(1) 1Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. 2In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 8.10.2023 I Nr. 272
G. Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1991 I 686;
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