Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2018, Az. 3 StR 163/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 12626

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:080318B3STR163.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 163/15
vom
8. März 2018
in der Strafsache
gegen

wegen gewerbsmäßigen [X.]

hier:
Antrag des Verteidigers des Angeklagten [X.]

, Rechtsanwalt [X.]

,
auf Festsetzung des Gegenstandswerts

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat am 8. März
2018
beschlossen:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisi-onsverfahren zur Verteidigung des Angeklagten [X.]

gegen die
von der Staatsanwaltschaft beantragte Nachholung der [X.] nach §
111i Abs. 2 StPO wird auf 2.006.713,43

festgesetzt.
Diese
Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:
1. Das [X.] hat den Angeklagten [X.]

wegen gewerbsmäßigen
[X.] in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben [X.] und neun Monaten verurteilt. Eine von der Staatsanwaltschaft gegen -
unter anderen -
diesen Angeklagten beantragte Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO aF hat es nicht getroffen. Der Senat hat die unter anderem dagegen ge-richtete Revision der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom 10.
Dezember 2015 als unzulässig verworfen.
2. Der Antragsteller war im Revisionsverfahren Verteidiger des Ange-klagten [X.]

. Er hat beantragt, den Gegenstandswert des Revisionsverfahrens
hinsichtlich dieses Angeklagten auf 2.006.713,43

festzusetzen, weil die Staatsanwaltschaft noch im Revisionsverfahren die Feststellung begehrt habe, dass auf die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in dieser Höhe (Summe der arrestierten Beträge) nur deshalb nicht erkannt werden könne, weil An-sprüche der [X.].
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3
-
3. Der Senat setzt den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers zur Verteidigung des Angeklagten [X.]

gegen die beantrag-
te Feststellung nach § 111i Abs.
2 [X.] antragsgemäß auf 2.006.713,43

fest.
Gemäß §
32 Abs.
2 [X.] kann der Rechtsanwalt aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit [X.]. Ein Gegenstandswert war hier festzusetzen, weil die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision weiterhin eine Feststellung gemäß §
111i Abs.
2 [X.] erstrebte und sich die Verteidigung durch den Antragsteller hierauf erstreckte. Nach Nr.
4142 des [X.] zum [X.]
([X.]) fällt eine beson-dere Verfahrensgebühr als Wertgebühr an, wenn der Rechtsanwalt bei Ein-ziehung und verwandten Maßnahmen (§
442 StPO
aF) eine darauf bezogene Tätigkeit für den Beschuldigten ausübt. Diese Gebühr steht dem Rechtsanwalt für jeden Rechtszug zu (vgl. [X.] in [X.]/[X.], Rechtsanwaltsvergütungs-gesetz, 7.
Aufl., Rn.
16 zu [X.]. 4141 -
4147 [X.]).
Zu den "verwandten Maßnahmen" nach Nr.
4142 [X.] zählte auch die Feststellung nach §
111i Abs.
2 [X.]: Entscheidend für die Anwendbarkeit des [X.] ist, dass es sich um eine Maßnahme handelt, die dem Betroffenen den Vermögensgegenstand endgültig entziehen bzw. die es zu einem endgültigen Vermögensverlust kommen lassen soll (Ge-rold/[X.]/Burhoff, [X.], 23.
Aufl., 4142 [X.] Rn.
6 mwN; so auch [X.], [X.] vom 15.
April 2008 -
1 Ws 309-310/07, [X.], 647; [X.], [X.] vom 22.
November 2006
-
2 [X.], [X.], 131). So verhält es sich hier: Die Feststellung des aus der Tat [X.], bezüglich dessen nur aufgrund der vorrangigen Ansprüche der Geschädigten der Verfall (von [X.]) nicht angeordnet werden konnte (§
111i Abs.
2 [X.]), diente letztlich 3
4
5
-
4
-
jedenfalls auch dem Auffangrechtserwerb des Staates gemäß §
111i Abs.
5 Satz
1 [X.], der kraft Gesetzes eintrat, wenn die nach §
111i Abs.
3 [X.] zu bestimmende Drei-Jahres-Frist abgelaufen war. Der Anwendungsbereich von Nr.
4142 [X.] ist mithin eröffnet.
Der vom Senat nach §
33 Abs.
1, §
2 Abs. 1 [X.] festzusetzende Ge-genstandswert für die Tätigkeit des Verteidigers im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Abwehr der Revision der Staatsanwaltschaft, soweit diese das Unterlassen der Feststellung beanstandet hat
(vgl. für den Verfall [X.], Beschluss vom 24.
Februar 2015 -
1 [X.], juris Rn.
5). Dem steht nicht entgegen, dass dem Verteidiger auch für die [X.] gegen den Tatvorwurf Gebühren zustehen.
Die Staatsanwaltschaft hat im Revisionsverfahren -
weiterhin -
die [X.] begehrt, dass der Angeklagte aus den Taten jedenfalls die bei ihm ar-restierten 2.006.713,43

erlangt habe; in dieser Höhe drohte ihm ein endgülti-ger Vermögensverlust, der mithin sein wirtschaftliches Interesse an der [X.] gegen die Revision der Staatsanwaltschaft ausmacht. Mit Blick auf die

6
7
-
5
-
gegen den Angeklagten erwirkten und vollstreckten Arreste braucht der Senat nicht
zu entscheiden, ob eine gegebenenfalls zweifelhafte Durchsetzbarkeit der Ansprüche gegen den Angeklagten den Gegenstandswert mindern könnte (vgl. insoweit [X.], aaO, juris Rn.
7 mwN).
Becker Gericke

Spaniol

Berg Leplow

Meta

3 StR 163/15

08.03.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2018, Az. 3 StR 163/15 (REWIS RS 2018, 12626)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12626

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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3 StR 163/15

1 StR 245/09

2 Ws 614/06

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