X.] beizutreten, für jedermann gewährleistet werde und hiervon au[X.]h [X.]eamte ni[X.]ht automatis[X.]h ausges[X.]hlossen seien ([X.], Karaçay [X.]. Turquie, Urteil vom 27. März 2007, [X.], § 22).

Speziell mit [X.]li[X.]k auf das Streikre[X.]ht hat der [X.] im Verfahren Enerji [X.] die verallgemeinerungsfähige Auslegungsmaxime formuliert, dass der Streik eine Mögli[X.]hkeit der [X.] darstelle, si[X.]h Gehör zu vers[X.]haffen und dadur[X.]h ihre Interessen zu s[X.]hützen (vgl. [X.], Enerji Yapi-Yol Sen [X.]. Turquie, Urteil vom 21. April 2009, Nr. 68959/01, § 24). Au[X.]h zu dieser Wertung steht das [X.] Re[X.]ht ni[X.]ht in Widerspru[X.]h. In [X.] wird, soweit es um die Repräsentation von [X.]eamtinnen und [X.]eamten geht, den Spitzenorganisationen der zuständigen [X.] kein Streikre[X.]ht, sondern ein [X.]eteiligungsre[X.]ht bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenre[X.]htli[X.]hen Verhältnisse eingeräumt (vgl. § 118 [X.][X.]G und § 53 [X.]eamtStG sowie die Regelungen der [X.]beamtengesetze). Au[X.]h wenn dieses Verfahren ni[X.]ht die einem Arbeitskampf immanente Dru[X.]ksituation aufbaut und angesi[X.]hts der fehlenden Tarifbindung au[X.]h ni[X.]ht aufbauen kann, ermögli[X.]ht es den [X.] im Sinne einer Kompensations- oder Ausglei[X.]hsmaßnahme, mit ihrer Stimme gehört zu werden.

[X.]) Unabhängig davon, ob das Streikverbot für [X.] [X.]eamte einen Eingriff in Art. 11 Abs. 1 [X.] darstellt, ist es wegen der [X.]esonderheiten des [X.] Systems des [X.]erufsbeamtentums jedenfalls na[X.]h Art. 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] ([X.]) beziehungsweise Art. 11 Abs. 2 Satz 2 [X.] ([X.]) gere[X.]htfertigt.

[X.]) (1) Das Streikverbot ist in [X.] im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] gesetzli[X.]h vorgesehen. Notwendig hierfür ist eine Grundlage im nationalen Re[X.]ht (vgl. [X.], Enerji Yapi-Yol Sen [X.]. Turquie, Urteil vom 21. April 2009, Nr. 68959/01, § 26). Eine sol[X.]he Grundlage ist gegeben. Die [X.]eamtengesetze des [X.]undes und der Länder enthalten für alle [X.]eamtinnen und [X.]eamten konkrete Regelungen zum unerlaubten Fernbleiben vom Dienst beziehungsweise zur Weisungsgebundenheit. Mit diesen Vorgaben ist eine ni[X.]ht genehmigte Teilnahme an [X.]n unvereinbar. Im Übrigen ist das Streikverbot für [X.]eamte eine hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]h seit Jahrzehnten anerkannte Ausprägung des Art. 33 Abs. 5 [X.] (vgl. [X.], [X.], 2015, [X.] 261).

(2) Die zur [X.]egründung der Disziplinarmaßnahmen herangezogene Gewährleistung einer funktionsfähigen öffentli[X.]hen Verwaltung, konkret im Falle der [X.]es[X.]hwerdeführer die Gewährleistung des st[X.]tli[X.]hen [X.]ildungs- und Erziehungsauftrages und eines funktionierenden S[X.]hulwesens (Art. 7 Abs. 1 [X.]), dient der Aufre[X.]hterhaltung der Ordnung und verfolgt damit ein legitimes Ziel im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Satz 1 [X.].

(3) Das Streikverbot ist wegen der [X.]esonderheiten des [X.] Systems des [X.]erufsbeamtentums au[X.]h notwendig in einer [X.] Gesells[X.]haft. Wie der [X.] in seiner Ents[X.]heidung im Verfahren [X.] und [X.] ausgeführt hat, setzt die Re[X.]htfertigung eines Eingriffs in Art. 11 Abs. 1 [X.] ein dringendes [X.]s beziehungsweise gesells[X.]haftli[X.]hes [X.]edürfnis ("pressing so[X.]ial need") voraus; zudem muss die Eins[X.]hränkung verhältnismäßig sein (vgl. [X.] , [X.] and [X.]aykara v. Turkey, Urteil vom 12. November 2008, Nr. 34503/97, § 119). Die [X.] habe allerdings ni[X.]ht dargelegt, dass das im [X.] Re[X.]ht für [X.]eamte geltende absolute Verbot der Gründung von [X.] ein sol[X.]hes dringendes gesells[X.]haftli[X.]hes [X.]edürfnis erfülle. Allein die Tatsa[X.]he, dass die eins[X.]hlägigen Gesetze keine Mögli[X.]hkeit für die Gründung von [X.] vorsähen, rei[X.]he ni[X.]ht aus (vgl. [X.] , [X.] and [X.]aykara v. Turkey, Urteil vom 12. November 2008, Nr. 34503/97, § 120). Ebenso wenig genüge in diesem Zusammenhang allein der Hinweis auf die privilegierte Stellung [X.]r [X.]eamter (vgl. [X.] , [X.] and [X.]aykara v. Turkey, Urteil vom 12. November 2008, Nr. 34503/97, § 168). Au[X.]h im Verfahren Enerji [X.] habe die [X.] Regierung mit ihrem Vortrag, Art. 11 [X.] garantiere den [X.] keinen Anspru[X.]h auf ein bestimmtes Verhalten, ni[X.]ht hinrei[X.]hend dargelegt, dass die umstrittene [X.]es[X.]hränkung des Streikre[X.]hts in einer [X.] Gesells[X.]haft notwendig gewesen sei (vgl. [X.], Enerji Yapi-Yol Sen [X.]. Turquie, Urteil vom 21. April 2009, Nr. 68959/01, §§ 29, 32).

Der Geri[X.]htshof hat in dem Verfahren [X.] und [X.] zudem festgestellt, im Rahmen der Ausfüllung des unbestimmten Re[X.]htsbegriffs eines dringenden gesells[X.]haftli[X.]hen [X.]edürfnisses stehe den Vertragsst[X.]ten nur ein begrenzter [X.]eurteilungsspielraum ("a limited margin of appre[X.]iation") zu (vgl. [X.] , [X.] and [X.]aykara v. Turkey, Urteil vom 12. November 2008, Nr. 34503/97, § 119). Allerdings betraf das Verfahren ni[X.]ht die Gewährleistung eines Streikre[X.]hts, dessen Zugehörigkeit zu den [X.]gewährleistungen des Art. 11 [X.] der [X.] bislang ausdrü[X.]kli[X.]h ni[X.]ht festgestellt hat (vgl. [X.], [X.], [X.], Urteil vom 8. April 2014, Nr. 31045/10, § 84). Zum Umfang des [X.]eurteilungsspielraums bei [X.]es[X.]hränkungen der [X.]sfreiheit hat er vielmehr die folgende Differenzierung vorgenommen: [X.]etreffe eine gesetzli[X.]he Eins[X.]hränkung den [X.] gewerks[X.]haftli[X.]her Tätigkeit, sei dem nationalen Gesetzgeber ein geringerer [X.]eurteilungsspielraum zuzugestehen und mehr zu verlangen, um den daraus folgenden Eingriff in die [X.]sfreiheit mit dem öffentli[X.]hen Interesse zu re[X.]htfertigen. Werde umgekehrt ni[X.]ht der [X.], sondern nur ein Nebenaspekt der [X.]stätigkeit berührt, sei der [X.]eurteilungsspielraum weiter und der jeweilige Eingriff eher verhältnismäßig (vgl. [X.], [X.], [X.], Urteil vom 8. April 2014, Nr. 31045/10, § 87). Für einen [X.] hat der [X.] ents[X.]hieden, dass dieser ni[X.]ht den [X.]berei[X.]h der Vereinigungsfreiheit betreffe, sondern ledigli[X.]h einen Nebenaspekt darstelle und daher dem betroffenen St[X.]t bei Eins[X.]hränkungen ein weiterer [X.]eurteilungsspielraum zuzugestehen sei (vgl. [X.], [X.], [X.], Urteil vom 8. April 2014, Nr. 31045/10, § 88).

Vor diesem Hintergrund ist ein Streikverbot für [X.] [X.]eamtinnen und [X.]eamte und konkret für beamtete Lehrkräfte na[X.]h Art. 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] gere[X.]htfertigt. In den vorliegenden [X.]bes[X.]hwerdeverfahren nahmen beamtete Lehrkräfte an [X.]n teil, zu denen die [X.] aufgerufen hatte. In dieser [X.] sind sowohl beamtete als au[X.]h angestellte Lehrkräfte vertreten. Tarifverträge handelt die [X.] mit der Tarifgemeins[X.]haft der Länder aufgrund der in [X.] geltenden Re[X.]htslage aber nur in [X.]ezug auf die angestellten Lehrkräfte aus. Auf [X.]eamte finden diese Tarifverträge keine Anwendung; vielmehr ents[X.]heidet der für die Festlegung der [X.]es[X.]häftigungsbedingungen der [X.]eamtinnen und [X.]eamten allein zuständige Gesetzgeber in [X.]und und [X.] darüber, ob und in wel[X.]hem Umfang die in Tarifverhandlungen für Angestellte im öffentli[X.]hen Dienst erzielten Ergebnisse auf [X.]eamtinnen und [X.]eamte übertragen werden. Teilweise wollten der [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.] und die [X.]es[X.]hwerdeführerinnen zu I[X.] bis [X.] mit ihrer Streikteilnahme eine sol[X.]he Übertragung errei[X.]hen. Dieses Verhalten, das (jedenfalls au[X.]h) zur Unterstützung eines auf den Abs[X.]hluss eines Tarifvertrags geri[X.]hteten Streiks geda[X.]ht war und eine gewisse Nähe zum [X.] aufweist, fällt damit ni[X.]ht in den [X.]berei[X.]h der Gewährleistungen des Art. 11 Abs. 1 [X.]. Der der [X.]undesrepublik [X.] daher im Grundsatz zukommende weitere [X.]eurteilungsspielraum ist vorliegend au[X.]h ni[X.]ht übers[X.]hritten. Denn das für Teile des öffentli[X.]hen Dienstes geltende und als [X.]tradition anerkannte Streikverbot ist ni[X.]ht Ausdru[X.]k der privilegierten Stellung von [X.]eamtinnen und [X.]eamten (Unkündbarkeit, [X.]eihilfebere[X.]htigung, Ruhestandsversorgung) und re[X.]htfertigt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht alleine aus ihrer Funktion für die Aufre[X.]hterhaltung der Verwaltung und den S[X.]hutz der Re[X.]hte Dritter. Maßgebli[X.]h ist vielmehr der Umstand, dass im System des [X.] [X.]eamtenre[X.]hts mit dem [X.]eamtenstatus aufeinander abgestimmte Re[X.]hte und Pfli[X.]hten einhergehen und Ausweitungen oder [X.]es[X.]hränkungen auf der einen Seite in der Regel au[X.]h Veränderungen auf der anderen Seite des [X.]eamtenverhältnisses zeitigen. Insbesondere die Zuerkennung eines Streikre[X.]hts für [X.]eamte wäre - wie au[X.]h die mündli[X.]he Verhandlung vom 17. Januar 2018 deutli[X.]h gema[X.]ht hat - unvereinbar mit der [X.]eibehaltung grundlegender beamtenre[X.]htli[X.]her Prinzipien, die während eines längeren, traditionsbildenden [X.]raums als verbindli[X.]h anerkannt und gewahrt worden sind und die wegen ihres [X.]ranges ni[X.]ht zur Disposition des einfa[X.]hen Gesetzgebers stehen. Dies beträfe insbesondere die Treuepfli[X.]ht des [X.]eamten, das Lebenszeitprinzip sowie das [X.], zu dessen Ausprägungen die Regelung der [X.]esoldung dur[X.]h Gesetz zählt. Die Zuerkennung eines Streikre[X.]hts für [X.]eamte würde das System des [X.] [X.]eamtenre[X.]hts im Grundsatz verändern und damit in Frage stellen. [X.]ei diesem System handelt es si[X.]h um eine nationale [X.]esonderheit der [X.]undesrepublik [X.], die dem Umstand ges[X.]huldet ist, dass si[X.]h die St[X.]ten in [X.] kulturell und historis[X.]h sehr unters[X.]hiedli[X.]h entwi[X.]kelt haben (vgl. au[X.]h [X.] , Lautsi et al. v. Italy, Urteil vom 18. März 2011, Nr. 30814/06, § 68; [X.]attis, Z[X.]R 2011, [X.] 397 <400>).

In die na[X.]h Art. 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] vorzunehmende Interessenabwägung mit den Re[X.]hten und Freiheiten anderer ist zudem einzustellen, dass im Falle des [X.]es[X.]hwerdeführers zu [X.] und der [X.]es[X.]hwerdeführerinnen zu I[X.] bis [X.] das Streikverbot dem Re[X.]ht auf [X.]ildung und damit dem S[X.]hutz eines in Art. 2 [X.] 1 [X.] und anderen völkerre[X.]htli[X.]hen Verträgen verankerten Mens[X.]henre[X.]hts dient (vgl. [X.], [X.], 2015, [X.] 262 ff., 283 ff.; [X.], [X.], [X.] 623 <627>).

Als Kompensation des Streikverbots, das ni[X.]ht ohne grundlegende Änderung der na[X.]h Art. 33 Abs. 5 [X.] verfassungsre[X.]htli[X.]h verbürgten und vom Gesetzgeber zu bea[X.]htenden hergebra[X.]hten Grundsätze des [X.]erufsbeamtentums beseitigt werden kann, ist in [X.] eine [X.]eteiligung der Spitzenorganisationen der [X.] bei der Vorbereitung gesetzli[X.]her Regelungen der beamtenre[X.]htli[X.]hen Verhältnisse ges[X.]haffen worden (vgl. zum [X.]eamtenstatusgesetz [X.]TDru[X.]ks 16/4027, [X.] 35; zum [X.]eteiligungsverfahren au[X.]h [X.], [X.], 2015, [X.] 294 ff.). Ein weiterer Ausglei[X.]h für die fehlende Mögli[X.]hkeit der [X.] [X.]eamtinnen und [X.]eamten, dur[X.]h Maßnahmen des [X.] auf ihre [X.]es[X.]häftigungsbedingungen Einfluss zu nehmen, ist das ihnen zustehende subjektiv-öffentli[X.]he Re[X.]ht, über Art. 33 Abs. 5 [X.] die [X.]gemäßheit ihrer Alimentation geri[X.]htli[X.]h überprüfen zu lassen (vgl. [X.]VerfGE 139, 64 ff.; 140, 240 ff.; [X.], AöR 142 <2017>, [X.] 417 <436>). Diese in [X.] traditionell nur [X.]eamtinnen und [X.]eamten, ni[X.]ht aber Angestellten des öffentli[X.]hen Dienstes eröffnete Kontrollmögli[X.]hkeit und die subjektiv-re[X.]htli[X.]he Funktion des Art. 33 Abs. 5 [X.] würden im Falle eines Streikre[X.]hts weitgehend sinnentleert.

[X.]) Im Übrigen sind der [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.] und die [X.]es[X.]hwerdeführerinnen zu I[X.] bis [X.] als (ehemals) beamtete Lehrkräfte dem [X.]erei[X.]h der St[X.]tsverwaltung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Satz 2 [X.] zuzuordnen. Na[X.]h Auffassung des [X.] handelt es si[X.]h bei dieser Ausnahmebestimmung weder um eine [X.]erei[X.]hsausnahme no[X.]h um einen eigenständigen Re[X.]htfertigungsgrund, sondern um eine Ergänzung zu Art. 11 Abs. 2 Satz 1 [X.], bei der insbesondere au[X.]h eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen ist (vgl. [X.] , [X.] and [X.]aykara v. Turkey, Urteil vom 12. November 2008, Nr. 34503/97, §§ 97, 107, in Abkehr von [X.], [X.]oun[X.]il of [X.]ivil Servi[X.]e Unions u.a. v. Vereinigtes Königrei[X.]h, Ents[X.]heidung vom 20. Januar 1987, Nr. 11603/85; dazu au[X.]h [X.], Das [X.] [X.]eamtenstreikverbot im Li[X.]hte der [X.], 2016, [X.] ff.).

Na[X.]h Art. 11 Abs. 2 Satz 2 [X.] kann die Ausübung der Gewährleistungen des Art. 11 Abs. 1 [X.] für Angehörige der [X.], der Polizei oder der St[X.]tsverwaltung bes[X.]hränkt werden. Die Eins[X.]hränkungen, die den genannten Personengruppen auferlegt werden können, sind dabei eng auszulegen (vgl. [X.] , [X.] and [X.]aykara v. Turkey, Urteil vom 12. November 2008, Nr. 34503/97, § 97; dazu au[X.]h Lorse, Z[X.]R 2015, [X.] 109 <111>; Manssen, JA 2015, [X.] 835 <839>; [X.]/[X.], DV[X.]l 2012, [X.] 1329 <1333>; speziell zu Angehörigen der St[X.]tsverwaltung vgl. [X.] , [X.], Urteil vom 26. September 1995, Nr. 17851/91, § 67). Ein Aspekt für die Zuordnung zum [X.]egriff der St[X.]tsverwaltung könnte daher die Ausübung hoheitli[X.]her [X.]efugnisse im Namen des St[X.]tes sein (vgl. [X.], Enerji Yapi-Yol Sen [X.]. Turquie, Urteil vom 21. April 2009, Nr. 68959/01, § 32 mit Verweis auf [X.] , Pellegrin [X.]. Fran[X.]e, Urteil vom 8. Dezember 1999, Nr. 28541/95, §§ 64 ff.; dazu au[X.]h [X.]u[X.]hholtz, Streiken im [X.] Grundre[X.]htsgefüge, 2014, [X.] 265 ff.).

Die Frage, ob Lehrkräfte an öffentli[X.]hen S[X.]hulen in [X.] dem [X.]erei[X.]h der St[X.]tsverwaltung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Satz 2 [X.] zuzuordnen sind, hat der [X.] bislang no[X.]h ni[X.]ht beantwortet. Er hat diese Frage vielmehr in zwei gegen die [X.]undesrepublik [X.] geri[X.]hteten Verfahren jeweils mangels Ents[X.]heidungserhebli[X.]hkeit offengelassen (vgl. [X.] , [X.], Urteil vom 26. September 1995, Nr. 17851/91, § 68; [X.], [X.], Urteil vom 22. November 2001, Nr. 39799/98).

Na[X.]h Auffassung des [X.]s sind beamtete Lehrerinnen und Lehrer als Angehörige der St[X.]tsverwaltung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Satz 2 [X.] anzusehen. Zu weitgehend und mit den Vorgaben der [X.] ni[X.]ht mehr zu vereinbaren wäre allerdings ein Verständnis, das alle [X.]es[X.]häftigten des öffentli[X.]hen Dienstes eines St[X.]tes - gegebenenfalls unter Eins[X.]hluss von [X.]es[X.]häftigten st[X.]tli[X.]her Wirts[X.]hafts- oder Industrieunternehmen (vgl. [X.], Enerji Yapi-Yol Sen [X.]. Turquie, Urteil vom 21. April 2009, Nr. 68959/01, § 32) - dem [X.]erei[X.]h der St[X.]tsverwaltung zuordnete. S[X.]hon in re[X.]htstatsä[X.]hli[X.]her Hinsi[X.]ht stellen [X.]eamtinnen und [X.]eamte, die gemäß Art. 33 Abs. 4 [X.] in einem öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Dienst- und Treueverhältnis stehen, im Verglei[X.]h zu Angestellten aber den geringeren Teil des Personals des zweispurig organisierten öffentli[X.]hen Dienstes in [X.] dar. Zum 30. Juni 2016 befanden si[X.]h von knapp 4,7 Millionen [X.]es[X.]häftigten im öffentli[X.]hen Dienst nur etwa 1,7 Millionen Personen in einem [X.]eamten- oder Ri[X.]hterverhältnis (vgl. Statistis[X.]hes [X.]undesamt [Destatis], Personal des öffentli[X.]hen Dienstes, abrufbar unter: https://www.destatis.de).

Für den im vorliegenden Verfahren maßgebli[X.]hen [X.]erei[X.]h der Lehrkräfte an öffentli[X.]hen S[X.]hulen ergibt si[X.]h zudem ein besonderes Interesse des St[X.]tes an der Aufgabenerfüllung dur[X.]h [X.]eamtinnen und [X.]eamte. S[X.]hulwesen und st[X.]tli[X.]her Erziehungs- und [X.]ildungsauftrag nehmen im Grundgesetz (Art. 7 [X.]) und den Verfassungen der Länder einen hohen Stellenwert ein. Mitunter ist die [X.]es[X.]häftigung von Lehrkräften im [X.]eamtenverhältnis als Regelfall vorgesehen (vgl. Art. 133 Abs. 2 der Verfassung des Freist[X.]tes [X.]ayern). Zwar nehmen Lehrer in der Regel ni[X.]ht s[X.]hwerpunktmäßig hoheitli[X.]h geprägte Aufgaben wahr (vgl. [X.]VerfGE 119, 247 <267>). Damit steht Art. 33 Abs. 4 [X.] einer [X.]es[X.]häftigung von Lehrkräften im Angestelltenverhältnis, die in [X.] - abhängig von dem betroffenen Land - in unters[X.]hiedli[X.]her Intensität au[X.]h praktiziert wird, ni[X.]ht entgegen. Die [X.]es[X.]häftigung von angestellten Lehrerinnen und Lehrern ist ni[X.]ht ihrer Funktion oder den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben, sondern regelmäßig besonderen Sa[X.]hgründen ges[X.]huldet, über die Vertreter vers[X.]hiedener Länder in der mündli[X.]hen Verhandlung am 17. Januar 2018 beri[X.]htet haben. Teilweise sind bei den im Angestelltenverhältnis bes[X.]häftigten Lehrkräften die persönli[X.]hen Voraussetzungen für eine [X.]erufung in das [X.]eamtenverhältnis ni[X.]ht erfüllt; teilweise liegen der Ents[X.]heidung des St[X.]tes für die [X.]egründung von [X.] verwaltungspraktis[X.]he Erwägungen zugrunde. So sind in der Vergangenheit dur[X.]h die [X.]es[X.]häftigung angestellter Lehrkräfte etwa flexiblere Einsatzmögli[X.]hkeiten ges[X.]haffen worden; im Freist[X.]t Sa[X.]hsen wurde zudem auf den (damals) notwendigen A[X.]au der aus demografis[X.]hen Gründen na[X.]h der [X.] Wiedervereinigung eingetretenen Überbes[X.]häftigung im s[X.]hulis[X.]hen [X.]erei[X.]h reagiert. Daher lässt si[X.]h allein wegen der faktis[X.]hen Aufspaltung der [X.]es[X.]häftigungsverhältnisse für Lehrer in [X.] die Zugehörigkeit beamteter Lehrkräfte zur St[X.]tsverwaltung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Satz 2 [X.] ni[X.]ht verneinen. Lehrerinnen und Lehrer üben vielmehr so bedeutsame Aufgaben aus, dass die Ents[X.]heidung über eine Verbeamtung dem St[X.]t vorbehalten bleiben muss.

Hinsi[X.]htli[X.]h der von den [X.]es[X.]hwerdeführern in den Verfahren 2 [X.]vR 1738/12 und 2 [X.]vR 1068/14 geltend gema[X.]hten Verletzung von Art. 9 Abs. 3 [X.] in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 [X.] sind die [X.] ebenfalls unbegründet.

1. Zur [X.]indung an Gesetz und Re[X.]ht gehört au[X.]h die [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der Gewährleistungen der [X.] und der Ents[X.]heidungen des [X.] im Rahmen methodis[X.]h vertretbarer Gesetzesauslegung. Sowohl die fehlende Auseinandersetzung mit einer Ents[X.]heidung des Geri[X.]htshofs als au[X.]h deren gegen vorrangiges Re[X.]ht verstoßende s[X.]hematis[X.]he "Vollstre[X.]kung" können gegen Grundre[X.]hte in Verbindung mit dem Re[X.]htsst[X.]tsprinzip verstoßen (vgl. [X.]VerfGE 111, 307 <323 f.>). Die über das Zustimmungsgesetz ausgelöste Pfli[X.]ht zur [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der Gewährleistungen der [X.] und der Ents[X.]heidungen des [X.] erfordert zumindest, dass die entspre[X.]henden Texte und [X.] zur Kenntnis genommen werden und in den Willensbildungsprozess des zu einer Ents[X.]heidung berufenen Geri[X.]hts, der zuständigen [X.]ehörde oder des Gesetzgebers einfließen (vgl. [X.]VerfGE 111, 307 <324>). Sind für die [X.]eurteilung eines Sa[X.]hverhalts Ents[X.]heidungen des [X.] eins[X.]hlägig, so sind grundsätzli[X.]h die von ihm in seiner Abwägung berü[X.]ksi[X.]htigten Aspekte au[X.]h in die verfassungsre[X.]htli[X.]he Würdigung, namentli[X.]h die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen, und es hat eine Auseinandersetzung mit den gefundenen [X.] stattzufinden (vgl. au[X.]h [X.]VerfGK 3, 4 <9>).

2. Diesen Vorgaben werden die angegriffenen Ents[X.]heidungen gere[X.]ht. Die Geri[X.]hte haben Art. 11 [X.] in der Auslegung des [X.] bei der [X.]eurteilung des jeweiligen Sa[X.]hverhalts zur Kenntnis genommen und si[X.]h hiermit auseinandergesetzt. Sie sind indes zu dem Ergebnis gelangt, dass die eins[X.]hlägige Gewährleistung der [X.] bereits ni[X.]ht mit der Re[X.]htslage in [X.] kollidiert, jedenfalls aber einer Übertragung der Vorgaben des Art. 11 [X.] in der vom [X.] vorgenommenen Auslegung Vorgaben des Grundgesetzes entgegenstehen (vgl. im Verfahren 2 [X.]vR 1738/12: [X.], Urteil vom 19. August 2011 - 9 A 1/11 -, juris, Rn. 36 ff.; Niedersä[X.]hsis[X.]hen Oberverwaltungsgeri[X.]ht, Urteil vom 12. Juni 2012 - 20 [X.]D 8/11 -, juris, Rn. 61 ff., 74 ff.; im Verfahren 2 [X.]vR 1068/14: Oberverwaltungsgeri[X.]ht für das Land [X.], Urteil vom 7. März 2012 - 3d A 317/11.O -, juris, Rn. 175 ff.; [X.]VerwGE 149, 117 <126 ff. Rn. 34 ff., 56 ff.>). Eine fehlende Auseinandersetzung mit den Gewährleistungen der [X.] liegt damit ebenso wenig vor wie eine Ni[X.]htberü[X.]ksi[X.]htigung der Ents[X.]heidungen des [X.].

Meta

2 BvR 1738/12, 2 BvR 1395/13, 2 BvR 1068/14, 2 BvR 646/15

12.06.2018

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: BvR

vorgehend OVG Lüneburg, 12. Juni 2012, Az: 20 BD 8/11, Urteil

Art 9 Abs 3 GG, Art 33 Abs 2 GG, Art 33 Abs 5 GG, § 33 Abs 1 BeamtStG, § 34 BeamtStG, § 35 BeamtStG, § 67 Abs 1 BG ND 2009, § 57 BG NW 2009, § 58 BG NW 2009, § 79 Abs 1 BG NW 2009, Art 11 Abs 1 MRK, Art 11 Abs 2 S 1 MRK, Art 11 Abs 2 S 2 MRK, Art 46 MRK

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 12.06.2018, Az. 2 BvR 1738/12, 2 BvR 1395/13, 2 BvR 1068/14, 2 BvR 646/15 (REWIS RS 2018, 7997)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7997

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2 BvE 2/11

1 BvR 3185/09

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