Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.04.2017, Az. I ZR 247/15

1. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 11780

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URHEBER- UND MEDIENRECHT URHEBER BUNDESGERICHTSHOF (BGH) UNTERNEHMEN MARKENRECHT KUNST BILDER

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Gegenstand

Urheberrechtsschutz: Öffentliches Zugänglichmachen eines an einem Kreuzfahrtschiff angebrachten Werkes; Darlegungs- und Beweislast - AIDA Kussmund


Leitsatz

AIDA Kussmund

1. Ein Werk befindet sich "an" öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus wahrgenommen werden kann; unerheblich ist, ob das Werk selbst für die Öffentlichkeit zugänglich ist.

2. Wege, Straßen oder Plätze sind im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG "öffentlich", wenn sie für jedermann frei zugänglich sind, unabhängig davon, ob sie in öffentlichem oder privatem Eigentum stehen.

3. Die Nennung von "Wegen, Straßen oder Plätzen" in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist lediglich beispielhaft und nicht abschließend. Die Bestimmung erfasst jedenfalls alle Orte, die sich - wie Wege, Straßen oder Plätze - unter freiem Himmel befinden.

4. Ein Werk befindet sich auch dann im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG "an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen", wenn es den Ort wechselt und es sich bei den verschiedenen Orten, an oder auf denen sich das Werk befindet, um öffentliche Orte handelt.

5. Ein Werk befindet sich im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG "bleibend" an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es sich dauerhaft und nicht nur vorübergehend an öffentlichen Orten befindet. Das ist der Fall, wenn das Werk aus Sicht der Allgemeinheit dazu bestimmt ist, für längere, meist unbestimmte Zeit an öffentlichen Orten zu bleiben.

6. Wer sich auf § 59 UrhG beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Fotografie des Werkes von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus gemacht worden ist. Zeigt die Fotografie eine Ansicht des Werkes, wie sie sich dem allgemeinen Publikum von einem öffentlichen Ort aus bietet, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Fotografie von einem solchen Ort aus gemacht worden ist. Es ist dann Sache des Inhabers der Rechte am Werk, diese Vermutung durch den Vortrag konkreter Umstände zu erschüttern. Wer sich auf § 59 UrhG beruft, hat dann seine Behauptung zu beweisen.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 23. Oktober 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin veranstaltet Kreuzfahrten. Ihre Kreuzfahrtschiffe sind mit dem sogenannten "[X.]" dekoriert. Das Motiv besteht - wie aus der nachstehend wiedergegebenen Abbildung einer Internetwerbung der Klägerin ersichtlich - aus einem am Bug der Schiffe aufgemalten Mund, seitlich an den Bordwänden aufgemalten Augen und von diesen ausgehenden Wellenlinien ("Augenbrauen"):

Abbildung

2

Das Motiv wurde von einem bildenden Künstler geschaffen. Er hat der Klägerin daran das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt.

3

Der Beklagte betrieb eine Internetseite, auf der er Ausflüge bei Landgängen auf [X.] in [X.] anbot. Auf dieser Seite veröffentlichte er das nachfolgend abgebildete Foto der Seitenansicht eines Schiffes der Klägerin, auf dem der "[X.]" zu sehen ist:

Abbildung

4

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe damit ihre Rechte am "[X.]" verletzt. Die Wiedergabe des auf dem Kreuzfahrtschiff aufgemalten Motivs sei nicht von der Schrankenregelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.] gedeckt, da sich das Kunstwerk nicht bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinde.

5

Die Klägerin hat - soweit noch von Bedeutung - beantragt, dem Beklagten unter Androhung von [X.] zu verbieten, das Werk "[X.]" öffentlich zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wie in der oben wiedergegebenen Abbildung ersichtlich. Außerdem hat sie von dem Beklagten Auskunftserteilung und Rechnungslegung verlangt und die Feststellung seiner Schadensersatzpflicht begehrt.

6

Das [X.] hat die Klage abgewiesen ([X.], Urteil vom 4. März 2015 - 28 O 554/12, juris). Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (O[X.], [X.], 495 = [X.], 274). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, das öffentliche Zugänglichmachen des "[X.]" sei von der Schrankenregelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.] gedeckt. Dazu hat es ausgeführt:

8

Bei dem "[X.]" handele es sich um ein Werk der angewandten Kunst. Dieses sei zugunsten der Klägerin geschützt. Der Beklagte habe das Werk öffentlich zugänglich gemacht, indem er das Foto des Kreuzfahrtschiffs auf seiner [X.]seite eingestellt habe. Das öffentliche Zugänglichmachen des Werkes sei gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.] gerechtfertigt. Die Vorschrift sei auf Werke anwendbar, die mit Fahrzeugen verbunden seien, die bestimmungsgemäß im öffentlichen Raum eingesetzt würden. Auch solche Werke befänden sich im Sinne dieser Bestimmung bleibend im öffentlichen Raum. Die Vorschrift sei ferner auf Werke anzuwenden, die sich auf öffentlichen Wasserstraßen befänden. Dies erfordere der Zweck der Vorschrift, den öffentlichen Raum freizuhalten. Es sei unerheblich, ob sich der Fotograf bei der Aufnahme des Bildes an einer öffentlich zugänglichen Stelle befunden habe. Entscheidend sei, dass das Werk auf dem Bild aus einer Perspektive gezeigt werde, die von einem der Allgemeinheit zugänglichen Ort aus wahrnehmbar sei.

9

II. Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Der Klägerin steht gegen den Beklagten weder ein Unterlassungsanspruch (§ 97 Abs. 1 [X.]) noch ein Anspruch auf Auskunftserteilung oder Rechnungslegung (§ 242 BGB) und auch kein Schadensersatzanspruch (§ 97 Abs. 2 [X.]) zu. Der Beklagte hat den als Werk der angewandten Kunst geschützten "AIDA [X.]" zwar dadurch öffentlich zugänglich gemacht (§ 19a [X.]), dass er die Fotografie eines Kreuzfahrtschiffs der Klägerin, die einen Teil dieses Werkes zeigt, ins [X.] eingestellt hat. Diese öffentliche Wiedergabe des Werkes ist jedoch durch die Schrankenregelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.] gedeckt.

1. Das Kreuzfahrtschiff mit dem "AIDA-[X.]" lag, als die vom Beklagten ins [X.] eingestellte Fotografie angefertigt wurde, in einem ausländischen Hafen. Die territoriale Beschränkung des Geltungsanspruchs des [X.] [X.]s steht einer Anwendung des § 59 [X.] auf diesen ausländischen Sachverhalt nicht entgegen. Die Klägerin wendet sich allein gegen eine öffentliche Zugänglichmachung der fraglichen Aufnahme in [X.]. Damit ist gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ([X.]) das [X.] [X.] anzuwenden (vgl. [X.], Urteil vom 5. Juni 2003 - [X.], [X.], 1035, 1036 = [X.], 1460 - [X.]; Urteil vom 24. September 2014 - [X.], [X.], 264 Rn. 24 = [X.], 347 - [X.], [X.]).

2. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass es sich bei dem "AIDA [X.]" um ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst handelt (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 [X.]). Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen (zu den Anforderungen an den [X.]sschutz von Werken der angewandten Kunst vgl. [X.], Urteil vom 13. November 2013 - [X.], [X.]Z 199, 52 Rn. 26 bis 41 - Geburtstagszug).

3. Das Berufungsgericht hat weiter mit Recht angenommen, dass die Klägerin als Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte berechtigt ist, Ansprüche wegen einer Verletzung des [X.]s an dem "AIDA [X.]" geltend zu machen (vgl. [X.], Urteil vom 29. April 1999 - [X.], [X.]Z 141, 267, 272 f. - [X.] Tochter).

4. Der Beklagte hat dadurch in das Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen des Werkes eingegriffen, dass er die in seinem Unterlassungsantrag abgebildete Fotografie eines Kreuzfahrtschiffs der Klägerin ins [X.] eingestellt hat, die einen Teil des "[X.]" zeigt. Er hat damit diesen Teil des Werkes den [X.]nutzern von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich gemacht (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Mai 2013 - [X.], [X.], 818 Rn. 8 = [X.], 1047 - Die Realität I; Urteil vom 9. Juli 2015 - [X.], [X.], 171 Rn. 13 = [X.], 224 - [X.]). Auch Teile eines Werkes genießen [X.]sschutz, sofern sie für sich genommen eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 [X.] darstellen ([X.], Urteil vom 26. Februar 2009 - [X.], [X.], 1046 Rn. 43 = [X.], 1404 - [X.]; Urteil vom 16. April 2015 - [X.]/12, [X.], 1189 Rn. 43 = [X.], 1507 - Goldrapper, jeweils [X.]). Diese Voraussetzung ist nach den [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt. Danach weist der abgebildete Teil des Werkes, der auf der anderen Bordwand lediglich symmetrisch reproduziert wird, sämtliche eigenschöpferischen Züge des gesamten Werkes auf.

5. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die von der Klägerin beanstandete öffentliche Zugänglichmachung des Werkes durch den Beklagten von der Schrankenregelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.] gedeckt ist.

a) Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist es zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.

aa) Die Regelung beruht auf der Erwägung, die Aufstellung eines Kunstwerkes an öffentlichen Orten bringe zum Ausdruck, dass damit das Werk der Allgemeinheit gewidmet werde; aus dieser Zweckbestimmung rechtfertige sich eine Beschränkung des [X.]s in der Weise, dass jedermann das Werk abbilden und die Abbildungen verwerten dürfe (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des [X.], [X.]. IV/270, [X.] zu § 60 [X.] aF; [X.], Urteil vom 24. Januar 2002 - [X.], [X.]Z 150, 6, 9 - [X.]; [X.], [X.], 1035, 1037 - [X.]). Die Bestimmung gestattet daher nicht nur das Fotografieren eines Werkes, das sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet, sondern erlaubt darüber hinaus die - auch gewerbliche - Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe der Fotografie (vgl. [X.], Urteil vom 9. März 1989 - [X.], [X.], 390, 391 - Friesenhaus; [X.], [X.], 364, 365 f.; Dreier in Dreier/[X.], [X.], 5. Aufl., § 59 Rn. 1; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 59 [X.] Rn. 10; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 59 [X.] Rn. 12). Dabei schließt die Befugnis zur öffentlichen Wiedergabe die Befugnis zur öffentlichen Zugänglichmachung ein (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 [X.]; [X.], [X.], 5. Aufl., § 59 [X.] Rn. 28).

bb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Auslegung des § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.] - wie bei der Auslegung jeder urheberrechtlichen [X.] - zu berücksichtigen ist, dass der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist und die dem Urheber zustehenden Ausschließlichkeitsrechte daher nicht übermäßig beschränkt werden dürfen. Diesem Grundsatz wird im Allgemeinen mit einer engen Auslegung der Schrankenregelungen Rechnung getragen. Auf der anderen Seite muss die Auslegung das vom Gesetz mit der [X.] verfolgte Ziel beachten. Daher sind neben den Interessen des Urhebers die durch die [X.] geschützten Interessen zu berücksichtigen und ihrem Gewicht entsprechend für die Auslegung der gesetzlichen Regelung heranzuziehen. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass eine enge, am Gesetzeswortlaut orientierte Auslegung einer großzügigeren, dem Gewicht der durch die [X.] geschützten Interessen genügenden Interpretation weichen muss ([X.]Z 150, 6, 8 f. - [X.]; [X.], Urteil vom 11. Juli 2002 - [X.], [X.]Z 151, 300, 310 - Elektronischer Pressespiegel; [X.], [X.], 1035, 1037 - [X.]; [X.], Urteil vom 20. März 2003 - [X.]/00, [X.]Z 154, 260, 265 - [X.]). Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht nicht angenommen, eine großzügigere Auslegung sei allein schon mit Rücksicht auf das mit der [X.] verfolgte Ziel und die von der Schrankenregelung geschützten Interessen möglich. Das Berufungsgericht ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass eine großzügigere Auslegung nur in Betracht kommt, wenn im konkreten Fall dem von der Schrankenregelung geschützten Interesse ein gesteigertes Gewicht zukommt (vgl. [X.]Z 150, 5, 8 - [X.]; 154, 260, 265 - [X.]).

cc) Bei der Auslegung des § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist ferner zu beachten, dass diese Regelung der Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. h der Richtlinie 2001/29/[X.] zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des [X.]s und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft dient. Danach können die Mitgliedstaaten für die Nutzung von Werken wie Werken der Baukunst oder Plastiken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an öffentlichen Orten zu befinden, Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe einschließlich deren öffentlichen Zugänglichmachung vorsehen. Die Bestimmung des § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.] genügt grundsätzlich den Vorgaben des Art. 5 Abs. 3 Buchst. h der Richtlinie 2001/29/[X.] (vgl. [X.] aaO § 59 [X.] Rn. 12; Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, [X.] ff.). Sie ist - soweit im Einzelfall erforderlich - richtlinienkonform auszulegen.

b) Danach ist die von der Klägerin beanstandete öffentliche Zugänglichmachung des "[X.]" durch den Beklagten von der Schrankenregelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.] gedeckt. Der Beklagte hat dadurch, dass er die Fotografie des Kreuzfahrtschiffs mit dem "AIDA [X.]" ins [X.] eingestellt hat, im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.] das Lichtbild eines Werkes öffentlich zugänglich gemacht, das sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet.

aa) Bei der vom Beklagten ins [X.] eingestellten Fotografie handelt es sich um ein Lichtbild im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei der Fotografie um ein Lichtbild im Sinne von § 72 Abs. 1 [X.] oder um ein Lichtbildwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 [X.] handelt, das die Anforderungen an eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 [X.] erfüllt. Der Begriff "Lichtbild" im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.] erfasst sowohl das Lichtbild im Sinne von § 72 Abs. 1 [X.] als auch das Lichtbildwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 [X.] ([X.] aaO § 59 [X.] Rn. 26; Chirco aaO S. 179 f.).

bb) Der durch das Lichtbild vervielfältigte "AIDA [X.]" befindet sich im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.] "an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen".

(1) Ein Werk befindet sich "an" öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus wahrgenommen werden kann (vgl. Dreier in Dreier/[X.] aaO § 59 Rn. 4; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 59 [X.] Rn. 7). Unerheblich ist, ob das Werk selbst für die Öffentlichkeit zugänglich ist (vgl. [X.] aaO § 59 [X.] Rn. 18 [X.]). Das ergibt sich aus dem Zweck der Regelung, es dem Publikum zu ermöglichen, das, was es von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus mit eigenen Augen sehen kann, als Gemälde, Zeichnung, Fotografie oder im Film zu betrachten (vgl. [X.], [X.], 1035, 1037 - [X.], [X.]). Entgegen der Ansicht der Revision erfasst die Schrankenregelung - erst recht - Werke, die sich nicht nur an, sondern sogar auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, soweit sie dort - wie regelmäßig - vom Publikum wahrgenommen werden können (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 59 [X.] Rn. 5; [X.]/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz [X.] Medienrecht, 3. Aufl., § 59 [X.] Rn. 3).

(2) Wege, Straßen oder Plätze sind im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.] "öffentlich", wenn sie für jedermann frei zugänglich sind, unabhängig davon, ob sie in öffentlichem oder privatem Eigentum stehen (vgl. Dreier in Dreier/[X.] aaO § 59 Rn. 3; [X.] aaO § 59 [X.] Rn. 16; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 59 [X.] Rn. 6).

(3) Die Nennung von "Wegen, Straßen oder Plätzen" in § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist lediglich beispielhaft und nicht abschließend. Die Bestimmung erfasst jedenfalls alle Orte, die sich - wie Wege, Straßen oder Plätze - unter freiem Himmel befinden (vgl. [X.], [X.], 1968, § 59 Rn. 2; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 59 [X.] Rn. 6).

Bereits der Zweck der Vorschrift, das [X.] an Werken, die durch ihre Aufstellung an öffentlichen Orten der Allgemeinheit gewidmet worden sind, in der Weise zu beschränken, dass jedermann diese Werke abbilden und die Abbildungen verwerten darf (vgl. Rn. 16), legt es nahe, die Vorschrift auf Werke anzuwenden, die sich bleibend an anderen öffentlichen Orten als Wegen, Straßen oder Plätzen befinden.

Ein entsprechendes Verständnis ist jedenfalls bei richtlinienkonformer Auslegung des § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.] geboten (vgl. Rn. 18). Art. 5 Abs. 3 Buchst. h der Richtlinie 2001/29/[X.] erfasst (sämtliche) Werke, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an öffentlichen Orten zu befinden. Den Mitgliedstaaten steht es nach Art. 5 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2001/29/[X.] zwar frei, ob sie in den dort genannten Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht, das Recht der öffentlichen Wiedergabe oder das Verbreitungsrecht vorsehen. Sie müssen aber, wenn sie eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf diese Verwertungsrechte einführen, deren Voraussetzungen vollständig umsetzen, da eine inkohärente Umsetzung dem [X.] (vgl. Erwägungsgrund 32 Satz 4 der Richtlinie; [X.], Urteil vom 3. September 2014 - [X.], [X.], 972 Rn. 16 = [X.], 1181 - Deckmyn und [X.]/Vandersteen u.a., [X.]).

(4) Ein Werk befindet sich auch dann im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.] an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es den Ort wechselt und es sich bei den verschiedenen Orten, an oder auf denen sich das Werk befindet, um öffentliche Orte handelt.

Bereits nach seinem Wortlaut setzt § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht voraus, dass sich das Werk bleibend an einem bestimmten Ort befindet, es also ortsfest ist; vielmehr erfasst der Wortlaut auch Fallgestaltungen, bei denen sich das Werk nacheinander an verschiedenen öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet. So verhält es sich, wenn das Werk sich von einem Ort zu einem anderen fortbewegt, etwa weil es sich dabei um ein urheberrechtlich geschütztes Fahrzeug (vgl. [X.], Urteil vom 8. Mai 2002 - [X.]/00, [X.]Z 151, 15, 20 f. - Stadtbahnfahrzeug) oder um ein Werk der bildenden oder angewandten Kunst handelt, das an einem Fahrzeug - wie hier an einem Seeschiff - angebracht ist.

Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass es das durch § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.] geschützte Interesse der Allgemeinheit an der Freiheit des Straßenbildes erfordert, die Vorschrift auf Werke an Fahrzeugen anzuwenden, die bestimmungsgemäß im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts werden Straßenbahnen, Omnibusse oder auch Lastkraftwagen zunehmend als Werbeträger eingesetzt und sind die an solchen Fahrzeugen angebrachten Gestaltungen jedenfalls zu einem nicht unerheblichen Teil als Werke der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt. Das Fotografieren und Filmen im öffentlichen Raum würde erheblich eingeschränkt, wenn die Aufnahme solcher Fahrzeuge urheberrechtliche Ansprüche auslösen könnte. Andererseits muss ein Künstler, der Werke für einen solchen Verwendungszweck schafft, damit rechnen, dass diese an öffentlichen Orten wahrgenommen werden. Eine Abwägung der betroffenen Interessen führt zu dem Ergebnis, dass der Berechtigte es in solchen Fällen grundsätzlich hinnehmen muss, dass das Werk an den öffentlichen Orten ohne seine Einwilligung fotografiert oder gefilmt wird (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 59 [X.] Rn. 5; [X.] aaO § 59 [X.] Rn. 23; [X.]/[X.]/[X.] aaO § 59 [X.] Rn. 4; [X.], ZUM 1998, 475, 480; vgl. auch Chirco aaO S. 175; Uhlenhut, Panoramafreiheit und Eigentumsrecht, 2015, [X.] f.; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 59 [X.] Rn. 17; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 59 [X.] Rn. 8; v. [X.], Festschrift [X.], 2002, [X.], 109).

(5) Nach diesen Maßstäben befindet sich der durch das Lichtbild vervielfältigte "AIDA [X.]" im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.] "an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen". Der "[X.]" ist am Bug und an den Bordwänden eines Kreuzfahrtschiffs aufgemalt, das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bestimmungsgemäß auf der [X.], im [X.], auf [X.] und in Seehäfen eingesetzt wird. Diese Gewässer sind grundsätzlich allgemein zugänglich und dürfen etwa von jedermann mit Wasserfahrzeugen befahren werden (für [X.] vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Satz 1 WaStrG). Das Kreuzfahrtschiff der Klägerin befindet sich danach an öffentlichen Orten, soweit es von diesen Gewässern aus wahrgenommen werden kann. Es befindet sich darüber hinaus insoweit an öffentlichen Orten, als es vom allgemein zugänglichen Festland aus zu sehen ist.

cc) Der durch das Lichtbild vervielfältigte "AIDA [X.]" befindet sich im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.] "bleibend" an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen.

(1) Ein Werk befindet sich im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.] "bleibend" an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es sich dauerhaft und nicht nur vorübergehend an öffentlichen Orten befindet (vgl. [X.]Z 150, 6, 9 ff. - [X.]). Das ist dann der Fall, wenn das Werk aus Sicht der Allgemeinheit dazu bestimmt ist, für längere, meist unbestimmte Zeit an dem öffentlichen Ort zu bleiben (vgl. [X.] aaO § 59 Rn. 2; vgl. auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 59 [X.] Rn. 8). Entsprechendes gilt für den hier in Rede stehenden Fall, dass das Werk den Ort wechselt.

(2) Danach befindet sich der "AIDA [X.]" im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.] "bleibend" an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen. Es kommt nicht darauf an, dass der "AIDA [X.]" mit dem Kreuzfahrtschiff den Ort wechselt. "[X.]" bedeutet nicht ortsfest, sondern dauerhaft. Entscheidend ist, dass der "AIDA [X.]" sich mit dem Kreuzfahrtschiff bestimmungsgemäß für längere Dauer an (verschiedenen) öffentlichen Orten befindet. Der Umstand, dass sich das Schiff zeitweise nicht an öffentlich zugänglichen Orten - etwa in einer Werft - befinden mag, steht der Anwendung des § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht entgegen.

dd) Das ins [X.] eingestellte Lichtbild zeigt den "AIDA [X.]" so, wie er von einem öffentlichen Ort aus wahrgenommen werden kann.

(1) Durch § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind nur Aufnahmen und Darstellungen eines geschützten Werkes privilegiert, die von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus gemacht worden sind, an denen sich das fragliche Werk befindet, und die den Blick von dem öffentlichen Ort aus wiedergeben, wie er sich dem allgemeinen Publikum bietet. Die [X.] soll es dem Publikum ermöglichen, das, was es von der Straße aus mit eigenen Augen sehen kann, als Gemälde, Zeichnung, Fotografie oder im Film zu betrachten. Von diesem Zweck der gesetzlichen Regelung ist es nicht mehr gedeckt, wenn - etwa mit dem Mittel der Fotografie - der Blick von einem für das allgemeine Publikum unzugänglichen Ort aus fixiert werden soll. Ist beispielsweise ein Bauwerk für die Allgemeinheit lediglich aus einer bestimmten Perspektive zu sehen, besteht nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung keine Notwendigkeit, eine Darstellung oder Aufnahme vom urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrecht auszunehmen, die eine ganz andere Perspektive wählt ([X.], [X.], 1035, 1037 - [X.], [X.]). Desgleichen sind vom Zweck der Regelung keine Aufnahmen des Werkes umfasst, die unter Verwendung besonderer Hilfsmittel (wie einer Leiter) oder nach Beseitigung blickschützender Vorrichtungen (wie einer Hecke) angefertigt worden sind. Solche Ansichten des Werkes sind nicht Teil des von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßenbildes (vgl. Dreier in Dreier/[X.] aaO § 59 Rn. 4; [X.] aaO § 59 [X.] Rn. 17; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 59 [X.] Rn. 5; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 59 [X.] Rn. 7).

(2) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, nach diesen Maßstäben sei die hier in Rede stehende Fotografie nicht privilegiert. Das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Klägerin die Behauptung des Beklagten, er habe das Foto von einem öffentlichen Platz aus aufgenommen, bestritten und zudem geltend gemacht habe, das Foto sei unter Einsatz technischer Hilfsmittel zustande gekommen.

Nach allgemeinen Grundsätzen trägt derjenige, der sich auf § 59 [X.] beruft, die Darlegungs- und Beweislast für die ihm günstigen Voraussetzungen dieser Vorschrift (vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO § 59 [X.] Rn. 13). Er trägt daher die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Fotografie des Werkes von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus gemacht worden ist. Zeigt die Fotografie eine Ansicht des Werkes, wie sie sich dem allgemeinen Publikum von einem öffentlichen Ort aus bietet, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Fotografie von einem solchen Ort aus gemacht worden ist. Es ist dann Sache des Inhabers der Rechte am Werk, diese Vermutung durch den Vortrag konkreter Umstände zu erschüttern. Derjenige, der sich auf § 59 [X.] beruft, hat dann seine Behauptung zu beweisen.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zeigt das ins [X.] eingestellte Lichtbild den "AIDA [X.]" so, wie er von öffentlichen Orten aus wahrgenommen werden kann, und könnte die Aufnahme beispielsweise von einem öffentlich zugänglichen Ufer oder von einem Wasserfahrzeug auf einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wasserstraße aus erstellt worden sein. Unter diesen Umständen trägt die Klägerin die Darlegungslast für ihre Behauptung, der Beklagte habe das Foto nicht von einem öffentlichen Platz aus unter Einsatz technischer Hilfsmittel angefertigt. Dieser Darlegungslast hat die Klägerin nicht entsprochen. Sie hat nicht vorgetragen, von welchem Ort aus unter Einsatz welcher Hilfsmittel die Aufnahme angefertigt worden sein soll.

c) Eine Vorlage an den [X.] nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - [X.]/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - [X.]). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. Insbesondere besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass sich ein Werk auch dann im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. h Richtlinie 2001/29/[X.] bleibend an öffentlichen Orten befinden kann, wenn es sich für längere Dauer an wechselnden öffentlichen Orten befindet (vgl. Rn. 27 bis 29 und 32).

III. Danach ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten der Klägerin (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.

Büscher     

      

Schaffert     

      

Koch   

      

Löffler     

      

Feddersen     

      

Meta

I ZR 247/15

27.04.2017

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 16. Juni 2016, Az: I ZR 247/15 PkH

§ 2 Abs 1 Nr 4 UrhG, § 2 Abs 2 UrhG, § 59 Abs 1 S 1 UrhG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.04.2017, Az. I ZR 247/15 (REWIS RS 2017, 11780)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11780


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZR 247/15

Bundesgerichtshof, I ZR 247/15, 27.04.2017.


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