Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.09.2011, Az. I ZR 189/08

1. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 2937

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ÖFFENTLICHES RECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) WIRTSCHAFTSRECHT VERFAHRENSGRUNDSÄTZE GLÜCKSSPIEL

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Gegenstand

Wettbewerbsverstoß eines ausländischen Anbieters von Sportwetten via Internet: Vereinbarkeit des gesetzlichen Verbots in der Bundesrepublik Deutschland mit Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht


Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 29. Zivilsenats des [X.] vom 16. Oktober 2008 aufgehoben.

Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil des [X.], [X.] für Handelssachen, vom 6. Dezember 2007 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] auf dem Gebiet der [X.] ohne behördliche Erlaubnis Sportwetten anzubieten und/oder zu bewerben, insgesamt wie nachstehend wiedergegeben:

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2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihm seit dem 1. Januar 2008 aus den in Ziffer 1 beschriebenen Handlungen im [X.] bereits entstanden ist oder zukünftig entstehen wird;

3. die Beklagten zu verurteilen, ihm Auskunft über die Umsätze zu erteilen, die seit dem 1. Januar 2008 durch die Entgegennahme von Wetten derjenigen Teilnehmer erzielt worden sind, die ihren Wohnsitz im [X.] haben.

Tatbestand

1

Der Kläger, der [X.], organisiert und veranstaltet Sportwetten in [X.], unter anderem die Sportwette ODDSET.

2

Die [X.] zu 1 und 2 sind Wettunternehmen, wobei der Beklagte zu 1 seinen Sitz in [X.] und die Beklagte zu 2 ihren Sitz in [X.] hat. Die [X.] zu 3 bis 5 sind Vorstandsmitglieder der [X.] zu 2. Unter dem Domainnamen „www.betandwin.de“ boten die [X.] zu 1 und 2 im [X.] Nutzern in [X.] Sportwetten an, wobei die Einzelheiten ihrer Beteiligung streitig sind.

3

Dem [X.] zu 1 wurde im April 1990 durch den Rat des [X.]/auf der Grundlage des [X.] [X.] die Genehmigung zur Eröffnung eines Wettbüros für Sportwetten in [X.] erteilt. Die [X.] zu 2 bis 5 verfügen über keine Erlaubnis [X.] Behörden für die Veranstaltung von Glücksspielen.

4

Nach Ansicht des [X.] handeln die [X.] wettbewerbswidrig im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §§ 284, 287 StGB und § 4 GlüStV, weil sie in [X.] Glücksspiele ohne Genehmigung anbieten. Auf die Genehmigung durch ausländische Behörden komme es nicht an.

5

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

1. die [X.] zu verurteilen, es unter Androhung von [X.] zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] auf dem Gebiet der Bundesrepublik [X.] - hilfsweise: mit Ausnahme von [X.] - ohne behördliche Erlaubnis Sportwetten anzubieten und/oder zu bewerben, insgesamt wie nachstehend wiedergegeben:

(es folgen 18 [X.], die den [X.]auftritt vom 6. Juni 2006 wiedergeben und von denen die ersten vier nachfolgend wiedergegeben sind):

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festzustellen, dass die [X.] als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihm seit dem 1. Januar 2008 aus den in Ziffer 1 beschriebenen Handlungen im [X.] bereits entstanden ist oder zukünftig entstehen wird;

3. die [X.] zu verurteilen, ihm Auskunft über die Umsätze zu erteilen, die seit dem 1. Januar 2008 durch die Entgegennahme von Wetten derjenigen Teilnehmer erzielt worden sind, die ihren Wohnsitz im [X.] haben.

6

Die [X.] haben die Auffassung vertreten, das staatliche Glücksspielmonopol verstoße gegen die höherrangige unionsrechtliche Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit.

7

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] ist ohne Erfolg geblieben ([X.], [X.], 195). Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die [X.] beantragen, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

8

A. Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 284 StGB verneint und dazu ausgeführt:

9

Streitgegenständlich seien allein die auf den [X.]auftritt vom 6. Juni 2006 gestützten Ansprüche. Der Kläger habe zwar in seiner Berufungsbegründung auch den Inhalt des [X.]auftritts der [X.] vom 27. Februar 2008 dargestellt. Das sei aber allein erfolgt, um die Gleichartigkeit der von den [X.] angebotenen Wetten mit [X.]asinospielen darzustellen. Das Vorbringen zum neuen [X.]auftritt erschöpfe sich in neuem Sachvortrag, durch den allein kein neuer Streitgegenstand eingeführt worden sei.

Der streitgegenständliche Unterlassungsanspruch sei nicht begründet. Die beanstandete Handlung (Anbieten und Bewerben von Sportwetten durch den [X.]auftritt vom 6. Juni 2006) sei jedenfalls zur [X.] ihrer Begehung nicht wettbewerbswidrig gewesen. Das [X.] habe mit seinem Sportwetten-Urteil vom 28. März 2006 entschieden, dass das in [X.] errichtete staatliche Wettmonopol in seiner damaligen gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit privater Wettanbieter darstellte. Darin habe zugleich eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nach Art. 43 und 49 [X.] (jetzt Art. 49 und 56 AEUV) gelegen. Eine Zuwiderhandlung gegen § 284 StGB sei deshalb nicht wettbewerbswidrig gewesen. Das habe sich bis zum Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags am 1. Januar 2008 nicht geändert. Es könne dahinstehen, ob die Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit in dieser [X.] durch etwaige Änderungen der tatsächlichen Ausgestaltung der staatlich veranstalteten Sportwetten trotz unveränderter Rechtslage gleichwohl beseitigt worden sei. Denn jedenfalls sei den gewerblichen Sportwettenanbietern und -vermittlern unzumutbar gewesen zu prüfen, ob die erforderliche Konsistenz zwischen den Zielen der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausgestaltung der staatlich veranstalteten Sportwetten andererseits hergestellt worden sei. Der beanstandete [X.]auftritt sei am 6. Juni 2006 erfolgt und damit während des [X.]raums, für den ein [X.] nicht erhoben werden könne.

Mangels eines Wettbewerbsverstoßes stünden dem Kläger auch weder Schadensersatzfeststellungs- noch Auskunftsansprüche zu.

B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Der Kläger kann von den [X.] nach §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 4 Abs. 4 GlüStV verlangen, das Angebot und die Vermittlung von Sportwetten über das [X.] an Personen im Freistaat [X.] zu unterlassen.

I. Der auf die Abwehr künftiger Rechtsverstöße gerichtete Unterlassungsanspruch ist nur begründet, wenn auf der Grundlage des zum [X.]punkt der Entscheidung geltenden Rechts Unterlassung verlangt werden kann. Zudem muss die Handlung zum [X.]punkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, weil es anderenfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 29. April 2010 - [X.], [X.], 652 Rn. 10 = [X.], 872 - [X.], mwN). Der [X.]punkt der Begehung der beanstandeten Handlung ist auch für die Feststellung der Schadensersatzpflicht und die Auskunftserteilung maßgeblich ([X.], Urteil vom 20. Januar 2005  [X.], [X.], 442 = [X.], 474 - Direkt ab Werk).

Im Streitfall kommt es allein auf die seit dem 1. Januar 2008 bestehende Rechtslage an. Der Kläger stützt seinen Unterlassungsanspruch ausdrücklich auch darauf, dass die [X.] den beanstandeten [X.]auftritt nach dem 1. Januar 2008 fortgesetzt haben. Auskunft und Schadensersatzfeststellung begehrt er nur noch für die [X.] nach diesem Datum. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger nicht lediglich den [X.]auftritt vom 6. Juni 2006 beanstandet. Er wendet sich vielmehr gegen das Angebot von und die Werbung für Sportwetten im [X.] als Dauerhandlung. Als Wiederholungsgefahr begründende Verletzungshandlung wurde in erster Instanz „exemplarisch“ der [X.]auftritt vom 6. Juni 2006 vorgetragen. A[X.]ildungen dieses [X.]auftritts wurden in den Klageantrag aufgenommen, ohne dass eine Datumsangabe hinzugefügt wurde oder erkennbar ist. In der Berufungsbegründung vom 27. Februar 2008 hat der Kläger A[X.]ildungen des [X.]auftritts von diesem Tage vorgelegt und sich zur Begründung der Klage primär auf die erst seit 1. Januar 2008 geltende Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV (Verbot von Wetten im [X.]) gestützt. Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2008 hat der Kläger ausgeführt, es sei auch in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen, dass die [X.] nach dem 1. Januar 2008 weiterhin ohne Erlaubnis täglich mehr als 10.000 Sportwetten über [X.] in [X.] anböten und folglich Wiederholungsgefahr unzweifelhaft bestehe.

Die vom Kläger mit diesem Vortrag angegriffene Dauerhandlung bildet einen einheitlichen Klagegrund, so dass auch die fortgesetzten [X.] zum (ursprünglichen) Streitgegenstand gehören ([X.], Urteil vom 18. November 2010 - [X.], [X.], 169 Rn. 23 = [X.], 213 - Lotterien und Kasinospiele; [X.], [X.], 1009, 1013).

II. Der Kläger ist als Mitbewerber der [X.] gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert. Zwischen den Parteien besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, weil beide Parteien gleichartige Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen suchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (vgl. [X.], Urteil vom 29. April 2010  [X.], [X.], 82 Rn. 19 = [X.], 55 - [X.] ohne Umsatzsteuer).

Der Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses steht nicht entgegen, dass der Kläger gehalten ist, seinen Absatz möglichst zu beschränken und keine Anreize zur Teilnahme an den von ihm veranstalteten Wetten zu schaffen. Für das Wettbewerbsverhältnis kommt es nicht darauf an, welche Absicht mit dem Angebot der Sportwetten durch den Kläger verbunden ist. Jedenfalls nimmt der Kläger mit dem Angebot von Glücksspielen in berechtigter Weise am [X.] teil, so dass ihm auch der Schutz des [X.] zugute kommt (vgl. [X.] in [X.]/[X.], UWG, 29. Aufl., § 4 Rn. 13.5). Dies gilt auch dann, wenn im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] die Erzielung von Einnahmen lediglich eine erfreuliche Nebenfolge und nicht eigentlicher Grund der Tätigkeit des [X.] ist (vgl. [X.], Urteil vom 21. Oktober 1999 - [X.]/98, [X.]. 1999, [X.] = [X.], 1272 Rn. 30 f. - [X.]; Urteil vom 6. November 2003  [X.]-243/01, [X.]. 2003, [X.] = [X.] 2004, 115 Rn. 62 - [X.] u.a.).

III. Das angegriffene Sportwettenangebot der [X.] im [X.] ist gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 4 Abs. 4 GlüStV unzulässig.

1. Am 1. Januar 2008 ist der Glücksspielstaatsvertrag im Freistaat [X.] in [X.] getreten. Nach § 4 Abs. 4 GlüStV ist das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen im [X.] verboten.

Dieses Verbot, das unmittelbar die Vertriebswege für Glücksspiele beschränkt, ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Es richtet sich nicht nur an die in § 10 GlüStV genannten Anbieter, mit denen die Länder ihre Aufgabe erfüllen, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, sondern an jeden Anbieter und Vermittler öffentlicher Glücksspiele im Sinne von § 2 GlüStV und damit auch an die [X.]. Der Wortlaut des § 4 Nr. 4 GlüStV gibt für eine Beschränkung der Normadressaten keinen Anhaltspunkt. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift stehen einer Auslegung entgegen, nach der das Verbot zwar für konzessionierte Anbieter, nicht aber für ohne Erlaubnis tätige Veranstalter und Vermittler gelten soll (ebenso [X.], Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 [X.] 5.10, juris Rn. 11). Niemand kann sich der Gültigkeit eines Verbots mit der Begründung entziehen, er sei schon aus anderen Gründen nicht berechtigt, die verbotene Tätigkeit auszuüben.

2. Es kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Glücksspielstaatsvertrag die von Behörden der [X.] erteilten Glücksspielkonzessionen unberührt lässt. Der Beklagte zu 1 kann sich jedenfalls nicht auf die ihm vom Gewerbeamt der [X.] ab 1. Mai 1990 erteilte Genehmigung zur Eröffnung eines Wettbüros berufen, um entgegen § 4 Abs. 4 GlüStV in [X.] über das [X.] Sportwetten zu vermitteln oder zu veranstalten.

a) Die dem [X.] zu 1 für die [X.] ab 1. Mai 1990 erteilte Genehmigung war ursprünglich auf das Hoheitsgebiet der [X.] beschränkt.

b) Art. 19 [X.] hat nicht zu einer Erstreckung der Erlaubnis auf das gesamte [X.] geführt. Nach dieser Vorschrift bleiben vor der [X.] ergangene Verwaltungsakte der [X.] zwar wirksam. Art. 19 [X.] hat aber grundsätzlich keine inhaltliche Änderung von Verwaltungsakten bewirkt ([X.]E 126, 149 Rn. 50 ff.; [X.], Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 [X.] 5.10, juris Rn. 46).

Für die Frage, ob sich ein Verwaltungsakt der [X.] nach der [X.] auf das gesamte Gebiet der [X.] erstreckt, kommt es auf die hypothetische Prüfung an, ob ein inhaltlich entsprechender Verwaltungsakt der Behörde eines alten [X.]eslandes bundesweite Geltung hat. Ist das der Fall, so ist dasselbe für den nach Art. 19 [X.] fortgeltenden Verwaltungsakt anzunehmen. Andernfalls ist eine bundesweite Geltung zu verneinen. Denn die Rechtsordnung der (erweiterten) [X.], die für die mit dem [X.] angestrebte Rechtseinheit maßgeblich ist, ist durch ihre föderale Struktur mitgeprägt, in der nicht selten Regelungsunterschiede zwischen den einzelnen [X.]esländern bestehen (vgl. [X.]E 126, 149 Rn. 56).

In Anwendung dieser Grundsätze kommt eine Erstreckung der dem [X.] zu 1 von der [X.] erteilten Erlaubnis auf das Gebiet des [X.]eslands [X.] nicht in Betracht (vgl. [X.]E 126, 149 Rn. 56; [X.], Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 [X.] 5.10, juris Rn. 47 f.; ebenso [X.], [X.] 2008, 118, 120 f.; [X.], ZfWG 2008, 136, 137; [X.], ZfWG 2008, 272, 274; [X.], [X.], 1241, 1242; [X.], NVwZ 2004, 1410, 1412 ff.). Auch in den alten [X.]esländern hätten Erlaubnisse für die gewerbliche Veranstaltung von Sportwetten (mit Ausnahme von [X.]n) nur nach dem jeweiligen [X.]recht erteilt werden können, so dass ihre Wirkung auf das Gebiet des betreffenden [X.] beschränkt gewesen wäre. Eine außerhalb [X.]s erteilte [X.] berechtigt also nicht dazu, in [X.] Glücksspiele zu veranstalten oder zu vermitteln.

Mit der fehlenden Erstreckung auf das Land [X.] teilt die Gewerbeerlaubnis des [X.] zu 1 das Schicksal aller vergleichbaren Gestattungen, so dass keine dem Gedanken des Vertrauensschutzes widerstreitende Benachteiligung des Erlaubnisnehmers erkennbar ist (vgl. [X.]E 126, 149 Rn. 56).

c) Die fehlende Erstreckung seiner von der [X.] erteilten Genehmigung auf das [X.]esland [X.] greift auch in keine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition des [X.] zu 1 ein. Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass es für ihn enteignungsgleiche Wirkung hat, wenn er in [X.] die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV zu beachten hat.

3. Der Glücksspielstaatsvertrag und insbesondere das [X.]verbot des § 4 Abs. 4 GlüSpV sind formell und materiell mit dem Verfassungsrecht vereinbar.

a) Die Länder haben mit dem Glücksspielstaatsvertrag ihre Kompetenzen nicht überschritten. Von einer möglichen Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG hat der [X.] ungeachtet der Regelungen in §§ 33c ff. [X.] jedenfalls nicht in der Weise Gebrauch gemacht, dass die Länder an den im Glücksspielstaatsvertrag getroffenen Regelungen gemäß Art. 72 Abs. 1 GG gehindert wären ([X.], [X.] vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08, [X.], 1338 Rn. 25).

b) Der Glücksspielstaatsvertrag ist auch materiell verfassungsgemäß. Die durch ihn bewirkten Eingriffe in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) sind durch überragend wichtige [X.] gerechtfertigt, nämlich den Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren der Glücksspielsucht und vor der mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität (vgl. [X.], [X.], 1338 Rn. 27 ff.). Dabei ist davon auszugehen, dass die Besonderheiten des Glücksspiels im [X.], namentlich dessen Bequemlichkeit und - im Vergleich zur Abgabe eines Lottoscheins in einer Annahmestelle - dessen Abstraktheit, problematisches Spielerverhalten in entscheidender Weise begünstigen. Das [X.]verbot ist deshalb geeignet, erforderlich und angemessen, ein Gemeinwohlziel hohen Ranges zu fördern (vgl. [X.], [X.], 1338 Rn. 40, 48, 59).

4. Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV steht mit dem Unionsrecht in Einklang.

a) Der Anwendung der Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags steht nicht entgegen, dass die Länder ihrer europarechtlichen Notifizierungspflicht nicht nachgekommen sind.

aa) Gemäß Art. 8 Abs. 1 der [X.]/[X.] über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (nachfolgend: [X.]) haben die Mitgliedstaaten jeden Entwurf einer technischen Vorschrift unverzüglich der [X.] zu übermitteln. Zweck der Notifizierung ist es, durch eine vorbeugende Kontrolle der [X.] im Binnenmarkt zu schützen (vgl. [X.], Urteil vom 30. April 1996 - [X.]-194/94, [X.]. 1996, [X.] = [X.] 1996, 379 Rn. 40 f., 51 - [X.]IA Security International/Signalson; Erwägungsgründe 4 und 7 der [X.]). Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht führt zur Unanwendbarkeit der betreffenden technischen Vorschriften, so dass sie Einzelnen nicht entgegengehalten werden können ([X.] aaO Rn. 54).

[X.]) Der Glücksspielstaatsvertrag ist der [X.] am 21. Dezember 2006 notifiziert worden (vgl. Verwaltungsschreiben der [X.] vom 14. Mai 2007, abgedruckt als Anlage 1 c zum Entwurf des Gesetzes des [X.] Nordrhein-Westfalen zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in [X.], [X.], Drucks. 14/4849). Gemäß Art. 9 Abs. 2 der [X.] durfte das [X.]esland [X.] das [X.]verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV dann ab 21. Juni 2007 in [X.] setzen, also jedenfalls auch zum 1. Januar 2008.

b) Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV ist auch materiell mit dem Unionsrecht vereinbar.

aa) Allerdings stellt diese Regelung eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Art. 56 AEUV dar. Das [X.]verbot erschwert Wettunternehmen aus anderen Mitgliedstaaten eine Tätigkeit in [X.]. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ist eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Glücksspielsektor nur unionsrechtskonform, wenn sie das Diskriminierungsverbot beachtet und aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. Die Maßnahme muss geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, indem sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der [X.] beiträgt; sie darf ferner nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist ([X.], [X.] 2004, 115 Rn. 65 - [X.] u.a.; [X.], Urteil vom 6. März 2007 - [X.]-338/04 u.a., [X.]. 2007, [X.] = [X.] 2007, 209 Rn. 49 - Placanica; Urteil vom 8. September 2009 - [X.]-42/07, [X.]. 2009, [X.] = [X.] 2009, 689 Rn. 60 - Liga [X.]).

[X.]) Eine formale Diskriminierung liegt nicht vor. Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV gilt gleichermaßen für In- und Ausländer. Zwar beeinträchtigt das [X.]verbot faktisch Glücksspielanbieter außerhalb [X.]s stärker als solche, die im Inland ansässig sind, weil ihnen ein für den unmittelbaren Zugang zum [X.] Markt besonders wirksames Vermarktungsmittel genommen wird (vgl. [X.], Urteil vom 30. Juni 2011 - [X.]-212/08, [X.] 2011, 674 Rn. 74 - [X.].). Dieser Umstand allein steht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] einer unionsrechtlichen Rechtfertigung des [X.]verbots aber nicht entgegen. Vielmehr kommt es auch dann darauf an, ob diese Beschränkung zwingenden Belangen des Allgemeinwohls dient, kohärent und systematisch zur Begrenzung der [X.] beiträgt und nicht über das erforderliche Maß hinausgeht (vgl. [X.], [X.] 2009, 689 Rn. 52 ff. - Liga [X.]; [X.] 2011, 674 Rn. 76 ff. - [X.].).

[X.]) Die durch den Glücksspielstaatsvertrag und die [X.] Ausführungsbestimmungen bewirkten Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit im Bereich der Sportwetten dienen zwingenden Gründen des Allgemeininteresses im Sinne des Unionsrechts (ebenso [X.], Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 [X.] 5.10, juris Rn. 34). Ziele des Glücksspielstaatsvertrags sind die Suchtbekämpfung (§ 1 Nr. 1 GlüStV), die Begrenzung des Glücksspielangebots und die Lenkung der Wettleidenschaft (§ 1 Nr. 2 GlüStV), der Jugend- und Spielerschutz (§ 1 Nr. 3 GlüStV) sowie die [X.] (§ 1 Nr. 4 GlüStV). Der Gerichtshof der [X.] hat anerkannt, dass der Verbraucherschutz, die [X.], die Abwehr von Störungen der [X.] Ordnung und das Anliegen, die Bürger vor Anreizen zu überhöhten Spieleinsätzen zu bewahren, zwingende Gründe des Allgemeininteresses sind, die Beschränkungen der Spieltätigkeiten rechtfertigen können (vgl. [X.], Urteil vom 24. März 1994 - [X.]-275/92, [X.]. 1994, [X.] = [X.] 1994, 311 Rn. 57 f. - [X.]; [X.], [X.], 1272 Rn. 30 f. - [X.]; [X.] 2004, 115 Rn. 67 - [X.]; [X.] 2009, 689 Rn. 46 - Placanica; [X.], Urteil vom 8. September 2010 - [X.]-46/08, [X.], 1422 Rn. 55 ff. = [X.], 840 - [X.] Media Group). Die Ziele der Suchtbekämpfung sowie des [X.] (§ 1 Nr. 1 und Nr. 3 GlüStV) dienen dem Schutz der [X.]. Die Begrenzung des Glücksspielangebots und die Lenkung der Wettleidenschaft (§ 1 Nr. 2 GlüStV) zielen darauf ab, die Bürger vor Anreizen zu überhöhten Spieleinsätzen zu bewahren.

[X.]) Das [X.]verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV ist geeignet, die mit dem Glücksspielstaatsvertrag verfolgten [X.] zu fördern.

(1) Der Gerichtshof der [X.] hat anerkannt, dass eine Maßnahme, mit der jedes Anbieten von Glücksspielen über das [X.] verboten wird, grundsätzlich geeignet ist, die legitimen Ziele der Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht sowie des Jugendschutzes zu verfolgen, auch wenn das Angebot solcher Spiele über herkömmliche Kanäle zulässig bleibt ([X.], [X.], 1422 Rn. 105  [X.] Media Group). Denn über das [X.] angebotene Spiele weisen wegen des Fehlens eines unmittelbaren Kontakts zwischen Verbraucher und Anbieter und einer [X.] Kontrolle sowie wegen der Anonymität und Isolation der Spieler ein besonderes Gefährdungspotential für jugendliche und spielsuchtgefährdete oder spielsüchtige Verbraucher auf, das mit erhöhten Betrugsrisiken einhergeht. Dabei fällt insbesondere auch die für das [X.] typische besonders leichte und ständige Zugänglichkeit zu einem sehr großen internationalen Spielangebot ins Gewicht (vgl. [X.], [X.] 2009, 689 Rn. 70 - Liga [X.]; [X.], 1422 Rn. 102 f. - [X.] Media Group; siehe auch [X.]E 115, 276 Rn. 139; [X.], [X.], 1338 Rn. 40; [X.], Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 [X.] 5.10, juris Rn. 34).

Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV soll speziell diesen besonderen Gefahren des Angebots von Glücksspielen im [X.] begegnen. Für die Beurteilung der unionsrechtlichen Zulässigkeit des [X.]verbots kommt es deshalb nicht auf die Verfügbarkeit von Glücksspielen in anderen Vertriebskanälen an, die nicht die besonderen Gefahren des [X.]vertriebs aufweisen (vgl. [X.], [X.] 2011, 674 Rn. 78 ff. - [X.].).

(2) Das [X.]verbot ist nicht deshalb zur Verfolgung legitimer Gemeinwohlinteressen ungeeignet, weil bislang konkrete und belastbare Nachweise dafür fehlen, dass solche Interessen durch das Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten im [X.] gefährdet werden können. Der Gerichtshof der [X.] hat klargestellt, dass ein Mitgliedstaat die Eignung einer beschränkenden Maßnahme im Glücksspielsektor für die Verfolgung anerkannter [X.] auch dann belegen kann, wenn er dazu keine konkreten Untersuchungen vorzulegen vermag. Es reicht aus, wenn der Mitgliedstaat alle Umstände darlegt, anhand deren sich ein zur Entscheidung berufenes Gericht darüber vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich dem Gebot der Verhältnismäßigkeit genügt ([X.], Urteil vom 8. September 2010 - [X.]-316/07 u.a., [X.], 1338 Rn. 70 ff. - [X.] u.a.). Diese Anforderung ist im Streitfall erfüllt.

(3) Das [X.]verbot ist auch eine kohärente und systematische Beschränkung der Gelegenheiten zum Glücksspiel (ebenso [X.], Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 [X.] 5.10, juris Rn. 35 ff.). Die Prüfung dieser unionsrechtlichen Anforderung obliegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] den Gerichten der Mitgliedstaaten ([X.], [X.], 1422 Rn. 65 - [X.] Media Group).

(a) Die unionsrechtliche Prüfung hat grundsätzlich für jede nationale Beschränkung im Bereich der Glücksspiele gesondert zu erfolgen ([X.], [X.], 1422 Rn. 60 - [X.] Media Group). Prüfungsgegenstand ist im Streitfall somit allein das [X.]verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV und nicht der Glücksspielstaatsvertrag in seiner Gesamtheit oder das [X.] Glücksspielmonopol.

(aa) Das [X.]verbot ist nicht in dem Sinne „monopolakzessorisch“, dass es bei einer eventuellen Unionsrechtswidrigkeit des [X.] Glücksspielmonopols keine Wirkung mehr entfalten könnte ([X.], Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 [X.] 5.10, juris Rn. 12). Es handelt sich vielmehr um eine eigenständige Regelung, die schon für sich allein zur Förderung der mit dem Glücksspielstaatsvertrag verfolgten Ziele geeignet ist. Selbst wenn das [X.] Glücksspielmonopol oder andere Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags mit dem Unionsrecht unvereinbar wären, führte dessen Anwendungsvorrang nur dazu, dass das [X.] Recht insoweit nicht anzuwenden wäre. Hingegen blieben diejenigen Bestandteile des Glücksspielstaatsvertrags weiterhin anwendbar, die noch eine aus sich heraus sinnvolle und handha[X.]are Regelung darstellen, die der erkennbaren Absicht des [X.] entspräche (vgl. [X.]E 105, 336, 345 f.). Zur Sicherstellung der Ziele des § 1 GlüStV ist es nach der [X.] des [X.] geboten, den Vertriebsweg [X.] für Glücksspiele grundsätzlich zu versagen. Dieser Zweck entfiele auch dann nicht, wenn die Vorschriften über das staatliche Monopol im Glücksspielstaatsvertrag wegfielen ([X.], Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 [X.] 5.10, juris Rn. 12 aE).

([X.]) Zudem ist davon auszugehen, dass die verschiedenen Arten von Glücksspielen erhebliche Unterschiede aufweisen können, etwa hinsichtlich der sie kennzeichnenden Einsätze und Gewinne, der Zahl potentieller Spieler, der Präsentation, der Häufigkeit, der Dauer oder danach, ob sie die körperliche Anwesenheit des Spielers erfordern oder nicht. Daher führt allein der Umstand, dass für verschiedene Arten von Glücksspielen unterschiedliche nationale Regelungen gelten, nicht schon dazu, dass diese Maßnahmen ihre unionsrechtliche Rechtfertigung verlieren ([X.], [X.], 1422 Rn. 62 f. - [X.] Media Group; [X.], 1338 Rn. 95 f. - [X.] u.a.).

(b) Allerdings können nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] (vgl. [X.], [X.], 1422 Rn. 71 - [X.] Media Group) berechtigte Zweifel an der Eignung eines nationalen Monopols für Sportwetten und Lotterien zur kohärenten und systematischen Beschränkung des Glücksspiels bestehen, wenn

- andere Arten von Glücksspielen von privaten Veranstaltern betrieben werden dürfen und

- der Mitgliedstaat in Bezug auf diese anderen Arten von Glücksspielen, die zudem ein höheres Suchtpotenzial als die dem Monopol unterliegenden Spiele aufweisen, eine zur Entwicklung und Stimulation der Spieltätigkeiten geeignete Politik der Angebotserweiterung betreibt, um insbesondere die aus diesen Tätigkeiten fließenden Einnahmen zu maximieren.

Außerdem sind auch Ausnahmen und Einschränkungen zu einer die Glücksspieltätigkeit beschränkenden Regelung dahingehend einer Kohärenzprüfung zu unterziehen, ob sie deren Eignung zur Verfolgung legitimer Allgemeininteressen beseitigen (vgl. [X.], [X.], 1422 Rn. 106 ff. - [X.] Media Group).

(c) Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall ist zu beachten, dass es hier allein auf die unionsrechtliche Wirksamkeit des [X.]verbots des § 4 Abs. 4 GlüStV ankommt. Daher sind die Regelungen zum Automatenspiel und zum herkömmlichen Spielbankenbetrieb in [X.] im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung. Diese [X.] setzen anders als das Spiel im [X.] die persönliche Anwesenheit der Spieler voraus. Weil das bereits aus dem Wesen dieser Glücksspiele folgt, können sie von vornherein nicht durch ein [X.]verbot geregelt werden (in diesem Sinne etwa [X.], [X.], 253, 259). Eine inkohärente oder unsystematische Regelung liegt in diesem tatsächlichen Unterschied zu Sportwetten aber nicht. Selbst wenn [X.] beim Automatenspiel und im Bereich der Spielbanken eine expansive Politik betreiben sollte, ließe dies die Eignung von § 4 Abs. 4 GlüStV als wirksame Maßnahme zum Jugend- und Spielerschutz sowie zur Begrenzung der Glücksspieltätigkeit unberührt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ist ein allgemeines [X.]verbot grundsätzlich auch dann geeignet, die mit ihm verfolgten legitimen Allgemeininteressen zu erreichen, wenn das Anbieten von Spielen über herkömmliche Kanäle zulässig bleibt (vgl. [X.], [X.], 1422 Rn. 105 - [X.] Media Group).

Abweichendes ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision auch nicht aus der Entscheidung des Gerichtshofs in der Sache „[X.]“ ([X.], [X.] 2011, 674 Rn. 73 ff.). Der Gerichtshof hat dort im Zusammenhang mit einem generellen Monopol für [X.]n in [X.] zwar ausgeführt, dass eine Beschränkung der Tätigkeit der Wettannahme grundsätzlich unabhängig davon geprüft werden sollte, auf welchem Wege die Wetten abgeschlossen werden (aaO Rn. 77). Hat der nationale Gesetzgeber eine Unterscheidung zwischen online angebotenen Wetten und solchen, die über traditionelle Vertriebskanäle angeboten werden, nicht für erforderlich gehalten, und eine allgemeine Ausschließlichkeitsregelung für [X.]n vorgesehen, so kommt es für die unionsrechtliche Zulässigkeit auf den gesamten Sektor der [X.]n an (aaO Rn. 82 f.). Im Einklang mit seiner bisherigen Rechtsprechung betont der Gerichtshof aber auch, dass der Absatz von Glücksspielen über das [X.] gegenüber den klassischen Vertriebswegen andere und größere Gefahren in sich [X.] kann (aaO Rn. 78 ff.). Wie sich aus Randnummer 82 des Urteils „[X.]“ ergibt, hält der Gerichtshof dabei daran fest, dass es dem einzelnen Mitgliedstaat obliegt zu beurteilen, ob spezifische Gefahren des Glücksspielvertriebs im [X.] besondere Beschränkungen dieses [X.] erfordern. Der Gerichtshof verlangt nicht, dass für diese Beurteilung abweichend vom Urteil „[X.]“ (vgl. oben Rn. 42) nunmehr ein empirischer Nachweis für die Gefährlichkeit des [X.]vertriebs erbracht werden muss. Einer Vorlage an den Gerichtshof bedarf es in diesem Zusammenhang nicht. Unerheblich ist im Übrigen auch, ob die Länder im Zusammenhang mit der Änderung des Glücksspielstaatsvertrags eine Lockerung des [X.]verbots erwägen. Im Streitfall steht allein das geltende Recht auf dem Prüfstand. [X.] Erwägungen, die de lege ferenda angestellt werden, vermögen die Beurteilung des geltenden Rechts nicht zu verändern.

Da [X.] - anders als [X.] in dem der Entscheidung „[X.]“ zugrundeliegenden Fall - in § 4 Abs. 4 GlüStV eine besondere Regelung für den Glücksspielvertrieb im [X.] getroffen hat, die aufgrund der spezifischen Gefahren dieses [X.] gerechtfertigt ist, kommt es für die unionsrechtliche Kohärenzprüfung allein auf diesen Vertriebskanal an.

Im Übrigen ist es nach § 4 Abs. 4 GlüStV generell verboten, im [X.] Automatenspiele anzubieten; denn die Erlaubnis nach § 33c Abs. 1 [X.] gilt nur für den stationären Betrieb von Geldspielautomaten ([X.], Beschluss vom 27. Oktober 2008 - 4 B 1774/07, juris; [X.], ZfWG 2010, 149, 150 f.). Spielbanken müssen das [X.]verbot gemäß § 2 Satz 2 GlüStV beachten.

(d) Ein Verstoß gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot besteht auch nicht hinsichtlich des Bereichs der [X.]n.

(aa) [X.]n dürfen nicht über das [X.] angeboten oder vermittelt werden. Der Senat schließt sich dazu den überzeugenden Ausführungen des [X.]esverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 1. Juni 2011 an (8 [X.] 5.10, juris Rn. 37 ff.). Die Veranstaltung oder Vermittlung von [X.]n ist verboten, sofern sie nicht auf der Grundlage des Rennwett- und Lotteriegesetz vom 8. April 1922 ([X.] I, [X.]) erlaubt wird. Die nach § 2 Abs. 2 RennwLottG erteilte Erlaubnis ist auf die Örtlichkeit beschränkt, in der die Wetten entgegengenommen oder vermittelt werden. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut, insbesondere aber auch aus dem Zweck dieser Bestimmung: Sie dient dazu, den Missstand des sog. [X.] zu bekämpfen, der dazu geführt hatte, dass Kunden überall und jederzeit aufgesucht und zum Wetten verleitet werden konnten. Wie das [X.]esverwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat (aaO Rn. 39), liegt dem Typus der erlaubten [X.] die Vorstellung eines Wettabschlusses unter Anwesenden zugrunde. Mit diesem Gesetzeszweck ist die - zulässige - telefonische oder telegrafische Wettannahme noch vereinbar, bei der die Initiative zum [X.] ausgehen muss, der zudem weiß, mit welchem Buchmacher er es zu tun hat. Das Wettangebot ist bei Nutzung dieser Formen der Telekommunikation weder ubiquitär noch anonym ([X.] aaO). Dies ist beim Vertrieb von Wetten im [X.] anders. Das [X.] ermöglicht den Abschluss von Wetten von jedem Ort und zu jeder [X.] ohne jeden persönlichen Kontakt (vgl. zu allem Vorstehenden [X.], Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 [X.] 5.10, juris Rn. 38 ff.). Dass das Rennwett- und Lotteriegesetz in § 1 für die [X.] nicht ausdrücklich eine entsprechende Bindung an ein stationäres Wettbüro verlangt, vermag hieran nichts zu ändern; denn zum Betrieb eines Totalisators dürfen nur Renn- und Pferdezuchtvereine zugelassen werden (§ 2 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz).

([X.]) Allerdings schreiten die [X.]esländer bislang nicht gegen die Annahme und Vermittlung von [X.]n im [X.] ein. Damit besteht in diesem Bereich ein strukturelles Vollzugsdefizit ([X.], Urteil vom 1. Juni 2011  8 [X.] 5.10, juris Rn. 41). Das führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit des [X.]verbots im gesamten sonstigen Glücksspielbereich.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] bezieht sich die Kohärenzprüfung auf die Eignung einer Beschränkung zur Zielerreichung. Diese Eignung wird nicht schon durch jede abweichende Regelung in einem quantitativ noch so unbedeutenden Bereich in Frage gestellt. So hat der Gerichtshof der [X.] unter dem Aspekt der Kohärenz des [X.]verbots keine Bedenken daraus abgeleitet, dass § 25 Abs. 6 GlüStV eine begrenzte und zeitlich beschränkte Ausnahme von diesem Verbot vorsah (vgl. [X.], [X.], 1422 Rn. 106 ff. - [X.] Media Group).

Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV verliert danach nicht deswegen ihre Eignung zum Jugend- und Spielerschutz, zur Betrugsbekämpfung und zur Eindämmung des Glücksspiels, weil [X.]n noch im [X.] abgeschlossen werden können. [X.]n machen erkennbar nur einen kleinen Prozentsatz des Glücksspielmarkts aus (vgl. [X.], ZfWG 2011, 47, 52; [X.], ZfWG 2010, 24, 39) und die von ihnen ausgehenden Suchtgefahren treffen nur einen sehr geringen Teil der Bevölkerung, weil nur verhältnismäßig wenige Verbraucher im Bereich der Pferderennen tatsächlich über solche Kenntnisse verfügen, um sich zuzutrauen, erfolgreich auf den [X.] zu können. Im Gegensatz dazu empfinden beim Fußball und anderen Breitensportarten weite Personenkreise eine subjektiv empfundene „Wettkompetenz“, die sie zum Spielen verleitet. Hinzu kommt, dass die Zahl der Pferderennen deutlich unter derjenigen der sonstigen Sportereignisse liegt, die gerade beim [X.]vertrieb dem Spielinteressierten ständig neue Wettmöglichkeiten eröffnen (vgl. zur marginalen Bedeutung der [X.]n für den Glücksspielmarkt insgesamt auch [X.], Urteil vom 1. Juni 2011  8 [X.] 5.10, juris Rn. 42).

([X.]) Dementsprechend hat auch der Gerichtshof der [X.] zwar gemäß dem ihm von den vorlegenden [X.] Gerichten unterbreiteten Sachverhalt die Zulässigkeit von [X.]n privater Veranstalter angenommen, eine mögliche Inkohärenz des [X.] Sportwettenmonopols aber allein mit der in den [X.] festgestellten Politik der Angebotsausweitung im Bereich Spielbanken und Automatenspiele begründet ([X.], [X.], 1422 Rn. 67 f. - [X.] Media Group; [X.], 1338 Rn. 100, 106  [X.] u.a.).

([X.]) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die an [X.]n interessierten Verbraucher im Hinblick auf die damit verbundenen Suchtgefahren nicht weniger schutzwürdig sind als diejenigen Verbraucher, die als Teilnehmer sonstiger Sportwetten in Betracht kommen. Der Gesetzgeber mag nach [X.]m Recht auch unter diesem Aspekt gehalten sein, das gegenwärtige Vollzugsdefizit alsbald zu beseitigen. Zur unionsrechtlichen Unzulässigkeit des § 4 Abs. 4 GlüStV kann dieser Umstand aber nicht führen, weil die Gefahren für die [X.], die sich aus der derzeitigen Duldung des Abschlusses von [X.]wetten für Pferderennen ergeben, wegen des beschränkten Teilnehmerkreises deutlich geringer sind als diejenigen der anderen von § 4 Abs. 4 GlüStV erfassten Glücksspiele.

(e) § 4 Abs. 4 GlüStV ist auch nicht im Hinblick auf § 8a [X.] ([X.]) unionsrechtlich inkohärent.

Die Vorschrift des § 8a [X.] lässt Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele im Rundfunk unter bestimmten Voraussetzungen zu. Nach § 58 Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 13 [X.] gilt § 8a [X.] entsprechend für Gewinnspiele in mit Rundfunk vergleichbaren Telemedien, die sich an die Allgemeinheit richten. Dazu zählen auch [X.]portale, die redaktionelle Informations- und Unterhaltungsangebote für die Allgemeinheit bereitstellen (vgl. [X.], [X.], 669, 673).

(aa) Gewinnspiele im Sinne des § 8a [X.] können grundsätzlich auch zufallsabhängige Spiele sein. Das ergibt sich zwar nicht schon aus dem Wortlaut dieser Vorschrift. So ist nach § 8a Abs. 1 Satz 4 [X.] im Programm über die Auflösung der gestellten Aufgabe zu informieren. Das spricht dafür, dass Gewinnspiele nur solche Spiele sind, bei denen die Spieler eine gestellte Aufgabe lösen müssen, was grundsätzlich nicht zufallsabhängig ist. Zweck des § 8a [X.] ist aber klarzustellen, dass die erst in neuerer [X.] aufgekommenen „interaktiven“ Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele, an denen sich das Publikum mittels individueller Kommunikationsmittel (insbesondere Telefon) kostenpflichtig beteiligen kann, ein in Fernsehen und Hörfunk zulässiger Programminhalt sind und damit für private Rundfunkveranstalter eine erlaubte Einnahmequelle bilden. Zu den nach § 8a [X.] zulässigen Gewinnspielen zählen danach grundsätzlich auch privat veranstaltete, zufallsabhängige [X.]all-in-Gewinnspiele gegen Entgelt (vgl. [X.], [X.], 204, 205; Begründung zum 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, [X.], [X.]. 15/9667, [X.]; [X.], [X.], 669, 671). Das ergibt sich auch aus der Satzung der [X.]medienanstalten über Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele (Gewinnspielsatzung), die zur Konkretisierung des § 8a [X.] erlassen worden ist. Nach § 2 Gewinnspielsatzung liegt ein Gewinnspiel vor, wenn den Nutzern des Programmangebots im Fall der Teilnahme die Möglichkeit auf den Erhalt eines Vermögenswertes geboten wird. Das schließt zufallsabhängige Spiele ein.

([X.]) Ein Glücksspiel liegt aber nur vor, wenn für den Erwerb einer - zumindest überwiegend zufallsabhängigen - Gewinnchance ein Entgelt gezahlt wird (vgl. § 3 Abs. 1 GlüStV). Daran fehlt es bei den Gewinnspielen im Sinne des § 8a [X.].

Wie sich aus der Verweisung des § 8a Abs. 1 auf § 13 Abs. 1 Satz 3 [X.] ergibt, dürfen öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten aus Gewinnspielen keine Einnahmen erzielen. Im Übrigen ist das [X.] auf höchstens 0,50 € begrenzt. Nach § 8 Gewinnspielsatzung ist es unzulässig, zu wiederholter Teilnahme aufzufordern oder dafür Anreize zu setzen.

[X.]e von höchstens 0,50 € sind glücksspielrechtlich unerheblich ([X.], [X.], 225; [X.] in [X.]/[X.], StGB, 28. Aufl., § 284 Rn. 6; [X.].StGB/[X.], § 284 Rn. 8; [X.], [X.], 669, 670). Sie entsprechen den üblichen Portokosten, wie sie auch für die Teilnahme an herkömmlichen Gewinnspielen im Einzelhandel aufgewendet werden müssen, bei denen die Gewinner aus den Einsendern der richtigen Antwort durch Los und damit zufallsabhängig bestimmt werden. Derartige wettbewerbsrechtlich zulässige Gewinnspiele unterliegen eindeutig nicht den Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags. Zudem werden Gewinnspiele und Gewinnspielsendungen im Rundfunk maßgeblich durch ihren Show- und Unterhaltungscharakter geprägt, so dass sie in dem durch § 8a [X.] festgelegten Entgeltrahmen als Unterhaltungsspiele anzusehen sind.

([X.]) Durch die Zulassung von Gewinnspielen im Sinne des § 8a [X.] auch in [X.]portalen mit redaktionellem Inhalt werden die Zielsetzungen des Glücksspielstaatsvertrags nicht beeinträchtigt. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die fraglichen Spiele ein höheres Suchtpotential als die vom Glücksspielstaatsvertrag erfassten Spiele haben (vgl. [X.], [X.], 1422 Rn. 71 - [X.] Media Group). Sie können infolgedessen auch nicht zur Unionsrechtswidrigkeit des [X.]verbots in § 4 Abs. 4 GlüStV führen.

(f) Die Revision hat auch keine Vollzugsdefizite des Glücksspielstaatsvertrags in [X.] dargelegt, aus denen sich eine Inkohärenz des [X.]verbots jedenfalls für dieses [X.]esland ergäbe.

ee) Das [X.]verbot begegnet auch unter dem Aspekt der Erforderlichkeit keinen unionsrechtlichen Bedenken.

Das Unionsrecht verlangt, dass Beschränkungen im Glücksspielsektor nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung der mit ihnen verfolgten legitimen Ziele erforderlich ist (vgl. [X.], [X.] 2007 Rn. 49 - Placanica; [X.], 1422 Rn. 60 - [X.] Media Group). Dabei ist es jedoch Sache jedes Mitgliedstaats, zu beurteilen, ob es erforderlich ist, bestimmte Glücksspieltätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollen vorzusehen. In diesem Zusammenhang kommt es für die Erforderlichkeit der erlassenen Maßnahmen allein auf die von den betreffenden nationalen Stellen verfolgten Ziele und das von ihnen angestrebte Schutzniveau an ([X.], [X.], 1422 Rn. 58  [X.] Media Group). Dagegen wird nicht verlangt, dass eine von einem Mitgliedstaat erlassene beschränkende Maßnahme einer von allen Mitgliedstaaten geteilten Auffassung in Bezug auf die Modalitäten des Schutzes des fraglichen berechtigten Interesses entspricht (vgl. [X.], Urteil vom 28. April 2009  [X.]-518/06, [X.]. 2009, [X.] Rn. 83 ff. - [X.]/). Das hat der Gerichtshof der [X.] gerade auch im Zusammenhang mit dem [X.]verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV betont ([X.], [X.], 1422 Rn. 104  [X.] Media Group).

Die [X.] [X.]esländer konnten es deshalb im Hinblick auf die besonderen Gefahren des Glücksspielvertriebs im [X.] (vgl. oben Rn. 30, 40) für erforderlich halten, diesen Vertriebsweg im Anwendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags vollständig auszuschließen. Dieses Ergebnis ließ sich nur durch das Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV erreichen, nicht dagegen durch weniger einschneidende Reglementierungen des Vertriebskanals [X.].

Der Gerichtshof der [X.] hat zwar ein mitgliedstaatliches Verbot des Vertriebs von [X.] über das [X.] als nicht erforderlich und damit als unzulässige Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit angesehen ([X.], Urteil vom 2. Dezember 2010 - [X.]-108/09 [X.], 243 Rn. 58, 65 ff., 75 - Ker-Optica). Anders als in jenem Fall sind die das Verbot des [X.]vertriebs von Glücksspielen rechtfertigenden Gefahren unmittelbar und zwangsläufig mit dem Medium [X.] verbunden (etwa mangelnde [X.] Kontrolle wegen Anonymität, permanente Spielmöglichkeit, besondere Bequemlichkeit der Spielteilnahme). Sie lassen sich daher nicht durch begleitende Erläuterungen während des Spiels ausräumen.

IV. Der Kläger kann von den [X.] auch verlangen, die Bewerbung ihres Sportwettenangebots entsprechend den im Klageantrag in Bezug genommenen Bildschirmausdrucken im [X.] zu unterlassen (§ 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 3 GlüStV). Nach § 5 Abs. 3 GlüStV ist Werbung für öffentliches Glücksspiel im [X.] verboten.

Auch gegen die Anwendung des § 5 Abs. 3 GlüStV bestehen keine unionsrechtlichen Bedenken. Unabhängig von der Frage der Errichtung des staatlichen [X.] und seiner Durchsetzung stellt das Werbeverbot eine gerechtfertigte Beschränkung der Rechte der [X.] aus Art. 12 GG und Art. 49 AEUV dar. Es verfolgt dieselben legitimen Zwecke wie das [X.]verbot des Veranstaltens und [X.] von öffentlichen Glücksspielen gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV und ist geeignet, erforderlich und angemessen, um die [X.] in geordnete und legale Bahnen zu lenken und Anreizen für Glücksspiele entgegenzuwirken.

V. Da der auf Unterlassung gerichtete Klageantrag begründet ist, haben auch die darauf rückbezogenen Anträge auf Auskunftserteilung (§ 242 BGB) und Feststellung der Schadensersatzpflicht (§ 9 UWG) Erfolg.

[X.]. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit er seine Anträge auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht in der Berufungsinstanz zeitlich beschränkt hat.

[X.]                                        Ri[X.] Pokrant ist in                                           Schaffert

                                                        Kur und kann daher

                                                        nicht unterschreiben.

                                                        [X.]

                        [X.]                                                               [X.]

Meta

I ZR 189/08

28.09.2011

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 16. Oktober 2008, Az: 29 U 1669/08, Urteil

§ 3 UWG, § 4 Nr 11 UWG, § 8 UWG, § 4 Abs 4 GlSpielWStVtr, § 5 Abs 3 GlSpielWStVtr, § 284 StGB, § 287 StGB, Art 12 GG, Art 74 Abs 1 Nr 11 GG, Art 43 EG, Art 49 EG, Art 49 AEUV, Art 56 AEUV, Art 8 Abs 1 EGRL 34/98, Art 9 Abs 2 EGRL 34/98

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.09.2011, Az. I ZR 189/08 (REWIS RS 2011, 2937)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2937

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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