Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß und mit Gewährleistungen der EMRK (juris: MRK) vereinbar - keine verfassungsunmittelbare Begrenzung der Koalitionsfreiheit (Art 9 Abs 3 GG) durch Art 33 Abs 5 GG - persönlicher und sachlicher Schutzbereich des Art 9 Abs 3 GG eröffnet - Eingriff gerechtfertigt, insb keine Möglichkeit eines schonenderen Ausgleichs in Form eines eingeschränkten Streikrechts - keine Kollision mit Vorgaben der MRK - zudem Voraussetzungen für Beschränkung gem Art 11 Abs 2 MRK gegeben
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