Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.10.2014, Az. 1 StR 166/07

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 2401

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Gegenstand

Rechtsanwaltskosten in Strafsachen: Festsetzung des Gegenstandswerts der Gebühren von Vertretern von Verfallsbeteiligten im Revisionsverfahren


Tenor

Der Gegenwert für das Revisionsverfahren wird hinsichtlich der Verfallsbeteiligten [X.]                           auf 30.000.000,00 Euro festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Der vom Senat nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 [X.] festzusetzende Gegenstandswert für die Tätigkeit des Vertreters der [X.]n im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der [X.]n an der Abwehr der Revision der Staatsanwaltschaft, soweit diese das Unterlassen einer Verfallsanordnung beanstandet hat (vgl. [X.], Beschluss vom 30. April 2014 - 1 [X.]).

2

Das [X.] hatte in dem angefochtenen und vom Senat mit Urteil vom 30. Mai 2008 aufgehobenen Ausspruch über den Verfall gegen die Nebenbeteiligte ganz von der Anordnung des [X.] abgesehen. Die Staatsanwaltschaft hat, nachdem sie erstinstanzlich im Schlussvortrag die Anordnung des Verfalls von Wertersatz gegen die [X.] in Höhe von mehr als 33 Mio. Euro beantragt hatte, im Revisionsverfahren beanstandet, das [X.] habe aufgrund einer rechtsfehlerhaften Anwendung von § 73 Abs. 1 Satz 1, § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB zu Unrecht von der Anordnung des Verfalls von Wertersatz im Betrag von 32.643.155 Euro abgesehen. Der Gegenstandswert beträgt demgemäß mit Blick auf die sich aus § 22 Abs. 2 Satz 1 [X.] ergebende Werthöchstgrenze 30.000.000,00 Euro.

3

Auch im Hinblick darauf, dass über das Verfahren der [X.]n bereits das Insolvenzverfahren eröffnet war, war der Gegenstandswert nicht zu verringern. Denn jedenfalls liegt ein Fall, in dem die Verfallsanordnung erkennbar nicht durchsetzbar gewesen wäre (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 14. Dezember 2006 - 5 [X.], [X.], 341), nicht vor. Soweit das [X.] im angefochtenen Urteil ausgeführt hatte, die Insolvenzmasse werde voraussichtlich ohnehin nicht ausreichen, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen, folgt hieraus nicht, dass die Durchsetzung der von der Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision angestrebten Verfallsanordnung realistischerweise nicht in Betracht gekommen wäre.

4

War damit im Revisionsverfahren nicht von einer mangelnder Werthal-tigkeit der Verfallsanordnung auszugehen, kann offen bleiben, ob dieser Umstand überhaupt zu einer Minderung des Gegenstandswerts führen könnte (ebenfalls offen gelassen in [X.], Beschlüsse vom 30. April 2014 - 1 StR 245/09 und 1 [X.]; vgl. aber auch [X.], Beschluss vom 24. März 2009 - 5 [X.]/06).

Graf                        Jäger                            Cirener

             [X.]                     [X.]

Meta

1 StR 166/07

07.10.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 30. Mai 2008, Az: 1 StR 166/07, Urteil

§ 2 Abs 1 RVG, § 33 Abs 1 RVG, Nr 4142 RVG-VV, § 73 Abs 1 S 1 StGB, § 73c Abs 1 S 2 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.10.2014, Az. 1 StR 166/07 (REWIS RS 2014, 2401)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2401


Verfahrensgang

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Az. 1 StR 166/07

Bundesgerichtshof, 1 StR 166/07, 07.10.2014.


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