Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31.01.2013, Az. 10 C 15/12

10. Senat | REWIS RS 2013, 8528

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Gegenstand

Afghanistan; Abschiebungszielort; regionaler bewaffneter Konflikt; unionsrechtliches Abschiebungsverbot wegen drohender Verletzung des Art. 3 MRK; schlechte humanitäre Bedingungen; nationaler Abschiebungsschutz


Leitsatz

1. Für die nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr abzustellen. Dies ist regelmäßig die Herkunftsregion des Ausländers. Kommt die Herkunftsregion als Zielort wegen der dem Kläger dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (Bestätigung des Urteils vom 14. Juli 2009 - BVerwG 10 C 9.08 - BVerwGE 134, 188 Rn. 17 und des Beschlusses vom 14. November 2012 - BVerwG 10 B 22.12 -).

2. Für die Beurteilung, ob außerordentliche Umstände vorliegen, die nicht in die unmittelbare Verantwortung des Abschiebungszielstaates fallen und die dem abschiebenden Staat nach Art. 3 EMRK (juris: MRK) eine Abschiebung des Ausländers verbieten, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet.

3. Schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat können nur in begründeten Ausnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen (hier: verneint für Afghanistan im Anschluss an EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S. - NVwZ 2011, 413; vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07, Sufi und Elmi - NVwZ 2012, 681 und vom 13. Oktober 2011 - Nr. 10611/09, Husseini - NJOZ 2012, 952).

4. Das nationale Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG wird in Bezug auf Art. 3 EMRK nicht durch das unionsrechtliche Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 2 AufenthG verdrängt.

Tatbestand

1

Der Kläger erstrebt [X.] wegen ihm in [X.] drohender Gefahren.

2

Der 1986 geborene Kläger ist [X.]r Staatsangehöriger. Er stammt aus der [X.] ([X.]), ist schiitischen Glaubens und gehört dem Volk der Hazara an. Im Februar 2009 reiste er nach [X.] ein. Das [X.] - [X.] - lehnte seinen Asylantrag mit Bescheid vom 17. März 2010 ab. Zugleich stellte es fest, dass weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch [X.]e nach § 60 Abs. 2 bis 7 [X.] vorliegen, und drohte dem Kläger die Abschiebung nach [X.] an.

3

Nach Rücknahme der Klage auf Asylanerkennung hat das Verwaltungsgericht die Beklagte zur Feststellung eines [X.]s gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 [X.] hinsichtlich [X.]s verpflichtet und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 27. April 2012 die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dem Kläger stehe weder unionsrechtlicher noch nationaler [X.] zu. Hinsichtlich eines [X.]s nach § 60 Abs. 2 [X.] gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach [X.] mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung drohe. Auch ein [X.] nach § 60 Abs. 3 [X.] sei nicht erkennbar. Die Voraussetzungen für ein [X.] nach § 60 Abs. 7 Satz 2 [X.] lägen ebenfalls nicht vor. Da in [X.] kein landesweiter bewaffneter Konflikt herrsche, komme eine individuelle Bedrohung nur in Betracht, wenn sich der Konflikt auf den tatsächlichen Zielort bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat erstrecke. Dies sei die Herkunftsregion des Ausländers, in der er zuletzt gelebt habe bzw. in die er typischerweise zurückkehren könne und voraussichtlich auch werde. Der Kläger habe glaubhaft vorgetragen, dass er in seiner Heimatregion [X.] keine aufnahmebereiten Bekannten oder Verwandten und keine Existenzgrundlage mehr habe. Zudem habe er Angst vor einer dort lebenden Privatperson, außerdem befürchte er Diskriminierungen, denen seine Volksgruppe in [X.] in besonderem Maße ausgesetzt sei. Wolle bzw. werde der Kläger keinesfalls nach [X.] zurückkehren, sei auf das derzeit einzig mögliche Abschiebungsziel [X.] abzustellen. Dort herrsche kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt mehr. Die Sicherheitslage werde in [X.], abgesehen von einigen spektakulären Anschlägen, relativ einheitlich als stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch etwa vor zwei Jahren bewertet.

4

Dem Kläger stehe hinsichtlich [X.]s auch nicht der hilfsweise begehrte nationale [X.] zur Seite. Es sei nicht ersichtlich, welches Menschenrecht der [X.] ein [X.] gemäß § 60 Abs. 5 [X.] begründen könnte. Einem [X.] nach § 60 Abs. 7 Satz 1 [X.] wegen der allgemein schlechten Lebensverhältnisse in [X.] stehe § 60 Abs. 7 Satz 3 [X.] entgegen. Eine extreme Gefahrenlage, bei der aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 [X.] ausnahmsweise nicht greife, liege für [X.] nicht (mehr) vor. Vielmehr sei eine gewisse Verbesserung der allgemeinen Versorgungslage in [X.] zu erkennen, die nach den strengen Maßstäben des [X.] im Rahmen einer wertenden Gesamtschau der Annahme einer alsbald nach der Abschiebung eintretenden Extremgefahr für gesunde ledige [X.] Männer auch ohne Vermögen oder Anbindung an lokale Familien- bzw. Stammesstrukturen entgegenstehe. Der [X.] sehe keine hinreichenden Anhaltspunkte mehr dafür, dass bei dieser Personengruppe im Falle der Abschiebung alsbald der Tod oder schwerste gesundheitliche Beeinträchtigungen zu erwarten wären. Es sei vielmehr zu erwarten, dass Rückkehrer in [X.] durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielen und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren könnten. Zwar dürfte aufgrund der schlechten Gesamtsituation ohne schützende Familien- oder Stammesstrukturen in der Tat eine Rückkehr nach [X.] selbst für gesunde alleinstehende Männer unter humanitären Gesichtspunkten kaum zumutbar sein. Diese Zumutbarkeit sei nach der Rechtsprechung des [X.] jedoch kein zentraler Maßstab für die Bestimmung einer extremen Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 [X.]. Im Falle des [X.] seien auch keine hinreichenden individuellen Faktoren gegeben, die ausnahmsweise eine extreme Gefahrenlage begründen könnten.

5

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 60 Abs. 2, 5 sowie 7 Satz 1 und 2 [X.]. Außerdem macht er Verfahrensfehler geltend und regt zur weiteren Klärung des Gehalts der [X.]e nach § 60 Abs. 2 und 7 Satz 2 [X.] eine Vorlage an den EuGH an.

6

Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung.

7

Der Vertreter des [X.] hat sich am Verfahren beteiligt.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des [X.] ist zulässig und begründet. Das [X.]erufungsurteil verletzt hinsichtlich des vom Kläger mit seinem Hauptantrag verfolgten [X.]egehrens auf Gewährung unionsrechtlichen [X.]es [X.]undesrecht. Das [X.]erufungsgericht hat bei der im Rahmen des [X.]s nach § 60 Abs. 7 Satz 2 [X.] gebotenen Prüfung, ob am tatsächlichen Zielort des [X.] bei einer Rückkehr nach [X.] ein bewaffneter Konflikt besteht, nicht auf die Herkunftsregion des [X.], sondern auf die Verhältnisse in [X.] als dem derzeit einzig möglichen Abschiebungsziel abgestellt. Da der Senat mangels ausreichender Feststellungen im [X.]erufungsurteil nicht selbst abschließend über die Gewährung unionsrechtlichen [X.]es entscheiden kann, ist das Verfahren an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

9

1. Gegenstand des Verfahrens ist neben dem unionsrechtlichen [X.] weiterhin auch der vom Kläger hilfsweise begehrte nationale [X.]. Dem steht nicht entgegen, dass das [X.]erufungsgericht die Zulassung der Revision allein mit der grundsätzlichen [X.]edeutung einer auf den unionsrechtlichen [X.] zugeschnittenen Frage begründet hat. Die Urteilsformel enthält keine [X.]eschränkung der Zulassung auf den unionsrechtlichen [X.]. Der Umfang der Zulassung ist daher unter [X.]erücksichtigung des Grundsatzes der Rechtsmittelklarheit durch Auslegung zu ermitteln. Danach ist hier von einer uneingeschränkten Zulassung auszugehen. Die vom Kläger im [X.]erufungsverfahren gestellten (Haupt- und Hilfs-)Anträge betreffen zwar unterschiedliche Streitgegenstände. Diese sind aber eng miteinander verflochten, insbesondere stellt sich die vom [X.]erufungsgericht aufgeworfene Frage des maßgeblichen Anknüpfungsortes nicht nur beim unionsrechtlichen, sondern auch beim nationalen [X.]. Für eine uneingeschränkte Zulassung der Revision spricht im Übrigen auch die dem [X.]erufungsurteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung, die sich lediglich auf das Rechtsmittel der Revision bezieht.

2. Maßgeblich für die rechtliche [X.]eurteilung des klägerischen [X.]egehrens auf Gewährung von [X.] ist grundsätzlich der [X.]punkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (Urteil vom 24. Juni 2008 - [X.]VerwG 10 [X.] 43.07 - [X.]VerwGE 131, 198 Rn. 10). Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind allerdings zu beachten, wenn das [X.]erufungsgericht - entschiede es anstelle des [X.] - sie zu berücksichtigen hätte. Maßgeblich ist daher für das Revisionsverfahren das [X.] in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 25. Februar 2008 ([X.]), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/[X.] und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften vom 21. Januar 2013 ([X.]). [X.] finden sowohl die Richtlinie 2004/83/[X.] für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder [X.]losen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - Qualifikations-Richtlinie - vom 29. April 2004 ([X.] [X.] Nr. L 304 vom 30. September 2004 S. 12; berichtigt [X.] [X.] Nr. L 204 vom 5. August 2005 S. 24) Anwendung als auch die - während des [X.]erufungsverfahrens in [X.] getretene - Neufassung durch die Richtlinie 2011/95/[X.] des [X.] und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder [X.]losen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ([X.] [X.] Nr. L 337 vom 20. Dezember 2011 S. 9). Für die in der Neufassung inhaltlich geänderten [X.]estimmungen wurde den Mitgliedstaaten eine Umsetzungsfrist bis zum 21. Dezember 2013 eingeräumt ([X.]. 39 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/[X.]) und es bleibt bis zum Ablauf dieser Frist bei der Anwendung der Richtlinie 2004/83/[X.] (vgl. [X.]. 41 Abs. 2 i.V.m. [X.]. 40 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/[X.]). Hinsichtlich der unverändert übernommenen [X.]estimmungen gilt die Neufassung hingegen schon jetzt (vgl. [X.]. 41 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/[X.]).

3. Das [X.]erufungsurteil verletzt in [X.]ezug auf den vom Kläger primär begehrten unionsrechtlichen [X.] [X.]undesrecht. Die diesbezüglichen Vorgaben des [X.]. 15 der Richtlinie 2011/95/[X.] (früher: [X.]. 15 der Richtlinie 2004/83/[X.]) sind in § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 [X.] - in überschießender Umsetzung - als absolute [X.]e ausgestaltet und bilden einen eigenständigen, in sich nicht weiter teilbaren Streitgegenstand (Urteile vom 24. Juni 2008 a.a.[X.] Rn. 11 und vom 27. April 2010 - [X.]VerwG 10 [X.] 5.09 - [X.]VerwGE 136, 377 Rn. 13 und 16).

3.1 Das [X.]erufungsgericht hat einen Anspruch des [X.] auf Feststellung eines [X.]s nach § 60 Abs. 7 Satz 2 [X.] mit einer [X.]egründung abgelehnt, die revisionsrechtlicher Prüfung nicht standhält. Nach dieser Vorschrift ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses - die Vorgaben des [X.]. 15 [X.]uchst. c der Richtlinie 2004/83/[X.] (inzwischen: [X.]. 15 [X.]uchst. c der Richtlinie 2011/95/[X.]) [X.] - [X.]s können auch dann erfüllt sein, wenn sich der bewaffnete Konflikt nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstreckt (Urteil vom 24. Juni 2008 a.a.[X.] Rn. 25). In diesem Fall ist [X.]ezugspunkt für die Gefahrenprognose der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (Urteil vom 14. Juli 2009 - [X.]VerwG 10 [X.] 9.08 - [X.]VerwGE 134, 188 Rn. 17 unter Hinweis auf [X.], Urteil vom 17. Februar 2009 - [X.]. [X.]/07, [X.] - NVwZ 2009, 705 Rn. 40).

Das [X.]erufungsgericht hat dies zutreffend zu Grunde gelegt. Es hat aber nicht geprüft, ob in der Herkunftsregion des [X.] ein bewaffneter Konflikt herrscht, sondern stattdessen auf die Verhältnisse in [X.] als dem derzeit einzig möglichen Abschiebungsziel abgestellt, weil der Kläger keinesfalls nach [X.] zurückkehren wolle bzw. werde. Wie der Senat bereits in seinem [X.]eschluss vom 14. November 2012 ([X.]VerwG 10 [X.] 22.12 - juris Rn. 7) als geklärt gesehen hat, kommt es für die Frage, welche Region als Zielort der Rückkehr eines Ausländers anzusehen ist, aber weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter [X.]etrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven [X.]lickwinkel strebt. Ein Abweichen von der Regel kann insbesondere nicht damit begründet werden, dass dem Ausländer in der Herkunftsregion die Gefahren drohen, vor denen ihm § 60 Abs. 7 Satz 2 [X.] Schutz gewähren soll. Dies ergibt sich schon aus dem systematischen Zusammenhang der unionsrechtlichen [X.]e mit den [X.]estimmungen über den internen Schutz ([X.]. 8 der Richtlinie 2004/83/[X.]; künftig: [X.]. 8 der Richtlinie 2011/95/[X.]). Kommt die Herkunftsregion als Zielort wegen der dem Ausländer dort drohenden Gefahr nicht in [X.]etracht, kann er nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des [X.]. 8 der Richtlinie 2004/83/[X.] auf eine andere Region des [X.] verwiesen werden. Der [X.]egriff des "tatsächlichen Zielortes der Rückkehr" ist daher kein rein empirischer [X.]egriff, bei dem auf die tatsächlich wahrscheinlichste oder subjektiv gewollte Rückkehrregion abzustellen ist. Da es bei § 60 Abs. 7 Satz 2 [X.] um den Schutz vor den Gefahren eines - nicht notwendig landesweiten - bewaffneten Konflikts im Heimatstaat geht, kommt bei der [X.]estimmung des Ortes der (voraussichtlichen) tatsächlichen Rückkehr der Herkunft als Ordnungs- und Zuschreibungsmerkmal eine besondere [X.]edeutung zu. Ein Abweichen von der Herkunftsregion kann daher auch nicht damit begründet werden, dass der Ausländer infolge eines bewaffneten Konflikts den personalen [X.]ezug zu seiner Herkunftsregion verloren hat, etwa weil Familienangehörige getötet worden sind oder diese Gebiete ebenfalls verlassen haben. Auch soweit die nachlassende subjektive [X.]indung zur Herkunftsregion durch Umstände begründet worden ist, die mittelbare Folgen des bewaffneten Konflikts sind (z.[X.]. [X.]eeinträchtigung der [X.] und wirtschaftlichen Infrastruktur, nachhaltige Verschlechterung der Versorgungslage), und es mangels Existenzgrundlage und Zukunftsperspektive eine nachvollziehbare Haltung ist, nicht in die Herkunftsregion zurückkehren zu wollen, behält diese für die schutzrechtliche [X.]etrachtung grundsätzlich ihre Relevanz. Allerdings ist jedenfalls dann nicht (mehr) auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen [X.]teil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare [X.] zu leben. Durch eine solche freiwillige Ablösung verliert die Herkunftsregion ihre [X.]edeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal und scheidet damit als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose bei § 60 Abs. 7 Satz 2 [X.] aus.

Diese Ausdeutung des vom [X.] - [X.] - (Urteil vom 17. Februar 2009 a.a.[X.] Rn. 40) verwandten [X.]egriffs des tatsächlichen Zielorts der Rückkehr kann vorgenommen werden, ohne diesem die Rechtssache zur Vorabentscheidung vorzulegen. Der [X.] hat den [X.]egriff in seinem Urteil vom 17. Februar 2009 zwar nicht abschließend definiert. Die hier entfaltete Auslegung trägt aber dem Zweck der Vorschriften über den internen Schutz Rechnung und folgt damit der Vorgabe des [X.], die Auslegung nationalen Rechts so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise [X.]. 249 Abs. 3 [X.] (inzwischen: [X.]. 288 A[X.]V) nachzukommen ([X.], Urteil vom 17. Februar 2009 a.a.[X.] Rn. 42).

Das [X.]erufungsurteil verstößt nach den vorstehenden Grundsätzen gegen [X.]undesrecht, weil es für das [X.]estehen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nicht die Verhältnisse in der Herkunftsregion des [X.] in den [X.]lick genommen, sondern auf die Lage in [X.] als dem voraussichtlichen Zielort einer Abschiebung abgestellt hat. Den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts ist aber nicht zu entnehmen, dass der Kläger sich vor seiner Ausreise dauerhaft in einer anderen Region als [X.] niedergelassen hat. Er ist zwar zunächst mit seiner Lebensgefährtin nach [X.] (und später in den [X.] zu seiner Schwester) gegangen. Dies geschah nach seinen Angaben aber allein aus Angst vor dem Vater seiner Lebensgefährtin; zur Dauer und den näheren Umständen des Aufenthalts in [X.] enthält das [X.]erufungsurteil keine Feststellungen. Die vom [X.]erufungsgericht angeführten Erwägungen, warum der Kläger nicht nach [X.] zurückkehren wolle bzw. werde, lassen die Relevanz der Heimatregion für die Gefahrenprognose bei einem bewaffneten Konflikt nicht entfallen.

3.2 Das [X.]erufungsurteil beruht auf diesem Fehler. Das [X.]erufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine tatsächlichen Feststellungen zur Lage in der Provinz [X.] getroffen. Ob in dieser Region ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht und dem Kläger dort die in § 60 Abs. 7 Satz 2 [X.] definierte Gefahr droht, kann daher revisionsgerichtlich weder festgestellt noch ausgeschlossen werden.

3.3 Die Entscheidung erweist sich hinsichtlich des unionsrechtlichen [X.]es auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO) oder unrichtig, so dass der Senat in der Sache nicht abschließend entscheiden kann.

a) Ein [X.] nach § 60 Abs. 7 Satz 2 [X.] scheidet nicht schon deshalb aus, weil der Kläger - einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in seiner Herkunftsregion unterstellt - in [X.] internen Schutz finden könnte. Dies würde nach § 60 Abs. 11 [X.] i.V.m. [X.]. 8 der Richtlinie 2004/83/[X.] voraussetzen, dass für den Kläger in [X.] nicht nur keine Gefahr besteht, einen [X.]haften Schaden zu erleiden, sondern von ihm auch vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort aufhält.

Auch hierzu fehlen hinreichende tatrichterliche Feststellungen. Das [X.]erufungsgericht hat in [X.]ezug auf [X.] zwar festgestellt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung nationalen [X.]es nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 [X.] nicht vorliegen, weil dort keine extreme Gefahrenlage herrsche und zu erwarten sei, dass Rückkehrer durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielen und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren könnten. Nach [X.]. 8 der Richtlinie 2004/83/[X.] muss beim internen Schutz die Existenzgrundlage aber so weit gesichert sein, dass vom Ausländer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort aufhält. Dieser Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 [X.] beachtlichen existenziellen Notlage hinaus; weiterhin offenbleiben kann, welche darüber hinausgehenden wirtschaftlichen und [X.] Standards erfüllt sein müssen (vgl. Urteil vom 29. Mai 2008 - [X.]VerwG 10 [X.] 11.07 - [X.]VerwGE 131, 186 Rn. 35).

b) Umgekehrt kann auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen auch nicht davon ausgegangen werden, dass das [X.]erufungsurteil hinsichtlich des unionsrechtlichen [X.]es aus anderen Gründen unrichtig ist. Das [X.]erufungsgericht hat vor allem im Ergebnis zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für ein [X.] nach § 60 Abs. 2 [X.] verneint. Ein solches [X.] ergibt sich - entgegen der Auffassung der Revision - insbesondere nicht aus den allgemeinen humanitären Verhältnissen in [X.].

Nach § 60 Abs. 2 [X.] darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender [X.]ehandlung oder [X.]estrafung unterworfen zu werden. Mit diesem [X.] wird [X.]. 15 [X.]uchst. b der Richtlinie 2004/83/[X.] (inzwischen: [X.]. 15 [X.]uchst. b der Richtlinie 2011/95/[X.]) umgesetzt. Die [X.] hat sich bei der Formulierung dieser Richtlinienbestimmung an [X.]. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 ([X.]) - [X.] - orientiert und in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - [X.]MR - [X.]ezug genommen (Vorschlag der [X.] für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und [X.]losen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen vom 12. September 2001 KOM <2001> 510 endgültig [X.], 30). Die Rechtsprechung des [X.]MR zu [X.]. 3 [X.] ist bei der Auslegung des § 60 Abs. 2 [X.] auch über [X.]. 19 Abs. 2 der [X.] ([X.] [X.] 2010 Nr. [X.], 389) - [X.] - zu berücksichtigen. Danach darf niemand in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn das [X.]hafte Risiko der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder [X.]ehandlung besteht. Dies gilt nach [X.]. 51 Abs. 1 [X.] auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der [X.]. Nach den gemäß [X.]. 52 Abs. 7 [X.] bei ihrer Auslegung gebührend zu berücksichtigenden Erläuterungen ([X.] [X.] 2007 Nr. [X.] 303 S. 17 = [X.], 92) wird durch die Regelung in [X.]. 19 Abs. 2 [X.] die Rechtsprechung des [X.]MR zu [X.]. 3 [X.] in Auslieferungs-, Ausweisungs- und [X.] übernommen (Urteil vom 27. April 2010 a.a.[X.] Rn. 15 und 17).

Entgegen der Auffassung der Revision ist der neueren Rechtsprechung des [X.]MR nicht zu entnehmen, dass sich der Maßstab für eine unmenschliche oder erniedrigende [X.]ehandlung im Sinne des [X.]. 3 [X.] bei Abschiebungen in [X.] mit schwierigen Lebensbedingungen nach den "für alle Menschen gleich geltenden Mindeststandards einer [X.]ehandlung" bestimmt. Entsprechendes ergibt sich insbesondere nicht aus der Entscheidung des [X.]MR im Verfahren M.S.S. gegen [X.] und [X.] (Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/06 - NVwZ 2011, 413). [X.]ereits in seinem [X.]eschluss vom 25. Oktober 2012 ([X.]VerwG 10 [X.] 16.12 - juris Rn. 8 f.) hat der Senat dargelegt, dass der [X.]MR davon ausgeht, dass die [X.] - unbeschadet ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich derer aus der Konvention selbst - das Recht haben, die Einreise fremder Staatsbürger in ihr Hoheitsgebiet zu regeln ([X.]MR, Urteile vom 28. Mai 1985 - Nr. 15/1983/71/107-109, [X.] u. a./Vereinigtes [X.] - NJW 1986, 3007 Rn. 67; vom 18. Oktober 2006 - Nr. 46410/99, [X.]/[X.] - NVwZ 2007, 1279 Rn. 54 und vom 28. Juni 2012 - Nr. 14499/09, A.A. u.a. - Rn. 71). Die Abschiebung durch einen Konventionsstaat kann aber dessen Verantwortlichkeit nach der Konvention begründen, wenn es [X.]hafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der [X.]etroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer [X.]. 3 [X.] widersprechenden [X.]ehandlung ausgesetzt zu werden. In einem solchen Fall ergibt sich aus [X.]. 3 [X.] die Verpflichtung, die Person nicht in dieses Land abzuschieben (st[X.]pr, [X.]MR, Urteile vom 7. Juli 1989 - Nr. 1/1989/161/217, [X.]/Vereinigtes [X.] - NJW 1990, 2183 Rn. 90 f. und vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, [X.]/[X.] - NVwZ 2008, 1330 Rn. 125). Allerdings können Ausländer kein Recht aus der Konvention auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen, um dort weiter medizinische, [X.] oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des [X.]etroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtsprechung allein nicht aus, einen Verstoß gegen [X.]. 3 [X.] anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen ([X.]MR, Urteil vom 27. Mai 2008 - Nr. 26565/05, [X.]/Vereinigtes [X.] - NVwZ 2008, 1334 Rn. 42). So hat der [X.]MR ein [X.] aus [X.]. 3 [X.] zugunsten eines im fortgeschrittenen, tödlichen und unheilbaren Stadiums an Aids Erkrankten angenommen, weil die Abschiebung seinen Tod beschleunigen würde, er keine angemessene [X.]ehandlung erreichen könne und kein [X.]eweis für irgendeine mögliche moralische oder [X.] Unterstützung im Zielstaat zu erbringen sei ([X.]MR, Urteil vom 2. Mai 1997 - Nr. 146/1996/767/964, D./Vereinigtes [X.] - NVwZ 1998, 161 Rn. 52 f.). Zusammenfassend führt der Gerichtshof zur Herleitung eines [X.]s aus [X.]. 3 [X.] aufgrund von Krankheiten aus, dass angesichts der grundlegenden [X.]edeutung von [X.]. 3 [X.] im System der Konvention zwar eine gewisse Flexibilität notwendig sei, um eine Ausweisung (expulsion) in besonderen Ausnahmefällen zu verhindern. Doch verpflichte [X.]. 3 [X.] die [X.] nicht, Fortschritte in der Medizin sowie Unterschiede in [X.] und wirtschaftlichen Standards durch freie und unbegrenzte Versorgung von Ausländern ohne [X.]leiberecht zu beseitigen ([X.]MR, Urteil vom 27. Mai 2008 a.a.[X.] Rn. 44).

Wie der Senat in seinem [X.]eschluss vom 25. Oktober 2012 (a.a.[X.] Rn. 9) ausgeführt hat, ist diese gefestigte Rechtsprechung durch das Urteil der [X.] vom 21. Januar 2011 (a.a.[X.]) im Verfahren M.S.S. gegen [X.] und [X.] nicht grundsätzlich revidiert worden. Dieses Urteil verhält sich - entgegen der Auffassung der Revision - erkennbar nicht zu den "für alle Menschen gleich geltenden Mindeststandards einer [X.]ehandlung". Zwar hat der [X.]MR eine Verletzung von [X.]. 3 [X.] durch das [X.] [X.] als [X.] angenommen, weil der betroffene Asylantragsteller mit seiner Überstellung an [X.] als [X.] der [X.] einer Situation äußerster materieller Armut ausgeliefert worden sei, was den [X.] [X.]ehörden bewusst gewesen sei (Rn. 263 f., 366 f.). Jedoch erstreckt diese Entscheidung den Schutzbereich des [X.]. 3 [X.] ausdrücklich nicht allgemein auf [X.] Leistungsrechte; der [X.]MR betont vielmehr die Fortgeltung seiner insoweit sehr zurückhaltenden Rechtsprechung (Rn. 249 m.w.[X.]) und begründet seine Entscheidung mit dem Schutz der Menschenwürde von Personen, die - in einem ihnen völlig fremden Umfeld - vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig sind und behördlicher Gleichgültigkeit gegenüberstehen, obwohl sie sich in [X.]hafter Armut und [X.]edürftigkeit befinden (Rn. 253). Als eine hiernach in [X.]etracht zu ziehende Personengruppe führt der [X.]MR die Gruppe der Asylsuchenden an, die er als besonders verletzlich und schutzbedürftig qualifiziert (Rn. 251, 259).

Dass damit keine generelle Erstreckung des Schutzes nach [X.]. 3 [X.] auf zu gewährleistende Standards im Heimatstaat des [X.]etroffenen einhergeht, ergibt sich auch aus nachfolgenden Urteilen des [X.]MR (vgl. [X.]eschluss vom 25. Oktober 2012 a.a.[X.] Rn. 9 m.w.[X.]). In seinem Urteil vom 28. Juni 2011 im Verfahren Sufi und [X.] gegen Vereinigtes [X.] (Nr. 8319/07 - NVwZ 2012, 681) stellt der [X.]MR nochmals klar, dass in [X.] nur zu prüfen ist, ob unter [X.]erücksichtigung aller Umstände [X.]liche Gründe für die Annahme nachgewiesen worden sind, dass der [X.]etroffene im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr liefe, einer [X.]. 3 [X.] widersprechenden [X.]ehandlung ausgesetzt zu werden. Wenn eine solche Gefahr nachgewiesen ist, verletzt die Abschiebung des Ausländers notwendig [X.]. 3 [X.], einerlei, ob sich die Gefahr aus einer allgemeinen Situation der Gewalt ergibt, einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Verbindung von beiden (Rn. 218). Zugleich weist der [X.]MR darauf hin, dass die sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnisse im [X.]estimmungsland hingegen nicht notwendig für die Frage bedeutend und erst recht nicht dafür entscheidend sind, ob der [X.]etroffene in diesem Gebiet wirklich der Gefahr einer Misshandlung unter Verstoß gegen [X.]. 3 [X.] ausgesetzt wäre. Denn die Konvention zielt hauptsächlich darauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen. Die grundlegende [X.]edeutung von [X.]. 3 [X.] macht nach Auffassung des [X.]MR aber eine gewisse Flexibilität erforderlich, um in sehr ungewöhnlichen Fällen eine Abschiebung zu verhindern. In ganz außergewöhnlichen Fällen können daher auch (schlechte) humanitäre Verhältnisse [X.]. 3 [X.] verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung "zwingend" sind (Rn. 278). Nur soweit die schlechten humanitären [X.]edingungen - wie in [X.] - nicht nur oder überwiegend auf Armut oder fehlende staatliche Mittel beim Umgang mit Naturereignissen zurückzuführen sind, sondern überwiegend auf direkte und indirekte Aktionen der Konfliktparteien zurückgehen, hält der [X.]MR das im Verfahren M.S.S. gegen [X.] und [X.] (a.a.[X.]) entwickelte Kriterium für besser geeignet, nach dem die Fähigkeit des [X.]eschwerdeführers berücksichtigt werden muss, seine elementaren [X.]edürfnisse zu befriedigen, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, weiter seine Verletzlichkeit für Misshandlungen und seine Aussicht auf eine Verbesserung der Lage in angemessener [X.] (Rn. 282 f.).

Welche Anforderungen sich aus dieser Rechtsprechung des [X.]MR im Einzelnen für Abschiebungen in den Herkunftsstaat bei schlechten humanitären [X.]edingungen ergeben, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Denn selbst der [X.]MR geht in [X.]ezug auf [X.] davon aus, dass die allgemeine Lage dort nicht so [X.] ist, dass eine Abschiebung ohne Weiteres eine Verletzung des [X.]. 3 [X.] wäre ([X.]MR, Urteil vom 13. Oktober 2011 - Nr. 10611/09, [X.]/[X.] - [X.] 2012, 952 Rn. 84). Auch auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen des [X.]erufungsgerichts liegen die Voraussetzungen für eine allein auf die allgemeinen Lebensbedingungen im Herkunftsland gestützte Verletzung des [X.]. 3 [X.] ersichtlich nicht vor. Maßgeblich ist dabei die Perspektive des [X.]es, aus dessen Sicht zu prüfen ist, ob der [X.]etroffene durch die Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer [X.]. 3 [X.] widersprechenden [X.]ehandlung ausgesetzt zu werden. [X.]ei dieser Prüfung stellt der [X.]MR grundsätzlich auf den gesamten [X.] ab und prüft zunächst, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet ([X.]MR, Urteil vom 28. Juni 2011 a.a.[X.] Rn. 265, 301, 309). Das gilt auch bei der [X.]eurteilung von Umständen, die nicht in die unmittelbare Verantwortung des [X.]es fallen, dem [X.] nach [X.]. 3 [X.] aber dennoch eine Abschiebung des Ausländers verbieten.

Das [X.]erufungsgericht ist davon ausgegangen, dass derzeit nur eine Abschiebung nach [X.] möglich ist ([X.]). Zugleich hat es sich bezüglich der allgemeinen Lebensbedingungen in [X.] - im Rahmen seiner Ausführungen zu § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 [X.] - in tatsächlicher Hinsicht der Einschätzung des [X.]ayerischen Verwaltungsgerichtshofs angeschlossen, dass zu erwarten sei, dass Rückkehrer dort durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielen und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren könnten ([X.]). Die daran anschließende [X.]emerkung des [X.]erufungsgerichts, aufgrund der schlechten Gesamtsituation dürfte ohne schützende Familien- und Stammesstrukturen eine Rückkehr nach [X.] selbst für gesunde alleinstehende Männer unter humanitären Gesichtspunkten "kaum zumutbar" sein, führt nicht zu einer anderen [X.]ewertung. Sie umfasst nicht die tatsächliche Feststellung, die sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnisse im Abschiebezielstaat seien so schlecht, dass nach [X.]. 3 [X.] von einer Abschiebung zwingend abgesehen werden müsse. Mit dieser Formulierung bringt das [X.]erufungsgericht lediglich seine Haltung zum Ausdruck, dass die rechtlichen "Hürden" des [X.] für die Annahme eines [X.]s in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 [X.] seiner Auffassung nach zu hoch sind, und lässt in der Sache sein [X.]edauern erkennen, dass die oberste [X.]behörde für [X.] keinen generellen Abschiebestopp aus humanitären Gründen gemäß § 60a Abs. 1 Satz 1 [X.] angeordnet hat und das Gericht diese politische Entscheidung - unterhalb der hier nicht erreichten Grenze verfassungsrechtlich gebotenen [X.]es - nicht zu ersetzen vermag ([X.]eschluss vom 25. Oktober 2012 a.a.[X.] Rn. 5).

Damit liegen die tatsächlichen Voraussetzungen für ein [X.] nach § 60 Abs. 2 [X.] - ungeachtet des Umstandes, dass bei § 60 Abs. 2 [X.] und bei § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 [X.] in rechtlicher Hinsicht unterschiedliche Maßstäbe gelten - ersichtlich nicht vor. Selbst bei Zugrundelegung der - vom [X.]MR im Verfahren M.S.S. gegen [X.] und [X.] für einen gänzlich anderen Anwendungsfall entwickelten und in den Verfahren Sufi und [X.] gegen Vereinigtes [X.] auf eine ebenfalls andere Ausgangssituation im Herkunftsstaat übertragenen - abgesenkten und auf die Situation besonderer Verletzlichkeit und Schutzbedürftigkeit bezogenen Maßstäbe ergäbe sich nach den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts zu den Verhältnissen in [X.] für den Kläger kein [X.] aus § 60 Abs. 2 [X.] i.V.m. [X.]. 3 [X.] ([X.]eschluss vom 25. Oktober 2012 a.a.[X.] Rn. 10).

Auch insoweit bedarf es keiner Vorlage an den [X.]. Die Voraussetzungen, unter denen einen [X.] aus [X.]. 3 [X.] ausnahmsweise eine Verantwortung für nicht dem Abschiebezielstaat oder anderen Akteuren zuzurechnende Umstände trifft, ergeben sich aus der Rechtsprechung des [X.]MR und werfen im vorliegenden Verfahren keine entscheidungserheblichen unionsrechtlichen Zweifelsfragen auf. Die Rechtsprechung des [X.]MR zu [X.]. 3 [X.] ist bei der Auslegung des [X.]. 15 [X.]uchst. b der Richtlinie 2011/95/[X.] zu beachten. Dass die Richtlinie in [X.]ezug auf [X.]. 3 [X.] bei Umständen, die weder in die Verantwortung des [X.] noch eines sonstigen Akteurs fallen, keinen über die Rechtsprechung des [X.]MR hinausgehenden Schutz gewährt, ergibt sich schon aus [X.]. 6 der Richtlinie 2011/95/[X.] (früher: [X.]. 6 der Richtlinie 2004/83/[X.]). Denn dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass es nach den Vorstellungen des [X.] auch beim subsidiären Schutz grundsätzlich eines Akteurs bedarf, von dem ein [X.]hafter Schaden ausgehen kann.

4. Kann der Senat mangels hinreichender tatrichterlicher Feststellungen weder positiv noch negativ abschließend über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung unionsrechtlichen [X.]es entscheiden, so ist das [X.]erufungsurteil schon aus diesem Grund aufzuheben und das Verfahren an das [X.]erufungsgericht zurückzuverweisen, ohne dass es auf die von der Revision fristgerecht erhobenen Verfahrensrügen ankommt. Zur Klarstellung weist der Senat allerdings darauf hin, dass die gerügten Verfahrensfehler nicht vorliegen. Insoweit wird [X.]ezug genommen auf die Ausführungen in den [X.]eschlüssen des Senats vom 25. Oktober 2012 - [X.]VerwG 10 [X.] 16.12 und 10 [X.] 20.12 - zu vergleichbaren Verfahrensrügen des Prozessbevollmächtigten des [X.]. Das [X.]erufungsgericht hat auch nicht gegen [X.]. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, weil es den Rechtsstreit nicht dem [X.] vorgelegt hat. Ein solcher Verstoß scheidet schon deswegen aus, weil es nach [X.]. 267 Abs. 2 A[X.]V zwar zur Vorlage berechtigt, nicht aber verpflichtet ist. Unabhängig davon liegen die Voraussetzungen für eine Vorlage an den [X.] aber auch nicht vor. Die entscheidungserheblichen Fragen des [X.]srechts sind in der Rechtsprechung des [X.] geklärt bzw. unterliegen keinen Zweifeln, die eine Vorlage rechtfertigen oder gar gebieten. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen [X.]ezug genommen.

5. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

5.1 Das [X.]erufungsgericht wird hinsichtlich des [X.]egehrens auf Gewährung unionsrechtlichen [X.]es vor allem mit [X.]lick auf § 60 Abs. 7 Satz 2 [X.] auf aktueller Tatsachengrundlage zu klären haben, ob in der Herkunftsregion des [X.] ein bewaffneter Konflikt herrscht und ihm dort die Gefahren drohen, vor denen § 60 Abs. 7 Satz 2 [X.] Schutz gewährt. Ist dies der Fall, hat es weiter zu prüfen, ob der Kläger nach § 60 Abs. 11 [X.] i.V.m. [X.]. 8 der Richtlinie 2004/83/[X.] auf die Möglichkeit internen Schutzes in einem anderen [X.]teil - insbesondere [X.] - verwiesen werden kann.

5.2 Kommt das [X.]erufungsgericht zu dem Ergebnis, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung unionsrechtlichen [X.]es hat, wird es auf aktueller Erkenntnislage auch erneut über den Hilfsantrag des [X.] auf Gewährung nationalen [X.]es nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 und 3 [X.] zu entscheiden haben.

a) Dabei kann dahinstehen, wie die Aussage des [X.]erufungsgerichts bei § 60 Abs. 5 [X.] zu verstehen ist, dass bezüglich [X.]. 3 [X.] die weitergehende und unionsrechtlich aufgeladene Schutznorm des § 60 Abs. 2 [X.] "vorrangig, d.h. im vorliegenden Falle nicht zu prüfen" sei. Sollte das [X.]erufungsgericht damit zum Ausdruck bringen wollen, dass ein [X.] nach § 60 Abs. 5 [X.] in [X.]ezug auf [X.]. 3 [X.] durch § 60 Abs. 2 [X.] verdrängt wird, wäre dies allerdings nicht mit [X.]undesrecht zu vereinbaren.

Nach § 60 Abs. 5 [X.] darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den [X.]estimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des [X.] zur Vorgängerregelung in § 53 Abs. 4 AuslG (Urteil vom 11. November 1997 - [X.]VerwG 9 [X.] 13.96 - [X.]VerwGE 105, 322) umfasst der Verweis auf die [X.] lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen ("zielstaatsbezogene" Abschiebungshindernisse).

Der Verweis auf [X.]e, die sich aus der Anwendung der [X.] ergeben, umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende [X.]ehandlung oder [X.]estrafung im Sinne von [X.]. 3 [X.] droht. [X.]ei § 60 Abs. 5 [X.] sind alle Verbürgungen der [X.] in den [X.]lick zu nehmen, aus denen sich ein [X.] ergeben kann. Soweit § 60 Abs. 5 [X.] die völkerrechtliche Verpflichtung der [X.]undesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden [X.]ehandlung oder [X.]estrafung zu berücksichtigen ([X.]. 3 [X.]), ist der sachliche Regelungsbereich zwar weitgehend identisch mit dem unionsrechtlichen [X.] nach § 60 Abs. 2 [X.] und geht über diesen, soweit [X.]. 3 [X.] in Rede steht, jedenfalls nicht hinaus. Denn § 60 Abs. 2 [X.] knüpft - wie dargelegt - an [X.]. 15 [X.]uchst. b der Richtlinie 2011/95/[X.] an, der seinerseits die Verantwortung des [X.] nach [X.]. 3 [X.] übernimmt. Auch wenn bei Anträgen auf internationalen Schutz der unionsrechtliche [X.] - und damit auch das Vorliegen eines [X.]s nach § 60 Abs. 2 [X.] - vor dem nationalen [X.] zu prüfen ist, folgt hieraus in [X.]ezug auf eine Verletzung des [X.]. 3 [X.] keine (verdrängende) Spezialität des [X.]s nach § 60 Abs. 2 [X.], die eine Prüfung des § 60 Abs. 5 [X.] bereits dem Grunde nach ausschließt. Die Gewährleistung nach nationalem Recht tritt vielmehr selbstständig neben die aus [X.]srecht. Eine tatbestandsausschließende Spezialität des § 60 Abs. 2 [X.] wäre mit dem hohen Rang, den die durch [X.]. 3 [X.] geschützten Rechtsgüter haben, unvereinbar. Damit ist hinsichtlich des Vorliegens eines [X.]s nach § 60 Abs. 5 [X.] in jedem Fall materiell zu prüfen, ob die Voraussetzungen des [X.]. 3 [X.] erfüllt sind. In Fällen, in denen - wie hier - gleichzeitig über die Gewährung unionsrechtlichen und nationalen [X.]es zu entscheiden ist, scheidet allerdings bei Verneinung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 [X.] regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein [X.] nach § 60 Abs. 5 [X.] in [X.]ezug auf [X.]. 3 [X.] aus, so dass in der Sache divergierende [X.]ewertungen kaum denkbar sind.

b) Schließlich soll nach § 60 Abs. 7 Satz 1 [X.] von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat auch dann abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Allerdings sind Gefahren, denen die [X.]evölkerung oder die [X.]evölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, grundsätzlich nur nach § 60 Abs. 7 Satz 3 [X.] bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 [X.] zu berücksichtigen (Sperrwirkung).

Zutreffend ist das [X.]erufungsgericht davon ausgegangen, dass ein Ausländer im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, [X.] in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 [X.] nur ausnahmsweise beanspruchen kann, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser [X.]edingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Denn nur dann gebieten es die Grundrechte aus [X.]. 1 Abs. 1 und [X.]. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 3 [X.] [X.] nach § 60 Abs. 7 Satz 1 [X.] zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von [X.] wegen zu einem [X.] führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen [X.]etrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach [X.], Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver [X.]etrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. [X.]ezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren (st[X.]pr, vgl. Urteil vom 8. September 2012 - [X.]VerwG 10 [X.] 14.10 - [X.]VerwGE 140, 319 - Rn. 22 f. m.w.[X.]). Auch insoweit sind die Verhältnisse im ganzen Land in den [X.]lick zu nehmen und - wie bei § 60 Abs. 2 und 5 [X.] in [X.]ezug auf [X.]. 3 [X.] - zunächst die Verhältnisse am Zielort der Abschiebung zu prüfen.

Das [X.]erufungsgericht hat in Anwendung dieser Maßstäbe ein [X.] verneint, weil in tatsächlicher Hinsicht zu erwarten sei, dass Rückkehrer in [X.] durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielen und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren könnten. Dabei hat es weder die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit, dass es infolge der problematischen Versorgungslage, die neben der Versorgung mit Lebensmitteln auch die medizinische Versorgung und die Versorgung mit Wohnraum umfasst, zur [X.]eeinträchtigung fundamentaler Schutzgüter kommen werde, überspannt noch hat es seine tatrichterliche Überzeugung auf einer zu schmalen Tatsachenbasis gebildet. Soweit die Revision geltend macht, das [X.]erufungsgericht habe im Rahmen der [X.]eurteilung einer extremen Gefahrenlage die medizinische Versorgungslage nicht hinreichend berücksichtigt, verkennt sie, dass diese nur bei akut behandlungsbedürftigen Vorerkrankungen oder in Fällen von [X.]edeutung ist, in denen aufgrund der allgemeinen Lebensverhältnisse mit einer entsprechend hohen Wahrscheinlichkeit eine lebensbedrohliche Erkrankung zu erwarten ist, für die dann faktisch kein Zugang zu medizinischer (Grund-)Versorgung besteht (s.a. [X.]eschluss vom 25. Oktober 2012 - [X.]VerwG 10 [X.] 20.12 - Rn. 14).

Soweit das [X.]erufungsgericht im Übrigen der Auffassung ist, das [X.]undesverwaltungsgericht stelle an das Vorliegen eines [X.]s nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 [X.] in verfassungskonformer Anwendung überzogene rechtliche Anforderungen, geben die Ausführungen dem Senat keine Veranlassung zu einer Änderung seiner Rechtsprechung. Das [X.]erufungsgericht begründet seine Kritik damit, dass die Zumutbarkeit einer Rückkehr unter humanitären Gesichtspunkten, die es aufgrund der schlechten Gesamtsituation ohne schützende Familien- oder Stammesstrukturen selbst für gesunde alleinstehende Männer "kaum" für gegeben hält, nach der Rechtsprechung "kein zentraler Maßstab für die [X.]estimmung einer extremen Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 [X.]" sei. Mit diesen Erwägungen stellt es dem aus dem [X.]recht abgeleiteten Rechtsbegriff der Zumutbarkeit eine eigene - mit außerrechtlichen Erwägungen begründete und enger gefasste - Zumutbarkeit gegenüber und vermischt damit die Grenze zwischen einer dem [X.]etroffenen rechtlich (noch) zumutbaren und einer nicht (mehr) zumutbaren Rückkehr. Dabei vernachlässigt es zudem, dass es bei der verfassungskonformen Auslegung nicht um die [X.]estimmung eines aus Sicht des jeweiligen Gerichts "sinnvollen" und/oder "menschenrechtsfreundlichen" [X.]regimes geht, sondern um die Festlegung der Voraussetzungen, unter denen im gewaltenteilenden Rechtsstaat die Rechtsprechung befugt ist, über eine verfassungskonforme Auslegung ausnahmsweise die Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers, allgemeine Gefahren nur im Rahmen einer Anordnung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 [X.] zu berücksichtigen, unbeachtet zu lassen. Hierbei macht es in der Sache einen erheblichen Unterschied, ob ein Mensch ohne jeden Ausweg in eine Situation gebracht wird, in der er so gut wie keine Überlebensmöglichkeit hat, oder ob er bei allen - auch existenzbedrohenden - Schwierigkeiten nicht chancenlos ist, sondern die Möglichkeit hat, Einfluss auf sein Schicksal zu nehmen.

Die weiteren Zweifel des [X.]erufungsgerichts, ob ein Obergericht revisionsrechtlich dazu verpflichtet werden könne, sich mit der abweichenden Einschätzung anderer Obergerichte auseinanderzusetzen, betreffen nicht den materiell-rechtlichen Maßstab für die [X.]eurteilung einer extremen Gefahrenlage selbst. Die damit ausgedrückte Kritik an der Rechtsprechung des [X.] zu den Anforderungen an die tatrichterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. Urteil vom 29. Juni 2010 - [X.]VerwG 10 [X.] 10.09 - [X.]VerwGE 137, 226 Rn. 22) vernachlässigt, dass diese Auseinandersetzung nicht als Selbstzweck gefordert wird. Sie zielt auf eine Verbesserung der Entscheidungsqualität durch Verbreiterung der erkennbar in die tatrichterliche [X.]ewertung eingestellten Tatsachen- und Argumentationsbasis. Dies gilt namentlich in Fällen, in denen es - wie hier - im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 [X.] um eine "Korrektur" des demokratisch legitimierten Gesetzgebers geht, für die im Rahmen der Tatsachen- und Lagebeurteilung eine umfassende Gesamtwürdigung der voraussichtlichen Lebensbedingungen im Abschiebezielstaat und der damit verbundenen Gefahren erforderlich ist.

Meta

10 C 15/12

31.01.2013

Bundesverwaltungsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 27. April 2012, Az: A 11 S 3079/11, Urteil

Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 60 Abs 2 AufenthG 2004, § 60 Abs 5 AufenthG 2004, § 60 Abs 7 S 1 AufenthG 2004, § 60 Abs 7 S 2 AufenthG 2004, § 60 Abs 7 S 3 AufenthG 2004, § 60 Abs 11 AufenthG 2004, § 53 Abs 4 AuslG 1990, Art 3 MRK, Art 19 Abs 2 EUGrdRCh, Art 51 Abs 1 EUGrdRCh, Art 52 Abs 7 EUGrdRCh, Art 267 AEUV, Art 288 AEUV, Art 6 EGRL 83/2004, Art 8 EGRL 83/2004, Art 15 EGRL 83/2004, Art 6 EURL 95/2011, Art 8 EURL 95/2011, Art 15 EURL 95/2011, Art 39 EURL 95/2011, Art 40 Abs 1 EURL 95/2011, Art 41 Abs 2 EURL 95/2011

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31.01.2013, Az. 10 C 15/12 (REWIS RS 2013, 8528)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8528

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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8 A 1381/17

6 A 10814/17

8 A 8150/16

6 A 99/18

6 A 2509/17 As HGW

6 A 2261/16 As HGW

8 A 1135/17

9 A 1006/18

3 A 177/16

8 A 4134/17

3 A 17/17

6 A 1817/17 As HGW

3 A 207/16

3 A 1424/16 As HGW

6 A 1117/17 As HGW

6 A 1173/17 As HGW

6 A 1088/17 As HGW

15 A 3802/16 As SN

5 A 1249/17 As SN

6 A 1458/17 As HGW

6 A 1417/17 As HGW

4 A 1408/17 As HGW

6 A 1757/17 As HGW

8 A 11005/17

4 A 203/16 As HGW

3 A 1661/16 As HGW

4 A 2396/16 As HGW

4 A 471/17 As HGW

5 B 1219/17 As HGW

3 A 345/16 As HGW

6 A 1634/16 As HGW

4 A 158/16 As HGW

4 A 643/16 As HGW

3 A 1261/16 As HGW

3 A 1384/16 As HGW

5 A 311/16 As HGW

4 A 187/16 As HGW

3 A 1400/16 As HGW

Au 9 K 20.30218

Au 9 K 20.30436

Au 9 K 20.30566

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Au 3 K 17.32611

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Au 9 K 20.30375

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B 6 KA 12/20 R

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M 31 K 21.31900

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2 K 2963/20.A

RO 13 K 22.30883

M 31 S 23.32882

M 11 K 21.30073

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