(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 30.7.2024 I Nr. 255
G. Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT FUSSBALL ÖFFENTLICHES RECHT GESETZGEBUNG STRAFRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) VERWALTUNGSRECHT EUROPA- UND VÖLKERRECHT BEAMTE VERBRAUCHERSCHUTZ STRAFTATEN WERBUNG BUNDESJUSTIZMINISTERIUM INTERNET AMTSGERICHT MÜNCHEN WIRTSCHAFT KÜNDIGUNG BEAMTENRECHT REFORM STRAFVERFAHREN COMPUTERSPIELE KINDERPORNOGRAFIE VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG GELDWÄSCHE GLÜCKSSPIEL SPORTWETTEN GEWINNSPIELE HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT PÄDOPHILIE Hinzufügen
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Lesezeichen: CTRL+D