Aktenzeichen W 8 K 22.30737

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RCN:
RCNT7WWLF37Q7MCXET

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VG Würzburg: Urteil vom 02.01.2023

Iran, zulässiger Folgeantrag, teilweise relevante Wiederaufgreifensgründe, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, keine exponierten exilpolitischen Tätigkeiten, keine eigenen relevanten Aktivitäten, keine Verfolgungsgefahren wegen Aktivitäten des Ehemannes, fehlendes Verfolgungsinteresse des iranischen Staates, keine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr bei Rückkehr in Iran, keine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung wegen Verstoßes gegen Bekleidungsvorschriften, keine relevante Gefahrerhöhung durch aktuelle Ereignisse im Iran

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