1Bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden sind die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände zu beteiligen. 2Das Beteiligungsverfahren kann auch durch Vereinbarung ausgestaltet werden.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 20.12.2023 I Nr. 389
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