Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.02.2019, Az. I ZR 98/17

1. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 10047

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URHEBER- UND MEDIENRECHT URHEBER BUNDESGERICHTSHOF (BGH) KUNSTFREIHEIT KUNST

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Gegenstand

Urheberrechtsverletzung: Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Werks als "andere Beeinträchtigung"; Abwägung der Interessen des Urhebers und des Eigentümers des Werks - HHole (for Mannheim)


Leitsatz

HHole (for Mannheim)

1. Die Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Werks stellt eine "andere Beeinträchtigung" im Sinne des § 14 UrhG dar. Bei der Prüfung, ob die Vernichtung geeignet ist, die berechtigten persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden, ist eine umfassende Abwägung der Interessen des Urhebers und des Eigentümers des Werks vorzunehmen.

2. Bei der Interessenabwägung ist auf Seiten des Urhebers zu berücksichtigen, ob es sich bei dem vernichteten Werk um das einzige Vervielfältigungsstück des Werks handelte, oder ob von dem Werk weitere Vervielfältigungsstücke existieren. Ferner ist zu berücksichtigen, welche Gestaltungshöhe das Werk aufweist und ob es ein Gegenstand der zweckfreien Kunst ist oder als angewandte Kunst einem Gebrauchszweck dient.

3. Auf Seiten des Eigentümers können, wenn ein Bauwerk oder Kunst in oder an einem solchen betroffen ist, bautechnische Gründe oder das Interesse an einer Nutzungsänderung von Bedeutung sein. Bei Werken der Baukunst oder mit Bauwerken unlösbar verbundenen Kunstwerken werden die Interessen des Eigentümers an einer anderweitigen Nutzung oder Bebauung des Grundstücks oder Gebäudes den Interessen des Urhebers am Erhalt des Werks in der Regel vorgehen, sofern sich aus den Umständen des Einzelfalls nichts anderes ergibt.

4. Im Rahmen der Interessenabwägung kann sich auswirken, ob der Eigentümer dem Urheber Gelegenheit gegeben hat, das Werk zurückzunehmen oder - wenn dies aufgrund der Beschaffenheit des Werks nicht möglich ist - Vervielfältigungsstücke hiervon anzufertigen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] - 6. Zivilsenat - vom 26. April 2017 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht den auf Zurückverweisung an das [X.] gerichteten Hauptantrag und den in der Berufungsinstanz hilfsweise erhobenen Antrag auf Zahlung einer angemessenen Vergütung (Antrag I.4.2.) zurückgewiesen hat.

Im Übrigen wird auf die Revision das angegriffene Urteil unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Klageantrags I.4.1. bis zur Höhe von 66.000 € zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist eine international tätige Künstlerin. Die Beklagte, eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts, betreibt die [X.] als Eigenbetrieb.

2

Die [X.] besteht aus drei Gebäudeteilen. Der nach seinem Architekten [X.] benannte [X.] wurde ab 1907 im Jugendstil erbaut. Der [X.] wurde zur selben [X.] als Verbindungsbau zwischen dem [X.] und dem ursprünglich vorgesehenen [X.] errichtet. An dessen Stelle wurde von 1980 bis 1983 der [X.] erbaut. Der [X.] diente seit dieser [X.] als Verbindungsgebäude zwischen dem [X.] und dem [X.].

3

Die Parteien schlossen am 30. Mai 2006 einen Vertrag, in dem die Klägerin mit der Realisierung der multimedialen und multidimensionalen Rauminstallation "[X.] (for Mannheim) 2006" für den [X.] beauftragt wurde. Das Werk umfasst verschiedene Installationen auf allen sieben Ebenen des [X.]s, die durch vertikal angeordnete kreisförmige Öffnungen in allen Geschossdecken vom Fundament bis zum Dach miteinander verbunden sind. Es enthält einen Lichtstrahl, der ausgehend von einem Lichtprojektor im "[X.]" durch alle Öffnungen nach oben bis in den Himmel projiziert wird.

4

In § 1 des Vertrags wurde das Werk als "permanente Rauminstallation" und "work in progress, d.h. ein evolving art work" bezeichnet, dessen Ausführung sich über mehrere Monate erstreckt. Der Vertrag sah ein Gesamthonorar "für das Werkkonzept sowie für den [X.]- und Arbeitsaufwand" von 70.000 € vor. Beträge von jeweils 10.000 € (sieben [X.]) sollten nach Ausführung der jeweiligen Werkphase "nach Abnahme einer Werkphase durch die Direktion abrufbar" sein. Ferner sollte das Werk nach Vollendung der letzten Werkphase, Anweisung des letzten Honorarbetrags und Abnahme der kompletten Rauminstallation durch die Künstlerin und die Direktion in das Eigentum der [X.] übergehen. Die technische Installation war nach § 3 des [X.] zu veranlassen und zu finanzieren. Im [X.] vom 8. September 2006 und einem später ausgestellten [X.] wurde das Werk, dessen Titel mit "[X.] (for Mannheim)" und dessen Datierung mit "2006 - ∞" angegeben waren, als "Dauerleihgabe" bezeichnet.

5

Die Beklagte beschloss im Jahr 2012, den [X.] abzureißen und durch einen Neubau zu ersetzen. Der Auftrag wurde aufgrund eines Architektenwettbewerbs vergeben. Nach der Planung sollten der [X.] weitgehend entkernt, zumindest einige Geschossdecken und das bisherige Dach entfernt und ein einheitlicher, ca. zwölf Meter hoher Raum geschaffen werden. Auf [X.] des sechsten Obergeschosses sollte eine "schwebende Brücke" den [X.] mit dem Neubau verbinden.

6

Die Beklagte beabsichtigt, im Zuge dieser Umbaumaßnahmen das Werk "[X.] (for Mannheim)" vollständig zu entfernen. Die demontierbaren Teile wurden nach dem Vortrag der [X.] bereits abgebaut. Im Laufe des Berufungsverfahrens sind die Geschossdecken im [X.] entfernt worden.

7

Die Klägerin sieht in der Entfernung ihres Werks eine Verletzung ihres Urheberrechts und begehrt Unterlassung bzw. Wiederherstellung sowie hilfsweise Schadensersatz. Ferner beansprucht sie Zahlung von Honorar.

8

Das [X.] hat der Klägerin einen Anspruch auf Zahlung restlichen Honorars in Höhe von 66.000 € zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen ([X.], [X.], 515).

9

Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz zuletzt beantragt,

den Rechtsstreit an das [X.] zur weiteren Sachaufklärung und Beweisaufnahme gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4 ZPO zurückzuverweisen;

hilfsweise:

I. Hauptanträge

1.-4. Schutz und Wiederherstellung von "[X.] (for Mannheim) 2006 - ∞"

1. Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, diese zu vollstrecken an dem jeweiligen Bürgermeister der [X.], es zu unterlassen, das sich in dem sogenannten [X.] der [X.] befindliche Werk "[X.] (for Mannheim)" ohne ausdrückliche Zustimmung der Klägerin

1.1 zu bearbeiten und/oder umzugestalten und/oder durch bauliche Maßnahmen an dem Gebäude [X.] zu beeinträchtigen, insbesondere indem

abbaubare Bestandteile des Werks (insbesondere die auf der Abbildung 1 zum Klageantrag), entfernt und/oder zerstört und/oder anderweitig platziert werden und/oder

Decken bzw. Böden/Bodenschichten, durch die zur Errichtung der Licht- und Medieninstallation Öffnungen geschaffen worden sind, entfernt werden und/oder in diesen Decken bzw. Böden/Bodenschichten die Öffnungen zur Errichtung des Werks "[X.] (for Mannheim)" geschlossen werden;

1.2 zu vernichten, insbesondere indem das Gebäude, in dem sich das Werk befindet, der sogenannte [X.] der [X.], abgerissen und/oder entkernt wird.

2. Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, diese zu vollstrecken an dem jeweiligen Bürgermeister der [X.], auf eigene Kosten das Werk "[X.] (for Mannheim)" gemäß der Vorgaben in der Abbildung 1 wieder herzustellen, indem sie insbesondere die Teile des Werks "[X.] (for Mannheim)" sowie den Briefkasten von "[X.] (for Mannheim)", photographisch festgehalten auf der Abbildung 2, die seit September 2007 von der [X.] selbst oder durch Dritte entfernt wurden, wieder an den ursprünglichen Platz verbringt bzw. installiert und sonstige Veränderungen rückgängig macht.

3. Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, diese zu vollstrecken an dem jeweiligen Bürgermeister der [X.], der Klägerin und etwaigen, der [X.] zuvor namentlich bekanntzugebenden Hilfspersonen an Werktagen unter der Woche in einer vom Gericht zu bestimmenden [X.] zwischen 07:00 Uhr und 24:00 Uhr den Zugang zu dem Gebäudeteil der [X.] "[X.]" zu verschaffen und es ihr (so) zu ermöglichen, das Werk "[X.] (for Mannheim)" gemäß der Abbildung 1 fertigzustellen und Bearbeitungen an dem Werk vorzunehmen.

4. vertraglich geschuldete Vergütung

4.1 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine angemessene, vom Gericht der Höhe nach zu bestimmende, den Betrag von 70.000 € nicht unterschreitende Vergütung ihres [X.] für die Erstellung des Werkkonzepts sowie den [X.]- und Arbeitsaufwand für das Werk "[X.] (for Mannheim)" Zug um Zug gegen Übergabe nach Fertigstellung des Werks gemäß Ziffer 1.3 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Hilfsweise für den Fall, dass keine Übergabe nach Fertigstellung des Werks gemäß Ziffer 1.3 mehr erfolgen wird:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine angemessene, vom Gericht der Höhe nach zu bestimmende, den Betrag von 70.000 € nicht unterschreitende Vergütung ihres [X.] für die Erstellung des Werkkonzepts sowie den [X.]- und Arbeitsaufwand für das Werk "[X.] (for Mannheim)" nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

4.2 Höchsthilfsweise:

4.2.1 Die Beklagte wird verurteilt, gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 [X.] in die Änderung des [X.] (Anlage [X.]) dahingehend einzuwilligen, dass der Klägerin eine angemessene Vergütung gewährt wird.

4.2.2 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen angemessenen, vom Gericht der Höhe nach zu bestimmenden, den Betrag in Höhe von 70.000 € nicht unterschreitenden Betrag für das Werk "[X.] (for Mannheim)" nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

II. [X.] anstelle der [X.] I.1.-3.

1.-2. Erhalt des Werks bei Umbau des [X.]s im geänderten baulichen Umfeld auf eigene Kosten der [X.] durch [X.] in den [X.]

1. Die Beklagte wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, diese zu vollstrecken an dem jeweiligen Bürgermeister der [X.] verurteilt,

1.1 es zu unterlassen, den [X.] der [X.] umzugestalten, soweit dabei ohne Zustimmung der Klägerin über die Dauer der Umbauarbeiten der [X.] im Rahmen der auf der Grundlage der Beschlussvorgabe der [X.] vom 23. Mai 2011 "Neugestaltung [X.] - Machbarkeits- und Wirtschaftlichkeitsstudie", dem Gemeinderatsbeschluss der [X.] Nr. V675/2012 vom 5. Dezember 2012 und dem Entwurf der Umbauten des Architektenbüros g. erfolgenden Sanierung der [X.] hinaus das Werk der Klägerin "[X.] (for Mannheim)" nicht erhalten bleibt, bestehend aus von der Klägerin nach Vorlage der konkreten Planungsunterlagen der [X.] (bzw. des von der [X.] beauftragten Architektenbüros g. ) für den [X.] zu bestimmenden Kernbestandteilen, wie sie in der Abbildung Ergänzung 1 und den dem Gericht im Termin der mündlichen Verhandlung vom 9. Januar 2015 überlassenen Abbildungen festgehalten sind und der anzugebenden Grundstruktur, die auf verschiedenen Raumebenen vorhanden sein müssen;

1.2 es zu dulden, dass die Klägerin das Werk "[X.] (for Mannheim)" im Rahmen des Umbaus des [X.]s der [X.] mit der vorstehend gemäß [X.] zu benennenden Grundstruktur in dem [X.] der [X.] nach der Entkernung des [X.]s reinstalliert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten für die planerischen und baulichen Maßnahmen gemäß Ziffer [X.] und 1.2 zu tragen mit Ausnahme der in der nachfolgenden Ziffer 3 berücksichtigten Kosten der Klägerin für ihre Tätigkeit nach Ziffer [X.] zum Erhalt des Werks "[X.] (for Mannheim)" und [X.] in dem geänderten [X.].

3. Vergütung

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit nach Ziffer [X.] zum Erhalt des Werks "[X.] (for Mannheim)" und [X.] in dem geänderten [X.] nebst Zinsen zu zahlen.

III. Hilfsantrag anstelle des [X.] bei vollständiger und dauerhafter Beseitigung des Werks (Werkvernichtung)

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Schadensersatz einen angemessenen, vom Gericht der Höhe nach zu bestimmenden, den Betrag in Höhe von 220.000 € nicht unterschreitenden Schadensersatz für die Vernichtung des Werks "[X.] (for Mannheim)" nebst Zinsen zu zahlen.

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der [X.] die Klage auch hinsichtlich des vom [X.] zuerkannten Zahlungsanspruchs abgewiesen ([X.], [X.], 803). Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

A. Das Berufungsgericht hat die in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageerweiterung (Klageanträge [X.]) als unzulässig und die Klage im Übrigen als unbegründet angesehen. Hierzu hat es ausgeführt:

Die Installation sei zwar ein urheberrechtsschutzfähiges Werk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 [X.]. Ihre [X.]ernichtung verstoße jedoch weder gegen § 14 [X.] noch gegen das Urheberpersönlichkeitsrecht der Klägerin. Die geltend gemachten Ansprüche auf Erhaltung oder Wiederherstellung stünden der Klägerin auch nicht auf vertraglicher Grundlage zu. Soweit sich die Klägerin ferner gegen die Bearbeitung, Umgestaltung oder Beeinträchtigung des Werks wende, fehle die Begehungsgefahr. Ein Anspruch auf Wiederherstellung des Werks in der ursprünglichen oder an die neuen [X.]erhältnisse angepassten Form stehe der Klägerin ebenfalls nicht zu. Auch Schadensersatz wegen [X.]ernichtung des Werks (Klageantrag [X.]) könne die Klägerin nicht verlangen.

Der Klägerin stehe kein weitergehender Anspruch auf Honorarzahlung zu, der über die vom [X.] zugesprochenen 66.000 € hinausgehe. Zu Unrecht wende sich die Klägerin ferner gegen die teilweise Abweisung der Klage, weil in Höhe von 4.000 € Erfüllung eingetreten sei.

Der vom [X.] zugesprochene [X.]ergütungsanspruch sei allerdings verjährt. Aufgrund einer stillschweigenden Abnahme und einer damit einhergehenden Fälligkeit des [X.]ergütungsanspruchs vor dem [X.] sei die im Jahr 2014 anhängig gemachte Klage erst nach Eintritt der [X.]erjährung erfolgt. Jedenfalls habe die [X.] durch Schreiben vom 22. Dezember 2009 den [X.]ertrag nach § 649 [X.] aF gekündigt. Der aus der Kündigung folgende [X.]ergütungsanspruch der Klägerin sei verjährt. Dem Anspruch stehe ferner die Unmöglichkeit der Durchführung der letzten [X.] entgegen, weil das Gesamtwerk befugterweise habe entfernt werden sollen.

B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat bis auf den Klageantrag [X.]. keinen Erfolg. Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht den auf Zurückverweisung an das [X.] gerichteten Hauptantrag zurückgewiesen hat (dazu I). Die Revision ist weiter unzulässig, soweit sie die Zurückweisung der Klageerweiterung (Klageantrag [X.].) durch das Berufungsgericht angreift (dazu II). [X.] ist zulässig (dazu [X.]). Der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der [X.]ernichtung (Klageantrag [X.]) ist weder nach § 97 Abs. 1, § 14 [X.] (dazu [X.]) noch aufgrund einer vertraglichen [X.]ereinbarung (dazu [X.]) begründet. Ein Anspruch auf Unterlassung der Bearbeitung oder Umgestaltung (Klageantrag I.1.1.) ist ebenfalls nicht gegeben (dazu [X.]I). Auch die Abweisung des auf Wiederherstellung des Werks in identischer (Klageantrag I.2. und 3.) oder angepasster Form (Klageantrag II.) sowie des Schadensersatzanspruchs (Klageantrag [X.].) hat Bestand (dazu [X.]II). Die Revision hinsichtlich des Klageantrags [X.] hat hingegen insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht das Urteil des [X.]s aufgehoben und die Klage auch in Höhe von 66.000 € abgewiesen hat (dazu [X.][X.]).

I. Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht den auf Zurückverweisung an das [X.] gerichteten Hauptantrag zurückgewiesen hat.

1. Die Revision ist nach § 552 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, soweit sie nicht in der gesetzlichen Form begründet ist. Nach § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO muss die Revisionsbegründung, soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das [X.]erfahren verletzt sei, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben.

2. Die Revision stützt sich auf eine [X.]erletzung von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Danach darf das Berufungsgericht die Sache, soweit ihre weitere [X.]erhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des [X.]erfahrens an das Gericht des ersten [X.] nur zurückverweisen, soweit das [X.]erfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Die Revision hat keine Tatsachen bezeichnet, aus denen sich ergibt, dass das Berufungsgericht die Sache nach dieser Bestimmung an das [X.] zurückverweisen musste. Insbesondere gibt sie nicht an, unter welchem wesentlichen Mangel das [X.]erfahren im ersten Rechtszug leidet, aufgrund dessen eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.

II. Die Revision ist weiter unzulässig, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht den in der Berufungsinstanz hilfsweise zum Antrag auf Zahlung der vertraglich vereinbarten [X.]ergütung erhobenen Antrag auf Zahlung einer angemessenen [X.]ergütung ([X.].) als unzulässige Klageerweiterung nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen hat. Die Revision hat insoweit keine [X.]erfahrensmängel nach § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO gerügt. Das angefochtene Urteil darf daher nach § 557 Abs. 3 ZPO insoweit nicht auf [X.]erfahrensmängel geprüft werden.

[X.]. [X.] ist zulässig, insbesondere ist der Klagegrund im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt angegeben.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf gesetzliche Ansprüche gemäß § 97 Abs. 1, § 14 [X.] sowie auf eine vertragliche Grundlage. Hierbei handelt es sich um unterschiedliche Klagegründe und damit verschiedene Streitgegenstände (vgl. [X.], Urteil vom 24. Januar 2013 - [X.], [X.], 397 Rn. 13 = [X.], 499 - Peek & Cloppenburg [X.]). Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Die Klägerin hat daher klarzustellen, in welcher Reihenfolge sie die Streitgegenstände geltend macht. Diese Klarstellung kann noch in der Revisionsinstanz erfolgen (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 22. März 2018 - I ZR 118/16, [X.], 1161 Rn. 23 = [X.], 1329 - Hohlfasermembranspinnanlage, mwN).

Die Klägerin hat in der [X.] klargestellt, dass sie ihre Ansprüche in erster Linie auf das [X.]sgesetz stützt und in zweiter Linie auf vertragliche Ansprüche.

[X.]. Es besteht kein Anspruch gemäß § 97 Abs. 1 in [X.]erbindung mit § 14 [X.] auf Unterlassung der [X.]ernichtung (Klageantrag [X.].). Zwar handelt es sich bei der streitgegenständlichen Installation um ein schutzfähiges Werk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 [X.] (dazu 1). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Interessenabwägung geht aber von einem zutreffenden Prüfungsmaßstab aus (dazu 2) und lässt auch im Einzelnen keine Rechtsfehler erkennen (dazu 3).

1. Die Revision wendet sich nicht gegen die für sie günstige Annahme des Berufungsgerichts, es handele sich bei der streitgegenständlichen Installation um ein Werk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 [X.]. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.

2. Das Berufungsgericht hat die Deinstallation des Werks der Klägerin zu Recht am Maßstab des § 14 [X.] gemessen.

a) Nach § 14 [X.] hat der Urheber das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werks zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. Diese [X.]orschrift ist Ausdruck des Urheberpersönlichkeitsrechts, das den Schutz des geistigen und persönlichen Bandes zwischen Urheber und Werk zum Gegenstand hat (vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über [X.] und verwandte Schutzrechte, BT-Drucks. [X.]/270, [X.]; [X.]/[X.] in Schricker/[X.], [X.], 5. Aufl., § 14 [X.] Rn. 5).

b) Die Frage, ob die [X.]ernichtung des Werks eine Beeinträchtigung im Sinne des § 14 [X.] darstellt, ist umstritten.

aa) Unter Hinweis darauf, dass § 14 [X.] das Interesse des [X.] am Fortbestand des unverfälschten Werks, nicht aber das Interesse des [X.] an der Existenz des Werks als solchem schütze, wird die Anwendung dieser [X.]orschrift auf die [X.]ernichtung des Werks vielfach verneint (vgl. KG, GRUR 1981, 742; [X.], ZUM 2006, 426, 427 [juris Rn. 9]; [X.], [X.] 1982, 510, 513; [X.], [X.], 672, 674 [juris Rn. 33]; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 14 [X.] Rn. 22 bis 24; [X.]/[X.] in Schricker/[X.] aaO § 14 [X.] Rn. 21; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 14 [X.] Rn. 32 f.; [X.], [X.], 639, 643).

bb) Nach anderer Ansicht ist die [X.]ernichtung eines [X.] als schärfste Form der Beeinträchtigung im Sinne des § 14 [X.] anzusehen. Sie verletze das Interesse des [X.], durch sein Werk auf den kulturellen oder gesellschaftlichen Kommunikationsprozess einzuwirken und im Werk fortzuleben (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 14 [X.] Rn. 50; [X.]/Götting in [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 14 [X.] Rn. 24; [X.] in Dreier/[X.], [X.], 6. Aufl., § 14 Rn. 27 f.; [X.], Urheber- und Urhebervertragsrecht, 8. Aufl., Rn. 397; [X.]., Kunst und Recht, Bildende Kunst, Architektur, Design und Fotografie im [X.] und internationalen Recht, 3. Aufl., Rn. 185; [X.], [X.] des [X.] im neuen [X.] und [X.] [X.], 1968, [X.]; Schilcher, Der Schutz des [X.] gegen Werkänderungen, 1989, [X.] ff.; [X.], Die Rechtsverhältnisse zwischen dem Urheber eines Werks der bildenden Kunst und dem Eigentümer des [X.], 1984, [X.]39 f.; v. [X.], Das Spannungsverhältnis zwischen [X.] und Eigentum im [X.] und ausländischen Recht, Diss. [X.] 1994, [X.] ff.; [X.], [X.] (1983), [X.], 85; [X.], GRUR 2007, 18, 24; [X.], [X.] 47 (1966), [X.], 37).

cc) Der Senat stimmt der letztgenannten Auffassung zu.

(1) Nach seinem Wortlaut und seiner Systematik erfasst § 14 [X.] die [X.]ernichtung des Werks. Zwar mag die in § 14 [X.] zunächst genannte Entstellung den Fortbestand des Werks voraussetzen. Bei der Entstellung handelt es sich aber nur um einen besonderen Fall der in § 14 [X.] weiter genannten Beeinträchtigung des Werks. Das allgemeine Sprachverständnis steht der Annahme nicht entgegen, dass es sich bei der [X.]ernichtung um einen weiteren Fall der Beeinträchtigung des Werks handelt. Soweit gegen die Anwendung des § 14 [X.] auf die Werkvernichtung eingewandt wird, schon dem Wortsinn nach stelle eine [X.]ernichtung keine Beeinträchtigung im Sinne dieser [X.]orschrift dar, weil die Beeinträchtigung ein Weniger gegenüber der [X.]ernichtung sei (Schmelz, GRUR 2007, 565, 568), liegt dem ein zu enges Wortverständnis zugrunde. Ist die in § 14 [X.] genannte andere Beeinträchtigung der tatbestandliche Oberbegriff und die gleichfalls genannte Entstellung lediglich ein Anwendungsfall dieses Oberbegriffs, steht das Sprachverständnis der Einbeziehung der [X.]ernichtung in den Begriff der sonstigen Beeinträchtigung nicht entgegen.

(2) Die Gesetzgebungsmaterialien stehen der Annahme nicht entgegen, dass nach § 14 [X.] die [X.]ernichtung eines Werks verboten sein kann. In der Begründung zum Regierungsentwurf eines [X.]sgesetzes heißt es zwar, es erscheine nicht angebracht, in das Gesetz ein [X.]ernichtungsverbot für Werke der bildenden Künste aufzunehmen, soweit an ihrer Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht; die Erhaltung kulturell wertvoller Kunstwerke sei nicht Aufgabe des privatrechtlichen [X.]s, sondern des zum Gebiet des öffentlichen Rechts gehörenden Denkmalschutzes (BT-Drucks. [X.]/270, [X.]). Dieser Begründung ist jedoch allein zu entnehmen, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Werks der bildenden Künste nach § 14 [X.] kein [X.]ernichtungsverbot begründen soll. Damit ist nicht gesagt, dass auch die durch § 14 [X.] geschützten geistigen und persönlichen Interessen des [X.] an seinem Werk kein [X.]ernichtungsverbot rechtfertigen können.

(3) Der Zweck des § 14 [X.], die berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen des [X.] an seinem Werk zu schützen, spricht dafür, dass der Urheber nach dieser Bestimmung grundsätzlich auch eine [X.]ernichtung seines Werks verbieten kann. Das Urheberpersönlichkeitsrecht kann durch die [X.]ernichtung eines Werks in besonderer Weise betroffen sein, weil die [X.]ernichtung das Fortwirken des Werks (als Ausdruck der Persönlichkeit seines Schöpfers) vereiteln oder erschweren kann. Durch die [X.]ernichtung wird das geistige Band zwischen dem Urheber und seinem Werk durchschnitten ([X.] in Festschrift [X.], 1996, [X.], 674).

(4) Weiter ist zu beachten, dass der potentielle Interessenkonflikt zwischen dem Eigentümer eines Werks und seinem Urheber grundrechtlichen Wertungen unterliegt. Handelt es sich um einen privaten Eigentümer, kann er sich auf sein Grundrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG berufen, wenn er mit seinem Eigentum nach Belieben verfahren (§ 903 Satz 1 [X.]), es etwa vernichten möchte. Die öffentliche Hand - im Streitfall: die [X.] als Gemeinde - kann sich zwar nicht auf den Grundrechtsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG berufen (vgl. B[X.]erfGE 61, 82, 100 ff.). Soweit das Eigentum Gegenstand und Grundlage kommunaler Betätigung ist, genießt gemeindliches Eigentum aber den verfassungsrechtlichen Schutz der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. B[X.]erwGE 97, 143 [juris Rn. 27]). Mit der Unterhaltung der [X.] erfüllt die [X.] die ihr nach Art. 3c Abs. 1 der [X.]erfassung des Landes Baden-Württemberg als Gemeinde obliegende Pflicht, das kulturelle Leben zu fördern.

Für den Urheber streitet die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgte Kunstfreiheit, die nicht nur den Schaffensprozess ("Werkbereich"), sondern auch die für die Begegnung mit der Kunst erforderliche Darbietung und [X.]erbreitung des Kunstwerks ("[X.]") schützt (vgl. B[X.]erfGE 30, 173, 189 [juris Rn. 49] - [X.]; B[X.]erfGE 119, 1, 21 f. [juris Rn. 63] - [X.], mwN).

Diesen grundrechtlichen Wertungen kann im Falle der [X.]ernichtung eines Werks Rechnung getragen werden, wenn die [X.]ernichtung als Beeinträchtigung des Werks von § 14 [X.] erfasst und damit die im Tatbestandsmerkmal der "berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen" des [X.] angelegte Interessenabwägung eröffnet ist.

3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die vom Berufungsgericht zugunsten der [X.] vorgenommene Interessenabwägung.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Interessen des [X.] am Fortbestehen des Werks müssten bei Werken der Baukunst, bei mit Bauwerken unlösbar verbundenen Werken oder sonst grundstücksbezogenen Kunstwerken in aller Regel hinter den Interessen des Eigentümers an der anderweitigen Nutzung oder Bebauung des Grundstücks und der damit verbundenen Zerstörung oder Entfernung des Werks zurückstehen. Dem Interesse des [X.] sei in solchen Fällen in der Weise Rechnung zu tragen, dass ihm die Möglichkeit der Dokumentation des Werks vor seiner Zerstörung gegeben werde. Diese Grundsätze würden auch für Museen als Eigentümer von Werkstücken gelten, weil diese ein berechtigtes Interesse an baulichen [X.]eränderungen der Ausstellungsflächen und Umgestaltungen der Ausstellungen für die Präsentation anderer Kunstwerke hätten. Im vorliegenden Fall überwiege das Interesse der [X.] an der Umgestaltung des Gebäudeteils. Die [X.] habe sich mit der Aufnahme des Werks und der damit verbundenen [X.]ereinbarung nicht jeder späteren Neufestlegung des Grundstücksteils begeben, auch wenn das Werk als permanente Installation bezeichnet worden sei und von der Klägerin als "lebendiges Werk" beschrieben werde. Dies liege insbesondere bei derart raumgreifenden Installationen wie der vorliegenden nahe, die sich über mehrere Geschossdecken erstrecke. Die Entfernung des Werks sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, weil sie nicht ausschließlich auf einem veränderten Geschmack oder einer veränderten Bewertung des Werks, sondern einem weitreichenden Umbau der Kunsthalle beruhe. In die im Zuge des Abrisses des [X.] vorgenommene architektonische Neuausrichtung der Kunsthalle sei auch der [X.] einbezogen worden, in dem in Anlehnung an das historische Original ein großer einheitlicher Innenraum als lichter Durchgang sowie eine Brücke als [X.]erbindung zwischen [X.] und Neubau geschaffen werden solle. Die [X.] habe die Neugestaltung des Traktes auch nicht an den Interessen der Klägerin ausrichten müssen. Nichts Abweichendes ergebe sich aus dem Umstand, dass die [X.] als Gemeinde nach Art. 3c Abs. 2 der [X.]erfassung des Landes Baden-Württemberg verpflichtet sei, Denkmäler der Kunst zu schützen. Es sei nicht ersichtlich, dass am Erhalt der Installation der Klägerin ein öffentliches Interesse bestehe. Die Installation habe keine herausragende kunsthistorische Bedeutung und die Reputation der Klägerin erleide durch die [X.]ernichtung keinen Schaden. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

b) Bei der im Rahmen des § 14 [X.] vorzunehmenden Interessenabwägung ist auf Seiten des [X.] insbesondere zu berücksichtigen, ob es sich bei dem vernichteten Werk um das einzige [X.]ervielfältigungsstück des Werks handelte, oder ob von dem Werk weitere [X.]ervielfältigungsstücke existieren. Ferner ist zu berücksichtigen, welche [X.] das Werk aufweist und ob es ein Gegenstand der zweckfreien Kunst ist oder als angewandte Kunst einem [X.] dient (vgl. [X.] in Festschrift [X.], 1996, [X.], 674; [X.], Kunst und Recht aaO Rn. 185).

Auf Seiten des Eigentümers können, etwa wenn ein Bauwerk oder Kunst in oder an einem solchen betroffen ist, bautechnische Gründe oder das Interesse an einer Nutzungsänderung von Bedeutung sein (vgl. [X.], Urteil vom 19. März 2008 - [X.], [X.], 984 Rn. 38 f. = WRP 2008, 1440 - [X.]; [X.]/[X.] in Schricker/[X.] aaO § 14 [X.] Rn. 39 f.; [X.] in Dreier/[X.] aaO § 14 Rn. 28; [X.], Urheber- und Urhebervertragsrecht aaO Rn. 399). Bei Werken der Baukunst oder mit Bauwerken unlösbar verbundenen Kunstwerken werden die Interessen des Eigentümers an einer anderweitigen Nutzung oder Bebauung des Grundstücks oder Gebäudes den Interessen des [X.] am Erhalt des Werks in der Regel vorgehen, sofern sich aus den Umständen des Einzelfalls nichts anderes ergibt (vgl. [X.], Kunst und Recht aaO Rn. 189).

Im Rahmen der Interessenabwägung kann sich weiter auswirken, ob der Eigentümer dem Urheber Gelegenheit gegeben hat, das Werk zurückzunehmen oder - wenn dies aufgrund der Beschaffenheit des Werks nicht möglich ist - [X.]ervielfältigungsstücke hiervon anzufertigen (vgl. [X.], Urheber- und [X.]erlagsrecht, 3. Aufl., [X.]; [X.] in Festschrift [X.], 1996, [X.], 674 f.).

Die in diesem Zusammenhang gebotene tatrichterliche Interessenabwägung ist durch das Revisionsgericht lediglich daraufhin zu überprüfen, ob Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind und die für die Interessenabwägung des konkreten Streitfalls maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und zutreffend gewichtet worden sind (vgl. [X.], Urteil vom 28. Juli 2016 - [X.], [X.]Z 211, 309 Rn. 36 - auf fett getrimmt).

c) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, das Interesse des [X.] am Fortbestehen eines mit einem Bauwerk unlösbar verbundenen Kunstwerks trete in aller Regel hinter die Interessen des Gebäudeeigentümers an einer anderweitigen Gebäudenutzung und einer damit verbundenen Zerstörung des Kunstwerks zurück. Zu der nach § 903 [X.] dem Eigentümer zustehenden Befugnis, mit der Sache nach Belieben zu verfahren, gehört auch die Entscheidung über die Umgestaltung oder anderweitige Nutzung eines Gebäudes (vgl. [X.] in Dreier/[X.] aaO § 14 Rn. 28; [X.], Kunst und Recht aaO Rn. 195; v. [X.] in Weller/Kemle/[X.], Des Künstlers Rechte - die Kunst des Rechts, 2007, [X.], 59). An[X.] als bei zerstörungsfrei entfernbaren Kunstwerken wäre dieses Recht völlig aufgehoben, wenn der Urheber einer mit einem Gebäude unlösbar verbundenen Installation deren Entfernung dauerhaft untersagen könnte. [X.] ein Gebäude- oder Grundstückseigentümer die Installation eines solchen Werks, willigt er typischerweise nicht in eine so umfassende und sehr weit in die Zukunft reichende Beschränkung seiner Eigentümerbefugnisse ein. Dem Künstler steht demgegenüber die Möglichkeit offen, eine Erhaltungspflicht entweder schuldrechtlich zu vereinbaren oder auf der Einräumung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Sinne von § 1090 [X.] zu bestehen, durch die er sich gegen eine spätere Entfernung des Kunstwerks durch Rechtsnachfolger des Eigentümers absichern kann (vgl. [X.], Kunst und Recht aaO Rn. 196).

Ohne Erfolg macht die Revision geltend, für den Umbau des [X.]s habe keine Notwendigkeit bestanden, weil allein der [X.] sanierungsbedürftig gewesen sei. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die im Zuge des Abrisses des [X.] erfolgte architektonische Neuausrichtung der Kunsthalle unter Einbeziehung des [X.]s stelle einen hinreichenden sachlichen Grund für die [X.]ernichtung des Werks der Klägerin dar, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

d) [X.]ergeblich beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe es nicht für erforderlich gehalten, dass die [X.] die Neugestaltung an den Interessen der Klägerin am Werkerhalt ausrichte.

aa) Nach der Rechtsprechung des [X.] muss im Rahmen der bei § 14 [X.] erforderlichen Interessenabwägung bei Änderungen eines Werks der Baukunst nicht geprüft werden, ob andere Planungsalternativen zu einer geringeren Beeinträchtigung der Interessen des [X.] geführt hätten. Zwar muss der Eigentümer eines urheberrechtlich geschützten Bauwerks bei dessen [X.]eränderung grundsätzlich eine den betroffenen Urheber in seinen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen möglichst wenig berührende Lösung suchen. Hat er sich jedoch für eine bestimmte Planung entschieden, so geht es im Rahmen der Interessenabwägung nur noch darum, ob dem betroffenen Urheber die geplanten konkreten Änderungen des von ihm geschaffenen Bauwerks zuzumuten sind. Ob daneben noch andere, den Urheber gegebenenfalls weniger beeinträchtigende Lösungen denkbar sind, ist hierfür nicht von entscheidender Bedeutung ([X.], Urteil vom 31. Mai 1974 - [X.], [X.]Z 62, 331, 338 [juris Rn. 36] - Schulerweiterung; [X.], [X.], 984 Rn. 39 - [X.]; von [X.] aaO [X.], 59).

bb) Diese Grundsätze gelten - an[X.] als die Revision meint - erst recht, wenn nicht die Änderung eines Werks der Baukunst, sondern die mit seiner Zerstörung verbundene Entfernung aus einem baulich umzugestaltenden Gebäude zu beurteilen ist. Die [X.]eränderung des Werkstücks berührt stets das Interesse des [X.] an der Entscheidung darüber, wie das Werk an die Öffentlichkeit treten soll ([X.], Urteil vom 1. Oktober 1998 - [X.], [X.], 230, 232 [juris Rn. 30] - Treppenhausgestaltung). An[X.] als die [X.]eränderung eines Werks der Baukunst verfälscht die [X.]ernichtung einer mit dem Gebäude verbundenen Installation nicht die Gestalt des Werks, sondern führt dazu, dass das Werk gar nicht mehr wahrnehmbar ist.

e) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht auch dem Umstand zutreffend Rechnung getragen, dass die [X.] als Gemeinde der öffentlichen Hand zuzurechnen ist.

Betroffen ist hier nicht der im Falle von Bauwerken typische Konflikt zwischen dem Eigentümer des Bauwerks und dem beauftragten Architekt (vgl. dazu [X.], [X.], 984 Rn. 35 bis 39 - [X.]; [X.], Beschluss vom 9. November 2011 - [X.], [X.], 172), sondern das [X.]erhältnis zwischen einem Kunstmuseum der öffentlichen Hand und der Schöpferin eines zweckfreien Kunstwerks. Die Annahme des Berufungsgerichts, (auch) ein Kunstmuseum der öffentlichen Hand könne ein Interesse an einer Änderung der [X.]gebäude und der Ausstellungsflächen haben, lässt keine Rechtsfehler erkennen. Die Anerkennung eines urheberrechtlichen [X.]erbots der Entfernung von mit einem Gebäude unlösbar verbundenen Installationen hinderte die Museen dauerhaft an der Umgestaltung von Ausstellungen und [X.]gebäuden. Museen können ihren kulturellen Auftrag nur erfüllen, wenn sie sich an veränderte kulturelle oder gesellschaftliche Bedürfnisse durch Änderungen der Gebäude und [X.] anpassen können.

f) Soweit die Revision die Würdigung des Berufungsgerichts als lückenhaft beanstandet, weil es nicht berücksichtigt habe, dass die Klägerin die bauliche Änderung des [X.] nicht habe vorhersehen können und dass die [X.] die Räume des [X.]s unter Aufgabe ihrer Interessen an einer anderweitigen Raumnutzung der Installation der Klägerin gewidmet habe, zeigt sie keine Rechtsfehler auf, sondern setzt lediglich ihre eigene Würdigung an die Stelle der vom Berufungsgericht vorgenommenen.

g) Ohne Erfolg beanstandet die Revision die Feststellungen des Berufungsgerichts zum künstlerischen Rang des Kunstwerks.

Das Berufungsgericht war entgegen der Auffassung der Revision nicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens verpflichtet, sondern vermochte aufgrund eigener Sachkunde zu entscheiden. Die Mitglieder eines fachspezifischen Spruchkörpers haben regelmäßig hinreichenden Sachverstand, um die Schutzfähigkeit und Eigentümlichkeit eines Werks der bildenden Kunst zu beurteilen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Anspruchsteller sich für den behaupteten Rang des Werks auf dessen Eindruck und Form und nicht auf die Beurteilung in der Kunstwelt stützt (vgl. in diesem Sinn zu Bauwerken: [X.], Urteil vom 29. März 1957 - I ZR 236/55, [X.]Z 24, 55, 67 f. [juris Rn. 27] - [X.]; [X.], [X.], 984 Rn. 20 - [X.]; [X.], [X.], 423, 427 [juris Rn. 38]; [X.], [X.], 56, 58 [juris Rn. 27]; [X.] in Dreier/[X.] aaO § 2 Rn. 60; an[X.] zu Musikwerken: [X.], Urteil vom 16. April 2015 - [X.]/12, [X.], 1189 Rn. 59 ff. = [X.], 1507 - Goldrapper). So verhält es sich im Streitfall. Der [X.]ortrag der Klägerin stützte sich maßgeblich auf die Wirkung des Kunstwerks auf den Betrachter, seinen Charakter als lebendiges Kunstwerk sowie die von der [X.] in der [X.]ergangenheit getätigten Aussagen hierzu.

[X.]. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung der [X.]ernichtung, Wiederherstellung oder erneute Errichtung (Klageanträge I.1. bis 3.) hätten keine vertragliche Grundlage.

1. Das Berufungsgericht hat angenommen, aus dem Werktitel "[X.] (for [X.]) 2006 - ∞", aus der wiederholten vertraglichen Bezeichnung des Werks als "permanente Installation" oder "lebendiger Organismus" und aus der Angabe einer Leihzeit bis "∞" in den [X.]en könne nicht geschlossen werden, dass die [X.] habe verpflichtet sein sollen, das Werk unter weitgehender Einschränkung ihrer Eigentümerbefugnisse für die Dauer des [X.]sschutzes zu unterhalten. Dem Interesse der Klägerin am Erhalt des einzigen Werkexemplars stehe das Interesse der [X.] gegenüber, Gebäude und Ausstellungsflächen der Kunsthalle bei Bedarf an den aktuellen Stand der [X.]technik anzupassen und die zur [X.]erfügung stehenden Flächen von [X.] zu [X.] für die Präsentation anderer Kunstwerke zu nutzen. Angesichts einer derart raumgreifenden Installation habe die Klägerin damit rechnen müssen, dass die [X.] nach einiger [X.] ein Interesse an der [X.]eränderung der Nutzung oder der räumlichen Gegebenheiten haben werde.

Der Sinngehalt des Adjektivs "permanent" sei nach dem im [X.]bereich üblichen Sprachgebrauch dahin zu verstehen, dass die Ausstellung oder Installation im Unterschied zur Sonderausstellung nicht auf bestimmte [X.] angelegt sei. Daraus ergebe sich mit Blick auf die Interessenlage der Parteien nicht, dass die [X.] auf alle [X.] an einer endgültigen Demontage gehindert sei. Dies gelte auch mit Blick auf die Bezeichnung als "Dauerleihgabe" mit einer unendlichen Leihzeit. Mit Blick auf die formularmäßige Fassung des [X.] könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine Erhaltungsverpflichtung der [X.] für die Dauer des [X.]chutzes habe begründet werden sollen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

2. Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung unterliegt im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung im Hinblick darauf, ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf [X.]erfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter [X.]erstoß gegen [X.]erfahrensvorschriften außer [X.] gelassen worden ist (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 17. März 2011 - [X.], [X.], 946 Rn. 17 f. = WRP 2011, 1302 - [X.]; Urteil vom 18. Oktober 2017 - [X.], [X.], 297 Rn. 32 = [X.], 551 - media control, jeweils mwN). Leidet die tatrichterliche Auslegung an solchen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern, bindet sie das Revisionsgericht nicht. Bei der Auslegung sind in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte [X.] zu berücksichtigen. Weiter gilt das Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung und der Berücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Zwecks des [X.]ertrags ([X.], [X.], 946 Rn. 18 - [X.], mwN).

3. Die Revision macht vergeblich geltend, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft geprüft, ob eine Erhaltungspflicht aus dem [X.]ertrag bestehe; vielmehr sei die Frage der Befugnis zur Zerstörung ohne Rücksprache maßgeblich, für die der [X.] eine Absprache vorsehe.

Mit dieser Rüge zeigt die Revision keinen Rechtsfehler der vom Berufungsgericht vorgenommenen [X.]ertragsauslegung auf, sondern nimmt lediglich in revisionsrechtlich unbehelflicher Weise eine von der tatrichterlichen Würdigung abweichende Auslegung der vertraglichen [X.]ereinbarung vor.

4. Ohne Erfolg wendet die Revision ein, die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung verstoße gegen den Grundsatz, in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut zu berücksichtigen, weil die Interpretation des Wortes "permanent" im Sinne von "nicht auf bestimmte [X.] angelegt" sinnwidrig sei.

Das Berufungsgericht ist vom vereinbarten Wortlaut ausgegangen und hat hierbei insbesondere den Werktitel, die Bezeichnung des Werks als permanente Installation und Dauerleihgabe sowie die Angabe einer Leihzeit unter [X.]erwendung des [X.] gewürdigt. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung ist nicht wortsinnwidrig. Das Wort "permanent" bedeutet zwar "dauerhaft". Dieser Begriff enthält jedoch keine Aussage darüber, wann und unter welchen [X.]oraussetzungen der Dauerzustand beendet werden kann. Im allgemeinen Sprachgebrauch kann auch ein permanenter Zustand zu einem späteren [X.]punkt beendet werden.

Die Revision rügt weiter vergeblich, dass das Berufungsgericht nicht den von der Klägerin vorgetragenen, in der Kunstwelt verbreiteten Begriffsinhalt berücksichtigt habe. Das Berufungsgericht hat sich mit der Bedeutung des Begriffs im musealen Bereich ausdrücklich befasst. Rechtsfehler sind ihm hierbei nicht unterlaufen.

Nach der vertretbaren Würdigung des Berufungsgerichts folgt zudem aus der [X.]erwendung des Unendlichkeitszeichens im Titel des Werks und im [X.] sowie seiner Bezeichnung als lebendigen Organismus kein Rechtsbindungswille der [X.] zum unbegrenzten Erhalt der Installation. Die Einschätzung des Berufungsgerichts, es handele sich bei diesen Bezeichnungen in erster Linie um künstlerische Interpretationen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

5. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe gegen das Gebot der nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung verstoßen, indem es einseitig den Interessen der [X.] zum Durchbruch verholfen habe.

Das Gebot der nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung erfordert, die zum [X.]punkt des [X.]ertragsschlusses erkennbaren wechselseitigen Interessen zu berücksichtigen und die Abrede auf einen vertretbaren Sinngehalt zurückzuführen (vgl. [X.], Urteil vom 16. Februar 2012 - [X.], [X.] 2012, 148 Rn. 37 mwN). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung genügt diesen Anforderungen, indem sie die zum [X.]punkt der [X.]ereinbarung erkennbare Interessenlage der Parteien darstellt und hierbei auch auf die ausführliche Würdigung des erstinstanzlichen Urteils verweist. Die Revision legt nicht dar, welche konkreten schutzwürdigen Interessen der Klägerin das Berufungsgericht übergangen haben soll, sondern nimmt lediglich eine von der tatrichterlichen Würdigung abweichende Interessenabwägung vor.

Die Würdigung des Berufungsgerichts ist - entgegen der Ansicht der Revision - auch nicht deshalb lückenhaft, weil das Berufungsgericht sich nicht ausdrücklich mit auf die Installation bezogenen Beiträgen der [X.] zur Außendarstellung befasst hat. Die Revision legt nicht dar, warum die nach [X.]ertragsschluss erfolgte Eigeninterpretation des Werks durch die [X.] den Schluss auf eine bestimmte Auslegung des [X.]ertrags hinsichtlich der Frage gebietet, unter welchen Bedingungen die [X.] das Werk entfernen darf. Mit dem künstlerischen Rang des Werks als solchem hat sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt.

6. Entgegen der Ansicht der Revision liegt kein [X.]erstoß gegen Denkgesetze darin, dass das Berufungsgericht bei der Interessenabwägung zu Lasten der Klägerin den beson[X.] raumgreifenden Charakter des Werks berücksichtigt hat. Hierbei handelt es sich um einen tatsächlichen, im Rahmen der Interessenabwägung zu würdigenden Umstand, den das Berufungsgericht in revisionsrechtlich einwandfreier Weise berücksichtigt hat.

[X.]I. Soweit das Berufungsgericht die mit dem Klageantrag I.1.1. geltend gemachten Ansprüche gegen die Bearbeitung oder Umgestaltung des Werks sowie seine Beeinträchtigung durch bauliche Maßnahmen als unbegründet angesehen hat, fehlt es an [X.]. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.

[X.]II. Erweist sich die [X.]ernichtung des Werks der Klägerin als rechtmäßig, wendet sich die Revision auch vergeblich gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, es bestehe weder ein urheberrechtlicher noch ein vertraglicher Anspruch auf Wiederherstellung des Werks in identischer (Klageantrag I.2. und 3.) oder angepasster Form (Klageantrag II.). Bestand hat danach auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe der hilfsweise mit Klageantrag [X.]. geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu.

[X.][X.]. Soweit sich die Revision hinsichtlich des Klageantrags [X.]. gegen die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Abweisung der Klage richtet, hat sie weitgehend Erfolg und führt insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Die Revision greift nicht die Feststellung des Berufungsgerichts an, dass der Klägerin über den vertraglich vereinbarten Betrag von 70.000 € hinaus kein Zahlungsanspruch zustand. Die Parteien haben derartiges weder vereinbart, noch ergibt sich dies aus den Grundsätzen der ergänzenden [X.]ertragsauslegung, aus einem Schadensersatzanspruch oder aus § 32 Abs. 1 [X.]. Die Revision greift weiter die Feststellung des Berufungsgerichts nicht an, der Werklohnanspruch sei in Höhe von 4.000 € durch Erfüllung erloschen. Auch insoweit ist kein Rechtsfehler erkennbar.

2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der von der Klägerin geltend gemachte Werklohnanspruch für die ersten sechs [X.]n in Höhe von insgesamt 60.000 € nicht als verjährt angesehen werden.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, aufgrund einer stillschweigenden Abnahme und einer damit einhergehenden Fälligkeit des [X.]ergütungsanspruchs vor dem [X.] sei die Klage im Jahr 2014 erst nach Eintritt der [X.]erjährung anhängig gemacht worden. Die ersten sechs Phasen des Werks seien spätestens im Oktober 2007 abnahmereif gewesen, weil nur noch unwesentliche Restarbeiten ausgestanden hätten. Im Oktober 2007 habe das Werk das Stadium des "Erwachsenwerdens" erreicht und sei damit das nach dem [X.]ertrag von der Klägerin geschuldete Grundkonzept erfüllt worden. Die Klägerin habe ab diesem [X.]punkt auch keine Arbeiten mehr ausgeführt und keinen Zugang zum Werk gehabt. Das Werk sei im [X.] zunächst sechs Monate im Rahmen einer Sonderausstellung und im [X.] daran noch bis ins [X.] gezeigt worden. Durch das öffentliche Zugänglichmachen für Besucher habe die [X.] auch die Billigung des Werks als vertragsgerecht zum Ausdruck gebracht. Zwar handele es sich um ein erst während der Ausstellung entstehendes "evolving art work". Dies sei aber aufgrund der vertraglichen Aufgliederung in sieben [X.]n so zu verstehen, dass die Werkbestandteile in einer bestimmten Abfolge entstünden. Durch die Freigabe des jeweiligen Abschnitts für Besucher habe die Direktion ab dem [X.]punkt der objektiven Abnahmefähigkeit gezeigt, dass sie das Werk als vertragsgerecht billige. Somit sei von einer Abnahme der sechs Werkbestandteile im Oktober 2007 auszugehen.

Zudem habe die [X.] die Abnahme spätestens in einem an den anwaltlichen [X.]ertreter der Klägerin gerichteten Schreiben vom 22. Dezember 2009 schlüssig erklärt. Die Würdigung dieses Schreibens unter Berücksichtigung der damaligen Gesamtsituation ergebe, dass die Klägerin keine weiteren Arbeiten an dem Werk habe vornehmen sollen, weil die [X.] dieses als im Wesentlichen abgeschlossene und vertragsgemäße Erfüllung entgegengenommen habe. Das Werk sei in der ab April 2006 laufenden Sonderausstellung realisiert und anschließend weiter ausgestellt worden. Ab Oktober 2007 sei der Klägerin keinen Zugang mehr zum nicht öffentlichen Bereich des Werks gewährt worden und habe die Klägerin an ihm nachfolgend auch keine Arbeiten mehr ausgeführt. Zwar habe die Klägerin ab November 2007 ihre Arbeit am Werk fortsetzen wollen, sei daran aber durch die [X.]erweigerung des Zugangs seitens der [X.] gehindert worden. Nach Einschaltung des vorgerichtlichen [X.]ertreters seien ausstehende Arbeiten kein Gegenstand des [X.] mehr gewesen und sei es der Klägerin allein um die Zugänglichkeit des Werks für die Öffentlichkeit gegangen. Als die Klägerin dann schon zwei Jahre lang keinen Zugang zum Werk gehabt habe und die Sonderausstellung seit drei Jahren beendet gewesen sei, habe die [X.] durch Schreiben vom 22. Dezember 2009 die Schließung des [X.]s von Januar 2010 bis [X.] 2012 mit offenem Ausgang bezüglich weiterer Pläne zu Umbaumaßnahmen angekündigt. Bei dieser Situation habe der Klägerin bewusst sein müssen, dass nach Auffassung der [X.] keine weiteren Arbeiten ausgeführt werden sollten und die ausgeführten Arbeiten als vertragsgerecht entgegengenommen angesehen würden. Zwar sei der Klägerin im Schreiben vom 22. Dezember 2009 zugesichert worden, ihr Werk werde keinen bleibenden Eingriff erfahren, jedoch sei auch unmissverständlich klargestellt worden, dass keine weiteren Arbeiten durch die Klägerin vorgenommen werden sollten und könnten. Damit habe die [X.] das Werk als im Wesentlichen vollständig und hinsichtlich der vertraglichen Pflichten der Klägerin als abgeschlossen entgegengenommen. Jedenfalls habe die [X.] durch Schreiben vom 22. Dezember 2009 den [X.]ertrag nach § 649 [X.] aF gekündigt. Der aus der Kündigung folgende [X.]ergütungsanspruch der Klägerin sei verjährt.

Hinsichtlich der letzten [X.] sei ein Zahlungsanspruch mangels Abnahme nicht fällig. Außerdem hätten sich die Parteien darüber verständigt, dass diese [X.] nicht mehr geschuldet sei. Ferner stehe die Unmöglichkeit der Durchführung der letzten [X.] entgegen, weil das Gesamtwerk befugterweise habe entfernt werden sollen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

b) Auf die zwischen den Parteien getroffene [X.]ereinbarung sind - wie vom Berufungsgericht zutreffend angenommen - die [X.]orschriften des Werkvertragsrechts (§ 631 ff. [X.]) anzuwenden, weil die Lieferung eines nicht vertretbaren und individuell für den Einbau in ein bestimmtes Gebäude angefertigten Kunstwerks für eine [X.]ergütung von insgesamt 70.000 € vereinbart war. Ein Werkvertrag liegt vor, wenn nicht die Pflicht zur Eigentumsübertragung der Einzelteile, sondern die fachgerechte Einfügung dieser Gegenstände in ein Gebäude im [X.]ordergrund steht (vgl. [X.], Beschluss vom 16. April 2013 - [X.][X.] ZR 375/11, juris Rn. 7 mwN; [X.]/[X.]oit, Privates Baurecht, 3. Aufl., § 650 [X.] Rn. 37 ff.). [X.]orliegend stand für die Parteien nicht die Lieferung der einzelnen Teile der Installation, sondern die künstlerische Konzeption und deren von der Klägerin zu erbringende Realisierung im [X.]ordergrund. Es handelte sich dabei nicht um einen Werklieferungsvertrag im Sinne von § 651 Satz 3 [X.], weil der Schwerpunkt der [X.]erpflichtung der Klägerin nicht in der Lieferung und Übereignung einer beweglichen Sache, sondern in der Realisierung des individuellen künstlerischen Einbaus des auf ihrer geistigen Leistung beruhenden Kunstwerks in das Bauwerk lag (vgl. [X.]/[X.], [X.], 78. Aufl., § 650 Rn. 4 f.; [X.], Kunst und Recht aaO Rn. 447; [X.]/[X.], [X.] [2014], § 651 Rn. 16).

c) Das Berufungsgericht ist zutreffend von der Anwendbarkeit der dreijährigen Regelverjährung des § 195 [X.] ausgegangen, die am Schluss des Jahres der die Fälligkeit des [X.] begründenden Abnahme (§ 641 [X.]) des Werks beginnt (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 [X.]). Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die [X.] habe das Werk vor dem [X.] konkludent abgenommen.

aa) Eine Abnahme im Sinne von § 641 [X.] kann auch konkludent erklärt werden. Eine konkludente Abnahmeerklärung liegt vor, wenn der Besteller dem Hersteller gegenüber durch schlüssiges [X.]erhalten erkennen lässt, dass er dessen Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt und entgegennimmt. Das [X.]erhalten des Bestellers muss bei Würdigung der Gesamtumstände seinen Abnahmewillen dem Auftragnehmer gegenüber eindeutig zum Ausdruck bringen ([X.], Urteil vom 25. Februar 2010 - [X.]II ZR 64/09, NJW-RR 2010, 748 Rn. 21). Angesichts der als Konsequenz der Abnahme eintretenden Fälligkeit des [X.] muss der Unternehmer aus dem [X.]erhalten des Bestellers grundsätzlich den Schluss ziehen können, dass dieser zur Zahlung des [X.] nunmehr bereit ist. Zwar kann eine konkludente Abnahme im Regelfall nur angenommen werden, wenn aus Sicht des Bestellers alle vertraglich geschuldeten Leistungen im Wesentlichen erbracht sind. Die [X.]ollendung des Werks oder seine Mangelfreiheit sind jedoch nicht ausnahmslos [X.]oraussetzung für eine konkludente Abnahme. Eine solche kann auch vorliegen, wenn die Leistung Mängel hat oder noch nicht vollständig fertiggestellt ist ([X.], Urteil vom 20. Februar 2014 - [X.]II ZR 26/12, [X.]ersR 2015, 1257 Rn. 18). Andererseits reicht die bloße [X.]ollendung eines beim Besteller zu errichtenden Werks für sich genommen für die Abnahme nicht aus; hinzukommen muss die Billigung des Werks durch den Besteller als im Wesentlichen vertragsgerecht ([X.], Urteil vom 29. Juni 1993 - [X.], NJW-RR 1993, 1461 [juris Rn. 14]). Gemäß § 641 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist auch die [X.] einzelner Abschnitte einer Werkleistung möglich, wenn dies - wie vorliegend - vertraglich vereinbart wurde; dies führt zur Fälligkeit der auf diesen Teil entfallenden Werklohnforderung.

bb) Auf die Abnahme im Sinne von § 640 Abs. 1 [X.] sind die [X.]orschriften für Rechtsgeschäfte jedenfalls entsprechend anwendbar ([X.], NJW-RR 1993, 1461 [juris Rn. 14]). Das [X.]erhalten des Bestellers ist entsprechend den für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen geltenden Grundsätzen auszulegen (vgl. [X.]/[X.] aaO § 640 Rn. 3; [X.]/[X.], Stand 1. November 2018, § 640 [X.] Rn. 14).

Entgegen der Auffassung der Revision kommt es daher für die Frage der Abnahmereife nicht auf die Beurteilung der Klägerin als Künstlerin an. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Klägerin nach dem objektiven [X.] aufgrund des [X.]erhaltens der [X.] davon ausgehen musste, diese billige das Werk als im Wesentlichen vollständig und vertragsgemäß geleistet. Deshalb bedurfte es entgegen der Auffassung der Revision für die Beurteilung der Abnahmereife des Werks keiner Zuziehung eines Sachverständigen.

Die Auslegung des [X.]erhaltens und der Korrespondenz der Parteien durch das Berufungsgericht als konkludente Abnahme der [X.] gehört zu den tatrichterlichen Feststellungen im Sinne von § 559 Abs. 2 ZPO, die der revisionsrechtlichen Prüfung nur im Hinblick darauf unterliegen, ob das Berufungsgericht gegen grundlegende Auslegungsgrundsätze verstoßen oder den für die Auslegung relevanten Prozessstoff rechtsfehlerfrei ermittelt hat. Die Auslegung und Beweiswürdigung muss zudem vollständig und wi[X.]pruchsfrei sein und darf weder gegen Erfahrungssätze noch gegen Denkgesetze verstoßen ([X.], Urteil vom 22. November 2006 - [X.] ZR 21/05, [X.]ersR 2007, 1429 Rn. 11).

cc) Die Revision rügt mit Erfolg, die Eröffnung des öffentlichen Zugangs könne nicht als stillschweigende Abnahme angesehen werden. Zwar setzt die Abnahme kein Erklärungsbewusstsein des Bestellers oder die Kenntnis der Wertung seines [X.]erhaltens als Abnahme voraus, sondern nur ein entsprechendes nach außen tretendes schlüssiges [X.]erhalten ([X.]/[X.] aaO § 640 Rn. 6). Es fehlt jedoch an Feststellungen des Berufungsgerichts, inwiefern das Öffnen der Räume als rein tatsächliches Geschehen dafür spricht, dass die Direktion das Werk gegenüber der Klägerin als im Wesentlichen vertragsgemäß entgegengenommen hat.

Die Würdigung des Berufungsgerichts ist zudem wi[X.]prüchlich. Soll eine Abnahme der [X.] erst ab dem [X.]punkt der im [X.]erlauf der Ausstellung eintretenden objektiven Abnahmereife erfolgt sein, kann die Freigabe des öffentlichen Zugangs noch keine Billigung als im Wesentlichen vertragsgerecht darstellen. Aus den bisherigen Feststellungen ergibt sich nicht, dass die jeweiligen [X.]n zum [X.]punkt der jeweiligen Öffnung des Ausstellungsabschnitts überhaupt ansatzweise fertiggestellt waren. Der gegebenenfalls im weiteren [X.]erlauf eingetretenen objektiven Abnahmereife lässt sich für sich allein keine konkludente Billigung als im Wesentlichen vertragsgerecht durch die [X.] entnehmen. Wie bereits der Umkehrschluss aus § 640 Abs. 3 [X.] ergibt, ist sie für sich genommen weder eine notwendige noch eine hinreichende Bedingung für eine Abnahme (vgl. [X.]/[X.], Stand 1. November 2018, § 640 [X.] Rn. 10).

dd) Die Revision rügt weiterhin mit Erfolg, dass das Berufungsgericht dem Schreiben der [X.] vom 22. Dezember 2009 gemäß Anlage [X.] eine Abnahme entnommen hat. Darin heißt es:

Sehr geehrter Herr Prof. R. ,

haben Sie herzlichen Dank für Ihr Schreiben vom [X.] Gerne schildere ich Ihnen den Stand der seit [X.] unter der Leitung des [X.] Architektenbüros P.     geplanten Sanierung der [X.]. Der sog. [X.], in welchem sich das Werk ihrer Mandantin befindet, wird in der [X.] vom 11.01.2010 bis voraussichtlich [X.] 2012 aufgrund der dringend notwendigen und im Juli diesen Jahres vom Gemeinderat [X.] endgültig beschlossenen Sanierungsmaßnahmen für die Öffentlichkeit nicht zugänglich sein. Während dieser Sanierungsphase ist kein bleibender Eingriff in das Werk Ihrer Mandantin in seiner jetzigen Form vorgesehen. Weitergehende Planungen für einen zweiten Bauabschnitt, die auch den [X.] betreffen, werden in den ersten Ansätzen schon jetzt in der Stadt [X.] und der Öffentlichkeit diskutiert.

(1) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung dieses Schreibens findet in dessen Wortlaut keine ausreichende Stütze. Es fehlt zudem an weiteren Feststellungen, welche dieses Auslegungsergebnis begründen. Ein solches [X.]orgehen verstößt gegen den Grundsatz, dass der Tatsachenstoff vollständig zu würdigen ist (§ 286 ZPO).

Zwar ist die vor dem Hintergrund der geschilderten Gesamtsituation vorgenommene Auslegung des Schreibens vertretbar, wonach die [X.] zum Ausdruck bringt, die Arbeiten an [X.] seien abgeschlossen und die Klägerin solle keine Arbeiten mehr erbringen. Nicht mehr vom Wortlaut der Erklärung und den übrigen Feststellungen gedeckt ist aber der daraus gezogene Schluss, die [X.] habe damit auch die Leistung als vertragsgemäß entgegengenommen. Im Schreiben wird lediglich der geplante [X.]erlauf der Sanierung des Gebäudes geschildert und zugesichert, dass das streitgegenständliche Werk nicht verändert wird. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, die auf eine konkludente Äußerung der [X.] zur [X.]ertragsgemäßheit der Leistung schließen lassen.

(2) Zudem fehlten nach den Feststellungen des Berufungsurteils bei jeder der sechs [X.]n noch einzelne Elemente. Nach dem objektiven [X.] bei Würdigung des Schreibens vom 22. Dezember 2009 war durchaus denkbar, dass die [X.] das Werk noch als unvollständig ansah und gleichwohl keine Fertigstellung wünschte oder dies erst nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen entscheiden wollte. Zumindest mit dieser Auslegungsalternative hätte sich das Berufungsgericht befassen müssen. Zu Recht rügt die Revision, dass nur ein eindeutiges [X.]erhalten des Bestellers als Abnahme ausgelegt werden darf (vgl. [X.], NJW-RR 2010, 748 Rn. 21; [X.]/[X.], Stand 1. November 2018, § 640 [X.] Rn. 95). Dem Werkunternehmer muss unter anderem bewusst sein, ob er aufgrund der erfolgten Abnahme den Werklohn fordern darf oder ob er weiterhin die Leistungsgefahr trägt. Dies muss insbesondere in einem Fall wie dem vorliegenden gelten, in dem das geschuldete Werk jedenfalls noch nicht vollständig fertiggestellt war. Mit den von der Klägerin durchgeführten oder noch durchzuführenden Arbeiten befasst sich das Schreiben vom 22. Dezember 2009 nicht.

3. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann auch der Werklohnanspruch für die siebte [X.] in Höhe von 10.000 € nicht verneint werden.

a) Soweit das Berufungsgericht den Anspruch mit der Begründung verneint, die Parteien hätten den [X.]ertrag konkludent dahingehend abgeändert, dass die siebte [X.] nicht mehr geschuldet sei, fehlt es schon an der Feststellung übereinstimmender, auf den Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung gerichteter Willenserklärungen der Parteien. Das Berufungsgericht begründet seine Annahme mit dem Schreiben der [X.] vom 22. Dezember 2009, wonach keine Arbeiten an dem Kunstwerk mehr vorgesehen seien. Eine Reaktion der Klägerin auf dieses Schreiben hinsichtlich des Kunstwerks ist hingegen nicht festgestellt, so dass es an einer entsprechenden Erklärung der Klägerin fehlt.

b) Soweit das Berufungsgericht die Klageabweisung auf eine im Schreiben der [X.] vom 22. Dezember 2009 liegende Kündigung der siebten [X.] im Sinne von § 649 [X.] aF stützt, genügt der festgestellte Sachverhalt nicht den an eine Kündigungserklärung zu stellenden Anforderungen. Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die als Gestaltungsrecht den [X.]ertrag für die Zukunft beendet. Der Wille zur [X.]ertragsauflösung muss hinreichend deutlich erkennbar sein, wobei es ausreicht, wenn der Besteller unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er keine weitere Tätigkeit des Unternehmers mehr wünscht ([X.]/[X.], Stand 1. Juli 2018, § 648 [X.] Rn. 12, 17).

Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die Annahme einer ausreichend konkreten und hinreichend deutlichen Kündigung nicht. Es fehlt im Schreiben vom 22. Dezember 2009 schon an einer Bezugnahme auf den [X.]ertrag und insbesondere die siebte [X.]. Zudem lässt das Schreiben den Fortgang der Angelegenheit nach dem Abschluss der Sanierung des [X.]s ausdrücklich offen.

c) Soweit das Berufungsgericht die Klageabweisung hinsichtlich der siebten [X.] darauf stützt, die Leistung sei im Sinne von § 645 [X.] unmöglich geworden, ist dies ebenfalls rechtsfehlerhaft. Die Anwendung des § 645 Abs. 1 [X.] setzt voraus, dass die zu erbringende Werkleistung - hier: die Fertigstellung der siebten [X.] - tatsächlich im Sinne des § 275 Abs. 1 [X.] unmöglich geworden ist ([X.]/[X.], Stand 1. November 2018, § 645 [X.] Rn. 7). Unmöglichkeit liegt bei einem Werkvertrag vor, wenn die in einem [X.]ertrag vereinbarte Funktionalität aus Gründen elementarer Naturgesetze oder der Logik überhaupt nicht erreichbar ist ([X.]/[X.], Stand 1. Dezember 2018, § 275 [X.] Rn. 88.1). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Entfernung des gesamten Kunstwerks zum [X.]punkt der Klageerhebung lediglich geplant, also noch nicht vollzogen. Die Klägerin als Schuldnerin der Leistungspflicht hätte also zu diesem [X.]punkt die geschuldete Werkleistung in Form der Fertigstellung der siebten [X.] tatsächlich noch erbringen können. Es begründet keine Unmöglichkeit der Leistung, dass die [X.] als Gläubigerin aufgrund der geplanten Werkvernichtung kein Interesse mehr an ihr hatte.

C. Danach ist die Revision, soweit sie unzulässig ist, zu verwerfen. Soweit die Revision zulässig ist, ist das angegriffene Urteil unter Zurückweisung der Revision im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als hinsichtlich des Klageantrags [X.]. bis zur Höhe von 66.000 € zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur neuen [X.]erhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Koch     

      

Schaffert     

      

[X.]

      

Fed[X.]en     

      

Schmaltz     

      

Meta

I ZR 98/17

21.02.2019

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Karlsruhe, 26. April 2017, Az: 6 U 92/15, Urteil

Art 5 Abs 3 S 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 28 Abs 2 S 1 GG, § 2 Abs 1 Nr 4 UrhG, § 2 Abs 2 UrhG, § 14 UrhG, § 97 Abs 2 S 1 UrhG, § 97 Abs 2 S 4 UrhG, § 903 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.02.2019, Az. I ZR 98/17 (REWIS RS 2019, 10047)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 1461-1463 NJW 2019, 2322 REWIS RS 2019, 10047

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