Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.03.2018, Az. 3 StR 163/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 12614

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Gegenstand

Revision in Strafsachen: Bemessung des Gegenstandswerts für zusätzliche anwaltliche Verfahrensgebühr


Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren zur Verteidigung des Angeklagten [X.]gegen die von der Staatsanwaltschaft beantragte Nachholung der Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO wird auf 2.006.713,43 € festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

1. Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen gewerbsmäßigen [X.] in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Eine von der Staatsanwaltschaft gegen - unter anderen - diesen Angeklagten beantragte Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO aF hat es nicht getroffen. Der Senat hat die unter anderem dagegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom 10. Dezember 2015 als unzulässig verworfen.

2

2. Der Antragsteller war im Revisionsverfahren Verteidiger des Angeklagten [X.]. Er hat beantragt, den Gegenstandswert des Revisionsverfahrens hinsichtlich dieses Angeklagten auf 2.006.713,43 € festzusetzen, weil die Staatsanwaltschaft noch im Revisionsverfahren die Feststellung begehrt habe, dass auf die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in dieser Höhe (Summe der arrestierten Beträge) nur deshalb nicht erkannt werden könne, weil An-sprüche der Geschädigten entgegenstünden.

3

3. Der Senat setzt den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers zur Verteidigung des Angeklagten [X.]gegen die beantragte Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO aF antragsgemäß auf 2.006.713,43 € fest.

4

Gemäß § 32 Abs. 2 [X.] kann der Rechtsanwalt aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beantragen. Ein Gegenstandswert war hier festzusetzen, weil die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision weiterhin eine Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO aF erstrebte und sich die Verteidigung durch den Antragsteller hierauf erstreckte. Nach Nr. 4142 des [X.] zum [X.] ([X.]) fällt eine besondere Verfahrensgebühr als Wertgebühr an, wenn der Rechtsanwalt bei Ein-ziehung und verwandten Maßnahmen (§ 442 StPO aF) eine darauf bezogene Tätigkeit für den Beschuldigten ausübt. Diese Gebühr steht dem Rechtsanwalt für jeden Rechtszug zu (vgl. [X.] in [X.]/[X.], Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Aufl., Rn. 16 zu [X.]. 4141 - 4147 [X.]).

5

Zu den "verwandten Maßnahmen" nach Nr. 4142 [X.] zählte auch die Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO aF: Entscheidend für die Anwendbarkeit des [X.] ist, dass es sich um eine Maßnahme handelt, die dem Betroffenen den Vermögensgegenstand endgültig entziehen bzw. die es zu einem endgültigen Vermögensverlust kommen lassen soll ([X.]/[X.], [X.], 23. Aufl., 4142 [X.] Rn. 6 mwN; so auch [X.], Beschluss vom 15. April 2008 - 1 Ws 309-310/07, [X.], 647; [X.], Beschluss vom 22. November 2006 - 2 [X.], [X.], 131). So verhält es sich hier: Die Feststellung des aus der Tat [X.], bezüglich dessen nur aufgrund der vorrangigen Ansprüche der Geschädigten der Verfall (von Wertersatz) nicht angeordnet werden konnte (§ 111i Abs. 2 StPO aF), diente letztlich jedenfalls auch dem Auffangrechtserwerb des Staates gemäß § 111i Abs. 5 Satz 1 StPO aF, der kraft Gesetzes eintrat, wenn die nach § 111i Abs. 3 StPO aF zu bestimmende Drei-Jahres-Frist abgelaufen war. Der Anwendungsbereich von Nr. 4142 [X.] ist mithin eröffnet.

6

Der vom Senat nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 [X.] festzusetzende Gegenstandswert für die Tätigkeit des Verteidigers im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Abwehr der Revision der Staatsanwaltschaft, soweit diese das Unterlassen der Feststellung beanstandet hat (vgl. für den Verfall [X.], Beschluss vom 24. Februar 2015 - 1 StR 245/09, juris Rn. 5). Dem steht nicht entgegen, dass dem Verteidiger auch für die Verteidigung gegen den Tatvorwurf Gebühren zustehen.

7

Die Staatsanwaltschaft hat im Revisionsverfahren - weiterhin - die Feststellung begehrt, dass der Angeklagte aus den Taten jedenfalls die bei ihm arrestierten 2.006.713,43 € erlangt habe; in dieser Höhe drohte ihm ein endgültiger Vermögensverlust, der mithin sein wirtschaftliches Interesse an der Verteidigung gegen die Revision der Staatsanwaltschaft ausmacht. Mit Blick auf die gegen den Angeklagten erwirkten und vollstreckten Arreste braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob eine gegebenenfalls zweifelhafte Durchsetzbarkeit der Ansprüche gegen den Angeklagten den Gegenstandswert mindern könnte (vgl. insoweit [X.], aaO, juris Rn. 7 mwN).

[X.]     

      

Gericke     

      

Spaniol

      

Berg     

      

Leplow     

      

Meta

3 StR 163/15

08.03.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 10. Dezember 2015, Az: 3 StR 163/15, Beschluss

§ 2 Abs 1 RVG, § 32 RVG, § 33 Abs 1 RVG, Nr 4142 RVG-VV, § 111i Abs 2 StPO vom 17.07.2015, § 442 StPO vom 17.07.2015

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.03.2018, Az. 3 StR 163/15 (REWIS RS 2018, 12614)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12614


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 3 StR 163/15

Bundesgerichtshof, 3 StR 163/15, 08.03.2018.

Bundesgerichtshof, 3 StR 163/15, 10.12.2015.

Bundesgerichtshof, 3 StR 163/15, 10.12.2015.


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