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Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß
L e i t s ä t z e
zum Urteil des [X.] vom 12. Juni 2018
- 2 [X.]vR 1738/12 -
- 2 [X.]vR 1395/13 -
- 2 [X.]vR 1068/14 -
- 2 [X.]vR 646/15 -
Verkündet
am
12. Juni 2018
Fis[X.]hbö[X.]k
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Ges[X.]häftsstelle
[X.]
- 2 [X.]vR 1738/12 -
- 2 [X.]vR 1395/13 -
- 2 [X.]vR 1068/14 -
- 2 [X.]vR 646/15 -
[X.]des Herrn G …, |
||
- [X.]evollmä[X.]htigte: Re[X.]htsanwälte Dr. Hartwig S[X.]hröder, Katrin Löber, Reifenberger Straße 21, 60489 [X.] - |
gegen |
a)das Urteil des Niedersä[X.]hsis[X.]hen [X.] |
|
vom 12. Juni 2012 - 20 [X.]D 8/11 -, |
||
b)das Urteil des Verwaltungsgeri[X.]hts Osnabrü[X.]k |
||
vom 19. August 2011 - 9 A 1/11 -, |
||
[X.])die Disziplinarverfügung der Niedersä[X.]hsis[X.]hen [X.]s[X.]hulbehörde |
||
vom 11. Januar 2011 - [X.] - |
- 2 [X.]vR 1738/12 -,
I[X.]der Frau W …, |
||
- [X.]evollmä[X.]htigter: Re[X.]htsanwalt [X.], | ||
An der [X.], 30167 [X.] - |
gegen |
a)den [X.]es[X.]hluss des Niedersä[X.]hsis[X.]hen [X.] |
|
vom 16. Mai 2013 - 20 AD 2/13 -, |
||
b)das Urteil des [X.] |
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vom 6. Dezember 2012 - 9 A 171/11 -, |
||
[X.])die Disziplinarverfügung der Niedersä[X.]hsis[X.]hen [X.]s[X.]hulbehörde |
||
vom 10. Januar 2011 - [X.] - 03150/[X.] - |
- 2 [X.]vR 1395/13 -,
II[X.]der Frau D …, |
||
- [X.]evollmä[X.]htigte: Re[X.]htsanwälte Dr. Hartwig S[X.]hröder, | ||
Katrin Löber, [X.], | ||
Reifenberger Straße 21, 60489 [X.] - |
gegen |
a)das Urteil des [X.] |
|
vom 27. Februar 2014 - [X.]VerwG 2 [X.] 1.13 -, |
||
b)das Urteil des [X.] |
||
[X.])die Disziplinarverfügung der [X.]ezirksregierung Köln |
||
vom 10. Mai 2010 - 10.05.08 - 4/09 - |
- 2 [X.]vR 1068/14 -,
[X.]der Frau H …, |
||
- [X.]evollmä[X.]htigter: Re[X.]htsanwalt [X.], | ||
An der [X.], 30167 [X.] - |
gegen |
a)den [X.]es[X.]hluss des [X.] |
|
vom 26. Februar 2015 - [X.]VerwG 2 [X.] 10.15 -, |
||
b)das Urteil des [X.] [X.] |
||
vom 29. September 2014 - 14 L[X.] 3/13 -, |
||
[X.])das Urteil des [X.] Verwaltungsgeri[X.]hts |
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vom 8. August 2012 - 17 A 21/11 -, |
||
d)die Disziplinarverfügung des Ministeriums für [X.]ildung und Kultur |
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des [X.] [X.] |
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vom 5. Juli 2011 - [X.] - |
- 2 [X.]vR 646/15 -
hat das [X.]undesverfassungsgeri[X.]ht - Zweiter [X.] -
unter Mitwirkung der [X.]innen und [X.]
Präsident Voßkuhle,
[X.],
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf,
König,
Maidowski,
Langenfeld
aufgrund der mündli[X.]hen Verhandlung vom 17. Januar 2018 dur[X.]h
Urteil
für Re[X.]ht erkannt:
Die – zur gemeinsamen Ents[X.]heidung verbundenen – [X.] betreffen die Frage, ob [X.] [X.]eamtinnen und [X.]eamten ein Streikre[X.]ht zusteht. Der [X.]es[X.]hwerdeführer im Verfahren 2 [X.]vR 1738/12 ([X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.]) sowie die [X.]es[X.]hwerdeführerinnen in den Verfahren 2 [X.]vR 1395/13, 2 [X.]vR 1068/14 und 2 [X.]vR 646/15 ([X.]es[X.]hwerdeführerinnen zu I[X.] bis [X.]) nahmen als beamtete Lehrkräfte während der Dienstzeit an Streikmaßnahmen teil. Sie wenden si[X.]h mit den vorliegenden Verfahren gegen die ihnen gegenüber daraufhin ergangenen Disziplinarmaßnahmen.
1. Im Text des Grundgesetzes ist weder ein Streikre[X.]ht no[X.]h ein Streikverbot für [X.]eamte ausdrü[X.]kli[X.]h geregelt. Art. 9 Abs. 3 Satz 1 [X.] gewährleistet für jedermann und für alle [X.]erufe das Re[X.]ht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirts[X.]haftsbedingungen Vereinigungen zu bilden. Na[X.]h Art. 33 Abs. 5 [X.] ist das Re[X.]ht des öffentli[X.]hen Dienstes unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der hergebra[X.]hten Grundsätze des [X.]erufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwi[X.]keln.
2. Die Texte der [X.]verfassungen von [X.]erlin, [X.]randenburg, [X.]remen, [X.], [X.], des [X.] sowie Thüringens gewährleisten ein allgemeines Streikre[X.]ht; ledigli[X.]h die [X.] vom 15. Dezember 1947 (Amtsbl [X.] 1077, zuletzt geändert dur[X.]h das Gesetz vom 13. Juli 2016 [Amtsbl I [X.] 710]) enthält in Art. 115 Abs. 5 ein ausdrü[X.]kli[X.]hes Streikverbot für [X.]eamte. Die Vors[X.]hrift lautet:
Die Stellung des [X.]eamten zum St[X.]t s[X.]hließt das Streikre[X.]ht aus.
3. Auf [X.] des Völkerre[X.]hts befasste si[X.]h der Europäis[X.]he Geri[X.]htshof für Mens[X.]henre[X.]hte in der jüngeren Vergangenheit wiederholt mit Art. 11 der Konvention zum S[X.]hutz der Mens[X.]henre[X.]hte und Grundfreiheiten (Europäis[X.]he Mens[X.]henre[X.]htskonvention [[X.]]) in ihrer Ausprägung als Gewährleistung der Koalitionsfreiheit. Die [X.]estimmung lautet in der Fassung der [X.]ekanntma[X.]hung vom 22. Oktober 2010 ([X.]G[X.]l II [X.] 1198):
Art. 11
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
(1) Jede Person hat das Re[X.]ht, si[X.]h frei und friedli[X.]h mit anderen zu versammeln und si[X.]h frei mit anderen zusammenzus[X.]hließen; dazu gehört au[X.]h das Re[X.]ht, zum S[X.]hutz seiner Interessen [X.] zu gründen und [X.] beizutreten.
(2) Die Ausübung dieser Re[X.]hte darf nur Eins[X.]hränkungen unterworfen werden, die gesetzli[X.]h vorgesehen und in einer [X.] Gesells[X.]haft notwendig sind für die nationale oder öffentli[X.]he Si[X.]herheit, zur Aufre[X.]hterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum S[X.]hutz der Gesundheit oder der Moral oder zum S[X.]hutz der Re[X.]hte und Freiheiten anderer. Dieser Artikel steht re[X.]htmäßigen Eins[X.]hränkungen der Ausübung dieser Re[X.]hte für Angehörige der Streitkräfte, der Polizei oder der St[X.]tsverwaltung ni[X.]ht entgegen.
Der Re[X.]htssa[X.]he [X.] und [X.]aykara v. Türkei (Urteil der Großen Kammer vom 12. November 2008, Nr. 34503/97) lag eine Individualbes[X.]hwerde zugrunde, die die Frage der Wirksamkeit eines Kollektivvertrages betraf, der zwis[X.]hen der türkis[X.]hen [X.] Tüm [X.]el Sen und der türkis[X.]hen Gemeinde [X.] ges[X.]hlossen worden war. Die Große Kammer des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte setzte si[X.]h in ihrem Urteil unter anderem mit der Frage auseinander, ob Art. 11 Abs. 1 [X.] ein „Re[X.]ht auf [X.]“ gewährleiste.
In dem der Re[X.]htssa[X.]he Enerji Yapi-Yol Sen v. Türkei (Urteil vom 21. April 2009, Nr. 68959/01) zugrunde liegenden Ausgangsverfahren wandte si[X.]h eine türkis[X.]he [X.] gegen einen ministeriellen Runderlass, der die [X.]es[X.]häftigten des öffentli[X.]hen Sektors auf das Verbot einer Streikteilnahme hinwies. In seiner Ents[X.]heidung betonte der Europäis[X.]he Geri[X.]htshof für Mens[X.]henre[X.]hte, dass Art. 11 Abs. 1 [X.] grundsätzli[X.]h ein Streikre[X.]ht garantiere.
1. a) Der 1951 geborene [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.] wurde im Jahr 1981 zum [X.]eamten auf Lebenszeit ernannt und war als Lehrer im S[X.]huldienst des [X.] tätig. Am 25. Februar 2009 nahm er an einer Protestveranstaltung der [X.] Erziehung und Wissens[X.]haft ([X.]) im Zusammenhang mit seinerzeit stattfindenden Tarifverhandlungen im öffentli[X.]hen Dienst teil und kam aus diesem Grund seiner Unterri[X.]htsverpfli[X.]htung ni[X.]ht na[X.]h. Wegen der ni[X.]ht genehmigten Teilnahme erließ die niedersä[X.]hsis[X.]he [X.]s[X.]hulbehörde, na[X.]hdem zuvor bereits der entspre[X.]hende Verlust der Dienstbezüge festgestellt worden war, unter dem 11. Januar 2011 eine Disziplinarverfügung, mit der dem [X.]es[X.]hwerdeführer eine Geldbuße in Höhe von 100 [X.] auferlegt wurde. Er habe gegen die beamtenre[X.]htli[X.]hen Pfli[X.]hten des § 67 Abs. 1 Niedersä[X.]hsis[X.]hes [X.]eamtengesetz (N[X.]G) sowie gegen § 33 Abs. 1, §§ 34 und 35 [X.]eamtenstatusgesetz ([X.]eamtStG) verstoßen.
§ 67 N[X.]G
Fernbleiben vom Dienst
(1) Die [X.]eamtin oder der [X.]eamte darf dem Dienst nur mit Genehmigung fernbleiben, es sei denn, dass sie oder er wegen Krankheit oder aus einem anderen wi[X.]htigen Grund gehindert ist, ihre oder seine Dienstpfli[X.]hten zu erfüllen.
§ 33 [X.]eamtStG
Grundpfli[X.]hten
(1) [X.]eamtinnen und [X.]eamte dienen dem ganzen Volk, ni[X.]ht einer [X.]. Sie haben ihre Aufgaben unparteiis[X.]h und gere[X.]ht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. [X.]eamtinnen und [X.]eamte müssen si[X.]h dur[X.]h ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitli[X.]hen [X.] Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
§ 34
Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten
[X.]eamtinnen und [X.]eamte haben si[X.]h mit vollem persönli[X.]hen Einsatz ihrem [X.]eruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig na[X.]h bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten muss der A[X.]htung und dem Vertrauen gere[X.]ht werden, die ihr [X.]eruf erfordert.
§ 35
Weisungsgebundenheit
[X.]eamtinnen und [X.]eamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpfli[X.]htet, deren dienstli[X.]he Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Ri[X.]htlinien zu befolgen. Dies gilt ni[X.]ht, soweit die [X.]eamtinnen und [X.]eamten na[X.]h besonderen gesetzli[X.]hen Vors[X.]hriften an Weisungen ni[X.]ht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
Die genannten Vors[X.]hriften sind mit Wirkung zum 1. April 2009 in [X.] getreten (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 des [X.] des niedersä[X.]hsis[X.]hen [X.]eamtenre[X.]hts vom 25. März 2009 [Nds. GV[X.]l [X.] 72]; § 63 Abs. 3 [X.]eamtStG). Der Sa[X.]he na[X.]h entspre[X.]hen sie den bereits zuvor bestehenden beamtenre[X.]htli[X.]hen Pfli[X.]hten des § 81 N[X.]G in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung (Nds. GV[X.]l 2001 [X.] 33) sowie der §§ 35 bis 37 [X.]eamtenre[X.]htsrahmengesetz in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung ([X.]G[X.]l I 1999 [X.] 654).
Abgesehen von dem vorliegend in Rede stehenden Vorwurf war der [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.] bis zu diesem [X.]punkt weder straf- no[X.]h disziplinarre[X.]htli[X.]h in Ers[X.]heinung getreten.
b) Die gegen die Disziplinarverfügung geri[X.]htete Klage wies das Verwaltungsgeri[X.]ht Osnabrü[X.]k mit Urteil vom 19. August 2011 - 9 A 1/11 - ab. Der [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.] habe mit der Streikteilnahme ein Dienstvergehen begangen. Obwohl die vom Grundgesetz gewährleistete Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 [X.] grundsätzli[X.]h au[X.]h auf [X.]eamte Anwendung finde, stehe diesen ein Streikre[X.]ht wegen Art. 33 Abs. 5 [X.] ni[X.]ht zu. Das statusbezogene Streikverbot sei ein tragender [X.]grundsatz; dabei könne dahinstehen, ob es si[X.]h um einen selbständigen hergebra[X.]hten Grundsatz handele. Jedenfalls gehöre das Streikverbot zumindest als Ausprägung der Treuepfli[X.]ht zu den [X.]pfli[X.]hten des [X.]eamtenverhältnisses. Darüber hinaus ergänze das beamtenre[X.]htli[X.]he Streikverbot das ebenfalls als hergebra[X.]hter Grundsatz des [X.]erufsbeamtentums anerkannte [X.].
Der [X.]bestand des Art. 33 Abs. 5 [X.] und damit das verfassungsre[X.]htli[X.]he Streikverbot für [X.]eamte sei au[X.]h mit [X.]li[X.]k auf die Re[X.]htspre[X.]hung des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte zu Art. 11 [X.] ni[X.]ht anders zu beurteilen. Zwar deute vieles darauf hin, dass ein absolutes Streikverbot für [X.]eamte in [X.] Art. 11 [X.] widerspre[X.]he und völkerre[X.]htli[X.]h eine funktionale Differenzierung innerhalb der [X.]eamtens[X.]haft na[X.]h dem konkret ausgeübten Amt erforderli[X.]h sei. Diese Eins[X.]hätzung führe indes ni[X.]ht dazu, dass das dogmatis[X.]h ausdifferenzierte System des [X.] [X.]erufsbeamtentums mit seinen in Art. 33 Abs. 5 [X.] verfassungsre[X.]htli[X.]h garantierten Re[X.]hten und Pfli[X.]hten in seinem [X.]bestand zwangsläufig verändert werde. Hinsi[X.]htli[X.]h des Streikverbots für [X.]eamte habe die [X.] Verfassung weiterhin das letzte Wort. Es liege daher kein Verstoß gegen den Grundsatz der Völkerre[X.]htsfreundli[X.]hkeit des Grundgesetzes vor. Hieran ändere au[X.]h die im Jahr 2006 in Art. 33 Abs. 5 [X.] aufgenommene [X.] ni[X.]hts.
[X.]) Die [X.]erufung gegen das Urteil des Verwaltungsgeri[X.]hts Osnabrü[X.]k wurde mit Urteil des Niedersä[X.]hsis[X.]hen [X.] vom 12. Juni 2012 - 20 [X.]D 8/11 - zurü[X.]kgewiesen. Die Streikteilnahme stelle eine s[X.]huldhafte Verletzung beamtenre[X.]htli[X.]her Dienstpfli[X.]hten dar, die verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht gere[X.]htfertigt sei. Zwar könnten si[X.]h au[X.]h [X.]eamte auf die von Art. 9 Abs. 3 [X.] gewährleistete Koalitionsfreiheit berufen. Ein Streikre[X.]ht bestehe für diese Personengruppe allerdings ni[X.]ht, da für eine entspre[X.]hende Ableitung aus Art. 9 Abs. 3 [X.] bereits das legitime Streikziel, der Abs[X.]hluss eines Tarifvertrages, fehle. Au[X.]h die hinsi[X.]htli[X.]h bestimmter [X.]es[X.]häftigungsbedingungen bestehende Mögli[X.]hkeit der [X.]eamten, [X.] über das Personalvertretungsre[X.]ht (Dienstvereinbarungen) abzus[X.]hließen, ändere ni[X.]hts daran, dass eine tarifvertragli[X.]he Gestaltung des [X.]eamtenverhältnisses ausges[X.]hlossen sei. Ein Streikre[X.]ht sei ni[X.]ht mit dem [X.]grundsatz der hoheitli[X.]hen Gestaltung des [X.]eamtenverhältnisses aus Art. 33 Abs. 4 und 5 [X.] vereinbar.
Jedenfalls aber s[X.]hränke Art. 33 Abs. 5 [X.] als kollidierendes [X.]re[X.]ht die Koalitionsfreiheit ein. Die Unzulässigkeit des [X.]eamtenstreiks sei ein hergebra[X.]hter Grundsatz des [X.]erufsbeamtentums. Das Streikverbot gehe einher mit der Treuepfli[X.]ht, die ebenfalls einen hergebra[X.]hten Grundsatz des [X.]erufsbeamtentums darstelle. Dies verbiete den [X.]eamten kollektive wirts[X.]haftli[X.]he Kampfmaßnahmen eins[X.]hließli[X.]h au[X.]h nur psy[X.]his[X.]her Unterstützung streikähnli[X.]her Maßnahmen anderer Angehöriger des öffentli[X.]hen Dienstes (Solidaritäts- beziehungsweise Unterstützungsstreiks). Diese Eins[X.]hränkung der Koalitionsfreiheit sei au[X.]h verhältnismäßig. Die Koalitionsbetätigungsfreiheit der [X.]eamten werde dur[X.]h die Mögli[X.]hkeit einer Mitglieds[X.]haft in [X.] sowie dur[X.]h die [X.]eteiligung der Spitzenorganisationen an der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenre[X.]htli[X.]hen Verhältnisse ges[X.]hützt. Aufgrund des Fehlens der Tarifparität sei ein Streikverbot aber geboten. Den [X.]eamten stehe es frei, geri[X.]htli[X.]h gegen eine aus ihrer Si[X.]ht zu geringe [X.]esoldung oder gegen unzurei[X.]hende Arbeitsbedingungen vorzugehen. Mit dem (freiwilligen) Eintritt in den [X.]eamtenstatus gehe das Verbot des „Rosinenpi[X.]kens“ einher.
Die Streikteilnahme eines [X.]eamten lasse si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht mit [X.]li[X.]k auf Art. 11 [X.] und die hierzu ergangene jüngere Re[X.]htspre[X.]hung des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte re[X.]htfertigen. Es spre[X.]he zwar einiges dafür, dass ein generelles Streikverbot für beamtete Lehrkräfte in [X.] ni[X.]ht na[X.]h Art. 11 Abs. 2 Satz 2 [X.] gere[X.]htfertigt sei, da diese ni[X.]ht den in der Ausnahmevors[X.]hrift konkret benannten [X.]es[X.]häftigungsgruppen unterfielen. Au[X.]h sei zweifelhaft, ob si[X.]h eine Eins[X.]hränkung des Streikre[X.]hts beamteter Lehrer mit der allgemeinen S[X.]hrankenklausel des Art. 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] re[X.]htfertigen lasse. Letztli[X.]h könne aber dahinstehen, ob das generelle Streikverbot für [X.] [X.]eamte – jedenfalls für beamtete Lehrkräfte – mit der Europäis[X.]hen Mens[X.]henre[X.]htskonvention unvereinbar sei. Der verfassungsre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützte [X.]bestand des Art. 33 Abs. 4 und 5 [X.] setze einer völkerre[X.]htsfreundli[X.]hen Auslegung Grenzen. Ein mit Art. 11 [X.] zu vereinbarender Re[X.]htszustand lasse si[X.]h ni[X.]ht im Wege einer völkerre[X.]htsfreundli[X.]hen Auslegung von Art. 33 Abs. 4 und 5 [X.] herbeiführen.
Eine Revision ist im niedersä[X.]hsis[X.]hen [X.]disziplinarre[X.]ht ni[X.]ht vorgesehen (vgl. § 61 Abs. 2 Niedersä[X.]hsis[X.]hes Disziplinargesetz).
2. a) [X.] geborene [X.]es[X.]hwerdeführerin zu I[X.] steht ebenfalls im niedersä[X.]hsis[X.]hen S[X.]huldienst. Sie nahm am 25. Februar 2009 ohne Genehmigung des Dienstherrn an einer Veranstaltung der [X.] teil. Unter dem 10. Januar 2011 erging eine Disziplinarverfügung gegen sie, mit der ihr eine Geldbuße in Höhe von 100 [X.] auferlegt wurde. Die [X.]egründung hinsi[X.]htli[X.]h der verletzten Dienstpfli[X.]hten de[X.]kt si[X.]h mit der dem [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.] gegenüber ergangenen Disziplinarverfügung vom 11. Januar 2011.
b) Die gegen die Disziplinarverfügung geri[X.]htete Klage wies das [X.] mit Urteil vom 6. Dezember 2012 - 9 A 171/11 - ab. Die [X.]es[X.]hwerdeführerin habe mit der Streikteilnahme ein Dienstvergehen begangen, für das ihr kein Re[X.]htfertigungsgrund zur Seite stehe. Zur [X.]egründung nahm das Verwaltungsgeri[X.]ht weitgehend [X.]ezug auf das Urteil des Niedersä[X.]hsis[X.]hen [X.] vom 12. Juni 2012 - 20 [X.]D 8/11 -. Die [X.]erufung wurde ni[X.]ht zugelassen.
[X.]) Der Antrag auf Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des [X.] vom 6. Dezember 2012 wurde mit [X.]es[X.]hluss des Niedersä[X.]hsis[X.]hen [X.] vom 16. Mai 2013 - 20 AD 2/13 - abgelehnt. Die [X.]erufung sei insbesondere ni[X.]ht wegen grundsätzli[X.]her [X.]edeutung zuzulassen, da es die in der Zulassungsbegründung aufgeworfenen Fragen bereits in seinem Urteil vom 12. Juni 2012 abs[X.]hließend und umfassend behandelt und ents[X.]hieden habe.
3. a) [X.] geborene [X.]es[X.]hwerdeführerin zu II[X.] stand als Lehrerin im Dienst des [X.]. Sie nahm am 28. Januar 2009 sowie am 5. und 10. Februar 2009 an Warnstreiks der [X.] in [X.] teil. Wegen dieser ni[X.]ht genehmigten Teilnahme erließ die [X.]ezirksregierung Köln gegen die [X.]es[X.]hwerdeführerin zu II[X.] unter dem 10. Mai 2010 eine Disziplinarverfügung, mit der ihr eine Geldbuße in Höhe von 1.500 [X.] auferlegt wurde. Sie habe gegen die beamtenre[X.]htli[X.]hen Pfli[X.]hten na[X.]h § 57 Satz 1 und 3, § 58 Satz 2 sowie § 79 Abs. 1 Satz 1 [X.]beamtengesetz [X.] a.F. verstoßen. Die Vors[X.]hriften lauteten in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung (GV. [X.]. 1981 [X.] 234 in der Fassung des [X.] [GV. [X.]. [X.] 814]):
§ 57
[X.]erufspfli[X.]ht
Der [X.]eamte hat si[X.]h mit voller Hingabe seinem [X.]eruf zu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig na[X.]h bestem Gewissen zu verwalten. Sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muß der A[X.]htung und dem Vertrauen gere[X.]ht werden, die sein [X.]eruf erfordert.
§ 58
[X.]eratungs- und Gehorsamspfli[X.]ht
Der [X.]eamte hat seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Er ist verpfli[X.]htet, die von ihnen erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Ri[X.]htlinien zu befolgen, sofern es si[X.]h ni[X.]ht um Fälle handelt, in denen er na[X.]h besonderer gesetzli[X.]her Vors[X.]hrift an Weisungen ni[X.]ht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen ist.
§ 79
Fernbleiben vom Dienst
(1) Der [X.]eamte darf dem Dienst ni[X.]ht ohne Genehmigung fernbleiben. (…).
Abgesehen von den vorliegend in Rede stehenden Vorwürfen war die [X.]es[X.]hwerdeführerin zu II[X.] bis zu diesem [X.]punkt weder straf- no[X.]h disziplinarre[X.]htli[X.]h in Ers[X.]heinung getreten. [X.] s[X.]hied sie auf eigenen Antrag aus dem [X.]eamtenverhältnis aus.
b) Der gegen die Disziplinarverfügung geri[X.]hteten Klage gab das Verwaltungsgeri[X.]ht Düsseldorf mit Urteil vom 15. Dezember 2010 - 31 K 3904/10.O - statt und hob die Disziplinarverfügung vom 10. Mai 2010 auf. Zwar habe die [X.]es[X.]hwerdeführerin zu II[X.] dur[X.]h ihre Teilnahme an den Streikmaßnahmen ein Dienstvergehen begangen. Au[X.]h sei dieses dur[X.]h die verfassungsre[X.]htli[X.]h verbürgte Koalitionsfreiheit weder gere[X.]htfertigt no[X.]h ents[X.]huldigt. Aus Art. 9 Abs. 3 [X.] ergebe si[X.]h s[X.]hon kein Streikre[X.]ht für [X.]eamte, da ein sol[X.]hes na[X.]h Art. 33 Abs. 5 [X.] ausges[X.]hlossen sei. Au[X.]h stehe das [X.] Re[X.]ht einer völkerre[X.]htsfreundli[X.]hen Interpretation vorliegend ni[X.]ht offen, da eine sol[X.]he die Grenzen der Auslegung übers[X.]hritte. Es sei vielmehr Aufgabe des Gesetzgebers, einen konventionsgemäßen Zustand herzustellen. Eine entgegenstehende Regelung der Europäis[X.]hen Mens[X.]henre[X.]htskonvention lasse au[X.]h ni[X.]ht die S[X.]huld der [X.]es[X.]hwerdeführerin entfallen, da sie vor der Streikteilnahme über das Streikverbot belehrt worden sei und si[X.]h im Übrigen über die für sie geltende Re[X.]htslage habe informieren müssen.
Der Erlass einer Disziplinarverfügung verstoße aber gegen die Gewährleistungen der Europäis[X.]hen Mens[X.]henre[X.]htskonvention. Der Europäis[X.]he Geri[X.]htshof für Mens[X.]henre[X.]hte habe mehrfa[X.]h ents[X.]hieden, dass Vertragsst[X.]ten konventionswidrig handelten, wenn sie an die Streikteilnahme eines [X.]eamten eine Sanktion knüpften. Einen Verstoß müsse der Dienstherr dur[X.]h verfassungskonforme Auslegung der einfa[X.]hgesetzli[X.]hen [X.]eamtenvors[X.]hriften vermeiden. § 17 Abs. 1 [X.] [X.] verlange zwar die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bei dem bestehenden Verda[X.]ht eines Dienstvergehens, § 33 Abs. 1 Nr. 4 [X.] [X.] erlaube aber die Einstellung eines sol[X.]hen Verfahrens aus sonstigen Gründen. Eine sol[X.]he Einstellung sei vorliegend wegen Verstoßes gegen die Europäis[X.]he Mens[X.]henre[X.]htskonvention vorzunehmen gewesen. Eine Aushöhlung des Streikverbots für [X.]eamte sei ni[X.]ht zu befür[X.]hten, da einerseits das Risiko der Re[X.]htswidrigkeit des Streiks bei den [X.]eamten verbleibe und andererseits [X.]eamte ohnehin – au[X.]h ohne Sanktionsandrohung – verpfli[X.]htet seien, Re[X.]ht und Gesetz zu wahren. Zudem sei als mögli[X.]he beamtenre[X.]htli[X.]he Re[X.]htsfolge der Verlust von Dienstbezügen in [X.]etra[X.]ht zu ziehen.
[X.]) Mit Urteil vom 7. März 2012 - 3d A 317/11.O - änderte das Oberverwaltungsgeri[X.]ht für das [X.] das Urteil des Verwaltungsgeri[X.]hts Düsseldorf und wies die Klage ab. Die [X.]es[X.]hwerdeführerin zu II[X.] habe dur[X.]h ihre ungenehmigte Teilnahme an den Warnstreiks während ihrer Dienstzeit ein Dienstvergehen begangen, das weder verfassungsre[X.]htli[X.]h no[X.]h völker- oder europare[X.]htli[X.]h gere[X.]htfertigt gewesen sei.
Art. 9 Abs. 3 [X.] s[X.]hütze zwar die Koalitionsfreiheit der [X.]eamten; das grundsätzli[X.]h ebenfalls von Art. 9 Abs. 3 [X.] gewährleistete Streikre[X.]ht unterliege aber der verfassungsimmanenten S[X.]hranke des Art. 33 Abs. 5 [X.]. Das Streikverbot stelle si[X.]h als hergebra[X.]hter Grundsatz des [X.]erufsbeamtentums dar, dessen Wurzeln bis in das 18. Jahrhundert zurü[X.]krei[X.]hten. Außerdem widerspre[X.]he ein Streikre[X.]ht für [X.]eamte dem [X.] sowie dem Lebenszeitprinzip als weiteren hergebra[X.]hten Grundsätzen des [X.]erufsbeamtentums. Das Streikverbot beruhe auf grundlegenden systemimmanenten Unters[X.]hieden zwis[X.]hen privatre[X.]htli[X.]h geregelten Angestelltenverhältnissen und dem öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]h ausgestalteten Dienstverhältnis der [X.]eamten und sei zur Aufre[X.]hterhaltung der Funktionsfähigkeit des St[X.]tes notwendig. In [X.]ezug auf das Streikverbot bestehe ni[X.]ht nur eine [X.]erü[X.]ksi[X.]htigungs-, sondern eine [X.]ea[X.]htenspfli[X.]ht des Gesetzgebers. Hieran habe au[X.]h die im Jahr 2006 in Art. 33 Abs. 5 [X.] eingefügte [X.] ni[X.]hts geändert.
Das Grundgesetz biete au[X.]h keine Grundlage für die funktionsbezogene Einräumung eines Streikre[X.]hts für Teile der [X.]eamtens[X.]haft. Das [X.]eamtenverhältnis sei seit jeher statusbezogen; der [X.]eamtenstatus lasse si[X.]h ni[X.]ht na[X.]h der Art der konkret wahrgenommenen Tätigkeit aufspalten oder teilen. Ein Verwis[X.]hen der beamtenre[X.]htli[X.]hen Strukturprinzipien dur[X.]h Elemente aus privatre[X.]htli[X.]h geregelten [X.]es[X.]häftigungsverhältnissen widerspre[X.]he Art. 33 Abs. 5 [X.]. Gerade au[X.]h im S[X.]hulberei[X.]h sei mit [X.]li[X.]k auf die Erfüllung des st[X.]tli[X.]hen [X.]ildungs- und Erziehungsauftrags und die betroffenen Grundre[X.]hte Dritter ein Streikverbot notwendig und sinnvoll.
Insbesondere fordere das Völkerre[X.]ht ni[X.]ht zwingend ein Streikre[X.]ht für [X.] [X.]eamtinnen und [X.]eamte. Ein sol[X.]hes lasse si[X.]h aus der Europäis[X.]hen Mens[X.]henre[X.]htskonvention sowie der Re[X.]htspre[X.]hung des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte ni[X.]ht ableiten. In dem Re[X.]htsstreit [X.] und [X.]aykara v. Türkei seien Fragen des Streikverbots im öffentli[X.]hen Dienst ni[X.]ht Gegenstand des Verfahrens gewesen. Zudem entfalte das Urteil nur gegenüber der Türkei [X.]indungswirkung (Art. 46 Abs. 1 [X.]) und lasse si[X.]h aufgrund der [X.]esonderheiten des [X.] [X.]eamtensystems ni[X.]ht übertragen. Eine andere [X.]eurteilung ergebe si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus der Ents[X.]heidung des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte im Verfahren Enerji Yapi-Yol Sen v. Türkei. Der von ihm verwendete [X.]egriff des „[X.]“ entspre[X.]he im [X.] dem [X.]egriff des Angehörigen des öffentli[X.]hen Dienstes, ni[X.]ht aber dem des [X.]eamten. Dem dürfte es genügen, wenn das Streikre[X.]ht wie in [X.] nur den Angestellten im öffentli[X.]hen Dienst zukomme, ni[X.]ht aber [X.]eamten. Au[X.]h aus den Ents[X.]heidungen des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte in den Verfahren [X.] und [X.] v. Türkei sowie Çerik[X.]i v. Türkei ergebe si[X.]h kein Streikre[X.]ht für [X.] [X.]eamte. Weder sei die [X.]undesrepublik [X.] [X.] gewesen, no[X.]h wiesen die jeweiligen Sa[X.]hverhalte in re[X.]htli[X.]her oder tatsä[X.]hli[X.]her Hinsi[X.]ht eine hinrei[X.]hende Verglei[X.]hbarkeit zur [X.] Re[X.]htslage auf.
Selbst wenn Art. 11 [X.] ein Streikre[X.]ht fordere, werde das in Art. 33 Abs. 5 [X.] verfassungsre[X.]htli[X.]h verankerte Streikverbot für [X.] [X.]eamte hierdur[X.]h ni[X.]ht in Frage gestellt. Die Mögli[X.]hkeit einer konventionsfreundli[X.]hen Auslegung von Grundre[X.]hten ende dort, wo diese na[X.]h den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und [X.]interpretation ni[X.]ht mehr vertretbar ers[X.]heine. Dies gelte – wie im vorliegenden Fall – insbesondere dann, wenn verfassungsre[X.]htli[X.]he [X.]strukturen in Frage gestellt würden.
Ein Streikre[X.]ht für [X.]eamte ergebe si[X.]h zudem weder aus anderen völkerre[X.]htli[X.]hen Abkommen no[X.]h aus dem [X.]re[X.]ht. Das Disziplinarverfahren sei s[X.]hließli[X.]h ni[X.]ht einzustellen gewesen, da ein bestehendes Streikverbot disziplinarre[X.]htli[X.]h au[X.]h dur[X.]hgesetzt werden müsse.
d) Mit Urteil vom 27. Februar 2014 - 2 [X.] 1.13 - wies das [X.]undesverwaltungsgeri[X.]ht die Revision der zwis[X.]henzeitli[X.]h aus dem [X.]eamtenverhältnis ausges[X.]hiedenen [X.]es[X.]hwerdeführerin gegen das Urteil des [X.] für das [X.] mit der Maßgabe zurü[X.]k, dass festgestellt werde, dass die Disziplinarverfügung vom 10. Mai 2010 re[X.]htmäßig gewesen sei. Der Dienstherr habe zu Re[X.]ht das Verhalten der [X.]es[X.]hwerdeführerin zu II[X.] als Dienstvergehen gewertet, das weder na[X.]h Art. 9 Abs. 3 [X.] no[X.]h na[X.]h Art. 11 [X.] gere[X.]htfertigt sei. Art. 33 Abs. 5 [X.] enthalte ein umfassendes Streikverbot für alle [X.]eamten, das deren Koalitionsfreiheit na[X.]h Art. 9 Abs. 3 [X.] bes[X.]hränke und au[X.]h ohne ausdrü[X.]kli[X.]he einfa[X.]h-gesetzli[X.]he Ausgestaltung bea[X.]htet werden müsse.
Das Streikverbot gelte als hergebra[X.]hter Grundsatz des [X.]erufsbeamtentums na[X.]h Art. 33 Abs. 5 [X.] verfassungsunmittelbar für alle [X.]eamten unabhängig von ihrem konkreten Tätigkeitsberei[X.]h. Ein weiteres Strukturprinzip des [X.]erufsbeamtentums sei die hoheitli[X.]he Ausgestaltung des [X.]eamtenverhältnisses. Es verändere die Institution des [X.]erufsbeamtentums tiefgreifend, wenn [X.] der [X.]eamten ihren Forderungen dur[X.]h kollektive Kampfmaßnahmen Na[X.]hdru[X.]k verleihen und re[X.]htsverbindli[X.]he Tarifabs[X.]hlüsse aushandeln könnten.
Das statusbezogene Verbot kollektiver Kampfmaßnahmen na[X.]h Art. 33 Abs. 5 [X.] sei mit der Gewährleistung des Art. 11 [X.], der ledigli[X.]h funktionale Eins[X.]hränkungen der Koalitionsfreiheit vorsehe, unvereinbar. Die Streikteilnahme der [X.]es[X.]hwerdeführerin verstoße daher zwar gegen das Verbot aus Art. 33 Abs. 5 [X.], sei aber von Art. 11 [X.] gede[X.]kt. Die [X.]undesrepublik [X.] sei völkervertragsre[X.]htli[X.]h verpfli[X.]htet, der Konvention innerst[X.]tli[X.]he Geltung zu vers[X.]haffen und mithin das [X.] Re[X.]ht grundsätzli[X.]h konventionskonform auszugestalten. Dies fordere au[X.]h der Grundsatz der Völkerre[X.]htsfreundli[X.]hkeit des Grundgesetzes.
Na[X.]h diesen Grundsätzen sei der (einfa[X.]he) Gesetzgeber dazu berufen, das bestehende Kollisionsverhältnis aufzulösen. Eine konventionskonforme Auslegung des Art. 33 Abs. 5 [X.] sei ni[X.]ht mögli[X.]h, da der [X.]bestand beamtenre[X.]htli[X.]her Strukturen ni[X.]ht im Wege der Auslegung geändert werden könne. Vielmehr sei allein der [X.]undesgesetzgeber dazu berufen, den Geltungsanspru[X.]h eines hergebra[X.]hten Grundsatzes in Wahrnehmung seines Auftrages zur Regelung und Fortentwi[X.]klung des [X.]eamtenre[X.]hts einzus[X.]hränken. Dabei liege es nahe, dass Ausnahmen vom Streikre[X.]ht für die von Art. 33 Abs. 4 [X.] erfasste [X.], in der zwingend [X.]eamte zu bes[X.]häftigen seien, entspre[X.]hend der Regelung des Art. 11 Abs. 2 Satz 2 [X.] vorgesehen werden könnten. Zu dieser genuin hoheitli[X.]hen Verwaltung gehörten neben den Streitkräften und der Polizei sonstige Ordnungskräfte, die Re[X.]htspflege, Steuerverwaltung, Diplomatie sowie Verwaltungsstellen auf [X.]undes-, [X.]- und Kommunalebene, die mit der Ausarbeitung von Re[X.]htsakten, mit deren Dur[X.]hführung und mit hoheitli[X.]hen [X.] betraut seien.
Die [X.]eamten könnten ihre dur[X.]h Art. 11 [X.] gewährleisteten Re[X.]hte auf Tarifverhandlungen und kollektive Kampfmaßnahmen derzeit ni[X.]ht dur[X.]hsetzen, da Streikmaßnahmen mangels Vorliegens einer tariffähigen Situation ni[X.]ht in [X.]etra[X.]ht kämen und zudem na[X.]h Art. 33 Abs. 5 [X.] verboten seien. Dem Gesetzgeber komme die Aufgabe der Herstellung praktis[X.]her [X.] zu, wobei ihm vers[X.]hiedene Mögli[X.]hkeiten offen stünden. Erforderli[X.]h ers[X.]heine jedenfalls eine erhebli[X.]he Erweiterung der [X.]eteiligungsre[X.]hte der [X.] in Ri[X.]htung eines [X.]s. Weil aber kollektive Kampfmaßnahmen e[X.]hte Tarifverhandlungen voraussetzten, komme eine Öffnung des [X.]eamtenre[X.]hts in [X.]etra[X.]ht, etwa in den [X.]erei[X.]hen, in denen bereits Dienstvereinbarungen mögli[X.]h seien. Eine darüber hinausgehende Tarifautonomie stelle den [X.]harakter des [X.]eamtenverhältnisses als öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hes Dienst- und Treueverhältnis in Frage. Denkbar sei es jedo[X.]h, die Frage der [X.]eamtenbesoldung aufgrund ihres bereits bestehenden Zusammenhangs mit der Entwi[X.]klung der Gehälter der Tarifbes[X.]häftigten in die Tarifverhandlungen einzubeziehen. Dies hätte zur Folge, dass die [X.]eamten außerhalb des Art. 33 Abs. 4 [X.] insoweit an den Tarifverhandlungen für den öffentli[X.]hen Dienst teilnehmen und si[X.]h an kollektiven Kampfmaßnahmen beteiligen könnten.
4. a) Die [X.]es[X.]hwerdeführerin zu [X.], eine im Jahr 1961 geborene Lehrerin, steht als [X.]eamtin auf Lebenszeit im S[X.]huldienst des [X.] [X.]. Sie nahm am 3. Juni 2010 an einem Streik teil, zu dem die [X.] [X.] aufgerufen hatte, um gegen die aus gewerks[X.]haftli[X.]her Si[X.]ht eingetretene Vers[X.]hle[X.]hterung der Arbeitsbedingungen von Lehrkräften zu protestieren und Dru[X.]k auf die [X.]regierung auszuüben. Wegen der Streikteilnahme erließ das Ministerium für [X.]ildung und Kultur des [X.] [X.] unter dem 5. Juli 2011 eine Disziplinarverfügung, mit der gegen die bis dahin disziplinarre[X.]htli[X.]h no[X.]h ni[X.]ht in Ers[X.]heinung getretene [X.]es[X.]hwerdeführerin ein Verweis ausgespro[X.]hen wurde. Sie habe gegen die beamtenre[X.]htli[X.]hen Pfli[X.]hten der §§ 34 und 35 [X.]eamtStG verstoßen.
b) Die gegen die Disziplinarverfügung geri[X.]htete Klage wies das [X.]is[X.]he Verwaltungsgeri[X.]ht mit Urteil vom 8. August 2012 - 17 A 21/11 - ab. Die [X.]es[X.]hwerdeführerin zu [X.] habe mit der Streikteilnahme ein Dienstvergehen begangen, wel[X.]hes ni[X.]ht gere[X.]htfertigt gewesen sei. Insbesondere könne sie si[X.]h ni[X.]ht auf Art. 9 Abs. 3 [X.] berufen. Zwar stehe au[X.]h [X.]eamten die Koalitionsfreiheit grundsätzli[X.]h zu. Dieses Grundre[X.]ht werde aber dur[X.]h die in Art. 33 Abs. 5 [X.] verankerten beamtenre[X.]htli[X.]hen Strukturprinzipien geprägt und einges[X.]hränkt. Dies folge bereits daraus, dass die grundlegenden Arbeitsbedingungen der [X.]eamten ni[X.]ht auf verhandelten Tarifverträgen beruhten, sondern entspre[X.]hend Art. 33 Abs. 4 [X.] dur[X.]h Gesetz geregelt würden. Eine Eins[X.]hränkung von Art. 9 Abs. 3 [X.] sei au[X.]h verhältnismäßig, da die Koalitionsbetätigungsfreiheit im Übrigen unangetastet bleibe. Etwas anderes ergebe si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht mit [X.]li[X.]k auf den Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 [X.], da der [X.]eamtenstatus ni[X.]ht teilbar sei. Es könne dahinstehen, ob ein generelles Streikverbot für [X.]eamte ni[X.]ht (mehr) mit Art. 11 [X.] vereinbar sei. Selbst wenn man dies unterstellte, setze der verfassungsre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützte [X.]bestand des Art. 33 Abs. 4 und 5 [X.] einer völkerre[X.]htsfreundli[X.]hen Auslegung des Grundgesetzes Grenzen.
[X.]) Die wegen grundsätzli[X.]her [X.]edeutung zugelassene [X.]erufung wies das [X.]is[X.]he Oberverwaltungsgeri[X.]ht mit Urteil vom 29. September 2014 - 14 L[X.] 3/13 - zurü[X.]k. Zur [X.]egründung nahm es weitgehend [X.]ezug auf das Urteil des [X.] vom 27. Februar 2014. Die Revision wurde ni[X.]ht zugelassen.
d) Mit [X.]es[X.]hluss vom 26. Februar 2015 - 2 [X.] 10.15 - wies das [X.]undesverwaltungsgeri[X.]ht die [X.]es[X.]hwerde gegen die Ni[X.]htzulassung der Revision zurü[X.]k. Die Frage, ob Art. 33 Abs. 5 [X.] unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung von Art. 11 [X.] dahingehend ausgelegt werden könne, dass [X.]eamten ein Re[X.]ht auf kollektive Kampfmaßnahmen zustehe, sei in der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] geklärt. In dem Urteil vom 27. Februar 2014 - 2 [X.] 1.13 - sei dargelegt worden, dass die Vorgaben des Art. 11 [X.] ni[X.]ht dur[X.]h eine konventionskonforme Auslegung des Art. 33 Abs. 5 [X.] erfüllt werden könnten und allein der Gesetzgeber berufen sei, einen Ausglei[X.]h zwis[X.]hen Art. 33 Abs. 5 [X.] und Art. 11 [X.] herzustellen. Da es si[X.]h bei dem Streikverbot um einen hergebra[X.]hten Grundsatz des [X.]erufsbeamtentums und gerade ni[X.]ht um eine ri[X.]hterre[X.]htli[X.]he Re[X.]htss[X.]höpfung handele, könne dieser Re[X.]htszustand ni[X.]ht dur[X.]h [X.]re[X.]ht abgeändert werden.
1. Die [X.]bes[X.]hwerde des [X.]es[X.]hwerdeführers zu [X.] ri[X.]htet si[X.]h gegen die Disziplinarverfügung der Niedersä[X.]hsis[X.]hen [X.]s[X.]hulbehörde sowie die hierzu ergangenen verwaltungsgeri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidungen. Der [X.]es[X.]hwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 9 Abs. 3 [X.] sowie von Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 [X.].
a) In den fa[X.]hgeri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidungen komme es bereits ni[X.]ht zu der Abwägung zwis[X.]hen Art. 9 Abs. 3 [X.] und Art. 33 Abs. 5 [X.] als glei[X.]hrangigen [X.]gütern im Sinne einer praktis[X.]hen [X.]. In eine Abwägung werde ni[X.]ht eingetreten, vielmehr stehe das Streikverbot für [X.]eamte s[X.]hon im Vorfeld als vermeintli[X.]hes Ergebnis eines s[X.]honenden Ausglei[X.]hs der [X.]güter fest.
Die Gewährleistung des Art. 9 Abs. 3 [X.] gelte uneinges[X.]hränkt au[X.]h für [X.]eamte. Uns[X.]hädli[X.]h sei in diesem Zusammenhang, dass für sie das Streikziel des Abs[X.]hlusses eines Tarifvertrages wegen der Regelung ihrer [X.]esoldung dur[X.]h den Gesetzgeber keine Rolle spiele. [X.] könnten andere kollektivre[X.]htli[X.]he Verträge abges[X.]hlossen werden. Au[X.]h sol[X.]he Verträge seien von Art. 9 Abs. 3 [X.] ges[X.]hützt.
Fragli[X.]h sei bereits, ob Art. 33 Abs. 5 [X.] bei beamteten Lehrkräften überhaupt zur Anwendung gelange. Folge die institutionelle Garantie des [X.]erufsbeamtentums aus Art. 33 Abs. 4 [X.], so könne si[X.]h au[X.]h der [X.]auftrag des Art. 33 Abs. 5 [X.], das Re[X.]ht des öffentli[X.]hen Dienstes unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der hergebra[X.]hten Grundsätze des [X.]erufsbeamtentums zu regeln, nur auf den dur[X.]h Art. 33 Abs. 4 [X.] vorgesehenen Rahmen beziehen. Dieser Aspekt müsse in die Grundre[X.]htsprüfung und -abwägung eingestellt werden: Wenn es um Personen gehe, deren [X.]es[X.]häftigung zwar im Rahmen eines [X.]eamtenverhältnisses erfolge, die aber ni[X.]ht zwingend wegen des [X.] des Art. 33 Abs. 4 [X.] in diesem Status bes[X.]häftigt werden müssten, so habe dies Auswirkungen auf die Rei[X.]hweite der hergebra[X.]hten Grundsätze des [X.]erufsbeamtentums. Für sol[X.]he Personen, die aus politis[X.]her Motivation und ni[X.]ht aus verfassungsre[X.]htli[X.]her Notwendigkeit heraus verbeamtet würden – und dazu zählten au[X.]h Lehrer –, lasse si[X.]h ein Streikverbot mit Verweis auf Art. 33 Abs. 5 [X.] jedenfalls ni[X.]ht begründen. Anderenfalls habe es der St[X.]t in der Hand, mittels „Verbeamtungsstrategien“ über die Rei[X.]hweite des Grundre[X.]htss[X.]hutzes zu ents[X.]heiden.
Selbst wenn man aber in eine Abwägung zwis[X.]hen Art. 9 Abs. 3 [X.] und Art. 33 Abs. 5 [X.] eintrete, führe dies ni[X.]ht zur Annahme eines Streikverbots für beamtete Lehrer. Hierbei handele es si[X.]h s[X.]hon ni[X.]ht um einen eigenständigen hergebra[X.]hten Grundsatz des [X.]erufsbeamtentums mit [X.]rang. Aber au[X.]h unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der anerkannten Grundsätze der Treuepfli[X.]ht, der Pfli[X.]ht zur jederzeitigen Dienstbereits[X.]haft, der Regelung der Vergütung auss[X.]hließli[X.]h dur[X.]h Gesetz sowie des [X.]s sei ein Streikverbot „von Anfang an“ ni[X.]ht verhältnismäßig. Letztli[X.]h komme au[X.]h in diesem Zusammenhang der Funktionsvorbehalt zum Tragen und führe dazu, dass bei [X.]eamten außerhalb des Anwendungsberei[X.]hs des Art. 33 Abs. 4 [X.] ein Streik jedenfalls zur Förderung der eigenen Arbeitsbedingungen (Arbeitszeit, [X.]esoldung, Versorgung) zulässig sei. Für ein Streikverbot fehle es unabhängig von Vorstehendem au[X.]h an einer gesetzli[X.]hen Grundlage. S[X.]hließli[X.]h sei die Verbindli[X.]hkeit der hergebra[X.]hten Grundsätze des [X.]erufsbeamtentums dur[X.]h die [X.] relativiert worden.
b) Die angegriffenen Ents[X.]heidungen missa[X.]hteten zudem die Pfli[X.]ht zur völkerre[X.]htsfreundli[X.]hen Auslegung des nationalen Re[X.]hts und verletzten dadur[X.]h das Grundre[X.]ht des [X.]es[X.]hwerdeführers zu [X.] aus Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 [X.]. Die [X.]undesrepublik [X.] verstoße ni[X.]ht nur gegen die Garantien eines umfassenden Streikre[X.]hts na[X.]h Art. 3 und 10 des Übereinkommens [X.] der [X.] ([X.]), Art. 8 Abs. 1 [X.]u[X.]hstabe d des [X.] über wirts[X.]haftli[X.]he, [X.] und kulturelle Re[X.]hte ([X.]), Art. 22 des [X.] über bürgerli[X.]he und politis[X.]he Re[X.]hte ([X.]) sowie na[X.]h Art. 6 Abs. 4 der Europäis[X.]hen Sozial[X.]harta (ES[X.]). Sie missa[X.]hte au[X.]h die Vorgaben des Art. 11 [X.] und die hierzu ergangene Re[X.]htspre[X.]hung des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte. Im Verfahren [X.] und [X.]aykara v. Türkei habe der Europäis[X.]he Geri[X.]htshof für Mens[X.]henre[X.]hte unter Änderung seiner früheren Re[X.]htspre[X.]hung das Re[X.]ht auf [X.] nunmehr als einen wesentli[X.]hen [X.]estandteil von Art. 11 [X.] anerkannt. In weiteren Ents[X.]heidungen habe er diese Re[X.]htspre[X.]hung fortentwi[X.]kelt. Eine Eins[X.]hränkung des umfassenden Streikre[X.]hts (au[X.]h) für [X.]eamte na[X.]h Art. 11 Abs. 2 Satz 2 [X.] komme vorliegend ni[X.]ht in [X.]etra[X.]ht. Weder nähmen beamtete Lehrkräfte s[X.]hwerpunktmäßig hoheitli[X.]he Aufgaben wahr, no[X.]h seien sie mit Angehörigen der Streitkräfte oder der Polizei verglei[X.]hbar. Au[X.]h sei das Streikre[X.]ht ni[X.]ht na[X.]h Art. 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] ausges[X.]hlossen. Es fehle bereits an einer gesetzli[X.]hen Grundlage für ein Streikverbot; eine umfassende Eins[X.]hränkung sei zudem ni[X.]ht „in einer [X.] Gesells[X.]haft notwendig“.
Die im fa[X.]hgeri[X.]htli[X.]hen Verfahren sowie von Stimmen der Literatur vorgebra[X.]hten Einwände gegen eine Übertragbarkeit der Re[X.]htspre[X.]hung des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte auf die [X.] Re[X.]htslage griffen ni[X.]ht dur[X.]h. Insbesondere sei die Glei[X.]hsetzung des [X.]egriffs „[X.]“ in dem nur in französis[X.]her Spra[X.]he vorliegenden Urteil im Verfahren Enerji Yapi-Yol Sen v. Türkei mit dem des „[X.]eamten“ na[X.]h [X.]m Verständnis ni[X.]ht zu beanstanden. Au[X.]h könnten die zur Re[X.]htslage in der Türkei ergangenen Ents[X.]heidungen, die na[X.]h Art. 46 [X.] unmittelbare [X.]indungswirkung nur „inter partes“ erzeugten, auf das [X.] System des [X.]eamtenre[X.]hts übertragen werden. Letztli[X.]h führe au[X.]h die Pfli[X.]ht zur völkerre[X.]htskonformen Auslegung des Grundgesetzes zu einem Streikre[X.]ht [X.]r [X.]eamter. Die Vereinigungsfreiheit eins[X.]hließli[X.]h des Streikre[X.]hts werde von einer Vielzahl völkerre[X.]htli[X.]her Abkommen garantiert, stelle mithin Völkergewohnheitsre[X.]ht dar. Darüber hinaus müssten die Aussagen der Europäis[X.]hen Mens[X.]henre[X.]htskonvention über Art. 1 Abs. 2 [X.] [X.]ea[X.]htung finden. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]undesverfassungsgeri[X.]hts umfasse das [X.]ekenntnis zu den Mens[X.]henre[X.]hten die Pfli[X.]ht zu deren Dur[X.]hsetzung sowie der mögli[X.]hst weitgehenden Vermeidung von Konflikten mit völkerre[X.]htli[X.]hen Verpfli[X.]htungen der [X.]undesrepublik [X.]. Zwar bestünden Grenzen einer völkerre[X.]htsfreundli[X.]hen Auslegung; diese seien vorliegend aber ni[X.]ht tangiert. Weder der Wortlaut des Grundgesetzes no[X.]h die von der Re[X.]htspre[X.]hung entwi[X.]kelten systematis[X.]hen Grenzen würden übers[X.]hritten. Es komme weder zu einer s[X.]hematis[X.]hen Parallelisierung von Völkerre[X.]ht und nationalem Re[X.]ht, no[X.]h würden Grundre[X.]hte Dritter dur[X.]h ein Streikre[X.]ht einges[X.]hränkt. Au[X.]h der unantastbare [X.]gehalt der [X.]identität bleibe gewahrt. S[X.]hließli[X.]h werde kein „ausbalan[X.]iertes Teilsystem des innerst[X.]tli[X.]hen Re[X.]hts“ tangiert, da das [X.]eamtenre[X.]ht in [X.] kein sol[X.]hes System darstelle.
[X.]) Dur[X.]h das am 27. Februar 2014 ergangene Urteil des [X.] - 2 [X.] 1.13 - stehe das Auseinanderfallen von [X.]m Streikverbot und Völkerre[X.]ht nunmehr au[X.]h hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]h fest. Allerdings gehe das Geri[X.]ht zu Unre[X.]ht davon aus, nur der Gesetzgeber könne die bestehende Kollisionslage auflösen. Da das Streikverbot kein ges[X.]hriebenes [X.]re[X.]ht, sondern Ergebnis einer Auslegung von Art. 33 Abs. 5 [X.] sei, müsse das [X.]undesverfassungsgeri[X.]ht seine frühere Auslegung dieser [X.]estimmung völkerre[X.]htskonform hin zu einem funktionsbezogenen Streikverbot modifizieren. Nur für sol[X.]he [X.]eamte, die Funktionen im Sinne des Art. 11 Abs. 2 Satz 2 [X.] ausübten, habe ein Streikverbot weiterhin [X.]estand. Wegen der mit S[X.]haffung einer Gruppe [X.] [X.]eamter verbundenen Modifikationen des [X.]eamtenverhältnisses könne sodann der Gesetzgeber tätig werden. Dass es bei der Zulassung von Arbeitskämpfen zu [X.]eeinträ[X.]htigungen der Funktionsabläufe (au[X.]h im [X.]erei[X.]h der st[X.]tli[X.]hen Verwaltung) komme, sei der Sinn von Streiks. Der wi[X.]htige [X.]erei[X.]h hoheitli[X.]her Aufgabenwahrnehmung im Sinne von Art. 33 Abs. 4 [X.] und damit die Funktionsfähigkeit des St[X.]tes bleibe aber wegen Art. 11 Abs. 2 [X.] ausgenommen. Daher bestehe s[X.]hon keine Kollisionslage zwis[X.]hen Grundgesetz und Europäis[X.]her Mens[X.]henre[X.]htskonvention.
Gehe man glei[X.]hwohl von einer Kollisionslage aus, bedürfe es einer erhebli[X.]hen Ausweitung der [X.]eteiligungsre[X.]hte von [X.]. Es müsse eine Dur[X.]hsetzungsparität hergestellt werden und dürfe kein Letztents[X.]heidungsre[X.]ht des Dienstherrn mehr geben. Au[X.]h sei eine Einwirkung auf den Gesetzgeber dur[X.]h Streik jedenfalls dann ni[X.]ht ausges[X.]hlossen, wenn er als Gestalter von Arbeitsbedingungen seiner [X.]es[X.]häftigten auftrete. Da es in diesem Fall um die Auseinandersetzung über [X.]es[X.]häftigungsbedingungen und ni[X.]ht um die Einflussnahme auf St[X.]ts- oder Verwaltungstätigkeiten gehe, werde weder das Demokratieprinzip no[X.]h das Sozialst[X.]ts- oder Re[X.]htsst[X.]tsprinzip verletzt.
S[X.]hließli[X.]h stehe einem Streikre[X.]ht für [X.]eamte das [X.] ni[X.]ht entgegen, da es ledigli[X.]h ein besoldungsre[X.]htli[X.]hes Mindestniveau garantiere, wel[X.]hes jenseits dieses [X.]erei[X.]hes einseitig vom Dienstherrn ausgefüllt werde. Die Höhe der Alimentation könne jedo[X.]h au[X.]h das Ergebnis von [X.] sein.
2. Die [X.]bes[X.]hwerde der [X.]es[X.]hwerdeführerin zu I[X.] ri[X.]htet si[X.]h gegen die Disziplinarverfügung der Niedersä[X.]hsis[X.]hen [X.]s[X.]hulbehörde sowie die hierzu ergangenen verwaltungsgeri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidungen. Die [X.]es[X.]hwerdeführerin zu I[X.] rügt eine Verletzung von Art. 9 Abs. 3 [X.].
a) Zwar gehe das [X.]undesverfassungsgeri[X.]ht bislang in ständiger Re[X.]htspre[X.]hung von einem Streikverbot für [X.]eamte aus. Diese Re[X.]htspre[X.]hung müsse allerdings aufgrund der jüngeren Ents[X.]heidungen des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte überda[X.]ht und im Rahmen einer völkerre[X.]htsfreundli[X.]hen Auslegung von Art. 33 [X.] korrigiert werden. Der Europäis[X.]he Geri[X.]htshof für Mens[X.]henre[X.]hte habe seit dem [X.] in mehreren Ents[X.]heidungen das Re[X.]ht auf [X.] und Streik als [X.]estandteil von Art. 11 [X.] anerkannt, au[X.]h für beamtete Lehrkräfte in der Türkei. Die in den Verfahren gegen die Türkei angestellten Erwägungen seien auf [X.] beamtete Lehrkräfte übertragbar. Soweit der Geri[X.]htshof ein generelles Streikverbot ablehne und in diesem Zusammenhang die [X.]egriffe „[X.]“ beziehungsweise „[X.]ivil servant“ gebrau[X.]he, seien damit [X.]eamte na[X.]h [X.]m Verständnis gemeint. Diese gängige Übersetzung entspre[X.]he der arbeitsvölkerre[X.]htli[X.]hen Spru[X.]hpraxis und ergebe si[X.]h zudem aus dem Gesamtkontext der Ents[X.]heidungen des Geri[X.]htshofs. Ob das [X.] mit dem türkis[X.]hen [X.]eamtenre[X.]ht vollständig übereinstimme, sei unerhebli[X.]h, da der Europäis[X.]he Geri[X.]htshof für Mens[X.]henre[X.]hte [X.]egriffsbestimmungen autonom und ohne Rü[X.]ksi[X.]ht auf länderspezifis[X.]he [X.]esonderheiten vornehme. Weil er eine Eins[X.]hränkung des Streikre[X.]hts nur na[X.]h funktionellen Kriterien zulasse, das [X.] Streikverbot aber statusbezogen auf alle [X.]eamten Anwendung finde, bestehe ein Konflikt zwis[X.]hen Konventionsre[X.]ht und nationalem Re[X.]ht.
Der S[X.]hutzberei[X.]h des Art. 9 Abs. 3 [X.] erfasse alle koalitionsspezifis[X.]hen Verhaltensweisen; auf einen Tarifbezug des [X.] komme es ni[X.]ht ents[X.]heidend an. Ein Ausglei[X.]h zwis[X.]hen Art. 9 Abs. 3 [X.] und Art. 33 Abs. 5 [X.] im Sinne einer praktis[X.]hen [X.] finde im fa[X.]hgeri[X.]htli[X.]hen Verfahren ni[X.]ht statt. Das Niedersä[X.]hsis[X.]he Oberverwaltungsgeri[X.]ht räume dem Streikverbot einseitig Vorrang ein; eine Abwägung mit dem Ziel eines s[X.]honenden Ausglei[X.]hs erfolge ni[X.]ht. Ri[X.]htigerweise müsse das Verhältnis von Art. 33 Abs. 5 zu Art. 33 Abs. 4 [X.] überda[X.]ht und neu justiert werden. Folge die institutionelle Garantie des [X.]erufsbeamtentums aus Art. 33 Abs. 4 [X.], so betreffe der [X.]auftrag, das Re[X.]ht des öffentli[X.]hen Dienstes unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der hergebra[X.]hten Grundsätze des [X.]erufsbeamtentums zu regeln, au[X.]h nur den dur[X.]h Art. 33 Abs. 4 [X.] gezogenen Rahmen. Zwar sei es dem St[X.]t ni[X.]ht verwehrt, au[X.]h außerhalb des [X.] Personen im [X.]eamtenstatus – etwa Lehrkräfte – zu bes[X.]häftigen; ein Streikverbot sei jedo[X.]h auf sol[X.]he [X.]eamte zu bes[X.]hränken, die Art. 33 Abs. 4 [X.] unterfielen.
Selbst wenn man aber davon ausgehe, die hergebra[X.]hten Grundsätze des [X.]erufsbeamtentums gelangten für alle [X.]eamten zur Anwendung, lasse si[X.]h ein Streikverbot vorliegend ni[X.]ht begründen. Das Streikverbot stelle s[X.]hon keinen eigenen hergebra[X.]hten Grundsatz des [X.]erufsbeamtentums dar. Ein Streikverbot für [X.]eamte habe si[X.]h zu [X.]en vor Inkrafttreten des Grundgesetzes ni[X.]ht re[X.]htmäßig etabliert. Stelle man auf die Vorkommnisse in der [X.] ab, handele es si[X.]h bei der Notverordnung über das Streikverbot der Rei[X.]hsbahnbeamten aus dem Jahr 1922 allein um ein Produkt der Exekutive; der [X.] habe si[X.]h ni[X.]ht damit befasst. Das Streikverbot lasse si[X.]h aber au[X.]h ni[X.]ht aus der beamtenre[X.]htli[X.]hen Treuepfli[X.]ht herleiten. Die Treuepfli[X.]ht verlange von Lehrern eine Dienstausübung, die den Grundre[X.]hten der S[X.]hüler und Eltern Re[X.]hnung trage sowie [X.], namentli[X.]h das öffentli[X.]he Interesse an einem verlässli[X.]hen s[X.]hulis[X.]hen Angebot, wahre. Um dies si[X.]herzustellen, sei ein generelles Streikverbot ni[X.]ht erforderli[X.]h. Insbesondere könne den genannten [X.]elangen im Rahmen der verhältnismäßigen Ausgestaltung des Streiks Re[X.]hnung getragen werden. Dass es bei Arbeitskämpfen au[X.]h zu [X.]eeinträ[X.]htigungen komme, sei im Übrigen hinzunehmen. Länder, die überwiegend angestellte Lehrkräfte bes[X.]häftigten, müssten s[X.]hon gegenwärtig mit kollektivre[X.]htli[X.]hen Maßnahmen im s[X.]hulis[X.]hen [X.]erei[X.]h re[X.]hnen.
Einem Streikre[X.]ht stehe au[X.]h ni[X.]ht der hergebra[X.]hte Grundsatz einer auss[X.]hließli[X.]hen Regelung der Vergütung und weiterer [X.]es[X.]häftigungsbedingungen der [X.]eamten dur[X.]h Gesetz entgegen. [X.] dieses Grundsatzes seien bereits gegenwärtig – etwa unter bestimmten Voraussetzungen bei Leistungsbezügen in der Professorenbesoldung oder Dienstvereinbarungen – Realität. S[X.]hon in der Vergangenheit sei die Frage einer Öffnung des [X.]eamtenre[X.]hts für kollektivvertragli[X.]he Vereinbarungen diskutiert und erwogen worden, materielle Arbeitsbedingungen wie Vergütung, Arbeitszeit und Urlaub dur[X.]h Kollektivverträge zu gestalten. Zwar sei in diesem Zusammenhang ein Streikre[X.]ht für [X.]eamte ni[X.]ht thematisiert worden, mit [X.]li[X.]k auf die Re[X.]htspre[X.]hung des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte müsse aber nun der nä[X.]hste S[X.]hritt getan werden.
Au[X.]h das [X.] stehe einem Streikre[X.]ht für [X.]eamte ni[X.]ht entgegen. Eins[X.]hränkungen des Re[X.]hts auf autonome Gestaltung der Arbeits- und Wirts[X.]haftsbedingungen könnten ni[X.]ht dur[X.]h Fürsorge des Dienstherrn ausgegli[X.]hen werden. Au[X.]h sei die Dur[X.]hbre[X.]hung des [X.]s im Sinne einer synallagmatis[X.]hen Verknüpfung von Leistung und Vergütung s[X.]hon länger Realität, so etwa im Rahmen der Reduzierung der [X.]esoldung bei einer Teilzeitbes[X.]häftigung von [X.]eamten. Während zur Eins[X.]hränkung des Grundre[X.]hts aus Art. 9 Abs. 3 [X.] auf die Unters[X.]hiede zwis[X.]hen [X.]eamtenbesoldung und Angestelltenvergütung abgestellt werde, bemühe der Gesetzgeber bei Leistungseins[X.]hränkungen der [X.]esoldung zu Unre[X.]ht häufig den Glei[X.]hklang beider Systeme. Dem Verweis, die [X.]eamten könnten ihre Interessen an der Gestaltung ihrer [X.]es[X.]häftigungsbedingungen auf dem Re[X.]htsweg verfolgen, komme wegen des sehr weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers keine maßgebende [X.]edeutung zu.
S[X.]hließli[X.]h führe au[X.]h eine Gesamtbetra[X.]htung der hergebra[X.]hten Grundsätze des [X.]erufsbeamtentums ni[X.]ht zur zwingenden Annahme eines Streikverbots. Das Argument, [X.]eamte könnten risikolos streiken, da sie ihren [X.]esoldungsanspru[X.]h bei glei[X.]hzeitiger Arbeitsplatzsi[X.]herheit behielten, überzeuge letztli[X.]h ni[X.]ht. Zum einen entfalle während des Streiks die Zahlung der [X.]esoldung. Zum anderen seien au[X.]h Angestellte na[X.]h ganz überwiegender Auffassung wegen einer Streikteilnahme ni[X.]ht kündbar. S[X.]hließli[X.]h unters[X.]heide si[X.]h die [X.]eeinflussung des Haushaltsgesetzgebers ni[X.]ht von traditionellen Tarifverhandlungen im öffentli[X.]hen Dienst, da au[X.]h deren Ergebnisse letztli[X.]h Auswirkungen auf den Haushalt zeitigten. Die mögli[X.]he Existenz von [X.]eamten mit und ohne Streikre[X.]ht tangiere ni[X.]ht den Glei[X.]hheitssatz, da die Ausübung von Hoheitsgewalt im Sinne des Art. 33 Abs. 4 [X.] ein hinrei[X.]hend tragfähiges Unters[X.]heidungskriterium darstelle.
b) Ergänzend ma[X.]ht die [X.]es[X.]hwerdeführerin zu I[X.] geltend, die häufig vorgebra[X.]hten Argumente gegen eine Übertragbarkeit der Ents[X.]heidungen des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte auf die [X.] Re[X.]htslage überzeugten ni[X.]ht. Auf die Frage einer De[X.]kungsglei[X.]hheit des türkis[X.]hen sowie des [X.] [X.]eamtensystems komme es ni[X.]ht an, da der Europäis[X.]he Geri[X.]htshof für Mens[X.]henre[X.]hte in seinen Ents[X.]heidungen ni[X.]ht auf länderspezifis[X.]he [X.]esonderheiten abstelle, sondern eine autonome Auslegung der maßgebli[X.]hen [X.]egriffe – au[X.]h unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung des internationalen Arbeitsre[X.]hts – vornehme. Dem funktionsbezogenen Verständnis des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte könne au[X.]h ni[X.]ht mit dem Hinweis auf die Trennung zwis[X.]hen [X.]eamten und Angestellten im [X.] Re[X.]ht Re[X.]hnung getragen werden. Die Ents[X.]heidungen des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte seien aufgrund der Völkerre[X.]htsfreundli[X.]hkeit des Grundgesetzes in [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen.
3. Die [X.]bes[X.]hwerde der [X.]es[X.]hwerdeführerin zu II[X.] ri[X.]htet si[X.]h gegen die Disziplinarverfügung der [X.]ezirksregierung Köln sowie die hierzu ergangenen Ents[X.]heidungen des [X.] für das [X.] und des [X.]. Die [X.]es[X.]hwerdeführerin zu II[X.] rügt eine Verletzung von Art. 9 Abs. 3 [X.] sowie von Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 [X.].
a) Art. 9 Abs. 3 [X.] gewährleiste die [X.]ildung von Koalitionen sowie die koalitionsmäßige [X.]etätigung für alle [X.]erufe. Dieses Re[X.]ht sei jedenfalls für beamtete Lehrkräfte au[X.]h ni[X.]ht wegen der hergebra[X.]hten Grundsätze des [X.]erufsbeamtentums ausges[X.]hlossen. Art. 33 Abs. 5 [X.] hänge systematis[X.]h mit dem Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 [X.] zusammen und komme nur dort zur Anwendung, wo es um die Ausübung hoheitsre[X.]htli[X.]her [X.]efugnisse gehe. [X.]eamtete Lehrkräfte unterfielen indes ni[X.]ht dem Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 [X.], da sie allenfalls geringfügig und untergeordnet hoheitli[X.]he Aufgaben ausübten. Allein der Umstand, dass jede Lehrtätigkeit in aller Regel au[X.]h eine Grundre[X.]htsrelevanz aufweise, eröffne den Anwendungsberei[X.]h von Art. 33 Abs. 4 [X.] ni[X.]ht. Daher sei das dem Art. 33 Abs. 5 [X.] entnommene Streikverbot ni[X.]ht auf beamtete Lehrer anzuwenden.
Selbst wenn aber in eine Abwägung zwis[X.]hen Art. 9 Abs. 3 [X.] und Art. 33 Abs. 5 [X.] eingetreten werde, folge daraus kein allgemeines Streikverbot für beamtete Lehrer. Die hergebra[X.]hten Grundsätze des [X.]erufsbeamtentums stünden einem Streikre[X.]ht „von Anfang an“ ni[X.]ht entgegen. Es handele si[X.]h s[X.]hon ni[X.]ht um einen eigenständigen hergebra[X.]hten Grundsatz, sondern allenfalls um eine Ausformung anderer Grundsätze. Diese Grundsätze, zu denen die Treuepfli[X.]ht, das [X.], die Pfli[X.]ht zur jederzeitigen Dienstbereits[X.]haft sowie die Regelung der [X.]es[X.]häftigungsbedingungen dur[X.]h Gesetz zählten, könnten allenfalls bei der konkreten Ausgestaltung des Streiks [X.]edeutung erlangen. Aus keinem der hergebra[X.]hten Grundsätze lasse si[X.]h eine [X.]es[X.]hränkung von Art. 9 Abs. 3 [X.] herleiten. Ni[X.]hts anderes gelte bei einer Gesamtbetra[X.]htung dieser Grundsätze. Das [X.]eamtenre[X.]ht als System von we[X.]hselseitigen Re[X.]hten und Pfli[X.]hten werde dur[X.]h ein Streikre[X.]ht ni[X.]ht grundlegend verändert. Im Übrigen seien die hergebra[X.]hten Grundsätze zu unbestimmt, um die erforderli[X.]he gesetzli[X.]he Regelung zur Eins[X.]hränkung von Art. 9 Abs. 3 [X.] zu ersetzen.
b) Ein Streikverbot für sämtli[X.]he [X.]eamte verstoße zudem gegen völkerre[X.]htli[X.]he Normen, insbesondere gegen Art. 11 [X.]. Die vom Europäis[X.]hen Geri[X.]htshof für Mens[X.]henre[X.]hte formulierten Grundsätze zum Streikre[X.]ht seien im [X.] auf [X.] [X.]eamte übertragbar. Dies gelte au[X.]h für die in den Ents[X.]heidungen verwendeten [X.]egriffe des „[X.]ivil servant“ beziehungsweise „[X.]“, die mit dem [X.] [X.]eamtenbegriff übereinstimmten. Ein Verständnis im Sinne des „Angehörigen des öffentli[X.]hen Dienstes“ sei zu weitgehend.
Eine Eins[X.]hränkung des Streikre[X.]hts gemäß Art. 11 Abs. 2 [X.] komme für beamtete [X.] Lehrer ni[X.]ht in [X.]etra[X.]ht. [X.]ei dieser Personengruppe handele es si[X.]h ni[X.]ht um einen Teil der St[X.]tsverwaltung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Satz 2 [X.], da der Europäis[X.]he Geri[X.]htshof für Mens[X.]henre[X.]hte diesen [X.]egriff eng interpretiere. Au[X.]h die Voraussetzungen einer Eins[X.]hränkung des Streikre[X.]hts na[X.]h Art. 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] lägen ni[X.]ht vor. Zweifelhaft sei bereits, ob die Eins[X.]hränkungen des Streikre[X.]hts in [X.] „gesetzli[X.]h vorgesehen“ seien. Jedenfalls sei ein Streikverbot ni[X.]ht „notwendig in einer [X.] Gesells[X.]haft“ im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Satz 1 [X.].
Der bestehende Widerspru[X.]h zwis[X.]hen Völkerre[X.]ht und nationalem Re[X.]ht sei zugunsten des Art. 11 [X.] aufzulösen. Dadur[X.]h würden die Grenzen einer völkerre[X.]htsfreundli[X.]hen Auslegung ni[X.]ht übers[X.]hritten. Zunä[X.]hst enthalte der Wortlaut des Grundgesetzes kein ausdrü[X.]kli[X.]hes Streikverbot und stelle daher au[X.]h keine Auslegungss[X.]hranke dar. Zudem tangiere ein Streikre[X.]ht beamteter Lehrer ni[X.]ht die Grundre[X.]hte Dritter. [X.]ei der Heranziehung der Europäis[X.]hen Mens[X.]henre[X.]htskonvention als Auslegungshilfe komme es au[X.]h ni[X.]ht zu einer s[X.]hematis[X.]hen Parallelisierung einzelner einfa[X.]h- oder verfassungsre[X.]htli[X.]her [X.]egriffe, da die Verfassung wegen Art. 33 Abs. 4 [X.] einer funktionsbezogenen Differenzierung auf dem Gebiet des Streikre[X.]hts offen stehe. Eine völkerre[X.]htsfreundli[X.]he Auslegung kollidiere ferner ni[X.]ht mit dem Gebot, Auswirkungen auf die nationale Re[X.]htsordnung besonders in den [X.]li[X.]k zu nehmen. Selbst wenn vorliegend Änderungen des nationalen Teilre[X.]htssystems des [X.]eamtenre[X.]hts erforderli[X.]h würden, wäre dieses System ni[X.]ht funktionsunfähig. S[X.]hließli[X.]h werde die vom [X.]undesverfassungsgeri[X.]ht zum [X.]re[X.]ht formulierte Auslegungsgrenze der nationalen [X.]identität ni[X.]ht beeinträ[X.]htigt. Grundlegende Fragen der eigenen Identität der [X.]undesrepublik [X.] betreffe ein na[X.]h funktionalen Kriterien gewährleistetes Streikre[X.]ht für [X.]eamte ni[X.]ht.
4. Die [X.]bes[X.]hwerde der [X.]es[X.]hwerdeführerin zu [X.] ri[X.]htet si[X.]h gegen die Disziplinarverfügung des Ministeriums für [X.]ildung und Kultur des [X.] [X.] sowie die hierzu ergangenen verwaltungsgeri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidungen. Die [X.]es[X.]hwerdes[X.]hrift, mit der die [X.]es[X.]hwerdeführerin eine Verletzung von Art. 9 Abs. 3 [X.] rügt, de[X.]kt si[X.]h weitgehend mit der Argumentation der [X.]es[X.]hwerdeführerin zu I[X.] Ergänzend führt die [X.]es[X.]hwerdeführerin zu [X.] aus, die in jüngerer [X.] unternommenen Versu[X.]he, Lehrer dem hoheitli[X.]hen [X.]erei[X.]h zuzuordnen, überzeugten ni[X.]ht. Die Tätigkeitsmerkmale, die von den [X.]efürwortern eines hoheitli[X.]hen Aufgabenberei[X.]hs genannt würden, erkenne der Europäis[X.]he Geri[X.]htshof für Mens[X.]henre[X.]hte für türkis[X.]he Lehrer ni[X.]ht als hoheitli[X.]he Tätigkeit an. Für [X.] Lehrer könne ni[X.]hts anderes gelten.
Zu den [X.] haben der [X.] und [X.], die [X.], die [X.]undesregierung, die [X.]ayeris[X.]he St[X.]tsregierung, die [X.]regierung [X.], die Niedersä[X.]hsis[X.]he [X.]regierung, das Ministerium für S[X.]hule und [X.]erufsbildung des [X.] [X.] sowie – in einem gemeinsamen S[X.]hriftsatz – der Deuts[X.]he [X.]sbund (DG[X.]), die [X.] und die [X.] ([X.]) Stellung genommen.
Die [X.]undesregierung ist den Verfahren beigetreten (§ 94 Abs. 5 Satz 1 [X.]Verf[X.]).
1. Der [X.] und [X.] sieht weder eine re[X.]htli[X.]he Veranlassung no[X.]h die verfassungsre[X.]htli[X.]he Mögli[X.]hkeit einer funktionsbezogenen Modifikation des Streikverbots für [X.]eamte.
Es fehle bereits an einem re[X.]htfertigungsbedürftigen Eingriff in den S[X.]hutzberei[X.]h des Art. 9 Abs. 3 [X.], sodass es auf die Frage des Ausglei[X.]hs von Art. 9 Abs. 3 und Art. 33 Abs. 5 [X.] na[X.]h dem Prinzip der praktis[X.]hen [X.] ni[X.]ht ankomme. Die erst späte Anerkennung eines Streikre[X.]hts als [X.]estandteil der Gewährleistung des Art. 9 Abs. 3 [X.] dur[X.]h das [X.]undesverfassungsgeri[X.]ht sei unter Auss[X.]hluss der [X.]eamten erfolgt, da das Geri[X.]ht bis zu diesem [X.]punkt bereits mehrfa[X.]h auf das [X.]eamtenstreikverbot [X.]ezug genommen habe, ohne es zu relativieren. Ein Grundre[X.]ht auf Streik stehe nur Tarifbes[X.]häftigten zu. Das [X.]eamtenstreikverbot beanspru[X.]he absolute Geltung, ohne si[X.]h unter Verhältnismäßigkeitsgesi[X.]htspunkten re[X.]htfertigen zu müssen. Unabhängig davon ri[X.]hte si[X.]h ein Streik von [X.]eamten bezügli[X.]h der [X.]esoldungshöhe oder anderer dur[X.]h Gesetz zu regelnder Arbeitsbedingungen gegen den Gesetzgeber und stelle si[X.]h daher als ein unzulässiger Normerzwingungsversu[X.]h dar. Der dur[X.]h einen Streik gegen den Gesetzgeber ausgeübte Dru[X.]k auf Abgeordnete stehe im Widerspru[X.]h zu Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.].
Wegen des verfassungsre[X.]htli[X.]hen [X.]s, dem jedenfalls seit den Ents[X.]heidungen des [X.]undesverfassungsgeri[X.]hts zur [X.]- und [X.]eamtenbesoldung klare Parameter zu entnehmen seien, bestehe bei [X.]eamten aber au[X.]h keine mit dem Tarifberei[X.]h verglei[X.]hbare Interessenlage. Es fehle insbesondere an einem legitimen Streikziel. Im [X.]eamtenverhältnis seien nahezu sämtli[X.]he Gegenstände, die für Angestellte tarifvertragli[X.]h ausgehandelt würden, einseitig hoheitli[X.]h dur[X.]h Gesetz zu regeln. Unzulässig seien au[X.]h sogenannte Unterstützungsstreiks von [X.]eamten, um eine Übertragung der für [X.]es[X.]häftigte im öffentli[X.]hen Dienst erzielten [X.] zu errei[X.]hen. Wollte man diese Streikform überhaupt anerkennen, so fehlte es jedenfalls an einer strukturell verglei[X.]hbaren Situation von [X.]eamten und Angestellten gegenüber ihren Arbeitgebern, die bei einem Unterstützungsstreik aber erforderli[X.]h sei. Vor allem aber s[X.]heitere eine Einbeziehung von [X.]eamten in Tarifverträge an dem [X.] sowie dem verfassungsre[X.]htli[X.]hen Gesetzesvorbehalt für die [X.]esoldung und Versorgung.
Das aus Art. 33 Abs. 5 [X.] folgende Streikverbot sei au[X.]h ni[X.]ht auf sol[X.]he [X.]eamte bes[X.]hränkt, die im Rahmen des [X.] na[X.]h Art. 33 Abs. 4 [X.] eingesetzt würden. Das Institut des [X.]erufsbeamtentums sehe statusbezogen für alle [X.]eamten glei[X.]he Re[X.]hte und Pfli[X.]hten vor; eine Differenzierung na[X.]h „[X.]berei[X.]hsbeamten“ und „Randberei[X.]hsbeamten“ erkenne au[X.]h das [X.]undesverfassungsgeri[X.]ht ni[X.]ht an. Eine Gewährung des Streikre[X.]hts für [X.]eamte, die ni[X.]ht dem Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 [X.] unterfielen, ers[X.]hütterte die ausbalan[X.]ierte Institution des [X.]erufsbeamtentums. Mit der Anerkennung eines Streikre[X.]hts müssten zwangsläufig die Abs[X.]haffung des [X.] und die Einführung eines Tarifsystems im [X.]eamtenre[X.]ht einhergehen. Dies wiederum hätte Auswirkungen auf das [X.] und die damit in Zusammenhang stehende Treuepfli[X.]ht des [X.]eamten. Au[X.]h könnten das Fürsorgeprinzip sowie das Lebenszeitprinzip in der gegenwärtigen Form ni[X.]ht aufre[X.]hterhalten werden. Daher komme die Einführung einer weiteren Kategorie von [X.]es[X.]häftigten im öffentli[X.]hen Dienst – [X.]eamte mit Streikre[X.]ht und Tarifvertragsbindung im ni[X.]ht-hoheitli[X.]hen [X.]erei[X.]h – auf der Grundlage des geltenden [X.]re[X.]hts ni[X.]ht in [X.]etra[X.]ht.
Die Ents[X.]heidungen des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte zu Art. 11 [X.] verpfli[X.]hteten ni[X.]ht zu der Anerkennung eines Streikre[X.]hts für [X.]eamte. Zum einen könnten Uns[X.]härfen bei der Übertragung der nur in französis[X.]her, teilweise au[X.]h in [X.] vorliegenden Urteile auf das [X.] Re[X.]ht ni[X.]ht ausges[X.]hlossen werden, wie etwa die Diskussion zur Übersetzung der [X.]egriffe „[X.]“ und „[X.]ivil servant“ verans[X.]hauli[X.]he. Zum anderen entfalteten die Urteile gegenüber der ni[X.]ht am Verfahren beteiligten [X.]undesrepublik [X.] keine Re[X.]htskraftwirkung, sondern ledigli[X.]h eine Orientierungsfunktion, die rein faktis[X.]he [X.]edeutung habe. Eine gefestigte Re[X.]htspre[X.]hung des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte zum Streikre[X.]ht liege mit den – zum Teil äußerst knapp begründeten – bisherigen Ents[X.]heidungen ni[X.]ht vor. Daher lasse si[X.]h au[X.]h aus dem Grundsatz der Völkerre[X.]htsfreundli[X.]hkeit des Grundgesetzes keine Verpfli[X.]htung entnehmen, aus den vorliegenden Ents[X.]heidungen des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte gegenüber einem anderen Konventionsst[X.]t Konsequenzen für das [X.] [X.]eamtenre[X.]ht zu ziehen. Selbst wenn aber – etwa na[X.]h einem entspre[X.]henden Urteil des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte gegen die [X.]undesrepublik [X.] – aus völkerre[X.]htli[X.]her Si[X.]ht ein Handlungsbedarf zur Vermeidung von Kollisionen mit dem Konventionsre[X.]ht bestünde, seien die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Grenzen einer Implementierung von [X.] zu bea[X.]hten. Sol[X.]he Grenzen der Völkerre[X.]htsfreundli[X.]hkeit bestünden dort, wo eine Umsetzung der Ents[X.]heidungen gegen Gesetzesre[X.]ht oder [X.] [X.]bestimmungen verstoße oder wo eine konventionsfreundli[X.]he Auslegung na[X.]h den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und [X.]interpretation ni[X.]ht mehr vertretbar ers[X.]heine. Dieser Fall liege mit [X.]li[X.]k auf die [X.]estimmung des Art. 33 Abs. 5 [X.] vor. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]undesverfassungsgeri[X.]hts sei eine Ni[X.]htbea[X.]htung von Völker(vertrags-)re[X.]ht ausnahmsweise jedenfalls dann hinzunehmen, wenn nur auf diese Weise ein Verstoß gegen tragende Grundsätze der Verfassung abzuwenden sei.
2. Na[X.]h Auffassung der [X.] stellt das Streikverbot für [X.]eamte keine Verletzung von Art. 9 Abs. 3 [X.] dar. Dur[X.]h Art. 33 Abs. 5 [X.] werde ni[X.]ht die Wahrnehmung des Grundre[X.]hts aus Art. 9 Abs. 3 [X.] insgesamt, sondern nur eine bestimmte Ausprägung der Grundre[X.]htsausübung ausges[X.]hlossen. Im Übrigen stehe es [X.]es[X.]häftigten außerhalb des hoheitli[X.]hen [X.]berei[X.]hs in aller Regel frei, ob sie im [X.]eamten- oder im Angestelltenverhältnis tätig werden wollen.
Das na[X.]h [X.]m Re[X.]ht bestehende Streikverbot sei au[X.]h mit den Gewährleistungen des Art. 11 [X.] zu vereinbaren. Zunä[X.]hst könne der in der Ents[X.]heidung des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte verwendete [X.]egriff des „[X.]“ s[X.]hon ni[X.]ht mit dem des [X.]eamten na[X.]h [X.]m Re[X.]ht glei[X.]hgesetzt werden, sondern entspre[X.]he in dem konkreten Kontext eher dem des Angehörigen des öffentli[X.]hen Dienstes. Für diese Personengruppe existiere au[X.]h na[X.]h [X.]m Re[X.]ht kein generelles Streikverbot. Im Übrigen bestünden Zweifel, ob die Aussagen des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte zu Art. 11 [X.] in vollem Umfang auf die [X.] Re[X.]htslage übertragen werden könnten, da sie mit [X.]li[X.]k auf die Türkei ergangen seien. Zwar unters[X.]heide au[X.]h die türkis[X.]he Verfassung zwis[X.]hen [X.]eamten und sonstigen Angehörigen des öffentli[X.]hen Dienstes. Sie differenziere aber hinsi[X.]htli[X.]h des Streikre[X.]hts ni[X.]ht zwis[X.]hen beiden [X.]es[X.]häftigungsgruppen. Au[X.]h sei zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass in dem Verfahren Enerji Yapi-Yol Sen v. Türkei ein Streikverbot gegenüber sämtli[X.]hen Angehörigen des öffentli[X.]hen Dienstes erlassen worden sei. Ein sol[X.]hes generelles Streikverbot bestehe na[X.]h [X.]m Re[X.]ht gerade ni[X.]ht. Die vom Europäis[X.]hen Geri[X.]htshof für Mens[X.]henre[X.]hte geforderte Differenzierung hinsi[X.]htli[X.]h der Streikbere[X.]htigung erfolge in [X.] – anders als in der Türkei – s[X.]hon dur[X.]h Art. 33 Abs. 5 [X.].
Unabhängig hiervon dürfe ein Streikverbot ni[X.]ht isoliert betra[X.]htet, sondern müsse mit [X.]li[X.]k auf den dur[X.]h Art. 33 Abs. 5 [X.] mit [X.]rang ausgestatteten [X.]bestand beamtenre[X.]htli[X.]her Strukturprinzipien bewertet werden. Gebe man – au[X.]h unter Einbeziehung von Art. 11 [X.] – einseitig das bestehende Streikverbot auf, gerate das dur[X.]h die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]undesverfassungsgeri[X.]hts austarierte Verhältnis von Art. 9 Abs. 3 und Art. 33 Abs. 4 und 5 [X.] in S[X.]hieflage.
Eine an funktionalen Kriterien ausgeri[X.]htete Aufspaltung der [X.]eamtens[X.]haft oder gar die S[X.]haffung einer weiteren Statusgruppe ([X.]eamte mit Streikre[X.]ht) nehme dem Gesetzgeber ohne Not den politis[X.]hen Gestaltungsspielraum bei der Frage, wie er den öffentli[X.]hen Dienst organisieren wolle. Eine sol[X.]he vom [X.]undesverwaltungsgeri[X.]ht in seinem Urteil vom 27. Februar 2014 vorges[X.]hlagene Differenzierung sei wegen der viels[X.]hi[X.]htigen Einsatzberei[X.]he innerhalb der Verwaltung ni[X.]ht praktikabel und zudem re[X.]htli[X.]h fragwürdig.
Die vom [X.]undesverwaltungsgeri[X.]ht vorges[X.]hlagene Erweiterung der [X.]eteiligungsre[X.]hte von [X.] in Ri[X.]htung eines [X.]s greife in die Zuständigkeit des Gesetzgebers ein. Wesentli[X.]he Regelungsberei[X.]he des Dienstre[X.]hts würden dem Parlament entzogen. Dies gelte in besonderem Maße für das [X.]esoldungsre[X.]ht. Würde ein Teil der [X.]eamten in Tarifverhandlungen einbezogen, wären die jüngst vom [X.]undesverfassungsgeri[X.]ht in seinen Ents[X.]heidungen entwi[X.]kelten Maßstäbe zur [X.]estimmung einer verfassungsgemäßen [X.]esoldung für diese Personengruppe obsolet. In letzter Konsequenz führte dies mögli[X.]herweise zu unters[X.]hiedli[X.]hen [X.]esoldungsentwi[X.]klungen innerhalb der [X.]eamtens[X.]haft.
3. Die [X.]undesregierung hält das Streikverbot für [X.]eamte sowohl mit dem Grundgesetz als au[X.]h mit Art. 11 [X.] für vereinbar. Die neuere Re[X.]htspre[X.]hung des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte zu Art. 11 [X.] sei weniger eindeutig, als die [X.]es[X.]hwerdeführer meinten. Der Europäis[X.]he Geri[X.]htshof für Mens[X.]henre[X.]hte begründe seine Re[X.]htspre[X.]hung, wona[X.]h Art. 11 Abs. 1 [X.] au[X.]h ein Streikre[X.]ht umfasse, mit einem entspre[X.]henden Konsens der internationalen und europäis[X.]hen St[X.]tengemeins[X.]haft. Eine nähere Analyse zeige allerdings, dass weder mit [X.]li[X.]k auf die Europäis[X.]he Sozial[X.]harta und die [X.] no[X.]h in der Europäis[X.]hen Union ein sol[X.]her Konsens bestehe. In einer neueren Ents[X.]heidung in der Sa[X.]he [X.], Maritime and Transport Workers v. Vereinigtes Königrei[X.]h aus dem [X.] zeige der Europäis[X.]he Geri[X.]htshof für Mens[X.]henre[X.]hte entspre[X.]hendes Problembewusstsein und erkenne an, dass [X.] – der dortige Fall betraf das gesetzli[X.]he Verbot eines Unterstützungsstreiks in Großbritannien – dur[X.]haus gere[X.]htfertigt sein könnten. Daher lasse si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht von einer gefestigten Spru[X.]hpraxis des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte zum [X.]estehen eines Streikre[X.]hts für [X.]eamte spre[X.]hen.
Eingriffe in den S[X.]hutzberei[X.]h von Art. 11 [X.] könnten sowohl na[X.]h der allgemeinen S[X.]hranke des Art. 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] als au[X.]h na[X.]h der besonderen, auf Personengruppen mit bestimmten Funktionen im öffentli[X.]hen Dienst bezogenen S[X.]hranke des Art. 11 Abs. 2 Satz 2 [X.] gere[X.]htfertigt werden. Die Re[X.]htspre[X.]hung des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte s[X.]hließe es ni[X.]ht aus, au[X.]h beamtete Lehrkräfte grundsätzli[X.]h als Angehörige der St[X.]tsverwaltung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Satz 2 [X.] aufzufassen. Insbesondere existiere keine Ents[X.]heidung des Geri[X.]htshofs, die si[X.]h in der Zuordnung von Lehrkräften eindeutig festlege. Auf die Meinungsvers[X.]hiedenheiten bei der [X.] Übersetzung des authentis[X.]hen französis[X.]hen Urteilstextes in der Sa[X.]he Enerji Yapi-Yol Sen v. Türkei komme es ni[X.]ht ents[X.]heidend an.
Jedenfalls aber sei ein Streikverbot für beamtete Lehrkräfte na[X.]h Art. 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] gere[X.]htfertigt. Es diene dem legitimen Ziel, das von der Europäis[X.]hen Mens[X.]henre[X.]htskonvention anerkannte Re[X.]ht auf [X.]ildung (Art. 2 [X.] 1 [X.]) in dem mehrpoligen Grundre[X.]htsverhältnis S[X.]hule zu gewährleisten. Ein Streikverbot sei mit [X.]li[X.]k auf die im [X.]eamtenverhältnis bestehenden Kompensationen ([X.], subjektiv-re[X.]htli[X.]he Ausprägung des Art. 33 Abs. 5 [X.] als grundre[X.]htsglei[X.]hes Re[X.]ht, [X.]eteiligungsre[X.]ht der Spitzenorganisationen der [X.]) au[X.]h verhältnismäßig und erfülle ein dringendes [X.]s [X.]edürfnis im Sinne der Re[X.]htspre[X.]hung des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte.
Selbst wenn man aber von einer Kollisionslage zwis[X.]hen [X.]m Re[X.]ht und Europäis[X.]her Mens[X.]henre[X.]htskonvention ausgehe, lasse si[X.]h diese zugunsten des [X.] Streikverbots auflösen. Dürften [X.]eamte streiken, stünde damit das [X.]erufsbeamtentum insgesamt auf dem Spiel. Ein Streikre[X.]ht sei mit dem Dienst- und Treueverhältnis unvereinbar und widerspre[X.]he dem Grundsatz, dass die beamtenre[X.]htli[X.]hen Verhältnisse dur[X.]h den Gesetzgeber geregelt werden müssten. Es brä[X.]he damit ein wesentli[X.]hes Element aus dem fein austarierten System von Re[X.]hten und Pfli[X.]hten heraus. Trotz der bestehenden Orientierungs- und Leitfunktion der Re[X.]htspre[X.]hung des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte für die [X.] Re[X.]htsordnung erkenne au[X.]h der Geri[X.]htshof an, dass die Ents[X.]heidung darüber, ob eine historis[X.]h gewa[X.]hsene Tradition aufre[X.]hterhalten bleiben solle, grundsätzli[X.]h in den Ermessensspielraum des jeweiligen St[X.]tes falle. Der Grundsatz der Völkerre[X.]htsfreundli[X.]hkeit verlange ni[X.]ht, dass Zweifelsfälle und Uns[X.]härfen – und dur[X.]h sol[X.]he sei die bisherige Re[X.]htspre[X.]hung des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte zu Art. 11 [X.] gekennzei[X.]hnet – zu Lasten der [X.] [X.]re[X.]htsordnung gingen.
Optionen zur Erweiterung der [X.]eteiligungsre[X.]hte von Spitzenorganisationen der [X.] bei der Anpassung von [X.]esoldung und Versorgung bestünden ni[X.]ht, soweit hierdur[X.]h in die Regelungszuständigkeit des parlamentaris[X.]hen Gesetzgebers eingegriffen werde. Eine Einbeziehung der [X.]eamtenbesoldung in die Tarifverhandlungen des öffentli[X.]hen Dienstes komme ni[X.]ht in [X.]etra[X.]ht. [X.]ei der [X.]eurteilung des sogenannten [X.] aus dem [X.]erei[X.]h des kir[X.]hli[X.]hen Arbeitsre[X.]hts sei zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass die Religionsgesells[X.]haften dieses Konzept nur auf ihre Angestellten, ni[X.]ht aber auf [X.]eamtinnen und [X.]eamte anwendeten.
4. Na[X.]h Auffassung der [X.]ayeris[X.]hen St[X.]tsregierung verletzen die angegriffenen Hoheitsakte die [X.]es[X.]hwerdeführer ni[X.]ht in ihren Grundre[X.]hten. Zwar gewährleiste Art. 9 Abs. 3 [X.] die Koalitionsfreiheit für jedermann und damit au[X.]h für alle Angehörigen des öffentli[X.]hen Dienstes. In der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]undesverfassungsgeri[X.]hts sei aber geklärt, dass mildere und glei[X.]h effektive Mittel als das Streikverbot im Sinne des Art. 33 Abs. 5 [X.] zur Si[X.]herstellung einer funktionierenden Verwaltung und des Gesetzesvollzugs ni[X.]ht bestünden.
Art. 11 [X.] und die hierzu ergangene Re[X.]htspre[X.]hung des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte führten zu keiner anderen [X.]eurteilung. Erstens gelte das Streikverbot in [X.] ni[X.]ht für den gesamten öffentli[X.]hen Dienst, sondern nur für [X.]eamte. Zweitens übten Lehrkräfte an allgemeinbildenden öffentli[X.]hen S[X.]hulen mit der Ents[X.]heidung über die Versetzung, der Erteilung eines Abs[X.]hlusszeugnisses und der Verhängung von Ordnungsmaßnahmen – jedenfalls au[X.]h – Hoheitsgewalt aus. Deswegen sehe die [X.]ayeris[X.]he Verfassung die grundsätzli[X.]he Verbeamtung von Lehrerinnen und Lehrern vor. Drittens eröffneten die umfangrei[X.]hen [X.]eteiligungsre[X.]hte der [X.]erufsverbände na[X.]h § 53 [X.]eamtStG den [X.]eamten ein eigenständiges Instrument des Interessenausglei[X.]hs. Viertens sei speziell mit [X.]li[X.]k auf das Streikverbot beamteter Lehrer zu sehen, dass hierdur[X.]h Re[X.]hten Dritter (Re[X.]hten der S[X.]hüler auf [X.]han[X.]englei[X.]hheit und Entwi[X.]klung der Persönli[X.]hkeit, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 [X.] sowie auf [X.]ildung, Art. 2 [X.] 1 [X.]; Elternre[X.]hten, Art. 6 Abs. 2 [X.]) sowie dem st[X.]tli[X.]hen [X.]ildungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 [X.]) Re[X.]hnung getragen werde. Fünftens sei das Streikverbot als hergebra[X.]hter Grundsatz des [X.]erufsbeamtentums „gesetzli[X.]h vorgesehen“ im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Letztli[X.]h führe au[X.]h eine Gesamtabwägung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Re[X.]htmäßigkeit des Streikverbots.
Die vom [X.]undesverwaltungsgeri[X.]ht angeregte Differenzierung zwis[X.]hen [X.]- und Randberei[X.]hsbeamten verstoße gegen das Grundgesetz. Art. 33 Abs. 5 [X.] sehe die [X.]ildung vers[X.]hiedener „Klassen“ von [X.]eamten ni[X.]ht vor. Unabhängig hiervon liefe eine sol[X.]he Aufteilung in der Praxis ins Leere, da si[X.]h „erstreikte“ Zugeständnisse ni[X.]ht auf die Gruppe der [X.]eamten mit Streikre[X.]ht begrenzen ließen. Anderenfalls wären die mit der Ausübung von Hoheitsgewalt in st[X.]tli[X.]hen [X.]berei[X.]hen befassten [X.]eamten s[X.]hle[X.]hter gestellt als Randberei[X.]hsbeamte. Dies sei aber ni[X.]ht zu re[X.]htfertigen. In personalpraktis[X.]her Hinsi[X.]ht führe eine Differenzierung zwis[X.]hen [X.]eamten mit Streikre[X.]ht und [X.]eamten ohne Streikre[X.]ht neben den Angestellten („Drei-Säulen-Modell“) insbesondere wegen bestehender [X.] zu Problemen. Um den Vorgaben des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte Re[X.]hnung zu tragen, müsse ni[X.]ht zwingend ein Streikre[X.]ht für [X.]eamte ges[X.]haffen werden; im ni[X.]ht-hoheitli[X.]hen [X.]erei[X.]h könne [X.]eamten vielmehr ein We[X.]hselanspru[X.]h in ein Tarifbes[X.]häftigtenverhältnis zugebilligt werden.
5. Na[X.]h Auffassung der [X.]regierung von [X.] fehlt es der [X.]es[X.]hwerdeführerin zu II[X.] bereits an der [X.]es[X.]hwerdebefugnis, na[X.]hdem sie im [X.] auf eigenen Antrag aus dem [X.]eamtenverhältnis ausges[X.]hieden ist.
Ungea[X.]htet dessen si[X.]here der gegenwärtige Einsatz von beamteten Lehrkräften das S[X.]hulwesen in [X.]. [X.] habe von [X.] wegen den öffentli[X.]hen [X.]ildungsauftrag zu erfüllen. Die hierbei eingesetzten Lehrkräfte seien Teil der öffentli[X.]hen Verwaltung des [X.] und übten – etwa bei Prüfungen oder Leistungsbewertungen – notwendig au[X.]h hoheitli[X.]he Funktionen aus. Da es si[X.]h hierbei um grundre[X.]htsrelevante Tätigkeiten handele, sei eine Verbeamtung von Lehrkräften zulässig und in [X.] der Regelfall.
Erfolge eine Verbeamtung, so seien zwangsläufig die Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 [X.] zu bea[X.]hten; für eine funktionsbezogene Differenzierung innerhalb der [X.]eamtens[X.]haft verbleibe kein Raum. Es komme für die Geltung der Re[X.]hte und Pfli[X.]hten eines [X.]eamten ni[X.]ht darauf an, ob seine konkrete Tätigkeit einen höheren oder niedrigeren Anteil hoheitli[X.]her Tätigkeiten aufweise. Aufgaben, die ni[X.]ht mit der Ausübung hoheitli[X.]her [X.]efugnisse verbunden seien, führten daher au[X.]h ni[X.]ht zu einer na[X.]hträgli[X.]hen Statusänderung des [X.]eamten oder zu einer Pfli[X.]htenminderung. Das [X.]undesverfassungsgeri[X.]ht erkenne in seiner Ents[X.]heidung zur [X.] Teilzeitbes[X.]häftigung von [X.]eamten aus dem [X.] zwar die Mögli[X.]hkeit einer [X.]es[X.]häftigung von Lehrkräften im Angestelltenverhältnis an. Es habe jedo[X.]h zuglei[X.]h betont, dass si[X.]h für beamtete Lehrer ni[X.]hts an ihrem [X.]eamtenstatus und den damit einhergehenden Re[X.]hten und Pfli[X.]hten ändere.
[X.]ei [X.]eamten ergebe si[X.]h eine Eins[X.]hränkung ihres Re[X.]hts aus Art. 9 Abs. 3 [X.] zunä[X.]hst daraus, dass weder die [X.]esoldung no[X.]h die Regelung der Arbeitsbedingungen der tarifvertragli[X.]hen Dispositionsbefugnis unterlägen. Auf ein Streikre[X.]ht könnten si[X.]h [X.]eamte au[X.]h dann ni[X.]ht berufen, wenn sie den Streik als Sympathie- oder Solidaritätsstreik im Interesse der Arbeitnehmer des öffentli[X.]hen Dienstes dur[X.]hführten. Zudem stoße die Wahrnehmung der Koalitionsfreiheit auf die grundre[X.]htsimmanente S[X.]hranke des Art. 33 Abs. 5 [X.]. Das Verbot, zur Dur[X.]hsetzung besserer Arbeitsbedingungen kollektive Kampfmaßnahmen zu ergreifen, sei vom [X.]undesverfassungsgeri[X.]ht anerkannt und gelte (statusbezogen) für alle [X.]eamten glei[X.]hermaßen. Hieran ändere au[X.]h die [X.] des Art. 33 Abs. 5 [X.] ni[X.]hts. Eine Herauslösung einzelner Re[X.]hte und Pfli[X.]hten aus dem System des [X.]eamtenverhältnisses komme ni[X.]ht in [X.]etra[X.]ht. So ließe si[X.]h etwa das [X.] ni[X.]ht aufre[X.]hterhalten, wenn die [X.]esoldung einer tarifvertragli[X.]hen Vereinbarung überantwortet würde.
Der vom [X.]undesverwaltungsgeri[X.]ht festgestellte Konflikt zwis[X.]hen dem [X.] [X.]re[X.]ht und der Europäis[X.]hen Mens[X.]henre[X.]htskonvention bestehe ni[X.]ht. Insbesondere seien die Ents[X.]heidungen des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte aus den Jahren 2008 und 2009 zur Re[X.]htslage in der Türkei ergangen. In dem Re[X.]htsstreit [X.] und [X.]aykara v. Türkei sei das Streikre[X.]ht ni[X.]ht Verfahrensgegenstand gewesen; zudem ließen si[X.]h die [X.]es[X.]häftigten der türkis[X.]hen Kommunalverwaltung ni[X.]ht mit [X.]eamten na[X.]h [X.]m Re[X.]ht verglei[X.]hen. Das Urteil im Verfahren Enerji Yapi-Yol Sen v. Türkei habe ein generelles Streikverbot für alle [X.]es[X.]häftigten des öffentli[X.]hen Dienstes zum Gegenstand gehabt, das in [X.] ni[X.]ht bestehe. Die Ents[X.]heidungen des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte in den Verfahren Çerik[X.]i v. Türkei und [X.] und [X.] v. Türkei wiederum verhielten si[X.]h ni[X.]ht explizit zum Status der dort betroffenen [X.]smitglieder und ließen si[X.]h daher ni[X.]ht unbesehen auf die [X.] Re[X.]htslage übertragen. Vor diesem Hintergrund und den generell bestehenden Übersetzungss[X.]hwierigkeiten einzelner Re[X.]htsbegriffe könne ni[X.]ht unterstellt werden, dass der Europäis[X.]he Geri[X.]htshof für Mens[X.]henre[X.]hte dieselben Aussagen au[X.]h zur Re[X.]htslage in [X.] treffen werde.
Eine Anerkennung des Streikre[X.]hts jedenfalls für Teile der [X.] [X.]eamtens[X.]haft verstoße zudem mit dem [X.]erufsbeamtentum gegen ein ausbalan[X.]iertes Teilsystem des innerst[X.]tli[X.]hen Re[X.]hts. Hieran änderten der Grundsatz der Völkerre[X.]htsfreundli[X.]hkeit des Grundgesetzes und die in der Erklärung von [X.]righton enthaltene Aufforderung zur Orientierung nationaler Re[X.]htspre[X.]hung an den Grundsätzen der Europäis[X.]hen Mens[X.]henre[X.]htskonvention und der Re[X.]htspre[X.]hung des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte ni[X.]hts, da eine verfassungsre[X.]htli[X.]he Pfli[X.]ht zur uneinges[X.]hränkten [X.]efolgung aller völkerre[X.]htli[X.]hen Normen gerade ni[X.]ht bestehe.
Gegenwärtig bestünden bereits vers[X.]hiedene [X.]eteiligungsre[X.]hte der [X.]eamten in [X.]. § 52 [X.]eamtStG regele die Mitglieds[X.]haft in [X.] und [X.]erufsverbänden; darüber hinaus komme als Ausfluss der Koalitionsfreiheit eine [X.]etätigung im [X.] in [X.]etra[X.]ht. Mitbestimmungs-, Mitwirkungs- und Anhörungsre[X.]hte des Personalrats ergäben si[X.]h insbesondere aus den §§ 72 f., 75 [X.]personalvertretungsgesetz. Die Spitzenorganisationen der zuständigen [X.] würden auf der Grundlage des § 94 [X.]beamtengesetz an der beamtenre[X.]htli[X.]hen Re[X.]htsetzung in [X.] frühzeitig beteiligt.
Ein über die bestehende [X.]eteiligung hinausgehendes Mitents[X.]heidungsre[X.]ht der [X.] s[X.]hränke den Gesetzgeber unzulässig ein. Das vom [X.]undesverwaltungsgeri[X.]ht in seinem Urteil vom 27. Februar 2014 erwähnte „[X.]“ widerspre[X.]he dem Erfordernis, dass die [X.]esoldung der [X.]eamten dur[X.]h den parlamentaris[X.]hen Gesetzgeber zu regeln sei. Zudem bleibe unklar, ob ein [X.] nur auf die ni[X.]ht hoheitli[X.]h tätigen [X.]eamten bes[X.]hränkt werden könne. Das ebenfalls in dem Urteil des [X.] erwähnte und im kir[X.]hli[X.]hen Arbeitsre[X.]ht praktizierte Modell eines „[X.]“ sei für das [X.]eamtenre[X.]ht ungeeignet, da es an einer Verglei[X.]hbarkeit zwis[X.]hen dem kir[X.]hli[X.]hen Arbeitsre[X.]ht und den Re[X.]hten und Pfli[X.]hten von st[X.]tli[X.]hen [X.]eamten fehle.
6. Na[X.]h Auffassung der [X.]regierung von [X.] ergibt si[X.]h das Streikverbot für [X.]eamte unmittelbar aus Art. 33 Abs. 5 [X.] und stellt einen eigenen hergebra[X.]hten Grundsatz des [X.]erufsbeamtentums dar. Ein weiterer hergebra[X.]hter Grundsatz sei die Einheitli[X.]hkeit des [X.]eamtenverhältnisses und damit die Absage an [X.]eamtengruppen mit unters[X.]hiedli[X.]hen Re[X.]hten und Pfli[X.]hten. Art. 33 Abs. 5 [X.] verlange die [X.]ea[X.]htung der hergebra[X.]hten Grundsätze tätigkeitsunabhängig; eine funktionsbezogene Differenzierung folge weder aus der Norm selbst no[X.]h aus Art. 33 Abs. 4 [X.]. Sinn und Zwe[X.]k von Art. 33 Abs. 4 [X.] sei es vielmehr, einen Mindeststandard von Amtswaltern für besonders grundre[X.]hts- und st[X.]tssensible Tätigkeiten zu gewährleisten. Eine [X.]es[X.]hränkung der hergebra[X.]hten Grundsätze des Art. 33 Abs. 5 [X.] auf [X.]eamte, die [X.] ausübten, enthalte die Norm dagegen ni[X.]ht.
Das Streikverbot für [X.]eamte sei au[X.]h mit [X.]li[X.]k auf die Ents[X.]heidungen des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte völkerre[X.]htli[X.]h unbedenkli[X.]h, soweit es beamtete Lehrer im niedersä[X.]hsis[X.]hen S[X.]huldienst betreffe, da diese Personengruppe Teil der St[X.]tsverwaltung im Sinne des Art. 11 Abs. 2 Satz 2 [X.] sei. Das S[X.]hulwesen stelle si[X.]h als obligatoris[X.]he St[X.]tsaufgabe dar und betreffe den [X.]berei[X.]h der St[X.]tstätigkeit. Streiks berührten ni[X.]ht nur Art. 7 Abs. 1 [X.], sondern au[X.]h die Grundre[X.]hte der S[X.]hüler. Das Streikverbot trage zur Kontinuität des S[X.]hulwesens und der Qualität s[X.]hulis[X.]her [X.]ildungsarbeit bei.
Da das [X.] Streikverbot unmittelbar aus Art. 33 Abs. 5 [X.] folge, könne die Implementierung eines Streikre[X.]hts für [X.]eamte nur dur[X.]h eine [X.]änderung erfolgen.
Die vom [X.]undesverwaltungsgeri[X.]ht in seinem Urteil vom 27. Februar 2014 gegebenen Hinweise zur Anpassung des Streikre[X.]hts an die neuere Re[X.]htspre[X.]hung des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte überzeugten weder in praktis[X.]her no[X.]h in dogmatis[X.]her Hinsi[X.]ht. Erstens setze das Geri[X.]ht fehlerhaft Art. 33 Abs. 4 [X.] mit Art. 11 Abs. 2 [X.] glei[X.]h, obwohl beide Normen im Kontext ihrer jeweiligen Regelungswerke zu sehen seien. Zweitens sei die Forderung na[X.]h einem Wahlre[X.]ht der [X.]ewerber zwis[X.]hen [X.]eamten- und [X.]es[X.]häftigtenstatus gegenwärtig bereits Praxis in [X.]. S[X.]hließli[X.]h komme eine Erweiterung der Verhandlungs- und [X.]eteiligungsre[X.]hte der [X.] im Sinne des sogenannten [X.] ni[X.]ht in [X.]etra[X.]ht. Das für das kir[X.]hli[X.]he Arbeitsre[X.]ht entwi[X.]kelte Modell sei s[X.]hon ni[X.]ht mit dem Verhältnis des [X.]eamten zu seinem Dienstherrn und den daraus resultierenden Re[X.]hten und Pfli[X.]hten verglei[X.]hbar. Vor allem aber sei ein sol[X.]hes Modell mit dem Grundgesetz unvereinbar. Es widerspre[X.]he Art. 33 Abs. 5 [X.], der einen Regelungsauftrag an den demokratis[X.]h legitimierten Gesetzgeber enthalte. Zudem verstoße eine Übertragung des „[X.]“ auf [X.]eamte gegen das Re[X.]htsst[X.]ts- sowie das Demokratieprinzip.
In [X.] bestünden – neben der Mögli[X.]hkeit zum Abs[X.]hluss von Dienstvereinbarungen zwis[X.]hen Dienststelle und Personalvertretung – gegenwärtig vers[X.]hiedene [X.]eteiligungsoptionen der Spitzenorganisationen der [X.].
7. Das Ministerium für S[X.]hule und [X.]erufsbildung des [X.] [X.] hält die [X.]bes[X.]hwerde im Verfahren 2 [X.]vR 646/15 für unbegründet. Die Eins[X.]hränkung der Koalitionsfreiheit dur[X.]h Art. 33 Abs. 5 [X.] sei verfassungsre[X.]htli[X.]h gere[X.]htfertigt.
a) Das Streikverbot stelle si[X.]h als ein eigenständiger hergebra[X.]hter Grundsatz des [X.]erufsbeamtentums dar, der seinerseits aus anderen prägenden hergebra[X.]hten Grundsätzen hergeleitet werde und mit diesen in enger Verbindung stehe. Das Verbot des [X.] des [X.]eamten folge aus seiner Treuepfli[X.]ht gegenüber dem Dienstherrn, die es gebiete, eigene Interessen bei der Aufgabenerfüllung zurü[X.]kzustellen. Au[X.]h die Pfli[X.]ht des [X.]eamten, si[X.]h mit vollem persönli[X.]hem Einsatz seinem [X.]eruf zu widmen, lasse si[X.]h mit einem Streikre[X.]ht ni[X.]ht vereinbaren.
[X.]ei einer Abwägung zwis[X.]hen Art. 9 Abs. 3 [X.] und Art. 33 Abs. 5 [X.] komme dem Streikverbot besonderes Gewi[X.]ht zu. Mit dem Streikverbot stehe ni[X.]ht nur ein hergebra[X.]hter Grundsatz, sondern das Gesamtgefüge des [X.]erufsbeamtentums in Rede. Ein Streikre[X.]ht ers[X.]hüttere die (verfassungsre[X.]htli[X.]h anerkannte) Dienst- und Treuepfli[X.]ht sowie die Verpfli[X.]htung zu vollem persönli[X.]hem Einsatz, die ihrerseits wiederum eine enge Verbindung zum Demokratie- und Re[X.]htsst[X.]tsprinzip aufwiesen und eine effektive und gesetzestreue Verwaltung garantierten. Darüber hinaus stehe das Streikverbot in einem unverbrü[X.]hli[X.]hen Zusammenhang mit dem [X.]. Ein Streikre[X.]ht bleibe ni[X.]ht ohne Auswirkungen auf die übrigen Re[X.]hte und Pfli[X.]hten im [X.]eamtenverhältnis, zumal das [X.]undesverfassungsgeri[X.]ht gerade im [X.]erei[X.]h der Alimentation einem „Rosinenpi[X.]ken“ eine Absage erteilt habe. Au[X.]h habe ein Streikre[X.]ht Auswirkungen auf die Ausgestaltung von Art. 33 Abs. 5 [X.], soweit dessen Funktion als grundre[X.]htsähnli[X.]hes Individualre[X.]ht in Rede stehe. Ferner lasse si[X.]h ein Streikre[X.]ht ni[X.]ht mit dem Grundsatz vereinbaren, wona[X.]h die [X.]esoldung der [X.]eamten dur[X.]h Gesetz zu regeln sei und gerade ni[X.]ht der Tarifvertragsfreiheit unterliege. Eine Dur[X.]hsetzung eigener [X.]esoldungsvorstellungen dur[X.]h Arbeitskämpfe gegenüber dem Gesetzgeber s[X.]hränke dessen [X.] Gestaltungsfreiheit ein und lasse si[X.]h ni[X.]ht mit dem Grundsatz der Volkssouveränität vereinbaren. Zudem werde mit einem Streikre[X.]ht für einzelne [X.]eamtengruppen, die ni[X.]ht hoheitli[X.]h tätig seien, die Einheitli[X.]hkeit des [X.]erufsbeamtentums aufgegeben.
Auf der anderen Seite stelle si[X.]h der Eingriff in das Grundre[X.]ht der Koalitionsfreiheit, das ohnehin dur[X.]h Art. 33 Abs. 5 [X.] vorgeprägt werde, als eher gering dar. Hierbei sei zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass der Einzelne die Ents[X.]heidung für eine [X.]erufung in das [X.]eamtenverhältnis freiwillig treffe. Die Koalitionsbetätigung der [X.]eamten werde au[X.]h ni[X.]ht vollständig aufgehoben, sondern bleibe außerhalb des [X.] weiterhin mögli[X.]h. Glei[X.]hzeitig bestünden [X.]eteiligungsre[X.]hte der Spitzenorganisationen bei der Gestaltung des [X.]eamtenre[X.]hts. S[X.]hließli[X.]h kompensiere die Einklagbarkeit der angemessenen Alimentation das bestehende Streikverbot.
b) Eine andere [X.]eurteilung ergebe si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus Art. 11 [X.] und der hierzu ergangenen Re[X.]htspre[X.]hung des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte. Dies gelte zunä[X.]hst hinsi[X.]htli[X.]h der beiden Ents[X.]heidungen in den Sa[X.]hen [X.] und [X.]aykara v. Türkei und Enerji Yapi-Yol Sen v. Türkei, die Aussagen jeweils auss[X.]hließli[X.]h zur türkis[X.]hen Re[X.]htslage enthielten und daher ni[X.]ht auf das [X.] [X.]re[X.]ht übertragbar seien. Das erstgenannte Verfahren betreffe s[X.]hon ni[X.]ht das Streikre[X.]ht, sondern die Anerkennung von [X.] im öffentli[X.]hen Dienst und deren Re[X.]ht auf Tarifverhandlungen. Darüber hinaus sei der [X.]egriff des „[X.]ivil servant“ beziehungsweise „[X.]“ ni[X.]ht de[X.]kungsglei[X.]h mit dem des [X.]eamten na[X.]h [X.]m Re[X.]ht, sondern umfasse au[X.]h Angestellte im öffentli[X.]hen Dienst und gehe daher weiter. Das zweite Verfahren betreffe zwar das Streikre[X.]ht, allerdings werde au[X.]h hier der [X.]egriff des „[X.]“ verwendet. Im Übrigen ergebe si[X.]h aus dem Urteil ni[X.]ht, inwieweit das [X.] und das türkis[X.]he [X.]eamtenre[X.]ht verglei[X.]hbar seien.
Selbst wenn man aber davon ausgehe, dass den genannten Ents[X.]heidungen ein generelles oder partielles Streikre[X.]ht für [X.] [X.]eamte zu entnehmen sei, stehe der Implementierung von Völkerre[X.]ht mit Art. 33 Abs. 5 [X.] ein absolutes Rezeptionshindernis entgegen. Zwar seien die Europäis[X.]he Mens[X.]henre[X.]htskonvention und die Re[X.]htspre[X.]hung des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte na[X.]h dem Grundsatz der Völkerre[X.]htsfreundli[X.]hkeit des Grundgesetzes bei der Auslegung der Grundre[X.]hte zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Das Grundgesetz weise allerdings seinen eigenen Inhalten einen höheren Rang als dem Völkervertragsre[X.]ht zu, sodass si[X.]h das in Art. 33 Abs. 5 [X.] enthaltene Streikverbot gegenüber Art. 11 [X.] dur[X.]hsetze. Darüber hinaus liege au[X.]h ein relatives Rezeptionshindernis vor, da das Grundgesetz im Sinne des Konventionsre[X.]hts ni[X.]ht auslegungsfähig sei. Die Mögli[X.]hkeiten einer konventionsfreundli[X.]hen Auslegung endeten dort, wo diese na[X.]h den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und [X.]interpretation ni[X.]ht mehr vertretbar ers[X.]heine. Wegen der eindeutigen [X.]re[X.]htslage komme ein vollständiges oder auf den [X.]erei[X.]h jenseits von Art. 33 Abs. 4 [X.] bes[X.]hränktes Streikre[X.]ht für [X.] [X.]eamte ni[X.]ht in [X.]etra[X.]ht. Eine Trennung na[X.]h „Streikbeamten“ und sonstigen [X.]eamten widerspre[X.]he insbesondere dem hergebra[X.]hten Grundsatz der Einheit des [X.]erufsbeamtentums.
Eine Erweiterung der gegenwärtig bestehenden Koalitionsre[X.]hte sei ni[X.]ht geboten. Die [X.]eteiligungsre[X.]hte der Spitzenverbände der [X.] stellten si[X.]h als ausrei[X.]hend dar. Weitergehenden [X.]eteiligungsre[X.]hten, etwa der Eins[X.]haltung eines neutralen S[X.]hli[X.]hters na[X.]h dem Vorbild des sogenannten [X.] im Kir[X.]henarbeitsre[X.]ht, stehe das Demokratieprinzip entgegen. Die Letztents[X.]heidung über Maßnahmen der Personalpolitik, die den Re[X.]htsstatus von [X.]eamten betreffe, dürfe ni[X.]ht auf Stellen übertragen werden, die Regierung und Parlament ni[X.]ht verantwortli[X.]h seien.
8. Der DG[X.], die [X.] und [X.] weisen in ihrer gemeinsamen Stellungnahme darauf hin, dass ein Streikverbot für [X.]eamte im Widerspru[X.]h zu der forts[X.]hreitenden Entkopplung zwis[X.]hen [X.]eamtenstatus und Funktionsvorbehalt (Art. 33 Abs. 4 [X.]) stehe. Au[X.]h gegenwärtig werde etwa bei den Na[X.]hfolgeunternehmen von [X.] und [X.]ahn no[X.]h eine Vielzahl von [X.]eamten eingesetzt, ohne dass diese Personengruppe Hoheitsgewalt ausübe. Die Ents[X.]heidung, ob außerhalb des [X.] [X.]eamte oder Angestellte bes[X.]häftigt würden, treffe der St[X.]t vor allem na[X.]h haushalts- und arbeitsmarktpolitis[X.]hen Aspekten. [X.], der mit dem Streikverbot gerade das Funktionieren der Verwaltung si[X.]herstellen wolle, s[X.]haffe hierdur[X.]h selbst „Risiken der Diskontinuität“.
Wegen des verfassungsre[X.]htli[X.]hen [X.] bestehe letztli[X.]h s[X.]hon kein Widerspru[X.]h zwis[X.]hen nationalem Re[X.]ht und Völkerre[X.]ht. Für hoheitli[X.]h tätige [X.]eamte ergebe si[X.]h das Streikverbot aus Art. 11 Abs. 2 [X.] und Art. 33 Abs. 5 [X.]; alle anderen [X.]eamten dürften streiken. Aber au[X.]h dann, wenn man eine Kollisionslage annähme, könne diese aufgelöst werden. Eines Tätigwerdens des Gesetzgebers bedürfe es hierfür ni[X.]ht, da die Qualifizierung des Streikverbots als ein hergebra[X.]hter Grundsatz des [X.]erufsbeamtentums ni[X.]ht gesetzli[X.]h vorgegeben, sondern ri[X.]hterre[X.]htli[X.]h entwi[X.]kelt worden sei. Zur Auflösung einer Kollisionslage zwis[X.]hen Völkerre[X.]ht und [X.]re[X.]ht biete si[X.]h eine entspre[X.]hende Anwendung des Grundsatzes der praktis[X.]hen [X.] an. Dem Prinzip eines mögli[X.]hst s[X.]honenden Ausglei[X.]hs widerspre[X.]he aber ein absolutes (statusbezogenes) Streikverbot für sämtli[X.]he [X.]eamte. Ein Streikverbot stelle si[X.]h ni[X.]ht als das Ergebnis einer Abwägung, sondern als vollständiger Auss[X.]hluss des Streikre[X.]hts dar. Au[X.]h sei das Streikverbot selbst kein hergebra[X.]hter Grundsatz des [X.]erufsbeamtentums. Es handele si[X.]h vielmehr um einen Teilberei[X.]h des Re[X.]hts des öffentli[X.]hen Dienstes, der einer Fortentwi[X.]klung im Sinne des Art. 33 Abs. 5 [X.] zugängli[X.]h sei. Vor diesem Hintergrund bedürfe das Streikverbot einer Anpassung an die veränderte Wirkli[X.]hkeit sowie die internationale Re[X.]htsentwi[X.]klung.
Eine bloße Erweiterung der [X.]eteiligungsre[X.]hte der [X.] sei ni[X.]ht ausrei[X.]hend, um das Streikverbot für [X.]eamte aufre[X.]ht zu erhalten, solange der Dienstherr beziehungsweise der Gesetzgeber bei der Festlegung der Arbeitsbedingungen das letzte Wort hätten. Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung bleibe es bei einer bloßen Anhörung; die Grenze zur e[X.]hten Mitbestimmung werde ni[X.]ht übers[X.]hritten. Jede Variante des Ausbaus der [X.]eteiligungsre[X.]hte der [X.], bei der die letzte Ents[X.]heidung bei Dienstherr oder Gesetzgeber verbleibe, stelle keine Lösung im Sinne praktis[X.]her [X.] dar, sondern hebe nur das „kollektive [X.]etteln“ auf eine höhere Stufe.
In der mündli[X.]hen Verhandlung vom 17. Januar 2018 haben die [X.]eteiligten ihr Vorbringen bekräftigt und vertieft. Der [X.] hat außerdem Vertreter des [X.] sowie des St[X.]tsministeriums für Kultus des Freist[X.]tes Sa[X.]hsen zur Verwaltungspraxis bei der Ausgestaltung von [X.]es[X.]häftigungsverhältnissen von Lehrkräften sowie zu deren Auswirkung auf den S[X.]hulbetrieb gehört.
Die [X.] sind zulässig.
Der Zulässigkeit der [X.] in den Verfahren 2 [X.]vR 1738/12 und 2 [X.]vR 1068/14 steht ni[X.]ht entgegen, dass die [X.]es[X.]hwerdeführerin zu II[X.] bereits während des fa[X.]hgeri[X.]htli[X.]hen Verfahrens und damit vor Erhebung der [X.]bes[X.]hwerde auf eigenen Wuns[X.]h aus dem [X.]eamtenverhältnis ausges[X.]hieden ist und der [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.] während des [X.]bes[X.]hwerdeverfahrens die Altersgrenze des § 35 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 des Niedersä[X.]hsis[X.]hen [X.]eamtengesetzes errei[X.]ht hat und in den Ruhestand getreten ist. Zwar entfällt unter dem Gesi[X.]htspunkt der gegenwärtigen [X.]es[X.]hwer die [X.]es[X.]hwerdebefugnis grundsätzli[X.]h dann, wenn si[X.]h der den [X.]es[X.]hwerdeführer belastende Hoheitsakt na[X.]h oder sogar s[X.]hon vor Erhebung der [X.]bes[X.]hwerde erledigt (vgl. [X.], [X.]Verf[X.], 2. Aufl. 2015, § 90 Rn. 331 f.). In der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]undesverfassungsgeri[X.]hts ist jedo[X.]h anerkannt, dass eine Erledigung ni[X.]ht zur Unzulässigkeit der [X.]bes[X.]hwerde führt, wenn der gerügte Grundre[X.]htseingriff besonders s[X.]hwer wiegt und anderenfalls die Klärung einer verfassungsre[X.]htli[X.]hen Frage von grundsätzli[X.]her [X.]edeutung unterbliebe (vgl. [X.] 81, 138 <141 f.>; 91, 125 <133>; 98, 169 <198>; 103, 44 <58>), die gegenstandslos gewordene Maßnahme den [X.]es[X.]hwerdeführer weiterhin beeinträ[X.]htigt (vgl. [X.] 99, 129 <138>) oder ein Rehabilitationsinteresse des [X.]es[X.]hwerdeführers besteht (vgl. au[X.]h [X.]VerfG, Urteil des [X.] vom 7. November 2017 - 2 [X.]vE 2/11 -, juris, Rn. 183; [X.]ethge, in: [X.]/S[X.]hmidt-[X.]leibtreu/ [X.]/[X.]ethge, [X.]Verf[X.], § 90 Rn. 269a <Oktober 2013>). Vor diesem Hintergrund können der [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.] sowie die [X.]es[X.]hwerdeführerin zu II[X.] jedenfalls unter dem Gesi[X.]htspunkt des [X.] ein fortbestehendes Interesse an der Ents[X.]heidung über ihre [X.] geltend ma[X.]hen.
Dem [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.] und der [X.]es[X.]hwerdeführerin zu II[X.] ist au[X.]h ni[X.]ht die [X.]es[X.]hwerdebefugnis abzuspre[X.]hen, soweit sie eine Verletzung von Art. 9 Abs. 3 [X.] in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 [X.] geltend ma[X.]hen und ihren Vortrag insoweit maßgebli[X.]h auf eine behauptete Unvereinbarkeit des Streikverbots mit Vorgaben der Europäis[X.]hen Mens[X.]henre[X.]htskonvention stützen. Zwar sind die Gewährleistungen der Europäis[X.]hen Mens[X.]henre[X.]htskonvention und ihrer Zusatzprotokolle kein unmittelbarer verfassungsre[X.]htli[X.]her Prüfungsmaßstab (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a [X.], § 90 Abs. 1 [X.]Verf[X.]). Ein [X.]es[X.]hwerdeführer kann daher vor dem [X.]undesverfassungsgeri[X.]ht ni[X.]ht unmittelbar die Verletzung eines in der Europäis[X.]hen Mens[X.]henre[X.]htskonvention enthaltenen Mens[X.]henre[X.]hts mit einer [X.]bes[X.]hwerde rügen (vgl. [X.] 10, 271 <274>; 34, 384 <395>; 41, 88 <105 f.>; 64, 135 <157>; 74, 102 <128>; 111, 307 <317>; 128, 326 <367>; [X.]VerfGK 3, 4 <8>). Allerdings gehört zur [X.]indung der [X.]ehörden und Geri[X.]hte an Re[X.]ht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 [X.]) au[X.]h die [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der Gewährleistungen der Europäis[X.]hen Mens[X.]henre[X.]htskonvention und der Ents[X.]heidungen des Geri[X.]htshofs im Rahmen methodis[X.]h vertretbarer Gesetzesauslegung (vgl. [X.] 128, 326 <366 ff.>). Werden – wie vorliegend von dem [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.] und der [X.]es[X.]hwerdeführerin zu II[X.] – behördli[X.]he oder fa[X.]hgeri[X.]htli[X.]he Defizite bei der [X.]ea[X.]htung dieser Vorgaben geltend gema[X.]ht, kann dies jedenfalls zu der Mögli[X.]hkeit eines Verstoßes gegen Grundre[X.]hte in Verbindung mit dem Re[X.]htsst[X.]tsprinzip führen (vgl. [X.] 111, 307 <323 f., 329 f.>).
Die [X.] sind hinrei[X.]hend substantiiert im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 [X.]Verf[X.]. Die jeweiligen [X.]es[X.]hwerdes[X.]hriften begründen die behauptete Verletzung von Re[X.]hten im Sinne von § 90 Abs. 1 [X.]Verf[X.] mit verfassungsre[X.]htli[X.]hen Argumenten und setzen si[X.]h sowohl mit den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Maßstäben als au[X.]h mit den angegriffenen Ents[X.]heidungen hinrei[X.]hend auseinander. Sie bereiten insbesondere die verfassungsre[X.]htli[X.]he Problematik der Gewährleistung der Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 [X.] einerseits und der Vorgaben des Art. 33 [X.] andererseits auf.
Die [X.] sind ni[X.]ht begründet. Die angegriffenen behördli[X.]hen und geri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidungen verletzen den [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.] und die [X.]es[X.]hwerdeführerinnen zu I[X.] bis [X.] ni[X.]ht in ihren Re[X.]hten.
Die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Maßstäbe zur [X.]eurteilung der geltend gema[X.]hten Grundre[X.]htsverletzungen ergeben si[X.]h insbesondere aus der von Art. 9 Abs. 3 [X.] gewährleisteten Koalitionsfreiheit (1.), den hergebra[X.]hten Grundsätzen des [X.]erufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 [X.] (2.) sowie aus dem Grundsatz der Völkerre[X.]htsfreundli[X.]hkeit des Grundgesetzes (3.).
1. a) Das Grundre[X.]ht aus Art. 9 Abs. 3 [X.] ist für jedermann und für alle [X.]erufe gewährleistet und umfasst au[X.]h die Koalition als sol[X.]he und ihr Re[X.]ht, dur[X.]h spezifis[X.]h koalitionsgemäße [X.]etätigung die in Art. 9 Abs. 3 [X.] genannten Zwe[X.]ke zu verfolgen, nämli[X.]h die Arbeits- und Wirts[X.]haftsbedingungen zu wahren und zu fördern (vgl. [X.] 4, 96 <107>; 17, 319 <333>; 18, 18 <25 f.>; 50, 290 <367>). Die Koalitionsfreiheit s[X.]hützt alle Mens[X.]hen in ihrer Eigens[X.]haft als [X.]erufsangehörige (Arbeitnehmer oder Arbeitgeber) und enthält keinen Auss[X.]hluss für bestimmte berufli[X.]he [X.]erei[X.]he. Damit werden neben Angestellten des öffentli[X.]hen Dienstes au[X.]h [X.]eamte vom persönli[X.]hen S[X.]hutzberei[X.]h des Art. 9 Abs. 3 [X.] umfasst (vgl. [X.] 19, 303 <312, 322>).
b) Der sa[X.]hli[X.]he S[X.]hutzberei[X.]h des Art. 9 Abs. 3 [X.] umfasst das Re[X.]ht auf koalitionsgemäße [X.]etätigung ([X.]) eins[X.]hließli[X.]h des Streikre[X.]hts ([X.]).
[X.]) Na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]undesverfassungsgeri[X.]hts ist das Grundre[X.]ht aus Art. 9 Abs. 3 [X.] in erster Linie ein Freiheitsre[X.]ht auf spezifis[X.]h koalitionsgemäße [X.]etätigung (vgl. [X.] 17, 319 <333>; 19, 303 <312>; 28, 295 <304>; 50, 290 <367>; 58, 233 <246>; 93, 352 <358>; zuletzt [X.]VerfG, Urteil des Ersten [X.]s vom 11. Juli 2017 - 1 [X.]vR 1571/15 u.a. -, juris, Rn. 130), das den Einzelnen die Freiheit gewährleistet, Vereinigungen zur Förderung der Arbeits- und Wirts[X.]haftsbedingungen zu bilden und diesen Zwe[X.]k gemeinsam zu verfolgen. Soweit das Re[X.]ht der Koalitionen selbst betroffen ist, die von Art. 9 Abs. 3 [X.] genannten Zwe[X.]ke zu verfolgen, ents[X.]heiden sie im Rahmen ihrer Interessenwahrnehmung selbst über die einzusetzenden Mittel (vgl. [X.] 50, 290 <368> m.w.N.; 92, 365 <393>; [X.]VerfG, Urteil des Ersten [X.]s vom 11. Juli 2017 - 1 [X.]vR 1571/15 u.a. -, juris, Rn. 130>). Der S[X.]hutz der Koalitionsfreiheit ist dabei na[X.]h mittlerweile ständiger Re[X.]htspre[X.]hung ni[X.]ht etwa von vornherein auf den [X.]erei[X.]h des Unerlässli[X.]hen bes[X.]hränkt (so no[X.]h [X.] 19, 303 <321 f.>; 28, 295 <304>; 38, 281 <305>; 50, 290 <368 f.>), sondern erstre[X.]kt si[X.]h über den [X.]berei[X.]h des Art. 9 Abs. 3 [X.] hinaus auf alle koalitionsspezifis[X.]hen Verhaltensweisen (vgl. [X.] 93, 352 <358 f.>; 94, 268 <283>; 100, 271 <282>; 103, 293 <304>).
[X.]) Soweit die Verfolgung der von Art. 9 Abs. 3 [X.] ges[X.]hützten Zwe[X.]ke von dem Einsatz bestimmter Mittel abhängt, werden au[X.]h diese vom S[X.]hutz des Grundre[X.]hts umfasst (vgl. [X.] 84, 212 <224 f.>). Zu den ges[X.]hützten Mitteln zählen etwa Arbeitskampfmaßnahmen, die auf den Abs[X.]hluss von Tarifverträgen geri[X.]htet sind. Sie unterfallen jedenfalls insoweit der Koalitionsfreiheit, als sie allgemein erforderli[X.]h sind, um eine funktionierende Tarifautonomie si[X.]herzustellen (vgl. [X.] 88, 103 <114>; 92, 365 <393 f.>; [X.]VerfG, Urteil des Ersten [X.]s vom 11. Juli 2017 - 1 [X.]vR 1571/15 u.a. -, juris, Rn. 131>). Hierfür spri[X.]ht au[X.]h Art. 9 Abs. 3 Satz 3 [X.] (vgl. [X.] 84, 212 <225>).
2. Das Grundre[X.]ht der Koalitionsfreiheit ist zwar vorbehaltlos gewährleistet (vgl. nur [X.] 92, 26 <41>). Damit ist aber ni[X.]ht jede Eins[X.]hränkung von vornherein ausges[X.]hlossen. Au[X.]h vorbehaltlos gewährleistete Grundre[X.]hte können dur[X.]h kollidierende Grundre[X.]hte Dritter und andere mit [X.]rang ausgestattete Re[X.]hte begrenzt werden (vgl. etwa [X.] 28, 243 <261>; 84, 212 <228>; 92, 26 <41>; [X.]VerfG, Urteil des Ersten [X.]s vom 11. Juli 2017 - 1 [X.]vR 1571/15 u.a. -, juris, Rn. 141). Als eine derartige S[X.]hranke mit [X.]rang kommen die in Art. 33 Abs. 5 [X.] gewährleisteten hergebra[X.]hten Grundsätze des [X.]erufsbeamtentums in [X.]etra[X.]ht (vgl. [X.] 19, 303 <322>).
a) Art. 33 Abs. 5 [X.] ist unmittelbar geltendes Re[X.]ht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des [X.]erufsbeamtentums (vgl. [X.] 117, 330 <344>; 119, 247 <260>). Mit den hergebra[X.]hten Grundsätzen des [X.]erufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 [X.] ist der [X.]bestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder do[X.]h ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden [X.]raums, insbesondere unter der Rei[X.]hsverfassung von [X.], als verbindli[X.]h anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. [X.] 8, 332 <343>; 46, 97 <117>; 58, 68 <76 f.>; 83, 89 <98>; 106, 225 <232>; 107, 218 <237>; 117, 330 <344 f.>; 117, 372 <379>; 121, 205 <219>; ohne [X.]ezug auf die [X.]er Rei[X.]hsverfassung [X.] 145, 1 <8 Rn. 16>). Die Entwi[X.]klung des [X.]erufsbeamtentums ist historis[X.]h eng mit derjenigen des Re[X.]htsst[X.]ts verknüpft: War der [X.]eamte ursprüngli[X.]h allein dem Regenten verpfli[X.]htet, wandelte er si[X.]h mit dem veränderten St[X.]tsverständnis vom Fürsten- zum St[X.]tsdiener. Seine Aufgabe war und ist es, Verfassung und Gesetz im Interesse des [X.]ürgers au[X.]h und gerade gegen die St[X.]tsspitze zu behaupten. Das [X.]erufsbeamtentum als Institution gründet auf Sa[X.]hwissen, fa[X.]hli[X.]her Leistung und loyaler Pfli[X.]hterfüllung. Es soll eine stabile Verwaltung si[X.]hern und damit einen ausglei[X.]henden Faktor gegenüber den das St[X.]tswesen gestaltenden politis[X.]hen Kräften bilden (vgl. [X.] 7, 155 <162>; 119, 247 <260 f.>; stRspr).
b) [X.]ezugspunkt des auf alle [X.]eamtinnen und [X.]eamten anwendbaren Art. 33 Abs. 5 [X.] ist ni[X.]ht das gewa[X.]hsene [X.]eamtenre[X.]ht, sondern das [X.]erufsbeamtentum (vgl. [X.] 117, 330 <349>). In ihrem [X.]estand ges[X.]hützt sind daher nur diejenigen Regelungen, die das [X.]ild des [X.]erufsbeamtentums in seiner überkommenen Gestalt maßgebli[X.]h prägen, sodass ihre [X.]eseitigung das [X.]erufsbeamtentum als sol[X.]hes antasten würde (vgl. [X.] 43, 177 <185>; 114, 258 <286>). Dieses Erfordernis der Substanzialität ergibt si[X.]h bereits aus dem Wesen einer institutionellen Garantie, deren Sinn gerade darin liegt, den [X.]bestand der Strukturprinzipien, mithin die Grundsätze, die ni[X.]ht hinweggeda[X.]ht werden können, ohne dass damit zuglei[X.]h die Einri[X.]htung selbst in ihrem [X.]harakter grundlegend verändert würde, dem gestaltenden Gesetzgeber verbindli[X.]h als Rahmen vorzugeben. Das [X.]undesverfassungsgeri[X.]ht hat dies mit der Formulierung zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht, dass Art. 33 Abs. 5 [X.] insoweit ni[X.]ht nur [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung, sondern au[X.]h [X.]ea[X.]htung verlangt (vgl. [X.] 8, 1 <16 f.>; 11, 203 <210>; 61, 43 <57 f.>). Demgegenüber steht Art. 33 Abs. 5 [X.] einer Weiterentwi[X.]klung des [X.]eamtenre[X.]hts ni[X.]ht entgegen, solange eine strukturelle Veränderung an den für Ers[X.]heinungsbild und Funktion des [X.]erufsbeamtentums wesentli[X.]hen Regelungen ni[X.]ht vorgenommen wird (vgl. [X.] 117, 330 <348 f.>; 117, 372 <379>). In der Pfli[X.]ht zur [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung ist eine Entwi[X.]klungsoffenheit angelegt, die den Gesetzgeber in die Lage versetzt, die Ausgestaltung des Dienstre[X.]hts den jeweiligen Entwi[X.]klungen der St[X.]tli[X.]hkeit anzupassen und das [X.]eamtenre[X.]ht damit in die [X.] zu stellen. Die Strukturents[X.]heidung des Art. 33 Abs. 5 [X.] belässt ausrei[X.]hend Raum, die ges[X.]hi[X.]htli[X.]h gewa[X.]hsene Institution in den Rahmen unseres heutigen [X.] einzufügen (vgl. [X.] 3, 58 <137>; 7, 155 <162>; 70, 69 <79>) und den Funktionen anzupassen, die das Grundgesetz dem öffentli[X.]hen Dienst in der freiheitli[X.]hen, re[X.]hts- und sozialst[X.]tli[X.]hen Demokratie zus[X.]hreibt (vgl. [X.] 8, 1 <16>; 9, 268 <286>; 15, 167 <195> m.w.N.).
[X.]) Zu dem [X.]bestand von Strukturprinzipien, bei dem die [X.]ea[X.]htenspfli[X.]ht den Weg zu tiefgreifenden strukturellen Veränderungen dur[X.]h den einfa[X.]hen Gesetzgeber versperrt, gehören unter anderem die Treuepfli[X.]ht der [X.]eamten (vgl. [X.] 39, 334 <346 f.>; 119, 247 <264>), das Lebenszeitprinzip (vgl. [X.] 71, 255 <268>; 121, 205 <220>), das [X.] (vgl. [X.] 8, 1 <16 ff.>; 44, 249 <265>; 49, 260 <271>; 70, 251 <267>; 99, 300 <314>; 106, 225 <232>; 117, 372 <380>; 139, 64 <111 Rn. 92>; 140, 240 <277 Rn. 71>) und der damit korrespondierende Grundsatz, dass die [X.]esoldung der [X.]eamten einseitig dur[X.]h Gesetz zu regeln ist (vgl. [X.] 44, 249 <264>; siehe au[X.]h [X.] 8, 1 <15 ff.>; 8, 28 <35>). Diese prägenden Strukturmerkmale stehen dabei ni[X.]ht unverbunden nebeneinander, sondern sind aufeinander bezogen (zu Lebenszeit- und [X.] vgl. [X.] 119, 247 <263>; 121, 205 <221>; zu Treuepfli[X.]ht und [X.] vgl. [X.] 21, 329 <345>; 44, 249 <264>; 130, 263 <298>; zu Treuepfli[X.]ht des [X.]eamten und Fürsorgepfli[X.]ht des Dienstherrn vgl. [X.] 9, 268 <286>; ferner au[X.]h [X.] 71, 39 <59>).
[X.]) Zu den hergebra[X.]hten Grundsätzen des [X.]erufsbeamtentums sowie zum [X.] der institutionellen Garantie aus Art. 33 Abs. 5 [X.] zählt die Treuepfli[X.]ht des [X.]eamten (vgl. bereits [X.] 9, 268 <286>). Ihr kommt besondere [X.]edeutung au[X.]h im modernen Verwaltungsst[X.]t zu, dessen sa[X.]hgere[X.]hte und effiziente Aufgabenwahrnehmung auf eine intakte, loyale, pfli[X.]httreue, dem St[X.]t und seiner verfassungsmäßigen Ordnung innerli[X.]h verbundene [X.]eamtens[X.]haft angewiesen ist (vgl. [X.] 39, 334 <347>). Der [X.]eamte ist dem Allgemeinwohl und damit zur uneigennützigen Amtsführung verpfli[X.]htet und hat bei der Erfüllung der ihm anvertrauten Aufgaben seine eigenen Interessen zurü[X.]kzustellen. Der Einsatz wirts[X.]haftli[X.]her Kampf- und Dru[X.]kmittel zur Dur[X.]hsetzung eigener Interessen, insbesondere au[X.]h kollektive Kampfmaßnahmen im Sinne des Art. 9 Abs. 3 [X.] wie das Streikre[X.]ht, lassen si[X.]h mit der Treuepfli[X.]ht des [X.]eamten ni[X.]ht vereinbaren (vgl. [X.] 119, 247 <264> m.w.N.). Die Gewährleistung einer re[X.]htli[X.]h und wirts[X.]haftli[X.]h gesi[X.]herten Position soll ihn dabei in die Lage versetzen, seiner Treuepfli[X.]ht zu genügen.
[X.]) [X.] hat die Funktion, die Unabhängigkeit des [X.]eamten im Interesse einer re[X.]htsst[X.]tli[X.]hen Verwaltung zu gewährleisten. Erst re[X.]htli[X.]he und wirts[X.]haftli[X.]he Si[X.]herheit bieten die Gewähr dafür, dass das [X.]erufsbeamtentum zur Erfüllung der ihm vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politis[X.]hen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu si[X.]hern, beitragen kann (vgl. [X.] 121, 205 <221>). Dazu gehört au[X.]h und vor allem, dass der [X.]eamte ni[X.]ht willkürli[X.]h oder na[X.]h freiem Ermessen politis[X.]her Gremien aus seinem Amt entfernt werden kann. Der mit dem Lebenszeitverhältnis gewährten Unentziehbarkeit des statusre[X.]htli[X.]hen Amts kommt grundlegende [X.]edeutung zu, weil sie dem [X.]eamten gerade bei der Ausübung des übertragenen Amts die im Interesse seiner [X.]indung an Gesetz und Re[X.]ht erforderli[X.]he Unabhängigkeit si[X.]hert (vgl. [X.] 121, 205 <222>; 141, 56 <71 Rn. 38>).
[X.][X.]) Das [X.] verpfli[X.]htet den Dienstherrn, den [X.]eamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm na[X.]h seinem Dienstrang, na[X.]h der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und na[X.]h der [X.]edeutung des [X.]erufsbeamtentums für die Allgemeinheit entspre[X.]hend der Entwi[X.]klung der allgemeinen wirts[X.]haftli[X.]hen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. [X.] 8, 1 <14>; 117, 330 <351>; 119, 247 <269>; 130, 263 <292>; 139, 64 <111 f. Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>). Die [X.]esoldung des [X.]eamten stellt kein Entgelt für bestimmte konkrete Dienstleistungen dar, sondern ist eine „Gegenleistung“ des Dienstherrn dafür, dass si[X.]h der [X.]eamte ihm mit seiner ganzen Persönli[X.]hkeit zur Verfügung stellt. Sie bildet die Voraussetzung dafür, dass si[X.]h der [X.]eamte ganz dem öffentli[X.]hen Dienst als Lebensberuf widmen und die ihm im St[X.]tsleben zufallende Funktion, eine stabile Verwaltung zu si[X.]hern und damit einen ausglei[X.]henden Faktor gegenüber den das St[X.]tsleben gestaltenden politis[X.]hen Kräften zu bilden, erfüllen kann (vgl. [X.] 7, 155 <162 f.>; 21, 329 <345>; 39, 196 <201>; 44, 249 <265>; 117, 372 <380>; stRspr). Deshalb ist die Folgerung unabweisbar, dass die Si[X.]herung eines angemessenen Lebensunterhalts als ein besonders wesentli[X.]her hergebra[X.]hter Grundsatz anzusehen ist, zu dessen [X.]ea[X.]htung der Gesetzgeber verpfli[X.]htet ist ([X.] 8, 1 <16 f.>; 117, 372 <380 f.>).
Mit der unmittelbaren objektiven Gewährleistung des angemessenen Lebensunterhalts begründet Art. 33 Abs. 5 [X.] zuglei[X.]h aber au[X.]h ein grundre[X.]htsähnli[X.]hes Individualre[X.]ht des einzelnen [X.]eamten gegenüber dem St[X.]t (vgl. [X.] 99, 300 <314>; 107, 218 <236 f.>; 117, 330 <344>; 119, 247 <266>; 130, 263 <292>). Diese subjektiv-re[X.]htli[X.]he Ausprägung des Art. 33 Abs. 5 [X.] folgt aus der Eigenart des beamtenre[X.]htli[X.]hen Re[X.]htsverhältnisses: Der [X.]eamte steht dem St[X.]t als seinem Dienstherrn gegenüber, der in seiner Stellung als Gesetzgeber zuglei[X.]h für die Regelung des Re[X.]htsverhältnisses sowie die Verteilung der gegenseitigen Re[X.]hte und Pfli[X.]hten allein zuständig und verantwortli[X.]h ist. Der einzelne [X.]eamte hat keine eigenen Mögli[X.]hkeiten, auf die nähere Ausgestaltung seines Re[X.]htsverhältnisses einzuwirken. Er ist vielmehr auf die Regelung angewiesen, die sein Dienstherr als Gesetzgeber getroffen hat. Wenn daher das Grundgesetz in Art. 33 Abs. 5 [X.] unmittelbar die Gewähr dafür bieten will, dass die beamtenre[X.]htli[X.]he Gesetzgebung bestimmten eng begrenzten verfassungsre[X.]htli[X.]hen Mindestanforderungen entspri[X.]ht, dann liegt die Annahme nahe, dass den hauptsä[X.]hli[X.]h und unmittelbar [X.]etroffenen ein entspre[X.]hendes Individualre[X.]ht eingeräumt werden soll, damit sie insoweit in Übereinstimmung mit den re[X.]hts- und sozialst[X.]tli[X.]hen Grundprinzipien ihre verfassungsmäßige Stellung au[X.]h re[X.]htli[X.]h wahren können (vgl. au[X.]h [X.] 8, 1 <17>).
d) An den [X.]ea[X.]htenspfli[X.]hten hat au[X.]h die Einfügung der [X.] in Art. 33 Abs. 5 [X.] dur[X.]h Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, [X.], [X.], [X.], 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125[X.], 143[X.]) vom 28. August 2006 ([X.]G[X.]l I [X.] 2034) ni[X.]hts geändert. S[X.]hon aus dem insoweit unveränderten Wortlaut der [X.]estimmung ergibt si[X.]h, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des öffentli[X.]hen Dienstre[X.]hts weiterhin die hergebra[X.]hten Grundsätze des [X.]erufsbeamtentums zu berü[X.]ksi[X.]htigen hat (vgl. [X.] 119, 247 <272 f.>). [X.] ist das Re[X.]ht des öffentli[X.]hen Dienstes, ni[X.]ht aber der hierfür geltende Maßstab, die hergebra[X.]hten Grundsätze des [X.]erufsbeamtentums (vgl. [X.] 121, 205 <232>). Allerdings verbleibt dem Gesetzgeber au[X.]h bei hergebra[X.]hten Grundsätzen ein Gestaltungsspielraum, um die [X.]eamtengesetzgebung den Erfordernissen des freiheitli[X.]hen [X.] St[X.]tes sowie seiner forts[X.]hreitenden Entwi[X.]klung anpassen zu können. Solange keine strukturelle Veränderung an den für die Institution des [X.]erufsbeamtentums wesentli[X.]hen Regelungen vorgenommen wird, steht Art. 33 Abs. 5 [X.] einer Fortentwi[X.]klung des [X.]eamtenre[X.]hts deshalb ni[X.]ht entgegen ([X.] 145, 1 <12 f. Rn. 27>). Glei[X.]hwohl verstoßen Änderungen, die mit den Grundstrukturen des von Art. 33 Abs. 5 [X.] ges[X.]hützten Leitbilds des [X.] [X.]erufsbeamtentums ni[X.]ht in Einklang gebra[X.]ht werden können, au[X.]h weiterhin gegen die Vorgaben der Verfassung (vgl. [X.] 119, 247 <273>).
3. Die [X.]estimmungen des Grundgesetzes sind völkerre[X.]htsfreundli[X.]h auszulegen. Die Europäis[X.]he Mens[X.]henre[X.]htskonvention steht zwar innerst[X.]tli[X.]h im Rang eines [X.]undesgesetzes und damit unter dem Grundgesetz (a). Sie ist jedo[X.]h bei der Auslegung der Grundre[X.]hte und re[X.]htsst[X.]tli[X.]hen Grundsätze des Grundgesetzes heranzuziehen (b). Dies gilt au[X.]h für die Auslegung der Europäis[X.]hen Mens[X.]henre[X.]htskonvention dur[X.]h den Europäis[X.]hen Geri[X.]htshof für Mens[X.]henre[X.]hte ([X.]). Diese [X.]edeutung der Europäis[X.]hen Mens[X.]henre[X.]htskonvention und damit au[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte beruht auf der Völkerre[X.]htsfreundli[X.]hkeit des Grundgesetzes und seiner inhaltli[X.]hen Ausri[X.]htung auf die Mens[X.]henre[X.]hte (d). Eine Heranziehung als Auslegungshilfe verlangt allerdings keine s[X.]hematis[X.]he Parallelisierung beziehungsweise vollständige Harmonisierung der Aussagen des Grundgesetzes mit denen der Europäis[X.]hen Mens[X.]henre[X.]htskonvention, sondern ein Aufnehmen ihrer Wertungen (e). [X.] des Art. 46 [X.] ist bei der Auslegung des Grundgesetzes dem spezifis[X.]hen Kontext der Ents[X.]heidung des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte besondere [X.]edeutung beizumessen (f). Grenzen der Völkerre[X.]htsfreundli[X.]hkeit ergeben si[X.]h dort, wo ein Aufnehmen der Wertungen der Europäis[X.]hen Mens[X.]henre[X.]htskonvention methodis[X.]h ni[X.]ht vertretbar und mit den Vorgaben des Grundgesetzes unvereinbar ist (g).
a) Die Europäis[X.]he Mens[X.]henre[X.]htskonvention und ihre Zusatzprotokolle sind völkerre[X.]htli[X.]he Verträge. Die Konvention überlässt es den Vertragsparteien, in wel[X.]her Weise sie ihrer Pfli[X.]ht zur [X.]ea[X.]htung der Vertragsvors[X.]hriften genügen (vgl. [X.] 111, 307 <316> m.w.N.). Der [X.]undesgesetzgeber hat den genannten Übereinkommen jeweils mit förmli[X.]hem Gesetz gemäß Art. 59 Abs. 2 [X.] zugestimmt (Gesetz über die Konvention zum S[X.]hutze der Mens[X.]henre[X.]hte und Grundfreiheiten vom 7. August 1952, [X.]G[X.]l II [X.] 685; die Konvention ist gemäß der [X.]ekanntma[X.]hung vom 15. Dezember 1953, [X.]G[X.]l II 1954 [X.] 14, am 3. September 1953 für die [X.]undesrepublik [X.] in [X.] getreten; Neubekanntma[X.]hung der Konvention in der Fassung des [X.] in [X.]G[X.]l II 2002 [X.] 1054). Damit hat er einen entspre[X.]henden Re[X.]htsanwendungsbefehl erteilt. Innerhalb der [X.] Re[X.]htsordnung stehen die Europäis[X.]he Mens[X.]henre[X.]htskonvention und ihre Zusatzprotokolle – soweit sie für die [X.]undesrepublik [X.] in [X.] getreten sind – im Range eines [X.]undesgesetzes (vgl. [X.] 74, 358 <370>; 111, 307 <316 f.>).
b) Glei[X.]hwohl besitzen die Gewährleistungen der Europäis[X.]hen Mens[X.]henre[X.]htskonvention verfassungsre[X.]htli[X.]he [X.]edeutung, indem sie die Auslegung der Grundre[X.]hte und re[X.]htsst[X.]tli[X.]hen Grundsätze des Grundgesetzes beeinflussen (vgl. [X.] 74, 358 <370>; 83, 119 <128>; 111, 307 <316 f., 329>; 120, 180 <200 f.>; 128, 326 <367 f.>; [X.]VerfGK 3, 4 <8>; 9, 174 <190>; 10, 66 <77>; 10, 234 <239>; 20, 234 <247>). Der Konventionstext und die Re[X.]htspre[X.]hung des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte dienen na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]undesverfassungsgeri[X.]hts auf [X.] des [X.]re[X.]hts als Auslegungshilfen für die [X.]estimmung von Inhalt und Rei[X.]hweite von Grundre[X.]hten und re[X.]htsst[X.]tli[X.]hen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies ni[X.]ht zu einer – von der Konvention selbst ni[X.]ht gewollten (vgl. Art. 53 [X.]) – Eins[X.]hränkung oder Minderung des Grundre[X.]htss[X.]hutzes na[X.]h dem Grundgesetz führt (vgl. [X.] 74, 358 <370>; 111, 307 <317>; 120, 180 <200 f.>).
[X.]) Die Ents[X.]heidungen des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte in Verfahren gegen die [X.]undesrepublik [X.] sind na[X.]h Art. 46 [X.] zu befolgen. Im Rahmen der Heranziehung der Europäis[X.]hen Mens[X.]henre[X.]htskonvention als Auslegungshilfe berü[X.]ksi[X.]htigt das [X.]undesverfassungsgeri[X.]ht Ents[X.]heidungen des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte aber au[X.]h dann, wenn sie ni[X.]ht denselben Streitgegenstand betreffen. Dies beruht auf der jedenfalls faktis[X.]hen Orientierungs- und Leitfunktion, die der Re[X.]htspre[X.]hung des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte für die Auslegung der Europäis[X.]hen Mens[X.]henre[X.]htskonvention au[X.]h über den konkret ents[X.]hiedenen Einzelfall hinaus zukommt (vgl. [X.] 111, 307 <320>; 128, 326 <368>; [X.]VerfGK 10, 66 <77 f.>; 10, 234 <239>). Die innerst[X.]tli[X.]hen Wirkungen der Ents[X.]heidungen des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte ers[X.]höpfen si[X.]h insoweit ni[X.]ht in einer aus Art. 20 Abs. 3 [X.] in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 [X.] abzuleitenden und auf die den konkreten Ents[X.]heidungen zugrundeliegenden Lebenssa[X.]hverhalte begrenzten [X.]erü[X.]ksi[X.]htigungspfli[X.]ht, denn das Grundgesetz will vor dem Hintergrund der zumindest faktis[X.]hen Präzedenzwirkung der Ents[X.]heidungen internationaler Geri[X.]hte Konflikte zwis[X.]hen den völkerre[X.]htli[X.]hen Verpfli[X.]htungen der [X.]undesrepublik [X.] und dem nationalen Re[X.]ht na[X.]h Mögli[X.]hkeit vermeiden (vgl. [X.] 111, 307 <328>; 112, 1 <25 f.>; [X.]VerfGK 9, 174 <190, 193>). Die Völkerre[X.]htsfreundli[X.]hkeit des Grundgesetzes ist damit Ausdru[X.]k eines Souveränitätsverständnisses, das einer Einbindung in inter- und supranationale Zusammenhänge sowie deren Weiterentwi[X.]klung ni[X.]ht nur ni[X.]ht entgegensteht, sondern diese voraussetzt und erwartet. Vor diesem Hintergrund steht au[X.]h das „letzte Wort“ der [X.] Verfassung einem internationalen und europäis[X.]hen Dialog der Geri[X.]hte ni[X.]ht entgegen, sondern ist dessen normative Grundlage.
d) Die Heranziehung der Europäis[X.]hen Mens[X.]henre[X.]htskonvention und der Re[X.]htspre[X.]hung des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte als Auslegungshilfe auf [X.] des [X.]re[X.]hts über den Einzelfall hinaus dient dazu, den Garantien der Mens[X.]henre[X.]htskonvention in der [X.]undesrepublik [X.] mögli[X.]hst umfassend Geltung zu vers[X.]haffen und kann darüber hinaus Verurteilungen der [X.]undesrepublik [X.] vermeiden helfen ([X.] 128, 326 <369>). Die inhaltli[X.]he Ausri[X.]htung des Grundgesetzes auf die Mens[X.]henre[X.]hte kommt insbesondere in dem [X.]ekenntnis des [X.] Volkes zu unverletzli[X.]hen und unveräußerli[X.]hen Mens[X.]henre[X.]hten in Art. 1 Abs. 2 [X.] zum Ausdru[X.]k. Das Grundgesetz weist mit Art. 1 Abs. 2 [X.] dem [X.]bestand an Mens[X.]henre[X.]hten einen besonderen S[X.]hutz zu. Dieser ist in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 [X.] die Grundlage für die verfassungsre[X.]htli[X.]he Pfli[X.]ht, au[X.]h bei der Anwendung der [X.] Grundre[X.]hte die Europäis[X.]he Mens[X.]henre[X.]htskonvention in ihrer konkreten Ausgestaltung als Auslegungshilfe heranzuziehen. Art. 1 Abs. 2 [X.] ist daher zwar kein Einfallstor für einen unmittelbaren [X.]rang der Europäis[X.]hen Mens[X.]henre[X.]htskonvention, die Vors[X.]hrift ist aber mehr als ein unverbindli[X.]her Programmsatz, indem sie [X.] für die Auslegung des Grundgesetzes vorgibt und verdeutli[X.]ht, dass seine Grundre[X.]hte au[X.]h als Ausprägung der allgemeinen Mens[X.]henre[X.]hte zu verstehen sind und diese als Mindeststandard in si[X.]h aufgenommen haben (vgl. [X.] 74, 358 <370>; 111, 307 <329>; 128, 326 <369>; Dreier, in: Dreier, [X.], [X.]d. 1, 3. Aufl. 2013, Art. 1 Abs. 2 Rn. 21; [X.], in: [X.]/Dürig, [X.], Art. 1 Abs. 2 Rn. 47 <März 2006>; [X.], in: Dörr/[X.]/Marauhn, [X.]/[X.], [X.]d. I, 2. Aufl. 2013, [X.]. 2 Rn. 71 ff.).
e) Die Heranziehung der Europäis[X.]hen Mens[X.]henre[X.]htskonvention als Auslegungshilfe für die [X.]estimmungen des Grundgesetzes ist ergebnisorientiert: Sie zielt ni[X.]ht auf eine s[X.]hematis[X.]he Parallelisierung einzelner verfassungsre[X.]htli[X.]her [X.]egriffe ([X.] 137, 273 <320 f. Rn. 128> m.w.N.), sondern dient der Vermeidung von Völkerre[X.]htsverletzungen. Die [X.]eseitigung oder Vermeidung einer Völkerre[X.]htsverletzung wird zwar vielfa[X.]h lei[X.]hter zu errei[X.]hen sein, wenn das innerst[X.]tli[X.]he Re[X.]ht mit der Konvention harmonisiert wird. Völkerre[X.]htli[X.]h betra[X.]htet ist das jedo[X.]h ni[X.]ht zwingend: Die Konvention überlässt es den Vertragsparteien, in wel[X.]her Weise sie ihrer Pfli[X.]ht zur [X.]ea[X.]htung der Vertragsvors[X.]hriften genügen (vgl. [X.] 111, 307 <316>; 128, 326 <367>). Vor diesem Hintergrund gilt au[X.]h für die völkerre[X.]htsfreundli[X.]he Auslegung der [X.]egriffe des Grundgesetzes ähnli[X.]h wie für eine verfassungsverglei[X.]hende Auslegung, dass Ähnli[X.]hkeiten im [X.] ni[X.]ht über Unters[X.]hiede, die si[X.]h aus dem Kontext der Re[X.]htsordnungen ergeben, hinwegtäus[X.]hen dürfen. Die mens[X.]henre[X.]htli[X.]hen Gehalte des jeweils in Rede stehenden völkerre[X.]htli[X.]hen Vertrags müssen im Rahmen eines aktiven (Rezeptions-)Vorgangs in den Kontext der aufnehmenden [X.]ordnung „umgeda[X.]ht“ werden (vgl. [X.] 128, 326 <370>, unter Verweis auf Häberle, Europäis[X.]he [X.]lehre, 7. Aufl. 2011, [X.] f.; vgl. au[X.]h Dreier, in: Dreier, [X.], [X.]d. 1, 3. Aufl. 2013, Art. 1 Abs. 2 Rn. 20).
f) Während si[X.]h die Vertragsparteien dur[X.]h Art. 46 [X.] verpfli[X.]htet haben, in allen Re[X.]htssa[X.]hen, in denen sie [X.] sind, das endgültige Urteil des Geri[X.]htshofs zu befolgen (vgl. au[X.]h [X.] 111, 307 <320>), sind bei der Orientierung an der Re[X.]htspre[X.]hung des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte jenseits des Anwendungsberei[X.]hes des Art. 46 [X.] die konkreten Umstände des Falles im Sinne einer Kontextualisierung in besonderem Maße in den [X.]li[X.]k zu nehmen (vgl. [X.], AöR 142 <2017>, [X.] 417 <432 ff.>). Hierbei ist zunä[X.]hst zu sehen, dass im Gegensatz zum Re[X.]ht der Europäis[X.]hen Union (vgl. [X.] 75, 223 <244 f.>) die Europäis[X.]he Mens[X.]henre[X.]htskonvention in Ermangelung eines entspre[X.]henden innerst[X.]tli[X.]hen Re[X.]htsanwendungsbefehls keinen Anwendungsvorrang gegenüber nationalem Gesetzesre[X.]ht beanspru[X.]hen kann. Kommt den [X.] damit kein Vorrang vor der [X.] [X.]re[X.]htsordnung, sondern vielmehr eine [X.]edeutung als Auslegungsmaxime für das Grundgesetz zu, geht es bei der [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der Re[X.]htspre[X.]hung des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte jenseits ihrer [X.] maßgebli[X.]h darum, Aussagen zu [X.] der Konvention zu identifizieren und si[X.]h hiermit auseinanderzusetzen (vgl. [X.], AöR 142 <2017>, [X.] 417 <432>). Ein Konflikt mit [X.] der Konvention ist dabei na[X.]h Mögli[X.]hkeit zu vermeiden. Die Anerkennung einer Orientierungs- und Leitfunktion setzt damit ein Moment der Verglei[X.]hbarkeit voraus. [X.]ei der [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der Re[X.]htspre[X.]hung des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte sind der konkrete Sa[X.]hverhalt des ents[X.]hiedenen Falles und sein (re[X.]htskultureller) Hintergrund ebenso mit einzustellen wie mögli[X.]he spezifis[X.]he [X.]esonderheiten der [X.] Re[X.]htsordnung, die einer undifferenzierten Übertragung im Sinne einer bloßen „[X.]egriffsparallelisierung“ entgegenstehen. Die Leit- und Orientierungsfunktion ist dort besonders groß, wo sie si[X.]h auf Parallelfälle im Geltungsberei[X.]h derselben Re[X.]htsordnung bezieht, mithin (andere) Verfahren in dem von der Ausgangsents[X.]heidung des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte betroffenen Vertragsst[X.]t betroffen sind (vgl. [X.]/Pabel, Europäis[X.]he Mens[X.]henre[X.]htskonvention, 6. Aufl. 2016, § 16 Rn. 8).
g) Die Grenzen einer völkerre[X.]htsfreundli[X.]hen Auslegung ergeben si[X.]h aus dem Grundgesetz. Die Mögli[X.]hkeiten einer konventionsfreundli[X.]hen Auslegung enden dort, wo diese na[X.]h den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und [X.]interpretation ni[X.]ht mehr vertretbar ers[X.]heint (vgl. [X.] 111, 307 <329>; 128, 326 <371>; zur absoluten Grenze des [X.]gehalts der [X.]identität des Grundgesetzes gemäß Art. 79 Abs. 3 [X.] vgl. [X.] 123, 267 <344 ff.>). Soweit im Rahmen geltender methodis[X.]her Standards Auslegungs- und Abwägungsspielräume eröffnet sind, trifft [X.] Geri[X.]hte die Pfli[X.]ht, der konventionsgemäßen Auslegung den Vorrang zu geben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die [X.]ea[X.]htung der Ents[X.]heidung des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte etwa wegen einer geänderten Tatsa[X.]henbasis gegen eindeutig entgegenstehendes Gesetzesre[X.]ht oder [X.] [X.]bestimmungen, namentli[X.]h au[X.]h gegen Grundre[X.]hte Dritter verstößt (vgl. [X.] 111, 307 <329>). Es widerspri[X.]ht daher ni[X.]ht dem Ziel der Völkerre[X.]htsfreundli[X.]hkeit, wenn der Gesetzgeber ausnahmsweise Völkervertragsre[X.]ht ni[X.]ht bea[X.]htet, sofern nur auf diese Weise ein Verstoß gegen tragende Grundsätze der Verfassung abzuwenden ist (vgl. [X.] 111, 307 <319>).
Eine völkerre[X.]htsfreundli[X.]he Auslegung der Grundre[X.]hte darf zudem ni[X.]ht dazu führen, dass der Grundre[X.]htss[X.]hutz na[X.]h dem Grundgesetz einges[X.]hränkt wird; das s[X.]hließt au[X.]h die Europäis[X.]he Mens[X.]henre[X.]htskonvention selbst aus (vgl. Art. 53 [X.], dazu [X.] 111, 307 <317>). Dieses Rezeptionshemmnis kann vor allem in mehrpoligen Grundre[X.]htsverhältnissen relevant werden, in denen das „Mehr“ an Freiheit für den einen Grundre[X.]htsträger zuglei[X.]h ein „Weniger“ für einen anderen bedeutet (vgl. [X.] 128, 326 <371> m.w.N.).
Im Übrigen ist au[X.]h im Rahmen der konventionsfreundli[X.]hen Auslegung des Grundgesetzes die Re[X.]htspre[X.]hung des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte mögli[X.]hst s[X.]honend in das vorhandene, dogmatis[X.]h ausdifferenzierte nationale Re[X.]htssystem einzupassen (vgl. [X.] 111, 307 <327>; 128, 326 <371>), weshalb si[X.]h eine unreflektierte Adaption völkerre[X.]htli[X.]her [X.]egriffe verbietet. In der Perspektive des Grundgesetzes kommt insbesondere – gerade wenn ein autonom gebildeter [X.]egriff des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte bei textli[X.]h ähnli[X.]hen Garantien anders ausfällt als der entspre[X.]hende [X.]egriff des Grundgesetzes – das Verhältnismäßigkeitsprinzip als verfassungsimmanenter Grundsatz in [X.]etra[X.]ht, um Wertungen des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte zu berü[X.]ksi[X.]htigen: „Heranziehung als Auslegungshilfe“ kann vor diesem Hintergrund bedeuten, die vom Europäis[X.]hen Geri[X.]htshof für Mens[X.]henre[X.]hte in seiner Abwägung berü[X.]ksi[X.]htigten Aspekte au[X.]h in die verfassungsre[X.]htli[X.]he Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen (vgl. [X.] 111, 307 <324>; 128, 326 <371 f.>; [X.]VerfGK 3, 4 <9>).
Die mit den [X.] angegriffenen Hoheitsakte sind von [X.] wegen ni[X.]ht zu beanstanden. Sie sind, mit teils unters[X.]hiedli[X.]hen [X.]egründungsansätzen, jeweils im Ergebnis von dem [X.]estehen eines Streikverbots für [X.] [X.]eamtinnen und [X.]eamte ausgegangen. Hierin liegt keine Verkennung der maßgebli[X.]hen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben. Zwar unterfallen der [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.] sowie die [X.]es[X.]hwerdeführerinnen zu I[X.] bis [X.] dem S[X.]hutzberei[X.]h der Koalitionsfreiheit (1.). Au[X.]h stellen die in den Ausgangsverfahren angegriffenen Maßnahmen jeweils einen Eingriff in das Grundre[X.]ht aus Art. 9 Abs. 3 [X.] dar (2.). Diese Eingriffe sind jedo[X.]h verfassungsre[X.]htli[X.]h gere[X.]htfertigt (3.). Eine andere [X.]eurteilung ergibt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht mit [X.]li[X.]k auf die Gewährleistungen der Europäis[X.]hen Mens[X.]henre[X.]htskonvention (4.).
1. Die Koalitionsfreiheit wird ni[X.]ht verfassungsunmittelbar dur[X.]h die hergebra[X.]hten Grundsätze des [X.]erufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 [X.]) begrenzt (a). Der sa[X.]hli[X.]he S[X.]hutzberei[X.]h des Art. 9 Abs. 3 [X.] ist vorliegend eröffnet (b).
a) In der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]undesverfassungsgeri[X.]hts finden si[X.]h bislang keine ausdrü[X.]kli[X.]hen Aussagen zum Verhältnis von Art. 9 Abs. 3 [X.] zu Art. 33 Abs. 5 [X.]. In einem frühen Urteil ents[X.]hied der Erste [X.] zur Rei[X.]hweite der Koalitionsfreiheit zwar, eine Sonderstellung könnten sol[X.]he Vereinigungen einnehmen, deren Mitglieder von der tarifli[X.]hen Lohngestaltung dur[X.]h andere verfassungsre[X.]htli[X.]he [X.]estimmungen ausges[X.]hlossen seien, wie si[X.]h dies etwa für [X.]eamte aus den hergebra[X.]hten Grundsätzen des [X.]erufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 [X.]) ergebe (vgl. [X.] 4, 96 <107>). Den hierin zum Ausdru[X.]k kommenden Gedanken einer verfassungsunmittelbaren [X.]egrenzung des [X.] der Koalitionsfreiheit hat das [X.]undesverfassungsgeri[X.]ht später aber ni[X.]ht mehr aufgegriffen. In seinem [X.]es[X.]hluss zu der gewerks[X.]haftli[X.]hen Werbung bei Personalratswahlen aus dem [X.] hat der Zweite [X.] festgestellt, dass das für jedermann und für alle [X.]erufe gewährleistete Grundre[X.]ht der Koalitionsfreiheit au[X.]h [X.]eamten zustehe, allerdings zu prüfen sei, ob weitergehende [X.]es[X.]hränkungen des Grundre[X.]hts für diese Personengruppe dur[X.]h Art. 33 Abs. 5 [X.] gere[X.]htfertigt werden könnten. Na[X.]h Art. 33 Abs. 5 [X.] seien nur sol[X.]he Grundre[X.]htsbes[X.]hränkungen zulässig, die dur[X.]h Sinn und Zwe[X.]k des konkreten Dienst- und Treueverhältnisses des [X.]eamten gefordert würden (vgl. [X.] 19, 303 <322>). [X.] setzt eine Grundre[X.]htsbes[X.]hränkung (und ihre Re[X.]htfertigung) die Eröffnung des [X.] der jeweiligen Gewährleistung voraus. Läge bereits eine verfassungsunmittelbare [X.]egrenzung auf [X.] des [X.] vor, wären Aussagen zu Grundre[X.]htsbes[X.]hränkungen und ihrer Re[X.]htfertigung hingegen ni[X.]ht mehr erforderli[X.]h (vgl. au[X.]h [X.], Das Kollektivvertrags- und Streikre[X.]ht für [X.]eamte in privatisierten Unternehmen, 2017, [X.] m.w.N.). Das [X.]undesverwaltungsgeri[X.]ht geht in seinem Urteil vom 27. Februar 2014 - 2 [X.] 1.13 - unter Verweis auf drei Ents[X.]heidungen des [X.]undesverfassungsgeri[X.]hts ([X.] 8, 1 <17>; 44, 249 <264>; 119, 247 <264>) davon aus, dass Art. 33 Abs. 5 [X.] aufgrund seiner inhaltli[X.]hen [X.]estimmtheit unmittelbar gelte und dem Grundre[X.]ht der Koalitionsfreiheit na[X.]h Art. 9 Abs. 3 [X.] vorgehe, soweit sein Anwendungsberei[X.]h rei[X.]he (vgl. [X.]VerwGE 149, 117 <125 f. Rn. 32>). Die beiden erstgenannten Ents[X.]heidungen des [X.]undesverfassungsgeri[X.]hts befassen si[X.]h indes s[X.]hon ni[X.]ht mit Art. 9 Abs. 3 [X.]; die Ents[X.]heidung zur [X.] Teilzeitbes[X.]häftigung (vgl. [X.] 119, 247 <264>) erwähnt die Koalitionsfreiheit zwar am Rande, trifft aber keine Aussage über das Verhältnis zu den hergebra[X.]hten Grundsätzen des [X.]erufsbeamtentums.
Eine systematis[X.]he und teleologis[X.]he Auslegung führt indes zu dem Ergebnis, dass die hergebra[X.]hten Grundsätze des [X.]erufsbeamtentums kollidierendes [X.]re[X.]ht zur Re[X.]htfertigung von [X.]es[X.]hränkungen des Art. 9 Abs. 3 [X.] darstellen; sie begrenzen die Koalitionsfreiheit ni[X.]ht verfassungsunmittelbar (vgl. [X.], Das Kollektivvertrags- und Streikre[X.]ht für [X.]eamte in privatisierten Unternehmen, 2017, [X.] ff.; a.A. Hänsle, [X.], 2016, [X.] 490 ff.). Ein sol[X.]hes Verständnis trägt der herausgehobenen Stellung der Grundre[X.]hte als dem [X.] der freiheitli[X.]h [X.] Ordnung (vgl. [X.] 31, 58 <73>) Re[X.]hnung und vermeidet eine vors[X.]hnelle und nur abstrakte Güterabwägung, in der ein Re[X.]htsgut auf Kosten eines anderen realisiert wird (vgl. au[X.]h [X.], Grundzüge des [X.]re[X.]hts der [X.]undesrepublik [X.], 20. Aufl. 1995, Rn. 72). Vielmehr wird dadur[X.]h dem Grundsatz der praktis[X.]hen [X.] umfassend Re[X.]hnung getragen, wona[X.]h zwei [X.]güter miteinander derart in Einklang gebra[X.]ht werden, dass der s[X.]honendste Ausglei[X.]h gefunden wird. Jedes der [X.]güter hat so weitgehend wie mögli[X.]h zur Geltung und damit zur optimalen Wirksamkeit zu kommen. Dies gilt au[X.]h für die Strukturprinzipien des Art. 33 Abs. 5 [X.], die einem Ausglei[X.]h mit anderen Gütern ni[X.]ht von vornherein vers[X.]hlossen sind (vgl. [X.], [X.] 54 <2015>, [X.] 63 <75>). Au[X.]h na[X.]h dem die [X.]interpretation leitenden Prinzip der Einheit der Verfassung ist eine [X.]etra[X.]htungsweise zu vermeiden, die einzelne Werte und Prinzipien gegenüber anderen einseitig vorzieht oder verwirft. Eine grundre[X.]htsbegrenzende Auslegung bereits auf [X.] des S[X.]hutzberei[X.]hs ohne Eintritt in eine Verhältnismäßigkeitsprüfung kommt nur dort in [X.]etra[X.]ht, wo si[X.]h dies dem Grundgesetz zweifelsfrei entnehmen lässt. Dies ist vorliegend ni[X.]ht der Fall.
b) Die Eröffnung des sa[X.]hli[X.]hen [X.] der Koalitionsfreiheit lässt si[X.]h jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art – der [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.] sowie die [X.]es[X.]hwerdeführerinnen zu I[X.] bis [X.] sind als beamtete Lehrkräfte Streikaufrufen der [X.] gefolgt – au[X.]h ni[X.]ht von vornherein mit Verweis auf das Erfordernis einer Tarifbezogenheit des Streiks sowie einer Tariffähigkeit der Streikenden bes[X.]hränken. Da [X.]eamte von der tarifli[X.]hen Lohngestaltung ausges[X.]hlossen sind (vgl. [X.] 4, 96 <107>; [X.], in: von [X.]/[X.]/[X.], [X.], [X.]d. 1, 7. Aufl. 2018, Art. 9 Rn. 197; [X.], in: [X.]/Dürig, [X.], Art. 9 Rn. 362 <September 2016>), ist ihren Koalitionen zwar insoweit der Abs[X.]hluss von Tarifverträgen verwehrt. In den S[X.]hutzberei[X.]h des Art. 9 Abs. 3 [X.] hat das [X.]undesverfassungsgeri[X.]ht wiederholt und zuletzt in seiner Ents[X.]heidung zum [X.] sol[X.]he Arbeitskampfmaßnahmen einbezogen, die auf den Abs[X.]hluss von Tarifverträgen geri[X.]htet sind, jedenfalls soweit sie erforderli[X.]h sind, um eine funktionierende Tarifautonomie si[X.]herzustellen (vgl. [X.] 84, 212 <225>; 88, 103 <114>; 92, 365 <393 f.>; [X.]VerfG, Urteil des Ersten [X.]s vom 11. Juli 2017 - 1 [X.]vR 1571/15 u.a. -, juris, Rn. 131). Eine Aussage dahingehend, dass der Streik stets in [X.]ezug auf den Abs[X.]hluss eines eigenen Tarifvertrages erfolgen müsste, lässt si[X.]h den bisherigen Ents[X.]heidungen allerdings ni[X.]ht entnehmen. Ents[X.]heidend für die Zugehörigkeit zum S[X.]hutzberei[X.]h des Art. 9 Abs. 3 [X.] ist vielmehr, dass es si[X.]h um gewerks[X.]haftli[X.]h getragene, auf Tarifverhandlungen bezogene Aktionen handelt (vgl. [X.]VerfG, [X.]es[X.]hluss der [X.] des Ersten [X.]s vom 26. März 2014 - 1 [X.]vR 3185/09 -, juris, Rn. 26 ff.). Das [X.]undesarbeitsgeri[X.]ht nimmt jedenfalls einen Streik, den eine [X.] zur Unterstützung eines auf den Abs[X.]hluss eines Tarifvertrags geri[X.]hteten Streiks ausruft, ni[X.]ht (mehr) von vornherein vom S[X.]hutzberei[X.]h des Art. 9 Abs. 3 [X.] aus (vgl. [X.]AGE 123, 134 <137 f. Rn. 13>; zum „mittelbaren Tarifbezug“ [X.], Das [X.] [X.]eamtenstreikverbot im Li[X.]hte der Europäis[X.]hen Mens[X.]henre[X.]htskonvention, 2016, [X.] 198 ff.). Ein sol[X.]hes umfassendes Verständnis von Art. 9 Abs. 3 [X.] und das darin zum Ausdru[X.]k kommende [X.]emühen um die Gewährleistung eines mögli[X.]hst weitrei[X.]henden Grundre[X.]htss[X.]hutzes greift im Sinne einer völkerre[X.]htsfreundli[X.]hen Auslegung zudem die Wertungen des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte zu Art. 11 [X.] auf, wona[X.]h au[X.]h der Unterstützungsstreik jedenfalls ein ergänzendes Element der Koalitionsfreiheit darstelle (vgl. [X.], [X.], [X.], Urteil vom 8. April 2014, Nr. 31045/10, § 77). In den vorliegenden Verfahren steht die dem [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.] sowie den [X.]es[X.]hwerdeführerinnen zu I[X.] bis [X.] jeweils vorgeworfene Teilnahme an (Warn-)Streikmaßnahmen, zu denen die [X.] aufgerufen hatte, im Zusammenhang mit seinerzeitigen Tarifverhandlungen im öffentli[X.]hen Dienst und ist daher au[X.]h ni[X.]ht von vornherein zur Förderung der mit dem [X.] verfolgten Ziele offensi[X.]htli[X.]h ungeeignet (vgl. au[X.]h [X.]AGE 123, 134 <146 Rn. 37>).
2. Die angegriffenen behördli[X.]hen und geri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidungen beeinträ[X.]htigen das Grundre[X.]ht aus Art. 9 Abs. 3 [X.]. Die Koalitionsfreiheit wird bes[X.]hränkt dur[X.]h alle Verkürzungen des grundre[X.]htli[X.]h Gewährleisteten. Als st[X.]tli[X.]he [X.]eeinträ[X.]htigung kommen daher sämtli[X.]he belastenden Regelungen und Maßnahmen in allen Stadien der Grundre[X.]htsausübung in [X.]etra[X.]ht [X.], in: Dreier, [X.], [X.]d. I, 3. Aufl. 2013, Art. 9 Rn. 90 m.w.N.). Die disziplinaris[X.]he Ahndung des Verhaltens des [X.]es[X.]hwerdeführers zu [X.] sowie der [X.]es[X.]hwerdeführerinnen zu I[X.] bis [X.] dur[X.]h Verfügungen ihrer Dienstherren und deren disziplinargeri[X.]htli[X.]he [X.]estätigung dur[X.]h die angegriffenen Geri[X.]htsents[X.]heidungen begrenzen die Mögli[X.]hkeit zur Teilnahme an einem Arbeitskampf.
3. Die [X.]eeinträ[X.]htigung der Koalitionsfreiheit ist jedo[X.]h dur[X.]h hinrei[X.]hend gewi[X.]htige, verfassungsre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützte [X.]elange gere[X.]htfertigt.
[X.]re[X.]htli[X.]h unbedenkli[X.]h ist zunä[X.]hst, dass die mit den [X.] angegriffenen Ents[X.]heidungen das Streikverbot für [X.]eamte als einen hergebra[X.]hten Grundsatz mit [X.]rang angesehen haben (a), der vom Gesetzgeber ni[X.]ht ledigli[X.]h zu berü[X.]ksi[X.]htigen, sondern zu bea[X.]hten ist (b). Einer ausdrü[X.]kli[X.]hen gesetzli[X.]hen Normierung des Streikverbots für [X.]eamte bedarf es ni[X.]ht ([X.]). Das statusbezogene Streikverbot für [X.]eamte greift au[X.]h ni[X.]ht in unverhältnismäßiger Weise in die Gewährleistung des Art. 9 Abs. 3 [X.] ein (d).
a) Das Streikverbot für [X.]eamte stellt einen eigenständigen hergebra[X.]hten Grundsatz des [X.]erufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 [X.] dar. Es erfüllt die für eine Qualifikation als hergebra[X.]hter Grundsatz notwendigen Voraussetzungen der Traditionalität ([X.]) und Substanzialität ([X.]).
Dem Wortlaut des Art. 33 Abs. 5 [X.] lässt si[X.]h eine Konkretisierung dessen, was die Verfassung als hergebra[X.]hten Grundsatz ansieht, ni[X.]ht entnehmen. Im Parlamentaris[X.]hen Rat wurde die Rei[X.]hweite der Koalitionsfreiheit zwar kontrovers diskutiert (vgl. [X.], Der Parlamentaris[X.]he Rat 1948-1949, [X.]d. 14, [X.]. 1, Hauptauss[X.]huss, 2009, [X.]); ausdrü[X.]kli[X.]he Aussagen wurden in den [X.]text aber weder zu einem Streikre[X.]ht no[X.]h zu einem Streikverbot für [X.]eamte aufgenommen.
In der Ents[X.]heidung zur Alimentation kinderrei[X.]her [X.]eamter hat das [X.]undesverfassungsgeri[X.]ht ausgeführt, verfassungsre[X.]htli[X.]h garantiert sei der hergebra[X.]hte allgemeine Grundsatz des [X.]erufsbeamtentums, dass die angemessene Alimentierung summenmäßig ni[X.]ht erstritten oder vereinbart, sondern dur[X.]h Gesetz festgelegt werde, und dass innerhalb des [X.]eamtenre[X.]hts die Zulassung eines Streiks ausges[X.]hlossen sei (vgl. [X.] 44, 249 <264> m.w.N.). In der Ents[X.]heidung zur [X.] Teilzeitbes[X.]häftigung von [X.]eamten heißt es, zu den [X.]pfli[X.]hten des [X.]eamtenverhältnisses gehöre seit jeher die Treuepfli[X.]ht. Der [X.]eamte sei dem Allgemeinwohl und damit zur uneigennützigen Amtsführung verpfli[X.]htet und habe bei der Erfüllung der ihm anvertrauten Aufgaben seine eigenen Interessen zurü[X.]kzustellen. Der Einsatz wirts[X.]haftli[X.]her Kampf- und Dru[X.]kmittel zur Dur[X.]hsetzung eigener Interessen, insbesondere au[X.]h kollektive Kampfmaßnahmen im Sinne des Art. 9 Abs. 3 [X.] wie das Streikre[X.]ht, seien ihm verwehrt ([X.] 119, 247 <264> m.w.N.).
[X.]) Das Streikverbot erfüllt das für einen eigenständigen hergebra[X.]hten Grundsatz des [X.]erufsbeamtentums wesentli[X.]he Element der Traditionalität. Während die [X.]er Rei[X.]hsverfassung in den maßgebli[X.]hen [X.]estimmungen der Art. 130 Abs. 2, Art. 159 [X.] weder eine Aussage zum Streikre[X.]ht no[X.]h zum Streikverbot für [X.]eamte traf, erließ Rei[X.]hspräsident Friedri[X.]h Ebert am 1. Februar 1922 eine auf Art. 48 Abs. 2 [X.] gestützte Notverordnung betreffend das Verbot der Arbeitsniederlegung dur[X.]h [X.]eamte der Rei[X.]hsbahn (RG[X.]l [X.] 187). Na[X.]h § 1 Abs. 1 dieser bereits am 9. Februar 1922 wieder außer [X.] getretenen Verordnung (RG[X.]l [X.] 205) war [X.]eamten der Rei[X.]hsbahn „ebenso wie allen übrigen [X.]eamten na[X.]h dem geltenden [X.]eamtenre[X.]hte die Einstellung oder Verweigerung der ihnen obliegenden Arbeit verboten“. Na[X.]h dem Jahr 1922 erließen zwar weder der [X.] no[X.]h die Rei[X.]hsregierung weitere ausdrü[X.]kli[X.]he [X.] für [X.]eamte. Der zeitgenössis[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung lässt si[X.]h jedo[X.]h entnehmen, dass ein Streikverbot für [X.]eamte als ganz überwiegend anerkannt angesehen wurde ([X.], 412 <416 ff.>; 56, 419 <421 f.>; Ents[X.]heidungen des Rei[X.]hsdisziplinarhofs vom 10. April 1923, in: [X.], Die Re[X.]htspre[X.]hung des Rei[X.]hsdisziplinarhofes na[X.]h dem Stande vom 1. Oktober 1925, 1926, [X.] 19 <21>; vom 14. Dezember 1922, in: [X.], a.a.[X.], [X.] 73 <77>; vom 8. Mai 1923, in: [X.], a.a.[X.], [X.] 85; vom 12. März 1923, in: [X.], a.a.[X.], [X.] 86 <87>; vom 30. Januar 1923, in: [X.], a.a.[X.], [X.] 404 <405 f.>; weitere Re[X.]htspre[X.]hungsna[X.]hweise bei Ans[X.]hütz, [X.], 14. Aufl. 1933, Art. 159 [X.]. 5; sowie [X.], [X.]eamtentum und Streik, AöR 91 <1966>, [X.] 141 <164 mit [X.]. 122>; a.A. wohl Däubler, [X.] im öffentli[X.]hen Dienst, 2. Aufl. 1971, [X.] 107). Das Streikverbot für [X.]eamte geht mithin auf eine (jedenfalls) in der St[X.]tspraxis der [X.] begründete Traditionslinie zurü[X.]k und erweist si[X.]h vor diesem Hintergrund als hergebra[X.]ht im Sinne von Art. 33 Abs. 5 [X.].
Teilweise wird gegen eine Anerkennung des Streikverbots als eigenständiger hergebra[X.]hter Grundsatz vorgebra[X.]ht, die Notverordnung, mit der die Exekutive auf den Eisenbahnerstreik des Jahres 1922 reagiert habe, sei na[X.]h dem Verständnis des Grundgesetzes ni[X.]ht hinrei[X.]hend demokratis[X.]h legitimiert. Dieser Umstand müsse auf die Interpretation des Art. 33 Abs. 5 [X.] dur[X.]hs[X.]hlagen (vgl. Hens[X.]he, in: Däubler, Arbeitskampfre[X.]ht, 3. Aufl. 2011, § 18a Rn. 39). Eine sol[X.]he Argumentation lässt allerdings außer A[X.]ht, dass der [X.]geber mit S[X.]haffung des Art. 33 Abs. 5 [X.] den hergebra[X.]hten Grundsätzen des [X.]erufsbeamtentums dur[X.]h Inkorporation in das Grundgesetz Legitimation verliehen hat. Er nahm ausdrü[X.]kli[X.]h [X.]ezug auf die vorkonstitutionell hergebra[X.]hten Grundsätze, ohne dies von ihren Entstehungsbedingungen abhängig zu ma[X.]hen. Im Übrigen hat die genannte Notverordnung ein allgemeines dienstre[X.]htli[X.]hes Streikverbot ni[X.]ht begründet, sondern ein sol[X.]hes als bestehend vorausgesetzt und ledigli[X.]h für eine konkrete Gefahrensituation konkretisiert.
[X.]) Das Erfordernis der Substanzialität ist mit [X.]li[X.]k auf die enge inhaltli[X.]he Verknüpfung eines Streikverbots mit den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Fundamenten des [X.]erufsbeamtentums in [X.], namentli[X.]h der beamtenre[X.]htli[X.]hen Treuepfli[X.]ht sowie dem [X.], erfüllt.
Na[X.]h allgemeiner Auffassung zählt die Treuepfli[X.]ht des [X.]eamten zu den [X.]bestandteilen der hergebra[X.]hten Grundsätze des [X.]erufsbeamtentums (vgl. nur [X.]rosius-Gersdorf, in: Dreier, [X.], [X.]d. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 33 Rn. 186 m.w.N.). Inhaltli[X.]h verlangt die Treuepfli[X.]ht, dass der [X.]eamte bei Erfüllung der ihm anvertrauten Aufgaben seine eigenen Interessen zurü[X.]kzustellen hat (vgl. [X.] 119, 247 <264>). Arbeitskämpfe der [X.]eamtens[X.]haft lassen si[X.]h damit ni[X.]ht in Einklang bringen. [X.]efür[X.]htungen, wona[X.]h ein sol[X.]hes Verständnis das [X.]eamtenverhältnis zu einem grundre[X.]htsfreien [X.]erei[X.]h ma[X.]he, in dem die Gehorsamspfli[X.]ht dazu führe, dass den [X.]eamten ähnli[X.]h der Vorstellung des besonderen Gewaltverhältnisses keine eigenen Re[X.]hte gegenüber dem Dienstherrn zuerkannt würden (vgl. Hens[X.]he, in: Däubler, Arbeitskampfre[X.]ht, 3. Aufl. 2011, § 18a Rn. 46), sind unbegründet. Die Treuepfli[X.]ht s[X.]hließt mit [X.]li[X.]k auf Art. 9 Abs. 3 [X.] ni[X.]ht jegli[X.]hes private oder berufsständis[X.]he Engagement des [X.]eamten aus; ein generelles [X.]etätigungsverbot des [X.]eamten für eine Koalition stellt weder einen hergebra[X.]hten Grundsatz des [X.]erufsbeamtentums dar, no[X.]h folgt es aus dem Sinn und Zwe[X.]k des [X.]eamtenverhältnisses (vgl. [X.] 19, 303 <322>).
Eine enge [X.]eziehung weist das Streikverbot darüber hinaus zu dem [X.] auf (vgl. [X.] 44, 249 <264>; 130, 263 <298>), das na[X.]h der gefestigten Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]undesverfassungsgeri[X.]hts ebenfalls einen hergebra[X.]hten Grundsatz des [X.]erufsbeamtentums darstellt (vgl. [X.] 8, 1 <16>; 117, 330 <349>; 119, 247 <263>; 130, 263 <292>). Der [X.]eamte verpfli[X.]htet si[X.]h mit Eintritt in das [X.]eamtenverhältnis, seine gesamte Arbeitskraft dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen (vgl. [X.] 21, 329 <345>; 119, 247 <263 f.>). Als Ausglei[X.]h hat der Dienstherr den [X.]eamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm na[X.]h seinem Dienstrang, na[X.]h der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und na[X.]h der [X.]edeutung des [X.]erufsbeamtentums für die Allgemeinheit entspre[X.]hend der Entwi[X.]klung der allgemeinen wirts[X.]haftli[X.]hen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. [X.] 130, 263 <292> mit Verweis auf [X.] 8, 1 <14>; 117, 330 <351>; 119, 247 <269>). Art. 33 Abs. 5 [X.] enthält damit eine unmittelbare, objektive Gewährleistung des angemessenen Lebensunterhalts und gewährt wegen der Eigenart des beamtenre[X.]htli[X.]hen Re[X.]htsverhältnisses, in wel[X.]hem dem [X.]eamten kein Einfluss auf die Ausgestaltung seiner Arbeitsbedingungen zukommt, zuglei[X.]h ein grundre[X.]htsähnli[X.]hes, materielles Re[X.]ht gegenüber dem St[X.]t (vgl. [X.] 8, 1 <17>). Hiermit geht die einseitige, hoheitli[X.]he Festlegung der [X.]esoldung der [X.]eamten dur[X.]h den Dienstherrn einher.
Das Streikverbot ist na[X.]h der gegenwärtigen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Konzeption des [X.]erufsbeamtentums sowohl mit dem [X.] als au[X.]h mit der Treuepfli[X.]ht untrennbar verbunden. Mit diesen beiden funktionswesentli[X.]hen Prinzipien lässt si[X.]h ein Streikre[X.]ht für [X.]eamte ni[X.]ht vereinbaren; das Streikverbot gewährleistet und re[X.]htfertigt vielmehr erst die gegenwärtige Ausgestaltung der genannten Strukturprinzipien des [X.]erufsbeamtentums. Vor diesem Hintergrund handelt es si[X.]h bei dem Streikverbot des Art. 33 Abs. 5 [X.] um ein eigenständiges, systemnotwendiges und damit fundamentales Strukturprinzip des [X.]erufsbeamtentums (vgl. [X.]its[X.]h, [X.], [X.] 78 <79 f.>; a.A. Klaß, Die Fortentwi[X.]klung des [X.] [X.]eamtenre[X.]hts dur[X.]h das europäis[X.]he Re[X.]ht, 2014, [X.] 306). Seine Preisgabe würde die in der [X.]undesrepublik [X.] bestehende Ordnung des [X.]erufsbeamtentums grundsätzli[X.]h in Frage stellen (vgl. [X.], [X.], [X.] 357 <368, 372 ff.>).
b) Das Streikverbot ist Teil der institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 [X.] und vom Gesetzgeber zu bea[X.]hten. Ein Streikre[X.]ht, au[X.]h nur für Teile der [X.]eamtens[X.]haft, gestaltete das Verständnis vom und die Regelungen des [X.]eamtenverhältnisses grundlegend um. Es hebelte die funktionswesentli[X.]hen Prinzipien der Alimentation, der Treuepfli[X.]ht, der lebenszeitigen Anstellung sowie der Regelung der maßgebli[X.]hen Re[X.]hte und Pfli[X.]hten eins[X.]hließli[X.]h der [X.]esoldung dur[X.]h den Gesetzgeber aus, erforderte jedenfalls aber deren grundlegende Modifikation. Für eine Regelung etwa der [X.]esoldung dur[X.]h Gesetz bliebe im Falle der Zuerkennung eines Streikre[X.]hts kein Raum. Würde die [X.]esoldung von [X.]eamten oder Teile hiervon erstritten werden können, ließe si[X.]h die derzeit bestehende Mögli[X.]hkeit des einzelnen [X.]eamten, die verfassungsmäßige Alimentation geri[X.]htli[X.]h dur[X.]hzusetzen – und damit die subjektiv-re[X.]htli[X.]he Ausgestaltung des Art. 33 Abs. 5 [X.] – ni[X.]ht mehr re[X.]htfertigen. Das [X.] dient aber zusammen mit dem Lebenszeitprinzip einer unabhängigen Amtsführung und si[X.]hert die Pfli[X.]ht des [X.]eamten zur vollen Hingabe für das Amt ab. Um dies zu gewährleisten, hat das [X.]undesverfassungsgeri[X.]ht die Pfli[X.]ht des Dienstherrn zur amtsangemessenen [X.]esoldung als einen essentiellen [X.]estandteil des [X.]s betont (vgl. [X.] 130, 263 <292>; 139, 64 <111 f. Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>; 141, 56 <70 Rn. 35>; 145, 249 <272 Rn. 48>; 145, 304 <324 f. Rn. 66>). Mit der (teilweisen) Abkehr von diesen miteinander verbundenen [X.]prinzipien stünde das [X.]erufsbeamtentum als sol[X.]hes und damit der Regelungsgegenstand des Art. 33 Abs. 5 [X.] in Frage (vgl. Di Fabio, Das beamtenre[X.]htli[X.]he Streikverbot, 2012, [X.] 56 f.; a.A. S[X.]hnapp, [X.]eamtenstatus und Streikre[X.]ht, 1972, [X.] 50). Ein Streikre[X.]ht für [X.]eamte passte daher ni[X.]ht ledigli[X.]h die Ausgestaltung des Dienstre[X.]hts den jeweiligen Entwi[X.]klungen der St[X.]tli[X.]hkeit an und stellte das [X.]eamtenre[X.]ht in die [X.]. Es griffe vielmehr in den von Art. 33 Abs. 5 [X.] gewährleisteten [X.]bestand von Strukturprinzipien ein. Die für das Streikverbot geltende [X.]ea[X.]htenspfli[X.]ht versperrt daher den Weg zu tiefgreifenden strukturellen Veränderungen dur[X.]h den einfa[X.]hen Gesetzgeber (vgl. [X.], [X.]eamtenstreik, 1971, [X.] 57 ff.; a.A. S[X.]hla[X.]hter, RdA 2011, [X.] 341 <348>).
[X.]) Eine ausdrü[X.]kli[X.]he gesetzli[X.]he Normierung des Streikverbots für [X.]eamte ist von [X.] wegen ni[X.]ht gefordert. Zwar bedarf es au[X.]h bei vorbehaltlos gewährleisteten Grundre[X.]hten, die nur aufgrund von kollidierendem [X.]re[X.]ht bes[X.]hränkt werden können, regelmäßig einer gesetzli[X.]hen Grundlage zur Konkretisierung der verfassungsimmanenten S[X.]hranken (vgl. [X.], Theorie der Grundre[X.]hte, 1985, [X.] 262 f.; Dreier, in: Dreier, [X.], [X.]d. 1, 3. Aufl. 2013, Vorb. Rn. 141; ferner [X.] 83, 130 <142>; 108, 282 <311>; 122, 98 <107>). Die ausdrü[X.]kli[X.]he einfa[X.]hgesetzli[X.]he Fests[X.]hreibung eines Streikverbots für [X.]eamte ist allerdings im [X.]eamtenre[X.]ht des [X.]undes und der Länder die Ausnahme. Gegenwärtig enthält neben Art. 115 Abs. 5 der [X.] ledigli[X.]h das [X.]beamtengesetz von [X.] mit § 50 (GV[X.]l 2010 [X.] 319) eine Regelung, wona[X.]h Dienstverweigerung oder Arbeitsniederlegung zur Wahrung oder Förderung der Arbeitsbedingungen mit dem [X.]eamtenverhältnis ni[X.]ht zu vereinbaren sind. Eine im Entwurf des [X.]undesbeamtengesetzes ([X.][X.]G) von 1953 (vgl. [X.]TDru[X.]ks I/2846, [X.] 10, 43) no[X.]h vorgesehene ausdrü[X.]kli[X.]he Normierung des Streikverbots für [X.]eamte wurde vom Auss[X.]huss für [X.]eamtenre[X.]ht gestri[X.]hen. Er hielt die Unvereinbarkeit der Arbeitsniederlegung mit den Pfli[X.]hten eines [X.]eamten für re[X.]htli[X.]h so klar gegeben und in den Re[X.]htsvorstellungen der [X.]eamten wie der St[X.]tsbürger so fest verankert, dass er die Aufnahme einer entspre[X.]henden Vors[X.]hrift als ni[X.]ht notwendig ansah (vgl. Na[X.]htrag zu [X.]TDru[X.]ks I/4246, [X.] 8).
Die mit den vorliegenden [X.] angegriffenen Disziplinarverfügungen haben als gesetzli[X.]he Grundlagen unter anderem auf die in den [X.]beamtengesetzen enthaltenen Regelungen zum Fernbleiben vom Dienst verwiesen. Darüber hinaus wurde teilweise au[X.]h auf die im Gesetz zur Regelung des Statusre[X.]hts der [X.]eamtinnen und [X.]eamten in den Ländern ([X.]eamtStG) normierten beamtenre[X.]htli[X.]hen Grundpfli[X.]hten der uneigennützigen Amtsführung zum Wohl der Allgemeinheit sowie der Weisungsgebundenheit (§§ 33-35 [X.]eamtStG) abgestellt. Diese Vors[X.]hriften stellen jedenfalls in ihrer Gesamtheit eine hinrei[X.]hende Konkretisierung des aus Art. 33 Abs. 5 [X.] folgenden Streikverbots dar (vgl. au[X.]h [X.], [X.]eamtenstreik, 1971, [X.] 68; [X.], Das Re[X.]ht des [X.]eamten zum Streik, 2017, [X.] 137). Zählt es zu den gesetzli[X.]h ausdrü[X.]kli[X.]h normierten Grundpfli[X.]hten eines [X.]eamten, si[X.]h mit voller Hingabe seinem [X.]eruf zu widmen und sein Amt uneigennützig na[X.]h bestem Gewissen zu verwalten (vgl. au[X.]h § 61 Abs. 1 [X.][X.]G, § 34 [X.]eamtStG), ist damit glei[X.]hsam das Verbot von kollektiven wirts[X.]haftli[X.]hen Kampfmaßnahmen zur Förderung gemeinsamer (eigener) [X.]erufsinteressen mitgeda[X.]ht (vgl. au[X.]h [X.]VerwGE 53, 330 <331>). Einer darüber hinausgehenden Regelung des Streikverbots bedarf es aus verfassungsre[X.]htli[X.]hen Gründen ni[X.]ht.
d) Die [X.]es[X.]hränkung der Koalitionsfreiheit ist insoweit, als die Führung von Arbeitskämpfen dur[X.]h [X.]eamtinnen und [X.]eamte in Rede steht, verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden. Das Streikverbot für [X.]eamte findet seine Grundlage in Art. 33 Abs. 5 [X.] und trägt au[X.]h dem Grundsatz der praktis[X.]hen [X.] Re[X.]hnung.
[X.]) Das Verbot eines Streiks der [X.]eamten dient wie der übrige [X.]bestand von Strukturprinzipien des [X.]erufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 [X.] einer stabilen Verwaltung (vgl. [X.] 56, 146 <162> m.w.N.), der Gewährleistung st[X.]tli[X.]her Aufgabenerfüllung und damit der Funktionsfähigkeit des St[X.]tes und seiner Einri[X.]htungen. Errei[X.]ht wird dieses Ziel, das die Verfassung au[X.]h dur[X.]h andere Regelungen des Art. 33 [X.] gewährleistet, unter anderem dur[X.]h einen [X.]eamtenapparat, dessen Arbeitsbedingungen einseitig hoheitli[X.]h festgelegt werden, dessen Arbeitskraft stets, gerade au[X.]h in Krisenzeiten, abgerufen werden kann und der si[X.]h an einem Kräftemessen mit seinem Dienstherrn beziehungsweise dem demokratis[X.]h legitimierten Gesetzgeber ni[X.]ht beteiligt. Der Konflikt zwis[X.]hen Art. 9 Abs. 3 [X.] und Art. 33 Abs. 5 [X.] ist na[X.]h dem Prinzip der praktis[X.]hen [X.] zu lösen, wona[X.]h kollidierende [X.]re[X.]htspositionen in ihrer We[X.]hselwirkung zu erfassen und so in Ausglei[X.]h zu bringen sind, dass sie für alle [X.]eteiligten mögli[X.]hst weitgehend wirksam werden (vgl. [X.] 28, 243 <260 f.>; 41, 29 <50 f.>; 93, 1 <21>; 134, 204 <223 Rn. 68>; stRspr).
[X.]) Das Spannungsverhältnis zwis[X.]hen Koalitionsfreiheit und Art. 33 Abs. 5 [X.] ist zugunsten eines für [X.]eamtinnen und [X.]eamte bestehenden Streikverbots aufzulösen. Der Eingriff in Art. 9 Abs. 3 [X.] trifft [X.]eamtinnen und [X.]eamte ni[X.]ht unzumutbar s[X.]hwer. Zum einen ist mit dem Streikre[X.]ht, dem im [X.]eamtenverhältnis auf [X.] der S[X.]hutzberei[X.]hseröffnung wegen des Erfordernisses einer Tarifbezogenheit ohnehin enge Grenzen gezogen werden, ledigli[X.]h ein Teilberei[X.]h der Koalitionsfreiheit angespro[X.]hen. Ein Streikverbot zeitigt kein vollständiges Zurü[X.]ktreten der Koalitionsfreiheit und beraubt sie ni[X.]ht gänzli[X.]h ihrer Wirksamkeit. Zum anderen hat der Gesetzgeber Regelungen ges[X.]haffen, die zu einer Kompensation der [X.]es[X.]hränkung von Art. 9 Abs. 3 [X.] bei [X.]eamtinnen und [X.]eamten beitragen sollen. So räumen die erwähnten Vors[X.]hriften der § 118 [X.][X.]G und § 53 [X.]eamtStG sowie die [X.]eamtengesetze der Länder den Spitzenorganisationen der [X.] zwar keine Mitents[X.]heidung, wohl aber [X.]eteiligungsre[X.]hte bei der Vorbereitung gesetzli[X.]her Regelungen der beamtenre[X.]htli[X.]hen Verhältnisse ein. Na[X.]h der Gesetzesbegründung ist diese [X.]eteiligung jedenfalls au[X.]h als Ausglei[X.]h für das Streikverbot ges[X.]haffen worden (vgl. [X.]TDru[X.]ks 16/4027, [X.] 35). Ein weiteres Element der Kompensation ergibt si[X.]h aus dem beamtenre[X.]htli[X.]hen [X.], das dem einzelnen [X.]eamten das grundre[X.]htsglei[X.]he Re[X.]ht einräumt, die Erfüllung der dem St[X.]t obliegenden Alimentationsverpfli[X.]htung zur geri[X.]htli[X.]hen Überprüfung zu stellen und erforderli[X.]henfalls auf dem Re[X.]htsweg dur[X.]hzusetzen. [X.]ei diesem we[X.]hselseitigen System von aufeinander bezogenen Re[X.]hten und Pfli[X.]hten zeitigen Ausweitungen oder [X.]es[X.]hränkungen auf der einen in der Regel au[X.]h Veränderungen auf der anderen Seite des [X.]eamtenverhältnisses. Ein „Rosinenpi[X.]ken“ lässt das [X.]eamtenverhältnis ni[X.]ht zu (vgl. au[X.]h [X.] 130, 263 <298>). Dieser re[X.]htstatsä[X.]hli[X.]he [X.]efund wird mit dem s[X.]hli[X.]hten Verweis auf wegen des Streikre[X.]hts notwendig werdende Änderungen der bisherigen Regelungen zur Ausgestaltung von Re[X.]hten und Pfli[X.]hten der [X.]eamten (vgl. S[X.]hröder, AuR 2013, [X.] 280 <284>) ni[X.]ht entkräftet. Vielmehr löste ein Streikre[X.]ht (für bestimmte [X.]eamtengruppen) eine Kettenreaktion in [X.]ezug auf die Ausgestaltung des [X.]eamtenverhältnisses aus und zöge wesentli[X.]he beamtenre[X.]htli[X.]he Grundsätze und damit zusammenhängende Institute in Mitleidens[X.]haft (vgl. [X.], [X.]eamtenstreik, 1971, [X.] 57 f.). Mit der Zuerkennung des Streikre[X.]hts stellte si[X.]h die Frage, wel[X.]he Auswirkungen dies auf die Einführung eines Tarifvertragssystems und die Tarifbindung von [X.]eamten und Dienstherren, auf die Weitergeltung oder Modifikation von [X.] und Lebenszeitprinzip, auf Einzelaspekte wie etwa die [X.]eihilfegewährung und die Sozialversi[X.]herungsfreiheit im [X.]eamtenverhältnis sowie auf die Mögli[X.]hkeit geri[X.]htli[X.]her Geltendma[X.]hung des Anspru[X.]hs auf amtsangemessene Alimentation zeitigte. In der mündli[X.]hen Verhandlung vom 17. Januar 2018 vorges[X.]hlagene Kombinations- oder Integrationslösungen, etwa die grundsätzli[X.]he Geltung des [X.]s zur Si[X.]herung der [X.] bei einem glei[X.]hzeitigen Streikre[X.]ht für eine „überamtsangemessene“ [X.]esoldung von „Randberei[X.]hsbeamten“ werfen ni[X.]ht nur zahlrei[X.]he Umsetzungss[X.]hwierigkeiten auf, sondern stoßen vor allem mit [X.]li[X.]k auf die au[X.]h na[X.]h diesem Modell weiterhin ni[X.]ht streikbere[X.]htigten „[X.]berei[X.]hsbeamten“ auf [X.]edenken.
[X.][X.]) Ein mögli[X.]hst s[X.]honender Ausglei[X.]h im Sinne praktis[X.]her [X.] kann ni[X.]ht dur[X.]h die Gewährung eines einges[X.]hränkten Streikre[X.]hts unter besonderen ri[X.]hterre[X.]htli[X.]h zu entwi[X.]kelnden oder gesetzli[X.]h vorzusehenden Voraussetzungen wie etwa einer Anzeige- oder Genehmigungspfli[X.]ht geplanter Streikmaßnahmen errei[X.]ht werden. So sind bereits na[X.]h dem geltenden, im Wesentli[X.]hen dur[X.]h die Re[X.]htspre[X.]hung geprägten Arbeits(kampf)re[X.]ht bestimmte Re[X.]htmäßigkeitsanforderungen bei der Wahrnehmung des Streikre[X.]hts zu bea[X.]hten, eine sol[X.]he hat insbesondere verhältnismäßig zu sein (vgl. [X.]AGE 123, 134 <141 Rn. 22 f.> m.w.N.). Zwar reduzierte ein unter derartigen [X.]edingungen stehendes (einges[X.]hränktes) Streikre[X.]ht die negativen Folgen der Streiktätigkeit für die Grundre[X.]htsverwirkli[X.]hung Dritter, etwa Eltern und S[X.]hüler, sowie die [X.]eeinträ[X.]htigungen für die Funktionsfähigkeit der Verwaltung. Zudem erlaubte eine Anzeige beziehungsweise Genehmigungspfli[X.]ht den Verwaltungsträgern eine jedenfalls teilweise Si[X.]herstellung ihrer Aufgabenerfüllung. So könnte im [X.]erei[X.]h des S[X.]hulwesens die S[X.]hulleitung bei frühzeitiger Ankündigung der Streikmaßnahme (zumindest) auf eine S[X.]hülerbetreuung dur[X.]h Notdienste hinwirken und im Einzelfall au[X.]h [X.] ausspre[X.]hen. Allerdings wäre dies – und hierin liegt wegen der Unkalkulierbarkeit ein gewi[X.]htiger Einwand – nur dann mögli[X.]h, wenn si[X.]h ein ausrei[X.]hender Anteil der [X.]eamten dazu ents[X.]hiede, ni[X.]ht zu streiken, oder von einer Streikteilnahme dur[X.]h im Einzelfall ausgespro[X.]hene Verbote ausges[X.]hlossen werden könnte.
[X.]ei länger andauernden Arbeitskämpfen und der [X.]eteiligung von Inhabern s[X.]hulis[X.]her Funktionsstellen ließe si[X.]h zudem der – ebenfalls verfassungsre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützte – st[X.]tli[X.]he [X.]ildungs- und Erziehungsauftrag des Art. 7 Abs. 1 [X.] (vgl. dazu [X.] 47, 46 <71>; 93, 1 <21>; 98, 218 <244>), kurz ein funktionierendes S[X.]hulsystem (vgl. [X.] 138, 1 <29 Rn. 80>), ni[X.]ht mehr dur[X.]hgängig si[X.]herstellen. Dass es in der Vergangenheit selbst in Ländern mit einem überwiegenden Anteil an tarifbes[X.]häftigten Lehrkräften ni[X.]ht zu s[X.]hwerwiegenden [X.]eeinträ[X.]htigungen des S[X.]hulbetriebes gekommen ist, stellt das [X.]eeinträ[X.]htigungspotential von Arbeitskämpfen im s[X.]hulis[X.]hen [X.]erei[X.]h ni[X.]ht grundsätzli[X.]h in Frage. Denn zum einen handelte es si[X.]h na[X.]h Auskunft der Vertreter des Freist[X.]tes Sa[X.]hsen in der mündli[X.]hen Verhandlung vom 17. Januar 2018 in der Vergangenheit dort regelmäßig um kurze Streikmaßnahmen ohne [X.]eteiligung der (beamteten) S[X.]hulleiter und ihrer Stellvertreter. Zum anderen ist es gerade das Wesen einer Arbeitskampfmaßnahme, auf den jeweiligen Gegenspieler Dru[X.]k in Gestalt der Zufügung von Na[X.]hteilen ausüben zu können, um zu einem Tarifabs[X.]hluss zu gelangen. Daher wären mit der Gewährung eines Streikre[X.]hts für [X.]eamte im vorgenannten Sinne ebenfalls erhebli[X.]he na[X.]hteilige Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit des S[X.]hulwesens zu besorgen. Glei[X.]hes würde für die Zuerkennung eines Streikre[X.]hts bei einer glei[X.]hzeitigen Pfli[X.]ht zur Na[X.]hholung der ausgefallenen Stunden gelten, da bei einer Na[X.]hholung im Rahmen bestehender Lehr-, Stunden- und Raumbelegungspläne organisatoris[X.]he S[X.]hwierigkeiten und damit na[X.]hteilige Auswirkungen auf den S[X.]hulbetrieb ni[X.]ht ausges[X.]hlossen werden könnten.
Eine praktis[X.]h konkordante Zuordnung von Koalitionsfreiheit und hergebra[X.]hten Grundsätzen des [X.]erufsbeamtentums verlangt au[X.]h ni[X.]ht, das Streikverbot auf Teile der [X.]eamtens[X.]haft zu bes[X.]hränken und hierbei auf den Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 [X.] zurü[X.]kzugreifen (so aber statt vieler [X.], Das [X.] [X.]eamtenstreikverbot im Li[X.]hte der Europäis[X.]hen Mens[X.]henre[X.]htskonvention, 2016, [X.] 252 f. und passim; Gooren, Z[X.]R 2011, [X.] 400 <402 ff.>; S[X.]hröder, AuR 2013, [X.] 280 <282 ff.>). Hierna[X.]h verbliebe es für [X.]eamte, die s[X.]hwerpunktmäßig hoheitsre[X.]htli[X.]he [X.]efugnisse im Sinne dieser Vors[X.]hrift ausübten, au[X.]h weiterhin bei einem Streikverbot; allen anderen [X.]eamtinnen und [X.]eamten wäre ein Streikre[X.]ht zuzubilligen (in diesem Sinne au[X.]h [X.]VerwGE 149, 117 <134 f. Rn. 60 ff.>; dagegen Katerndahl, Tarifverhandlung und Streik als Mens[X.]henre[X.]hte, 2017, [X.] 435 ff., 454; für eine Änderung des Grundgesetzes Mett, Das Streikre[X.]ht im öffentli[X.]hen Dienst, 2017, [X.] 173 f.). Gegen eine sol[X.]he funktionale Aufspaltung des Streikre[X.]hts spre[X.]hen die mit dem [X.]egriff der hoheitsre[X.]htli[X.]hen [X.]efugnisse zusammenhängenden [X.] (vgl. [X.], [X.], [X.] 4 <6 f.>). [X.]ereits die trenns[X.]harfe Differenzierung, wann bei einer konkreten Diensthandlung hoheitsre[X.]htli[X.]he [X.]efugnisse wahrgenommen werden und wann ni[X.]ht, erweist si[X.]h als außerordentli[X.]h s[X.]hwierig. Problematis[X.]h wird eine Abgrenzung aber au[X.]h dann, wenn ni[X.]ht die konkrete Diensthandlung in Rede steht, sondern abstrakt die Frage zu klären ist, ob einem bestimmten [X.]eamten, der etwa in Folge einer Abordnung, Versetzung oder Umsetzung unters[X.]hiedli[X.]he (teils hoheitli[X.]he, teils ni[X.]ht-hoheitli[X.]he) Funktionen wahrnimmt, ein Streikre[X.]ht zuzubilligen ist. Unabhängig hiervon verzi[X.]htete die Anerkennung eines Streikre[X.]hts für „Randberei[X.]hsbeamte“ auf die Gewährleistung einer stabilen Verwaltung und der st[X.]tli[X.]hen Aufgabenerfüllung jenseits von Art. 33 Abs. 4 [X.]. Davon abgesehen s[X.]hüfe ein Streikre[X.]ht na[X.]h funktionellen Kriterien im Sinne von Art. 33 Abs. 4 [X.] eine Sonderkategorie der „[X.]eamten mit Streikre[X.]ht“ oder „Tarifbeamten“ (vgl. [X.], [X.], [X.] 65 <70 f.>), deren Arbeitsbedingungen (jedenfalls teilweise) tarifvertragli[X.]h ausgehandelt würden. Sie käme als „Dritte Säule“ zu dem ausdifferenzierten System des öffentli[X.]hen Dienstes hinzu. Während im [X.]berei[X.]h hoheitli[X.]hen Handelns das [X.] weitergälte, würde den sonstigen [X.]eamten die Mögli[X.]hkeit eröffnet, Forderungen zur Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen bei fortbestehendem [X.]eamtenstatus gegebenenfalls mit Arbeitskampfmaßnahmen dur[X.]hzusetzen. Hierdur[X.]h würde neben der bestehenden Abgrenzungs- sowie Glei[X.]hbehandlungsproblematik mit [X.]li[X.]k auf Angestellte des öffentli[X.]hen Dienstes die Frage aufgeworfen, wieviel beamtenre[X.]htli[X.]he Substanz einer sol[X.]hen Personalkategorie no[X.]h innewohnte (vgl. [X.], [X.]eamtenstreik, 1971, [X.] 58). Das Problem einer Dur[X.]hbre[X.]hung des klar konzipierten zweigeteilten öffentli[X.]hen Dienstre[X.]hts in [X.] würde au[X.]h dur[X.]h die Änderung der [X.] – ihre re[X.]htspolitis[X.]he Umsetzbarkeit unterstellt – allenfalls mittelfristig ents[X.]härft. Selbst wenn [X.]eamte künftig nur no[X.]h in dem Funktionsvorbehalt unterliegenden [X.]erei[X.]hen eingesetzt würden (vgl. [X.], Das Re[X.]ht des [X.]eamten zum Streik, 2017, [X.] 319), wären aus gegenwärtiger Perspektive no[X.]h auf Jahrzehnte au[X.]h außerhalb dieser [X.]erei[X.]he [X.]estandsbeamte mit Streikre[X.]ht vorhanden (vgl. au[X.]h [X.], [X.], [X.] 65 <70>).
S[X.]hließli[X.]h verlangt ein s[X.]honender Ausglei[X.]h der widerstreitenden [X.]güter au[X.]h ni[X.]ht eine Stärkung der [X.]eteiligungsre[X.]hte von [X.] oder eine Übertragung des sogenannten [X.] aus dem kir[X.]hli[X.]hen Arbeitsre[X.]ht auf das [X.]eamtenverhältnis. Die vom [X.]undesverwaltungsgeri[X.]ht in seinem Urteil vom 27. Februar 2014 ([X.]VerwGE 149, 117 <136 Rn. 64>) für erforderli[X.]h era[X.]htete erhebli[X.]he Erweiterung der [X.] von [X.] bei einem glei[X.]hzeitig fortbestehenden Streikverbot für [X.]eamte ließe wesentli[X.]he Vorgaben der Verfassung außer [X.]etra[X.]ht. Gegenwärtig ist die [X.]eteiligung der Spitzenorganisationen der zuständigen [X.] bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenre[X.]htli[X.]hen Verhältnisse vorgesehen. § 118 [X.][X.]G sowie § 53 [X.]eamtStG enthalten eine prozedurale Mitwirkungspfli[X.]ht, lassen das „letzte Wort“ des Dienstherrn jedo[X.]h unberührt. Zwar bliebe dem St[X.]t au[X.]h bei einer Erweiterung der [X.] die Mögli[X.]hkeit erhalten, dur[X.]h die Verbeamtung jederzeit verfügbares Personal einzusetzen. Käme es zu einem e[X.]hten Mitents[X.]heidungsre[X.]ht der [X.] und verbliebe es zuglei[X.]h bei dem derzeitigen hergebra[X.]hten Grundsatz des [X.]erufsbeamtentums, wona[X.]h wesentli[X.]he Arbeitsbedingungen und insbesondere die [X.]esoldung der [X.]eamten dur[X.]h Gesetz zu regeln sind, so ergäbe si[X.]h jedo[X.]h ein Konflikt mit dem Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1 und 2 [X.]. Als Vertretern von Partikularinteressen dürfen den [X.] keine e[X.]hten Mitents[X.]heidungsre[X.]hte im Gesetzgebungsverfahren zukommen, da anderenfalls die Souveränität des ([X.]esoldungs-)Gesetzgebers verletzt würde. Die Mögli[X.]hkeiten einer Stärkung der [X.]eteiligungsre[X.]hte zur Kompensation eines umfassenden Streikverbots sind daher von Verfassung wegen stark begrenzt. Dies trifft in glei[X.]her Weise auf den Vors[X.]hlag zu, das im kir[X.]hli[X.]hen Arbeitsre[X.]ht etablierte Modell des „[X.]“ auf das [X.]eamtenverhältnis zu übertragen und S[X.]hli[X.]htungsauss[X.]hüssen verbindli[X.]he [X.] einzuräumen.
4. Das Streikverbot für [X.]eamtinnen und [X.]eamte in [X.] steht mit dem Grundsatz der Völkerre[X.]htsfreundli[X.]hkeit des Grundgesetzes im Einklang und ist insbesondere au[X.]h mit den Gewährleistungen der Europäis[X.]hen Mens[X.]henre[X.]htskonvention vereinbar. Der Europäis[X.]he Geri[X.]htshof für Mens[X.]henre[X.]hte hat in mehreren Verfahren seine Re[X.]htspre[X.]hung zu Art. 11 [X.] weiterentwi[X.]kelt (a). Unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung wesentli[X.]her [X.] der Ents[X.]heidungen lässt si[X.]h eine Kollisionslage zwis[X.]hen [X.]m Re[X.]ht und Europäis[X.]her Mens[X.]henre[X.]htskonvention gegenwärtig ni[X.]ht feststellen (b). Unabhängig davon wären mit [X.]li[X.]k auf die [X.]esonderheiten des [X.] Systems des [X.]erufsbeamtentums na[X.]h Auffassung des [X.]s au[X.]h die Voraussetzungen für eine [X.]es[X.]hränkung des Streikre[X.]hts na[X.]h Art. 11 Abs. 2 [X.] gegeben ([X.]).
a) Art. 11 Abs. 1 [X.] gewährleistet jeder Person, si[X.]h frei und friedli[X.]h mit anderen zu versammeln und si[X.]h frei mit anderen zusammenzus[X.]hließen; dazu gehört au[X.]h das Re[X.]ht, zum S[X.]hutz seiner Interessen [X.] zu gründen und [X.] beizutreten. Der Europäis[X.]he Geri[X.]htshof für Mens[X.]henre[X.]hte hat in der jüngeren Vergangenheit die Gewährleistungen des Art. 11 Abs. 1 [X.] wie au[X.]h die Eingriffsvoraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 [X.] weiter präzisiert.
[X.]) In dem Verfahren [X.] und [X.]aykara v. Türkei (Urteil vom 12. November 2008, Nr. 34503/97, § 145) hat die Große Kammer des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte ents[X.]hieden, die Vereinigungsfreiheit des Art. 11 Abs. 1 [X.] umfasse das Re[X.]ht, eine [X.] zu gründen und Mitglied einer [X.] zu werden („the right to form and join a trade union“), das Verbot gewerks[X.]haftli[X.]her Monopole („prohibition of [X.]losed-shop agreements“) und das Re[X.]ht einer [X.] darauf, dass der Arbeitgeber anhört, was sie im Namen ihrer Mitglieder zu sagen hat („the right for a trade union to seek to persuade the employer to hear what it has to say on behalf of its members“). [X.]ei der Auslegung der [X.]estimmung hat der Geri[X.]htshof andere internationale Vereinbarungen (Übereinkommen [X.] und [X.] der [X.], Europäis[X.]he Sozial[X.]harta) sowie deren Auslegung dur[X.]h die hierfür zuständigen Institutionen und die Praxis der europäis[X.]hen St[X.]ten berü[X.]ksi[X.]htigt (vgl. [X.] <GK>, [X.] and [X.]aykara v. Turkey, Urteil vom 12. November 2008, Nr. 34503/97, § 85). In dem konkreten Verfahren, das eine Kollektivvereinbarung der türkis[X.]hen [X.] Tüm [X.]el Sen mit einer türkis[X.]hen Kommune betraf, stellte der Europäis[X.]he Geri[X.]htshof für Mens[X.]henre[X.]hte fest, Angehörige der St[X.]tsverwaltung könnten ni[X.]ht aus dem Anwendungsberei[X.]h des Art. 11 [X.] ausges[X.]hlossen werden. Allenfalls seien unter den Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 [X.] Eins[X.]hränkungen denkbar, wobei die in der Ausnahmevors[X.]hrift des Art. 11 Abs. 2 Satz 2 [X.] genannten Personengruppen eng gefasst werden müssten (vgl. [X.] <GK>, [X.] and [X.]aykara v. Turkey, Urteil vom 12. November 2008, Nr. 34503/97, §§ 107, 119). Die Regierung der Türkei habe es versäumt, eine zwingende [X.] Notwendigkeit („pressing so[X.]ial need“) für den Auss[X.]hluss des Re[X.]hts auf [X.] darzulegen (vgl. [X.] <GK>, [X.] and [X.]aykara v. Turkey, Urteil vom 12. November 2008, Nr. 34503/97, §§ 163 ff.). Allein der Verweis auf die privilegierte Position von [X.]eamten im Verglei[X.]h zu Arbeitnehmern genüge hierfür ni[X.]ht (vgl. [X.] <GK>, [X.] and [X.]aykara v. Turkey, Urteil vom 12. November 2008, Nr. 34503/97, § 168).
Das zustimmende Sondervotum des [X.]s [X.] zu dem vorgenannten Urteil vom 12. November 2008, dem die [X.] [X.]ratza, [X.]asadevall und [X.] beigetreten sind, betont die [X.]edeutung der Koalitionsfreiheit au[X.]h für den öffentli[X.]hen Dienst (vgl. [X.] <GK>, [X.] and [X.]aykara v. Turkey, Urteil vom 12. November 2008, Nr. 34503/97, Sondervotum [X.], §§ 1 ff.). Es sei allerdings zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass die re[X.]htli[X.]he Situation der [X.]eamten in vielen Re[X.]htssystemen von Gesetzen oder Verordnungen bestimmt werde, von denen keine Abwei[X.]hung dur[X.]h den Abs[X.]hluss individueller Vereinbarungen zulässig sei. Unter Verweis auf Ni[X.]olas Valti[X.]os ([X.], [X.]d. 8 [Droit du Travail], 2. Aufl. 1983, [X.] 264 ff.) führt das Sondervotum aus, der [X.]harakter der [X.]eziehungen zwis[X.]hen dem jeweiligen St[X.]t und seinen [X.]eamten unters[X.]heide si[X.]h in den konkreten St[X.]ten. In einigen St[X.]ten würden [X.]eamte und andere öffentli[X.]he Angestellte – jedenfalls die meisten von ihnen – mit [X.]li[X.]k beispielsweise auf das Re[X.]ht, [X.] zu führen, und sogar mit [X.]li[X.]k auf das Streikre[X.]ht wie Arbeitnehmer des privaten Sektors behandelt. Andere St[X.]ten folgten no[X.]h den traditionellen Vorstellungen. Ein anderes Problem resultiere daraus, dass die Definition des [X.]eamten in ihrem Umfang variiere: je na[X.]h St[X.]t, je na[X.]h Ausmaß des öffentli[X.]hen Sektors und je na[X.]hdem, ob und inwieweit eine Differenzierung zwis[X.]hen [X.]eamten und Angestellten im öffentli[X.]hen Dienst in einem weiteren Sinn vorgenommen werde (vgl. [X.] <GK>, [X.] and [X.]aykara v. Turkey, Urteil vom 12. November 2008, Nr. 34503/97, Sondervotum [X.], § 6). Obwohl das Re[X.]ht zur Führung von [X.] mit der Ents[X.]heidung der Großen Kammer vom 12. November 2008 nunmehr anerkannt sei, müssten bestimmte Ausnahmen oder Grenzen im öffentli[X.]hen Sektor stets mögli[X.]h bleiben, vorausgesetzt, dass die [X.]eteiligung der Repräsentanten der [X.]ediensteten bei den Entwurfsarbeiten für die relevanten Arbeitsbedingungen oder Verordnungen garantiert bleibe (vgl. [X.] <GK>, [X.] and [X.]aykara v. Turkey, Urteil vom 12. November 2008, Nr. 34503/97, Sondervotum [X.], § 8). Die Gewährleistung, si[X.]h Gehör zu vers[X.]haffen, impliziere zwar ein Re[X.]ht der [X.]ediensteten im öffentli[X.]hen Sektor zum Dialog mit ihrem Arbeitgeber; sie beinhalte aber ni[X.]ht notwendigerweise au[X.]h das Re[X.]ht, [X.] abzus[X.]hließen, oder die korrespondierende Pfli[X.]ht des St[X.]tes, die Existenz sol[X.]her Vereinbarungen zu ermögli[X.]hen. Vielmehr müsse den St[X.]ten in diesen Fragen eine gewisse Wahlfreiheit und Flexibilität zukommen (vgl. [X.] <GK>, [X.] and [X.]aykara v. Turkey, Urteil vom 12. November 2008, Nr. 34503/97, Sondervotum [X.], §§ 8 f.).
[X.]) In dem Verfahren Enerji Yapi-Yol Sen v. Türkei aus dem [X.], das die [X.]es[X.]hwerde einer [X.]eamtengewerks[X.]haft betraf, ents[X.]hied die Kammer der 3. Sektion des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte, ein Streikverbot greife in die Gewährleistungen des Art. 11 Abs. 1 [X.] ein. [X.] ermögli[X.]he einer [X.], si[X.]h Gehör zu vers[X.]haffen, und stelle einen wi[X.]htigen Aspekt zum S[X.]hutz der Interessen der [X.]smitglieder dar (vgl. [X.], Enerji Yapi-Yol Sen [X.]. Turquie, Urteil vom 21. April 2009, Nr. 68959/01, § 24). Das Streikre[X.]ht sei allerdings ni[X.]ht absolut, sondern könne von Voraussetzungen abhängig gema[X.]ht und bes[X.]hränkt werden. So stehe etwa der Grundsatz der [X.]sfreiheit im Einklang mit einem Streikverbot für [X.]eamte, die Hoheitsgewalt im Namen des St[X.]tes ausübten. In dem zu ents[X.]heidenden Verfahren Enerji Yapi-Yol Sen v. Türkei sei jedo[X.]h dur[X.]h Runderlass allen [X.]eamten der Streik verboten worden, ohne eine Abwägung mit den von Art. 11 Abs. 2 [X.] erwähnten Zielen vorzunehmen. Die türkis[X.]he Regierung habe ni[X.]ht na[X.]hgewiesen, dass die von ihr vorgenommene [X.]es[X.]hränkung in einer [X.] Gesells[X.]haft notwendig gewesen sei (vgl. [X.], Enerji Yapi-Yol Sen [X.]. Turquie, Urteil vom 21. April 2009, Nr. 68959/01, § 32).
[X.][X.]) [X.]ereits zuvor, mit Urteil vom 27. März 2007, ents[X.]hied die Kammer der 2. Sektion des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte über die Rei[X.]hweite von Art. 11 [X.] mit [X.]li[X.]k auf die Re[X.]htslage in der Türkei (vgl. [X.], Karaçay [X.]. Turquie, Urteil vom 27. März 2007, [X.]). Der Geri[X.]htshof betonte zunä[X.]hst, dass der persönli[X.]he S[X.]hutzberei[X.]h des Art. 11 Abs. 1 [X.] umfassend sei und au[X.]h [X.]eamte hiervon ni[X.]ht von vornherein ausgenommen würden (vgl. [X.], Karaçay [X.]. Turquie, Urteil vom 27. März 2007, [X.], § 22). Im Falle des [X.]es[X.]hwerdeführers, eines Elektrikers, dem die Teilnahme an einem Streik betreffend die [X.]eamtenbesoldung vorgeworfen wurde, sei die gegen ihn verhängte disziplinaris[X.]he Warnung ni[X.]ht in einer [X.] Gesells[X.]haft notwendig gewesen (vgl. [X.], Karaçay [X.]. Turquie, Urteil vom 27. März 2007, [X.], §§ 37 f.).
dd) In dem Verfahren Ur[X.]an u.a. v. Türkei ents[X.]hied die Kammer der 2. Sektion des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte am 17. Juli 2008 über die [X.]es[X.]hwerden mehrerer türkis[X.]her Lehrer, die von türkis[X.]hen Geri[X.]hten wegen der Teilnahme an einem Streiktag zu Disziplinarstrafen verurteilt worden waren. Der Geri[X.]htshof betonte in diesem Zusammenhang, die Sanktionierung stelle einen Eingriff in Art. 11 [X.] unter dem Aspekt der Versammlungsfreiheit dar. Es fehle jedo[X.]h an einer Re[X.]htfertigung im Sinne des Art. 11 Abs. 2 [X.], da der Eingriff ni[X.]ht notwendig in einer [X.] Gesells[X.]haft gewesen sei (vgl. [X.], Ur[X.]an et autres [X.]. Turquie, Urteil vom 17. Juli 2008, Nr. 23018/04 u.a., §§ 26 ff.).
ee) Au[X.]h na[X.]h den Ents[X.]heidungen in den Verfahren [X.] und [X.]aykara v. Türkei sowie Enerji Yapi-Yol Sen v. Türkei befasste si[X.]h der Europäis[X.]he Geri[X.]htshof für Mens[X.]henre[X.]hte wiederholt mit den Gewährleistungen des Art. 11 [X.] in [X.]es[X.]hwerdeverfahren betreffend die Türkei. Im Verfahren [X.] und [X.] v. Türkei ents[X.]hied die Kammer der 2. Sektion über die Sanktionierung einer Teilnahme zweier Lehrkräfte und [X.]smitglieder an einem Aktionstag gegen ein Gesetz zur Organisation des öffentli[X.]hen Dienstes (vgl. [X.], [X.] et [X.] [X.]. Turquie, Urteil vom 15. September 2009, Nr. 30946/04, §§ 5 f.). Die den [X.]es[X.]hwerdeführern auferlegten Disziplinarmaßnahmen entsprä[X.]hen keinem zwingenden gesells[X.]haftli[X.]hen [X.]edürfnis und seien daher au[X.]h ni[X.]ht in einer [X.] Gesells[X.]haft notwendig. Hierdur[X.]h werde die Versammlungsfreiheit der [X.]es[X.]hwerdeführer unverhältnismäßig beeinträ[X.]htigt (vgl. [X.], [X.] et [X.] [X.]. Turquie, Urteil vom 15. September 2009, Nr. 30946/04, § 31).
ff) Im Verfahren Saime Öz[X.]an v. Türkei befasste si[X.]h die Kammer der 2. Sektion, ebenfalls am 15. September 2009, mit der [X.]es[X.]hwerde einer Lehrerin, die zuglei[X.]h [X.]smitglied war und an einem nationalen Streiktag zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen von [X.]eamten teilgenommen hatte. In der ursprüngli[X.]hen Verurteilung der Lehrerin sah die Kammer unter Verweis auf die Ents[X.]heidungen in den Verfahren Ur[X.]an u.a. v. Türkei sowie Karaçay v. Türkei eine Verletzung von Art. 11 [X.] (vgl. [X.], Saime Öz[X.]an [X.]. Turquie, Urteil vom 15. September 2009, Nr. 22943/04, §§ 22 ff.). Im Urteil vom 13. Juli 2010 in dem Verfahren Çerik[X.]i v. Türkei, das die Streikteilnahme eines türkis[X.]hen Kommunalbeamten und eine daraufhin ergangene Disziplinarmaßnahme betraf, verwies die Kammer der 2. Sektion auf ihre Ausführungen im Verfahren Karaçay v. Türkei und stellte wiederum eine Verletzung von Art. 11 [X.] fest ([X.], Çerik[X.]i [X.]. Turquie, Urteil vom 13. Juli 2010, Nr. 33322/07, §§ 14 f.).
b) Unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der in den genannten Verfahren getroffenen Aussagen des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte lassen si[X.]h eine Konventionswidrigkeit der gegenwärtigen Re[X.]htslage in [X.] und damit eine Kollision zwis[X.]hen nationalem Re[X.]ht und Europäis[X.]her Mens[X.]henre[X.]htskonvention ni[X.]ht feststellen. Fehlt es bereits an einer Kollisionslage, kommt es auf die in den [X.]bes[X.]hwerdeverfahren aufgeworfene Frage na[X.]h den Grenzen der Völkerre[X.]htsfreundli[X.]hkeit des Grundgesetzes ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h an. Es bedarf derzeit insbesondere keiner Klärung, ob das Streikverbot für [X.]eamte als hergebra[X.]hter Grundsatz des [X.]erufsbeamtentums und traditionelles Element der [X.] St[X.]tsar[X.]hitektur (siehe dazu oben Rn. 144 ff.) zuglei[X.]h einen (auslegungsfesten) tragenden Grundsatz der Verfassung darstellt (vgl. dazu Lorse, Z[X.]R 2015, [X.] 109 <115>), wofür indes viel spre[X.]hen dürfte.
Mit ihren [X.] berufen si[X.]h der [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.] und die [X.]es[X.]hwerdeführerinnen zu I[X.] bis [X.] unter anderem auf eine Passage in der Ents[X.]heidung Enerji Yapi-Yol Sen v. Türkei, wona[X.]h ein Streikverbot bestimmte [X.]eamtenkategorien erfassen könne, si[X.]h aber ni[X.]ht – wie in dem vom Europäis[X.]hen Geri[X.]htshof für Mens[X.]henre[X.]hte zu beurteilenden Fall eines türkis[X.]hen Runderlasses – auf [X.]eamte im Allgemeinen oder auf öffentli[X.]he [X.]es[X.]häftigte von st[X.]tli[X.]hen Wirts[X.]hafts- oder Industrieunternehmen erstre[X.]ken dürfe (vgl. [X.], Enerji Yapi-Yol Sen [X.]. Turquie, Urteil vom 21. April 2009, Nr. 68959/01, § 32). Ungea[X.]htet mögli[X.]her Ungenauigkeiten bei der Übersetzung des in der amtli[X.]hen Fassung nur in französis[X.]her Spra[X.]he vorliegenden Urteils ist bei einer [X.]ewertung dieser Aussage mit [X.]li[X.]k auf die einzelnen Ausprägungen der Völkerre[X.]htsfreundli[X.]hkeit des Grundgesetzes mit einzustellen, dass der Europäis[X.]he Geri[X.]htshof für Mens[X.]henre[X.]hte – wie au[X.]h die Parenthese [X.]omme en l’espè[X.]e verdeutli[X.]ht – eine Aussage in einem konkret-individuell zu ents[X.]heidenden Verfahren getroffen hat. Unmittelbare Re[X.]htskraftwirkung begründet das gegenüber der Türkei ergangene Urteil wie au[X.]h die weiteren Ents[X.]heidungen in den [X.]es[X.]hwerdeverfahren [X.] und [X.]aykara v. Türkei, Karaçay v. Türkei, Ur[X.]an u.a. v. Türkei, [X.] und [X.] v. Türkei, Saime Öz[X.]an v. Türkei, Çerik[X.]i v. Türkei für die [X.]undesrepublik [X.] daher ni[X.]ht (vgl. au[X.]h [X.] 111, 307 <320>). In diesem Zusammenhang ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass Aussagen inter partes zu einem bestimmten Fall vor dem Hintergrund des jeweils maßgebli[X.]hen Re[X.]htssystems getroffen wurden und dass begriffli[X.]he Ähnli[X.]hkeiten ni[X.]ht über Unters[X.]hiede, die si[X.]h aus dem Kontext der Re[X.]htsordnungen ergeben, hinwegtäus[X.]hen dürfen (vgl. au[X.]h [X.] 128, 326 <370>; [X.], AöR 142 <2017>, [X.] 417 <432 f.>; Wißmann, Z[X.]R 2015, [X.] 294 <299>). Ents[X.]heidungen des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte haben indes au[X.]h jenseits von Art. 46 [X.] über die ihnen eigene Leit- und Orientierungswirkung eine spezifis[X.]he [X.]edeutung bei der konventionskonformen Auslegung des nationalen Re[X.]hts. Diese Orientierungswirkung ist dann besonders groß, wenn sie si[X.]h auf Parallelfälle im Geltungsberei[X.]h derselben Re[X.]htsordnung bezieht, mithin (andere) Verfahren in dem von der Ausgangsents[X.]heidung des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte betroffenen Vertragsst[X.]t betrifft (vgl. [X.]/Pabel, Europäis[X.]he Mens[X.]henre[X.]htskonvention, 6. Aufl. 2016, § 16 Rn. 8). [X.] dieser Parallelsituationen ist der Leit- und Orientierungswirkung dur[X.]h eine Überprüfung der eigenen Re[X.]htsordnung (vgl. [X.] 111, 307 <320>) sowie eine Übernahme der vom Europäis[X.]hen Geri[X.]htshof für Mens[X.]henre[X.]hte formulierten grundlegenden Wertungen im Sinne von verallgemeinerungsfähigen allgemeinen Grundlinien (vgl. au[X.]h [X.]VerfGK 3, 4 <9>) Re[X.]hnung zu tragen.
Art. 9 Abs. 3 [X.] sowie die hierzu ergangene Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]undesverfassungsgeri[X.]hts, wona[X.]h au[X.]h [X.] [X.]eamtinnen und [X.]eamte ausnahmslos dem persönli[X.]hen S[X.]hutzberei[X.]h der Koalitionsfreiheit unterfallen (vgl. [X.] 19, 303 <312, 322>; [X.], [X.] 2014, [X.] 372 <380>), allerdings das Streikre[X.]ht als eine Einzelausprägung von Art. 9 Abs. 3 [X.] aufgrund kollidierenden [X.]re[X.]hts (Art. 33 Abs. 5 [X.]) von dieser Personengruppe ni[X.]ht ausgeübt werden kann, stehen mit den konventionsre[X.]htli[X.]hen Wertungen in Einklang. Grundaussagen im Sinne von Wertungen, die im Rahmen einer konventionsfreundli[X.]hen Auslegung zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind, hat der Europäis[X.]he Geri[X.]htshof für Mens[X.]henre[X.]hte zu S[X.]hutzberei[X.]h und Eins[X.]hränkbarkeit von Art. 11 [X.] formuliert. Im Verfahren [X.] und [X.]aykara v. Türkei hat die Große Kammer im Rahmen ihrer [X.]ewertung der Garantien des Art. 11 [X.] (vgl. [X.] <GK>, [X.] and [X.]aykara v. Turkey, Urteil vom 12. November 2008, Nr. 34503/97, §§ 96 ff.) Ausführungen zum S[X.]hutzberei[X.]h gema[X.]ht. Sie hat die Frage na[X.]h der Rei[X.]hweite des persönli[X.]hen S[X.]hutzberei[X.]hs zusammenfassend dahingehend beantwortet, dass au[X.]h Angehörige der St[X.]tsverwaltung ni[X.]ht generell aus dem Anwendungsberei[X.]h des Art. 11 [X.] herausfallen, sondern ihnen allenfalls Eins[X.]hränkungen auferlegt werden können (vgl. [X.] <GK>, [X.] and [X.]aykara v. Turkey, Urteil vom 12. November 2008, Nr. 34503/97, § 107). Zudem dürfe der Wesensgehalt der Vereinigungsfreiheit ni[X.]ht angetastet werden (vgl. [X.] <GK>, [X.] and [X.]aykara v. Turkey, Urteil vom 12. November 2008, Nr. 34503/97, § 97; S[X.]habas, The European [X.]onvention on Human Rights, 2015, [X.] 522). Eine ähnli[X.]he Wertung findet si[X.]h bereits in dem Urteil im Verfahren Karaçay v. Türkei, wona[X.]h das von Art. 11 Abs. 1 [X.] garantierte Re[X.]ht, einer [X.] beizutreten, für jedermann gewährleistet werde und hiervon au[X.]h [X.]eamte ni[X.]ht automatis[X.]h ausges[X.]hlossen seien ([X.], Karaçay [X.]. Turquie, Urteil vom 27. März 2007, Nr. 6615/03, § 22).
Speziell mit [X.]li[X.]k auf das Streikre[X.]ht hat der Europäis[X.]he Geri[X.]htshof für Mens[X.]henre[X.]hte im Verfahren Enerji Yapi-Yol Sen v. Türkei die verallgemeinerungsfähige Auslegungsmaxime formuliert, dass der Streik eine Mögli[X.]hkeit der [X.] darstelle, si[X.]h Gehör zu vers[X.]haffen und dadur[X.]h ihre Interessen zu s[X.]hützen (vgl. [X.], Enerji Yapi-Yol Sen [X.]. Turquie, Urteil vom 21. April 2009, Nr. 68959/01, § 24). Au[X.]h zu dieser Wertung steht das [X.] Re[X.]ht ni[X.]ht in Widerspru[X.]h. In [X.] wird, soweit es um die Repräsentation von [X.]eamtinnen und [X.]eamten geht, den Spitzenorganisationen der zuständigen [X.] kein Streikre[X.]ht, sondern ein [X.]eteiligungsre[X.]ht bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenre[X.]htli[X.]hen Verhältnisse eingeräumt (vgl. § 118 [X.][X.]G und § 53 [X.]eamtStG sowie die Regelungen der [X.]beamtengesetze). Au[X.]h wenn dieses Verfahren ni[X.]ht die einem Arbeitskampf immanente Dru[X.]ksituation aufbaut und angesi[X.]hts der fehlenden Tarifbindung au[X.]h ni[X.]ht aufbauen kann, ermögli[X.]ht es den [X.] im Sinne einer Kompensations- oder Ausglei[X.]hsmaßnahme, mit ihrer Stimme gehört zu werden.
[X.]) Unabhängig davon, ob das Streikverbot für [X.] [X.]eamte einen Eingriff in Art. 11 Abs. 1 [X.] darstellt, ist es wegen der [X.]esonderheiten des [X.] Systems des [X.]erufsbeamtentums jedenfalls na[X.]h Art. 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] ([X.]) beziehungsweise Art. 11 Abs. 2 Satz 2 [X.] ([X.]) gere[X.]htfertigt.
[X.]) (1) Das Streikverbot ist in [X.] im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] gesetzli[X.]h vorgesehen. Notwendig hierfür ist eine Grundlage im nationalen Re[X.]ht (vgl. [X.], Enerji Yapi-Yol Sen [X.]. Turquie, Urteil vom 21. April 2009, Nr. 68959/01, § 26). Eine sol[X.]he Grundlage ist gegeben. Die [X.]eamtengesetze des [X.]undes und der Länder enthalten für alle [X.]eamtinnen und [X.]eamten konkrete Regelungen zum unerlaubten Fernbleiben vom Dienst beziehungsweise zur Weisungsgebundenheit. Mit diesen Vorgaben ist eine ni[X.]ht genehmigte Teilnahme an Streikmaßnahmen unvereinbar. Im Übrigen ist das Streikverbot für [X.]eamte eine hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]h seit Jahrzehnten anerkannte Ausprägung des Art. 33 Abs. 5 [X.] (vgl. [X.], Das Streikverbot für verbeamtete Lehrer, 2015, [X.] 261).
(2) Die zur [X.]egründung der Disziplinarmaßnahmen herangezogene Gewährleistung einer funktionsfähigen öffentli[X.]hen Verwaltung, konkret im Falle der [X.]es[X.]hwerdeführer die Gewährleistung des st[X.]tli[X.]hen [X.]ildungs- und Erziehungsauftrages und eines funktionierenden S[X.]hulwesens (Art. 7 Abs. 1 [X.]), dient der Aufre[X.]hterhaltung der Ordnung und verfolgt damit ein legitimes Ziel im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Satz 1 [X.].
(3) Das Streikverbot ist wegen der [X.]esonderheiten des [X.] Systems des [X.]erufsbeamtentums au[X.]h notwendig in einer [X.] Gesells[X.]haft. Wie der Europäis[X.]he Geri[X.]htshof für Mens[X.]henre[X.]hte in seiner Ents[X.]heidung im Verfahren [X.] und [X.]aykara v. Türkei ausgeführt hat, setzt die Re[X.]htfertigung eines Eingriffs in Art. 11 Abs. 1 [X.] ein dringendes [X.]s beziehungsweise gesells[X.]haftli[X.]hes [X.]edürfnis („pressing so[X.]ial need“) voraus; zudem muss die Eins[X.]hränkung verhältnismäßig sein (vgl. [X.] <GK>, [X.] and [X.]aykara v. Turkey, Urteil vom 12. November 2008, Nr. 34503/97, § 119). Die Türkei habe allerdings ni[X.]ht dargelegt, dass das im türkis[X.]hen Re[X.]ht für [X.]eamte geltende absolute Verbot der Gründung von [X.] ein sol[X.]hes dringendes gesells[X.]haftli[X.]hes [X.]edürfnis erfülle. Allein die Tatsa[X.]he, dass die eins[X.]hlägigen Gesetze keine Mögli[X.]hkeit für die Gründung von [X.] vorsähen, rei[X.]he ni[X.]ht aus (vgl. [X.] <GK>, [X.] and [X.]aykara v. Turkey, Urteil vom 12. November 2008, Nr. 34503/97, § 120). Ebenso wenig genüge in diesem Zusammenhang allein der Hinweis auf die privilegierte Stellung türkis[X.]her [X.]eamter (vgl. [X.] <GK>, [X.] and [X.]aykara v. Turkey, Urteil vom 12. November 2008, Nr. 34503/97, § 168). Au[X.]h im Verfahren Enerji Yapi-Yol Sen v. Türkei habe die türkis[X.]he Regierung mit ihrem Vortrag, Art. 11 [X.] garantiere den [X.] keinen Anspru[X.]h auf ein bestimmtes Verhalten, ni[X.]ht hinrei[X.]hend dargelegt, dass die umstrittene [X.]es[X.]hränkung des Streikre[X.]hts in einer [X.] Gesells[X.]haft notwendig gewesen sei (vgl. [X.], Enerji Yapi-Yol Sen [X.]. Turquie, Urteil vom 21. April 2009, Nr. 68959/01, §§ 29, 32).
Der Geri[X.]htshof hat in dem Verfahren [X.] und [X.]aykara v. Türkei zudem festgestellt, im Rahmen der Ausfüllung des unbestimmten Re[X.]htsbegriffs eines dringenden gesells[X.]haftli[X.]hen [X.]edürfnisses stehe den Vertragsst[X.]ten nur ein begrenzter [X.]eurteilungsspielraum („a limited margin of appre[X.]iation“) zu (vgl. [X.] <GK>, [X.] and [X.]aykara v. Turkey, Urteil vom 12. November 2008, Nr. 34503/97, § 119). Allerdings betraf das Verfahren ni[X.]ht die Gewährleistung eines Streikre[X.]hts, dessen Zugehörigkeit zu den [X.]gewährleistungen des Art. 11 [X.] der Europäis[X.]he Geri[X.]htshof für Mens[X.]henre[X.]hte bislang ausdrü[X.]kli[X.]h ni[X.]ht festgestellt hat (vgl. [X.], [X.], [X.], Urteil vom 8. April 2014, Nr. 31045/10, § 84). Zum Umfang des [X.]eurteilungsspielraums bei [X.]es[X.]hränkungen der [X.]sfreiheit hat er vielmehr die folgende Differenzierung vorgenommen: [X.]etreffe eine gesetzli[X.]he Eins[X.]hränkung den [X.] gewerks[X.]haftli[X.]her Tätigkeit, sei dem nationalen Gesetzgeber ein geringerer [X.]eurteilungsspielraum zuzugestehen und mehr zu verlangen, um den daraus folgenden Eingriff in die [X.]sfreiheit mit dem öffentli[X.]hen Interesse zu re[X.]htfertigen. Werde umgekehrt ni[X.]ht der [X.], sondern nur ein Nebenaspekt der [X.]stätigkeit berührt, sei der [X.]eurteilungsspielraum weiter und der jeweilige Eingriff eher verhältnismäßig (vgl. [X.], [X.], [X.], Urteil vom 8. April 2014, Nr. 31045/10, § 87). Für einen Unterstützungsstreik hat der Europäis[X.]he Geri[X.]htshof für Mens[X.]henre[X.]hte ents[X.]hieden, dass dieser ni[X.]ht den [X.]berei[X.]h der Vereinigungsfreiheit betreffe, sondern ledigli[X.]h einen Nebenaspekt darstelle und daher dem betroffenen St[X.]t bei Eins[X.]hränkungen ein weiterer [X.]eurteilungsspielraum zuzugestehen sei (vgl. [X.], [X.], [X.], Urteil vom 8. April 2014, Nr. 31045/10, § 88).
Vor diesem Hintergrund ist ein Streikverbot für [X.] [X.]eamtinnen und [X.]eamte und konkret für beamtete Lehrkräfte na[X.]h Art. 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] gere[X.]htfertigt. In den vorliegenden [X.]bes[X.]hwerdeverfahren nahmen beamtete Lehrkräfte an Streikmaßnahmen teil, zu denen die [X.] aufgerufen hatte. In dieser [X.] sind sowohl beamtete als au[X.]h angestellte Lehrkräfte vertreten. Tarifverträge handelt die [X.] mit der Tarifgemeins[X.]haft der Länder aufgrund der in [X.] geltenden Re[X.]htslage aber nur in [X.]ezug auf die angestellten Lehrkräfte aus. Auf [X.]eamte finden diese Tarifverträge keine Anwendung; vielmehr ents[X.]heidet der für die Festlegung der [X.]es[X.]häftigungsbedingungen der [X.]eamtinnen und [X.]eamten allein zuständige Gesetzgeber in [X.]und und Ländern darüber, ob und in wel[X.]hem Umfang die in Tarifverhandlungen für Angestellte im öffentli[X.]hen Dienst erzielten Ergebnisse auf [X.]eamtinnen und [X.]eamte übertragen werden. Teilweise wollten der [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.] und die [X.]es[X.]hwerdeführerinnen zu I[X.] bis [X.] mit ihrer Streikteilnahme eine sol[X.]he Übertragung errei[X.]hen. Dieses Verhalten, das (jedenfalls au[X.]h) zur Unterstützung eines auf den Abs[X.]hluss eines Tarifvertrags geri[X.]hteten Streiks geda[X.]ht war und eine gewisse Nähe zum Unterstützungsstreik aufweist, fällt damit ni[X.]ht in den [X.]berei[X.]h der Gewährleistungen des Art. 11 Abs. 1 [X.]. Der der [X.]undesrepublik [X.] daher im Grundsatz zukommende weitere [X.]eurteilungsspielraum ist vorliegend au[X.]h ni[X.]ht übers[X.]hritten. Denn das für Teile des öffentli[X.]hen Dienstes geltende und als [X.]tradition anerkannte Streikverbot ist ni[X.]ht Ausdru[X.]k der privilegierten Stellung von [X.]eamtinnen und [X.]eamten (Unkündbarkeit, [X.]eihilfebere[X.]htigung, Ruhestandsversorgung) und re[X.]htfertigt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht alleine aus ihrer Funktion für die Aufre[X.]hterhaltung der Verwaltung und den S[X.]hutz der Re[X.]hte Dritter. Maßgebli[X.]h ist vielmehr der Umstand, dass im System des [X.] [X.]eamtenre[X.]hts mit dem [X.]eamtenstatus aufeinander abgestimmte Re[X.]hte und Pfli[X.]hten einhergehen und Ausweitungen oder [X.]es[X.]hränkungen auf der einen Seite in der Regel au[X.]h Veränderungen auf der anderen Seite des [X.]eamtenverhältnisses zeitigen. Insbesondere die Zuerkennung eines Streikre[X.]hts für [X.]eamte wäre – wie au[X.]h die mündli[X.]he Verhandlung vom 17. Januar 2018 deutli[X.]h gema[X.]ht hat – unvereinbar mit der [X.]eibehaltung grundlegender beamtenre[X.]htli[X.]her Prinzipien, die während eines längeren, traditionsbildenden [X.]raums als verbindli[X.]h anerkannt und gewahrt worden sind und die wegen ihres [X.]ranges ni[X.]ht zur Disposition des einfa[X.]hen Gesetzgebers stehen. Dies beträfe insbesondere die Treuepfli[X.]ht des [X.]eamten, das Lebenszeitprinzip sowie das [X.], zu dessen Ausprägungen die Regelung der [X.]esoldung dur[X.]h Gesetz zählt. Die Zuerkennung eines Streikre[X.]hts für [X.]eamte würde das System des [X.] [X.]eamtenre[X.]hts im Grundsatz verändern und damit in Frage stellen. [X.]ei diesem System handelt es si[X.]h um eine nationale [X.]esonderheit der [X.]undesrepublik [X.], die dem Umstand ges[X.]huldet ist, dass si[X.]h die St[X.]ten in [X.] kulturell und historis[X.]h sehr unters[X.]hiedli[X.]h entwi[X.]kelt haben (vgl. au[X.]h [X.] <GK>, Lautsi et al. v. Italy, Urteil vom 18. März 2011, Nr. 30814/06, § 68; [X.]attis, Z[X.]R 2011, [X.] 397 <400>).
In die na[X.]h Art. 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] vorzunehmende Interessenabwägung mit den Re[X.]hten und Freiheiten anderer ist zudem einzustellen, dass im Falle des [X.]es[X.]hwerdeführers zu [X.] und der [X.]es[X.]hwerdeführerinnen zu I[X.] bis [X.] das Streikverbot dem Re[X.]ht auf [X.]ildung und damit dem S[X.]hutz eines in Art. 2 [X.] 1 [X.] und anderen völkerre[X.]htli[X.]hen Verträgen verankerten Mens[X.]henre[X.]hts dient (vgl. [X.], Das Streikverbot für verbeamtete Lehrer, 2015, [X.] 262 ff., 283 ff.; [X.], DÖV 2013, [X.] 623 <627>).
Als Kompensation des Streikverbots, das ni[X.]ht ohne grundlegende Änderung der na[X.]h Art. 33 Abs. 5 [X.] verfassungsre[X.]htli[X.]h verbürgten und vom Gesetzgeber zu bea[X.]htenden hergebra[X.]hten Grundsätze des [X.]erufsbeamtentums beseitigt werden kann, ist in [X.] eine [X.]eteiligung der Spitzenorganisationen der [X.] bei der Vorbereitung gesetzli[X.]her Regelungen der beamtenre[X.]htli[X.]hen Verhältnisse ges[X.]haffen worden (vgl. zum [X.]eamtenstatusgesetz [X.]TDru[X.]ks 16/4027, [X.] 35; zum [X.]eteiligungsverfahren au[X.]h [X.], Das Streikverbot für verbeamtete Lehrer, 2015, [X.] 294 ff.). Ein weiterer Ausglei[X.]h für die fehlende Mögli[X.]hkeit der [X.] [X.]eamtinnen und [X.]eamten, dur[X.]h Maßnahmen des [X.] auf ihre [X.]es[X.]häftigungsbedingungen Einfluss zu nehmen, ist das ihnen zustehende subjektiv-öffentli[X.]he Re[X.]ht, über Art. 33 Abs. 5 [X.] die [X.]gemäßheit ihrer Alimentation geri[X.]htli[X.]h überprüfen zu lassen (vgl. [X.] 139, 64 ff.; 140, 240 ff.; [X.], AöR 142 <2017>, [X.] 417 <436>). Diese in [X.] traditionell nur [X.]eamtinnen und [X.]eamten, ni[X.]ht aber Angestellten des öffentli[X.]hen Dienstes eröffnete Kontrollmögli[X.]hkeit und die subjektiv-re[X.]htli[X.]he Funktion des Art. 33 Abs. 5 [X.] würden im Falle eines Streikre[X.]hts weitgehend sinnentleert.
[X.]) Im Übrigen sind der [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.] und die [X.]es[X.]hwerdeführerinnen zu I[X.] bis [X.] als (ehemals) beamtete Lehrkräfte dem [X.]erei[X.]h der St[X.]tsverwaltung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Satz 2 [X.] zuzuordnen. Na[X.]h Auffassung des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte handelt es si[X.]h bei dieser Ausnahmebestimmung weder um eine [X.]erei[X.]hsausnahme no[X.]h um einen eigenständigen Re[X.]htfertigungsgrund, sondern um eine Ergänzung zu Art. 11 Abs. 2 Satz 1 [X.], bei der insbesondere au[X.]h eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen ist (vgl. [X.] <GK>, [X.] and [X.]aykara v. Turkey, Urteil vom 12. November 2008, Nr. 34503/97, §§ 97, 107, in Abkehr von [X.], [X.]oun[X.]il of [X.]ivil Servi[X.]e Unions u.a. v. Vereinigtes Königrei[X.]h, Ents[X.]heidung vom 20. Januar 1987, Nr. 11603/85; dazu au[X.]h [X.], Das [X.] [X.]eamtenstreikverbot im Li[X.]hte der Europäis[X.]hen Mens[X.]henre[X.]htskonvention, 2016, [X.] 107 ff.).
Na[X.]h Art. 11 Abs. 2 Satz 2 [X.] kann die Ausübung der Gewährleistungen des Art. 11 Abs. 1 [X.] für Angehörige der Streitkräfte, der Polizei oder der St[X.]tsverwaltung bes[X.]hränkt werden. Die Eins[X.]hränkungen, die den genannten Personengruppen auferlegt werden können, sind dabei eng auszulegen (vgl. [X.] <GK>, [X.] and [X.]aykara v. Turkey, Urteil vom 12. November 2008, Nr. 34503/97, § 97; dazu au[X.]h Lorse, Z[X.]R 2015, [X.] 109 <111>; Manssen, [X.] 2015, [X.] 835 <839>; [X.]/Trésoret, DV[X.]l 2012, [X.] 1329 <1333>; speziell zu Angehörigen der St[X.]tsverwaltung vgl. [X.] <GK>, [X.], Urteil vom 26. September 1995, Nr. 17851/91, § 67). Ein Aspekt für die Zuordnung zum [X.]egriff der St[X.]tsverwaltung könnte daher die Ausübung hoheitli[X.]her [X.]efugnisse im Namen des St[X.]tes sein (vgl. [X.], Enerji Yapi-Yol Sen [X.]. Turquie, Urteil vom 21. April 2009, Nr. 68959/01, § 32 mit Verweis auf [X.] <GK>, Pellegrin [X.]. Fran[X.]e, Urteil vom 8. Dezember 1999, Nr. 28541/95, §§ 64 ff.; dazu au[X.]h [X.]u[X.]hholtz, Streiken im europäis[X.]hen Grundre[X.]htsgefüge, 2014, [X.] 265 ff.).
Die Frage, ob Lehrkräfte an öffentli[X.]hen S[X.]hulen in [X.] dem [X.]erei[X.]h der St[X.]tsverwaltung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Satz 2 [X.] zuzuordnen sind, hat der Europäis[X.]he Geri[X.]htshof für Mens[X.]henre[X.]hte bislang no[X.]h ni[X.]ht beantwortet. Er hat diese Frage vielmehr in zwei gegen die [X.]undesrepublik [X.] geri[X.]hteten Verfahren jeweils mangels Ents[X.]heidungserhebli[X.]hkeit offengelassen (vgl. [X.] <GK>, [X.], Urteil vom 26. September 1995, Nr. 17851/91, § 68; [X.], [X.], Urteil vom 22. November 2001, Nr. 39799/98).
Na[X.]h Auffassung des [X.]s sind beamtete Lehrerinnen und Lehrer als Angehörige der St[X.]tsverwaltung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Satz 2 [X.] anzusehen. Zu weitgehend und mit den Vorgaben der Europäis[X.]hen Mens[X.]henre[X.]htskonvention ni[X.]ht mehr zu vereinbaren wäre allerdings ein Verständnis, das alle [X.]es[X.]häftigten des öffentli[X.]hen Dienstes eines St[X.]tes – gegebenenfalls unter Eins[X.]hluss von [X.]es[X.]häftigten st[X.]tli[X.]her Wirts[X.]hafts- oder Industrieunternehmen (vgl. [X.], Enerji Yapi-Yol Sen [X.]. Turquie, Urteil vom 21. April 2009, Nr. 68959/01, § 32) – dem [X.]erei[X.]h der St[X.]tsverwaltung zuordnete. S[X.]hon in re[X.]htstatsä[X.]hli[X.]her Hinsi[X.]ht stellen [X.]eamtinnen und [X.]eamte, die gemäß Art. 33 Abs. 4 [X.] in einem öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Dienst- und Treueverhältnis stehen, im Verglei[X.]h zu Angestellten aber den geringeren Teil des Personals des zweispurig organisierten öffentli[X.]hen Dienstes in [X.] dar. Zum 30. Juni 2016 befanden si[X.]h von knapp 4,7 Millionen [X.]es[X.]häftigten im öffentli[X.]hen Dienst nur etwa 1,7 Millionen Personen in einem [X.]eamten- oder [X.]verhältnis (vgl. Statistis[X.]hes [X.]undesamt [Destatis], Personal des öffentli[X.]hen Dienstes, abrufbar unter: [X.]).
Für den im vorliegenden Verfahren maßgebli[X.]hen [X.]erei[X.]h der Lehrkräfte an öffentli[X.]hen S[X.]hulen ergibt si[X.]h zudem ein besonderes Interesse des St[X.]tes an der Aufgabenerfüllung dur[X.]h [X.]eamtinnen und [X.]eamte. S[X.]hulwesen und st[X.]tli[X.]her Erziehungs- und [X.]ildungsauftrag nehmen im Grundgesetz (Art. 7 [X.]) und den Verfassungen der Länder einen hohen Stellenwert ein. Mitunter ist die [X.]es[X.]häftigung von Lehrkräften im [X.]eamtenverhältnis als Regelfall vorgesehen (vgl. Art. 133 Abs. 2 der Verfassung des Freist[X.]tes [X.]ayern). Zwar nehmen Lehrer in der Regel ni[X.]ht s[X.]hwerpunktmäßig hoheitli[X.]h geprägte Aufgaben wahr (vgl. [X.] 119, 247 <267>). Damit steht Art. 33 Abs. 4 [X.] einer [X.]es[X.]häftigung von Lehrkräften im Angestelltenverhältnis, die in [X.] – abhängig von dem betroffenen Land – in unters[X.]hiedli[X.]her Intensität au[X.]h praktiziert wird, ni[X.]ht entgegen. Die [X.]es[X.]häftigung von angestellten Lehrerinnen und Lehrern ist ni[X.]ht ihrer Funktion oder den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben, sondern regelmäßig besonderen Sa[X.]hgründen ges[X.]huldet, über die Vertreter vers[X.]hiedener Länder in der mündli[X.]hen Verhandlung am 17. Januar 2018 beri[X.]htet haben. Teilweise sind bei den im Angestelltenverhältnis bes[X.]häftigten Lehrkräften die persönli[X.]hen Voraussetzungen für eine [X.]erufung in das [X.]eamtenverhältnis ni[X.]ht erfüllt; teilweise liegen der Ents[X.]heidung des St[X.]tes für die [X.]egründung von Angestelltenverhältnissen verwaltungspraktis[X.]he Erwägungen zugrunde. So sind in der Vergangenheit dur[X.]h die [X.]es[X.]häftigung angestellter Lehrkräfte etwa flexiblere Einsatzmögli[X.]hkeiten ges[X.]haffen worden; im Freist[X.]t Sa[X.]hsen wurde zudem auf den (damals) notwendigen A[X.]au der aus demografis[X.]hen Gründen na[X.]h der [X.] Wiedervereinigung eingetretenen Überbes[X.]häftigung im s[X.]hulis[X.]hen [X.]erei[X.]h reagiert. Daher lässt si[X.]h allein wegen der faktis[X.]hen Aufspaltung der [X.]es[X.]häftigungsverhältnisse für Lehrer in [X.] die Zugehörigkeit beamteter Lehrkräfte zur St[X.]tsverwaltung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Satz 2 [X.] ni[X.]ht verneinen. Lehrerinnen und Lehrer üben vielmehr so bedeutsame Aufgaben aus, dass die Ents[X.]heidung über eine Verbeamtung dem St[X.]t vorbehalten bleiben muss.
Hinsi[X.]htli[X.]h der von den [X.]es[X.]hwerdeführern in den Verfahren 2 [X.]vR 1738/12 und 2 [X.]vR 1068/14 geltend gema[X.]hten Verletzung von Art. 9 Abs. 3 [X.] in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 [X.] sind die [X.] ebenfalls unbegründet.
1. Zur [X.]indung an Gesetz und Re[X.]ht gehört au[X.]h die [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der Gewährleistungen der Europäis[X.]hen Mens[X.]henre[X.]htskonvention und der Ents[X.]heidungen des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte im Rahmen methodis[X.]h vertretbarer Gesetzesauslegung. Sowohl die fehlende Auseinandersetzung mit einer Ents[X.]heidung des Geri[X.]htshofs als au[X.]h deren gegen vorrangiges Re[X.]ht verstoßende s[X.]hematis[X.]he „Vollstre[X.]kung“ können gegen Grundre[X.]hte in Verbindung mit dem Re[X.]htsst[X.]tsprinzip verstoßen (vgl. [X.] 111, 307 <323 f.>). Die über das Zustimmungsgesetz ausgelöste Pfli[X.]ht zur [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der Gewährleistungen der Europäis[X.]hen Mens[X.]henre[X.]htskonvention und der Ents[X.]heidungen des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte erfordert zumindest, dass die entspre[X.]henden Texte und [X.] zur Kenntnis genommen werden und in den Willensbildungsprozess des zu einer Ents[X.]heidung berufenen Geri[X.]hts, der zuständigen [X.]ehörde oder des Gesetzgebers einfließen (vgl. [X.] 111, 307 <324>). Sind für die [X.]eurteilung eines Sa[X.]hverhalts Ents[X.]heidungen des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte eins[X.]hlägig, so sind grundsätzli[X.]h die von ihm in seiner Abwägung berü[X.]ksi[X.]htigten Aspekte au[X.]h in die verfassungsre[X.]htli[X.]he Würdigung, namentli[X.]h die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen, und es hat eine Auseinandersetzung mit den gefundenen Abwägungsergebnissen stattzufinden (vgl. au[X.]h [X.]VerfGK 3, 4 <9>).
2. Diesen Vorgaben werden die angegriffenen Ents[X.]heidungen gere[X.]ht. Die Geri[X.]hte haben Art. 11 [X.] in der Auslegung des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte bei der [X.]eurteilung des jeweiligen Sa[X.]hverhalts zur Kenntnis genommen und si[X.]h hiermit auseinandergesetzt. Sie sind indes zu dem Ergebnis gelangt, dass die eins[X.]hlägige Gewährleistung der Europäis[X.]hen Mens[X.]henre[X.]htskonvention bereits ni[X.]ht mit der Re[X.]htslage in [X.] kollidiert, jedenfalls aber einer Übertragung der Vorgaben des Art. 11 [X.] in der vom Europäis[X.]hen Geri[X.]htshof für Mens[X.]henre[X.]hte vorgenommenen Auslegung Vorgaben des Grundgesetzes entgegenstehen (vgl. im Verfahren 2 [X.]vR 1738/12: Verwaltungsgeri[X.]ht Osnabrü[X.]k, Urteil vom 19. August 2011 - 9 A 1/11 -, juris, Rn. 36 ff.; Niedersä[X.]hsis[X.]hen Oberverwaltungsgeri[X.]ht, Urteil vom 12. Juni 2012 - 20 [X.]D 8/11 -, juris, Rn. 61 ff., 74 ff.; im Verfahren 2 [X.]vR 1068/14: Oberverwaltungsgeri[X.]ht für das [X.], Urteil vom 7. März 2012 - 3d A 317/11.O -, juris, Rn. 175 ff.; [X.]VerwGE 149, 117 <126 ff. Rn. 34 ff., 56 ff.>). Eine fehlende Auseinandersetzung mit den Gewährleistungen der Europäis[X.]hen Mens[X.]henre[X.]htskonvention liegt damit ebenso wenig vor wie eine Ni[X.]htberü[X.]ksi[X.]htigung der Ents[X.]heidungen des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte.
Voßkuhle | [X.] | Hermanns |
Müller | Kessal-Wulf | König |
Maidowski | Langenfeld |
Meta
2 BvR 1738/12, 1395/13, 1068/14, 646/15
12.06.2018
Sachgebiet: BvR
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 12.06.2018, Az. 2 BvR 1738/12, 1395/13, 1068/14, 646/15 (REWIS RS 2018, 7965)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 7965 BVerfGE 148, 296-391 REWIS RS 2018, 7965
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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