Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.02.2017, Az. 1 C 3/16

1. Senat | REWIS RS 2017, 15165

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Gegenstand

Ausweisung eines Flüchtlings wegen Unterstützung der PKK


Leitsatz

1. Das seit 1. Januar 2016 geltende Ausweisungsrecht nach §§ 53 ff. AufenthG ersetzt das bisherige dreistufige System der Ist-, Regel- und Kann-Ausweisung durch eine am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierte gebundene Ausweisung.

2. Rechtsgrundlage für die Ausweisung eines Flüchtlings ist nach der seit 1. Januar 2016 geltenden neuen Rechtslage § 53 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 3 AufenthG. Diese nationalen Vorschriften sind unionsrechtskonform am Maßstab der EU-Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU (juris: EURL 95/2011) auszulegen. Dabei sind insbesondere Art. 21 und Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie zu beachten.

3. Der bisherige Regelausweisungstatbestand des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung nach § 54 Nr. 5 AufenthG a.F. wurde zu einem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG n.F. unter Beibehaltung seines Bedeutungsgehalts hochgestuft.

4. Die langjährige Unterstützung der als terroristische Vereinigung eingestuften PKK in Deutschland durch Wahrnehmung von Vorstandsämtern in Unterstützervereinen, als Versammlungsleiter und Redner kann auch bei einem anerkannten Flüchtling ein Ausweisungsinteresse begründen, das die unionsrechtlichen Voraussetzungen für den Entzug des Aufenthaltstitels wegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 der EU-Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU erfüllt.

5. Ein Flüchtling hat auch nach Wegfall seines Aufenthaltstitels - solange er den Flüchtlingsstatus besitzt - weiterhin Anspruch auf die Vergünstigungen, die die EU-Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU in Kapitel VII jedem Flüchtling gewährt, sofern nicht eine in der Richtlinie selbst ausdrücklich vorgesehene Ausnahme eingreift.

6. Die zum 1. Januar 2016 eingeführte Neuregelung des Ausweisungsrechts verstößt nicht gegen das Verschlechterungsverbot nach dem Assoziationsrecht EWG-Türkei soweit es die bisherige Ermessensausweisung durch eine am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierte gebundene Ausweisung abgelöst hat.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus [X.]. Hilfsweise erstrebt er eine neue Entscheidung des Beklagten über die Befristung des mit der Ausweisung verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots.

2

Der Kläger ist [X.] Staatsangehöriger mit [X.] Volkszugehörigkeit. Er wurde 1973 in der [X.] geboren, ist verheiratet und hat sieben Kinder. Er reiste 1997 nach [X.] ein und beantragte hier Asyl, da er in der [X.] wegen seines Engagements in prokurdischen Vereinen und Parteien sowie verwandtschaftlichen Beziehungen zu [X.] der sog. Arbeiterpartei [X.] - [X.] - an Leib und Leben bedroht sei. Mit Bescheid des [X.] (heute: [X.] - Bundesamt) vom 9. Oktober 1997 wurde dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach dem damaligen § 51 Abs. 1 AuslG 1990 zuerkannt und zu seinen Gunsten ein Abschiebungsverbot wegen drohender Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 [X.] (damals § 53 Abs. 4 AuslG 1990) festgestellt. Der Kläger ist lediglich sporadisch und für kurze Zeiträume einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, gleiches gilt für seine Ehefrau. Er bezieht mit seiner Familie Leistungen nach dem SGB II.

3

Vom 1. April 1998 bis zum 1. Dezember 2009 war der Kläger im Besitz jeweils befristeter Aufenthaltstitel. Am 13. März 2009 teilte das [X.] mit, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 73 Abs. 1 oder 2 AsylVfG nicht vorlägen. Im März 2009 stellte der Kläger bei der Ausländerbehörde der Stadt M. einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Auf Anfrage teilte das [X.] der Ausländerbehörde im Mai 2009 mit, dass hinsichtlich der Person des [X.] "Erkenntnisse" vorlägen, über die das [X.] gesondert informiert worden sei. Dessen ungeachtet wurde dem Kläger am 4. Dezember 2009 ohne weitere Mitteilung zum Stand der Sicherheitsüberprüfung eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 [X.] erteilt.

4

Das [X.] teilte dem Kläger mit Schreiben vom 23. Juli 2010 mit, dass die Niederlassungserlaubnis in Unkenntnis der Sicherheitsbedenken erteilt worden sei und derzeit deren Rücknahme und eine Ausweisung geprüft werde. Hierzu werde dem Kläger die Möglichkeit eines Sicherheitsgesprächs zur weiteren Aufklärung gegeben. Dieses fand im Februar 2011 statt; allerdings verweigerte der Kläger mit Ausnahme eines durch ihn ausgefüllten Fragebogens die weitere Mitwirkung.

5

Mit Verfügung vom 10. Januar 2012 wies das [X.] den Kläger aus (Ziffer 1) und stützte sich dabei auf § 54 Nr. 5, § 56 Abs. 1, § 55 [X.] a.F. Zudem wurde der Kläger verpflichtet, sich zweimal wöchentlich unter Vorlage eines amtlichen Identifikationspapiers bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, und sein Aufenthalt wurde auf den Bereich der Stadt M. begrenzt (Ziffer 2).

6

Die Ausweisung sei gerechtfertigt, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger Vereinigungen unterstütze, die ihrerseits den Terrorismus unterstützten. So habe der Kläger nach den vorliegenden Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden in den Jahren 2001 bis 2010 regelmäßig an näher bezeichneten Veranstaltungen und Demonstrationen der [X.]-Nachfolgeorganisationen [X.] und [X.] teilgenommen und sei teilweise auch selbst als Redner bei derartigen Veranstaltungen aufgetreten. Von 2001 bis 2003/2004 sei er Vorsitzender des der [X.] nahestehenden "[X.] e.V." in L. gewesen. Außerdem sei er seit langem Vorstandsmitglied und nunmehr sogar zweiter Vorsitzender des der [X.] nahestehenden "[X.] Vereine in [X.] e.V." ([X.]). Die Ausweisung sei trotz des dem Kläger als anerkanntem Flüchtling zustehenden besonderen Ausweisungsschutzes aus spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt und auch mit Blick auf die [X.]n des [X.] verhältnismäßig. Sie führe zudem nicht zu einer Aufenthaltsbeendigung, vielmehr bleibe seine Abschiebung ausgesetzt, da ihr Abschiebungsverbote aufgrund der Rechtsstellung des [X.] als Flüchtling sowie nach § 60 Abs. 5 [X.] entgegenstünden. Die angeordnete zweimalige wöchentliche Meldepflicht und die räumliche Beschränkung auf den Stadtbezirk M. beruhten auf § 54a [X.] (a.F.) und seien mit Blick auf die gebotene Überwachung des [X.] und zur Eindämmung seiner gefahrbegründenden Aktivitäten erforderlich und angemessen.

7

Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Verfügung gerichtete Klage mit Urteil vom 27. Januar 2015 abgewiesen, zugleich aber den Beklagten verpflichtet, die Wirkungen der Ausweisung auf acht Jahre nach Ausreise des [X.] zu befristen. Mit Urteil vom 13. Januar 2016 hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zurückgewiesen. Dabei hat er die angefochtene Ausweisungsverfügung an der seit dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung des [X.] gemessen. Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof insbesondere ausgeführt: Im Fall des [X.] liege ein besonders schwerwiegendes [X.] im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 [X.] vor, weil der Kläger in überwiegend herausgehobener Funktion die [X.] und damit eine terroristische oder den Terrorismus unterstützende Vereinigung unterstützt habe. Dabei seien allerdings nur Aktivitäten nach Juli 2010 heranzuziehen, also nach der an den Kläger gerichteten Mitteilung, wegen seiner Aktivitäten werde die Rücknahme der Niederlassungserlaubnis und eine Ausweisung geprüft. Als tatbestandserhebliches Unterstützen sei hiernach jede Tätigkeit des Ausländers anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, auswirke. Nach diesem Maßstab seien die im Urteil im Einzelnen näher bezeichneten und durch den Kläger in der Sache eingeräumten Betätigungen als Teilnehmer, Mitglied, Redner und Versammlungsleiter bei diversen die [X.] unterstützenden Veranstaltungen sowie als Vorstandsmitglied der die [X.] unterstützenden [X.] und deren Nachfolgeorganisation [X.] als Unterstützungshandlung zu werten. Angesichts des Ablaufs der Veranstaltungen, der dort gehaltenen Reden und der klaren Ausrichtung auf den Führerkult um den [X.]-Führer [X.] sowie gefallene Märtyrer bestünden für das Berufungsgericht keine Zweifel daran, dass sich der Kläger den Zielen der [X.] verpflichtet fühle und sie mit [X.] unterstützen wolle.

8

Die Ausweisungsverfügung werde auch dem erhöhten Ausweisungsschutz gerecht, der dem Kläger als anerkanntem Flüchtling nach § 53 Abs. 3 [X.] zustehe. Denn es lägen zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 der Anerkennungsrichtlinie 2011/95/[X.] vor, wonach ein einem Flüchtling erteilter Aufenthaltstitel widerrufen werden könne.

9

Dem besonders schwerwiegenden [X.] stehe ein gleichfalls besonders schwerwiegendes [X.] des [X.] gegenüber. Denn er habe eine Niederlassungserlaubnis besessen, die gerade durch die Ausweisungsverfügung betroffen sei. Er lebe mit [X.] Familienangehörigen (sechs seiner Kinder) in familiärer Lebensgemeinschaft und übe sein Personensorgerecht für seine minderjährigen Kinder aus. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung überwiege jedoch das [X.] das [X.] des [X.].

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Revision und rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung von Bundesrecht. Zunächst habe das Berufungsgericht den Begriff des "[X.]" in § 54 Abs. 1 Nr. 2 [X.] fehlerhaft ausgelegt und angewandt. Der von ihm in Übereinstimmung mit dem [X.] angewandte Unterstützungsbegriff sei rechtsstaatlich nicht hinreichend konkret. Jedenfalls auf der Grundlage des neuen, seit Jahresanfang 2016 geltenden [X.], das nach "schwerwiegenden" und "besonders schwerwiegenden [X.]n" differenziere, sei dieser Unterstützungsbegriff nicht mehr als Abgrenzungskriterium geeignet. Notwendig sei ein gefahrenabwehrrechtlich ausgerichteter Unterstützungsbegriff, der sich etwa in Anlehnung an strafrechtliche Zurechnungskriterien wie Anstiftung oder Beihilfe oder die im Strafrecht für Organisationsdelikte entwickelten Zurechnungskriterien gewinnen lassen könne.

Fehlerhaft sei zudem die Auslegung und Anwendung von § 53 Abs. 3 [X.] im Hinblick auf die sich aus Art. 24 Abs. 1 der [X.]-Anerkennungsrichtlinie ergebenden Voraussetzungen. Denn das Berufungsgericht habe weder festgestellt, dass der Kläger unmittelbar der [X.] angehöre, noch dass sich die [X.] oder die [X.] selbst terroristischer Methoden bedienten. Weiterhin verkenne das Berufungsgericht die durch den Gerichtshof der [X.] in seinem Urteil vom 24. Juni 2015 ([X.]/13) aufgestellten Anforderungen an die festzustellenden Unterstützungshandlungen. Danach sei insbesondere zu prüfen, ob der Betroffene selbst terroristische Handlungen begangen habe, ob und in welchem Maße er an der Planung, an Entscheidungen oder an der Anleitung anderer Personen zum Zwecke der Begehung solcher Handlungen beteiligt war und ob und in welchem Umfang er solche Handlungen finanziert oder anderen Personen die Mittel für ihre Begehung verschafft habe. Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts habe der [X.] damit nicht lediglich beispielhaft die in den maßgeblichen Vorlagefragen des Ausgangsverfahrens vorgehaltenen Handlungen herausgegriffen, sondern in einem abschließenden Sinne bestimmte Kriterien vorgegeben.

Weiter setze der Gefahrenbegriff des § 54 Abs. 1 Nr. 2 [X.] eine "konkrete Gefahr" voraus. Weder der Wortlaut noch die der Vorschrift zugrunde liegende Entstehungsgeschichte rechtfertigten eine Absenkung dieser Gefahrenschwelle. Das Berufungsgericht hätte daher prüfen müssen, ob der Kläger die für die objektive Unterstützung zu Grunde gelegten Tatsachen und Umstände gekannt und eine zweckgerichtete Unterstützung auch gewollt habe.

Schließlich habe das Berufungsgericht verkannt, dass dem Kläger nach dem Urteil des [X.] vom 24. Juni 2015 selbst dann, wenn ihm der Aufenthaltstitel nach Art. 24 Abs. 1 [X.]-Anerkennungsrichtlinie entzogen werden dürfe, für die Zeit der Fortdauer seines Flüchtlingsstatus die Rechte nach [X.] dieser Richtlinie erhalten bleiben. Deshalb beantragte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] hilfsweise, den Beklagten zu der Feststellung zu verpflichten, dass ihm auch nach Bestandskraft der Ausweisung weiterhin die Rechte nach [X.] der Richtlinie 2011/95/[X.] zustehen mit Ausnahme der Rechte aus Art. 24 der Richtlinie.

Der Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt das angegriffene Urteil. Der Vertreter des [X.] beim [X.] beteiligt sich an dem Verfahren und tritt der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bei.

Während des Revisionsverfahrens hat das [X.] mit Bescheid vom 20. Oktober 2016 die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes für den Kläger widerrufen und entschieden, ihm weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Gegen den Bescheid hat der Kläger Klage erhoben.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist im Wesentlichen unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Ausweisung des [X.] und die ihm auferlegte Meldepflicht und Aufenthaltsbeschränkung im Ergebnis zu Recht als rechtmäßig eingestuft. Allerdings war auf der Grundlage der seit 1. August 2015 geltenden Neuregelung des § 11 [X.] der Beklagte zu einer nunmehr gebotenen Ermessensentscheidung über die festzusetzende Frist für das mit der Ausweisung einhergehende Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 [X.] zu verpflichten.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Begehren des [X.] auf Aufhebung der Ausweisung (Ziffer 1 des Bescheids) sowie der [X.]n und Aufenthaltsbeschränkung (Ziffer 2 des Bescheids). Aber auch der Streit über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 [X.] ist - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs - im Berufungsverfahren und anschließend im Revisionsverfahren angefallen. Denn das Befristungsbegehren ist als Minus notwendiger Bestandteil des Begehrens auf Aufhebung einer Ausweisung und kann daher von den Parteien nicht gesondert aus dem Verfahren ausgegliedert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - 1 [X.] 19.11 - BVerwGE 143, 277 Rn. 28 ff.). Hiervon sind im Übrigen vorliegend auch die Parteien übereinstimmend ausgegangen.

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung, der Meldepflicht und der Aufenthaltsbeschränkung sowie der vom Kläger hilfsweise begehrten Befristung der Wirkungen der Ausweisung ist die Sach- und Rechtslage im [X.]punkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Berufungsgerichts. Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind allerdings zu beachten, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des [X.] - sie zu berücksichtigen hätte (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 [X.] 9.12 - BVerwGE 147, 261 Rn. 8 m.w.N.). Der Entscheidung sind deshalb die Bestimmungen des [X.]es i.d.[X.] der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 ([X.]) zugrunde zu legen, zuletzt geändert durch das am 29. Dezember 2016 in [X.] getretene Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem [X.] und in der Sozialhilfe nach dem [X.] ([X.]) vom 22. Dezember 2016 ([X.] S. 3155).

A. Die Ausweisung des [X.] ist rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 [X.], weil der Kläger anerkannter Flüchtling ist.

1. Nach dem seit 1. Januar 2016 geltenden Ausweisungsrecht ergibt sich der Grundtatbestand der Ausweisung aus § 53 Abs. 1 [X.]. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der [X.] gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im [X.] ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

Das neue Ausweisungsrecht gibt das mit dem [X.] 1990 eingeführte dreistufige Konzept der [X.], Regel- und Kann-Ausweisung auf. Stattdessen hat sich der Gesetzgeber für ein einheitliches System der rechtlich gebundenen Ausweisung entschieden ("wird ausgewiesen"), das vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet wird. § 54 [X.] benennt konkret die Gründe, wann das [X.] "besonders schwer" oder "schwer" wiegt und knüpft damit an Tatbestände der früheren [X.] und [X.] an. In § 55 [X.] werden - spiegelbildlich hierzu - Tatbestände normiert, denen zufolge das [X.] "besonders schwer" oder "schwer" wiegt, wobei auch die Aufzählung der "schwer" wiegenden [X.]n nicht abschließend ist. In § 53 Abs. 2 [X.] werden Gesichtspunkte genannt, die bei der Abwägung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen sind, insbesondere die Dauer des Aufenthalts, Bindungen im [X.] und im Herkunftsst[X.]t, Folgen der Ausweisung für Angehörige und Partner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer [X.] verhalten hat.

Die Rechtsprechung des Senats, die ihrerseits Vorgaben des Gerichtshofs der [X.] ([X.]) und des [X.] ([X.]) aufgreift (vgl. Urteile vom 3. August 2004 - 1 [X.] 30.02 - BVerwGE 121, 297 <301 ff.> und vom 15. November 2007 - 1 [X.] 45.06 - BVerwGE 130, 20 Rn. 14 ff.), hat bei der Entwicklung des neuen [X.] eine entscheidende Rolle gespielt (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 25. Februar 2015, [X.]. 18/4097 S. 49). Dabei griff der Gesetzgeber Vorschläge zur Neuregelung des [X.] auf, die Vertreter der Rechtsprechung unterbreitet haben (vgl. [X.], NVwZ 2010, 921 <922>; [X.], [X.] 2013, 318 <322> sowie Gesetzesvorschlag [X.]/[X.] vom Januar 2014, veröffentlicht in: [X.] u.a., Steht das [X.] Migrationsrecht unter Druck?, 2014, [X.] f.). Die Ausweisung setzt nunmehr nach § 53 Abs. 1 [X.] eine umfassende und ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls voraus, die vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet wird. Sofern nach dieser Gesamtabwägung das öffentliche Interesse an der Ausreise das Interesse des Ausländers am Verbleib in [X.] überwiegt, wird der Ausländer ausgewiesen, andernfalls kommt eine Aufenthaltsbeendigung nach § 53 Abs. 1 [X.] nicht in Betracht.

Die Tatbestandsmerkmale der "öffentlichen Sicherheit und Ordnung" im ausweisungsrechtlichen Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 [X.] sind nach der Begründung des Gesetzgebers im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts zu verstehen (vgl. [X.]. 18/4097 S. 49). Auch die Gefährdung dieser Schutzgüter bemisst sich nach den im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht entwickelten Grundsätzen. Erforderlich ist die Prognose, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im [X.] ein Schaden an einem der aufgeführten Schutzgüter eintreten wird. Mit Blick auf die verwendeten Begriffe sollte keine Ausweitung des Gefahrenbegriffs gegenüber dem bislang geltenden Recht erfolgen, vielmehr sollten lediglich die bislang verwandten unterschiedlichen Formulierungen aneinander angeglichen werden. Die von § 53 Abs. 1 [X.] geforderte Abwägung der Interessen an der Ausweisung mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers in [X.] erfolgt dabei nach der Intention des Gesetzgebers nicht auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen eines der Ausländerbehörde eröffneten Ermessens, sondern auf der Tatbestandsseite einer nunmehr gebundenen [X.] und ist damit gerichtlich voll überprüfbar.

Der Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 [X.] erfährt durch die weiteren Ausweisungsvorschriften mehrfache Konkretisierungen. So wird einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und [X.]n durch den Gesetzgeber in den §§ 54, 55 [X.] von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als entweder "besonders schwerwiegend" (Absatz 1) oder als "schwerwiegend" (Absatz 2). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sind neben den explizit in den §§ 54, 55 [X.] aufgeführten Interessen aber noch weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Bleibe- oder [X.]n denkbar (vgl. [X.]. 18/4097 S. 49). Die Katalogisierung schließt demnach die Berücksichtigung weiterer Umstände im Rahmen der nach § 53 Abs. 2 [X.] zu treffenden [X.] nicht aus. Dies folgt bereits aus dem Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 [X.], ist aber für die schwerwiegenden, aufgrund der Vielgestaltigkeit der Lebenssituationen bewusst nicht abschließend aufgezählten [X.]n in § 55 Abs. 2 [X.] nochmals ausdrücklich normiert. Die nunmehr als schwerwiegend oder besonders schwerwiegend qualifizierten [X.]n im Sinne von § 54 [X.] decken sich weitgehend - aber nicht vollständig - mit den früheren Gründen für eine Regel- und [X.]Ausweisung, die schwerwiegenden und besonders schwerwiegenden [X.]n greifen Fälle des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 [X.] a.[X.] auf.

Bei der Abwägung sind schließlich gemäß § 53 Abs. 2 [X.] nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im [X.] und im Herkunftsst[X.]t oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten St[X.]t, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer [X.] verhalten hat, zu berücksichtigen. Bei diesem Kriterienkatalog hat sich der Gesetzgeber an den Maßstäben orientiert, die der [X.] der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 [X.] als maßgeblich ansieht ("[X.]/[X.]"). Die in § 53 Abs. 2 [X.] genannten Umstände sollen sowohl zugunsten als auch zulasten des Ausländers wirken können und sind nach Auffassung des Gesetzgebers nicht als abschließend zu verstehen.

Die in § 54 [X.] fixierten Tatbestände erfüllen zwei Funktionen: Sie sind gesetzliche Umschreibungen spezieller öffentlicher Interessen an einer Ausweisung im Sinne von § 53 Abs. 1 Halbs. 1 [X.] und weisen diesen [X.]n zugleich ein besonderes Gewicht für die durch § 53 Abs. 1 Halbs. 2 und Abs. 3 [X.] geforderte Abwägung zu. Ein Rückgriff auf die allgemeine Formulierung eines öffentlichen [X.]s in § 53 Abs. 1 Halbs. 1 [X.] ist deshalb entbehrlich, wenn der Tatbestand eines besonderen [X.]s nach § 54 [X.] verwirklicht ist. Allerdings bedarf es auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 [X.] stets der Feststellung, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht.

2. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend ein besonders schwerwiegendes [X.] im Sinne von § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2 [X.] festgestellt. Ein solches liegt dann vor, wenn der Ausländer die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der [X.] gefährdet, wobei hiervon u.a. dann auszugehen ist, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer einer [X.] angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er (jedenfalls) eine solche [X.] unterstützt oder unterstützt hat, es sei denn, er nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand.

a) Der Tatbestand des [X.] einer terroristischen [X.] im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ist dem Wortlaut nach weitgehend an den früheren [X.]statbestand des § 54 Nr. 5 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung angelehnt, auf den die Ausweisungsverfügung auch ursprünglich gestützt war. Das Berufungsgericht hat für die Auslegung des Tatbestandes des [X.] einer terroristischen [X.] im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zu Recht dieselben rechtlichen Maßstäbe herangezogen, die der Senat zur Auslegung des früheren [X.]statbestandes nach § 54 Nr. 5 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung entwickelt hat.

In der Rechtsprechung des Senats war die Auslegung des [X.]statbestands des § 54 Nr. 5 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weitgehend geklärt. So ist anerkannt, dass eine [X.] den Terrorismus unterstützt, wenn sie sich selbst terroristisch betätigt oder wenn sie die Begehung terroristischer Taten durch Dritte veranlasst, fördert oder befürwortet. Die Schwelle der Strafbarkeit muss dabei nicht überschritten sein, da die Vorschrift der präventiven Gefahrenabwehr dient und auch die Vorfeldunterstützung durch sogenannte Sympathiewerbung erfasst. Der Tatbestand des [X.] des Terrorismus durch eine [X.] setzt allerdings voraus, dass die Zwecke oder die Tätigkeit der [X.] (auch) auf die Unterstützung des Terrorismus gerichtet sind; ein bloßes Ausnutzen der Strukturen einer [X.] durch Dritte in Einzelfällen reicht hierfür nicht aus (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 2011 - 1 [X.] 13.10 - BVerwGE 141, 100 Rn. 20 ff. und vom 30. Juli 2013 - 1 [X.] 9.12 - BVerwGE 147, 261 Rn. 13 ff.).

Für den im Gesetz verwandten Begriff des Terrorismus sind Versuche, auf [X.] eine allgemein anerkannte vertragliche Definition zu entwickeln, nicht in vollem Umfang erfolgreich gewesen. Jedoch können wesentliche Kriterien aus der Definition terroristischer Straftaten in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b des [X.] vom 9. Dezember 1999 ([X.] [X.]), aus der Definition terroristischer Straftaten auf [X.] der [X.] im Beschluss des [X.] vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung ([X.] L 164 S. 3) sowie dem gemeinsamen Standpunkt des Rates 2001/931/[X.] über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Dezember 2001 ([X.] L 344 [X.]) gewonnen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 [X.] 26.03 - BVerwGE 123, 114 <129 f.>). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ist die Aufnahme einer Organisation in die vom Rat der [X.] angenommene Liste terroristischer Organisationen im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/[X.] des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus [X.]. L 344 [X.] - vgl. auch [X.] [X.] vom 3. Mai 2002, [X.]) ein deutlicher Anhaltspunkt dafür, dass die Organisation terroristischer Art ist oder im Verdacht steht, eine solche zu sein (vgl. [X.], Urteil vom 24. Juni 2015 - [X.]-373/13 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2015:413], H.T./Land [X.] - Rn. 83). Hier sind von den [X.] ergänzende Feststellungen zu treffen. Dabei ist trotz einer gewissen definitorischen Unschärfe des Terrorismusbegriffs anerkannt, dass als terroristisch jedenfalls der Einsatz gemeingefährlicher Waffen und Angriffe auf das Leben Unbeteiligter zur Durchsetzung politischer Ziele anzusehen sind (Urteile vom 15. März 2005 - 1 [X.] 26.03 - BVerwGE 123, 114 <129 f.>, vom 25. Oktober 2011 - 1 [X.] 13.10 - BVerwGE 141, 100 Rn. 19 und Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 10 [X.] 48.07 - BVerwGE 132, 79 <87> m.w.N.).

Weiterhin ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass die individuelle Unterstützung einer terroristischen [X.] oder einer [X.], die eine terroristische [X.] unterstützt, im Sinne des § 54 Nr. 5 [X.] a.[X.] alle Verhaltensweisen erfasst, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeit der [X.] auswirken. Darunter kann die Mitgliedschaft in der terroristischen oder in der unterstützenden [X.] ebenso zu verstehen sein wie eine Tätigkeit für eine solche [X.] ohne gleichzeitige Mitgliedschaft. Auch die bloße Teilnahme an Demonstrationen oder anderen Veranstaltungen kann eine Unterstützung in diesem Sinne darstellen, wenn sie geeignet ist, eine positive Außenwirkung im Hinblick auf die durch § 54 Nr. 5 [X.] a.[X.] missbilligten Ziele zu entfalten. Auf einen nachweisbaren oder messbaren Nutzen für diese Ziele kommt es nicht an, ebenso wenig auf die subjektive Vorwerfbarkeit der Unterstützungshandlungen. Im Hinblick auf den Schutz der Meinungsfreiheit und das Gebot der Verhältnismäßigkeit st[X.]tlicher Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Betätigungsfreiheit des Einzelnen erfüllen allerdings solche Handlungen den Tatbestand der individuellen Unterstützung nicht, die erkennbar nur auf einzelne, mit terroristischen Zielen und Mitteln nicht im Zusammenhang stehende - etwa humanitäre oder politische - Ziele der [X.] gerichtet sind. Für den Ausländer muss schließlich die eine Unterstützung der [X.], ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung seines Handelns erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. Auf eine darüber hinaus gehende innere Einstellung des Ausländers kommt es hingegen nicht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 [X.] 9.12 - BVerwGE 147, 261 Rn. 15 und 18 m.w.N.).

Diese vom Senat zur Auslegung von § 54 Nr. 5 [X.] a.[X.] entwickelten Grundsätze lassen sich entgegen dem Vorbringen der Revision auch auf den Tatbestand des [X.] einer terroristischen [X.] nach dem neu gefassten § 54 Abs. 1 Nr. 2 [X.] übertragen. Ein Vergleich der Textfassungen ergibt, dass der Gesetzgeber die früheren [X.]statbestände nach § 54 Nr. 5, 5a und 5b [X.] a.[X.] in der neuen Vorschrift des § 54 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zusammengefasst hat, wobei unter den vorliegenden Umständen die Fälle st[X.]tsgefährdender Gewalttaten nach § 89a StGB außer Betracht bleiben können. Gegenüber dem früheren Recht ist der Hinweis entfallen, dass eine Ausweisung auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen nur gestützt werden kann, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen. Eine Änderung der materiellen Rechtslage ist damit aber nicht verbunden, da auch nach neuem Recht eine fortbestehende Gefahr erforderlich ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 54 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ("gefährdet") und ist implizit auch dem neuen Zusatz in § 54 Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbsatz [X.] zu entnehmen, wonach von einer Gefährdung nicht auszugehen ist, wenn der Ausländer erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand nimmt.

Den Gesetzgebungsmaterialien ist nichts dafür zu entnehmen, dass sich der Gesetzgeber hinsichtlich des Tatbestandes des [X.] einer terroristischen [X.] für eine Abkehr von dem bisherigen Verständnis des Ausweisungstatbestandes hat entscheiden wollen. Zwar hat er in Satz 2 einen Halbsatz neu eingefügt, wonach ein Unterstützen nicht vorliegt, wenn der Ausländer erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand nimmt. Das stellt jedoch keine inhaltliche Änderung des Unterstützerbegriffs dar, sondern normiert lediglich ein in der bisherigen Rechtsprechung des [X.] bereits entwickeltes Kriterium zur individuellen Zurechnung eines Unterstützerverhaltens. Denn der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die objektive Tatsache der Unterstützung einer terroristischen [X.] in der Vergangenheit dem Ausländer dann nicht mehr zugerechnet werden kann, wenn er sich glaubhaft hiervon distanziert (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. März 2005 - 1 [X.] 26.03 - BVerwGE 123, 114 <131>, vom 30. April 2009 - 1 [X.] 6.08 - BVerwGE 134, 27 Rn. 35 und vom 30. Juli 2013 - 1 [X.] 9.12 - BVerwGE 147, 261 Rn. 17). Die nunmehr normierten Tatbestandsmerkmale lassen keine Abkehr von der Senatsrechtsprechung erkennen, denn ein "erkennbares Abstandnehmen" vom sicherheitsgefährdenden Handeln entspricht dem Distanzieren im Sinne der Senatsrechtsprechung. Allerdings findet sich in der Begründung zu dieser Neuregelung die Aussage, die Möglichkeit der "Exkulpation" zeige, dass der Betroffene Kenntnis davon gehabt haben müsse, dass die [X.] den Terrorismus unterstütze, der "undolose Unterstützer" daher nicht unter die Regelung falle ([X.]. 18/4097 S. 51). Aus diesem Satz in der Gesetzesbegründung könnte man ableiten, der Gesetzgeber habe eine Regelung treffen wollen, nach der für die subjektive Seite des [X.] mehr erforderlich ist (Vorsatz) als nach dem bisherigen Verständnis (Erkennbarkeit). Wäre dies tatsächlich so Gesetz geworden, hätte dies eine nicht unerhebliche Einschränkung der Rechtsprechung zur subjektiven Zurechnung bedeutet, nach der es ausreicht, dass der Ausländer erkennen konnte, dass die [X.] den Terrorismus unterstützt. Die Begründung hat jedoch im Gesetzestext keinen Niederschlag gefunden, denn nach diesem wird Vorsatz im Hinblick auf die terroristische Betätigung der unterstützten [X.] nicht verlangt. Es reicht somit auch für die Erfüllung des subjektiven [X.] weiterhin die Erkennbarkeit einer terroristischen Betätigung der [X.] aus. Vorsatz bleibt hingegen weiter erforderlich für das eigene Handeln des Ausländers, das von dem Ziel geleitet sein muss, die [X.] zu unterstützen. Für diese Auslegung spricht auch, dass der Gesetzgeber der Vorfeldunterstützung des Terrorismus durch die Gesetzesänderung erhöhte Bedeutung beimessen wollte, indem er den bisher als Tatbestand für eine [X.] normierten [X.] zu einem besonders schwerwiegenden [X.] im Sinne von § 54 Abs. 1 [X.] heraufstufte, was im bisherigen Recht dem Tatbestand einer zwingenden Ausweisung entsprochen hätte. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass das stärkere Gewicht, das der Gesetzgeber diesem [X.] beimessen wollte (vgl. [X.]. 18/4097 S. 23), mit einer engeren Interpretation seiner Tatbestandsmerkmale einhergehen sollte.

Eine vom früheren Begriffsverständnis abweichende Auslegung des Tatbestandes des [X.] einer terroristischen [X.] ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass dieser bisher eigenständige Tatbestand nunmehr in § 54 Abs. 1 Nr. 2 [X.] funktional mit einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der [X.] verknüpft wird ("hiervon ist auszugehen, wenn"). Vielmehr ergibt eine systematische Auslegung der Vorschrift, dass der Inhalt des Ausweisungstatbestandes des [X.] einer terroristischen [X.] unverändert geblieben ist, während der Begriff der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der [X.] eine Erweiterung erfahren hat. Denn der Gesetzgeber hat mit § 54 Abs. 1 Nr. 2 [X.] nunmehr kraft Gesetzes definiert, wann von einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der [X.] auszugehen ist, nämlich (jedenfalls) dann, wenn eine der dort genannten [X.] erfüllt ist. Die Auslegung des Begriffs der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der [X.] richtet sich daher (auch) nach diesen [X.], nicht umgekehrt. Anderes lässt sich hinsichtlich des [X.] auch nicht der Regelung des § 53 Abs. 1 [X.] entnehmen. Denn anders als bei den übrigen [X.]n hat der Gesetzgeber in § 54 Abs. 1 Nr. 2 [X.] das Erfordernis einer Gefahr (nochmals) ausdrücklich aufgeführt, was unter systematischen Gesichtspunkten für eine gewisse Eigenständigkeit des [X.] gegenüber § 53 Abs. 1 [X.] fruchtbar gemacht werden kann. Es gilt damit nunmehr, dass das Gesetz bereits die Unterstützung einer terroristischen [X.] im [X.] als eine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der [X.] ansieht, unabhängig davon ob die terroristische [X.] Gewaltakte auch auf dem Territorium der [X.] oder gegen [X.] Einrichtungen im Ausland begeht. Weiterhin gilt jedenfalls für die Fälle des [X.] einer terroristischen [X.] ein abgesenkter Gefahrenmaßstab, der auch Vorfeldmaßnahmen erfasst und keine von der Person des Unterstützers ausgehende konkrete und gegenwärtige Gefahr erfordert. Die Rechtsprechung des Senats zur Unterstützung des Terrorismus durch Handlungen in dessen Vorfeld hat dem Rechnung zu tragen und dabei auch die Bedeutung zu berücksichtigen, die der Unionsgesetzgeber dieser Vorfeldunterstützung durch den Erwägungsgrund 37 der Richtlinie 2011/95/[X.] des [X.] und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittst[X.]tsangehörigen oder St[X.]tenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ([X.] L 337 [X.]) - [X.]-Anerkennungsrichtlinie - beimisst.

Ein Anlass für eine verfassungsrechtliche Neubewertung des [X.] besteht entgegen dem umfangreichen [X.] nicht. In der Rechtsprechung des Senats ist seit dem Urteil zum Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus - [X.] - vom 9. Januar 2002 ([X.] S. 361, 3142) anerkannt, dass der Unterstützungsbegriff weit auszulegen und anzuwenden ist, um damit der auch völkerrechtlich begründeten Zielsetzung des Gesetzes gerecht zu werden, dem Terrorismus schon im Vorfeld die logistische Basis zu entziehen (BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 [X.] 26.03 - BVerwGE 123, 114 <127 ff.>). Maßgeblich ist, inwieweit das festgestellte Verhalten des Einzelnen zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus nicht nur ganz unwesentlich oder geringfügig beiträgt und deshalb selbst potenziell gefährlich erscheint. Wegen der tatbestandlichen Weite des Unterstützungsbegriffs ist allerdings bei der Anwendung der Vorschrift darauf zu achten, dass nicht unverhältnismäßig namentlich in das auch Ausländern zustehende Recht auf freie Meinungsäußerung jenseits der zumindest mittelbaren Billigung terroristischer Bestrebungen eingegriffen wird. Einen bislang nicht berücksichtigten verfassungsrechtlichen Rechtssatz, der den so umschriebenen Ausgleich zwischen dem legitimen und schon wegen seiner völkerrechtlichen Vorgaben besonders gewichtigen gesetzgeberischen Ziel der Terrorismusbekämpfung und den geschützten Grundrechtspositionen eines Ausländers infrage stellen würde, zeigt die Revision nicht auf. Insbesondere sprechen der [X.]harakter der Ausweisung als Maßnahme der Gefahrenabwehr sowie die spezifische Zielsetzung der Terrorismusbekämpfung gegen eine Übertragung strafrechtlicher Rechtsprechungsgrundsätze, wie sie etwa für die Abgrenzung strafbarer und straffreier Meinungsäußerungen gelten. Der Senat hält auch unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben an seiner bisherigen Rechtsprechung fest.

b) Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ein besonders schwerwiegendes [X.] im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 [X.] angenommen. Dies gilt sowohl für die Qualifizierung der [X.] als terroristische oder jedenfalls den Terrorismus unterstützende [X.] ([X.]) als auch - jedenfalls im Ergebnis - für die Qualifizierung der Handlungen des [X.] als relevante Unterstützungshandlungen ([X.]). Ebenso wenig zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 [X.] erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen hat ([X.]).

([X.]) [X.] nicht zu beanstanden ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Qualifizierung der [X.] als eine den Terrorismus unterstützende [X.] im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. Das Gericht legt seiner Entscheidung die in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätze für die Definition einer terroristischen [X.] zugrunde ([X.]. 27 f.) und geht damit von einem zutreffenden Maßstab aus. Für die Bewertung der [X.] als eine solche [X.] hat das Gericht zunächst darauf abgestellt, dass sie auch noch aktuell auf der vom Rat der [X.] erstellten Liste der Terrororganisationen aufgeführt ist, ohne diesem Umstand eine über einen deutlichen Anhaltspunkt hinausgehende Bedeutung beizumessen ([X.]. 31). Hieran anknüpfend hat das Berufungsgericht sodann auf der Grundlage der ihm vorliegenden [X.] festgestellt, dass die [X.] zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele in der [X.] weiterhin Gewalttaten gegen st[X.]tliche Einrichtungen und Amtsträger sowie die Zivilbevölkerung verübt und im Übrigen etwa zur Finanzierung ihrer Aktivitäten oder zur Bekämpfung von Kritikern auch nicht vor Verbrechen gegenüber ihren eigenen Anhängern und auch darüber hinaus gegenüber der kurdischstämmigen Bevölkerung insgesamt zurückschreckt. Insbesondere sei die zwischen dem türkischen St[X.]t und der [X.] ausgehandelte (relative) Waffenruhe seitens der [X.] zuletzt Ende Juli 2015 ausdrücklich aufgekündigt worden ([X.]. 32 f.). Diese tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind von der Revision nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffen worden und daher für den Senat bindend. Sie erlauben dem Senat zudem eine eigene rechtliche Bewertung des Inhalts, dass die [X.] eine terroristische [X.] darstellt und nicht lediglich eine den Terrorismus unterstützende [X.].

([X.]) Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist auch die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass der Kläger die [X.] in rechtserheblicher Weise individuell unterstützt hat. Allerdings ist das Gericht unter Verstoß gegen Bundesrecht davon ausgegangen, dass zu Lasten des [X.] nur solche Unterstützungshandlungen berücksichtigt werden dürfen, die in zeitlicher Hinsicht nach der Mitteilung des [X.] vom Juli 2010 lagen, wonach eine Rücknahme der Niederlassungserlaubnis und eine Ausweisung geprüft würden.

Das Berufungsgericht ist insoweit rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass ein [X.] bereits dann aus Gründen des Vertrauensschutzes verbraucht ist und nicht mehr zur Begründung einer Ausweisung herangezogen werden kann, wenn ein Aufenthaltstitel in Kenntnis oder dem St[X.]t zuzurechnender Unkenntnis erteilt oder verlängert wurde ([X.] f.). Zwar ist in der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich anerkannt ist, dass [X.] in Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes einem Ausländer nur dann und so lange entgegengehalten werden dürfen, als sie noch aktuell und nicht verbraucht sind und die Ausländerbehörde auf ihre Geltendmachung nicht ausdrücklich oder konkludent verzichtet hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. August 2004 - 1 [X.] 30.02 - BVerwGE 121, 297 <313> und vom 15. März 2005 - 1 [X.] 26.03 - BVerwGE 123, 114 <121 f.>). Aus der Ableitung dieser Kriterien aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes folgt jedoch, dass die Ausländerbehörde einen ihr zurechenbaren Vertrauenstatbestand geschaffen haben muss, aufgrund dessen der Ausländer annehmen kann, ihm werde ein bestimmtes Verhalten im Rahmen einer Ausweisung nicht entgegengehalten. Aus der Rechtsprechung des Senats ergibt sich zudem, dass ein hierauf gegründetes Vertrauen des Ausländers schützenswert sein muss. Hieran fehlt es, wenn die Ausländerbehörde - wie vorliegend - dem Kläger auf dessen Anfrage zum Stand des Verfahrens auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis lediglich mitteilt, dass gegenwärtig noch eine Sicherheitsüberprüfung stattfinde, und dann zu einem späteren [X.]punkt ohne jegliche Erläuterung zum Ausgang der Sicherheitsüberprüfung die begehrte Niederlassungserlaubnis erteilt. Auf dieser Grundlage kann der Betroffene nämlich weder wissen, welchen konkreten Umständen die Ausländerbehörde im Rahmen ihrer Sicherheitsüberprüfung nachgegangen ist, noch zu welchen konkreten Erkenntnissen sie hierbei nach Abschluss der Überprüfung gelangt ist. Daher kann der Betroffene aus der Erteilung der Niederlassungserlaubnis billigerweise auch nicht schließen, dass die Ausländerbehörde bei ihrer Sicherheitsüberprüfung alle als potentielle Versagungsgründe in Betracht kommenden Umstände tatsächlich ermittelt und sodann als für die Erteilung der begehrten Niederlassungserlaubnis unbeachtlich eingestuft hat.

Das angefochtene Urteil beruht jedoch nicht auf diesem Rechtsverstoß, weil das Berufungsgericht auch ohne Berücksichtigung der vor dem für maßgeblich erachteten [X.]punkt liegenden Umstände von rechtserheblichen individuellen Unterstützungshandlungen des [X.] ausgegangen ist und die diesbezüglichen Feststellungen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sind. Im Übrigen wäre der Kläger durch die Nichtberücksichtigung weiterer, ihn belastender Umstände auch nicht beschwert. Im Einzelnen hat das Berufungsgericht für die Bestimmung der rechtserheblichen individuellen Unterstützungshandlungen zutreffend auf die in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Maßstäbe zu § 54 Nr. 5 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung abgestellt ([X.]. 35 ff.). Keine abweichende Beurteilung ergibt sich aus dem Einwand des [X.], die [X.] nicht unmittelbar unterstützt zu haben, sondern sich in legalen [X.]en betätigt zu haben, die ihrerseits die [X.] im Wissen um deren [X.]harakter gewollt und gezielt unterstützen. Denn es stellt keine verminderte Gefahr der Vorfeldunterstützung des Terrorismus dar, wenn die Unterstützung terroristischer [X.]en nicht durch isolierte Einzelhandlungen, sondern in [X.] mit anderen erfolgt. Hierin liegt auch kein Fehlen der Unmittelbarkeit der Unterstützungshandlungen.

In Anwendung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht sodann nach Auswertung der ihm vorliegenden umfangreichen Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden festgestellt, dass der Kläger über mehrere Jahre in teils hervorgehobener Funktion als Vorstandsmitglied, Versammlungsleiter oder Redner regelmäßig an Veranstaltungen teilgenommen und mitgewirkt hat, bei denen offene Propaganda für die [X.] betrieben worden ist ([X.]. 39 - 42). Unter Einbeziehung der Aktivitäten des [X.] in der [X.] seit 2001, wie sie in der Ausweisungsverfügung (S. 3 - 9, 16 - 23) aufgelistet, vom Kläger nicht in Abrede gestellt und vom Berufungsgericht in Bezug genommen worden sind ([X.] f.), stellt sich das [X.] des [X.] wie folgt dar: Der Kläger war von 2001 bis 2003/2004 Vorsitzender des "Kurdischen Kulturverein e.V." in [X.], der der [X.] nahestand. Im Oktober 2004 wurde er in das 15-köpfige Führungskomitee der "Föderation der kurdischen Vereine in [X.]" (YEK-[X.]) gewählt und gehörte diesem bis zur Auflösung der YEK-[X.] im Jahr 2014 an, zeitweilig (bis 2011) war er der 2. Vorsitzende der [X.]. Er hat sich im Juni 2014 in den fünfköpfigen Vorstand der die [X.] unterstützenden [X.] wählen lassen und diese Vorstandstätigkeit bis zum Tage der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ausgeübt ([X.]. 43 - 45).

Der Kläger beteiligte sich seit Mitte 2003 regelmäßig an Kundgebungen und Demonstrationen in unterschiedlichen [X.]n Städten (u.a. [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.]) und in [X.]/[X.], die sich unter anderem für eine Freilassung des inhaftierten [X.]-Führers [X.] aussprachen, des [X.] [X.] und/oder der "Märtyrer des kurdischen Freiheitskampfes" gedachten und Parolen auf die [X.] ausriefen. Der Kläger hielt auf einigen dieser Veranstaltungen eine Rede, im Februar 2007 hob er dabei die Bedeutung der Gefallenen für die kurdische Sache hervor, im Januar 2009 sprach er zur aktuellen Lage der [X.] in ihrer Heimat, im März 2010 kritisierte er die Exekutivmaßnahmen der [X.] Polizei gegenüber dem kurdischen TV-Sender [X.], im November 2011 sprach er auf einer Kundgebung, die zum Thema u.a. die Verwendung von Napalmgas und chemischer Waffen gegen die kurdische Bevölkerung in der [X.] hatte, im Januar 2013 verurteilte er auf einer Kundgebung die Ermordung von drei [X.]-Aktivisten in [X.], im Oktober 2015 hielt er anlässlich einer Protestaktion der [X.] in [X.] eine Rede.

Nicht zu beanstanden ist die Würdigung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger nicht nur seine individuellen Unterstützungshandlungen, sondern sämtliche Aktionen der YEK-[X.] und der [X.] aufgrund seiner Stellung als Vorstandsmitglied persönlich zuzurechnen sind. Die YEK-[X.], der deutschlandweit etwa 60 kurdische Vereine angeschlossen sind, unterstützt die [X.] nach den gerichtlichen Feststellungen durch eine Vielzahl von Aktionen. Sie betreibe eine intensive Öffentlichkeitsarbeit, darunter immer wieder Aktionen und Aufrufe mit dem Ziel der Aufhebung des Betätigungsverbots der [X.] in [X.]. Auch mobilisiere sie jedes Jahr aus Anlass der [X.] die kurdische Bevölkerung in [X.] zu zentralen Kundgebungen. Dabei würden Grußworte von [X.] oder von anderen [X.]-Führungsmitgliedern vorgelesen oder ausgestrahlt. Im [X.] stünden dann die aktuellen politischen Interessen der [X.]. Auf der Agenda der vergangenen Jahre hätten Themen gestanden wie "Freiheit für [X.]" und "[X.]". Im Arbeitsprogramm der YEK-[X.] sei die "logistische Unterstützung des nationalen Befreiungskampfes [X.]" verankert. Der Verein biete der [X.] oder ihren Nachfolgeorganisationen eine Plattform, indem er ihre Erklärungen und Äußerungen von Funktionären unkommentiert, d.h. auch unkritisch veröffentliche. Auf Maßnahmen der Sicherheitsbehörden oder der Justiz gegen Personen und Einrichtungen mit dem Verdacht eines [X.]-Bezugs reagiere die YEK-[X.] stets mit einer verurteilenden Erklärung. Hochrangige YEK-[X.]-Funktionäre beteiligten sich an [X.]-Aktionen und träten auf [X.]-Veranstaltungen als Redner auf. Für die [X.] gilt nach den getroffenen Feststellungen nichts anderes. Der Verein sei keine Neugründung, sondern eine Umbenennung des Vereins YEK-[X.]. Im Übrigen werde deutlich, dass die [X.] ihre Veranstaltungen und Kundgebungen mit gleichem Ablauf und gleichen Themen durchführe wie zuvor schon unter dem Namen YEK-[X.]. Diese zutreffende Würdigung bedeutet auch nicht, dass jeder Einsatz für die Interessen und Belange [X.] Volkszugehöriger (oder eine Kritik an der [X.]politik der [X.]) als eine Unterstützung der [X.] und damit des Terrorismus einzuordnen wäre.

([X.]) Soweit schließlich nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 [X.] eine Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der [X.] ausscheidet, wenn der Ausländer ernsthaft und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand nimmt, hat das Berufungsgericht ebenfalls in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass der Kläger ausweislich seines auch während des [X.] fortgesetzten Engagements als Vorstandsmitglied, Versammlungsleiter und Redner auch künftig an seiner Unterstützung der [X.] festhalten wird. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Unterstützerverhalten des [X.] sind detailreich und stellen - entgegen der Auffassung der Revision - keine zu schmale Tatsachengrundlage für die getroffenen Feststellungen dar. Damit erfüllt der Kläger die gesetzlichen Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 Nr. 2 [X.], und es liegt ein [X.] vor, das besonders schwer wiegt.

3. Die angefochtene Verfügung des Beklagten erfüllt auch die besonderen Voraussetzungen, die nach § 53 Abs. 3 [X.] an die Ausweisung eines anerkannten Flüchtlings zu stellen sind. Ein solcher darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

a) Diese den Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 [X.] ergänzende Vorschrift legt erhöhte Ausweisungsvoraussetzungen für mehrere rechtlich privilegierte Personengruppen fest, nämlich für Ausländer, die als Asylberechtigte anerkannt sind, die im [X.] die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genießen, die einen von einer Behörde der [X.] ausgestellten Reiseausweis als Flüchtling nach der [X.] besitzen, denen nach dem Assoziationsabkommen [X.]/[X.] ein Aufenthaltsrecht zusteht oder die eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - [X.] besitzen. Für all diese Personengruppen gilt der besondere aus Art. 12 der [X.] 2003/109/[X.] abgeleitete Maßstab, den der Gerichtshof der [X.] auch auf Ausländer erstreckt hat, denen nach dem Assoziationsabkommen [X.]/[X.] ein Aufenthaltsrecht zusteht ([X.], Urteil vom 8. Dezember 2011 - [X.]-371/08 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2011:809], [X.] - Slg. 2011, [X.] Rn. 79, 86). Der Senat folgt nicht der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, wonach die Voraussetzungen des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 53 Abs. 3 [X.] von vornherein "bereichsspezifisch" gemäß dem durch das Unionsrecht für den jeweiligen Personenkreis bestimmten Ausweisungsschutz auszulegen sind. Vielmehr hat der Gesetzgeber den unionsrechtlichen Schutzstandard für daueraufenthaltsberechtigte Drittst[X.]tsangehörige für ausreichend befunden und dessen Geltung für alle genannten Personengruppen angeordnet. Dies entbindet freilich nicht davon, in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob für die jeweils betrachtete Personengruppe der so durch den nationalen Gesetzgeber definierte Ausweisungsschutz dem unionsrechtlichen Maßstab tatsächlich genügt. Nur wenn der unionsrechtliche Maßstab strenger ist als derjenige, der durch den Gesetzgeber in § 53 Abs. 3 [X.] festgelegt worden ist, bedarf § 53 Abs. 3 [X.] nach allgemeinen Grundsätzen einer unionsrechtskonformen Auslegung, die angesichts der Weite der Tatbestandsmerkmale und des erkennbaren gesetzgeberischen Willens, europarechtlichen Maßstäben zu genügen, auch möglich ist [X.], in: [X.]/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 53 [X.] Rn. 54).

Im vorliegenden Fall ist § 53 Abs. 3 [X.] unionsrechtskonform nach den Vorgaben der [X.]-Anerkennungsrichtlinie 2011/95/[X.] auszulegen. Die Richtlinie formuliert keine Vorgaben für eine Ausweisung im Sinne des [X.]n Rechts, wohl aber für eine Zurückweisung in den Herkunftsst[X.]t (Art. 21 Abs. 2 und 3) und für den Entzug des Aufenthaltstitels (Art. 24 Abs. 1).

b) Nach Art. 21 Abs. 3 der [X.]-Anerkennungsrichtlinie darf ein Mitgliedst[X.]t den einem Flüchtling erteilten Aufenthaltstitel widerrufen, wenn die Voraussetzungen für eine Zurückweisung nach Art. 21 Abs. 2 vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2012 - 1 [X.] 8.11 - BVerwGE 143, 138 Rn. 21). Fällt ein Flüchtling nicht in den Anwendungsbereich von Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie, kann auch Abs. 3 dieser Vorschrift nicht zu Anwendung kommen ([X.], Urteil vom 24. Juni 2015 - [X.]-373/13 - Rn. 44). Eine Zurückweisung ist nach Art. 21 Abs. 2 Buchst. a zulässig, wenn es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass der Flüchtling eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedst[X.]ts darstellt, in dem er sich aufhält. Es kann offenbleiben, ob vom Kläger eine Gefahr im Sinne dieser Vorschrift ausgeht, denn die Zurückweisung ist nur unter der weiteren Voraussetzung rechtmäßig, dass sie dem Mitgliedst[X.]t nicht aufgrund seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen untersagt ist (Art. 21 Abs. 2). Dazu zählen die Verpflichtungen aus Art. 3 [X.] (vgl. Begründung der [X.] im Richtlinienvorschlag vom 12. September 2001 [X.] (2001) 510 endg. [X.] zu Art. 19). Dem [X.] nach Art. 3 [X.] kommt absoluter [X.]harakter zu; es kann mithin - anders als das [X.] nach Art. 33 Abs. 1 GFK - nicht unter den Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/[X.] i.V.m. Art. 35 Abs. 2 GFK durchbrochen werden (vgl. etwa [X.], Urteil vom 5. April 2016 - [X.]-404/15 und [X.]-659/15 [X.] [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2016:198], [X.] und [X.]ăldăraru - Rn. 85 - 87; [X.], Urteil vom 17. Dezember 1996 - Nr. 71/1995/577/663, [X.]/[X.] - NVwZ 1997, 1100 Rn. 39 - 41). Für den Kläger besteht ein [X.] nach Art. 3 [X.]. Denn das [X.] hat im Anerkennungsbescheid vom 9. Oktober 1997 nicht nur die Flüchtlingseigenschaft des [X.] nach dem seinerzeit maßgeblichen § 51 Abs. 1 AuslG 1990, sondern auch ein [X.] nach § 53 Abs. 4 AuslG 1990 hinsichtlich der [X.] festgestellt und dieses damit begründet, dass dem Kläger in der [X.] unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Diese Feststellung des [X.] begründet hier ein - absolutes - nationales [X.] nach § 60 Abs. 5 [X.] i.V.m. Art. 3 [X.]. Insoweit kommt der Feststellung des [X.] im vorliegenden Verfahren über § 42 [X.] auch Bindungswirkung zu. Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/[X.] begrenzt damit den behördlichen Handlungsspielraum für eine Abschiebung in einen Verfolgerst[X.]t oder einen St[X.]t, in dem Gefahren nach Art. 3 [X.] drohen. Die Vorschrift setzt jedoch keine Maßstäbe für eine lediglich "inlandsbezogene" Ausweisung, die - wie hier - insbesondere den Verlust des Aufenthaltstitels zur Folge hat.

c) [X.] Maßstäbe für eine zum Verlust des Aufenthaltstitels eines Flüchtlings führende inlandsbezogene Ausweisung lassen sich aus Art. 24 Abs. 1 [X.]-Anerkennungsrichtlinie gewinnen. Die Vorschrift verpflichtet die Mitgliedst[X.]ten, einem Flüchtling so bald wie möglich nach der Anerkennung einen Aufenthaltstitel auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

([X.]) Der Inhalt dieser Norm wurde vom Gerichtshof der [X.] in einem auf ein Vorlageersuchen des Berufungsgerichts ergangenen Urteil vom 24. Juni 2015 ([X.]-373/13) näher bestimmt. Die Entscheidung bezieht sich zwar auf Art. 24 Abs. 1 der [X.]-Anerkennungsrichtlinie 2004/83/[X.], ihre Aussagen sind aber uneingeschränkt auf die in der Sache unveränderte Vorschrift des Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/[X.] übertragbar. Danach kann einem Flüchtling nach Art. 24 Abs. 1 nicht nur die Erteilung eines Aufenthaltstitels versagt werden, sondern der erteilte Aufenthaltstitel auch nachträglich widerrufen werden, wenn zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Sinne dieser Bestimmung vorliegen (a.a.[X.] Rn. 55). Soweit in der Neufassung der Vorschrift nunmehr von zwingenden Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung die Rede ist, ist damit keine inhaltliche Änderung verbunden. Diese Wirkung einer Entziehung des Aufenthaltstitels kommt der hier verfügten Ausweisung zu, die wegen des entgegenstehenden [X.]s nach Art. 3 [X.] nicht zu einer Aufenthaltsbeendigung führt. Entgegen einer am Wortlaut orientierten Auslegung von Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie hat der darin verwendete Begriff der "zwingenden Gründe" nach dem [X.]-Urteil eine weitere Bedeutung als der Begriff der "stichhaltigen Gründe" in Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie. Das bedeutet, dass bestimmte Umstände, die nicht den Schweregrad aufweisen, um eine Zurückweisung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie verfügen zu können, den Mitgliedst[X.]t gleichwohl dazu berechtigen können, auf der Grundlage von Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie dem betroffenen Flüchtling seinen Aufenthaltstitel zu entziehen (a.a.[X.] Rn. 75).

Bei der Bestimmung des [X.] der "zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung" hat der [X.] zunächst Bezug auf seine Rechtsprechung zu den Begriffen der "öffentlichen Sicherheit" und der "öffentlichen Ordnung" in Art. 27 und 28 der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/[X.] genommen (a.a.[X.] Rn. 77 ff.). Danach umfasst der Begriff "öffentliche Sicherheit" im Sinne von Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/[X.] sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedst[X.]ts. Die öffentliche Sicherheit kann danach berührt sein, wenn das Funktionieren st[X.]tlicher Einrichtungen und seiner wichtigen öffentlichen Dienste beeinträchtigt wird oder eine Gefahr für das Überleben der Bevölkerung oder einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker besteht oder militärische Interessen beeinträchtigt werden. Dabei deutet der Begriff der "zwingenden Gründe" auf einen besonders hohen Schweregrad der Beeinträchtigung hin (a.a.[X.] Rn. 78). Den Begriff der "öffentlichen Ordnung" hat der [X.] für die Unionsbürgerrichtlinie dahin ausgelegt, dass außer der [X.] Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (a.a.[X.] Rn. 79). Zugleich betont er, dass es den Mitgliedst[X.]ten freisteht, nach ihren nationalen Bedürfnissen, die je nach Mitgliedst[X.]t und [X.]punkt unterschiedlich sein können, zu bestimmen, was die öffentliche Ordnung und Sicherheit erfordern (a.a.[X.] Rn. 77).

Für den Fall der Unterstützung des Terrorismus hat der [X.] zudem auf den 28. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/83/[X.], heute 37. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95/[X.] hingewiesen, wonach der Begriff der "öffentlichen Sicherheit und Ordnung" auch für die Fälle gilt, in denen ein Drittst[X.]tsangehöriger einer [X.] angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige [X.] unterstützt. Dabei muss das nationale Gericht in einem ersten Schritt prüfen, ob die Handlungen der fraglichen Organisation die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedrohen. Wird eine vom Flüchtling unterstützte [X.] in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/[X.] des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus [X.]. L 344 [X.]) geführt, ist dies ein deutlicher Anhaltspunkt dafür, dass sie entweder eine terroristische Organisation ist oder im Verdacht steht, eine solche Organisation zu sein (a.a.[X.] Rn. 83). Allein der Umstand, dass ein Flüchtling eine solche Organisation unterstützt hat, darf jedoch nicht automatisch zur Aufhebung seines Aufenthaltstitels führen. Vielmehr ist in einem zweiten Schritt einzelfallbezogen die Rolle zu prüfen, die der Betreffende im Rahmen seiner Unterstützung dieser Organisation tatsächlich gespielt hat (a.a.[X.] Rn. 90), und auch der Schweregrad der Gefahr zu beurteilen, die von seinen Handlungen für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (a.a.[X.] Rn. 92).

([X.]) Das Berufungsgericht hat die vom Kläger geleisteten und ihm zuzurechnenden Unterstützungshandlungen an dem vom [X.] präzisierten Maßstab für die Auslegung des Art. 24 Abs. 1 der [X.]-Anerkennungsrichtlinie gemessen und ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass sich hieraus zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ergeben, die einen Entzug des Aufenthaltstitels gegenüber dem Kläger rechtfertigen. Das Gericht hat bereits im Rahmen seiner Prüfung des besonders schwerwiegenden [X.]s nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ausführlich begründet, warum die [X.] eine terroristische oder jedenfalls den Terrorismus unterstützende [X.] darstellt ([X.]). Dabei hat es gewürdigt, dass die [X.] auf der vom Rat der [X.] erstellten Liste der Terrororganisationen aufgeführt ist und auch weiterhin terroristische Aktivitäten entfaltet. In einem zweiten Schritt hat es näher dargelegt, warum die in [X.] agierenden [X.]en YEK-[X.] und [X.], für die der Kläger seit mehr als zwölf Jahren in hervorgehobenen Funktionen wirkte, und der Kläger auch individuell durch Anmeldung und Leitung von Versammlungen sowie Redebeiträge und weitere Aktivitäten die [X.] unterstützt haben und weiter unterstützen ([X.], 34 - 48). Die Bewertung des Berufungsgerichts, dass der Kläger damit die Voraussetzungen für den Entzug seines Aufenthaltstitels nach Art. 24 Abs. 1 der [X.]-Anerkennungsrichtlinie erfüllt, steht mit der Rechtsprechung des [X.] in Einklang. Zwar hat er selbst keine terroristischen Handlungen begangen, auch nicht andere Personen hierzu angeleitet oder sich an der Planung oder Finanzierung terroristischer Aktionen beteiligt, wie das der [X.] als mögliches Unterstützerhandeln erwähnt (a.a.[X.] Rn. 90). Diese Aufzählung des Gerichtshofs ist jedoch nur beispielhaft, macht zugleich aber deutlich, dass der Betreffende eine gewichtige Rolle im Rahmen seiner Unterstützung der terroristischen Organisation gespielt haben muss.

Bei der Frage, was als gewichtig anzusehen ist, ist der 37. Erwägungsgrund der Richtlinie zu berücksichtigen, wonach auch die Zugehörigkeit zu einer [X.], die den internationalen Terrorismus unterstützt, und die Unterstützung einer derartigen [X.] als Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung anzusehen sind. Die abschließende Bewertung, ob die Unterstützungshandlung hinreichend gewichtig ist, um "zwingende Gründe" darzustellen, überlässt der Gerichtshof dem verantwortlichen nationalen Gericht und erkennt auch einen Einschätzungsspielraum der Mitgliedst[X.]ten an, nach ihren nationalen Bedürfnissen zu bestimmen, was die nationale Sicherheit oder öffentliche Ordnung erfordern. Diese abschließende Bewertung hat das Berufungsgericht dahin getroffen, dass die Unterstützungshandlungen des [X.] dem von Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie geforderten Gewicht entsprechen. Es hat dies auf der Grundlage der Gewichtungsvorgabe des nationalen Gesetzgebers in § 54 Abs. 1 Nr. 2 [X.] nachvollziehbar mit dem mehr als zwölfjährigem Unterstützerhandeln des [X.] in hervorgehobener Position innerhalb zweier [X.]en begründet, in dessen Rahmen er an zahlreichen Veranstaltungen mitwirkte, an denen sich Akteure beteiligten, die offen für die [X.] warben und [X.] vorbehaltlos befürworteten (Auftreten in Guerillauniform, [X.], Grußbotschaften an die Kämpfer an der Front usw.). Für das Gewicht seines Unterstützerhandelns durfte das Gericht auch berücksichtigen, dass der Kläger nach den tatrichterlichen Feststellungen in vollem Bewusstsein um dessen Bedeutung für den ideologischen Zusammenhalt der [X.] und in dem Willen gehandelt hat, diese vorbehaltlos auch in Bezug auf deren terroristische Aktivitäten zu unterstützen ([X.]).

([X.]) Der [X.] hat in seinem Urteil vom 24. Juni 2015 ([X.]-373/13 Rn. 95 ff.) aber hervorgehoben, dass ein Flüchtling, dessen Aufenthaltstitel nach Art. 24 Abs. 1 der [X.]-Anerkennungsrichtlinie aufgehoben wird, seinen Flüchtlingsstatus behält, sofern und solange ihm nicht dieser Status entzogen worden ist. Daher ist er auch nach dem Verlust seines Aufenthaltstitels weiterhin Flüchtling und hat in dieser Eigenschaft weiterhin Anspruch auf die Vergünstigungen, die das [X.] der Richtlinie jedem Flüchtling gewährleistet, so insbesondere auf Schutz vor Zurückweisung, auf Wahrung des Familienverbands, auf Ausstellung von Reisedokumenten, auf Zugang zur Beschäftigung, zu Bildung, zu Sozialhilfeleistungen, zu medizinischer Versorgung und zu Wohnraum, auf Freizügigkeit innerhalb des fraglichen Mitgliedst[X.]ts sowie auf Zugang zu Integrationsmaßnahmen, sofern nicht eine in der Richtlinie selbst ausdrücklich vorgesehene Ausnahme eingreift. Diese Rechte dürfen, auch soweit sie nach nationalem Recht an den Besitz eines Aufenthaltstitels anknüpfen, von den zuständigen Behörden daher nicht mit der Begründung versagt werden, dass der Aufenthalt des Flüchtlings infolge der Ausweisung rechtswidrig geworden ist. Allerdings darf die Ausstellung eines Reiseausweises nach Art. 25 [X.]-Anerkennungsrichtlinie versagt werden, wenn - etwa zur Begegnung der Gefahr terroristischen [X.]s - zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung entgegenstehen. Ebenso dürfen nach Art. 33 der Richtlinie aufenthaltsbeschränkende Maßnahmen verfügt werden, wenn diese aus Gründen der öffentlichen Sicherheit auch gegenüber sich rechtmäßig in [X.] aufhaltenden Ausländern zulässig sind.

Eventuelle Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der dem Flüchtling auch nach Entzug des Aufenthaltstitels weiter zustehenden Rechte nach [X.] der [X.]-Anerkennungsrichtlinie infolge unzureichender Umsetzung der Richtlinie in den einschlägigen nationalen Fachgesetzen berühren nicht die Rechtmäßigkeit der verfügten Ausweisung. An die Beachtung der einen Flüchtling unmittelbar begünstigenden Vorschriften in [X.] der Richtlinie und die hierzu ergangene Rechtsprechung des [X.] sind seit Ablauf der Umsetzungsfrist alle nationalen Behörden gebunden. Der Flüchtling hat seine Rechte gegenüber den jeweils zuständigen Behörden und erforderlichenfalls Gerichten geltend zu machen. Auch die Generalanwältin hat es insoweit als die Pflicht der nationalen Gerichte angesehen, für die volle Wirksamkeit der Bestimmungen der Richtlinie Sorge zu tragen, indem sie erforderlichenfalls jede entgegenstehende Vorschrift des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lassen (Schlussanträge der Generalanwältin [X.] vom 11. September 2014 - [X.]-373/13 - Rn. 114 letzter Absatz).

4. Dem öffentlichen [X.] stehen gewichtige [X.]n des [X.] und seiner Familie gemäß § 53 Abs. 1, § 55 [X.] gegenüber. Diese hat das Berufungsgericht zutreffend bestimmt ([X.] 59 f.). Es hat berücksichtigt, dass der Kläger eine Niederlassungserlaubnis besessen hat, die durch die Ausweisungsverfügung betroffen ist, er mit [X.]n Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und er sein Personensorgerecht für minderjährige ledige [X.] ausübt (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 und 4 [X.]).

5. Das Berufungsgericht hat das öffentliche [X.] gegen die [X.]n des [X.] und seiner Familie gemäß § 53 Abs. 1 und 2 [X.] unter Berücksichtigung der den Einzelfall prägenden Umstände abgewogen und ist unter Beachtung des hierfür zentralen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass das [X.] überwiegt ([X.] 60 - 64). Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht hat berücksichtigt, dass der Kläger besonderen Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3 [X.] i.V.m. Art. 24 Abs. 1 [X.]-Anerkennungsrichtlinie genießt, hier allerdings auf absehbare [X.] keine Aufenthaltsbeendigung beabsichtigt ist, da ein [X.] nach § 60 Abs. 5 [X.] i.V.m. Art. 3 [X.] besteht. Es hat seinen langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt und seine familiären Bindungen im Sinne von Art. 6 GG, Art. 8 [X.] gewürdigt, diesen durch die Verfügung allerdings insoweit nicht als beeinträchtigt angesehen, als keine Aufenthaltsbeendigung erfolgt. Es hat bei seiner Abwägung berücksichtigt, dass der Kläger in seinen geschützten Bindungen dadurch betroffen ist, dass sein Aufenthalt auf das Gebiet der Stadt M. beschränkt und er [X.]n unterworfen ist. Weitere schützenswerte Bindungen hat das Gericht nicht anerkannt und dies nachvollziehbar damit begründet, dass der Kläger ungeachtet seines langjährigen Aufenthalts in [X.] kaum deutsch spricht, nur sporadisch und für kürzere [X.]räume erwerbstätig war und seit längerem von Sozialleistungen abhängig ist. Schließlich hat das Berufungsgericht in die Abwägung eingestellt, dass es der Kläger in der Hand hat, durch eine glaubhafte Abkehr von seinem bisherigen Verhalten eine Aufhebung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 4 Satz 1 [X.] zu erreichen.

6. Ohne Rechtsverstoß wertet das Berufungsurteil die in Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung angeordnete Aufenthaltsbeschränkung und die verfügten [X.]n als rechtmäßig gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 [X.]. Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 [X.] unterliegt ein Ausländer, gegen den - wie hier - eine Ausweisungsverfügung aufgrund eines [X.]s nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 [X.] besteht, der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Gestützt auf diese Ermächtigung hat der Beklagte bestimmt, dass sich der Kläger zweimal wöchentlich zu melden hat. Ferner hat er den Aufenthalt des [X.] auf den Bereich der Stadt M. beschränkt, wie das § 56 Abs. 2 [X.] vorsieht, wenn die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft. Diese aufenthaltsbeschränkenden Maßnahmen durften gegenüber dem Kläger trotz dessen Rechtsstellung als Flüchtling ergehen. Dadurch wird sein Recht auf Freizügigkeit gemäß Art. 33 [X.]-Anerkennungsrichtlinie nicht verletzt. Denn derartige Maßnahmen dürfen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, wie sie hier wegen des Erfordernisses der Abwehr von terrorismusfördernden Aktivitäten vorliegen, auch gegenüber sich rechtmäßig in [X.] aufhaltenden Ausländern verfügt werden (§ 12 Abs. 2 Satz 2 [X.]).

7. Zutreffend ist das Berufungsgericht auch zu dem Ergebnis gekommen, dass die für die Ausweisung des [X.] anwendbaren Regelungen des [X.] nicht gegen assoziationsrechtliche Verschlechterungsverbote aus Art. 13 [X.] 1/80, Art. 7 [X.] 2/76 und Art. 41 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen ([X.] [X.]) verstoßen. Dabei kann offenbleiben, ob hier überhaupt eines der Verschlechterungsverbote Anwendung findet. Denn der zum 1. Januar 2016 eingeführte Übergang von einer Ermessensentscheidung zu einer gebundenen Entscheidung stellt keine Verschlechterung der Rechtsstellung des betroffenen Ausländers dar (a). Die mit dem [X.] vom 9. Januar 2002 erfolgte Einführung des [X.]statbestands des [X.] einer terroristischen [X.] bewirkte zwar eine Verschlechterung der Rechtslage für betroffene Ausländer, diese ist aber durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt (b).

a) Die zum 1. Januar 2016 eingeführte Neuregelung des [X.], die die bisherige Ermessensausweisung durch eine am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierte gebundene Ausweisung abgelöst hat, hat die Rechtsstellung der Ausländer in der hier gebotenen und auch unionsrechtlich statthaften Gesamtschau nicht verschlechtert, sondern jedenfalls teilweise verbessert. Denn bisher sah das Gesetz Tatbestände einer zwingenden Ausweisung ([X.]Ausweisung), regelmäßig erfolgenden Ausweisung (Soll-Ausweisung) und Ausweisung nach Ermessen (Kann-Ausweisung) vor. Die zwingende Ausweisung und die regelmäßig erfolgende Ausweisung widersprachen für den Personenkreis der unionsrechtlich privilegierten Ausländer der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.], wonach eine Ausweisung ausschließlich auf ein persönliches Verhalten des Ausländers gestützt werden darf, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt ([X.], Urteil vom 29. April 2004 - [X.]-482/01 und [X.]-493/01 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2004:262], [X.] und [X.] - Slg. 2004, [X.] Rn. 66 f.). Der Gerichtshof hat weiter entschieden, dass eine Regelung gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, wonach eine Ausweisung automatisch aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung verfügt wird, ohne dass das persönliche Verhalten des [X.] oder die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung berücksichtigt wird (a.a.[X.] Rn. 70). Aber auch die nationale Bestimmung über die [X.] hat für den Gerichtshof den Anschein erweckt, dass trotz der Berücksichtigung individueller Umstände ein gewisser Automatismus oder jedenfalls eine Vermutung besteht, dass der betreffende St[X.]tsangehörige auszuweisen ist (a.a.[X.] Rn. 92).

Daraus hat das [X.] die Schlussfolgerung gezogen, dass die gesetzliche Regelung zur zwingenden Ausweisung und [X.] auf unionsrechtlich privilegierte Ausländer nicht mehr angewendet werden darf (BVerwG, Urteile vom 3. August 2004 - 1 [X.] 30.02 - BVerwGE 121, 297 <302> betreffend Unionsbürger und - 1 [X.] 29.02 - BVerwGE 121, 315 <321> betreffend Assoziationsberechtigte nach [X.] 1/80). Der Gesetzgeber hat daraus durch das zum 1. Januar 2016 in [X.] getretene neue Ausweisungsrecht die Konsequenzen gezogen. Insofern stellt die neue Rechtslage eine Verbesserung gegenüber der bisherigen dar. Eine Ausweisung nach neuem Recht hat eine einzelfallbezogene umfassende Güter- und Interessenabwägung vorzunehmen und orientiert sich dabei strikt am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 53 Abs. 1 und 2 [X.]). Damit setzt der Gesetzgeber Vorgaben um, die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ([X.], Urteil vom 29. April 2004 - [X.]-482/01 und [X.]-493/01 - Rn. 99) und des [X.] ([X.] , Urteil vom 18. Oktober 2006 - Nr. 46410/99, [X.]/[X.] - NVwZ 2007, 1279 Rn. 57 - 60) ergeben.

Es stellt keine Verschlechterung der Rechtslage für unionsrechtlich privilegierte Ausländer dar, dass ihre Ausweisung nach früherer Rechtslage im Wege einer Ermessensentscheidung erfolgte, nach neuem Recht hingegen im Wege einer rechtlich gebundenen Ausweisung, die von einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung geleitet wird. Damit entfällt zwar die Möglichkeit, aus Gründen der Zweckmäßigkeit von einer Aufenthaltsbeendigung abzusehen. Auf ein solches Absehen von einer rechts- und ermessensfehlerfrei möglichen Ausweisung hatte der Ausländer aber zu keinem [X.]punkt einen Anspruch, auch die gerichtliche Kontrolle war insoweit durch § 114 VwGO eingeschränkt; durch die gesetzliche Neuregelung wird also keine individuelle Rechtsposition beeinträchtigt. Im Übrigen ist für die Beachtung des Verschlechterungsverbots auf die tatsächliche Praxis und nicht allein auf die abstrakte Rechtslage abzustellen. Die Rechtspraxis wurde maßgeblich durch die Verwaltungsvorschrift zum [X.] des [X.] vom 26. Oktober 2009 gesteuert. Danach lag die [X.] im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde, bei der Ermessensausübung waren das schutzwürdige Interesse des Ausländers am weiteren Verbleib in [X.] und das öffentliche Interesse an der Ausweisung gegeneinander abzuwägen (Ziffer 55.1.3). Das weist auf eine Rechtspraxis hin, die der heute normierten gebundenen Ausweisung entspricht, die von einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung geleitet wird. Insofern hat sich die Rechtsstellung des Ausländers nicht verschlechtert.

b) Die mit dem [X.] vom 9. Januar 2002 erfolgte Einführung des [X.]statbestands des [X.] einer terroristischen [X.] hat zwar eine Verschlechterung der Rechtslage für die betroffenen Ausländer bewirkt, diese ist aber durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Die seinerzeitige Einführung des [X.]statbestands des [X.] einer terroristischen [X.] (§ 54 Nr. 5 [X.] a.[X.]) führte zu einer Verschärfung des [X.] gegenüber der früheren Rechtslage, die allein den Tatbestand der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und der Sicherheit der [X.] kannte. Durch die Rechtsänderung wurde nun auch die Vorfeldunterstützung des Terrorismus erfasst. Diese ist jedoch mit Blick auf das Verschlechterungsverbot aus Art. 13 [X.] 1/80 aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 14 [X.] 1/80, jedenfalls aber durch ein zwingendes Allgemeininteresse, namentlich die völkerrechtlich gebotene Terrorismusbekämpfung auch bereits im Vorfeld unmittelbarer terroristischer Handlungen, gerechtfertigt.

8. Nach der seit 1. August 2015 geltenden Neuregelung des § 11 [X.] ist über die Länge der Frist für das mit der Ausweisung einhergehende Einreise- und Aufenthaltsverbot nach Ermessen zu entscheiden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 [X.]). Diese gesetzgeberische Entscheidung ist mit höher- und vorrangigem Recht zu vereinbaren (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom gleichen Tage - 1 [X.] 27.16 - Rn. 20 ff.). Das Urteil des Senats zur Vorläuferfassung des § 11 [X.] a.[X.], wonach eine gebundene Entscheidung zu treffen war (BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 1 [X.] 7.11 - BVerwGE 142, 29 Rn. 31 ff.), erging ausdrücklich vor dem Hintergrund des seinerzeit offenen Wortlauts der Vorschrift. Ihm ist nicht zu entnehmen, dass die bei der Auslegung der damaligen Gesetzesfassung herangezogenen verfassungs-, unions- und menschenrechtlichen Vorgaben der gesetzlichen Einräumung eines behördlichen Ermessensspielraums zwingend entgegenstehen. Eine solche Ermessensentscheidung hat der Beklagte hier noch nicht getroffen. Vielmehr hat bisher das Verwaltungsgericht das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach der seinerzeit geltenden Rechtslage im Wege einer gebundenen Entscheidung auf acht Jahre festgesetzt.

Der Beklagte hat die nach neuem Recht nunmehr gebotene Ermessensentscheidung nachzuholen. Das Erfordernis einer Ermessensentscheidung ändert nichts am behördlichen Prüfprogramm. Die Ausländerbehörde muss bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist das Gewicht des [X.]s und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck berücksichtigen. Hierzu bedarf es in einem ersten Schritt der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das seiner Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die auf diese Weise an der Erreichung des [X.] ermittelte [X.] muss von der Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den unions- und konventionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 7 GR[X.] und Art. 8 [X.], gemessen und ggf. relativiert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - 1 [X.] 19.11 - BVerwGE 143, 277 Rn. 42). Über dieses normative Korrektiv lassen sich auch bei einer Ermessensentscheidung die einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen begrenzen. Dabei sind von der Ausländerbehörde nicht nur die nach § 55 Abs. 1 und 2 [X.] schutzwürdigen [X.]n des Ausländers in den Blick zu nehmen, sondern bedarf es nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles einer umfassenden Abwägung der betroffenen Belange.

B. Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellte (weitere) Hilfsantrag, den Beklagten zu der Feststellung zu verpflichten, dass dem Kläger auch nach Bestandskraft der Ausweisung weiterhin die Rechte nach [X.] der Richtlinie 2011/95/[X.] zustehen mit Ausnahme der Rechte aus Art. 24 der Richtlinie, ist unzulässig. Er stellt eine unzulässige Klageerweiterung im Revisionsverfahren dar (§ 142 Abs. 1 VwGO). Im Übrigen bedarf es einer solchen behördlichen Feststellung auch nicht. Aus dem für alle nationalen Behörden verbindlichen [X.]-Urteil vom 24. Juni 2015 ([X.]-373/13) ergibt sich bis zu einer dem Gesetzgeber vorbehaltenen Anpassung der einschlägigen Fachgesetze hinreichend deutlich, dass dem Kläger - solange er die Rechtsstellung eines Flüchtlings im Sinne der [X.]-Anerkennungsrichtlinie genießt - auch die mit dieser Rechtsstellung einhergehenden Rechte nach [X.] der Richtlinie zustehen, sofern nicht eine in der Richtlinie selbst ausdrücklich vorgesehene Ausnahme eingreift (vgl. dazu auch die vorstehenden Ausführungen in Rn. 55 f. dieses Urteils).

[X.]. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Senat gewichtet den gegen die Ausweisung, die [X.], die Aufenthaltsbeschränkung und die Abschiebungsandrohung gerichteten [X.] mit 4/5 und den auf Befristung zielenden [X.] mit 1/5 (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - 1 [X.] 19.11 - juris Rn. 46).

Meta

1 C 3/16

22.02.2017

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 13. Januar 2016, Az: 11 S 889/15, Urteil

§ 11 AufenthG, § 12 Abs 2 AufenthG, § 53 AufenthG, § 54 Abs 1 Nr 2 AufenthG, § 54 Nr 5 AufenthG, § 55 AufenthG, § 56 AufenthG, Art 21 Abs 2 EURL 95/2011, Art 24 Abs 1 EURL 95/2011, Art 25 EURL 95/2011, Art 33 EURL 95/2011, Art 8 MRK, EWGAssRBes 1/80

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.02.2017, Az. 1 C 3/16 (REWIS RS 2017, 15165)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15165

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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