Bundesverfassungsgericht: Nichtannahmebeschluss vom 26.03.2014
Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Art 9 Abs 3 oder grundrechtgleicher Rechte durch arbeitsgerichtliche Entscheidungen, die gewerkschaftlichen Aufruf zu einer streikbegleitenden „Flashmob-Aktion“ für zulässig halten
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