§ 53 BeamtStG

Beteiligung der Spitzenorganisationen

1Bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden sind die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände zu beteiligen. 2Das Beteiligungsverfahren kann auch durch Vereinbarung ausgestaltet werden.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 25. April 2024 03:00

G. Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 20.12.2023 I Nr. 389

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