Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2014, Az. 1 StR 166/07

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 2430

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 166/07

vom
7. Oktober
2014
in der Strafsache
gegen

1.
2.
3.

wegen
strafbarer Werbung
Nebenbeteiligte ([X.]):
1.
2.
3.
4.
hier:
Antrag der [X.]n [X.]

,

vertreten durch den Insolvenzverwalter Rechtsanwalt

N.

auf

Festsetzung des [X.]

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 7. Oktober
2014
beschlos-sen:

Der Gegenwert für das Revisionsverfahren wird hinsichtlich der [X.]n O.

auf
30.000.000,00 Euro festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:
Der vom Senat nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG festzusetzende Ge-genstandswert für die Tätigkeit des Vertreters der [X.]n im Revisi-onsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der [X.] an der Abwehr der Revision der Staatsanwaltschaft, soweit diese das Unterlassen einer Verfallsanordnung beanstandet hat (vgl. [X.], Beschluss vom 30. April 2014

1 [X.]).

Das [X.] hatte in dem
angefochtenen und vom Senat mit Urteil vom 30.
Mai 2008 aufgehobenen Ausspruch über den Verfall gegen die [X.] ganz von der Anordnung des [X.] abgesehen.
Die Staatsanwaltschaft hat, nachdem sie erstinstanzlich im Schlussvortrag die [X.] gegen die [X.] in Höhe von mehr als 33 Mio. Euro beantragt hatte, im Revisionsverfahren beanstandet, das [X.] habe aufgrund einer rechtsfehlerhaften Anwendung von § 73 Abs.
1 Satz 1, § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB zu Unrecht von der Anordnung des Verfalls von Wertersatz im Betrag von 32.643.155
Euro
abgesehen. Der Ge-1
2
-
3
-
genstandswert beträgt demgemäß mit Blick auf
die sich aus § 22 Abs. 2 Satz 1 RVG ergebende Werthöchstgrenze 30.000.000,00 Euro.

Auch im Hinblick darauf, dass über das Verfahren der [X.]n bereits das Insolvenzverfahren eröffnet war, war der Gegenstandswert nicht zu verringern. Denn jedenfalls liegt ein Fall, in dem die Verfallsanordnung erkenn-bar nicht durchsetzbar gewesen wäre (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 14. [X.]

5 [X.], [X.], 341), nicht vor. Soweit das [X.] im angefochtenen Urteil ausgeführt hatte, die Insolvenzmasse werde
vo-raussichtlich ohnehin nicht ausreichen, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen, folgt hieraus nicht, dass die Durchsetzung der von der Staatsanwaltschaft mit ihrer
Revision angestrebten Verfallsanordnung realistischerweise
nicht in [X.] gekommen wäre.

War damit im Revisionsverfahren nicht von einer mangelnder Werthal-tigkeit der Verfallsanordnung auszugehen, kann offen bleiben, ob dieser [X.] überhaupt zu einer
Minderung des [X.] führen könnte 3
4
-
4
-
(ebenfalls offen gelassen in [X.], Beschlüsse vom 30. April 2014

1 [X.] und 1 [X.]; vgl. aber auch
[X.], Beschluss vom 24. März 2009

5 [X.]/06).
Graf

Jäger Cirener

Radtke [X.]

Meta

1 StR 166/07

07.10.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2014, Az. 1 StR 166/07 (REWIS RS 2014, 2430)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2430

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