Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.04.2010, Az. 10 C 5/09

10. Senat | REWIS RS 2010, 7182

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Gegenstand

Subsidiärer Abschiebungsschutz; Beweismaß für Vorverfolgte bzw. Geschädigte; uneingeschränkte Geltung des Abschiebungsverbots des § 60 Abs. 2 AufenthG 2004


Leitsatz

1. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG (juris: EGRL 83/2004) privilegiert den Vorverfolgten bzw. Geschädigten durch die (widerlegbare) Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird. Ob die Vermutung durch "stichhaltige Gründe" widerlegt ist, obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung (mehr).

2. Das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) gilt uneingeschränkt auch bei der Abschiebung in einen Signatarstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention. Dessen Verpflichtung, die Konventionsrechte zu achten, ist im Rahmen der Gefahrenprognose zu berücksichtigen, die eine Gesamtwürdigung aller Umstände gebietet.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein [X.] Staatsangehöriger [X.] Volkszugehörigkeit, begehrt Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 [X.].

2

Der 1972 geborene Kläger wurde im November 2004 in M. aufgegriffen und beantragte daraufhin Asyl. Zur Begründung gab der Kläger an, er habe sich am bewaffneten Kampf der [X.] beteiligt. Im Juni 1991 sei er festgenommen und einen Monat lang von [X.] Sicherheitskräften unter Folter verhört worden. Nach seiner Verurteilung zu zwölfeinhalb Jahren Haft sei er bis Dezember 2000 weiter im Gefängnis gewesen und dann vorzeitig aus der Haft entlassen worden. Anschließend habe er sich erneut der [X.] angeschlossen. Später habe er an deren politischer Linie gezweifelt und sich im Juli 2004 von der [X.] getrennt. In der [X.] sei sein Leben trotz des [X.] gefährdet gewesen, da er keinen Wehrdienst abgeleistet und deswegen gesucht worden sei. Zudem hätten die Sicherheitskräfte erfahren, dass er sich nach seiner Entlassung aus der Haft wieder der [X.] angeschlossen habe.

3

Der Kläger hat dem [X.] (nunmehr: [X.] - [X.]) unter anderem die Kopie eines Urteils des [X.] vom 24. Januar 1992 übergeben, wonach er u.a. wegen "Mitgliedschaft in der illegalen Organisation [X.]" gemäß § 168/2 tStGB zu einer Haftstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden ist. Das [X.] bestätigte die Echtheit der Urkunden und teilte mit, dass nach dem Kläger in der [X.] wegen Mitgliedschaft in der [X.] gefahndet werde. Sein Bruder habe ausgesagt, dass der Kläger sich nach der Entlassung aus der Strafhaft wieder der [X.] angeschlossen habe. Außerdem sei bekannt, dass er sich in einem Ausbildungscamp im [X.] aufgehalten habe. Würde er wegen Mitgliedschaft in der [X.] zu einer Haftstrafe verurteilt, würde zusätzlich die auf Bewährung ausgesetzte Reststrafe vollstreckt werden.

4

Mit Bescheid vom 28. Juli 2005 lehnte das [X.] den Asylantrag des [X.] als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 [X.] offensichtlich nicht und [X.]e nach § 60 Abs. 2 bis 7 [X.] nicht vorliegen, und drohte dem Kläger für den Fall nicht fristgerechter Ausreise die Abschiebung in die [X.] an. Der Asylantrag sei gemäß § 30 Abs. 4 AsylVfG offensichtlich unbegründet, da der Kläger eine schwere nichtpolitische Straftat begangen und den Zielen und Grundsätzen der [X.] zuwider gehandelt habe. [X.]e nach § 60 Abs. 2 bis 7 [X.] lägen nicht vor.

5

Im Klageverfahren hat der Kläger seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter nicht weiter verfolgt. Mit Urteil vom 22. November 2005 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte zur Flüchtlingsanerkennung des [X.] verpflichtet. Im Berufungsverfahren hat das [X.] mitgeteilt, der Kläger sei im [X.] für die Nachfolgeorganisation der [X.], den [X.] aktiv und habe im Januar 2005 an einer Aktivistenversammlung in [X.] teilgenommen. Er habe im Jahr 2006 als Leiter des [X.] in [X.] fungiert und ab diesem Zeitpunkt eine Kontrollfunktion innerhalb des [X.] in A. ausgeübt. Der Kläger hat das bestritten.

6

Mit Urteil vom 21. Oktober 2008 hat der [X.] das Urteil des [X.] geändert und die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger nach Rückkehr in die [X.] gemäß § 314 Abs. 2 tStGB 2005 zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests widerrufen würde. Auch wenn dies politische Verfolgung darstellen sollte, stünde § 3 Abs. 2 AsylVfG der Flüchtlingsanerkennung entgegen. Die terroristischen Taten der [X.] seien als Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit anzusehen, stellten schwere nichtpolitische Straftaten dar und stünden in Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der [X.]. Der Kläger habe sich daran zumindest "in sonstiger Weise" beteiligt. Selbst wenn für das Vorliegen von [X.] gemäß § 3 Abs. 2 AsylVfG von dem Ausländer weiterhin eine Gefahr ausgehen müsse, sei das beim Kläger der Fall. Denn er habe sich weder äußerlich von der [X.] abgewandt noch innerlich von seiner früheren Verstrickung in den Terror gelöst. [X.] könne, ob § 3 Abs. 2 AsylVfG eine Verhältnismäßigkeitsprüfung voraussetze, denn der Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung bedeute keine unbillige Härte für den Kläger.

7

Abschiebungshindernisse lägen nicht vor. Die Todesstrafe sei in der [X.] vollständig abgeschafft. Wegen der dem Kläger in der [X.] drohenden langjährigen Haftstrafe sei ausgeschlossen, dass er im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 [X.] einer erheblichen individuellen Gefahr ausgesetzt sei. Ein [X.] ergebe sich auch nicht aus § 60 Abs. 2 [X.] und § 60 Abs. 5 [X.] i.V.m. Art. 3 [X.]. Zwar greife zugunsten des [X.], der im [X.] an seine Festnahme im Juni 1991 Folter erlitten habe, die Beweiserleichterung des § 60 Abs. 11 [X.] i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/[X.]. Dennoch sprächen aufgrund der Angaben des [X.] sowie [X.] Menschenrechtsorganisationen stichhaltige Gründe dagegen, dass er bis zum Abschluss des Strafverfahrens Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu befürchten habe. Misshandlungen durch [X.] Sicherheitskräfte lägen ganz überwiegend Fälle zugrunde, in denen sich der Betroffene nicht offiziell in Gewahrsam befunden habe; das wäre beim Kläger jedoch der Fall. Angesichts bereits vorhandener Beweise bestünde auch keine Notwendigkeit, durch Folter ein Geständnis zu erzwingen. Schließlich lebten in seiner Heimat zahlreiche Personen, die sich seiner annehmen und ihm bereits bei seiner Ankunft anwaltlichen Beistand verschaffen könnten. Zudem würden die [X.] oder andere prokurdische Organisationen das Schicksal des [X.] verfolgen und etwaige Übergriffe auf seine Person publik machen. Ein Schutz durch "Herstellen von Öffentlichkeit" lasse sich zwar nicht während der gesamten Dauer der Strafhaft gewährleisten. Aber auch für diese Zeitspanne sprächen stichhaltige Gründe dagegen, dass der Kläger, der in einem Gefängnis des [X.] untergebracht würde, Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlungen ausgesetzt sein würde, die irreparable körperliche oder seelische Folgen nach sich ziehen könnten. [X.] könne, ob das auch für unter dieser Schwelle liegende Maßnahmen gelte, denn derartige Umstände stünden einer Abschiebung des [X.] in die [X.] als Unterzeichnerstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des [X.] zu Art. 3 [X.] stehe bei einer Abschiebung in einen Signatarstaat dessen eigene Verantwortung für die Einhaltung der Konventionsrechte im Vordergrund. Eine Mitverantwortung des [X.] bestehe nur, wenn dem Ausländer nach seiner Abschiebung Folter oder sonstige schwere und irreparable Misshandlungen drohten und effektiver Rechtsschutz - auch durch den [X.] - nicht rechtzeitig zu erreichen sei. Diese Voraussetzungen lägen angesichts der Verhältnisse in der [X.] nicht vor. Da sich Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/[X.] an Art. 3 [X.] orientiere, beanspruchten diese Grundsätze auch im Rahmen des § 60 Abs. 2 [X.] Geltung. [X.] im Herkunftsland ausreichende und effektive Möglichkeiten zur Abwehr drohender Gefahren zur Verfügung, benötige der Betreffende keinen internationalen Schutz. Auch § 60 Abs. 7 Satz 1 [X.] greife nicht. Der [X.]hof hat die Revision - beschränkt auf das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 2 [X.] - zugelassen.

8

Mit der Revision rügt der Kläger vor allem eine Verletzung des § 60 Abs. 2 [X.]. Das Berufungsgericht habe im Rahmen seiner Beweiswürdigung die Quellen selektiv ausgewertet und zu Lasten des [X.] ohne Aufklärung unterstellt, dass seine Familie einen Rechtsanwalt besorgen könne und die Nachfolgeorganisationen der [X.] für ihn Öffentlichkeitsarbeit machen würden. Angesichts der umfassenden Geltung des Art. 3 [X.] reiche die Erkenntnislage nicht aus, um ein Abschiebungshindernis auszuschließen. Insofern werde auch eine Gehörsverletzung gerügt, denn wenn das Gericht zu erkennen gegeben hätte, dass es aus tatsächlichen Gründen für den Kläger keine Gefahr einer Misshandlung sehe, hätte der Kläger dazu weiter vorgetragen und Beweisanträge gestellt. Schließlich sei die Auslegung der in Art. 17 der Richtlinie 2004/83/[X.] enthaltenen Ausschlussgründe ungeklärt.

9

Innerhalb der bis einschließlich 4. Juni 2009 verlängerten [X.] ist der [X.] nicht vollständig per Fax eingegangen. Die Bevollmächtigte des [X.] hat Wiedereinsetzung beantragt und zur Begründung Probleme bei der Faxübertragung geltend gemacht.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen des Berufungsgerichts seien einer Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Nicht ersichtlich sei, warum der Kläger angesichts der tatsächlichen Würdigung des Berufungsgerichts nicht den Schutz seines Heimatlandes durch Anrufung [X.] Gerichte bzw. eine Individualbeschwerde zum [X.] in Anspruch nehmen könne.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision hat Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat Bundesrecht verletzt (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), da er bei der Prüfung des in § 60 Abs. 2 [X.] enthaltenen [X.]s diejenigen erniedrigenden Behandlungsmaßnahmen ü[X.]gangen hat, die keine irreparablen oder sonst schweren körperlichen und seelischen Folgen hinterlassen. Der [X.] kann ü[X.] das geltend gemachte [X.] mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts weder in positiver noch in negativer Hinsicht abschließend selbst entscheiden. Daher ist die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

1. Die Revision ist zulässig. Wegen der Versäumung der [X.] ist dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren, da seine Prozessbevollmächtigte ohne Verschulden verhindert war, die [X.] einzuhalten. Diese durfte nach mehreren nur teilweise erfolgreichen Versuchen einer Faxü[X.]tragung infolge der fernmündlich erteilten unrichtigen Auskunft des [X.], es seien alle Seiten angekommen, davon ausgehen, dass der [X.] innerhalb der Frist vollständig eingegangen sei.

2. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die unionsrechtlich vorgezeichneten [X.]e des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 [X.] Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Beschränkung der Revisionszulassung auf das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 2 [X.] erweist sich als unwirksam. Denn der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Verpflichtung zur Feststellung eines [X.]s nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 [X.] (entsprechend den Voraussetzungen für den subsidiären Schutz in Art. 15 der Richtlinie 2004/83/[X.] vom 29. April 2004 ü[X.] [X.] für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und ü[X.] den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - ABl [X.] Nr. L 304 S. 12; [X.]. ABl [X.] vom 5. August 2005 Nr. L 204 S. 24) bildet nach dem dafür maßgeblichen materiellen Recht einen einheitlichen Streitgegenstand bzw. selbständigen Streitgegenstandsteil (Urteil vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 [X.] 43.07 - BVerwGE 131, 198 ). Die Revisionszulassung kann daher nicht wirksam auf einzelne materielle Anspruchsgrundlagen dieses einheitlichen prozessualen Anspruchs beschränkt werden (vgl. Urteil vom 1. April 1976 - BVerwG 2 [X.] 39.73 - BVerwGE 50, 292 <295>; [X.], Urteil vom 21. Septem[X.] 2006 - [X.] - NJW-RR 2007, 182 <183>).

Für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens, das auf Feststellung der [X.]e des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 [X.] zielt, ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz am 15. Okto[X.] 2008 abzustellen. Deshalb sind die Bestimmungen des [X.]es in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 ([X.]) von Bedeutung, die - soweit hier einschlägig - auch derzeit noch unverändert gelten und die Rechtsänderungen durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der [X.] vom 19. August 2007 ([X.]) - Richtlinienumsetzungsgesetz - [X.]ücksichtigen.

3. Gemäß § 60 Abs. 2 [X.] darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Mit diesem durch das Richtlinienumsetzungsgesetz ergänzten [X.], das [X.]eits in § 53 Abs. 1 [X.] 1990 und § 53 Abs. 4 [X.] 1990 i.V.m. Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. Novem[X.] 1950 ([X.] - [X.]) enthalten war, wird Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/[X.] umgesetzt. Die [X.] hat sich bei der Formulierung dieser Richtlinienbestimmung an Art. 3 [X.] orientiert und in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Rechtsprechung des [X.] Bezug genommen (Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates ü[X.] [X.] für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen vom 12. Septem[X.] 2001 [X.]) 510 endgültig [X.], 30).

Die Vorschriften zum subsidiären Schutz sind im [X.] insoweit "ü[X.]schießend" umgesetzt worden, als die in Art. 15 der Richtlinie 2004/83/[X.] enthaltenen Varianten des ernsthaften Schadens in § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 [X.] als absolute [X.]e ausgestaltet worden sind. Denn die in Art. 17 dieser Richtlinie vorgesehenen Ausschlussgründe greifen nach nationalem Recht gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 [X.] erst auf [X.] als Versagungsgründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Daher kommt es entgegen der Annahme der Revision auf die Interpretation der Ausschlussgründe gemäß Art. 17 der Richtlinie im vorliegenden Fall nicht an.

Bei der Auslegung des § 60 Abs. 2 [X.] ist der während des Revisionsverfahrens in [X.] getretene Art. 19 Abs. 2 der Grundrechte-[X.]harta (ABl [X.] 2010 Nr. [X.] 83 S. 389 - GR-[X.]harta) als verbindlicher Teil des primären [X.]srechts (Art. 6 Abs. 1 [X.]V) zu [X.]ücksichtigen. Danach darf niemand in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht. Die Vorschrift gilt nach Art. 51 Abs. 1 GR-[X.]harta für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der [X.] unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der [X.]. Nach den gemäß Art. 52 Abs. 7 GR-[X.]harta bei ihrer Auslegung gebührend zu [X.]ücksichtigenden Erläuterungen (ABl [X.] 2007 Nr. [X.] 303 S. 17 = [X.], 92) wird durch diese Bestimmung die Rechtsprechung des [X.] zu Art. 3 [X.] in Auslieferungs-, Ausweisungs- und Abschiebungsfällen ü[X.]nommen.

a) Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Prüfung des § 60 Abs. 2 [X.] in [X.] nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der Kläger vor seiner Ausreise in der [X.] gefoltert worden ist. Dennoch hat das Berufungsgericht seiner Prognose den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit und nicht den sog. herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab hinreichender Sicherheit zugrunde gelegt. Es hat a[X.] zugunsten des [X.] die in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/[X.] enthaltene Beweiserleichterung angewendet ([X.] Rn. 90). Das hält [X.]er Nachprüfung stand.

Gemäß § 60 Abs. 11 [X.] gilt für die Feststellung eines [X.]s nach § 60 Abs. 2 [X.] u.a. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/[X.]. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller [X.]eits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.

Diese Vorschrift greift sowohl bei der Entscheidung ü[X.] die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz für einen [X.] (bzw. von Verfolgung unmittelbar Bedrohten) als auch bei der Prüfung der Gewährung subsidiären Schutzes zugunsten desjenigen, der [X.]eits einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. davon unmittelbar bedroht war. In beiden Varianten des internationalen Schutzes privilegiert sie den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht a[X.] durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wie er in der [X.] asylrechtlichen Rechtsprechung entwickelt worden ist. Das ergibt sich neben dem Wortlaut auch aus der Entstehungsgeschichte des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/[X.]. Denn die [X.] konnte sich mit ihrem Vorschlag, zwischen den unterschiedlichen Prognosemaßstäben der beachtlichen Wahrscheinlichkeit und der hinreichenden Sicherheit zu differenzieren, nicht durchsetzen (vgl. die Beratungsergebnisse der Gruppe "Asyl" vom 25. Septem[X.] 2002, Ratsdokument 12199/02 S. 8 f.). Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass sie erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht sind.

Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/[X.] ist Ausdruck des auch der bisherigen Rechtsprechung des [X.] und des [X.] zum Asylgrundrecht zugrunde liegenden Gedankens, die Zumutbarkeit der Rückkehr danach differenzierend zu beurteilen, ob der Antragsteller [X.]eits verfolgt worden ist oder nicht (grundlegend [X.], Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 - [X.]E 54, 341 <360 f.>; dem folgend Urteil vom 31. März 1981 - BVerwG 9 [X.] 237.80 - [X.] 402.24 § 28 [X.] Nr. 27; st[X.]pr). Die Nachweiserleichterung, die einen inneren Zusammenhang zwischen erlittener Vorverfolgung und befürchteter erneuter Verfolgung voraussetzt (Urteil vom 18. Februar 1997 - BVerwG 9 [X.] 9.96 - BVerwGE 104, 97 <101 ff.>), [X.]uht zum einen auf der tatsächlichen Erfahrung, dass sich Verfolgung nicht selten und Pogrome sogar typischerweise in gleicher oder ähnlicher Form wiederholen (Urteil vom 27. April 1982 - BVerwG 9 [X.] 308.81 - BVerwGE 65, 250 <252>). Zum anderen widerspricht es dem humanitären [X.]harakter des Asyls, demjenigen, der das Schicksal der Verfolgung [X.]eits erlitten hat, wegen der meist schweren und bleibenden - auch seelischen - Folgen das Risiko einer Wiederholung aufzubürden (Urteil vom 18. Februar 1997 - BVerwG 9 [X.] 9.96 - a.a.[X.]). Diese zum Asylgrundrecht entwickelte Rechtsprechung (zusammenfassend Urteile vom 25. Septem[X.] 1984 - BVerwG 9 [X.] 17.84 - BVerwGE 70, 169 <170 f.> und vom 5. Novem[X.] 1991 - BVerwG 9 [X.] 118.90 - BVerwGE 89, 162 <169 f.>) wurde auf den Flüchtlingsschutz ([X.] aus politischen Gründen) gemäß § 51 Abs. 1 [X.] 1990 (Urteil vom 3. Novem[X.] 1992 - BVerwG 9 [X.] 21.92 - BVerwGE 91, 150 <154 f.>), nicht jedoch auf die [X.]e des § 53 [X.] 1990 ü[X.]tragen (vgl. Urteile vom 17. Okto[X.] 1995 - BVerwG 9 [X.] 9.95 - BVerwGE 99, 324 <330> zu § 53 Abs. 6 [X.] und vom 4. Juni 1996 - BVerwG 9 [X.] 134.95 - [X.] 1996, 289 zu § 53 Abs. 4 [X.] i.V.m. Art. 3 [X.]).

Die Richtlinie 2004/83/[X.] modifiziert diese Nachweiserleichterung in Art. 4 Abs. 4: Zum einen wird ihr Anwendungs[X.]eich ü[X.] den Flüchtlingsschutz hinaus auf alle Tatbestände des unionsrechtlich geregelten subsidiären Schutzes ausgeweitet. Sie erfasst demzufolge auch das im vorliegenden Fall zu prüfende [X.] des § 60 Abs. 2 [X.]. Zum anderen bleibt der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab unverändert, auch wenn der Antragsteller [X.]eits Vorverfolgung oder einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 der Richtlinie erlitten hat (vgl. [X.], Urteil vom 2. März 2010 - [X.]. [X.]-175/08 u.a., [X.] - Rn. 84 ff. zum Widerruf der Flüchtlingsanerkennung). Der in dem Tatbestandsmerkmal "... tatsächlich Gefahr liefe ..." des Art. 2 Buchst. e der Richtlinie enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des [X.]. Dieser stellt bei der Prüfung des Art. 3 [X.] auf die tatsächliche Gefahr ab ("real risk"; vgl. nur [X.]MR, [X.], Urteil vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, [X.] - NVwZ 2008, 1330 ); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (Urteil vom 18. April 1996 - BVerwG 9 [X.] 77.95 - [X.] 402.240 § 53 [X.] 1990 Nr. 4; Beschluss vom 7. Februar 2008 - BVerwG 10 [X.] 33.07 - ZAR 2008, 192 st[X.]pr).

Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/[X.] privilegiert den [X.] bzw. Geschädigten auf andere Weise: Wer [X.]eits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (vgl. [X.], Urteil vom 2. März 2010 - [X.]. [X.]-175/08 u.a., [X.] - Rn. 92 ff.). Dadurch wird der [X.] bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Es gelten nicht die strengen Maßstäbe, die bei fehlender Vorverfolgung anzulegen sind ([X.]MR, [X.], Urteil vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, [X.] - a.a.[X.] Rn. 128 m.w.N.). Diese Vermutung kann a[X.] widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/[X.] kann im Einzelfall selbst dann widerlegt sein, wenn nach herkömmlicher Betrachtung keine hinreichende Sicherheit im Sinne des herabgestuften [X.] bestünde. Dieser Maßstab hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung (mehr).

b) Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung, ob stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Kläger während der Strafhaft erniedrigenden Behandlungen ausgesetzt sein wird, den Maßstab des § 60 Abs. 2 [X.] auf diejenigen tatbestandsmäßigen Verhaltensweisen verengt, die irreparable körperliche oder seelische Folgen nach sich ziehen können, zur Verursachung bleibender Schäden geeignet oder aus sonstigen Gründen als gravierend anzusehen sind ([X.] Rn. 106). Erniedrigende Behandlungsmaßnahmen im Sinne des Art. 3 [X.], die keine irreparablen oder sonst schweren Folgen hinterlassen, hat es bei der Prognoseerstellung ausdrücklich nicht geprüft ([X.] Rn. 111). Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof die eigene Verantwortung der [X.] als Signatarstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention betont und daraus gefolgert, dass sich der Kläger darauf verweisen lassen müsse, seine Rechte gegen diese Arten von Konventionsverletzungen in der [X.] und von der [X.] aus selbst zu verfolgen ([X.] Rn. 112). Diese Annahme verletzt Bundesrecht.

Die Auslegung des § 60 Abs. 2 [X.] hat sich nach den unionsrechtlichen Vorgaben - wie oben [X.]eits ausgeführt - an der Rechtsprechung des [X.] zu Art. 3 [X.] zu orientieren. Dieser betont in seinen Entscheidungen zur Verantwortlichkeit eines Vertragsstaates für die mittelbaren Folgen einer Abschiebung, wenn dem Betroffenen im Zielstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, immer wieder den absoluten und ausnahmslosen Schutz des Art. 3 [X.] ([X.]MR, Urteile vom 7. Juli 1989 - Nr. 1/1989/161/217, Soering - NJW 1990, 2183 ; vom 15. Novem[X.] 1996 - Nr. 70/1995/576/662, [X.] - NVwZ 1997, 1093 und vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, [X.] - a.a.[X.] ). Damit erweist es sich als unvereinbar, den Schutz[X.]eich des [X.]s gemäß § 60 Abs. 2 [X.] zu verengen, und bei einer Abschiebung in einen Signatarstaat der Konvention erniedrigende Behandlungsmaßnahmen von vornherein auszunehmen, die keine irreparablen oder sonst schweren Folgen hinterlassen. Sonst käme Rechtsschutz durch [X.] Gerichte oder den [X.] zu spät und könnte eine [X.]eits eingetretene Rechtsverletzung nicht ungeschehen machen. Das [X.] des § 60 Abs. 2 [X.] gilt mithin uneingeschränkt auch bei der Abschiebung in einen Signatarstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Der Verwaltungsgerichtshof [X.]uft sich für seine Auffassung zu Unrecht auf die Rechtsprechung des [X.] zu § 53 Abs. 4 [X.] 1990 (nunmehr: § 60 Abs. 5 [X.]) i.V.m. Art. 3 [X.]. Der damals für die Feststellung von [X.] durch das [X.] zuständige 1. [X.] des [X.] hat entschieden, dass eine Mitverantwortung des abschiebenden Vertragsstaates, den menschenrechtlichen Mindeststandard in einem anderen Signatarstaat als Zielstaat der Abschiebung zu wahren, nur dann besteht, wenn dem Ausländer nach seiner Abschiebung Folter oder sonstige schwere und irreparable Misshandlungen drohen und effektiver Rechtsschutz - auch durch den [X.] - nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen ist (Urteil vom 7. Dezem[X.] 2004 - BVerwG 1 [X.] 14.04 - BVerwGE 122, 271 <277>). Dieser Rechtssatz schränkt jedoch nicht den Schutz[X.]eich des Art. 3 [X.] ein. Vielmehr werden - insbesondere mit Blick auf die von dem damaligen Kläger angeführten Haftbedingungen in der [X.] - nur Maßnahmen erfasst, die erst durch Zeitablauf oder Wiederholung in den Tatbestand einer erniedrigenden Behandlung und damit den Schutz[X.]eich des Art. 3 [X.] hineinwachsen. Nur in derartigen Fällen kann der Betroffene auf Rechtsschutz im Abschiebezielstaat oder durch den [X.] verwiesen werden.

4. Das Berufungsgericht hat die [X.]e des § 60 Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 [X.] geprüft und aus tatsächlichen Gründen abgelehnt ([X.] Rn. 86 f.). Dagegen bestehen aus [X.]er Sicht keine Bedenken.

5. Der [X.] kann ü[X.] das geltend gemachte [X.] gemäß § 60 Abs. 2 [X.] mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts weder zugunsten noch zulasten des [X.] abschließend entscheiden. Die Sache ist daher gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Damit bedarf es keiner Entscheidung ü[X.] die [X.]. Der [X.] bemerkt a[X.] dazu, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht gegen das Verbot einer Ü[X.]raschungsentscheidung verstoßen hat. Denn grundsätzlich ist ein Gericht nicht verpflichtet, die abschließende Sachverhalts- und Beweiswürdigung vorab mit den Beteiligten zu erörtern (Beschlüsse vom 21. Januar 2000 - BVerwG 9 B 614.99 - [X.] 310 § 130a VwGO Nr. 46 und vom 26. Novem[X.] 2001 - BVerwG 1 [X.] - [X.] 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 52; st[X.]pr). Etwas anderes gilt nur dann, wenn es einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. Urteil vom 10. April 1991 - BVerwG 8 [X.] 106.89 - [X.] 310 § 108 VwGO Nr. 235). Dafür ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich, da der Kläger selbst in der Berufungsbegründung zur Gefahr der Folter in der [X.] vorgetragen hatte.

Der Verwaltungsgerichtshof wird in dem neuen Berufungsverfahren die Prognose, ob die konkrete Gefahr besteht, dass der Kläger in der [X.] der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen wird, auf aktueller tatsächlicher Grundlage erneut stellen müssen. Dabei besteht auch Gelegenheit, dem Vorbringen des [X.] weiter nachzugehen, dass die ihn belastende Aussage seines Bruders die Gefahr von Folter nicht ausschließe. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände im Rahmen der tatsächlichen Feststellung, ob die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/[X.] widerlegt ist, kann das Berufungsgericht auch der Tatsache Bedeutung beimessen, dass die [X.] als Abschiebezielstaat ein Vertragsstaat der Konvention ist, der sich verpflichtet hat, die darin garantierten Rechte und Grundsätze zu achten. Die Berücksichtigung dieses Umstands im Rahmen der Prognose entspricht ständiger Rechtsprechung des [X.] zu Art. 3 [X.] (Entscheidungen vom 7. Okto[X.] 2004 - Nr. 33743/03, [X.] - NVwZ 2005, 1043 <1045> und vom 15. Dezem[X.] 2009 - Nr. 43212/05, [X.] - ) und ist durch Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/[X.] mit dem darin enthaltenen Kriterium ausreichender Schutzgewährleistung abgedeckt.

Meta

10 C 5/09

27.04.2010

Bundesverwaltungsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 21. Oktober 2008, Az: 11 B 06.30084, Urteil

§ 60 Abs 2 AufenthG 2004, § 60 Abs 3 AufenthG 2004, § 60 Abs 5 AufenthG 2004, § 60 Abs 7 S 2 AufenthG 2004, Art 3 MRK, Art 19 Abs 2 EUGrdRCh, Art 51 Abs 1 EUGrdRCh, Art 52 Abs 7 EUGrdRCh, § 108 Abs 1 S 1 VwGO, Art 2 Buchst e EGRL 83/2004, Art 4 Abs 4 EGRL 83/2004, Art 7 Abs 2 EGRL 83/2004

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.04.2010, Az. 10 C 5/09 (REWIS RS 2010, 7182)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7182

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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6 A 6737/16

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8 A 4134/17

3 A 17/17

3 A 207/16

16 A 1543/16 As SN

16 A 2917/16 As SN

16 A 2817/16 As SN

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W 8 K 20.30307

AN 17 K 19.31331

AN 17 K 17.34711

W 8 K 20.30330

W 8 K 20.30255

W 8 K 20.30044

AN 17 K 17.36034

W 8 K 20.30714

W 8 K 20.30281

M 18 K 17.43616

W 8 K 20.30256

W 8 K 20.30181

AN 17 K 16.31691

W 8 K 19.30861

AN 18 K 16.30257

W 8 K 19.31960

W 8 K 19.32100

W 8 K 18.30553

AN 18 K 16.31262

W 8 K 19.30072

W 8 K 19.30264

W 8 K 19.30609

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W 8 K 18.32228

W 8 K 18.32180

AN 1 K 17.31037

Au 5 K 18.31022

AN 17 K 18.31552

W 8 K 18.31898

Au 5 K 18.30658

RO 13 K 17.32861

W 8 K 18.31461

W 8 K 18.32520

W 8 K 18.32353

W 8 K 18.31460

W 8 K 18.32447

M 26 K 17.40437

W 8 K 18.31691

W 8 K 18.32124

W 8 K 18.30649

W 8 K 18.31459

W 8 K 18.31094

W 8 K 18.30770

W 8 K 18.30771

W 8 K 18.32312

W 8 K 18.30541

Au 5 K 18.30172

W 8 K 18.31453

W 8 K 17.33618

Au 5 K 18.30430

W 3 K 17.32115

W 3 K 17.33217

W 8 K 18.31093

W 8 K 18.30650

M 6 K 17.31009

M 24 K 17.30469

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W 8 K 17.32061

W 8 K 17.31567

W 8 K 17.30077

Au 5 K 17.31854

AN 15 K 16.31371

W 8 K 17.30313

Au 5 K 17.31212

M 26 K 16.34491

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Au 5 K 17.31601

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Au 5 K 17.31636

M 26 K 16.35259

W 6 K 16.30864

W 6 K 16.32201

Au 5 K 16.31011

AN 1 K 16.32047

M 4 K 15.30827

W 6 K 16.32743

AN 1 K 16.30555

W 5 S 17.50056

AN 15 K 16.31128

M 4 K 16.30893

M 23 K 16.30422

W 6 K 16.31039

Au 5 K 16.32002

Au 5 K 16.31939

M 25 K 16.32616

Au 5 K 16.31789

M 7 K 16.50056

M 23 K 14.31133

W 3 K 16.30416

Au 5 K 16.31757

M 24 K 16.31338

M 25 K 14.30972

Au 5 K 16.31811

M 7 S 16.50416

M 7 S 16.50399

M 15 K 14.31126

Au 5 K 16.31853

M 7 K 15.50378

M 23 K 14.31198

M 12 K 16.31750

M 25 K 14.30918

M 7 K 16.50400

W 6 K 15.30829

Au 5 K 16.31867

M 7 K 16.50397

M 23 K 14.31121

M 4 K 13.30844

Au 5 K 16.31710

M 15 K 16.32091

M 15 K 15.30288

Au 5 K 16.31724

Au 5 K 16.31732

M 23 K 14.31056

M 22 S 16.50225

M 4 K 13.30689

M 23 K 14.30585

M 25 K 15.31037

M 7 S 16.50053

M 4 K 16.30558

M 16 K 14.30987

M 23 K 14.31134

M 4 K 13.30562

M 7 S 15.50716

W 6 K 15.30648

M 4 K 13.31025

M 7 S 16.50035

M 23 K 14.30636

W 6 K 15.30435

W 6 K 15.30206

M 7 S 16.50059

M 4 K 13.30031

M 23 K 14.31167

M 23 K 14.31082

M 4 K 13.30639

M 12 K 14.30589

M 25 K 11.30839

M 24 K 15.30012

AN 1 K 14.30761

M 12 K 14.30590

M 12 K 14.30567

M 9 K 14.30982

M 23 K 13.30371

M 23 K 11.30249

M 23 K 11.30328

B 3 K 14.30472

B 3 K 14.30344

M 12 K 14.30661

M 7 S 15.50365

M 9 K 14.31086

M 23 K 11.30180

M 25 K 13.30940

M 12 K 14.30579

W 8 K 20.30551

W 8 K 20.30740

W 8 K 20.30532

M 12 K 17.41851

M 12 K 17.38327

B 1 K 18.30195

B 1 K 17.32627

B 1 K 18.30606

M 12 K 17.70231

Au 5 K 18.31266

Au 5 K 18.30807

B 1 K 17.33434

B 1 K 17.32346

Au 5 K 18.30313

Au 5 K 17.35594

B 1 K 17.30608

M 12 K 17.42767

B 1 K 17.33592

B 5 K 16.31709

M 23 K 16.33283

W 8 K 17.31790

M 12 K 17.33781

B 5 K 16.31862

B 1 K 17.32876

B 1 K 17.33593

Au 5 K 17.34830

AN 15 K 16.31749

M 12 K 17.42218

B 1 K 17.33591

M 11 K 17.30754

M 12 K 17.41853

M 12 K 16.33001

M 12 K 16.32157

B 1 K 16.31827

W 5 K 16.30340

M 12 K 16.32124

M 25 K 13.30231

M 12 K 16.32482

M 12 K 16.31650

B 5 K 13.30395

M 12 K 16.32509

A 9 K 9336/17

8 K 1084/19.A

AN 15 K 19.30763

AN 17 K 21.30074

W 8 K 21.30533

AN 15 K 17.31487

5a K 6855/17.A

M 22 K 18.34136

M 22 K 18.32909

M 22 K 20.30981

W 1 K 22.30060

M 22 K 20.30082

M 22 K 19.34475

M 22 K 20.31102

M 22 K 20.31104

M 22 K 20.32548

W 8 K 22.30325

W 8 K 21.30749

W 8 K 22.30541

W 8 K 22.30737

W 8 K 22.30683

W 8 K 22.30707

W 1 K 23.30107

AN 10 K 19.30283

RO 14 K 22.30745

M 22 K 22.31540

W 8 K 23.30047

W 8 K 23.30138

W 8 K 23.30338

M 22 K 21.31421

M 5 K 21.32346

W 8 K 23.30793

W 8 K 23.30739

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