Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.02.2015, Az. 1 StR 245/09

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 15082

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Gegenstand

Rechtsanwaltsvergütung im Strafverfahren: Gegenstandswert der Verteidigertätigkeit bei Abwehr der Revision wegen Nichtanordnung des Verfalls von Wertersatz


Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren zur Verteidigung des Angeklagten [X.]gegen Maßnahmen des Verfalls wird auf 30.000.000,00 Euro festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

1. Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit unrichtiger Darstellung gemäß § 400 Abs. 1 AktG und mit Beihilfe zur unrichtigen Darstellung der Verhältnisse einer Kapitalgesellschaft im Jahresabschluss (§ 331 Abs. 1 Nr. 1 HGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt; eine Anordnung des Verfalls von Wertersatz (§ 73a StGB) hat es abgelehnt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der [X.] mit Urteil vom 29. Juni 2010 das landgerichtliche Urteil insoweit aufgehoben, als das [X.] von der Anordnung des Verfalls von Wertersatz abgesehen hat. Dabei hat er die Feststellungen zur Höhe des Erlangten aufrechterhalten.

2

2. Der Antragsteller, Rechtsanwalt   L.     , war im Revisionsverfahren Verteidiger des Angeklagten [X.]  . Er hat beantragt, den Gegenstandswert des Revisionsverfahrens hinsichtlich des Angeklagten [X.]auf 30.000.000,00 Euro festzusetzen, weil die Staatsanwaltschaft durchgängig und auch noch im Revisionsverfahren die Anordnung des Verfalls in dieser Höhe erstrebt hatte.

3

3. Der [X.] setzt den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers zur Verteidigung des Angeklagten [X.]gegen Maßnahmen des Verfalls antragsgemäß auf 30.000.000,00 Euro fest.

4

Gemäß § 32 Abs. 2 [X.] kann der Rechtsanwalt aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beantragen. Ein Gegenstandswert war hier festzusetzen, weil die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision die Anordnung des Verfalls von Wertersatz gegen den Angeklagten [X.]erstrebte und sich die Verteidigung durch den Antragsteller hierauf erstreckte. Nr. 4142 [X.] ([X.]) sieht eine besondere Verfahrensgebühr als Wertgebühr vor, wenn der Rechtsanwalt bei Einziehung und verwandten Maßnahmen (§ 442 StPO) eine darauf bezogene Tätigkeit für den Beschuldigten ausübt. Diese Gebühr steht dem Rechtsanwalt für jeden Rechtszug zu (vgl. [X.] in [X.]/[X.], Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Aufl., 2013, Rn. 16 zu [X.]. 4141 - 4147 [X.]).

5

Der vom [X.] nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 [X.] festzusetzende Gegenstandswert für die Tätigkeit des Verteidigers im Revisionsverfahren bemisst sich insoweit - nicht anders als für den Vertreter eines Verfallsbeteiligten (vgl. [X.], Beschlüsse vom 30. April 2014 - 1 StR 245/09 und 1 [X.] sowie vom 7. Oktober 2014 - 1 [X.]) - nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Abwehr der Revision der Staatsanwaltschaft, soweit diese das Unterlassen einer Verfallsanordnung beanstandet hat. Dem steht nicht entgegen, dass dem Verteidiger auch für die Verteidigung gegen den Tatvorwurf Gebühren zustehen.

6

Die Staatsanwaltschaft beanstandete im Revisionsverfahren, das [X.] habe zu Unrecht davon abgesehen, hinsichtlich des Angeklagten [X.]den Verfall von Wertersatz anzuordnen. Wie der Antragsteller zutreffend dargelegt hat, verfolgte die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision weiterhin das Ziel einer Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 30.000.000,00 Euro gegen den Angeklagten [X.]  . Diese Summe beschreibt daher auch das wirtschaftliche Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Revision der Staatsanwaltschaft (vgl. auch [X.] in BeckOK-[X.], [X.] 4142 Rn. 15). Der Gegenstandswert für seine Verteidigung insoweit beträgt demgemäß 30.000.000,00 Euro.

7

Anhaltspunkte für eine fehlende Durchsetzbarkeit der von der Staatsanwaltschaft erstrebten Verfallsanordnung bestehen hier - insbesondere im Hinblick auf die Höhe der erwirkten und vollstreckten Arreste - nicht. Der [X.] braucht daher nicht zu entscheiden, ob dieser Umstand überhaupt zu einer Minderung des Gegenstandswerts führen könnte (ebenfalls offengelassen in [X.], Beschlüsse vom 30. April 2014 - 1 StR 245/09 und 1 [X.] sowie vom 7. Oktober 2014 - 1 [X.]; vgl. aber auch [X.], Beschluss vom 24. März 2009 - 5 [X.]/06).

Raum                        [X.]                         Jäger

               [X.]

Meta

1 StR 245/09

24.02.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hamburg, 9. Mai 2008, Az: 620 KLs 5/04

§ 2 Abs 1 RVG, § 33 Abs 1 RVG, Nr 4142 RVG-VV, § 73a StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.02.2015, Az. 1 StR 245/09 (REWIS RS 2015, 15082)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15082

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