Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 166/07
vom
7. Oktober
2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen
strafbarer Werbung
Nebenbeteiligte ([X.]):
1.
2.
3.
4.
hier:
Antrag der [X.]n [X.]
,
vertreten durch den Insolvenzverwalter Rechtsanwalt
N.
auf
Festsetzung des [X.]
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 7. Oktober
2014
beschlos-sen:
Der Gegenwert für das Revisionsverfahren wird hinsichtlich der [X.]n O.
auf
30.000.000,00 Euro festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Der vom Senat nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG festzusetzende Ge-genstandswert für die Tätigkeit des Vertreters der [X.]n im Revisi-onsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der [X.] an der Abwehr der Revision der Staatsanwaltschaft, soweit diese das Unterlassen einer Verfallsanordnung beanstandet hat (vgl. [X.], Beschluss vom 30. April 2014
1 [X.]).
Das [X.] hatte in dem
angefochtenen und vom Senat mit Urteil vom 30.
Mai 2008 aufgehobenen Ausspruch über den Verfall gegen die [X.] ganz von der Anordnung des [X.] abgesehen.
Die Staatsanwaltschaft hat, nachdem sie erstinstanzlich im Schlussvortrag die [X.] gegen die [X.] in Höhe von mehr als 33 Mio. Euro beantragt hatte, im Revisionsverfahren beanstandet, das [X.] habe aufgrund einer rechtsfehlerhaften Anwendung von § 73 Abs.
1 Satz 1, § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB zu Unrecht von der Anordnung des Verfalls von Wertersatz im Betrag von 32.643.155
Euro
abgesehen. Der Ge-1
2
-
3
-
genstandswert beträgt demgemäß mit Blick auf
die sich aus § 22 Abs. 2 Satz 1 RVG ergebende Werthöchstgrenze 30.000.000,00 Euro.
Auch im Hinblick darauf, dass über das Verfahren der [X.]n bereits das Insolvenzverfahren eröffnet war, war der Gegenstandswert nicht zu verringern. Denn jedenfalls liegt ein Fall, in dem die Verfallsanordnung erkenn-bar nicht durchsetzbar gewesen wäre (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 14. [X.]
5 [X.], [X.], 341), nicht vor. Soweit das [X.] im angefochtenen Urteil ausgeführt hatte, die Insolvenzmasse werde
vo-raussichtlich ohnehin nicht ausreichen, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen, folgt hieraus nicht, dass die Durchsetzung der von der Staatsanwaltschaft mit ihrer
Revision angestrebten Verfallsanordnung realistischerweise
nicht in [X.] gekommen wäre.
War damit im Revisionsverfahren nicht von einer mangelnder Werthal-tigkeit der Verfallsanordnung auszugehen, kann offen bleiben, ob dieser [X.] überhaupt zu einer
Minderung des [X.] führen könnte 3
4
-
4
-
(ebenfalls offen gelassen in [X.], Beschlüsse vom 30. April 2014
1 [X.] und 1 [X.]; vgl. aber auch
[X.], Beschluss vom 24. März 2009
5 [X.]/06).
Graf
Jäger Cirener
Radtke [X.]
Meta
07.10.2014
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2014, Az. 1 StR 166/07 (REWIS RS 2014, 2430)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2430
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 245/09 (Bundesgerichtshof)
1 StR 166/07 (Bundesgerichtshof)
Rechtsanwaltskosten in Strafsachen: Festsetzung des Gegenstandswerts der Gebühren von Vertretern von Verfallsbeteiligten im Revisionsverfahren
1 StR 245/09 (Bundesgerichtshof)
1 StR 53/13 (Bundesgerichtshof)
5 StR 119/05 (Bundesgerichtshof)