Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2015, Az. 1 StR 245/09

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 15097

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
[X.]
vom
24. Februar
2015
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

4.

wegen
zu 1.
und 4.: versuchten Betruges u.a.
zu 2.
und 3.: Steuerhinterziehung u.a.

[X.] (Verfallsbeteiligte):
1.

2.

3.

hier:
Antrag des Verteidigers des Angeklagten [X.]

, Rechtsanwalt

[X.]

, auf Festsetzung des Gegenstandswerts

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 24. Februar
2015 [X.]:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisi-onsverfahren zur Verteidigung des Angeklagten [X.]

gegen Maß-nahmen des Verfalls wird auf 30.000.000,00 Euro festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:
1.
Das [X.] hat den Angeklagten [X.]

wegen versuchten [X.] in Tateinheit mit unrichtiger Darstellung gemäß §
400 Abs.
1 [X.] und mit Beihilfe zur unrichtigen Darstellung der Verhältnisse einer Kapitalgesellschaft im Jahresabschluss (§
331 Abs.
1 Nr.
1 HGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren
verurteilt; eine Anordnung des Verfalls von Wertersatz (§
73a StGB) hat es abgelehnt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der [X.] mit Urteil vom 29.
Juni 2010 das landgerichtliche Urteil insoweit aufgehoben, als das [X.] von der Anordnung des Verfalls von Wertersatz abgesehen hat. Dabei hat er die Feststellungen zur Höhe des Erlangten aufrechterhalten.
2. Der Antragsteller, Rechtsanwalt

[X.]

, war im Revisionsverfah-ren Verteidiger des Angeklagten [X.]

. Er hat beantragt, den Gegenstandswert des Revisionsverfahrens hinsichtlich des Angeklagten [X.]

auf 30.000.000,00 Euro festzusetzen, weil die Staatsanwaltschaft durchgängig und auch noch im Revisionsverfahren die Anordnung des Verfalls in dieser Höhe erstrebt
hatte.
1
2
-
3
-
3. Der [X.] setzt den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers zur Verteidigung des Angeklagten [X.]

gegen Maßnahmen des Verfalls
antragsgemäß auf 30.000.000,00 Euro fest.

Gemäß §
32 Abs.
2 [X.] kann der Rechtsanwalt aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit [X.]. Ein Gegenstandswert war hier festzusetzen, weil die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision die Anordnung des Verfalls von Wertersatz gegen den Ange-klagten [X.]

erstrebte und sich die Verteidigung durch den Antragsteller hierauf erstreckte. Nr.
4142 Vergütungsverzeichnis ([X.]) sieht eine besondere Verfah-rensgebühr als Wertgebühr vor, wenn der Rechtsanwalt bei Einziehung und verwandten Maßnahmen (§
442 StPO) eine
darauf bezogene Tätigkeit für den Beschuldigten ausübt. Diese Gebühr steht dem Rechtsanwalt für jeden Rechts-zug zu (vgl. [X.] in [X.]/[X.], Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6.
Aufl.,
2013, Rn.
16
zu Nrn. 4141 -
4147 [X.]).
Der vom [X.] nach §
33 Abs.
1,
§
2 Abs. 1 [X.] festzusetzende Ge-genstandswert für die Tätigkeit des Verteidigers im Revisionsverfahren bemisst sich insoweit -
nicht anders als für den Vertreter eines Verfallsbeteiligten (vgl. [X.], Beschlüsse vom 30.
April 2014 -
1
[X.] und 1
StR 53/13 sowie vom 7.
Oktober 2014 -
1 [X.]/07)
-
nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Abwehr der Revision der Staatsanwaltschaft, soweit diese das Unterlassen einer Verfallsanordnung beanstandet hat. Dem steht nicht entgegen, dass dem Verteidiger auch für die Verteidigung gegen den Tatvorwurf Gebühren zu-stehen.
Die Staatsanwaltschaft beanstandete im Revisionsverfahren, das [X.] habe zu Unrecht davon abgesehen, hinsichtlich des Angeklagten [X.]

den Verfall von Wertersatz anzuordnen. Wie der Antragsteller zutreffend darge-3
4
5
6
-
4
-
legt hat, verfolgte die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision weiterhin das Ziel einer Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 30.000.000,00
Euro gegen den Angeklagten [X.]

. Diese Summe beschreibt daher auch das wirt-schaftliche Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Revision der [X.] (vgl. auch [X.] in BeckOK-[X.],
[X.] 4142 Rn.
15). Der Gegen-standswert für seine Verteidigung insoweit beträgt demgemäß 30.000.000,00
Euro.
Anhaltspunkte für eine fehlende Durchsetzbarkeit der von der Staatsan-waltschaft erstrebten Verfallsanordnung bestehen hier -
insbesondere im [X.] der erwirkten und vollstreckten Arreste
-
nicht. Der [X.] braucht daher nicht zu entscheiden, ob dieser Umstand überhaupt zu einer Minderung des Gegenstandswerts führen könnte (ebenfalls offengelassen in [X.], Beschlüsse vom 30.
April 2014 -
1 [X.] und 1
StR 53/13 sowie vom 7.
Oktober 2014 -
1 [X.]/07; vgl. aber auch [X.], Beschluss vom 24.
März 2009 -
5 [X.]/06).
Raum [X.] Jäger

Radtke Fischer
7

Meta

1 StR 245/09

24.02.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2015, Az. 1 StR 245/09 (REWIS RS 2015, 15097)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15097

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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