Keine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung sog. registrierter Bidun in Kuwait, Keine Gruppenverfolgung registrierter Bidun in Kuwait., Die sog. Bidun (Schreibweise variiert im Einzelnen) in Kuwait sind eine soziale Gruppe gem. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG., Die wirtschaftliche Existenz für Rückkehrer nach Kuwait und ihrer Familien, die den Bidun angehören, ist in gleichem Umfang möglich wie vor Ausreise., Die Grundsätze des § 60a Abs. 2c AufenthG sind entsprechend im Rahmen der Prüfung des § 60 Abs. 5 AufenthG anzuwenden (Anschluss an NdsOVG, B.v. 13.3.2020 – 9 LA 46/20 – juris, Ls. und Rn. 14 ff.).
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