§ 14 UrhG

Entstellung des Werkes

Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 20. September 2024 00:30

G. Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 23.6.2021 I 1858

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VERBÄNDE URHEBER- UND MEDIENRECHT URHEBER BUNDESGERICHTSHOF (BGH) KUNSTFREIHEIT KUNST BILDER

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